bernisches verwaltungs- und verfahrensrecht (frühjahrssemester 2013, 26. märz / 9. april 2013)...
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Bernisches Verwaltungs- und Verfahrensrecht
(Frühjahrssemester 2013, 26. März / 9. April 2013)
Gemeinderecht I / II
Dr. Ueli Friederich, Rechtsanwalt
Arn Friederich Strecker, Bern
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Themen
Grundlagen des Gemeinderechts
Gemeinderechtliche Körperschaften („Gemeindearten“)
Rechtliche Stellung der Gemeinden
Gemeindeorganisation
Übernahme und Erfüllung von Gemeindeaufgaben
Finanzordnung
Verantwortlichkeit, Aufsicht, Rechtsschutz
Gemeindefusionen
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Themen
Grundlagen des Gemeinderechts
Gemeinderechtliche Körperschaften („Gemeindearten“)
Rechtliche Stellung der Gemeinden
Gemeindeorganisation
Übernahme und Erfüllung von Gemeindeaufgaben
Finanzordnung
Verantwortlichkeit, Aufsicht, Rechtsschutz
Gemeindefusionen
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Geschichte
Geschichtlich gewachsene Organisationseinheiten, älter als der „Staat“ (Bund, Kanton)
Unterschiedliche historische Wurzeln Kirchliche Organisationsformen (Pfarrei, Kilchöre)
Lokale Gütergemeinschaften (Dorfgemeinden, Bauernsamen)
Bettlerordnungen im 16. und 17. Jahrhundert: „Verdichtung“ zu Burgergemeinden
Helvetik: Einführung der politischen Gemeinde (Einwohner- / Munizipalgemeinde)
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Bundesrechtliche Vorgaben?
Bundesverfassung schreibt Bildung oder Beibehaltung von Gemeinden nicht vor
Aber: Bund setzt Existenz der Gemeinden voraus und nimmt Rücksicht auf Gemeinden
Art. 50 BV: Gemeindeautonomie
Art. 37 BV: Bürgerrecht
Art. 39 BV: Politische Rechte in Gemeindeangelegenheiten
Art. 128 ff. BV: Gemeindesteuern
Vereinzelte Bundesgesetze
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Art. 50 BV
Art. 50
1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2 Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3 Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
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Gemeinderechtliche Erlasse
Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (gemeinde-rechtlicher „Grunderlass“)
Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998
Weitere gemeinderechtliche Erlasse, z.B. Gesetz vom 25. November 2004 zur Förderung von
Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz)
Direktionsverordnung vom 23. Februar 2005 über den Finanzhaushalt der Gemeinden
Verordnungen vom 24. Oktober 2007 über die Regionalkonferenzen
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Inhalt Gemeindegesetz
Allgemeine Bestimmungen Grundsätze (Art. 1-4a) Zusammenschlüsse von Gemeinden (Art. 4b-4l) Zusammenarbeit der Gemeinden (Art. 5-8) Gemeindeorganisation (Art. 9-49) Kommunale Rechtsetzung (Art. 50-60) Gemeindeaufgaben (Art. 61-69) Finanzhaushalt (Art. 70-79) Verantwortlichkeit und Aufsicht (80-91a)
Bestimmungen über einzelne gemeinderechtliche Körperschaften
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Gemeinderelevante Erlasse (Beispiele)
Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)
Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (IG)
Kantonales Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG)
Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG)
Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-rechtspflege (VRPG)
Spezialgesetzgebung (Gemeindeaufgaben)
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Themen
Grundlagen des Gemeinderechts
Gemeinderechtliche Körperschaften („Gemeindearten“)
Rechtliche Stellung der Gemeinden
Gemeindeorganisation
Übernahme und Erfüllung von Gemeindeaufgaben
Finanzordnung
Verantwortlichkeit, Aufsicht, Rechtsschutz
Gemeindefusionen
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Gemeindearten
Politische Gemeinde (= Gemeinde im Sinn der allgemeinen kantonalen Gesetzgebung)
Einwohnergemeinde (Art. 108 ff. GG)
Gemischte Gemeinde (Art. 118 ff. GG: Vereinigung einer Einwohnergemeinde mit Burgergemeinde[n])
Weitere Gemeinden („Spezialgemeinden“) Burgergemeinde (Art. 112 ff. GG)
Kirchgemeinde und Gesamtkirchgemeinde der Landeskirchen (Art. 126 ff. GG)
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Weitere gemeinderechtliche Körperschaften
Burgerliche Korporation (Art. 117 GG) Burgerliche Gesellschaften und Zünfte der Burgergemeinde
Bern
Burgerliche Nutzungskörperschaften
Unterabteilung (Art. 123 ff. GG Gebietskörperschaft in politischer Gemeinde
Gemeindeverband (Art. 130 ff. GG)
Schwellenkorporation (Art. 136 GG; Wasserbaugesetz)
Regionalkonferenz (Art. 137 ff. GG)
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Themen
Grundlagen des Gemeinderechts
Gemeinderechtliche Körperschaften („Gemeindearten“)
Rechtliche Stellung der Gemeinden
Gemeindeorganisation
Übernahme und Erfüllung von Gemeindeaufgaben
Finanzordnung
Verantwortlichkeit, Aufsicht, Rechtsschutz
Gemeindefusionen
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Art. 108 KV
Art. 108 Bestand, Gebiet und Vermögen
1 Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.2 Der Regierungsrat genehmigt die Bildung, Aufhebung oder Veränderung des Gebiets sowie den Zusammenschluss von Gemeinden, wenn die betroffenen Gemeinden zugestimmt haben. Lehnt er die Genehmigung ab, entscheidet der Grosse Rat.3 Der Grosse Rat kann den Zusammenschluss von Gemeinden gegen ihren Willen anordnen, wenn es überwiegende kommunale, regionale oder kantonale Interessen erfordern. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.4 Das Gesetz regelt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anordnung eines Zusammenschlusses von Gemeinden gegen ihren Willen.5 Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.
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Bestandesgarantie
Garantie (nur) des kantonalen Rechts
Gewährleistet Existenz der Gemeinde
Bis Ende 2012 „absolutes Recht auf Bestand“
Seit 1. Januar 2013 Zwangsfusion möglich, wenn überwiegende kommunale, regionale oder kantonale Interessen (rev. Art. 108 KV)
Unfähigkeit von Gemeinden, Aufgaben dauerhaft zu erfüllen
Zwang gegenüber ablehnenden Gemeinden, wenn Mehrheit der Gemeinden und der Stimmenden Fusion zugestimmt hat
Gilt nicht für alle gemeinderechtlichen Körperschaften
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Art. 109 KV
Art. 109 Gemeindeautonomie
1 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt.
2 Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum.
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Gemeindeautonomie
Garantie „auf zweiter Ebene“, der Bestandesgarantie logisch „nachgeordnet“
Setzt Existenz der Gemeinde voraus; schützt nicht Bestand, sondern Tätigkeit der Gemeinde
Relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit im Rahmen des übergeordneten Rechts
Bezieht sich sowohl auf Rechtssetzung als auch auf Rechtsanwendung
Gilt im „eigenen“ und „übertragenen“ Wirkungsbereich
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Tragweite Gemeindeautonomie
BGE 129 I 290 E. 2.1 S. 294:
„Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen.“
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Rechtsetzung (Art. 50 ff. GG)
Reglemente: Erlasse der Stimmberechtigten oder des Parlaments Gesetze im formellen Sinn (BGE 133 I 77 E. 3.1 S. 80)
Anpassungen durch Gemeinderat möglich, wenn zwingend und kein Regelungsspielraum
Organisationsreglement als „Gemeindeverfassung“
Verordnungen: Erlasse des Gemeinderats oder untergeordneter Organe
Verordnungen des Gemeinderats mit fakultativem Referendum als „Reglement“?
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Genehmigung von Erlassen
Genehmigung durch Kanton i.d.R. nicht erforderlich
Ausnahmsweise Erfordernis der Genehmigung Organisationsreglement (Art. 56 GG)
Gemäss spezialgesetzlicher Vorschrift, z.B. baurechtliche Grundordnung (Art. 61 BauG)
Anspruch auf Genehmigung, wenn rechtmässig und widerspruchsfrei
Vorprüfung genehmigungspflichtiger Erlasse
Rechtsschutz gegen Genehmigungsentscheid
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Themen
Grundlagen des Gemeinderechts
Gemeinderechtliche Körperschaften („Gemeindearten“)
Rechtliche Stellung der Gemeinden
Gemeindeorganisation
Übernahme und Erfüllung von Gemeindeaufgaben
Finanzordnung
Verantwortlichkeit, Aufsicht, Rechtsschutz
Gemeindefusionen
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Organisationsautonomie
Gemeindegesetz regelt „Grundzüge der Organisation“
(Art. 1 GG)
Gemeinden bestimmen Organisation im Einzelnen, z.B.
Form der Beschlussfassung durch Stimmberechtigte
(Urne oder Gemeindeversammlung?)
Referendumspflichtige Beschlüsse
Wahlverfahren für Kollegialorgane (Majorz oder Proporz?)
Einsetzung Gemeindeparlament und Kommissionen
Zuständigkeitsordnung (z.B. Ausgaben)
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Gemeindeorgane (Art. 10 GG)
Stimmberechtigte
Gemeindeparlament (fakultativ)
Gemeinderat und seine Mitglieder, soweit sie entscheidbefugt sind,
Rechnungsprüfungsorgan (Revisionsstelle)
Kommissionen, soweit sie entscheidbefugt sind
Zur Vertretung der Gemeinde befugtes Personal
Evtl. beauftragte Dritte (Art. 10 Abs. 3 GG)
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Vorgaben zur Organisation
Zwingende Zuständigkeiten der Stimmberechtigten (können teilweise dem Parlament zugewiesen werden) Wahl Präsidium Gemeindeversammlung, Mitglieder
Gemeinderat, Parlament, Rechnungsprüfungsorgan
Erlass Organisationsreglement, Änderung Steueranlage
Bildung, Aufhebung, Gebietsveränderung oder Fusion der Gemeinde
Initiativrecht
Wählbarkeit, Unvereinbarkeit, Verwandtenausschluss
Minderheitenschutz bei Majorzwahlen
Ausstandspflicht
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Themen
Grundlagen des Gemeinderechts
Gemeinderechtliche Körperschaften („Gemeindearten“)
Rechtliche Stellung der Gemeinden
Gemeindeorganisation
Übernahme und Erfüllung von Gemeindeaufgaben
Finanzordnung
Verantwortlichkeit, Aufsicht, Rechtsschutz
Gemeindefusionen
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Art. 61 GG
Art. 61 Grundsatz
1 Die Gemeinden erfüllen die ihnen übertragenen und die selbstgewählten Aufgaben.
2 Gemeindeaufgaben können alle Angelegenheiten sein, die nicht ausschliesslich vom Bund, vom Kanton oder von anderen Organisationen erfüllt werden.
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Arten von Gemeindeaufgaben
Übertragene Gemeindeaufgaben Durch Kanton (ausnahmsweise Bund) übertragen
Zwingend
Selbst gewählte Gemeindeaufgaben Durch Erlass / Beschluss des zuständigen Organs
übernommen
Kaum inhaltliche Grenzen (Ausländertreff, Tennisplatz, Skilift, Bank, Spielcasino)
Freiwillig, „Verabschiedung“ von Aufgabe möglich
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Art. 64 GG
Art. 64 Träger der Aufgaben
1 Die Gemeinden können unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen die Aufgaben
a selbst erfüllen,
b einem Gemeindeunternehmen (Anstalt) zuweisen oder
c an Dritte ausserhalb der Verwaltung übertragen.2 Die Aufgaben können durch Erlass, Verfügung oder Vertrag zugewiesen oder übertragen werden.
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Erfüllen von Gemeindeaufgaben
Selbst erfüllen (MAKE): Gemeinde erfüllt Aufgabe selbst
Zentralverwaltung
Organisatorisch dezentralisierte Verwaltungseinheit
An Dritte übertragen
Zuweisung an Gemeindeunternehmen (Anstalt)
Übertragung an weitere Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts, evtl. Privatperson
Grundformen „Ausgliederung“ (MAKE and BUY) und „Auslagerung“ (BUY)
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Grund-Modell „Ausgliederung“
Gemeinde ist aktiv (MAKE), kauft gleichzeitig ein (BUY)
Besondere Rechtsträgerschaft, gehört ganz oder
teilweise der Gemeinde
Rechtliche Verselbständigung Verwaltungszweig (Modellfall
der „Ausgliederung“) Beteiligung an best. Organisation
Aufgabenträgerin ist Teil des „Konzerns Gemeinde“
Gemeinde nimmt Einfluss in Organen der Aufgabenträgerin
Gewinnchancen / unternehmerische Risiken der Gemeinde
Beispiele: Gründung Gemeindeanstalt, interkommunale
Versorgungs-AG
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Grund-Modell „Auslagerung“
Gemeinde spielt passive Rolle, „Einkauf“ von Leistungen
auf dem Markt (BUY, Fremdbezug)
Keine besonderen „strukturellen Beziehungen“ der
Gemeinde zu Aufgabenträgerin
Interesse der Gemeinde beschränkt auf Erfüllung Aufgabe
Kein Einfluss in Organen der Aufgabenträgerin
Keine Gewinnchancen / unternehmerische Risiken
Beispiele: Schneeräumung durch privates Transport-
unternehmen, Übertragung Aufgabe an Nachbar-
gemeinde
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Übertragung von Aufgaben
In Praxis bedeutsam
Teilweise komplexe Formen (Public Private Partnership)
Übertragung von Aufgaben ist keine Privatisierung; Aufgabe bleibt Gemeindeaufgabe
Verantwortung für fachgerechte u. wirtschaftliche Erfüllung
Pflicht zur Aufsicht
(Ausfall-)Haftung der Gemeinde
Nur Gemeinde selbst kann gesetzliche Grundlagen für Aufgabenerfüllung schaffen (z.B. Gebühren)
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Zahlen aus der Praxis
Anteile an Ausgaben Gemeinden im Kanton Bern 2000, ohne Transferzahlungen zum Kanton (Lastenausgleich):
Auslagerung17%
Eigenerstellung48%
Ausgliederung35%
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Interkommunale Zusammenarbeit
Besondere Form der Übertragung von Gemeinde-aufgaben an Dritte
Grundsatzfrage: Wer erfüllt Aufgabe? Modell „Sitzgemeinde“: Eine Gemeinde erfüllt Aufgabe für
sich und vertraglich angeschlossene Gemeinden
Modell „Einfache Gesellschaft“: Zwei oder mehr Gemeinden erfüllen Aufgabe gemeinsam (gemeinsames Personal, gemeinsame Infrastrukturen; in der Praxis selten)
Modell „Juristische Person“: Gemeinden übertragen Aufgabe an besondere juristische Person
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Modell „Sitzgemeinde“
Anschlussgemeinde ASitzgemeinde
Anschlussvertrag Anschlussvertrag
Anschlussgemeinde B
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Merkmale „Sitzgemeinde“
Einfach, flexibel
Erlaubt bedürfnisgerechte, „massgeschneiderte“ Lösungen
Formal ungleiche Stellung der Beteiligten (Sitzgemeinde, Anschlussgemeinden)
Korrekturmöglichkeiten durch geeignete vertragliche Regelungen („Nachbildung“ Körperschaft)
Tendenziell geeignet für kleinräumige, pragmatische Zusammenarbeit
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Modell „Juristische Person“
Gemeinde A Gemeinde CGemeinde B
Beteiligung
Beteiligung
Beteiligung
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Merkmale „Juristische Person“
Formal gleiche / vergleichbare Stellung der Gemeinden
Rechtsform der Aufgabenträgerschaft beliebig wählbar
Kein direkter Einfluss der Gemeinden auf Aufgabenerfüllung (evtl. Mitwirkung in Organen)
Gefahr der Eigendynamik
Eher hoher „Organisationsaufwand“
Tendenziell geeignet, wo viele Gemeinden beteiligt oder wo Trennung zwischen „Politik“ und „operativem Geschäft“ erwünscht
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Gemeindeverband (Art. 130 ff. GG)
Beispiel des Grund-Modells „Juristische Person“
Gemeinderechtliche Körperschaft, tritt im Bereich seiner Aufgaben an Stelle der Verbandsgemeinden
Kann Kausalabgaben erheben, keine Steuerhoheit
Verbandsparlament kann Reglemente (Gesetze im formellen Sinn) erlassen
Verbandsgemeinden bestimmen, wer Stimmkraft in Parlament vertritt; können Delegierten Weisungen erteilen
Schlanke Verbandsorganisation möglich
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Regionalkonferenz (Art. 137 ff. GG)
Flächendeckende gemeinderechtliche Körperschaft in gesetzlich umschriebener Region
Entsteht durch regionale Abstimmung mit Mehrheit der Stimmenden und der Gemeinden
Entscheidet über regionale Richt-, Gesamtverkehrs- und Siedlungsplanung, Regionalpolitik, Kulturförderung, Energieberatung
Gemeinden können freiwillig weitere Aufgaben übertragen („Baukastensystem“)
Wichtigstes Organ: Regionalversammlung mit Gemeinderatspräsidien
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„Nachbildung“ einer Körperschaft
Anschlussgemeinde BSitzgemeinde
Vertrag Vertrag
Vertretung in Kommission
Vertretung in Kommission
Kommission
Z.B. Gemeindeverband
Anschlussgemeinde A
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Themen
Grundlagen des Gemeinderechts
Gemeinderechtliche Körperschaften („Gemeindearten“)
Rechtliche Stellung der Gemeinden
Gemeindeorganisation
Übernahme und Erfüllung von Gemeindeaufgaben
Finanzordnung
Verantwortlichkeit, Aufsicht, Rechtsschutz
Gemeindefusionen
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Gemeindefinanzhaushalt
Einlässliche gesetzliche Regelung Art. 70 ff. Gemeindegesetz, Art. 57 ff. Gemeindeverordnung
Direktionsverordnung vom 23. Februar 2005 über den Finanzhaushalt der Gemeinden
Grundsätze: Sparsamkeit, Schutz vor Misswirtschaft, aussagekräftiges Rechnungswesen
Vorgaben zur Gewährleistung des Haushaltgleichgewichts
Besondere Massnahmen bei Bilanzfehlbetrag und fehlendem Budget (Finanzplan, Ersatzvornahme )
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Haftung
Gewerbliche Verrichtungen: Haftung gemäss OR
Amtliche Verrichtungen: Haftung nach kantonalem Staatshaftungsrecht (Personalgesetzgebung) Primäre Kausalhaftung der Gemeinden für widerrechtlich
verursachte Schäden, fehlbare Personen sind nicht direkt belangbar
Regress bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglich
Ausfallhaftung für Schäden, die Dritte in Erfüllung von Gemeindeaufgaben verursachen
Sondernormen (Privatrecht und öffentliches Recht)
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Zwangsvollstreckung
Bundesrechtliche Sonderregelung Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über die Schuld-
betreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
Beschränkte Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden Kein Konkurs, nur Pfändung Verwaltungsvermögen, kein
Arrest
Besondere Vorkehren im Interesse der Gläubiger Z.B. Beiratschaft („Fall Leukerbad“)
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Themen
Grundlagen des Gemeinderechts
Gemeinderechtliche Körperschaften („Gemeindearten“)
Rechtliche Stellung der Gemeinden
Gemeindeorganisation
Übernahme und Erfüllung von Gemeindeaufgaben
Finanzordnung
Verantwortlichkeit, Aufsicht, Rechtsschutz
Gemeindefusionen
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Verantwortlichkeit (Art. 80 ff. GG)
Mitglieder der Gemeindeorgane und Personal erfüllen ihre Aufgaben gewissenhaft und sorgfältig (Art. 84 GG)
Politische Verantwortlichkeit
Rechtliche Verantwortlichkeit
Disziplinarisch: Sicherstellen eines geordneten Betriebs
Vermögensrechtlich: Ausgleich wirtschaftlichen Schadens
Strafrechtlich: Ahndung persönlichen Fehlverhaltens
Gemeinden entscheiden, ob Organe / Personal der disziplinarischen Verantwortlichkeit unterstellt ist
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Gemeindeaufsicht (Art. 85 ff. GG)
Aufsichtsbehörde: In der Regel Regierungsstatthalteramt
Grundsatz der Subsidiarität („Selbstreinigungsprinzip“)
Präventive Aufsichtsmittel Genehmigung von Erlassen (Organisationsreglement),
Bewilligungen (Abschreibungen, wirkungsorientierte Verwaltung), Informationspflichten (Zustellen von Erlassen)
Repressive Aufsichtsmittel Weisungen, Aufhebung widerrechtlicher Akte,
Ersatzvornahmen (z.B. Voranschlag), Zwangsverwaltung
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Anfechtung kommunaler Akte
Anfechtung von Gemeindeakten gemäss VRPG
Teilrevision VRPG vom 10. April 2008 Einheitsbeschwerde, umfasst ehemalige Verwaltungs- und
Gemeindebeschwerde
Rechtsweggarantie (Art. 29a BV)
Besonderheiten für Gemeinden Gemeindeinterner Rechtsschutz möglich (fakultativ)
Umfassender Rechtsschutz (Art. 60 VRPG)
Rügepflicht (Art. 49a GG)
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Art. 60 Abs. 1 VRPG
Art. 60 Grundsatz1 Der Beschwerde unterliegen
a Verfügungen, wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
b folgende Akte von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b:
1. Erlasse,
2. Wahlen, Abstimmungen, Beschlüsse und Verfügungen in Wahl- und Abstimmungssachen,
3. weitere Beschlüsse, wenn dagegen kein anderes Rechtsmittel möglich ist.
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Beispiele anfechtbarer Akte
Verfügungen Gebührenverfügung ,Entlassung von Personal
Erlasse (Reglemente, Verordnungen)
Beschlüsse in Abstimmungssachen Wahl eines Mitglieds des Gemeinderats
Volksabstimmung über Verkauf einer Liegenschaft
Weitere Beschlüsse (Realakte) Ausrichtung einer Subvention
Beschluss, Pappeln auf Schulhausareal zu fällen
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Art. 49a GG
Art. 49a Rügepflicht
1 Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrens-vorschriften an der Gemeindeversammlung oder an Sitzungen anderer Gemeindeorgane ist sofort zu beanstanden.
2 Die Pflicht zur sofortigen Beanstandung entfällt, wenn der betroffenen Person nach den Umständen nicht hat zugemutet werden können, den Mangel rechtzeitig zu rügen.
3 Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.
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Themen
Grundlagen des Gemeinderechts
Gemeinderechtliche Körperschaften („Gemeindearten“)
Rechtliche Stellung der Gemeinden
Gemeindeorganisation
Übernahme und Erfüllung von Gemeindeaufgaben
Finanzordnung
Verantwortlichkeit, Aufsicht, Rechtsschutz
Gemeindefusionen
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Grundsätze Gemeindefusionen
Formen des Zusammenschlusses (vgl. Art. 3 FusG):
Absorptionsfusion („Eingemeindung): Bestehende Gemeinde übernimmt andere Gemeinde(n)
Kombinationsfusion („Verschmelzung“): Gemeinden schliessen sich zu neuer Gemeinde zusammen
Kanton beschliesst Bestand / Fusion von Gemeinden
„Bedingter Anspruch“ auf Zusammenschluss?
Zwangsfusionen möglich, wenn überwiegende kantonale, regionale oder kommunale Interessen
Positive und negative finanzielle Anreize für freiwillige Zusammenschlüsse (Beiträge, Finanzausgleich)
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Verfahren / Rechtsgrundlagen Fusion
Einleitung durch interessierte Gemeinden, Ausnahmsweise durch Kanton
Stimmberechtigte der Gemeinden schliessen Fusionsvertrag ab („Fusionsbeschluss“)
Regelung Weitergeltung von Erlassen aufgehobener Gemeinden in Fusionsreglement
Beschluss neues Organisationsreglement (Kombinationsfusion)
Genehmigung Fusionsbeschluss durch Regierungsrat, evtl. (bei Ablehnung durch RR) durch Grossen Rat
Besonderes Verfahren für Zwangsfusionen (Art. 4i f. GG)
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