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Aktuelle Bilanzierungs- Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW aus der Facharbeit des IDW Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG) Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG)

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Page 1: Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) Abschlussprüferaufsichtsgesetz

Aktuelle Bilanzierungs-Aktuelle Bilanzierungs-und Prüfungsfragenund Prüfungsfragen

aus der Facharbeit des IDWaus der Facharbeit des IDW

Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG)Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG)Bilanzkontrollgesetz (BilKoG)Bilanzkontrollgesetz (BilKoG)

Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG)Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG)

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Überblick

Bilanzrechtsreformgesetz: Neuregelungen in den Bereichen Rechnungslegung Unabhängigkeit des Abschlussprüfers Bestätigungsvermerk Prüfungsbericht (Offenlegung im Insolvenzfall)

Bilanzkontrollgesetz: Verbesserung des Enforcement Abschlussprüferaufsichtsgesetz: Stärkung des public

interest element im System der Berufsaufsicht

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Berufspolitische Entwicklungen im Überblick

Kommissions-empfehlung zur

Unabhängigkeit des Abschlussprüfers

Entwurf einer überarbeiteten 8. EU-Richtlinie

(Prüfer-RL)

Bilanzrechts-reformgesetz

(BilReG)

Bilanzkontroll-gesetz (BilKoG)

(und weiteres)

AP-Aufsichtsgesetz

(APAG)

Allgemeiner Hintergrund: Enron-Zusammenbruch mit SOA und PCAOB in den USA

EU-Ebene

Nationale Ebene

- Unabhängigkeit

- Berufsaufsicht

- Anwendung der IAS

EU-Verordnung zur IAS-

Anwendung in Europa

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Rechnungslegung (1)

Primäres Ziel des Bilanzrechtsreformgesetzes: kurzfristige Anpassung der handelsrechtlichen Rechnungslegung an europäische Vorgaben

Maßnahmen Umsetzung der IFRS-Verordnung Anpassung des HGB an die zwingenden Vorgaben

der Modernisierungsrichtlinie und der Fair-Value-Richtlinie

Erhöhung der Schwellenwerte Weitere Internationalisierung des HGB soll demnächst

durch ein Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz erfolgen

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Rechnungslegung (2)

Umsetzung der IFRS-Verordnung Konzernabschluss

für kapitalmarktorientierte Unternehmen Pflicht zur IFRS-Anwendung grundsätzlich ab 2005

für andere Unternehmen Wahlrecht zur Aufstellung eines IFRS-Abschlusses anstelle des handelsrechtlichen Abschlusses

Einzelabschluss Beibehaltung der Pflicht zur Aufstellung eines HGB-

Abschlusses für gesellschaftsrechtliche Zwecke Wahlrecht für große Kapitalgesellschaften zur

alleinigen Offenlegung eines IFRS-Abschlusses im Bundesanzeiger

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Rechnungslegung (3)

Anpassung des HGB an die zwingenden Vorgaben der Modernisierungsrichtlinie, insbesondere keine Befreiung von der Pflicht zur

Konzernrechnungslegung nach § 291 HGB bei Kapitalmarktnotierung des Teilkonzern-Mutterunternehmens in EU oder EWR

Streichung des Konsolidierungsverbots wegen abweichender Geschäftstätigkeit

Erweiterung der Berichtspflichten im Lagebericht (siehe Folgefolie)

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Rechnungslegung (4)

Erweiterung der Berichtspflichten im (Konzern-) Lagebericht Geschäftsverlauf einschließlich Geschäftsergebnis ausgewogene und umfassende Analyse von

Geschäftsverlauf und Lage unter Einbeziehung der bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren (bei großen Kapitalgesellschaften und Konzernen auch nicht-finanzielle Leistungsindikatoren)

Risiken und Chancen der künftigen Entwicklung wesentliche Prämissen der zukunftsbezogenen

Aussagen

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Rechnungslegung (5)

Anpassung des HGB an die zwingenden Vorgaben der Fair-Value-Richtlinie Berichterstattung im Anhang bzw. Lagebericht über

den Einsatz von Finanzinstrumenten den beizulegenden Zeitwert der Finanzinstrumente die mit dem Einsatz der Finanzinstrumente

verbundenen Risiken die Risikomanagementziele und -methoden

modifizierte Regelungen zu Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten werden wegen Pflicht bzw. Wahlrecht zur IFRS-Anwendung derzeit nicht für erforderlich gehalten

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Rechnungslegung (6)

Änderungen im handelsrechtlichen Konzernabschluss Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel als

Pflichtbestandteile Segmentberichterstattung als Wahlbestandteil

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Unabhängigkeit (1)

Erweiterung/Neukonzeption der bisherigen gesetzlichen Regeln ( §§ 318, 319 HGB, § 49 WPO) Regelungen zur independence in fact (§ 319 HGB)

insbes. bestimmte non-audit services als Ausschlussgrund (Abs. 3)

Besorgnis der Befangenheit als Generalklausel (Abs. 2) Regelungen zur independence in appearance (§ 319a HGB)

insbes. weitere non-audit services als zusätzliche Ausschlussgründe

Geltung bei der Prüfung von „Unternehmen des öffentlichen Interesses“

Klarstellung der Rechtsfolgen von Verstößen (§ 318 Abs. 3 HGB)

Flankierung durch Honorartransparenz (§§ 285 Nr. 17, 314 Nr. 9 HGB)

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Unabhängigkeit (2)

Nach § 319 Abs. 3 HGB untersagte non-audit services Mitwirkung an Buchführung/Abschluss (alt) Mitwirkung bei der internen Revision in verantwortlicher

Position(neu) Übernahme von Managementfunktionen/ Erbringung von

Finanzdienstleistungen (neu) Erbringung von finanzmathematischen Leistungen oder

Bewertungsleistungen mit wesentlichem Einfluss auf den Abschluss (neu)

Generalklausel des § 319 Abs. 2 HGB: Ausschluss, wenn Besorgnis der Befangenheit wegen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Beziehungen

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Unabhängigkeit (3)

Nach § 319a Abs. 1 HGB zusätzlich untersagte non-audit services

Rechts-/Steuerberatung über das Aufzeigen von Alternativen hinaus und mit unmittelbarer und wesentlicher Auswirkung auf die VFE-Lage

wesentliche Mitwirkung an der Entwicklung/Implementierung von Rechnungslegungsinformationssystemen

Beachte: Im RegE vorgesehener Ausschluss bei gerichtlicher Vertretung in Rechts- und Steuerangelegenheiten nicht realisiert

Weitere Sondertatbestände des § 319a Abs. 1 HGB 15% statt 30% als maximal mit einem Prüfungsmandanten erzielter

Honoraranteil interne Rotation nach sieben- oder mehrmaliger Unterzeichnung des

Bestätigungsvermerks

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Unabhängigkeit (4)

Honorartransparenz durch Anhangangaben (§ 285 Nr. 17 bzw. § 314 Nr. 9 HGB) Inhalt: Aufgliederung der Honorare des

Abschlussprüfers für Abschlussprüfung sonstige Bestätigungs- oder Bewertungsleistungen Steuerberatungsleistungen sonstige Leistungen

Anlehnung an Unabhängigkeitsempfehlung der EU-Kommission

Geltungsbereich: Nur Jahres-/Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen

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Offenlegung der Prüfungsberichte im Insolvenzfall (§ 321a HGB)

Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Gläubiger oder Gesellschafter Einsicht in die Prüfungsberichte der letzten drei Geschäftsjahre nehmen Gläubiger oder Gesellschafter können sich durch einen

Wirtschaftsprüfer vertreten lassen Insolvenzverwalter kann Offenlegung von Betriebs- und

Geschäftsgeheimnissen widersprechen Recht zur Einsichtnahme erstreckt sich nur auf nach

§ 321 HGB vorgeschriebene Berichtsteile Entbindung des Abschlussprüfers von der

Verschwiegenheitspflicht insofern, als ihm die Erläuterung des Prüfungsberichts gegenüber den einsichtnehmenden Personen gestattet ist

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Bilanzkontrollgesetz (1)

Stärkung des Vertrauens in geprüfte Abschlüsse durch Schaffung einer von Unternehmen und Abschlussprüfern unabhängigen Einrichtung zur Durchsetzung der Rechnungslegungsgrundsätze (Enforcement)

Einrichtung eines zweistufigen Verfahrens: vom BMJ (im Einvernehmen mit dem BMF)

anerkannte privatrechtlich organisierte Einrichtung „Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung“ als 1. Stufe

BaFin als 2. Stufe

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Bilanzkontrollgesetz (2)

Gegenstand des Enforcement Jahres- und Konzernabschlüsse sowie (Konzern-)

Lageberichte in- und ausländischer Unternehmen, die mit Eigen-

oder Fremdkapitaltiteln den deutschen organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen

Finanzierung teils durch Umlage von kapitalmarktnotierten

Unternehmen teils durch Kostenerstattung durch im Einzelfall

betroffene Unternehmen

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Enforcement 1. Stufe (Prüfstelle)

Fall 1:Anhaltspunkte für fehlerhafte Rechnungslegung

(z.B. Antrag Dritter)

Fall 2:Verlangen der

BaFin

Fall 3:Stichprobe ohne

besonderen Anlass

Untersuchung durch Prüfstelle(keine Mitwirkungspflicht Unt./Apr.)

Enforcement–Maßnahmender Prüfstelle

Sonstige Maßnahmender Prüfstelle

Fall 1:Rechnungslegung

richtig

Fall 2:Rechnungslegung

falsch

Fall 3: Unternehmen versagt(freiwillige) Mitwirkung

Anzeige von Tat-sachen, die Ver-

dacht einer Straftat bei der

Rechnungslegung begründen, an

zuständige Behör-den

Anzeige von Tat-sachen, die Ver-dacht von Be-rufspflichtver-

letzungen durch den Prüfer be-

gründen, an die WPK

Abschließende Information an

Unternehmen und BaFin

Möglichkeit des Un-ternehmens zur Stellungnahme

Abschließende Infor-mation der BaFin

– festgestellte Fehler– Akzeptanz der

Feststellung durch Unternehmen

Übergabe des Falls an die BaFin mit Information

– beabsichtigte Untersu- chung

– Kooperationsweigerung des Unternehmens

Fälle des Tätigwerdens der Prüfstelle

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Enforcement 2. Stufe (BaFin)

Fälle des Tätigwerdens der BaFin

Fall 1:Unternehmen akzeptiertFehlerfeststellung der

Prüfstelle

Eigene Untersuchungen der BaFin

Sonstige Maßnahmen

der BaFin

Fall 1:Nach Auffassung der

BaFin fehlerhafte Rechnungslegung

Anzeige von Tat-sachen, die Ver-dacht einer Straf-

tat bei der Rechnungsle-

gung begründen an zuständige

Behörden

Anzeige von Tat-sachen, die Ver-

dacht von Berufs-pflichtverletzun-gen durch den

Prüfer begründen, an die WPK

Mitteilung anUnternehmen

Beschwerdemöglichkeit des Unternehmensvor OLG Frankfurt/Main

Fall 2:Unternehmen akzeptiertFehlerfeststellung der

Prüfstelle nicht

Fall 3:Unternehmen verweigert

Kooperation mit derPrüfstelle

Fall 4:BaFin hat wesentliche

Zweifel an Feststellungen oderVerfahren der Prüfstelle

Fall 2:Nach Auffassung der

BaFin fehlerfreie Rechnungslegung

1. Formelle Feststellung der Fehlerhaftig-keit

2. Aufforderung des Unternehmens zur Veröffentlichung dieser Feststellung

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Stärkung der Berufsaufsicht (1)

Hintergründe des APAG (Antizipierende) Umsetzung der Anforderungen der

überarbeiteten 8. EU-Richtlinie Aufsicht (mehrheitlich) durch Nichtberufsangehörige Aufsicht über alle reglementierten Bereiche

– von der Registrierung bis hin zur Berufsaufsicht „Ultimate responsibility“ des Aufsichtsgremiums für die

einzelnen überwachten Bereiche Angemessenheit der Finanzierung (keine mittelbare

Einflussnahme des Berufsstands) Schaffung einer dem PCAOB gleichwertigen Aufsicht

gegenseitige Anerkennung Vermeidung einer „Doppelaufsicht“ mit rechtlichen

Problemen

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Stärkung der Berufsaufsicht (2)

Kernpunkt des APAG: Stärkung des public interest element in der Berufsaufsicht Einrichtung einer vom Berufsstand unabhängigen

„Abschlussprüferaufsichtskommission“ (APAK) ausgestattet mit der „Letztverantwortlichkeit“ und

„Letztentscheidung“ für die Bereiche Berufsexamen/Eignungsprüfung Bestellung/Anerkennung Berufsaufsicht i.e.S. Qualitätskontrolle Berufsgrundsätze

für sämtliche gesetzlichen Abschlussprüfer (nicht nur z.B. Abschlussprüfer börsennotierter Unternehmen)

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Stärkung der Berufsaufsicht (3)

BMWA

Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) 6 – 10 vom Berufsstand unabhängige Mitglieder

Wirtschaftsprüferkammer(Körperschaft des öffentlichen Rechts)

WP, WPG, vBP, BPG

Staatsan-waltschaft

Einrichtung

Öffentliche Aufsicht

Pflichtmit-gliedschaft

ExamenRegistrierungBerufsaufsicht

Qualitätskontrolle

über sämtliche zur Abschlussprüfung befugte Berufsangehörigen

Verfolgung erheblicher Berufspflichtverletzungen

Staats-aufsicht

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Stärkung der Berufsaufsicht (4)

Mitgliedschaft: • 6 – 10 Fachleute von außerhalb des Berufsstands (mindestens seit 5 Jahren nicht Mitglied der WPK)

• Ernennung durch das BMWA

• Amtsdauer von 4 Jahren

Aufgaben: • Überwachung der WPK bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Berufsexamen/Eignungsprüfung, Bestellung von WP/vBP bzw.

Anerkennung von WPG/BPG, Berufsaufsicht, Qualitätskontrolle, Annahme von Berufsgrundsätzen)

Abschlussprüferaufsichtskommission

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Stärkung der Berufsaufsicht (5)

Rechte: • Heranziehung von Vertretern der WPK, Berufsangehörigen oder sachverständigen Dritten

• Teilnahme an Sitzungen des WPK-Vorstands

• Informations- und Vorlagerechte gegenüber der WPK

• Zurückverweisung von Entscheidungen der WPK zur erneuten Prüfung

• Aufhebung von Entscheidungen der WPK und Erteilung von Weisungen

Finanzierung: • Kostenerstattung durch die WPK und Umlage auf deren Mitglieder

• Genehmigung der auf APAK entfallende Teile des Wirtschaftsplans der WPK durch das BMWA

• kein Einfluss des Berufsstands auf die Finanzierung

Abschlussprüferaufsichtskommission