1, sitzung am 12. dezember 1945....— beschluß nr. 11, 3. sitzung am 4. jänner 1946, (beschluß...
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Landtag des Landes Steiermark, I. Periode 1945. — Beschlüsse Nr. 1 bis 4,
1, Sitzung am 12. Dezember 1945. (Beschlüsse Nr. 1 bis 4.)
1 , (LAD — 9 L 3/1—1946.)
Abg. Josef W a l l n e r wird zum 1. Präsidenten, Abg. Franz S t o c k b a u e r
wird zum 2. Präsidenten des Landtages gewählt.
2 , (LAD — 9 L 3/2—1946.)
Zu Schriftführern des Landtages werden die Abgeordneten H a n s ' V o l l m a n n , Friedrich H o f m a n n und Otto F i s c h e r gewählt.
3 , (LAD — 9 L 3/3—1946.)
Zu Ordnern des Landtages werden die Abgeordneten Ditto P ö 1 z 1, Stephan Wahl der Ordner des
P l a i m a u e r und Alois W i t r i s a 1 gewählt. a n a t , e s"
4 , (LAD — 6 B 3/1—1946.)
In den Bundesrat werden entsendet als Mitglieder : Abg. Prof. Dr. Alois Wahl in den Bundesrat.
D i e n s t l e d e r , Bauer Franz S c h a f f e r , Hafnermeister Ing, Karl L i p p,
Angestellter Adolf L e s k o v a r , Geschäftsführer Johann L e i c h i n, Aus-
bildungsleiter Heinrich S c h e i b e n g r a f und Oberlehrer Otto S c h m i d t ;
als Ersa tzmänner : Bauer Josef Z i n g l , Gastwirt Hans M a l i s s a, Bauer
Franz S c h w a r z , Eisenbahnangestellter Peter H i r s c h , Schuldirektor Hermann
A u s t. Sekretär Ludwig B a u e r und Bürgermeister Gottfried H e i n d 1 e r
Wahl der Präsidenten des Landtages.
Wahl der Schriftführer des Landtages.
Steierm. Laodesdruckerei. Graa. — 893-46
Landtag des Landes Steiermark, I, Periode, 1945. — Beschlüsse Nr. 5 bis 10.
2. Sitzung am 28. Dezember 1945. (Beschlüsse Nr. 5 bis 10.)
5. (LAD — 9 T 1/1—1946.)
Der Tätigkeitsbericht der Provisorischen Steiermärkischer Landesregierung,
erstattet von Landeshauptmann M a c h o l d , wird genehmigend zur Kenntnis
genommen.
Tätigkeitsbericht der Provisorischen Steier-
märkischen Landesregierung.
6 , (LAD — 9 L 5/1—1946.)
Abgeordneter Anton P i r c h e g g e r wird zum Landeshauptmann gewählt. Wahl des Landeshauptmannes.
7 , (LAD — 9 L 5/4—1946.)
Abgeordneter Reinhard M a c h o l d wird zum 1. Landeshauptmann-Stell
vertreter gewählt.
Wahl des 1. Landeshauptmann
stellvertreters.
8 . (LAD — 9 L 5/3—1946.)
Abgeordneter Ing. Tobias U d i e r wird zum 2. Landeshauptmann-Steil •
Vertreter gewählt.
Wahl des 2. Landeshauptmann-
Stellvertreters.
9. (LAD — 9 L 5/2—1946.)
Zu Mitgliedern der Landesregierung werden gewählt : Abgeordneter Josef
H o l l e r s b ä c h e r , Abgeordneter Josef K r a i n e r, Dr. Udo 111 i g, Abge
ordneter Norbert H o r v a t e k , Abgeordneter Fritz M a t z n e r, Engelbert
R ü c k l .
Wahl der Mitglieder der
Landesregierung.
10. Folgende Ausschüsse-werden mit den nachstehend verzeichneten Mitgliedern Wahl der Ausschüsse.
und Ersatzmännern gewählt, und zwar :
Finanzausschuß ;
Mitglieder : die Abgeordneten Adolf H o 1 i k, Georg R e s c h, Alfred
S m o 1 a n a, Hans W a b n e g g, Josef E g g e r, Franz S t o c k b a u e r, Friedrich
H o f m a n n , Karl O p e r s c h a l l , Dr. Eduard S p e c k , Otto F i s c h e r (mit
beratender Stimme) ;
Ersatzmänner : die Abgeordneten Josef M ö s 11, Josef W a 11 n e r, Hans
L a u f e n s t e i n , Karl P r e g e t t e r , Johann J a n d 1, Siegfried E s l e r 1, Johann
G i g e r l , Maria M a t z n e r , Stephan P l a i m a u e r .
Gemeinde- .und Verfassungsausschuß:
Mitglieder ; die Abgeordneten Hugo K o f 1 e r, Alois W i t r i s a 1, Josef
M ö s 11, Martin K a p l a n , Dr. Alois D i e n s t l e d e r , Alois R o s e n w i r t h ,
Hans A m o n, Siegfried E s t e r 1, Viktor K o m a t z ;
Finanzausschuß.
Gemeinde- und Verfassungsausschuß.
Ersatzmänner ; die Abgeordneten Adolf H o 1 i k, Hans W a b n e g g, Georg
R e s c h, Hans V o 11 m a n n, Karl P r e g e t t e r , Friedrich H o f m a n n , Karl
O p e r s c h a l 1, Stephan P l a i m a u e r , Albert W 1 a s t o.
Volksbildungsausschuß. Volksbildungsausschuß :
Mitglieder : die Abgeordneten Dr. Alois D i e n s t l e d e r , Leopold P r a ß 1,
Sophie W o l f , Alfred S m o l a n a , Maria M a t z n e r, Dr. Eduard S p e c k ,
Albert W 1 a s t o ;
Ersatzmänner : die Abgeordneten Josef M ö s 11, Hans V o 11 m a n n, Alois
W i t r i s a 1, Viktor D u ß, Hermann L a c k n e r, Hella Lendl, Bernhard
S c h u p f e r .
Landeskulturausschuß, Landeskulturausschuß :
Mitglieder: die Abgeordneten Leopold P r a ß 1, Karl P r e ' g e t t e r , Josef
W a 11 n e r, Josef E g g e r, Karl O p e r s c h a l l , Friedrich H o f m a n n , Bern
hard S c h u p f e r ;
Ersa tzmänner : die Abgeordneten Georg R e s c h , Balthasar P o n s o l d ,
Josef M ö s 11, Hans V o 11 m a n n, Hans A m o n, Siegfried E s t e r 1, Hermann
L a c k n e r.
Verkehrs- und volkswirtschaftlicher
Ausschuß.
Verkehrs- und volkswirtschaftlicher Ausschuß :
Mitglieder : die Abgeordneten Adolf H o 1 i k, Hans L a u f e n s t e i n , Hans
V o l l m a n n , Adolf T h a 11 e r, Fritz W u r m , Friedrich H o f m a n n, Stephan
P l a i m a u e r ; <
Ersatzmänner : die Abgeordneten Georg R e s e h, Alois W i t r i s a 1, Hans
W a b n e g g, Hugo K o f 1 e r, Viktor K o m a t z, Alois R o s e n w i r t h , Bernhard
S c h u p f e r.
Fürsorgeausschuß. Fürsorgeausschuß ;
Mitglieder ; die Abgeordneten Hans V o l l m a n n , Dr. Alois D i e n s t
l e d e r , Sophie W o l f , Balthasar P o n s o l d , Maria M a t z n e r, Johann
G i g e r l , Hella L e n d l ;
Ersa tzmänner : Leopold P r a ' ß l , Martin K a p l a n , Viktor D u ß, Johann
J a n d 1, Friedrich H o f m a n n , Karl S c h a b e s, Fritz W u r m .
Wiederaufbauausschuß.
Wiederaufbauausschuß :
Mitglieder: die Abgeordneten Leopold P r a ß 1, Adolf T h a 11 e r, Ing. Tobias
U d i e r, Karl P r e g e t t e r , Hermann L a c k n e r, Karl S c h a b e s, Fritz
W u r m j
Ersatzmänner ; die Abgeordneten Alfred S m o l a n a , Viktor D u ß, Josef
M ö s 11, Georg R e s c h, Stephan P l a i m a u e r , Alois R o s e n w i r t h ,
Dr. Eduard S p e c k . -
Steierm. Landesdruckerei, Graz. — 252-46
Landtag des Landes Steiermark, I, Periode, 1946. — Beschluß Nr. 11,
3. Sitzung am 4. Jänner 1946, (Beschluß Nr. 11.)
11. An Stelle des zum 2. Landeshauptmann-Stellvertreter gewählten Mitgliedes Wahl des Abg.
Ing. Tobias U d i e r wird Abgeordneter Hugo M r a z e k in den Wiederaufbau- wiederJufbauauÜuß. ausschuß gewählt.
1
Landtag des Landes Steiermark, 1. Periode, 1946. — Beschlüsse Nr. 12 bis 15.
4. Sitzung am 4. Jänner 1946. (Beschlüsse Nr. 12 bis 15.)
12. Gesetz
(10 — 2 1 V 10/19—1946.)
über die Führung des Landeshaushaltes vom 1. Jänner bis 31, März 1946
(Budgetprovisorium).
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen ;
§ 1.
Die Steiermärkische Landesregierung ist ermächtigt, in der Zeit vom
1. Jänner bis 31. März 1946 die entfallenden Einnahmen des Landes nach den
bestehenden Vorschriften einzuheben und die Landesausgaben nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 2 auf Rechnung der gesetzlich für das Rechnungsjahr
1946 festzusetzenden Kredite zu bestreiten.
§ 2.
Als Höchstgrenze der Ausgaben haben die Hälfte der für die Zeit vom
1. Juli bis 31. Dezember 1945 von der Provisorischen steierrnärkischen Landes
regierung festgesetzten Ansätze zu gelten.
Die zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen erforderlichen Aus
gaben sind unabhängig von dieser Höchstgrenze nach Maßgabe ihrer Fälligkeit
zu bestreiten. Im übrigen dürfen Ausgaben zu Lasten des Landes nur dann
gemacht werden, wenn sie zur ordnungsmäßigen Fortführung der Landes
verwaltung, seiner öffentlichen Einrichtungen, Anstalten und Betriebe unab-
weislich sind.
§ 3.
Dieses Gesetz wird mit 1. Jänner 1946 wirksam. Mit der Vollziehung ist die
Steiermärkische Landesregierung betraut.
1 3 , (LAD — 9 L 2/5—1946.)
Landesverfassungsgesetz
Landeshaushalt, Budgetprovisorium.
(Ldtg.-Blg. Nr. 3.)
womit das Landesverfassungsgesetz vom 4. Februar 1926 in der Fassung des Landesverfassungsgesetz.
Landesgesetzblattes Nr. 1 von 1927 und der Landesverfassungsgesetze vom
21. Dezember 1928, LGBl. Nr. 26 von 1929, und vom 5. Juni 1930, LGBl. Nr. 66 (Ldtg.-Blg Nr 1)
von 1930, wieder in Wirksamkeit gesetzt und Übergangsbestimmungen getroffen
werden (Landesverfassungs-Übergangsgesetz).
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
(1) Die §§ 1 bis 33 des Landesverfassungsgesetzes vom 4. Februar 1926
in der Fassung des Landesgesetzblattes Nr. 1 von 1927 und der Landesverfassungs-
gesetze vom 21. Dezember 1928, LGB1. Nr. 26 von 1929, und vom 5. .fcini 1930.. LGB1. Nr, 66 von 1930, sowie Artikel II des letzterwähnten Landesverfassungsgesetzes werden wieder in Wirksamkeit gesetzt.
(2) Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, den Wortlaut des obigen Landesverfassungsgesetzes durch Verordnung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. '
§2.- ^
Insolange nach Artikel III, § 2 des Verfassungs.-Übergangsgesetzes vom 19. Dezember 1945, BGBl. ...v., für die Republik Österreich nur eine einheitliche österfeichische Staatsbürgerschaft besteht, finden die Bestimmungen des § 3 des im § 1, Absatz 1, angeführten Landesverfassungsgesetzes, betreffend die Landes-bürgerschäft, keine Anwendung.
§3 .
Die vom Steiermärkischen Landtag auf Grund des Artikels 101 des Bundes-' Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 am 28. Dezember 1945 gewählte Landesregierung gilt als nach den Bestimmungen des dritten Hauptstückes des im § 1, Absatz 1, angeführten Landesverfassungsgesetzes gewählt.
Die §§ 28, Absatz 2, und 31, Absatz 2, dieses Landesverfassuhgsg'esetzes werden für diese Wahl und für die Amtsdauer der Gewählten entsprechend abgeändert.
* " ' § 4. ^ Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 12. Dezember 1945 in Wirksamkeit.
14, (LAD — 9 L 2/5—1946.)
Gesetz
Landesgesetzblatt. über das Landesgesetzblatt.
(1 dty.-Blö Nr 2) Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
§ 1. Der Landeshauptmann gibt ein „Landesgesetzblatt für das Land Steiermark"
heraus.
§ 2 .
(1) Das Landesgesetzblatt ist bestimmt zur Verlautbarung: a) der Gesetzesbeschlüsse des Steiermärkischen Landtages, b) der Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung, des Landes
hauptmannes und sonstiger ermächtigter,Stellen, jedoch mit Ausnahme der ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehenden allgemeinen Verfügungen. (Dienstanweisungen, Erlässe). (2) Ferner können auch sonstige Kundmachungen der Steiermärkischen
Landesregierung und des Landeshauptmannes, sofern sie rechtsverbindlichen Inhalt haben, im Landesgesetzbiatt verlautbart werden.
(3) Druckfehler in Verlautbarungen des Landesgesetzblattes und Verstöße, - die in Bezug auf die innere Einrichtung dieses Blattes unterlaufen sind, werden
mittels Kundmachung des Landeshauptmannes im Landesgesetzblatte berichtigt.
- • • • " - - . . - /
§ 3.
Alle im Landesgesetzblatt enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn nicht
anderes bestimmt ist, für das gesamte Gebiet de& Landes Steiermark.
§ 4.
(1) Soweit den Verlautbarungen im Landesgesetzblatt rechtsverbindende
Kraft zukommt, beginnt diese, wenn darin nicht anderes bestimmt ist, mit Beginn
<les 15. Tages nach dem Tage, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das
-die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird,
(2) Der Tag der Herausgabe ist auf jedem Stück des Landesgesetzblattes
anzugeben.
. § 5.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verlautbarung in Kraft.
15„ (7 — 46 Ge 1/4—1946.)
Gesetz
vom
über die Konstituierung der Provisorischen Gemeindevertretungen in Steiermark. Gemeindevertretungen in Steiermark,
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen : Konstituierung.
§ L (Ldtg.-Blg Nr. 4.)
Die derzeit im Amte befindlichen Provisorischen Gemeindevertretungen
werden in allen Gemeinden Steiermarks, einschließlich der Landeshauptstadt
Graz, aufgelöst.
§ 2.
Die Steiermärkische Landesregierung wird beauftragt, die Neubildung der
Gemeindevertretungen unverzüglich auf Grund des Ergebnisses der Nationalrats- .
wähl vom 25. November 1945 und der einschlägigen Bestimmungen der
Gemeindewahlordnung vom 28, März 1924, LGBl, Nr, 30, in der Fassung
des Gesetzes vom 9, März 1928, LGBl. Nr, 31, bzw, der Gemeindewahlordnung
der Landeshauptstadt Graz vom 28. März 1924, LGBl. Nr. 29, vorzunehmen.
§ 3.
Die Zahl der Gemeinderäte in den Gemeinden wird, in Abänderung des
§ 3 der Gemeindewahlordnung und in Gemäßheit des Artikels 7 des Vorläufigen
Gemeindegesetzes vom 10, Juli 1945, StGBl. Nr. 66, wie folgt, festgesetzt.:
Gemeinden bis 1000 Einwohner 9 Mitglieder
Gemeinden von 1001 bis 3000 Einwohner , . . 12 Mitglieder
Gemeinden von 3001 bis 5000 Einwohner . . . i . . . . . 16 Mitglieder
Gemeinden über 5000 Einwohner . . . . . . . . . . . . 21 Mitglieder '
§ 4.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz hat aus 36 Mitgliedern zu
bestehen. .
§ 5-Die Mitglieder des Gemeinderates sind auf Grund der Vorschläge der
Bezirksleitungen der politischen Parteien zu bestellen. Der Bürgermeister ist der stärksten Partei zu entnehmen. /
§ 6.
Die auf diese Weise neubestellten Gemeindevertretungen sind durch die Steiermärkische Landesregierung zu bestätigen, Sie haben im Amte zu verbleiben bis zur Durchführung der ersten freien Gemeindewahlen in, Steiermark.
Steierm. Landesdruckerei. Graz -r- 254-46
Steiermärkischer Landtag, I, Periode, 1946. — Beschlüsse Nr, 16 bis 18
5, Sitzung am 1. März 1946. Beschlüsse Nr. 16 bis 18.
16.
An Stelle des verstorbenen Landtagsabgeordneten Prof. Dr. Alois D i e n s t - Wahl des Abg.
l e d e r wird Landtagsabgeordneter Hugo M r a z e k als Mitglied in den Ge- Hfo d ^ ^ Ä ^ S d * meinde- und Verfassungsausschuß gewählt. Verfassungsausschuß,
1 7 .
An Stelle des verstorbenen Landtagsabgeordneten Prof. Dr. Alois D i e n s t - Wahl des Abg.
leder wird Landtagsabgeordneter Prof. Viktor D u ß als Mitglied in den Volks- Jued Ä n V o i k s b U d i i J l " bildungsausschuß gewählt. ausschuß.
18.
An Stelle des verstorbenen Landtagsabgeordneten Prof. Dr, Alois D i e n s t - Wahl des Abg. Martin Kaplan als Mitglied und des Abg. Karl Pfeiler l e d e r wird Landtagsabgeordneter Martin K a p l a n als Mitglied,
an Stelle des Landtagsabgeordneten Martin K a p l a n wird Landtags • a VürsorgT-Ausschuß, abgeordneter Karl P f e i l e r als Ersatzmitglied
in den Fürsorgeausschuß gewählt.
Steierm. Landesdruckerei, Graz. — 1291-46
Steiermärkischer Landtag, I. Periode, 1946. — Beschlüsse Nr. 19 bis 20.
6. Sitzung am 1. März 1946. Beschlüsse Nr, 19 und 20. '
19„ (10 —24 A 105/8—1946.)
Gesetz
vom
über die Mitwirkung des Landes Steiermark bei der vorläufigen Finanzierung Finanzierung der Wieder-
der Wiederherstellungskosten durch Kriegshandlungen beschädigter oder zer- Krietfshandlundluntfen be-störter Gebäude. schädigter oder zerstörter
Gebäude. (Ldtg.Blge Nr. 5.)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
§ 1.
(1) Das Land Steiermark wirkt bei der vorläufigen Finanzierung der
Wiederherstellungskosten von Gebäuden, die durch Kriegsereignisse beschädigt
oder zerstört worden sind, durch die Übernahme der Ausfallshaftung für die
schuldscheinniäßige Verzinsung und Tilgung der zweitstelligen Hypothekar
darlehen mit, die den Liegenschaftseigentümern zur Deckung dieser Kosten ge
währt werden, wenn der Gesamtaufwand durch die allfällig vorhandenen Eigen
mittel und aufzunehmende erststellige Hypothekardarlehen nicht gedeckt werden
kann,
(2) Hiedurch soll einer bundesgesetzlichen Regelung der Frage der end
gültigen Finanzierung der Kriegssachschäden nicht vorgegriffen werden, Die Aus
fallsbürgschaft wird daher nur unter der Voraussetzung übernommen, daß
der Bewerber dem Land Steiermark seine allfälligen Ansprüche aus einer
bundesgesetzlichen Regelung bis zur Höhe der vom Land Steiermark tatsächlich
gezahlten Zinsen und Tilgungsbeträge abtritt.
§ 2.
(1) Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, solche Ausfa l l
bürgschaften,-die im Einzelfall in der Regel den Betrag von 50.00G S nicht über
steigen dürfen, bis zu einem Gesamtbetrag von 30,000.000 S zu übernehmen, wenn
die Beseitigung der Schäden der Behebung wirtschaftlicher oder sozialer Not
stände oder der Förderung der landwirtschaftlichen, gewerblichen oder indu
striellen Produktion dient.
(2) Bei der Übernahme der Ausfallshaftungen ist ein Vorrang solchen Be
werbungen einzuräumen, bei denen mit verhältnismäßig geringen Mitteln ein
großer Nutzen erzielt werden kann oder bei denen der Liegenschaftseigentümer
selbst erhebliche Eigenleistungen aufbringt. Bewerber, die auf Grund von Rechts
vorschriften des Reiches bereits Vergütungen für Kriegssachschäden erhalten
haben, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die erhaltenen Beträge, soweit sie ver
fügbar sind, restlos für die Deckung der Wiederherstellungskosten einsetzen.
§ 3 .
(1) Die zu verbürgenden zweitstelligen Hypothekardarlehen haben auf Schillinge ohne Wertsicherung zu lauten. Sie sollen mit möglichst langer Laufzeit ausgestattet und nicht höher als mit 2 v. H. über dem jeweiligen Einlagenzinsfuß für jederzeit abhebbare Spareinlagen verzinslich sein. Sie sollen vorzeitig ohne Aufgeld rückzahlbar sein, wenn und inwieweit sie infolge einer andersartigen bundesgesetzlichen Regelung entbehrlich werden. Der Zeitraum eines Jahres nach der Darlehenszuzählung soll tilgungsfrei bleiben.
(2) Der Schuldschein über das zweitstellige Hypothekardarlehen ist in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes zu errichten. Bei Einverleibung des Pfandrechtes ist anzumerken, daß der Notariatsakt im Sinne des § 3 der Notariatsordnung vollstreckbar ist.
(3) Der Schuldner hat sich im Schuldschein über das zweitstellige Hypothekardarlehen zu verpflichten,-
a) außerordentliche Tilgungen des erststelligen Hypothekardarlehens vor vollständiger Tilgung des zweitstelligen Hypothekardarlehens nur mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung vorzunehmen und
b) das zweitstellige Hypothekardarlehen über Verlangen der Steiermärkischen Landesregierung vorzeitig zurückzuzahlen, wenn ihm auf Grund von Maßnahmen der Bundesregierung die Möglichkeit hiezu geboten wird.
Schließlich muß er sich damit einverstanden erklären, daß im Falle der Verletzung dieser Verpflichtungen das zweitstellige Hypothekardarlehen sofort zur Gänze fällig gestellt wird. Der Gläubiger des zweitstelligen Hypothekardarlehens muß sich daher verpflichten, diese Fälligstellung auf Verlangen der Steiermärkischen Landesregierung vorzunehmen.
§ 4.
(1) Gerät der Schuldner mit einer schuldscheinmäßigen Verpflichtung aus dem zweitstelligen Hypothekardarlehen in Verzug, so hat der Gläubiger, wenn er die vom Land Steiermark übernommene Ausfallsbürgschaft geltend machen will, der Steiermärkischen Landesregierung binnen zwei Wochen nach Fälligkeit der schuldnerischen Leistung die eingetretene Säumnis mitzuteilen. Der Gläubiger hat spätestens acht Wochen nach Fälligkeit der schuldnerischen Leistung die Zwangsversteigerung der verpfändeten Liegenschaft bei Gericht zu beantragen, wenn nicht inzwischen ein Vergleich (Stundung) mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung zustande gekommen oder eine Zahlung durch die Steiermärkische Landesregierung aus den im § 5 angeführten Mitteln erfolgt ist.
(2) In besonders gelagerten Einzelfällen kann die Steiermärkische Landesregierung von vornherein für eine bestimmte Zeit die Zahlung aus diesen Mitteln durch Vereinbarung mit dem Gläubiger übernehmen. Hiedurch wird eine allfällige spätere Geltendmachung der Ersatzforderung des Landes Steiermark nach § 1358 ABGB. nicht ausgeschlossen.
, (3) Mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung kann der Gläubiger im Säumnisfalle an Stelle der Zwangsversteigerung die Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung der verpfändeten Liegenschaft bei Gericht
beantragen, wenn die rückständige Verpflichtung und die während der Zwangs
verwaltung oder Zwangsverpachtung fällig werdenden weiteren Verpflichtungen
aus dem Darlehensvertrag in den Erträgnissen der verpfändeten Liegenschaft
voraussichtlich ihre Deckung finden. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich.
Im Falle des Widerrufes hat der Gläubiger binnen vier Wochen nach Zustellung
des Widerrufsbescheides die Zwangsversteigerung der Liegenschaft bei Gericht
zu beantragen.
§ 5.
Für die Bedeckung der sich aus der Übernahme der Ausfallsbürgschaft er
gebenden Belastungen des Landes Steiermark ist im Landesvoranschlag vorzu-
sorgen.
§ 6.
(1) Das Ansuchen um Übernahme der Ausfallsbürgschaft ist durch den
Liegenschaftseigentümer an die von der Steiermärkischen Landesregierung mit
Kundmachung festzusetzende Dienststelle zu richten. Hiebei ist ein von der
Steiermärkischen Landesregierung aufzulegendes Formblatt zu benützen.
(2) Dem Ansuchen sind beizulegen :
1. Ein amtlich ausgefertigter Grundbuchsauszug zum Nachweis des Eigentumes
an dem beschädigten oder zerstörten Gebäude.
2. Eine gemeindeämtliche Bescheinigung über Ursache und Zeitpunkt der
Beschädigung oder Zerstörung des Gebäudes,
3. Ein amtlich beglaubigter Grundbesitzbogen.
4. Ein Stück der behördlich genehmigten Bau- und Lagepläne.
5. Die Baubewilligung der zuständigen Baubehörde.
6. Ein detaillierter Kostenvoranschlag. Die Einzelposten haben die Ausmaße oder Stückzahlen sowie eine genaue Beschreibung des Materiales und der Ausführung zu enthalten.
7. Eine Beschreibung der zu finanzierenden Arbeiten.
8. Der Finanzierungsplan für die gesamten Wiederherstellungskosten für das
Gebäude und der Nachweis der einzusetzenden Eigenmittel.
9. Der Nachweis, daß dem Liegenschaftseigentümer ein unter angemessenen Bedingungen in Annuitäten tilgbares erst- und zwe i t e i l i ge s Hypothekardarlehen zugesichert wurde.
10. Eine Erklärung des Liegenschaftseigentümers darüber, wie der den Betrag
der Eigenmittel übersteigende Teil des ' Gesamterfordernisses während der
Bauzeit bestritten wird. Ist ein Baukredit zugesichert worden, so ist diese
Zusicherung nachzuweisen.
11. Der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft. Juristische Personen
privaten Rechtes haben die Tatsache ihres Sitzes im Inlande durch eine
entsprechende amtliche Bescheinigung nachzuweisen.
12. Ein politisches Leumundszeugnis.
§ 7.
Die Steiermärkische Landesregierung erteilt zunächst einen Vorbescheid über die Übernahme der Ausfallsbürgschaft. Sie führt durch ihre Organe die Baukontrolle in allen Fällen, in denen Vorbescheide erteilt worden sind. Die Kontrolle erstreckt sich auf die Einhaltung des genehmigten Bauplanes, des Kostenvoranschlages und der im Vorbescheid vorgeschriebenen Bedingungen. Eine weitere Kontrolle wird seitens der Steiermärkischen Landesregierung durch ihre Organe nach Übernahme der endgültigen Ausfallshaftung für das Land Steiermark insbesonders dann durchgeführt, wenn Verpflichtungen aus dem zweitstelligen Hypothekardarlehen im Rückstande sind oder eine finanzielle Hilfe seitens des Landes Steiermark gemäß § 4. Abs. 2 dieses Gesetzes in Anspruch genommen wird.
§ 8.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verlautbarung in Wirksamkeit. Mit seiner Vollziehung ist die Steiermärkische Landesregierung betraut.
2 0 . (3 —338 Ba 1/4—1946.)
Bauvorhaben ; Die Landesregierung wird aufgefordert, die Bundesregierung und den Hohen
derund der RicnTlmien zur Alliierten ^ a t z u ersuchen, die Richtlinien für Bauvorhaben aufzuheben oder baubehördlichen Genehmi- mindestens so abzuändern, daß die baubehördliche Genehmigung für Bauvorhaben gung. (Ldtg. Einl.-Zl. 11.) m i t e m c m A u f w a n d v o n 4 0 0 0 s pro Wohnung oder 50.000 S pro Objekt ohne
Vorlage an das zuständige Ministerium im Wirkungskreis der Landesregierung erteilt werden kann.
Steierm. Landesdruckerei. Graz. — 1290-46
Steiermärkischer Landtag, I. Periode, 1946. — Beschlüsse Nr. 21 bis 22.
In der 7. Sitzung am 27. März 1946 wurden keine Beschlüsse gefaßt.
8, Sitzung am 29. März 1946. (Beschlüsse Nr. 21 und 22.)
21. (LAD — 9 L 3/10—1946.)
An Stelle des verstorbenen Landesrates Professor Engelbert R ü c k 1 wird Wahl des Präsidenten
Präsident Ludwig O b e r z a u c h e r zum Mitglied der Landesregierung gewählt. a n gtelTe des verstorbenen Landesrates Prof. Engelbert
Rückl zum Mitglied der Landesregierung.
2 2 . ( 1 0 — 21 V 10/35—1946.)
Gesetz
über die Führung des Landeshaushaltes in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai 1946 Landeshausha't, ^T3„J^„t„»„„;„ :„™i Budgetprovisorium 1946 (Budgetprovisonum). (Ldtgi-Blge. Nr. 8.)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
§ 1.
Die Steiermärkische Landesregierung ist ermächtigt, in der Zeit vom 1. April
bis 31. Mai 1946 die entfallenden Einnahmen des Landes nach den bestehenden
Vorschriften einzuheben und die Landesausgaben nach Maßgabe der Bestim
mungen des § 2 auf Rechnung der gesetzlich für das Rechnungsjahr 1946 fest
zusetzenden Kredite zu bestreiten.
§ 2.
(1) Als Höchstgrenze der Ausgaben hat ein Sechstel der im Voranschlags
entwurf für das Rechnungsjahr 1946 enthaltenen Ansätze zu gelten.
(2) Die zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen erforderlichen
Ausgaben sind unabhängig von dieser Höchstgrenze nach Maßgabe ihrer Fällig
keit zu bestreiten. Im übrigen dürfen Ausgaben zu Lasten des Landes nur dann
gemacht werden, wenn sie zur ordnungsmäßigen Fortführung, der Landesver
waltung, seiner öffentlichen Einrichtungen, Anstalten und Betriebe oder zur
Beseitigung von Notständen unabweislich sind.
§3 .
Dieses Gesetz trit t mit 1. April 1946 in Wirksamkeit. Mit der Vollziehung
ist die Steiermärkische Landesregierung betraut.
Meterm. Landesdrackerev üra«. — 1802 46
Steiermärkischer Landtag, I. Periode, 1946, — Beschlüsse Nr. 23 bis 44,
In der 9. Sitzung am 27. Mai 1946 wurden keine. Beschlüsse gefaßt.
10, Sitzung am 28. Mai 1946. (Beschlüsse Nr. 23 bis 44.)
Landesvoranschlag 1946. 2 3 . (1-66 Be 65/7—1946.).
Zu 00,9.
Die Landesregierung wird aufgefordert, schon jetzt zu erheben, welche Landes- und Bundes-Personen während der nationalsozialistischen Zeit Pensionserhöhungen und angestellte, Pensions-
ernonungen, oonder-Sondervorrückungen erhalten haben, damit bei einer späteren Aberkennung dieser vorrückungen. Begünstigungen auf Grund staatlicher Regelung-die Durchführung unverzüglich l "'" " e ' I-' ''
erfolgen kann. (Laut Finanzausschuß-Beschluß vom 11. April 1946.)
Landesvoranschlag 1946, 2 4 . ( 1 _ 6 6 D i 15/45—1946.)
Zu 00,11.
Um Fahrbetriebsmittel zu ersparen und die Durchführung von Dienstreisen
wirtschaftlich zu gestalten, wird die Landesregierung aufgefordert, eine zentrale
Einrichtung zwecks Zusammenfassung von Dienstreisen in die gleiche Richtung
zu schaffen. (Laut Finanzauschuß-Beschluß vom 11. April 1946.)
' Dienstreisen. (Ldtg.-Blge, Nr. 10.)
Landesvoranschlag 1946. 2 5 . (LSchR..— Allg — F 22/7—1946.)
Zu 21,52.
Aus Anlaß der Mißstände in Feldbach wird die Landesregierung ersucht,
darauf hinzuwirken, daß für Schulzwecke bestimmte Gebäude ausschließlich
für Schulzwecke verwendet werden. (Laut Finanzausschuß-Beschluß vom
26. April 1946.)
Feldbach ; Gebäude für Schulzwecke.
(Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
Landesvoranschlag 1946. 2 6 . (LSchR — Allg — F 25/1—1946.)
Zu 240.
Die Landesregierung wird ersucht, ehestens mit der Bundesregierung Fühlung
zu nehmen, daß die Fortbildungsschulräte wieder eingeführt werden. (Laut
Finanzausschuß-Beschluß vom 26. April 1946.)
Fortbildungsschulräte; Antrag auf Wieder
einführung. (Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
Landesvoranschlag 1946. ' 2 7 . ( 8 ' 2 4 ° P 38/1—1946.)
Zu 250.
1. Die Landesregierung wird ersucht, an das Bundesministe.rium für Land-
und Forstwirtschaft heranzutreten, geeignete Prüf- und Forschungsstellen für
landwirtschaftliche Geräte und Maschinen einzurichten, die in Verbindung mit
der Forschungsanstalt für alpine Landwirtschaft in Admont stehen sollen. (Laut
Finanzausschuß-Beschluß vom 26. April 1946.)
Prüf- und Forschungs.steilen für landwirt
schaftliche Geräte und Maschinen.
(Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
2
Landwirtschaftliche Schule in Kornberg
bei Feldbach, Errichtung.
(Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
Landwirtschaftliche Fachschulen,
Beaufsichtigung. (Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
(8-564 K 12/1—1946.)
2. Die Steiefmärkische Landesregierung wird ersucht, sich mit dem Projekt
der Errichtung einer landwirtschaftlichen Schule in Kornberg bei Feldbach zu
befassen. (Laut Finanzausschuß-Beschluß vom 26. April 1946.)
(8-564 L 8/1—1946.)
3. Die Landesregierung wird aufgefordert, die Form einer Einrichtung zu
studieren, der unbeschadet der Oberaufsicht des Landwirtschaftsministeriums
(allenfalls in Form eines landwirtschaftlichen Fortbildungsschulrätes) die Beauf
sichtigung der landwirtschaftlichen Fachschulen obliegt, besonders auch .hin
sichtlich der pädagogischen Führung und der staatsbürgerlichen Erziehung. Das
Ergebnis ist durch die Landesregierung bis zum Schulbeginn des Jahres 1946
dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. (Laut Finanzausschuß-Beschluß vom
17. Mai 1946.)
Musikschul wesen, Einsetzung eines
Kuratoriums. (Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
Landesvoranschlag 1946. 2 8 . (6-372/1. Ko 18/1-1946.1
Zu 252. •
Die Landesregierung wolle die Einsetzung eines aus Fachleuten bestehenden
Kuratoriums für die Angelegenheiten des Musikschulwesensrm Erwägung ziehen.
(Laut Finanzausschuß-Beschluß vom 11. April 1946.)
9
Lehrlingsheim in Graz, Antrag auf Errichtung.
(Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
Landesvoranschlag 1946. 2 9 . '4-316 Le 3/1-1946.)
Zu Einzelplan 2,
Die Landesregierung wird aufgefordert, ehestens alle vorbereitenden Maß
nahmen zu treffen, daß im Zusammenwirken mit der Stadtgemeinde Graz, der
Arbeiterkammer, Handelskammer und dem Gewerkschaftsbund möglichst bald
ein Lehrlingsheim in Graz errichtet werde.
Landes- und Bundesangestellte, Personal-• stand, Überprüfung zwecks Einsparungen. (Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
Landesvoranschlag 1946. 3 0 . U-66 Pe 49/78-1946.)
Zu 310. .
Die Landesregierung wird ersucht, den Personalstand aller Anstalten, Ämter
und Betriebe zu überprüfen, um dort, wo es ohne Schädigung der Aufgaben
erfüllung möglich ist, Einsparungen vorzunehmen. (Laut Finanzausschuß-Beschluß
vom 24. April 1946.)
Kunstgewerbeverein, steirischer,
Subventionierung. (Ldtg.-Blge. Nr.- 10.)
Landesvoranschlag 1946. 3 1 . • (6-372/IV K 2/65-1946.)
Zu 32.
Die Landesregierung wird ersucht» von den für den Ankauf von Kunst
werken und Förderung steirischer Künstler und Kunsthandwerker im Landes
voranschlag vorgesehenen Mitteln einen Betrag von 2000 S dem steirischen Kunst
gewerbevereine zu bewilligen, (Laut Finanzausschuß-Beschluß vom 24. April 1946.)
Lamksvoranschlag 1946. 3 2 . f6-372/III T 6/1-1946.)
Zu 320.
Die Landesregierung wird ersucht, für das Steirische Landestheater einen
fünjgliederigen Theaterausschuß zu bilden, in dem auch die Gemeinden außer
Graz Vertretung finden. Überdies soll eine entsprechende Zusammenarbeit des
Steirischen Landestheaters mit den Städtischen Bühnen angestrebt werden. (Laut
Finanzausschuß-Beschluß vom 24. April 1946.)
Landestheater, steirisches, Bildung
eines fünfgliederigen Theaterausschusses.
(Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
T A u , iQAtL 3 3 (10-24 Ge 41/1—1946.) Landesvoranschlag 1946. J J ' l ' '
Zu 410,40.
Die L ande s r eg i e r ung w i rd e r such t , mit d em Bund in V e r h a n d l u n g e n zu
t r e t e n , d ami t ein Te i l d e r Ge l de r , d ie b e i S ch l e i chhänd l e rn und S c h w a r z h ä n d l e r n
b e s c h l a g n a h m t w e r d e n , d e m L a n d e s h a u s h a l t zur Ver fügung ges te l l t w i rd . (Laut
F i n anzau s s chuß -Be s ch l uß v om 12, Ap r i l 1946.)
Schleich- und Schwarzhändler ; Verfügung über beschlagnahmte
Gelder. (Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
T A ui „ IQ/IA 3 4 (10-20 K 7 /1—1946) L ande svo r an s ch l a g 1946. >•"« l ' '
Zu 411.
Es ist ein eigenes der Steiermärkischen Landesregierung unterstelltes Kon
trollamt, bestehend aus höchstens 3 bis 4 Fachkräften (1 Verwaltungsjurist, ein
Agraringenieur, ein Fachmann der allgemeinen Verwaltung), zu errichten, das
alle der Landesregierung unterstellten Ämter, Behörden, Anstalten und Betriebe
zu kontrollieren und insbesonders auch die Landwirtschaftsbetriebe zu über
prüfen und in allen Fällen die notwendigen Einsparungen anzuregen hätte.
Das Kontrollamt hätte jeweils der Landesregierung antragstellend zu be
richten. Die näheren Durchführungsbestimmungen hat die Landesregierung zu
erlassen. (Laut Finanzausschuß-Beschluß vom 12. April 1946.)
Kontrollamt, Antrag auf Errichtung.
(Ldtg.-Blge. Nr.' 10.)
Landesvoranschlag 1946. -53« •• '
Zu 411.
Bei allen landeseigenen oder vom Land betriebenen Anstalten sind in Hin
kunft die angeschlossenen landwirtschaftlichen Betriebe vom Gesamtbetrieb so
wohl hinsichtlich des Personal- und Sachaufwandes, als auch hinsichtlich aller
Einnahmen und sonstigen Ausgaben gesondert auszuweisen, so daß ein Einblick
in die Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe gewonnen werden kann.
(Laut Finanzausschuß-Beschluß vom 12. April 1946.)
Landesanstalten, Überprüfung
der Rentabilität. (Ldtg.-Blge. Nr. 10,)
Landesvoranschlag 1946. 3 6 . (12-182 Fe 24/5-1946.)
Zu 4111.
Die Landesregierung wird ersucht, zu prüfen, ob es nicht zweckmäßig wäre,
in Feldbach neben dem Betrieb der Landessiechenanstalt auch einen Kranken
hausbetrieb einzurichten und über das Ergebnis ihrer Erhebungen zu berichten.
(Laut Finanzausschuß-Beschluß vom 12. April 1946.)
• Feldbach, Landessiechenanstalt ; Antrag auf Errichtung eines Krankenhausbetriebes. (Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
4
Förderungsbeiträge,. Verwendungsnachweis. (Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
(8-240 F 37/2—1946.)
Landesvoranschlag 1946. 3 7 . (W-24 Fo 16/1-1946.)
Zu 45,33.
Anläßlich der Gewährung aller im Landesvoranschlag vorgesehener För-
derungsbeitfäge ist die Vorlage eines Verwendungsnachweises auszubedingen
und die ordnungsmäßige Verwendung der gewährten Mittel zu überprüfen. (Laut
Finanzausschuß-Beschluß vom 24. April 1946.)
Rotes Kreuz ; Förderungsbeitrag —
Vertretung. (Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
(10-24 Fo 17/1-
(12-165 R 1/59-
-1946.)
-1946.) Landesvoranschlag 1946, -»<
Zu 47,34.
Die Landesregierung wird ersucht, den Förderungsbeitrag für die Öster
reichische Gesellschaft vom Roten Kreuz erst dann zur Gänze flüssigzustellen,
wenn die notwendigen Klarstellungen, insbesonders hinsichtlich der Einrichtung
des Rettungsdienstes, herbeigeführt worden sind.
Die Landesregierung wird weiters ersucht, eine entsprechende Vertretung
im Landesverband des Roten Kreuzes zu verlangen. (Laut Finanzausschuß -
Beschluß vom 24. April 1946.)
Opferfürsorgegesetz ; Zuerkennung von
Renten ; Sonderausschuß, Einsetzung.
(Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
Landesvoranschlag 1946. 3 9 . (9-405 A 8/6-1946.) .
Zu 47,36. .
1. Die Landesregierung möge bei der Bundesregierung die baldmöglichste
Zuerkennung der im Opferfürsorgegesetz vorgesehenen Renten beantragen. (Laut
Finanzausschuß-Beschluß vom 24. April 1946.)
2. Es ist ein Sonderausschuß des Landtages einzusetzen, bestehend aus
7 Mitgliedern, und zwar 4 Mitgliedern von der ÖVP, 3 Mitgliedern von der SPÖ
und 1 Mitglied mit beratender Stimme der KPÖ, dem die Überwachung der
Unterstützungen der unter das Opferfürsorgegesetz fallenden Personen obliegt.
(Laut Finanzausschuß-Beschluß vom 24. April 1946.)
Heimkehrer, Betreuung.
(Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
Landesvoranschlag 1946. 4 0 . (9-407 O 1/9-1946.)
Zu 47,37.
Die zur Betreuung der Heimkehrer zuständige Stelle ist auszubauen, damit
sie ihren Aufgaben gerecht werden kann, (Laut Finanzausschuß-Beschluß vom
24, April 1946.)
(1-183 Allg 67/1—1946.)
(12-197 II A 33/6—1946.) Landesvoranschlag 1946. 41»
Zu 562.
Um weitere Ausbildungsmöglichkeiten für Jungärzte zu schaffen, sind in
den Krankenanstalten und Heilstätten des Landes" 75 neue Hilfsärztestellen einzu-
Hilfsärztestellen in den Krankenanstalten und
Heilstätten des Landes. (Ldtg>Blge. Nr. 10.) richten. (Laut Finanzausschuß-Beschluß vom 17. Mai 1946.)
T J L , .,„,,• 4 2 (12-182 R 37/1—1946.) Landesvoranschlag 1946. *** ' Zu 56.210.
Die Landesregierung wird ersucht, durch eine kommissionelle Besichtigung Rottenmann,
die personellen und baulichen Schwierigkeiten des Krankenhauses in Rottenmann ., ,,Krankenhaus. (Ldtg.-BIge. Nr. 10.)
festzustellen und in geeigneter Weise Abhilfe zu schaffen. (Laut Finanzausschuß-Beschluß vom 24. April 1946.)
T 1 LI ,«,,* 4 3 - (9-131 E 14/7—1946.) Landesvoranschlag 1946. ^ J ' v ~' Zu Einzelplan 5.
Die Landesregierung wird aufgefordert, im Wege des Landesjugendamtes Kinder-
eine großzügige Erholungsaktion für Kinder aus steirischen Industrieorten in Erholungsaktion,
ländliche Gebiete auf private Pflegeplätze vorzubereiten, die mit Beendigung
des Schulunterrichtes bereits beginnen kann.
t , , , ^ , , 4 4 (LAD 6 B 1/14—1946.) Landesvoranschlag 1946. ' Zu Einzelplan 5.
Die Landesregierung wird aufgefordert, sofort alles zu unternehmen, damit Ausseerland,
durch die Bundesregierung die endliche Rückgliederung des Ausseerlandes in n u n ? i • CN'n^'in ' unser Land Steiermark veranlaßt wird.
Stelerm. Undetdruckerei, Graz. — 3232-46
Steiermärkischer Landtag, I. Periode, 1946. — Beschlüsse Nr. 45 bis 71.
11. Sitzung am 29. Mai 1946. (Beschlüsse Nr. 45 bis 71.)
1 (10-21 V 10/49—1946.) T A 1,1 « i o ^ 45 (II a 485 Ga 3/3—1946.) Landesvoranschlag 1946. ^*>J« l ' ' Zu 610,60.
Von den veranschlagten Mitteln ist ein Teilbetrag von 250.700 S zur Instandsetzung der Landstraße I. Ordnung Graz—Kirchbach—Mureck zu verwenden. (Laut Finanzausschuß-Beschluß vom 26. April 1946.)
Graz—Kirchbach— Mureck, Landstraße
I. Ordnung, Subventionierung.
(Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
46. (10-21 V 10/45—1946.)
(II a 485 Bu 1/2—1946.) Landesvoranschlag 1946.
Zu 611. Von den veranschlagten Mitteln ist ein Teilbetrag von 96.000 S zur Instand
setzung der Landstraße IL Ordnung Brück—Tragöß zu verwenden. (Laut Finanzausschuß-Beschluß vom 25. April 1946.)
Brück—Tragöß, Landstraße
II. Ordnung, Subventionierung,
(Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
Landesvoranschlag 1946. 4 7 . («>-24 A 105/12-1946.)
Zu Einzelplan 6. Die Landesregierung wird aufgefordert, an die Britische Militärregierung
mit der Bitte heranzutreten, sie wolle beim Alliierten Rat in Wien um die aufrechte Erledigung des Gesetzesbeschlusses des Steiermärkischen Landtages vom 1. März 1946 über die Mitwirkung des Landes Steiermark bei der vorläufigen Finanzierung der Wiederherstellungskosten durch Kriegshandlungen beschädigter oder zerstörter Gebäude vorstellig werden.
Eine weitere Verzögerung dieses Gesetzes würde das Baujahr 1946 zum Teil ungenützt verstreichen lassen, andererseits die Einbringung der Ernte infolge Gebäudemangels gefährden.
Finanzierung der Wiederherstellungskosten durch Kriegshandlungen
beschädigter oder zerstörter Gebäude (Ldtg.-Blge. Nr. 5)
Urgenz beim Alliierten Rat.
(Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
(4 — Wirt Da 1/1—1946.)
Landesvoranschlag 1946. 4 8 . (IV 500/1 B 1/15-1946.)
Zu Einzelplan 6. Die Landesregierung wird aufgefordert, zu veranlassen, daß alles Notwendige
unternommen wird, um die Dachziegelerzeugung im Lande auf das höchstmögliche Maß zu steigern und zwecks Sicherung der Ernte das anfallende Bedachungsmaterial in erster Linie den kriegszerstörten landwirtschaftlichen Gehöften zuzuweisen, wo durch nachbarliche Hilfe sehr viele Dachstühle bereits fertiggestellt sind und nur das Bedachungsmaterial fehlt ; es wäre ansonsten unvermeidlich, daß sehr viel kostbares Erntegut dem Verderb anheim fällt.
Dachziegelerzeugung. (Ldtg.-Blge Nr. 10.)
Landwirtschaftlichchemische Versuchsund Untersuchungs
anstalt in Graz ; Überprüfung des Personalstandes.
(Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
49. (1-86 Le 7/7—1946.)
(8-241 V 4/6—1946.) Landesvoranschlag 1946.
Zu 7121. s
Mit Rücksicht auf die Einschränkung des Aufgabengebietes der landwirt
schaftlich-chemischen Versuchs- und Untersuchungsanstalt in Graz ist deren
Personalstand zu überprüfen und allenfalls zu verringern. Hierüber ist an den
Landtag zu berichten. (Laut Finanzausschuß-Beschluß vom 2. Mai 1946.)
Tierärzte an der Tierheilanstalt und
Lehrschmiede ; Überprüfung des
Nebeneinkommens. (Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
50, (1-75 — A 15/122—1946.) Landesvoranschlag 1946.
Zu 7122.
Die Landesregierung wird ersucht, zu erheben, wie hoch das Neben
einkommen der an der Tierheilanstalt und Lehrschmiede bestellten Tierärzte ist
und gegebenenfalls eine Neuregelung im Sinne einer Erhöhung der Einnahmen
des Landes zu treffen. (Laut Finanzausschuß-Beschluß vom 2. Mai 1946.)
Bundesbeiträge, Inanspruchnahme der
erhöhten Landesmittel. (Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
51. (10-24 La 78/1—1946.) Landesvoranschlag 1946.
Zu 72.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der vorgesehenen erhöhten Landes
mittel ist, daß auch die Bundesbeiträge im gleichen Verhältnis erhöht werden.
(Laut Finanzausschuß-Beschluß vom 2. Mai 1946.)
Pflanzenschutzstelle, Errichtung.
(Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
52. (8-245 P 4/1—1946.) Landesvoranschlag 1946.
Zu 740. .
1. Die Steiermärkische Landesregierung wird ersucht, bei der Abteilung 8
eine Pflanzenschutzstelle zu errichten, der im besonderen die Aufgabe zukommen
soll, die Durchführung der gesetzlichen Pflanzenschutzmaßnahmen zu überwachen.
Tierzuchthemmende Krankheiten ; Bekämpfung,
(Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
(8-278 T 2/1—1946.)
2. Die Steiermärkische Landesregierung wird ersucht, der Bekämpfung
schwerer t ierzuchthemmender Krankheiten ihr besonderes Augenmerk zuzu
wenden, hiezu geeignete Maßnahmen zu treffen und die Bekämpfung auch aus
öffentlichen Mitteln zu fördern. (Laut Finanzausschuß-Beschluß vom 2- Mai 1946.)
Treueprämien für landwirtschaftliche
Arbeitskräfte. (Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
53. (8-250 D 1/2—1946.) Landesvoranschlag 1946.
Zu 740,42.
Die arithmetische'Staffelung der Treueprämien für langdienende landwirt
schaftliche Arbeitskräfte soll durch eine progressive ersetzt werden. (Laut Finanz
ausschuß-Beschluß vom 3. Mai 1946.)
3
5 4 . (8-250 G 1/1—1946.) Landesvoranschlag 1946.
Zu Einzelplan 7.
Der Landtag ersucht die Bundesregierung, dem Nationalrat ehestens den
Entwurf eines zeitgemäßen Grundsatzgesetzes vorzulegen, durch das Arbeitsrecht
und Arbeiterschutz für die Land- und Forstarbeiter .tunlichst einheitlich geregelt
werden.
Arbeitsrecht und Arbeiterschutz für die
Land- und Forstarbeiter ; Entwurf eines
Grundsatzgesetzes. -(Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
5 5 , (8-240 A -48/1—1946.) Landesvoranschlag 1946.
Zu Eirizelplan 7.
Der Landtag ersucht die Bundesregierung, beschleunigt einen Gesetzes
entwurf dem Nationalrat vorzulegen, der eine durchgreifende Agrar- und Boden
reform beinhaltet, damit unter anderem aus dem nicht zweckmäßig genutzten
Großgrundbesitz lebensfähige Bauernwirtschaften geschaffen werden können.
Agrar- und Bodenreform, Gesetzesentwurf.
(Ldtg.-Brge. Nr. 10.)
5 6 , (10-24 Wi 28/1—1946.) Landesvoranschlag 1946.
Zu Einzelplan 7.
Der Steiermärkische Landtag ersucht die Bundesregierung, möglichst bald
ein Bundesgesetz zu schaffen, damit unter Zugrundelegung einer gerechten Lasten
verteilung und Berücksichtigung dei schon getroffenen oder vorbereiteten bundes-
gesetzlichen Maßnahmen ehestens eine finanzielle Basis geschaffen wird, um den
vielen Schwerkriegsbeschädigten Gehöften des Kriegsgebietes einen Wiederaufbau
zu ermöglichen. Es ist unerträglich, diese Opfer des Krieges einfach ihrem
Schicksal zu überlassen,
Wiederaufbau im Kriegsgebiet,
finanzielle . Basis. (Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
5 7 . (3-331 L 26/1—1946.) Landesvoranschlag 1946.
Zu 830.
Die Steiermärkische Landesregierung wird ersucht, einen erstrangigen, un
abhängigen Fachmann zu gewinnen, der die Landesbahnen überprüft und einen
ausführlichen mündlichen und schriftlichen Bericht darüber erstattet , welche
Wege zu gehen wären, um sie dauernd wirtschaftlich zu gestalten, (Laut Finanz
ausschuß-Beschluß vom 9. Mai 1946.)
Landesbahnen, Überprüfung durch einen
Fachmann. (Ldtg.-Blge, Nr. 10.)
(1-71 La 6/1—1946.)
5 8 . (8-31 L 29/1—1946.) Landesvoranschlag 1946.
Zu 86.
Die Landesregierung wird gebeten, für sämtliche landwirtschaftlichen Be
triebe eine Zentralbuchhaltung einzurichten, die an Stelle der Überschußrechnung
den Erfolg auf Grund einer Bestandsrechnung zu ermitteln hätte, (Laut Finanz
ausschuß-Beschluß vom 9. Mai 1946.)
Zentralbuchhaltung für landwirtschaftliche
Betriebe, Errichtung. (Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
4
Landwirtschaftliche Güter, Bestellung eines
Fachmannes zwecks Überprüfung.
(Ldtg.-BIge. Nr. 10.)
5 9 , (8-31 L 30/1—1946.) Landesvoranschlag 1946.
Zu 860.
Zur Kontrolle der landwirtschaftlichen Güter ist ein Fachmann zu bestellen,
der die Güter überprüft, die notwendigen Feststellungen macht und die erforder
lichen Anordnungen trifft, um die wirtschaftliche Verwaltung der Güter sicher
zustellen.
Er hat seine Aufgaben in der Abteilung 8 zu versehen, kann aber nach
Bedarf für die Abteilungen 10 und 11 herangezogen werden. (Laut Finanz
ausschuß-Beschluß vom 10. Mai 1946.)
Grottenhof, Verwendbarkeit der Baulichkeiten des landwirtschaftlichen
Betriebes. (Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
6 0 . • * (8"3 1 G 51/1—1946.) Landesvoranschlag 1946.
Zu 86.000.
Die Landesregierung wird gebeten, die Verwendbarkeit der Baulichkeiten
des landwirtschaftlichen Betriebes Grottenhof für andere. Zwecke^ wie Rekon
valeszentenheim, Jugendherberge oder ähnliches im Einvernehmen mit den zu
ständigen Abteilungen 9 und 12 zu prüfen, um dem Land neue Einnahmen zu
schaffen. (Laut Finanzausschuß-Beschluß vom 9. Mai 1946.)
Landesvoranschlag 1946, Abschnitt 97, Textänderung.
(Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
6 1 / (10-21 V 10/46—1946.) Landesyoranschlag 1946.
Zu 97.
Die Bezeichnung „Überschuß des Rechnungsjahres 1944" ist in „Verfügbarer
Überschuß des Rechnungsjahres 1944" abzuändern. (Laut Finanzausschuß-Beschluß
vom 10. Mai 1946.)
Landesvoranschlag 1946, a. o. Haushaltsplan,
Ausgabeermächtigungen. (Ldtg.-Blge. Nr. 10.)
62. (10-21 V 10/47—1946.) Landesvoranschlag 1946.
Zum a. o. Haushaltsplan.
Die im a. o. Haushaltsplan vorgesehenen Ausgabeermächtigungen verfallen
nicht mit Ablauf des Rechnungsjahres, sondern stehen der Landesregierung bis
zum Abschluß der Bauherstellungen zur Verfügung.
Landesvoranschlag 1946, Gesetzesentwurf.
(Ldtg.-Blge. Nr. 9 und 10.)
63. Gesetz
(10-21 V 10/48—1946.1
vom
über den Landesvoranschlag 1946.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
§ 1.
Für das Rechnungsjahr 1946, das am t. Jänner 1946 beginnt und am
31. Dezember 1946 endet, wird ein ordentlicher und ein außerordentlicher Landes-
voräüschlag (Haushaltsplan) mit nachstehenden, in den Anlagen aufgegliederten
Gesamtbeträgen festgesetzt : '
5
Orden t l i che r Hausha l t sp l an
Erfordernis S 48,686.700— Bedeckung S 45,721.100—
Abgang . . . S 2,965.600— '
Auße ro rden t l i c he r Hausha l t sp l an
Erfordernis . . S 7,049.700—
Bedeckung . . S 1,230.900—
Abgang . . . S 5,818.800—
§ 2.
(1) Der Abgang des ordentlichen Haushaltsplanes ist zu bedecken durch
die Einstellung der verfügbaren Mittel aus dem Überschuß des Rechnungsjahres
1944 in der Höhe von • S 2,965.600- —
der Abgang des außerordentlichen Haushaltsplanes durch die
Verwertung des verfügbaren Vermögens der Betriebsmittelrück
lage, der allgemeinen Ausgleichsrücklage, der Rücklage für den
Ausbau der landwirtschaftlichen Schulen und der Ausgestal
tungsrücklage für die Sanitäts- und Fürsorgeanstalten, im
Gesamtbetrage von S 1,701.500—
Die Landesregierung wird ermächtigt, den unbedeckten Restbetrag von'
4,117.300 S durch Darlehensaufnahmen zu bedecken.
(2) Die Darlehensaufnahmen haben zu unterbleiben, wenn und insoweit sie
infolge von Mehreinnahmen oder Ausgabenersparungen entbehrlich werden, zu
den Kosten der Instandsetzung der durch die Kriegsereignisse zerstörten Straßen
und Brücken Bundesbeiträge gewährt oder aus den Guthaben des Landes weitere
Mittel freigegeben werden.
§ 3.
Die Städte mit eigenem Statut und die Bezirke haben eine Landesumlage
im Ausmaße von 74-25 v, H, der für das Rechnungsjahr 1944 vorgeschriebenen
Gauumlage zu entrichten.
§ 4.
Zur Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfes wird die Landesregierung
ermächtigt, Kassenkredite aufzunehmen, die den Betrag von 2 Millionen Schilling
nicht übersteigen dürfen und bis Ende 1946 zurückgezahlt werden müssen.
§ 5.
(1) Ausgaben, auch wenn sie im Voranschlag vorgesehen sind, dürfen nur
dann gemacht werden, wenn sie zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher Ver
pflichtungen, zu produktiven Zwecken, zur Beseitigung von Notständen oder zur
Fortführung der Verwaltung im sparsamsten Ausmaße notwendig sind.
(2) Unvermeidliche Ausgaben, die im Landesvoranschlag nicht vorgesehen
sind, sind nach Tunlichkeit durch Ersparungen bei den veranschlagten Ausgaben
oder durch Mehreinnahmen gegenüber dem Voranschlag auszugleichen.
§ 6.
Dieses Gesetz trit t rückwirkend auf den 1. Jänner 1946 in Wirksamkeit.
6 4 . f10'26 J 11/2—1946.)
Gesetz
vom •
über die Festsetzung der Jagdkartengebühren.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
§ 1.
Für die Ausstellung der Jagdkarten ist eine Gebühr zu entrichten. Sie
beträgt ;
für Jagdkarten mit Gültigkeit für einen Verwaltungsbezirk . . . . . S 20-—
für Jagdkarten mit Gültigkeit für das ganze Land ,, 50*—
für Jagdkarten für das beeidete Jagdpersonal , 10-—
für Jagdgastkarten ,, 20'—
§ 2.
(1) Die vom Magistrat der Stadt Graz und von den Bezirkshauptmann
schaften einzuhebenden Gebühren für die Jagdkar ten fließen zu 75 v. H. dem
Lande Steiermark und zu 25 v. H. den Bezirksfürsorgeverbänden zu, Sie sind
an eine von der Landesregierung zu bestimmende Zahlstelle abzuführen.
(2) Welche TeilbeträÄ> aus dem Anteile des Landes Steiermark der
Steirischen LandesjägerschaTt überlassen werden, bestimmt jeweils der Landes
voranschlag.
' § 3.
Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. April 1946 in Kraft. Die mit ihm
in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Ver Ordnung der Provisorischen
Landesregierung für Steiermark vom 23. November 1945, V.- u. ABl. für das
Land Steiermark Nr. 75, t reten gleichzeitig außer Wirksamkeit.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Steiermärkische Landesregierung
betraut.
Jagdkartengebühren, Festsetzung ;
Gesetzesentwurf. (Ldtg.-Blge. Nr. 11.)
65. Gesetz
(10-26 J 12/2—1946.)
über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
§ 1.
Für jedes Jagdgebiet ist vom Inhaber der Jagd eine jährliche Abgabe zu Jagdrechtausübung, entrichten. Einhebung einer Abgabe ;
§ 2.
(1) Zur Entrichtung dieser Abgabe sind verpfl ichtet:
a) für verpachtete Gemeindejagden die betreffende Gemeinde auf Rechnung
des Gemeindejagdpächters ;
b) für die Eigenjagden derjenige, der die Eigenjagd ausübt. Im Nicht-
einbringungsfalle haftet derjenige, dem nach dem Landesgesetze, LGB1. Nr. 45
aus 1936 (Jagdgesetz), die Befugnis zur Eigenjagd zusteht ;
Gesetzesentwurf. (Ldtg.-Blge,. Nr. 12.)
c) für die Gemeindejagden, die durch Sachverständige ausgeübt werden, die betreffende Gemeinde.
(2) Die Äbgabepflicht richtet sich nach dem Stande vom 1. April desjenigen Jahres, für das die Beme'ssung erfolgt. Der Abgabepfliphtige hat die für die ganze Dauer des Jagdjahres entfallende Abgabe zu entrichten.
' § 3.
(1) Die jährliche Abgabe beträgt: a) bei verpachteten Gemeindejagden 25 v. H. des jährlichen Pachtschillings,
in welchem auch alle Ergänzungen in Form von Spenden und dergleichen einzu-beziehen sind ;
b) bei Eigenjagden und durch Sachverständige ausgeübte Gemeindejagden bei einer Grundfläche bis zu 200 ha 30 S. Sie steigt bei einer Grundfläche von 201 bis 1000 ha für je weitere angefangene 100 ha um 15 S, bei einer Grundfläche von 1001 bis 10.000 ha für je weitere angefangene 100 ha um 20 S und bei einer Grundfläche von über 10.000 ha für je weitere angefangene 1000 ha um 300 S.
(2) Wenn sich innerhalb der für die Abgabenbemessung maßgebenden Grundfläche unjagdliche Gebiete befinden, kann die Steiermärkische Landesregierung die Abgabe über Antrag der Landeslandwirtschaftskammer entsprechend ermäßigen. Ansuchen um eine solche Ermäßigung sind von den Abgabepflichtigen bei der Landeslandwirtschaftskammer einzubringen.
§ 4. ^
Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch eine von der Landesregierung hiezu bestimmte Dienststelle. Die Bezirkshauptmannschaften haben jährlich bis zum 30. April dieser Dienststelle Verzeichnisse über sämtliche Jagden nach dem Stande vom 1. April desselben Jahres vorzulegen. Die dazu nötigen Grundlagen sind zeitgerecht von den Abgabepflichtigen einzufordern.
§ 5. (1) Von der Bemessung der Abgabe wird der Abgabepflichtige mittels Be
scheides verständigt. Die vorgeschriebene Abgabe ist binnen 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides au die in diesem Bescheid bezeichnete Zahlstelle des Landes zu entrichten.
(2) Die Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes an Gemeindejagden ist vom Jagdpächter bis 1. Mai eines jeden Jahres an das betreffende Gemeindeamt zu erstatten.
§ 6.
(1) Wer sich durch die Bemessung der Abgabe für beschwert erachtet,' kann dagegen binnen 14 Tagen, vom Tage der Zustellung des Bescheides an gerechnet, die Berufung an die Steiermärkische Landesregierung einbringen.
(2) Die Einbringung einer Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 7. Unrichtige Angaben der Abgabepflichtigen hinsichtlich des Flächenausmaßes
der Jagden und hinsichtlich der Höhe des Gemeindejagdpachtschillings sowie insbesondere über dessen Ergänzungen in Form von Spenden oder ähnlichem (§ 3, Punkt a) sind, wenn nicht ein entschuldbarer Irrtum oder sonstige Strafausschließungsgründe geltend gemacht werden können, von den politischen Behörden erster Instanz mit einer Geldstrafe bis zu 1300 S, im Nicht-
einbringungsfalle mit einer Ersatzarreststrafe bis zu zwei Wochen, zu
ahnden. Außerdem ist der Betrag, um welchen die Abgabe durch die
straffällige Handlung gekürzt wurde, nachzubezahlen. Der nachzuzahlende
Betrag kann bis auf das Dreifache erhöht werden. Straffällig macht
sich ferner jeder Abgabepflichtige, der der politischen Behörde erster Instanz
die erforderlichen Bemessungsgrundlagen gemäß § 4 überhaupt nicht oder nicht
termingemäß liefert. Er kann von dieser Behörde mit einer Geldstrafe bis zu
150 S, im Nichteinbringungsfalle mit einer Ersatzarreststrafe bis zu einer Woche
belegt werden.
§ 8.
(1) Zur Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 7 ist jene politische
Behörde erster Instanz zuständig, zu deren Sprengel das ganze Jagdgebiet oder
der größere Teil desselben gehört.
(2) Gegen die Straferkenntnisse kann die Berufung ergriffen werden. Die
Vollstreckung von Straferkenntnissen, gegen welche die Berufung ergriffen wurde,
ist bis zur endgültigen Entscheidung zu verschieben.
(3) Die von den Parteien zu zahlenden Strafbeträge sind von den politischen
Behörden erster Instanz einzubringen und unter vorheriger Verständigung der
Landeshauptmannschaft an die Zahlstelle des Landes Steiermark abzuführen.
§ 9.
Bei Durchführung des Strafverfahrens nach diesem Gesetze finden die
Bestimmungen des VStG. (Bundesgesetz vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 275) An
wendung.
§ 10. -
Durch dieses Gesetz wird das Gesetz vom 22. Dezember 1922, LGB1. Nr. 43
aus 1923, womit die Einhebung einer Abgabe von der Ausübung des Jagd
rechtes zugunsten des Steiermärkischen Landesarmenfonds neu geregelt wurde,
aufgehoben.
§ 11-
Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. April 1946 in Kraft. Mit seiner
Durchführung ist die Steiermärkische Landesregierung betraut.
66. Gesetz
(10-26 Ve 9/2—1946.)
vom
betreffend, die Einhebung eines Landeszuschlages zur Vergnügungssteuer.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
§ 1.
Zur-Vergnügungssteuer, die von den Gemeinden nach den zurzeit geltenden
Vergnügungssteuerordnungen eingehoben wird, ist zugunsten des Landes Steier
mark ein Zuschlag von 100 v. H. zu entrichten. Dieser Zuschlag beträgt bei Ver
anstaltungen zur Vorführung von Bildstreifen, unabhängig von den jeweils nach
den Vergnügungssteuerordnungen der Gemeinden geltenden Steuersätzen, 20 v. K.
des vorgesehenen Eintrittspreises.
Vergnügungssteuer, Einhebung eines
Landeszuschlages ; Gesetzesentwurf.
(Ldtg.-Blge. Nr. 13.)
10
§ 2 .
Der Landeszuschlag wird von den Gemeinden zugleich mit der Vergnügungs
steuer eingehoben. Auf ihn finden die für die Vergnügungssteuer geltenden Vor
schriften sinngemäß Anwendung. Der Er trag des Zuschlages ist von den Ge
meinden vierteljährlich an die durch die Steiermärkische Ländesregierung durch
Verordnung festzusetzende,Zahlstelle des Landes zu überweisen.
§ 3 ,
Den Gemeinden gebührt für die Einhebung des Zuschlages eine Vergütung
von 4 v. H. des Zuschlagsertrages. Diese Vergütung ist bei der Abfuhr des Zu
schlagsertrages zurückzubehalten.
§ 4.
Dieses Gesetz trit t mit dem auf seine Verlautbarung nächstfolgenden
Mpnatsersien in Wirksamkeit. Seine Durchführung obliegt der Steiermärkischeh
Landesregierung.
67. Gesetz
(10-26 Ve 10/2—1946.)
Landesverwaltungs-abgabengesetz,
Wiedereinführung ; Gesetzesentwurf.
(Ldtg.-Blge. Nr. 14,)
betreffend die Wiedereinführung des Landesverwaltungsabgabengesetzes vom
- 22. Dezember 1925, LGB1 Nr. 98.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
§ 1.
Das Gesetz vom 22. Dezember 1925, LGB1. Nr. 98, betreffend die Einhebung
von Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindever
waltung (Landes-Verwaltungsabgabengesetz) tri t t mit Ausnahme des § 1, Abs. (3),
wieder in Wirksamkeit.
§ 2 .
§ 1, Abs. (3), des Landesverwaltungsabgabengesetzes hat in Hinkunft zu
lauten : '
„Bei der Ausstellung der Jagdkarten ist außer der Verwaltungsabgabe die
durch Landesgesetz geregelte Jagdkartengebühr zu entrichten."
§ 3.
Dieses Gesetz trit t mit dem auf die Verlautbarung folgenden Monatsersten
in Kraft. Mit seiner Durchführung ist die Steiermärkische Landesregierung
betraut .
68. Gesetz
(10-26 Te 7/2—1946.)
Treibstoffabgabe, Einhebung ;
Gesetzesentv^urf. (Ldtg.-Blge, Nr. 15.)
über, die- Einhebung einer Treibstoffabgabe.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
Der Verbrauch von. Benzin, und Dieeelöli unterliegt einer Abgabe zugunsten
des Landes Steiermark.
11
§ 2. Die Abgabe beträgt
für den Liter Benzin
für den Liter Dieselöl . . . . . . .
und ist dem Verkaufspreise zuzuschlagen.
§ 3.
(1) Die Abgabe ist von der Verteilungsstelle der österreichischen
Mineralölunternehmungen in der Steiermark in Graz einzuheben und
von ihr den Abnehmern von Benzin und Dieselöl in Rechnung zu stellen.
Die Abgabe ist 30 Tage nach erhaltener Vorschreibung fällig. Sie ist durch die
Verteilungsstelle an eine von der Steiermärkischen Landesregierung bezeichnete
Zahlstelle zu entrichten. Die Vorschreibung erfolgt durch die damit von der
Steiermärkischen Landesregierung betraute Dienststelle. Dieser sind die Unter
lagen über die in jedem Kalendermonat ausgegebenen Mengen an Benzin und
Dieselöl von der mit der Bewirtschaftung dieser Treibstoffe befaßten Dienst
stelle der Landeshauptmannschaft für Steiermark zu liefern.
(2) Die in der Verteilungsstelle vereinigten Firmen haften dem Lande
Steiermark zur ungeteilten Hand für die vollständige und termingerechte Be
zahlung der Abgabe.
(3) Den von der Steiermärkischen Landesregierung bevollmächtigten Über-wachungsorganen haben sowohl die Verkäufer von Benzin und DieselöL als auch die Verteilungsstelle der österreichischen Mineralölunternehmungen Einblick in alle Unterlagen zu gewähren, welche zur Überprüfung der Einhaltung der Abgabepflicht benötigt werden.
§ 4 .
Im Falle der Auflösung der Verleilungsstelle der österreichischen Mineral
ölunternehmungen in der Steiermark haben die an ihre Stel le, t retenden Ver
teilerfirmen die Abgabe an die von der Steiermärkischen Landesregierung be
zeichnete Zahlstelle 30 Tage nach erhaltener Vorschreibung zu entrichten.
.§ 5-Die Steiermärkische Landesregierung ist ermächtigt, im Verordnungswege
eine andere Ar t der Einhebung der Abgabe festzusetzen, wenn sich dies infolge von Änderungen im Verteilungsvorgange als notwendig erweist.
§ 6.
Die Steiermärkische Landesregierung hat im Verordnungswege dieses
Gesetz außer Wirksamkeit zu setzen, wenn und insoweit durch Bundesgesetz
gebung die Einhebung einer entsprechenden Abgabe für Bundeszwecke ange
ordnet wird und die Bundesregierung dies verlangt.
§ 7.
Wer die Vorschriften dieses Gesetzes verletzt, begeht eine Verwaltungs
übertretung und wird nach den Bestimmungen des VStG. (Bundesgesetz vom
21. Juli 1925, BGBl. Nr. 275) mit einer Geldstrafe bis zu 1300 S, im Uneinbring-
lichkeitsfalle mit einer Ersatzarreststrafe bis- 2 Wochen bestraft.
& 8.
Dieses Gesetz tritt mit 'dem-auf die Verlautbarung folgenden Monatsersten
in Wirksamkeit.
Mit seiner Durchführung ist die Steiermärkische Landesregierung betraut;
22 Groschen
15 Groschen
69. Gesetz
(3-338 Ra 1/2—1946.)
Flächennutzungs- und. Bebauungspläne im Lande
Steiermark ; Gesetzesentwurf.
(Ldtg.-Blge. Nr. 6.)
vom
über die Flächennutzungs- und Bebauungspläne im Lande Steiermark.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
§ 1.
Die Flächennutzungs- und Bebauungspläne (Raumplanung) für ein Ge
meindegebiet, wie auch deren Änderungen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Genehmigung der Landeshauptmannschaft als Landesplanungsbehörde.
§ 2.
Die Aufschließung von Grund für Bauzwecke und dessen Bebauung, wie
auch jede bauliche Änderung haben ausschließlich nach der Raumplanung zu
erfolgen, die für ein Gemeindegebiet besteht und von der Landeshauptmannschaft
oder von der ehemaligen Reichsstatthalterei als Landesplanungsbehörde ge
nehmigt wurde bzw. genehmigt wird.
§ 3.
Widmungs- und Baubescheide, die einer genehmigten Raumplanung
widersprechen, können, soweit deren Aufrechterhaltung mit der Raum
planung unvereinbar wäre, als nichtig erklärt werden.
• § 4.
Besteht für ein Gemeindegebiet oder Teile eines solchen noch keine im Sinne
des § 1 genehmigte Raumplanung, so haben die mit widmungsrechtlichen
und baupolizeilichen Regelungen und Entscheidungen befaßten Dienststellen das
Einvernehmen mit der Landeshauptmannschaft als Landesplanungsbehörde immer
dann herzustellen, wenn sich bezüglich der Raumplanung nicht schon aus der
Lage des Falles die. Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der beabsichtigten Grund
aufschließung oder Bauführung unzweifelhaft ergibt. Die Landesregierung
wird ermächtigt, Richtlinien zu erlassen, die diesen Dienststellen die Beurteilung
von Bauvorhaben. vor einer Genehmigung der Räumplanung erleichtern sollen.
§ 5 .
Dieses Gesetz trit t mit dem Tage nach seiner Verlautbarung im Landes
gesetzblatt für das Land Steiermark in Kraft.
Bauordnung für Steiermark und für die Landeshauptstadt Graz,
Änderung; Gesetzesentwurf.
(Ldtg.-Blge. Nr. 7.)
70. Gesetz
(3-338 Ba 3/2—1946.)
vom. über eine Änderung der Bauordnung für Steiermark mit Ausnahme der Stadt
Graz und der Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz.
Der Steiermärkische Landtag hat .beschlossen :
Artikel I.
Der § 170 der Bauordnung für Steiermark mit Ausnahme der Stadt Graz
vom 9. Februar 1857, LGBl. Nr. 5, II. Abteilung, und der § 91 der Bauordnung
für die Landeshauptstadt Graz vom 7. September 1881, LGBl. Nr. 20, haben
zu lauten :
Baustrafen.
(1) Wegen Übertretungen der Vorschriften dieser Bauordnung und der auf
Grund der Bauordnung erlassenen Verordnungen können, sofern sie nicht unter
das allgemeine Strafgesetz fallen, Geldstrafen bis zu 30.000 S oder Arreststrafen
bis zu 6 Monaten verhängt werden. Die beiden Strafen können, wenn die Um
stände des Falles und insbesondere eine Wiederholung der Übertretung es er
fordern, auch nebeneinander verhängt werden. Im Falle der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe t r i t t an deren Stelle eine Arreststrafe bis zu 6 Monaten. '
(2) Die Strafe trifft ebenso den Bauherrn wie den Bauführer. Beide haften
für die ihnen 'aus dem gleichen Anlaß auferlegten Geldstrafen zur ungeteilten
Hand.
(3) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, Abweichungen von den
Bauvorschriften zu beheben und den vorschriftswidrigen Bau, für den eine nach
trägliche Bewilligung nicht erteilt wurde, zu beseitigen.
Artikel IL
Dieses Gesetz trit t mit dem Tage nach seiner Verlautbarung im Landes
gesetzblatt für das Land Steiermark in Kraft.
71. Gesetz
(7-45 E 1/1—1946/
über die Aberkennung von Ehrenbürgerrechten.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
§ 1.
Die Gemeinde kann mit Genehmigung der Landesregierung von ihr ver
liehene Ehrenbürgerrechte wegen unwürdigen Verhaltens aberkennen.
§ 2.
Sämtliche in der NS.-Ära verliehenen Ehrenbürgerrechte sind aberkannt. Desgleichen sind als aberkannt anzusehen alle auch vorher verliehenen
Ehrenbürgerfechte, sofern die betreffenden Personen unter die Bestimmungen
der §§ 4 und 12 des Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945, StGBl. Nr. 13 (Verbots
gesetz), fallen. '
• § 3.
Die künftige Verleihung von Ehrenbürgerrechten an Personen, die in den
§§ 4 und 12 des Verfassungsgesetzes vom & Mai 1945, StGBl. Nr. 13 (Verbots
gesetz], genannt sind, ist untersagt.
§ 4.
Unter § 2, Absatz 1, fallen nicht jene Ehrenbürgerrechte, die in der NS.-Ära
an Persönlichkeiten ausschließlich wegen ihrer Verdienste auf kulturellem oder
wirtschaftlichem Gebiet verliehen wurden, sofern sie nicht dem im § 2, Absatz 2,
genannten Personenkreis angehören.
§ 5 .
Dieses Gesetz trit t mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
Ehrenbürgerrechte, Aberkennung ;
Gesetzesentwurf. (Ltdg.-Blge. Nr. 16.)
Steitnn. Landesdruckerei, Gr*x. — 3233-46
V
Steiermärkischer Landtag, I. Periode, 1946. — Beschluß Nr. 72.
12. (Fest-) Sitzung am 29. Juli 1946. (Beschluß Nr. 72.)
72. Dankadresse. (LAD 9 L 3/11—1946.)
Der Steiermärkische Landtag hat in seiner außerordentlichen Sitzung am Kontrollabkommen [ja nies clrc SSG
29. Juli 1946 die Erklärungen des Obersten Offiziers für Zivilangelegenheiten,
Britisches Element, in Steiermark, Herrn Oberst B l o c k , zur Kenntnis genommen
womit im Sinne des neuen Kontrollabkommens des Alliierten Rates in Österreich
dem Landtag und der Landesregierung ein Großteil der in der österreichisphen
Verfassung vorgesehenen Autonomie und Freiheiten zurückgegeben werden.
Die hier versammelten Abgeordneten des Bundeslandes Steiermark,
Nationalräte, Bundesräte und Landtagsabgeordneten aller drei demokratischen
Parteien, bringen hiermit dem Alliierten Rat ihren Dank zum Ausdruck und
bitten den Obersten Offizier, diesen Dank auch der Britischen Regierung und
dem Britischen Volke sowie allen im Lande befindlichen Offizieren und Soldaten
zu übermitteln.
Anläßlich der ersten Wiederkehr des Jahrestages der englischen Besatzung
in Steiermark dankt der Landtag der Britischen Besatzungsmacht und allen ihren
Dienststellen für die während des Jahres durchgeführten, für den Wiederaufbau
des Landes entscheidenden Hilfsmaßnahmen. Er gibt seiner Bitte Ausdruck,
der Oberste Offizier für Zivilangelegenheiten, Britisches Element, in Steiermark
und seine Mitarbeiter mögen auch in Zukunft dem Lande Steiermark bei Über
windung der noch bevorstehenden Schwierigkeiten nach Möglichkeit zur Seite
stehen.
Steierl». Landes^ruckerei, Grai. — 4648-4H
Steiermärkischer Landtag, I. Periode, 1946. — Beschlüsse Nr. 73 bis 87.
In der 13. Sitzung am 15. Oktober 1946 wurden keine Beschlüsse gefaßt.
14. Sitzung am 17. Oktober 1946. (Beschlüsse Nr. 73 bis 87.)
73. Die Antwort und der Bericht des Landeshauptmannes auf die dringliche Versorgungsausschüsse,
. , , . . w , ' " , . , . , ,,« , , „ . ", Ernährungs-, Beheizungs-Antrage des Abg. W u r m und der Abg. Maria M a t z n e r und Genossen wird u n j Bekleidungsfragen
vom Landtag als befriedigend zustimmend zur Kenntnis genommen. . (zur dringl. Anfrage Nr. 9.)
»
7 4 , [1—45 V 2/4—1946,)
Gesetz
über die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften und die zwangsweise Ver
einigung von Gemeinden.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
§ 1.
Gemeinden desselben politischen Bezirkes können sich zur Erfüllung von Gemeinden, Verwaltungs-
Aufgaben des selbständigen wie des übertragenen Wirkungskreises mit Zustim- ^ ^ r Vereinigung
mung der Landesregierung zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung (Ver- -(Ldtg.-Blge Nr. 17.)
waltungsgemeinschaft) vereinigen.
§•2.
Zur Bildung einer , 'erwaltungsgemeinschaft sind übereinstimmende Be
schlüsse der Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden erforderlich.
Diese Beschlüsse haben zu enthalten :
a) Die genaue Bezeichnung der Geschäfte, die gemeinschaftlich geführt
werden sollen ;
b) den Beitrag der einzelnen Gemeinde zu den Kosten der gemeinschaft
lichen Geschäftsführung.
§ 3.
Auf dem der einzelnen Gemeinde verbliebenen Tätigkeitsgebiet bleibt sie weiterhin selbständig.
§ 4.
Rechte und Pflichten, der Verwaltungsgemeinschaft sind durch eine Satzung zu regeln, die zu enthalten h a t :
a) die beteiligten Gemeinden,
b) die Aufgaben,
c) Name, Sitz und Führung der Verwaltungsgemeinschaft,
d) die Beitragsleistung der beteiligten Gemeinden,
e) das Verfahren bei der Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft.
§5.
Die Landesregierung ist berechtigt, Gemeinden desselben politischen
Bezirkes zur gemeinschaftlichen'Geschäftsführung auch z w a n g s w e i s e zu
vereinigen, falls diese die Mittel zur Erfüllung der ihnen' erwachsenden Ver
pflichtungen nicht besitzen.
§ 6.
Weiters ist die Landesregierung berechtigt, Gemeinden, denen die Voraus
setzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben fehlen, mit angrenzenden G « m e m ^ e n
z w a n g s w e i s e zu vereinigen.
Eine solche Vereinigung kann aber auch zur Vergrößerung des Gemeinde
gebietes zum Zwecke der Förderung^ der industriellen Entwicklung oder des
Wohnungsbaues oder der Verbesserung der hygienischen Verhältnisse von der
Landesregierung verfügt werden.
~ § 7.
Die Landesregierung ist auch befugt, Teile einer Gemeinde in eine andere
Gemeinde einzugliedern oder mit Teilen von Gemeinden eine neue Gemeinde
zu bilden.
§ 8 ;
Dieses Gesetz t r i t t mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Gleichzeitig t re ten die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden landes
gesetzlichen Vorschriften außer Kraft.
7 5 , • (7—45 Ga 5/5—1946.)
Gesetz
vom
betreffend Abänderung bzw. Ergänzung der §§ 27, 29, Abs. 3, und 47, Abs, 2,
Punkt 6, der Gemeindeordnung für die Landeshauptstadt Graz.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
Artikel I.
§ 27 erhält folgende Fassung :
Graz, Landeshauptstadt »§ 27. (1) Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Gemeindeordnung Gemeinderäte (§ 30) erhalten für die Dauer ihrer Amtsführung die vom Gemeinde-
(Ldtg.-Blge Nr. 19.) &
rate zu bestimmenden Amtsgebühren. Diese Bestimmung findet auch auf den vom
Gemeinderate bestellten Referenten für die administrativen Schulangelegenheiten
im Stadtschulrate Graz sowie auf dessen Stellvertreter Anwendung. (2) Den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates gebührt auf die Dauer ihres
Amtes als Ersatz der mit der Besorgung der Gemeindeangelegerdi.eiten ver-
3
bundenen Auslagen eine jährliche Pauschal-Auslagenentschädigung, deren Höhe
ebenfalls der Gemeinderat bestimmt.
(3) Die Gebühren der Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an kom
missioneilen Amtshandlungen und für Dienstreisen regelt die jeweilige, vom
Gemeinderat genehmigte Gebührenvorschrift (Diätennormale), ^
(4) Der Gemeinderat kann den im Absatz 1 bezeichnten Ämterführern und
ihren Hinterbliebenen Ruhebezüge, bzw. Versorgungsgenüsse in der Höhe und
nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Vorschrift zuerkennen,
(5) Kein Gemeinderatsmitglied darf auf die ihm gemäß Absatz 1 bis einschließlich Absatz 3 zukommende Amtsgebühr bzw. Auslagenentschädigung verzichten. Diese Bestimmung gilt auch für den einem Ämterführer bzw, seinen Hinterbliebenen zukommenden Ruhe- bzw. Versorgungsgenuß."
Artikel II.
§ 29, Abs. 3, erhält folgende Fassung •:
„(3) Vorstehende Bestimmung findet auch auf die Fortsetzung der Amts
wirksamkeit des vom Gemeinderate bestellten Referenten für die administrativen
Schulangelegenheiten im Stadtschulrate Graz und seines Stellvertreters sinn
gemäße Anwendung."
Artikel III.
§ 47, Abs. 2, Punkt 6. erhält folgende Fassung :
,,6. Die Entlassung der Gemeindeangestellten aus dem Dienste ;"
Artikel IV.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
7 6 ( (3—338 Ba 8/2—1946.)
Gesetz
vom
womit die Steiermärkische Landesregierung ermächtigt wird, die Bauordnung
für das Land Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz und die Bau
ordnung für die Landeshauptstadt Graz zum Zwecke ihrer Anpassung an die
gegebenen Zeitverhältnisse abzuändern und zu ergänzen.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, die Bauordnung für Bauordnung
Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz und die Bauordnung für (Ldtg.-Blge Nr, 21.)
die Landeshauptstadt Graz insoweit abzuändern und zu ergänzen, als dies zur
zweckentsprechenden Ausgestaltung des Bauverfahrens und zur Herbeiführung
eines zeitgemäßen Bauens im allgemeinen und im besonderen zur Erleichterung
des Wiederaufbaues in den durch den Krieg zerstörten Gebieten als notwendig
und dringlich erkannt wird. Bei Änderungen der Bauordnung der Landeshaupt
stadt Graz ist das Einvernehmen mit der Stadtgemeinde herzustellen.
4
77. (3—327 Ste 24/0—1946.)
Landeseisenbahnen, Steiermärkische ;
Wettbewerb durch Kraft-fahrlinienbetriebe des
Bundes (Ldtg.-Einl.-ZL 36.)
Der Steiermärkische Landtag hat mit Besorgnis davon Kenntnis genommen,
daß die wirtschaftliche Lage der Steiermärkischen Landeseisenbahnen durch den
zunehmenden Wettbewerb der Kraftfahrlinien, die der Bund (Postverwaltung)
neben den Bahnlinien unterhält, Belastungen ausgesetzt wird, die nicht mehr
tragbar erscheinen, da sie die Ursache eines katastrophalen Miederganges der
Bahnerträgnisse sind und die Aufrechterhaltung des Betriebes dieser Bahnen in
Frage stellen. Eine Stillegung des Bahnbetriebes, dem schon wegen der zu beför
dernden Massentransportgüter, die Zwecken der Ernährung, der Industrie und
cles Wiederaufbaues dienenj größte wirtschaftliche Bedeutung zukommt, muß
jedoch unter allen Umständen verhindert werden. Die Bundesregierung wird
daher dringend ersucht, alle jene Kraftfahrlinien, die im engeren Verkehrs
gebiet der Steiermärkischen Landeseisenbahnen verlaufen, einschließlich des
Zubringerverkehres, den Steiermärkischen Landeseisenbahnen zu überlassen,
die auf ihren Kraftfahrlinien selbstverständlich auch die Postbeförderung durch
führen würden;
Bundes - Erziehungsgesetz (zu Ldtg.-Einl.-Zl. 6.)
78. (6 Norm E 54/3—1946.)
Die Landesregierung wird aufgefordert, bei der Bundesregierung zu er
wirken, ehestens ein Bundes-Erziehungsgesetz zu schaffen und hiebei die im
Bericht der Steiermärkischen Landesregierung angeführten Grundsätze zu
berücksichtigen.
Schulpflicht, Verlängerung (zu Ldtg.-Eini.-Zl. 7.)
79. (6 Norm Seh 37/3—1946.)
Die Landesregierung wird aufgefordert, beim Bundesministerium für
Unterricht zu erwirken, daß dem Nationalrat ehestens ein Gesetz, betreffend
Verlängerung der Schulpflicht um ein Jahr als Notmaßnahme vorgelegt wird,
oder daß bei gegebener gesetzlicher Grundlage von der Landesregierung dem
Landtag eine solche Vorlage zugeht.
Panzergräben, Einebnung (zu Ldtg.-Einl.-Zl. 16.)
80. (8—240 P 22/5—1946.)
Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Antrag der
Abgeordneten K a p l a n , - T h a l l e r , P o n s o l d und P r a ß 1, betreffend Ein
ebnung, der Panzergräben und Verteidigungsanlagen im steirischen Kriegsgebiet,
wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Der Landtag spricht die Erwartung aus, daß von Seiten der Landes
regierung.alles unternommen wird, um wertvolles Ackerland zurückzugewinnen.
Vor allem möge an die Bundesregierung mit der Bitte herangetreten werden,
alles zu tun, um die Arbeiten zu unterstützen.
81. {5 — Vst So i/4^-1946.)
Sozialinstitute, Bildung Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Antrag der
T u L d t £ f £ l ! 3 ? n T A b « c ?» r d ^ e t ?P B a u e r , W i t r i s. a 1, L a u f e n s t e i n, S o l a n a , P r e -g e t V e r H?l4 H j i l f r , betreffend. dje Bildung vqn Leitungsausschüssen bei
den Sozialjnstituten jn Steiermark wird; zur Kenntnis genpmmen.
8 2 . (9—131-I-Po 2/5—1946.)
1. Die Bundesregienxng wird ersucht, umgehend die Wiedererrichtung 'des Polizeijugendheimes in Graz durchzuführen.
2. Die Steiermärkische Landesregierung wird aufgefordert, mit den dafür
maßgeblichen Stellen (Stadtgemeinde Graz) unverzüglich wegen der dazu er
forderlichen Räumlichkeiten die Verhandlungen aufzunehmen.
Herr Landesrat O b e r z a u c h e r wird ersucht, beim Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Inneres die Lösung der Kompetenzfrage zu veranlassen.
8 3 , (9—407 Ru 1/41—1946.)
Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Antrag der
Abgeordneten M r a z e k , S m o l a n a , W a b n e g g , D u ß , W i t r i s a l ,
P r e g e t t e r , betreffend Heimbringung der Kriegsgefangenen, wird zur Kenntnis
genommen.
8 4 , (8—564 Seh 9/8—1946.)
Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Antrag der
Abgeordneten S c h u p i e r , A m o n , H o f m a n n . G i e g e r l , O p e r s c h a l l ,
E s t e r l und Genossen, betreffend Wiedererrichtung der landwirtschaftlichen
Fortbildungsschulen wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Der Landtag spricht jedoch die sichere Erwartung aus, daß der Ausbau
des landwirtschaftlichen Fortbildungsschulwesens in Steiermark in dem Maße
vorwärts getrieben wird, das den persönlichen und sachlichen Möglichkeiten
entspricht.
8 5 - (F- A- 234/III—B 2/1—587—1946.)
Der Bericht der Steiermärkischen Landesregierung zum Antrag der Beerenriffel Preiselbeeren Abgeordneten G i e g e r l , S c h u p f e r , L a c k n e r , A m o n , O p e r s c h a l l (z« Ldtg.-Einl.-Zl. 30.) und Genossen, betreffend Verbot der Verwendung der Beerenriffel beim bammeln von Beeren, wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
8 6 - (8 — 560/1 L 3/3—1946.)
i\ach § 15, Absatz 2 c, des Gesetzes vom 5. Juni 1930, LGBl. Nr. 16, Wahl in den bäuerlichen werden in den bäuerlichen Fortbildungssehulrat einstimmig gewählt : Fortbildungsschulrat
Österreichische Volkspartei :
als Mitglieder ; * Abg. W o l f Sophie,
Abg. Ko f 1 e r Hugo,
Abg. W a 11 n e r Josef ;
als Ersatzmitglieder : Abg. V o l l m a n n Hans
Abg. P o n s o l d Balthasar,
Abg. E ,g g e r Josef-
Polizei-Jugendheim, Wie dere rri chtuhg
(zu Ldtg.-Einl.-Zl. 25.)
Kriegsgefangene, Heimbringung
(zu Ldtg.-Einl.-Zl. 27.)
Fortbildungsschulen, landwirtschaftliche, Wiedererrichtung
(zu Ldtg.-Einl.-Zl. 28.)
Sozialistische Partei Österreichs :
als Mitglieder ; Abg. O p e r s c h a l l Karl,
Abg. S c h u p f e r Bernhard,
Abg. H o f m a n n Friedrich,
als Ersatzmitglieder : Abg. L a c k n e r Hermann, Abg. G i e g e r 1 Johann, Abg. E s t e r l Siegfried.
8 7 ( (9—405 A 8/32—1.946.)
Wahl in den Sonderaus- Auf Grund des Landtagsbeschlusses Nr. 39 werden in den Sonderausschuß schuß zur Überwachung z u r Überwachung der Unterstützungen der unter das Opferfürsorgegesetz der Unterstutzungen der . unter das Opferfürsorge- fallenden Personen einstimmig gewählt : gesetz fallenden Personen
Österreichische Volkspartei :
als Mitgl ieder: Abg. R e s c h Georg,
Abg. M r a z e k H u g o ,
Abg. V o l l m a n n Hans,
Abg. L a u f e n s t e i n Hans ;
als Ersatzmitglieder : Abg. P r a ß 1 Leopold,
Abg. B a u e r Anton,
Abg, K a p l a n Martin,
Abg. W a b n e g g Hans.
Sozialistische Partei Österreichs :
als Mitglieder : Abg. L a c k n e r Hermann,
— Abg. H o f m a n n Friedrich,
Abg. M a t z n e r Maria,
als Ersatzmitglieder : Abg. P l a i m a u e r Stefan,
Abg. L e n d i Hella.
Abg. E s t e r l Siegfried,
Kommunistische Partei Österreichs :
als Mitglied mit beratender Stimme : •
Abg. F i s c h e r Otto.
Sie erm Laaiesdrucker*i. (ir«» — 5750-46
Steiermärkischer Landtag, I. Periode, 1947. — Beschlüsse Nr. 88 bis 90.
\ In der 15. Sitzung am 3. Jänner 1947 wurden keine Beschlüsse gefaßt.
16. Sitzung am 3. Jänner 1947. (Beschlüsse Nr. 88 bis 90.)
8 8 . (10—29 K 18/2—1947.)
Als Kuratoren der Landes-Hypothekenanstalt für Steiermark werden Wahl in das Kuratorium .„, -LH , der Landes-Hypotheken-gewahlt:. a t l s t f l I t M r ir-rmaru anstatt für Steiermark.
als Mitglieder die Herren
W a 11 n e r Josef, Landtagspräsident, Kirchbach, E b n e r Oswald, Krieglach, K ö n i g Franz, Wies, R o s e n w i r t h Alois, L'andtagsabgeordneter, Graz, E i b e g g e r Max, Nationalrat, Knittelfeld, S t o c k b a u e r Franz, Zweiter Landtagspräsident, Graz ;
als deren Ersatzmänner in der oben genannten Reihenfolge die Herren G i n g 1 Karl, Bürgermeister, Fehring, E g g e r Josef, Landtagsabgeordneter.
Irdning, • S t i b o 11 e r Franz, Bürgermeisterr Edelschrott, G f ö 11 e r Karl, Nationalrat, Schladming, O p e r s c h a l l Karl, Landtagsabgeordneter, Eisenerz, H l a d n i k Johann, Sekretär, Graz. •
8 9 , (10—21 V 13/38—1947.)
Gesetz
vom
über die Führung des Landeshaushaltes in der Zeit vom 1. Jänner bis 28. Februar 1947 (Budgetprovisorium).
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
§ 1.
Die Steiermärkische Landesregierung ist ermächtigt, in der Zeit vom - , , , . 1. Jänner bis 28. Februar 1947 die entfallenden Einnahmen des Landes nach Budgetprovisorium, den bestehenden Vorschriften einzuheben und Ausgaben zu Lasten des Landes ' &• ^e" • 4 ' nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 auf Rechnung der gesetzlich für das Rechnungsjahr 1947 festzusetzenden Kredite zu bestreiten.
§ 2. *
(1) Als Höchstgrenze der Ausgaben hat ein Sechstel der im Landesvoranschlag für das Rechnungsjahr 1946 vorgesehenen Ansätze der fortdauernden Ausgaben des ordentlichen Haushaltsplanes zu gelten.
(2) cö1>er diese Höchstgrenze hinaus dürfen Ausgaben nur geleistet werden, a) wenn sie zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen notwendig
sind, b) soweit sie sich aus der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften des
Bundes über die Entlohnung/der Beamten, Angestellten und Arbeiter ergeben, c) so^erne sie zur ordnungsmäßigen Fortführung der Landesverwaltung,
seiner öffentlichen Einrichtungen, Anstalten und Betriebe oder zur Beseitigung von Notständen unabweislich sind.
§ 3 . Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1947 in Wirksamkeit. Mit seiner Voll»
ziehung ist die Steiermärkische Landesregierung betraut.
9 0 . (8—560/1 L 3/5—1947.)
Wahl in den bäuerlichen ^-n Stelle des Abg. Bernhard S c h u p f e r wird Landesrat Abg. Norbert Fortbildungsschulrat. H o r v a t e k als Mitglied in den bäuerlichen Fortbildungsschulrat gewählt.
Berichtigung zu Zu Beschluß Nr. 75, Gesetz, betreffend Abänderung bzw, Ergänzung der §§ 27, Beschluß Nr. 75. 29, Absatz. 3, und 47, Absatz 2, Punkt 6, der Gemeindeordnung für die Landeshauptstadt
• • ' . Graz, Beilage Nr. 19, wurde laut Beschluß der Landesregierung vom 24. Oktober 1946 die Richtigstellung des Textes dahingehend vorgenommen, daß im § 27 (1) in der zweiten Zeile an Stelle des Wortes „Gemeinderäte" das Wort „Stadträte ' zu setzen ist.
Steierm. LaDdesdruclcer^i Graz - 24H-47
Steiermärkischer Landtag, I. Periode, 1947. — Beschlüsse Nr. 91 bis 100.
In der 17. Sitzung am 21. Februar 1947 wurden keine Beschlüsse gefaßt.
18. Sitzung am 21. Februar 1947. (Beschlüsse Nr. 91 bis 100.)
91. In den Finanzausschuß werden als Ersatzmitglieder die Abgeordneten Hugo Wahl in der Finanz-
AI r a z e k und Martin K a p l a n an Stelle der Abgeordneten Josef M ö s 11 und
Johann J a n d 1 gewählt.
9 2 , {7—45 Ge 13/3—1947.)
Gesetz
vom
über Änderungen der Gemeindeordnung für alle Gemeinden des Landes Steier- Gemeindeordnung, mark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut. „ ,, ^ 2 , e r u , i ^ ' „ ,
(Ldtg. Blge. Nr. 23.)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
Artikel I.
Das Zweite Hauptstück der Gemeindeordnung für alle Gemeinden des
Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut vom 2, Mai 1864,
LGB1. Nr. 5/1864, in der derzeit geltenden Fassung erhält folgenden Wor t l au t :
Zweites Hauptstück.
V o n d e n G e m e i n d e m i t g l i e d e r n .
Einteilung.
§ 6.
(1) In jeder Gemeinde unterscheidet man :
1. Gemeindemitglieder
2. Auswärtige (Fremde).
(2) Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Bundesbürger, die im Gerne indegebiete ihren ordentlichen Wohnsitz haben ; alle übrigen Personen heißen Auswärtige (Fremde).
§ 7.
(1) J ede wei tere Unterscheidung der Personen in einer Gemeinde ist mit
alleiniger Ausnahme der im § 9 genannnten Ehrenbürger unstatthaft. Dies gilt
insbesonders auch von der Verleihung des Bürgerrechtes, die in Hinkunft nicht
mehr erfolgt.
WM^ErW^^&^^W^^p^^^W^^^Mi
(2) Der Bürgerschaft gewidmete Vermögenswerte verlieren ihre Zweckbestimmung und sind wie sonstiges Gemeindevermögen zu verwalten.
R e c h t e u n d P f l i c h t e n .
§ 8 . Beide, Gemeindemitglieder und Auswärtige* haben die von der Gemeinde
in ihrem Wirkungskreis getroffenen Anordnungen zu befolgen und nehmen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften an den Rechten und Vorteilen, sowie an den Pflichten und Lasten in der Gemeinde gleichen Anteil.
E h r e n b ü r g e r .
§ 9. (1) Personen, welche sich um den Bund, das Land oder eine Ortsgemeinde
besonders verdient gemacht haben, können von der Gemeinde zu Ehrenbürgern ernannt werden. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes an Ausländer bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Die Ernennung zum Ehrenbürger begründet keine Sonderrechte oder Sonderpflichten, Die Ernennung kann mit Genehmigung der Landesregierung widerrufen werden, wenn sich die betreffende Person dieser Ehre unwürdig erweist.
E i n w o h n e r v e r z e i c h n i s . § 10.
Die Gemeinde hat unbeschadet der ihr nach den polizeilichen Meldevorschriften obliegenden Verpflichtungen über alle Gemeindemitglieder eine genaue Matrikel zu führen, deren Einsicht jedem derselben freisteht. Die Gemeindematrikel ist mit den staatlichen Matrikeln fortlaufend in Einklang zu halten.
A u f e n t h a l t s r e c h t i n d e r G e m e i n d e . § U.
Der Zuzug in jede Gemeinde des Landes sowie der ungestörte Aufenthalt in ihr ist den österreichischen Bundesbürgern verfassungsgesetzlich gewährleistet ; die Gemeinde ist auch nicht berechtigt, Auswärtigen den Aufenthalt zu versagen. Beschränkungen oder Erschwerungen des Verkehrs von Personen innerhalb des Bundesgebietes können nur von Bundes wegen verfügt werden.
Artikel IL Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
Landeshaushalt, Budgetprovisorium (Ldtg, Blge, Nr. 27.)
93. Gesetz
(10—21 V 13/46—1947.)
vom. über die Führung des Landeshaushaltes in der Zeit vom 1. bis 31. März 1947
(Budgetprovisorium).
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1. Die Steiermärkische Landesregierung ist auch in der Zeit vom 1. bis 31. März
1947 ermächtigt, unter sinngemäßer Anwendung des Gesetzes vom 3. Jänner 1947,
°i
3
LGB1. Nr. 4, die entfallenden Einnahmen des Landes nach den bestehenden Vorschriften einzuheben und die Ausgaben zu Lasten des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen des angeführten Gesetzes auf Rechnung der gesetzlich für das Rechnungsjahr 1947 festzusetzenden Kredite zu bestreiten.
§ 2 . Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1947 in Wirksamkeit. Mit seiner Durch
führung ist die Steiermärkische Landesregierung betraut.
94. Gesetz
(7—49 Ga 7/3—1947.)
vom
betreffend die Übernahme der Ausfallshaftung der Stadtgemeinde Graz für ein Darlehen der Steiermärkischen Sparkasse in Graz an die Gemeinnützige
Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft „Neue Heimat" in Graz.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
§ 1 . Die vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz in seiner Sitzung vom
31. Mai 1946 beschlossene Übernahme der Ausfallshaftung der Stadtgemeinde Graz für die schuldscheinmäßige Verzinsung und Tilgung eines Darlehens von 500.000 Schilling, das die Steiermärkische Sparkasse Graz der Gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft „Neue Heimat" für die Fertigstellung von 201 Wohnungen in Graz gewähren soll, wird im Sinne der Bestimmungen der Gemeindeordnung für die Landeshauptstadt Graz genehmigt.
§ 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft,
„Neue Heimat", Ausfallshaftung der Stadtgemeinde Graz. (Ldtg. Blge. Nr, 26.)
95. Gesetz
(3—345 W 60/2—1947.)
womit der § 10, Abs. 2 und 4, des Gesetzes vom 22. Dezember 1931, LGB1, Nr, 8/ 1932, betreffend die von den Gemeinden errichteten öffentlichen Wasserleitungen
abgeändert wird.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
Der § 10, Absatz 2 und 4, des Gesetzes vom 22. Dezember 1932, LGBl. Nr. 8/ 1932. betreffend die von den Gemeinden errichteten öffentlichen Wasserleitungen, wird abgeändert und hat zu lauten wie folgt:
(2) Die Verpflichtungen zu Duldungen oder zu Handlungen, die wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit sich durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, werden dadurch vollstreckt, daß die Verpflichteten durch Geldstrafen bis zu 200 Schilling oder Haft bis zu zwei Wochen zur Erfüllung ihrer Pflichten angehalten werden. Geldstrafen oder Haft können wiederholt verhängt werden. Die angewendeten Zwangsmittel dürfen jedoch zusammen den Betrag von 2000 S und an Haft die Datier von vier Wochen nicht übersteigen.
Wasserleitungen. (Ldtg. Blge. Nr. 29.)
(4) Sonstige Übertretungen dieses Gesetzes oder der auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen werden mit Geld b|s zu 200 S, bei besonders erschwerenden Umständen bis zu 2000 S und im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arreststrafen bis zu vier Wochen bestraft.
Matzner Fritz, Landesrat, Landtagsabgeordneter j straf
gerichtliche Verfolgung, (Ldtg, Einl.-Zl. 56.)
Hollersbacher Josef, Landesrat, Landtagsabgeordneter ; straf
gerichtliche Verfolgung, (Ldtg. Einl.-Zl. 57.)
Währungssicherung, Schutz der kleinen
Sparer. (Ldtg, Einl.-Zl. 55.)
96. Das Begehren, Einl.-Zahl 56, des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz
wegen Zustimmung zur strafgerichtlichen Verfolgung des Landesrates, Landtagsabgeordneten Fritz M a t z n e r wird abgelehnt.
97. Das Begehren, Einl.-Zahl 57, des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz
wegen Zustimmung zur strafgerichtlichen Verfolgung des Landesrates, Landtagsabgeordneten Josef H o l l e r s b a c h e r wird abgelehnt.
9 8 , (2—207 Wa 1/1—1947.)
Um im Zuge allfälliger Maßnahmen zur Währungssicherung gerade jene Kreise zu schützen, die durch persönlichen Fleiß kleine Sparguthaben erworben haben und diesen die Sorge um die Erhaltung ihrer kleinen Ersparnisse für die Zukunft abzunehmen, sind bei den zuständigen Stellen alle erforderlichen Schritte zu unternehmen.
Steiner-Wischenbart Josef,
(Ldtg, Einl.-Zl. 59,)
9 9 , (1—82 Ste 24/4—1947.)
Dem Schriftsteller und Redakteur a. D. Josef S t e i n e r - W i s c h e n b a r t in Möderbrugg bei Judenburg wird mit Rücksicht auf seine Verdienste ab 1. Jänner 1947 bis auf weiteres eine Gnadengabe von monatlich 100 S bewilligt. Die Bedeckung ist im Landesvoranschlag 1947 bei HSt. 02,9 a gegeben.
Ernährungslage 1947.
100 . (L.E.—Un—L 3/161—1947.)
Der Steiermärkische Landtag stellt fest, daß sich die allgemeine Ernährungslage im Lande in einer Weise verschlechtert hat, daß sie zur größten Besorgnis Anlaß gibt. Infolgedessen stellt der Landtag an die Bundesregierung das dringende Ersuchen, dafür zu sorgen, daß der Steiermark einerseits die tatsächliche Zahl der Versorgungsberechtigten zuzüglich der gebührenden Zusatzkarten anerkannt wird und daß andererseits die rückständigen Fehlmengen an Lebensmitteln nachgeliefert und in Hinkunft die vollen Mengen rechtzeitig angeliefert werden.
Der Steiermärkische Landtag erwartet um so mehr, daß dieser seiner berechtigten Forderung Rechnung getragen wird, als die Erfüllung derselben nur eine Gleichstellung mit,den übrigen Bundesländern bedeutet. Schließlich -weist der Steiermärkische Landtag auch auf die Tatsache hin, daß Steiermark das Land der Ur- und Schwerindustrie ist und daß die Erhaltung der Produktion nicht nur im Interesse des Landes, sondern der ganzen Republik gelegen und von entscheidender Bedeutung ist. Das Land Steiermark wird seinerseits alles tun, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Für die bisherigen Bemühungen des Herrn Landeshauptmannes wird ihm der Dank des Landtages ausgesprochen. Er wird gebeten, den heutigen Beschluß des Landtages den in Betracht kommenden Zentralstellen in Wien zur Kenntnis zu bringen und sich für dessen Erfüllung energisch einzusetzen.
Steierm. Landesdruckerei, Graz, —1023-47
Steiecmärkischer Landtag, I. Periode, 1947. — Beschlüsse Nr. 101 bis 156.
In der 19. Sitzung am 31. März 1947 wurden keine Beschlüsse gefaßt.
20. Sitzung am 1. April 1947. (Beschlüsse Nr. 101 bis 156.)
LAD Präs. R 23/1—1947, 1 0 1 . 3-335 R 8/1—1947.)
Die Landesregierung wird aufgefordert, die not,» l - l l f ecn Schritte bei der
Besatzungsmacht zu unternehmen, um im Einvernehmen mit derselben die ehe
baldigste Übernahme des Rundfunks durch die Steiermärkische Landesregierung
herbeizuführen.
» Landesvoranschlag 1947. ' LAD Präs. R 17/4—1946, Zu 0. 1 0 2 ' 1-VstE 2/11—1947.)
Die Bestimmungen über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Landes
beamten sind sinngemäß auf die Mitglieder der Landesregierung anzuwenden
mit folgenden Änderungen :
1. Mitglieder der Landesregierung haben Anspruch auf einen Ruhegenuß
aus Landesmitteln, wenn sie 8 Jahre, sei es zusammenhängend oder mit Unter
brechungen, als Landesregierungsmitglieder tätig gewesen sind. Über die An
rechnung von Dienstjahren für eine andere öffentliche Tätigkeit als politischer
Mandatar sowie bei Krankheit, Unfall oder Alter entscheidet die Landes
regierung. Die Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung in der Zeit der Wirk
samkeit der demokratischen Verfassung seit Errichtung der Ersten Republik wird
eingerechnet.
2. Die Anspruchsberechtigung nach Punkt 1 beginnt mit Vollendung des
50, Lebensjahres. Beim Tod eines anspruchsberechtigten Mitgliedes der Landes
regierung erhält die hinterbliebene Ehegattin, sofern diese Ehe schon während
der aktiven Ausübung der Funktion bestanden hat, die Hälfte des dem Bezugs
berechtigten .zukommenden Betrages als Hinterbliebenenfürsorge.
3. Der Ruhegenuß der Mitglieder der Landesregierung beträgt nach 8 Jahren
der Funktionsausübung 40 Prozent und für jedes weitere Jahr 3 Prozent. Be
rechnet wird der Ruhegenuß nach den jeweiligen Bezügen der betreffenden
Funktionärgruppe,
4. Die Bestimmungen über die Gewährung von Ruhegenüssen für Mitglieder
der Landesregierung und ihre Angehörigen finden keine Anwendung, wenn es
sich um Personen handelt, die nach dem Nationalsozialistengesetz registrierungs
pflichtig sind.
Die Bestimmungen dieses Landtagsbeschlusses t reten am Ersten des auf
den Tag der Beschlußfassung folgenden Monates in Kraft.
Mit Rücksicht darauf, daß auch die Landtagsabgeordneten eine eminent
wichtige öffentlic'he Tätigkeit zu besorgen haben und der Gefahr des Unfalles,
Rundfunk. (Ldtg.-Einl.-Zl. 79.)
Regierungsmitglieder, Ruhegenuß.
(Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Krankheit usw. in Ausübung ihrer Tätigkeit als Abgeordnete ausgesetzt sind,
wird die Landesregierung aufgefordert, in solchen speziellen Fällen, in sinn
gemäßer Anwendung der für die Mitglieder der Landesregierung geschaffenen
I Bestimmungen, die Gewährung eines Beitrages -für die Lebenserhaltungskosten für
den Betreffenden oder seine Familie zu beschließen.
Damit ist die Vorlage Einl.-Zl. 47 erledigt.
(Laut Finanzausschußbeschluß Vom 21. März 1947.) ' '
Dienststunden, Amts- und Sprechtage.
(Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Ländesvoranschlag 1947, (LAD 60 A 1/20—1946, Z u o i . 1 ° 3 . 1-66 A 44/261—1947.)
Die Landesregierung wird ersucht, Verhandlungen zu dem Zwecke zu
führen, daß bei allen öffentlichen und halböffentlichen Ämtern, Dienststellen
und Körperschaften eine einheitliche Dienstzeit und einheitliche Amts- und
Sprechtage festgelegt werden.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 5. Februar 1947.)
Lehrerbezuge, Regelung. (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Landesvoranschlag 1947, „ „ ,„ T . , . . ^ . - - . Z u 2 1 • 104, (6-368 L 1/1-1947.)
1. Der Steiermärkische Landtag erachtet die gegenwärtige Regelung, daß
die Lehreibezüge einheitlich vom Bund getragen werden, für richtig und bringt
den Wunsch zum Ausdruck, daß die jetzt geltende provisorische Regelung in
eine definitive umgewandelt wird.
2. Die Bundesregierung wird ersucht, zu veranlassen, daß die Bezüge" der
Lehrer vom Tage des Dienstantrittes angefangen, ausbezahlt werden.
3. Die Bundesregierung wird ersucht, mit Rücksicht auf die besonderen
Verhältnisse der Nachkriegszeit, einen größeren Betrag für die Fortbildung der
Pflichtschullehrer in Steiermark aufzuwenden.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 30. Jänner 1947.}.
Fortbildungsschulrat, gewerblicher,
Lehrwerkstätten. (Ldtg.TBlge. Nr. 31.)
Landesvoranschlag 1947. (4-308 Fo 1/2—1947, Zu 240. 1 0 5 ' LSchR I Fo 1/2—1947.)
1. Im Sinne des Landtagsbeschlusses vom 26. April 1946 ist a i die Bundes
regierung und an die Landesregierung rriit dem dringenden Ersuchen heranzu
treten, alle geeigneten Schritte zu unternehmen, damit der gewerbliche Fort
bildungsschulrat wieder ins Leben gerufen wird.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 31. Jänner 1947.)
2. Minderheitsantrag des Abg. H o f m a n n : Die Bundesregierung wird
ersucht, Lehrwerkstät ten zunächst in den Landeshauptstät ten zu errichten. In
diesen Lehrwerkstät ten sollen Lehrlinge neben der Meisterlehre zu tüchtigen
Berufshandwerkern herangebildet werden,
(Angemeldet im Finanzausschuß am 31. Jänner 1947.)
Kriegsschäden. (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
(7-47 Ki 6/3—1947, Landesvoranschlag 1947. 11-17 La 6/1—1947, Zu 240,86. 1 0 6 ' IV-500/IV 1/25—1947.)
Die Landesregierung wird ersucht, bei der Behebung J r r Krjegsschäden
die Gemeinden Deutschlandsberg, Weiz, Mariazeil und Feldbach zu berück
sichtigen.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 31. Jänner 1947.)
3
Landesvoranschlag 1947. , „ , - , , ^ *, •* . „ , „ , Zu 250. 1 0 7 . (8-564 S 26/1-1947.)
Die Landesregierung wird ersucht, im Laufe des Jahres 1947 die Erstellung
eines Plane,« für die! bauliche Neugestaltung der Obst- und Weinbauschule
Silberberg, die sich auf mehrere Bauetappen zu erstrecken hätte, in die Wege
zu leiten. ,
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 20. Februar 1947.)
Silberberg, Obst- und Weinbauschule.
(Ldtg.-Blge. Nr. 31.).
(6-372/IV M 3/2—1947.) Landesvoranschlag 1947.
Zu 2510. . 1 0 8 «
Die Steiermärkische Landesregierung wird ersucht, mit dem Bundesmini
sterium für Unterricht in Angelegenheit der Meisterschule für angewandte Kunst
in Verbindung zu t reten und dem dringenden Wunsch Ausdruck zu geben, daß
diese Anstalt erhalten bleibt, dagegen Protest zu erheben, daß ohne vorheriges
Einvernehmen mit dem Land als teilweiser Kostenträger eine Umgestaltung der
Schule in Angriff genommen wurde und zu trachten, die Anstalt auf den höchsten
Stand ihrer Leistungsfähigkeit zu bringen.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom "31. Jänner 1947.)
Meisterschule für angewandte Kunst. (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Landesvoranschlag 1947. (1-66 La 47/7—1947, Zu 29. * ° 9 ' 6-575 V 3/1—1947.)
Der Steiermärkische Landtag stellt an die Bundesregierung das Ersuchen,
die bisher geleisteten Bundesbeiträge für die Schülerheime weiter zu zahlen und
dabei den Mehraufwand für die Erhöhung der Bezüge der Heimleiter und An
gestellten aus der Gewährung von Teuerungszulagen entsprechend zu berück
sichtigen. Weiters wird ersucht, Bundesmittel auch für Freiplätze an den Schüler
heimen in Steiermark zur Verfügung zu stellen.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 31. Jänner 1947.)
Schülerheime. (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Landesvoranschlag 1947. , „ _, , , Z u 3 1 . 110. (6-371/1 E 6/1-1947.)
Die Steiermärkische Landesregierung wird eingeladen, dahin zu wirken, daß
der Gartenbetrieb des Schlosses Eggenberg aktiv gestaltet wird.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 23. Jänner 1947.)
Schloß Eggenberg. (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Landesvoranschlag • 1947. Z u 3 1 2 1 1 1 . (6-371/II B 13/3-1947.)
Die Gebühren für die Entlehnungsscheine und die Jahresentlehnerka» te
der Landesbibliothek sind angemesssen zu erhöhen.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 29. Jänner 1947.)
Landesbibliothek, Entlehnungsgebühren. (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Landesvoranschlag 1947. Zu 32,36. 1 1 2 . (6-372/IV K 8/1-1947.)
Von den veranschlagten Mitteln sind 2000 S zur Förderung des Kunst
gewerbevereines zu verwenden. Ein Betrag von 10.000 S ist zur Anfertigung
von Porträts der steiermärkischen Landeshauptleute in der Zweiten Republik
s zu verwenden.
(Laut Finanzausschußbeschlüß vom 31. Jänner 1947.) :
Kunstgewerbeverein, Förderung ;
Porträts der steierm. Landeshauptleute»
(Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Festspielwochen, Kuratorium. .
(Ldtg.-Blge. Nr, 31.)
(6-372/IV- F 4/1—1947.) Landesvoranschlag 1947. Zu 32,38. 1 1 3 . "
Die Landesregierung wird ersucht, zur Durchführung der Festspielwochen
ein. Kuratorium zu schaffen, das die Programmgestaltung und die Risken-
gemeinschaft. zu sichern haben wird. In diesem Kuratoriyrn soll auch das Land
entsprechend ver t re ten sein.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 31. Jänner 1947.)
Steirisches Landestheater, Städtische Bühnen; Arbeitsgemeinschaft. (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Landesvoranschlag 1947. (6-372/1^0 3/1—1947, Zu 320. 1*4' 10-24 La 8/1—1947.)
Über die künftige Bestimmung des Steirischen Landestheaters, die not
wendige Zusammenarbeit mit den Städtischen Bühnen und allenfalls die Bildung
einer Arbeitsgemeinschaft mit den Städtischen Bühnen und den interessierten
Gemeinden sind Parteiverhandlungen zu führen. Dabei ist eine Lösung so recht
zeitig anzustreben, daß die Anträge für den Landesvoranschlag 1948 schon auf
dem Ergebnis der Verhandlungen aufgebaut werden können. Die „Ergebnisse der
Verhandlungen sind dem Finanzausschuß zur Beschlußfassung vorzulegen.
{Laut Finanzausschußbeschluß vom .4. Februar 1947 und vom 18. März 1947.)
Volksbildungsreferent, (Ldtg.-Blge. Nr. 3h)
Landesvoranschlag .1947. (1-66 Bu 12/9—1947, Zu 33. 1 1 5 ' 6-373/1 V 9/1—1947.)
Die Mittel für den Volksbildungsreferenten werden unter de r ' Voraus
setzung bewilligt, daß dessen Dienststelle dem Landeshauptmann unterstellt wird,
(Laut Finanzaüsschußbeschluß vom' 18. März 1947.)
Fortbildungsheim für die kaufmännische und gewerbliche Jugend ;
Errichtung. (Zu Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
(4-308 V 29/32—1947.) Landesvoranschlag 1947. Zu Eintelplan 3. 1 1 6 .
Der Landtag bewilligt die Errichtung eines Fortbildungsheimes für die kauf
männische und gewerbliche Jugend. Die Landesregierung hat ein Regulativ aus
zuarbeiten, das die demokratische Führung und Leitung dieses zu schaffenden
Fortbildungsheimes gewährleistet. Für die Errichtung des Heimes wird ein Betrag
von 100.000 S unter einmaligen' Ausgaben 331 (S. 18) bereitgestellt.
Kinokonzessionen, Verleihung.
(Zu Ldtg.-Blge. Nr. 3L)_
Landesvoranschlag 1947. (6-399/1 Li 3/14—1947, Zu Einzelplan 3. • , 1 1 7 ' 7-53 Ki 10/2-1947.)
Die Landesregierung wird eingeladen, bei Verleihung von_Kinökonzessionen
berechtigten Wünschen der Gemeinden Rechnung zu tragen, zumal eine Reihe
von Gemeinden durch Konzessionsentziehungen geschädigt wurde.
Fürsorgeunterstützung, Überprüfung der Richt
sätze. (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
(9-120 Ri 1/12—1947.) Landesvoranschlag 1947.
Zu 410. * 1 1 8 '
Die Landesregierung wird ersucht, zu prüfen, ob und inwieweit eine Er
höhung der Richtsätze für die Fürsorge möglich ist, und die notwendigen und
möglichen Maßnahmen durchzuführen. Ein zusätzlicher Arbeitsverdienst des Be-
fürsorgten ist nur anzurechnen, wenn er 50 v. H. der Fürsorgeunterstützung
übersteigt. Unbillige Härten bei der Anrechnung eines zusätzlichen Arbeits
verdienstes sind jedenfalls zu vermeiden.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 21. März 1947.)
V
5
(2-11 Sta 22/116—1947, Landesvoranschlag 1947. 9 — Vst La 1/4—1947,
Zu 410,86. 1 1 9 ' H-17 ^ 6/2-1947.)
Der Landtag stellt fest, daß die Sorge für die im Land befindlichen Aus
länder vor dem Jahre 1934 Bundessache war. Er stellt weiters fest, daß die im
Land Steiermark befindlichen Ausländer zum Teil hilfsbedürftig sind und daß
die Anwesenheit der Ausländer im Land als eine Kriegsfolge zu betrachten ist.
Aus beiden Gesichtspunkten ergibt sich, daß die Kosten für die versetzten
Personen den Bund belasten sollen. Er stellt daher das Begehren, daß diese
Kosten vom Bund übernommen werden.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 24. Jänner 1947.)
(1-66 Be 8/682—1947, 1-183 Allg. 76/3—1947,
6-575 N 2/1—1947, 8-31 V 24/1—1947,
9 — Vst La 1/2—1947, Landesvoranschlag 1947. 10-24 Na 1/2—1947,
Zu 411. 1 2 0 ' 12-159 Ho 100/8—1946.)
1. Die Landesregierung wird eingeladen, die Entgelte der Bediensteten für
die Verpflegung in sämtlichen Landesanstalten generell von S 1*80 auf S 2'—
täglich zu erhöhen.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 24. Jänner 1947.)
2. Die Landesregierung wird ersucht, die täglichen Verpflegsgebühren in
den Landes-Siechenanstalten von S 2-80 auf S 3-20 zu erhöhen.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 24, Jänner 1947.)
Ausländer, Kostentragung (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Landesanstalten. Entgelte der Bediensteten; Landes-Siechenanstalten, Erhöhung der Verpflegs
gebühren. (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
121. Landesvoranschlag 1947.
Zu 430 u. 44.
Die Verpflegsgebühren an der Taubstummen
anstalt sind von 4 auf 5 S zu erhöhen.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 20. März 1947
(9-160 Kr 45/2—1947.)
und Krüppelausbildungs-
(9-120 Ro 1/3—1947, Landesvoranschlag 1947. 10-24 Ro 1/1—1947, Zu 47,37. * 2 2 ' 12-165 R 16/13—1947.)
Die Gewährung des Förderungsbeitrages an den Landesverband Steiermark
der österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz ist davon abhängig zu machen,
daß sich der Landesverband der rechnungsmäßigen Kontrolle durch Organe der
Steiermärkischen Landesregierung unterwirft.
Dem Landesverband ist ferner der Wunsch zum Ausdruck zu bringen, daß
die Gesellschaft durch Erhöhung ihrer Werbetätigkeit auch im eigenen Wirkungs
kreis für eine Erhöhung ihrer Einnahmen Sorge trägt.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 18. März 1947.)
Taubstummen- und Krüppelausbildungs
anstalt ; Erhöhung der Verpflegsgebühren, (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
„Rotes Kreuz", Förderungsbeitrag.
(Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Landesvoranschlag 1947. (7-53 He 4/1—1947, Zu 47,52. 1 2 3 . 9-407 O 1/62—1947.)
Die Landesregierung wird eingeladen, alle notwendigen Maßnahmen zu
ergreifen, um die Zuteilung von Kleidern, Wäsche und Schuhen an bedürftige
Heimkehrer zu sichern und die Gemeinden zur Übernahme eines Teiles der
Lasten der Heimkehrerfürsorge heranzuziehen.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 5. Februar 1947.)
Heimkehrerfürsorge. (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Bezirksfürsorgeverbände, Einrichtung von Beiräten.
(Zu Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Landesvoranschlag 1947. (7-45 Be 3/4—1947, " Zu Einzelplan 4. 1 2 4 ' 9-120 Fu 1/20-1947.)
Die Landesregierung wird aufgefordert, die Frage der Einrichtung von
Beiräten bei den Bezirksfürsorgeverbänden zu prüfen und darüber dem Landtag
zu berichten ; hiebei ist auch zu erheben, ob in anderen Bundesländern der
artige Einrichtungen bereits bestehen.
Landesvoranschlag 1947. , . .„„., , , <-,,,-, *n.~\ Z u 5 2 125. ( 1 0 ' 2 1 V 13/56—1947.)
Landesvoranschlag 1947, Die Ansätze unter ZI. 31, 36, 51, 520 und 86 sind gegenseitig deckungsfähig. -A_risätzß
(Ldtg.-Blge, Nr. 31.) (Laut Finanzausschußbeschluß vom 5. Februar 1947.)
Kinderheilstätten. (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
(9-120 Ki 2/1—1947.) Landesvoranschlag 1947. Zu 52,31. ^ 2 6 .
Das Fürsorgereferat wird beauftragt, sorgfältige Erhebungen anzustellen,
um für Kinderheilstätten geeignete Objekte ausfindig zu machen. Diese Objekte
wären zunächst als Heilstätten zu führen und in normalen Zeiten zur Erholungs
fürsorge zu verwenden.
Dem Landtage sind entsprechende Anträge vorzulegen.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 5. Februar 1947.)
Landesvoranschlag 1947, Änderung der Bezeich
nung des Ansatzes. (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
(9-136 Ju 1/4—1947, 10-21 V 13/57—1947.)
Landesvoranschlag 19^7.
Zu 52,86. 1 2 7 ' Die Bezeichnung des Ansatzes wird geändert in „Errichtung von Jugend
herbergen".
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 5. Februar 1947.)
Tuberkulosekranke, Lebensmittelzuweisungen.
(Ldtg.-Blge, Nr. 31.)
(12-182 A 160/1—1947.)
Naturalbezüge,
Landesvoranschlag 1947.
Zu 5610. 1 2 8 '
Die Bundesregierung und die gesamte Öffentlichkeit ist neuerlich auf die
katastrophale Ernährungslage der in Tuberküloseheilstätten untergebrachten
Kranken aufmerksam zu machen. An das Bundesministerium für Volksernährung
ist das Verlangen zu richten, für die Tuberkulosekranken erhöhte Lebensmittel
zuweisungen zu bewilligen.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 24. Jähner 1947.)
(1-66 Na 3/40—1947, 1-183 Allg. 83/1—1947, 1-183 Allg, 76/4—1947,
12-182 A 2/29—1947, 12-182 Fe 52/3—1947, 12-182 A 166/1—1947, 12 182 A 169/1—1947, 12-182 A 168/1—1947, 12-182 A 167/1—1947,
Landesvoranschlag 1947. 1 2 0 1 2 " 1 8 2 N 42/1—1947, _ __„ 1£y' 12-182 W 54/1—1947, ^ u 5 6 2 - 12-184 A 47/30—1947.)
1. Die Landesregierung wird ersucht, die Angelegenheit der Entgelte für erpru ung er n ge e, r j j e n s^. . u n ( j Naturalwohnungen, sowie für allenfalls beigestellte Beheizung und
Beleuchtung an sämtlichen Anstalten. des Landes zu überprüfen.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 28 Jänner 1947.)
7
2. Der Landtag findet es als notwendig, daß die frühere Trennung der
Zuständigkeiten zwischen dem Verwalter und dem leitenden Arzt der Kranken-,
Heil- und Pflegeanstalten wieder hergestellt wird. Die Landesregierung wird
ersucht, diese Frage zu überprüfen und in diesem Sinne neu zu regeln.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 28. Jänner 1947.)
3. Die Landesregierung wird ersucht, die Zahnstation in Feldbach vor
läufig zu belassen, zu prüfen, in welcher Form ihr weiterer Bestand gesetzlich
möglich ist und die Frage zu studieren, ob und in welcher Form den Landes
krankenanstalten überhaupt Zahnstationen angegliedert werden können. Sollten
die gesetzlichen Grundlagen hiefür nicht vorhanden sein, so wäre an den
Bundesminister für soziale Verwaltung wegen Einbringung einer bezüglichen
Gesetzesvorlage in den Nationalrat heranzutreten.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 28. Jänner 1947.)
4. Die Landesregierung wird ersucht, von der Verwaltung des Kranken
hauses in Mariazell Aufklärung zu verlangen, aus welchen Gründen die Ge
barung des Landwirtschaftsbetriebes keine günstigeren Ergebnisse aufweist.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 28. Jänner 1947.)
5. Die Landesregierung wird ersucht, die Frage zu prüfen, an welchem Ort
des oberen Ennstales und unter welchen Voraussetzungen ein Landeskrankenhaus
zu errichten wäre und ein bezügliches Projekt ausarbeiten zu lassen.
(Laut Finänzausschußbeschluß vom 28. Jänner 1947.)
6. Die Steiermärkische Landesregierung wird ersucht, die Frage des Neu
baues eines Krankenhauses in Wagna bei Leibnitz zu prüfen und dem Landtag
hierüber zu berichten.
(Laut Finänzausschußbeschluß vom 28. Jänner 1947.)
7. Die Steiermärkische Landesregierung wird eingeladen, zur teilweisen
Deckung des Abganges der Krankenanstalten die täglichen Verpflegsgebühren-
sätze in allen drei Verpflegskiassen um 1 S und die besonderen Gebühren um
30 v. H. zu erhöhen.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 28. Jänner 1947.)
8. Die Landesregierung wird ersucht, den Grundgehalt der Hilfsärzte un
beschadet der ihnen zustehenden Teuerungszulagen von 150 S auf 200 S zu
erhöhen und ihnen die Familien- und Kinderzulagen zu gewähren.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 29. Jänner 1947.)
Kranken-, Heil- u. Pflegeanstalten, Trennung der Zuständigkeit zwischen
Verwalter und leitendem Arzt ;
Zahnstationen an den Landeskrankenanstalten ;
Krankenhaus Mariazell, Überprüfung der Ge
barung ;
Ennstal, Errichtung eines Landeskrankenhauses ;
Wagna, Krankenhaus, Errichtung eines Neubaues ;
Krankenanstalten, Erhöhung der Verpflegs-
gebührensätze ;
Hilfsärzte, Entlohnung ; (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Landesvoranschlag 1947. - „ , , ,• _ . „.„„ „ „ , „ , Z u 6 1
S 130, (Lbd 450 Ge 1/237—1947.)
1. Unter 610,86 ist für die Straße Graz—Kirchbach ein Betrag von 300.000 S,
unter 611,86 ist für die Straße Brück—Tragöß, Umlegung in St. Katharein a. d.
Laming ein Betrag von 160.000 S vorgesehen.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 4. Februar 1947.)
2. Für die Sobother-Straße, für die Straße Brunn-—Oberlamm—Unterlamm,
für die Straße Lindegg—Loimet und für die Hebalpenstraße und die Straße
Lembach—Stang werden 280.000 S eingesetzt, und zwar 30.000 S unter H.-St.
612,51, 100.000 S unter H.-St. 612,86 und 150.000 S unter 6120 in den außer
ordentlichen Haushaltsplan.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 7; Februar 1947.)
Graz—Kirchbach, Brück—Tragöß ;
Sobother-Straße, Brunn—Oberlamm—
Unterlamm, Lindegg—• Loimet, Hebalpenstraße,
Lembach—Stang ; Straßenerhaltungs
beiträge. (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
8
Landesvoranschlag 1947. (1-75 Allg. 1/5—1947, Zu 7121. - 1 3 1 ' 8-241 H 14/1—1947.)
Hilfstierärzte ; Besoldung'. Die Hilfstierärzte an der Landestierheilanstalt sind, gleich zu besolden wie
• r ' die Hilfsärzte in den Landeskrankenhäusern.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 27. Februar 1947.)
Ennstal, Entwässerung. (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Landesvoranschlag 1947. (3-346 E 10/3—1947, Zu 72,36. ' •• 1 3 2 , III a-491 La 1/1—1947.)
Die Landesregierung wird aufgefordert, die Bundesregierung zu ersuchen,
daß gemeinsam mit der Landesregierung auf Grund eines, eingehenden Studiums
durch erstklassige Fachleute ein Projekt für die Entwässerung des Ennstales
ausgearbeitet wird, um auf diese Weise wertvollen Boden für die Bodenkultur
zurückzugewinnen.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 6. Februar 1947.)
Mürz—Raab i
Sulm, Laßnitz, Regulierungsarbeiten.. (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
(III a-491 La 1/2—1947.) Landesvoranschlag 1947.
Zu 72,37. 1 3 3 '
1. Die Steiermärkische Landesregierung wird ersucht, der Bundesregierung
den einhelligen Wunsch des Landtages zum Ausdruck zu bringen, daß die
Flüsse Mürz und Raab in den Regulierungsplan des Bundes und sohin in die
vollständige Erhaltung durch die Bundeswasserbauverwaltung übernommen
werden.
2. Die Landesregierung wird ersucht, ein Projekt für die Regulierung der
Sulm und Laßnitz ausarbeiten zu lasen und an die Bundesregierung heranzu
treten, um im Laufe der nächsten Jahre die Regulierungen zu verwirklichen.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 7. Februar 1947.)
Andritz—Kalkleitenmöstl —Puch am Schöckel ;
Güterwegbau. (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Landesvoranschlag 1947. (8-267 A 9/1—1947, Zu 72,39. *3 i** H a-481 Gu 2/7—1947.)
Die Landesregierung wird ersucht, ein Projekt für einen Güterwegbau
Andritz—Kalkleitenmöstl—Puch am Schöckel ausarbeiten zu lassen.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 6. Februar 1947.)
Tierzuchförderung. (Ldtg.-Blge, Nr. 3L)
Landesvoranschlag 1947. ,„ „ m n _ _,_ . . . „ , ^ „ . .«. , , 1 3 5 8-278 T 5/1—1947.) Zu 740,36. 100' y '
Die zusätzlich für die Förderung der Tierzucht und Tierhaltung bewilligten Mittel verteilen sich wie folgt:
Beiträge für die Anspannung von Stieren 5.000 S
Beiträge für den Ankauf von Zuchtstuten 10.000 S
Beiträge zur Bekämpfung der Beschälseuche 20.000 S
Milchkontrolle 50.000 S
Beiträge für den Bau von Eberstallungen 3.000 S
Einführung des Pferchens 1.000 S
Beiträge für den Bau von Hühnerstallungen für Bruteierliefe-
rungsbetriebe 2.500 S
Beiträge für allgemeine Bienenzuchtförderung . . . . . . . 2.000 S
Zusammen . . 93.500 S
(Laut Finanzaussehußbeschluß vom 11. Februar 1947.)
9
Landesvoranschlag 1947. i •»/; (8-240 P 102/1—1947.
Zu 740,37, 1 J O ' • Die zusätzlich für die Förderung des Pflanzenbaues bewilligten Mittel
verteilen sich wie folgt :
Förderung des Zuckerrübenbaues , 5.000 S
Förderung des Fut tersaatbaues 2.000 S
Förderung der Pflanzenzucht 15.000 S
Förderung der WeidWirtschaft 3,000 S
Förderung der Heuwerbung . . . 2.000 S
Förderung des landwirtschaftlichen Versuchswesens , . . . . 5.000 S
Förderung von Bodenuntersuchungen . . . . . . . . . . 5.000 S
Förderungen der Ödlandkultivierungen (12.500 S)
Folgemaßnahmen nach Grundzusammenlegungen (15.000 S)
Düngerkonservierung , . , . . . , . . 8.000 S
Futterkonservierung 6.000 S
Zusammen . . . 78.500 S
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 11. Februar 1947.)
Pflanzenbaüförderung» (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Landesvoranschlag 1947. (8-240 F 80/1—1947, Zu 740,39. 1 3 7 . FA 234/III L 6/1-307.02.)
Die zusätzlich für die Förderung der Forstwirtschaft bewilligten Mittel sind
zu verwenden wie folgt :
Aufforstungsaktion 5.000 S
Beschaffung von waldbaulichen Lehrmitteln . . . . . . . . 5.000 S
Holzmesserkurse , , . . . , . . 3.000 S
Zusammen , . . 13.000 S
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 11. Februar 1947.)
Forstwirtschaft, Förderung.
(Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Landesvoranschlag 1947. Zu 740,40. • 1 3 8 . (8-240 O 37/1-1947.)
Der für die Förderung des Obstbaues zusätzlich bewilligte Betrag von
10.000 S ist zur Wühlmausbekämpfung zu verwenden.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 11. Februar 1947.)
Obstbau, Förderung. (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Landesvoranschlag 1947. Zu 740,41. 1 3 9 . (8-240 G 95/1-1947.)
Der für die Förderung des Gartenbaues zusätzlich bewilligte Betrag von Gartenbau, Förderung.
5000 S dient für die Gärtnereiberufsausbildung,
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 11. Februar 1947.)
(Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
140. (8-31 B 14/1—1947.) Landesvoranschlag 1947.
Zu 740,43.
Der für die hauswirtschaftliche Beratung vorgesehene Mehrbetrag von Web- und Handfertig-
2000 S ist für Web- und Handfertigkeitskurse bestimmt. ,T J t xk eÄ t , s
tk u r^ , . ,
„ (Ldtg.-Blge, Nr. 31.) (Laut Finanzausschußbeschluß vom 11, Februar 1947.)
10
Land- und (f"orstarbeiter ; Schaffung von Heimen.
(Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Landesvoranschlag 1947. T , Zu 740,45.. 1 4 1 . (8-240 H 125/1-1947.)
Unter Hinweis auf bereits mit Erfolg getroffene Maßnahmen einer Reihe
von landwirtschaftlichen Besitzern wird die Bundesregierung ersucht, im Einver
nehmen mit dem Land und mit den Grundbesitzern ein großzügiges Programm
für die Schaffung von Heimen für die Land- und Forstarbeiter auszuarbeiten.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 21. März 1947.)
Schöckel, Seilbahnprojekt.
(Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Landesanstalten, Bewertung der landwirt
schaftlichen • Produkte. (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Grottenhof, Behebung der Kriegsschäden ;
- Landwirtschaftsbetriebe des Landes, Viehbestand ;
Landwirtschaftliche Betriebe,
Hebung der Rentabilität ;
(3-329 Se 8/1—1947, Ländesvoranschlag 1947. . . „ 10-24 Scho 1/1—-1947, Zu 76,86. . ' II a-481 Se 3/1—1947.)
Der Steiermärkischen Landesregierung wird empfohlen, bei Verwirklichung
des Seilbahnprojektes auf den Schöckel dafür zu sorgen, daß die absolute Mehr
heit des Anlagekapitals in den Händen des Landes, der beteiligten Gemeinden
und der touristischen Vereinigungen verbleibt.
(Laut Finanzausschußbeschlüß vom 11, Februar 1947.)
(8-31 L 44/1—1947, 9 — Vst La 1/3—1947,
10-21 V 13/58—1947, Landesvoranschlag 1947. AA-> 12-182 A 160/2—1947, Zu 86. 1 2 - 1 8 2 A 160/3—1947.)
Um eine einheitliche Bewertung der in den Betrieben des Landes erzeugten
landwirtschaftlichen Produkte zu erzielen, wird die Landesregierung eingeladen,
anzuordnen, daß bei der Veranschlagung und Verrechnung der Wer t dieser
Produkte, soweit sie im Betrieb selbst oder in einer Landesanstalt verbraucht
werden, einheitlich zum Konsumentenpreis be rechnet wird, soferne diese Produkte
jedoch an dritte Stellen weitergegeben werden, zum Produzentenpreis. Um ein
richtiges Bild über die Wirtschaft der einzelnen Betriebe zu gewinnen, sind auch
die Leistungen der Anstalten zugunsten der Betriebe entsprechend zu bewerten.
In den Erläuterungen zu den Voranschlägen ist eine genaue Trennung zwischen
den Produkten, die in d«n Betrieben und Anstalten des Landes selbst verbraucht
werden und die verkauft werden, durchzuführen.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 29. Jänner 1947.)
(8-564 G 27/1—1947, 8-31 V 25/1—1947, 8-31 L 46/1—1947,
Landesvoranschlag 1947. \AA 12-182 A 160/4—1947, Zu 860. • 12-182 A 166/1—1947.)
1. Die, Bundesregierung wird ersucht, die für die Behebung der Kriegs
schäden an der landwirtschaftlichen Schule in Grottenhpf notwendigen Beträge
aus Bundesmitteln zur Verfügung zu stellen.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 20. Februar 1947.)
2. Es ist anzustreben, die Viehbestände der Landwirtschaftsbetriebe des
Landes mit Hilfe der Kammer für Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines
J ahres auf den vollen Stand zu bringen.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 26. Februar 1947.)
3. Die Ländesregierung wird ersucht, die Leiter der landwirtschaftlichen
Betriebe aufzufordern, Pläne auszuarbeiten, auf welche Weise die Rentabilität
der Betriebe herbeigeführt und die Kriegs- und Nachkriegsschäden beseitigt
werden können.
Diese Pläne hät ten sich auf die Dauer mehrerer Jahre zu erstrecken und
alle zur Erreichung des Zieles notwendigen Maßnahmen zu erfassen.
(Laut Fmanzaüsschußbeschluß vom 26. Februar 1947.)
4. Die Überschußprodukte der Landwirtschaftsbetriebe des Landes sind
soweit als möglich für die Bedürfnisse der Landesanstalten heranzuziehen und
ihnen zum Konsumentenpreis zu überlassen.
Zu diesem Zweck ist der Bedarf der Krankenanstalten an Überschuß
produkten der Landeslandwirtschaftsbetriebe zu ermitteln und von der mit der
Verwaltung der Landwirtschaftsbetriebe betrauten Stelle die Verteilung der
Überschüsse vorzunehmen,
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 26. Februar 1947.]
Landwirtschaftsbetriebe des Landes, Kranken
anstalten, Verwertung der Überschußprodukte, (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
145. (LAD Präs. P 9/17—1946,
F A 234/III-L 6/1—307.02.) Landesvoranschlag 1947.
Zu 861.
1. Die Landesregierung wird ersucht, die erforderlichen Maßnahmen zu Brennholzbedarf, Papier
erwägen und in die Wege zu leiten, daß nicht nur zur Deckung des Brennholz- u n d Zellulosefabrikation ;
bedarfes sondern auch des Bedarfes der Papier- und Zellulosefabrikation die
Schlägerung nach Möglichkeit gesteigert wird, damit wertvollster österreichischer
Export weiterhin getätigt werden kann.
2. Die Landesregierung wird ersucht, darauf hinzuwirken, daß auch in der
Verwaltung jeder überflüssige Papierverbrauch vermieden wird und auch der
notwendige Papierverbrauch soweit als mö'glich eingeschränkt wird.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 29. Jänner 1947.)
Papierverbrauch. (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Landesvoranschlag 1947. . . , (1-71 Ge 24/1—1947, Zu 862. 1 4 ° * 10-24 Ge 1/25—1947.)
Die Landesregierung wird aufgefordert, den Personalaufwand der Gemein
schaftsküche der Landesbediensteten in ein richtiges Verhältnis zum Gesamt
aufwand zu bringen.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 20. Februar 1947.)
Gemeinschaftsküche der Landesbediensteten,
Personalaufwand. (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Landesvoranschlag 1947. . . (10-21 V 18/13—1947, Zu 866. 1 4 7 ' 11-17 La 6/3—1947.)
Die Ausgaben und Einnahmen der unter die Repatriierung fallenden Forst
betriebe Donnersbach, Eibiswald, Eisenerz, Radmer, Tragöß und Wasserberg
werden vorläufig in den Landesvoranschlag aufgenommen.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 26. Februar 1947.)
Forstbetriebe Donnersbach, Eibiswald, Eisenerz, Radmer, Tragöß, Wasser
berg,. (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Landesvoranschlag 1947. . . 0 (LAD Präs. L 11/1—1947, Zu Einzelplan 8. : . 1 4 8 ' AV L 12/33-1947.)
Der Ländtag nimmt die Erklärung des zuständigen Referenten zur Kenntnis,
daß er die Frage der Einsetzung eines Verwaltungsausschusses bei den steier-
märkischen Landesbahnen studieren und der Landesregierung zeitgerecht darüber
Bericht erstatten wird.
Steierm. Landesbahnen, Verwaltungsausschuß.
(Zu Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
12
Landesverband der Kriegsbeschädigten, Kriegerswitwen und -waisen ;
Förderüngsbeitrag, (Ldtg.-Blge. Nr. 31.)
Landesvoranschlag 1947. (9 — Vst La 1/1—1947, Zu; 942,3. 1 4 9 ' , 10-24 Ki 2/1—1947.)
Aus dem Reinertrag des Landeszuschlages zur Vergnügungssteuer erhält
der Landesverband der Kriegsbeschädigten, Kriegerswitwen und -waisen in Graz
als Förderungsbeitrag des Landes einen Anteil, der jährlich durch den Steier-
märkischen Landtag mit einem Hundertsatz dieses Reinertrages festgesetzt wird.
Für das J ah r 1947 werden 7 v. H. festgesetzt. Das Recht, die Verwendung des
Förderungsbeitrages durch Organe des Landes überprüfen zu lassen, ist vorzu
behalten.
(Laut Finanzausschußbeschluß vom 20. März 1947.)
Landesvoranschlag 1947. (Ldtg..Blgen.Nr,25 u.31.)
150. Gesetz
(10-21 V 13/55—1947.)
vom.
über den Landesvoranschlag 1947.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
§ 1. • • —
Für das Rechnungsjahr 1947 wird ein ordentlicher und ein außerordent
licher Landesvoranschlag (Haushaltsplan) mit nachstehenden, in den Anlagen zu
diesem Gesetz aufgegliederten Gesamtbeträgen festgesetzt:
Ordentlicher Haushaltsplan:
Erfordernis S 73,940.700
Bedeckung S 70,338.000
Abgang . . . . . S 3,602.700
Außerordentlicher Haushaltsplan:
Erfordernis . . . . . . S 11,951.700
Bedeckung S 3,434.200
Abgang S 8,517.500
§2.
Der Abgang des ordentlichen Haushaltsplanes ist durch Mehreinnahmen
und Einsparungen auszugleichen. Die unbedeckten Ausgaben des außerordent
lichen Haushaltsplanes dürfen nur geleistet werden, sofern sie durch außer
ordentliche Zuwendungen des Bundes bedeckt werden können.
§3.
(1) Ausgaben, auch wenn sie im Landesvoranschlag vorgesehen sind, dürfen
nur dann gemacht werden, wenn sie zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher
Verpflichtungen, zu produktiven Zwecken, zum Wiederaufbau, zur Beseitigung
von Notständen oder zur Fortführung der Verwaltung im sparsamsten Ausmaß
notwendig sind.
13
(2) Unvermeidliche Ausgaben, die im Landesvoranschlag nicht vorgesehen sind, sind nach Tunlichkeit durch Einsparungen bei den veranschlagten Ausgaben oder durch Mehreinnahmen gegenüber dem Landesvoranschlag auszugleichen.
§4 .
(1) Die Mittel für Bedarfszuweisungen an Bezirke und Gemeinden und für Förderungsbeiträge im Feuerwehrwesen sind, so weit sie durch Überweisungen des Bundes gedeckt sind, bis zum widmungsgemäßen Verbrauch übertragbar.
(2) Die im außerordentlichen Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben sind insoweit übertragbar, als sie bedeckt sind.
§5.
Die Anzahl der Dienstposten der Landesverwaltung für das Rechnungsjahr 1947 ist in dem in den Anlagen zu diesem Gesetz enthaltenen Dienstpostenplan festgesetzt.
§6 .
Die Landeshauptstadt Graz und die Bezirke haben eine Landesumlage im Ausmaße von 74-25 v. H. der für das Rechnungsjahr 1944 vorgeschriebenen Gauumlage zu entrichten.
§7.
Zur Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfes wird die Landesregierung ermächtigt, Kassenkredite aufzunehmen, die den Betrag von 2 Millionen Schilling, nicht übersteigen dürfen und bis Ende 1947 zurückgezahlt werden müssen.
§8 .
Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. Jänner 1947 in Wirksamkeit.
Bezüglich der ziffernmäßigen Ansätze des vorstehenden Landesvoranschlages wird auf Landtagspräsidialzahl Präs. Ldtg. L 22/1—1947 verwiesen.
151 , 10-26 Ja 1/15—1947.)
Gesetz
vom
mit welchem das Gesetz vom 29. Mai 1946, LGBl. Nr. 13, betreffend die Einhebung Jagdrechtausübung, einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes, abgeändert wird. ^^L*™™ A ^ b e '
ILatg.-rilge. JNr, -ii.)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
Artikel I.
Der § 3, Absatz (1), des Gesetzes vom 29. Mai 1946, LGBl. Nr. 13, betreffend die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes, wird in seiner gegenwärtigen Fassung außer Kraft gesetzt und hat in Hinkunft wie folgt zu lauten : ; . . . . ." .• ;• . . . . : •
14
/ '•;'. '-"'' ' § 3 - ••'-•"•• •• -•••
(1) Die jährliche Abgabe beträgt:
a) bei Eigenjagden und durch Sachverständige ausgeübte Gemeindejagden bei einer Grundfläche bis zu 200 ha 30 S. Sie steigt bei einer Grundfläche von 201 bis 1000 ha für je weitere angefangene 100 ha um 15 S, bei einer Grundfläche von 1001 bis 10.000 ha für je weitere angefangene 100 ha um weitere 20 S und bei einer Grundfläche von über 10.000 ha für je weitere angefangene 1000 ha um weitere 300 S,
b) bei verpachteten Gemeindejagden 25 v. H. des jährlichen Pachtschillings, in welchen alle Ergänzungen in Form von Spenden u. dgl einzubeziehen sind, wobei der Abgabebetrag jedoch nicht geringer sein darf, als bei Berechnung nach dem Grundausmaß gemäß Punkt a). Sollte dies der Fall sein, dann ist die Abgabenberechnung nach dem Grundausmaß gemäß Punkt a) vorzunehmen.
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1947 in Wirksamkeit. Mit seiner Durchführung ist die Steiermärkische Landesregierung betraut.
152 . (10-26 Ve 9/17—1947.
Gesetz
vom Vergnügungssteuer, womit die Einhebung eines Zuschlages zur Vergnügungssteuer neu geregelt wird.
Einhebung eines Zuschlages.
(Ldtg.-Blge. Nr. 33.) Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
§ L
(1) Zur Vergnügungssteuer, die von den Gemeinden nach den derzeit geltenden Vergnügungssteuerordnungen eingehoben wird, ist ein Zuschlag von 200 v. H. zu entrichten. Der Zuschlag beträgt bei Veranstaltungen zur Vorführung von Bild-
, streifen, unabhängig von den jeweils nach den Vergnügungssteuerordnungen der Gemeinden geltenden Steuersätzen 40 v. H. des Eintrittspreises.
(2) Von dem eingehobenen Zuschlag gebühren 75 v. H. dem Land Steiermark und 25 v. H. der einhebenden Gemeinde,
. - . •' ^ § 2 - - • ' • - •
Für die Veranstaltungen der Städtischen Bühnen in Graz und des Steirischen Landestheaters ist nur der halbe Zuschlag einzuhebeh.
8 3 . ' . Der Zuschlag nach § 1 wird von den Gemeinden zugleich mit der Ver
gnügungssteuer eingehoben. Auf ihn finden die für die Vergnügungssteuer geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Der LandesanteiL am Ertrag des Zuschlages ist von den Gemeinden Vierteljährlich an die durch die Steiermärkische Landesregierung festzusetzende Zahlstelle des Landes zu überweisen,. ""
15
§ 4-Den Gemeinden gebührt für die Einhebung des Landesanteiles des Zu
schlages eine Vergütung von 4 v, H. des Landesanteiles. Diese Vergütung ist bei der Abfuhr des Landesanteiles zurückzubehalten.
§ 5.
Aus dem Reinertrag des Landesanteiles am Zuschlag zur Vergnügungs
steuer erhält der Landesverband der Kriegsbeschädigten, Kriegerswitwen und
-waisen in Graz als Förderungsbeitrag des Landes einen Anteil, der jährlich
durch den Steiermärkischen Landtag mit einem Hundertsatz dieses Reinertrages
festgesetzt wird. Für das Jahr 1947 werden 7 v. H. festgesetzt.
§ 6.
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung nächstfolgenden
Monatsersten in Wirksamkeit. Gleichzeitig trit t das Gesetz vom 29. Mai 1946,
LGB1. Nr. 9, betreffend die Einhebung eines Landeszuschlages zur Vergnügungs
steuer, außer Wirksamkeit. Mit der Durchführung _ ist die Steiermärkische
Landesregierung betraut .
1 5 3 . (1 0 '26 A 12/6—1947.)
Gesetz
vom
über die Einhebung einer Abgabe von Anzeigen in Druckwerken durch das Land Landes-Anzeigenabgabe. Steiermark (Landes-Anzeigenabgabe). * (Ldtg.-Blge. Nr. 34.) .
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
§ 1.
Gegenstand der Abgabe.
(1) Anzeigen, die in die in Steiermark erscheinenden Druckwerke ( § 2 des
Pressegesetzes) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet und
verbreitet werden, unterliegen einer Abgabe nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Gesetzes.
(2) Als Erscheinungsland des Druckwerkes gilt Steiermark dann, wenn die
Verbreitung erstmalig von hier aus erfolgt oder wenn der die Verbreitung
besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort in Steiermark hat oder wenn
die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Druck
werkes besorgenden Unternehmers vorwiegend in Steiermark ausgeübt wird.
Als Druckwerke gelten auch durch mechanische oder chemische Mittel verviel
fältigte Blätter oder Schriften. Es ist gleichgültig, ob die Druckwerke, Blätter
oder Schriften in regelmäßigen oder unregelmäßigen Fristen oder auch nur
einmal erscheinen.
§ 2.
Befreiung von der Abgabe.
Von der Abgabe befreit sind :
a) Anzeigen, die vom Bunde, vom Land Steiermark oder den Gemeinden
Steiermark» erlassen werden^
b) Anzeigen im Kleinen Anzeiger der Zeitungen, die lediglich Arbeits- oder Stellengesuche betreffen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß seitens des abgabepflichtigen Unternehmers von dem, der die Anzeige, veranlaßt,^nachweisbar um die Abgabe verminderte Tarife eingehoben' werden, wenn die Tarife schon unter Einrechnung der Abgabe festgesetzt sind.
§ 3.
Abgabe- und haftpflichtige Personen.
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens, bzw. der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie verbreitet wird, ferner nach Maßgabe des § 5 auch derjenige, der die Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen vermittelt (Anzeigenvermittlung), verpflichtet.
(2) Sind der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens und der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes Verschiedene Personen, so ist jene Person abgabepflichtig, der die Zahlung des'Entgeltes für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige geleistet wird, während die übrigen zur ungeteilten Hand mit ihr für die Entrichtung der Abgabe haften.
(3) Der Abgabepflichtige ist berechtigt, den Abgabebetrag demjenigen, der die Anzeige veranlaßt, besonders aufzurechnen.
§ 4 .
Höhe der Abgabe.
Die Abgabe beträgt 10 v. H. des für die Vornahme oder Verbreitung der Anzeige entrichteten Entgeltes.
§ 5.
Bemessungsgrundlage.
(1) Bemessungsgrundlage bildet das gesamte Entgelt, das seitens des die Anzeige oder Verbreitung besorgenden Unternehmers aus Anlaß der Vornahme oder Verbreitung der Anzeige vereinnahmt wird. Besteht'das Entgelt nicht oder nicht ausschließlich in Geld, sondern in anderen Leistungen, so sind diese nach ihrem jeweiligen Wert in Anschlag zu bringen.
(2) Provisionen oder Rabatte an Vermittlungspersonen, Vermittlungsinstitute, Agenturen, Annoncenbüros u. dgl. sind der Bemessungsgrundlage zuzuschlagen.
(3) Werden einzelne Seiten, Seitenteile, ganze Anzeigenteile der Zeitungen usw. an Unternehmer, welche Anzeigen vermitteln (Annoncenagenturen, Anrion-cierungsinstitute u. dgl.) zu festen Preisen abgegeben (verpachtet), so hat der die Anzeige oder Verbreitung besorgende Unternehmer (Zeitungsunternehmen ü. dgl.) die Pachtsumme in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Der Pächter solcher Seiten, Seitenteile oder Anzeigenteile ist verpflichtet, die Entgelte, welche er seitens der die Anzeigen oder die Verbreitung der Anzeigen veranlassenden Personen vereinnahmt, dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung bekanntzugeben ; diese Entgelte bilden die Bemessungsgrundlage für die vom Pächter, (Annoncenagentur, Annoncierungsinstitüt u. dgl,) zu entrichtende Abgabe,-wobei jene Beträge, welch« an den abgabepflichtigen Zeitungsunternehmer als Pachtsummen entrichtet wurden, sowie die dem Pächter angerschneie Abgabe
17
eine Abzugspost bilden. Liegt keine solche Verpachtung vor, so gilt als Be-» messungsgrundlage der vom Anzeigenvermittler (Annoncenagentur, • Annoncie-rungsinstitut. u. dgl.j zu entrichtenden Abgabe das vom Inserenten an ihn geleistete Entgelt, wobei aber jene Entgelte, welche an den die Anzeige besorgenden Unternehmer (Zeitungsunternehmen u. dgl.) für die betreffende Anzeige geleistet wurden, einschließlich der dem Anzeigenvermittler angerechneten Abgabe eine AbzugspOst bilden.
§ 6.
Anzeigepflicht.
Unternehmer; die nach § 3 zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet sind, haben diese Tatsache innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes dem Amte der Steiermärkischen Landesregierung (Abteilung für Landesfinanzen) anzuzeigen. Unternehmer, die erst nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes eine die Abgabepflicht auslösende Tätigkeit aufnehmen, haben die Anzeige innerhalb von zwei Wochen nach Tätigkeitsbeginn zu erstatten.
§ 7.
Rechnungslegung und Einzahlung.
(1) Der Abgabepflichtige hat für jeden Monat bis längstens 14. des darauffolgenden Monates dem Amte der Steiermärkischen Landesregierung (Abteilung für Landesfinanzen) unaufgefordert eine Abrechnung über die für die Vornahme oder Verbreitung von Anzeigen aller Art vereinnahmten Entgelte vorzulegen und innerhalb der gleichen Frist den sich darnach ergebenden Abgabebetrag auf das Scheckkonto des Postsparkassenamtes Wien Nr. 190,927, „Land Steiermark, Abgabenkonto", zu überweisen.
(2) Die Abrechnung wird vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung" (Abteilung für Landesfinanzen) überprüft. Wird sie nicht binnen sechs Monaten nach Einreichung beanstandet, so gilt sie als genehmigt ; erweist, sie sich auf Grund der amtlichen Überprüfung als unrichtig oder unvollständig, so wird die Abgabe mittels Zahlungsauftrages unter Festsetzung einer Zahlungsfrist bemessen
§ 8.
Auskunfts- uad Buchführungspflicht.
(1) Jedermann, insbesondere die abgabepflichtigen und haftpflichtigen Unternehmer, ihre hiezu bevollmächtigten Angestellten und jene Personen, welche die Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen veranlassen, sind verpflichtet, dem Amte der Steiermärkischen Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die für die Berechnung der Abgabe von Belang sind, sowie die in ihrem Besitz befindlichen, für die Berechnung und Kontrolle der Abgabe in Betracht kommenden Behelfe vorzulegen. Die abgagepflichtigen Unternehmer sind verpflichtet, für die ständige Anwesenheit eines zur Auskunftserteilung bevollmächtigten Angestellten im Unternehmen während der Geschäftszeit vorzu-sorgen, Ist kein solcher bevollmächtigter Angestellter im Unternehmen anwesend, so ist jeder Angestellte zur Auskunftserteilung und zur Vorlage der Behelfe verpflichtet.
(2) Jeder abgabepflichtige Unternehmer ist verpflichtet, Bücher oder sonstige Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die besorgten Anzeigen vereinnahmten Entgelte ersichtlichvsein müssen,. Die Bücher oder Aufzeichnungen
sowie sonstige auf den Betrieb sich beziehende Aufschreibungen und Belege sind unbeschadet weitergehender Bestimmungen anderer Gesetze mindestens fünf'Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Ablaufe des Jahres, auf das sich die letzte Eintragung bezieht. . . , . '
§ 9. .
Kontrolle.
(1) Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist berechtigt, die
Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Durch
führungsvorschriften durch amtlich legitimierte Organe zu überwachen.
(2) Der abgabepflichtige und der haftpflichtige Unternehmer sowie dessen
Angestellte sind gehalten, den Zutritt zum Betriebe und die Einsichtnahme in
die Geschäftsaufzeichnungen während der Geschäftsstuhden zu gestatten.
(3) Die mit der Bemessung und Kontrolle der Abgabe be t rauten Beamten
sind verpflichtet, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden
Geschäftsverhältnisse geheim zu halten.
§ 10.
Bemessung von Amts wegen.
Wenn der Abgabepflichtige
a) der im § 6 vorgesehenen Anzeigepflicht nicht nachkommt oder
b) t rotz Aufforderung mit der Vorlage der ihm nach § 7 obliegenden Ab
rechnung im Verzuge ist oder
c) die im § 8 vorgeschriebenen Bücher oder Aufzeichnungen gar nicht oder
mangelhaft führt oder
d) die ihm nach § 8 obliegende Auskunftspflicht oder die ihm nach § 9 ob
liegende Verpflichtung zur Duldung der Kontrolle nicht erfüllt oder
e) t rotz Vorhaltes des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eine aus
reichende Auskunft über eine beanstandete Abrechnung innerhalb der be
stimmten Frist nicht gibt,
wird die Abgabe unter Festsetzung einer Zahlungsfrist, allenfalls unter Berück
sichtigung der bei anderen ähnlichen Unternehmen geltenden Gebührentarife und
des Umfanges der vom Abgabepflichtigen veröffentlichten oder verbreiteten
Anzeigen — unbeschadet etwaiger Straffolgen — amtlich bemessen.
§ 11.
Strafen.
(1) Handlungen oder Unterlassungen, wodurch die Abgabe verkürzt oder
der Verkürzung ausgesetzt wird, werden bis zum Fünfzigfächen des Betrages
bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde.
Daneben kann auf eine Arreststrafe bis zu drei Monaten erkannt werden. Läßt
sich das Ausmaß der Abgabeverkürzung oder -gefährdung nicht feststellen, so
hat der amtlich bemessene Abgabebetrag (§ 7, Abs. 2, § 10) die Grundlage für
die Bemessung der Strafe zu bilden. Im Falle der Uneinbringlichkeit t r i t t an
Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu 3 Monaten.
(2) Die sonstigen Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der
dazu erlassenen Durchführungsvorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 2000 S,
im Nichteinbringungsfälle mit Arrest bis zu 2 ^Wochen geahndet.
m
(3) Zur Bestrafung ist in erster Instanz die politische Bezirksbehörde zu
ständig, in Graz die Polizeidirektion. Die Geldstrafen fließen dem Lande zu.
Auf das Strafverfahren finden die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes
Anwendung.
§ 12.
Zwangsweise Eintreibung.
Rückständige Abgabebeträge sind nach den Vorschriften des Verwaltungs
vollstreckungsgesetzes einzutreiben.
§ 13.
Bemessungsbehörde.
Bemessungsbehörde ist das Amt der Steiermärkischen Landesregierung
(Abteilung für Landesfinanzen).
§ 14.
Rechtsmittel.
Gegen die Heranziehung zur Abgabe und sonstige Abgabebescheide sowie
gegen Strafbescheide ist die Berufung an die Steiermärkische Landesregierung
binnen einer Frist von 2 Wochen zulässig. Die Berufung hat nur dann auf
schiebende Wirkung, wenn sie sich auf Strafbescheide bezieht.
§ 15.
Vollzugsklausel.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Steiermärkische Landesregierung
betraut,
§ 16.
Wirksamkeitsbeginn.
Dieses Gesetz t r i t t mit Beginn des auf den Tag seiner Verlautbarung folgenden Kalendermonates in Wirksamkeit und gilt für die Anzeigen, die von diesem Tage an erscheinen oder verbreitet werden.
1 5 4 , (10-26 Ka 72/3—1947.)
Gesetz
vom ; ;
betreffend die Einhebung einer Landeskraftfahrzeugabgabe. Landes-Kraftfahrzeug-abgabe.
(Ldtg.-Blge. Nr. 35.) Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
§ 1.
Die Besitzer (Benutzer, Halter) von in Steiermark bei den Kraftfahrzeug
zulassungsstellen zugelassenen Kraftfahrzeugen haben eine Landeskraftfahrzeug
abgabe zu entrichten.
§ 2-Von der Abgabe sind befreit der Bund, das Land Steiermark, die Feuer
wehren und der Landesverband Steiermark der Österreichischen Gesellschaft vom
Roten Kreuz, letzterer jedoch nur für die Rettungsfahrzeuge. Für Zugmaschinen,
solange sie ausschließlich für rein landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
ist ebenfalls keine Abgabe zu entrichten.
§ 3.
Die jährliche Abgabe wird für Personenkraftwagen nach dem Zylinderinhalt
bemessen und beträgt
bei einem Zylinderinhalt bis lJ^Liter 72 S,
von 1% bis 2K Liter 108 S und
über 2% L i t e r . 144 S.
Für Krafträder beträgt sie
bei einem Zylinderinhalt bis zu 250 Kubikzentimeter . . . . 12 S,
von 25G bis 500 Kubikzentimeter 24 S und
über 500 Kubikzentimeter . . . . . . . . . . . . . . 36 S.
Für Krafträder mit Beiwagen erhöht sich die Abgabe um 50 v. H.
Die Abgabe beträgt für Lastkraftwagen bei einer Nutzlast
bis zu 1% Tonnen 36 S,
über 1% bis 3 Tonnen . . 72 S,
über 3 bis 5 Tonnen 144 S und
über 5 Tonnen 216 S.
Die Abgabe r ichtet sich bei Zugmaschinen nach der Anzahl der Pferde
kräfte (PS) und beträgt bei Zugmaschinen
bis 15 PS 36 S und
über 15 PS 72 S.
Für Omnibusse und Omnibusanhänger beträgt die Abgabe für
jeden zugelassenen Platz . . 4 S.
Für sonstige Anhänger jeder Ar t mit mehr als einer Achse
beträgt die Abgabe 36 S.
Sonderkraftfahrzeuge werden je nach der Bauart und Verwendung ent
sprechend eingestuft. Die Einstufung geschieht durch die Einhebungsbehörde (§ 5).
§ 4.
(1) Die Abgabe ist jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres, erstmalig für
das J ah r 1947 zu entrichten.
(2) Trit t nach Beginn des Kalenderjahres, aber vor Entrichtung der Abgabe
ein Besitzwechsel ein, so haften der Besitzvorgänger und der Besitznachfolger
zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Abgabe.
§5.
(1) Der Abgabeschuldner hat die Abgabe unaufgefordert bis längstens
1. Juni eines jeden Jahres bei der für den Standort des Kraftfahrzeuges zustän
digen Zulassungsbehörde, für das Gebiet der Stadt Graz bei der Polizeidirektion
in Graz zu entrichten. Für das Jahr 1947 ist die Abgabe längstens acht Wochen
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu entrichten.
~~'^*f~. ^~ '*""
' (2) Wird die Abgabe vom Abgabepflichtigen nicht bis zum 1. Juni des jeweiligen Jahres bzw. für das Jahr 1947 bis längstens acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichtet, so kann sie von der Einhebungsstelle im doppelten Ausmaß vorgeschrieben werden.
, § 6.
(1) Zum Nachweis, daß die Abgabe entrichtet wurde, erteilt die Ein-hebungsstelle dem Abgabepflichtigen eine Bescheinigung. Die Bescheinigung gilt für das Fahrzeug, das auf der Bescheinigung bezeichnet ist und für das Kalenderjahr, für das die Abgabe entrichtet wurde.
(2) Geht während der Gültigkeitsdauer einer Bescheinigung das Kraftfahrzeug auf einen anderen. Abgabepflichtigen über, so kann der neue Abgabepflichtige die Bescheinigung auf seinen Namen umschreiben lassen. Wird während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung das Kraftfahrzeug Verändert, so muß die 'Veränderung bei Erhöhung der Abgabe auf der Bescheinigung eingetragen werden.
§ 7 . Der Führer eines jeden Kraftfahrzeuges ist verpflichtet, auf Verlangen der
Sicherheits- oder Steaßenverkehrskontrollorgane die Entrichtung der Abgabe oder die Abgabenfreiheit nachzuweisen.
§ 8.
(1) Handlungen oder Unterlassungen, wodurch die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, werden, abgesehen von der Nachzahlung der verkürzten Abgabe, mit dem drei- bis zehnfachen des verkürzten oder der Verkürzung ausgesetzten Abgabeb^xages bestraft. Läßt sich das Ausmaß der Verkürzung nicht feststellen, so kann eine Geldstrafe bis zu 10.000 S oder eine Arreststrafe bis zu vier Wochen verhängt werden.
(2) Die im Falle der Uneinbringlichkeit an Stelle der Geldstrafe tretende Arreststrafe darf vier Wochen nicht übersteigen.
(3) Zur Bestrafung ist in erster Instanz die politische Bezirksbehörde zuständig, in Graz die Polizeidirektion. Die Geldstrafen fließen dem Lande zu. Auf das Straf verfahren finden die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes Anwendung.
§ 9.
Rückständige Abgabenbeträge sind nach d^n Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.^ einzutreiben.
§ io: Gegen die Bemessung der Abgabe und gegen sonstige Verfügungen der
Einhebungsbehörde, sowie gegen Strafbescheide ist binnen zwei Wochen nach Zustellung .des Bescheides die Berufung an die Steiermärkische Landesregierung zulässig. Die Berufung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie sich auf Strafbescheide bezieht.
§ 11. Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung nächstfolgenden
Monatsersten in Wirksamkeit. Seine Durchführung obliegt der Steiermärkischen Landesregierung. : ; . .
V
155 . • (10-26 Fi 18/5—1947!)
Gesetz »
Fischerkartengebühren; über- die Fischerkartengebühren. (Ldtg.-Bige. Nr. 36.)
Der Steiermärkische. Landtag hat beschlossen :
§•1. '
(1) Wer den Fischfang im Lande Steiermark ausübt, hat auf Verlangen der zuständigen Organe der Gemeinde, der Polizei oder der beeideten Fischereiaufseher die Berechtigung hiezu durch eine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene Fischerkarte nachzuweisen. *
j(2) Die Fischerkarte gibt lediglich die öffentlich-rechtliche Befugnis, den Fischfang auszuüben, erteilt aber noch nicht die Ermächtigung zum Fischfang in privatrechtlichem Sinne einem Fischereiberechtigten gegenüber.
§ 2.
(1) Die Fischerkarte wird als Jahresfischerkarte für das Kalenderjahr und als Fischergastkarte mit einer Gültigkeitsdauer von 4" Wochen ausgestellt.
1 (2) Die Jahresfischerkarte berechtigt zum Fischfang, im gesamten Gebiet des Landes Steiermark, die Fischergastkarte nur in dem Fischgebiet, für das sie ausgestellt ist. » i
§ 3.
(1) Sachlich zuständig zur Ausstellung der Fischerkarte ist die Bezirkshauptmannschaft, im Gebiet der Stadt Graz die-Polizeidirektion.
(2) Örtlich zuständig für die Ausstellung der l Fischerkarte ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Hat der Antragsteller irn Inlande keinen ordentlichen Wohnsitz, so ist die Behörde zuständige in deren Bezirk der Antragsteller den Fischfang ausüben will.
(3) Die Fischergastkarten können von der zuständigen Behörde dem Fischereiberechtigten in beschränkter Anzahl ohne Namensangabe, jedoch unter Bezeichnung des Fischwassers, gegen Entrichtung der im § 8 vorgesehenen Gebühr ausgefolgt werden.
/ § 4.
Die Ausstellung der Fischerkarte muß versagt werden :
1. an Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,. 2. an Personen, die entmündigt sind, 3. wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit es erfordern.
' % " § 5.
Die Ausstellung der Fischerkarte kann versagt werden : 1. an Personen, die unter vorläufiger Vormundschaft stehen, 2. an Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, 3. an Personen, die zu einer Kerkerstrafe rechtskräftig verurteilt sind oder
die unter Polizeiaufsicht gestellt sind,
4. an Personett, die wegen Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens gegen Leib und Lebenswegen Diebstahls, Raub, Unterschlagung, Hehlerei, wegen Betruges oder öffentlicher Gewalttätigkeit oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Fischereianstalten, Fischereivorrichtungen oder Wasserbauten zu einer Freiheits- oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind,
5. an Personen, die wegen Fälschung einer Fischerkarte rechtskräftig verurteilt worden sind,
6. an Personen, die in den letzten drei Jahren wegen Übertretung fischereipolizeilicher Vorschriften bestraft worden sind.
§ 6 .
Die zuständige Behörde kann die Fischerkarte unter Bedingungen oder Auflagen erteilen und ihre Gültigkeit sachlich, örtlich und zeitlich einschränken.
§ 7.
p(l) Werden Tatsachen, bei denen nach § 4 die Ausstellung der Fischerkarte zu versagen ist, der zuständigen Behörde erst nachträglich bekannt, so hat die Behörde die Fischerkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen. Sie ist hiezu berechtigt, wenn nach Erteilung der Fischerkarte Versagensgründe nach § 5 bekannt werden oder wenn der Inhaber einer Fischerkarte einer Bedingung, Auflage oder Einschränkung zuwiderhandelt.
(2) Ein Anspruch auf Erstattung der Fischerkartengebühren besteht nicht.
§ 8.
Für die Ausstellung der Fischerkarte sind die nachstehenden Gebühren zu entrichten, die von der Behörde, die die Fischerkarte ausstellt, eingehoben werden,
a) für die Jahresfischerkarte . . , 20 S, b) für die Fischergastkarte 10 S.
§ 9. ' ;
Die Fischerkartengebühren fließen dem Lande Steiermark zu. Sie sind an die von der Steiermärkischen Landesregierung zu bestimmende Zahlstelle abzuführen.
§ 10.
Gegen die Versagung, Ungültigkeitserklärung und Einziehung einer Fischerkarte kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheidies Berufung an die Steiermärkische Landesregierung erhoben werden. Diese entscheidet endgültig. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 11.
(1) Mit Geldstrafen bis zu 500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis zu einer Woche wird bestraft, wer
a) den Fischfang ausübt, ohne die vorgeschriebene Fischerkarte bei sich zu führen,
b) sich weigert, die Fischerkarte auf Verlangen eines Berechtigten vorzuzeigen.
24
(2) Zur Bestrafung ist in erster Instanz die politische Bezirksbehörde zuständig, in Graz die Polizeidirektion. Die Geldstrafen fließen dem .Lande zu. Auf das Strafverfahren finden die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes Anwendung.
- . i •
§ 12.
Dieses Gesetz tritt mit' dem auf seine Verlautbarung nächstfolgenden Monatsersten in Wirksamkeit. Gleichzeitig treten für das Gebiet des Landes Steiermark das.Gesetz über den Fischereischein vom 19. April 1939 (Deutsches RGBl. I S. 795) und die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes vom 21. April 1939 (Deutsches RGBl. I S. 816) sowie die auf Gran* dieser Vorschriften erlassenen Vollzugsanweisungen außer Kraft.
Fischereischein und gleichartige Bescheinigungen, die auf Grund der obigen Vorschriften bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
156. Gesetz
(10-26 Gu 30/3—1947.)
Grunderwerbsteuer, Einhebung eines Landes
zuschlages. (Ldtg.-Blge. Nr. 37.)
über die Einhebung eines Landeszuschlages szur Grunderwerbsteuer.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
§ 1.
Im Land Steiermark ist 'zur Grunderwerbsteuer neben dem Zuschlag, der für die Stadt Graz und die Bezirke eingehoben wird, ein Landeszuschlag in der Höhe von 1 v. H. der Berechnungsgrundläge zu entrichten.
§ 2.
Der Landeszuschlag wird durch das für die Festsetzung der Grunderwerb Steuer samt Zuschlägen zuständige Finanzamt bemessen und im Steuerbescheid über die Grunderwerbsteuer eingefordert. Die Einnahmen aus dem Landeszuschlag werden vierteljährlich von den Finanzämtern (Finanzkassen) an die von der Steiermärkischen Landesregierung bestimmte Zahlstelle überwiesen.
§ 3. -
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung nächstfolgenden Monatsersten in Wirksamkeit. Mit seiner Durchführung ist die Steiermärkische Landesregierung betraut-
-\ Stcltrm. Landesdruokerei, Gr.t. — 3448-47
Steiermärkischer Landtag, I. Periode, 1947. — Beschlüsse Nr. 157 bis 168.
21. Sitzung am 2. April 1947. (Beschlüsse Nr. 157 bis 168.)
(8-31 L 45/1—1947, 157, LEA 30/54—1947,
Preisbehörde 533 L 14/1—1947.)
Die Bundesregierung und alle zuständigen Stellen in Wien werden ersucht, Agrarproduktenpreise,
eine sofortige Regelung der Preise für alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse herbei- (Ldttf.-Einl.-Zl 80.)
zuführen. Die zur Zeit geltenden Preise für agrarische Produkte hemmen die
Opferfreudigkeit des gesamten Landvolkes. Die Erstellung richtiger Agrar
produktenpreise ist gleichzuhalten mit der Festsetzung des gerechten Arbeits
lohnes anderer Berufsgruppeti.
In einem Zeitpunkte, wo vom Bauern Getreide, Schweine und Rinder immer
wieder zur Ablieferung verlangt werden, um die Ernährung des Landes zu sichern,
ist die Erstellung gerechter und für die Landbevölkerung auskömmlicher Agrar
produktenpreise eine unbedingte Notwendigkeit, sie liegt aber auch im Interesse
einer besseren Entlohnung der landwirtschaftlichen Arbeiter.
Neben der Preisregelung ist eine Änderung des derzeitigen Ablieferungs
systems in ein solches der Kontingentierung dringend erforderlich.
Um sowohl die Frühjahrsaussaat zu sichern und auch das letzte Stück
Boden entsprechend bebauen und bewirtschaften zu können, ist die Sicherstellung
von landwirtschaftlichen Arbeitskräften ein Gebot der Stunde. Von der aus
reichenden Arbeitskräftebeschaffung hängt der Erfolg des künftigen Ernteertrages
ab und damit die Verbesserung unserer Ernährungslage. Es wird darauf ver
wiesen, daß in den verschiedenen Ausländerlagern bei entsprechender Durch-
kämrnung für die Landwirtschaft Arbeitskräfte herausgehölt werden könnten.
Auch die Beschaffung von Arbeitskräften für die Forstwirtschaft muß dringend
gefordert werden. Holz und Holzprodukte sind für uns Gold, sie bringen uns
Lebensmittel !
Die Bundesregierung wird daher ersucht, einvernehmlich mit den zuständigen
Besatzungsbehörden diese Frage einer Lösung zuzuführen.
158. t 7" 5 3 K e 1/12—1947.)
Gesetz
vom
betreffend Einführung einer Kehrordnung für das Land Steiermark einschließlich Kehrordnung. der Landeshauptstadt Graz. (Ldtg.-Blge. Nr, 20.)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
(1) Alle Feuerstellen mit Raüchleitungen müssen vom Ruße gereinigt werden.
Die im Mauerwerk geführten und unverrückbar festgelegten, gemauerten Rauch
leitungen, sowie die gemauerten oder verkachelten Sparherde, Malz- und Flachs
dörren und sonstigen Heizstellen gewerblicher Betriebe hat der bestellte Rauch-
fangkehrermeister zu reinigen.
(2) Alle Arten von Rauchfängen einschließlich Zentralheizungen sind während ihrer Benützung jährlich mindestens achtmal, große Feuerungen (namentlich in Gast- und Kaffeehäusern, Bäckereien und anderen gewerblichen Betrieben sowie in Fabriken, Kasernen, Spitälern und Barackenlagern, insoferne für die letzteren nicht besondere Vorschriften anzuwenden sind) und große Heizanlagen in Privathäusern sind öfter, wenn notwendig alle 8 Tage, auf Kosten der Eigentümer zu reinigen. Offene Küchen und deren schliefbare Rauchfänge sind vierteljährlich zu kehren.
(3) Eiserne Rauchfänge in den beweglichen Unterkünften (Baracken) sind während der Heizperiode (von Mitte November bis Mitte April des nächsten Jahres) sechsmal, das ist regelmäßig alle 4 Wochen, zu reinigen. Diese Kehrtermine gelten während der Heizperiode auch für alle sonstigen in den Gebäuden eines Lagers vorhandenen Rauchfänge, an die Feuerstellen angeschlossen sind. Für die Reinigung der massiven Rauchfänge gelten die allgemeinen Bestimmungen der Kehrordnung.
(4) Bei Gasrauchfängen hat der Rauchfangkehrermeister alljährlich wenigstens einmal nachzuprüfen, ob unzulässige, rußerzeugende Feuerstätten angeschlossen sind und ob Verstopfungen oder Querschnittverengungen vorliegen.
(5) Nicht inbegriffen in diese Bestimmungen sind eiserne Sparherde, eiserne Öfen und die dazugehörigen Blechrohrleitungen, deren Reinigung den Wöhn-parteien überlassen bleibt. Die Reinigung kann jedoch über Wunsch der Wohnparteien dem Rauchfangkehrermeister als Nebenarbeit gegen zusätzliche Bezahlung übertragen werden.
§ 2. Pech- und Hartruß ansetzende Rauchfänge, die durch Kehrung nicht
mehr gereinigt werden können, sind durch den Rauchfangkehrermeister nach vorangegangener Meldung an den Bürgermeister und an die Feuerwehr auszubrennen. Schadhafte Rauchfänge dürfen jedoch nicht ausgebrannt werden. Bei starkem Wind und anhaltender Trockenheit ist das Ausbrennen zu unterlassen und muß bei Witterungsumschwung nachgeholt werden.
§ 3.
Von der allgemeinen Kehrpflicht sind ausgenommen : 1. Senn-, Jagdhütten u. dgl., soferne sie nur zeitweise benützt werden ; 2. einzelstehende, landwirtschaftliche Gehöfte, die mindestens 100 m von
einander entfernt sind, insoweit, als bei diesen nur viermal jährlich die Rauchfänge zu kehren sind.
§ 4. Bei sonst kehrpflichtigen Feuerstätten gelten Rauchfänge nur dann als
unbenutzt, wenn entweder Heizstellen nicht angeschlossen sind oder die Benützung vorhandener Heizstellen durch Abmauerung am Rauchfang unmöglich gemacht ist.
IL Pflichten der für die Kehrung verantwortlichen Personen.
§ 5. Der Hauseigentümer oder die sonst für die Instandhaltung des kehr
pflichtigen Bauwerkes oder bestimmter Teile desselben (Wohnung, Betriebsanlage
u. dgl.) auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung verantwortlichen Personen müssen die durch die Kehrordnung als kehrpflichtig bezeichneten Rauchfänge, die Feuerstätten und deren Rauchleitungen zu den in der Kehrordnung angegebenen Fristen durch den zuständigen Rauchfangkehrermeister reinigen lassen.
§ 6 .
(1) Die in § 5 genannten Personen haben alles zu veranlassen, damit die Kehrung am verlautbarten Tage vorgenommen werden kann.
(2) Kann die Kehrung durch Verschulden dieser Personen am festgesetzten Kehrtag nicht erfolgen, so hat der Schuldtragende die nachträgliche Kehrung unverzüglich auf seine Kosten zu veranlassen. Er ist jedoch von der Zahlungspflicht für die versäumte Kehrung nicht enthoben.
§ 7-
(1) Die im § 6 genannten Personen haben die zur Unterbringung der bei den Kehrarbeiten anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße bereitzustellen.
(2) Die Entfernung dieser Ablagerungen aus den Wohn- und Betriebsräumen obliegt den Benutzern, aus allen übrigen Räumen des Hauses dem Hauseigentümer, der auch dafür zu sorgen hat, daß die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden können.
(3) Das Ausräumen des Russes, das bei jeder Kehrung zu erfolgen hat, und das Überleeren in bereitgestellte Gefäße obliegt dem Rauchfangkehrermeister.
§ 8.
Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, ein Kehrbuch zu führen, in dem der Rauchfangkehrermeister oder dessen Geselle den Tag der vollzogenen Kehrung und den nächsten Kehrtag anzumerken hat.
III. Pflichten des Rauchfangkehrermeisters.
§ 9.
Der Rauchfangkehrermeister ist verpflichtet, seine Arbeiten nach den Bestimmungen dieser Kehrordnung sach- und ordnungsgemäß sowie zeitgerecht entweder selbst auszuführen oder durch seine Gesellen ausführen zu lassen.
§ 10.
(1) Der Rauchfangkehrermeister darf nur Gesellen verwenden, die österreichische Staatsbürger, nüchtern, verläßlich, ehrlich, gut beleumundet und für die ihnen zugewiesenen Arbeiten geeignet sind.
(2) Der Rauchfangkehrermeister hat die Arbeiten der Gesellen zu überwachen.
(3) Die Lehrlinge sind entsprechend anzuleiten und zu überwachen.
§ IL
(1) Der Rauchfangkehrermeister ist verpflichtet, mindestens im Zeitraum von zwei Jahren in den Gebäuden, in denen er kehrpfliehtige Arbeiten durchzuführen hat, sämtliche Rauchfänge und Feuerungsanlagen persönlich zu besieh-
tigen, auf ihre. Feuersieherheit zu prüfen und die hiebei vorgefundenen Mängel anläßlich der nächsten Feuerbeschau zur befristeten Abstellung bekanntzugeben. Anstände, die einer sofortigen Behebung bedürfen, sind zur unverzüglichen Abstellung dem Bürgermeister im Wege des örtlichen Feuerwehrkommandanten anzuzeigen.
(2) Für die im Absatz 1 vorgenommene Überprüfung darf eine Gebühr nicht erhoben werden.
• - • § 12.
Der Rauchfangkehrermeister und seine Gesellen haben der Freiwilligen Feuerwehr anzugehören, wenn eine solche im Wohnsitze des Rauchfangkehrer-meisters besteht und sie hiezü körperlich geeignet Sind.
§ 13.
(1) Der Rauchfangkehrermeister ist für die Einhaltung der im § 2 der Kehrordnung für das Ausbrennen von Rauchfängen erlassenen Vorschriften verantwortlich.
(2) Nach jedem Brand hat der Rauchfangkehrermeister die Zwischendecken und den Dachboden zu untersuchen und festzustellen, ob eine Feuersgefahr besteht. ••.''. :. ••"• .--w.^' '• • •'-* -•../
IV. Straf- und Zwangsmittel bei Verweigerung der vorgeschriebenen Kehrungen,
(1) Handlungen oder Unterlassungen, die gegen die Vorschriften der Kehrordnung verstoßen, werden mit Geldstrafen bis zu 200 S oder Arrest bis zu 14 Tagen, in schwereren Fällen mit Geld- und Arreststrafen bis zum angegebenen Höchstausmaß bestraft, wenn sie nicht unter die allgemeinen straf gesetzlichen Bestimmungen fallen-und die Strafe hierur nicht schon in diesen Gesetzen festgelegt ist. Sollte ein Verstoß gege'n diese Vorschriften seitens des zuständigen' Rauchfangkehrermeisters vorliegen, so erhöht sich das Strafausmaß auf das Doppelte. Bei wiederholten Verstößen gegen diese Vorschriften kann der Rauchfangkehrermeister mit dem Entzüge der Konzession bestraft werden.
(2) Denselben Strafmaßnahmen unterliegt, wer andere zu solchen strafbaren Handlungen oder Unterlassungen anstiftet.
(3) Strafbehörde ist die örtlich zuständige Gewerbebehörde erster Instanz (Bezirkshaup'tmannschaft bzw. Magistrat Graz).
§ 15.
Der Kehrtarif unterliegt der Genehmigung der Landesregierung.
§ 16. .'(1) Das Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kehrordnung verlieren alle mit dieser in Widerspruch stehenden Bestimmungen ihre Gültigkeit. Die Feuerlöschordnung für Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz vom 25. Juni 1886, LGBl. Nr. 29, sowie die Feuerlöschordnung für die Landeshauptstadt Graz vom 4. Februar 1856, Kundmachung der Statthalterei vom 4. Februar- 1856, LGBl. IL Abt. Nr. 5, in den derzeitigen Fassungen gelten gleichfalls nur ..in dieser Hinsicht als abgeändert.
5
159, t 7" 4 5 G a 5/9—1947.)
Gesetz
vom
betreffend die Wiederinkraftsetzung der Gemeindeordnung für die Landeshaupt- Sf.az,' Landeshauptstadt ; , T - . t / - . - . r ^ r Wiederinkraftsetzung der
stadt Graz vom 8. Dezember 1869, LG.-. u. VBl. Nr. 47, in der Fassung vom Gemeindeordnung. 3. Juli 1929, LGBl. Nr. 60, unter gleichzeitiger Abänderung bzw. Ergänzung der (Ldtg.-Blge. Nr. 28.)
§§ 19, 27, 29 und 47.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
A r t i k e l I.
Die Gemeindeordnung für die Landeshauptstadt Graz vom 8. Dezember 1869,
LG. u. VBl. Nr. 47, in der Fassung vom 3. Juli 1929, LGBL Nr. 60, wird wieder in
Kraft gesetzt und durch folgende Bestimmungen abgeändert bzw. e rgänzt :
1. § 19, Absatz 2, hat zu lauten :
„(2) Ihre Zahl beträgt 36."
2. § 27 hat zu lauten :
„§ 27, (1) Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die
Stadträte (§ 30) erhalten für die Dauer ihrer Amtsführung die vom
Gemeinderate zu bestimmenden Amtsgebühren. Diese Bestimmung findet
auch auf den vom Gemeinderate bestellten Referenten für die admini
strativen Schulangelegenheiten im Stadtschulrate Graz sowie auf dessen
Stellvertreter Anwendung.
(2) Den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates gebührt auf die
Dauer ihres Amtes als Ersatz der mit der Besorgung der Gemeinde-
angelegenheiten verbundenen Auslagen eine jährliche Pauschal-Auslagen-
entschädigung, deren Höhe ebenfalls der Gemeinderat bestimmt.
(3) Die Gebühren der Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an
kommissionellen Amtshandlungen und für Dienstreisen regelt die
jeweilige, vom Getneinderat genehmigte Gebührenvorschrift (Diäten
normale).
(4) Der Gemeinderat kann den im Absatz 1 bezeichneten Funktionären
und ihren Hinterbliebenen Ruhebezüge bzw. Versorgungsgenüsse in der
Höhe und nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Vorschriften z u
erkennen.
(5) Kein Gemeinderatsmitglied darf auf die ihm gemäß Absatz 1 bis
einschließlich Absatz 3 zukommende Amtsgebühr bzw. Auslagenent
schädigung verzichten. Diese Bestimmung gilt auch für den einem
Funktionär bzw. seinen Hinterbliebenen zukommenden Ruhe- bzw, Ver
sorgungsgenuß."
3. § 29, Absatz 3, hat zu lauten :
„(3) Vorstehende Bestimmung findet auch auf die Fortsetzung der Amts
wirksamkeit des vQm Gemeinderate bestellten Referenten für die. admini
strativen Schulangelegenheiten im Stadtschulrate Graz und seines Stell
vertreters sinngemäß Anwendung." ~
4. § 47, Absatz 2, Punkt 6, hat zu entfallen. Demgemäß erhalten die bis
herigen Punkte „7 bis 20" die Bezeichnung „6 bis 19".
A r t i k e l IL
Dieses Gesetz trit t mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
Ausseer Land, Rückgliederung.
(Ldtg.-Einl.-Zl. 53.)
160. (LAD 6 B 1/21—1947.)
Die Landesregierung wird ersucht,.die Rückgliederung des Ausseer-Landes an Steiermark neuerlich mit Nachdruck zu betreiben,
Stadt. Liezen, Erhebung zur (Ldtg.-Einl.-Zl. 61.)
161, (7-45 Sta 1/7—1947.)
Die Ortsgemeinde Liezen im politischen Bezirk Liezen wird gemäß § 3.
des Landesgesetzes vom 13. Februar 1928, LGB1. Nr. 36/1928, mit Wirkung vom
1. Juni 1947 zur Stadt erhoben.
Bauordnung, Einspruch der Bundesregierung.
(Ldtg.-Einl.-Zl. 64.)
1 6 2 , ß " 3 3 8 B a 8/4—1947.)
Über Einspruch der Bundesregierung gegen den in der 14. Sitzung der
I. Periode vom 17. Oktober 1946 gefaßten Beschluß eines Gesetzes, womit die
Steiermärkische Landesregierung ermächtigt wird, die Bauordnung für das Land
Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz und die Bauordnung für
die Landeshauptstadt Graz zum Zwecke ihrer Anpassung an die gegebenen Zeit
verhältnisse abzuändern und zu ergänzen, hat die Verlautbarung dieses Gesetzes
zu unterbleiben.
Ziehkinderordnung, (Ldtg.-Einl.-Zl. 38.)
1 6 3 , t 9 " 1 3 5 P e 1/11—1947.)
Die Bundesregierung wolle aufgefordert werden, die auf die Ziehkinder
aufsicht bezughabenden Bestimmungen der aus der Nazizeit s tammenden JWV,
außer Kraft zu setzen, damit wieder das alte Ziehkindergesetz als Landesgesetz
und die alte Ziehkinderordnung als Vollzugsanweisung dazu im Sinne der ver
fassungsrechtlichen Bestimmungen in Wirksamkeit t re ten können.
Kindererholungsaktion 1947.
(Ldtg.-Einl.-Zl. 48.)
1 6 4 , (9-136 Ste 2/14—1947.)
1. Die Steiermärkische Landesregierung hat wie im J ah re 1946 .auch im
Jahre 1947 eine allgemeine Kindererholungsaktion durchzuführen.
. 2. Die Steiermärkische Landesregierung wird beauftragt, im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen alle Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherung des
Erfolges der Kindererholungsaktion notwendig sind.
Jugendführer-Ausweis. (Ldtg.-Einl.-Zl. 50.)
1 6 5 , (9-131 J u 11/2—1947.)
Die Steiermärkische Landesregierung" wird aufgefordert, umgehend dafür
zu sorgen und das Nötige, zu veranlassen, damit wieder Jugendführerausweise
ausgestellt werden.
Mahnic Berta, Gnadengabe.
(Ldtg.-Einl.-ZL 74.)
166 # (1-82 Ma 47/6—1947.)
.1, Die in Stattgebung des Ansuchens der Bertha Mahnic durchgeführte
Weitergewährung der Gnadengabe wird nachträglich genehmigt.
2. Der Kanzleiadjunktenswitwe Bertha Mahnic, geboren am 17. Juli 1876,
wohnhaft in Graz, Wielandgasse 44, wird, in Stattgebung ihres Ansuchens eine
Gnadengabe im Betrage von monatlich 50 S, und zwar rückwirkend ab 1. Jänner
1947, bewilligt. Die Bedeckung hiefür ist im Landesvoranschlag 1947 bei Haus
haltsstelle 02,9 ä gegeben.
167. t 1 ' 8 2 P u 16/6—1947.)
1. Die in Stattgebung des Ansuchens der Rosa Putz durchgeführte Weiter- Putz Rosa, Gnadengabe,
gewahrung der Gnadengabe wird nachträglich genehmigt. 1 8 - - • • •)
2. Der Frau Rosa Putz, Straßenwärterswitwe in Bärnbach 307 bei Voits-
berg, wird in Stattgebung ihres Ansuchens auf Grund ihrer Bedürftigkeit und
Würdigkeit eine Gnadengabe auf die Dauer von vorläufig drei Jahren gegen
jederzeitigen Widerruf, und zwar im Betrage von S 36'70 rückwirkend ab
1. Juli 1946 bewilligt,
Die Bedeckung hiefür ist im Landesvoranschlag 1947 bei .Haushaltsstelle
02,9 a gegeben.
168. f1"82 S c h e 19/10—1947.)
1. Die in Stattgebung des Ansuchens des Franz Scherz durchgeführte
Weitergewährung der Gnadengabe wird nachträglich genehmigt.
2. Dem ehemaligen Hausdiener Franz Scherz wird die mit 31. August 1946
abgelaufene Gnadengabe auf die Dauer von vorläufig drei Jahren, und zwar
rückwirkend vom 1. September 1946 bis einschließlich 31. August 1949 in der
Höhe von monatlich 35 S gegen jederzeitigen Widerruf weiter bewilligt. Die
Bedeckung hiefür ist im Landesvoranschlag 1947 bei Haushaltsstelle 02,9 a
gegeben.
Scherz Franz, Gnaden-* gäbe.
(Ldtg.-Einl.-Zl, 76.)
Steierm. Landesciruckefei, Graz. — 3449-47
Steiermärkischer Landtag, I. Periode, 1947. — Beschlüsse Nr. 169 bis 178.
22. Sitzung am 4. November 1947. (Beschlüsse Nr. 169 bis 178.)
169.
- Dem Landtagsäbgeordnet'en Josef M ö s 11 wird im Sinne des § 8 der
Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages ein Krankenurlaub bis 31. De
zember 1947 erteilt,
Möstl Josef, Krankenurlaub.
170. An Stelle des verstorbenen Landtagsabgeordneten Alois R o s e n w i r t h
wird Landtagsabgeordneter Anton A f r i t s c h als Mitglied in den Gemeinde-
und Verfassungsausschuß gewählt.
Wahl des Abg. Anton Afritsch als Mitglied in den Gemeinde- und Ver
fassungsausschuß.
171. • An Stelle des verstorbenen Landtagsabgeordneten Alois R o s e n w i r t h
wird Landtagsabgeordneter Anton A f r i t s c h als Ersatzmitglied in den Wieder
aufbauausschuß gewählt.
Wahl des Abg. Anton Afritsch als Ersatzmitglied in den Wiederauf
bauausschuß.
172.
An Stelle des verstorbenen Landtagsabgeordneten Alois R o s e n w i r t h Wahl des
wird Landtagsabgeordneter Anton A f r i t s c h als Ersatzmitglied in den Ver- dijed Cin
kehrs- und volkswirtschaftlichen Ausschuß gewählt.
Abg Anton als Ersatzmit-den Verkehrs
und volkswirtschaftlichen Ausschuß.
173. (10-29 K 18/11—1947.}
An Stelle des verstorbenen Landtagsabgeördneten Alois R o s e n w i r t h
wird Landtagsabgeordneter Siegfried E s t e r 1 als Mitglied in das Kuratorium
der Landes-Hypothekenanstalt für Steiermark entsendet.
Wahl des Abg. Siegfried Esterl als Mitglied in das Kuratorium der Landes
hypothekenanstalt.
174. (9-405 A 8/73—1947.)
An Stelle des Landtagsabgeordneten Hans L a u f e n s f e i n wird Landtagsabgeordneter Alois G a n g 1 als Mitglied in den Sonderausschuß zur Überwachung der Unterstützungen der unter das Opferfürsorgegesetz fallenden Personen gewählt.
175. (9-405 A 8/74—1947.)
An Stelle des verstorbenen Landtagsabgeordneten Anton B a u e r wird Landtagsabgeordnete Sophie W o l f als Ersatzmitglied in den Sonderausschuß zur Überwachung der Unterstützungen der unter das Opferfürsorgegesetz fallenden Personen gewählt.
Wahl des Abg. Alois Gangl als Mitglied in den Sonderausschuß zur Überwachung der Unterstützungen der unter das
Opferfürsorgegesetz fallenden Personen.
Wahl der Abg. Sophie Wolf als Ersatzmitglied in * den Sonderausschuß zur Überwachung der Unterstützungen der unter das Opferfürsorgegesetz
fallenden Personen.
176. . " (7-45 Ge 13/13—1947.)
Gesetz
Gemeindeordnung, Ände- • vom rung. (Ldtg.-Blge, Nr. 30.) •
über Änderungen der Gemeindeordnung für alle Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I.
Die Gemeindeordnung für alle Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut vom 2. Mai 1864, LGB1. Nr. 5, in der derzeit geltenden Fassung wird abgeändert wie folgt:
1. Das Erste Hauptstück erhält folgende Fassung :
E r s t e s H a u p t s t ü c k .
Von der Gemeinde überhaupt.
Gemeinde,
§1 .
(1) Die bisherigen Ortsgemeinden werden Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Gemeinde ist der unterste Träger der öffentlichen Verwaltung. Sie ist zugleich Verwaltungssprengel und Selbstverwaltungskörper.
(3) Die derzeit bestehenden Gemeinden haben als solche fortzubestehen, ' solange nicht nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2, 2 a und 3 dieses
Gesetzes eine Änderung eintritt.
(4) Die Grenzen der Gemeinden dürfen sich mit den Grenzen der Ver-wiltungs- und Gerichtsbezirke nicht schneiden,
(5) Jede Liegenschaft (Bau- oder Grundparzelle) muß zum Verband einer Gemeinde gehören.
Vereinigung von Gemeinden.
§ 2.
(1) Zwei oder mehrere Gemeinden können sich auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse mit Bewilligung der Landesregierung in eine Gemeinde vereinigen, so daß sie als eigene Gemeinden zu bestehen aufhören. Diese Vereinigung hat einen vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der beiden vereinigten Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, Gemeinden aus öffentlichen oder wirtschaftlichen Rücksichten mit angrenzenden Gemeinden zwangsweise zu vereinigen.
(3) Hat die Vereinigung Änderungen in den Grenzen der Verwaltungs- oder der Gerichtsbezirke zur Folge, so ist hiezu die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(4) Die Vereinigung darf nur mit Beginn eines Rechnungsjahres in Wirksamkeit treten und ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
Trennung von Gemeinden.
§ 2a .
(1) Eine Gemeinde kann mit Zustimmung der Landesregierung im Falle unabweislicher, öffentlicher oder wirtschaftlicher Rücksichten in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt werden, wenn jede der auseinanderzulegenden Gemeinden für sich die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben besitzt.
(2) Der Trennung muß eine vollständige Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens und der gemeinschaftlichen Lasten vorhergehen.
(3) Die Trennung darf nur mit Beginn eines Rechnungsjahres in Wirksamkeit treten und ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
' Änderung der Gemeindegrenzen.
§3.
(1) Zu Änderungen in den Grenzen einer Gemeinde, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhört, sind übereinstimmende Beschlüsse der Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden und die Zustimmung der Landesregierung erforderlich.
(2) Eine solche Grenzänderung ist nur im Falle unabweislicher, öffentlicher oder wirtschaftlicher Rücksichten zulässig und sie darf nur vorgenommen werden, wenn ihr eine Vermögensauseinandersetzung vorausgegangen ist und die Gemeinde, von der Teile abgetrennt werden sollen, trotzdem lebensfähig bleibt.
(3) Die Landesregierung ist aus öffentlichen oder wirtschaftlichen Rücksichten berechtigt, eine solche Grenzänderung auch gegen den Willen der beteiligten Gemeinden vorzunehmen und Teile einer Gemeinde in eine andere Gemeinde einzugliedern oder mit solchen Gebietsteilen eine neue Gemeinde zu bilden.
(4) Werden durch die Änderung der Gemeindegrenzen auch die Grenzen des Verwaltungs- oder des Gerichtsbezirkes geändert, so finden die Bestimmungen des § 2, Abs. (3), dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung.
(5) Die Grenzänderung darf nur mit Beginn eines Rechnungsjahres in Wirksamkeit treten und ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
Name der Gemeinde.
§ 4.
(1) Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen weiter.
(2) Die Änderung des Namens einer Gemeinde oder Ortschaft kann durch die Landesregierung bewilligt werden.
(3) Bei Vereinigung oder Neubildung von Gemeinden bestimmt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Gemeindevertretungen den Namen der neuen Gemeinde.
(4) Der neue Name darf jedoch nicht mit dem Namen einer anderen Gemeinde, Katastralgemeinde oder Ortschaft der Republik Österreich gleichlautend oder diesem so ähnlich sein, daß er zu einer Verwechslung führen kann.
Bezeichnung der Gemeinde.
§ 4 a.
(1) Das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" kann durch Beschluß des Landtages an ansehnliche Gemeinden, insbesondere an solche, die das Marktrecht bereits besitzen, verliehen werden.
(2) Solche Gemeinden (Marktgemeinden), denen durch ihre Einwohnerzahl oder als Verkehrsmittelpunkt oder durch sonstige Eigenschaften eine besondere Bedeutung zukommt, können durch Beschluß des Landtages zur Stadt erhoben werden;
(3) Gemeinden, kdie bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Recht zur Führung der Bezeichnung „Markt-" oder „Stadtgemeinde" besitzen, bleibt dieses Recht auch weiterhin gewahrt.
Gemeindewappen.
8 5. (1) Die Verleihung des Rechtes zur Führung von Wappen an Gemeinden
steht der Landesregierung zu. (2) Über die Verleihung der Berechtigung ist eine Urkunde auszufertigen,
die die Beschreibung und eine Abbildung des Wappens zu enthalten hat. Die Urkunde ist vom Landeshauptmann zu fertigen.
(3) Die Landesregierung hat vor Verleihung eines Wappens an eine Gemeinde ein heraldisches Gutachten des Bundeskanzleramtes einzuholen und von der Verleihung unter Einsendung einer Abschrift der Wappenurkunde dem Bundeskanzleramte Mitteilung zu machen
§ 5 a.
(1) Gemeinden, die bereits im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Recht zur Führung eines Wappens besitzen, bleibt dieses Recht auch weiterhin gewahrt.
(2) Die Gemeinden haben diese Berechtigung der Landesregierung über Aufforderung innerhalb der gestellten Frist nachzuweisen. Hält die Landesregierung den Nachweis für erbracht, so hat sie dies der Gemeinde auf deren Antrag durch Ausstellung einer Wappenurkunde zu bescheinigen. Die Bestimmungen de? § 5, Abs-(2) und (3), finden sinngemäße Anwendung. y
Gemeindesiegel.
§ 5b.
(1) Die Gemeinden haben das ihnen zustehende Wappen im Gemeindesiegel zu fuhren.
(2) Gemeinden, die das Recht zur Führung eines Wappens nicht besitzen, haben im Gemeindesiegel nur den Namen der Gemeinde und des Verwaltungsbezirkes zu führen,
Kundmachung der Änderung des Namens, der Bezeichnung und der Verleihung eines Wappens.
§ 5 c. Jede Änderung des Namens- einer Gemeinde, jede Änderung der Be
zeichnung (Markt- oder Stadtgemeinde), jede Wappenverleihung an eine Gemeinde ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren,
2. Das Sechste Hauptstück erhält folgende Fassung :
S e c h s t e s H a u p t s t ü c k .
Von der Vereinigung von Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung.
§ 82.
(1) Gemeinden desselben politischen Bezirkes können sich mit Zustimmung der Landesregierung zur Besorgung von ihnen obliegenden Aufgaben des selbständigen und übertragenen Wirkungskreises zu einer gemeinsamen Geschäftsführung, insbesondere zur Führung eines gemeinsamen Gemeindeamtes zusammenschließ en (Verwaltungsgemeinschaft).
(2) Die Selbständigkeit der Gemeinden sowie die ihnen nach den bestehenden Gesetzen zukommenden Rechte und Pflichten werden durch den Zusammenschluß zu einer Verwaltungsgemeinschait nicht berührt. Der Verwaltungsgemeinschaft kommt Rechtspersönlichkeit nicht zu.
(3) Die Vereinigung zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung darf nur mit Beginn eines Rechnungsjahres in Wirksamkeit treten und ist im Landlesgesetzblatt zu verlautbaren.
§ 82 a.
(1) Zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft sind übereinstimmende Beschlüsse der Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden erforderlich.
(2) Diese Beschlüsse haben zu enthalten : a) Die beteiligten Gemeinden ; b) die genaue Bezeichnung der Geschäfte, die gemeinsam geführt werden
sollen ; c) Name, Sitz und Führung der Verwaltungsgemeinschaft; d) die Beitragsleistung der beteiligten Gemeinden zu den Kosten der
gemeinsamen Geschäftsführung ; e) das Verfahren bei der Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft.
§ 82b . Rechte und Pflichten der Verwaltungsgemeinschaft sind durch eine Satzung
zu regeln, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Satzung hat die nach § 82 a, Abs. (2), gefaßten Beschlüsse zu enthalten.
§ 83.
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, Gemeinden desselben politischen Bezirkes zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung auch zwangsweise zu vereinigen, falls dies aus öffentlichen oder wirtschaftlichen Rücksichten erforderlich ist.
(2) Die Satzung einer solchen Verwaltungsgemeinschaft nach § 82 b wird von der Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden erlassen.
(3) § 82, Abs. (3), gilt sinngemäß.
A r t i k e l II.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Landesgesetz vom 17. Oktober 1946, LGB1. Nr. 3/ J947f über die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften und die zwangsweise
i
6
Vereinigung von Gemeinden und das Landesgesetz vom 13. Februar 1928, LGB1. Nr. 36, über die Änderung des Namens von Ortsgemeinden oder Ortschaften, die Erhebung von Ortsgemeinden zu Märkten und Städten und die Berechtigung zur Führung von Wappen durch Ortsgemeinden, sowie alle übrigen mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden landesgesetzlichen Vorschriften außer Kraft.
177. (7-48 A 3/9—1947.)
Gesetz
vom _ ;
betreifend Einhebung einer Gemeindeabgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gebiete der Stadt Graz (Ankündigungs
abgabe).
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
Die Stadtgemeinde Graz wird ermächtigt, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes von öffentlichen Ankündigungen im Gebiete der Stadt Graz eine Abgabe einzuheben.
§ 1.
Gegenstand der Abgabe. (1) Von allen öffentlichen Ankündigungen im Gebiete der Stadt Graz ist
eine Abgabe an die Stadtgemeinde zu. entrichten. (2) Abgabepflichtig sind alle Ankündigungen in Schrift, Bild oder durch
Wiedergabe des gesprochenen Wortes, die an öffentlichen Straßen und Plätzen oder in öffentlichen Räumen (Theater, Lichtspiele, Gast- und Kaffeehäuser, Bahnhöfe u. dgl.) vorgenommen, insbesondere auch jene, die durch Lichtwirkungen hervorgebracht werden.
(3) Als öffentliche Räume gelten auch die in Graz betriebenen öffentlichen Verkehrsmittel.
§ 2.
Befreiungen. (1) Von der Abgabe sind befreit:
1. Ankündigungen, die vom Bunde, dem Land Steiermark, der Stadtgemeinde Graz oder deren Unternehmungen, dann von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen werden.
2. Ankündigungen, die Wahlen in Körperschaften öffentlichen Rechtes betreffen, sowie Ankündigungen politischer Versammlungen.
3. Firmenschilder und andere Aufschriften in Schrift oder mit Licht-, Wirkung an den eigenen Betriebsmitteln, an Gebäuden oder in Ge
schäftsräumen, die den eigenen Geschäftsbetrieb der Bewohner oder Geschäftsinhaber betreffen.
4. Ankündigungen über vermißte Personen. (2) Der Stadtrat ist berechtigt, Ankündigungen, die ausschließlich oder
doch vorwiegend wissenschaftlichen oder Bildungszwecken dienen« auf Ansuchen vpn der Abgabe zu befreien. Auf solchen Ankündigungen ist der Vermerk anzu-
Graz, Stadtgemeinde, Ankündigungsabgabe. (Ldtg.-
Blge. Nr. 38.)
bringen : „Von der Ankündigungsabgabe befreit (Beschluß des Stadtrates Graz vom Geschäftszahl )."
(3) Der Stadtrat ist weiters berechtigt, von der Einhebung der Ankündigungsabgabe bei schon verblaßten oder sonstwie schadhaft gewordenen Aufschriften auf Mauern, Holzwänden u. dgl., die ihren vollen Werbewert verloren haben, abzusehen, so lange nicht eine Erneuerung dieser Aufschriften erfolgt.
§ 3.
Hohe der Abgabe.
(1) Die Abgabe beträgt für Ankündigungen, für deren Vornahme ein Ent :
gelt entrichtet wird, 30 v. H. des Entgeltes. (2) Wird das Entgelt nicht einmal, sondern für bestimmte Zeitabschnitte
wiederholt bezahlt, so ist die Abgabe von jeder Teilzahlung zu entrichten. (3) Bei gedruckten oder in anderer Art durch mechanische oder chemische
Vervielfältigung hergestellten Ankündigungen, für deren Anbringung oder Ausstellung ein Entgelt nicht entrichtet wird oder bei denen sich das wahre Entgelt nicht verläßlich feststellen läßt, ist eine Abgabe von 40 Groschen für den Quadratmeter des Gesamtausmaßes des zur Ankündigung verwendeten Stoffes (bzw. der Fläche) zu entrichten. Ein angefangener Quadratmeter wird voll berechnet.
(4) Erfolgt die Ankündigung für länger als einen Monat, so ist die Abgabe für jeden weiteren Monat im gleichen Betrage zu entrichten. Ein angefangener Monat wird voll berechnet.
(5) Für Ankündigungen, die durch die Straßen getragen oder gefahren werden (Umgeher, Tafelträger, Fahrwerbung oder Reiter), beträgt die Abgabe für den Umgeher und Tafelträger 2 S, für das zur Ankündigung verwendete Fahrzeug oder den Reiter 4 S ; diese Abgabensätze gelten für je einen Tag.
§ 4.
Abgabepflichtige.
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer die Ankündigung vornimmt (Ankündigungsanstalt). Er ist jedoch berechtigt, den Betrag von dem Ankündigenden (der die Ankündigung veranlaßt) einzuziehen. Der Ankündigende haftet mit jenem zur ungeteilten Hand für die Abgabe.
(2) Wird die Ankündigung nicht durch eine gewerbemäßige Ankündigungsanstalt vorgenommen, so ist zur Entrichtung der Abgabe der verpflichtet, der die Ankündigung veranlaßt. In diesem Falle haftet derjenige, der Flächen oder Räume einem anderen zur Vornahme von Ankündigungen überläßt, für die Abgabe zur ungeteilten Hand ; die Ansprüche aus dieser Haftpflicht sind mittels Haftungs-Zahlungsauftrages geltend zu machen.
§ 5.
Entrichtung der Abgabe.
(1) Die Abgabe ist vor der Vornahme der Ankündigung, der Monatsbetrag für länger dauernde Ankündigungen am Beginne jedes Monats beim Städtischen Steueramt Graz zu entrichten.
(2) Die Entrichtung der Abgabe für die im § 3, Absatz 3, genannten Ankündigungen ist auf diesen in einer vom Stadtrate zu bestimmenden Art kenntlich zu machen.
§ 6 .
Anzeige- und Auskunftspflicht.
(1) Wer die Vornahme von Ankündigungen gegen Entgelt übernimmt, hat dies beim Städtischen SteUeramt unter genauer Bezeichnung der Ankündigung und Abgabe des Entgeltes vor der Vornahme der einzelnen Ankündigungen schriftlich anzumelden.
(2) Die Anzeigepflicht obliegt dem Ankündigenden dann, wenn er die Ankündigung selbst ohne Heranziehung gewerbsmäßiger Unternehmungen vornimmt.
(3) Wer Flächen oder Räume einem anderen zur Vornahme von Ankündigungen überläßt, ist verpflichtet, dem Städtischen Steueramt die zur Bemessung der Abgabe und Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Dem Städtischen Steueramt steht das Recht zu, die Geschäftsbücher und sonstigen Schriftstücke, die. die Besorgung oder Zulassung von Ankündigungen sowie die hiefür erhobenen Vergütungen betreffen, jederzeit einzusehen.
(5) Auf jeder durch Druck, durch andere mechanische oder chemische Mittel vervielfältigten Ankündigung muß der Name und Wohnort des Herstellers genannt sein, Der Hersteller ist verpflichtet, dem Städtischen Steueramt auf Verlangen den Besteller, die Zahl der hergestellten Ankündigungen und das Ausmaß des zur Herstellung verwendeten Stoffes (§ 3, Absatz 3) anzugeben.
§ 7.
Abfindung.
An Stelle der Bemessung der Abgabe nach Hundertsätzen des Entgeltes oder nach Ausmaß (§ 3, Absatz 3) und Dauer der Ankündigung kann die Abgabe auch im Abfindungswege mit den abgabepflichtigen Ankündigern oder mit den-die Ankündigung besorgenden Unternehmern durch den Stadtrat festgesetzt werden.
§ 8.
Rechtsmittel.
Gegen Entscheidungen über die Abgabepflicht, die Bemessung der Abgabe sowie gegen sonstige Verfügungen der Bemessungsbehörde ist die Berufung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides oder Bekanntgabe der Entscheidung cder Verfügung zulässig. Die Berufung ist beim Magistrate Graz, Städtisches Steueramt, einzubringen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 9.
Strafen.
Handlungen oder Unterlassungen des Abgabepflichtigen oder seines verantwortlichen Stellvertreters (Beauftragten), wodurch die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, werden, unbeschadet der Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Abgabe, als Übertretungen mit Geldstrafen bis zum Fünffachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde ; läßt sich der Umfang der Verkürzung nicht feststellen, so wird die Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 500 S geahndet. Die im Falle der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Geldstrafe tretende Arreststrafe darf vier Wochen nicht übersteigen.
§ 10.
Anwendung der Gemeindeabgabenordnung.
Die Vorschriften der Gemeindeabgabenordnung in der Fassung der Verordnung Nr. J4 des Landeshauptöiannes für Steiermark, verlautbart im Verord-nungs- und Amtsblatt Nr. 27 vom 6. April 1940, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 11. ' Durchführungsbestimmungen.
Mit der Durchführung des Gesetzes ist die Steiermärkische Landesregierung beauftragt. .<
§ 12.
Wirksamkeitsbeginn.
Dieses Gesetz tritt am achten Tage nach seiner Kundmachung in Wirk
samkeit.
178.
Gesetz (7-45 Ge 13/14—1947.)
über Änderungen der Gemeindeordnung für alle Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen :
Artikel I.
Das Dritte Hauptstück der Gemeindeordnung für alle Gemeinden des Landes ^ ^ ^ d t g S l ^ ' N ^ m j Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut vom 2. Mai 1864, LGB1. Nr. 5, in der derzeit geltenden Fassung erhält folgenden Wortlaut :
D r i t t e s H a u p t s t ü c k .
Von der Gemeindevertretung.
Gemeindeyertretung.
§ 12. Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten durch einen Gemeinderat
und einen Gemeindevorstand vertreten.
Zahl der Mitglieder des Gemeinderates.
§ 13.
(1) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates beträgt
in Gemeinden bis 1000 Einwohner 9 Mitglieder in Gemeinden von 1001 bis 3000 Einwohner 11 Mitglieder in Gemeinden von 3001 bis 5000 Einwohner 15 Mitglieder in Gemeinden über 5000 Einwohner . .• 21 Mitglieder
(2) Als Einwohnerzahl gilt die letzte anläßlich einer amtlichen Zählung ermittelte Zahl. ^
• \
Gemeindevorstaad.
§ 14. Der Vorstand besteht aus dem Bürgermeister, den Bürgermeisterstellver
tretern und den übrigen Vorstandsmitgliedern, darunter dem Gemeindekassier.
Wahl der Gemeinderäte.
§ 15.
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates und die Ersatzmänner werden von den Wahlberechtigten in der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Bundesbürger, die im Bereich der betreffenden Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben, gewählt. Die Wahlberechtigten jeder Gemeinde bilden hiebei einen einzigen Wahlkörper. Die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes dürfen nicht enger gezogen sein, als in der Wahlordnung zum Landtag.
(2) Die Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates werden von der Landesregierung durch Verlautbarung im Landesgesetzblatt für alle Gemeinden des Landes einheitlich auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag ausgeschrieben, und zwar zu einem Zeitpunkte, daß die neugewählten Gemeinderäte spätestens am Tage nach dem Ablaufe des letzten Jahres der Wahlperiode zusammentreten können. Ausnahmsweise kann die Landesregierung aus wichtigen Gründen (Elementarereignisse, Epidemien u. dgl.) für einzelne Gemeinden einen besonderen Wahltag festsetzen.
(3) Die Durchführung der Wahl obliegt besonderen Wahlbehörden (Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörde).
(4) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl sowie über Wahlberechtigung und Wählbarkeit enthält die Gemeindewahlordnung.
Wahl des Gemeindevorstandes.
§ 16.
(1) Der Gemeindevorstand wird aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Seine Gesamtzahl — den Bürgermeister und seine Stellvertreter eingerechnet — darf den vierten Teil der Zahl der Mitglieder des Gemeinderates nicht übersteigen, muß aber mindestens drei betragen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Zahl der in den einzelnen Gemeinden zu wählenden Bürgermeisterstellvertreter und der übrigen Vorstandsmitglieder durch den Gemeinderat zu bestimmen.
(2) Die näheren Vorschriften über die Wahl des Gemeindevorstandes enthält die Gemeindewahlordnung.
Annahme der Wahl in die Gemeindevertretung.
§ 17. Die Annahme der Wahl in den Gemeinderat und Gemeindevorstand ist für
jeden Österreicher demokratische Pflicht.
Funktionsperiode. § 18.
(1) Die Gemeinderäte und die Gemeindevorstände werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Bis zur Bestellung einer neuen Gemeindevertretung bleiben die bisherigen Gemeinderäte und Mitglieder des Gemeindevorstandes im
Amte und haben bis dahin die Geschäfte fortzuführen. Die neue Gemeindevertretung^ ist als bestellt anzusehen, sobald die Angelobung des gewählten Bürgermeisters stattgefunden hat.
(2) Wenn innerhalb einer Wahlperiode in einzelnen Gemeinden Neuwahlen notwendig werden, hat die Landesregierung unverzüglich die Neuwahl auszuschreiben. Die neugewählte Gemeindevertretung bleibt nur für den Rest der Wahlperiode im Amte. Falls jedoch innerhalb von sechs Monaten vor den allgemeinen Wahlen in einzelnen Gemeinden Neuwahlen stattgefunden haben, so unterbleibt in diesen Gemeinden die Wahl und die Gemeindevertretung bleibt nicht nur für den Rest der laufenden Wahlperiode, sondern bis zum Ende der kommenden Wahlperiode im Amte.
Entschädigung.
§ 19. .
(1) Das Amt eines Mitgliedes des Gemeinderates ist ein Ehrenamt und grundsätzlich unbesoldet.
(2) Allen Gemeindevertretern gebührt jedoch die Vergütung für die mit der Geschäftsführung verbundenen baren Auslagen aus der Gemeindekasse. Unter diese baren Auslagen fällt die Benützung eines Massentransportmittels, sowie der Ersatz des versäumten Arbeitsverdienstes bei Funktionären, die im Tag- oder Wochenlohn stehen.
(3) Durch Gemeinderatsbeschluß ist festzusetzen, ob und welche Entlohnung der Bürgermeister und der Gemeindekassier zu erhalten haben. Die Landesregierung ist ermächtigt, hiefür Richtlinien aufzustellen. Den übrigen Vorstandsmitgliedern gebührt keine Entlohnung.
Amtsverlust und zeitweise Amtsenthebung.
§ 20.
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes wird seines Amtes verlustig :
a) wenn in Ansehung seiner Person ein Umstand eintritt, der ursprünglich seine Wählbarkeit nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung gehindert hätte, oder wenn ein solcher Umstand nachträglich bekannt wird,
b) Wenn es zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Vorstandswahl entfernt, ohne sein Ausbleiben oder seine Entfernung genügend zu entschuldigen.
c) , Wenn ein Mitglied sich weigert, das angenommene Amt fortzuführen und der Gemeinderat die Weigerungsgründe für berücksichtigungswürdig ansieht.
d) Wenn es aus der Partei, für die es gewählt wurde, ausscheidet, oder von seiner Parteileitung zurückgezogen wird, so ist diesem Mitglied gleichfalls die Ausübung seiner Funktion bis zum Zeitpunkt der Erklärung des Mandatsverlustes untersagt,
(2) In jedem solchen Fall — ausgenommen den Fall der freiwilligen, begründeten Mandatsniederlegung — hat der Bürgermeister einen Gemeinderatsbeschluß einzuholen, daß dem Verfassungsgerichtshof der im Artikel 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes von 1929 vorgesehene Antrag zu erstatten ist. Gleich-
zeitig kann der Gemeihderat die vorläufige Enthebung Hes Gemeinderatsmitgliedes bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes1>eschließen.
(3) Mit dem Verluste des Gemeinderatsmahdätes oder mit der vorläufigen Enthebung eines Gemeinderatsmitgliedes ist auch der Verlust der Stelle im Gemeindevorstand bzw. die vorläufige Enthebung von dieser Stelle verbunden.
Besetzung erledigter Stellen im Gemeinderat und Gemeindevorstand und vorübergehende Einberufung eines Ersatzmannes.
§ 21.
(1) Wenn ein Mitglied des Gemeinderates seiner Funktion verlustig erklärt wird, sowie in jedem sonstigen Falle des Abganges eines Mitgliedes des Gemeinderates, rückt jeweils derjenige auf die Stelle eines Mitgliedes des Gemeinderates vor, der unter den bei der ursprünglichen Wahl Nichtgewählten in derselben Parteiliste nach der Reihenfolge des betreffenden Wahlvorschlages der nächste Ersatzmann ist. Ist ein Gemeinderatsmitglied vorläufig- enthoben [§ 20, Abs. (2)] oder darf es seine Funktion nicht ausüben [§ 20, Abs. (1), Buchst, d)] oder ist es über drei Monate beurlaubt, so ist der nächste Ersatzmann vorübergehend einzuberufen. Lehnt ein Ersatzmann, der auf ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.
(2) Die Besetzung erledigter Stellen im Gemeindevorstand erfolgt auf Grund einer Wahl nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung.
(3) Wenn in einer Gemeinde die Hälfte der Mandate durch den Abgang der gewählten Gemeinderäte und Ersatzmänner erledigt, ist, so verlieren auch alle anderen Gemeinderäte und Ersatzmänner in dieser Gemeinde ihr Mandat und ist binnen zwei Monaten eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode durchzuführen. Eine solche Neuwahl ist in einer Gemeinde auch dann ohne Verzug auszuschreiben, wenn der Wahlgang rechtskräftig wegen Ungesetzlichkeit für nichtig erklärt wurde. § 18, Abs. (2), gilt sinngemäß.
Mißtrauensantrag gegen den Bürgermeister.
§ 22. (1) Der Bürgermeister bedarf zu seiner Amtsführung des fortlaufenden
Vertrauens des Gemeinderates. (2) Spricht der Gemeinderat dem Bürgermeister mit Zweidrittelmehrheit das
Mißtrauen aus, so hat der erste Bürgermeisterstellvertreter unverzüglich die Geschäfte des Bürgermeisters zu übernehmen und auf dem kürzesten Wege der Aufsichtsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) Bericht zu erstatten. Die Landesregierung ordnet die Neuwahl des Bürgermeisters innerhalb von vier Wochen, vom Tage des Mißtrauensbeschlusses gerechnet, an. Der bisherige Bürgermeister behält seine Funktion als Gemeinderat weiter und ist auch bei der Neuwahl des Bürgermeisters wahlberechtigt und wählbar.
Artikel IL
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden
landesgesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme des Gesetzes vom 4. Jänner 1946, LGBl. Nr. 4, über die Konstituierung der Provisorischen Gemeindevertretungen in Steiermark, außer Kraft.
805/48/2 — Staienn. Uadesdrackerel. Graz. — 634-48