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© ARGE DATEN 2015 Datenschutz Grundlagen Praxis, Entscheidungen, Perspektiven Hans G. Zeger, ARGE DATEN Urstein, FH Salzburg Inhouse Schulung, 27./28. Mai 2015 ARGE DATEN ARGE DATEN

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Datenschutz GrundlagenPraxis, Entscheidungen, Perspektiven

Hans G. Zeger, ARGE DATENUrstein, FH Salzburg Inhouse Schulung, 27./28. Mai 2015

ARGE DATENARGE DATEN

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Die ARGE DATEN als PRIVACY-Organisation

Aktivitäten der ARGE DATENÖffentlichkeitsarbeit, Informationsdienst:

- Web-Service: 60-80.000 Besucher/Monat- Newsletter: rund 4.500 Abonnenten- 2014: rund 500 Medienanfragen/-berichte

Mitgliederbetreuung Datenschutzfragen- 2014: ca. 600 Datenschutz-Anfragen

Rechtsschutz, PRIVACY-Services- 2014: in ca. 200 Fällen Mitglieder in Verfahren vertreten

Zahl der betreuten Mitglieder- aktuell: ca. 15.000 Personen

Studien- und BeratungsprojekteA-CERT - Zertifizierungsdienstleister gem. SigG

ARGE DATENARGE DATEN

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Es sind nicht bloß Daten vor den Menschen zu schützen, sondern den Menschen ist in der Informationsgesell-schaft das Grundrecht auf Privatsphäre zu sichern.

ARGE DATEN

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Grundlagen DSG 2000 / Privatsphäre

Sicherheit / Strafbestimmungen

Videoüberwachung / Spezialregelungen

betriebliche Datenverwendung

Genehmigung / Registrierung

Geplanter Ablauf

Informationspflichten & Betroffenenrechte

ARGE DATEN

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Grundlagen des DSG 2000

Die wichtigsten Begriffe

Zustimmung

Zulässigkeit der Datenverwendung

ARGE DATEN

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Umsetzung der EU-Richtlinie "Datenschutz" (1995)soll Privatsphäre (Art.1 Abs.1) und Informationsaustausch innerhalb der EU (Art.1 Abs.2) sichernArt. 1 Abs. 1 "Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten."

Art. 1 Abs. 2 "Die Mitgliedstaaten beschränken oder untersagen nicht den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten aus Gründen des gemäß Absatz 1 gewährleisteten Schutzes."EU-RL gilt nur für "natürliche Personen"DSG 2000 auch für "juristische und sonstige Personen"damit vertritt Österreich EU-weit eine exotische PositionBestimmungen betreffen alle Verwendungsformen persönlicher Daten, nicht nur automatisiert verarbeitete Daten

DSG 2000 - Grundlagen

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Einschränkungen des Verbots sind möglich:- mit der Zustimmung des Betroffenen - in Vollziehung von Gesetzen (Behörden, behördliche Tätigkeit)- zur Wahrung überwiegender Interessen Auftraggeber/Dritter - bei "allgemeiner" Verfügbarkeit von Daten- bei lebenswichtigen Interessen des Betroffenen/Dritter

DSG 2000 - Grundrecht

DSG 2000 § 1 (Verfassungsbestimmung):"jede Verwendung persönlicher Daten ist verboten"

umfassender GeheimhaltungsanspruchEuroparechtliche Grundlage (Art. 8 RL 95/46/EG „Datenschutz-Richtlinie“) + Grundlage ist Art. 8 EMRK ("Achtung des Privatlebens")

- EU-Vorschlag: auf Basis rechtlicher Befugnisse (Gesetze, Verträge)

ARGE DATEN

Einschränkungen des Verbots sind möglich:- mit der Zustimmung des Betroffenen - in Vollziehung von Gesetzen (Behörden, behördliche Tätigkeit)- zur Wahrung überwiegender Interessen Auftraggeber/Dritter - bei "allgemeiner" Verfügbarkeit von Daten- bei lebenswichtigen Interessen des Betroffenen/Dritter ARGE DATEN

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DSG 2000 § 4 Z 1 "personenbezogene Daten""Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist"

DSG 2000 § 4 Z 3 "Betroffener""jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden"

DSG 2000 § 4 Z 6 "Datei" "strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem [personenbezogenen, Anm.] Suchkriterium zugänglich sind"

DSG 2000 - Grundlagen

Datenbegriff sehr allgemein gehalten, umfasstauch Bild- und Tondaten, biometrische Daten,

technische Kennzahlen (z.B. Stromverbrauchsdaten,

KFZ-Daten, IP-Adressen, ), ...ARGE DATEN

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Indirekt personenbezogene Daten § 4 Z 1 DSG 2000 (kein EU-Begriff!)personenbezogene Daten § 4 Z 1 DSG 2000

ARGE DATEN

DSG 2000 - Grundlagen

Personenbezogene Daten

sonstige besonders schutzwürdige Daten § 18 Abs. 2 DSG 2000 (kein EU-Begriff) sensible Daten

§ 4 Z 2 DSG 2000

ARGE DATEN

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DSG 2000 - Grundlagen

DSG 2000 § 4 Z 2 ("sensible" Daten)Daten natürlicher Personen über

rassische und ethnische Herkunftpolitische MeinungGewerkschaftszugehörigkeitreligiöse und philosophische ÜberzeugungGesundheitSexualleben

Probleme kann die Abgrenzung bereiten, z.B. Hautfarbe, Speisegewohnheiten, "Kopftuch",

Konfektionsgröße, SozialberatungErhebungs"absicht" (Zweck) wesentliche

Komponente bei der Bewertung ob sensibles Datum

ARGE DATEN

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DSG 2000 § 4 Z 4"Auftraggeber" / Verantwortlicher für Datenverwendung"natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft", Begriff auf das "Verwenden von Daten" (Z8) abgestimmt (nicht Datenanwendung)DSG 2000 § 4 Z 5 "Dienstleister"natürliche oder juristische Personen, ...... , wenn sie Daten, nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden (auftragsgemäße Datenverwendung)

DSG 2000 - Grundlagen

ARGE DATEN

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DSG 2000 - Grundlagen

DSG 2000 § 4 Z 7 "Datenanwendung'' "die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte ... Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung)" DSG 2000 § 4 Z 8 "Verwenden von Daten""jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten"DSG 2000 § 4 Z 9 "Verarbeiten von Daten""das Ermitteln, Erfassen, Speichern, [....] oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten"DSG 2000 § 4 Z 12 "Übermitteln von Daten""die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister"ARGE DATEN

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DSG 2000 - Grundlagen

DSG 2000 § 4 Z 14 "Zustimmung""die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, dass er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt"Widerruf der Zustimmung in § 8 bzw. § 9 geregeltEntscheidung OGH 4 Ob 221/06p ("GE ...bank")OGH 4 Ob 28/01y ("Creditanstalt")OGH 4 Ob 179/02f ("BA-CA")

Damit schließt diese Definition für die Zukunft abgegebene allgemeine Zustimmungserklärungen

ausVon der Zustimmung iS DSG 2000 § 4 Z 14 sind

andere vertragliche Vereinbarungen zur Nutzung von Daten zu unterscheiden, etwa im Rahmen von Bestellungen, Kundenkarten, ...

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Verwenden von Daten

Z 8

Übermitteln Verarbeiten

Z 9

Z 12

Daten-anwendun

gZ 7

Auftraggeber

Z 4

Dienstleister

Z 5

AuftragÜberlassen

Z 11Ermitteln,Auswerten,Sortieren,Speichern,Analysieren,Korrigieren,Ausdrucken,Anzeigen, ...

DSG 2000 - Grundlagen

Die wichtigsten Begriffe (§ 4 DSG Z ...)

ARGE DATENARGE DATEN

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DSG 2000 - Grundlagen

Grundsätze der Verwendung von Daten (§ 6ff)Verwendung nach Treu und Glauben (§ 6 Abs. 1 Z 1)Ermittlung für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke (§ 6 Abs. 1 Z 2)Weiterverwendungsverbot für unvereinbare Zwecke (§ 6 Abs. 1 Z 2)Daten müssen für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sein § 6 Abs. 1 Z 3)Möglichkeit der Verabschiedung branchenspezifischer Verhaltensregeln (§ 6 Abs. 4)

DSK 120.705/010-DSK/2001 ("gelindester Eingriff")Zweck einer Datenanwendung muss sich an der gelindesten zum Ziel führenden Datenverwendung orientieren

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Welche Daten dürfen Behörden (öffentlich-rechtliche Einrichtungen) verwenden?

- auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Verpflichtungen oder Ermächtigungen

- zur Vollziehung eines Gesetzes unbedingt erforderlich- im Rahmen privatwirtschaftlicher Dienste

DSK K120.515/9-DSK/96 ("Dekanat")- Dekanat gibt Daten wie Aufnahmedatum,

Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Art und Datum der Reifeprüfung, alle rigorosalen Teilprüfungen mit Datum und Ergebnis an Prüfer weiter

- unzulässige Daten-Weitergabe an Einzelprüfer, weil Gesetz ausdrücklich das Dekanat mit der Führung der Prüfungsevidenz beauftragt hat

- Gefahr der Beeinflussung des Prüfers

Zwecke und Geschäftsbereiche

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Geheimhaltungsinteressen bei Datenverwendung (§ 8-nicht-sensible Daten, § 9-sensible Daten)

Wann dürfen Daten jedenfalls verwendet werden? (Auszug)

- Rechtsgrundlage / gesetzliche Verpflichtungen- Zustimmung des Betroffenen- zur Wahrung lebenswichtiger Interessen- überwiegende Interessen Dritter / Auftraggeber

(nicht anwendbar bei sensiblen Daten!)z.B. notwendige Voraussetzung zur Vertragserfüllung,Ausübung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers, behördliche Tätigkeit

- indirekt personenbezogene Daten (EU-Konformität??)- zulässig veröffentliche Daten:

soweit berechtigter Zweck des Verwenders gegeben?soweit mit ursprünglicher Veröffentlichung vereinbar?

DSG 2000 - Grundlagen

ARGE DATENARGE DATEN

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Was ist eine zulässige Veröffentlichung?Veröffentlichen von Informationen

- ist im DSG 2000 Spezialfall der Datenübermittlung- die Veröffentlichung muss rechtlich zulässig sein

Beispiele für bedenkliche Veröffentlichungen:- Altersjubilare in der Gemeindezeitung genannt- Daten von Privathaushalten in einer Tourismusbroschüre

angegeben (Kaprun)- öffentliche Ehrentafel aller eingemeindeten Bürger- Teilnehmerlisten von Kongressen/Seminaren- Klassenbilder im Schuljahresbericht- Veröffentlichen von lokalen (Amateur-)Sportergebnissen

mit Name, Adresse und Geburtsdatum im Internet- Zusammenstellung persönlicher Daten durch

(Personen-)Suchmaschinen

DSG 2000 - Veröffentlichung

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ausgewählte Beispiele Webseite Schule

Zulässigkeit der Veröffentlichung?- ad I: überwiegende Interessen Dritter- ad II: Recht auf eigenes Bild, Zustimmung notwendig!

- keine allgemeine Verfügbarkeit- gesetzliche Bestimmung ?

schutzwürdige Information

I

II

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Nutzung von StudentenfotosAusgangslage

- eine Bildungseinrichtung veröffentlicht in einer Studierendenzeitung (und im Internet) Fotos von Studenten

Fragestellungen- (datenschutzrechtliche) Zulässigkeit?- wie ist mit Fotos Verstorbener umzugehen?- sonstige Anforderungen?

Fotos und Persönlichkeitschutz

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Fotos und Persönlichkeitschutz

Nutzung von Studentenfotos IIDSG-Grundlagen

- Fotos, auf denen Personen identifizierbar sind, fallen grundsätzlich unter die Bestimmungen des DSG 2000

- sind auf dem Foto auch gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erkennen, handelt es sich um sensible Daten

- Verstorbene sind nicht als Personen iS des DSG 2000 anzusehenSonstige Persönlichkeitsrechte

- bei Fotos sind zusätzlich die Persönlichkeitsrechte gemäß § 78 UrhG zu beachten, diese wirken über Tod hinaus und gehen auf Angehörige über

- OGH 4Ob203/13a Angehörige können „Recht am eigenen Bild“ von Verstorbenen geltend machen, ohne eigene Interessen begründen zu müssen ("treuhändige" Inanspruchnahme eines Schutzrechtes)

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Fotos und Persönlichkeitschutz

Nutzung von Studentenfotos IIIKonsequenz

- die Nutzung der Fotos bedarf jedenfalls der Zustimmung der Betroffenen

- werden durch die Abbildungen sensible Daten erfasst, ist jedenfalls eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich

- der Veröffentlichung - insbesondere wenn sensible Daten betroffen sind - wird jederzeit widersprochen werden können

- im Todesfall wird auf Grund des OGH-Urteils ein Widerspruchsrecht durch die Angehörigen bestehen

- im Falle eines zulässigen Widerspruchs müsse verteilte Broschüren nicht zurückgerufen werden, aber die weitere Verbreitung wird unzulässig sein

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Entscheidungen zum Bildnisschutz OGH 4Ob203/13a Angehörige können „Recht am eigenen Bild“ von Verstorbenen geltend machen, ohne eigene Interessen begründen zu müssen ("treuhändige" Inanspruchnahme eines Schutzrechtes) OGH 6Ob256/12h schon die Herstellung eines Bildnisses kann gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen OGH 4 Ob 119/12x Veröffentlichung in Medium enttarnt verdeckten Ermittler und ist daher unzulässig (Medienprivileg nicht anwendbar)

Fotos und Persönlichkeitschutz

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Bestimmungen zum Schutz der Privatsphäre• EMRK Art 8 (Privatsphäre, Familienleben, Briefverkehr)• StGG (Staatsgrundgesetz) Art. 9, 10 (Briefgeheimnis) u. 10a (Fernmeldegeheimnis)

• § 1 DSG 2000 (Geheimhaltung Daten)• § 16 ABGB (angeborene Rechte)• StGB z.B. § 118f (Briefgeheimnis), § 119f (Telekommunikationsgeheimnis) und §§ 302ff (Amtsmissbrauch)

• TKG 2003 § 93 (Kommunikationsgeheimnis)• MedienG § 7ff (Bloßstellung)• UrhG § 77 (Briefe, Tagebücher, ähnliche vertrauliche Aufzeichnungen), § 78 (Bildnisschutz), § 87 Abs 2 (Entschädigung)

• Regelungen für einzelne Berufsgruppen (siehe Anhang)• ABGB § 1328a (Bloßstellung)• StGB § 107a (Anti-Stalking-Bestimmung)

Schutz der Privatsphäre - Übersicht

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§ 1328a ABGB Privatsphärebestimmung(1) Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet, hat ihm den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, etwa wenn Umstände daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Abs.2 definiert Substitutionsklausel- Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn andere Bestimmung gilt, etwa Datenschutz- oder Medienrechtsbestimmungen

Schutz der Privatsphäre - §1328a ABGB

ARGE DATEN

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Schutz der Privatsphäre - Beispiele

Beispiele für Eingriffe in die Privatsphäre• private Videoüberwachung, Personenortung,

Radarüberwachung• Bekanntgabe persönlicher Daten im Internet• Illegales Abhören von Telefonaten oder

Gesprächen• Hacken von privaten Computern• Missbrauch von Foto-Handys• Weitergeben von privat mitgeteilten Geheimnissen• Überwachung des Standortes eines

Mobiltelefonnutzers ohne dessen Zustimmung• Offenbaren/Verwerten von Gerichtsurteilen• Bedrängen durch Kontaktaufnahmeversuche

(eMail, Telefonate, ...)ARGE DATEN

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Entscheidungen zur Privatsphäre

Entscheidungen zum Schutz der Privatsphäre•OGH 6Ob 2401/96y Videoüberwachung eines

Wohnhauses•OGH 7Ob 89/97g "Überwachung" durch

Kameraattrappen(siehe auch analog OGH 6Ob6/06k)

•OGH 8Ob 108/05y Videoüberwachung eines Konkurrenten

•OGH 6Ob 256/12k Unzulässig ist schon die Herstellung eines Bildes ("private" Aufnahmen von einem Sachverständigen im Zuge einer Amtshandlung)

•OGH 7Ob 248/09k Gelegentliches "über den Zaun schauen" ohne Eingriffsabsicht / ohne techn. Hilfsmittel kein Eingriff in Privatsphäre (Eingriff muss mit Aufzeichnungen nachgewiesen werden)

•BG Josefstadt 6C188/09p EV gemäß § 382g EO wegen Veröffentlichung privater Daten in einem Blog ("Cyberstalking")(begründet auf § 1328a ABGB)

ARGE DATEN

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Videoüberwachung

Informationsverbundsystem

Verständigung / Adressenverlage

Besondere Bestimmungen

Wissenschaft und Forschung

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Videoüberwachung - Hintergrund(DSG 2000 § 50a ff)

- keine offiziellen Statistiken über Umfang der Videoüberwachung in Österreich (Schätzung: 50-100.000 Standorte mit 300.000 - 1.000.000 Kameras)

- keine Zahlen im staatlichen oder staatsnahen Bereich vorhanden

- staatliche Videoüberwachung teilweise in SPG ("Gefahrenabwehr") und StPO ("Lauschangriff") geregelt

- sonstige Videoüberwachungen sind personenbezogene Datenaufzeichnung und Teil des DSG 2000 ("bestimmbare" Personen)

- spezifisches Problem: es werden vorrangig Personen erfasst, die NICHT unter den Aufzeichnungszweck fallen

DSG 2000 - Videoüberwachung

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Videoüberwachung - Definition(DSG 2000 § 50a Abs 1)Videoüberwachung ist definiert durch:

- systematische und fortlaufende Feststellung von Ereignissen

- betreffen bestimmte/überwachte Objekte oder Personen

- Nutzung technischer Bildaufnahme- und Bildübertragungsgeräte

Hinweis! Nicht jede Bildaufzeichnung fällt unter die Definition der Videoüberwachung!

- einzelne Fotos/kurze Filme mit Digitalkameras oder Handykameras ("Touristenaufnahmen")

- einzelne Aufnahmen aus fahrenden Autos heraus- Überwachung ohne identifizierende Absicht (technische

Überwachungen, "Panoramakameras", "Hirsch-TV") fallen nicht unter die Definition der Videoüberwachung Empfehlung DSK K212.780/0004-DSK/2013 "Wetter-TV" DSB-Meldemuster "Baustellenkamera"

DSG 2000 - Videoüberwachung

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Videoüberwachung - zulässiger Einsatz I(DSG 2000 § 50a Abs. 3)

- im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen (Abs. 3 Z 1) [Intensivstation, ...??]

- Verhalten, das öffentlich wahrgenommen werden will (Abs. 3 Z 2) [öffentlicher Vortrag/Straßensänger, Teilnehmer einer Kundgebung, ...??]

- Betroffener hat Überwachung selbst ausdrücklich zugestimmt (Abs. 3 Z 3)

Video-Einsatz gemäß diesem Absatz sieht keine Beschränkungen vor!

DSG 2000 - Videoüberwachung

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Videoüberwachung - zulässiger Einsatz IIa(DSG 2000 § 50a Abs. 4, 5)- berechtigte Annahme Objekt oder Person könnte Ziel oder Ort eines gefährlichen Angriffs werden (Abs. 4 Z 1) [siehe OGH-Judikatur, allgemeine Angst/Vorsorge dürfte nicht reichen, aber Standardanwendungen für Trafikanten, Bankfilialen, Juweliere, Tankstellen, eigene Wohnzwecke genutzte private Grundstücke, internationale Organisationen, Verwaltungsgebäude öffentlicher Rechtsträger, Parkgaragen und -plätze, Rechenzentren,weiterhin Einzelgenehmigung erforderlich: u.a. Supermärkte, sonstige Geschäftslokale, Betriebsstätten]

- Rechtsvorschriften oder gerichtliche Entscheidungen auferlegen dem Auftraggeber besondere Sorgfaltspflichten zum Schutz von Personen/Objekten (Abs. 4 Z 2) [Tankstellen, Straßentunnel-Sicherheitsgesetz–STSG, ÖFB/Vereinsstatuten, ...]

DSG 2000 - Videoüberwachung

ARGE DATEN

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Videoüberwachung - zulässiger Einsatz IIb(DSG 2000 § 50a Abs. 4, 5)

- bloße Echtzeitüberwachung (keine Aufzeichnung/Speicherung) zum Schutz von Leib/Leben oder Eigentum des Auftraggebers (Abs. 4 Z 3) ["verlängertes Auge": Monitore bei Hauseingängen, Garagen]

Absolute Beschränkungen zu den Fällen Abs. 4 Z 1-3:- keine Überwachung höchstpersönlicher Lebensbereiche [kein ToilettenTV, Privatwohnungen, Umkleidekabinen, Umkleideräume??, Krankenbetten??, Gräber??, Betstätten??]

- nicht zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle [laut EB gemeint: Leistungskontrolle]

DSG 2000 - Videoüberwachung

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Videoüberwachung - weitere zulässige Verwendung ("Zufallsfunde")(DSG 2000 § 50a Abs. 6)

- an Behörden und Gerichte bei Verdacht einer von Amts wegen gerichtlich bedrohten strafbaren Handlung [keine Privatanklagedelikte, Zivilverfahren, Verwaltungsübertretungen]

- an Sicherheitsbehörden nach SPG § 53 Abs. 5 [Behörden entscheiden über Notwendigkeit]

- Durchsetzungsbefugnisse zur Herausgabe von Beweismitteln bleiben bestehen [kein Entschlagungsgrund wegen DSG 2000 § 50a]

DSG 2000 - Videoüberwachung

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Videoüberwachung - Verwertungsverbote(DSG 2000 § 50a Abs. 7)

- Videodaten dürfen nicht automationsunterstützt mit anderen Bilddaten abgeglichen werden [Verbot von Face-Recognition, unklar: Verbot von Bewegungsanalysen, von Abgleich mit Bedrohungsmustern]

- kein systematisches Durchsuchen nach sensiblen Auswahlkriterium [etwa: Hautfarbe, Geschlecht, ...]

DSG 2000 - Videoüberwachung

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Videoüberwachung - Regeln zur Verwendung der Daten(DSG 2000 § 50b)

- Jede Datenverwendung ist zu protokollieren (Ausnahme Echtzeitüberwachung) (Abs. 1)[Erweiterung der Protokollpflicht des § 14 DSG 2000][zur Dauer der Aufbewahrung der Protokolldaten wird keine Aussage gemacht, § 14 geht von drei Jahren aus]

- nicht dem ursprünglichen Zweck entsprechende Daten sind nach 72 Stunden zu löschenLängere Aufbewahrungszeiten sind auf begründeten Antrag möglich (Abs. 2)

DSG 2000 - Videoüberwachung

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Videoüberwachung - Meldepflicht I(DSG 2000 § 50c)Abgestufte Meldepflicht

- keine Meldepflicht bei Echtzeitüberwachung, bei Aufzeichnung auf analogem Speichermedium (Abs. 2) [konvertieren würde aber zu Meldepflicht führen!]

- keine Meldepflicht bei den sonstigen Ausnahmen nach § 17 Abs. 2 und 3 DSG 2000, insbesondere bei Standardanwendungen SA032 (Abs. 2)

- vereinfachte Meldepflicht bei Verschlüsselung der Videodaten und Hinterlegung des Schlüssels bei der DSB (Abs. 1)

DSG 2000 - Videoüberwachung

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Videoüberwachung - Meldepflicht II(DSG 2000 § 50c)

- alle anderen Fälle unterliegen der Vorabkontrolle (Abs. 2)

Mehrere gleichartige Standorte und Überwachungsgründe können in einer Meldung zusammen gefasst werden (Abs.3)

DSG 2000 - Videoüberwachung

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Videoüberwachung - Kennzeichnungspflicht(DSG 2000 § 50d)

- jede Videoüberwachung ist zu kennzeichnen (Abs. 1) [umfasst auch nicht registrierungspflichtige]

- der Auftraggeber muss aus der Kennzeichnung eindeutig erkennbar sein, es sei denn er ist dem Betroffenen bereits bekannt (Abs. 1)

- Kennzeichnung muss so erfolgen, dass potentiell Betroffene der Überwachung ausweichen können (Abs. 1)

- keine Kennzeichnungspflicht beim Vollzug hoheitlicher Aufgaben, die unter die Ausnahmen nach § 17 Abs. 3 DSG 2000 fallen (Abs. 2) [Keine sonstige Ausnahme von der Kennzeichnung für Private (etwa zur verdeckten Observation)]

DSG 2000 - Videoüberwachung

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Was ist ein Informationsverbundsystem (IVS)? (§ 50)

gemeinsame Verwendung von Daten in einer DA durch mehrere [österreichische] Auftraggebergeeigneter Betreiber ist zu bestellenBetreiber ist zwecks Eintrag im DVR zu meldenBetreiber hat Auskünfte über Auftraggeber zu geben (12 Wochenfrist!)es können weitere Auftraggeberpflichten an den Betreiber abgetreten werdenMeldepflichten des Informationsverbundsystems können an Betreiber formlos übertragen werden (Abs. 2)Erleichterungen der Meldung zusätzlicher Teilnehmer an Informationsverbundsystem: es genügt Verweis auf andere Meldung (Abs. 2a)Stand lt. DVR-Online: 133 Anwendungen gemeldet, davon ca. 80% aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich, 20% private

DSG 2000 - Spezialregelungen

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Registrierung von Warndateien bei BankenDSK K095.014/021-DSK/2001

erging ursprünglich an vier Banken "Musterbescheid"Genehmigung mit Auflagen erteilt I

Eintragung von Kunden nur zulässig bei - vertragswidrig ausgestellten Schecks- vertragswidrig genutzter Bankomat- oder Kreditkarte- Aufkündigung einer Kontoverbindung +- Fälligstellung eines Kredits +- Einleitung der Rechtsverfolgung ++ Forderung übersteigt 1.000 EUR

Informationspflicht des Betroffenen VOR EintragungGrund der Warneintragung ist Betroffenen bekannt zu geben

DSG 2000 - Spezialregelungen

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Registrierung von Warndateien bei Banken Genehmigung mit Auflagen erteilt II

Bekanntgabe der Durchsetzung der Betroffenenrechteunverzügliche Eintragung begründeter Bestreitung derForderung ist vorzusehenvollständige Bezahlung der Forderung ist unverzüglich einzutragenbei unbegründeter Forderung ist unverzügliche LöschungvorzunehmenLöschung nach 3 Jahren nach vollständiger Bezahlung derSchuld, ansonsten nach 7 Jahren nach Tilgung der SchuldÜberprüfung der Richtigkeit muss mindestens einmal jährlich erfolgen

Analog DSK-Bescheid K600.033-018/0002-DVR/2007 zur Konsumentenkreditevidenz (KKE)

DSG 2000 - Spezialregelungen

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Verwendung von Daten für Wissenschaftund Forschung (§ 46)

- Verwendung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn Ergebnisse nicht personenbezogen sind

- effektive Anonymisierung so bald als möglich notwendig, "Pseudonymisierung/Codierung" nicht ausreichend

Folgende Daten dürfen verwendet werden:- öffentlich zugängliche Daten (Abs. 1 Z 1)- Daten, die der Auftraggeber zu anderen Zwecken

ermittelt hat (Abs. 1 Z 2)- indirekt personenbezogene Daten (Abs. 1 Z 3)- gemäss gesetzlicher Vorschriften (Abs. 2 Z 1)- mit Zustimmung des Betroffenen (Abs. 2 Z 2)- Weitere Verwendungsmöglichkeit mit Genehmigung der

DSB (Abs. 2 Z 3)

DSG 2000 - Spezialregelungen

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Verwendung von Daten für Wissenschaftund Forschung (§ 46) IIDSK K202.010/002-DSK/2001 ("öffentliches Interesse")

von öffentlicher Hand geförderte Forschung liegt immer im öffentlichen Interesse

DSK K202.034/003-DSK/2003 ("Leiharbeit und Neue Selbständige")

Verwendung von Personendaten (inkl. SV-Nummer) aus SVA, dem HV, den Gebietskrankenkassen und dem BMWA nach Vorlage eines Verwendungskonzepts genehmigt

DSK K202.028/006-DSK/2003 ("Suizidforschung")Die Verwendung der Daten Verstorbener fällt nicht in den Genehmigungsbereich der DSK/DSB

DSG 2000 - Spezialregelungen

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DVR-Meldung SV-Hauptverband 0024279/021("Befundblätter der Vorsorgeuntersuchung VU") Ausgangslage

- Im Zuge der Vorsorgeuntersuchungen werden Befunddaten personenbezogen an den Hauptverband der Sozialversicherungen übermittelt (manuell/elektronisch)

- Rechtsgrundlage sind diverse Bestimmungen des ASVG, GSVG, ... + interne Richtlinien des HV

- Befunddaten sind sensible Daten im Sinne des DSG 2000- VU-Daten werden zur Abrechnung und zur Evaluation der

Vorsorgeuntersuchungen verwendet (zwei verschiedene Zwecke)

- Bestimmungen sehen jährliche Statistiken vor, § 31 Abs. 4 Z 10 ASVG bestimmt HV als Pseudonymisierungsstelle ("Dienstleister")

- eine personenbezogene Speicherung der Befunddaten lässt sich aus den ASVG-Bestimmungen (+ verwandte) nicht ableiten

- Qualitätskriterien zur Anonymisierung werden nicht vorgegeben

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Anonymisierung von Daten

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DVR-Meldung SV-Hauptverband 0024279/021("Befundblätter der Vorsorgeuntersuchung VU") II Probleme

- die Verrechnung erfolgt durch die zuständige SV (z.B. WGKK 0023957/013 KOSTENABRECHNUNG IM LEISTUNGSWESEN)Daten sind beim HV eigentlich am "falschen" Ort

- Verrechnungsdaten werden personenbezogen an SV übermittelt

- auch das Ermitteln von Befunddaten zum Zweck der Pseudonymisierung ist eine Datenanwendung iS des DSG 2000

- HV sieht sich anfänglich bloß als Dienstleister der Ärzte (Durchführen der Pseudonymisierung) und der SV (Aufbereiten der Abrechnungsdaten)

- HV sah daher keine Meldeverpflichtung- Meldung wurde "verspätet" 12/2005 eingebracht und 5/2006

mit Auflagen genehmigtARGE DATEN

Anonymisierung von Daten

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DVR-Meldung SV-Hauptverband 0024279/021("Befundblätter der Vorsorgeuntersuchung VU") III Entscheidung DSK

- genehmigt Datenanwendung mit Auflagen- Befunddaten zum Zweck der Verrechnung dürfen nur maximal

ein Monat nach Einlangen personenbezogen gespeichert werden- Löschung muss nach einem Monat automatisiert erfolgen- die sonstigen Daten der Vorsorgeuntersuchung dürfen nur

pseudonymisiert beim HV verwendet werden (etwa für statistische Auswertungen)

- es wird sichere Aufbewahrung verlangt ("vor dem Zugriff Unbefugter sicher geschützt")

Konsequenzen- Verbot der personenbezogenen Verwendung der Daten macht

aus den "pseudonymen" Daten für HV indirekt personenbezogene Daten

- HV hat 2013 weitere Pseudonymisierungsverarbeitungen gemeldet

- generell gilt: auch pseudonymisierte Datenanwendungen fallen für "Pseudonymisierer" unter die Meldebestimmungen des DSG 2000

ARGE DATEN

Anonymisierung von Daten

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Sonderbestimmungen zu Adressenverlagen / Werbung

- § 151 GewO1994 ("Listenprivileg" der Adressenverlage)- § 107 TKG 2003 (Werbeverbot Telefon/Fax/e-mail/SMS)

GewO-Bestimmung ist Weitergabeermächtigung- Inhaber von Kunden/Interessentenlisten dürfen nur bestimmte

Daten ohne Zustimmung des Betroffenen weitergeben- auf Widerspruchsmöglichkeit muss hingewiesen werden- zulässige Datenarten: Namen, Geschlecht, Titel, akademischer

Grad, Anschrift, Geburtsdatum, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Zugehörigkeit zu Kunden-/Interessentendatei

- gesetzliche Sperrliste ("Robinsonliste") ist von Adressverlagen zu beachten!

- Löschungsanspruch gegenüber gewerblichen Adressenverlagen!

DSG 2000 - Spezialregelungen

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Unerbetene NachrichtenKommunikations-Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG Art.13

- RL sieht Opt-In bei Werbung vor- umfasst automatische Anrufsysteme ohne menschlichen Eingriff

(automatische Anrufmaschinen), Faxgeräte, elektronische Post- Ausnahme bei Kunden zur Bewerbung ähnlicher Produkte- trifft keine Aussage zu eMail-Massensendungen oder "normalen"

Telefonanrufen

Komplexe Regelung in TKG 2003 § 107 - sieht ebenfalls Opt-In für Werbung vor- umfasst alle Telefonanrufe, Faxgeräte, elektronische Post inkl.

SMS- Ausnahme bei Kunden zur Bewerbung ähnlicher Produkte,

jedoch ist Sperrliste (gem. § 7 Abs. 2 ECG) zu beachten- bei elektronischer Post & SMS zusätzlich jede Massensendungen

verboten- zulässig unerbetene Anrufe/Fax zu anderen Zwecken, etwa

Meinungsbefragung

TKG 2003 - Datenschutzbestimmungen

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TKG 2003 - DatenschutzbestimmungenUnerbetene Nachrichten IIRegelung in TKG 2003 § 107

- Identität des Absenders muss offen gelegt werden- Möglichkeit zur Einstellung der Zusendungen muss angeboten werden- bei erlaubten Werbeanrufen, darf

Anrufnummer weder unterdrückt, noch verfälscht sein,ECG-Bestimmungen nicht verletzt werden,nicht zum Besuch ECG-widriger Webseiten aufgefordert werden

- Anzeigemöglichkeit bei unerbetenen Nachrichten bei Fernmeldebüros (Verwaltungsstrafe bis 37.000 Euro bei Spam, 58.000 bei Anrufen), 2012 (2011) 344 Anzeigen, 59 (35) Strafverfahren, Strafe Schnitt 196 (71) Euro

- Ort der "Tatbegehung" ist bei inländischen "Tätern" Sitz des Täters, bei anderen, der Ort an dem die Nachricht den Teilnehmer erreicht

Sonstige Maßnahmen gegen Spam- anwaltliche Abmahnungen: Unterlassungsanspruch- Spamfilter, Blocking-Listen und andere technische Maßnahmen: jedoch!

Gefahr des Eingriffs in KommunikationRegelung gilt für alle, nicht nur Betreiber!

ARGE DATEN

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Was ist eigentlich Tracking?

Der Begriff Tracking umfasst alle Bearbeitungsschritte, die der gleichzeitigen Verfolgung von (bewegten) Objekten dienen. ... Ziel dieser Verfolgung ist meist das Abbilden der beobachteten tatsächlichen Bewegung zur technischen Verwendung. Solche Verwendung kann das Zusammenführen des getrackten Objektes mit einem nachfolgenden Objekt sein. Solche Verwendung kann aber auch schlichter die jeweilige Kenntnis des momentanen Ortes des getrackten Objektes sein. (wikipedia, 11.10.2014)

statt "Objekt" setzen wir "Person" ein

Identifizieren - Kombinieren - Verwertensind offensichtlich die Ziele von Tracking

Internet-Tracking in Österreich

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Welche Internet-Tracking-Formen kennen wir? Cookies bekannt, leicht zu unterbinden, schwachIP-Adresse bekannt, oft irreführend (z.B. Internet-

Cafes)MAC-Adressen

weniger bekannt, leicht zu manipulierengut verwertbar

Zählpixel bekannt, vom Benutzer kaum abwehrbar,gut verwertbar

Skripts, Plugins

bekannt, theoretisch leicht zu unterbinden,in der Praxis funktioniert dann "nichts" mehr,sehr effektiv

persönliche Anmeldung

bewährt, erfordert jedoch schon Vertrags- oder zumindest Vertrauensbeziehung,sehr effektiv, letzte Stufe des Tracking

Browser Toolbar

bewährt, erfordert Aktion des Benutzers, kann meist unauffällig installiert werden,extrem effektiv, wird nicht manipuliert

Internet-Tracking in Österreich

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Welche Internet-Tracking-Formen kennen wir? II Geräte-Signatur

bekannt, faktisch nicht manipulierbar, gut verwertbar und sehr effektiv

Browserfont weniger bekannt, nicht manipulierbar, sehr gut verwertbar und sehr effektiv

Der perfekte Tracker wird immer eine Kombination aller Techniken einsetzen!

Internet-Tracking in Österreich

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Datenschutzfragen Internettechniken

Cookie-VerwendungPrivacy-Gefährdungspotentiale- gemeinsame Nutzung des Computers durch mehrere

Personen (etwa wenn Passwörter oder persönliche Angaben in Coockies hinterlegt werden)

- Ausspähen von Interessensprofilen- Einsatz von Cookie-Servern / Cookies in Werbebannern- Verwendung über Servergrenzen hinweg

2002/58/EG (Kommunikations-Datenschutzrichtlinie)

- Cookies sind grundsätzlich zulässig (EG 25)- dürfen nicht überrumpelnd eingesetzt werden- Bei Übergang auf Seiten mit Cookies ist das anzuzeigen- Verwendung von Cookies schon auf der "Homepage"

wäre unzulässigARGE DATEN

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Zwei Typen von Tracking

(a) Website-Betreiber versucht Benutzerverhalten zu erkennen, zu steuern und zu optimieren

(b) Tracking-Betreiber versuchen Benutzerverhalten über viele Webseiten hinweg zu erkennen, zu steuern und für die Interessen ihrer Auftraggeber zu optimieren

ARGE DATEN

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Wer nutzt in Österreich Tracking?Socialmedia Studie 2012- "Datenschutzkonformer Einsatz von Facebook LikeIt, Google Analytics & Co" - Anlass waren neue ePrivacy-Bestimmungen der EU und in Österreich- damals die Webseiten von etwa 5000 österreichischen Einrichtungen analysiert- http://www.argedaten.at/socialmedia2014 wurde Tracking-Analyse aktualisiert

- Websites von über 10.000 Organisationen/Privaten berücksichtigt

- Schwerpunkt der Analyse waren Behörden, öffentliche Einrichtungen, Gesundheitseinrichtungen, "wichtige" Unternehmen (Branchenführer, besonders große Unternehmen, börsenotierte Unternehmen), Parteien

- Methode: Analyse der in einer Website eingebetteten Dritt-URLs

Internet-Tracking in Österreich

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Aufruf von Websites mit Facebook Like Plugin nachdem die Facebook-Website aufgerufen wurde aber keine Registrierung erfolgte (kein Klick auf das Plugin):

xxxx.xxxx.xx

Schwangerschaftsnetz.tld

Websites mit Facebook Like Plugin:

Glaubensgemeinschaft.tld

PolitischePartei.tld

ID: dTrGTwDiSl75GjJ73KORYiR1

Facebook.com

Websiteaufrufe automatische

Mitaufrufe – einzigartige ID wird jedesmal übermittelt

in Computer des Nutzers gespeichert: ID: dTrGTwDiSl75GjJ73KORYiR1

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Rechtlicher Rahmen?Verwendet Tracking personenbezogene Daten?DSG 2000 § 4 Z 1 "Daten" ("personenbezogene Daten")"Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist"

Wer sind Betroffener?DSG 2000 § 4 Z 3 "Betroffener""jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden"

Datenbegriff sehr allgemein gehalten, umfasstauch Bild- und Tondaten, biometrische Daten,

technische Kennzahlen (z.B. IP-Adressen, Cookies, jede Art von Tracking-Daten,

...)Wunsch oder Möglichkeit der

Identifizierung einer Person reicht

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Kommunikationsgeheimnis (§ 93 TKG 2003)schützt Inhaltsdaten, Verkehrsdaten und Standortdaten, inklusive erfolgloser Verbindungsversuche[Stammdaten im Rahmen des DSG 2000 geschützt]Verpflichtet Betreiber und deren Personal zur Geheimhaltung: gerichtliche Strafandrohung (§ 108 TKG 2003)Mithören, Abfangen, Aufzeichnung oder sonstige Überwachen von Nachrichten durch andere als die Benutzer ist unzulässig (Zustimmung aller Beteiligten erforderlich), zufällig aufgenommene Nachrichten müssen gelöscht werden, gilt für alle "Anwender" (Abs. 4)Ausnahmen (Abs. 3):

- Rückverfolgung von Notrufen- Aufzeichnungen im Rahmen einer Fangschaltung- Überwachung, Auskunftserteilung bei

Nachrichtenübermittlung (inkl. Vorratsdaten)- wenn technisch für Diensterbringung erforderlich (z.B.

Mailbox)

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Datenschutz-Grundsätze (§ 96 TKG 2003)Verwendung der Daten nur für Zwecke der Besorgung eines Kommunikationsdienstes (Abs. 1)Übermittlung (Abs. 2) nur, wenn

- notwendig für Diensterbringung oder - mit Zustimmung des Betroffenen für

Vermarktungszwecke oder Dienste mit Zusatznutzen (jederzeit widerrufbar)

Löschung (Abs. 2) der Daten sobald wie möglichz. B.: Verkehrsdaten sind zu löschen, wenn für Dienst

oder Abrechnung nicht mehr erforderlichnähere Regelung der Datenverwendung in AGB möglich

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Datenschutz-Grundsätze (§ 96 TKG 2003) IIErweiterte Informations- und Zustimmungsverpflichtungen bei Diensterbringung (gelten für Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste und Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft (siehe ECG) (Abs. 3)Informationspflichten:

- welche personenbezogene Daten Betreiber/Anbieter ermittelt, verarbeitet und übermittelt (betrifft auch Standort-/Geo-Daten)

- Rechtsgrundlage und Zweck der Datenverwendung- Speicherdauer der Daten

Information ist in geeigneter Form, insbesondere mittels AGBs, spätestens bei Beginn einer Rechtsbeziehung zu erfolgen [z.B. vor Setzen oder Übermitteln von Cookies, ..]

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Datenschutz-Grundsätze (§ 96 TKG 2003) IIIAbs. 3 - FortsetzungErmittlung von Daten nur, wenn

- Teilnehmer oder Nutzer Einwilligung erteilt hat oder - der alleinige Zweck die Übertragung einer Nachricht

im Kommunikationsnetz ist oder- wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit ein

Dienst der Informationsgesellschaft, den der Teilnehmer oder Benutzer ausdrücklich gewünscht hat erbracht werden kann [z.B. Session-Cookie für Online-Shop, GPS-Daten für location based services, ...]

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Was kümmert's mich? Ich hab ja nichts zu verbergenWas soll man schon mit diesen Daten anfangen?- Vielleicht die nächste Grippe-Epidemie verhersagen- Ob Sie schwanger sind oder heimlichen Kinderwunsch hegen- Wie sich die Inflation entwickelt- Ob Sie Steuerhinterzieher sind ...- ... oder glücksspiel-, alkohol- oder drogenabhängig sind- Ob Sie ein Kurz- oder Langlebigkeitsrisiko darstellen ...- ... oder bloß schlechte Bonität haben- Ob beim nächsten Tornado doch eher Smarties statt

Taschenlampen bei der Verkaufskassa aufgestellt werden

Wenn Ihnen gefällt, dass US-Unternehmen diese Entscheidungen für Sie treffen,

dem kann ich nicht helfen ....

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verwendete Mozilla-Einstellung

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zusammenfassende Bewertu

ng:

durchwachsen -

Verbesserungspotentia

l in Sachen Priv

acy

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betriebliche Datenverwendung

zulässige Datenverwendung

Betriebsvereinbarung & Privatnutzung

Entscheidungen

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IT-Nutzung im Spiegel der Rechtssprechung- OGH 9ObA75/04a:

eMail-Verkehr entspricht gelegentlichen kurzen Telefonaten privaten Inhalts mit Arbeitskollegen.Gelegentliches Weiterleiten von Spaß-E-Mails entgegen generellem Verbot stellt zwar Fehlverhalten dar, rechtfertigt nicht Entlassung.

- OGH 9ObA151/02z:Surfen in der Arbeitszeit, wenn es nach Ermahnung sofort eingestellt wird, stellt keinen Entlassungsgrund dar.

- OGH 9ObA178/05z:unerlaubte private Computernutzung an sich noch kein Schaden für Betrieb, wäre etwa durch Virenbefall wegen Verletzung der Internet-Policy gegeben. Umsatz und Gewinnentgang wegen "unproduktiven Verhaltens" ebenfalls kein Schaden, muss kausal bewiesen werden. Kein Entlassungsgrund

- LAG München 11 Sa 54/09:unerlaubte eMail-Einsichtnahme durch Administrator rechtfertigt fristlose Kündigung (Ö: Entlassung)

(un)zulässiger IT-Einsatz

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Datenschutz und personalisierte E-Mail-Postfächer

E-Mail-PostfächerAusgangslage

- Unternehmen richtet für jeden Mitarbeiter einen "persönlichen" E-Mail-Account im Format [email protected] ein

- Weiters existieren Funktionsadressen (support@, info@, office@), E-Mails an diese Funktionsadressen werden in der Regel an mehrere zuständige Mitarbeiter weiter geleitet

- Mitarbeiter werden angehalten unter den Funktionsadressen mit Kunden/Lieferanten zu korrespondieren, nur im Sonderfall unter der persönlichen Adresse

- Kunden/Lieferanten schreiben meist an irgendeine Adresse (persönliche oder Funktionsadresse), in vielen Fällen müssen die E-Mails betriebsintern erst richtig weitergeleitet werden

- zu einem späteren Zeitpunkt entschließt sich das Unternehmen die E-Mail-Account-Verwaltung an einen Dienstleister auszulagern

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Datenschutz und personalisierte E-Mail-Postfächer

E-Mail-Postfächer IIAusgangslage (Fortsetzung)

- Regelungen zur privaten E-Mail-Nutzung wurden nicht getroffen

- Die Geschäftsführung möchte in den persönlichen E-Mail-Account eines Mitarbeiters Einblick nehmen

Konsequenzen nach dem DSG 2000 ? arbeitsrechtliche Konsequenzen ? sonstige Konsequenzen ?

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Datenschutz und personalisierte E-Mail-Postfächer

E-Mail-Postfächer IIISchutz der E-Mail-Inhalte

- E-Mails fallen grundsätzlich unter DSG 2000, da Absender, Empfänger und oft auch im Inhalt Betroffene iS des DSG 2000 § 4 Z 3 sind

- E-Mails unterliegen zusätzlich dem Fernmeldegeheimnis (StGG Art. 10 a, 1.1.1975), Sanktionen bei Verletzung ist im StGB § 119 "Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses" geregelt: "(1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, ... ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."

- Ergänzend regelt § 93 TKG 2003 die Geheimhaltungspflichten für Betreiber und Mitarbeiter des Betreibers und die Vorgangsweise aller Anwender für unbeabsichtigt empfangene Nachrichten

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Datenschutz und personalisierte E-Mail-Postfächer

E-Mail-Postfächer IVRechte der Geschäftsführung

- grundsätzlich besteht Einsichts- bzw. Zugriffsrecht auf alle E-Mails, die für den Betrieb (die Betriebsführung) erforderlich sind, jedoch eingeschränkt auf die betriebsinterne Organisationsordnung (Zuständigkeiten)

- StGB § 119 wird im Regelfall bei betrieblichen E-Mails nicht anwendbar sein, da der Empfänger im Regelfall nicht der bestimmte Mitarbeiter als Person, sondern als Organ des Unternehmens tätig ist (der Adressat das Unternehmen ist)

- dies gilt unabhängig von Funktions- oder Personen-Adresse- die pauschale Öffnung eines (persönlichen) E-Mail-Accounts

wird trotzdem im Regelfall unzulässig sein, da der Account auch private, nicht betriebliche E-Mails enthalten kann

- Schutz- und Strafbestimmungen gelten unabhängig von Eigentumsrechten oder betrieblichen Weisungen

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Datenschutz und personalisierte E-Mail-Postfächer

E-Mail-Postfächer VRechte der Geschäftsführung II

- die Öffnung eines E-Mail-Accounts wird daher so zu gestalten sein, dass die Persönlichkeits- und Geheimhaltungsrechte des Mitarbeiters gewahrt werden

- Mögliche Lösungsvaranten: Mitwirkung des betroffenen Mitarbeiters Mitwirkung einer Vertrauensperson des Mitarbeiters Mitwirkung der Personalvertretung Mitwirkung vertrauenswürdiger Dritter (z.B. Anwalt, ...)

- in allen Fällen dürfen nur jene E-Mails übernommen werden, die den Betrieb betreffen, alle anderen E-Mails dürfen "nicht zur Kenntnis genommen werden", sofern der Mitarbeiter noch erreichbar ist, sind sie auszuhändigen, in den anderen Fällen an den Absender zu retournieren

- unzulässig wäre das (dauerhafte) Weiterleiten eines persönlichen E-Mail-Accounts

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Datenschutz und personalisierte E-Mail-Postfächer

E-Mail-Postfächer VIPflicht des Dienstleisters

- die Herausgabe von E-Mail-Zugangsdaten durch den E-Mail-Provider wird nur dann zulässig sein, wenn die Geschäftsführung darlegen kann, dass die Persönlichkeits- und Geheimhaltungsrechte des Mitarbeiters gewahrt werden

- zulässig wäre wohl eine "Sperre" des Accounts, sofern Mail-Absender über die Nichtzustellung einer E-Mail informiert werden

- unzulässig wäre das "Verschwinden lassen" (unterdrücken) einlangender E-Mails

Das Öffnen von Mitarbeiter-E-Mail-Accounts ist immer eine Gratwanderung zwischen berechtigten

betrieblichen Interessen und Geheimhaltungsinteressen der Mitarbeiter

Betriebliche Abläufe sollten weitgehend so geplant werden,

das E-Mails nur ein Hilfsmittel, nicht jedoch das Rückrat der betrieblichen Tätigkeit sind

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DSK K121.259 (Internet als Datenanwendungen)Ausgangslage

- Mitarbeiter ersuchte um Auskunft der über ihn gespeicherten Daten

- beauskunftet wurden (nach Beschwerdeverfahren): SAP-HR-Verwaltung, IT-Berechtigungsverwaltung, Zutrittskontrollsystem (teilweise)

- verweigert wurde: Internetprotokollierung (sei nur Sicherheitsprotokollierung), eMail-Verwaltung (Groupwise-Lösung, sei nur Dienstleistung für Mitarbeiter)

Entscheidung DSK- Auskunft ist zu erteilen- Internetprotokollierung: geht über die

Protokollierungspflichten nach § 14 DSG 2000 hinaus, ist daher eigenständige Anwendung

- eMail-Verwaltung: es handelt sich um eine Datenanwendung der Organisation, nicht des Mitarbeiters

Datenverarbeitungen

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DSK K120.951/0009-DSK/2004("Protokollierung Zeiterfassung")

Zusätzlich wurden die tatsächlichen Eintragungszeiten protokolliert, diese dienten der "Plausibilitätsprüfung" der EingabeSowohl die Eintragungsdaten, als auch die Protokolldaten wurden aufgezeichnet und den jeweiligen Abteilungsleitern angezeigtDSK-Entscheidung: Aufzeichnung der Protokolldaten

ist zur Erfüllung der Dienstsaufsicht ungeeignet und daher unzulässig

Da kein anderer Verwendungszweck angegeben wurde, sind die Daten gem. § 27 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 zu löschen.

Mitarbeiter einer Behörde haben "zeitnah" Arbeitsbeginn und -ende ein einem Zeiterfassungsprogramm einzutragen

DSG 2000 - Protokollierung

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Mitarbeiter- und Bewerberdaten

Personaldaten - innerbetriebliche Verwendung

- dienstlich erforderliche Daten dürfen ohne Zustimmung unternehmensintern verwendet werden (z.B. Qualifikation, Berufstitel, Kontaktdaten, ...)

- öffentlich verfügbare Daten dürfen "frei" verwendet werden (z.B. Angaben aus dem Firmenbuch, ..)

- weitere Datenverwendungen können arbeitsvertraglich geregelt sein (z.B. Akkordabrechnungen, Tragen eines Dienstausweises mit Foto, Weitergabe von Daten an Kunden/Subventionsgeber auf Grund einer Projektabwicklung, biometrische Zutrittskontrolle)

- sonstige Daten die zum Zweck der Gehaltsverrechnung / Personaladministration dem Personalbüro bekannt sind, dürfen nicht von anderen Abteilungen verwendet werden, auch nicht für betriebsinterne Zeitungen, NewsletterZulässig sind weitere Verwendungsmöglichkeiten auf

Grund der Zustimmung des Betroffenen

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Web2.0 und Social Media

Nennung Betriebsinterna rechtfertigt EntlassungAusgangslage

- Ein Bankangestellter wird privat zu verschwunden 15.000,- angesprochen

- Via öffentlichen Facebook-Eintrag erkundigt er (Poster) sich selbst bei Arbeitskollegen über den verschwunden Betrag

- Ein Mitarbeiter einer anderen Bank hat den Eintrag gelesen, nicht verstanden und befragt den Poster, dieser gibt bereitwillig Auskunft

- Poster wird wegen Verrat von Betriebsgeheimnissen entlassen- Poster rechtfertigt sich es handle sich nur um Tratsch und seine

Einträge lesen sowieso nur KollegenOGH-Entscheidung 9ObA111/14k

- Betriebsgeheimnis liegt vor, wenn es sich um geschäftsrelevante Tatsachen handelt, die nicht allgemein bekannt sind

- Gewinn- oder Schädigungsabsicht nicht wesentlich, fahrlässige Gefährdung von Geheimhaltungsinteressen ausreichend

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Web2.0 und Social Media

Nennung Betriebsinterna rechtfertigt Entlassung IIOGH-Entscheidung 9ObA111/14k (Fortsetzung)

- Facebookveröffentlichung ist Veröffentlichung in einer Zeitung gleichzusetzen

- Zahl der tatsächlichen Leser nicht wesentlich, Zugangsmöglichkeit zur Information reicht

- Poster war Fehlverhalten bewusst („bitte aber um strenge Diskretion“), kein entschuldbarer "Fehlklick"

- Entlassung daher gerechtfertigt

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Betriebsvereinbarung §§ 96, 96a, 97 ArbVG- Mitarbeiterdaten dürfen ohne Zustimmung

automationsunterstützt verwendet werden, wenn sie zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Gesetzen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder aus dem Arbeitsvertrag dienen (etwa Lohnverrechnung)

- (a) weitergehende Datenverwendung (Abs 1 Z 1) oder (b) Datenverwendungen die zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters dienen (Abs 1 Z 2), sind gem § 96a ArbVG ersetzbar zustimmungspflichtig (kann durch Vereinbarung im AV vermieden werden)

- Datenverwendung (Kontrollmaßnahmen), die die Menschenwürde berühren bedürfen der zwingenden Zustimmung gem. § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG

- (private) Betriebsmittelnutzungen könnte gemäß § 97 Abs 1 Z 6 ArbVG mittels Betriebsvereinbarung geregelt werden

Bei Fehlen eines Betriebsrates ist Einzelvereinbarung gemäß § 10 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) mit Mitarbeiter abzuschließen

Regelung gilt im öffentlich-rechtlichen Bereich analog, u.a. PVG § 9 Abs. 2 lit. f (in § 10 komplizierte Regelung für "Einvernehmen")Gilt nicht bei Werkverträgen oder sonstigen Dritten (Dienstleistern)

Grundlage Betriebsvereinbarung

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Kontrollmaßnahmen im Betrieb

Telefondatenaufzeichnung(OGH 8ObA288/01p)

- Telefondatenerfassung immer zustimmungspflichtig- Nummernunterdrückung bei Privatgesprächen ist nicht

ausreichend (Markierung als "P")- Bei Weigerung eine Betriebsvereinbarung abzuschließen,

wird das System ersatzweise zustimmungspflichtig- Problem der Kontrolldichte, automatisierte Kontrolle nicht

mit üblicher Aufsichtspflicht vergleichbar- Menschenwürde schon berührt, wenn Mitarbeiter sich

subjektiv überwacht fühlt und das System technisch geeignet ist

- auch am Arbeitsplatz besteht - wenngleich eingeschränkt - Recht auf Privatsphäre

Zeitaufzeichnung (OGH 8ObA97/03b)- bei vorgesehener Verwendung ist immer der

Leistungsumfang des konkret eingesetzten Programmpaketes entscheidendARGE DATEN

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Kontrollmaßnahmen im Betrieb

Zulässigkeit einer biometrischen ZeiterfassungAusgangslage:

- ein Krankenhaus stellt bestehendes Magnetkartensystem auf Fingerabdrucksystem um

- Betriebsvereinbarung wird keine abgeschlossen- alle Fingerabdrucksdaten werden bei einem Biometriebetreiber

zentral verwaltet, mit diesem wird Dienstleistervereinbarung abgeschlossen

OGH-Entscheidung 9 ObA 109/06d:- OGH betont erneut Recht auf Privatsphäre im Betrieb- biometrische Zeiterfassungssysteme haben höhere

Eingriffsintensität als "Stechuhren", daher Zustimmungspflicht gegeben

- kritisiert wird der hohe Grundrechtseingriff für ein vergleichsweise triviales Ziel (Zeiterfassung)

- auch bei Einweg"verschlüsselung" liegen personenbezogene Daten vor

- auf Grund des Fehlens der Betriebsvereinbarung war der vorläufige Abbau auszusprechen (einstweilige Verfügung)ARGE DATEN

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Datenschutz und Betriebsrat

Datenschutzrechte und Betriebsrat(OGH Entscheidung 6 ObA 1/06z)

- ein Flugunternehmen führte ein "Crew Management System" ein, das neben Stammdaten die Einsatzpläne, Qualifikationen usw. verwaltete

- Betriebsrat begehrte Löschung der Daten (§ 27 DSG 2000)- Löschung abgelehnt, da Betriebsrat nach dem DSG 2000 keine

Parteienstellung hat- Datenschutzrechte sind höchstpersönliche (subjektive) Rechte- Betriebsrat steht in Datenschutzangelegenheiten auch keine

Vertretungsbefugnis der Mitarbeiter zu- Mitarbeiter müssen allfällige Löschungsrechte selbst einklagen

(auch wenn notwendig in Parallelverfahren)- BR-Rechte im ArbVG geregelt (z.B. § 89 Z 1 ArbVG Recht auf

Einsichtnahme in Gehaltsdaten, bedeutet kein Recht auf Datenzugriff (OGH 9ObA3/03m)

- eine weitere Grenze ergibt sich bei der privaten Nutzung von Betriebsmitteln, auch hier sieht ArbVG keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates vor

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Datenschutz und Betriebsrat

Betriebsratsbestimmung im DSG 2000- § 9 Z 11 regelt Einsatz sensibler Daten im Betrieb- § 9 Z 11 betont, dass Betriebsratsrechte durch die Regelung

nicht berührt sindZusammenfassung

- Datenanwendungen im Betrieb sind daher sowohl am ArbVG, als auch am DSG 2000 zu messen

- Betriebsvereinbarung kann nicht erforderliche Zustimmung der Betroffenen ersetzen

- umgekehrt kann Zustimmung der Betroffenen nicht eine notwendige Betriebsvereinbarung ersetzen

Datenanwendungen, die die Menschenwürde verletzen, sind weder zustimmungsfähig, noch

betriebsvereinbarungsfähig.

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Betriebsvereinbarungen

Informationstechnik und Betriebsvereinbarung IBereiche in denen Betriebsvereinbarungen sinnvoll sind:

- Internet- / eMail-Einsatz- Intranet / Mitarbeiterinfos / Online-

Mitarbeitermagazin- Online-Mitarbeiter-Befragungen- elektronische Aktenbearbeitung, elektronische

Rechnungsbearbeitung- gemeinsame Nutzung von Kalender- und

Projektplanungssoftware- biometrische Zeiterfassung- Videoüberwachung / Zutrittskontrollsysteme jeder

Art

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Betriebsvereinbarungen

Informationstechnik und Betriebsvereinbarung II(Fortsetzung):

- Verwendung von Diensthandys / Smartphones- Bring Your Own Device (BYOD)- Einsatz von Audit- und Remote-Support-Software- Bestellautomation / für Kundenlager-Kontrolle - digitale Signatursysteme (z.B. Paketzusteller,

Installateur, ...)- GPS-Einsatz bei Fuhrpark

Bereiche, bei denen keine Betriebsvereinbarung vorgesehen ist:

- Dienstleistervereinbarungen nach DSG 2000

ARGE DATENARGE DATEN

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private IKT-Nutzung

IKT-Nutzungsverordnung – IKT-NV(BGBl. II Nr. 281/2009)

Regelt private IKT-Nutzung für Bedienstete des Bundes

Grundprinzip (§ 3): Eingeschränkte private Nutzung ohne

- Beeinträchtigung des Dienstbetriebs- keine Schädigung des Ansehens des öffentlichen

Dienstes- keine Gefährdung der Sicherheit des IKT-Betriebs- keine missbräuchliche Verwendung

rein private Geschäfte sind erlaubt (§ 4 Abs. 2)

private eMail-Nutzung (§ 5)- kein Hinweis auf dienstliche Stellung oder dienstliche

Postadresse- keine Verwendung dienstlicher eMail-Signaturen- private eMails dürfen nach Schadprogrammen und

Spam gescannt werdenARGE DATEN

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private IKT-Nutzung

IKT-Nutzungsverordnung – IKT-NV II(BGBl. II Nr. 281/2009)

Festlegung der missbräuchlichen Verwendung (§ 4 Abs. 4)

- Zugriff auf strafrechtlich verbotene oder rechtswidrige Seiten

- Benutzung oder die zur Verfügung stellen von strafrechtlich relevanten Tatbeständen

- Zugriff auf pornographische Inhalte- Zugriff auf Seiten, die Zahlungsverpflichtungen des

Dienstgebers zur Folge haben- herunterladen "schadware-verdächtiger" Dateitypen

keine missbräuchliche Nutzung, wenn irrtümlicher Zugriff!

(§ 4 Abs. 5)

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Besondere Dienstleisterverpflichtungen

Registrierung von Datenanwendungen

Kontrollbefugnisse DSB

Genehmigung / Registrierung

Safe Harbour

Internationaler Datenverkehr

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DSG 2000 - Kontrollbefugnisse

Konzept der Vorabkontrolle(DSG 2000 § 10, § 18 Abs. 2, §§ 20, 21, 30, § 10)bestimmte Datenanwendungen unterliegen einer Vorabkontrolle durch DSB

- DA's die sensible Daten verwenden- DA's die in Form eines Informationsverbundsystems

betrieben werden- registrierungspflichtige Videoüberwachungen- DA's die Daten zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit

dienen bzw. strafrechtlich relevante Daten verarbeiten

Voraussetzungen der Vorabkontrolle: Prüfung auch ohne Verdachtsmomente möglichAuflagen zum Betrieb der Datenanwendung können erteilt werdenARGE DATEN

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DSG 2000 - Dienstleister

Dienstleister im Sinne des DSG 2000 (§§ 10f)- Dienstleistung liegt vor, wenn ein Verantwortlicher

jemanden Dritten für die Durchführung bestimmter Verarbeitungsaufgaben betraut

- Geeignete Vereinbarungen sind zu treffen- Vereinbarungen sind zu überprüfen/überwachen

["überzeugen"] wie bei Cloud-Computing umsetzen?- Meldepflicht an DSB bei Datenverarbeitungen des

öffentlichen Bereichs, die der Vorabkontrolle unterliegen (z.B. bei Verwendung von Gesundheitsdaten), jedoch keine Meldepflicht bei verbundenen Unternehmen

- Subdienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers

Schriftliche Vereinbarung notwendig! (§ 11 Abs. 2 DSG 2000)

ARGE DATEN

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Was ist Cloud-Computing?- technisch: Nutzung fremder IT-Infrastruktur in verschiedenen Ausformungen: IaaS, PaaS, SaaS, public, private oder hybride Cloud

- im Lichte des DSG 2000: nur relevant, wenn Daten Dritter ("Betroffener") verarbeitet werden, Dienstleistung im Sinne DSG 2000 §§10,11 mit Verpflichtung Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten Auftraggeber bleibt verantwortlich, egal

wie die Cloud-Lösung organisiert ist, auch bei Heranziehung von

Sub- und Sub-Sub-Dienstleistern

IT-Sicherheit, DSG 2000 und Cloud-Computing

ARGE DATENARGE DATEN

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Registrierung von Datenanwendungen (§§ 16ff)

- Grundsätzlich besteht für jede Datenanwendung Registrierungspflicht, aber: es sind nicht alle Datenanwendungen zu registrieren (§ 17)

- Jede Registrierung erfolgt für bestimmte Datenanwendung, für bestimmte Datenarten, bestimmte Personengruppen und bestimmte Zwecke (§ 17)

- Eine DVR-Nummer wird einem Unternehmen (Organisation) bei erstmaliger Registrierung einer DA zugeteilt (§ 21)

- Registrierung ist kostenlos (§ 53)- Registrierung soll Transparenz sichern (§ 16)- Jedermann kann Einsicht in Registrierung nehmen (§ 16)- Vereinfachte Registrierung bei Muster-Datenanwendungen

(§ 19)

DSG 2000 - Registrierung und Genehmigung

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Registrierungsfreiheit (§ 17)

- Standardanwendungen- DA enthält ausschließlich (!) veröffentlichte Daten

(typischerweise Telefonbuch-CDs u.ä.) - Führung öffentlich einsehbarer, gesetzlich

vorgesehener Register- ausschließlich indirekt personenbezogene Daten- persönliche Datenanwendungen- publizistische Datenanwendungen- manuelle Datenanwendungen, die nicht der

Vorabkontrolle unterliegen- bestimmte DA‘s der Republik Österreich- DA für Zwecke der Strafverfolgung

DSG 2000 - Registrierung und Genehmigung

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Registrierungsverfahren (seit 1.9.2012)(DSG 2000 § 17 Abs. 1a)

- Meldungen haben über Internetanwendung zu erfolgen

- Authentifizierung erfolgt durch Bürgerkarte, Handy-Signatur oder USP

- eMail-Meldung und nicht-elektronische Meldung bei manuellen Dateien und bei längerem technischen Ausfall der Internetanwendung möglich

- Details sind in der Verordnung des BKA nach § 16 Abs. 3 geregelt

(DSG 2000 § 19 Abs. 3a)- Erklärung des Auftraggebers ob es sich um vorabkontrollpflichtige Datenanwendung handelt

DSG 2000 - Registrierung

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Registrierungsverfahren II(DSG 2000 § 19 Abs. 2)

- Möglichkeit der Meldung befristeter oder durch bestimmte Bedingungen/Auflagen beschränkte Datenanwendungen [etwa auch für reinen Testbetrieb]

- Auflagen, Bedingungen und Befristungen müssen jedoch ausreichend bestimmt sein

Die Prüf- und Verbesserungsbestimmungen §§ 20-22 DSG 2000 wurden neu formuliert, § 22a (Überprüfungsverfahren) ist völlig neu.

DSG 2000 - Registrierung

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Registrierungsverfahren III(DSG 2000 § 20 "Prüfungs- und Verbesserungsverfahren")

- nicht vorabkontrollpflichtige Datenanwendungen sind nur mehr automationsunterstützt auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen (Abs. 1)

- bei formalen Fehlern Möglichkeit der Verbesserung, wenn diese nicht erfolgen, gilt Meldung als nicht eingebracht (Abs. 2)

- Vorabkontrollpflichtige Datenanwendungen und jene die nicht mittels Internetanwendung eingebracht wurden, sind binnen zwei Monaten auf Mangelhaftigkeit nach § 19 Abs. 4 zu prüfen, allenfalls ist Verbesserungsauftrag zu erteilen (Abs. 3)

- Verbesserungsauftrag hemmt Registrierungsverfahren (es gelten die Fristen nach AVG)

DSG 2000 - Registrierung

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Internationaler Datenverkehr (§§ 12, 13, 55)Genehmigungsfreiheit (EU: "Datenexport")

- innergemeinschaftlicher Datenverkehr- gleichwertige Datenschutzgesetzgebung- im Inland zulässigerweise veröffentlichte Daten- notwendige Grundlage zur Vertragserfüllung mit

Betroffenen- persönliche oder publizistische DA‘s- mit Zustimmung des Betroffenen- wenn Datenverkehr in Standard- und

Musteranwendungen vorgesehen- bei Akten und Dokumenten (Entscheidung DSK

K178.074/13-DSK/00 "gegenseitige Information zu Waffenexporten")

- Theoretisch: bei Verwendung der EU-Standardvertragsklauseln (jedoch fehlt Verordnung des Bundeskanzlers!)

DSG 2000 - Internationaler Datenverkehr

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Genehmigungsfrei (weil gleichwertig)- gleichwertig auf Grund EWR-Verträge

Island, Norwegen, Liechtenstein- gleichwertig gem. Kommissionsentscheidung

Schweiz (27.7.2000), Kanada (15.1.2002), Argentinien (30.6.2003), Israel (31.1.2011), Uruguay (23.8.2012), Neuseeland (30.1.2013)+ Andorra, Färöer Islands, Guernsey, Isle of Man, Jersey

- USA (nur bereichs- oder unternehmensbezogen, etwa wenn SafeHarbour-Vereinbarung beigetreten, SWIFT- oder PassengerNameRecord-Abkommen)

bei allen anderen Staaten hat sich der Betroffene bzw. der Auftraggeber um den Datenschutz zu kümmern

DSG 2000 - Internationaler Datenverkehr

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Internationaler Datenverkehr II (§§ 12, 13, 55)Genehmigungspflichtin allen anderen Fällen besteht Genehmigungspflicht (§ 13)die Genehmigung hat die DSB zu erteilen:

- die Feststellungen der Europäischen Kommission sind zu beachten (Abs. 2)

- im konkreten Genehmigungsfall besteht ein angemessenes Schutzniveau (Abs. 2 Z 1) [z.B. Verwendung von EU Mustervereinbarungen]

- Antragsteller macht den Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen glaubhaft (Abs. 2 Z 2)

- Novelle 2010: Möglichkeit einseitiger verbindlicher Zusagen des Auftraggebers für internationalen Datenverkehr (Abs. 2 Z 2)

- seit 1.1.2003 sind vor 1.1.2000 erteilte Genehmigungen zu erneuern (sofern weiterhin Genehmigung erforderlich)

DSG 2000 - Internationaler Datenverkehr

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Datenschutzaufsicht (§§ 35-40)bis 31.12.2013: Datenschutzkommission (DSK) - Oberste Kontrollbehörde [jedoch nicht für alle Bereiche]- als "unabhängige" Instanz eingerichtet (Form eines

Tribunals)- 6 Mitglieder + 6 Ersatzmitglieder- Geschäftsapparat: 20 Personen, davon 11 A-Beamte (lt.

DSK-Bericht 2009), EU-Schnitt: 45 Personen!(Verteilung: 11,5 MA für DVR, 8,5 MA für alles andere)

- EuGH hat für Österreich mangelnde Unabhängigkeit der DSK festgestellt, in DSG-Novelle 2013 saniert

ab 1.1.2014: Datenschutzbehörde (DSB)- Kontrollbehörde erster Instanz (Verwaltungseinrichtung)- Beschwerde- und Aufsichtsstelle (zweite Instanz): Teil des

"Bundesverwaltungsgericht"

DSG 2000 - Kontrollbestimmungen

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Informationspflichten & Betroffenenrechte

Recht auf Geheimhaltung (§ 1ff)

Recht auf Auskunft (§ 26)

Recht auf Berichtigung & Löschung (§ 27)

Informationspflicht (§ 24)

Recht auf Widerspruch (§ 28)

Recht auf Widerruf (§ 8, 9)

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Entscheidungen zu § 1 DSG 2000 DSK K121.337 / K210.380 ("Geburtsdatum")

Geburtsdatum auf Rsa-Schreiben zulässig, auf Infobroschüre des BMLV nicht

DSK K121.805/0015-DSK/2012 ("Geburtstagsabfragen")

Schon die Abfrage des Geburtsdatums zum Zwecke des Glückwunsches durch den Bürgermeister ist unzulässig, wenn nicht gesetzlich geregelt.

OGH 11Os109/01 ("allgemeine Verfügbarkeit")Geheimhaltungsanspruch auch dann gegeben, wenn Information durch Betroffenen selbst an einen beschränkten Kreis weiter gegeben wurde

DSG 2000 - Grundlagen

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Informationspflicht (§ 24 / Art. 10, 11, 14 EG-RL)Informationspflicht anlässlich Ermittlung

ZweckAuftraggeber

Spätestens zum Zeitpunkt der ÜbermittlungEntfällt,

- bei Datenanwendungen, die durch Gesetz/Verordnung eingerichtet sind oder

- bei mangelnder Erreichbarkeit der Betroffenen oder- bei Unwahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung der

Betroffenenrechte und Höhe der Kosten der Information

Informationspflicht ist "Bringschuld" des Auftraggebers!Bei Kundenbeziehungen leicht zu erfüllen, ein Problem

jedoch dort, wo Daten ohne Kundenbeziehungen verwendet werden

(z.B. Adressenverlagen / Informationsdiensten)

DSG 2000 - Informationspflicht

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Informationspflicht(DSG 2000 § 24 Abs. 2a)Betroffene sind von Datenschutzverletzungen zu informieren

- wenn schwerwiegend und systematisch- wenn Betroffenen Schaden droht- Ausnahme: keine Informationspflicht wenn Schaden nur "geringfügig" und Verständigungsaufwand "unverhältnismäßig hoch"

Es handelt sich um eine Informationspflicht "light", die gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erheblich

reduziert wurde.

DSG 2000 - Informationspflicht

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Betroffenenrecht - Auskunft (§ 26) IAuskunft ist auf Verlangen bei Nachweis der Identität zu geben (Abs. 1) [Berufung auf DSG nicht erforderlich!]Auskunftsfrist sind 8 Wochen (Abs. 4)Antragsteller hat am Auskunftsverfahren über Befragung im zumutbaren Ausmaß mitzuwirken (Abs. 3)

ungerechtfertigter Aufwand ist zu vermeidenAuskunftsrecht unabhängig

von Registrierungserfordernis [!!]von einem Vertragsverhältnisvon tatsächlichem Vorhandensein von Daten von sonstigen Voraussetzungen (Verdacht des Datenmissbrauchs, einer Datenweitergabe, ...)

DSG 2000 - Betroffenenrechte

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Betroffenenrecht - Auskunft (§ 26) IIAuftraggeber hat Auskunft zu erteilen über

Zweck der Datenanwendungdie verwendeten Daten in allgemein verständlicher Formverfügbare Information über ihre Herkunftallfällige Empfänger oder Empfängerkreise von ÜbermittlungenName und Adresse des Dienstleisters (muss vom Betroffenen extra verlangt werden)

4 Monate Löschungsverbot nach Einlangen des Auskunftsbegehrens, aber DSG-Novelle 2010: kein Löschungsverbots in jenen Fällen, bei denen der Auskunftswerber (Betroffene) die Löschung wünscht (Abs. 7)Auskunftsbegehren und Auskunft haben schriftlich zu erfolgen, Abweichung im Einverständnis der Gegenseite möglich DSK K121.514/0008-DSK/2009 Fax & E-Mail erfüllen Schriftform

DSG 2000 - Betroffenenrechte

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Betroffenenrecht - Auskunft (§ 26) IIIbegründete Auskunftsverweigerung / Auskunftsbegrenzungen sind möglich, u.a.- Schikaneverbot: Betroffener wurden Daten schon

mitgeteilt (etwa Kontoauszüge, OGH 6Ob25/90), trifft nicht zu, dass ein Betroffener bestimmte Daten sowieso "wissen" müsste

- überwiegende Interessen des Auftraggebers oder Dritter- aus therapeutischen Gründen (Gesundheitszustand)- formale Gründe: fehlender Identitätsnachweis, fehlender

Kostenersatz, fehlende Mitwirkung, ...

Auskunft ist einmal im Jahr bei aktuellen Daten kostenfrei

ansonsten tatsächliche Kosten oder pauschalierter Ersatz

Auskunftsrecht ist "Holschuld" des Betroffenen!

DSG 2000 - Betroffenenrechte

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DSK K121.017/0009-DSK/2005 ("Prüfungsdaten")Ausgangslage

- Betroffener nahm an (Berufsqualifikations-)Prüfung teil- hatte umfangreiche Angaben zur Person zu machen- Test wurde negativ beurteilt- Einsicht in Beurteilung brachte schwere Mängel- Auskunft gem. DSG wurde verweigert, da diese nur

"persönliche Daten", aber nicht Leistungsdaten erfasseDSK-Entscheidung

- Auskunftsrecht wurde verletzt- Auskunft über Prüfungsdaten, die als Excel-Sheet vorliegen ist

zu erteilen- ausschließlich auf Papier angefertigte Fallbeispiele

unterliegen nicht der Auskunftspflicht- die persönlichen Daten des Prüfers sind nicht zu

beauskunften

DSG 2000 - Auskunftsrechte

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Betroffenenrecht - Löschung/Richtigstellung (§ 27)

- grundsätzlich besteht Richtigstellungspflicht des Auftraggebers sobald Daten nicht mehr richtig, nicht (mehr) benötigte oder unzulässig verarbeitete Daten sind zu löschen

- Betroffene können Richtigstellungsantrag stellen- Verpflichtung gilt auch für unvollständige Daten, veraltete

Daten, irreführende DatenBeweislast der Richtigkeit von Daten, wenn beantragte Änderung verweigert wird, liegt beim AuftraggeberJedoch! Werden Daten ausschließlich gemäß Betroffenenangaben verarbeitet hat der Betroffene Fehler/Änderung zu belegen

Wachsende Bedeutung der Bestimmung, da immer öfter nur kurzfristig erforderliche Daten anfallen (Verkehrsdaten von ISP & Telekomunternehmen,Location-Based-Services, Smartphone-App-Daten)

DSG 2000 - Betroffenenrechte

ARGE DATEN

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Betroffenenrecht - Widerruf / Widerspruchfreiwillige Zustimmung zur Verwendung von Daten kann jederzeit, ohne Angabe von Gründen widerrufen werden (§§ 8, 9)

Widerspruch (§ 28) nur bei nicht gesetzlich vorgeschriebenen Datenanwendungen möglich

- Widerspruchsrecht besteht auch bei gegebener Zustimmung!

- in internen DA's: Widerspruch bei überwiegenden, schutzwürdigen Gründen

- Widerspruch bei öffentlich zugänglichen Dateien ohne Begründung

vom Widerspruch betroffene Daten sind zu löschen Hinweis! eine Gewerbeberechtigung ist keine gesetzliche Anordnung im Sinne des DSG

DSG 2000 - Betroffenenrechte

ARGE DATEN

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Entscheidungen WiderspruchOGH 6Ob195/08g

- Löschung nach § 28 Abs. 2 DSG 2000 voraussetzungslos und unbegründet bei öffentlich zugänglichen Dateien möglich

- Wirtschaftsauskunftsdienste betreiben öffentliche Dateien

- Öffentlichkeitsbegriff: "größerer, durch geringe Zahl und indivduelle Merkmale nicht eingeschränkter Personenkreis", Kostenpflicht kein Kriterium für (Nicht-)Öffentlichkeit, ebenso kein Kriterium ist (Nicht-)Abrufbarkeit über Internet

siehe auch DSK K211.593/0011-DSK/2005- Widerspruch anwendbar im Zusammenhang mit

Wirtschaftsauskunftsdiensten- Widerspruch bedeutet auch das Verbot der

Bekanntgabe, dass der Datenverwendung widersprochen wurde

DSG 2000 - Betroffenenrechte

ARGE DATEN

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Weitere Bestimmungen

Sicherheit

Schadenersatz

Strafbestimmungen DSG 2000

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Sicherheitsbestimmungen (§ 14)Sicherheitsmaßnahmen haben einen Ausgleich zwischen folgenden Punkten zu finden:

Stand der technischen Möglichkeiten entsprechendwirtschaftlich vertretbarangemessenes Schutzniveau muss erreicht werden

In Österreich gibt es seit 2003 ein "offizielles" IT-Sicherheitshandbuch,

das 2007 in Version 2.3 vom Ministerrat empfohlen wurde seit 10/2014 gilt Version 4.0 des Informations-

Sicherheitshandbuch

Es gibt im DSG 2000 jedoch keine rechtlich verbindlichen (zwingenden) Sicherheitsvorschriften!

DSG 2000 - Sicherheitsbestimmungen

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DSG 2000 - Sicherheitsbestimmungen

rechtlich-organisatorische Sicherheitsmaßnahmen

- ausdrückliche Aufgabenverteilung- ausschließlich auftragsgemäße Datenverwendung- Belehrungspflicht der Mitarbeiter- Regelung der Zugriffs- und Zutrittsberechtigungen- Vorkehrungen gegen unberechtigte Inbetriebnahme von Geräten

- Dokumentationspflicht zur Kontrolle und Beweissicherung

- ProtokollierungspflichtDie Maßnahmen können als Verpflichtung zu

einer Security-Policy verstanden werden!z.B. gemäß BSI M 2.192 Erstellung einer IT-Sicherheitsleitlinieoder ISO 27001 InformationssicherheitsleitlinieBestimmungen können zu Unvereinbarkeitsregeln führen, z.B. Verbot der Personenidentität von IT-Admin und IT-Sicherheitsbeauftragten

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Protokollierungsanforderungen I (§ 14)Protokollierungspflicht hinsichtlich Datenverwendung (Abs. 2 Z7)

Protokollierungspflicht nicht registrierter Übermittlungen (Abs. 3)

betrifft auch Abfragenmüssen "im Hinblick auf die Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können"

betrifft nur auskunftspflichtige DatenanwendungenÜbermittlungen gemäß Standard- oder Musterverordnung sind nicht zu protokollieren

DSG 2000 - Sicherheitsbestimmungen

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DSG 2000 - Sicherheitsbestimmungen

Protokolldaten sind manipulationssicher "revisionssicher"aufzubewahren (z.B elektronisch signiert)

Protokollierungsanforderungen II (§ 14)- Protokolldaten dürfen nur eingeschränkt verwendet werden(zur Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung)

- unzulässig wäre die Kontrolle der Betroffenen oder der Mitarbeiter (z.B. durch Auswertung von Zugriffen!!)

- zulässig ist die Verwendung zur Aufklärung von Straftaten, die mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind

- Aufbewahrungsdauer ist drei Jahre, sofern gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen

- Frühere Löschung zulässig, wenn betroffener Datenbestand ebenfalls gelöscht ist

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DSG 2000 - Sicherheitsbestimmungen

Umsetzung ProtokollierungsanforderungenEmpfehlung für den öffentlichen Bereich: Common Audit Trail v1.0- regelt: Inhalt, Übermittlung und Auswertung der Protokolle- Aufbewahrungsdauer generell: 3 Jahre, bei Übermittlung zu Revissionszwecke: Löschung nach Abschluss der Revision- Inhalt: UTF-8 kodiert, lokale Uhrzeit (M=muss, K=kann)Anfragedatum & -zeit (M), Benutzerkennung (M) + Anwendername (K), Organisationseinheit (M), Applikationskennung (M), Verarbeitungsart (M), Bearbeitungsgrund (K), Transaktionskennzeichen (K), Abfrage/Ergebnis (K)

jedoch: Empfehlung enthält keine Regelung zur revisionssicheren Aufbewahrung

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DSG 2000 - Verschwiegenheitsverpflichtung

Verpflichtung zum Datengeheimnis (§ 15)Mitarbeiter sind - soweit nicht andere berufliche Verschwiegenheitspflichten gelten - vertraglich zu binden.Mitarbeiter dürfen Daten nur aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung übermitteln.Mitarbeiter sind über die Folgen der Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.Mitarbeitern darf aus der Verweigerung der Befolgung einer Anordnung einer rechtswidrigen Datenübermittlung kein Nachteil erwachsen.

Bereitstellungspflicht der Datensicherheitsmaßnahmen (§ 14 Abs. 6)

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Haftung bei fehlenden Weisungen zur DatensicherheitOGH Entscheidung (9 Ob A 182/90)

Nach Kündigung eines Mitarbeiters kam es zur Löschung von Programmteilen, die dieser Mitarbeiter entwickelt hatte. Ein Grund für die Löschung der Programme konnte nicht gefunden werden.Erst nach Ausscheiden des Mitarbeiters wurde begonnen, die vorhandene Software zu dokumentieren.Unternehmen wollte die Rekonstruktionskosten der Software gegen Abfertigungsansprüche des Arbeitnehmers "gegenverrechnen".

Die Festlegung eines Sicherheitskonzepts ist Kernaufgabe einer Geschäftsführung!

Sicherheitsmaßnahmen - Haftung

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Haftung bei bei DatenmissbrauchOGH Entscheidung (9 Ob 126/12s)Ausgangslage

Ein Redakteur der Tageszeitung A versuchte durch "erraten" von Benutzerkennung/Passwort im Zuge der BUWOG-Causa in das interne System des Unternehmens P zu gelangen.Der Versuch misslang, auf Grund der IP-Adresse konnte der Standort des Täters ermittelt werden.Die Aktion führte zur fristlosen Entlassung des Mitarbeiters.

Unternehmen P verlangt UnterlassungsklageUnternehmen P verlangt weiters von TZ A eine Unterlassungserklärung. Diese wird verweigert, da Redakteur nicht im Auftrag gehandelt habe, sich die TZ A von diesen Aktivitäten distanziere und daher der Redakteur nicht als Besorgungsgehilfe anzusehen ist.

Sicherheitsmaßnahmen - Haftung

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Sicherheitsmaßnahmen - Haftung

Haftung bei bei Datenmissbrauch IIOGH Entscheidung (9 Ob 126/12s)Entscheidung

HG gibt Klage statt, Vorinstanz (OLG) weist Klage ab, OGH gibt Klage statt, Eingriff ist nach Besitzstörung und nicht nach Schadenersatz zu beurteilen.

Eingriff in IT-System ist BesitzstörungEingriff war im Interesse der TZ AArbeitgeber hat Weisungs- und Kontrollrechte, kann sich Mitarbeiter aussuchen und Tätigkeitsbereich festlegenZur Verfügung stellen von Computer und Internetanschluss reicht schon für Verantwortung der TZ A

Unternehmen hat Besitzstörung - auch ohne ausdrückliche Anordnung - zu verantworten

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Schadenersatz (§ 33)schuldhaftes Verhalten notwendigbei Verletzung von Bestimmungen des DSG 2000 ist tatsächlich erlittener materieller Schaden zu ersetzenbei Verletzungen der Geheimhaltung, die geeignet sindden Betroffenen bloßzustellen, gebührt EntschädigungEntschädigungsanspruch ist nicht beziffert, aber vergleichbar dem Mediengesetz geregelt [MedienG § 7: bis 20.000 Euro]bei Veröffentlichungen in einem Medium gilt MediengesetzEntschädigungsanspruch ist gegenüber demAuftraggeber geltend zu machen

DSG 2000 - Kontroll- & Strafbestimmungen

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DSG 2000 - Schadenersatz

LG Innsbruck 12 Cg 72/10h ("Mehrkosten")Ausgangslage

- Diverse Firmen (Mobilunternehmen, Möbelhaus, Versandhändler) lehnen Geschäftsbeziehung wegen Exekutionsdaten ab

LG-Entscheidung- Verwendete Daten stammen aus Exekutionsdatenbank der

Justiz- abgelehnte Geschäfte führen zu einem Schaden (Mehrkosten:

56,- bei Möbelhaus, 2.274,35 höhere Mobilfunkgebühren, ...)- 1.000,- Euro immaterieller Schadenersatz wegen

Kreditschädigung- mehrfacher Rechtsbruch: Informationspflicht nicht erfüllt,

Widerspruch nicht nachgekommen, keine Löschung der Daten, seit 2006 keine Exekutionsverfahren anhängig, alle Exekutionsverfahren eingestellt

- Kläger wurde Unterlassungsanspruch und Schadenersatz zugesprochen (Euro 3.330,35)ARGE DATEN

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Gewinn- oder Schädigungsabsicht (§ 51)- Klarstellung der Deliktvoraussetzungen: Vorsatz der eigenen Bereicherung oder eines Dritten oder Absicht einer sonstigen Schädigung der Geheimhaltungsrechte anderer

Delikt begeht, wer ...- widerrechtlich ihm zugängliche Daten benutzt oder- Daten widerrechtlich beschafft oder - anderen widerrechtlich zugänglich macht oder- widerrechtlich öffentlich macht

Strafausmaß: bis ein JahrDelikt wird zum Offizialdelikt [bis 31.12.09: Privatanklagedelikt]Strafbestimmung gilt subsidiär

DSG 2000 - Strafbestimmungen

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Strafbestimmungen bei öffentlich-rechtlichen OrganenMissbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB)

Strafrahmen: bis 5 JahreLaufend Verurteilungen, siehe etwa OGH 14 Os 105/10p (rechtswidriger Abruf von KFZ-Zulassungsdaten)

Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB)

Strafrahmen: bis 3 Jahre

denkbar auch:Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt (§ 311 StGB)

Strafrahmen: bis 3 Jahre

Hier ist Vorsatz Voraussetzung für die Tatverfolgung

DSG 2000 - Strafbestimmungen

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Verwaltungsstrafen Tatbestände I (§ 52 Abs. 1)[=deliktisches Handeln]

- widerrechtliches Verschaffen eines Zugangs zu einer DA- widerrechtliches Weiterbenutzen eines Zugangs zu einer

DA- Übermittlung unter Verletzung des Datengeheimnisses- Weiterverwendung von Daten entgegen eines

rechtskräftigen Urteils/Bescheids- widerrechtliches Löschen von Daten (§ 26 Abs. 7)

Strafrahmen: bis 25.000,- Eurozuständige Strafbehörde für § 52: Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat in der Auftraggeber seinen Sitz hat, bei ausländischen Auftraggebern: Verwaltungsbehörde in der DSB Sitz hat (derzeit Magistratische Bezirksamt für den 1. Wiener Gemeindebezirk)Anzeigen nach § 52: Verjährungsfrist nach VStG § 31 (sechs Monate) ist zu beachten!

DSG 2000 - Strafbestimmungen

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Verwaltungsstrafen Tatbestände IIa (§ 52 Abs. 2)[=Unterlassungen, Gefährdungen, sonstige Delikte]

1. nicht Erfüllen der Meldepflicht gemäß den §§ 17 oder 50c oder Betreiben eine Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise oder2. Übermitteln oder überlassen von Daten ins Ausland, ohne Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 oder3. Verstoß gegen Zusagen an oder Auflagen der DSB (gemäß § 13 Abs. 2 Z 2, § 19 oder § 50c Abs. 1, § 13 Abs. 1 oder § 21 Abs. 2) oder4. Verletzen von Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß §§ 23, 24, 25 oder 50d oder5. § 14 gröbliches außer Acht lassen von Sicherheitsmaßnahmen oder

DSG 2000 - Strafbestimmungen

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Verwaltungsstrafen Tatbestände IIb (§ 52 Abs. 2)[=Unterlassungen, Gefährdungen, sonstige Delikte]

6. wer gemäß § 50a Abs. 7 und § 50b Abs. 1 erforderliche Sicherheitsmaßnahmen außer Acht lässt oder 7. Daten nach Ablauf der in § 50b Abs. 2 vorgesehene Frist nicht löscht.

Strafrahmen: bis 10.000,- Euro

DSG 2000 - Strafbestimmungen

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Verwaltungsstrafen Tatbestände III (§ 52 Abs. 2a)[=Gefährdung von Betroffenenrechten]

neue Strafbestimmung bei verspäteter Erfüllung der Betroffenenrechte nach §§ 26, 27, 28, Strafrahmen bis 500,- Euro (Abs. 2a)Strafrahmen: bis 500,- Euro [neu seit 2010]

Verfallbestimmungen § 52 Abs. 4Datenträger und Programme sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten können bei Verletzungen nach § 52 Abs. 1 und 2 als verfallen erklärt werden

DSG 2000 - Strafbestimmungen

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"alte" Strafbestimmungen zum Geheimnisbruch - § 126a StGB Datenbeschädigung- § 148a StGB Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch- § 118 Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung

von Briefen- § 119 Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses- § 120 Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten- § 121 Verletzung von Berufsgeheimnissen- § 122 Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses- § 123 Auskundschaftung eines Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnisses- § 124 Auskundschaftung eines Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands

"Amts"-Bestimmungen- Schutz des Behörden"geheimnisses" (StGB §§ 302, 310),

nur bedingt anwendbar: § 301 "Verbotene Veröffentlichung" - geringerer Strafrahmen

Cybercrime - Übersicht

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Neue "cybercrime"-Bestimmungen (seit 1.10.2002)

- § 118a Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem ["Hacken"]

- § 119a Missbräuchliches Abfangen von Daten- § 126b Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems

[DOS-Attacken]- § 126c Missbrauch von Computerprogrammen oder

Zugangsdaten ["Cracken"]- § 225a Datenfälschung

von EU beschlossen (2006)- Aufbewahrungspflicht für Telekom- und Internetdaten- in Österreich nicht fristgerecht umgesetzt (Stand: 2.4.2011)

Europarat - Convention on Cybercrime (23.11.2001)

- bisher erst 4 Ratifizierungen (5 sind für Inkrafttreten erforderlich)

- von Österreich unterfertigt, aber nicht ratifiziert, jedoch defacto umgesetzt (Stand: 10/2012)

Cybercrime - Übersicht

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EU-Neuordnung Datenschutz

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EU-Neuregelung des Datenschutzes

Fahrplan zu einem neuen EU-Datenschutzrecht

- 4.11.2010 Kommissionsmitteilung Konzept für neues Datenschutzrecht zu entwickeln

- bis 14.1.2011 europaweites Konsultationsverfahren- 25.1.2012 Entwurf einer EU-Verordnung

Datenschutz - geplant war bis Ende 2013 Konsultationsverfahren

in Europäischem Parlament und im Rat- Oktober 2013 Abstimmung im LIBE-Ausschuß des

EU-Parlaments (Verhandlungsmandat des Parlaments)

- Stand März 2015 Rats-Arbeitsgruppe verhandelt noch an gemeinsamer Position ("Bremser": GB, DE)

- 15. Juni 2015 geplanter Abschluss Ratsverhandlungen

- Sommer 2015 (??) Start Trialog- Ende 2015 (??) abstimmungsfähiger Endentwurf

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EU-Neuregelung des Datenschutzes

Eckpfeiler der neuen EU-Datenschutz VO- verpflichtender Datenschutzbeauftragter für alle öffentlichen Einrichtungen und für Unternehmen mit Unternehmensgegenstand personenbezogene Datenverarbeitung + Variante Kommission: Unternehmen ab 250 MAVariante EU-Parlament: Unternehmen ab 5.000 PersonenDS

- drastisch höhere Strafbstimmungen (an Kartellrecht angelehnt)Variante Kommission: bis zu 2% des Konzernumsatzes bzw. bis zu 1 Mio EuroVariante EU-Parlament: bis zu 5% des Konzernumsatzes

- Entfall von Meldepflichten, weitreichende interne Dokumentations- und Folgeabschätzungspflichten

- "doppeltes" One-Stop-Shop-System:a) je Auftraggeber ist nur eine Aufsichtsstelle zuständig (Hauptsitz des Auftraggebers, statt bisher für jede Niederlassung die jeweilige nationale Behörde)b) jeder Betroffene kann sich für alle EU-Auftraggeber an seine nationale Aufsichtsbehörde wenden

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EU-Neuregelung des Datenschutzes

Eckpfeiler der neuen EU-Datenschutz VO II- Einführung neuer "Prinzipien":

a) Prinzip der Datensparsamkeit (inkl. "Recht auf Vergessen werden")b) Förderung technischer Datenschutzmaßnahmen ("Privacy by Design")c) Privatsphäreeinstellungen sollen Standard werden ("Privacy by Default")

- neue Kategorien sensibler Daten (z.B. "Gendaten")- Klagsbefugnis für Verbände- Vereinfachungen im internationalen Datentransfer

Geplante Maßnahmen, die schon wieder weg sind

- Schaffung von Datenportabilität

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Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit

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http://www.argedaten.at/

http://www.dsb.gv.at/ http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/index_en.htm

http://www.datenschutzzentrum.de/

http://www.gdd.de/

Onlineinformation

http://www.datenschutzverein.de/

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