| 16. august 2010 | herr höntsch1 rechtsgrundlagen l 140a – technische hilfeleistung -...

20
| 16. August 2010 | Herr Höntsch 1 Rechtsgrundlagen L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -

Upload: lore-schley

Post on 05-Apr-2015

107 views

Category:

Documents


0 download

TRANSCRIPT

Page 1: | 16. August 2010 | Herr Höntsch1 Rechtsgrundlagen L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -

| 16. August 2010 | Herr Höntsch 1

Rechtsgrundlagen

L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -

Page 2: | 16. August 2010 | Herr Höntsch1 Rechtsgrundlagen L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -

Rechtsgrundlagen der Feuerwehr

| 16. August 2010 | Herr Höntsch 2

❙ Lernziel: - Zuständigkeiten der Feuerwehr kennen- Aufgabenbegrenzung wiedergeben- Praktische Anwendung des Wissens bei der Technischen Hilfe im Einsatz

❙ Quellenangaben: Grundgesetz, SächsBRKG, BGB, StGB, StVO

❙ Dateiname: 140_0_Hö_Rechtsgrundlagen FF

Page 3: | 16. August 2010 | Herr Höntsch1 Rechtsgrundlagen L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -

Rechtsgrundlagen der Feuerwehr

| 16. August 2010 | Herr Höntsch 3

Gliederung

1. Allgemeine Grundlagen

2. Befugnisse der Feuerwehr

3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Page 4: | 16. August 2010 | Herr Höntsch1 Rechtsgrundlagen L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -

Rechtsgrundlagen der Feuerwehr

| 16. August 2010 | Herr Höntsch 4

1. Allgemeine Grundlagen

❙ Rechtsgrundlage unseres Handelns: SächsBRKG

❙ Weitere Vorschriften: StGB, BGB, StVO

❙ Grundgesetz der BRD Art. 1 – 19

❙ § 74 SächsBRKG (Einschränkung von Grundrechten)

Page 5: | 16. August 2010 | Herr Höntsch1 Rechtsgrundlagen L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -

Rechtsgrundlagen der Feuerwehr

| 16. August 2010 | Herr Höntsch 5

Pflichten der Feuerwehren § 16 SächsBRKG

❙ abwehrender Brandschutz

❙ Technische Hilfeleistung bei Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und bei Umweltgefahren

❙ vorbeugender Brandschutz

❙ Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Notständen

Page 6: | 16. August 2010 | Herr Höntsch1 Rechtsgrundlagen L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -

Rechtsgrundlagen der Feuerwehr

| 16. August 2010 | Herr Höntsch 6

2. Befugnisse der Feuerwehr

❙ Begriff:sind speziell in den Brandschutzgesetzen der Länder gesetzlich geregelte Ermächtigungen, die Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche der Bürger gestatten.

❙ Rechtliche Grundlage: SächsBRKG §§ 55, 60, 74

Aufgrund dieses Gesetzes kann das Recht auf:

„Freiheit der Person“ Art. 2 GG „Unantastbarkeit der Wohnung“ Art. 13 GG „Gewährleistung des Eigentums“ Art. 14 GG

eingeschränkt werden.

Page 7: | 16. August 2010 | Herr Höntsch1 Rechtsgrundlagen L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -

Rechtsgrundlagen der Feuerwehr

| 16. August 2010 | Herr Höntsch 7

Befugnis 1 der Feuerwehr (§ 55 SächsBRKG)

„Betreten von Grundstücken, Wohnungen und Schiffen zur Wahrnehmung dienstlicher Tätigkeiten“

Voraussetzung:

❙ „Gefahr im Verzug“

Ausnahme:

❙ „Exterritoriales Gebiet – Botschaften“

❙ bei Übungen – Genehmigung Eigentümer erforderlich

Page 8: | 16. August 2010 | Herr Höntsch1 Rechtsgrundlagen L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -

Rechtsgrundlagen der Feuerwehr

| 16. August 2010 | Herr Höntsch 8

Befugnis 2 der Feuerwehr (§ 55 SächsBRKG)

„Inanspruchnahme von Sachen“

Voraussetzung

❙ „Gefahr im Verzug“

Bedingungen:

❙ „Sache muss notwendig sein.“

❙ „Sache muss geeignet sein.“

❙ „Feuerwehr verfügt nicht über diese Sache oder kann sie nicht rechtzeitig beschaffen.“

Page 9: | 16. August 2010 | Herr Höntsch1 Rechtsgrundlagen L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -

Rechtsgrundlagen der Feuerwehr

| 16. August 2010 | Herr Höntsch 9

Befugnis 3 der Feuerwehr (§ 54 SächsBRKG)

„Heranziehen von Personen“

Voraussetzung:

❙ „Gefahr im Verzug“

❙ ist: „notwendig“

❙ ist: „zumutbar“

Personen sind: mindestens 16 Jahre alt, aber unter 18 Jahre nicht im Gefahrenbereich einzusetzen körperlich und geistig geeignet und nicht von anderen Pflichtaufgaben abzuhalten (Pflichtenkollision)

§ 323 StGB – Unterlassene Hilfeleistung

Page 10: | 16. August 2010 | Herr Höntsch1 Rechtsgrundlagen L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -

Rechtsgrundlagen der Feuerwehr

| 16. August 2010 | Herr Höntsch 10

Weitere Rechte Platzverweis und Räumung (§ 58 SächsBRKG)

❙ Anweisungen die der Einstzleiter oder eine beauftragte Person trifft, sind zu befolgen

❙ Ziel u. a. : Schaulustige und Medienvertreter aus dem Gefahren- bzw. Einsatzbereich schicken

Hinweis: Hinweis: Platzverweis ist in erster Linie eine MaßnahmePlatzverweis ist in erster Linie eine Maßnahme

der Polizei (SächsPolG)der Polizei (SächsPolG)

Page 11: | 16. August 2010 | Herr Höntsch1 Rechtsgrundlagen L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -

Rechtsgrundlagen der Feuerwehr

| 16. August 2010 | Herr Höntsch 11

Sonderrechte im Straßenverkehr (§ 35 StVO)

❙ Bedeutung für die Feuerwehr:Bedeutung für die Feuerwehr:Verletzung von Bestimmungen der StVO möglich, wenn zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig, z. B.: Halten in Kurven – Einsatzstelle, erhöhte Geschwindigkeit, entgegengesetzt in Einbahnstraße einfahren

aber:

§ 35 Abs. 8 StVO: „Gebührende Berücksichtigung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung“

Page 12: | 16. August 2010 | Herr Höntsch1 Rechtsgrundlagen L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -

Rechtsgrundlagen der Feuerwehr

| 16. August 2010 | Herr Höntsch 12

Blaues und gelbes Blinklicht(Wegerecht - § 38 StVO)

„Recht auf den ersten Weg“

❙ Höchste Eile geboten (z. B. Leben u. Gesundheit v. Menschen)

Gegenüber dem § 35 StVO ist das Wegerecht nur mit

beiden Signalarten zu nutzen(Martinshorn und Blaulicht)

Page 13: | 16. August 2010 | Herr Höntsch1 Rechtsgrundlagen L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -

Rechtsgrundlagen der Feuerwehr

| 16. August 2010 | Herr Höntsch 13

Notwehrrecht (§227 BGB und § 32 StGB)

❙ Notwehr ist die Verteidigung die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

❙ Wer in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig.

Page 14: | 16. August 2010 | Herr Höntsch1 Rechtsgrundlagen L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -

Rechtsgrundlagen der Feuerwehr

| 16. August 2010 | Herr Höntsch 14

rechtfertigender Notstanddefensiver Notstand

Wer eine fremde Sache beschädigit oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.

z. B. Beseitigung von Pflanzungen, Einfriedungen, Entfernen von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen

rechtfertigender Notstand § 34 StGBdefensiver Notstand § 228 BGBPflichten der Grundstückseigentümer § 55 SächsBRKG

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten!Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten!

Page 15: | 16. August 2010 | Herr Höntsch1 Rechtsgrundlagen L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -

Rechtsgrundlagen der Feuerwehr

| 16. August 2010 | Herr Höntsch 15

3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit(SächsPolG)

Page 16: | 16. August 2010 | Herr Höntsch1 Rechtsgrundlagen L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -

Rechtsgrundlagen der Feuerwehr

| 16. August 2010 | Herr Höntsch 16

Geeignete Mittel einsetzen

Die Feuerwehr trifft Maßnahmen, die geeignet sind,Gefahren abzuwenden oder eine bereits eingetretene Gefahr zu beseitigen.

Ö L

Page 17: | 16. August 2010 | Herr Höntsch1 Rechtsgrundlagen L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -

Rechtsgrundlagen der Feuerwehr

| 16. August 2010 | Herr Höntsch 17

Geringste Mittel einsetzen

Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen istdiejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

Page 18: | 16. August 2010 | Herr Höntsch1 Rechtsgrundlagen L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -

Rechtsgrundlagen der Feuerwehr

| 16. August 2010 | Herr Höntsch 18

Verhältnismäßigkeit der Mittel

Durch eine Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführtwerden, der erkennbar außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg steht.

Page 19: | 16. August 2010 | Herr Höntsch1 Rechtsgrundlagen L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -

Rechtsgrundlagen der Feuerwehr

| 16. August 2010 | Herr Höntsch 19

Eine Maßnahme ist nur Eine Maßnahme ist nur solange zulässig,solange zulässig,

bis ihr Zweck erreicht istbis ihr Zweck erreicht istoder sich zeigt, dass dieser oder sich zeigt, dass dieser nicht erreicht werden kann.nicht erreicht werden kann.

Page 20: | 16. August 2010 | Herr Höntsch1 Rechtsgrundlagen L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -

Rechtsgrundlagen der Feuerwehr

| 16. August 2010 | Herr Höntsch 20

Beispiele für unser Handeln

❙ Absperren des Einsatzbereiches

❙ Regeln des Verkehrs an E-Stelle vorbei?

❙ Öffnen von Kfz-Türen/Kofferraum

❙ Nutzung eines fremden Feuerlöschers

❙ Baumfällung – Stamm wird Hebelarm

❙ LKW mit Kiesladung nutzen

❙ Nutzung Stromquellen von Dritten

❙ Versicherungsschutz für „Helfer“