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6/2013 1 Aktuelles Das informative und überparteiliche Magazin für den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer K 10669 F seit 1880 Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (02 34) 51 13 MODERNE BAD- UND HEIZUNGSTECHNIK WARTUNGS- UND ENTSTÖRUNGSDIENST Internet: www.mielke- service.de medienbüro franken presse werbung internet 44892 Bochum . Hauptstr. 146 tel +49.(0)234.92002.0 mobil +49.(0)172 2869490 www.medienm8.de [email protected] Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (0234) 51 13 87 In diesem Heft: Einladung zur Jahreshauptversammlung Neuer Mietspiegel gilt nur bis Dezember 2016 Grillsaison startet: Doch nicht alles ist erlaubt Aufwand für Notrufsystem ist auch steuerbegünstigt Polizei NRW warnt vor Einbruch und Trickdieben Marco Oettinghaus Marthastraße 2 (Am Stadtpark) 44791 Bochum Ruf 0234/58 11 22 Fax 0234/58 11 60 www.oettinghaus-immobilien.de Mail [email protected]

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Das überparteiliche Magazin für Haus- und Grundeigentümer

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6/2013

1Aktuelles

Das informative und überparteiliche Magazin für den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer

K 10669 F

seit 1880

Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (02 34) 51 13

MODERNE BAD- UND HEIZUNGSTECHNIKWARTUNGS- UND ENTSTÖRUNGSDIENST

Internet:www.mielke-

service.de

medienbürofranken

presse werbung internet

44892 Bochum . Hauptstr. 146 tel +49.(0)234.92002.0

mobil +49.(0)172 2869490www.medienm8.de

[email protected]

Herner Str. 88 - 44791 Bochum - Ruf (0234) 51 13 87

In diesem Heft:Einladung zur

Jahreshauptversammlung

Neuer Mietspiegel gilt nur bis Dezember 2016

Grillsaison startet:Doch nicht alles ist erlaubt

Aufwand für Notrufsystem ist auch steuerbegünstigt

Polizei NRW warnt vor Einbruch und Trickdieben

Marco Oettinghaus Marthastraße 2 (Am Stadtpark)44791 Bochum Ruf 0234/58 11 22 Fax 0234/58 11 60www.oettinghaus-immobilien.de Mail [email protected]

neuanlage_layout_2.indd 1 18.05.2016 16:21:53

AMBULANTE PFLEGE BO-Süden/-Südwesten Telefon 0234 517 46 02 BO-Stadtmitte, BO-Norden Telefon 0234 517 13 31 BO-Langendreer/-Werne Telefon 0234 516 20 02 Hamme, BO-Westen Telefon 0234 952 02 72 Wattenscheid, BO-Westen Telefon 02327 5608179PSYCHIATRISCHE PFLEGE Telefon 0234 517 46 02 KURZZEITPFLEGE Telefon 0234 517 45 00

Liebe Vereinsmitglieder,

3

Herausgeber:Haus+Grundeigentümer Bochum GmbH

www.hausundbochum.de hausundbochum.deChefredakteur:

Verlag:

CvD, Gestaltung & Anzeigen:

Druck:

Vorwort

Farnstraße 59 · 44789 BochumTelefon (02 34) 3 70 90 · Fax (02 34) 30 99 90

[email protected]

Inhalt

Impressum

Nachrichten aus Bochum

Aktuelle Informationen

der Bochumer Wohnungsmarkt sendet

stehende Wohnungsbestand in unserer

Ausstattung ertüchtigt werden.

Auf

3/2016

4 Bochum

Hiermit laden wir unsere Mitglieder zur diesjährigen Jahreshauptversammlung ein, die am Mittwoch, dem 06. Juli 2016, um 18.00 Uhr, in der rewirpowerLOUNGE des VfL Bochum 1848 Fußballgemeinschaft e. V., Castroper Str. 145 in 44791 Bo-chum stattfindet.

Tagesordnung:1. Begrüßungsansprache des Vorsitzenden2. Kurzer Jahresbericht 2015 der Geschäftsführung3. Jahresrechnung 2015 – Bericht der Rechnungsprüfer – Entlastung

des Vorstandes – Genehmigung des Haushaltsvoranschlages 20164. Wahl des Dr. Jürgen Ehrhardt zum Ehrenvorstand (§ 8 Abs. 6 der Satzung)5. Wahlen zur Ergänzung des Vorstandes sowie Wahl der Rechnungsprüfer6. Vortrag der Herren Stadtbaurat Dr. Markus Bradtke und des Leiters Stadtplanungs-

und Bauordnungsamt Eckart Kröck über das Thema: „Perspektiven für den Bochumer Wohnungsmarkt“

7. Verschiedenes

Wir bitten die Mitglieder um Ihr Erscheinen.Die Jahresrechnung 2015 und der Haushaltsvoranschlag 2016 liegen in der Geschäftsstellezur Einsichtnahme aus.

Haus+Grundeigentümer Bochum e.V.

Der Vorstand: Jörg Ehrhardt Geschäftsführer: E. Köhler

Einladung zur Jahreshauptversammlung

Anfahrt zumParkplatz

U-Bahn-Linie 308/318 von Bochum Hbf bis rewirpowerSTADION in 3 Minuten

So kommen Sie zur Jahreshauptversammlung

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Komplettbäder + barrierefreies Wohnen + alternative Energien + Kernbohrtechnik + Wasseraufbereitung Zuverlässige Ausführung ++ kostenlose Vor-Ort-Beratung Komplette Leistungsübersicht im Internet: www.mietenkorte-gmbh.de

Hier spieltschon bald die Musik

Der Konzertsaal entwickelt schon jetzt einen tollen Charme. Über die Klange-igenschaften wird die Bevölkerung sich bei der offiziellen Eröffnung vom 27. bis 30. Oktober ein Urteil bilden können.

Im Chorraum der profanierten Kirche legen die Heizungsfach-leute Schläuche für die Fußbo-denheizung. Fotograf Eberhard Franken machte am 17. Mai die Bilder im Musikzentrum.

In der speziellen Schall-schutzdecke sind Spiegel-flächen eingelassen, die das Licht der an den Säu-len befindlichen Strahler nach unten reflektieren.

Musikzentrum Ruhr

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6 Bochum

Durch eine verantwortungs-volle Bau- und Sanierungs-weise von Wohneigentum und gewerblichen Bauten kann eine enorme Menge an Energie und damit auch an co2 gespart werden.Jeder Eigentümer leistet damit einen Beitrag für eine lebens-werte Zukunft. Die Objekte werden nach einem Punkte-system bewertet, welches die Bereiche Wärmedämmung, die Nutzung umweltschonen-der Energien, innovative Heiz-techniken sowie einen insge-samt niedrigen Strom- und Heizenergieverbrauch berück-sichtigt.Die Unterlagen liegen im Technischen Rathaus an der Infotheke und bei allen Koope-rationspartnern zur Abholung bereit oder können auf der Homepage der Stadt Bochum unter www.bochum.de/klima-schutz-award heruntergeladen werden.Der Stadt Bochum ist es wich-tig, diese ökologische und ver-

antwortungsvolle Bau- und Sanierungsweise erneut ins „Rampenlicht“ zu rücken. Die Öffentlichkeit soll auf he-rausragende Beispiele auf-merksam gemacht und die Anstrengungen der Bauherren sollen honoriert werden. Aus-gezeichnet werden die Objekte je nach erreichter Punktzahl mit dem „Bochumer Klima-schutz-Award“ in Silber oder Gold, welcher in Form einer Plakette mit individueller Hausnummer gestaltet ist. Außerdem winken Geldpreise i.H.v. 500 bis 1.000 Euro.Für Informationen und Fragen steht Kerstin Zänger vom Um-welt- und Grünflächenamt der Stadt zur Verfügungunter: 02 34 / 910 - 14 05 oder [email protected] dieser Auslobung sind erneut die Kreishandwerker-schaft Ruhr, die Verbraucher-zentrale NRW, die Stadtwerke Bochum GmbH sowie der Haus + Grundeigentümer Bo-chum e.V.

Stadt Bochum vergibt Klima-Schutz-Award 2016

Beinahe jeden Tag meldet die Zeitung Raubüberfälle, Ein-brüche, Gewaltattacken. Ist das Leben also unsicherer ge-worden? Oder werden ganz einfach nur mehr Straftaten angezeigt? Ändert sich also vor allem die Wahrnehmung?Der Lehrstuhl für Kriminolo-gie der Ruhr-Universität Bo-chum (RUB) will es für die Stadt Bochum genau wissen: Die Wissenschaftler schreiben Ende Mai 2016 rund 3.500 zu-fällig ausgewählte Bochumer an. Diese können sich an einer Online-Befragung zum Thema Kriminalität beteiligen.Erhoben wird beispielsweise, wie viele Bochumer Bürger im vergangenen Jahr Opfer einer Straftat wurden. Die Befragten sollen sich darüber hinaus zu ihrem Sicherheits- und Unsi-cherheitsgefühl äußern, zu Problemen in ihrem Wohnum-feld und zu ihrer Zufriedenheit mit der Arbeit der Polizei.Mit dieser Studie knüpft der Lehrstuhl für Kriminologie an

eigene frühere Untersuchun-gen an: Bereits 1975, 1986 und 1998 wurden die Bochumer zu ähnlichen Themen befragt. Die Ergebnisse dieser Studien ha-ben seinerzeit der Polizei und der Stadt Bochum Entschei-dungshilfen an die Hand gege-ben und dazu beigetragen, Pro-bleme zu lösen.Wenn die Ergebnisse der Be-fragung "Bochum IV" ausge-wertet sind, liegen erstmals in Deutschland Informationen darüber vor, wie sich Krimina-litätsbelastung und Verbre-chensfurcht über einen Zeit-raum von mehr als 40 Jahren in einer Stadt verändert haben. Die Wissenschaftler um Prof. Dr. Thomas Feltes erhalten Daten zum sogenannten Dun-kelfeld der Kriminalität, zum Anzeigeverhalten, zur Verbre-chensfurcht und zur Einschät-zung der Polizeiarbeit. Sie können damit Kriminalität-sphänomene im Langzeitver-gleich beschreiben und analy-sieren. rub

Umfrage: Wie sicher fühlen sich die Bochumer?

Bock auf guten Service

Geschäftsführer Frank Thiel rollt im Kundencenter den roten Teppich aus. Foto: Eberhard Franken

"Wir haben Bock auf jeden Kunden", betonte Stadtwerke-Geschäftsführer Frank Thiel im neu gestalteten Kundencen-ter am Ostring zum Start des neuen Service Pakets."Mit attraktiven Dienstleistun-gen werden wir uns auch im schärfer werdenden Wettbe-werb erfolgreich behaupten“, so Thiel. „Wir konkurrieren allein in Bochum mit rund 240 Strom- und 160 Gasanbietern." Gezielt spricht man Kunden an, die gewechselt haben und teilweise enttäuscht wurden." Auch die rund 4.000 Umzugs-kunden, die Bochum jedes Jahr verlassen, werden kontaktiert. „Sie können Bochumer Strom

und Gas in Deutschland über-allhin mitnehmen." Das Kundencenter ist mit ei-nem Express-Schalter, „Early-Monday“-Beratungszeiten ab 7 Uhr, Online-Terminvergabe und Kunden-Chat nicht nur optisch attraktiver und kun-denfreundlicher gestaltet wor-den: Die Wartezeit liege deut-lich unter zehn Minuten.Bei den Energiedienstleistun-gen wird das „Stadtwerke So-lar Paket“, ein Pachtmodell für Photovoltaikanlagen weiterhin stark nachgefragt. Auch das „Stadtwerke Wärme Paket“, ein Rundum-Sorglos-Paket zur Installation einer moder-nen Heizungsanlage läuft gut.

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Wie die Stadtwerke Bochum Ende April mitteilte, geht ein Stromlieferant mit zweifelhaf-ten Geschäftsmethoden in Bo-chum auf Kundenfang. Be-sorgte Bochumer meldeten sich bei den Stadtwerken. Sie hatten zuvor Anrufe von Mit-arbeitern eines Stromanbieters erhalten, die vorgaben „Part-ner der Stadtwerke Bochum“ zu sein. Die Anrufer geben sich fälsch-licherweise als Vertriebspart-ner der Stadtwerke aus und wollen die Kunden mit angeb-

lich günstigen Angeboten lo-cken. Die Stadtwerke raten allen Bochumern, sich nicht aufs Glatteis führen zu lassen. Ob per Telefon oder an der Haustür - solche Vertriebspart-nerschaften sind frei erfunden. Diese Anbieter haben nichts mit den Stadtwerken Bochum zu tun.Allen betroffenen Kunden bie-ten die Stadtwerke eine kos-tenlose Beratung im Kunden-center am Ostring 28 oder unter der Rufnummer 0234/ 960-3737 an.

Stadtwerke Bochum warnen vor unseriösen Anrufern

Denkmalführung im Bochumer Stadtpark erläutertMaßnahmen zur Umsetzung des ParkpflegewerksReduzierte oder unzureichen-de Pflege, aber auch die in den letzten Jahren aufgetretenen Sturmereignisse haben viele historische Parks und Gärten so verändert, dass ihr Zeugnis-wert für die Geschichte der Gartenkultur in Westfalen-Lippe deutlich vermindert ist. Bei weitem nicht alle verfügen über eine wissenschaftlich fundierte langfristige Konzep-tion zu ihrer Erhaltung, Pflege, denkmalgerechten Weiterent-wicklung und Einbindung in ihr städtebauliches Umfeld. Die überlieferte Substanz, Strukturvielfalt und das Raum-erlebnis der denkmalgeschütz-ten Grünanlagen drohen nach und nach verloren zu gehen.Ein wirksames Mittel dem schleichenden Verlust entge-genzuwirken ist es, Parkpfle-gewerke zu erstellen. Für den Bochumer Stadtpark, einem der ältesten kommuna-

len Stadtparks im Ruhrgebiet, wurde vor kurzem von der Stadt Bochum die Erarbeitung eines solchen Parkpflegewer-kes in Auftrag gegeben. In diesem sind die notwendi-gen wissenschaftlichen Grund-lagen sowie die zu seinem Erhalt oder seiner denkmalge-rechten Nutzung erforderli-chen Maßnahmen dargestellt.

Einzelne Ergebnisse des Park-pflegewerks für den Stadtpark Bochum wurden von der LWL-Denkmalpflege, Land-schafts- und Baukultur in Westfalen in einer Broschüre zusammengefasst.Mit unserem EINBLICK: Bo-chumer Stadtpark möchten wir dazu einladen, den Park per-

sönlich kennenzulernen. Die LWL-Expertinnnen und Ex-perten geben am konkreten Beispiel EINBLICK in unse-ren Tätigkeitsbereich der Gar-tendenkmalpflege.Die Verfasserin des Parkpfle-gewerks wird die geschichtli-che Entwicklung des Stadt-parks und die Maßnahmen zur Umsetzung des Parkpflege-

werks vor Ort, wie zum Bei-spiel Baumpflanzungen und den Rosen- und Dahliengarten erläutern.Im Anschluss gibt ein infor-melles Gespräch mit Geträn-ken und Snacks die Gelegen-heit exemplarisch über die Herausforderungen der lang-fristigen Erhaltung unseres

gartenkulturellen Erbes zu sprechen.Die Veranstaltung richtet sich an alle Eigentümer von histo-rischen Freiräumen, an Denk-malbehörden, Grünflächen-ämter, Landschaftsarchitektin-nen und -architekten und wei-tere Interessierte, die sich für die Erhaltung des vielfältigen gartenkulturellen Erbes in Westfalen-Lippe einsetzen.

Eine Anmeldung ist erforder-lich. Das Formular ist zu fin-den unter: http://www.lwl.org/dlbw/ser-vice/veranstaltungen/einblick-bochumer-stadtparkAuf der Internetseite findet man auch eine Broschüre, die zum Download bereitsteht. 28, teilweise bebilderte Seiten informieren eingehend über den Park, die Teiche, den Turm und über alles, was un-seren Park ausmacht. LWL

Treffpunkt: 1. Juni 2016, 15-18 Uhr Haus der KortumgesellschaftBergstr. 68 a, 44791 Bochum

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8 Aktuelles

Entgegen landläufiger Mei-nung erfolgen Einbrüche häu-fig zur Tageszeit, z. B. wäh-rend der kurzen Abwesenheit des Bewohners, etwa zur Schul-, Arbeits- und Einkaufs-zeit, am frühen Abend oder an Wochenenden. Weit über ein Drittel aller Wohnungseinbrü-che werden am Tag begangen. In Wirklichkeit dürfte die Zahl noch höher liegen, da bei Woh-nungseinbrüchen – etwa auf Grund einer urlaubsbedingten Abwesenheit der Wohnungs-inhaber – die genaue Tatzeit meist nicht feststellbar ist. Ta-geswohnungseinbrüche ereig-nen sich mehrheitlich in Groß-städten. Außerdem fallen Ein-brecherbanden oft über ganze Wohnviertel her und räumen dabei schnell Häuser und Wohnungen aus.Ein weiteres Thema ist der Trickdiebstahl, die vermutlich häufigste Straftat nach dem Taschendiebstahl auf der Stra-ße, von der ältere Menschen betroffen sein können. Es ist verstärkt zu beobachten, dass Tricktäterinnen und Tricktäter vermehrt auch Seniorenwohn-häuser und -wohnanlagen auf-suchen, da die dortigen Pfört-nerdienste in zunehmendem Maße abgebaut werden.Die Täter täuschen ihre Opfer, um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen und zu stehlen. Drei Grundmuster:

-ge, die scheinbar eine Hilfe-leistung oder Unterstützung durch das Opfer in der Woh-nung erfordert

-ellen Funktion, die den Täter vermeintlich zum Betreten der Wohnung berechtigt

-sönlichen Beziehung zum Op-fer, die eine Einladung zum Betreten der Wohnung nahe legt.

Opfer der zumeist nichtdeut-schen Täterinnen und Täter sind fast ausschließlich ältere, teils hochbetagte Menschen.

Beim Trickdiebstahl an der Haustür werden viele Maschen angewandt:Glas-Wasser-Trick:Täterinnen täuschen Schwan-gerschaft, Übelkeit oder die Notwendigkeit einer Arznei-mitteleinnahme vor und bitten um ein Glas Wasser.Papier- und Bleistift-Trick:Täter oder Täterinnen wollen für angeblich nicht angetroffe-ne Nachbarn eine Nachricht hinterlassen. Dazu fragen sie nach Schreibzeug sowie Pa-pier, drängen auf eine Schreib-unterlage in der Wohnung oder bitten das Opfer, die Nachricht selbst zu erfassen.Blumen-Trick:Täter oder Täterinnen wollen für angeblich nicht angetroffe-ne Nachbarn z. B. Blumen ab-geben. Dabei drängen sie dar-auf, die Blumen selbst zu ver-sorgen.

Vorgetäuschte Notlagen ver-binden sich mit der Bitte,

im Haus nach einem Rohr-bruch in der Wohnung suchen zu dürfen

-genen Vogel oder das entlau-fene Kätzchen einzufangen

-falls oder Erkrankung das Te-lefon benutzen zu dürfen

-fen

zu dürfen.Im Gegensatz zu ausländi-schen täuschen deutsche Täte-rinnen und Täter eher eine offizielle Funktion oder sonst eine Befugnis zum Betreten der Wohnung vor. Sie kom-men z. B. angeblich als Hand-

werker, von den Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserwerken, von der Hausverwaltung, von der Kirche, von der Rentenversi-cherung oder Krankenkasse, von der Polizei, von der Post oder vom Sozialamt. Dabei kündigen sie ihren Besuch ge-legentlich sogar vorher telefo-nisch an, um mögliche Beden-ken schon im Voraus zu zer-streuen und ein Vertrauensver-hältnis zum Opfer aufzubauen.

Um eine persönliche Bezie-hung vorzutäuschen und dar-aufhin eingelassen zu werden,

vorher an und geben sich als lange nicht gesehene Ver-wandte – zumeist Enkelkinder ("Enkel-Trick") – mit plötzli-chem akuten Geldbedarf aus

-ter angebliche Grüße von Be-kannten oder Verwandten

Täter eine angebliche Un-glücksnachricht von Bekann-ten oder Verwandten

Täter als entfernte Verwandte, als ehemalige Kollegen oder Nachbarn, als Pflegepersonal oder Bettnachbarn vom Kran-kenhausaufenthalt aus.Tricktäter sind erfinderisch und schauspielerisch begabt. So denken sie sich immer neue "Schachzüge" aus, die an die-ser Stelle nie vollständig auf-zuzählen sind.

Darum:-

nung lassen!-

spion oder mit einem Blick aus dem Fenster ansehen. Tür-sprechanlage nutzen.

-nungstür öffnen - Sperrbügel oder Sicherheitskette anlegen.

hinzurufen, wenn unbekannte

Besucher vor der Tür stehen, oder Besucher zu einem späte-ren Termin bestellen, wenn eine Vertrauensperson anwe-send ist.

hilfebedürftiger Lage von Fremden (Beispiel: Bitte um Schreibzeug): Woher sollte der Nachbar die Besucher wirklich kennen? Warum wen-den sich die Besucher im Not-fall nicht an eine Apotheke, eine Gaststätte oder ein Ge-schäft, sondern an eine Privat-wohnung?

Fremden an der Tür das Ange-bot machen, selbst nach Hilfe zu telefonieren oder das Ge-wünschte (Schreibzeug, Glas Wasser etc.) hinauszureichen, dabei die Tür gesperrt halten.

den Dienstausweis verlangen und sorgfältig prüfen (nach Druck, Foto und Stempel). Für gute Beleuchtung sorgen und ggf. eine Sehhilfe benutzen.

Behörde anrufen. Telefon-nummer selbst heraussuchen und den Nachbarn hinzubitten.

-lassen, wenn Sie sie selbst be-stellt haben oder wenn sie von der Hausverwaltung angekün-digt worden sind.

deren Ankündigung oder Auf-trag entgegen nehmen.

sollte man sich notfalls ener-gisch wehren. Lautes Sprechen und Hilferufe verscheuchen den ungebetenen Gast.

-bewohnern pflegen und ihnen das Angebot machen, bei fremden Besuchern an der Wohnungstür zur Sicherheit hinzuzukommen. Telefon-nummern für solche Fälle aus-tauschen.

Polizei NRW

Es kann jeden treffen: Die Polizei NRW warnt - und sie informiert über Einbruch und Trickdiebstahl

Wohnungs-Einbruchs-Radar auch für BochumDie Polizei Bochum infor-miert über die Verteilung der Wohnungseinbrüche in Bo-chum, Herne und Witten. Sie möchte, dass sich die Men-schen in unserem Revier in den eigenen vier Wänden si-cher fühlen. Dazu gehört, dass

sie über die fortlaufende Ent-wicklung der Einbruchskrimi-nalität in Bochum, Herne und Witten informiert sind. Einfach im Internet "Ein-bruchsradar Bochum" einge-ben und man wird auf die ent-sprechende Seite von polizei.

nrw geführt. Dort stehen Übersichtskarten zur Verfü-gung, in der die Wohnungs-einbrüche (inkl. Versuche) der zurückliegenden Woche in den einzelnen Stadtteilen ver-zeichnet sind. Auf die Angabe der genauen Örtlichkeiten der

Einbruchstatorte (Straßen samt Hausnummern) wird ver-zichtet.

Weitere Informationen gibt es beim Kommissariat für Prä-vention unter der Rufnummer 0234 / 909-4040.

Für sogenannte "Sicherheits-schlösser“ greifen Konsumen-ten oft tief in die Tasche. Das Eigentum, welches sich hinter der Eingangs- oder Woh-nungstür befindet, soll vor Fremden geschützt werden. Doch Tester haben bereits mehrfach Alarm geschlagen. Etwa 50 Prozent aller Modelle, die von den Herstellern als "einbruchsicher" verkauft wer-den, können innerhalb einer Minute problemlos geknackt werden. Damit es nicht so weit kommt, dass ein Einbrecher die Wohnung leer räumt, soll-te auf das richtige Produkt ge-setzt werden.Untersuchungen von Stiftung Warentest zeigen, dass nicht alle Produkte halten, was sie auch versprechenSelbst extrem teure Produkte, die mitunter in den vierstelli-gen Bereich gehen, fielen in den Tests durch. 15 Modelle von Vertikalstangen-, Querrie-gel- sowie Kastenzusatz-schlössern und auch Bandsi-cherungen wurden vom Stif-tung Warentest überprüft: 9

der 15 Sicherungen wurden als mangelhaft bewertet. Vor al-lem Kastenzusatzschlösser waren der Stiftung Warentest ein Dorn im Auge. Mittels zu-sätzlichem Riegel wird die Tür an der Schlossseite verschlos-sen; empfehlenswert ist keines dieser Produkte. Wer sich vor Einbrechern schützen möchte, sollte daher in erster Linie auf Querriegelschlösser vertrauen. Doch die Überprüfung hat auch gezeigt, dass die ein-bruchshemmenden Produkte auch mit der Tür Hand in Hand gehen müssen. Wer falsche oder nicht passende Produkte anbringt, schützt im Endeffekt nicht sein Heim, sondern un-terstützt nur den Hersteller und erleichtert dem Einbrecher so-gar das Eindringen in die eige-nen vier Wände.Einbruchshemmende Produk-te müssen einen enormen Druck - für drei bis fünf Minu-ten - aushalten können.Ein Einbruchtest sollte zeigen, wie sicher und stabil unter-schiedliche Modelle sind, die von Herstellern als "Einbruch-

schutz" verkauft werden. Da-bei nahmen die Experten vor-wiegend Bezug zur Realität und versuchten mit Werkzeu-gen die Tür aufzubrechen. Ein-brecher verbringen zwischen drei und fünf Minuten an der Tür und versuchen, jene aufzu-brechen. Danach lassen sie von der Tür ab und flüchten. Die Gefahr, dass sie erwischt wer-den oder durch Lärm auf sich aufmerksam machen, steigt von Minute zu Minute. Somit sollte es den Experten gelin-gen, innerhalb von drei Minu-ten das Schloss zu knacken bzw. muss der Hersteller dar-auf achten, dass sein Produkt zumindest drei Minuten stand-hält. Doch die Untersuchung hat ergeben, dass viele Riegel bereits nach weniger als 60 Sekunden geknackt wurden. Ärgerlich vor allem, wenn man 700 Euro für Querriegel- oder Stangenschlösser bezahlt, die mitunter keinen sicheren Ein-bruchsschutz mit sich bringen. Bandsicherungen kosten etwa 80 Euro; Kastenzusatzschlös-ser bekommt man bereits um 150 Euro. Das Testergebnis fällt deprimierend aus: 2 von 3 Stangenverriegelungen erhiel-ten die Note "mangelhaft", ge-rade einmal zwei Schlösser konnten den Tests bestehen und den Einbrecher abhalten. Dass aber der Belastungstest nicht positiv bestanden wurde, trübt auch dieses Bild.Querriegel scheinen die beste Alternative darzustellen.Doch es gab auch gute bzw. sehr gute Testergebnisse. Ver-schiedene Querriegeln haben die Testaufgaben bestanden und die Einbrecher vor dem

Eindringen in die Wohnung abgehalten. Aus diesem Grund konnte Stiftung Warentest auch getrost darauf verweisen, dass Querriegel ideale Hilfs-mittel sind, Einbrecher abzu-halten, in die Wohnung zu gelangen.Auch die Bandsicherungen konnten - zumindest zu 50 Pro-zent - überzeugen. Zwei der vier Modelle lieferten gute Er-gebnisse; zwei Modelle waren relativ leicht auszuhebeln.Fakt ist, dass die Tür und auch Zusatzsicherung im Einklang zueinander stehen muss. Das bedeutet, dass Querriegel zwar an normalen Türen funktionie-ren, jedoch ihre Wirken versa-gen, wenn es sich um Altbau-türen mit zwei Flügeln handelt. Für derartige Türen werden Stangenschlösser sowie Band-sicherungen benötigt. Handelt es sich um eine soge-nannte Röhrenspangentür, sind Riegel zwecklos - hier helfen nur Verstärkungen mit Holz- oder Metallplatten. Des Weiteren rät aber auch die po-lizeiliche Kriminalprävention zu prüfen, dass - bevor etwaige einbruchhemmende Schlösser oder Vorrichtungen eingebaut werden - auf die Konstruktion der Tür geachtet wird. Denn auch die Konstruktion der Tür lässt mitunter erahnen, wel-cher Einbruchschutz über-haupt den Sinn und Zweck erfüllt, Einbrechern das Leben schwer zu machen. Zu beachten ist auch die Mon-tage. Wer die einbruchhem-menden Produkte falsch oder mangelhaft montiert, erleich-tert den Einbrechern den Zu- tritt. ins

9Aktuelles

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Geschickte Einbrecher knacken fast jedes Schloss

Sperrbügel – Bildnachweis: Polizeiberatung.de

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1962 - 2012

44795 Bochum-WeitmarInh. Heinz-Jürgen BischoffMaurermeisterBetriebswirt des Handwerks

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10 Aktuelles

Beratung ist gut. Viele Förder-programme setzen sogar die Beratung voraus: Nur wer sich vor einer Baumaßnahme vom Experten ausführlich infor-mieren lässt und zur Ausfüh-rungskontrolle einen Fach-mann hinzuzieht, der bekommt Zuschüsse oder günstige Dar-lehen.Richtig so! Schließlich sollen öffentliche Mittel nicht für du-biose Maßnahmen verschleu-dert werden. Aber was passiert, wenn ein Experte falsch berät? Dann haben Bauherren oft schlechte Karten, so der Ver-band Privater Bauherren (VPB). Unter Umständen müs-sen sie Zuschüsse zurückzah-len, im schlimmsten Fall er-mittelt der Staatsanwalt wegen Subventionsbetrug gegen sie.

Die meisten öffentlich geför-derten Bau- und Sanierungs-

programme setzen heute eine Beratung voraus. Je komplexer die Maßnahmen, umso höher der Beratungsaufwand. In einigen Fällen bezuschusst beispielsweise die bundeseige-ne KfW sogar die Honorare der unabhängigen Berater. Dafür müssen die Berater aber auch besonders qualifiziert sein. Inzwischen gibt es für alle er-denklichen Aufgaben spezielle Qualifikationen.So können sich beispielsweise freie Architekten und beraten-de Ingenieure zu Energiebera-tern fortbilden. Das sind langwierige Zusatz-ausbildungen, die die Kam-mern anbieten und überwa-chen. Danach dürfen die Pla-ner den Energienachweis ge-mäß Energieeinsparverord-

nung (EnEV) auch führen. Dieser Nachweis gehört heute zu allen Planungs- und Bauun-terlagen, genauso wie etwa die Statik.Wollen Bauherren beim Neu-bau oder der Sanierung Bun-desmittel in Anspruch nehmen, müssen die Berater sich zu-sätzlich in die sogenannte Energieeffizienz-Expertenlis-te des Bundes eintragen lassen. Das kostet Geld. Teuer, weil zeitaufwändig, sind in der Regel auch die Do-kumentationen, die die Exper-ten für die öffentlichen Mittel anlegen müssen. Dafür müssen die Bauherren bezahlen. Manche Bauherren suchen deshalb nach preiswerten Al-ternativen - oder verzichten auf Beratung und Zuschüsse. Beratung ist aber immer sinn-voll, denn Bauherren sind in der Regel Laien und stehen dem großen Angebot auf dem Bausektor meist hilflos gegen-über.Welche Heizung ist nun bei-spielsweise die beste? Und ist die Erneuerung der Heizung auch wirklich das Beste für Haus und Geldbeutel der Bau-herren?

Diese Fragen müssen vor der energetischen Sanierung ge-klärt werden. Der Berater hilft weiter - vor-ausgesetzt, er informiert fir-men- und produktneutral über das gesamte Spektrum der Sa-nierungsmöglichkeiten.Wer sich zum Beispiel nur vom Heizungsbauer beraten lässt, der bekommt wahr-scheinlich auch nur eine neue Heizung angeboten und zwar aus dem Angebot der Firma. Ob neue Fenster, moderne So-lartechnik oder eine Dämmung vielleicht besser zum bauphy-sikalischen Gefüge der Immo-bilie passen würden, diskutiert der Heizungsbauer aber eher nicht.Hinzu kommt ein weiteres Problem:

Als Energieberater qualifizier-te Handwerker dürfen auch beraten, wenn es um manche Fördertöpfe geht. Was passiert, wenn sie falsch beraten? Sind sie dann ausrei-chend versichert? Was, wenn die KfW nachträglich die Maßnahme prüft – was sie sich ausdrücklich vorbehält – und anschließend die Fördermittel

zurückverlangt, weil die Aus-führung nicht den Förderricht-linien entspricht? Haftet dann der Handwerker für den Schaden, der durch sei-ne falsche Beratung entstan-den ist? Ist er dafür haftpflicht-versichert?

Nach VPB-Erfahrung sind am Markt viele aktiv, die gerade für den Fall der fehlerhaften Beratung nicht ausreichend haftpflichtversichert sind.Geht dann etwas schief, kann der Bauherr seine Berater zwar auf Schadensersatz verklagen, aber ob er das Geld, das ihm vielleicht zugesprochen wird, je sieht, ist fraglich. Auch bei freien Architekten und beratenden Ingenieuren deckt die obligatorische Haft-pflichtversicherung nicht im-mer die falsche Beratung mit ab.Eine solche, auch Beratung umfassende Haftpflicht, haben in der Regel nur ausgewiesene Berater. Der VPB rät: Bauher-ren und Sanierungswillige sollten ihre Berater gleich am Anfang nach der entsprechen-den Haftpflichtversicherung fragen und sich die Police zei-gen lassen.

Bauherren müssen auch noch auf etwas anderes achten: Sie müssen nämlich mit ihrer Un-terschrift bescheinigen, dass alle Fördermittel korrekt ver-wendet wurden. Ist das nicht der Fall, droht Ärger. Besteht sogar der Verdacht, die Bauherren könnten von der fehlerhaften Beratung oder Umsetzung gewusst und die Mittel dennoch kassiert haben, ermittelt die Staatsanwalt-schaft wegen Subventionsbe-trug. Und das ist keine Ord-nungswidrigkeit mehr, son-dern eine Straftat. vpb

Verband privater Bauherren warnt vor mangelhafter Haftpflichtversicherung von Beratern

Altbausanierung / Foto: Verband privater Bauherren

Unbedingt nach der Versicherung und Police fragen

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Diesem Mann ist sein Beruf quasi in die Wiege gelegt wor-den. Urgroßvater, Großvater, Vater … – Frank-Dagobert Müller lebt und liebt das Dach-deckerhandwerk in vierter Ge-neration und war als ältester Sohn über 30 Jahre im väterli-chen Betrieb in Langendreer tätig.

Tradition startet neu durch

Jetzt, da sich die Altfirma nur noch verwaltungstechnischen Aufgaben widmet, führt der Dachdeckermeister die Fami-lientradition im eigenen Unter-nehmen erfolgreich fort. Dabei kann Frank-Dagobert Müller nicht nur auf die eigenen Stär-ken, sondern auch auf die Er-fahrung des ›alten‹ Personal-stamms bauen, das gemeinsam mit ihm im neuen Betrieb noch einmal begeistert durchstartet: geballte Kompetenz rund um das Thema Bedachung – vom Kleinstauftrag bis zum Groß-projekt.

Flach-, Spitz- oder Walmdach, Solaranlagen und Photovolta-ik, Dämmung und Energie-sparmaßnahmen, aber auch Fassaden, Dachbegrünung so-wie Klempnerarbeiten.

Spezialistfür Naturschiefer

»Wir führen alle Arbeiten oberhalb der letzten Geschoss-decke durch«, erzählt der ge-prüfte Sachverständige für das Bauhandwerk. Dabei liegt ihm neben der fachlichen Kompe-tenz vor allem eines am Her-zen: »Wir halten ein, was dem Kunden versprochen wurde!« Ein besonderes Spezialgebiet ist die Ausführung von Arbei-ten mit Naturschiefer: »Aus der Erde geschlagen bis aufs Dach!Schiefer ist eine dekorative und langlebige Art der Dach- und Wandeindeckung mit jahrhundertelanger Tradition«, erläutert der Fachdozent für Schieferarbeiten an der Hand-werkskammer Dortmund.

»Manche Unternehmen bieten das gar nicht mehr an!«

SchwerpunktSchimmelbekämpfung

Eine weitere Kernkompetenz bildet die Bekämpfung von Schimmel. »Ein brisantes The-ma, für Mieter und Vermieter gleichermaßen«, weiß Frank-Dagobert Müller. »Allzu schnell heißt es da ›falsch gelüftet‹ oder ›unsach-

gemäß gedämmt‹. Wir gehen den Ursachen für Schimmel-bildung präzise auf den Grund, beispielsweise mit Langzeit-messgeräten, die den Tempe-raturverlauf in der Wohnung minutiös aufzeichnen und Aufschluss über Verursachung und Behebung geben.

Schließlich möchten wir, dass Sie sich unter Ihrem Dach ge-borgen, zu Hause und wohl fühlen.«

Frank-Dagobert Müller und Team am neuen, größeren Firmengelände am Wallbaumweg in Langendreer.

Bekannte Firma, bekannter Name, bewährte Qualität

Frank-Dagobert Müller Dach-Wand-Abdichtungs GmbH & Co KG

www.dagobert-mueller.de

3/2016

12 Aktuelles

Belebende Düfte, wohltuende Essenzen, gesunde Smoothies:

Warum in ein teueres Spa in-vestieren, wenn zuhause die

ganz persönlich „Green Vital World“ wartet! Denn auf Ter-rasse und Balkon gedeihen viele Pflanzen, die nicht nur optisch ausgesprochen anspre-chend, sondern auch Naturta-lente in Sachen Wellness und Gesundheit sind.Blaubeeren sind echte Power-pakete: Die leckeren Beeren enthalten besonders viel Vita-min A, C und E und sind reich an Anthocyanen, die im Kör-per freie Radikal binden. Den Frühling feiern sie zudem mit attraktiven weißen oder rosa-farbenen Blüten und gegen Saisonende sorgen sie mit ei-ner spektakulären Herbstfär-bung für einen weiteren Höhe-punkt – außer man hat eine immergrüne Sorte erstanden, die sich im Winter mit frisch-grünen Blättern schmückt. Neben Sorten mit den bekann-ten blauen Früchten, gibt es mittlerweile rosafarbe Varian-ten. Da Blaubeeren sauren Bo-den bevorzugen, gedeihen sie im Kübel in Rhododendroner-de gepflanzt oft sogar besser als im Garten. Das gilt auch für die ebenso hübschen wie ge-sunden Cranberrys, die sich in großen Kübeln sogar als Blau-beerunterpflanzung eignen. Beide Arten düngt man am besten mit einem Rhododen-drondünger.Auch die Apfelbeere und Fel-

senbirne eignen sich. Sie lie-fern ebenfalls ein Komplettpa-ket aus niedlichen weißen Blüten, Naschobst und leucht-endem Herbstlaub. Das zusätz-liche Plus all dieser Kübelbe-wohner: Sie sind mehrjährig und ihre Pflege beschränkt sich auf Gießen, Düngen und im Fall von Blaubeeren und Cranberrys einen gelegentli-chen Auslichtungsschnitt. Ähnlich unkompliziert sind die zahlreichen Heilkräuter und Duftpflanzen, die auf kei-nem Wellnessbalkon fehlen dürfen: Minzen und Zitronen-melisse, Lavendel, Salbei und Rosmarin verwandeln die grü-ne Oase in ein Reich der Düf-te und finden gerne auch ihren Weg in die Küche. Ebenso wie Schafgarbe, Ysop und Ringel-blumen sind sie zudem wert-volle Zutaten zur Herstellung von Naturkosmetik.Für einen entspannten Aus-klang des Wellnesstags sorgen Aromaspezialisten wie Klet-terrosen und Jasmin, die Bal-konbrüstungen und Rankge-rüste umschmeicheln oder die Terrassenpergola mit einem herrlichen Baldachin schmü-cken.Ein wundervolles Parfum ver-strömen auch die Mexikani-sche Orangenblume oder die exotischen Blüten der Frangi-pani. GMH/PRE

Mehrjährige winterharte Beeren und Heilkräuter sind unkomplizierte Pflanzen für den Wellnessbalkon

Wellness pur: Mit Balkon und Terrasse ist die Entspannung nur einen Schritt weit entfernt. Farbenfrohe Blüten und attraktive Pflanzgefäße regen die Sinne an und schaffen eine angenehme Atmosphäre. Bildnachweis: GMH/PRE

(tdx) Loungemöbel sind im-mer mehr gefragt. Ideal für warme Sommertage ist z. B. eine Sonneninsel mit einem Baldachin, unter dem man es trotz Hitze gut aushalten kann. Sie vereint Komfort und edles Design, die den Garten optisch aufwerten. Ein besonderer Hingucker sind an geeigneten Ästen hängende Gartenloun-ges. Wie überdimensionale Vogelnester lassen sich die Körbe an Bäumen befestigen und laden zum gemütlichen Entspannen in der Natur ein. Auch der Strandkorb findet immer mehr Einzug in die Gär-ten. Ganz individuell sind Hängemattengestelle mit inte-griertem Sonnensegel.

Damit Gartenmöbel langan-haltend Freude machen, muss ihr Material beständig und wit-terungsfest sein. Holz eignet sich besonders für den Garten-gebrauch. So ist Hartholz ro-bust und witterungsbeständig. Spezielle Lasuren schützen vor Feuchtigkeit und UV-Strahlen. Experten empfehlen, besonders Wert auf zertifizier-tes Holz aus nachhaltigem An-bau zu legen. Dies lässt sich anhand der ausgezeichneten FSC-Warenzeichen erkennen.Ganz anders wirken Beton-Gartenmöbel. Ob reiner Beton oder in Kombination mit Holz-elementen, als Beton-Würfel, -Sessel, -Bank oder -Tisch: Möbel aus diesem Werkstoff

sind etwas Außergewöhnli-ches. Aufgrund ihres Gewich-tes lassen sie sich jedoch nur schwer verrücken. Deshalb sollte man sich vorher im Kla-ren sein, wo die Betonmöbel

platziert werden. Beton ist ein sehr witterungsbeständiges Material. Eine geeignete Schutzhülle zum Abdecken hilft im Winter, Risse und Ab-platzungen zu verhindern.

Gartenmöbel: Aktuelle Trends aus Beton, Holz und Rattan

Außergewöhnliche Gartenmöbel sind hängende Lounges,in denen man die Seele baumeln lassen kann. Bild: tdx/Dedon

3/2016

13Aktuelles

Von den rund 98 verbrauchten Litern Warm- und Kaltwasser macht der größte Anteil mit 68 Litern das kalte Wasser aus. Die Höhe des aktuellen Was-serverbrauchs ist das Ergebnis einer anonymisierten Auswer-tung der Abrechnungsdaten von 35.650 deutschen Haus-halten durch den Energie-dienstleister Techem.Der Energieverbrauch für Trinkwarmwasser wird, abge-sehen von der Erzeugung und Bereitstellung, durch das indi-viduelle Nutzerverhalten be-stimmt.Neben einer effizienten Wär-meerzeugung lassen sich je-doch mit gut gedämmten Rohrleitungen Energieverluste vermeiden.Da in einem durchschnittli-chen Haushalt etwa ein Viertel der Energiekosten (ohne Strom) auf die Erwärmung von Trinkwasser entfallen, können sich schon einfache Maßnah-men zum sparsamen Umgang

mit Wasser bezahlt machen.Wer Energie für die Trinkwas-sererwärmung einsparen will, indem er dessen Temperatur absenkt, muss aufpassen. Denn Gefahr kann durch Legi-onellen drohen. So sind Tem-peraturen zwischen 25 und 55 Grad Celsius für die Vermeh-rung dieser Stäbchenbakterien ideal. Aus diesem Grund sollte der Austritt des Warmwasser-speichers mindestens eine Temperatur von 60 Grad auf-weisen. Außerdem ist es wich-tig, dass das Warmwasser in der Zirkulationsleitung min-destens 55 Grad beträgt.

Dass Legionellen hierzulande durchaus ein Thema sind, zeigt eine weitere Studie von Te-chem aus dem Jahr 2015: Die Auswertung von rund 55.000 beprobten Gebäuden ergab, dass sich in jedem achten Ge-bäude zu viele Legionellen im Trinkwasser befanden. Techem

Wasserverbrauch 2015: 98 Liter pro Tag und Person

Durch die wachsende Zahl von Solaranlagen in Deutschland gibt es eine neue Form des Nachbarschaftsstreits:Den Streit um Licht und Schat-ten. Nach Angaben des Bran-chenverbandes BSW gibt es in Deutschland über 1,5 Millio-nen Solaranlagen zur Stromer-zeugung. Solche so genannten Photovoltaik-Anlagen besit-zen Glasflächen, die das Son-nenlicht reflektieren. Wer eine Anlage auf dem Dach

installieren will, sollte deshalb auch an die Nachbarn denken: Die Anlage kann Unmut aus-lösen, wenn zum Beispiel die Sonne unangenehm blendet. Fällt die Lichtreflexion auf die Terrasse oder ins Wohnzim-mer des Nachbarn, muss sich der Geschädigte nicht zwangs-läufig mit dieser Beeinträchti-gung abfinden. Immer wieder landen Streitig-

keiten von Nachbarn wegen der Blendung durch Solaranla-gen vor Gericht. Es kommt immer auf den Einzelfall an, ob etwa eine andere Platzie-rung der Anlage zumutbar ge-wesen wäre oder ob der Ge-schädigte etwas Zumutbares gegen die Beeinträchtigung unternehmen könnte.Aber auch eine so genannte Verschattung kann zum Streit führen:Bäume werfen ihren Schatten

auf die Solaranlage. Konse-quenz: Der Schatten kann dazu führen, dass der Betrieb der Anlage unwirtschaftlich wird. Sind die Module in Reihe ge-schaltet, reicht schon eine Teil-verschattung aus, um den Er-trag der gesamten Anlage sin-ken zu lassen. Auch hier kommt es letztlich auf den Einzelfall an. Das Umfeld sollte schon bei

der Planung der Anlage von einem Profi begutachtet wer-den, bevor eine Solaranlage aufs Dach gebaut wird: Exper-ten können auch abschätzen, ob Pflanzen auf dem Nachbar-grundstück absehbar zu stattli-chen Schattenspendern wer-den. Schwierig wird es, wenn der Geschädigte verlangt, dass die Bäume regelmäßig gestutzt werden.Ein Recht auf garantierte und ungestörte Solarstrahlung gibt

es nicht und kann auch nicht geltend gemacht werden. Ebenso wenig kann ein Ge-schädigter vom Nachbarn eine Entschädigung dafür verlan-gen, dass durch Schatten we-niger Strom produziert wurde, als möglich gewesen wäre. Wer über die Installation einer Solaranlage nachdenkt, sollte deshalb in jedem Fall vorab mit dem Nachbarn sprechen – um potenziellen Streit zu ver-meiden. TÜV Rheinland

Häufige Streitthemen: Lichtreflexion und Blendungsowie Verschattung der Anlage durch Bäume

Streit um Solaranlagen ist vermeidbar, werden Experten und Nachbarn schon in die Planung mit einbezogen

eickhoff-dach.de

DACHREINIGUNGKANN ICH AUCHIHRE HAUSFRAU MIT PUTZFIMMEL

VERTRAUENSIE LIEBER DEM

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3/2016

Liebe Mitglieder und Abonnenten,bitte beachten Sie, dass die Post Zeitungen grundsätzlich vom Service der Nachsendung ausnimmt. Haben Sie bitte auch Verständnis dafür, dass wir Ihnen nachträglich kein Exemplar zuschicken können.Darüber hinaus entstehen uns für nicht zustellbare Sen-dungen zusätzliche Kosten, die sich ohne großen Aufwand vermeiden lassen.Teilen Sie uns daher eine Adressenänderung möglichst frühzeitig mit – z.B. auf untenstehendem Vordruck.

Vorname Name

Mitgliedsnummer Rufnummer

Straße PLZ - Ort

Adressenänderung ab dem Jahr 2016 Meine/unsere neue Adresse lautet wie folgt

14 Aktuelles

Preisindex fürdie Lebenshaltung im März 2016

Hausbesitzer werden Mitglied beim

Bochum e.V. - Natürlich!

derAbteilungen

Veränderung gegenüberVorjahres-

zeitraum in %

Veränderung gegenüberVormonat

in %

2010 = 100

im März 2016

Nahrungsmittel u.

Einrichtungsgegen - Haushalts-

geräte

Andere Waren und Dienstleistungen

Mitgliedsantrag

Ich interessiere mich für eine Mitgliedschaft beim

Bitte senden Sie mir unverbindliche Informationen.

Vorname

PLZ/Ort

Straße

Name

-

JA

-tungin %0

1000

Durch Mietspiegelreform drohen Vermietern VerlusteDas Justizministerium plant eine Mietspiegelreform mit einer Ausdehnung des Bezugs-zeitraums für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichs-miete von vier auf zehn Jahre. Dies führt nach einer Studie des Center for Real Estate Studies (CRES) der Steinbeis

Hochschule Berlin zu einem massiven Wertverlust. 50 Kommunen in Deutschland wurden untersucht. In Modell-rechnungen der Studie verlie-ren Vermieter dadurch mindes-tens 0,65 Euro Kaltmiete pro Quadratmeter im Monat. rhde

Den Deutschen wird eine enge Beziehung zu ihrem Auto nachgesagt. Für viele ist damit auch die richtige Unterbrin-gung ein wichtiges Thema. Doch jede fünfte Garage (20 %) in Deutschland wird haupt-sächlich als Abstellraum, Werkstatt, Fitnessraum oder auch Hobbyraum genutzt. Da-bei leben doppelt so viele jun-ge Leute (18- bis 29jährige) ihr Hobby in der Garage aus als ältere (30- bis 65jährige).Unabhängig von der Nutzung geben sieben von zehn Befrag-ten an, dass das Auto immer noch der liebste Gegenstand in ihrer Garage sei. Autobesitzer sollten nicht ver-gessen, eine Garage ist ein Vorteil für ihr Auto und letzt-endlich für ihr Konto. Die Ga-rage schützt vor schlechter

Witterung, Mardern, Vanda-lismus oder Diebstählen. Des-halb können Besitzer von Ga-ragenfahrzeug von geringeren Reparaturkosten, Rabatten bei der Kfz-Versicherung und ei-nem höheren Wiederverkaufs-wert profitieren. Jede achte Garage dient seinen Besitzern als Abstellraum. Beliebt ist vor allem Fahrräder (65 %) und Werkzeug (63 %) in der Gara-ge zu lagern. Aber auch Haus-haltshelfer wie der Rasenmä-her (35 %) und Farbeimer (32 %).Für die Studie befragte im Fe-bruar 2016 Innofact im Auf-trag von ImmobilienScout24 1.034 Personen. Sie ist reprä-sentativ hinsichtlich der Al-tersgruppe 18-65 Jahre und Geschlecht der Umfrageteil-nehmer.

Jede fünfte Garage wird zweckentfremdet

3/2016

15Aktuelles

Sehr geehrte Mitglieder,

der neue Bochumer Mietspiegel für nicht preisgebundenen Wohnraum tritt am 1.6.2016 in Kraft.

Diesmal hat er nur eine Laufzeit bis zum 31.12.2016.Wie immer können Sie hierzu in unserer Geschäftsstelle entweder Mieterhöhungs-vordrucke erwerben oder Mieterhöhungs-

erklärungen durch unsere Rechtsberater erstellen lassen, sofern Sie Mieterhöhun-gen auf der Basis des neuen Mietspiegels begründen wollen.

Bochumer Mietspiegelfür nicht preisgebundenen Wohnraumgültig: 1. 6.2016 bis 31.12.2016

1. AllgemeinesDer Mietspiegel basiert auf den Daten ei-ner repräsentativen Erhebung bei Bochu-mer Vermietern. Er ist vom Arbeitskreis Mietspiegel (siehe erste Seite) als qualifi-zierter Mietspiegel gemäß § 558 d des Bürgerlichen Gesetzbuches anerkannt und zum 1. 6. 2016 gem. § 558d Abs. 2 BGB um den Preisindex des Statistischen Bun-desamtes für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte fortgeschrieben worden.

Der Mietspiegel gibt ausschließlich das Preisbild der ortsüblichen Vergleichsmie-te typischer nicht preisgebundener Miet-wohnungen (Geschosswohnungsbau) im Stadtgebiet Bochum wieder. Daten über vermietete Ein- oder Zweifamilienhäuser wurden nicht erhoben und finden sich des-halb auch nicht in den Tabellenwerten wieder.

Der Mietspiegel soll eine eigenverant-wortliche Mietpreisbildung erleichtern, Streit- und Gerichtsverfahren zwischen den Mietvertragsparteien verhindern und zur Versachlichung von Auseinanderset-zungen um den Mietpreis beitragen.

Es empfiehlt sich im Zweifelsfall, mit dem eigenen Mietvertrag bei einer der auf der letzten Seite genannten Interessenvertre-tungen Rücksprache zu nehmen.

2. Ortsübliche VergleichsmieteDie ortsübliche Vergleichsmiete ist das Entgelt für die Überlassung leeren Wohn-raums ohne alle Betriebs- und Nebenkos-ten (Nettokaltmiete) je Quadratmeter im Monat.

Sollte eine Brutto- oder Teilinklusivmiete vereinbart worden sein, in der alle oder einige Betriebs- und Nebenkosten enthal-ten sind, so erhöhen sich die Werte der Mietpreistabelle um die Höhe der Be-triebs- und Nebenkosten, die in der Miete enthalten sind, umgerechnet auf den Qua-dratmeter Wohnfläche.

3. Betriebs- und NebenkostenAls Betriebs- und Nebenkosten gelten die in § 2 der Verordnung über die Aufstel-lung von Betriebskosten (Betriebskosten-verordnung - BetrKV) aufgeführten Kos-tenarten. Das sind zurzeit:Grundsteuer, Kosten für Frisch- und Ab-wasser, Oberflächenentwässerung, Hei-

zung und deren Wartung, Abgasmessun-gen, die zentrale Warmwasserversor-gungsanlage und deren Wartung, Aufzug und dessen Wartung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpfle-ge, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Haushaftpflicht- und Gebäudeversiche-rung, Hauswart, Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantenne oder des Kabel- oder Satellitenanschlusses, Kosten der Einrichtung für die Wäschepflege sowie sonstige Betriebskosten.

4. Baujahr des HausesDas Alter des Hauses beeinflusst in der Regel den Mietwert. Zur Einordnung in die Baualtersklassen der Tabelle ist das Jahr der Bezugsfertigkeit maßgebend. Die Tabellenwerte stellen durchschnittliche Mieten (Mittelwerte) für typische Woh-nungen der jeweiligen Baualtersklasse dar.

4.1 Ausbau und Erweiterung:Bei nachträglich neugeschaffenen Woh-nungen in einem bestehenden Haus ist ein Mittelwert aus den Tabellenwerten der Baualtersklasse, in welcher der Ausbau erfolgte und der davor liegenden Alters-klasse zu bilden.

4.2 Modernisierungen:Bei modernisierten Wohnungen ist eine dem Modernisierungsgrad entsprechende Ausstattung zugrunde zu legen. Die Ein-stufung in eine jüngere Baualtersklasse darf nicht vorgenommen werden.

5. WohnlagenBei der Auswertung der Daten wurde der Einfluss der Wohnlage auf den Mietpreis geprüft. Es ließen sich vier Regionen im Stadtgebiet identifizieren, in denen eine besonders hohe Nachfrage nach Wohn-raum zu höheren Mietpreisen führt. In diesen Gebieten (siehe Kartenausschnitte auf den folgenden Seiten) ist der Zuschlag für „gefragte Wohngegend“ in der Zu-schlagsliste vorzunehmen. Bilden Stra-ßenzüge eine Grenze, erfassen sie die Wohngebäude auf beiden Straßenseiten.

6. AusstattungDie in der Tabelle ausgewiesenen Miet-werte setzen einen durchschnittlichen Er-haltungszustand des Wohnraumes voraus.Der Tabellenmiete liegt eine Standard-wohnung zugrunde, die über folgende Mindestausstattungen verfügt, die aus-schließlich der Vermieter geschaffen oder bezahlt hat:

-

nat, behandelter Holzdielenboden

Dusche und Handwaschbecken (alles mit Warmwasserversorgung) und ist verfliest

Fernwärme)

6.1 Zu- und Abschläge:Bei Abweichungen von der Mindestaus-stattung sind Zu- und Abschläge vorzu-nehmen, sofern sie vom Vermieter ge-schaffen oder bezahlt worden sind. Die Zu- und Abschläge gliedern sich in zwei Gruppen:

-te pro Quadratmeter (€/qm/Monat)

Die Beträge sind in Kapitel 8. angegeben.

6.2 Besonderheiten:Bei Sonderausstattungen können ange-messene Zuschläge gemacht werden, die der Mietspiegel nicht beziffern kann.Bei Unterschreitung der Mindeststandards können zusätzliche Abschläge gebildet werden.

Für folgende Eigenschaften dürfen keine Zu- oder Abschläge vorgenommen wer-den:- gefangene Räume- Rollläden- Aufzug- Gäste-WC- Elektroinstallation

Appartement:Unter einem Appartement ist eine Einzim-merwohnung zu verstehen, die über eine eingerichtete Kochnische nebst separatem Bad mit Dusche/Einbauwanne und WC verfügt. Hier ist ein Zuschlag vorzuneh-men, der dem Wert der Möblierung Rech-nung trägt.

7. Ermittlung der MieteZunächst ist die Basis-Miete anhand der Tabellenwerte zu ermitteln. Sie ist abhän-gig von Größe und Baujahr. Dabei ist grundsätzlich vom Mittelwert der Tabelle auszugehen. Abweichungen vom Mittel-wert innerhalb der Preisspanne müssen begründet werden.

Die Basismiete ist sodann zu korrigieren um die darunter aufgelisteten Zu- und Ab-schläge pro Quadratmeter (€/qm/Monat). Die so gefundene qm-Miete wird mit der Wohnfläche multipliziert. Dieser Betrag ist dann um die Zuschläge pro Wohnung (€/Monat) zu verändern.

3/2016

16 Aktuelles

Baujahr Größe q

bis 1929bis 40 qmüber 40 bis 60 qmüber 60 qm

554

1930 - 1949bis 40 qmüber 40 bis 60 qmüber 60 qm

555

1950 - 1969bis 40 qmüber 40 bis 60 qmüber 60 qm

555

1970 - 1989bis 40 qmüber 40 bis 60 qmüber 60 qm

655

ab 1990bis 40 qmüber 40 bis 60 qmüber 60 qm

666

Basis-Miete: __________________

Korrigieren Sie sodann die Basis-

Zu- und Abschläge pro qm und Monat kein Bodenbelag (z.B. Estrich, unbehandelter Holzdielenkeine Heizung einfache Heizung (Elektrospeicherheizung oder EinzelWärmecontracting

gehobener Bodenbelag (z.B. Parkett, Echtholz, Naturstein, hochochwertiger Teppichboden) Trittschalldämmung entspricht heutigemgehobenes Bad (z.B. großzügiger Schnitt, Wanne und DWaschbecken, hochwertige BestandteileGestaltung)gehobene Heizung (z.B. Brennwerttechnik, Solaranlage, Gandere vergleichbar energieeffiziente TWärmedämmung aller Außenwände Wärmedämmung des Dachs Wärmedämmung der Kellerdecken Energiepass: Energiewert bis 100 kwh/A

qm-Miete:

Multiplizieren Sie als nächstes die so gder Wohnung in qm.

Wohnfläche X qm-Mi

Korrigieren Sie diese Gesamtmiete um

Zuschläge auf die Gesamtmiete pro Mobarrierearm erreichbar Balkon und/oder Terrasse gefragte Wohngegend

Das Ergebnis ist die ortsübliche Vergle

qm €

5.1 Weitmar Mark

5.3 Altenbochum

8. Die MietpreistabelleErmitteln Sie zunächst die Basis-Miete

3/2016

17Aktuelles

qm-Miete Spanne von bis

5,66 €5,07 €4,95 €

5,48 - 5,83 €4,93 - 5,21 €4,81 - 5,10 €

5,77 €5,18 €5,06 €

5,57 - 5,97 €5,01 - 5,34 €4,88 - 5,23 €

5,96 €5,37 €5,25 €

5,81 - 6,12 €5,24 - 5,50 €5,12 - 5,39 €

6,15 €5,57 €5,44 €

5,98 - 6,33 €5,41 - 5,73 €5,29 - 5,61 €

6,81 €6,22 €6,10 €

6,62 - 7,01 €6,04 - 6,40 €5,92 - 6,28 €

________________________ € / qm

asis-Miete um folgende Werte:

onat in €: - 0,16 €

ielenboden) - 1,15 € - 0,46 €

inzelöfen) - 0,09 €

+ 0,44 €hochwertige Fliesen,

tigem Standard + 0,09 € + 0,29 €

und Dusche, mehrere dteile oder aufwändige

+ 0,19 €ge, Geothermie oder nte Techniken)e + 0,06 € + 0,13 € + 0,14 €

kwh/A (Klasse A, B, C) + 0,17 €

so gefundene qm-Miete mit der Fläche

m-Miete = Gesamtmiete

um folgende Werte:

o Monat in €: + 8,92 € + 10,48 € + 17,49 €

ergleichsmiete:

€ / qm

€ € / qm

5.2 Höntrop

5.4 Ehrenfeld

Miete anhand folgender Tabelle:

Callwey Verlag 36,-- EuroDer Genuss und die Leiden-schaft für gute, natürliche Zu-taten steht in „Das vegetari-sche Kochbuch“ im Vorder-grund. In ihrem neuen Buch präsentiert die Autorin 100 ebenso köstliche wie raffinier-te, vegetarische Lieblings-Ge-richte und zeigt tolle Ideen für Pestos, Säfte, Smoothies und Shakes. Um den Genuss zu „verlängern“ hat Barbara Bo-nisolli eine Leidenschaft dafür entwickelt Speisen haltbar zu machen, ohne dass sie dabei an Aroma oder Geschmack ver-lieren. Das Buch enthält auch

Sonderthemen zum Einko-chen, Dörren und sonstigem Haltbarmachungen.

3/2016

18 Aktuelles

Paddloch Verlag19,99 Euro

Die neue Wissenschaft vom LernenMozart gilt als Prototyp des Wunderkindes, als der »gebo-rene« Musiker – Ausnahmeta-lent. Ebenso Albert Einstein als Physiker und Lionel Messi als Fußballer. Der Psychologe Ericsson hält Talent aber für überschätzt. Bei genauerem Hinsehen wird deutlich: Mo-zart, Einstein, Messi haben sich ihre Virtuosität hart erar-beitet. Herausragende Leistun-gen sind nicht angeboren. Sei-ne Studien zeigen: Jeder kann Weltklasse sein, wenn er bereit ist, die Grenzen seiner Fähig-keiten beharrlich auszuweiten und bewusst zu lernen.

Verlag Die Werkstatt - 19,90 Euro

Gregor Schnittker hat sich auf die Spuren der Helden von 1966 begeben und ihren Weg zum Erfolg nachgezeichnet. Er hat mit Protagonisten und Zeitzeugen gesprochen, in al-ten Archiven gegraben und viele Bilder und zeitgenössi-sche Dokumente aufgestöbert. Seine Reise zum Triumph von Glasgow beginnt mit dem Po-kalfinale 1965, mit dem sich der BVB für den Europapokal qualifizierte, und macht Sta-tionen auf sämtlichen Etappen bis zum finalen Triumph.

Ein spannendes Stück Zeitge-schichte, begleitet von ein-drucksvollem Fotomaterial.

Buch-Tipps

Verlosung / Gewinnspiel

Ein Lokalreporter besucht die Kleinstadt, in der er früher ge-arbeitet hat: damals eine Zeit der beruflichen Tücke und pri-vater Ungewissheit. Erzählt wird nicht von einem lauthalsen Welterklärer, ei-nem journalistischen Durch-blicker, sondern von einem Zweifler, Zauderer, der sich und sein Verhalten oft in Frage stellt.Ausgeliefert dem Spannungs-feld zwischen unterschied-lichen Interessen, steht dieser Lokalreporter nicht selten auf schwankendem Boden: eher zögerlicher Provinz-Hamlet denn forscher Meinungs-macher.

Werner Streletz, geboren 1949 in Bottrop, lebt in Bochum; Mitglied des PEN-Clubs und der Internationalen Autoren-vereinigung „Die Kogge“; Veröffentlichungen (Aus-wahl): die Romane „Kiosk kaputt“ (2008) und „Po-kalkampf“ (2009), ein „Road-Movie in Versen“ mit dem Titel „Der Beifahrer“ (2010), „Rohbau“ (2013) sowie „Ge-waltig endet so das Jahr - Mei-ne Tage mit Georg Trakl“ (2014).Streletz wurde mehrfach aus-gezeichnet. Zuletzt ist ihm 2008 für sein Gesamtwerk der Literaturpreis Ruhr verliehen worden.

Werner Streletz, Rückkehr eines LokalreportersProjekt Verlag - 13,80 Euro

Finanzbuch Verlag , 24,99 EuroDer Autor, selbstständiger Fi-nanzstratege und Finanzcoach, stellt die besten Berater-Tricks für den finanziellen Erfolg zu-sammen. Mit seiner mehr als 20-jährigen Erfahrung als Fi-nanzcoach gibt er die besten und praktikabelsten Antwor-ten auf die drängendsten Fra-gen zum Thema Geldanlage. Egal, ob in Aktien oder in die selbst genutzte Immobilie in-vestiert werden soll, ob Geld gespart wurde oder der Anla-gebedarf nach einer Erbschaft entsteht, er zeigt mit prakti-schen Beispielen aus seiner Beraterpraxis, wie ein maßge-

fertigter Vermögensaufbau ohne viel Aufwand für jeden funktioniert.

Auch in der dritten Ausgabe von "Zuhause in Bochum" können unsere Leser eines von drei Büchern gewinnen. Diesmal ist es das neue Werk des Bochumer Autoren Wer-ner Streletz. Bitte schicken Sie eine Postkarte mit dem Stichwort "Rückkehr" an:Medienbüro Franken,Hauptstr. 146, 44892 BochumAlle bis zum 15.6.2016 bei uns eingegangenen Postkar-ten (Poststempel) nehmen an der Verlosung teil. Der Rechtsweg ausgeschlossen.

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19Recht

Urteile Urteile Urteile Urteile Urteile Urteile Urteile UrteileMieterhöhungBegehrt der Vermieter nach Abschluss der Modernisie-rungsmaßnahme vom Mie-ter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmie-te ohne Berücksichtigung der modernisierten Ausstattung, muss sich, wenn die Moder-nisierungskosten gem. §§ 559 ff. BGB danach auf den Mie-ter umgelegt werden sollen, dem Mieterhöhungsschreiben nach § 558 BGB hinreichend deutlich entnehmen lassen, dass der nicht modernisierte Zustand der Wohnung der Er-höhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zugrunde gelegt wird. LG Berlin, Urteil vom 30.9.2015 - 65 S 240/15

HeizkostenHat der Vermieter den Ver-brauch unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkV er-mittelt, ist in der Regel gleich-wohl der ermittelte Verbrauch der Abrechnung zu Grunde zu legen und nicht allein nach der Wohnfläche abzurechnen.In diesem Fall ist eine Kür-zung gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkV vorzunehmen. Der Kürzungsbetrag ist dabei von dem für den Nutzer in der Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Gesamtkosten zu errechnen. BGH, Urteil vom 20.1.16 - VIII ZR 329/14

BetriebskostenZur formellen Ordnungsge-mäßheit einer Betriebskos-tenabrechnung genügt es hinsichtlich der Angabe der "Gesamtkosten" wenn der Vermieter bei der jeweiligen

Betriebskostenart den Ge-samtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der ge-wählten Abrechnungseinheit umlegt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat; einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamt-betrag führenden Rechen-schritte bedarf es nicht (Aufga-be der Senatsrechtsprechung: vgl. Senatsurteile v. 14.2.2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059 (=WuM 2007, 196) Rd. Nr. 10; u. v. 9.10.13 - VIII ZR 22/13, WuM2013, 734 Rn. 14 ff.mw. N.).BGH, Urteil vom 20.1.16 - VIII ZR 93/15LG Bochum, Urteil 3.3.2015 - I-9 S 181/14 -AG Bochum, Urteil 18.9.2014 - 83 C 50/14

GrundbucheinsichtDas Recht des Eigentumsver-walters, zum Zweck der An-spruchsverfolgung Einsicht in das Wohnungsgrundbuch eines mit Wohngeldzahlungen rückständigen Miteigentü-mers zu nehmen, schließt eine Grundbucheinsicht durch ei-nen anderen Eigentümer aus. Ein berechtigtes Interesse ist nur gegeben, wenn der jewei-lige Einsichtsbegehrende ein durch die konkrete Sachlage gerechtfertigtes Interesse ver-folgt. Bloße Neugier reicht nicht aus. Dieser Grundsatz findet auch auf Eigentümer innerhalb einer Eigentümerge-meinschaft Anwendung, wenn diese Einsicht in die Grund-bücher anderer Sondereigen-tums-Einheiten begehren.

OLG Hamm, Beschluss vom 17.6.2015, 15 W 210/14

SpielverbotUm die Notwendigkeit der Aufnahme eines Spielverbo-tes auf Gemeinschaftsflächen auf die Tagesordnung der Ei-gentümerversammlung zu be-gründen, dürfen Lichtbilder von den spielenden Kindern erstellt werden.AG Offenbach, Urteil vom 17.8.2015, 38 C 150/15

Vorzeitige Entlassung aus dem MietvertragIst der Mieter nach einer or-dentlichen Eigenkündigung lediglich für die Dauer der Regelkündigungsfrist des § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB zur Fortentrichtung des Mietzin-ses verpflichtet, handelt der Vermieter grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn er den Mie-ter nicht vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlässt, auch wenn dieser einen geeigneten Nachmieter benannt hat.LG Berlin, Beschluss vom 3.3.2016 - 67 S 39/16

ÜberbelegungVermietet ein Wohnungsei-gentümer seine Wohnung an den Landkreis zur Nutzung für die temporäre Unterbringung von Asylbewerbern, so ist eine vorübergehende Belegung von 80 qm Wohnfläche mit 11 Asylbewerbern von den Mit-eigentümern zu dulden. Für einen im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung der Überbele-gung einer Eigentumswoh-nung gerichteten Antrag fehlt grundsätzlich ein dringendes

Bedürfnis. AG Traunstein, Beschluss 18.9.2015 - 319 C 1083/15 - LG München I, Beschluss 12.10.15 - 1 T 17164/15

Besichtigung der MieträumeDer Mieter ist Inhaber eines Hausrechts. Dies gilt auch ge-genüber dem Vermieter. Ohne Erlaubnis des Mieters darf der die vermieteten Räume weder selbst betreten noch anderen wirksam den Zutritt zur Woh-nung gestatten oder versagen. Aber das heißt auch, dass dem Mieter das Recht zusteht, ei-ner anderen Person den Zutritt zu den gemieteten Räumen zu erlauben, auch gegen den Willen des Vermieters. Bei größeren Mietshäusern behält der Vermieter hinsichtlich der Gemeinschaftseinrichtungen wie Treppenhaus, Aufzüge und Flure in der Regel eine Mitberechtigung.KG Berlin, Beschluss vom 3.8.2015, 161 Ss 160/15

HeizkostenverteilungHat der Vermieter den Ver-brauch unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Heizkos-tenV ermittelt, ist in der Re-gel gleichwohl der ermittelte Verbrauch der Abrechnung zugrunde zu legen und nicht allein nach der Wohnfläche abzurechnen. In diesem Fall ist eine Kürzung gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV vorzunehmen. Der Kürzungs-betrag ist dabei von dem für den Nutzer in der Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Ge-samtkosten zu errechnen.BGH, Urteil vom 20.1.2016 - VIII ZR 329/14

Henning Schwarze - Rechtsanwalt und NotarFachanwalt für Miet- und WohnungseigentumsrechtFachanwalt für Bau- und ArchitektenrechtSchlichter und Schiedsrichter für Baustreitigkeiten (SO-Bau)

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Der Beklagte war zusammen mit seinem Bruder Eigentü-mer eines Hausgrundstücks in Leipzig. Anfang 1997 über-trug er seinen hälftigen Mitei-gentumsanteil auf den Bruder, behielt sich aber ein dingli-ches Wohnungsrecht an der Wohnung im Obergeschoss des Anwesens vor. Beides wurde in das Grundbuch ein-getragen. Der Beklagte bezog die Wohnung im Oberge-schoss, sein Bruder die Woh-nung im Untergeschoss des Anwesens, in der er mit seiner geschiedenen Ehefrau wieder zusammenlebte. Im Mai 2012 erstach der Beklagte seinen Bruder während eines Streits. Er wurde wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 9 Monaten ver-urteilt, die er derzeit verbüßt. Erbin des Getöteten und da-mit Eigentümerin des Grund-stücks wurde dessen Mutter. Der Beklagte wurde in einem Zivilrechtsstreit rechtskräftig

für erbunwürdig erklärt. Die frühere Ehefrau des Getöte-ten wohnt weiterhin auf dem Grundstück.Die Klägerin, die nicht auf dem Grundstück lebt, verlangt von dem Beklagten die - be-dingungslose - Zustimmung zur Löschung des Wohnungs-rechts. Sie verweist dabei auf die Rechtsprechung des ös-

terreichischen Obersten Ge-richtshofs, der die Kündigung eines dinglichen Wohnungs-rechts für möglich hält, wenn der Wohnungsberechtigte den Grundstückseigentümer er-mordet hat. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurück-gewiesen.Die Kündigung eines dingli-chen Wohnungsrechts kommt

im deutschen – anders als im österreichischen - Recht nur in Betracht, wenn sie als In-halt des Rechts ausdrücklich vereinbart ist, was hier nicht geschehen ist.Ein Anspruch der Klägerin auf Aufgabe des Wohnungsrechts besteht nicht.Er folgt insbesondere nicht aus dem Grundsatz von Treu

und Glauben (§ 242 BGB). Ob und unter welchen Vorausset-zungen sich hieraus überhaupt ein Anspruch auf Aufgabe ei-nes Wohnungsrechts ergeben kann, hat der Bundesgerichts-hof bislang und auch in die-sem Fall offen gelassen.

Zwar ist es Personen, die dem Getöteten nahe standen und die weiterhin auf dem mit dem Wohnungsrecht belasteten Grundstück wohnen, im All-gemeinen nicht zumutbar, mit dem Täter unter einem Dach zu leben. Auch in einer solchen Situa-tion kommt ein Anspruch auf Aufgabe des Wohnungsrechts aber nur als letztes Mittel – oder, wie es der österrei-chische Oberste Gerichtshof formuliert, als "äußerstes Not-ventil" - in Betracht, wenn andere zumutbare Wege der Konfliktlösung ausscheiden. Nach deutschem Dienstbar-

keitenrecht besteht eine solche Möglichkeit regelmäßig. Der Berechtigte muss nämlich sein dingliches Wohnungs-recht nach § 1020 Satz 1 BGB so ausüben, dass die Interessen des Grundstückseigentümers tunlichst geschont werden. Zu diesen Interessen gehören bei einem dinglichen Woh-nungsrecht auch die persönli-chen Beziehungen zwischen dem Berechtigten und den Personen, die dem getöteten Grundstückseigentümer nahe standen und weiterhin auf dem Grundstück leben. Wenn diese mit dem Berechtigten wegen der Tat nicht mehr auf dem Grundstück unter einem Dach zusammenleben wol-len, muss der Berechtigte dem Rechnung tragen. Dieses Ziel ist aber schon dadurch zu er-reichen, dass er die Wohnung nicht mehr selbst nutzt, son-dern sie Dritten überlässt, also etwa vermietet. Dazu ist er auf Verlangen des Grundstücksei-gentümers auch verpflichtet. Diese alternative Möglichkeit der Konfliktlösung schließt einen auf § 242 BGB gestütz-ten Anspruch auf Aufgabe des Wohnungsrechts aus.V ZR 208/15 – Urteil vom 11. März 2016Vorinstanzen:LG Leipzig – 2 O 1823/14 - Urteil vom 6. Mai 2015OLG Dresden – 17 U 851/15 - Urteil vom 14. September 2015

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20 Recht

Schweißfachbetriebnach DIN EN 1090

SchweißkonstruktionenStahl-Anbaubalkone

Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts behält diessogar dann, wenn er den Eigentümer getötet hat

Bei Unzumutbarkeit darf er das Recht nicht mehr persönlich ausüben

Auch wenn der Mieter selbst einen Brand verursacht hat, kann es sein, dass der Vermie-ter über seine Versicherung für den Schaden aufkommen muss. (Bundesgerichtshof, AZ: VIII ZR 191/13)Die zwölfjährige Tochter ei-nes Ehepaares hatte einen Küchenbrand verursacht. Sie hatte Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzt und dann kurzfristig das Zimmer ver-lassen. Das Öl entflammte, es kam zu einem Brand. An-schließend wurde darum ge-stritten, welche Versicherung

für das Begleichen dieses aus leichter Fahrlässigkeit entstan-denen Schadens zuständig sei. Die Haftpflichtversicherung der Eltern? Die Gebäudeversi-cherung des Vermieters? Man konnte sich nicht einigen.Ein entscheidender Faktor für die BGH-Richter war es, dass die betroffenen Mieter (wie alle anderen Mieter) zuvor für die Gebäudeversicherung auf dem Wege der Umlage auf-gekommen waren. Der Brand-schaden passe zudem in den vereinbarten Versicherungs-schutz. Aus diesen beiden

Gründen sei es dem Eigentü-mer zuzumuten, dass er diese Versicherung auch tatsächlich

in Anspruch nehme und so den Mangel an der Mietsache be-seitige.

Bei Wohnungsbrand: Mieter profitiert von der Wohngebäudeversicherung des Eigentümers

Um Interessenkonflikte zu vermeiden und auch ohne Trauschein Rechtssicherheit zu haben, sollten sich unver-heiratete Paare vor dem Kauf einer Immobilie notariell be-raten lassen und auf sie abge-stimmte vertragliche Regelun-gen treffen.

Die Zahl der Immobilienkäufe in Deutschland ist auch 2015 ungebrochen gestiegen. Dabei handelt es sich bei den Käufern immer öfter um unverheiratete Paare, die gemeinsam Immo-bilieneigentum erwerben. Oft wird den Partnern erst im Fall einer Trennung bewusst, welche Rechte und Pflichten sie eingegangen sind, da das Gesetz für Unverheiratete – anders als für Ehepaare – kei-nen Regelungsmechanismus für die Vermögensauseinan-dersetzung im Fall der Tren-nung vorsieht. Die vorgefundene Situation wird dann häufig als ungerecht empfunden. Ein sogenannter "selbstbestimmter Ausgleich durch individuelle Verträge“ kann verhindern, dass Aus-einandersetzungen der Ex-Partner über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens nach der Trennung zum Ver-lust des Immobilieneigentums führen.

Eigentümer der Immobilie – vor und nach der TrennungWer der gesetzliche Eigentü-mer einer Immobilie ist, be-stimmt sich grundsätzlich nach

der Eintragung im Grundbuch. Beim Erwerb einer Immobilie durch zwei Personen bestehen mehrere Gestaltungsmöglich-keiten:So kann beispielsweise eine Eintragung beider Personen im Grundbuch zu gleichen Teilen erfolgen, die Immobi-lie gehört dann beiden je zur Hälfte.Finanziert einer der Partner mehr als der andere, besteht alternativ die Möglichkeit, die Miteigentumsanteile an der Immobilie entsprechend anzu-passen.Soll unterschiedlichen Finan-zierungsbeiträgen flexibel Rechnung getragen werden, kann eine Immobilie zudem in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben werden. Ungeachtet etwaiger Finanzie-rungsbeiträge oder sonstiger Abreden zwischen den Part-nern besteht darüber hinaus natürlich auch die Möglich-keit, dass einer der Partner die Immobilie ganz alleine erwirbt und als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.Egal, welches Erwerbsmodell im Einzelfall gewählt wird: die im Grundbuch eingetra-genen Eigentumsverhältnisse bleiben von Finanzierungs-modellen, Absprachen der Partner bezüglich der Nutzung der Immobilie und möglichen Trennungen unberührt.

Haftung für eingegangene DarlehenMit dem Immobilienkauf geht

häufig auch die Aufnahme von Darlehen einher. Paare nehmen in der Regel gemein-schaftliche Darlehen auf, denn obwohl ebenso getrennte Dar-lehen aufgenommen werden könnten, bestehen Banken meistens auf dem Abschluss eines Darlehensvertrags. Die Bank kann dann in der Re-gel beide Partner unabhängig voneinander und in Höhe der gesamten Darlehenssumme in die Haftung nehmen. Dies gilt unabhängig davon, wer Eigen-tümer des Grundstücks ist. Auch eine Trennung oder ein Auszug aus dem finanzierten Objekt ändert nichts an der Rechtslage.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass bei einem Immobilienerwerb – ungeachtet der Erwerbs-struktur im Einzelfall – beide Partner in den meisten Fällen erhebliche finanzielle Beiträge und/oder persönliche Arbeits-

leistungen erbringen, sollten Nutzungsrechte und Aus-gleichsansprüche zwischen den Partnern, insbesondere für den Fall der Trennung, im Vorfeld geregelt werden. Dies erspart im Streitfall eine zeit- und kostenintensive Kla-ge.Darüber hinaus kann zwischen den Partnern in einer Mitei-gentümervereinbarung oder einem Gesellschaftsvertrag geregelt werden, wie die Las-ten zu verteilen sind und wer im Fall einer Trennung in der Immobilie verbleibt. Ein Notar hilft hier, indivi-duelle Regelungen zu finden und so den Immobilienkauf für beide Partner optimal zu gestalten.Ratsam ist darüber hinaus, eine Vorsorge für den Todesfall zu treffen, denn das Gesetz sieht Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht als Erben vor. bnotk

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21Recht

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Vorsicht: Der gemeinsame Immobilienkauf von unverheirateten Paaren birgt viele rechtliche Risiken

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22 Recht

Mit dem Verbraucherstreit-beilegungsgesetz werden Ver-braucherinnen und Verbrau-cher künftig ihre vertraglichen Ansprüche ohne Kostenrisiko bei einer Verbraucherschlich-tungsstelle geltend machen können. Unternehmer können durch ihre Teilnahme an der Verbraucherschlichtung ihren Service verbessern, Kunden erhalten und sich positiv von der Konkurrenz abheben.Eine erfolgreiche Schlichtung soll die Chance bieten, dass trotz eines Streits eine Kun-denbeziehung intakt bleibt. Die Rechtsdurchsetzung für Verbraucher soll verbessert werden.

-deckendes Netz von Verbrau-cherschlichtungsstellen geben, die den Anforderungen der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbrau-cherangelegenheiten entspre-chen. Verbraucher können bei Streitigkeiten aus Verbrau-cherverträgen künftig eine

Schlichtungsstelle anrufen.

Unabhängigkeit und Neu-tralität der Schlichtungsstelle verantwortlich sind, müssen hohe Qualitätsanforderungen erfüllen.

werden auf die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Anfor-derungen achten.

-chen, in denen es noch keine branchenspezifische Schlich-tungsstelle gibt, können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft an die Allgemeine Schlichtungsstelle wenden.Die Allgemeine Schlichtungs-stelle „Zentrum für Schlich-tung e.V.“ hat ihren Sitz in Kehl und ist erreichbar über www.verbraucher-schlichter.de.Ausführliche Informationen unter: http://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Schlichtungsstellen/Schlich-tungsstellen_node.html bmjv

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz:

Seit 1. April 2016 in Kraft

Die Parteien sind Mitglie-der einer Wohnungseigentü-mergemeinschaft. Auf dem Grundstück der aus 31 Wohn-einheiten bestehenden Wohn-anlage befinden sich nur sechs Pkw-Stellplätze; diese hatte die teilende Grundstücksei-gentümerin in der Teilungs-erklärung aus dem Jahr 1982 den Wohnungen Nr. 26 bis 31 zugeordnet.Den Wohnungen Nr. 1 bis 25 hatte sie jeweils einen Pkw-Stellplatz auf dem – damals in ihrem Eigentum stehenden – Nachbargrundstück zuge-ordnet und sich durch eine Baulast öffentlich-rechtlich verpflichtet, die Stellplätze der Wohnungseigentümerge-meinschaft zur Verfügung zu stellen. Seitdem werden die Stellplätze durch die Woh-nungseigentümer genutzt. In der Folgezeit wechselte die Eigentümerin des Nach-bargrundstücks. Die neue Ei-gentümerin widersetzte sich

einer weiteren unentgeltlichen Nutzung des Grundstücks und bot den Abschluss eines Mietvertrages oder den Kauf des Grundstücks an. Darauf-hin beschlossen die Woh-nungseigentümer mit Stim-menmehrheit den Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemein-schaft. Der Kaufpreis sollte maximal 75.000 € betragen und in Höhe von 15 % von al-len Eigentümern nach Wohn-einheiten und zu 85 % von den Eigentümern der Wohnungen 1 bis 25 als Nutzer der Stell-plätze getragen werden.Die von einer Wohnungs-eigentümerin erhobene An-fechtungsklage hat das Amts-gericht abgewiesen. Das Landgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen.Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurück-gewiesen, da die Beschlüsse der Wohnungseigentümer über den Grundstückserwerb

und die Kostenverteilung nicht zu beanstanden sind.Den Wohnungseigentümern fehlte nicht die erforderliche Beschlusskompetenz. Sie kön-nen grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemein-schaft als (teils)rechtsfähigen Verband beschließen. Der Erwerb des Nach-bargrundstücks durch die Wohnungseigentümerge-meinschaft entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung, da das Grundstück für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienen-de und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll. Die benachbarte Fläche diente seit Errichtung der Wohnungseigentumsan-lage als Parkplatz und – über die Baulast – zugleich der Er-füllung des nach öffentlichem Recht erforderlichen Stell-platznachweises. Allerdings

gewährt die Baulast den Woh-nungseigentümern als Begüns-tigten weder einen Nutzungs-anspruch noch verpflichtet sie die Grundstückseigentümerin, die Nutzung zu dulden. Wenn sich die Wohnungseigentü-mer vor diesem Hintergrund zur Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für den Er-werb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentü-mergemeinschaft entscheiden, entspricht dies ordnungsmäßi-ger Verwaltung.Auch der gewählte Kostenver-teilungsschlüssel, der sich an dem Nutzungsvorteil für den jeweiligen Wohnungseigen-tümer orientiert, ist nicht zu beanstanden.Urteil vom 18. März 2016 – V ZR 75/15Vorinstanzen:AG Bremen-Blumenthal 44 C 2012/13 - Urteil vom 4.10.2013LG Bremen 4 S 343/13 - Ur-teil vom 13.2.2015

Auch Wohnungseigentümergemeinschaften ist es möglich, weitere Grundstücke zu erwerben

Grundsätzlich kann der Käufer eines Hauses oder einer Woh-nung nicht erwarten, dass ihm dauerhaft ein bestimmtes Pa-norama zur Verfügung steht. Denn oft hat es der Verkäufer gar nicht in der Hand, ob spä-ter auf anderen Grundstücken gebaut und damit die Aussicht versperrt wird. Anders sieht es aus, wenn der betroffene Bau-träger selbst der Verursacher der Sichtbehinderung ist.(Oberlandesgericht Frankfurt

am Main, AZ: 3 U 4/14)Ein Käufer erwarb für rund 330.000 Euro eine Eigentums-wohnung mit Blick auf die imposante Skyline von Frank-furt. Damit hatte der Bauträger eigens geworben. Nachdem die Käufer eingezogen waren, errichtete aber dieselbe Firma ein weiteres, dreigeschossiges Gebäude - und es war weitge-hend vorbei mit dem Ausblick. Deswegen müsse der Vertrag rückabgewickelt werden, ar-gumentierte der Vertragspart-ner, der sich hintergangen fühlte. Die Richter vertieften sich in der Beweisaufnahme genau in die Frage, was die Kläger denn vorher und was sie nachher gesehen hätten. Sie stellten fest, dass von der Skyline nur noch Messeturm und Europäische Zentralbank übrig geblieben seien. Zu we-nig. Der Panoramablick sei auf empfindliche Weise einge-schränkt, der Kauf konnte tat-sächlich rückgängig gemacht werden.

Nicht für die Ewigkeit: Panorama kann wegfallen

Die Klägerin ist Mieterin ei-ner Wohnung der Beklagten in Berlin, die bauseits mit ei-ner Einbauküche ausgestattet war. Nach einer gleichzeitig mit dem Mietvertrag vom 26.3.1997 geschlossenen Zu-satzvereinbarung hatte die Klägerin eine Gesamtmiete in Höhe von 964,72 DM zu zah-len, wovon ein Betrag in Höhe von 34,64 DM (17,71 €) auf die Einbauküche entfiel.Im Jahr 2010 bat die Klägerin, die Einbauküche durch eine eigene Kücheneinrichtung ersetzen zu dürfen. Die Be-klagte erklärte sich damit ein-verstanden, machte dies aber von bestimmten Bedingungen abhängig, die die Klägerin ak-zeptierte.Die Parteien vereinbarten u.a., dass die Klägerin die bisher eingebaute Küche auf ihre Verantwortung sachgerecht zu lagern und bei Beendigung des Mietverhältnisses auf Ver-langen der Vermieterin den ursprünglichen bauseitigen Zustand wieder herzustel-len habe. Die Klägerin zahlte nach dem Einbau der eigenen Küche zunächst die bisherige Miete (inkl. des für die Kü-che ausgewiesenen Zuschlags) weiter. Am 9. Februar 2014 wurde die von ihr in einem Kellerraum gelagerte Küche entwendet. Ihre Versicherung zahlte einen Entschädigungs-betrag von 2.790 €, der der Beklagten zufloss. Die Kläge-rin meint, die in der Zusatzver-einbarung vom 26. März 1997 für die Nutzung der Einbaukü-che der Beklagten vorgesehe-

ne anteilige Miete nicht mehr entrichten zu müssen, da diese Küche ihr infolge des Dieb-stahls nicht mehr zur Verfü-gung stehe.Das Amtsgericht hat die auf Feststellung einer Mietmin-derung um monatlich 15,59 € seit dem 1. März 2014 gerich-tete Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr dagegen auf die Berufung der Klägerin stattgegeben und die Revision zugelassen.Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil des Amtsge-richts wiederhergestellt. Der Verlust der im Keller einge-lagerten Einbauküche führt nicht zur Minderung der Mie-te. Denn mit der im Jahr 2010 getroffenen Abrede, dass die Klägerin die vorhandene Kü-che gegen eine Küche eige-ner Wahl austauschen durfte, die ausgebaute Küche aber - vorrangig im Interesse der Beklagten für den Fall eines Wiedereinbaus nach Beendi-gung des Mietverhältnisses – aufzubewahren hatte, haben die Parteien den Mietvertrag unter Beibehaltung der ver-einbarten Gesamtmiete dahin abgeändert, dass sich die Ge-brauchsgewährungspflicht des Vermieters jedenfalls solange nicht auf eine Einbauküche erstreckte, als die Beklagte die Wohnung selbst mit einer Kü-che ausgestattet hatte. Durch das Abhandenkom-men der im Keller eingela-gerten und von der Klägerin derzeit nicht benötigten Kü-cheneinrichtung ist also keine

nachteilige Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit eingetre-ten, so dass ein zur Mietmin-derung (§ 536 Abs. 1 BGB)führender Mangel der Mietsa-che nicht vorliegt.Die Beklagte verhält sich auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB), indem sie einerseits die von der Versicherung der Klägerin gezahlte Versicherungssum-me i.H.v. 2.790 € für die Kü-che behält, ohne derzeit eine neue Küche anzuschaffen, und gleichwohl auf der Zahlung der für die Küchennutzung vereinbarten Miete besteht. Denn der geleistete Entschä-digungsbetrag war allein als geldwerter Ausgleich für den der Beklagten als Eigentüme-rin und Vermieterin der im Keller aufbewahrten Küchen-teile entstandenen Schaden bestimmt. Diese Ersatzleis-tung, die wirtschaftlich an die Stelle der im Keller gelagerten Kücheneinrichtung getreten

ist, hat keinen Einfluss auf die Frage, ob die Klägerin für die abhanden gekommene Kücheneinrichtung Miete zu zahlen hat. Die Mietzahlungspflicht beur-teilt sich ausschließlich nach den von den Parteien getroffe-nen Absprachen, also nach der Genehmigungsvereinbarung vom 22. März 2010. Danach blieb die Höhe der Miete un-berührt von dem Umstand, dass die Klägerin während der Nutzungszeit der neu einge-bauten Küche kein in dieser Vereinbarung anerkanntes Interesse an einer Nutzung der im Keller gelagerten Kü-cheneinrichtung der Beklagten mehr hatte.

Urteil vom 13. April 2016 – VIII ZR 198/15Amtsgericht Pankow/Weißen-see - Urteil 15.10.2014 (2 C 231/14)Landgericht Berlin - Urteil vom 4.8. 2015 (63 S 378/14

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23Recht

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Wird die mitangemietete, aber im Keller eingelagerte Einbauküche gestohlen, ist kein Mietabzug möglich

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24 Recht

Menschen reagieren besonders empfindlich, wenn man ihnen zu nahe kommt. Oft wird vor Gericht erbittert gestritten, weil einem Grundstückseigen-tümer der Nachbar vermeint-lich mit seiner Grenzbepflan-zung zu nahe gerückt ist oder weil die „Grenze“ auf andere Weise verletzt wurde.

Einfriedungen sind aber nicht nur da, um die dahinter Woh-nenden zu schützen, sondern manchmal auch, um Außen-stehende vor Schaden zu be-wahren. Z.B., wenn sich ein Hund auf dem Grundstück aufhält. Das OLG Stuttgart (Az: 1 U 38/10) musste ent-scheiden, ob das Schild „Hier wache ich! Betreten auf ei-gene Gefahr!“ mit der Abbil-dung eines Hundes ausreicht, um dem Besucher klar zu ma-chen, dass er keinesfalls das Gartentürchen öffnen und das Grundstück betreten soll. Im konkreten Fall konnte man die Klingel nicht anders er-reichen. Die Richter waren der Meinung, bei besonders aggressiven Hunden reiche die obige Warnung nicht aus. Hier müsse zum Beispiel die Bissigkeit des Tieres eigens betont werden.

Der Bürgersteig zählt, was die Verkehrssicherungspflicht betrifft, in der Regel zum Ver-antwortungsbereich des An-liegers. Ein Hauseigentümer hatte eine besondere Gefah-renquelle geschaffen, indem er (durchaus ortsüblich) eine Re-genwasserableitung vom Dach direkt auf den Bürgersteig führte. Prompt rutschte ein Passant am frühen Morgen auf der daraus entstandenen Eis-platte aus und verletzte sich. Der Hauseigentümer habe sei-ner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt, urteilte das OLG Naumburg (Az: 2 U 25/13). Er hätte neben dem Streuen auch noch mit Warnhinweis und eventuell mit Beleuchtung auf die Gefahrenstelle hinweisen müssen.

Manche Grundstücksbesitzer leben geradezu in Symbiose miteinander, weil ihre Haus-mauern unmittelbar aneinan-

der grenzen, teilweise sogar verbunden oder ineinander verzahnt sind. Was geschieht, wenn der eine sein Gebäude abreißt und die (nicht isolierte) Mauer des anderen plötzlich „nackt“ da steht? Das musste das Oberlandesgericht Dres-den (Az:11 U 568/08) ent-scheiden. Es beschloss, dass der Verursacher des Abrisses und damit des Schadens an der gemeinsamen Grenzein-richtung für eine fachgerechte Isolierung aufkommen müsse.

Wenn ein Anwesen nicht ge-nügend nach außen abgesi-chert ist, dann nehmen sich manche Zeitgenossen ziem-

liche Freiheiten heraus. Zum Beispiel das Parken auf einer gar nicht dafür vorgesehenen Wiese. Um das zu verhindern, beschloss eine Eigentümerge-meinschaft, drei große Find-linge aufstellen zu lassen, die ein Befahren der verbotenen Fläche verhindert hätten. Ein Mitglied der Gemeinschaft klagte dagegen. Die Richter des Amtsgerichts Oberhausen (Az: 34 C 94/12) gaben ihm Recht. Das Auf-stellen solch wuchtiger Steine stelle eine bauliche Verände-rung dar, die nur einstimmig beschlossen werden könne. Der Gemeinschaft blieb als Alternative das Anpflanzen von Büschen oder das Aufstel-len eines Zaunes.

Anwohner eines Altenheims fühlten sich durch ein Müll-containerhaus an der Grund-stücksgrenze beeinträchtigt. Von dort drängen Abfallgerü-

che herüber, Ungeziefer werde angelockt und die Deckel der Tonnen würden vom Personal auch nicht immer ordentlich geschlossen. Aber das Ver-wG Neustadt (Az: 3 K 470/15.NW) ließ das Müllhäuschen bestehen. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme werde hier nicht verletzt. Die Errichtung des Gebäudes sei sozialadäquat gewesen.

Die Fernwirkung von einem Grundstück auf das andere ist nicht zu unterschätzen. So fühlte sich ein Hauseigen-tümer gestört, weil zwei 25 Meter hohe Eschen, die auf öffentlichem Grund standen,

sein Anwesen verschatteten. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof (Az: V ZR 229/14). Die Juristen entschie-den, dass die beiden Bäume bleiben dürften, weil sie kei-ne schwere und unerträgliche Beeinträchtigung darstellten. Außerdem sei die Natur in der Stadt wichtig für die Luft- und Lebensqualität.

Eine vorausgegangene „böse Tat“ führt unter Umständen dazu, dass man sich seiner ei-genen Rechte beraubt. So ging es einem Autofahrer, der sei-nen PKW verbotenerweise auf dem Bürgersteig parkte. Es blieb deswegen nur noch ein schmaler Durchlass von etwa einem Meter. Prompt kam ein siebenjähriges, Rad fahrendes Kind ins Schlingern und verursachte einen Schaden an dem Fahrzeug. Der Halter forderte Ersatz von den Eltern, die ihre Aufsichtspflicht ver-

letzt hätten. Das Amtsgericht München (Az: 331 C 5627/09) sah das nicht so. Das habe sich der Betroffene selbst zuzu-schreiben, er hätte sein Fahr-zeug ja auch ordnungsgemäß parken können.

Zwei Nachbarn in Bayern kamen über eine grenznahe Bepflanzung mit Elefanten-gras ins Streiten. Das Schilf-gewächs, das mehrere Meter hoch werden könne, stelle eine Beeinträchtigung dar, mein-te der Kläger. Er befürchtete, dass üppiges Wurzelwerk auf seinen Grund herüberwachsen könne, und dass die ausge-trockneten Blätter in der Hitze Feuer fangen könnten. Beides betrachtete das Land-gericht Coburg (Az: 32 S 23/09) als nicht so dramatisch. Zudem handle es sich bei Ele-fantengras nicht um Bäume, Sträucher oder Hecken, wes-wegen die Vorschriften zur Grenzbepflanzung nicht anzu-wenden seien.

Wenn der Grenzverlauf zwi-schen zwei Grundstücken nicht ganz klar ist, dann kann es schon mal zu folgenschwe-ren Irrtümern kommen. So fällte ein Grundbesitzer meh-rere Bäume, die die Nutzung des Anwesens störten. Was er nicht wusste: Er hatte auch Bäume aus öffentlichem Be-sitz geschlagen. Vor dem OLG Oldenburg (Az: 5 U 25/14) ging es darum, wer nun dafür haften müsse. Der zuständige Zivilsenat war der Meinung, das sei ein Fall für die Haft-pflichtversicherung des Be-troffenen, denn hier habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. LBS

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25Recht

Zum Sommer gehören gesel-lige Grillabende mit Freun-den und Familie. Doch dürfen Mieter oder Eigentümer ohne Einschränkungen grillen? Darf jederzeit und überall ge-grillt werden?

Als Grundstücks- oder Woh-nungseigentümer steht dem Grillvergnügen nur wenig im Weg. Regelungen, die berück-sichtigt werden müssen, bein-halten die sogenannten Lan-desimmisionsschutzgesetze. Diese regeln die Einwirkung von Störfaktoren auf Mensch und Umwelt. Fürs Grillen heißt das: Rauch und Lärm sollten in verträg-lichem Maß bleiben. Fühlen sich umliegende Anwohner belästigt oder gar gefährdet, können auch für Eigentü-mer Bußgelder anfallen. So entschied beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits 1995 (Az.: 5 Ss (OWi) 149/95), dass unbeteiligte Nachbarn durch in Wohn- und Schlafräume eindringen-den, konzentrierten Qualm, der beim Grillen im Freien entsteht, nicht beeinträchtigt

werden dürfen. Um eine Be-lästigung der Nachbarn zu vermeiden, kann ein Gas- oder Elektrogrill genutzt werden. Dieser entwickelt weniger Rauch und wird von Nach-barn als weniger störend emp-funden als beispielsweise die rauch-intensive Holzkohle.

Auch Eigentümer freistehen-der Einfamilienhäuser können Ärger bekommen, wenn sich Nachbarn wiederholt beläs-tigt fühlen sollten. Allerdings tritt dieser Fall recht selten ein, da in der Regel ein größe-rer „Sicherheitsabstand“ zum Grill besteht. Wer sich als Hauseigentümer an die gängi-ge Nachtruhe hält und darauf achtet, dass die Rauchbelas-tung nicht überhand nimmt, ist auf der sicheren Seite.

Wenn im Mietvertrag das Grillen nicht explizit verboten ist, dann dürfen auch Mieter grillen – egal ob im Garten oder auf dem Balkon. Im Jahr 2002 wurde Vermietern das Recht zugesprochen, eine ent-sprechende Klausel im Miet-vertrag aufzunehmen (AZ: 10

S 438/01). Zudem gilt auch für Mieter: Nachbarn dürfen von beim Grillen entstehenden Lärm und Qualm nicht beein-trächtigt werden. Diesem An-spruch gerecht zu werden, ist im Mehrfamilienhaus deutlich schwieriger, denn meist lie-gen die Balkone der Parteien unmittelbar neben- oder über-einander. Die Alternativen Gas- und Elektrogrill stellen auch für Mieter eine adäqua-te Lösung dar. Wer auf das Grillen mit Holzkohle besteht, sollte besser vorher Rückspra-che mit den Nachbarn halten und im Zweifel auf einen Park ausweichen.

Während beim Grillen auf dem Balkon Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden sollte, steht beim Grillen im öffentlichen Raum die Natur im Mittelpunkt: In der Re-gel muss die Grillstelle min-destens 100 Meter von der Baumgrenze entfernt sein, um die Brandgefahr so ge-ring wie möglich zu halten. Zum Anfeuern eignen sich ausschließlich sichere und geprüfte Grillanzünder – auf

Brandbeschleuniger sollte in jedem Fall verzichtet werden. Ein sicher stehender Grill ver-hindert Unfälle und wackelt auch bei leichtem Wind nicht. Außerdem sollte der Grill nie unbeaufsichtigt sein. Wird mit Holzkohle gearbeitet, ist die Feuerstelle nach dem Vergnü-gen zu löschen und die Asche nach dem Abkühlen zu entsor-gen. homesolute.com

Grillen im Garten oder auf dem Balkon – was ist erlaubt?

Puristischer Grill verleiht dem Grillgut typischen Holzkohlege-schmack. tdx/Garpa

Im Grunde ist es ganz einfach: Hinter der Eingangstüre sei-ner Wohnung hat der Mieter weitgehende Gestaltungsfrei-heit, davor muss er Rücksicht auf die Mitbewohner nehmen. Doch manchmal gibt es auch Grenzfälle. So musste die Jus-tiz über ein außen an der Woh-nungstüre angebrachtes Schild entscheiden.(Landgericht Hamburg, Ak-tenzeichen 333 S 11/15)Der Fall: Die Aufschrift hieß schlicht "Willkommen" und darunter war ein kleiner Blu-menkranz angebracht. Mit dieser Dekoration wollte ein Mieter seine Gäste begrü-ßen. Die Vermieterin fühlte sich dadurch gar nicht ange-sprochen. Sie befürchtete, dass sich Mitbewohner gestört fühlen könnten oder vielleicht selbst auf die Idee kämen, die Außenseite ihrer Wohnungs-türe zu schmücken. Aus die-sem Grund forderte sie eine Beseitigung des Schildes.Das Urteil: Das zuständige Gericht erkannte zwar durch-aus an, dass der Mieter hier bei strenger Auslegung seinen Einflussbereich überschritten habe.Das Treppenhaus erlaube aber seit jeher eine gewisse Art der Nutzung, zum Beispiel Klin-gelschilder und Fußmatten. Diese seien heute immer öfter mit Motiven oder Sprüchen bzw. allen Namen der Bewoh-

ner versehen. Der Unterschied zwischen solchen gestatteten Accessoires und dem Will-kommensschild falle nicht besonders ins Gewicht. Au-ßerdem handle es sich, inhalt-lich betrachtet, nicht um eine strittige Meinungsäußerung. Deswegen dürfe das Objekt bleiben.

3/2016

26 Recht

Hiermit ermächtige ich Haus+Grundeigentümer Bochum e.V. widerruflich ab dem die Beiträge von nachstehendem Konto abzubuchen:

Name des Kreditinstituts

Ort des KreditinstitutsPLZ

Wenn das Konto die erforderliche Deckung nicht ausweist, besteht seitens deskontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Einen eventuell bestehenden Dauerauftrag zur Überweisung der Beiträge habe ich löschen lassen.

__________________________________________ __________________________Name des Mitglieds Mitglieds-Nr.______________________________________________________________________ Anschrift__________________________________________ _________________________Ort/Datum Unterschrift

Einzugsermächtigung

IBAN: DE

BIC:

Dass ein Mieter gelegentlich mal vom Fenster seiner Woh-nung aus eine Decke ausschüt-telt, ist nicht verboten. Vor allem dann nicht, wenn er darauf achtet, dass sich unten nicht gerade jemand aufhält oder dadurch irgendetwas ver-schmutzt wird. Eine Mieterin in München ging allerdings weiter. Sie schüttelte auch eine Decke aus, in der sich Abfall wie Hundeknochen, Zahnstocher und anderes befand - und das, obwohl Menschen unter dem Fenster standen.

Die Nachbarn forderten vor Gericht, dass sie ein derartiges Verhalten in Zukunft unterlas-se. Der zuständige Zivilrichter ordnete genau das an. Im Urteil hieß es, die Betrof-fene dürfe zwar auch künftig ihre Decke ausschütteln, sie müsse aber streng darauf ach-ten, dass sich darin keine Ge-genstände befinden und dass kein Mensch unmittelbar da-von betroffen sei.

(Amtsgericht München, Ak-tenzeichen 424 C 28654/13) LBS

Beim Deckeausschütteln am Fenster ist Vorsicht geboten

Es dürfte der Albtraum eines jeden Wohnungseigentümers sein, wenn ihm zu Ohren kommt, dass es auf Grund von Verschmutzungen in sei-nem vermieteten Objekt zu Kakerlakenbefall gekommen ist. Da liegt der Gedanke nicht fern, den Betroffenen fristlos zu kündigen. Doch einen Au-tomatismus gibt es in dieser Hinsicht nicht. Die Justiz be-trachtet stets den Einzelfall. Mitmieter hatten sich daran gestört, dass aus der Woh-nung gelegentlich unange-

nehme Gerüche gedrungen seien. Später waren dann auch die Kakerlaken aufgetaucht. Doch das alles reichte in dem speziellen Fall nach Überzeu-gung des Gerichts nicht aus. Der Hausfrieden sei nicht ge-stört gewesen, die Beschwer-de über den Geruch sei von einem Mitmieter gekommen, der sich selbst ausdrücklich als geruchsempfindlich be-zeichnet habe, und Kakerlaken könnten durchaus auch mal in regelmäßig gesäuberten Woh-nungen auftreten. LBS

Kakerlakenbefall reicht für eine Kündigung nicht aus

Schilder an der Wohnungstür:Willkommensgruß kann nicht verboten werden

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27Finanzen

Bei Mietnomaden:Beseitigung von Schädenzählt zu WerbungskostenWer eine Eigentumswohnung kauft und erst einmal die Schä-den beseitigen muss, die der Mieter in der Wohnung hin-terlassen hat, kann die Kosten dafür als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermie-tung und Verpachtung abzie-hen. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.1.2015 - 11 K 4274/13 E.Mietnomaden sind ein Alp-traum. Das Urteil sorgt dafür, dass die Kosten der Schadens-beseitigung zeitnah steuerlich geltend gemacht werden kön-nen.Eine Steuerzahlerin kaufte eine Eigentumswohnung, die sich in mangelfreiem Zustand be-fand. Zugleich übernahm sie das bestehende Mietverhältnis. In der Folgezeit kam es zu ei-ner gerichtlichen Auseinander-setzung mit der Mieterin. Im September 2008 kündigte die Vermieterin das Mietverhält-nis. Die Mieterin hinterließ die Wohnung in einem beschädig-ten Zustand (eingeschlagene Scheiben, Schimmelbefall, zerstörte Bodenfliesen, Was-serschaden). Der Schaden be-lief sich auf rund 20.000 Euro. Das Finanzamt behandelte die Kosten als sogenannte anschaf-fungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abzugsfähig sind. D.h., Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendun-gen, die innerhalb von drei Jah-ren nach Anschaffung des Ge-bäudes durchgeführt werden, gehören grundsätzlich zu den Herstellungskosten des Gebäu-

des, wenn die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Sie können dann über die Abschreibung geltend gemacht und nicht sofort abge-zogen werden.Die Eigentümerin der Woh-nung klagte erfolgreich gegen das Finanzamt. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf liegen keine anschaffungsna-hen Herstellungskosten vor, auch wenn die Kosten zur Beseitigung der Schäden die 15-Prozent-Grenze überschrit-ten haben. Der Anwendungs-bereich der Vorschrift sei ein-zuschränken.Die Gesetzesbegründung lasse keine Anhaltspunkte dafür er-kennen, dass der Gesetzgeber den Aufwand zur Beseitigung von Schäden nach Erwerb habe erfassen wollen. Dagegen sprächen auch systematische Gründe. So könne in Fällen, in denen es - wie im Streitfall - zu einem Substanzverlust komme, auch eine Absetzung für außer-ordentliche Abnutzung in An-spruch genommen werden, die ebenfalls mit einem sofortigen Abzug einhergehe.Das Gericht führte weiter aus, dass der Gesetzgeber an die überholte Rechtsprechung habe anknüpfen wollen, die derarti-ge Aufwendungen nicht erfasst habe. Schließlich gebiete die mit der Regelung bezweckte Verwaltungsvereinfachung keine Qualifizierung derartiger Aufwendungen als anschaf-fungsnahe Herstellungskosten. BStZ

Rundfunkbeitrag rechtmäßigDas Bundesverwaltungsge-richt hat Mitte März entschie-den, dass der Rundfunkbeitrag rechtmäßig ist. Im Verfahren hatten die Kläger ausgeführt, dass der Rundfunk-beitrag eigentlich eine verdeck-te Steuer sei, weil er nicht an eine Gegenleistung geknüpft ist. Zum Erlass hätten die Bun-desländer aber gar nicht die Kompetenz. Das BVerwG kam in seinem Urteil zu dem Schluss, dass die

Beitragszahler mit der Zahlung des Rundfunkbeitrages sehr wohl eine Gegenleistung er-hielten, nämlich die "Möglich-keit" ARD, ZDF und Deutsch-landradio zu empfangen. Daher sei der Beitrag keine Steuer, sondern eine rundfunkspezifi-sche nichtsteuerliche Abgabe. Der Rundfunkbeitrag werde daher verfassungsgemäß erho-ben. Nun bleibt den Klägern noch der Gang zum Bundes-verfassungsgericht. BStZ

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28 Steuern/Finanzen

Möchten auch Sie mit Ihrer Anzeige oder einer Beilage unsere Leser erreichen: Wir helfen gerne weiter.

Medienbüro Franken 0234 - 920020Anzeigenschluss für die nächste Ausgabe ist am 10. Juli 2016

Beilagenhinweis:Dieser Ausgabe ist eine

Werbung der Firma Hydro Chemie INT GmbH

aus Oer-Erkenschwick beigefügt

Nach Veräußerung der vermieteten Immobilie:

Schuldzins weiter abzugsfähigSchuldzinsen, die auf Verbind-lichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaf-fungs- oder Herstellungskos-ten einer zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Immobilie dienten, können nach deren Veräußerung wei-ter als nachträgliche Kosten bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungs-erlös hätten getilgt werden kön-nen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Absicht, weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nicht bereits vor der Veräußerung der Immobilie aus anderen Gründen weggefallen ist. Es spielt für den Werbungskos-tenabzug keine Rolle, ob die Veräußerung innerhalb der

zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt und steuerbar ist.Die für die vorzeitige Auflö-sung einer Darlehensschuld zwecks lastenfreier Veräu-ßerung des Mietobjekts zu entrichtenden Vorfälligkeits-entschädigungen stellen keine nachträglichen Werbungskos-ten bei den Einkünften aus Ver-mietung und Verpachtung, son-dern Veräußerungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsge-schäften dar. Die bisherige an-derslautende Rechtsauffassung ist letztmals auf Vorfälligkeits-entschädigungen anzuwenden, wenn die Veräußerung der ver-mieteten Immobilie vor dem 26.7.2015 rechtswirksam abge-schlossen wurde.Schreiben Bundesfinanzminis-terium vom 27.5.15 - AZ: IV C 1-S 2211/11/10001. BStZ

Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steu-erschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags, wie der Bundesfi-nanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Januar 2016 VI R 14/15 entschieden hat.Im Streitfall beantragte ein Ar-beitnehmer für 2007 die sog. Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkom-mensteuergesetzes (EStG). Der Antrag ist innerhalb der sog. Festsetzungsfrist zu stel-len. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres der Steu-erentstehung und beträgt vier Jahre. Der Antrag ging im konkreten Fall beim Finanz-amt (FA) erst am 2. Januar 2012 ein. FA und Finanzge-richt (FG) sahen dies als ver-spätet an, da die Festsetzungs-frist bereits mit Ablauf des 31.

Dezember 2011 geendet habe.Dem ist der BFH entgegenge-treten. Der Kläger habe den gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt. Zwar ver-jähre die Einkommensteuer 2007 eigentlich mit Ablauf des Jahres 2011. Als Besonderheit sei aber zu berücksichtigen, dass das Jahresende 2011 auf einen Samstag gefallen sei. In einem solchen Fall trete Ver-jährung nicht mit Ablauf des 31. Dezember, sondern nach § 108 Abs. 3 der Abgaben-ordnung erst mit Ablauf des nächsten Werktages und damit am 2. Januar 2012 ein. Folg-lich sei der Kläger --entgegen der Auffassung von FA und FG-- für 2007 zur Einkom-mensteuer zu veranlagen.Die Entscheidung des BFH ist auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeu-tung, da der 31. Dezember 2016 auf einen Samstag fällt.

Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende

Vereinbarter Kaufpreis ist Grundlage für AbschreibungBeim Kauf einer Mietimmobi-lie oder eines Betriebsgrund-stücks setzt sich der Kaufpreis im Regelfall aus einem Anteil für das Gebäude und einem Anteil für Grund und Boden zusammen. Steuerlich abge-schrieben werden kann aller-dings nur der Gebäudeanteil, daher schaut das Finanzamt bei der Kaufpreisaufteilung genauer hin. Oft wird vermu-tet, dass der Kaufpreisanteil für das Gebäude zu hoch angesetzt wurde, um eine möglichst hohe Steuerabschreibung zu errei-chen.Im aktuellen Fall stärkte der Bundesfinanzhof nun die Käu-fer: Maßstab für die Wertauf-teilung von Grund und Boden und Gebäude sei grundsätzlich das im Notarvertrag Vereinbar-te. Etwas anderes gelte nur, wenn die Aufteilung lediglich zum Schein vorgenommen wur-de oder ein Gestaltungsmiss-brauch vorliegt, so das Gericht (AZ: IX R 12/14).Der Käufer kaufte im Jahr 2000 zwei Eigentumswohnungen.

Gemäß Vertrag entfielen je 300.000 DM des Kaufpreises auf das Gebäude und jeweils knapp 200.000 DM auf Grund und Boden. Der Kläger mach-te die Gebäudeabschreibung auf Basis des im Kaufvertrag vereinbarten Gebäudeanteils geltend. Das Finanzamt hielt den Ge-bäudeanteil für zu hoch und ließ nur eine geringere Abschrei-

bung zu. Dieser Argumentation folgte der BFH nicht: Es gelte das im Vertrag Vereinbarte, so-weit eben kein Scheingeschäft oder Missbrauch vorläge.Käufer von Mietimmobilien oder Betriebsgrundstücken sollten bereits im Kaufvertrag eine vernünftige Aufteilung zwischen Gebäude und Boden-wert vornehmen. Akzeptiert das FA die Aufteilung nicht, sollte mit Hinweis auf das BFH-Urteil Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. BStZ

Bundesfinanzhof stärktGrundstückseigentümer

Ehescheidungskostensind steuerlich absetzbarDie Kosten eines Scheidungs-verfahrens sind auch nach aktueller Gesetzeslage als au-ßergewöhnliche Belastungen absetzbar. So der 14. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 13.01.2016 (14 K 1861/15) .Die Klägerin machte für 2014 in ihrer Einkommensteuerer-klärung 2.433,65 Euro Rechts-anwalts- und Gerichtsgebühren als Scheidungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Be-rücksichtigung der Aufwen-dungen als außergewöhnliche Belastungen ab. Es berief sich auf die ab 2013 geltende Neu-regelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Danach sei die steu-erliche Berücksichtigung von

Prozesskosten grundsätzlich ausgeschlossen. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Die Anerkennung der Schei-dungskosten als außergewöhn-liche Belastungen wird im Urteil damit begründet, dass Anwalts- und Gerichtsgebüh-ren eines Scheidungsverfah-rens nicht unter den Begriff der Prozesskosten fielen. Dies ergebe sich sowohl aus der für Scheidungsverfahren gelten-den Verfahrensordnung, wie auch aus der Entstehungsge-schichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozess-kosten.Der Senat hat gegen sein Urteil die Revision zum BFH zuge-lassen.

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29Steuern/Finanzen

Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerpflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, sind keine au-ßergewöhnlichen Belastungen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. De-zember 2015 VI R 7/14 ent-schieden und damit die Steu-erermäßigung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versagt.Entsprechend einer langjähri-gen Rechtsprechung, zu der der BFH in 2015 zurückgekehrt ist (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800), können Zivilprozesskosten grundsätz-

lich nicht als außergewöhnli-che Belastungen abgezogen werden. Zwar kann sich ein Steuer-pflichtiger nach einem verlo-renen Zivilprozess der Zahlung der Prozesskosten aus rechtli-chen Gründen nicht entziehen. Dies reicht für den Abzug der Prozesskosten als außerge-wöhnliche Belastung aber nicht aus. Denn hinsichtlich der Zwangs-läufigkeit i.S. von § 33 EStG ist auf die wesentliche Ursa-che abzustellen, die zu der Aufwendung geführt hat. Zi-vilprozesskosten sind folglich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die

Prozessführung auslösende Er-eignis zwangsläufig war. Denn es sollen nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grund-bedarf steuermindernd berück-sichtigt werden.Hierzu gehören Zivilprozess-kosten in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn --wie im Urteilsfall -- Ansprüche wegen immaterieller Schäden geltend gemacht werden. Zivilprozesskosten sind viel-mehr nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und der Steuer-pflichtige gezwungen ist, einen

Zivilprozess zu führen.Nicht zu entscheiden hatte der BFH über die ab 2013 gelten-de Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Berücksichtigt werden hiernach nur noch sol-che Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr lie-fe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnot-wendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Offen ist dabei, ob hierdurch die Voraussetzungen für die Anerkennung von Prozesskos-ten als außergewöhnliche Be-lastungen enger gefasst worden sind. BFH

Wer Schmerzensgeld geltend machen will: Prozesskosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist der Ansicht, dass Kos-ten für eine Geburtstagsfeier unter bestimmten Vorausset-zungen auch abzugsfähig sein können.Im Urteilsfall hatte ein Ge-schäftsführer einer GmbH an-lässlich seines 60sten Geburts-tags ausschließlich Personen aus dem beruflichen Umfeld (Belegschaft, Betriebsrentner usw.) und keine Verwandten oder Freunde eingeladen. Die Feier fand auch in den Firmen-räumen statt und - zumindest teilweise - auch während der Arbeitszeit. Darüber hinaus

lag der Aufwand je Person mit 35 Euro deutlich unter dem Betrag, der bei der privaten Geburtstagsfeier mit Freunden und Familienangehörigen an-gefallen war.Aufgrund der vorstehenden Umstände sahen die Finanz-richter eine berufliche Veran-lassung für die Aufwendung als gegeben an.Urteil Finanzgerichts Rhein-land-Pfalz vom 12.11.2015, AZ: 6 K 1868/13. Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzu-lassungsbeschwerde hat beim Bundesfinanzhof das Akten-zeichen: VI B 131/15. BStZ

Kosten für Geburtstagsfeier können abzugsfähig sein

Aufwand für Notrufsystemist auch steuerbegünstigtAufwendungen für ein Not-rufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Be-treuten Wohnens" Hilfeleis-tung rund um die Uhr sicher-stellt, sind als steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistun-gen anzuerkennen.Im zu beurteilenden Fall be-wohnte ein Steuerzahler eine Wohnung in einer Seniorenre-sidenz und hatte mit dem Be-treiber einen Seniorenbetreu-ungsvertrag abgeschlossen, der u.a. ein ganztägiges Notrufsys-tem einschließlich einer Nacht-wache und des Fachpersonals für Soforthilfe im Notfall um-

fasste. Der Bundesfinanzhof bestätigte die steuerliche Be-rücksichtigung der Aufwen-dung für das Notrufsystem. Durch die Rufbereitschaft wer-de sichergestellt, dass ein Be-wohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts auf-hält, im Notfall Hilfe erhalten kann. Da der Leistungserfolg in der Wohnung eintrete werde die Leistung - auch wenn sich die Notrufzentrale außerhalb des Haushalts befindet - auch im Bereich des Haushalts er-bracht.Urteil des BFH vom 3.9.2015, AZ: VI R 18/14 BStZ

Verluste aus der Vermietung eines Ferienhauses können selbst dann steuermindernd be-rücksichtigt werden, wenn kein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten ist. Dies hat der 10. Senat des Fi-nanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 17.12.2015 (10 K 2322/13) selbst für den Fall angenommen, dass der Eigen-tümer sich eine Eigennutzung zunächst vorbehalten hat und diese erst nachträglich ausge-schlossen wird.

In dem Verfahren klagte ein Ehepaar, das 1999 ein Ferien-haus erwarb und hierfür einen Gästevermittlungsvertrag über 10 Jahre abgeschlossen hat. Dieser sah die Selbstnutzung durch die Kläger für maximal 4 Wochen im Jahr vor. Die Selbstnutzungsmöglichkeit wurde 2000 ausgeschlossen und aus dem ursprünglichen Vertrag aus 1999 gestrichen. Im Übrigen lagen die tatsächli-chen Vermietungstage im Rah-men des Ortsüblichen.Das Finanzamt versagte den

Verlustabzug, da innerhalb des 30-jährigen Prognosezeitraums mit keinem Überschuss der Mieteinnahmen über die Wer-bungskosten zu rechnen sei. Dem folgte der Senat in seinem Urteil nicht und gab den Klä-gern Recht. Der Rechtsprechung des Bun-desfinanzhofs folgend sei ein uneingeschränkter Verlustab-zug auch ohne Überschusspro-gnose möglich, wenn eine Ei-gennutzung ausgeschlossen sei und die tatsächlichen Vermie-tungstage die ortsübliche Ver-

mietungszeit nicht erheblich unterschritten. Denn für diesen Fall sei typisierend von einer Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahme-überschuss zu erwirtschaften. Diese gelte auch, wenn eine ur-sprünglich vereinbarte Eigen-nutzung nachträglich aufgeho-ben werde.Der Senat hat wegen der grund-sätzlichen Bedeutung des Ver-fahrens gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanz-hof in München zugelassen. Justiz-nrw

Erleichterter Verlustabzug bei Vermietung von Ferienhäusern

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30 Steuern/Finanzen

Haus+Grundeigentümer Bochum e.V.Hausanschrift Viktoriastr. 63, 44787 BochumPostanschrift Postfach 101104, 44711 BochumAnmeldung/Terminvereinbarung 0234 / 96127-10Fax 0234 / 96127-44e-mail [email protected] www.hausundbochum.deBürozeit:Mo -Do 8.00 - 13.00 und 14.00 - 16.00 UhrFr 8.00 - 12.30 UhrSprechstunden nur nach Vereinbarung:Mo - Fr 10.00 - 12.00 UhrMo - Do 14.00 - 16.00 UhrTelefonische Rechtsberatung:Mo - Fr 9.00 bis 12.30 Uhr 0234 / 96127-99

Haus+Grundeigentümer MitgliederserviceNeue Mitgliedschaften / Änderung vonMitgliedsdaten / BeitragsangelegenheitenFrau Suhsek 96127-10Frau Spillmann 96127-10

Terminvereinbarung Rechtsberatung 96127-10

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HausverwaltungRechnungswesen / Mietenbuchhaltung / BetriebskostenabrechnungenFrau Wiese 96127-23Frau Hiller 96127-26

VermietungenHerr Melamuds 96127-22

Technik / Instandhaltung / ReparaturannahmeHerr Heimann 96127-24oder per eMail: [email protected]

Immobilienvermittlungdiv. Sachbearbeiter 96127-21

WohnungseigentumsverwaltungWirtschaftspläne / Abrechnungen / Kontoführung /Korrespondenz / InstandsetzungFrau Schneider 96127-21Herr Reit 96127-25Frau Reusch 96127-27oder per eMail: [email protected]

Der Dispositionskredit ist zur Überbrückung kurzfristiger Engpässe gedacht. Dann macht er Sinn: Wer sein Konto mit 2.000 Euro für eine Woche überzieht, zahlt bei einem an-genommenen Dispozins von 9 % knapp 3,50 Euro. Vorteil: Man kommt bequem und un-bürokratisch schnell an sein Geld. Nachteil: Der Zinssatz ist im Gegensatz zu anderen Kredit-arten verhältnismäßig hoch. Ein Grund dafür: der Dispo ist auch für die Bank ein teures Instrument, denn sie muss das Geld permanent vorhalten, um schnell und flexibel reagieren zu können, wenn der Kunde den Dispo will.

Das neue Wohnimmobilienge-setz, das am 21.3.2016 in Kraft trat, verpflichtet Banken und Sparkassen, ihre Kunden bei ununterbrochener Inanspruch-nahme des Dispokredits über einen Zeitraum von sechs Mo-naten und mind. 75 % ein per-sönliches Beratungsgespräch anzubieten. Sie müssen über mögliche Konsequenzen und Kosten einer weiteren Überzie-hung und evtl. kostengünstige Alternativen informieren und ggf. auf geeignete Beratungs-einrichtungen hinweisen. Benötigt man also einen größe-ren Geldbetrag für längere Zeit, können mit einem günstigeren Ratenkredit eine Menge Zinsen gespart werden. BVBD

Ratenverträge sind günstiger:Dispo ist eine Kostenfalle

Vermieter können Fahrtkos-ten zu ihren Vermietungsob-jekten im Regelfall mit einer Pauschale von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer als Wer-bungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungs-pauschale (0,30 € nur für jeden Entfernungskilometer) ist aber dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt ausnahms-weise die regelmäßige Tätig-keitsstätte des Vermieters ist. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt.Im Streitfall sanierte der Steu-erpflichtige mehrere Wohnun-gen und ein Mehrfamilienhaus und suchte die hierfür einge-richteten Baustellen 165-mal bzw. 215-mal im Jahr auf. Auf-grund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das Finanzamt zu dem Ergeb-nis, dass der Steuerpflichtige am Ort der Vermietungsob-jekte seine regelmäßige Tätig-keitsstätte habe. Die Fahrtkos-ten waren daher nach Ansicht des FA nur in Höhe der Entfer-nungspauschale abziehbar.Der BFH gab dem FA Recht. Denn auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpach-tung kann ein Vermieter - ver-gleichbar einem Arbeitnehmer - am Vermietungsobjekt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben, wenn er sein Vermie-

tungsobjekt nicht nur gelegent-lich, sondern mit einer gewis-sen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies war aufgrund der unge-wöhnlich hohen Zahl der Fahr-ten und der damit praktisch arbeitstäglichen Anwesenheit hier der Fall. Der Steuerpflichtige konnte daher seine Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauscha-le abziehen.Im Regelfall sucht ein Steuer-pflichtiger ein Vermietungs-objekt allerdings nicht arbeits-täglich auf, sondern z. B. zu Kontrollzwecken, bei Mieter-wechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. Zudem erfordert bei nicht um-fangreichem Grundbesitz die Verwaltung eines Mietobjekts in der Regel keine besonde-ren Einrichtungen, wie z. B. ein Büro, sondern erfolgt re-gelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In einem solchen Fall ist das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit. Die Fahrtkosten können dann ent-sprechend den lohnsteuerli-chen Grundsätzen mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden. Urteil vom 01.12.15 - IX R 18/15

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Thomas53 Jahre, Häuslebauer aus Bochum, hat sich für das Solar Paket der Stadtwerke entschieden

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