zbb ausgabe 1/2016

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OFFIZIELLES MITTEILUNGSBLATT FÜR DIE ZAHNÄRZTE IM LAND BRANDENBURG Zahnärzteblatt BRANDENBURG Ausgabe 1 Februar 2016 Klare Regelungen für den Bereitschaftsdienst S. 32 Was ist Pflicht? Neujahrsempfang der brandenburgischen Kammern S. 8 Horizonte Abschied der Kammer-Geschäftsführerin nach mehr als 25 Jahren S. 6 Neubesetzung Dieses Jahr ist Wahljahr für die Vertreterversammlung der KZVLB S. 3 Startschuss

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  • OFFIZIELLES MITTEILUNGSBLATT FR DIE ZAHNRZTE IM LAND BRANDENBURG

    ZahnrzteblattB R A N D E N B U R G

    Ausgabe 1 Februar 2016

    Klare Regelungen fr den Bereitschaftsdienst S. 32

    Was ist Pflicht?

    Neujahrsempfang der brandenburgischen Kammern S. 8

    Horizonte

    Abschied der Kammer-Geschftsfhrerin nach mehr als 25 Jahren S. 6

    Neubesetzung

    Dieses Jahr ist Wahljahr fr die Vertreterversammlung der KZVLB S. 3

    Startschuss

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    NEUERSCHEINUNG

  • 3ZBB Ausgabe 1/2016

    Die Seite 3

    Autor: Dr. Eberhard SteglichPotsdam

    Bevor ich zum eigentlichen Anliegen komme, mchte ich trotz der spten Zeit noch allen Zahnrztinnen und Zahnrzten ein gesundes neues Jahr und jedem viel Erfolg im privaten und beruflichen Leben wnschen. Das Primat liegt hierbei auf Gesundheit und Privat, alles andere hat sich diesem unterzuordnen. Und dennoch beansprucht das Andere einen groen Raum in unserem tglichen Leben.

    Die Kammerwahl ist Geschichte und ein groer Teil der Kolleginnen und Kollegen hat sich ent-schieden. Leider nehmen immer weniger Zahn-rzte ihr Recht der Wahl in Anspruch. Zu viele sind der Ansicht, dass es unwichtig sei und man sowieso nichts ndern knne. Dieses Urteil fl-len sie dann sowohl fr die Landeszahnrzte-kammer als auch fr die Kassenzahnrztliche Vereinigung.

    Beide Krperschaften sind natrlich staatsna-he Verwaltungen, aber sie sollen eben nicht nur verwalten. Vielmehr ist durch ihre beson-dere Stellung auch ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum gegeben. Und dass wir, die Zahnrzte, diesen Gestaltungsspielraum brauchen, hngt mit der zunehmenden Rege-lungsdichte im Berufsleben zusammen. Viele Regelungen kommen aus dem berufsfernen Raum, immer hufiger aus Brssel, und gehen von einer praxisfernen Idealkonstruktion aus. Hier ist der Sachverstand von praktizierenden Zahnrzten gefragt. Nur die wissen, wie Zahn-medizin in der Realitt funktioniert.

    Der Rahmen wird natrlich durch Gesetze vor-gegeben, doch darauf folgen nun mal Umset-zungsbestimmungen, die wir beeinflussen kn-nen. Die vielen parittischen Strukturen sind dafr ein klares Signal.

    Zulassung, Wirtschaftlichkeitsprfung, Patien-tenberatung, regionale Vertragskompetenz, Gutachterwesen u.a., sind nur einige Mglich-

    keiten, die Befindlichkeiten der praktizierenden Zahnrzte einzubringen.

    Hier sind Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen zur Mitarbeit aufgefordert. Natrlich kann man dies alles delegieren, wobei wir der Bundespo-litik verschiedene offene Tren einrennen wr-den. Doch seien Sie sich sicher, es wrde nur noch teurer fr Sie werden und viel unange-nehmer in Ihrer tglichen Praxisfhrung. Davon ausgehend, dass ein Zahnarzt bei voller Aus-bung seiner Zulassung mindestens 2000 Ar-beitsstunden im Jahr in seiner Praxis verbringt, ist dies ein sehr groer Anteil an seinem Leben.

    Wenn demnchst der Wahlkampf zur Vertre-terversammlung der KZV Land Brandenburg beginnt, denken Sie bitte daran: Es geht um Sie und Ihre Rechte, aber auch Pflichten.

    Eine breite Kollegenbeteiligung, mglichst in der Abbildung der Realitt, ist das schlagkrf-tigste Argument gegenber der Politik. Vor allem die jngeren Kolleginnen und Kollegen sind aufgerufen sich einzubringen. Die Demo-graphie des zahnrztlichen Berufsstandes wird auch bei uns, als Folge historischer Gegeben-heiten, in den kommenden Jahren zu vielen lee-ren Sthlen fhren.

    Sprechen Sie mit den alten Standespolitikern, schlieen Sie sich an oder initiieren Sie eine ba-sisgetragene Standespolitik.

    Sich aus der Realitt in ein privates Puppen-haus zurckziehen, ist keine Alternative.

    Nach der Wahl ist vor der Wahl

    Dr. Eberhard Steglich,

    Vorsitzender des

    Vorstands der KZVLB

  • 4 ZBB Ausgabe 1/2016

    Inhalt

    Die Seite 3NACH der Wahl ist vor der Wahl 3 BerufspolitikABSCHIED nach mehr als 25 Jahren 6NEUER LZKB-Geschftsfhrer seit 1. Januar 2016 7HORIZONTE: 2016 ein Jahr zum Einmischen 8WAHLVORBEREITUNGEN in der KZVLB 11SELBSTVERWALTUNG aktiv mitgestalten 12MITGLIEDER der Vertreterversammung seit 1991 14SPITZENVERTRETER der KZVLB 15

    Amtliche Mitteilungen der LZKB ERGEBNIS der Wahl zur Kammerversammlung 9

    FortbildungALLES im Blick die Fachwirtin kommt 16

    PraxisCIRS dent Qualitt von Anderen lernen 18QUALITTSSICHERUNG - die nchste Runde 19INFEKTIONSPRVENTION und Nadelstichverletzung 20DIE rechtfertigende Indikation nach RV 22

    AbrechnungFRAGEN und Antworten zur Abrechnung 26

    Seite 8 Der Neujahrsempfang Horizonte vereinte die

    Kammern und Freiberufler des Landes Brandenburg

    Seite 11 Erste Wahlvorbereitungen in der KZVLB. Bei der

    Auswertung der Unterlagen leisten die Mitarbeiter Hilfe

    Seite 6 Ein herzliches Dankeschn und groe Anerkennung fr die in mehr als

    25 Jahren geleistete Arbeit. Den auerordentlichen Stellenwert, den die Kammer bei

    den brandenburgischen Zahnrzten geniet, verdankt sie in groem Mae Maria-

    Luise Decker. Ihr Name wird immer mit der Landeszahnrztekammer verbunden

    bleiben, auch wenn sie den Staffelstab an die nchste Generation bergeben hat.

    Gste und Mitarbeiter wrdigten beim Abschiedsempfang ihre Leistungen und

    wnschen eine glckliche und vor allem gesunde Zukunft mit vielen interessanten

    Reisen und Projekten.

  • 5ZBB Ausgabe 1/2016

    Inhalt

    Privates GebhrenrechtRntgenleistungen im privaten Gebhrenrecht 28

    Recht & SteuernIST Bereitschaftsdienst Pflicht? 32WELCHE therapeutische Manahmen sind im zahnrztlichen Notdienst indiziert? 34GOZ-URTEILSDATENBANK bei der BZK eingerichtet 36AUSFALLHONORAR bei Terminversumnis 37

    VerschiedenesAZUBISUCHE auf Ausbildungsmesse 38

    TermineBILDUNGSMESSEN im Land die nchsten Termine 39GOLDENES Doktordiplom der Charit Berlin 39WIR trauern um unseren Kollegen 39WIR gratulieren ganz herzlich zum Geburtstag 40

    ZahnRat-Faxformular fr Nachbestellungen 31

    Verlagsseite 41

    Impressum 42

    Seite 16 Philipp-Pfaff-Institut bietet neue Aufstiegsfort-

    bildung zum/r Fachwirt/in fr das Praxismanagement an

    Seite 32 Fr den Bereitschaftsdienst gibt es klare Rege-

    lungen

    Seite 18 Neues zahnrztliches Berichtsportal CIRS dent

    Jeder Zahn zhlt ist jetzt online

    Seite 38 Azubis werden knapp. Ausbildungsmesse helfen

    geeignete Bewerber zu finden

  • 6 ZBB Ausgabe 1/2016

    Berufspolitik

    Abschied nach mehr als 25 JahrenDas erste Vierteljahrhundert der Landeszahnrztekammer Brandenburg wurde im groen Mae auch von dieser Frau geprgt: Dipl.-k. Maria-Luise Decker. Sie baute die Geschftsstelle der LZKB auf und fhrte diese bis Ende 2015.

    Autor: Dipl.-Stom. Jrgen Herbert,Prsident der LZKB

    Am 18. Januar dieses Jahres verabschiedeten wir uns von einer jungen Frau, die ernsthaft behauptet, in den Ruhestand treten zu wol-len: Maria-Luise Decker beendete nach ber 25 Jahren ihre Ttigkeit als Geschftsfhrerin. Ich lernte sie im Sommer 1990 als Leiterin des Bros des Volkskammer- und spteren Bundes-tagsabgeordneten Josef-Maria Bischoff (SPD)kennen. Seit geraumer Zeit waren ich und Mit-

    streiter dabei, die Grndung der Landeszahn-rztekammer vorzubereiten. Da kam uns die selbstbewusste Frau, gar noch aus Cottbus kommend, gerade recht. Nun, 25 Jahre sp-ter, bleibt mir und den Vorstandsmitgliedern, unserer Marlies fr ihre stets hochmotivier-te, akribische, manchmal auch streitbare Art ein groes Dankeschn auszusprechen. Ihr ist es zu verdanken, dass die Kammer heute ein moderner und effizienter Dienstleister fr die Zahnrzteschaft, Praxismitarbeiter und Patien-ten ist.

    Im November 1990 richtete sie ein kleines Bro vorerst in einer Baracke ein. Mitarbeiter waren zu suchen, Kammermitglieder zu erfassen, Sat-zungen und Ordnungen vorzubereiten, Haus-halt und Finanzen zu erstellen und verwalten. Mit der konstituierenden Sitzung am 16. Februar 1991 begann schlielich die eigentliche inhalt-liche Arbeit als Geschftsfhrerin der LZKB, in der Beschlsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes umzusetzen waren. Doch getreu ihrer Prmisse: mitgestalten statt nur verwalten, schob Maria-Luise Decker zahlrei-che Projekte an. So bewirkte ihr persnliches

    Viele

    Wegbegleiter und

    Geschftspartner

    waren nach Cottbus

    mit guten Wnschen

    fr die Zukunft

    gekommen

    so auch zahlreiche

    Geschftsfhrer

    anderer

    Zahnrztekammern

    (Foto unten)

  • 7ZBB Ausgabe 1/2016 7

    Berufspolitik

    Neuer LZKB-Geschftsfhrer seit 1. Januar 2016[ZBB] Ass. jur. Bjrn Karnick trat mit Beginn dieses Jahres sein Amt als Geschftsfhrer der Landeszahnrztekammer Brandenburg an. Da-vor war der 37-jhrige Jurist in leitender Funkti-on unter anderem bei der Kassenrztlichen Ver-einigung Niedersachsen und bei der Johanniter Unfall-Hilfe e. V. ttig. Der Geschftsfhrer ist zu erreichen unter: Tel. 0355 38148-20, E-Mail: [email protected] oder im Internet unter www.lzkb.de >> Kontakte.

    Engagement, dass es im Land Brandenburg bereits seit 1994 (!) landesweite Patientenbe-ratungen in Zusammenarbeit mit der Verbrau-cherberatung gibt die bis heute aktiv arbeiten. Seit 1996 ist die LZKB im Internet vertreten. Auch die Broschre fr junge Zahnrzte ent-stand auf Initiative von Maria-Luise Decker hin.

    Bnde spricht ein Brief, mit dem sich Gesund-heitsministerin Diana Golze bei unserer bishe-rigen Geschftsfhrerin bedankt und verab-schiedet. Darin heit es unter anderem: Sie waren immer eine engagierte und verlssliche Partnerin fr das Land. ... Ohne Ihre Kompetenz, Energie und Ihren Charme wre vieles nicht so geworden, wie es durch Sie werden konnte. Sie

    haben die Geschfte der Landeszahnrztekam-mer mit klarer und zuverlssiger Hand gefhrt und waren fr Ministerium und Landesamt An-sprech- und Arbeitspartnerin, immer fair und an der Sache orientiert.

    Liebe Marlies, ob Vorstandsmitglied, die ande-ren Geschftsfhrer der Zahnrztekammern oder die unterschiedlichsten Geschftspartner wir haben dich in all den Jahren genauso er-lebt und danken dir fr die hervorragende Zu-sammenarbeit von ganzem Herzen. Mgest du nun deinen (Un)Ruhestand genieen, Zeit fr deine ganz persnlichen Projekte finden, voller Neugierde auf das Kommende sein und dabei beste Gesundheit genieen!

    Von der Jubiums-

    veranstaltung aus

    Anlass des 25-jhri-

    gen Bestehens der

    LZKB berichten wir

    im ZBB 2/2016.

    Foto: Die Schlsselbergabe erfolgte am 22. Dezember im

    Beisein des Prsidenten, Dipl.-Stom. Jrgen Herbert.

  • 8 ZBB Ausgabe 1/2016

    Berufspolitik

    Horizonte: 2016 ein Jahr zum EinmischenKnapp 400 Gste folgten der Einladung der brandenburgischen Kammern zum Neujahrsempfang Horizonte 2016 in das Kongresshotel Potsdam am Templiner See. Akute kritische Themen kamen ebenso zur Sprache wie ermunternde Worte.

    [ZBB] Beate Fernengel (im Foto links) erffnete als Prsidentin der Industrie- und Handelskam-mer Potsdam die Gruworte zum Jahresemp-fang. Ministerprsident Dr. Dietmar Woidke ermunterte die Anwesenden ihres Zeichens, Freiberufler, Handwerker, Hndler im Zuge der Flchtlingsproblematik die Chance zu er-greifen, um die dringend bentigten Fachkrf-ten zu gewinnen. Diese Menschen, die hier Zu-flucht suchen, knnen alle die Steuerzahler von morgen sein! Fr eine gelingende Integration der neuen Brger warb er fr das vor kurzem gegrndete Bndnis fr Brandenburg. Es steht fr Toleranz und wird mit dazu beitragen, internationale Investoren zu gewinnen. Mehr

    Informationen finden Sie unter www.buendnis-fuer-brandenburg.de.

    Fr die Freiberufler hielt der Prsident des Landesverbandes der Freien Berufe, Thomas Schwierzy, das Gruwort. Anhand von Zahlen und Fakten legte er dar, welche Verantwortung die Freiberufler als Beschftigungsgarant und Wirtschaftskraft inne haben. Besonders dring-lich bat er den Ministerprsidenten, sich fr einen baldigen Brokratieabbau einzusetzen, damit nicht Papierberge und Dokumentations-pflichten an erster Stelle stehen, sondern die Arbeit der Freiberufler und ihrer sozialversiche-rungspflichtigen Beschftigten.

    Aufstellung zum

    traditionellen

    Gruppenfoto

    der Prsidenten

    der einladenden

    brandenburgischen

    Kammern mit dem

    Ministerprsidenten

    Vertreter der LZKB

  • 9LZKB AMTLICHE MITTEILUNGEN

    ZBB Ausgabe 1/2016

    Amtliche Mitteilungender Landeszahnrztekammer Brandenburg

    Ergebnis der Wahl zur Kammerversammlung

    der Landeszahnrztekammer Brandenburg fr die siebente Legislaturperiode 2016 bis 2020 namentliche Auflistung der gewhlten Kammerversammlungsmitglieder

    Im BRAND-AKTUELL Nr. 1/2016 verffentlichten wir die Verteilung der Pltze entsprechend der abgegebenen Stimmen. Die namentliche Besetzung der Sitze stellt sich wie folgt dar:

    Wahlvorschlag 1: "Zahnrzte im Ruhestand Brandenburg"

    01 ZahnrztinWiegand, Gabriele

    An der Herrenlanke 3314712 Rathenow

    02 Dr. med.Kleber, Reinhard

    Lerchenweg 1303172 Guben

    03 Dr. med. Schindler, Michael

    Gottower Strae 6514943 Luckenwalde

    Wahlvorschlag 2: "Freier Verband"

    01 Zahnarzt Helmke, Andreas

    Nelkenweg 914772 Brandenburg a. d. H.

    02 Dr. med. Schfer, Eckehart

    Zur Schule 1803130 Spremberg

    03 Dipl.-Stom. Podczeck, Harald

    Strauchweg 1401987 Schwarzheide

    04 Dipl.-Stom.Zlobinski, Reimund

    Schulstrae 3 c01698 Hrlitz

    05 Dr. med. Sadowski, Wolfram

    Meseberger Weg 29 a16775 Gransee

    Wahlvorschlag 3: "Zahnrzteverein-Schwedt offene Liste"

    Lfd. Nr.

    Titel, Familienname, Vorname

    Anschrift - privat Lfd. Nr.

    Titel, Familienname, Vorname

    Anschrift - privat

    01 Dr. med. Hoppe, Hannelore

    Brandenburger Ring 2716303 Schwedt

    02 Dr. med.Stumpf, Michael

    Seeweg 5016278 Mark Landin

    03 Dipl.-Stom. Nippe, Matthias

    Seilerstr. 117291 Gramzow

    04 Dr. rer. nat.Stumpf, Marco

    Landstr. 1616303 Schwedt-Kunow

    05 ZahnrztinSteffen, Irene

    Anne-Frank-Str. 2716303 Schwedt

    Wahlvorschlag 4: "ffentlicher Gesundheitsdienst"

    01 Dr. med. Rojas, Gudrun

    Klosterstrae 3014770 Brandenburg a. d. H.

    02 ZahnrztinWolf, Jane

    Schlesischer Hof 803130 Spremberg

    Fortsetzung nchste Seite

  • 10 ZBB Ausgabe 1/2016

    AMTLICHE MITTEILUNGEN LZKB

    Wahlvorschlag 5: "Gemeinsam Praktizierende Zahnrzte Brandenburg"

    01 Dr. med. Welau, Dirk

    Jahnstrae 52 16321 Bernau

    02 Dipl.-Med. Krber, Ilse

    Goetheweg 36 16928 Pritzwalk

    03 Dr. med. dent. Drfer, Stefan

    August-Bier-Strae 5 14482 Potsdam

    04 Zahnrztin Volkmer, Nadine

    Marzahner Chaussee 140 12681 Berlin

    05 Dr. med. dent. Klugow, Jrg

    Zu den Grten 21 16816 Neuruppin

    06 Zahnrztin Prutean, Heidi

    Bahnhofstr. 10 15345 Rehfelde

    Wahlvorschlag 6: "Liste unabhngiger Kandidaten"

    01 Dr. med. dent. Lips, Jrg

    Geschwister-Scholl-Str. 9 15517 Frstenwalde

    02 Dr. med. dent. Giebler, Anka

    Grner Weg 9a 15518 Rauen

    03 Dr. med. dent. Vocks, Andreas

    Grdenallee 4 14772 Brandenburg a.d.H.

    04 Dr. med. dent. Roloff, Andreas

    Seekorso 10 15754 Heidesee

    01 Dipl.-Stom. Herbert, Jrgen

    Karl-Liebknecht-Str. 3 03046 Cottbus

    02 Dr. med. Lucht-Geuther, Heike

    Henningsdorfer Str. 1 b 16540 Hohen Neuendorf

    03 Dipl.-Stom. Suchan, Bettina

    Dolsthaidaer Str. 42 01979 Lauchhammer

    04 Zahnarzt Schwierzy, Thomas

    Am Fichteplatz 1 15344 Strausberg

    05 Dr. med. Steglich, Eberhard

    Wilhelm-Busch-Strae 53c 14558 Nuthetal

    06 Dr. med. Herzog, Thomas

    Max-Mattig-Weg 28 03149 Forst

    07 Dr. med. Jdecke, Ute

    Pappelweg 1 a 15517 Frstenwalde

    08 Dipl.-Stom. Albrecht, Sven

    Weinbergstr. 17 17268 Templin

    09 Dr. med. dent. Stumpf, Matthias

    Behringstr. 27 14482 Potsdam

    10 Dr. med. Rhtz, Ulfilas

    Quellstrae 4 03046 Cottbus

    11 Dr. med. dent. Gutsche, Petra

    Hinter den Hfen 12 a 15236 Frankfurt (Oder)

    12 Dr. med. Damm, Benno

    Schlockerstrae 3 04924 Bad Liebenwerda

    13 Dipl.-Med. Schmidt, Thomas

    Badeweg 8 16515 Oranienburg

    14 Zahnarzt Weichelt, Matthias

    Am Flie 19 01945 Ruhland

    15 Dipl.-Stom. Neumann, Carsten

    Alte Gartenstrae 13 03051 Cottbus

    16 Dr. med. dent. Claessen, Bjrn

    Lotosweg 24 13467 Berlin

    17 Dr. med. Frahm, Ingo

    Lindenberg 18 b 16928 Gro Pankow

    18 Dr. med. Renner, Harald

    Dreifertstr. 2 03044 Cottbus

    19 Dr. med. dent. Kirst, Andreas

    Baumhaselring 142 14469 Potsdam

    20 Dr. med. dent. Deichsel, Martin

    Luckenberger Strae 3 14770 Brandenburg a.d.H.

    21 Dr. med. Geuther, Michael-Wolfgang

    Henningsdorfer Str. 1 b 16540 Hohen Neuendorf

    22 Dr. med. dent. Alter, Alexander

    Heinrich-Zille-Strae 1a 14532 Stahnsdorf

    23 Dr. med. Gtke, Christian

    Steinstr. 36 19322 Wittenberge

    24 Dipl.-Stom. Herbert, Ricarda

    Karl-Liebknecht-Strae 3 03046 Cottbus

    25 Dr. med. dent. Eigenwillig, Philipp

    Kurstrae 14 14776 Brandenburg a.d.H.

    26 Dr. med. Schulze, Dietmar

    Am Mhlenflie 36 03205 Werchow

    27 Dr. med. dent. Rottstock, Ralph

    Kietzstrae 1 14929 Treuenbrietzen

    28 Dr. med. Scholz, Beatrix

    Cottbuser Str. 13 03185 Peitz

    29 Dr. med. Bundschuh, Gerhard

    Hechtsprung 19 14476 Gro Glienicke

    30 Zahnarzt Schulze, Axel

    Platanenring 33 15745 Wildau

    Wahlvorschlag 9: "Verband Niedergelassener Zahnrzte Land Brandenburg e. V."

    Termin konstituierende KammerversammlungDie konstituierende Kammerversammlung fr die siebente Legislaturperiode findet am Samstag, dem 19. Mrz 2016 im Hotel Residenz am Motzener

    See, Tpchiner Strae 4 in 15741 Motzen statt. Die Kammerversammlung beginnt um 10:00 Uhr und ist fr Kammerangehrige gem der Hauptsat-

    zung der LZKB ffentlich. Interessierte bitten wir, sich bei Sabine Leipholz, LZKB, Tel. 0355/3 81 48 21 oder [email protected] anzumelden.

  • 11ZBB Ausgabe 1/2016

    In diesem Jahr steht die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenzahnrztli-chen Vereinigung Land Brandenburg fr die Amtszeit 01.01.2017 bis 31.12.2022 an.

    Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kas-senzahnrztlichen Vereinigung Land Branden-burg. Die Wahl findet als Briefwahl statt. Die Wahlunterlagen sind vom Wahlausschuss an die Wohnungsanschrift jedes Wahlberechtigten zu senden. Zudem sind im Whlerverzeichnis die wahlberechtigten Mitglieder der KZV Land Brandenburg mit Titel, Familienname, Vorname und Wohnungsanschrift anzugeben.

    Wir bitten deshalb alle zugelassenen Vertragszahnrzte, alle im Rahmen der vertragszahnrztlichen

    Versorgung in den zugelassenen medizini-schen Versorgungszentren und in den Ge-sundheitseinrichtungen nach 311 Abs. 2 SGB V ttigen angestellten Zahnrzte,

    alle bei Vertragszahnrzten und Ermchtig-ten im Sinne von 24 Abs. 3 Zahnrzte-ZV angestellten Zahnrzte und

    alle an der vertragszahnrztlichen Versor-gung teilnehmenden ermchtigten Kran-kenhauszahnrzte,

    ihre aktuelle Wohnanschrift bei der Kassen-

    zahnrztlichen Vereinigung Land Brandenburg anzugeben, sofern sich diese gendert haben sollte und die neue private Wohnanschrift noch nicht mitgeteilt wurde. Diese Angabe muss bit-te schriftlich bis zum 31.03.2016 erfolgen.

    Zur bermittlung Ihrer Adressdaten knnen Sie das dem nchsten Rundschreiben (Ausgabe 2/2016) beigefgte Formular nutzen.

    Wahlvorbereitungen in der KZVLB

    Berufspolitik

    Wahlleiter Dr. Uwe

    Sommer (Mitte) mit

    den Mitgliedern des

    Wahlausschusses

    Dr. Claus Eigelberger

    und Dr. Ingo Frahm

    bei den KZV-Wahlen

    2010

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  • 12 ZBB Ausgabe 1/2016

    Wer darf in der Vertreterversamm-lung mitarbeiten?

    Das regelt 5 Abs. 1 der Wahlordnung: Mitglie-der der KZVLB. Wer Mitglied ist, ist im 3 Abs. 1 Satzung geregelt. Voraussetzung der Mitglied-schaft angestellter Zahnrzte ist, dass sie min-destens halbtags beschftigt sind.

    Kann sich jeder Zahnarzt zur Wahl stellen?

    Nein, nur die im 3 Abs. 2 der Wahlordnung genannten Personen. Das sind:

    zugelassenen Zahnrzte, im Rahmen der vertragszahnrztlichen Ver-

    sorgung in den zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren und in den Gesund-heitseinrichtungen nach 311 Abs 2 SGB V ttigen angestellte Zahnrzte,

    bei Vertragszahnrzten und Ermchtigten im Sinne von 24 Absatz 3 Zahnrzte-ZV angestellten Zahnrzte und

    an der vertragszahnrztlichen Versorgung teilnehmende ermchtigte Krankenhaus-zahnrzte.

    Wie werden die Listen aufgestellt?

    Eine Wahlliste ist dann aufgestellt, wenn fristge-recht beim Landeswahlleiter ein Wahlvorschlag mit mindestens 20 Untersttzungserklrungen von Zahnrzten (die nicht notwendigerwei-se dem betreffenden Wahlbereich angehren mssen) eingeht. Es kann sich auch eine Ein-zelperson als Einmannliste zur Wahl aufstel-len lassen.

    Wie werden die Listen bekanntge-geben?

    Der Wahlausschuss gibt mit der zweiten Wahl-bekanntmachung die Wahlvorschlge bekannt.

    Wer zieht in die Vertreterver-sammlung ein?

    Die Verteilung der Mandate erfolgt zwischen den einzelnen Listen nach dem Hchstzahlver-fahren nach d Hondt. Danach werden die Man-date entsprechend ihrer Reihenfolge auf der Liste besetzt.

    Wie lange dauert eine Legislatur-periode?

    Die Mitglieder der Organe werden fr sechs Jahre gewhlt. Die Amtsdauer endet ohne Rcksicht auf den Zeitpunkt der Wahl jeweils mit dem Schluss des sechsten Kalenderjahres. Die Gewhlten bleiben nach Ablauf dieser Zeit bis zur Amtsbernahme ihrer Nachfolger im Amt. Eine Wiederwahl ist mglich. Die Amtszeit solcher Organmitglieder, die erst durch Nach-rcken oder Nachwahl im Verlauf der Wahlpe-riode in die VV eingetreten sind, verkrzt sich entsprechend.

    Welche Aufgaben kommen auf den Vertreter zu?

    In der Satzung sind die Aufgaben der Vertreter-versammlung definiert. Sie hat:

    ber die Aufstellung und nderung der Sat-zung, der Wahlordnung, der Disziplinarord-nung, der Notfalldienstordnung und sonsti-ges autonomes Recht zu beschlieen,

    den Vorsitzenden und stellvertretenden Vor-sitzenden der VV zu whlen ( 13),

    die Mitglieder des Vorstandes sowie aus dessen Mitte den Vorsitzenden und stellver-tretenden Vorsitzenden des Vorstandes zu whlen,

    mgliche weitere Mitglieder fr die VV der KZBV zu whlen ( 80 Abs. 1a SGB V),

    den Vorstand zu berwachen, alle Entscheidungen zu treffen, die fr die

    Selbstverwaltung aktiv mitgestaltenDie Landeszahnrztekammer hat die Wahlen hinter sich, bei der KZVLB stehen sie Ende des Jahres an. Standespolitik aktiv gestalten kann nur, wer sich einmischt. Doch wer kann eigentlich kandidieren und was muss man dafr tun?

    Berufspolitik

  • 13ZBB Ausgabe 1/2016

    Berufspolitik

    Krperschaft von grundstzlicher Bedeu-tung sind,

    den Haushaltsplan festzustellen, ber die Entlastung des Vorstandes wegen

    der Jahresrechnung zu beschlieen, die Krperschaft gegenber dem Vorstand

    und dessen Mitgliedern zu vertreten, ber den Erwerb, die Veruerung oder die

    Belastung von Grundstcken sowie ber die Errichtung von Gebuden zu beschlieen.

    Die Vertreterversammlung kann smtliche Geschfts- und Verwaltungsunterlagen ein-sehen und prfen. Sie kann damit auch ein-zelne ihrer Mitglieder beauftragen.

    Darber hinaus sind der VV insbesondere vor-behalten:

    ber die Aufstellung und nderung der Ge-schftsordnung der VV und der Verfahrens-ordnung der Widerspruchsstelle zu beschlie-en,

    die Mitglieder der Ausschsse ( 18) zu wh-len,

    die Vertreter der Zahnrzte und deren Stell-vertreter fr die Prfungseinrichtungen nach 106 Abs. 4 SGB V, fr das Landesschieds-amt nach 89 SGB V, fr den Zulassungs- und Berufungsausschuss nach 96 f. SGB V sowie fr den Landesausschuss nach 90 SGB V zu berufen,

    die Mitgliedsbeitrge und Umlagen festzu-setzen,

    den Bericht ber die Prfung der Betriebs- und Rechnungsfhrung entgegenzunehmen,

    Entscheidungen ber die bernahme weite-rer Aufgaben zu treffen,

    Bezirksstellen zu errichten, die Honorarabrechnung zu regeln, Entschdigungen fr Organmitglieder und

    ehrenamtlich ttige Mitglieder in den Aus-schssen der KZVLB festzusetzen,

    zu ber- und/oder auerplanmigen Aus-gaben von mehr als 125.000,-Euro zuzu-stimmen,

    ber die Anlage und die Verwendung des Vermgens der KZVLB zu entscheiden,

    ber den Beitritt zu anderen Organisationen gem 2 Abs. 6 zu entscheiden,

    die Fortbildungsordnung zu beschlieen.

    Wann endet die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung

    Das Ende der Mitgliedschaft in der Vertreter-versammlung ist im Paragraph 14 der Satzung geregelt. Darin heit es:

    Die Mitgliedschaft in der VV endet vor Ablauf der Amtszeit:

    durch Niederlegung des Amtes, durch Verlust des aktiven und passiven

    Wahlrechts, durch Verlust der Mitgliedschaft in der

    KZVLB, durch Verlust der Geschftsfhigkeit oder

    der brgerlichen Ehrenrechte, durch Tod.

    Der Landkreis Dahme-Spreewald schreibt die nachfolgende Stelle ffentlich zur unbefristeten Besetzung aus:

    Dezernat IV Bildung, Kultur, Jugend, Gesundheit und Soziales Gesundheitsamt

    Stelle: Zahnrztin / Zahnarzt im Gesundheitsamt

    Besetzung: zum 01.07.2016Zeitraum: unbefristet Arbeitszeit: 20 Stunden/Woche eine Erweiterung

    der Stelle bis zur Vollzeitttigkeit ist in den nchsten Jahren nicht ausgeschlossen

    Arbeitsort: Knigs Wusterhausen (teilweise auch in Lbben ttig)

    Entgelt: entsprechenddentariflichenVorschriften / Mglichkeiten

    Anforderungen: Zahnmedizinstudium und Approbation als Zahnrztin/Zahnarzt

    Senden Sie bitte Ihre Bewerbung mit aussagefhigen Unterlagen bis zum 31. Mrz 2016 an folgende Adresse:

    Landkreis Dahme-Spreewald Amt fr Personal, Organisation und Service 15907 Lbben, Reutergasse 12

    Weitere wichtige Informationen zum Stellenangebot findenSieaufwww.dahme-spreewald.de unter der Rubrik Ausschreibung.

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  • 14 ZBB Ausgabe 1/2016

    Berufspolitik

    Mitglieder der Vertreterversammung seit 1991

    Seit ihrer Grndung im Jahr 1991 bis heute ha-ben sich zahlreiche brandenburgische Zahn-rzte in der Vertreterversammlung engagiert und Standespolitik geschrieben. Viele von ih-nen sind seit dem ersten Tag dabei. Bekannte und weniger bekannte Namen laden zur Rck-besinnung auf die Anfnge der Standespolitik in Brandenburg ein.

    2016 ist in zweifacher Hinsicht ein bedeuten-des Jahr fr die KZVLB: Sie feiert gemeinsam mit allen in der Standespolitik engagierten Wegbegleitern ihren 25. Geburtstag und whlt Ende des Jahres eine neue Vertreterversamm-lung. In der nachfolgenden Tabelle sind alle ehemaligen und aktuellen Mitglieder der Ver-treterversammlung aufgefhrt.

    Albrecht, Sven Dr. Herzog, Thomas Puhlmann, Heike

    Bauermeister, Thomas Dr. Heyne, Hans-Joachaim Dr. Rammelt, Dorothea

    Dr. Beitlich, Elisabeth Dr. Hhne, Magdalena Rosenkranz, Jochen

    Dr. Best, Toralf Dr. Hoppe, Hannelore Rothe, Carsten

    Dr. Birke, Peter Dr. Hoyer, Alexander Rothe, Inge

    Blank, Ines Jahn, Hans-Martin Dr. Rottstock, Ralph

    Blke, Detlef Dr. Jhnichen, Rdiger Dr. Sadowski, Wolfram

    Dr. Bundschuh, Gerhard Dr. Jdecke, Ute Sasse, Ingfried

    Dr. Buske, Irmgard Dr. Junghans, Volker Schache, Perry

    MR Dr. Bttner, Heinz Kalz, Wolfgang Dr. Schfer, Thea

    Dr. Claessen, Bjrn Kautz, Angelika Schau, Frank

    Dr. Damm, Benno Kimpel, Ralf Dr. Schemel, Helga

    Dr. Daniel, Peter Kirchhoff, Heidemarie Dr. Schmidt, Helga

    Deutrich, Horst-Gnter Kirste, Mario Dipl.-Med. Schmidt, Thomas

    Deutrich, Michael Dr. Kleber, Reinhard Dr. Schmiedeknecht, Ulrich

    Dr. Dieckmann, Lutz Korepkat, Uwe Schwierzy, Thomas

    Dr. Ebert, Wolfgang Dr. Krahl, Ute Dr. Sommer, Uwe

    Dr. Eichelberger, Claus Dr. Krenz, Michael Dr. Steglich, Eberhard

    Dr. Eigenwillig, Albrecht Laurisch, Heiko Dr. Stber, Paul

    Dr. Finger, Kerstin Lehmann, Gabriele Dr. Stumpf, Matthias

    Dr. Frahm, Ingo Dr. Leistner, Ernst Dr. Stumpf, Michael

    Garbe, Norbert Dr. Leuthold, Bernd Suchan, Bettina

    Gehrz, Karin Dr. Lips, Jrg

    Dr. Geserich, Loretta Luh, Hans-Georg Weber, Ralf

    Dr. Udo Giesecke Dr. Markula, Klaus Dr. Wertmann, Frank

    Dr. Gnther, Jrg-Olaf Markula, Ute Dr. Welau, Dirk

    Dr. Gutsmuths-Fohgrub, Gabriele SR Dr. Mertens, Klaus-Dieter Dr. Welau, Karl-Heinz

    Haedicke, Axel Dr. Mller, Holm Zittlau, Karin

    Dr. Helming, Ulrike Dr. Ninnemann, Iris Zlobinski, Reimund

    Husler, Dagmar Olesch-Graupner, Kerstin Dr. Zorn, Paul

    Dr. Heine, Ingrid Podczeck, Harald

    Herbert, Jrgen Dr. Pscheidl, Uwe

    Die Namen der

    aktuellen Mitglieder

    der Vertreterver-

    sammlung sind blau

    markiert

  • 15ZBB Ausgabe 1/2016

    Studienplatz Medizin und ZahnmedizinStudienberatung und NC-Seminare

    Unser Ziel: Ohne ZVS schnell ins Studium (Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Biologie, Psychologie).

    Vorbereitung fr Auswahlgesprche und Medizinertest.

    Info und Anmeldung: Verein der NC-Studenten e. V. (VNC), Argelander Str. 50, 53115 Bonn, Tel.: (0228) 215304, Fax: (0228) 215900

    Berufspolitik

    Seit 1991 existiert die Kassenzahnrztliche Vereinigung Land Brandenburg als Krper-schaft des ffentlichen Rechts. Ein Blick in ihre Geschichte:

    23.05.1990: Antrag der AbrechnungsstelleZahnrzte der Bezirke Potsdam, Cottbus undFrankfurt/Oder auf Registrierung als Kas-senzahnrztliche Vereinigung des LandesBrandenburg mit Wirkung vom 01.05.1990.

    27.06.1990: Eintragung als eingetragenerVerein im Vereinsregister des Kreisgerich-tes Potsdam-Stadt unter der Registernum-mer 95. Vorsitzender war SR Dr. Klaus-Die-ter Mertens.

    23.01.1991: Konstituierende Sitzung desWahlausschusses und Wahl des Landes-wahlausschusses sowie der Bereichswahl-ausschsse

    01.03.1991: Bestellung des Hauptge-schftsfhrers der KZVLB, Rainer Linke

    22.05.1991: Abschluss der Wahlen zur Ver-treterversammlung der KZVLB

    29.06.1991: Erste Vertreterversammlungund Konstituierende Sitzung als KdR inPotsdam

    07.12.1991: Zweite Vertreterversammlungder KZVLB. Damals forderte der Gesetzge-ber noch eine parittische Besetzung ausniedergelassenen und angestellten Zahn-rzten, die aber nicht erreicht wurde.

    An der Spitze der brandenburgischen Standes-politik standen:

    Legislaturperiode 1991-1994

    Dr. Hans-Joachim Heyne, Dr. Gerhard Bund-schuh, Dr. Dorothea Rammelt, Dr. Wolfgang Ebert, Dr. Karl-Heinz Welau, Dr. Ulrich Schmie-deknecht.VV-Vorsitzender: Dr. Klaus Markula

    Legislaturperiode 1995-1998

    Dr. Gerhard Bundschuh (Vorsitzender), Dr. Klaus Markula (Stellvertreter), Dr. Gabriele

    Fohgrub, Dr. Wolfgang Ebert, Dr. Ulrich Schmie-deknecht, Dipl.-Med. Thomas Schmidt,VV-Vorsitzender: Dr. Karl-Heinz Welau

    Legislaturperiode 1999-2002

    Dr. Gerhard Bundschuh (Vorsitzender), Dipl.-Med. Thomas Schmidt (Stellvertreter), Dr. Ga-briele Fohgrub, Dr. Wolfgang Ebert, Dr. Ulrich Schmiedeknecht, Sven AlbrechtVV-Vorsitzender: Dr. Karl-Heinz Welau

    Legislaturperiode 2003-2006

    Dr. Gerhard Bundschuh (Vorsitzender), Dipl.-Med. Thomas Schmidt (Stellvertreter), Dr. Ga-briele Gutsmuths-Fohgrub, Dr. Wolfgang Ebert, Dr. Ulrich Schmiedeknecht, Sven AlbrechtVV-Vorsitzender: Dr. Karl-Heinz Welau

    Legislaturperiode 2005-2010

    Bedingt durch das GKV-Modernisierungsgesetz wurde aus dem bis dahin ehrenamtlichen Vor-stand eine hauptamtliche Ttigkeit. Der Vor-stand bestand nunmehr aus drei Mitgliedern: Dr. Gerhard Bundschuh (Vorsitzender), Dipl.-Med. Thomas Schmidt (Stellvertreter), Rainer Linke (Mitglied) VV-Vorsitzender: Dr. Karl-Heinz Welau

    Legislaturperiode 2011-2016

    Dr. Eberhard Steglich (Vorsitzender), Rainer Linke (Stellvertreter)VV-Vorsitzender: Sven Albrecht

    Entstehungsgeschichte der KZVLB

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  • 16 ZBB Ausgabe 1/2016

    Fortbildung

    Eine weitere

    Karrieremglich-

    keit bietet sich fr

    Praxismitarbeiter mit

    der neuen Aufstiegs-

    fortbildung Fachwirt

    fr Zahnrztliches

    Praxismanagement

    (FZP)

    Alles im Blick die Fachwirtin kommtJob mit Charakter: Ab Herbst 2016 bietet das Philipp-Pfaff-Institut eine neue Aufstiegsfortbildung zum/r Fachwirt/in fr Zahnrztliches Praxismanagement (FZP) an. Der erste kostenfreie Informationsabend findet am Mittwoch, dem 11. Mai, statt.

    Autorin: Sonja Schultz fr dasPhilipp-Pfaff-Institut Berlin

    ZFA zu werden, das bedeutet heute nicht mehr, ein ganzes Berufsleben lang ausschlielich whrend der Behandlung zu assistieren, ohne dass weitere Qualitten gefragt wren. Die Anforderungen im Praxisalltag haben sich er-heblich verndert und sind vielschichtiger ge-worden. Der Bedarf an kompetenten Mitarbei-tern ist gro. Damit erhht sich auch die Attraktivitt des Berufs fr junge Menschen, die ihre Lei-denschaft fr die Zahnmedizin entdecken. Denn heute ist eine Ausbildung zur ZFA ohne weiter-fhrende Aufstiegsmglichkeiten gar nicht mehr denkbar.

    Die Zahnrztekammern untersttzen diese Entwicklung zur fachlichen Spezialisierung. Dr. Thomas Herzog, Vorstandsmitglied der LZKB, bekrftigt: Eine Zahnarztpraxis ist nicht nur ein Ort, an welchem aktive Zahn-heilkunde betrieben wird, eine Praxis ist auch ein marktwirtschaftliches Unternehmen. Die

    Anforderungen an eine Praxis steigen stndig durch hhere Ansprche der Patienten, durch neu entwickelte Behandlungsmethoden, durch zunehmenden Konkurrenzdruck, durch die ge-sellschaftliche Forderung nach Ausbildungs-pltzen, ebenso durch neue Gesetzlichkeiten. In der begrenzten Arbeitszeit fallen also neben der Behandlung der Patienten zunehmend an-dere Ttigkeiten an, die zustzlich erledigt wer-den mssen, um die Praxis betriebswirtschaft-

    lich zu fhren. Die Delegierung von Verwaltungsaufgaben ent-lastet den Praxisinhaber und stellt sicher, dass ihm mehr Zeit fr die Patientenbehandlung zur Verfgung steht.

    Wir bentigen zur erfolgreichen Gestaltung unseres Praxisalltags ein motivier-tes, neugieriges, mutiges und wissendes Team, wei auch Zahnrztin Ilona Kronfeld-Mhring, Leiterin der Aufstiegsfortbildungen am Philipp-Pfaff-Institut. Drei Aufstiegsfortbildungen bietet das Institut bisher an: die Zahnmedizinische Verwaltungsassistenz (ZMV), die Zahnmedizi-nische Prophylaxeassistenz (ZMP) und die auf

    Eine Zahnarztpraxis ist nicht

    nur ein Ort, an welchem aktive

    Zahnheilkunde betrieben wird,

    eine Praxis ist auch ein markt-

    wirtschaftliches Unternehmen.

    Dr. Thomas Herzog

  • 17ZBB Ausgabe 1/2016

    Fortbildung

    der ZMP aufbauende Schulung zur Dentalhygi-enikerin (DH). Ab Herbst diesen Jahres kommt die Fortbildung zum/r Fachwirt/in fr Zahnrzt-liches Praxismanagement (FZP) hinzu auch sie staatlich anerkannt und kammergeprft.

    Fr ZFA oder ZMV mglich

    Diese Aufstiegsfortbildung ist zum einen fr jene interessant, die schon den Abschluss zur/m ZMV gemacht haben und ihre Qualifi-kation eine Stufe hher fhren mchten. Fr ZMVs ist dies die erste fundierte Mglichkeit, sich nach einem in sich geschlossenen Kon-zept umfangreich fortzubilden und damit die bereits in anderen Bereichen etablierte Berufs-bezeichnung Fachwirt/in zu erreichen. Zum an-deren knnen sich ZFA als Neustarter auf den direkten Weg zum/r FZP begeben. Ihr Lehrpro-gramm beinhaltet dann sowohl den Stoff der Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenz, als auch die weiterfhrenden FZP-Module und dau-ert entsprechend lnger.

    Wir werden sicherlich Bewerber haben, die schon drei, vier Jahre als Zahnmedizinische Verwaltungsassistenten ttig sind. Diese knnen ohne Probleme direkt mit dem FZP-Aufbau-Modul starten, erlutert Z Ilona Kronfeld-Mhring das Konzept. Dann wird es Interessenten geben, die bereits als ZFA ar-beiten. Diese beginnen mit einer Aufnahme-prfung, bevor sie in Richtung Fachwirt gehen. Und wieder andere werden schon sehr lange im Beruf der ZMV aktiv sein. Bei ihnen schauen wir vorab individuell, welche Grundkenntnisse noch ausreichend vorhanden sind.

    Unterschiede zwischen Fachwirt und Assistenz

    Die inhaltlichen Schwerpunkte der Verwaltungs-assistenz werden in allen Bereichen weiter ver-tieft und ausgebaut. Nicht nur Verwaltung und Abrechnung zhlen zum Aufgabenspektrum der Fachwirte, sondern auch Qualittssicherung, Personalwesen und Kommunikationsmanage-ment. Umfassendere Kenntnisse in Betriebs-wirtschaft und Recht werden vermittelt, und auch der Umgang mit sich stndig wandelnder

    Informationstechnologie darf nicht fehlen. Der Bereich Ausbildungswesen spielt ebenfalls eine Rolle. Innerhalb der Aufstiegsfortbildung kann ein Ausbildernachweis erlangt werden, so dass der/die FZP spter innerhalb der Praxis die Aus-bilderposition leitend bernehmen kann und zum Ansprechpartner fr Azubis wird eine wichtige Rolle, die im tglichen Arbeitsalltag sonst hufig zu kurz kommt.

    Eigeninitiative gefragt

    FZP zu sein, heit auch, immer neue Ideen zu entwickeln: Was knnte die Praxis nach vorne bringen? Sind alle Mitarbeiter in ihren Arbeits-bereichen so eingesetzt, dass die einzelnen F-higkeiten am besten zur Geltung kommen? Und wie sieht es im Bereich Marketing aus? Sollte die Internetseite vielleicht dringend erneuert werden? Aufgabe der/des FZP ist es, derartige Fragen zu stellen und Eigeninitiative zu zeigen.

    Seminare mit Workshopcharakter

    Sich einbringen das wird schon whrend der Fortbildung erwartet. Die Seminare gehen ber das bloe Zuhren hinaus, sie sollen Workshop-charakter haben und die Eigeninitiative frdern. Erste Interessenten fr den Kurs im September haben sich bereits gemeldet. Wenn alles wie geplant luft, werden sie unter den ersten sein, die den neuen Titel Fachwirt/in fr Zahnrzt-liches Praxismanagement tragen drfen. Und die mithelfen werden, die immer komplexer werdende Praxisorganisation gut in die Zukunft zu steuern. Denn ein professionelles Praxisma-nagement entlastet die Zahnmediziner, nutzt dem Praxisteam und damit den Patienten.

    Erster Informationsabend

    Interessiert? Dann merken Sie sich bereits heu-te den Termin fr den ersten kostenfreien In-formationsabend vor, der am Mittwoch, dem 11. Mai ab 19:30 Uhr im Philipp-Pfaff-Institut, Amannshauser Str. 4-6, 14197 Berlin, statt-findet. Aus organisatorische Grnden bitten wir Sie, sich formlos schriftlich per E-Mail an: [email protected] oder per Fax 030 4148976 anzumelden.

  • 18 ZBB Ausgabe 1/2016

    CIRS dent Qualitt von Anderen lernen

    Praxis

    Alle Zahnrzte erhielten im Januar einen Brief mit ihrem persnlichen Registrierungsschls-sel fr ein Internetportal, auf dem sie sich mit Kollegen ber Fehler und Misserfolge, die in ihrer Praxis passiert sind, austauschen sollen. Wie kam es dazu?

    Sich auszutauschen und von anderen zu lernen ist ein guter Weg, um Fehler zu vermeiden. Das Berichts- und Lernsystem CIRS dent - Jeder Zahn zhlt! erfllt die in der G-BA-Richtlinie ber die grundstzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualittsmanagement festgelegten Mindeststandards fr Risikoma-nagement- und Fehlermeldesysteme. Worber soll auf dem Portal berichtet werden?

    ber alle Situationen, die im Behandlungsalltag eine Gefhrdung des Patienten herbeigefhrt haben knnten und die knftig vermieden wer-den sollen, wie zum Beispiel eine misslungene Wurzelbehandlung, ber die der Patient nicht ausreichend informiert wurde.

    Das Berichtssystem ist ja eigentlich nicht neu.

    Das stimmt. Schon 2011 startete die Bundes-zahnrztkammer mit einem computergesttz-ten, internetbasierten, anonymen Berichts- und Lernsystem Jeder Zahn zhlt!. Das Portal diente zum anonymen Austausch ber uner-

    wnschte Ereignisse und Erfahrungen anderer Praxen. In einem dreijhrigen Modellversuch wurde das Portal den Bedrfnissen des Pra-xisalltags angepasst. Es lag nahe, daraus ein von den beiden Bundesorganisationen Bundes-zahnrztekammer und KZBV gemeinsam getra-genes Berichts- und Lernsystem zu gestalten, welches die Anforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses fr Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme zur Verbesserung der Patientensicherheit erfllt.

    Wer liest diese Berichte?

    Das Portal erfreut sich schon kurz nach dem Start groer Beliebtheit, denn es ermglicht positiven Austausch. Niemand mchte es, aber Fehler passieren nun einmal. Es geht nicht um Kritik, sondern darum, voneinander zu lernen. Jeder Beitrag wird vor der Verffentlichung zu-nchst durch Fachberater geprft und um L-sungsvorschlge ergnzt. Der anonymisierte Artikel erscheint dann sichtbar fr alle regist-rierten Benutzer auf der Webseite. Je mehr Bei-trge eingestellt werden, desto umfangreicher wird die daraus entstehende Bibliothek. Es ist sicherlich lehrreich, das eigene Handeln immer wieder zu berprfen.

    Und dann soll diskutiert werden?

    Der Diskussionsbedarf wird sicherlich unter-schiedlich ausfallen, doch jede einzelne Fall wird fachlich kommentiert.

    Die KZVLB bietet mit der MSH-Hilfe eine Hilfe-stellung zur Erkennung von Mund-Schleimhaut-Erkrankungen an. Auch die MSH-Hilfe lebt von der Mitwirkung der Zahnrzte. Die analysierten Flle gehen in eine Bibliothek ein. Leider zei-gen die brandenburgischen Zahnrzte bisher nicht das grte Interesse.

    Auf dem Portal MSH-Hilfe findet kein Aus-tausch innerhalb der Kollegenschaft statt. Hier geht es um erste Hinweise bei unklaren Befun-den. Kommentare geben nur die Fachrzte, die

    Interview mit dem

    Vorsitzenden des

    Vorstands der

    KZVLB, Dr. Eberhard

    Steglich, zum neuen

    Berichts- und Lern-

    system CIRS dent

  • 19ZBB Ausgabe 1/2016

    Eigentlich kann man dieses Thema schon lang-sam nicht mehr hren, weil jeder etwas ande-res damit verbindet und man sich scheinbar in einem babylonischen Stimmengewirr aufhlt. Der so gerhmte persische Basar ist eine Novi-zenveranstaltung gegen die Systematiken, die sich einige der Vertragspartner im Rahmen der sektorenbergreifenden Qualittssicherung vorstellen. Primr muss man erst einmal fest-stellen, dass die gesamte Veranstaltung nur ein Ziel verfolgt, und dieses heit Kostenreduktion. Was durchaus legitim ist, doch dann sollte man es auch so benennen.

    Nun haben sich in den fderalen Versorgungs-strukturen naturgem auch landesspezifi-sche Strukturen herausgebildet. Diese haben immer ihren historischen und lokalen Hinter-grund. Hufig im Kontext mit anderen Vertrags- konstruktionen entstanden und manchmal auch

    mit diesen direkt zusammenhngend, deshalb aber nicht trennbar bzw. selektiv zu betrachten und mit anderen Strukturen in anderen Bun-deslndern vergleichbar. Vergtungssysteme, Zusatzvertrge und auch die Versorgungsdich-te haben unzweifelhaft einen Einfluss auf das Versorgungsgeschehen.

    Besonders die Problematik zwischen Stadt-staaten und Flchenlndern sind jedem, der in dieser Materie arbeitet, bekannt. Deshalb ist eine gemeinsame Struktur zwischen Branden-burg und Berlin abzulehnen. Zumal auch eine Lnderfusion nicht ohne Grund in weiter Ferne steht und mehr als utopisch gilt. Dies mag zwar kein Grund sein, generell keine gemeinsamen Strukturen aufzubauen, doch wenn, dann ms-sen die gleichen Grundvoraussetzungen vor-handen sein und das Vergleichsobjekt sollte schon die gleiche Sorte pfel sein.

    Qualittssicherung - die nchste Runde

    Kommentar von Dr.

    Eberhard Steglich,

    Vorsitzender des

    Vorstands der KZVLB

    Praxis

    dieses Portal untersttzen, ab. Damit hnelt es einer Informationsplattform bzw. einem Online-Nachschlagewerk. Beide Portale lassen sich nicht miteinander vergleichen.

    Was bedeutet CIRS?

    Der Begriff steht fr Critical incident reporting system.

    Kann man bei CIRS dent - Jeder Zahn zhlt Rckschlsse auf den Verfasser ziehen?

    Nein, die inhaltliche Anonymisierung ist garan-tiert. Es werden keine IP-Adressen gespeichert. Die Datenbertragung erfolgt verschlsselt.

    Wie kann man sich fr das Fehlerberichtssys-tem registrieren?

    Die Registrierung ist nur einmalig notwendig.1. Aufruf der Internetseite www.cirsdent-jzz.

    de des Berichts- und Lernsystem CIRS dent - Jeder Zahn zhlt.

    2. Aus der Navigationsleiste eine der Aus-wahlmglichkeiten von Bericht erstellen

    bis Aktuelles auswhlen. 3. Es erscheint die Login-Seite.4. Klicken Sie bitte Registrierung ber Regis-

    trierungsschlssel an. Sie werden auf die Registrierungsseite weitergeleitet.

    5. Hier geben Sie den Registrierungsschlssel ein, den Sie im Sonderrundschreiben der KZVLB RS 1/2016 in einem separaten Um-schlag erhalten haben. Erfassen Sie dann Ihre selbstgewhlten Zugangsdaten.

    6. Schlieen Sie die Registrierung ab. Es er-scheint wieder die Login-Seite.

    Danach knnen Sie sich anmelden:1. Aufruf der Internetseite www.cirsdent-jzz.

    de des Berichts- und Lernsystem CIRS dent - Jeder Zahn zhlt.

    2. Aus der Navigationsleiste eine der Aus-wahlmglichkeiten von Bericht erstellen bis Aktuelles auswhlen. Es erscheint die Login-Seite.

    3. Melden Sie sich mit Ihren in der Registrie-rung angegebenen eigenen Zugangsdaten (Pseudonym und Passwort) an.

    Wir hoffen, dass sich mglichst viele Kollegen an CIRS dent beteiligen.

    Der Bericht zum

    einrichtungsinter-

    nen Qualittsma-

    nagement in der

    vertragszahnrztli-

    chen Versorgung ist

    einschlielich einer

    Bewertung auf dem

    Internetportal des

    G-BA verffentlicht:

    https://www.g-ba.

    de/informationen/

    richtlinien/48/

  • 20 ZBB Ausgabe 1/2016

    Infektionsprvention und NadelstichverletzungManahmen zur Infektionsprvention in Zahnarztpraxen sind durch den Gesetzgeber in entsprechenden Vorschriften festgelegt. Der Hygieneplan und -leitfaden des DAHZ dienen als Handlungsempfehlung fr die Organisation der Hygiene.

    Praxis

    ZA Thomas

    Schwierzy,

    Vorstandsmitglied

    der LZKB

    Autor: ZA Thomas Schwierzy,Strausberg

    Das Infektions- und Arbeitsschutzgesetz sowie die Biostoffverordnung regeln Manahmen zur Infektionsprvention. Diese sind in Regelwer-ken der zustndigen Berufsgenossenschaft TRBA 250 (Technische Regel Biologische Ar-beitsstoffe) sowie des Deutschen Arbeitskrei-ses fr Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ) Hygieneplan und -leitfaden konkretisiert. Die Sicherstellung der Umsetzung von Anfor-derungen aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) obliegt der Eigenverantwortung des Pra-xisinhabers (vgl. 23 Abs. 3 in Verbindung mit 36 IfSG).

    Im Rahmen der Delegationsmglichkeiten ( 1 Abs. 5 und 6 Zahnheilkundegesetz in Verbin-dung mit 19 Berufsordnung LZKB) kann der Praxisinhaber jedoch einzelne Bausteine des Hygienemanagements von seinen Mitarbei-tern durchfhren lassen (beispielsweise Des-infektion, Sterilisation). Bei der Umsetzung entsprechender Manahmen zur Infektions-prvention der Mitarbeiter ist das Tragen einer persnlichen Schutzausrstung (PSA: Schutz-handschuhe, Mund-Nasen-Schutz, Schutzbril-le) nicht nur whrend der Behandlung von Pati-enten, sondern auch bei der Aufbereitung von Medizinprodukten erforderlich.

    Kleine Ursache groe Wirkung

    Ein mgliches Infektionsrisiko hngt nicht nur von der mit der Ttigkeit verbundenen Exposi-tionsmglichkeit ab, sondern auch vom ber-tragungsweg. Neben den Kontaktinfektionen und luftbertragenden Trpfcheninfektionen knnen verletzungsbedingte Infektionen durch Stich- und Schnittverletzungen verursacht werden. Die TRBA 250 fasst diese Verletzun-gen unter dem Begriff Nadelstichverletzungen (NSV) zusammen und definiert diese wie folgt:

    jede Stich-, Schnitt- und Kratzverletzung der Haut durch stechende oder schneiden-de Instrumente, die durch Patientenmate-rial verunreinigt sind unabhngig davon, ob die Wunde blutet oder nicht. NSV kn-nen durch alle benutzten medizinischen Instru-mente, die die Haut penetrieren knnen, wie Nadeln, Lanzetten, Kanlen, Skalpelle, chirurgische Drahte, verursacht werden.

    Prvention durch Einhandrecapping

    Nadelstichverletzungen werden oftmals baga-tellisiert, da die Wunde klein und eine Infek-tionsgefahr nicht sichtbar ist. Grundstzlich besteht die Gefahr, dass durch die unbeab-sichtigte Inokulation Krankheitserreger ber-tragen werden. Das Infektionsrisiko ist von der Tiefe der Verletzung und der Infektiosi-tt des bertrgergutes abhngig. Es gilt: je tiefer und grer die Verletzung, desto gr-er das Risiko einer Infektion. Dies bedeutet auch, dass nicht jede Nadelstichverletzung mit einem kontaminierten Instrument zur Anste-ckung fhren muss. Dennoch gehren Hepa-titis B, Hepatitis C und HIV zu den hufigsten Krankheiten, welche durch Nadelstichverlet-zungen bertragen werden knnen (siehe links

    Grafik 1|

    Quelle:

    www.zm-

    online.de

    19-2002

    Anfallstellen

    Nadelstich-

    verletzungen

    bezogen auf

    682 Flle

    Ausfhrliche

    Informationen rund

    um die TRBA 250

    erhalten Sie ber die

    BGW:

    www.bgw-online.de

  • 21ZBB Ausgabe 1/2016

    links: Grafik 2 |

    Quelle:

    www.baua.de

    STOP-Nadelstich,

    Prvention von

    Schnitt- und Nadel-

    stichverletzungen

    jeweils bezogen auf

    1.000 Flle

    Hilfreiche Links:

    www.rki.de und

    www.dahz.org

    Praxis

    Grafik 1). Eine Hepatitis-Immunisierung der Beschftigten ist daher absolut empfehlens-wert. Ursachen fr eine Nadelstichverletzung knnen beispielsweise Zeitdruck, Mdigkeit, Unachtsamkeit, aber auch die unerwartete Bewegung eines Patienten oder fehlerhaftes Recapping sein. Daher ist hierbei unbedingt auf die korrekte Vorgehensweise innerhalb der Einhandmethode zu achten. Zur Vorbeugung von Nadelstichverletzungen ist zur Entsorgung das Vorhandensein eines entsprechenden Ka-nlenabwurfbehlters unerlsslich.

    Impfstatus berprfen

    Neben der zunehmenden Behandlung von Asylsuchenden hat auch die Globalisierung im Sinne von Fernreisen Auswirkungen auf die Infektionsprvention in den Zahnarztpraxen. Hierbei sind stets die bekannten Hygiene-grundstze aus den RKI-Empfehlungen:

    Infektionsprvention in der Zahnheilkunde (2006) und

    Anforderungen bei der Aufbereitung von Medizinprodukten (2012)

    sowie die Forderungen aus der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) sowie die Vorgaben der Stndigen Impfkom-mission (STIKO) zu beachten.

    Mitarbeiter im Gesundheitswesen sollten daher nicht nur eine Aufklrung zu den empfohlenen Standardimpfungen und zustzlichen Schutz-impfungen fr medizinisches Fachpersonal er-halten, sondern auch entsprechend der Emp-fehlung (Tabelle 1) immunisiert werden. Die Kosten fr die arbeitsmedizinische Vorsorge und die Immunisierung trgt grundstzlich der Arbeitgeber. Im Allgemeinen besteht fr

    Beschftigte keine Impfpflicht, wenn auch im Rahmen der Gefhrdungsbeurteilung Impfun-gen sinnvoll sind. Im Falle einer Impfverweige-rung des Beschftigten empfehlen wir Ihnen die diesbezgliche Aufklrung explizit zu doku-mentieren und vom Mitarbeiter unterzeichnen zu lassen. Bevor Sie ein Arbeitsverhltnis mit einem geeigneten Bewerber abschlieen, soll-te eine entsprechende Impfprophylaxe den-noch Grundvoraussetzung fr eine Ttigkeit in einer Zahnarztpraxis sein.

    Erste Hilfe und Dokumentation

    Sofern es whrend der Behandlung oder bei der Aufbereitung von Medizinprodukten zu einer Nadelstichverletzung kommt, empfehlen wir

    Empfohlene Standardimpfungen zustzlich empfohlene Schutz-impfungen fr medizinisches Fachpersonal

    Tetanus Diphtherie Kinderlhmung (Polio) Keuchhusten (Pertussis) Masern, Mumps, Rteln

    (fr nach 1970 Geborene) Influenza (fr Personen ab

    60 Jahre, in der Saison)

    Hepatitis A Hepatitis B Auffrischimpfung gegen Polio,

    falls letzte Impfung vor mehr als zehn Jahren

    Influenza (in der Saison)

    Tabelle 1: STIKO

    Impfempfehlungen;

    Epidemiologisches

    Bulletin Nr. 41 im

    Oktober 2015

  • 22 ZBB Ausgabe 1/2016

    Ihnen, die entsprechenden Sofortmanahmen einzuleiten. Diese sttzen sich unter anderem auf die Deutsch-sterreichische Empfehlung Postexpositionelle Prophylaxe der HIV-Infekti-on, unabhngig vom mglichen Infektionstyp. Hier soll beispielsweise die Wunde nach einer Nadelstichverletzung sofort zum Bluten ange-regt und anschlieend ber mehrere Minuten gesplt werden, damit eventuelle Viruspartikel nicht in die Tiefe gelangen. Inwieweit dadurch die Infektionsgefahr verringert wird, ist gegen-wrtig noch nicht evidenzbasiert dokumentiert worden.

    Eine bersicht der Sofortmanahmen erhalten Sie ebenfalls ber die MemoCard Nadelstich-

    verletzung. Dort sind die mglichen Manah-men in bersichtlicher Form zusammengefasst worden.

    Diese ersetzen jedoch nicht das Aufsuchen eines Durchgangs- bzw. Betriebsarztes, wel-cher den Unfall bei der zustndigen Berufsge-nossenschaft anzuzeigen hat. Ein zustzlicher Eintrag in das Verbandbuch erscheint sinnvoll, ist aber aufgrund der Unfallanzeige des Durch-gangs- bzw. Betriebsarztes nicht zwingend er-forderlich.

    Wir empfehlen Ihnen, Nadelstichverletzungen ber einen Erfassungsbogen zu dokumentie-ren.

    Praxis

    Download der

    MemoCard Nadel-

    stichverletzung

    (NSV) und des

    Erfassungsbogens

    NSV ber

    www.lzkb.de >>

    Zahnarzt >>

    Hygiene | Arbeits-

    schutz

    Wichtige Kurse der LZKB zum Thema im Jahr 2016Die LZKB bietet Ihnen im kommenden Jahr folgende Fortbildungskurse fr das gesamte Praxisteam an:

    Dokumentationspflichten in der Praxisfhrung

    Mi., 16. Mrz, 14:00 bis 18:00 Uhr in Potsdam oder Mi., 21. September, 14:00 bis 18:00 Uhr in Cottbus

    110,- pro Teilnehmer, 4 Fortbildungspunkte

    Zwei Partner ein System: ZQMS und ZQMS ECO

    Mi, 20. April, 14:00 bis 17:00 Uhr in Cottbus oder Mi., 26. Oktober, 14:00 bis 17:00 Uhr in Potsdam

    Gebhr: 110,- pro Teilnehmer, 3 Fortbildungspunkte

    Fr Ihre Anmeldung

    knnen Sie diesen

    QR-Code nutzen

    oder im Internet

    www.lzkb.de >>

    Fortbildung aufrufen.

    Autor: Dr. med. Dr. med. dent. Alexander Steiner, Neuruppin

    Um dem Begriff rechtfertigende Indikation seine Abstraktheit zu nehmen und zu zeigen, wie sich dies in den Praxisalltag integrieren lsst, sollen einige erklrenden Ausfhrungen erfolgen.

    Was sagt die Rntgenverordnung?

    Die Entscheidung, Rntgenstrahlen in der Di-agnostik am Menschen einzusetzen, obliegt dem fachkundigen Zahnarzt. Die entspre-

    chenden Regelungen sind in den 23/24 RV aufgefhrt. Die Aspekte der Approbation und Aktualisierung der entsprechenden Fachkunde fr den Anwendungsbereich sind dabei we-sentliche Kriterien. Zudem sind immer die in 2 a bis c RV festgelegten Grundstze zur Rechtfertigung, Dosisbegrenzung und zur Ver-meidung unntiger Strahlenexposition zu be-achten. Eine erste Konkretisierung der recht-fertigenden Indikation erfolgt bereits in 2 Abs. 10 RV der Begriffsbestimmungen: Indikation, rechtfertigende: Entscheidung eines Arztes oder Zahnarztes mit der erforderlichen Fach-kunde im Strahlenschutz, dass und in welcher

    Die rechtfertigende Indikation nach RVDie Anfertigung von bildgebender Diagnostik in der Zahnheilkunde ist in der Rntgen-verordnung (RV) vollumfnglich geregelt. Dennoch ist immer wieder festzustellen, dass die rechtfertigende Indikation oft als sperriges Konstrukt aufgefasst wird.

    Dr. Dr. Alexander

    Steiner,

    Mitglied der

    Zahnrztlichen

    Stelle Rntgen

  • 23ZBB Ausgabe 1/2016

    War die OPG-Aufnah-

    me gerechtfertigt?

    In der Rntgenver-

    ordnung (RV) ist

    unter anderem

    geregelt, wer die

    Aufnahme anordnen

    darf.

    Praxis

    Weise Rntgenstrahlung am Menschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde angewendet wird. Zu beachten ist dabei, dass die Indika-tionsstellung der Anwendung und technische Durchfhrung am Menschen erst durchgefhrt wird, nachdem eine Person nach 24 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 RV die rechtfertigende Indikation gestellt hat, das heit die Entscheidung getrof-fen hat. Nach 23 RV ist dabei wichtig, dass der Nutzen der Strahlenexposition den mgli-chen Risiken gewichtet gegenbergestellt wird. Dabei sind insbesondere Untersuchungsver-fahren ohne oder mit geringerer Strahlenbe-lastung zu erwgen (klinische Untersuchung?).

    Auch hat eine sorgfltige Strahlenanamnese des Patienten zu erfolgen. Eventuell vorhande-ne rntgenologische Voruntersuchungen sind heranzuziehen. Schlielich ist im Bedarfsfall eine Schwangerschaft sicher auszuschlieen oder, sollte dies nicht zweifelsfrei mglich sein, die Gewichtung der Entscheidung unter Einbe-ziehung einer vorliegenden Schwangerschaft erneut im Hinblick auf ihre Dringlichkeit und Berechtigung berdacht werden. Die Informa-tionen, die zur rechtfertigenden Indikation ge-fhrt haben, sind nach 28 RV patientenin-dividuell aufzuzeichnen. Dazu gehren de jure ( 28 Abs. 1 RV): 1. die Ergebnisse der Befragung des Patien-

    ten nach 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 RV (Anm.: Untersuchungs- und Strah-lenanamnese);

    2. der Zeitpunkt und die Art der Anwendung (Anm.: das Untersuchungsverfahren);

    3. die untersuchte Krperregion (Anm.: oder der Zahn/die Zhne);

    4. Angaben zur rechtfertigenden Indikation nach 23 Abs. 1 Satz 1 RV (Anm.: Gter-abwgung: Nutzen-Schaden);

    5. bei einer Untersuchung zustzlich den er-hobenen Befund;

    6. die Strahlenexposition des Patienten, so-weit sie erfasst worden ist, oder die zu de-ren Ermittlung erforderlichen Daten und Angaben.

    Verantwortlich dafr, dass die entsprechenden rechtlichen Regelungen beachtet werden, ist immer der Strahlenschutzverantwortliche.

    Konsequenzen im Praxisbetrieb?

    Grundvoraussetzungen, in den fr jeden Pa-tienten individuellen Entscheidungsprozess einzusteigen, der zur Verwirklichung einer rechtfertigenden Indikation fhren kann, ist das Vorliegen eines Verdachtes einer Krank-heit oder eines Leidens. Diesen krankhaften Zustand diagnostisch zu erfassen oder zustz-liche Informationen ber einen solchen regel-widrigen Krperzustand zu gewinnen durch die Verwendung von Rntgenstrahlen ist Kern der berlegungen. Dabei sind Liquidati-onsbesonderheiten gnzlich bedeutungslos. Es geht alleinig um die Frage, ob ein nur durch die Nutzung von Rntgendiagnostik zu klren-der Krankheitszustand vorliegt oder nicht.

    Welche Technik erfllt den Zweck?

    Sollte dieser vorliegen, ist dann zu gewichten, mit welcher radiologischen Untersuchungs-technik am zweckmigsten vorgegangen werden kann. In einer Verlautbarung vom 10. Dezember 2013 weist das Bundesminis-terium fr Umwelt (BMU) in einem anderen Zusammenhang darauf hin, dass die Gewich-tung der unterschiedlich dosisintensiven Un-tersuchungsverfahren nicht von vornherein bedeutet, dass ausschlielich dasjenige mit der geringsten Dosis zu whlen ist. Dies wrde auch dem Konzept der individuellen Indikati-onsstellung zuwider laufen. Es ist nach einem anderen Rundschreiben des BMU vom 18. Mrz 2010 (RS II1-11602/14) bei der Abwgung der Untersuchungsverfahren Gewicht auf die Aus-wirkung des zu erhebenden radiologischen Be-fundes auf die weitere Therapie zu legen: Die

  • 24 ZBB Ausgabe 1/2016

    diagnostische Radiographie zum Nachweis ei-ner Krankheit, deren Therapie von vornherein ausgeschlossen ist, wird dort als nicht gerecht-fertigt angesehen. Als genereller Mastab wird in der Verlautbarung weiter angesehen, dass, je geringer der Nutzen der konkreten Anwen-dung von Rntgenstrahlen ausfllt, desto h-her das Einzelrisiko der zu untersuchenden Person angesehen werden muss.

    Aus den Ausfhrungen wird deutlich, dass der Gesetzgeber besonders auf die in-dividuelle Beurteilung der Situa-tion des Patienten, die zum Stellen der rechtfertigenden Indikation, also zur Entscheidung, ob berhaupt und wenn ja, wie gerntgt werden soll, abstellt.

    Keine Generalvollmacht, sondern nach ALARA

    Gerade dieser Gedanke sollte den klinisch Tti-gen vor Augen sein: Regeln, die fr bestimmte Krankheitsbilder Absolut-Forderungen (Wenn

    , dann immer/nur/nie etc.) enthalten, kn-nen in der Entscheidungsfindung zur rechtfer-tigenden Indikation nicht zielfhrend sein. Es ist die Bewertung des vorliegenden Einzelfal-les. Vor diesem Hintergrund sind eventuell vor-liegende Empfehlungen zur rechtfertigenden Indikation kritisch zu bewerten.

    Auch ist die alleinige Angabe des Bereiches, in dem die Behandlungsleistung erfolgt (zum Beispiel: vor ZE/ vor PARO oder vor KFO) nicht ausreichend, weil zu unspezifisch.

    Nach den obigen Ausfhrungen sollte dem Le-ser nunmehr klar sein, dass es keine General-vollmacht fr die rechtfertigende Indikation geben kann: Sie ist immer eine Einzelfallent-scheidung unter Wrdigung der individuellen Umstnde. Oder anders herum: Was fr Pati-ent A fr die Erkrankung A als gerechtfertigt angesehen werden kann, muss fr Patient B, der zuflligerweise auch Erkrankung A hat, nicht zwingend ebenfalls gerechtfertigt sein.

    Der Anspruch des Gesetzgebers an eine qualitativ hochwertige medizi-nische Diagnostik ist eben die Ge-wichtung des Einzelfalls, um fr den individuellen Patienten ein Optimum an Strahlenschutz unter gleichzeitig bestmglicher Bildqualitt herauszu-

    holen (ALARA Prinzip, engl. fr: As low as re-asonably acheiveable sinngem: so wenig Dosis wie vernnftigerweise mglich, bei bes-ter Bildqualitt).

    Wenn die Behandelnden diesen Grundsatz ver-innerlicht haben, wird verstndlich, dass das Stellen der rechtfertigenden Indikation, also das bewusste Entscheiden fr eine bestimm-te radiologische Untersuchungsmethode, der zentrale Baustein des Strahlenschutzes fr den Patienten ist. Eine Reduktion der Gesamt-dosis des Patienten, durch weniger Rntgenbil-der bedingt, kann im Wesentlichen ber eine konsequent gestellte rechtfertigende Indikati-on erreicht werden. Das dosistechnisch be-trachtet gnstigste Rntgenbild ist gerade je-nes, das gar nicht erst als erforderlich erachtet wird.

    Zielfhrend ist

    die Bewertung des

    vorliegenden

    Einzelfalles.

    Praxis

    Aktualisierungskurse Rntgen

    Die Kurse der Landeszahnrztekammer Bran-denburg zur Aktualisierung der Fachkunde im Rntgen (fr Zahnrzte) bzw. Kenntnisse im Strahlenschutz (fr ZFA) fr das Jahr 2016 ste-hen im Internet unter: www.lzkb.de >> Fortbil-dung zur Anmeldung bereit. Anmeldungen fr die Kurse in Cottbus, Potsdam und Rangsdorf werden nur online mglich sein. Ist die maxi-male Teilnehmerzahl fr einen Kurs erreicht,

    ist eine Anmeldung nicht mehr mglich. Die Kurse knnen aufgrund der Anerkennung des Selbststudiums der Kursunterlagen mit einer Prsenszeit von nur vier Stunden durchge-fhrt werden. Der Referent, Dr. Dr. Alexander Steiner, stellt praktische Aspekte zur Ablauf-organisation einer rationalen Rntgenroutine, wie Wissenswertes und Aktuelles rund um die rechtfertigende Indikation, vor.

  • Art & Science

    Naoki Aiba, Carlos Ayala Paz

    Fernando Rey, Kris Chmielewski

    Johan Figueira, Douglas Terry,

    Claude Sieber

    September 16 17, 2016Langenbeck-Virchow-Haus, Berlin

    www.quintessenz.de/photo2016

    1ST INTERNATIONAL CONGRESS OF DENTAL PHOTOGRAPHY

    Dental Photo MasterPROTOCOLS - SCIENCE - ART - SURGERY - COLOR - COMMUNICATION

  • 26 ZBB Ausgabe 1/2016

    Abrechnung

    Fragen und Antworten zur AbrechnungSeinen Gedanken freien Lauf zu lassen ist ebenso wichtig, wie sie zu sammeln.

    Charles B. Newcomb

    Autoren: Rainer Linke, Anke Kowalski

    Gedanken sammeln heit fr uns unter an-derem auch Gedanken systematisieren. In diesem Zusammenhang haben wir Ihre Ab-rechnungsfragen und unsere dahingehenden Antworten gesammelt und stellen Ihnen auch in diesem Kalenderjahr ein paar ausgewhl-te Sachverhalte als Abrechnungshinweise zur Verfgung.

    Notfallkoffer

    Frage: Wer bernimmt die Kosten fr die Wie-derbeschaffung von Medikamenten, bei denen das Verfallsdatum berschritten ist?

    Antwort: Wie auch schon bei der Erstbeschaf-fung, erfolgt der Ersatz verfallener Notfallme-dikamente zu Lasten des Praxisinhabers (Pra-xiskosten).

    Wegegeld

    Frage: Wenn sich ein Zahnarzt im Rahmen des geregelten Bereitschaftsdienstes zwischen 20:00 Uhr und 08:00 Uhr (sprechstundenfreie Zeit) in seiner Wohnung aufhlt und wegen ei-ner Notfallversorgung in seine Praxis gerufen wird, besteht dann fr den Zahnarzt wenigs-tens die Mglichkeit der Berechnung von We-gegeld (obgleich in diesem Zusammenhang keine Besuchsgebhr zum Ansatz kommt) oder gegebenenfalls die Mglichkeit der Berech-nung der An- und Abfahrt als Auslagenersatz?

    Antwort: Die Berechnung des Wegegeldes ist entsprechend der Allgemeinen Bestimmung Nr. 3a des BEMA gem dem 8 Abs. 2 und 3 der GOZ vorzunehmen. Dementsprechend ist die Voraussetzung fr die Berechnungsf-higkeit dieser Entschdigung, dass ein Besuch

    des Zahnarztes stattgefunden hat. Unter ei-nem Besuch versteht man die Ausbung der zahnrztlichen Ttigkeit an einem Ort, an dem diese vom Zahnarzt blicherweise nicht aus-gebt wird (vgl. Liebold/Raff/Wissing, GOZ-Kommentar, 8 Ru. 4).

    Daraus folgt, so ein Auszug aus dem Rechts-standpunkt der KZBV zu dieser Problematik, dass fr den Fall, in dem sich der Zahnarzt in seiner eigenen Wohnung aufhlt und zur Notfallversorgung in der sprechstundenfreien Zeit in seine Praxis gerufen wird, keine Ent-schdigungen nach 8 GOZ ausgelst werden. Schlielich sind die Orte, von denen der Zahn-arzt einen Besuch antreten und eine Entsch-digung erhalten kann, in der GOZ abschlieend geregelt. Die Erstattung von Wegegeld erfolgt fr die Fahrt zu einem Patienten, also gilt als Besuch der Weggang des Zahnarztes aus sei-nen Praxisrumen oder alternativ aus seiner Wohnung. Ebenso besteht in diesem Fall keine weitergehende Berechnungsmglichkeit der An- und Abfahrt als Auslagenersatz.

    Fazit: Eine Entschdigung in Form von Wege-geld bzw. eine Berechnung als Auslagenersatz fr den Sonderfall, dass der Zahnarzt von sei-ner Wohnung in die eigene Praxis zur Notfall-versorgung fhrt, ist weder gesetzlich noch vertraglich vorgesehen.

    Ersatzverfahren

    Frage: Wann darf das Ersatzverfahren zur An-wendung kommen?

    Antwort: Auf der Grundlage der Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektroni-schen Gesundheitskarte zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband ist zum einen der Versicherte verpflichtet, bei jedem Zahn-arztbesuch die elektronische Gesundheitskar-

    Rainer Linke,

    Stellvertretender

    Vorsitzender des

    Vorstands der KZVLB

    Anke Kowalski

    Stellv. Abteilungs-

    leiterin

    Abrechnung

  • 27ZBB Ausgabe 1/2016

    Abrechnung

    te (eGK) bzw. den schriftlichen Versicherungs-nachweis (in dem Fall, dass die eGK noch nicht zur Verfgung steht) mitzufhren und auf Ver-langen vorzulegen. Zum anderen ist der Zahn-arzt verpflichtet, die elektronische Gesund-heitskarte bei jeder ersten Inanspruchnahme im Quartal einzulesen. Das Ersatzverfahren darf nur in folgenden Fallgestaltungen Anwen-dung finden:

    A. Die bei der ersten Zahnarztinanspruchnah-me im Quartal vorgelegte eGK kann nicht verwendet werden. Entsprechend dem Punkt 3.2 Anhang zur Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte (bezo-gen auf die o. g. Vereinbarung) liegen der-artige Flle vor, wenn die Karte aus technischen Grnden

    nicht eingelesen werden kann (z. B. Kar-te oder Terminal defekt) oder

    fr Hausbesuche kein entsprechendes Kartenterminal zur Verfgung steht und keine bereits in der Zahnarztpraxis mit den Daten der elektronische Gesund-heitskarte vorgefertigten Formulare verwendet werden knnen.

    Die Daten der vorgelegten, aber nicht einlesbaren eGK mssen manuell in das Praxisverwaltungssystem aufgenommen werden. (Bitte beachten Sie, dass, wenn es zu einer weiteren Inanspruchnahme im selben Quartal kommt, der Einleseversuch trotz durchgefhrtem Ersatzverfahren zu wiederholen ist.)

    B. Ebenso findet das Ersatzverfahren Anwen-dung, wenn dem Patienten zum Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme noch kei-ne eGK, sondern lediglich ein schriftlicher Anspruchsnachweis zur Verfgung steht. Empfehlenswert ist, sich eine Kopie dieses Nachweises fr die Patientenakte anzufer-tigen (nicht an die KZVLB weiterleiten). Un-ter KZV-interne Mitteilungen geben Sie bitte die Information Anspruchsnachweis lag vor ein.

    Hinweis: Fr das Ersatzverfahren zum Ausfl-len des Personalienfeldes gilt entsprechend der o. g. Vereinbarung: Die Beschriftung aufgrund

    von Unterlagen in der Patientenstammdatei oder aufgrund von Angaben des Versicherten ist zulssig; dabei sind die Bezeichnung der Krankenkasse, der Name und das Geburtsda-tum des Versicherten und nach Mglichkeit auch die Krankenversichertennummer anzuge-ben.

    Anschlussfrage: Wenn das Ersatzverfahren nur in den Fllen nach A) und B) Anwendung fin-den darf, wie verhlt es sich dann im Fall einer Notfallbehandlung, bei der der Patient keine eGK bzw. keinen gltigen Anspruchsnachweis vorlegt?

    Antwort: Fr eine Notfallbehandlung mit der in dieser Frage vorgegebenen Randbedingung, darf tatschlich das Ersatzverfahren nicht eingesetzt werden. Obgleich die KZBV ein-rumt, dass das nachstehende Verfahren bei so genannten Notfallpatienten nicht zufrieden-stellend geregelt ist, gilt zum gegenwrtigen Zeitpunkt die im Anhang zur Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte im Punkt 2.3 definierte und somit verbindliche Vorge-hensweise.

    Kann im Falle der Notfallbehandlung eines in der Zahnarztpraxis bislang unbekannten Ver-sicherten keine gltige elektronische Gesund-heitskarte vorgelegt werden, ist die Abrech-nung aufgrund der Angaben des Versicherten oder der Angaben anderer Auskunftspersonen durchzufhren. Die elektronische Gesundheits-karte ist innerhalb von 10 Tagen nachzureichen. Wird die elektronische Gesundheitskarte nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, kann der Ver-tragszahnarzt eine Privatvergtung verlangen.

    Jerosch_150907.pdf 1 07.09.15 12:38

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  • 28 ZBB Ausgabe 1/2016

    Privates Gebhrenrecht

    Zahlreiche Fragen

    werden immer

    wieder zur korrekten

    Abrechnung privater

    Rntgenleistungen

    an die Mitglieder des

    GOZ-Ausschusses

    gestellt.

    Rntgenleistungen im privaten GebhrenrechtEine originre Aufgabe in der zahnrztlichen Praxis ist die Anfertigung von Rntgenbil-dern. Fr private Rntgenleistungen stehen dem Zahnarzt hierfr gem 6 (2) Nr. 8 GOZ Leistungen aus der Gebhrenordnung fr rzte im Abschnitt O zur Verfgung.

    Autorin: Dr. Heike Lucht-GeutherHennigsdorf

    Der Abschnitt O beinhaltet die Strahlendiag-nostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomo-graphie und die Strahlentherapie. Nach den all-gemeinen Bestimmungen dieses Abschnittes sind grundstzlich:

    mit den Gebhren alle Kosten (auch fr Do-kumentation und Aufbewahrung von Daten-trgern) abgegolten;

    die Befundmitteilung oder der einfache Be-fundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfhig;

    die Beurteilung von Rntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbstndige Leistung nicht berechnungsfhig; Erluterung: Es ist natrlich auch mglich, dass die technische Durchfhrung der Rnt-genuntersuchung und die Bildausgabe so-wie die Befundung der Aufnahmen rtlich und personell voneinander getrennt ausge-fhrt werden. Auch in diesem Fall kann kei-ne gesonderte Berechnung der technischen

    Leistung bzw. der Befundung durchgefhrt werden. Die Kosten der Bilderstellung und der Befundung sind in der Gebhr einge-schlossen. Die Aufteilung des Honorars kann nur im internen Vertragsverhltnis zwischen den Ausfhrenden geklrt werden. Die Gebhr fr die Rntgenposition ist nur von einem Behandler abrechenbar.

    die nach Strahlenschutzverordnung bzw. Rntgenverordnung notwendige rztliche berprfung der Indikation und des Unter-suchungsumfanges ist auch im berwei-sungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebhren ab-gegolten.

    Gebhrenberschreitung begrnden

    Der Gebhrenrahmen fr die Leistungen aus dem Abschnitt O umfasst den sogenannten kleinen Gebhrenrahmen, welcher sich nach dem 1,0 bis 2,5fachen des Gebhrensatzes be-misst. Der Mittelwert ist hier der 1,8fache Satz, sodass eine Gebhrenberschreitung von 1,9 bis 2,5 kurz begrndet werden muss. Eine ber

    Dr. Heike

    Lucht-Geuther,

    Vorstandsmitglied

    der LZKB,

    Vorsitzende des

    GOZ-Ausschusses

  • 29ZBB Ausgabe 1/2016

    Das sogenannte

    OPG, eine Panora-

    maschichtaufnahme,

    wird mit der

    GO-Pos. 5004

    abgerechnet

    Privates Gebhrenrecht

    den 2,5fachen Satz abweichende Gebhrenh-he mit einer Vereinbarung gem 2 (1) GO ist vollkommen ausgeschlossen. Dies bestimmt der 2(3) GO: Fr Leistungen nach den Ab-schnitten ... und O ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 unzulssig. Die fr den Zahnarzt wichtigsten Rntgenleistungen aus dem genannten Abschnitt O der GO werden wir nachfolgend kurz erlutern:

    GO-Position 5000:Zhne, je ProjektionWerden mehrere Zhne mittels einer Rntgen-aufnahme erfasst, so darf die Leistung nach Nummer 5000 nur einmal und nicht je aufge-nommenen Zahn berechnet werden.

    Unabhngig von der Anzahl der untersuchten Zhne ist diese Position nur je Projektion abre-chenbar. Die Bissflgelaufnahme sowie auch die Lngenbestimmung eines Wurzelkanals mittels Nadelmessaufnahme sind nach dieser Position berechenbar.

    GO-Position 5002:Panoramaaufnahmen(n) eines Kiefers

    Panoramaaufnahmen sind spezielle extraora-le Aufnahmen, welche zwischen Panorama-vergrerungsaufnahmen (PVA) und Panora-maschichtaufnahmen (Orthopantomogramm) unterschieden werden. Die PVA ist keine Schichtaufnahme und wird deshalb nach der 5002 berechnet. Jedoch wurde die Technik der PVA durch die Weiterentwicklung der Pan-oramaschichtaufnahmegerte zunehmend ver-drngt, deshalb wird diese Position von uns zur Vollstndigkeit halber erwhnt.

    GO-Position 5004:Panoramaschichtaufnahme der Kiefer

    Die Panoramschichtaufnahme (PSA) ist auch hufiger unter dem Begriff Orthopantomo-gramm (OPG) verbreitet. Es ist eine Aufnahme mit der Darstellung von Ober- und Unterkiefer.

    GO-Position 5020:Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fuwurzel und/oder Mittelfu,

    Kniescheibejeweils in zwei Ebenen

    Hierunter werden Teilrntgenaufnahmen der Hand speziell in der Kieferorthopdie bzw. des Fues abgerechnet. Mit der Gebhr sind Aufnahmen bis zwei Ebenen abgegolten.

    GO-Position 5030:Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Ober-schenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganze Hand oder ganzer Fu, Gelenke der Schulter, Schlsselbein, Beckenteilaufnahme, Kreuzbein oder Hftgelenkjeweils in zwei Ebenen

    Hierunter fallen Handrntgenaufnahmen in der Kieferorthopdie. Mit der Gebhr sind Aufnah-men bis zu zwei Ebenen abgegolten.

    GO-Position 5037:Bestimmung des Skelettalters gegebenen-falls einschlielich Berechnung der prospekti-ven Endgre, einschlielich der zugehrigen Rntgendiagnostik und gutachterliche Beurtei-lung

    Die fr kieferorthopdische Zwecke erforder-liche Auswertung der Handrntgenaufnahme also der momentane Istzustand ist im Allgemei-nen mit der 5030 abgegolten. Ist jedoch die Bestimmung des Skelettalters einschlielich der Berechnung der prospektiven Endgre des Patienten sowie der zugehrigen Rntgen-diagnostik und eine gutachterliche Beurteilung in Einzelfllen notwendig, so ist diese spezielle Auswertung mit der 5037 berechenbar.

  • 30 ZBB Ausgabe 1/2016

    GO-Position 5090:Schdelbersicht, in zwei Ebenen

    Die Fernrntgenaufnahme des Schdels spe-ziell fr die kieferorthopdische Diagnostik und Therapie notwendig kann nach dieser Position berechnet werden.

    GO-Position 5095:Schdelteile in Spezialprojektionen, je Teil

    Hierunter fallen beispielsweise Kiefergelenks-aufnahmen, Teilaufnahmen des Kiefers, Joch-bogenaufnahmen.

    Zuschlag GO-Position 5298:Zuschlag zu den Leistungen nach den Num-mern 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiographie (Bildverstrker-Radiographie). Der Zuschlag nach Nummer 5298 betrgt 25 v. H. des einfachen Gebhrensatzes der betref-fenden Leistung.

    Der Zuschlag beinhaltet die Darstellung der diagnostisch wichtigen Krperstrukturen un-ter Anwendung der Technik der digitalen Bildaufzeichnung und Bildverarbeitung und bercksichtigt den dadurch erforderlichen zu-stzlichen Kostenaufwand. Jedoch hat der Ge-setzgeber fr die Positionen 5000 bis 5004 diesen Zuschlag, aus welchen Grnden auch immer, nicht vorgesehen. Die zustzlichen Auf-wendungen knnen daher nur ber die Bemes-sung des Steigerungssatzes (bis 2,5!) berck-sichtigt werden.

    Digitale Volumentomographie (DVT)In den vergangenen Jahren hat sich die digi-tale Volumentomographie (DVT) in der Zahn-heilkunde etabliert. Bei der DVT wird ein ko-nischer Strahlengang verwendet, was eine volumetrische Darstellung des untersuchten Areals ermglicht. Es wird der Gesichtssch-del mit dem Rntgenstrahler und dem Sensor auf einer Kreisbahn umfahren. Dabei werden in der Regel zwischen 100 und 400 Aufnahmen erzeugt. Durch entsprechende Algorithmen werden aus diesen Rohaufnahmen klassische Schichtaufnahmen rekonstruiert, wie sie auch aus der Computertomographie bekannt sind.

    Es knnen drei-, aber auch zweidimensionale Aufnahmen angefertigt werden. Nach der Stel-lungnahme der BZK vom 16. Mrz 2012 wird die DVT wie folgt abgerechnet:

    Der Zahnarzt mit DVT-Fachkunde-Nachweis und DVT-Gert berechnet fr die Anfertigung und Befundung einer DVT-Aufnahme die GO Nummer 5370. Die anschlieende computerge-steuerte Analyse mit einer 3-D-Rekonstruktion wird nach der Zuschlagsnummer GO 5377 be-rechnet.

    Der Zahnarzt ohne DVT-Fachkunde-Nachweis darf weder eine rechtfertigende Indikation zur DVT-Aufnahme stellen, noch darf er eine solche Aufnahme befunden. Eine Berechnungsmg-lichkeit ergibt sich somit nicht.

    Der Zahnarzt mit DVT-Fachkunde-Nachweis, aber ohne DVT-Gert, kann fr eine andern-orts angefertigte DVT-Aufnahme keine Gebhr berechnen, da die Befundung zwingender Be-standteil der Rntgenuntersuchung ist.

    Eine Trennung zwischen technischer Anferti-gung einer DVT-Aufnahme und ihrer Befundung ist gebhrenrechtlich und nach der Rntgen-verordnung nicht gestattet. In diesem Fall ist auch die anschlieende computergesteuerte Analyse mit einer 3-D-Rekonstruktion nach der Zuschlags-Nummer GO 5377 nicht berech-nungsfhig, da sie als Zuschlagsposition nur in Verbindung mit der GO 5370 angesetzt wer-den kann. Aus demselben Grund scheidet die Heranziehung der GO 5377 als Analogleistung nach 6 Abs. 1 der GOZ aus.

    Fr den Fall der DVT-Aufnahme durch einen Zahnarzt mit Fachkunde fr einen Zahnarzt ohne DVT-Gert, aber mit Fachkunde, kann sich die Schwierigkeit einer Kostenaufteilung erge-ben. Hierfr gibt die GO keine gebhrenrecht-lich unangreifbare Handhabe

    Privates Gebhrenrecht

  • 31ZBB Ausgabe 1/2016

    -BestellformularFAX82 Implantate:Wann?Wie?Wo?Wer?

    83 Zahnfit schon ab eins!

    84 Die Qual derWahl frs Material

    85 Parodontitis eine unterschtzte Gefahr

    86 Weckt Schnarchen das wilde Tier in Ihnen?

    87 Zwischen Zuckertten-Zahnlcke und Weisheitszahn

    Zahnarztpraxis

    Ansprechpartner

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    PLZ/Ort

    Telefon Telefax

    Datum UnterschriftEine bersicht frherer Ausgaben senden wir Ihnen gern zu.

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    Versandkosten (zuzglich 7 % MwSt.)

    Satztechnik Meien GmbH Am Sand 1 c 01665 Diera-Zehren OT Nieschtz

    82Implanto log ie : B iomater ia l technik auf hchstem Niveau

    Implantate: Wann? Wie? Wo? Wer?

    Patientenzeitung der Zahnrzte

    Was ist Implantologie?Die zahnrztliche Implantologie ist dieWissenschaft, die sich mit den Werk-stoffen, den Operationsmethoden undder Gestaltung des Zahnersatzes aufImplantaten beschftigt. Im weiterenSinne gehrt dazu auch die Entwicklungvon Methoden, den Knochen und dasZahnfleisch zu ersetzen, wenn diese imLaufe der Zeit verloren gegangen sind.

    Was sind Implantate?Das zahnrztliche Implantat ist ein d-belartiger Formkrper, der anstelle einerZahnwurzel in den Knochen einge-schraubt wird und der Befestigung vonZahnersatz dient. Das kann eine einzel-ne Zahnkrone sein, aber auch eineBrcke oder eine abnehmbare Prothese.

    Inhalt:

    Wer implantiert? Wann wird implantiert?

    Wann sind Implantate sinnvoll? Wann sind Implantate nicht

    mglich?

    Chirurgische Behandlung Prothetische Behandlung Nachsorge und Recall

    Einzelzahnersatz Zahngruppenersatz Versorgung (nahezu) zahnloser

    Kiefer

    84Amalgam Komposite Glasionomer Gold Keramik CAD/CAM Kosten Pflege

    Die Qual der Wahl frs MaterialWelche Fllung ist die richtige fr Ihren Zahn?

    Die Fllung an Karies erkrankter Zhnegehrt auch heute noch zu den hufigs-ten Behandlungen in einer Zahnarzt-praxis. Damit ein geschdigter Zahngut versorgt werden kann, muss zuerstdie erkrankte Zahnhartsubstanz voll-stndig entfernt werden.

    Dabei mchte die moderne Kariesthe-rapie so viel gesunde Zahnhartsubstanzwie mglich erhalten und so wenigZahnsubstanz wie ntig entfernen.Unterschiedliche Fllungsmaterialienmit ihren vielfltigen Eigenschaftenund Verarbeitungsmglichkeiten hel-fen, dieses Ziel zu erreichen.

    Sie als Patient sollen sicher entschei-den knnen, welche Fllungsmateri-alien in Ihrem Mund eingesetzt werden.Ihr Zahnarzt bert Sie gern ber dieverschiedenen Eigenschaften der Werk-stoffe sowie ber die jeweiligen Anfor-derungen an den zu versorgenden Zahn.

    Ergnzend erklrt dieser ZahnRat, war-um ein Zahn mit einer Fllung versorgtwerden muss. Der ZahnRat listet dieverfgbaren Fllungsmaterialien aufund nennt ihre Vor- und Nachteile. Erbegrndet, warum fr die Zahnbe-handlung mit einem modernen Fllungsmaterial zustzliche Kosten

    Schon gewusst ?

    Bis zur Entwicklung des Amalgamsin der ersten Hlfte des 19. Jahr-hunderts standen als Material frZahnfllungen oft nur Zinn undBlei (lateinisch: plumbum) zur Ver-fgung. Daher stammt auch dieumgangssprachliche Bezeichnungfr Zahnfllungen: Plombe.

    entstehen knnen. Auerdem gibt dieser ZahnRat Tipps zur Pflege IhrerZhne, mit der Sie eine erneute Karies-Erkrankung verhindern knnen.

    Patientenzeitung der Zahnrzte

    83Schwange r s cha f t K a r i e s Z hnepu t z en F l uo r i d E r s t e r Z ahna r z t be su ch

    Zahnfit schon ab eins!Zhne brauchen von Beginn an Aufmerksamkeit und Pflege

    Patientenzeitung der Zahnrzte

    Babys erste Zhnchen, wie freudigwerden sie von Eltern und Verwandtenbegrt! Ihr Durchbruch war wo-mglich mit Unwohlsein des Kindesund schlaflosen Nchten der Elternverbunden nun werden sie erleich-tert bestaunt und bewundert.

    Leider lsst oftmals nach einer Weile

    diese Aufmerksamkeit fr die niedli-chen Beierchen nach. Die perlweieReihe im Ober- und im Unterkieferwird als gegeben hingenommen, unddie Entwicklung des Kindes bietet an-dere berraschungen genug.

    Aber Vernachlssigung nehmen dieZhne bel. Dann kann es passieren,

    dass sie wieder fr berraschungensorgen aber fr unangenehme. Daslsst sich vermeiden. Lesen Sie in die-sem ZahnRat viel Interessantes berdie Zahn- und Mundgesundheit in denersten drei Jahren Ihres Kindes (oderEnkels). Sie werden erfahren: Ihre M-hen ntzen den Zhnen des Kindes und sie zahlen sich auch sonst aus.

    85Parodontitis Zusammenhang und Auswirkungen auf Allgemeinerkrankungen Therapie Prophylaxe

    Parodontitis eine unterschtzte Gefahr Volkskrankheit kann weitreichende Folgen haben

    Patientenzeitung der Zahnrzte

    Dass der Zahnarzt oder die Zahn-rztin nicht der Fachmann oder die Fachfrau ausschlielich fr die Reparatur der Zhne ist, ist wohl mittlerweile jeder Patientin und jedem Patienten bekannt. Vielmehr ist dieses Berufsbild in seinem tglichen Handeln auf die Gesund-erhaltung der gesamten Region des Mundraumes und der Kiefer mit angrenzenden Geweben und Orga-nen spezialisiert. Die Zahnheilkunde

    ist ein gleichberechtigtes Fach im groen Kanon der Medizin.

    Dies wird besonders deutlich, wenn wir ber die Ursachen und die Be-handlung der Parodontitis und die nachgewiesenen Zusammenhnge mit anderen Allgemeinerkrankungen nachdenken.

    Doch was ist eigentlich eine Paro-dontitis? Wie kann man diese

    Erkrankung erkennen und behan-deln? Wie kann ich als Patient vorbeugen und im Fall des Falles bei der Behandlung mitwirken? Und welche Beziehungen und Auswirkungen bestehen zu ande-ren Erkrankungen? Auf diese Fragen mchte Ihnen dieser Zahn-Rat Antworten geben, die Ihnen das Gesprch mit Ihrem Hauszahn-arzt oder Ihrer Hauszahnrztin erleichtern.

    87Zahnwechsel Ernhrung Zahnspannge Whitspots Schmelzdefekte Bonusheft

    Patientenzeitung der Zahnrzte

    So viele Erwartungen, so viele Ver-nderungen, so viele neue Erfah-rungen mit dem ersten Schultag machen sich die Kinder auf ihren eigenen Weg.

    In den zehn Jahren Schulzeit er-leben sie vielfach geistige und krperliche Vernderungen, die die Eltern aus eigener Erfahrung kennen und deshalb am besten begleiten knnen. Im Bereich Gesundheit erffnen sich zudem immer mehr Informationsquellen, die das ge-meinschaftliche Familienwissen zu

    Gesundheit und Gesunderhaltung auf einen hohen Stand gebracht haben. Besonders protierten davon die Mund- und Zahngesundheit der Kin-der und Jugendlichen.

    Das Zhneputzen vom Kleinkindalter an, die Verwendung kindgerechter Zahnpasten, der regelmige Besuch von Zahnrzten im Kindergarten und die Vorsorgeuntersuchungen der Vorschulkinder beim Familienzahn-arzt waren ein gutes Startkapital in eine zahngesunde Schul- und Teen-agerzeit.

    Der Zahnwechsel ist die erste neue Herausforderung. Die zweiten Zh-ne kommen zwar von selbst, doch wann? Und warum sind sie besonders schutzbedrftig? Welche Zahnbrste ist die beste? Macht Zhneputzen mit Bluetooth endlich Spa? Was sind Schmelzdefekte? Wann muss der Kie-ferorthopde helfen? Welche Weisheit gilt heute fr Weisheitszhne? Warum kann besonders Laufsport die Zhne gefhrden? Antworten auf diese Fragen sowie weitere Fakten, Erfahrungen und Infos nden Eltern auf den Seiten 2 bis 5 und Teenager auf den Seiten 6 bis 7.

    Zwischen Zuckertten-Zahnlcke und Weisheitszahn

    86Schnarcherschiene Schlafapnoe Mythen Zahnrztlicher Rat

    Weckt Schnarchen das wilde Tier in Ihnen?Zahnrzte knnen helfen, wieder ruhiger zu schlafen

    Patientenzeitung der Zahnrzte

    Mnner mssen schnarchen, um ihre Frauen vor den wilden Tieren zu schtzen. Diesen Satz lie Do-ris Drrie den Schauspieler Heiner Lauterbach in ihrem Film Mnner sagen.

    Mit dem Radau im Schlafzimmer knnte zwar sicher so mancher Mann im Tiefschlaf wilde Tiere verschre-cken. Allerdings erkennen nicht we-nige Frauen nach langen Jahren der

    Sicherheit vor wilden Tieren, dass die ungestrte Nachtruhe eventuell doch erholsamer wre, als die ge-bannte Gefahr eines berfalls durch einen Chinaleoparden.

    Abhilfe muss her! Schnalzen mit d