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WORKSHOP Arbeitsrecht Humboldt-Universität Berlin
7. Mai 2010
Dr. Alexander Wolff
Baker & McKenzie Berlin
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Zuständigkeiten bei Betriebsänderungen
• Betriebsrat
• Gesamtbetriebsrat
• Europäischer Betriebsrat
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Problem:
Schließt Arbeitgeber Interessenausgleich mit unzuständigem Gremium:
• Nachteilsausgleichsansprüche der Arbeitnehmer
• Unterlassungsansprüche des zuständigen Gremiums
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1. Grundsätzlich BR für Interessenausgleich und Sozialplan zuständig
2. Ausnahmsweise originäre Zuständigkeit GBR, wenn unternehmerische Entscheidung mehrere Betriebe des Unternehmens betrifft
• Stilllegung/Zusammenlegung mehrerer Betriebe des Unternehmens aufgrund einheitlichen Plans
• Änderung des Betriebszwecks
Tipp: Klarheit durch Formulierung der unternehmerischen Entscheidung herstellen
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3. Auseinanderfallen von Zuständigkeit für Interessenausgleich und Sozialplan
• BAG: Ist unternehmerische Entscheidung betriebsübergreifend, betreffen die Nachteile jedoch nur einzelne Betriebe, kann GBR für Interessenausgleich und einzelner Betriebsrat für Sozialplan zuständig sein (BAG v. 11.12.2001)
Tipp: Auseinanderfallen der Zuständigkeiten vermeidbar durch klare Formulierung im Interessenausgleich, dass betriebsübergreifende Kompensationsregelungen nach Willen der Betriebsparteien erforderlich
4. GBR und BRe streiten sich über Zuständigkeit
• BAG: Arbeitgeber soll zunächst fragen. Wird nicht zuständiges Gremium benannt, kein Nachteilsausgleich (BAG v. 24.01.1996)
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5. Kompetenzübertragung durch BRe auf GBR?
Risiko: Fehlt originäre Zuständigkeit des GBR, kann Kompetenzübertragung bis Abschluss von Interessenausgleich/Sozialplan widerrufen werden
6. Einbeziehung des EBR bei transnationalem Sachverhalt
• Zuständigkeit des EBR nach jeweiliger EBR-Vereinbarung prüfen, i.d.R. Informations- und Konsultationspflicht
Tipp: Parallele Einbeziehung von EBR und nationalen Gremien, wenn zuständig
• Problem: Unterlassungsanspruch des EBR?
Bislang keine Rechtsprechung in Deutschland; Gerichte in Frankreich und Belgien haben Unterlassungsanspruch bejaht
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Einigungsstelle
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1. Scheitern der Verhandlungen berechtigt zur Anrufung der Einigungsstelle
• Ernsthafter Vermittlungsversuch erforderlich
• Einigungsstelle auch schon vor oder während Einbeziehung des Sachverständigen auf BR-Seite möglich
2. Einigungsstelle und Informationsansprüche des BR
• Anrufung der Einigungsstelle geht vor; Umfang der Informationspflicht kann in Einigungsstelle geklärt werden (LAG Hessen v. 17.04.2007)
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3. Einigungsstelle und Vermittlungsversuch der BAA
• Vermittlungsversuch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für Einigungsstelle
• Anrufung der Einigungsstelle durch Vermittlungsgesuch bei BAA nicht gesperrt (konkludenter Abbruch des Vermittlungsverfahrens, LAG Bremen v. 20.09.1983, LAG Hamm v. 15.12.2003)
• Anrufung der Einigungsstelle sperrt nachfolgendes Vermittlungsverfahren der BAA (a.A. LAG Niedersachsen v. 30.01.2007: zuerst gestellter Antrag sperrt den jeweils späteren)
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4. Verhältnis zu § 17 Abs. 2, 3 KSchG (Informations- und Beratungspflicht)
• § 17 Abs. 2, 3 KSchG in sich geschlossene europarechtlich motivierte Regelung, daher nicht Voraussetzung für Anrufung der Einigungsstelle
Tipp: Im Interessenausgleich explizit festhalten, dass Verfahren nach § 17 Abs. 2, 3 KSchG durch Interessenausgleich
erfüllt
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Unterlassungsanspruch des Betriebsrats vor Betriebsänderung
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1. Ausgangssituation: Streit in der Instanzgerichtsbarkeit
• Nachteilsausgleichsanspruch (§ 113 BetrVG) ausreichend als Sanktion (kontra)
• Absicherung von Verhandlungsanspruch des BR nicht geregelt; Nachteilsausgleichsanspruch keine echte Sanktion (pro)
2. Neue Dimension: Richtlinie 2002/14/EG
• Nationaler Gesetzgeber muss Information und Anhörung der Arbeitnehmervertreter verfahrensrechtlich absichern
• Ausblick: Phalanx der Unterlassungsanspruchs-Gegner wird weiter bröckeln (zuletzt LAG München vom 22.12.2008)
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3. Reine Vorbereitungshandlungen
• Ankündigung von Abfindungszahlungen bei Eigenkündigungen vor Betriebsänderung (LAG Schleswig-Holstein v. 20.07.2007)
• Trainings- und Schulungsmaßnahmen (LAG Hessen vom 19.01.2010)
Sie rechtfertigen keinen Unterlassungsanspruch
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Dr. Alexander Wolff, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für ArbeitsrechtPartner
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