wiedermal was neues zur privaten kfz-nutzung

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Steuer-Luchs Wiedermal was neues zur privaten Kfz- Nutzung Auch in diesem Jahr hören die Urteile zu dem Thema private Kfz-Nutzung und „1 % - Rege- lung“ nicht auf. Ich habe Sie schon in mehreren Ausgaben des Steuerluchses darauf hingewiesen, dass es für die Besteuerung der Privatnutzung von Dienstfahrzeugen zwei Methoden gibt, einmal die Fahrtenbuchmethode und andererseits die pauschale „1 % - Regel“. In dem vom Finanzgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall (Az.: 12 K 1073/14 E) durfte ein Außendienstmitarbeiter sein betriebliches Kfz auch privat nutzen. Der Arbeitgeber ermit- telte den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der „1 % - Regel“. Weiterhin war zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt, dass der Arbeitnehmer sämtliche Benzinkosten, d.h. sowohl diejenigen, die auf private als auch auf betriebliche Fahrten ent- fallen, selbst zu tragen hat. Der Arbeitnehmer setzte in seiner Einkommensteuererklärung sämtliche Benzinkosten als Werbungskosten an. Das Finanzamt versagte die Anerkennung der selbst getragenen Benzinkosten unter Ver- weisung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, da eine Berücksichtigung im Falle der pauschalen Ermittlung des Wertes der Kfz-Nutzung nicht möglich sei. Die Düsseldorfer Finanzrichter stellen nun klar, dass sämtliche Benzinkosten, privat als auch beruflich veranlasst, trotz Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der „1 % - Regel“ als Wer- bungskosten abziehbar sind. Für die beruflichen Fahrten ergibt sich das Ergebnis aus den allgemeinen Grundsätzen, die besagen, dass Kosten, die zur Erzielung des Arbeitslohns aufgewendet werden, abziehbar sind. Für die privaten Fahrten ergibt sich die Abziehbarkeit aus dem Umstand, dass die Benzin- kosten zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden. Der Senat stellt ausdrücklich klar, dass die Werbungskosten auch ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch berücksichtigt werden und dass sich eine Aufteilung zwischen beruflichen und privaten Fahrten erübrigt, da die Kosten für beide Fahrten abziehbar sind. Weiterhin sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Abgeltungswirkung der Entfernungspau- schale) nach Auffassung des Gerichts auch leicht ohne Fahrtenbuch feststellbar.

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Page 1: Wiedermal was neues zur privaten Kfz-Nutzung

Steuer-Luchs

Wiedermal was neues zur privaten Kfz-

Nutzung

Auch in diesem Jahr hören die Urteile zu dem Thema private Kfz-Nutzung und „1 % - Rege-

lung“ nicht auf.

Ich habe Sie schon in mehreren Ausgaben des Steuerluchses darauf hingewiesen, dass es

für die Besteuerung der Privatnutzung von Dienstfahrzeugen zwei Methoden gibt, einmal die

Fahrtenbuchmethode und andererseits die pauschale „1 % - Regel“.

In dem vom Finanzgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall (Az.: 12 K 1073/14 E) durfte

ein Außendienstmitarbeiter sein betriebliches Kfz auch privat nutzen. Der Arbeitgeber ermit-

telte den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der „1 % - Regel“. Weiterhin war

zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt, dass der Arbeitnehmer sämtliche

Benzinkosten, d.h. sowohl diejenigen, die auf private als auch auf betriebliche Fahrten ent-

fallen, selbst zu tragen hat.

Der Arbeitnehmer setzte in seiner Einkommensteuererklärung sämtliche Benzinkosten als

Werbungskosten an.

Das Finanzamt versagte die Anerkennung der selbst getragenen Benzinkosten unter Ver-

weisung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, da eine Berücksichtigung im Falle

der pauschalen Ermittlung des Wertes der Kfz-Nutzung nicht möglich sei.

Die Düsseldorfer Finanzrichter stellen nun klar, dass sämtliche Benzinkosten, privat als auch

beruflich veranlasst, trotz Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der „1 % - Regel“ als Wer-

bungskosten abziehbar sind.

Für die beruflichen Fahrten ergibt sich das Ergebnis aus den allgemeinen Grundsätzen, die

besagen, dass Kosten, die zur Erzielung des Arbeitslohns aufgewendet werden, abziehbar

sind.

Für die privaten Fahrten ergibt sich die Abziehbarkeit aus dem Umstand, dass die Benzin-

kosten zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden.

Der Senat stellt ausdrücklich klar, dass die Werbungskosten auch ohne ordnungsgemäßes

Fahrtenbuch berücksichtigt werden und dass sich eine Aufteilung zwischen beruflichen und

privaten Fahrten erübrigt, da die Kosten für beide Fahrten abziehbar sind. Weiterhin sind die

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Abgeltungswirkung der Entfernungspau-

schale) nach Auffassung des Gerichts auch leicht ohne Fahrtenbuch feststellbar.

Page 2: Wiedermal was neues zur privaten Kfz-Nutzung

Steuer-Luchs

Begründet wird diese Entscheidung unter anderem damit, dass durch den Abzug individuel-

ler Werbungskosten auch bei der „1 % - Regel“ die Ungleichbehandlung zwischen Arbeit-

nehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen und Arbeitnehmern, die die Kfz-Kosten selbst

zu tragen haben, abgemildert werden.

Hinweis:

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen, da der Bundesfinanzhof bislang

individuell vom Arbeitnehmer getragene Kfz-Kosten (z.B. Benzinkosten) bei der Ermittlung

des geldwerten Vorteils nach der „1 % - Regel“ außen vor lässt.