wesentlichkeit in der abschlussprüfung: eine kritische

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Kathrin Wagner, B.Sc. Wesentlichkeit in der Abschlussprüfung: Eine kritische Bestandsaufnahme Masterarbeit zur Erlangung des akademischen Grades eines Master of Science der Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Karl-Franzens-Universitt Graz Betreuer: Ao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Heinz Knigsmaier Institut: Unternehmensrechnung und Wirtschaftsprüfung Graz, Oktober 2020

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Kathrin Wagner, B.Sc.

Wesentlichkeit in der Abschlussprüfung:

Eine kritische Bestandsaufnahme

Masterarbeit

zur Erlangung des akademischen Grades

eines Master of Science

der Studienrichtung Betriebswirtschaft

an der Karl-Franzens-Universitat Graz

Betreuer: Ao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Heinz Konigsmaier

Institut: Unternehmensrechnung und Wirtschaftsprüfung

Graz, Oktober 2020

Danksagung

In erster Linie möchte ich mich bei meinem Betreuer Herrn Ao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Heinz

Konigsmaier bedanken. Ich durfte bereits in einigen Lehrveranstaltungen vieles von Ihnen

lernen und auch im Zusammenhang mit der Erstellung der Masterarbeit konnte ich stets auf Ihr

Fachwissen und Ihre wertvollen Ideen zählen. Ich danke Ihnen für die Betreuung sowie für das

entgegengebrachte Vertrauen, Verständnis und die Unterstützung.

Ohne meine Freundinnen und WG-Kolleginnen Martina, Ricarda, Madleine, Elena, Veronika

und Stefanie wären die vergangenen 5 Jahre nur halb so schön gewesen. Danke für die

gegenseitige Unterstützung und Motivation in den harten Prüfungsphasen, für die

durchgefeierten Nächte und für viele lustige, stundenlange Gespräche auf dem WG-

Zimmerboden. Ich danke euch für eine unvergessliche, gemeinsame Zeit und vor allem für eure

wahre Freundschaft.

Auf diesem Wege möchte ich mich ganz besonders bei meiner Familie bedanken. In meiner

gesamten Schul- und Studienzeit konnte ich einerseits auf eure finanzielle, aber andererseits

auf die viel wichtigere mentale Unterstützung, sowie auf euren Zuspruch und eure Liebe zählen.

Nur durch euch konnte ich bislang alle meine Ziele erreichen und konnte der Mensch werden,

der ich heute bin.

Der größte Dank gilt meinem Freund Matteo und seinen starken Nerven. Du hast mir stets viel

Geduld, Einfühlungsvermögen und Liebe entgegengebracht, mich immer motiviert und mich

mit wertvollen Inputs und deinem technischen Know-How unterstützt. Ohne dich würde meine

Masterarbeit nicht in dieser Form vorliegen. Ich danke dir von ganzem Herzen.

Inhaltsverzeichnis

Gleichheitsgrundsatz ................................................................................................................. I

Abbildungsverzeichnis .............................................................................................................. II

Tabellenverzeichnis ................................................................................................................ III

Abkürzungsverzeichnis ........................................................................................................... IV

1. Einleitung .......................................................................................................................... 1

1.1. Thematik und Bedeutung .................................................................................................... 1

1.2. Problemaufriss ..................................................................................................................... 2

1.3. Zielsetzung und Fragestellungen ........................................................................................ 4

1.4. Aufbau der Arbeit und Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes ........................... 6

2. Jahresabschlussprüfung ................................................................................................... 8

2.1. Funktionen der Abschlussprüfung ..................................................................................... 8

2.2. Ziel der Abschlussprüfung .................................................................................................. 9

2.3. Grenzen der Abschlussprüfung ........................................................................................ 10

2.4. Risikoorientierter Prüfungsansatz und Prüfrisiko ......................................................... 10

2.5. Zusammenhang zwischen Prüfrisiko und Wesentlichkeit ............................................. 14

3. Der Grundsatz der Wesentlichkeit .................................................................................. 16

3.1. Begriffliche Definition........................................................................................................ 16

3.2. Erscheinungsformen .......................................................................................................... 17 3.2.1. Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes (overall materiality) .............................................. 17 3.2.2. Wesentlichkeit für bestimmte Geschäftsvorfälle, Kontensalden oder Abschlussangaben ............ 18 3.2.3. Toleranzwesentlichkeit (performance materiality) ........................................................................ 18 3.2.4. Nichtaufgriffsgrenze ...................................................................................................................... 19 3.2.5. Wesentlichkeit im Zusammenhang mit Konzernabschlüssen ....................................................... 19

3.3. Wesentlichkeit in den einzelnen Prüfungsphasen ........................................................... 20 3.3.1. Wesentlichkeit in der Prüfungsplanung ......................................................................................... 20 3.3.2. Wesentlichkeit bei der Prüfungsdurchführung .............................................................................. 20 3.3.3. Wesentlichkeit in der Urteilsbildung und Berichterstattung ......................................................... 21

4. Bestimmung der Wesentlichkeit ..................................................................................... 22

4.1. Quantitative Bezugsgrößen ............................................................................................... 23

4.2. Kombinierte Bezugsgrößen ............................................................................................... 26

4.3. Bereinigte Bezugsgrößen ................................................................................................... 28

4.4. Relationen ........................................................................................................................... 28

4.5. Qualitative Kriterien.......................................................................................................... 29

4.6. Branchenspezifische Kriterien .......................................................................................... 31

4.7. Wissenschaftliche Literatur .............................................................................................. 32

4.8. Normative Vorgaben zur Wesentlichkeit ........................................................................ 38

4.9. Fehlender Konsensus und Probleme der Quantifizierung ............................................. 44 4.9.1. Die Erwartungslücke ..................................................................................................................... 45 4.9.2. Wesentlichkeit und Transparenz ................................................................................................... 46

5. Empirische Erhebung ..................................................................................................... 49

5.1. Überblick und Wahl des Forschungsansatzes ................................................................. 49

5.2. Auswahl der Stichprobe .................................................................................................... 49

5.3. Methodische Vorgehensweise............................................................................................ 50

5.4. Ergebnisse ........................................................................................................................... 53 5.4.1. Deskriptive Statistik ...................................................................................................................... 53 5.4.2. Explorative Auswertung ................................................................................................................ 54

5.4.2.1. Bezugsgrößen und Relationen ............................................................................................. 55 5.4.2.2. Unternehmensgröße ............................................................................................................. 59 5.4.2.3. Branchen .............................................................................................................................. 61 5.4.2.4. Prüfgesellschaft.................................................................................................................... 64 5.4.2.5. Prüfhonorar .......................................................................................................................... 67

5.4.3. Qualitative Auswertung ................................................................................................................. 70 5.4.3.1. Auffälligkeiten, Gemeinsamkeiten und Unterschiede ......................................................... 72 5.4.3.2. Stakeholder .......................................................................................................................... 72 5.4.3.3. Management ........................................................................................................................ 73 5.4.3.4. Markt ................................................................................................................................... 74 5.4.3.5. Eigenschaften des Unternehmens ........................................................................................ 74 5.4.3.6. Eigenschaften der Bezugsgröße ........................................................................................... 75 5.4.3.7. Prüfungspraxis ..................................................................................................................... 76

6. Zusammenfassung ........................................................................................................... 77

7. Appendix .......................................................................................................................... 80

8. Literaturverzeichnis ......................................................................................................... 98

Standards und Richtlinien .............................................................................................................. 98

Literatur ........................................................................................................................................... 99

Sonstige Quellen ............................................................................................................................ 104

Geschäftsberichte .......................................................................................................................... 104

I

Gleichheitsgrundsatz

Aus Grunden der besseren Lesbarkeit wird in dieser Masterarbeit die Sprachform des

generischen Maskulinums angewendet. Es wird an dieser Stelle jedoch ausdrucklich darauf

hingewiesen, dass die Verwendung der mannlichen Form als geschlechtsunabhangig

verstanden werden soll.

II

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Zusammenhang zwischen Wesentlichkeit und Prüfrisiko. ................................ 14 Abbildung 2: Zusammenhang von Wesentlichkeit und Prüfungshandlungen bei konstantem

Prüfrisiko. ................................................................................................................................. 15 Abbildung 3: Absolute Häufigkeiten der Bezugsgrößen. ........................................................ 55 Abbildung 4: Korrelationsanalyse Bilanzsumme und Wesentlichkeit. .................................... 59 Abbildung 5: Bezugsgrößen nach Unternehmensgröße. .......................................................... 60 Abbildung 6: Anzahl der Unternehmen nach Branche. ........................................................... 61 Abbildung 7: Bezugsgrößen nach Branchen ............................................................................ 62 Abbildung 8: Verhältnisse von Wesentlichkeit und Berichtskennzahlen nach Branchen: ...... 63 Abbildung 9: Absolute Anteile der Prüfgesellschaften. ........................................................... 65 Abbildung 10: Prüfgesellschaften nach Branchen. .................................................................. 65 Abbildung 11: Wesentlichkeit und Berichtskennzahlen nach Prüfgesellschaft. ...................... 66 Abbildung 12: Korrelation Wesentlichkeit und Prüfhonorar. .................................................. 68 Abbildung 13: Wesentlichkeit und Prüfhonorar nach Prüfgesellschaft. .................................. 69

III

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Übersicht archivische Studien in Anlehnung an WOLZ (2003) ............................. 33 Tabelle 2: Übersicht befragende und experimentelle Studien in Anlehnung an Wolz (2003). 34 Tabelle 3: Übersicht der wichtigsten Wesentlichkeits-Standards. ........................................... 40 Tabelle 4: FX Auswertung. ...................................................................................................... 51 Tabelle 5: Informationen zur Stichprobe. ................................................................................ 53 Tabelle 6: Deskriptive Statistik. ............................................................................................... 54 Tabelle 7: Verwendete Relationen. .......................................................................................... 58 Tabelle 8: Kombinierte Bezugsgrößen ..................................................................................... 58 Tabelle 9: Kategoriensystem für die qualitative Analyse. ....................................................... 71 Tabelle 10: Häufigkeiten Kategorie. ........................................................................................ 71 Tabelle 14: Bezugsgröße - Gewinn vor Steuern. ..................................................................... 80 Tabelle 15: Verprobung - Verwendung Gewinn vor Steuern vor Bereinigung. ...................... 81 Tabelle 16: Einteilung in Größenklassen nach Bilanzsumme und Umsatzerlösen. ................. 82 Tabelle 17: Absolute Häufigkeit der Bezugsgröße nach Branche und Prüfgesellschaft .......... 83 Tabelle 11: Rohdaten – Jahresabschlusszdaten. ....................................................................... 86 Tabelle 12: Rohdaten - Wesentlichkeit und Prüfgesellschaft.. ................................................ 89 Tabelle 13: Kodierung der Begründungen für die Wahl der Bezugsgröße.. ............................ 97

IV

Abkürzungsverzeichnis

AAA American Accounting Association

ABRÄG Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz

AICPA American Institute for Certified Public Accountants

AFRAC Austrian Financial Reporting and Auditing Committee

AS Auditing Standards

ASB Auditing Standards Board

A-QSG Abschlussprüfungsqualitätssicherungsgesetz

CICA Canadian Institute of Chartered Accountants

CPA Chartered Professional Accountants of Canada

EBIT Earnings before Interest and Taxation

EBITDA Earnings before Interest, Taxation, Depreciation and Ammortization

EFAA European Federation of Accountants and Auditors for small and

medium-sized enterprises

EU Europäische Union

EUR Euro

EY Ernst & Young

f. folgende Seite

ff. ferner folgende Seiten

FEE Fédération des Experts Comptables Européens

FRC Financial Reporting Council

GAAP Generally Accepted Accounting Principles

GBP Great Britain Pound

GoP Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung

IAASB International Auditing and Assurance Standards Board

IAESB International Accounting Education Standards Boards

ICAEW Institute of Chartered Accountants in England and Wales

IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland

IDW PS Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland Prüfungsstandard

IDW PH Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland Prüfungshinweis

i.d.F. in der Folge

IESBA International Ethics Standards Board for Accountants

IFAC International Federation of Accountants

IFRS International Financial Reporting Standards

IKS Internes Kontrollsystem

ISA International Standards on Auditing

IWP Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer

KSW Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

KPI Key Performance Indicator

NON-GAAP Non Generally Accepted Accounting Principles

V

PCAOB Public Company Accounting Oversight Board

PE Prüfung – Einzelfragen

PG Prüfung – Grundsatzfragen

PIAC Public Interest Activity Commitees

PIE Public Interest Companies

PwC PricewaterhouseCoopers

RoMM Risk of Material Misstatement

Rz. Randziffer

S. Seite

SAS Statements on Auditing Standards

SEC Securities Exchange Commission

UGB Unternehmensgesetzbuch

UK United Kingdom

USD United States Dollar

US-GAAS United States – Generally Accepted Auditing Standards

v.a. vor allem

vgl. vergleiche

WPK Wirtschaftsprüferkammer

WTBG Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

WT-ARL Wirtschaftstreuhandberufs-Ausübungsrichtlinie

1

1. Einleitung

1.1. Thematik und Bedeutung

Das Konzept der Wesentlichkeit gilt als bedeutender Grundsatz im Rahmen der

Jahresabschlussprüfung. Der Jahresabschluss ist gemäß den maßgeblichen

Rechnungslegungsnormen ordnungsgemäß und verlässlich aufzustellen und von einem

unabhängigen Dritten, dem Wirtschaftsprüfer, zu prüfen. Gemäß dem International Standard

on Auditing (ISA) 200 besteht der Zweck der Abschlussprüfung darin, das Vertrauen der

vorgesehenen Jahresabschlussadressaten in den Abschluss zu erhöhen, welche auf Basis dessen

wirtschaftliche Entscheidungen treffen. Dahingehend gibt der Wirtschaftsprüfer ein

Prüfungsurteil darüber ab, ob der Abschluss in allen wesentlichen Belangen mit dem

maßgebenden Regelwerk übereinstimmt.1 Aufgrund des Grundsatzes der Ordnungsmäßigkeit

und gleichzeitig jenem der Wirtschaftlichkeit kann darauf geschlossen werden, dass es dem

Abschlussprüfer nicht möglich ist, eine Vollprüfung durchzuführen. Diese wäre notwendig, um

eine vollkommene Sicherheit über die Verlässlichkeit der im Jahresabschluss veröffentlichten

Informationen zu gewähren und das bestehende Prüfrisiko – das Risiko ein falsches Urteil

abzugeben2 – zu eliminieren.3

Dies wiederum bedeutet, dass der Abschlussprüfer mit der Hilfe von Prüfungsnachweisen das

Prüfrisiko auf ein vertretbares Maß reduziert, indem er hinreichende Sicherheit darüber

erlangen muss, dass der Abschluss als Ganzes frei von wesentlichen Fehlern ist.4 Demnach

kommt der Wesentlichkeit im Sinne eines risikoorientierten Prüfungsansatzes eine

maßgebliche Bedeutung zu. Einerseits wird die Konzentration auf die für die wirtschaftlichen

Entscheidungen bedeutenden Sachverhalte gelenkt, gleichzeitig ist die Wesentlichkeit eine

notwendige Konsequenz einer wirtschaftlich vertretbaren Abschlussprüfung.5

Die Wesentlichkeit kann gemäß ISA 320 als eine Wertgrenze, die auf Basis einer nach

quantitativen und qualitativen Kriterien gewählten Bezugsgröße berechnet wird, verstanden

werden. Sie definiert einerseits, welche Jahresabschlussposten in den Prüfungsumfang des

Jahresabschlussprüfers fallen und determiniert andererseits die Auswirkung eines Fehlers auf

die Richtigkeit des Jahresabschlusses.6 Der Grundsatz der Wesentlichkeit ist demnach in allen

Phasen der Prüfung zu berücksichtigen: Sowohl in der Planung - bei der Festlegung des

Fehlerrisikos - als auch bei der Prüfungsdurchführung, sowie bei der Feststellung und

Beurteilung von Fehldarstellungen.7

1 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. 3. 2 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. 13c. 3 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. A45. 4 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. 5. 5 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. A45. 6 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. 5 f. 7 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. 6.

2

1.2. Problemaufriss

Im Hinblick auf die große Bedeutung der Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung

setzen sich Prüfungsstandards und Fachliteratur vergleichsweise wenig mit deren genauen

Anwendung und Berechnung auseinander. Gemäß ISA 320 wird die Wesentlichkeit auf Basis

einer bestimmten Relation einer gewählte Bezugsgröße (Benchmark) festgelegt. Im Standard

wird diesbezüglich zunächst auf etwaige Vorgaben des maßgebenden Regelwerks verwiesen.

In der Folge sind lediglich beispielhafte Bezugsgrößen, sowie deren qualitativen

Auswahlkriterien, wie beispielsweise die Branche, angeführt.8 Grundsätzlich geht weder aus

diesem Standard, noch aus anderen relevanten Prüfungsstandards sowie berufsständischen

Verlautbarungen eine genaue Vorgabe oder praktische Anweisung zur tatsächlichen

Berechnung der Wesentlichkeit auf Basis einer gewählten Benchmark hervor.9 Die Berechnung

der Wesentlichkeit wird in sämtlichen regulatorischen Vorgaben und Empfehlungen in erster

Linie dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unterstellt und von der Anwendung

im jeweiligen Einzelfall abhängig gemacht. Grund dafür ist, dass eine hinlängliche

Konkretisierung eines operablen Wesentlichkeitsmaßes letztendlich nicht möglich ist. Seitens

der Berufspraxis kann allerdings durchaus von einem Bedarf an konkreten und praktikablen

Anwendungshilfen zur praktischen Umsetzung gesprochen werden. Aufgrund der fehlenden

Vorgaben wird regelmäßig eine große Uneinheitlichkeit bei der Wahl von Bezugsgröße und

Relation beobachtet.10

Neben dem Bedürfnis nach konkreteren Vorgaben und Anwendungshilfen seitens der

Prüfungspraxis spricht die große öffentliche Kritik an Jahresabschlussprüfern und deren

Vorgehensweisen für ein transparentes Prüfungsvorgehen. Bereits mit Anfang der 2000er Jahre

wurde die Wirtschaftsprüfung durch Bilanzskandale wie Enron und Worldcom kritisiert, sowie

deren Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit hinterfragt.11 Aufgrund der weltweiten

Finanzkrise im Jahr 2008 zeigten sich Investoren und andere Jahresabschlussadressaten in

weiterer Folge vermehrt skeptisch gegenüber der Verlässlichkeit und dem Informationswert der

geprüften Jahresabschlüsse, was zu verschärften Regulierungen führte. Erst kürzlich sorgte ein

weiterer Bilanzskandal für Aufsehen und Kritik rund um die Wirtschaftsprüfung: Der deutsche

Konzern Wirecard soll seine Bilanz um rund 1,9 Milliarden Euro gefälscht haben. Der

verantwortlichen Prüfgesellschaft Ernst & Young wird insofern Versagen vorgeworfen, als

dass Wirecard jahrelang einen positiven Bestätigungsvermerk erhielt und die

Bilanzmanipulation damit erst im Jahr 2020 aufgedeckt wurde.12

8 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. 2ff. 9 Vgl. beispielsweise IDW PS 250 Rz. 4 ff.; AICPA AU-C Section 320, Rz. 4ff. 10 Vgl. MEKAT (2009), S. 259f. 11 Vgl. SCHMITT (2018), S. 12ff. 12 Vgl. BERSCHENS/FRÖNDHOFF (2020).

3

Neben echten Bilanzmanipulationen sind vor allem Ermessensspielräume und

Bilanzierungswahlrechte bei der Festlegung der Bezugsgröße kritisch zu betrachten. Da der

Umfang der Abschlussprüfung und das damit zusammenhängende Prüfrisiko maßgebend durch

die festgelegte Wesentlichkeitsgrenze bestimmt wird, ist die Wahl einer geeigneten

Bezugsgröße essentiell, um eine ordnungsgemäße und transparente Prüfung zu garantieren. 13

Demnach kann ein einheitliches Verständnis und eine konsistente Anwendung des

Wesentlichkeitsgrundsatzes zu einer erhöhten Transparenz und einer Stärkung des Vertrauens

in die Wirtschaftsprüfung beitragen.

13 Vgl. beispielsweise SPERL (1978), S. 56, WÜRTELE (1989), S. 139.

4

1.3. Zielsetzung und Fragestellungen

Aufgrund der dargelegten Problematik wird im Rahmen dieser Arbeit auf die theoretischen und

praktischen Aspekte der Wesentlichkeit im Rahmen der Jahresabschlussprüfung eingegangen.

Auf Basis einer Analyse konzeptioneller Grundlagen aus facheinschlägiger Literatur werden

die Erkenntnisse zusammenfassend dargestellt und mit den Ergebnissen einer empirischen

Erhebung zur aktuellen praktischen Umsetzung verglichen. Im Mittelpunkt der empirischen

Untersuchung steht die Wahl der Bezugsgröße und der entsprechenden Relationen, sowie die

angeführten Begründungen der Abschlussprüfer. Da die zu wählende Bezugsgroße auch von

qualitativen Kriterien beeinflusst wird, geht die Masterarbeit insbesondere auf mögliche

branchenspezifische Unterschiede ein.

Um die Zielsetzung zu erreichen, werden im Rahmen der Masterarbeit die folgenden

Fragestellungen adressiert:

Welche Funktion(en) erfüllt das Konzept der Wesentlichkeit im Rahmen einer

risikoorientierten Abschlussprüfung?

Die Masterarbeit soll zunächst auf die terminologische Klärung von Wesentlichkeit

eingehen, die regulatorischen Grundlagen zusammenfassen und ihre allgemeine

Funktion und Bedeutung im Rahmen der risikoorientierten Abschlussprüfung

darlegen. Dies soll mit der Beantwortung folgender Fragen erreicht werden:

Welche Quellen an regulatorischen Grundlagen sind zu beachten?

Welche Erscheinungsformen von Wesentlichkeit existieren?

Welchen Stellenwert hat Wesentlichkeit in den einzelnen Phasen der

Abschlussprüfung?

Welche Vorgaben, Leitlinien, Empfehlungen etc. gibt es für die Konkretisierung von

Wesentlichkeitsgrenzen im Anlassfall?

Die zweite Fragestellung soll im Rahmen einer Literaturanalyse von Prüfungsnormen,

berufsständischen Verlautbarungen, Praktikerliteratur, sowie empirischen

Forschungsarbeiten beantwortet werden. Dabei sollen die konkreten

Anwendungsempfehlungen erarbeitet und zusammengefasst und es soll auf folgende

Fragen eingegangen werden:

5

Welche quantitativen Kriterien werden für die Berechnung der

Wesentlichkeitsgrenze Anwendung (Bezugsgrößen, Relationen) empfohlen?

Welche qualitativen Kriterien sollen dabei berücksichtigt werden?

Gibt es Anknüpfungspunkte für eine differenzierte Vorgehensweise (z.B.

Branche)?

Wie werden Wesentlichkeitsgrenzen in der Praxis konkret festgelegt?

Diese Fragestellung soll im Rahmen einer empirischen Erhebung beantwortet werden.

Dabei werden die Informationen bezüglich der angewandten Wesentlichkeitsgrenze aus

ausgewählten Geschäftsberichten von Unternehmen unterschiedlicher Branchen erhoben

und analysiert. Es sollen insbesondere folgende Fragen adressiert werden:

Wie wirken sich Unterschiede in regulatorischen Grundlagen auf die

Verfügbarkeit relevanter Informationen über Wesentlichkeit in

Abschlussberichten aus?

Welche quantitativen und qualitativen Kriterien finden tatsächlich

Berücksichtigung?

Wie wird die jeweilige Anwendung des Wesentlichkeitskonzepts begründet?

Gibt es Anknüpfungspunkte für eine differenzierte Vorgehensweise (z.B.

Branche, BigFour, Prüfungshonorar)?

6

1.4. Aufbau der Arbeit und Abgrenzung des

Untersuchungsgegenstandes

Die vorliegende Masterarbeit lässt sich nach der Einleitung, dem Problemaufriss und der

Darstellung der Zielsetzung zunächst grob in zwei unterschiedliche Teile gliedern. Der erste

Teil der Arbeit stellt eine theoretische Auseinandersetzung mit dem Konzept des

Wesentlichkeitsgrundsatzes im Rahmen der risikoorientierten Jahresabschlussprüfung dar. Die

Beschreibung von Funktion, Ziele und Grenzen der risikoorientierten Jahresabschlussprüfung

dienen insbesondere dazu, aufzuzeigen, weshalb der Wesentlichkeitsgrundsatz notwendig ist

und wie er mit dem Prüfrisiko zusammenhängt. Der Hauptteil des theoretischen Abschnitts

widmet sich sodann dem Wesentlichkeitsgrundsatz an sich. Nach der begrifflichen Klärung

werden die einzelnen Erscheinungsformen der Wesentlichkeit, sowie deren Bedeutung für die

einzelnen Phasen der Jahresabschlussprüfung beschrieben. In weiterer Folge wird die

Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze erörtert, wobei insbesondere auf die Festlegung von

Bezugsgrößen und Relationen, sowie die notwendige Berücksichtigung qualitativer Kriterien

eingegangen wird. Bei den qualitativen Kriterien werden vor allem branchenspezifische

Faktoren näher beleuchtet. Als nächster Schritt wird ein Überblick über die vorhandene

wissenschaftliche Literatur zu Wesentlichkeit gegeben und deren Erkenntnisse

zusammenfassend dargestellt. Ebenso wird in der Folge auf die geltenden nationalen und

internationalen normativen Vorgaben eingegangen.

Der zweite Teil der Masterarbeit umfasst die empirische Erhebung über die praktische

Umsetzung des Wesentlichkeitsgrundsatzes. Dazu werden Prüfberichte von Unternehmen des

FTSE350 herangezogen, da diese aufgrund entsprechender Bestimmungen zur

Veröffentlichung brauchbarer Daten verpflichtet sind. Es werden spezifische Branchen

ausgewählt und die veröffentlichten Angaben zur Wesentlichkeit der zugehörigen

Unternehmen analysiert. Spezielle Branchen und die damit verbundenen Überlegungen, wie

beispielsweise Banken und Versicherungen, werden in der Untersuchung exkludiert. Zunächst

wird die methodische Vorgehensweise, sowie die Stichprobenauswahl beschrieben. Danach

geht die Masterarbeit auf die Ergebnisse der empirischen Erhebung ein und versucht auf Basis

der Erkenntnisse Parallelen und Unterschiede zur Literaturanalyse aufzuzeigen.

Im letzten Kapitel der Arbeit wird nochmals auf die Fragestellungen und Zielsetzung Bezug

genommen und es werden die wesentlichen Erkenntnisse zusammenfassend dargelegt. Zum

Abschluss werden der Mehrwert der Arbeit dargelegt. Ein Ausblick auf Anforderungen an

künftige Forschungsarbeiten beschließen die Arbeit.

7

In Bezug auf die Wesentlichkeitsgrenze und ihre Funktion zur Bestimmung des

Prüfungsumfangs trifft die Arbeit keine Abschätzung über dessen Ausmaß, den zu wählenden

Prüfungshandlungen, sowie deren Art und Umfang. Die Arbeit beschäftigt sich ebenso wenig

mit festgestellten Fehlern, deren Art, Umfang und Wesentlichkeitsbeurteilung in der

Prüfungspraxis. Als Ziel der Masterarbeit gilt ebenso wenig eine allgemeingültige Aussage

über die korrekt anzuwendende Bezugsgröße und Wesentlichkeitsberechnung zu treffen.

8

2. Jahresabschlussprüfung

Die Jahresabschlussprüfung, auch Abschlussprüfung oder Wirtschaftsprüfung genannt, ist eine

Institution der Wirtschaft, die für die Sicherstellung der Qualität und der Verlässlichkeit der

Rechnungslegung ausschlaggebend ist. Allgemein wird dabei von einem sehr stark regulierten

Bereich der Wirtschaft gesprochen.14 Prüfungsobjekt der Abschlussprüfung ist, als Teil der

externen Unternehmensrechnung, die externe Rechnungslegung.15 Die Prüfung der externen

Rechnungslegung umfasst neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, auch den

Anhang und den Lagebericht.16 Die externe Rechnungslegung hat die Funktion den

Jahresabschlussadressaten des Unternehmens die notwendigen Informationen zur Verfügung

zu stellen, die sie für ihre Investitionsentscheidungen benötigen. Neben der

Entscheidungsnützlichkeit sind Zahlen und Angaben der externen Rechnungslegung für die

Verhaltenssteuerung, Vertragsgestaltung und die Anspruchsbemessung relevant.17

Die Abschlussprüfung zielt darauf ab, dem Leser des Abschlusses eine hinreichende Sicherheit

darüber zu geben, dass der Jahresabschluss in seinen wesentlichen Belangen mit dem jeweils

anzuwendenden Regelwerk übereinstimmt.18 In Österreich entspricht dieser Grundsatz der

Generalnorm gemäß §222 UGB. Diese sieht vor, dass der Jahresabschluss ein möglichst

getreues Bild der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln hat.

Die Abschlussprüfung erfolgt durch einen unabhängigen Dritten, der neben fachlichen

Qualifikationen spezielle Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, sowie seine eigene

Unabhängigkeit gegenüber dem Unternehmen bestätigen muss.19 Der Abschlussprüfer hat auf

Basis der Prüfungsergebnisse ein Urteil über den Jahresabschluss abzugeben. Dieses kann in

Form eines uneingeschränkten, eingeschränkten, oder versagenden Bestätigungsvermerks

erfolgen.20

2.1. Funktionen der Abschlussprüfung

Aufgrund von etwaigen Interessenkonflikten zwischen dem Management des Unternehmens,

welches für die Aufstellung des Jahresabschlusses zuständig ist, und den

Jahresabschlussadressaten kann die Rechnungslegung erst aufgrund einer externen Prüfung als

hinreichend verlässlich angesehen werden. Demnach kommt der Abschlussprüfung eine große

Bedeutung im Hinblick auf die Vermeidung von Principal-Agent-Problemen21 bzw. auf den

14 Vgl. WAGENHOFER/EWERT (2015), S. 410. 15 Vgl. WAGENHOFER/EWERT (2015), S. 4. 16 Vgl. BRÖSEL ET AL. (2015), S. 19. 17 Vgl. WAGENHOFER/EWERT (2015), S. 410. 18 Vgl. KFS/PG 1. 19 Vgl. WAGENHOFER/EWERT (2015), S. 19. 20 Vgl. WAGENHOFER/EWERT (2015), S. 418ff. 21 Vgl. WAGENHOFER/EWERT (2015), S. 410.

9

Abbau von Informationsasymmetrien zu22. Die Abschlussprüfung soll die Verlässlichkeit und

Vertrauenswürdigkeit des Abschlusses gewährleisten.23 Vertrauenswürdig ist ein geprüfter

Abschluss nur dann, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Abschlussprüfer durchgeführt

wird. Um diese Unabhängigkeit zu sichern, findet eine Entkoppelung von Prüfungs- und

Entscheidungsinstitutionen statt.24 Die Abschlussprüfung kann im Wesentlichen als ein Soll-

Ist-Vergleich gesehen werden. Dabei stellt die vom Unternehmen erstellte Rechnungslegung

das Ist-Objekt dar, sowie die Vorgaben von Gesetz und Standards das Sollobjekt.25 Die Aufgabe

des Jahresabschlussprüfers ist es die Anforderung der Übereinstimmung des Ist-Objekts mit

dem maßgebenden Regelwerk zu überprüfen und darüber ein Urteil zu geben. Somit ist die

Abschlussprüfung eine Ordnungsmäßigkeitsprüfung26. Als Hauptfunktion der

Abschlussprüfung kann daher die Sicherung der Qualität und Verlässlichkeit der

Rechnungslegung genannt werden. Ohne eine entsprechende Prüfung können die Adressaten

nicht mit Sicherheit von Richtigkeit und Qualität der offengelegten Zahlen und Angaben

ausgehen und darauf basierend Entscheidungen fällen.27

2.2. Ziel der Abschlussprüfung

Im Zuge der Abschlussprüfung ergeben sich verschiedene Zielgrößen. Einerseits hat der

Abschlussprüfer ein Prüfungsurteil auf Basis seiner durchgeführten Prüfungshandlungen zu

fällen. Mit diesem Prüfungsurteil muss mit hinreichender Sicherheit bestätigt werden, dass der

Jahresabschluss in seiner Gesamtheit im Wesentlichen frei von falschen Darstellungen ist.28 Um

dieses Prüfungsurteil zu erreichen, hat der Abschlussprüfer das Risiko29 der jeweiligen

Abschlussprüfung abzuschätzen und auf Basis dessen seine Prüfstrategie und sein

Prüfprogramm durchzuführen. Dabei hat er auf der anderen Seite den damit verbundenen

Aufwand und die entstehenden Prüfkosten zu berücksichtigen. Die Prüfkosten fallen auf Basis

eines zeitabhängigen Honorars zu Lasten des zu prüfenden Unternehmens. Daher kann die

Minimierung der Kosten des Prüfungsprozesses als zweite Zielgröße definiert werden. Der

Abschlussprüfer sieht sich einerseits mit der Forderung nach einer Mindestqualität der Prüfung,

die sich aus der Anforderung des zu prüfenden Unternehmens und aus den Prüfungsnormen

ergibt, und andererseits mit der Forderung nach minimalen Prüfkosten konfrontiert.30 Dieses

sogenannte Wirtschaftlichtkeitsprinzip kann gemäß ISA 200 dann eingehalten werden, sofern

22 Vgl. WOLZ (2004), S. 122. 23 Vgl. WOLZ (2004), S. 122. 24 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 10f. 25 Vgl. LEFFSON (1988), S. 10. 26 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. 3. 27 Vgl. LEFFSON (1988), S. 8. 28 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. 5. 29 Zum Prüfrisiko siehe Kapitel 2.4. 30 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 231.

10

die Prüfung in einem vertretbaren zeitlichen Ausmaß und unter vertretbaren Kosten geplant und

durchgeführt wird.31

2.3. Grenzen der Abschlussprüfung

Aufgrund des Grundsatzes der Ordnungsmäßigkeit und gleichzeitig jenem der

Wirtschaftlichkeit kann darauf geschlossen werden, dass es dem Abschlussprüfer nicht möglich

ist, eine Vollprüfung durchzuführen. Diese wäre notwendig, um vollkommene Sicherheit über

die Verlässlichkeit der im Jahresabschluss veröffentlichten Informationen zu gewähren und das

bestehende Prüfrisiko zu eliminieren. Geringfügige Fehler würden demnach bereits dem

Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit widersprechen, obwohl sie Abschlusslesern dennoch ein

hinreichendes Bild der wirtschaftlichen Lage vermitteln und die wirtschaftliche Entscheidung

der Adressaten nicht beeinflussen. Fehler, die aufgrund ihres geringfügigen Ausmaßes die Lage

des Unternehmens nicht grundsätzlich falsch darstellen, können somit als unwesentlich

eingestuft werden.32 Im ISA 200 wird in diesem Sinne von den inhärenten Grenzen der

Abschlussprüfung gesprochen, da es letztlich nicht möglich ist und es auch nicht erwartet wird,

das Prüfrisiko vollkommen auf Null zu reduzieren. 33 Ziel der Abschlussprüfung ist ebenso

wenig dolose Handlungen (Fraud) aufzudecken. Aufgrund der genannten inhärenten Grenzen

der Abschlussprüfung besteht bei der Prüfungsplanung und -durchführung gemäß den ISAs

immer ein Risiko, dass dolose Handlungen und daraus resultierende Falschdarstellungen

unentdeckt bleiben. Das Risiko diese Falschdarstellungen nicht aufzudecken ist sogar größer

als bei unbeabsichtigten Falschdarstellungen, da dolose Handlungen eher durchdacht,

verschleiert und durch das Zusammenwirken mehrerer Mitarbeiter durchgeführt werden.

Nichtsdestotrotz hat der Abschlussprüfer dieses immer bestehende Risiko in seiner

Risikoeinschätzung und Prüfungsplanung zu berücksichtigen und eine kritische Grundhaltung

einzuhalten. Die diesbezügliche Hauptverantwortung liegt jedoch beim Management des

Unternehmens.34

2.4. Risikoorientierter Prüfungsansatz und Prüfrisiko

Auf Basis der Zielsetzung soll der Abschlussprüfer mit hinreichender Sicherheit bestätigen,

dass der Jahresabschluss im Wesentlichen frei von Falschdarstellungen ist. Es besteht einerseits

die Gefahr, dass dieses Urteil nicht abgegeben werden kann. Das noch viel größere Risiko, das

dabei für den Abschlussprüfer entsteht, ist jedoch andererseits, dass ein uneingeschränkter

Bestätigungsvermerk erteilt wird, obwohl der Jahresabschluss im Wesentlichen falsch ist.

31 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. A45. 32 Vgl. IDW (2012): PS 200. 33 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. A45. 34 Vgl. IFAC ISA 240, Rz. 3ff.

11

Dieses Risiko beschreibt die Wahrscheinlichkeit, dass der Jahresabschluss trotz vorhandener

Fehler bestätigt wird35. Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit impliziert eine Reduktion der

Prüfungshandlungen auf ein bestimmtes Maß. Das Prüfungsurteil muss daher stets mit einer

gewissen Sicherheit erfolgen, welche ein vertretbares Niveau erreicht.36 Hierbei hat sich die

sogenannte „hinreichende Sicherheit“ im modernen Prüfungsvorgehen etabliert.37 Mit der

Beschränkung der Prüfungshandlungen auf ein bestimmtes Maß geht eine beschränkte

Entdeckungswahrscheinlichkeit von falschen Aussagen einher. Es besteht somit immer ein

Risiko, dass Fehler nicht entdeckt werden. Dennoch muss das Prüfungsurteil mit hinreichender

Sicherheit gefällt werden, was aufgrund des innewohnenden Entdeckungsrisikos letztlich zur

Notwendigkeit von einer adäquaten Risikobeurteilung führt. Der Abschlussprüfer muss sich

mit den Geschäftsrisiken vertraut machen und darauf basierend seine Prüfungsvorgehen

festlegen. Dieses Vorgehen ist allgemein unter dem risikoorientierten Prüfungsansatz bekannt.

Diesen Ansatz prägen neben der Risikobeurteilung ebenso die Funktionsprüfung. Bei der

Funktionsprüfung wird das interne Kontrollsystem (IKS) bzw. das IT-Umfeld des

Unternehmens auf Funktionsfähigkeit geprüft, sodass der Prüfungsumfang reduziert werden

kann. Diese reicht für gewöhnlich aber nicht aus, da auch beim IKS das Risiko besteht, dass es

beispielsweise bewusst manipuliert wird. Daher müssen aussagebezogene Prüfungshandlungen

ergänzend durchgeführt werden. Werden Kontrollen bei der Funktionsprüfung als ineffektiv

beurteilt, müssen in diesen Bereichen vermehrt aussagebezogene Prüfungshandlungen38

durchgeführt werden.39

Bei der risikoorientierten Abschlussprüfung sind zwingend drei Phasen zu durchlaufen. Diese

gliedern sich in Analyse der Geschäftstätigkeit, Analyse der unternehmensinternen Kontrollen

und dem Vollzug der Prüfungshandlungen einschließlich Berichterstattung. Jede

Prüfungshandlung kann auf die gewonnenen Erkenntnisse der ersten beiden Phasen

zurückgeführt werden. Dort werden die Geschäftsrisiken des Unternehmens und insbesondere

damit einhergehende Geschäftsvorfälle identifiziert.

In der Folge wir analysiert, wie das Unternehmen sein IKS ausgestaltet hat, um diesen Risiken

intern entgegenzuwirken.40 Erst wenn der Abschlussprüfer all diese Risiken erkannt,

abgeschätzt und in seine Prüfungsstrategie miteinfließen lassen hat, ist er in der Lage, sein

eigenes Risiko – ein falsches Urteil abzugeben – zu kontrollieren.41 Beim risikoorientierten

Prüfungsansatz wird im in diesem Zusammenhang allgemein vom Prüfrisiko gesprochen.

35 Vgl. KROMMES (2015), S. 30. 36 Vgl. FREICHEL (2016), S. 106. 37 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. 5. 38 Unter aussagebezogene Prüfungshandlungen werden gem. ISA 330 Rz. 4 Einzelfallprüfungen für Arten von

Geschäftsfällen, Kontensalden und Abschlussangaben sowie analytische Prüfungshandlungen verstanden. 39 Vgl. FREICHEL (2016), S. 107. 40 Vgl. KROMMES (2015), S. 48. 41 Vgl. KROMMES (2015), S. 49.

12

Dieses ergibt sich aus dem Entdeckungsrisiko und dem Fehlerrisiko, das auch als Risk of

Material Misstatement (RoMM) bekannt ist. Letzteres setzt sich aus dem inhärenten Risiko und

dem Kontrollrisiko zusammen:42

Inhärentes Risiko

Für jedes Prüffeld besteht vor der Berücksichtigung interner Kontrollen ein grundsätzliches

Risiko für Fehler und falsche Angaben. Das inhärente Risiko kann von Prüffeld zu Prüffeld

verschieden hoch sein. Beispielsweise ist das inhärente Risiko in einem Jahresabschlussposten,

der auf Schätzungen beruht, höher. Außerdem können sich auch externe Rahmenbedingungen,

wie die allgemeine wirtschaftliche Lage oder die Branchenentwicklung, auf das inhärente

Risiko auswirken.43

Kontrollrisiko

Das Kontrollrisiko beschreibt jenes Risiko, dass ein Fehler im Jahresabschluss einzeln oder

gemeinsam mit anderen Fehlern wesentlich ist, und dies nicht durch das interne Kontrollsystem

verhindert wird. Das interne Kontrollsystem kann jedoch niemals das Risiko möglicher Fehler

gänzlich eliminieren. Es kann bei guter Konzeption und Ausführung nur zu deren Vermeidung

beitragen. Aufgrund dieser inhärenten Grenzen des internen Kontrollsystems besteht immer ein

gewisses Kontrollrisiko.44

Entdeckungsrisiko

Sowohl inhärentes Risiko als auch Kontrollrisiko bestehen unabhängig vom Prüfungsprozess.

Der Abschlussprüfer muss diese bei der Risikoeinschätzung berücksichtigen und auf Basis

dessen eine risikoorientierte Prüfstrategie festlegen und das Prüfungsprogramm ableiten. Durch

die Setzung risikoadäquater Prüfungshandlungen soll das Entdeckungsrisiko minimiert werden.

Das vom Abschlussprüfer kontrollierbare Entdeckungsrisiko beschreibt das Risiko, dass

wesentliche Fehler im Jahresabschluss nicht aufgedeckt werden.

Eine Beziehung zwischen den einzelnen Risikokomponenten besteht wie folgt: Die Erhöhung

des Entdeckungsrisikos erlaubt ein geringeres inhärentes Risiko und Kontrollrisiko. Dagegen

führen ein höheres inhärentes Risiko und Kontrollrisiko zu einem geringeren

Entdeckungsrisiko45. Das Entdeckungsrisiko ist so anzupassen, dass das Prüfrisiko auf ein meist

vorgegebenes Maß reduziert werden kann. Dazu muss das Prüfprogramm entsprechend

42 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. 13a. 43 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. A38. 44 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. A39. 45 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. A42f.

13

angepasst werden, was insbesondere Art und Umfang der Prüfungshandlungen betrifft.46 Um

eine risikoorientierte Prüfungsstrategie definieren zu können und ein adäquates Prüfprogramm

zusammenzustellen ist somit eine Analyse der verschiedenen Risikokomponenten essenziell.

In dieser Analyse hat der Abschlussprüfer außerdem die für das jeweilige Unternehmen

spezifische Risiken zu berücksichtigen.47

Diese hinreichende Sicherheit, die der Abschlussprüfer durch eine angemessene

Risikobeurteilung und durch ein adäquates Prüfprogramm erreicht, wird auch als

Urteilssicherheit bezeichnet. Neben der Urteilssicherheit ist auch die Urteilsgenauigkeit

ausschlaggebend. Die Urteilsgenauigkeit legt einen Bereich fest, in dem ein Fehler als

tolerierbar gilt und somit dem Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit entsprochen werden kann.

Wird dieser Betrag überschritten, kann die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses nicht

bestätigt werden. Ab wann ein Fehler als wesentlich erachtet wird, muss bei der

Prüfungsplanung festgelegt werden. Wesentlich ist ein Fehler dann, wenn er die

Entscheidungen von Jahresabschlussadressaten beeinträchtigt. Dazu wird eine Wertgrenze

bestimmt, welche in der Abschlussprüfung im Konzept der Wesentlichkeit48 verankert ist. Sie

beschreibt jenen Betrag, ab dem ein Fehler als nicht mehr tolerierbar und den Jahresabschluss

als wesentlich verfälschend betrachtet wird. Die Wesentlichkeit ist daher ein Maß für die

Genauigkeit des Urteils.49

46 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S.234. 47 Vgl. KROMMES (2015), S. 31. 48 Siehe Kapitel 3. 49 Vgl. STIBI (1995), S. 19f.

14

2.5. Zusammenhang zwischen Prüfrisiko und Wesentlichkeit

Die einzelnen Risikokomponenten des Prüfrisikos beschreiben jeweils die

Eintrittswahrscheinlichkeit wesentlicher Fehler. Hier wird deutlich, dass Prüfrisiko und

Wesentlichkeit im Zusammenhang stehen: Je höher die Wesentlichkeitsgrenze, desto geringer

ist das Prüfrisiko und umgekehrt.50 Beide Komponenten müssen über die gesamte

Abschlussprüfung hinweg gemeinsam betrachtet werden: Zunächst bei der Risikoeinschätzung

und Planung von Art und Umfang der Prüfungshandlungen, in weiterer Folge bei der

Beurteilung von festgestellten Fehlern, deren Auswirkung auf den Abschluss und das Urteil des

Abschlussprüfers.51

Das Prüfrisiko kann als Funktion der Wesentlichkeit betrachtet werden: Wird eine sehr hohe

Wesentlichkeitsgrenze festgelegt, so ist das Prüfrisiko vergleichsweise gering. Im umgekehrten

Fall steigt das Prüfrisiko mit abnehmender Wesentlichkeit.52 Unter Annahme eines konstanten

Prüfungsumfanges, verdeutlicht Abbildung 1 den Zusammenhang zwischen Prüfrisiko AR

(audit risk, in Prozent) und Wesentlichkeit M (in Geldeinheiten) verdeutlichen:

Abbildung 1: Zusammenhang zwischen Wesentlichkeit und Prüfrisiko. Quelle: MICHEL (2005), S. 78.

Nachdem aber das Prüfrisiko auf Basis der Risikoanalyse im Vorhinein festgelegt wird, muss

der Abschlussprüfer das Prüfrisiko anhand des Entdeckungsrisikos kontrollieren.53 Auf Basis

des vorgegebenen Prüfrisikos, der Einschätzung des inhärenten Risikos und des

Kontrollrisikos, wird das Entdeckungsrisiko mithilfe von Prüfungshandlungen in

entsprechender Art und Umfang gesteuert.

50 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 241. 51 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A1. 52 Vgl. MICHEL (2005), S. 77. 53 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S.234.

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Abbildung 2 veranschaulicht den Zusammenhang von Prüfungshandlungen x (in

Untersuchungseinheiten) und der Wesentlichkeit M (in Geldeinheiten) bei konstantem

Prüfrisiko.

Abbildung 2: Zusammenhang von Wesentlichkeit und Prüfungshandlungen bei konstantem Prüfrisiko.

Quelle: MICHEL (2005), S. 79.

Bei einer geringen Wesentlichkeitsgrenze kann eine hohe Urteilsgenauigkeit nur insofern

erreicht werden, als dass Prüfungshandlungen in sehr hohem Umfang gesetzt werden. So

müsste beim Grenzfall einer Wesentlichkeit von Null der Jahresabschluss einer Vollprüfung

unterzogen werden. Im Gegensatz dazu, kann bei zunehmender Wesentlichkeit im Extremfall

vollkommen auf Prüfungshandlungen verzichtet werden. Das liegt daran, dass alleine die

Wahrscheinlichkeit, dass ein Fehler in immer größer werdender Höhe auftritt (Fehlerrisiko),

bei null liegt.54

54 Vgl. MICHEL (2005), S. 78f.

16

3. Der Grundsatz der Wesentlichkeit

Aus den vorangehenden Erläuterungen kann festgehalten werden, dass der Wesentlichkeit im

Rahmen einer risikoorientierten Abschlussprüfung eine tragende Rolle zukommt. Im

Folgenden wird der Grundsatz der Wesentlichkeit im Detail betrachtet. Neben Erläuterung der

konzeptionellen und regulatorischen Grundlagen, sollen die verschiedenen

Erscheinungsformen und die Möglichkeiten zur Bestimmung der Wesentlichkeit dargelegt

werden.

3.1. Begriffliche Definition

Der englische Begriff material, zu Deutsch wesentlich, wurde bereits 1957 von der Accounting

Association (AAA) definiert als „an item should be regarded as material if there is a reason to

believe that knowledge of it would influence the decisions or attitude of an informed investor“55.

Im Dictionary for Accountants ist eine Aussage dann wesentlich, wenn es wahrscheinlich ist,

dass dadurch die Beurteilung einer mündigen Person beeinflusst wird. HICKS (1964)

bezeichnet zusammenfassend als „wesentlich“ all jene Informationen, die nützlich und

bedeutsam sind und mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand in Verbindung steht. Die

Materiality verfolgt dabei den Zweck den Jahresabschlussadressaten unnütze und unwichtige

Informationen vorzuenthalten.56

Auch im ISA 320 wird Wesentlichkeit im Hinblick auf die Entscheidungsnützlichkeit einer

Information betrachtet.57 In Österreich wurde der Begriff „wesentlich“ erst mit dem RÄG 2014

kodifiziert. Seither definiert §189a Z10 UGB„wesentlich“ als „der Status von Informationen,

wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe

Entscheidungen beeinflusst, die Nutzer auf der Grundlage des Jahres- oder Konzernabschlusses

treffen[...]“. Somit wird auch hier auf die Entscheidungsnutzlichkeit fur

Jahresabschlussadressaten abgezielt. Nicht für jeden Investor bzw. Jahresabschlussadressaten

ist dieselbe Information nützlich, weshalb in der Theorie häufig von einem durchschnittlich

vorsichtigen Investor (average prudent investor) Gebrauch gemacht wird.58 Die Bedürfnisse

dieses average prudent investors können näherungsweise als die Bedürfnisse der gesamten

Jahresabschlussadressaten gesehen werden, sodass auch die korrespondierende

Wesentlichkeitsgrenze als allgemeingültig angesehen wird.59 So ist etwa ein Fehler nur dann

zulässig, wenn er die Entscheidung eines durchschnittlich vorsichtigen Investoren nicht

beeinflusst. Dazu wird angenommen, dass dieser über ausreichend Sachkenntnis verfügt, sich

55 Vgl. AAA (1957), S. 8. 56 Vgl. HICKS (1964), S. 158. 57 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. 2. 58 Vgl. HICKS (1964), S. 159. 59 Vgl. MICHEL (2015), S. 56.

17

den mit der Jahresabschlusserstellung und – prüfung einhergehenden Unsicherheiten bewusst

ist und keine besonderen Risikopräferenzen aufweist.60

3.2. Erscheinungsformen

Das Konzept der Wesentlichkeit manifestiert sich in unterschiedlichen Formen, die

verschiedene Auswirkungen auf die Durchführung der Abschlussprüfung haben. Gemäß

ISA 320 ist der Abschlussprüfer bei der Entwicklung seiner Prüfstrategie dazu verpflichtet, eine

Wesentlichkeitsgrenze für den Abschluss als Ganzes (overall materiality) und eine

Toleranzwesentlichkeit (performance materiality) festzulegen. Daneben sind gegebenenfalls

sogenannte spezifische Wesentlichkeitsgrenzen notwendig. 61

3.2.1. Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes (overall materiality)

Die Wesentlichkeit auf Abschlussebene ist für die Festlegung der Prüfstrategie und der

folgenden Prüfungsplanung in Bezug auf Art und Umfang von Prüfungshandlungen

festzulegen.62 Sie ist jene Wertgrenze, deren Überschreitung nichts anderes bedeutet, als dass

der Abschluss im Wesentlichen falsch ist. Die Überschreitung kann durch eine einzelne

Falschdarstellung, aber auch durch die Summierung von allen unwesentlichen

Falschdarstellungen und möglichen unentdeckten Fehlern (Aggregationsrisiko), ausgelöst

werden.63 Dies hat im pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers und unter

Berücksichtigung der spezifischen Umstände und Risiken des zu prüfenden Unternehmens zu

geschehen. Meistens wird sie anhand einer Relation einer gewählten Bezugsgröße berechnet.64

Sollten im Laufe der Prüfungsdurchführung veränderte Umstände eintreten, hat der

Abschlussprüfer die Wesentlichkeit so anzupassen, als wäre dieser Umstand bereits bei

Festlegung der Wesentlichkeitsgrenze bekannt gewesen. Diese veränderten Umstände können

beispielsweise neue Informationen sein. Möglich ist auch, dass die Zahlen, die zur Bestimmung

der Wesentlichkeitsgrenze herangezogen wurden, stark von den tatsächlichen Ergebnissen am

Stichtag abweichen.65 Dies kann daran liegen, dass die Planungsphase der Abschlussprüfung,

und somit auch die Risikobeurteilung und Festlegung der Wesentlichkeitsgrenze, meist vor dem

Stichtag stattfindet. Die verwendeten Zahlen beruhen vorerst auf Schätzungen und müssen im

Laufe der Prüfung angepasst werden.66

60 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 241. 61 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. 10f. 62 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A3. 63 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A12. 64 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A3. 65 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A13. 66 Vgl. IFAC ISA 450, Rz. A11.

18

3.2.2. Wesentlichkeit für bestimmte Geschäftsvorfälle, Kontensalden oder

Abschlussangaben

Sofern die Falschdarstellung von einzelnen Geschäftsfällen, Kontensalden oder Angaben im

Abschluss auch dann einen Einfluss auf die Entscheidungen der Jahresabschlussadressaten

haben, wenn sie betragsmäßig unter der Wesentlichkeit auf Abschlussebene liegen, müssen

spezifische Wesentlichkeiten festgelegt werden. Diese spezifischen Wesentlichkeitsgrenzen

beziehen sich auf einzelne Prüffelder oder Positionen des Jahresabschlusses und werden daher

auch Wesentlichkeiten auf Aussagenebene bezeichnet. Die Bestimmung dieser Wesentlichkeit

ist neben der Größe des Prüffeldes insbesondere von der Art des Prüffeldes und der Art der

erwarteten Fehler abhängig.67 Notwendig ist sie möglicherweise dann, wenn bestimmte

gesetzliche Vorgaben gelten, besondere Geschäftsvorfälle aufgetreten sind oder spezifische

Besonderheiten der Branche des Unternehmens die Informationsbedürfnisse der

Jahresabschlussadressaten ändern können.68 Auch wenn eine höhere Fehlerwahrscheinlichkeit

oder ein erhöhtes Aggregationsrisiko vorhanden ist, kann die Festlegung einer spezifischen

Wesentlichkeit sinnvoll sein.69 Wie sich solche spezifischen Wesentlichkeiten bestimmen

lassen ist nicht einheitlich geklärt. Es gibt Ansätze, die die Wesentlichkeit für den

Jahresabschluss als Ganzes auf einzelne Prüffelder aufteilen. Problematisch dabei ist allerdings,

dass hier nur die relative Bedeutung des Prüffelds berücksichtigt wird. Da die Art des Prüffelds

und der möglichen Fehler, sowie die möglichen Ursachen außer Acht gelassen werden, hat sich

die Allokation der Wesentlichkeit auf diese Weise als praktisch nicht relevant erwiesen.70

3.2.3. Toleranzwesentlichkeit (performance materiality)

In der Praxis hat sich gemäß ISA 320 die Verwendung einer Toleranzwesentlichkeit bewährt.71

Die Toleranzwesentlichkeit liegt zwingendermaßen unter der Wesentlichkeit für den Abschluss

als Ganzes und wird durch einen Abschlag von dieser Gesamtwesentlichkeit berechnet. Diese

wird vor allem deshalb festgelegt, um das Risiko zu minimieren, dass nicht korrigierte und nicht

entdeckte Falschdarstellungen die Gesamtwesentlichkeit überschreiten.72 Auf diese Weise kann

dem Aggregationsrisiko Rechnung getragen werden. In der praktischen Anwendung wird die

Toleranzwesentlichkeit für die Risikobeurteilung und für die Bestimmung des

Prüfungsumfanges herangezogen.73 Demnach ist der englische Begriff performance materiality

insofern treffender, als dass es sich um die bei der Prüfungsdurchführung tatsächlich

67 Vgl. MARTEN ET AL., S. 296. 68 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A9f. 69 Vgl. KUNELLIS (2013), S. 794. 70 Vgl. BRÖSEL ET AL. (2015), S. 295f. 71 Vgl. FREICHEL (2016), S. 131. 72 Vgl. IDW PS 250, Rz. 12a. 73 Vgl. BRÖSEL ET AL. (2015), S. 296.

19

angewendete Wesentlichkeitsgrenze handelt.74 Durch die Anwendung einer

Toleranzwesentlichkeit kann daher auch das Entdeckungsrisiko minimiert werden, weil durch

die Reduzierung der Wesentlichkeit der Prüfungsumfang zwingend ansteigt.75 Im ISA 320 wird

betont, dass es sich bei der Festlegung der Toleranzwesentlichkeit keineswegs um eine einfache

mechanische Berechnung handelt. Vielmehr kommt hier wiederum das pflichtgemäße

Ermessen des Abschlussprüfers zur Anwendung. Hierbei müssen, neben dem allgemeinen

Verständnis für das zu prüfende Unternehmen, auch Feststellungen aus vergangenen

Abschlussprüfungen berücksichtigt werden.76 Eine Toleranzwesentlichkeit wird auch auf

Aussagenebene festgelegt, sofern auf dieser Ebene spezifische Wesentlichkeiten festgelegt

wurden. Auch hier soll das Risiko reduziert werden, dass die Summe der unwesentlichen und

nicht entdeckten Falschdarstellungen die gegebenenfalls festgelegte, spezifische

Wesentlichkeitsgrenze als Ganzes übersteigen.77

3.2.4. Nichtaufgriffsgrenze

Zusätzlich kann vom Abschlussprüfer ein Betrag festgelegt werden, unter jenem ein Fehler als

unwesentlich betrachtet wird. Dies ist in der Regel ein Betrag, der weit unter den festgelegten

Wesentlichkeiten liegt. Auch wenn einzelne Fehler unter diesem Betrag summiert werden, geht

der Abschlussprüfer davon aus, dass die Fehler in Summe keinen wesentlichen Einfluss auf den

Jahresabschluss haben. Dieser Betrag wird auch als Nichtaufgriffsgrenze bezeichnet.

Falschdarstellungen unter der Nichtaufgriffsgrenze müssen weder korrigiert noch in die Liste

der nicht korrigierten Falschdarstellungen, welche der Abschlussprüfer an das Management zu

übermitteln hat, aufgenommen werden.78

3.2.5. Wesentlichkeit im Zusammenhang mit Konzernabschlüssen

Die Bestimmungen für die Festlegung der einzelnen Wesentlichkeitsgrenzen sind sinngemäß

auch bei Konzernprüfungen anzuwenden. Gemäß ISA 600 ist auf Konzernebene sowohl eine

Wesentlichkeit für den Konzernabschluss als Ganzes, als auch für die einzelnen Teilbereiche

zu bestimmen. Um das Aggregationsrisiko zu reduzieren, müssen die

Teilbereichswesentlichkeiten kleiner sein als die Wesentlichkeit auf Konzernebene. Die

Toleranzwesentlichkeit wird bei der Konzernabschlussprüfung auf Ebene der einzelnen

Teilbereiche bestimmt, sodass auch das Aggregationsrisiko für den jeweiligen Teilbereich auf

ein vertretbares Niveau reduziert wird.79

74 Vgl. FREICHEL (2016), S. 131. 75 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 242. 76 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A12. 77 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 241f. 78 Vgl. IDW PS 250, Rz. 19. 79 Vgl. IFAC ISA 600, Rz. A42ff.

20

3.3. Wesentlichkeit in den einzelnen Prüfungsphasen

Die Wesentlichkeitsgrenze ist auf alle Phasen der Abschlussprüfung anzuwenden. Demnach

spielt sie sowohl in der Prüfungsplanung als auch in der Prüfungsdurchführung und der

Berichterstattung eine Rolle, wobei sich das Prüfungsurteil auf die Wesentlichkeit für den

Abschluss als Ganzes bezieht.80

3.3.1. Wesentlichkeit in der Prüfungsplanung

In der Prüfungsplanung findet die eigentliche Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze statt,

weshalb sich die Betrachtungen dieser Arbeit in weiterer Folge auf diese Phase der

Abschlussprüfung beziehen. Diese Bestimmung wird bei der Festlegung der

Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung, der Analyse der Risiken wesentlicher

Falschdarstellungen und der Festlegung von Art und Umfang von weiteren

Prüfungshandlungen benötigt.81 Es liegt in der Verantwortung des Abschlussprüfers in dieser

Phase ein breites Verständnis über das Unternehmen zu erlangen. Dieses Verständnis dient der

korrekten Einschätzung darüber, auf welche Sachverhalte der Abschlussprüfer seine

Aufmerksamkeit lenken sollte, und welche aufgrund ihres unwesentlichen Einflusses auf den

Jahresabschluss vernachlässigbar sind.82 Der Abschlussprüfer ist damit konfrontiert, eine

ordnungsgemäße Prüfung zu möglichst geringen Kosten zu planen. Aufgrund dessen kommt

der Bestimmung der Wesentlichkeit eine essenzielle Rolle zu, da auf Basis dessen das

letztendliche Prüfungsprogramm und somit der Prüfungsumfang festgelegt wird. Mit Hilfe der

berechneten Toleranzwesentlichkeit werden die Prüfgebiete ausgewählt, die durch

entsprechende Prüfungshandlungen adressiert werden.83

3.3.2. Wesentlichkeit bei der Prüfungsdurchführung

Während der Durchführung der Prüfung ist bei festgestellten Falschdarstellungen zu

entscheiden, ob diese einzeln oder in Summe mit anderen wesentlich sind. Bei dieser

Entscheidung sind auch qualitative Aspekte zu berücksichtigen, was dazu führt, dass auch

Falschdarstellungen unter der Wesentlichkeitsgrenze als wesentlich eingestuft werden können.

Eine Falschangabe, die sich auf die Einhaltung eines Vertrages in Verbindung mit

Verbindlichkeiten oder anderen Pflichten auswirkt, ist ein dafür denkbares Beispiel.84 Der

Abschlussprüfer muss sich auf Basis der gefundenen Feststellungen fortlaufend überlegen, ob

die Prüfungsstrategie und die geplanten Prüfungshandlungen überarbeitet werden müssen.

80 Vgl. IFAC ISA 200, Rz. 6. 81 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. 6. 82 Vgl. HICKS (1964), S. 168. 83 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 244. 84 Vgl. IFAC ISA 450, Rz. 12.

21

Sofern sich die nicht korrigierten Falschdarstellungen an die Wesentlichkeitsgrenze annähern

gilt abzuschätzen, ob diese zusammen mit den unentdeckten Fehlern die Wesentlichkeitsgrenze

überschreiten. In solchen Fällen sind zusätzliche Prüfungshandlungen von Nöten um das

Prüfrisiko zu reduzieren.85 Dies trifft vor allem dann zu, wenn die Feststellungen Hinweise

darauf liefern, dass weitere Fehler dieser Art vorhanden sein könnten.86 Unter diesen

Umständen besteht ein erhöhtes Risiko, dass die Feststellungen gemeinsam mit unentdeckten

Fehlern die Wesentlichkeit überschreiten.87 Alle Feststellungen müssen dem Management des

Unternehmens mitgeteilt werden, sofern dies nicht gesetzlich untersagt ist.88 Das Management

wird sodann zur Korrektur aufgefordert.89

3.3.3. Wesentlichkeit in der Urteilsbildung und Berichterstattung

Bei der Urteilsbildung hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die Summe der nicht

korrigierten Falschdarstellungen wesentlich ist. Einerseits sind dabei Art und Umfang der

Falschdarstellungen für bestimmte Geschäftsvorfälle, Kontensalden oder Abschlussangaben zu

berücksichtigen, andererseits auch für den Abschluss als Ganzes. Außerdem muss der

Abschlussprüfer nicht korrigierte Falschdarstellungen aus vergangenen Prüfungen beachten.90

Wichtig ist außerdem, dass die nicht korrigierten Falschdarstellungen aufgrund ihrer

Auswirkungen gegebenenfalls zu einer notwendigen Anpassung der im Vorfeld festgelegten

Wesentlichkeitsgrenze führen können. 91 Nach Abschluss der Prüfung und etwaiger erfolgter

Korrekturen seitens des Managements hat der Abschlussprüfer das Prüfungsurteil schriftlich

mitzuteilen. Er muss eine Auflistung aller nicht korrigierter Falschdarstellungen beilegen,

welche vom Management zu bestätigen sind.92

85 Vgl. IDW PS 250, Rz. 22. 86 Vgl. IFAC ISA 450, Rz. 6. 87 Vgl. IFAC ISA 450, Rz. A5. 88 Gem. ISA 260 können gesetzlichen Vorschriften die Kommunikation mit der Verantwortung betrauten Personen

über bestimmte Sachverhalte einschränken. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gesetzeswidrige

Handlungen vermutet werden, welche die Untersuchung von Behörden beanspruchen. 89 Vgl. IFAC ISA 450, Rz. 8. 90 Vgl. IFAC ISA 450, Rz. 11. 91 Vgl. IFAC ISA 450, Rz. A11. 92 Vgl. IFAC ISA 450, Rz. A24.

22

4. Bestimmung der Wesentlichkeit

Gemäß ISA 320 liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers, jene quantitative

Wertgrenze zu bestimmen, ab welcher ein Fehler im Abschluss die Entscheidung eines

durchschnittlichen Investors beeinflusst. Somit fließt die Wahrnehmung des Abschlussprüfers

über die Informationsbedürfnisse der Jahresabschlussadressaten in die Überlegung mit ein.93

Dazu darf der Abschlussprüfer annehmen, dass Leser des Jahresabschlusses ausreichend

Kenntnis sowohl über das Unternehmen und dessen Rechnungslegung, als auch über die

vorhandenen Unsicherheiten und immanenten Grenzen der Prüfung haben und sich dessen

bewusst sind, dass diese unter zugrundenahme einer Wesentlichkeitsgrenze durchgeführt

worden ist.94 Mit pflichtgemäßen Ermessen ist laut ISA 200 die Anwendung „(…) relevanter

Aus- und Fortbildung, Kenntnis und Erfahrung im Zusammenhang mit Prüfungs-,

Rechnungslegungs- und beruflichen Standards, um fundierte Entscheidungen über die

Vorgehensweise zu treffen, die unter den Umstanden des Prufungsauftrags angemessen ist“95

gemeint. Sowohl im ISA 320, als auch in vergleichbaren Standards wie dem IDW PS 250,

werden keine dezidierten Vorgaben zur Bestimmung der Wesentlichkeit vorgegeben. Es erfolgt

viel mehr der Verweis darauf, dass die Bestimmung der Wesentlichkeit vom jeweiligen

Einzelfall abhängig ist.96

Eine Vorgabe absoluter Wesentlichkeitsgrenzen wird generell abgelehnt, da allein schon

aufgrund der Unternehmensgröße Beträge der gleichen Höhe ganz unterschiedliche

Bedeutungen für den Jahresabschluss und dessen Adressaten haben können.97 Beispielsweise

kann ein Fehler in Höhe eines bestimmten Betrages für ein kleines Unternehmen bereits

erheblichen Einfluss auf die Vermögens- oder Ertragslage üben, während er für ein großes

Unternehmen unwesentlich ist und somit auch keine Entscheidungsfindungen der Adressaten

beeinflusst. Dies macht es fast unmöglich wertmäßige Wesentlichkeitsgrenzen vorzugeben, die

für alle zu prüfenden Unternehmen geeignet sind.98 Die tatsächliche Auswirkung eines Fehlers

kann somit nur relativ in Bezug auf die Unternehmensgröße beurteilt werden. Aufgrund dessen

muss die Wesentlichkeit als relatives Konzept verstanden werden. Bei Versuchen zur

Quantifizierung der Wesentlichkeit sind diese relativen Wesentlichkeitskonzepte klar

dominierend99. Dabei wird häufig auf sogenannte Faustformeln zurückgegriffen. Diese sollen

dem Abschlussprüfer erlauben, sich an einen vorgegebenen Rahmen zu halten und trotzdem

unternehmensspezifische Umstände zu berücksichtigen. Wie auch im ISA 320 festgehalten ist,

definieren diese Formeln die Wesentlichkeit meist als eine Relation einer ausgewählten

93 Vgl. IDW (2013), Rz. 6. 94 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. 4. 95 IFAC ISA 200, Rz. 11. 96 Vgl. IDW PS 250, Rz. 13. 97 Vgl. OSSADNIK (1995), S. 37. 98 Vgl. ARENS ET AL. (2016), S. 236. 99 Vgl. MEKAT (2009), S. 281f.

23

Bezugsgröße aus dem zu prüfenden Jahresabschluss.100 Liegt beispielsweise ein Fehler

betragsmäßig unter dem errechneten Wert, so ist dieser unwesentlich. Daraus ergeben sich zwei

Problematiken, die es zu klären gilt: Einerseits muss eine für das Unternehmen geeignete

Bezugsgröße festgelegt werden. Andererseits muss auch eine Relation bestimmt werden, der

auf die gewählte Bezugsgröße anzuwenden ist. Häufig wird dabei ein Prozentsatz,

beispielsweise 5% oder 10%, des Jahresergebnisses, der Umsatzerlöse, oder der Bilanzsumme

genannt. Als quantitative Basis steht grundsätzlich eine breite Auswahl an in Frage kommenden

Größen des Jahresabschlusses zur Auswahl. Allerdings herrscht in der Literatur große

Uneinigkeit darüber, welche Größen konkret anzuwenden sind und auf welcher Grundlage

diese gewählt werden sollten.101

4.1. Quantitative Bezugsgrößen

Nachfolgend soll als Ergebnis einer Literaturrecherche ein Überblick über die am häufigsten

genannten quantitativen Bezugsgrößen gegeben, sowie deren Vor- und Nachteile erläutert

werden.

Gewinn vor Steuern

In der studierten Literatur zum Grundsatz der Wesentlichkeit dominiert der Gewinn vor Steuern

als empfohlene Bezugsgröße.102 Da die Jahresabschlussadressaten am Gewinn des

Unternehmens interessiert sind, erscheint der Gewinn vor Steuern als geeignete Bezugsgröße.103

Diese Größe unterliegt allerdings häufiger Schwankungen. Dies führt dazu, dass Fehler in der

gleichen Größenordnung, unter Anwendung der gleichen Bezugsgröße und der gleichen

Relation, zu verschiedenen Zeitpunkten ganz unterschiedlich bewertet werden können. Vor

allem bei starken Schwankungen oder gar Verlusten kann der Aussagewert dieser Größe

beeinträchtigt sein.104 Bei geringen Gewinnen oder Verlusten unterliegt der Gewinn außerdem

einem großen Beeinflussungspotential von Bilanzpolitik. Vorgenommene Gewinnglättungen

führen dazu, dass der Gewinn vor Steuern als geeignete Bezugsgröße angezweifelt wird.105 Der

Gewinn vor Steuern ist direkt von Bewertungsmethoden, wie z.B. der Vorratsbewertung oder

den gewählten Abschreibungsmethoden, abhängig. Somit erweist sich auch der Vergleich unter

gleichartigen Unternehmen als schwierig.106 Unterschiedliche Gewinne bei vergleichbar großen

Unternehmen können ebenso zu abweichenden Beurteilungen führen.107

100 Vgl. MICHEL (2015), S. 57. 101 Vgl. MEKAT (2009), S. 282. 102 Vgl. WOLZ (2003), S. 210; MORRIS/NICHOLS (1988), S. 239. 103 Vgl. ARENS (1970), S. 61. 104 Vgl. LÜCK (1975), S. 68. 105 Vgl. LESLIE (1985), S. 110ff. 106 Vgl. MORRIS/NICHOLS (1988), S. 239. 107 Vgl. ARENS (1970), S. 62.

24

Als Alternative wird daher die Verwendung eines Branchendurchschnitts vorgeschlagen, da

dadurch die Verwendung gleicher Wertgrenzen der Einfluss der Bilanzpolitik verringert

werden würde.108 Dem widerspricht allerdings die auch in den ISAs enthaltene Vorgabe

unternehmensspezifische Risiken und Faktoren zu berücksichtigen.109 Ein weiterer Vorschlag

lautet, den Gewinn vor Steuern nicht als alleinige Bezugsgröße heranzuziehen, sondern mit

anderen stabilen Größen zu kombinieren, da der Gewinn als saldierte Größe durch die bloße

Veränderung einzelner Posten großen Schwankungen unterliegen kann.110

Standardisierter Gewinn (rolling average)

Aufgrund der genannten Nachteile des Gewinns vor Steuern, vor allem in Bezug auf

Schwankungen, wird in der Literatur auch die Verwendung eines standardisierten

Periodengewinns vorgeschlagen. Beispielsweise kann ein Durchschnittswert der letzten 3-5

Jahre eine stabilere Größe liefern, welche auch im Zeitablauf relativ gleichbleibt, auch wenn

der Gewinn in einem Jahr stärker schwanken sollte.111

Rohgewinn (gross profit)

Eine ebenfalls stabilere Bezugsgröße stellt der Rohgewinn dar, da dieser auch bei einem

negativem Periodengewinn positiv sein kann. Er ist einfacher in der Berechnung als ein

standardisierter Gewinn. Daneben eignet sich der Rohgewinn besser als andere Größen, wie

beispielsweise die Umsatzerlöse, um die sogenannte earning power des Unternehmens zu

messen. In vielen Branchen wird ein solcher Rohgewinn allerdings nicht berechnet, weshalb in

diesen Fällen wieder auf Schätzungen zurückzugreifen wäre. Es wird argumentiert, dass der

Rohgewinn auch nur dann eine gute Ersatzgröße für den standardisierten Gewinn darstellt,

insofern beide Größen sich immer im selben Verhältnis bewegen. Ansonsten würden

beispielsweise Handelsunternehmen den Produktionsunternehmen in Bezug auf die

Wesentlichkeitsgrenze bevorzugt werden, da diese im Allgemeinen bei vergleichbarem Umsatz

einen höheren Rohgewinn erwirtschaften. 112

Umsatzerlöse (revenue/total sales)

Eine weitere mögliche Bezugsgröße für die Berechnung der Wesentlichkeit stellen die

Umsatzerlöse dar. Die Umsatzerlöse sind vor allem deshalb geeignet, weil sie unabhängig von

Bewertungsmethoden und anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ermittelt werden

108 Vgl. ARENS (1970), S. 64. 109 Vgl. WOLZ (2003), S. 211. 110 Vgl. DRAXLER/KUNTNER (2010), S. 285. 111 Vgl. CICA (1965), S. 17. 112 Vgl. CICA (1965), S. 17.

25

können und daher bei Unternehmen ähnlicher Natur gut vergleichbar sind.113 Außerdem

korrelieren sie häufig mit der Unternehmensgröße und sind in der Regel leicht bestimmbar. Ein

weiterer Vorteil ist, dass sie im Vergleich zum Periodenergebnis eher eine relative Stabilität im

Zeitablauf aufweisen. Allerdings kann dieses Argument unter Beachtung der

Gewinnglättungstendenzen von Unternehmen wieder relativiert werden.114 Ein weiteres

Argument gegen die Verwendung der Umsatzerlöse ist, dass Adressaten des Unternehmens vor

allem an der Profitabilität des Unternehmens und nicht rein am Geschäftsvolumen interessiert

sind.115

Bilanzsumme (total assets)

Die Bilanzsumme als Bezugsgröße wird insbesondere dann für geeignet angesehen, wenn

Erfolgsgrößen keine Aussagekraft haben, wie z.B. bei nicht-profitorientierten Unternehmen.

Die Bilanzsumme ist im Zeitablauf sehr stabil und ist repräsentativ für die

Unternehmensgröße.116 Der Nachteil der Bilanzsumme liegt, wie auch beim Periodengewinn,

darin, dass sie direkt von Rechnungslegungspraktiken und Bewertungsmethoden, insbesondere

in Bezug auf das Ausüben von Wahlrechten, beeinflusst wird.117 Ein weiterer Nachteil ist, dass

die Bilanzsumme branchenspezifisch ausgeprägt ist, was allerdings durch branchenspezifische

Wesentlichkeitsvorgaben relativiert werden könnte.118 Im Gegensatz zu Erfolgsgrößen ist die

Bilanzsumme eine relativ unsensible Größe. Es ist daher fraglich, inwieweit Fehler überhaupt

merklichen Einfluss auf die Bilanzsumme haben könnten, sofern sie nicht von enormer Größe

sind.119

Eigenkapital

Neben der Bilanzsumme wird auch das Eigenkapital als Bezugsgröße diskutiert. Der

wesentliche Vorteil des Eigenkapitals ist seine relative Stabilität, sowie seine zumindest grobe

Abhängigkeit von der Unternehmensgröße. Die Aussagekraft über den Erfolg des

Unternehmens ist beim Eigenkapital aber kaum vorhanden, da es im Endeffekt nur eine

Saldogröße alle Bewertungsansätze darstellt und somit für den Abschlussadressaten von

geringem Interesse ist.120

113 Vgl. MORRIS/NICHOLS (1988), S. 239. 114 Vgl. WOLZ (2003), S. 212. 115 Vgl. CICA (1965), S. 16. 116 Vgl. WOLZ (2003), S. 213. 117 Vgl. DRAXLER/KUNTNER (2010), S. 286. 118 Vgl. WOLZ (2003), S. 213. 119 Vgl. CICA (1965), S. 16. 120 Vgl. DRAXLER/KUNTNER (2010), S. 286.

26

Sonstige Bezugsgrößen

In der Literatur werden eine Reihe weiterer Bezugsgrößen diskutiert, die aber weitestgehend

von untergeordneter Bedeutung sind. Beispielsweise werden der Verschuldungsgrad, die

Eigenkapitalrentabilität, sowie der Börsenkurs genannt.121 Für nicht-profitorientierte

Unternehmen werden beispielsweise 1% der Gesamtaufwendungen (total expenses)

vorgeschlagen.122

4.2. Kombinierte Bezugsgrößen

Es erweist sich als sehr schwierig, die geeignetste Bezugsgröße zu definieren. Aufgrund der

beschriebenen Nachteile bei der Verwendung einzelner Bezugsgrößen wurde in der

Vergangenheit versucht, durch die Kombination von mindestens zwei Bezugsgrößen die

jeweiligen Vor- und Nachteile auszugleichen. Kombinierte Bezugsgrößen sind in der Regel

stabiler und weniger stark durch Veränderung einzelner Posten beeinflussbar.123

BERTL/ASCHAUER (2008) fordern beispielsweise eine Verknüpfung des Jahresergebnisses

mit der Bilanzsumme als Untergrenze um sinnvolle Wesentlichkeitsgrenzen zu erzielen.124 In

der Literatur werden vor allem die folgenden Varianten solcher Kombinationen diskutiert:125

Blended Method

Nach LESLIE (1985) werden fünf der von ihm vorgeschlagenen möglichen Bezugsgrößen

miteinander kombiniert, blended, um das Beeinflussungspotential abnormaler Ereignisse oder

von Bilanzpolitik zu minimieren. Dazu wird der Durchschnitt aus 0,5% der Bilanzsumme, 0,5%

der Umsatzerlöse, 5% des Gewinns vor Steuern, 2% des Rohgewinns nach Abschreibungen

und 1% des Eigenkapital errechnet.126 Der Vorteil dieser Methode ist klar, dass auch bei

Verlusten oder Werten um null vertretbare Wesentlichkeitsgrenzen erzielt werden, da sowohl

im Zeitablauf stabile Größen, als auch Erfolgsgrößen berücksichtigt werden.127 In ihrer

Untersuchung verschiedener Möglichkeiten zur Berechnung der Wesentlichkeit erachten

ebenso PANY/WHEELER (1989) die blended method als am besten geeignete Methode, da sie

im Zeitablauf relativ stabil und durch die Verwendung verschiedener, wichtiger Kennzahlen

vertretbar ist.128

121 Vgl. WOLZ (2003), MEKAT (2009), S. 286. 122 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A7. 123 Vgl. ICAEW (2017), S. 5. 124 Vgl. BERTL/ASCHAUER (2008), S. 112. 125 Vgl. beispielsweise WOLZ (2003), S. 214. 126 Vgl. LESLIE (1985), S. 21. 127 Vgl. WOLZ (2003), S. 214. 128 Vgl. PANY/WHEELER (1989), S.77.

27

Audit Gauge

Als weitere Möglichkeit einer kombinierten Bezugsgröße entwickelten PANY/WHEELER

(1989) den sogenannten Audit Gauge von ELLIOT (1983)129 weiter:130

𝐴𝑢𝑑𝑖𝑡 𝐺𝑎𝑢𝑔𝑒 = 1,6 ∗ (𝑀𝑎𝑥 (𝐵𝑖𝑙𝑎𝑛𝑧𝑠𝑢𝑚𝑚𝑒, 𝑈𝑚𝑠𝑎𝑡𝑧𝑒𝑟𝑙ö𝑠𝑒))2/3

Aus verschiedenen Arbeiten, die die Berechnung von kombinierten Bezugsgrößen

thematisieren, gehen sehr unterschiedliche Meinungen hervor, da sowohl breite als auch

geringen Streuungen an Wesentlichkeitsgrenzen beobachtet werden. Nichtsdestotrotz wird die

Vorgabe von kombinierten Bezugsgrößen und zumindest Bandbreiten an Materiality-Werten

empfohlen, da die Streuungen beim reinen pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers als

noch viel größer gewertet werden. 131 In der Vergangenheit konnte auf Basis dieser Studien

beobachtet werden, dass Wirtschaftsprüfer ihre Wesentlichkeitsgrenzen auf der Grundlage

mehrerer Bezugsgrößen errechneten. Heutzutage wird von kombinierten Bezugsgrößen aber

wieder weniger Gebrauch gemacht. Argumentiert wird dies in erster Linie damit, dass der

ISA 320 keine solche Verwendung vorschlägt. Außerdem führt eine Kombination aus

beispielsweise Gewinn vor Steuern und Bilanzsumme häufig zu einem höheren Materiality-

Wert, und somit zu einem geringeren Prüfungsumfang, als wenn nur der Gewinn verwendet

werden würde. Ebenso wird die Wichtigkeit des pflichtgemäßen Ermessens hervorgehoben, das

möglicherweise bei einer solcher Vorgabe vernachlässigt wird. Viel eher ist es gängige Praxis,

verschiedene Bezugsgrößen zu vergleichen, sich aber dann für die nach dem pflichtgemäßen

Ermessen des Abschlussprüfers am besten geeignete zu entscheiden.132

129 Vgl. ELLIOT (1983), S.104. 130 Vgl. PANY/WHEELER (1989), S. 73. 131 Vgl. beispielsweise LESLIE (1985), S. 20ff. 132 Vgl. ICAEW (2017), S. 5f.

28

4.3. Bereinigte Bezugsgrößen

Es wird vermehrt beobachtet, dass Unternehmen, neben den Jahresabschlusszahlen nach

anzuwendendem Regelwerk133 auch sogenannte bereinigte Zahlen veröffentlichen. Die

Verwendung und freiwillige Veröffentlichung solcher bereinigten Zahlen wird im Allgemeinen

als NON-GAAP Reporting bezeichnet. Die NON-GAAP Zahlen sollen einer verbesserten

Darstellung der eigentlichen Vermögenslage und Ertragskraft dienen, da sie insbesondere um

Einmaleffekte bereinigt werden. NON-GAAP Zahlen werden demnach häufig auch als

underlyings bezeichnet, was auf den dahinterliegenden wahren Wert anspielt. Einmaleffekte

sind beispielsweise Akquisitionen, Restrukturierungen oder außerplanmäßige Abschreibungen.

Auch Jahresabschlussprüfer machen vermehrt von diesen bereinigten Zahlen gebrauch und

verwenden sie als Basis für ihre Wesentlichkeitsberechnungen. Dabei ist eine häufig

verwendete Bezugsgröße der bereinigte Gewinn vor Steuern.134 Einige Studien geben Hinweise

darauf, dass bereinigte Zahlen für Investoren und ihre Entscheidungen von Bedeutung sein

können. Prüfungsstandards wie der ISA 320 in den Absätzen A3-A7 weisen Abschlussprüfer

darauf hin, Bezugsgrößen entsprechend den Präferenzen der Jahresabschlussadressaten zu

wählen. Es kann daher für Abschlussprüfer vor allem dann sinnvoll sein, diese Größen zu

verwenden, wenn NON-GAAP Zahlen durch deren Offenlegung im Jahresabschluss seitens des

Managements eine gewisse Bedeutung zugesprochen wird.135

4.4. Relationen

Die Festlegung einer geeigneten Bezugsgröße geht mit der Bestimmung einer adäquaten

Relation einher. Grundsätzlich wird die Festlegung dieses Prozentsatzes ebenso dem

pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers unterstellt, jedoch ist es essenziell, dass

zwischen gewählter Bezugsgröße und Relation eine Beziehung besteht. Beispielsweise ist eine

Relation, die auf den Gewinn vor Steuern angewendet wird, in der Regel höher, als jene, die

auf die Umsatzerlöse angewendet wird. Mit steigender Bezugsgröße sinkt somit die Relation.

136 Allgemein kann daher festgehalten werden, dass die Prozentzahlen je nach gewählter

Bezugsgröße differieren. In der Regel werden in der Literatur maximal 10% einer Bezugsgröße

als ordnungsgemäß erachtet. Die Werte bewegen sich aber im Bereich zwischen 0,5% und 10%,

wobei 5% der am häufigsten genannte Wert ist und vor allem auf den Gewinn vor Steuern

angewendet wird.137 Dies ist auch das einzige Beispiel, dass aus dem ISA 320 für

gewinnorientierte Unternehmen hervorgeht. Daneben wird lediglich 1% des Gesamterlöses von

133 Dies wird in der Regel als GAAP-Reporting bezeichnet, wobei GAAP für Generally Accepted Accounting

Principles steht. 134 Vgl. HALLMANN ET AL. (2018), S. 2ff. 135 Vgl. HALLMAN ET AL. (2018), S. 10. 136 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A7. 137 Vgl. MEKAT (2009), S. 290.

29

nicht-gewinnorientierten Unternehmen erwähnt.138 Generell gilt die Bestimmung einer

geeigneten Relation als schwierig und aufgrund der unterschiedlichen Bandbreiten in der

Literatur als äußerst umstritten, was vor allem an der mangelnden Begründbarkeit liegt.139

4.5. Qualitative Kriterien

Bei Betrachtung des ISA 320 und den darin enthaltenen Empfehlungen zur Bestimmung der

Bezugsgröße fällt auf, dass nicht nur Größenordnung und relative Volatilität eines

Jahresabschlusspostens ausschlaggebend sind. Es gilt die Frage zu klären, ob gewisse

Jahresabschlussposten eine besondere Aufmerksamkeit der Adressaten genießen, wie

beispielsweise der Gewinn zur Beurteilung der Ertragslage. Als weitere Faktoren, die zu

berücksichtigen sind, werden die Unternehmensart, der Reifegrad, oder auch die Branche und

das generelle wirtschaftliche Umfeld des Unternehmens, sowie dessen Eigentumsverhältnisse

und die Art der Finanzierung genannt.140 Es sind sich sowohl Standardsetter, als auch Literatur

darüber einig, dass solche qualitativen Eigenschaften eines Unternehmens und seiner

Jahresabschlussposten die Entscheidungen von Adressaten des Jahresabschlusses beeinflussen

können. Dementsprechend liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers

qualitative Eigenschaften zu identifizieren und ihr Beeinflussungspotential einzuschätzen. Im

weiteren Verlauf der Abschlussprüfung gilt es diese Einschätzung genauso für die qualitativen

Eigenschaften von Falschdarstellungen zu treffen.141 Demnach kann ein Sachverhalt auch dann

wesentlich sein und Adressaten beeinflussen, wenn er die rein quantitative

Wesentlichkeitsgrenze nicht überschreitet. Eine bloße Orientierung an qualitativen Faktoren ist

jedoch nicht geeignet, um den Abschlussprüfer notwendige Hilfestellungen oder Vorgaben zur

ordnungsgemäßen Festlegung der Wesentlichkeitsgrenze zu ermöglichen.142 Vielmehr wird

darauf plädiert, sich zwar an quantitativen Richtwerten zu orientieren, diese jedoch

entsprechend den qualitativen unternehmensspezifischen Kriterien gegebenenfalls zu

adaptieren, um den Gegebenheiten, Risiken und Anforderungen des jeweiligen Einzelfalls

gerecht zu werden.143 Nichtsdestotrotz gilt es dabei zu beachten, dass der Abschlussprüfer damit

eine mögliche Doppelberücksichtigung qualitativer Faktoren riskiert, da grundsätzliche

Unternehmenseigenschaften, Faktoren der Unternehmensumwelt und unternehmensspezifische

Gegebenheiten und Risiken bereits im Rahmen der Risikoeinschätzung berücksichtigt werden

müssen. Bei einer zusätzlichen Anpassung bzw. Reduktion der quantitativen Materiality-

138 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A7. 139 Vgl. MEKAT (2009), S. 288. 140 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A3. 141 Siehe dazu die von der Securities and Exchange Comission (SEC) als Reaktion auf Bilanz- und

Prüfungsskandale 1999 veröffentlichte Staff Accounting Bulletin (SAB) 99., in welcher explizit auf qualitative

Eigenschaften von Falschdarstellungen eingegangen wird. 142 Vgl. PCAOB AS2105, Rz. 3. 143 Vgl. WOLZ (2003), S. 216.

30

Grenze aufgrund dieser Faktoren käme es zu einer unnötigen Erhöhung des Prüfungsumfanges.

In so einem Fall sollte der Berücksichtigung bei der Risikoeinschätzung Vorzug gegeben

werden. Dies begründet sich darin, dass die Wesentlichkeit und ihr Beurteilungsprozess doch

über den Großteil der Mandate vergleichbar angewendet werden sollte, um sich zumindest in

die Nähe eines universellen Vergleichsmaßstabes zu bewegen.144 In der Literatur werden viele

unterschiedliche infrage kommende qualitative Eigenschaften genannt. Zunächst sind dabei

subjektive Faktoren wie Eigenschaften der Abschlussprüfer und Prüfgesellschaften anzuführen.

Neben der Erfahrung des Abschlussprüfers ist ebenfalls die Organisationsstruktur der

jeweiligen Prüfgesellschaft von Bedeutung.145 Bereits im Jahre 1975 hat das amerikanische

FASB ein discussion memorandum zur Wesentlichkeit herausgegeben, in welchem neben den

gängigen quantitativen auch objektive qualitative Faktoren gelistet werden. Diese sind

überblicksmäßig nachfolgend angeführt:146

Eigenschaften der Unternehmensumwelt wie beispielsweise die nationale und

internationale politische und wirtschaftliche Lage, gesetzliche und steuerliche

Anforderungen, sowie die Branchenentwicklung und die Position des betrachteten

Unternehmens in der Branche.

Eigenschaften des Unternehmens wie beispielsweise Alter, Reifegrad,

Organisationsstruktur, Branche, geografische Ausbreitung, öffentliches Image,

Fähigkeit des Managements, Diversität von Kunden und Lieferanten,

Gesellschafterstruktur, kurzfristige und langfristige Liquidität und zukünftige

Ertragskraft.

Eigenschaft eines Sachverhalts oder Prüffelds wie beispielsweise zeitliche Aspekte

(wiederkehrend oder Einmaleffekte), Transaktionen mit related-parties, potentielle

Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen, die Natur des

Sachverhalts, oder auch, ob der Sachverhalt Ergebnis eines mathematischen Fehlers

oder eines tatsächlichen Ereignisses, sowie Ergebnis einer momentanen oder

permanenten Gegebenheit ist.

Eigenschaften des Rechnungslegungssystems und der verwendeten Bilanzierungs- und

Bewertungsmethoden wie beispielsweise Grad der Abweichung von GAAP, Grad der

Abweichung von der branchenüblichen Praxis, gegebene Vergleichbarkeit der

resultierenden Informationen, sowie Ausmaß und Genauigkeit von offengelegten

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, sowie Beständigkeit der gewählten Form der

Darstellung.

144 Vgl. WOLZ (2003), S. 208, 218. 145 Vgl. MORRIS/NICHOLS (1988), S. 253. 146 Vgl. FASB (1975). Des Weiteren kann eine Liste an Ereignissen und Umständen, welche auf Risiken

wesentlicher Falschdarstellungen hindeuten und somit bei der Wesentlichkeitsbeurteilung im Rahmen der

Prüfungsplanung berücksichtigt werden sollten, der Anlage 2 des ISA 315 entnommen werden.

31

4.6. Branchenspezifische Kriterien

Da sich der empirische Teil dieser Arbeit mit Branchenunterschieden befasst, wird in der Folge

das qualitative Merkmal der Branche betrachtet. Je nach Branche können unterschiedliche

Bezugsgrößen aussagekräftig sein. Diese Aussagekraft ist von branchentypischen Posten und

Angaben abhängig, auf welche sich Adressaten beziehen.147 Bei der Wahl der Bezugsgröße ist

es gemäß IDW sinnvoll, beispielsweise branchenspezifische Kennziffern zu berücksichtigten.

Während für den Anlagenbau die Bilanzsumme aussagekräftig ist, sind im Einzelhandel die

Umsatzerlöse maßgebend. In speziellen Branchen wie Kreditinstituten oder bei der Prüfung

von Holdinggesellschaften kann hingegen vom Betriebsvermögen respektive vom

Finanzanlagevermögen Gebrauch gemacht werden.148 Im ISA 320 wird zwar die Branche als

qualitativer Faktor genannt, jedoch folgen keine genaueren Ausführungen.149 Einige Studien

haben in der Vergangenheit darauf aufmerksam gemacht, dass die Branche und die

Branchenerfahrung des Abschlussprüfers als wichtige qualitative Eigenschaften Einfluss auf

die Wahl der Bezugsgröße haben.150 Dennoch werden auch dort wenig nähere Angaben

gemacht, da dieser Einfluss kaum tiefergehend analysiert wurde.151 Beispielsweise geben

PANY/WHEELER (1989) an, dass die Vorgabe branchenspezifischer Wesentlichkeitsgrenzen

vorteilhaft sein könnte, da ihre Untersuchungen große Schwankungen zwischen verschiedenen

Branchen ergaben.152 Als eine der bis dato wenigen Studien, die sich intensiver mit den Effekten

von verschiedenen qualitativen Faktoren auseinandersetzen, analysieren ISELIN/ISKANDAR

(2000) die Auswirkungen des Faktors Branche auf Wesentlichkeitsgrenzen. Hierbei ist

anzumerken, dass nur zwei Branchen, nämlich Einzelhandel und Finanzdienstleistungen,

untersucht wurden. Dabei stellten sie fest, dass sich die Branche auf die Materiality-Werte

insofern auswirkt, als dass die Grenzwerte in der Branche mit höherem Risiko

(Finanzdienstleistungen) niedriger sind als jene in der Branche mit geringerem Risiko

(Einzelhandel).153

Genauere Empfehlungen können dem im Jahr 2017 vom Financial Reporting Council (FRC)

veröffentlichten Bericht zum Thema Prüfungsqualität und Wesentlichkeit entnommen werden.

Darin wird über die Ergebnisse einer Inspektion der acht größten Prüfgesellschaften in

Großbritannien und deren Berücksichtigung und Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes

bei FTSE 350154 Unternehmen berichtet. Dabei wird angemerkt, dass alle Prüfgesellschaften

147 Vgl. BELLANDI (2017), S. 237. 148 Vgl. IDW 2013, S. 6. 149 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A3. 150 Vgl. beispielsweise KROGSTAD ET AL. (1984); STEINBART (1987); PANY/WHEELER (1989);

WRIGHT/WRIGHT (1997). 151 Vgl. BALDAUF ET AL. (2015), S. 98. 152 Vgl. PANY/WHEELER (1989), S. 77. 153 Vgl. ISKANDAR/ISELIN (2000), S. 304. 154 Der FTSE 350 ist ein britischer Aktienindex, welcher die 350 größten Aktien, die an der Londoner Börse

gehandelt werden, umfasst.

32

über branchespezifische Guidelines verfügen, welche aber vor allem die jeweiligen

Branchenspezialisierungen widerspiegeln.155 Die Prüfgesellschaften beziehen sich auf

verschiedene Bezugsgrößen, die zwischen und innerhalb von Branchen variieren. Seitens des

FRC werden Erfolgsgrößen als Basis für die Baubranche, den Einzelhandel und

Unterstützungsdienstleistungen als angemessen erachtet. Für andere Branchen wie Bergbau

und Investmentfonds werden andere Bezugsgrößen wie EBITDA156 oder Nettovermögenswerte

empfohlen.157 Seit der letzten Veröffentlichung eines solchen Berichts zum Thema

Wesentlichkeit im Jahr 2013 wird die Verwendung von mehrjährigen Durchschnittswerte

(rolling averages) und Prognosezahlen als Bezugsgrößen als neue Entwicklung identifiziert,

welche in Prüfungsstandards nicht explizit berücksichtigt werden.158 Dies trifft vor allem auf

Prüfmandate der Rohstoffindustrie zu, wo Rohstoffpreise großen kurzfristigen Schwankungen

ausgesetzt sein können. Nichtsdestotrotz betont das FRC, dass in so einem Falle der

Abschlussprüfer in der Lage sein muss, die Angemessenheit der Wesentlichkeitsberechnung

und die tatsächliche Relevanz von Prognosezahlen für das laufende Jahr zu begründen.159

4.7. Wissenschaftliche Literatur

Die akademische Forschung beschäftigt sich bereits seit den 1950er Jahren mit geeigneten

Bezugsgrößen und Relationen zur Berechnung der Wesentlichkeit.160 Wissenschaftliche

Literatur zum Thema Wesentlichkeit wird grundsätzlich in zwei grobe Kategorien unterteilt.

Archivische Studien beziehen sich auf bereits vorhandene Daten und damit beispielsweise auf

Guidelines großer Wirtschaftsprüfungsfirmen, veröffentlichten Jahresabschlüssen und

Veröffentlichungen von Wirtschaftsprüfern zu Wesentlichkeitsentscheidungen.161 Darüber

hinaus gibt es befragende und experimentelle Studien, die insofern durchgeführt werden, als

dass es keine, in zu geringem Umfang vorhandene oder schwer zugängliche Daten gibt. Dabei

werden Wesentlichkeitsbeurteilungen von Adressaten, Jahresabschlusserstellern,

Jahresabschlussprüfern, etc. untersucht.162 Die experimentellen Studien beziehen sich häufig

auf die Wesentlichkeit bei der Jahresabschlusserstellung.

155 Vgl. FRC (2017), S. 14. 156 Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle

Vermögensgegenstände (Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization). 157 Vgl. FRC (2017), S. 11. 158 Vgl. FRC (2013b). 159 Vgl. FRC (2017), S. 18. 160 Vgl. LESLIE (1985), S. 17. 161 Vgl. MESSIER ET AL. (2005), S. 157. 162 Vgl. MESSIER ET AL. (2005), S. 170.

33

Jahresabschlusserstellung und -prüfung liegen jedoch demselben Wesentlichkeitsgrundsatz

zugrunde, welcher lediglich aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet wird. Aufgrund dessen

können für die Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes bei der Abschlussprüfung auch

indirekte Schlüsse aus Studien zur Abschlusserstellung gezogen werden.163

Nachfolgend sollen einige ausgewählte Studien und deren Erkenntnisse zusammenfassend

dargestellt werden, welche bis dato zur Wesentlichkeitsbeurteilung veröffentlicht wurden.

Einen guten Überblick bieten Tabelle 1 und Tabelle 2. Sie zeigen eine Übersicht über

wesentliche archivische und experimentellen Studien bis 2003, aus welchen meist konkrete

Vorschläge zur Bestimmung der Wesentlichkeit hervorgingen:

Autor Bezugsgröße Prozentsatz

Plumhof (1952) Umsatzerlöse 0,5-10%

Bernstein (1967) Periodenergebnis 10-15%

Copeland/Fredericks (1968) Periodenergebnis 10%

Neumann (1968) Wert der gesamten Position 5-10%

Ball/Brown (1968) Periodenergebnis 10-15%

Carmichael (1969) Bruttogewinn 0,5-5%

Frishkoff (1970) Periodenergebnis 25%

Stringer (1970) Periodenergebnis 5-10%

Abdel-Khalik (1970) Durchschnittlicher Gewinn pro Aktie 10-20%

Anderson (1977) Umsatzerlöse 0,5-10%

Leslie/Teitlebaum/Anderson (1980) Periodenergebnis 5-10%

Leffson/Bönkhoff (1982) Jahresüberschuss 2,5%

Morris/Nichols (1985) Periodenergebnis 5-17%

Towers (1986) Umsatzerlöse 0,5-10%

Chewning/Pany/Wheeler (1989) Periodenergebnis 4-10%

Woolf (1990) Umsatzerlöse 0,5-10%

Wheeler/Pany/Chewning (1993) Periodenergebnis 4-10%

Jordan/Clarke/Pate (1995) Bilanzsumme 0,62-1,1%

-- Eigenkapital 1,83-2,99%

-- Periodenergebnis 12,4%-29,84%

Singleton/Green (1995) Jahresüberschuss 1%

Chewning/Wheeler/Chan (1998) Periodenergebnis 4-10%

Wather/Tiller (1997) Periodenergebnis 5,4%

Tabelle 1: Übersicht archivische Studien in Anlehnung an WOLZ (2003)

Quelle: Vgl. WOLZ (2003), S. 271f.

163 Vgl. WOLZ (2003), S. 268.

34

Autor Bezugsgröße Prozentsatz

Woolsey (1954) Periodenergebnis 4-7%

Dyer (1973) Periodenergebnis 5,6-7,9%

Rose/Beaver/Becker/Sorter

(1970)

Keine dominierende

Bezugsgröße

6,6-7%

Boatsman/Robertson (1974) Periodenergebnis 4%

Hofstedt/Hughes (1977) Periodenergebnis k.A.

Messier (1979) Periodenergebnis k.A.

Patillo (1976) Periodenergebnis 5,2-8,3%

Moriarity/Barron (1976) Jahresüberschuss k.A.

Brown (1979) Periodenergebnis 13,2%

Hines (1979) Periodenergebnis 3-4%

Firth (1979) Periodenergebnis k.A.

Drumming (1982) Periodenergebnis k.A.

Messier (1983) Periodenergebnis k.A.

Reckers/Kneer/Jennings (1984) Periodenergebnis 6,4-12%

Warren/Elliott (1986) Umsatzerlöse 0,0386 x Umsätze0,867203

Icerman/Hillison (1989) Keine dominierende

Bezugsgröße

k.A.

Iskandar/Iselin (1998) Periodenergebnis 5,68-14,61%

Tabelle 2: Übersicht befragende und experimentelle Studien in Anlehnung an Wolz (2003).

Quelle: Vgl. WOLZ (2003), S. 272f.

Auf Basis von HOLSTRUM/MESSIER (1982)164 fassten MESSIER ET AL. (2005) die bis

2005 veröffentlichte Forschung zum Thema Wesentlichkeit zusammen. Die Autoren stellten

auf Basis der Forschung bis 1982 fest, dass Adressaten von Jahresabschlüssen eher geringere

Wesentlichkeiten bei der Beurteilung von für sie relevante Sachverhalte anwenden, als Ersteller

und Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen. Darüber hinaus fiel auf, dass große

Prüfgesellschaften eher dazu neigen höhere Wesentlichkeitsgrenzen anzuwenden. Als

wichtigste Bezugsgröße wird das Periodenergebnis genannt. Die Autoren kamen zum Schluss,

dass die Forschung bis 1982 keine wirkliche Auswirkung auf die Berufspraxis oder die

Formulierung von Richtlinien zur Folge hatte. Danach fanden im Laufe der zwei Dekaden

sowohl umfassende Änderungen sowohl im berufspraktischen, aber auch im regulatorischen

Bereich statt.165 Dies geschah auf Basis erhöhter Anforderungen an die Wirtschaftsprüfung und

die daraus folgende Inkludierung des Risikomodells in Standards und Guidelines der

Wirtschaftsprüfungsfirmen.166 Studien nach 1982 brachten einige wichtige Erkenntnisse. Das

professional judgement etablierte sich als signifikanter Faktor bei der Festlegung der

Wesentlichkeit, wenn gleich die tatsächliche Festlegung je nach Prüfgesellschaft und Erfahrung

164 Vgl. HOLSTRUM/MESSIER (1982). 165 Vgl. MESSIER ET AL. (2005), S. 163ff. 166 Vgl. BALDAUF ET AL. (2015), S. 100.

35

des Prüfers variiert. Als wichtigste Bezugsgrößen kristallisierten sich Erfolgsgrößen heraus,

allen voran der Gewinn vor Steuern. Eine weitere Erkenntnis war, dass verschiedene qualitative

Faktoren Einfluss auf die gewählte Wesentlichkeitsgrenze haben. Ebenso beeinflussen

vorhandene regulatorische Vorgaben die Wesentlichkeitsentscheidung der Abschlussprüfer.167

BOTHA/GLOECK (1998) untersuchten in einer Meta-Analyse 27 unterschiedliche Studien zur

Wesentlichkeitsbestimmung und kamen zur Erkenntnis, dass die Wesentlichkeit sowohl von

quantitativen, als auch qualitativen Faktoren beeinflusst wird. Sie wird als relatives Konzept

verstanden, dass vor allem durch Unternehmensgröße und -art bestimmt wird, wobei auf die

passende Bezugsgröße eine geeignete einfache oder sogenannte sliding scale Prozentzahl

angewendet werden sollte.168

Eine sliding scale, wie sie bereits LESLIE (1965) beschrieb, wurde auch vom Canadian

Institute of Chartered Accountants (CICA) empfohlen. Bei dieser Methode wird die

angewendete Prozentzahl mit zunehmender Bezugsgröße in Relation kleiner. Diese sieht,

beispielsweise gemessen am Rohgewinn, folgendermaßen aus:169

2 - 5% vom Rohgewinn, sofern dieser zwischen 0$ und 20.000$ liegt

1 – 2% vom Rohgewinn, sofern dieser zwischen 20.000$ und 1.000.000$ liegt

0,5 – 1% vom Rohgewinn, sofern dieser zwischen 1.000.000$ und 100.000.000$ liegt

0,5% vom Rohgewinn, sofern dieser über 100.000.000$ liegt

WOLZ (2003) gab in seiner Arbeit einen Überblick über die bis 2003 durchgeführten Studien170

und konkludierte ähnlich wie MESSIER ET AL. (2005): Die Quantifizierung der

Wesentlichkeit unterscheidet sich nicht nur zwischen Jahresabschlussersteller und

Jahresabschlussprüfer erheblich, sondern auch innerhalb der Berufsgruppe der

Jahresabschlussprüfer ergibt sich ein uneinheitliches Bild, wobei große

Wirtschaftsprüfungskanzleien tendenziell höhere Wesentlichkeitsgrenzen verwenden.171 Die

Wesentlichkeitsentscheidung wird neben den individuellen Eigenschaften und der

Berufserfahrung der Abschlussprüfer auch von anderen Faktoren, wie beispielsweise der

Branche, beeinflusst. Das Periodenergebnis als Bezugsgröße hebt sich als Favorit hervor, auch

wenn die unterschiedlichsten Bandbreiten dafür angewendet werden.172

167 Vgl. MESSIER ET AL. (2005), S. 163ff. 168 Vgl. BOTHA/GLOECK (1998), S. 7f. 169 Vgl. CICA (1965), S. 6, zu sliding scale siehe auch RAMAN/ VAN DANEKER (1994). 170 Siehe Tabelle 1 und Tabelle 2. 171 Vgl. WOLZ (2003), S. 268f. 172 Vgl. WOLZ (2003), S. 269.

36

WOLZ (2003) selbst führte eine befragende Studie zur Wesentlichkeit in der Prüfungspraxis

durch, in jener er einen Rücklauf von 35 ausgefüllten Fragebögen von verschiedenen deutschen

Wirtschaftsprüfungskanzleien verzeichnete. Die fehlende Einheitlichkeit bei der Festlegung der

Wesentlichkeit, welche er bereits aus seiner Analyse vorhergehender empirischer Arbeiten

ableiten konnte, wurde auch durch seine Arbeit bestätigt. Auffällig sind vor allem die enormen

Bandbreiten, die die befragten Wirtschaftsprüfer zur Berechnung der Wesentlichkeit auf

gewählte Bezugsgrößen anwenden. Die Frage nach den verwendeten Bezugsgrößen ergab ein

eher einheitliches Bild, welches den Gewinn vor und nach Steuern, einige Bilanzposten und die

Umsatzerlöse als am häufigsten verwendet zeigt.173 Auf Basis seiner Studie verblieb WOLZ

(2003) mit dem Appell an das IDW, einen für die praktische Anwendung verwendbaren

Materiality-Standard herauszugeben. Dieser Standard soll geeignete Bezugsgrößen vorgeben,

welche als Richtwert dienen. Diese sind aus der Perspektive der Adressaten am ehesten

Erfolgsgrößen, wie beispielsweise das Periodenergebnis, das Betriebsergebnis, oder der Cash-

Flow, sowie als Alternativen dazu die Umsatzerlöse oder das Eigenkapital. Korrespondierend

sollten geeignete Bandbreiten vorgeschlagen werden. Der Autor schlägt dabei Bandbreiten von

5 - 10% für Erfolgsgrößen, sowie 0,2 - 5% für Umsatzerlöse und Eigenkapital vor.174

Folgende Wesentlichkeitsgrenzen waren laut BERTL/FRÖHLICH (2004) in der Praxis

beobachtbar, wobei von diesen Größen teilweise auch der Mittelwert verwendet wurde:175

5 % - 10 % des Ergebnisses vor Steuern

0,5 % - 1 % der Bilanzsumme

1 % - 5 % des Eigenkapitals

0,5 % - 1 % der Umsatzerlöse

EILIFSEN/MESSIER(2015) untersuchten die internen Guidelines zur Bestimmung der

Wesentlichkeit der zu diesem Zeitpunkt acht größten U.S.-amerikanischen Prüfgesellschaften.

In Bezug auf die verwendeten Bezugsgrößen (v.a. Gewinn vor Steuern, Bilanzsumme,

Umsatzerlöse oder Eigenkapital) konnte eine große Übereinstimmung festgestellt werden,

wobei sich ebenfalls der Gewinn vor Steuern als wichtigste Bezugsgröße abzeichnet. Für

spezifische Situationen und nicht-profitorientierte Unternehmen werden auch andere

Bezugsgrößen vorgeschlagen. 176 Im Unterschied zu WOLZ (2003) gilt diese Übereinstimmung

auch für die auf die Bezugsgrößen angewandten Prozentsätze. Beim Gewinn vor Steuern

belaufen sich diese im über alle untersuchten Unternehmen im Bereich von 3 - 10%, bei der

Bilanzsumme, dem Eigenkapital und den Umsatzerlösen 0,5 - 2%, 3 - 10% und 0,5 - 5%

173 Vgl. WOLZ (2003), S. 342f. 174 Vgl. WOLZ (2003), S. 355. 175 Vgl. BERTL/FRÖHLICH (2004), S. 5f. 176 Vgl. EILIFSEN/MESSIER (2015), S. 3ff.

37

respektive. Sieben der acht untersuchten Prüfgesellschaften geben den Gewinn vor Steuern als

primäre Bezugsgröße an, sechs der acht untersuchten Prüfgesellschaften wenden darauf einen

Prozentsatz von 5% an.177 Dies erweckt den Anschein, dass es in den letzten 10-15 Jahren zu

einer gewissen Angleichung der Wesentlichkeitsentscheidungen gekommen ist.178

ARENS ET AL. (2016) betonen in ihrem Fachbuch die notwendige Anwendung von

professional judgement. Als geeignete Bezugsgröße werden 3 - 6% des Betriebsergebnisses

vorgeschlagen, sofern dieses zum betrachteten Stichtag nicht außergewöhnlich groß oder klein

ist. In diesem Fall empfehlen die Autoren beispielsweise ein 3-Jahres-Durchschnitt des

Betriebsergebnisses. Weiters werden 3 – 6% des Umlaufvermögens oder der kurzfristigen

Verbindlichkeiten und 1 – 3% der Bilanzsumme vorgeschlagen. In allen Abschlussprüfungen

sind qualitative Faktoren bei der Wesentlichkeitsbeurteilung zu berücksichtigen, da

insbesondere die Natur der Information im Jahresabschluss beurteilt werden soll.179

Da sich der Zugang zu einer breiten Stichprobe an tatsächlichen Wesentlichkeitsgrenzen für

eine lange Zeit als eher schwierig erwies, bezogen sich viele experimentelle Studien auf

indirekte Informationen laut internen Angaben von Prüfgesellschaften. Viele aktuellere Studien

leiten Rückschlüsse auf Wesentlichkeitsgrenzen auch indirekt aus festgestellten falschen

Angaben und deren eventueller Korrektur ab. Beispielsweise untersuchten ACITO ET AL.

(2009), KEUNE/JOHNSTONE (2012) oder CHOUDARY ET AL. (2017) die Korrektur von

berichteten Falschdarstellungen, um eine Einschätzung über Wesentlichkeitsgrenzen des

Managements zu treffen.180 Diese Untersuchungen baten aber keinen Einblick in die

Wesentlichkeitsbeurteilungen der Abschlussprüfer und die Auswirkungen dieser

Urteilsbildungen.181 HALLMAN ET AL. (2018) erweitern die Materiality-Forschung um

Bezugsgrößen, welche in Bezug auf Einmaleffekten182 angepasst bzw. bereinigt wurden.183 Die

Autoren untersuchten, inwiefern Abschlussprüfer ihre Materiality-Grenze auf nach

anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten Zahlen (GAAP) oder Non-GAAP

Zahlen, insbesondere auf Non-GAAP Gewinn vor Steuern, beziehen. Die Hälfte der

Abschlussprüfer in der Stichprobe verwenden den Non-GAAP Gewinn vor Steuern als

Bezugsgröße, welche in den meisten Fällen höher ist, als der GAAP Gewinn vor Steuern.

Höhere Bezugsgrößen implizieren weniger Untersuchungshandlungen und erhöhen somit das

Entdeckungsrisiko.184

177 Vgl. EILIFSEN/MESSIER (2015), S. 13. 178 Vgl. HALLMAN ET AL. (2018), S. 9. 179 Vgl. ARENS ET AL. (2016), S. 238. 180 Siehe ACITO ET AL. (2009); KEUNE/JOHNSTONE (2012); CHOUDARY ET AL. (2017). 181 Vgl. CHOUDARY ET AL. (2019), S. 7f. 182 Beispielsweise Akquisitionen, Restrukturierungen oder außerplanmäßige Abschreibungen. 183 Siehe auch Kapitel 4.3. 184 Vgl. HALLMAN ET AL. (2018), S.2ff.

38

Eine der aktuellsten Studien von CHOUDARY ET AL. (2019) untersucht tatsächliche

Wesentlichkeitsgrenzen, die auf Basis des audit inspection process von den acht größten U.S.-

amerikanischen Prüfgesellschaften an das PCAOB berichtet wurden. Als häufigste

Bezugsgrößen werden der Gewinn vor Steuern, die Umsatzerlöse, das Netto-Jahresergebnis

und die Bilanzsumme identifiziert, mit darauf angewandten variierenden Prozentsätzen. Zwar

ist die häufigste genannte Materialityberechnung 5% des Gewinns vor Steuern, sieht man sich

aber die wertmäßigen tatsächlichen berichteten Wesentlichkeitsgrenzen an, kommt es zu

Abweichungen. Diese Wesentlichkeitsgrenzen variieren in Bezug auf von der

Unternehmensgröße abhängige Posten als Bezugsgröße, wie Gewinn, Umsatz und Bilanzgröße.

Ebenso variieren die Grenzen bezüglich etwaiger Anpassungen (adjustments) dieser

Bezugsgröße und den tatsächlich angewendeten Prozentsätzen auf diese Posten. 185

4.8. Normative Vorgaben zur Wesentlichkeit

Die Abschlussprüfung und ihre Prüfungsnormen basieren zunächst auf gesetzlichen Vorgaben

des jeweiligen Landes. In weiterer Folge sind auch internationale Gesetzgebungen einzuhalten.

Ein in Österreich ansässiges Wirtschaftsprüfungsunternehmen muss demnach neben nationalen

auch internationale und supranationale Vorschriften auf EU-Ebene befolgen. EU-

Verordnungen und auch EU-Richtlinien besitzen Rechtsnormcharakter, wobei die

Abschlussprüferrichtlinie 2014/56/EU, sowie die EU Verordnung Nr. 537/2014 von besonderer

Bedeutung sind.186 Auf nationaler Ebene sind neben §§ 270, 271, 271a, 271b und 273-275 des

Unternehmensgesetzbuches (UGB), vor allem auch die §§ 82, 83, 88, 91 und 96 des

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), sowie die §§ 1, 2, 5, 7 und 21 in der

Wirtschaftstreuhandberufs-Ausübungsrichtlinie (WT-ARL) und die Vorschriften im

Abschlussprüfungsqualitätssicherungsgesetz (A-QSG) maßgebend.187 In Bezug auf die

Wesentlichkeit ist im UGB allerdings kein dezidierter Wesentlichkeitsgrundsatz verankert.

Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass die Generalnorm gemäß §222 UGB, welche

besagt, dass der aufgestellte Jahresabschluss ein möglichst getreues Bild der Vermögens-,

Finanz- und Ertragslage des Unternehmens darstellen sollte, nur unter Beachtung solch eines

Grundsatzes eingehalten werden kann.188 In Bezug auf die Prüfung des Jahresabschlusses kann

der Wesentlichkeitsgrundsatz ansatzweise im §274 UGB gefunden werden, der auf den

Bestätigungsvermerk eingeht und ein uneingeschränktes Prüfungsurteil insofern zulässt, als

dass ein entsprechend getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage durch den

geprüften Jahresabschluss vermittelt wird.

185 Vgl. CHOUDARY ET AL. (2019), S. 3f. 186 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 107. 187 Vgl. DRAXLER/KUNTNER (2010), S. 283. 188 Vgl. MEKAT (2009), S. 77.

39

Die jeweilige nationale Gesetzgebung schafft meistens nur einen groben Rahmen, in jenem sich

auf nationaler und internationaler Ebene sowohl private als auch berufsständische

Organisationen etabliert haben.189 Diese arbeiten repräsentativ für den Berufsstand und haben

es sich zur Aufgabe gemacht, Standards und Berufsgrundsätze zu setzen, da aus dem Gesetz

kaum genaue Anforderungen an die Durchführung von Abschlussprüfungen hervorgehen.190

Auf europäischer Ebene vertritt die Fédération des Experts Comptables Européens (FEE) die

Interessen des Berufsstandes und setzt sich für eine Harmonisierung des Prüfungsvorgehens

ein. Der FEE sind alle wesentlichen Berufsorganisationen europäischer Länder angeschlossen.

Neben der FEE stellt die International Federation of Accountants (IFAC) die wichtigste

internationale Institution des Berufsstandes dar. Die IFAC veröffentlich die International

Standards on Auditing (ISA). Das IFAC ist als Normsetzer von der FEE anerkannt, weshalb

die FEE kein eigenständiges Standard-Setting betreibt. Für Prüfgesellschaften kleinerer und

mittlerer Unternehmen agiert als übergeordnete Organisation außerdem die European

Federation of Accountants and Auditors (EFAA).191

In Österreich gelten privatrechtlich organisierten Institutionen wie die Kammer der

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW), das Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer

(IWP) und das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) als Vertreter

des Berufsstandes. Die KSW und das IWP sind Gründungsmitglieder der FEE und außerdem

Mitglieder der IFAC und entsenden dorthin Vertreter.192 Berufsständische Verlautbarungen in

Form von Fachgutachten und Stellungnahmen von KSW, IWP und AFRAC enthalten keine

konkreten Anwendungshilfen bezüglich der Wesentlichkeit in der Abschlussprüfung. In

Hinblick auf den Wesentlichkeitsgrundsatz wird weitestgehend auf entsprechende ISAs

verwiesen. 193

Die folgende Übersicht zeigt jene Herausgaben von Standardsetzern, welche die Wesentlichkeit

in der Abschlussprüfung betreffen. Das IFAC ist mit ihrem ISA 320 Materiality in Planning

and Performing an Audit Vorbild für die meisten anderen Standards, sodass die Inhalte des

ISA 320 größtenteils übernommen wurden.

189 Vgl. WAGENHOFER/EWERT (2015), S. 412. 190 Vgl. FREICHEL (2016), S. 45. 191 Vgl. MARTEN ET. AL (2015), S. 92ff. 192 Vgl. IWP (2008), S. 83ff. 193 Vgl. KSW KFS/PG1, Rz. 13.

40

Standard Herausgeber Land Titel

ISA 320 IFAC International Materiality in Planning and Performing

an Audit

ISA 450 IFAC International Evaluation of Misstatements Identified

During the Audit

ISA 600 IFAC International Special Considerations–Audits of Group

Financial Statements (Including the Work

of

Component Auditors)

IDW PS 250 IDW Deutschland Wesentlichkeit im Rahmen der

Abschlussprüfung

AU-C Section 320 ASB Amerika Materiality in Planning and Performing

an Audit

AU-C Section 450 ASB Amerika Evaluation of Misstatements Identified

During the Audit

AS 2105

PCAOB Amerika Consideration of Materiality in Planning

and Performing an Audit

ISA (UK and

Ireland) 320

FRC Großbritannien

und Irland

Materiality in Planning and Performing

an Audit

ISA (UK and

Ireland) 450

FRC Großbritannien

und Irland

Evaluation of Misstatements Identified

During the Audit

Tabelle 3: Übersicht der wichtigsten Wesentlichkeits-Standards.

Quelle: Eigene Darstellung.

Zum Wesentlichkeitsgrundsatz gibt es weitere Standards verschiedener Organisationen wie

beispielsweise die Australien Auditing Standards oder die Canadian Auditing Standards. All

diese lehnen sich aber ebenso weitgehend an die International Standards on Auditing an und

werden aus diesem Grund im Rahmen der Arbeit nicht näher ausgeführt.

Internationale Ebene

Neben der FEE hat es sich die IFAC zur Aufgabe gemacht, die Prüfungsdurchführung auf

internationaler Ebene anzugleichen, um eine weltweite Harmonisierung zu schaffen. Der

Berufsstand soll im öffentlichen Interesse verbessert und entwickelt werden. Dies will die IFAC

insbesondere durch die Herausgabe von den Standards und Leitsätzen erreichen. Dazu bedient

sich die Organisation der Arbeit von Ausschüssen innerhalb der IFAC, sogenannten Public

Interest Activity Commitees (PIAC). Einer der wichtigsten Ausschüsse, das International

Auditing and Assurance Standards Board (IAASB), hat die Aufgabe, die ISA zu erarbeiten. Die

ISA sollen gewährleisten, dass eine hohe Qualität an einheitlichen Prüfdienstleistungen

erbracht wird.194 Der IFAC angeschlossene berufsständische Organisationen haben die Pflicht,

die ISAs anzuwenden, wodurch es, entsprechend der Zielsetzung der IFAC, immer mehr zu

194 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 94ff.

41

einer Angleichung nationaler an internationaler Normen gibt.195 Beispielsweise finden sich in

Verlautbarungen des Instituts deutscher Wirtschaftsprüfer und der deutschen Version der ISAs

kaum Unterschiede bei Formulierungen und Definitionen, welche denselben Grundsatz

ordnungsmäßiger Prüfung (GoP) betreffen.196

In Bezug auf Wesentlichkeit wurden vom IFAC insgesamt drei Standards herausgegeben:

ISA 320, 450 und 600, wobei ISA 320 den für diese Arbeit am relevantesten Standard darstellt,

da dieser Standard die Wesentlichkeit bei der Planung und Durchführung von

Abschlussprüfungen behandelt. Der ISA schreibt die Bestimmung der Wesentlichkeit für den

Abschluss als Ganzes und der Berechnung einer Toleranzwesentlichkeit vor. Für die genaue

Berechnung einer Wertgrenze wird im ISA 320 zunächst auf die Anwendung einer Relation auf

eine Bezugsgröße zur Bestimmung der Wesentlichkeit für den Jahresabschluss als Ganzes

hingewiesen.197 Die gewählte Bezugsgröße soll für die jeweiligen Gegebenheiten des Mandats

die geeignete Größe darstellen und kann demnach nicht einheitlich definiert werden. Im Absatz

A4 wird lediglich vorgeschlagen, dass beispielsweise 5% des Gewinns vor Steuern, 1% der

Gesamterlöse, oder der Bruttogewinn und die Gesamtaufwendungen als Bezugsgrößen in Frage

kommen können. Auch bilanzielle Größen wie das Eigenkapital oder der Nettovermögenswert

werden in der Folge erwähnt, jedoch werden keine Prozentwerte angeführt. Aus dem ISA geht

hervor, dass bei profitorientierten Unternehmen häufig der Gewinn vor Steuern als relevante

Bezugsgröße in Frage kommt. Sofern dieser aber erhöhter Volatilität unterliegt, sind dem

Gewinn vor Steuern andere Bezugsgrößen vorzuziehen.198 Im ISA 320 wird angegeben, dass

auch Beträge aus der Vergangenheit herangezogen werden könnten, sollte beispielsweise der

diesjährige Gewinn vor Steuern abnormal zu- oder abgenommen haben.199

Amerika

In den Vereinigten Staaten ist das Auditing Standards Board (ASB), ein Fachgremium

innerhalb des American Insitute of Certified Public Accountants (AICPA), mit der Erarbeitung

von Standards betraut. Das ASB hat zehn anzuwendende United States – Generally Accepted

Auditing Standards (US-GAAS) herausgegeben und in weiterer Folge Statements on Auditing

Standards (SAS) erarbeitet, die die GAAS konkretisieren und erweitern. Die Inhalte der SAS

spiegeln sich in den korrespondieren Prüfungsnormen wider, den sogenannten AU Sections.200

Im Zuge des Clarifying-Projekts von 2007 wurde eine Überarbeitung und Erweiterung der

Audit-Standards durchgeführt, um ein leichteres Verständnis, sowie eine bessere Lesbarkeit

und Anwendbarkeit zu erreichen. Für die Überarbeitung wurden die neuen Standards an die

195 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 120. 196 Vgl. beispielsweise IFAC ISA 320 und IDW PS 250 betreffend Wesentlichkeit. 197 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A3. 198 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A4. 199 Vgl. IFAC ISA 320, Rz. A5. 200 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 91.

42

ISA des IFAC angelehnt und für leichtere Identifizierbarkeit mit AU-C (clarified) benannt. Eine

Abweichung zum korrespondierenden ISA besteht nur sofern das ASB für Amerika spezifische

Abweichungen als notwendig empfindet.201 Mit dem Sarbanes-Oxley-Act von 2002 hat das

Public Company Accounting Oversight Board (PCAOB) die Aufgabe der Erarbeitung von

Standards für SEC (Securities and Exchange Comission) zertifizierte Unternehmen vom

AICPA übernommen. Dazu wurden die GAAS und einige SAS des AICPA übernommen und

um von PCAOB veröffentlichte Auditing Standards (AS) erweitert.202

Gemäß den Standards des AICPA bzw. des PCAOB entspricht die Vorgehensweise im Großteil

jenem nach ISA 320. Erst im Dezember 2019 gab es eine neue Anpassung, die eine weitere

Angleichung an den Wesentlichkeitsgrundsatz wie er in den ISAs verstanden wird, bewirken

sollte. Auch hier werden Umsatzerlöse oder der Gewinn vor Steuern als mögliche

Bezugsgrößen vorgeschlagen. Der Gewinn vor Steuern ist nicht geeignet, wenn er einer hohen

Volatilität unterliegt, oder wenn es sich um ein nicht gewinnorientiertes Unternehmen handelt.

Eine andere Bezugsgröße ist dem Gewinn auch dann vorzuziehen, wenn es sich um ein vom

Eigentümer geführtes Unternehmen handelt, welcher selbst einen Großteil der

Vorsteuereinkünfte im Rahmen der Ausbezahlung von Renumerationen vereinnahmt.203 Die

AICPA schlug außerdem in der vor dem Clarity-Projekt geltend AU- Section 312 das

Anlagevermögen für beispielsweise Investmentfonds vor. Für Banken und Versicherungen

sollten jedoch wiederum andere Bezugsgrößen herangezogen werden.204 Im 2017 vom PCAOB

herausgegebenen AS2105 Consideration of Materiality in Planning and Performing an Audit

wird die Konkretisierung von Bezugsgrößen gänzlich weggelassen.205

England

In England existiert das Institute of Chatered Accountants in England and Wales (ICAEW),

welches mit der deutschen Wirtschaftsprüferkammer oder der österreichischen Kammer der

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vergleichbar ist. Daneben gibt es das Financial Reporting

Council (FRC), das Standards herausgibt. Diese Standards, die International Standards on

Auditing (UK and Ireland), basieren Großteils auf den ISAs der IFAC.206 Insbesondere in Bezug

auf den Materiality Standard ISA (UK) 320 bestehen keine inhaltlichen Unterschiede zum

ISA 320 des IFAC.207

201 Vgl. AICPA (2014), S. 2f. 202 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 92. 203 Vgl. AICPA AU Section 312, Rz. 28. 204 Vgl. AICPA AU Section 312, Rz. 28. 205 Vgl. PCAOB AS2105. 206 Vgl. FRC (2019). 207 Vgl. FRC ISA (UK) 320.

43

Deutschland

Die Situation in Deutschland ist der österreichischen sehr ähnlich. Es gibt neben einer

Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer, das Institut der Wirtschaftsprüfer in

Deutschland (IDW). Beim IDW handelt es sich um eine Fachorganisation, die als eingetragener

Verein die Interessen der Berufsangehörigen vertritt.208 Das IDW gibt neben Gutachten und

Arbeitshilfen eigene Prüfungsstandards (IDW PS) und Prüfungshinweise (IDW PH) heraus.209

Der relevante Standard für Wesentlichkeitsbestimmungen ist der IDW PS 250 Wesentlichkeit

im Rahmen der Abschlussprüfung. Dieser lehnt sich inhaltlich sehr stark an den ISA 320 an,

gibt jedoch keine Vorschläge bezüglich Bezugsgrößen an. In seinen Erläuterungen zum PS 250

gibt das IDW an, dass die Festlegung von geeigneten Bezugsgrößen und Prozentsätzen rein im

pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers läge und sogar, dass allgemeingültige

Bezugsgrößen und Prozentsätze nicht vorgegeben werden können.210

208 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 87ff. 209 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 109. 210 Vgl. IDW (2013), Rz. 12.

44

4.9. Fehlender Konsensus und Probleme der

Quantifizierung

Bei Betrachtung der vorhergehenden Erläuterungen fällt vor allem der fehlende Konsensus über

die Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes auf. Lediglich der Gewinn vor Steuern, der

auch dezidiert im ISA 320 als beispielhafte Bezugsgröße erwähnt wird, setzt sich ein wenig

von den anderen Bezugsgrößen ab. Der fehlende Konsensus resultiert in erster Linie aus den

fehlenden konkreten Angaben von Standardsettern und berufsständische Organisationen.

Aufgrund dessen herrscht eine große Uneinheitlichkeit in der beobachtbaren Prüfungspraxis.

Als zweiter Grund kann der erhebliche Einfluss von qualitativen Faktoren genannt werden.

Diese führen letztlich dazu, dass selbst ähnliche Sachverhalte, aufgrund unterschiedlicher

Unternehmens-, Umwelt- und Prüfereigenschaften, verschieden bewertet werden. In diesem

Zusammenhang muss deshalb wiederum die Wichtigkeit des pflichtgemäßen Ermessens des

Abschlussprüfers betont werden.211 Da es aber dennoch als problematisch angesehen wird, die

Wesentlichkeitsbeurteilung mehr oder weniger rein dem pflichtgemäßen Ermessen des

Abschlussprüfers zu überlassen, wird seit jeher darauf plädiert, verbindliche quantitative

Grenzen vorzugeben.212 Zur Quantifizierung der Wesentlichkeit werden beispielsweise

verschiedene logisch-deduktive oder empirisch-induktive Ansätze unterschieden.213 Auf Basis

dieser Ansätze sollen universell anwendbare Wesentlichkeitsvorgaben erarbeitet werden. Die

Problematik einer Quantifizierung der Wesentlichkeit ist, dass verbindlichen Vorgaben

einigermaßen stabil in Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung des jeweiligen

Unternehmens und die allgemeine wirtschaftliche Lage sein müssten. Außerdem müssten sie

unabhängig von Unternehmensgröße und Branche anwendbar sein.214 Weiters argumentieren

Gegner der Normierung, dass bei einer allgemeingültigen Bestimmung die Umstände des

Einzelfalls nichts ausreichend berücksichtigt werden können. Unternehmensspezifische

Informationen und Erfahrungswerte des Prüfers können nicht in die

Wesentlichkeitsbestimmung miteinfließen. Der Freiraum für die Entscheidungsfindung auf

Basis des pflichtgemäßen Ermessens wird stark eingeschränkt.215 Solche Vorgaben könnten

allenfalls ergänzende Hilfe bei der Bestimmung zum pflichtgemäßen Ermessen darstellen.

Daher wird die Möglichkeit angesprochen, differenzierte Vorgaben einzuführen. Diese könnten

die unternehmensspezifischen Besonderheiten viel eher berücksichtigt werden, da verschiedene

Bezugsgröße und zugehörige Bandbreiten als Richtwert dienen würden. Nichtsdestotrotz würde

eine Normierung eine erhöhte Vergleichbarkeit ermöglichen. Standardisierte Guidelines führen

laut Untersuchungen zu einer verbesserten Einheitlichkeit von Wesentlichkeitsbeurteilungen

zwischen verschiedenen Abschlussprüfern, auch wenn in diesem Zusammenhang sichergestellt

211 Vgl. BALDAUF ET AL. (2015), S. 97f. 212 Vgl. FREICHEL (2016), S. 128. 213 Siehe dazu ausführlich WÜRTELE (1989), S. 16ff. 214 Vgl. BRÖSEL ET AL. (2015), S. 293. 215 Vgl. BRÖSEL ET AL. (2015), S. S94f.

45

werden muss, das Prüfrisiken trotz standardisierten Vorgaben korrekt adressiert werden.216

Gleichzeitig könnte eine erhöhte Konformität der Auffassungen darüber, welche Informationen

wesentlich sind, von Abschlussprüfer, Mandant und Öffentlichkeit erreicht werden. Solch eine

Normierung könnte beispielsweise autoritär durch eine Vorgabe in den ISAs vorgenommen

werden.217 Bislang haben sich Gesetzgeber und Standardsetter aufgrund der genannten

Nachteile von der Vorgabe quantitativer Richtlinien ferngehalten. Qualitative Aspekte sollen

nicht außer Acht gelassen werden, um eine ordnungsgemäße Beurteilung des jeweiligen

Sachverhalts zu garantieren, auch wenn er wertmäßig unter der rein mathematisch berechneten

Wesentlichkeitsgrenze liegt.218

4.9.1. Die Erwartungslücke

Nicht nur der fehlende Konsensus bezüglich der Anwendung der Wesentlichkeit, sondern vor

allem auch vermehrte Bilanzskandale haben die Wirtschaftsprüfung und deren Vorgehensweise

und Grundsätze immer wieder in Frage gestellt. Beispielsweise wird der große

Ermessenspielraum, der dem Abschlussprüfer bei der Ausübung des

Wesentlichkeitsgrundsatzes zur Verfügung steht, seitens der Öffentlichkeit stark kritisiert.219

Generell muss an dieser Stelle erwähnt werden, dass die Erwartungen an die Abschlussprüfung

von Abschlussprüfer und verschiedenen Jahresabschlussadressaten oft weit auseinander gehen.

Diese sogenannte Erwartungslücke ist ein in der Literatur viel diskutiertes Thema, das die

unterschiedlichen Erwartungen in Bezug auf Art und Umfang der Prüfung beschreibt.

RUHNKE/SCHWIELE/SCHWIND (2010) definieren die Erwartungslücke als ein

Zusammenausspiel aus der Erwartungshaltung des Abschlussprüfers, der Erwartungshaltung

des Normengebers und der Erwartungshaltung der Öffentlichkeit. Dabei kann es neben

Prüfversagen auch zu Normenversagen und Öffentlichkeitsversagen kommen, was meist aus

einer fehlenden Informiertheit der Öffentlichkeit oder der fehlenden Übertragung realistischer

Öffentlichkeitserwartungen in Prüfungsnormen resultiert.220 Um dieses Versagen zu vermeiden

und die Erwartungslücken zu schließen, sind Handlungen seitens des Abschlussprüfers, des

Normengebers und der Öffentlichkeit gefragt. So hat sich die Erwartungslücke als Triebfeder

des Wandels als durchaus nützlich erwiesen, da dadurch permanent Reformen gefragt sind.221

Solche Reformen werden vor allem dann gefordert, wenn der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer

aufgrund von Bilanzskandalen kritisiert wird. Fälle wie Enron, Flowtex oder Worldcom sind

Beispiele für bekannte Fälle, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wirtschaftsprüfung

216 Vgl. BALDAUF ET AL. (2015), S. 112. 217 Vgl. FREICHEL (2016), S. 128. 218 Vgl. MEKAT (2009), S. 294f. 219 Vgl. LÜCK (1985), S. 14. 220 Vgl. RUHNKE ET AL. (2010), S. 396f. 221 Vgl. RUHNKE ET AL. (2010), S. 418.

46

erheblich beeinträchtigt haben.222 Aufgrund der Erwartungslücke und den zahlreichen

Bilanzskandalen kann von immer höher werdenden Anforderungen an die Wirtschaftsprüfung

gesprochen werden. Sowohl im nationalen als auch im internationalen Raum werden laufend

Normen der Abschlussprüfung überarbeitet und verschärft. Beispiele dafür sind das Gesetz für

Kontrolle und Transparenz (KonTraG) in Deutschland.223 Auf EU-Ebene wurde 2006 die

Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG zugunsten der Harmonisierung und Qualitätssicherung

der 8. EU-Richtlinie zur gesetzlichen Abschlussprüfung in der EU anhand der

Abschlussprüferrichtlinie reformiert. 2011 wurde diese im Rahmen der Änderung des

Grünbuchs zur Abschlussprüfung überarbeitet, um das nach Bilanzskandalen und der

Finanzkrise gesunkene Vertrauen in die Wirtschaftsprüfung wieder zu erhöhen und die

Erwartungslücke zu schließen. Seit dem Jahr 2014 ersetzt die Abschlussprüferregulierung

(Richtlinie 2014/56/ EU und Verordnung (EU) Nr. 537/2014) die Richtlinie aus 2006 und

definiert beispielsweise die externe Rotation oder die verpflichtende Anwendung der ISAs,

sofern diese von der EU übernommen werden. 224 Mit 17. Juni 2016 ist zudem eine neue EU

Audit Policy in Kraft getreten. Gleichzeitig damit gilt in Österreich auch das

Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz (APRÄG). Die Änderungen gelten in erster Linie

für Unternehmen von öffentlichem Interesse225 und betreffen beispielsweise die Regelung von

zulässigen Nichtprüfungsleistungen, oder auch eine Honorarobergrenze (fee cap). Auch die

International Standards on Auditing der IFAC werden immer wieder erweitert und überarbeitet,

um den internationalen Anforderungen und Erwartungen gerecht zu werden. Als Reaktion auf

die Erwartungslücke wurde außerdem beispielsweise 2006 der ISA 700 zum

Bestätigungsvermerk überarbeitet. Darin wurde vor allem der Bericht die jeweiligen

Zuständigkeiten von Management und Abschlussprüfer, sowie Prüfungsumfang und -

Vorgehensweise festgeschrieben.226 Auch in 2016 gab das IAASB überarbeitete und neue ISA

700, 701, 705, 706 und 720 heraus, welche vor allem durch ein erhöhtes Transparenzerfordernis

den Informationsnutzen der Prüfberichte erhöhen soll.227

4.9.2. Wesentlichkeit und Transparenz

In Bezug auf die Wesentlichkeit kommt es vor allem deshalb zu verschiedenen

Erwartungshaltungen, weil alle Jahresabschlussadressaten für sich und ihre Entscheidungen

ihre Wesentlichkeitsgrenzen bestimmen. Dabei wird kritisiert, dass den

Jahresabschlussadressaten sehr wenig Information über die Anwendung des

Wesentlichkeitsgrundsatzes, dessen Begründungen sowie den dadurch festgelegten

222 Vgl. RUHNKE ET AL. (2010), S. 394f. 223 Vgl. RUHNKE ET AL. (2010), S. 395. 224 Vgl. MARTEN ET AL. (2015), S. 19f. 225 Unternehmen von öffentlichem Interesse werden als sogenannte PIEs (public interest companies) bezeichnet. 226 Vgl. GOLD ET AL. (2012), S. 287. 227 Vgl. BERNDT (2017), S. 38.

47

Prüfungsumfang zur Verfügung stehen. Da auch im Bestätigungsvermerk dazu keinerlei

Erläuterungen angeführt werden müssen, kann von einer großen Erwartungs- und Wissenslücke

über die Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes gesprochen werden.228 2013 hat das FRC,

als Reaktion auf immer lauter werdende Forderungen seitens der Investoren, den ISA (UK and

Ireland) 700 The Independent Auditor’s Report on Financial Statements229 überarbeitet. Dieser

schreibt für Jahresabschlüsse ab dem 01. Oktober 2012, neben den sogenannten Key Audit

Matters, nun auch die Angabe über die Anwendung des Wesentlichkeitskonzepts, sowie dessen

Auswirkung auf das Prüfungsvorgehen bzw. den Prüfungsumfang vor. Dabei müssen

Wesentlichkeitsgrenzen und Begründungen im Bestätigungsvermerk angeführt werden. Der

erweiterte Prüfbericht soll das Verständnis für die Prüfung und das Vertrauen in den

Jahresabschluss verbessern. 230 Ein solcher Standard wurde ebenso bereits im Jahr 2014 in den

Niederlanden implementiert231. Auch auf EU-Ebene wurde mit der Vorgabe des verpflichtenden

Berichtes an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 der EU-Abschlussprüferverordnung

537/2014 für PIEs ein Schritt in diese Richtung getätigt. Gemäß Artikel 11 Abs 2 lit h der EU-

VO müssen demnach auch die quantitativen Wesentlichkeitsgrenzen, sowie berücksichtigte

qualitative Faktoren erläutert werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Artikel 11-Bericht an

den Prüfungsausschuss oder ein ähnliches Gremium zu richten ist, sind die entsprechenden

Angaben aber nicht automatisch öffentlich zugänglich, wie es sie etwa nach ISA (UK and

Ireland) 700 sind, sofern sie nicht freiwillig im Prüfbericht berücksichtigt werden.232

Die Idee, Angaben zur Umsetzung des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Bestätigungsvermerk zu

veröffentlichen, ist keine neue. Bereits LESLIE (1985) plädiert für eine Veröffentlichung der

verwendeten Bezugsgrößen und Relationen. Dadurch könnte laut LESLIE (1985) die

Kommunikation zwischen Jahresabschlusserstellern und Jahresabschlussadressaten verbessert

werden. Außerdem könnten Investoren die Informationen des Jahresabschlusses besser

einordnen und für ihre Entscheidungen nützen. Auf diese Weise könnte zur Schließung der

Erwartungslücke beigetragen werden. LESLIE (1985) argumentiert außerdem, dass die

Offenlegung automatisch eine sukzessive Angleichung der Anwendung des

Wesentlichkeitsgrundsatzes ermögliche, und das materiality dilemma lösbar werde. Vor allem

deshalb, weil es schlicht unmöglich erscheint, verbindliche Vorgehensweisen vorzugeben, die

für alle Arten von Unternehmen anwendbar sind, soll eine Veröffentlichung der Daten eine

Angleichung zumindest zwischen ähnlichen Unternehmen schaffen und somit auch dem

fehlenden Konsensus entgegenwirken. 233

228 Vgl. AQEL (2011), S. 84. 229 ISA (UK and Ireland) 700 ist eine vom FRC veröffentliche Version des ISA 700, welcher in Großbritannien

und Irland anzuwenden ist.

230 Vgl. AMIRAM ET AL. (2017), S. 1ff. 231 Vgl. NBA (2014), S. 6ff. 232 Vgl. KFS/PG 4. 233 Vgl. LESLIE (1985), S. 142ff. Zur Veröffentlichung von Wesentlichkeitsgrenzen siehe auch beispielsweise

CARCELLO et. al (2011), MOCK et al. (2013), PCAOB (2011), IAASB (2011) und IAASB (2012).

48

In einer von KEND (2018) veröffentlichten australischen Studie zu Wirtschaftsprüfungs-

Reformen in der EU und insbesondere Großbritannien haben einige Teilnehmer angegeben,

dass der Prüfbericht nach ISA (UK and Ireland) 700 dem Prüfer die Möglichkeit gibt, seine

Vorgehensweisen besser zu erklären. Die Veröffentlichung der Wesentlichkeitsgrenzen und

Begründungen tragen den Teilnehmern zufolge aktiv zur erhöhten Nachvollziehbarkeit bei und

helfen die Erwartungslücke zu verengen.234

234 Vgl. KEND (2018), S. 594.

49

5. Empirische Erhebung

5.1. Überblick und Wahl des Forschungsansatzes

Auf Grundlage der zuvor beschriebenen Problematik der zunehmenden Forderung nach

Einheitlichkeit und Transparenz folgt nun eine empirische Erhebung. Diese soll einen besseren

Einblick darüber gehen, wie die tatsächliche Umsetzung der Wesentlichkeit in der Praxis

derzeit aussieht. Die Ergebnisse der empirischen Erhebung sollen mit den Ergebnissen der

Literaturanalyse verglichen werden.

Bei der vorliegenden empirischen Arbeit handelt es sich um eine rein explorative Studie. Eine

explorative Studie unterscheidet sich insofern von der theorie- oder hypothesenprüfenden

Forschung, als dass Erkenntnisse über die Forschungsfrage induktiv ergründet werden sollen

und die Hypothesenbildung nachgelagert stattfindet. 235 Im Fall dieser Studie wird neben der

quantitativen Auswertung der wertmäßigen Wesentlichkeitszahlen eine qualitative Analyse der

gewählten Bezugsgrößen und Begründungen für die Wesentlichkeitsentscheidungen

durchgeführt. Dazu werden die Begründungen einer qualitativen Inhaltsanalyse unterzogen, um

Muster, Zusammenhänge oder Unterschiede herauszuarbeiten und darauf basierend Aussagen

zu treffen. Insgesamt ergibt sich damit eine Kombination aus quantitativen und qualitativen

Methoden.

5.2. Auswahl der Stichprobe

Die empirische Erhebung begründet sich in einer bewussten Stichprobenauswahl. Da es sich

um eine explorative Studie handelt, wurde versucht, eine möglichst repräsentative Stichprobe

zu erhalten, auf deren Basis die aktuelle praktische Anwendung des Wesentlichkeitskonzepts

ergründet werden soll. Aufgrund der besseren Verfügbarkeit der notwendigen Informationen

wird sich die Grundgesamtheit auf Unternehmen FTSE350 beschränken. Dieser britische

Aktienindex umfasst die 350 größten Aktien, die an der Londoner Börse gehandelt werden. Er

erweist sich als gute Datengrundlage, da in Großbritannien seit 2013 mit dem überarbeiteten

ISA (UK and Ireland) 700 die Offenlegung der gewählten Wesentlichkeitskriterien

vorgeschrieben wird.236 Die ISA (UK and Ireland) sind weitgehend an die International

Standards on Auditing des IAASB angelehnt. 237 Da diese für alle der IFAC angeschlossenen

Berufsorganisationen gelten und die International Standards on Auditing eine bessere

Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit des Prüfvorgehens im internationalen Kontext gewähren

sollen, wird davon ausgegangen, dass die erhobenen Informationen repräsentativ für die

internationale, vor allem für die europäische und amerikanische, Prüfungspraxis sind.

235 Vgl. BRÜSEMEISTER (2008), S. 19f. 236 Vgl. ISA (UK and Ireland) 700, Rz. 19B. 237 Vgl. FRC (2016a).

50

Die Unternehmen des FTSE 350 werden nach der gängigen Industry Classification Benchmark

(ICB) gemäß ihrer Hauptumsätze in Branchen eingeteilt.238 Bei der Auswahl der Stichprobe

wurde insbesondere auf Diversität in Bezug auf die gängigen, branchentypischen

Bezugsgrößen zur Berechnung der Wesentlichkeit geachtet. Dazu wurde das Audit Quality

Thematic Review – Materiality, einer Veröffentlichung des Financial Reporting Council (FRC)

aus dem Jahr 2017, herangezogen.239 Finanzdienstleitungen wie Banken, Versicherungen und

Immobilienfonds wurden aufgrund ihrer branchenspezifischen Besonderheiten gänzlich

exkludiert, was auch der gängigen Praxis in der empirischen Forschung entspricht.

Unternehmen folgender Branchen wurden für die vorliegende empirische Studie herangezogen:

Einzelhandel (general retailers)

Chemie (chemicals), Arzneimittel und Biotechnolgie (pharmaceuticals and

biotechnology)

Erdöl- und Erdgasproduzenten (oil and gas producers)

Industrielle Metalle und Bergbau (industrial metals and mining, precious metals and

mining)

Allgemeine Industrieunternehmen (general industrials)

5.3. Methodische Vorgehensweise

Im ersten Schritt wurde für jedes Unternehmen der ausgewählten Branchen der letzte

veröffentlichte Geschäftsbericht inklusive des Prüfberichtes des Abschlussprüfers auf

Unternehmens-Homepage heruntergeladen. Anschließend wurde überprüft, ob der jeweilige

Jahresabschluss

nach IFRS aufgestellt sowie

nach ISA (UK & Ireland) geprüft wurde.

Im zweiten Schritt wurden aus jedem Abschlussbericht wurden, basierend auf Ergebnissen

der Literaturrecherche, folgende Daten für insgesamt 50 Unternehmen manuell erhoben:

Bilanzsumme

Eigenkapital

Umsatzerlöse

Rohgewinn

Gewinn vor Steuern

Wesentlichkeitsgrenze des Konzerns (materiality of the group)

238 Vgl. FTSE Russell (2019). Gemäß der ICB wird eine Einteilung von Unternehmen nach Industrien,

Supersektoren, Sektoren und Subsektoren vorgenommen. Die Einteilung im FTSE 350 erfolgt entsprechend

der ICB Sektoren. 239 Vgl. FRC (2017). S. 11ff

51

Begründung für die Wahl von Bezugsgröße (rationale for benchmark applied)

Sonstige Angaben zur Wesentlichkeit

Prüfgesellschaft

Prüfhonorar

Insofern in für diese angeführten Kennzahlen auch bereinigte Größen angegeben wurden (z.B.

bereinigter Gewinn vor Steuern), wurden diese in die Datengrundlage mitaufgenommen. Die

Liste der Unternehmen sowie die erhobenen Daten können dem Anhang entnommen werden.240

Im Anschluss wurden die erhobenen Daten aufbereitet, wobei für verschiedene Unternehmen

eine Währungsumrechnung vorgenommen wurde. Die Berichtswährung der meisten

Jahresabschlussberichte ist Pfund Sterling (GBP). Da 17 der 50 Unternehmen ihre

Jahresabschlüsse aber in US-Dollar (USD) oder Euro (EUR) aufstellen, musste als nächster

Schritt eine Umrechnung in GBP erfolgen, um eine Vergleichsgrundlage zu schaffen. Die

betreffenden Zahlen wurden zum jeweiligen Stichtag des Jahresabschlusses in GBP

umgerechnet. Wie in Tabelle 4: FX Auswertung ersichtlich, gab es nur geringe

Kursschwankungen zwischen den jeweiligen Stichtagen, sodass mit dieser Vorgehensweise

von einer hohen Vergleichbarkeit ausgegangen werden kann.

Anzahl Unternehmen mit Jahresabschluss in USD/EUR

Währung/Stichtag 31.12.19 30.06.19 31.12.18

USD 14 1 1

EUR 1

Kurs/Stichtag 31.12.19 30.06.19 31.12.18

USD - GBP 0,76231 0,78710 0,78711

EUR - GBP 0,85369

Monetäre Auswirkung

Basis = 1 Mio. GBP

Kurs/Stichtag 31.12.19 30.06.19 31.12.18

USD - GBP 762.310,00 787.100,00 787.110,00

EUR - GBP 853.690,00

Absolute monetäre Differenz zum 31.12.2019 in Bezug auf 1 Mio. GBP

USD - GBP - 24.790,00 24.800,00

EUR - GBP -

Tabelle 4: FX Auswertung.

Quelle: Eigene Darstellung. 241

240 Siehe Tabelle 15 und Tabelle 16. 241 Die Fremdwährungskurse wurden per 25.05.2020 von oanda.com übernommen.

52

Im letzten Schritt wurden die Daten zuerst mittels deskriptiver Statistik beschrieben. Im

Anschluss wurde eine explorative Auswertung der Daten durchgeführt, indem die Daten im

Zusammenhang mit der Branche, der Prüfgesellschaft, sowie dem Prüfungshonorar untersucht

wurden. Zudem wurden die Aussagen zur Wesentlichkeitsbestimmung extrahiert. Diese

Textausschnitte wurden einer händischen Kodierung unterzogen.242

242 Siehe Tabelle 17.

53

5.4. Ergebnisse

5.4.1. Deskriptive Statistik

Aus Tabelle 6 können allgemeine Informationen zur vorhandenen Stichprobe entnommen

werden. Die Unternehmen gliedern sich in die Branchen Einzelhandel (6 Unternehmen),

Chemie, Arzneimittel und Biotechnologie (11 Unternehmen), Erdöl- und Erdgasproduzenten

(6 Unternehmen), Industrielle Metalle und Bergbau (15 Unternehmen), sowie allgemeine

Industrieunternehmen (6 Unternehmen). Rund 96% der Jahresabschlussprüfungen der

Stichproben wurden von Big Four Prüfgesellschaften durchgeführt. Insgesamt wurden 17

Unternehmen von PricewaterhouseCoopers (PwC), 16 von Deloitte, 9 von KPMG und 6 von

Ernst & Young (EY) geprüft. Zwei weitere Unternehmen wurden von Grant Thornton und

MHA MacIntyre Hudson gepruft, welche in der Folge als „sonstige“ Prüfgesellschaften

bezeichnet werden. Bei 48 der 50 ausgewählten Jahresabschlussberichte war bereits der

Jahresabschluss vom Geschäftsjahr 2019 auf der Website veröffentlicht. Bei zwei Unternehmen

musste der Jahresabschlussbericht von 2018 herangezogen werden, da dieser zum Zeitpunkt

der Erhebung der zuletzt veröffentlichte war.

Informationen zur Stichprobe

A: Prüfberichte nach Branchen Anzahl

Einzelhandel 12

Chemie, Arzneimittel und Biotechnologie 11

Erdöl- und Erdgasproduzenten 6

Industrielle Metalle und Bergbau 15

Allgemeine Industrieunternehmen 6

Gesamt 50

B: Prüfberichte nach Prüfgesellschaften Anzahl

Deloitte LLP 16

KPMG LLP 9

Ernst & Young LLP 6

PricewaterhouseCoopers LLP 17

sonstige 2

Gesamt 50

C: Berichtsjahre Anzahl

2018 2

2019 48

Gesamt 50

Tabelle 5: Informationen zur Stichprobe.

Quelle: Eigene Darstellung.

54

In Tabelle 6 werden die Ergebnisse der deskriptiven statistischen Auswertung der Stichprobe

zusammenfassend dargestellt.

Tabelle 6: Deskriptive Statistik.

Quelle: Eigene Darstellung.

Sowohl die Umsatzerlöse als auch die Bilanzsummen weisen sehr hohe Standardabweichungen

in Höhe von jeweils ca. 60 Milliarden GBP auf. Daher kann behauptet werden, dass die

gezogene Stichprobe nicht nur aufgrund der unterschiedlichen Branchen, sondern auch in

Bezug auf die Unternehmensgröße ein breites Feld abdeckt und daher eine hohe

Repräsentativität aufweist. Auch die monetäre Wesentlichkeit weist eine hohe

Standardabweichung von 189,62 Millionen GBP auf, was durch die unterschiedlichen

Unternehmenstypen und -größen gerechtfertigt wird.

5.4.2. Explorative Auswertung

Die explorative Auswertung geht auf die verwendeten Bezugsgrößen und Relationen zur

Berechnung der Wesentlichkeit ein. Nach einer allgemeinen Analyse wurden Anzeichen für

eine differenzierte Vorgehensweise bei unterschiedlichen Unternehmensgrößen, in den

jeweiligen Branchen und von den jeweiligen Prüfgesellschaften ergründet. Zuletzt wurde der

Zusammenhang zwischen dem Prüfhonorar und der angegebenen Wesentlichkeit beleuchtet.

Deskriptive Statistik

A: Wesentlichkeit

Variable N Mittelwert Standardabweichung Q1 Median Q3

Wesentlichkeit 50 81,29 189,62 6,92 15,13 34,68

B: Bilanz-/GuV-Position, insgesamt

Variable N Mittelwert Standardabweichung Q1 Median Q3

Umsatzerlöse 50 21.296,21 60.321,93 985,43 3.099,95 10.127,83

Rohgewinn* 37 2.279,92 4.666,27 321,40 845,00 2.103,00

Gewinn vor Steuern 50 1.406,72 3.578,32 99,67 228,04 490,25

Bilanzsumme 50 24.429,19 62.537,05 1.300,90 3.459,04 8.507,47

Eigenkapital 50 9.801,72 25.628,51 677,06 1.462,62 3.004,23

* sofern berichtet

55

5.4.2.1. Bezugsgrößen und Relationen

In Abbildung 3 werden die absoluten Häufigkeiten der verwendeten Bezugsgrößen der

Prüfberichte dargestellt. Generell ist der Gewinn vor Steuern, ob bereinigt oder als bereinigter

mehrjähriger Durchschnittswert, die primäre Bezugsgröße der Stichprobe. Diese Beobachtung

bestätigt somit die Ergebnisse früherer Forschung.243 Zudem bestätigt sich die Erkenntnis aus

jüngeren Studien244, dass der bereinigte Gewinn vor Steuern245 die meistverwendete

Bezugsgröße darstellt.

Abbildung 3: Absolute Häufigkeiten der Bezugsgrößen.

Quelle: Eigene Darstellung.

Wie bereits in Kapitel 4.3 erläutert, werden immer mehr Jahresabschlüssen mit bereinigten

Größen veröffentlicht, welche in der Ansicht des Managements die tatsächliche Lage des

Unternehmens, bereinigt um Einmaleffekte, besser darstellen. Gleichzeitig kommt es immer

öfter vor, dass bereinigte Größen von den Abschlussprüfern als Bezugsgröße herangezogen

werden, selbst wenn entsprechende Größen nicht seitens des Unternehmens veröffentlicht

wurden. In der vorliegenden Studie wurde bei 75% der Prüfungen, wo der Gewinn vor Steuern

absolut oder als mehrjähriger Durchschnitt als Bezugsgröße verwendet wurde, die bereinigte

Größe herangezogen.246 In der Erhebung von HALLMAN ET AL. (2018), waren dies noch rund

56%. Es kann somit ein positiver Trend bezüglich der Verwendung bereinigter Gewinngrößen

festgestellt werden. In der Untersuchung von HALLMAN ET AL. (2018) wurde außerdem

243 Siehe Kapitel 4.1. 244 Vgl. beispielsweise HALLMAN ET AL. (2018). 245 Siehe Kapitel 4.3 für Erläuterungen. 246 Siehe Tabelle 11 im Anhang.

56

angemerkt, dass diese Vorgehensweise in über 90% der Fälle in einer höheren

Wesentlichkeitsgrenze resultiert, als bei der Verwendung des tatsächlichen

Vorsteuergewinns.247 Eine höhere Wesentlichkeitsgrenze führt in weiterer Folge zu einer

Reduzierung des Prüfungsumfanges. In Anlehnung an HALLMANN ET AL. (2018) wurde im

Zuge der vorliegenden Arbeit für alle Unternehmen, welche als Bezugsgröße den bereinigten

Gewinn vor Steuern herangezogen haben, berechnet, wie sich die Verwendung des

unbereinigten Vorsteuergewinns auf die Wesentlichkeitsgrenze ausgewirkt hätte. Zur

Vereinfachung wurde dafür, entsprechend der Empfehlung im ISA 320, die Relation von 5%

des unbereinigten Vorsteuergewinns verwendet. Als Ergebnis dazu kann angemerkt werden,

dass in 67% der Fälle die Verwendung eines bereinigten Vorsteuergewinns eine höhere

Wesentlichkeitsgrenze ergibt.248

Neben dem normalen Vorsteuergewinn und dem bereinigten Gewinn vor Steuern wird als

dritthäufigste Bezugsgröße der durchschnittliche bereinigte Gewinn vor Steuern verwendet.

Dies ist vor allem in Branchen, welche höherer Volatilität ausgesetzt sind, zu beobachten. Bei

drei der 50 Unternehmen wurde das EBITDA herangezogen. Beim EBITDA und beim

Betriebsergebnis wurden ebenso bereinigte Größen herangezogen. Des Weiteren wurden in drei

Fällen kombinierte Bezugsgrößen verwendet, selbst wenn deren Verwendung in der Literatur

nicht unbedingt empfohlen wird. Die besagten kombinierten Bezugsgrößen entsprechen im

Vergleich mit der Literaturanalyse am ehesten einer Abwandlung der blended method nach

LESLIE (1985), wobei meist nur 2-3 Berichtskennzahlen kombiniert wurden.249 Die restlichen

Bezugsgrößen wurden jeweils nur ein- bis maximal zweimal berichtet. Außerdem gibt es

keinerlei Anzeichen, dass etwaige sliding scales oder Ähnliches verwendet wurden.

In der Vergangenheit wurden in der Forschung oftmals große Bandbreiten an Relationen auf

die ausgewählten Bezugsgrößen beobachtet.250 Dies konnte durch die vorliegende Studie nicht

bestätigt werden. Es ist im Gegenteil ein relativ einheitliches Bild zu verzeichnen, wie Tabelle

7 verdeutlicht. Dabei überwiegte die Verwendung von 5% der Bezugsgröße, wie im ISA 320

vorgeschlagen, vor allem beim Gewinn vor Steuern. Auch Prozentsätze kleiner 5%, nie aber

darüber hinausgehend, wurden verwendet. Dementsprechend ergibt sich eine relativ vorsichtige

Durchschnittsprozentzahl von 4,69% bzw. 4,89% beim bereinigten Gewinn vor Steuern. Beim

EBITDA variieren die Relationen zwischen 2,20 und 3,40 %, beim Betriebsergebnis zur

zwischen 3,00 und 3,50%. Bei den Umsatzerlösen und Aufwänden wurden lediglich 0,50%,

bei Bilanzgrößen 0,5% bis 2% herangezogen. Die Beobachtungen bestärken die Ergebnisse

jüngerer Forschung, wo ebenso eine höhere Einheitlichkeit bezüglich der Relationen

festgestellt wurde: Die beobachtbaren Relationen entsprechen weitestgehend den Angaben von

247 Vgl. HALLMAN ET AL. (2018), S. 3ff. 248 Siehe Tabelle 12. 249 Siehe Kapitel 4.2. 250 Vgl. beispielsweise WOLZ (2003), S. 342f.

57

BERTL/FRÖHLICH (2004), aber vor allem auch den Guidelines der US-amerikanischen

Prüfgesellschaften, welche von EILIFSEN/MESSIER (2015) analysiert wurden. In den

Guidelines wurden allerdings im Durchschnitt 3,00 – 10,00% für den Gewinn vor Steuern

vorgeschlagen. 251 Die Prüfgesellschaften der Stichprobe zeigten im Vergleich dazu aber eher

vorsichtige Herangehensweisen an das Wesentlichkeitskonzept, da die 5%-Marke nie

überschritten wurde.

Aus Tabelle 8 können die beobachteten kombinierten Bezugsgrößen entnommen werden. Bei

drei der untersuchten Unternehmen wurden kombinierte Bezugsgrößen angegeben. Der

Gewinn vor Steuern wurde in allen Fällen mit anderen, teilweise unternehmensspezifischen

Berichtskennzahlen kombiniert. Dabei repräsentiert die festgelegte Wesentlichkeitsgrenze

jeweils eine Prozentzahl der unterschiedlichen angegeben Bezugsgrößen: „Our selected

materiality figure represents 10.3% of profit before taxation, 5.7% of profit before impairment

charges and taxation, and 5.0% of underlying replacement cost profit before interest and

taxation.“252 Wenngleich sehr ausführliche Erläuterungen für die gewählten Bezugsgrößen

(rationale for the benchmark applied) offengelegt wurden, fehlen diese oft bei den

Prozentsätzen. Um den Auswahlprozess von adäquaten Relationen tiefergehend analysieren zu

können, wären interne Guidelines der Prüfgesellschaften als Basis notwendig, die für Studie

aber nicht zur Verfügung stehen

251 Vgl. BERTL/FRÖHLICH (2004), S. 5f; EILIFSEN/MESSIER (2015), S. 3ff. 252 BP plc (2019), S. 141.

58

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5.4.2.2. Unternehmensgröße

Alle untersuchten Unternehmen der Stichprobe fallen nach den Größenklassen des §221 UGB

in die Kategorie groß und gehen weit über die diesbezüglichen Grenzen hinaus. Um eine

Auswertung nach der Unternehmensgröße vornehmen zu können, wurden daher zusätzlich

Größenklassen nach Umsatzerlösen und nach der Bilanzsumme festgelegt, wie der Tabelle 13

im Anhang entnommen werden kann. Da beide Klasseneinteilungen eine ähnliche

Ergebnisstruktur ergeben, wurde für alle nachfolgenden Analysen zur Vereinfachung nur noch

die Bilanzsumme als Größenmerkmal herangezogen.

Bei der reinen Betrachtung der wertmäßigen Wesentlichkeiten fällt auf, dass diese beinahe

perfekt mit der Unternehmensgröße gemessen an der Bilanzsumme korrelieren. So ergab die in

Abbildung 4 dargestellte Korrelationsanalyse einen Pearson-Korrelationskoeffizienten von

0,97. Dies folgt der logischen Annahme, dass die quantitative Wesentlichkeit mit der Größe des

Unternehmens steigt, nachdem die Wesentlichkeit als relatives Konzept vor allem von der

Unternehmensgröße und -Art abhängt.253

Abbildung 4: Korrelationsanalyse Bilanzsumme und Wesentlichkeit.

Quelle: Eigene Darstellung.

253 Vgl. beispielsweise BOTHA/GLOECK (1998), S. 7f.

60

Die Analyse der gewählten Bezugsgrößen in Bezug auf die Unternehmensgröße ist aus

Abbildung 5 zu entnehmen.

Abbildung 5: Bezugsgrößen nach Unternehmensgröße.

Quelle: Eigene Darstellung.

Auch bei der Betrachtung nach Unternehmensklassen sind Gewinngrößen die am häufigsten

verwendeten Bezugsgrößen. Mit Ausnahme der Unternehmen mit einer Bilanzsumme von über

100 Mrd., wo ein Mehrjahresdurchschnitt dominierte, wurde der bereinigte Gewinn vor Steuern

am Häufigsten als Bezugsgröße zur Festlegung der Wesentlichkeit verwendet. Hierbei sticht

vor allem die Klasse mit einer Bilanzsumme zwischen 1 Mrd. und 10 Mrd. hervor, da diese

auch die meisten Unternehmen beinhaltet. Kombinierte Bezugsgrößen wurden nur in den ersten

beiden Klassen verwendet. Insgesamt fielen die klasseninternen Verteilungen der

Bezugsgrößen recht ähnlich aus. Die in der Literatur genannten Bezugsgrößen, welche im

engen oder groben Zusammenhang mit der jeweiligen Unternehmensgröße stehen, konnten in

der vorhandenen Stichprobe vergleichsweise selten beobachtet werden. Beispiele dafür sind die

Umsatzerlöse, die Bilanzsumme oder das Eigenkapital.254 Insgesamt wurden diese Größen nur

bei 4 der 50 Unternehmen verwendet. Im Allgemeinen scheint die Unternehmensgröße somit

keinen eindeutig identifizierbaren Einfluss auf die Wahl der Bezugsgröße auszuüben, da über

alle Klassen hinweg wiederum Gewinngrößen dominieren.

254 Vgl. beispielsweise WOLZ (2003), S. 212ff; DRAXLER/KUNTNER (2010), S. 286.

61

5.4.2.3. Branchen

Im nächsten Schritt wurden die Daten nach Branchen ausgewertet. Die Branche Industrielle

Metalle und Bergbau umfasst die meisten Unternehmen, wobei dafür die beiden ICB Sektoren

Bergbau (precious metals and mining) und Industrielle Metalle und Bergbau (industrial metals

and mining) zusammengefasst wurden. Auch bei Chemie, Arzneimittel und Biotechnologie

wurden die ICB Sektoren Chemie (chemicals) sowie Arzneimittel und Biotechnologie

(pharmaceuticals and biotechnology) aufgrund der geringen Anzahl an Unternehmen je

Branche und dem ähnlichen wissenschaftlichen und technologischen Hintergrund gemeinsam

betrachtet. Ähnlich viele Unternehmen befinden sich im Sektor Einzelhandel, welcher

beispielsweise JD Sports plc oder Marks and Spencers Group plc beinhaltet. Der Sektor Erdöl-

und Erdgasproduzenten umfasst nur 6 Unternehmen, enthält jedoch Großkonzerne wie BP plc

und Royal Dutch Shell plc. Zusätzlich wurde noch die Branche Allgemeine

Industrieunternehmen inkludiert, welche beispielsweise Hersteller von Verpackungen aller Art

umfasst.

Abbildung 6 zeigt die Verteilung der Unternehmen der Stichprobe nach Branchen:

Abbildung 6: Anzahl der Unternehmen nach Branche.

Quelle: Eigene Darstellung.

62

Bei der Auswertung der Bezugsgrößen nach Branchen ergibt sich, wie aus Abbildung 7 zu

entnehmen, ein durchmischtes Bild:

Abbildung 7: Bezugsgrößen nach Branchen

Quelle: Eigene Darstellung.

Die Abschlussprüfer waren sich bei Unternehmen aus Chemie, Arzneimittel und

Biotechnologie sowie bei Allgemeinen Industrieunternehmen durchaus einig, was die Auswahl

der Bezugsgröße betrifft. In anderen Branchen war hingegen gar kein einheitliches Vorgehen

auszumachen. Wie bereits bei der Analyse nach der Unternehmensgröße hebt sich aber

wiederum der bereinigte Gewinn vor Steuern über alle Branchen hinweg ab. Bis auf Erdöl- und

Erdgasproduzenten setzte sich diese Vorgehensweise in allen Branchen durch. Bei

Industriemetallen und Bergbau, sowie im Einzelhandel war außerdem der normale Gewinn vor

Steuern stärker vertreten. Alle restlichen Bezugsgrößen waren über die Branchen verteilt. Es

ist daher kaum möglich branchenspezifische Vorgehensweisen festzustellen.

Beim Vergleich dieser Beobachtungen mit jenen aus der Literaturanalyse fällt auf, dass selbst

Empfehlungen des IDW (2013), wie die Verwendung von Umsatzerlösen für den Einzelhandel,

oder Ergebnisse der Studie des FRC (2017), wie die Verwendung von EBITDA und

Nettovermögenswerten für den Bergbau, kaum mehr umgesetzt wurden. Auch Prognosezahlen,

welche vor allem in der Branche Erdöl- und Erdgasproduzenten in Frage kommen würden,

wurden nicht als Bezugsgröße herangezogen. Die Beobachtungen zeigen aber, dass von

63

Durchschnittswerten zum Ausgleich von Volatilität durchaus Gebrauch gemacht wurde.255 Die

mehrheitliche Verwendung vom bereinigten Gewinn vor Steuern bekräftigt die

zusammenfassende Aussage, dass von einem branchenunabhängigen Vorgehen gesprochen

werden kann. Dies verbessert einerseits die branchenübergreifende Vergleichbarkeit der

Unternehmen. Andererseits wird dadurch die Notwendigkeit, auf branchenspezifische Faktoren

und Risiken Rücksicht zu nehmen, vernachlässigt. Die mehrheitliche Verwendung einer

Bezugsgröße auch damit begründet werden, dass im Allgemeinen sehr wenige öffentliche

branchenspezifische Guidelines oder verbindliche Vorgaben existieren. Auch wenn die

Ergebnisse dieser Analyse ein branchenunabhängiges und damit ein eher

unternehmensspezifisches Prüfungsvorgehen andeuten, bleibt offen, ob Prüfgesellschaften

interne Guidelines zur branchendifferenzierten Vorgehensweise verwenden.

Inwiefern sich die wertmäßige Wesentlichkeitsgrenze je nach Branche darstellt, kann aus

Abbildung 8 entnommen werden. Um die einzelnen Unternehmen, die vor allem aufgrund der

Größe variieren, zu vergleichen, wurde die berichtete Wesentlichkeitsgrenze in Verhältnis zur

jeweiligen Bilanzsumme gesetzt und anschließend nach Branchen zusammengefasst. Zu

Analyse- und Vergleichbarkeitszwecken wurde dies auch für das Verhältnis zwischen der

berichteten Wesentlichkeitsgrenze und dem Gewinn vor Steuern gemacht.

Abbildung 8: Verhältnisse von Wesentlichkeit und Berichtskennzahlen nach Branchen:

Quelle: Eigene Darstellung.

Bei Betrachtung der Verhältnisse von Wesentlichkeit und Bilanzsumme nach Branchen ergab

sich eine geringe Schwankung von 0,12%. Beim Einzelhandel ergab sich mit 0,42% die größte

Wesentlichkeit im Verhältnis zur Bilanzsumme, im Vergleich zu Erdöl- und

Erdgasproduzenten, wo das Verhältnis bei 0,30% lag. Die gewählte wertmäßige Höhe der

Wesentlichkeiten, bereinigt um die Unternehmensgröße, ist somit über alle Branchen hinweg

vergleichbar.

255 Siehe Kapitel 4.6.

64

Bei Betrachtung der Verhältnisse von Wesentlichkeit und Gewinn vor Steuern ergab sich eine

breitere Schwankung zwischen 4,99% bei Industriemetallen und 7,05% beim Einzelhandel.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vor allem beim Einzelhandel und bei Allgemeinen

Industrieunternehmen zum Großteil 5% des bereinigten Gewinns vor Steuern verwendet

wurde, kann gesagt werden, dass die tatsächliche wertmäßige Wesentlichkeit bezogen auf den

unbereinigten Gewinn vor Steuern einen durchschnittlich höheren Prozentsatz repräsentiert,

als die im ISA 320 vorgeschlagenen 5% auf den Gewinn vor Steuern. Dies bestätigt auch die

Aussage aus Kapitel 5.4.2.1, dass die Bezugnahme auf den bereinigten Vorsteuergewinn mit

einer höheren Wesentlichkeit einhergeht. Ältere Forschung zu Wesentlichkeit und Branche

stellte sehr große Schwankungen im Branchenvergleich fest und empfahl daraufhin die

Herausgabe branchenspezifischer Guidelines. 256 Diese Behauptung kann in Bezug auf die

vorliegende Stichprobe nicht bestätigt werden. Im Gegenteil dazu kann eher von einer höheren

Einheitlichkeit über alle Branchen hinweg gesprochen werden. ISELIN/ISKANDAR (2000)

analysierten Branchen mit unterschiedlichem inhärentem Risiko: Einzelhandel und

Finanzdienstleister. Bezugnehmend auf die Ergebnisse der vorliegenden Studie kann die

Aussage von ISELIN/ISKANDAR (2000) bestätigt werden, dass die weniger risikobehaftete

Branche Einzelhandel eine relativ höhere Wesentlichkeitsgrenze aufweist257, als beispielsweise

die Erdölindustrie, die stark von Explorationsmöglichkeiten, Fördermengen und

Rohstoffpreisen abhängig ist.

5.4.2.4. Prüfgesellschaft

Als weiterer Aspekt zur Analyse der Vorgehensweise bei der Festlegung der Wesentlichkeit

wurden die Unterschiede zwischen Prüfgesellschaften betrachtet. Zu diesem Zweck wurde im

Folgenden Bezugsgrößen und absolute Wesentlichkeiten nach den Prüfgesellschaften

ausgewertet. Wie bereits in Kapitel 5.4.1 erwähnt, wurden 96% der Unternehmen der

Stichprobe von Big Four Unternehmen geprüft. Aufgrund dessen stellt sich die Frage, ob sich

die Vorgehensweise von Big Four zu anderen Prüfgesellschaften unterscheidet, als für diese

Stichprobe schwierig zu beantworten dar. Dennoch wurde versucht, auf die Unterschiede und

Gemeinsamkeiten zu den beiden sonstigen Prüfgesellschaften (Grant Thornton und MHA

MacIntyre Hudson) und unter den Big Four Prüfgesellschaften untereinander, einzugehen.

256 Vgl. beispielsweise PANY/WHEELER (1989), S. 77. 257 Vgl. ISELIN/ISKANDAR (2000), S. 304.

65

Abbildung 9: Absolute Anteile der Prüfgesellschaften.

Quelle: Eigene Darstellung.

In Abbildung 9 wird zur Verdeutlichung die Verteilung der Mandate der Stichprobe nach

Prüfgesellschaften grafisch veranschaulicht. In Abbildung 10 wird die Anzahl der Mandate je

Prüfgesellschaft nach Branchen dargestellt.

Abbildung 10: Prüfgesellschaften nach Branchen.

Quelle: Eigene Darstellung.

Es fällt sofort auf, dass beinahe alle Prüfgesellschaften in allen Branchen vertreten waren. Am

ehesten hatte PwC im Sektor Chemie, Arzneimittel und Biotechnologie mit 6 von 11 Mandaten

eine Mehrheit, sowie Deloitte mit 5, dichtgefolgt von PwC mit 4 von 12 Mandaten im Sektor

Einzelhandel. Im Sektor Erdöl- und Erdgasproduzenten führte EY mit drei großen Klienten.

Eine wirkliche Branchenspezialisierung kann anhand der vorliegenden Stichprobe nicht

66

konkret identifiziert werden, wenngleich Branchenerfahrung in der Literatur als wichtiger

qualitativer Faktor für die Auswahl der Bezugsgröße gilt.258 Um eine eindeutige Aussage

diesbezüglich treffen zu können, müsste die Stichprobe über die Unternehmen der jeweiligen

Branchen im FTSE 350 hinausgehend erweitert oder wiederum interne Informationen der

Prüfgesellschaften ausgewertet werden. Bei Analyse der verwendeten Bezugsgrößen nach

Prüfgesellschaften, können ähnliche Aussagen wie nach Branchen in Kapitel 5.4.2.3 getroffen

werden.259 Über alle Branchen hinweg setzte sich auch bei einer Auswertung nach

Prüfgesellschaften der bereinigte Gewinn vor Steuern durch. Abgesehen davon wurden nicht

nur innerhalb der Branchen unterschiedliche Bezugsgrößen von den verschiedenen

Prüfgesellschaften gewählt, sondern auch innerhalb der Prüfgesellschaften. In der Branche

Erdöl- und Erdgasproduzenten wählten alle Prüfgesellschaften andere Bezugsgrößen und

waren sich somit gänzlich uneinig. Diese Beobachtung lässt wiederum vermuten, dass eher

mandatsspezifische Charakteristiken und Risiken berücksichtigt werden, als rein die Branche

und die damit verbundenen Eigenschaften.

Um eine bessere Vergleichbarkeit der Prüfgesellschaften und deren

Wesentlichkeitsbestimmung zu erreichen, wurden die berichteten Wesentlichkeiten in

Verhältnis zu verschiedenen Berichtskennzahlen gesetzt:

Abbildung 11: Wesentlichkeit und Berichtskennzahlen nach Prüfgesellschaft.

Quelle: Eigene Darstellung.

Bei Betrachtung der Abbildung 11 fällt auf, dass bei KPMG mit 0,59% die höchsten

Wesentlichkeiten im Verhältnis zur Bilanzsumme angewendet wurden. Auch die sonstigen

Prüfgesellschaften, Grant Thornton und MHA MacIntyre Hudson, weisen einen ähnlichen Wert

auf. Damit kann die Erkenntnis aus früherer Forschung nicht bestätigt werden, dass kleinere

Prüfgesellschaften niedrigere Wesentlichkeitsgrenzen verwenden.260 Im Gegensatz dazu

verwendeten PwC, EY und allen voran Deloitte mit nur 0,28% die niedrigsten

Wesentlichkeitsgrenzen. Umgelegt auf den Zusammenhang von Wesentlichkeit und

Prüfungsumfang würde dies bedeuten, dass sich für Deloitte der höchste, für KPMG, Grant

258 Siehe Kapitel 4.6. 259 Siehe Tabelle 14. Diese wurde zum Zwecke der Übersichtlichkeit dem Anhang beigefügt. 260 Vgl. MESSIER ET AL. (2005), S. 163ff.

67

Thornton und MHA MacIntyre Hudson hingegen den geringsten Prüfungsumfang ergab. Unter

Betrachtung der Wesentlichkeit im Verhältnis zum Gewinn vor Steuern zeigte sich ein beinahe

gegenläufiges Bild. In diesem Fall ergab sich bei Deloitte ein Durchschnittssatz von 8,45% des

Gewinns vor Steuern, wohingegen sich die anderen Prüfgesellschaft um 5% einpendelten. Eine

mögliche Erklärung für diesen hohen Durchschnittssatz ist die Verwendung einer kombinierten

Bezugsgröße beim Mandat BP plc, welches mit einer Bilanzsumme von 295 Mrd. GBP und

einem Gewinn vor Steuern von 8,1 Mrd. GBP das zweitgrößte Unternehmen der Stichprobe

darstellt.261 Dort wurde eine kombinierte Bezugsgröße verwendet, welche einen hohen

Prozentsatz des Gewinns vor Steuern repräsentiert: „Our selected materiality figure represents

10.3% of profit before taxation, (…)“.262 Des Weiteren wurde bei Melrose plc eine

Wesentlichkeit von 42 Mrd. GBP herangezogen, was 76% des Gewinn vor Steuerns entsprach.

Der bereinigte Gewinn vor Steuern, welcher als Basis für die Wesentlichkeitsberechnung

herangezogen wurde, belief sich bei diesem Mandat gemäß Jahresabschlussbericht auf rund

889 Mrd. GBP.263 Die verwendete Wesentlichkeit entsprach bei zwei weiteren Mandaten von

eloitte mehr als 20% des Gewinns vor Steuern.264 Dies bestätigt wiederum die Feststellung, dass

die Verwendung von bereinigten Größen mit einer höheren Wesentlichkeit einhergeht.265

5.4.2.5. Prüfhonorar

Als letzter Aspekt der quantitativen Auswertung wurde der Zusammenhang von Prüfhonorar

und Wesentlichkeit genauer beleuchtet. Unter Prüfhonorar wurde im Zuge der Datenerhebung

das Gesamthonorar verstanden. Dazu wurden die Honorare für die Prüfungen des

konsolidierten Konzernabschlusses, der Konzernmutter und der Tochtergesellschaften

zusammengefasst.

Im Zuge der Analyse wurde zunächst eine Korrelationsanalyse von Wesentlichkeit und

Prüfhonorar durchgeführt, welche folgendes Streudiagramm ergab:

261 Siehe Geschäftsbericht von BP plc (2019). 262 BP plc (2019), S. 141. 263 Siehe Geschäftsbericht von Melrose plc (2019). 264 Siehe Tabelle 12. 265 Vgl. Kapitel 5.4.2.1 sowie HALLMAN ET AL. (2018), S. 3ff.

68

Abbildung 12: Korrelation Wesentlichkeit und Prüfhonorar.

Quelle: Eigene Darstellung.

Wie aus Abbildung 12 ersichtlich, besteht eine stark positive Korrelation zwischen den beiden

Variablen mit einem Pearson-Korrelationskoeffizienten von 0,90. Dies bestätigt die logische

Annahme, dass das Prüfhonorar mit zunehmender absoluter Wesentlichkeit steigt. Einerseits,

weil eine hohe Wesentlichkeit in der Regel mit einem vergleichbar großen Unternehmen

einhergeht, wo Risiko und Arbeitsaufwand ebenso meist größer sind. Andererseits kann dieser

Zusammenhang insofern interpretiert werden, als dass der Abschlussprüfer mit einer höheren

Wesentlichkeit ein höheres Entdeckungsrisiko eingeht. Je höher die Wesentlichkeit, desto

höher der Betrag den ein unentdeckter Fehler haben kann, welcher möglicherweise die

Entscheidung eines Jahresabschlussadressaten beeinflusst. Oder aber desto höher kann ein

möglicher entdeckter Fehler sein, der trotz seiner Größe nicht korrigiert wird oder gar unter die

Nichtaufgriffsgrenze fällt.266 Somit kann gesagt werden, dass die Verantwortung, die ein

Abschlussprüfer mit einem positiven Prüfurteil trägt, mit zunehmender Wesentlichkeit größer

wird. Dies rechtfertigt auch ein entsprechend höheres Prüfhonorar, wobei dieses in der Regel

von mehreren Faktoren abhängig ist. Insbesondere Einfluss auf das Prüfhonorar üben neben

266 Siehe dazu Kapitel 2.4.

69

unternehmensspezifischen Faktoren und Risiken sowie Haftungsvereinbarungen, auch das

Risiko für den Prüfer das Prüfungsmandat zu verlieren und die damit verbundene Konkurrenz

unter den Abschlussprüfern.267

Im nächsten Schritt der Analyse wurde das Prüfhonorar nach Prüfgesellschaften ausgewertet.

Da sich das Honorar am ehesten an den Unternehmenseigenschaften wie Größe und Risiko

orientiert, wurde für eine bessere Vergleichbarkeit das Verhältnis zur Bilanzsumme betrachtet.

Zu Vergleichszwecken stellt Abbildung 13 ebenso das Verhältnis von der wertmäßigen

Wesentlichkeit und der Bilanzsumme dar:

Abbildung 13: Wesentlichkeit und Prüfhonorar nach Prüfgesellschaft.

Quelle: Eigene Darstellung.

Generell sticht aus dieser Abbildung das verhältnismäßig hohe Honorar der sonstigen

Prüfgesellschaften ins Auge. Hierbei ist aber anzumerken, dass es die gesamte Spannweite der

Werte nur 0,04% beträgt. Mit lediglich 0,01% der Bilanzsumme kam EY das verhältnismäßig

kleinste Honorar zu. Bei KPMG ist außerdem beispielhaft zu erkennen, dass im Vergleich zur

relativ hohen Wesentlichkeit, und einem damit einhergehenden höheren Prüfrisiko,

durchschnittlich ein relativ geringes Honorar verlangt wurde. Dies kann im weitesten Sinne

damit erklärt werden, dass eine verhältnismäßig hoch angesetzte Wesentlichkeit einen

verringerten Prüfungsumfang mit sich bringt, für welchen ein dementsprechend niedrigeres

Honorar verlangt werden kann. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein solches Prüfhonorar

nur angeboten werden kann, wenn der Prüfungsumfang entsprechend gering, die

Wesentlichkeit also entsprechend hoch, angesetzt wird. Durch den hohen Konkurrenzdruck am

Abschlussprüfermarkt stehen die Prüfer unter einem enormen Preisdruck, welcher zu geringen

Prüfhonoraren führt. Dieser verursacht die in der Theorie beschriebenen Phänomenen low

balling und fee cutting, welche die Preissenkung insbesondere bei der Erstprüfung bis teilweise

unter deren Kosten, beschreiben.268 Inwiefern ein direkter Zusammenhang aus den

Erkenntnissen der Erhebung und dem Preisdruck am Prüfermarkt besteht, kann aus der

vorliegenden Datengrundlage nicht entnommen werden.

267 Vgl. EWERT (1993), S. 728ff. 268 Vgl. WILD (2010), S. 514ff.

70

5.4.3. Qualitative Auswertung

Eine Besonderheit des ISA (UK and Ireland) 700 ist, dass er Prüfgesellschaften vorschreibt,

möglichst genau anzugeben, wie das Konzept der Wesentlichkeit im Rahmen der

Jahresabschlussprüfung angewendet wurde. Dazu wird im ISA 700 vorgeschlagen, dass neben

der Wesentlichkeit der Höhe nach, der Bezugsgröße, der Relation, auch die Performance

Materiality, die Nichtaufgriffsgrenze und qualitative Überlegungen im Prüfbericht Rücksicht

finden könnten.269 Abschlussprüfer haben zunächst weitestgehend akzeptiert Bezugsgröße und

Relation zu veröffentlichen. Diese Information ist insbesondere für Investoren wertvoll, um die

Feststellungen und Prüfungsurteile der Abschlussprüfer nachvollziehen und einordnen, sowie

mit der Vorgehensweise bei anderen Mandaten vergleichen zu können. Eine Analyse der

Begründungen kann außerdem bessere Einblicke bezüglich der Berücksichtigung qualitativer

Kriterien bei der Festlegung der Wesentlichkeit geben. Auf Basis der ersten Veröffentlichungen

des neuen Extended Audit Reports in 2014 haben erste Studien des FRC allerdings ergeben,

dass für Investoren die zugrundeliegenden Überlegungen bei der Anwendung des Konzepts der

Wesentlichkeit und bei der Wahl der Bezugsgröße nach wie vor in nur unzureichendem Umfang

erläutert werden.270 Die vorliegende Arbeit bietet eine aktuelle Auswertung dazu. Zum Zwecke

dieser Analyse wurden die Begründungen aus den Jahresabschlussberichten entnommen und

kodiert, um die Argumentierungen besser herauszufiltern und zu beleuchten. Dementsprechend

wurden die Begründungen zunächst durchgelesen, um auf ersten Erkenntnissen basierend ein

Kategoriensystem zu entwickeln, wonach die Begründungen dann ausgewertet wurden. Das

Kategoriensystem kann der Tabelle 9 entnommen werden. Es wurde eine Einteilung in

Hauptkategorien und Subkategorien vorgenommen. Außerdem wurde ein Ankerbeispiel aus

den erhobenen Begründungen für jede Kategorie angeführt, um die Nachvollziehbarkeit bei der

Kategorisierung zu verbessern. Die farblich kodierten Begründungen können dem Anhang

entnommen werden.271 Die angeführten Kürzel dienen dabei zur Identifikation der

Unternehmen, aus deren Prüfberichten die Begründungen für die Analyse sowie die

Ankerbeispiele in Tabelle 9 entnommen wurden. Die Zuordnung der Unternehmen zu den

Kürzeln ist den Rohdaten im Anhang zu entnehmen.272

269 Vgl. ISA (UK and Ireland) 700, Rz. A13B. 270 Vgl. FRC (2016), S. 28ff. 271 Siehe Tabelle 17. 272 Siehe Tabelle 15 und Tabelle 16.

71

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5.4.3.1. Auffälligkeiten, Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Im Allgemeinen wurde in den Prüfberichten sehr genaue, detaillierte Formulierungen der

Gründe für die Wahl der Bezugsgröße zur Festlegung der Wesentlichkeit veröffentlicht, was

positiv hervorzuheben ist. Dementsprechend war es im Zuge der Auswertung schwierig, die

einzelnen Begründungen nur einer spezifischen Kategorie zuzuordnen. Aufgrund dessen

wurden Begründungen einzelner Unternehmen mehreren Kategorien zugeordnet, sodass die

absolute Anzahl der angeführten Begründungen größer ist als der Umfang der Stichprobe. Bei

5 der 50 Unternehmen wurde gar keine Begründung für die Wahl der Bezugsgröße angegeben,

wobei all jene Mandate von KPMG geprüft wurden.

Darüber hinaus fiel über die Gesamtheit der Begründungen eine teilweise wortwörtliche

Übereinstimmung in einzelnen Textpassagen oder ganzen Absätzen auf. In den einzelnen Big-

Four Unternehmen erscheint eine solche Übereinstimmung einleuchtend, nachdem sich diese

auf dieselben Richtlinien, Vorgaben und Audit-Guides sowie Musterberichte beziehen.

Allerdings war diese wortwörtliche Übereinstimmung auch zwischen unterschiedlichen

Prüfgesellschaften zu beobachten. Einerseits kann dies auf die Gesetzesgrundlagen und

Standards zurückgeführt werden, auf die Bezug genommen wird. Andererseits kann dies an der

Orientierung der Vorgehensweise an der gängigen Prüfungspraxis liegen. Beispielsweise

stimmte die Textpassage „(…) given the nature of the mining industry, which is exposed to

cyclical commodity price fluctuations (…)” von MHA Macintyre Hudson bei Ferrexpo mit

jener von Deloitte bei Glencore überein.273 Dies lässt sich vermutlich damit begründen, dass

MHA Macintry Hudson mit dem Geschäftsjahr 2019 das Mandat Ferrexpo als Nachfolger von

Deloitte übernahm und sich bei der Wahl und Begründung der Bezugsgröße an den

Vorjahresbericht orientierte.274

5.4.3.2. Stakeholder

Die am häufigsten angeführten Begründungen verweisen auf die Bedeutung der jeweiligen

Bezugsgröße für verschiedene Stakeholder, wobei hauptsächlich Investoren und

Fremdkapitalgeber genannt wurden. Dies war in 35% der Begründungen der Fall. Die

Kategorie Stakeholder wurde im Zuge der Auswertung in die Subkategorien Shareholder und

andere Unternehmensadressaten und Dominanz der Kennzahl in der Berichterstattung

eingeteilt. Ein Beispiel zur ersten Subkategorie wird im Ankerbeispiel von Shareholder und

andere Unternehmensadressaten angeführt: „key measure used by the shareholders in

evaluating the performance of the group“.275 Aussagen wie diese zogen sich in dieser und

273 FERREXPO plc. (2019), S. 117; GLENCORE plc. (2019), S. 133 274 Vgl. SWEET (2019). 275 DUNELM plc. (2019), S. 107

73

ähnlichen Formulierungen durch alle Begründungen, welche in diese Subkategorie fallen.

Größen der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, welche von den Anteilseignern

herangezogen werden, um die Performance desjeweiligen Konzerns zu messen oder

einzuschätzen, wurden demnach von den Abschlussprüfern als relevante Bezugsgrößen

wahrgenommen. Auch auf die vorhandene Börsennotierung und das damit zusammenhängende

Interesse der Investoren an der Profitabilität des Unternehmens wurde des Öfteren verwiesen.

Daneben wurde häufig auch mit jenen Größen argumentiert, welche den Anteilseignern seitens

des Managements regelmäßig mitgeteilt werden. Diese fallen in die zweite Subkategorie und

wurden häufig als Begründungen angeführt, da eine entsprechende Prominenz und Wichtigkeit

der Bezugsgröße im Jahresabschlussbericht von Unternehmensadressaten verstärkt

wahrgenommen bzw. für als besonders aussagekräftig empfunden wird. Beispielsweise wurde

im Prüfbericht des Unternehmens C2 dem bereinigten Gewinn vor Steuern eine „substantial

prominence in the Annual Report“ zugesprochen. Generell wurde die Wahl für den

unbereinigten oder bereinigten Gewinn vor Steuern, oder für das EBITDA, am häufigsten mit

dem daran festhaltenden Interesse der Unternehmensadressaten begründet. Argumentationen

dieser Art waren in Prüfberichten aller Prüfgesellschaften und Branchen zu finden.

5.4.3.3. Management

Die mit 23,71% am zweithäufigsten genannten Begründungen fallen in die Kategorie

Management. Diese Kategorie wurde wiederum in zwei Subkategorien, verwendete Key

Performance Indicators (KPI’s) und Messung der Performance des Managements/Vorstands,

unterteilt.

Bestimmte Größen im Jahresabschlussbericht konnen als KPI’s fur ein bestimmtes

Unternehmen dienen und werden primär vom Management überwacht. Begründungen, welche

die Wahl der Bezugsgröße mit der Verwendung der gewählten Größe als KPI argumentieren,

fallen damit in die erste Subkategorie. Demnach wird der Fokus bei der Wahl der Bezugsgröße

weniger auf die externe Einschätzung der Unternehmensperformance auf der Seite der

Investoren, sondern viel mehr auf die unternehmensinterne Leistungsüberwachung und

Berichterstattung gesetzt. Vor allem bei der Heranziehung von bereinigten Größen wurde damit

argumentiert, dass das Management sich auf diese Kennzahlen konzentriere, da sie die

tatsachliche Unternehmensperformance des Konzerns wiederspiegeln: „Management uses this

measure as it believes that it reflects the underlying performance of the group“276. Einige wenige

Abschlussprüfer gaben als Begründung ebenso an, dass anhand der verwendeten Bezugsgrößen

die Leistung des Managements gemessen werde. Begründungen, die sich auf die Kategorie

Management beziehen, wurden von allen Prüfgesellschaften in allen Branchen genannt, was

auf die Wichtigkeit der internen Leistungsmessung für die Wahl der Bezugsgröße hindeutet.

276 JOHNSON MATTHEY plc. (2019), S. 229

74

5.4.3.4. Markt

Vergleichbar wenige Begründungen bezogen sich auf den Markt, in welchem der jeweilige

Konzern tätig ist. In diesem Zusammenhang gaben Abschlussprüfer beispielsweise an, dass

Mehrjahresdurchschnitte aufgrund der langfristigen Trends und gegebenen Volatilität in den

spezifischen Märkten eine stärkere Aussagekraft aufweisen. Dies war vor allem in Berichten

jener Unternehmen beobachtbar, welche in rohstoffpreisabhängigen Branchen tätig sind, wie

beispielsweise Erdöl- und Erdgasproduzenten oder Industrielle Metalle und Bergbau. Vor allem

im Bergbau war die Verwendung des bereinigten durchschnittlichen Gewinns vor Steuern daher

vorrangig. Begründungen dieser Art fallen in die Subkategorie Preisvolatilität/Trends. In

Bezug auf den Markt wurde zudem die Wichtigkeit der jeweiligen Größen in Marktanalysen

genannt, was damit in die Subkategorie Marktanalysen fallt. Bestimmte KPI’s scheinen dabei

eine bestimmte Wichtigkeit für die Messung der Unternehmensleistung am Markt oder eine

gewisse Prominenz in Marktanalysen zu haben und wurden daher für die Wahl der Bezugsgröße

herangezogen. Bei der Abschlussprüfung von Smurfit Kappa plc. wurde das EBITDA

herangezogen, da das EBITDA ein „(..) measure of performance for the Group and the wider

industry within analyst reports, industry commentaries (..)“277 ist. Gründe dieser Art wurden vor

allem bei Erdöl- und Erdgasproduzenten und Bergbau von den Prüfgesellschaften Deloitte,

E&Y und KPMG genannt, aber auch bei einem Einzelhändler und einem Industrieunternehmen

wurde auf die Performancemessung am Markt verwiesen.

5.4.3.5. Eigenschaften des Unternehmens

Häufig wurden gewählte Bezugsgrößen auf Basis bestimmter Eigenschaften des zu prüfenden

Unternehmens begründet. Eng in Verbindung mit dem Markt steht die erste Subkategorie

Branche. Wiederum waren bei Industrielle Metalle und Bergbau Gründe zu lesen, welche

insbesondere auf die Eigenschaften der Branche und den darin vorhandenen zyklischen und

teilweise starken Preisschwankungen abzielen. In diese Subkategorie fallen auch jene

Begründungen, die auf die Verwendung der bestimmten Bezugsgröße bei vergleichbaren

Unternehmen abzielten. Ein weiteres häufiger genanntes Unternehmensmerkmal, welches die

Wahl einer Bezugsgröße rechtfertigt, war der Zweck des Unternehmens, welche die zweite

Subkategorie darstellt. Bei der Nennung des Zwecks oder der Zielsetzung des Unternehmens

wurde auf entsprechende Größen oder Kennzahlen verwiesen, die den Grad dieser Zielsetzung

wiedergeben können. Der häufigste genannte Unternehmenszweck war die Profitorientierung,

welche zumal auch im Interesse der Shareholder steht, sodass der Gewinn als Bezugsgröße in

Frage kommt. Bei der Bezugsgröße der Bilanzsumme wurde argumentiert, dass es des

Unternehmens Ziel sei seine Vermögenswerte zu maximieren, was vor allem bei Öl und Gas

Produzenten der Fall war. Die Bezugsgröße kann ebenso die Betriebsgröße oder das

277 SMURFIT KAPPA plc. (2019), S. 86

75

Geschäftsvolumen reflektieren, weshalb die Betriebsgröße als dritte Subkategorie gewählt

wurde. Die Betriebsgröße wird insbesondere bei Öl und Gas Produzenten, aber auch bei

industriellen Metallen und Bergbau anhand von Rohstoffreserven, Explorationsrechten und

Produktionsmengen gemessen. Häufig wurde damit bei 3-5 Jahresdurchschnittswerte des

Gewinns vor Steuern, aber auch beim Nettovermögen argumentiert, da diese Bezugsgrößen laut

den Abschlussprüfern in der Lage sind die Größe und den Umfang der jeweiligen

Geschäftstätigkeit widerzuspiegeln. Weitere wenige Argumentationen, die in die Kategorie

Eigenschaften des Unternehmens fallen, sind beispielsweise jene, die auf Faktoren wie

Finanzierung oder Profitabilität Bezug nehmen. Eine Begründung für die Wahl des EBITDA

war die Heranziehung dieser Bezugsgröße zur Bewertung der Einhaltung von Kreditklauseln

innerhalb des Konzerns. Oder aber es wurde bei der Wahl des 5-Jahresdurchschnitts des

Gewinns vor Steuern dahingehend argumentiert, dass diese Größe in einem Jahr von

vergleichsweise geringer Profitabilität die eigentliche Performance des Unternehmens besser

reflektiert und somit derartige Effekte ausgeglichen werden können. Generell wurden

Begründungen, die auf Eigenschaften des zu prüfenden Unternehmens abzielen fast

ausschließlich, mit Ausnahme von EBITDA, einer kombinierten Bezugsgröße und

Nettovermögen, beim bereinigten, durchschnittlichen Gewinn vor Steuern angeführt. Vor allem

Deloitte und E&Y argumentierten auf diese Weise, was auf deren Mandate in den Branchen

Erdöl und Bergbau zurückzuführen ist.

5.4.3.6. Eigenschaften der Bezugsgröße

Einige Begründungen der Stichprobe beziehen sich auf die Eigenschaften der gewählten

Bezugsgröße an sich. Diese zielen insbesondere auf Stabilität und Vergleichbarkeit sowie auf

die Reduzierung von Einmaleffekten ab, weshalb auch die Subkategorien dementsprechend

gewählt wurden. In die erste Subkategorie fallen vor allem jene Begründungen, welche die

Verwendung von Mehrjahresdurchschnitten in Branchen mit hohen Volatilitäten in Bezug auf

Preis und Menge rechtfertigten. Eine Orientierung an einem mehrjährigen Durchschnitt einer

Bezugsgröße bietet Stabilität und dadurch eine erhöhte Vergleichbarkeit mit

Vergangenheitswerten, aber auch mit anderen Unternehmen. Gleichzeitig wurde dessen

Fähigkeit Volatilität zu reduzieren, betont. Vor allem bei Industrielle Metalle und Bergbau und

wiederum von allen Prüfgesellschaften wurde auf diese Eigenschaften eingegangen. Die bereits

beschriebene häufige Verwendung von bereinigten Bezugsgrößen wurde vor allem in ihrer

Fähigkeit Einmaleffekte zu reduzieren oder gar gänzlich auszugleichen begründet. Da diese

Einmaleffekte nicht jährlich auftreten und somit die tatsächliche Ertragslage verzerren,

veröffentlichten nicht nur die Jahresabschlussersteller bereinigte Zahlen, auch die

Abschlussprüfer griffen auf diese zurück oder berechneten sie selbst. Hierbei argumentierten

Abschlussprüfer mit der underlying performance, welche die tatsächliche Unternehmenslage

und -leistung besser darstellen sollte. Die Abschlussprüfer gingen bei diesen Begründungen

fast immer auch auf die berücksichtigten Einmaleffekte ein. Häufig wurde vor allem der

Gewinn vor Steuern um Restrukturierungskosten, Akquisitionskosten, Amortisation

76

erworbener immaterieller Vermögenswerte, Abschreibung von langfristigen Vermögenswerten

oder um die Veräußerung bzw. Verlusten aus der Veräußerung von Unternehmen oder

Betriebsteilen bereinigt.

5.4.3.7. Prüfungspraxis

Einige wenige Abschlussprüfer stützten sich bei ihrer Argumentation auf die sogenannte

gängige Prüfungspraxis. Eine generally accepted auditing practice oder benchmark findet man

in diesem Wortlaut in einigen Prüfberichten. Dabei wurde mit der Verwendung von allgemein

anerkannten Bezugsgrößen oder aber auch auf anerkannten Bezugsgrößen entsprechend der Art

und Größe des zu prüfenden Unternehmens argumentiert. Aus den Argumentationen ging

jedoch nicht klar hervor, auf welche Grundlagen sich die Abschlussprüfer konkret beziehen,

oder was unter der genannten gängigen Prüfungspraxis zu verstehen ist. Eine andere, weniger

häufig genannte Begründung war die übereinstimmende Vorgehensweise mit dem Vorjahr.

Wurde im Vorjahr die gleiche Bezugsgröße gewählt, so diente dies als Argumentationsbasis

für die Entscheidung im heurigen Jahr. Begründungen, welche auf die Prüfungspraxis abzielen,

wurden in 5 von 7 Fällen von PwC und zwar fast ausschließlich in den Branchen Einzelhandel

und Industrielle Metalle und Bergbau genannt.

77

6. Zusammenfassung

Der Grundsatz der Wesentlichkeit stellt sich als bedeutende Thematik im Zusammenhang mit

dem risikoorientierten Prüfungsansatz dar. Um eine hohe Transparenz und Vergleichbarkeit

zwischen verschiedenen Unternehmen zu schaffen und den Investoren eine vertrauenswürdige

Entscheidungsgrundlage zu bieten, ist ein einheitliches Verständnis und eine einheitliche

Anwendung der Wesentlichkeit von großer Bedeutung. Die Problematik dabei ist, dass

angesichts der Wichtigkeit des Wesentlichkeitsgrundsatzes nur unzureichende Anleitungen

seitens der Standardsetzer existieren und damit ein fehlender Konsensus bei der Anwendung in

der bisher beobachtbaren Prüfungspraxis einhergeht. In der Vergangenheit wurde vermehrt für

eine größere Transparenz und einheitliche Vorgehensweisen plädiert, um das Vertrauen in die

Wirtschaftsprüfung zu stärken. Darauffolgend wurde seitens einiger Regulatoren, wie

beispielsweise des FRC, mit erhöhten Anforderungen reagiert. Auf Basis dieser

Problemstellung war es Ziel der vorliegenden Arbeit, die vorhandenen Standards und die

bisherigen Erkenntnisse aus der Forschung mit einer Erhebung zur Umsetzung des

Wesentlichkeitskonzeptes in der aktuellen Prüfungspraxis zu vergleichen.

Aus der Literaturrecherche im ersten Teil der Arbeit ging klar hervor, dass in der Vergangenheit

sowohl bei Bezugsgrößen als auch bei Relationen große Uneinheitlichkeit herrschte. Jedoch

zeigten Ergebnisse jüngerer Forschung eine Dominanz von Gewinngrößen, sowie eine

geringere Spannbreite an verwendeten Relationen. Vor allem in den letzten Jahren zeichnete

sich ein Trend zur Verwendung von bereinigten Größen ab. Es ging außerdem klar hervor, dass

sich entsprechende Vorgaben internationaler Standardsetter immer mehr angleichen und sich

an die ISAs anlehnen. Dennoch sind regionale Unterschiede beobachtbar, wobei für die

vorliegende Arbeit insbesondere die rasche Umsetzung eines erhöhten Transparenzgebots im

Vereinigten Königreich mit dem überarbeiteten ISA (UK and Ireland) 700 von Bedeutung war.

Dadurch wurden Angaben zur festgelegten Wesentlichkeitsgrenze und berücksichtigten

Faktoren öffentlich im Prüfbericht zugänglich.

Die sich damit ergebende gute Datengrundlage im Vereinigten Königreich diente sogleich als

Ausgangslage für die empirische Erhebung, der sich die Arbeit im zweiten Teil widmete. Als

Erkenntnis aus der Erhebung kann festgehalten werden, dass der bereinigte Gewinn vor Steuern

mit Abstand die am häufigsten verwendete Bezugsgröße darstellte. Dadurch ergab sich

insgesamt eine durchschnittlich höhere quantitative Wesentlichkeit als auf Basis des

unbereinigten Gewinns vor Steuern. Diese Ergebnisse entsprechen somit den Erkenntnissen aus

der Literaturrecherche. In Bezug auf die verwendeten Bezugsgrößen ergab sich damit ein relativ

einheitliches Bild. Auch bei den angewendeten Relationen kann von einer relativ hohen

Einheitlichkeit gesprochen werden, wobei eine vorsichtige Vorgehensweise mit

Durchschnittsprozentzahlen von unter 5 % festgestellt wurde. Die quantitativen

Wesentlichkeiten korrelierten zwar stark positiv mit der Unternehmensgröße, bei der Wahl der

Bezugsgröße konnten jedoch keine wesentlichen Einflüsse der Unternehmensgröße erkannt

78

werden. Zwar setzte sich insgesamt bei allen Auswertungen der bereinigte Gewinn vor Steuern

durch, allerdings ergab sich innerhalb der einzelnen Branchen ein teilweise durchmischtes Bild

und es konnte damit kein branchenspezifisches Vorgehen festgestellt werden. Lediglich

Durchschnittswerte wurden am häufigsten in Branchen mit hoher Volatilität verwendet. Auch

bei Betrachtung der verwendeten Bezugsgrößen nach Prüfgesellschaften konnte sowohl unter

den verschiedenen als auch innerhalb der gleichen Gesellschaften kein stetes Vorgehen

beobachtet werden. Insgesamt kann auf Basis der Ergebnisse gesagt werden, dass einerseits ein

eher mandatsspezifisches als branchenspezifisches Vorgehen vermutet werden kann, was

letztlich den geltenden Anforderungen der ISA entspricht. Andererseits kann aufgrund der

festgestellten Dominanz des bereinigten Gewinns vor Steuern durchaus von einer vorhandenen

Einheitlichkeit bei der Anwendung des Wesentlichkeitskonzeptes gesprochen werden.

Inwiefern dies im direkten Zusammenhang mit den nach ISA (UK and Ireland) 700

verpflichtend zu veröffentlichen Angaben steht, müsste anhand einer Untersuchung über

mehrere Berichtsjahre näher untersucht werden. Auf Basis der Stichprobe ergab sich eine stark

positive Korrelation zwischen der Wesentlichkeitsgrenze und dem Prüfhonorar, was mit der

Korrelation mit der Unternehmensgröße und dem damit verbundenen höheren

Entdeckungsrisiko einhergeht. Allerdings ergab die Auswertung nach Prüfgesellschaften zum

Teil relativ niedrige Prüfhonorare bei relativ hohen Wesentlichkeiten. Ein möglicher

Zusammenhang mit dem vorhandenen Preisdruck am hoch konkurrierten Prüfermarkt und die

damit mögliche Steuerung von Prüfhonorar und -umfang über die gewählte

Wesentlichkeitsgrenze bietet einen weiteren Anreiz für künftige Forschung.

Gemäß den Anforderungen des ISA (UK and Ireland) 700 wurden in fast allen Prüfberichten

umfangreiche, wenn auch standardisierte Begründungen für die Wahl der Bezugsgröße

angeführt. Dahingegen fehlten Argumente für die Wahl der angewendeten Relationen zur

Gänze. Die meisten Abschlussprüfer bezogen sich auf die Bedeutung der gewählten

Bezugsgröße für Investoren, aber auch für das Management und die interne

Leistungsüberwachung. In Branchen mit hohen Preisschwankungen wurde häufig auf

Eigenschaften der Branche, des Unternehmens an sich oder der Bezugsgröße selbst

eingegangen, wobei häufig Mehrjahresdurchschnitte gewählt wurden. Um die Vorgehensweise

bei der Wahl der Bezugsgröße und der Relationen besser nachvollziehen, sowie etwaige

differenzierte Vorgehensweise nach Branchen feststellen zu können, wäre die Untersuchung

von internen Guidelines der Prüfgesellschaften notwendig. In diesem Zusammenhang wäre die

genannte mögliche Erweiterung der Erhebung auf mehrere Berichtsjahre insbesondere deshalb

interessant, um, neben möglichen Trends und Veränderungen bei der Wahl der Bezugsgröße,

die angegebenen Begründungen dahinter im Zeitablauf zu untersuchen.

Der Mehrwert der Arbeit begründet sich in der Bedeutung des Wesentlichkeitsgrundsatzes für

die Jahresabschlussprüfung. Die Arbeit zeichnet sich vor allem durch die empirische Erhebung

und die Datengrundlage auf Basis der Veröffentlichungen gemäß dem ISA (UK and Ireland)

700 aus. Es konnte eine von den Abschlussprüfern weitläufig akzeptierte transparente

79

Herangehensweise dargelegt, sowie eine erhöhte Einheitlichkeit bei der Wahl der Bezugsgröße

aufgezeigt werden. Zusammen mit den zuvor beschriebenen Ergebnissen der Analyse der

insbesondere für Jahresabschlussadressaten wertvollen Auswahlbegründungen kann somit für

eine Umsetzung der Transparenzanforderungen in der österreichischen Prüfungspraxis bzw. in

international geltenden Prüfungsstandards appelliert werden. Daneben bietet die Arbeit

Anreize, um Möglichkeiten für eine zunehmende Standardisierung zu erörtern. Außerdem setzt

sie Anknüpfungspunkte für künftige Forschungsarbeiten, um Trends bei der Wahl der

Bezugsgröße, branchenspezifische Vorgehensweisen von Prüfgesellschaften sowie etwaige

Zusammenhänge von Wesentlichkeitsgrenzen und Prüfhonoraren näher zu beleuchten.

Diesbezügliche Erkenntnisse können helfen, eine erhöhte Transparenz und Konformität zu

erreichen und damit einen Beitrag zur Schließung der Erwartungslücke und zur Stärkung des

Vertrauens in die Wirtschaftsprüfung und seine Konzepte zu leisten.

80

7. Appendix

Bezugsgröße - Gewinn vor Steuern

A: Insgesamt

Bezugsgröße Häufigkeit in Prozent

bereinigter Gewinn vor Steuern 21 58%

Gewinn vor Steuern 7 19%

bereinigter durchschnittlicher Gewinn vor Steuern 6 17%

durchschnittlicher Gewinn vor Steuern 2 6%

Gesamt 36 100%

B: davon bereinigt

Bezugsgröße Häufigkeit in Prozent

bereinigter Gewinn vor Steuern 21 78%

bereinigter durchschnittlicher Gewinn vor Steuern 6 22%

Gesamt 27 100%

Anteil bereinigter Gewinn vor Steuern 75%

Tabelle 11: Bezugsgröße - Gewinn vor Steuern.

Quelle: Eigene Darstellung.

81

Tabelle 12: Verprobung - Verwendung Gewinn vor Steuern vor Bereinigung. Quelle: Eigene Darstellung.

Verprobung - Verwendung Gewinn vor Steuern vor Bereinigung

Kennung Wesentlichkeit

(GBP) berechnet

Wesentlichkeit

(GBP) berichtet

Differenz

Wesentlichkeit

berichtet

Prüfgesellschaft

5% Gewinn vor

Steuern

3,6 - 5% bereinigter

Gewinn vor Steuern

in % des Gewinns

vor Steuern

R1* -£ 12,95 £ 12,40 £ 25,35 -5% Deloitte LLP

R5 £ 20,09 £ 16,10 -£ 3,99 4% Deloitte LLP

R7 £ 16,10 £ 28,00 £ 11,90 9% Deloitte LLP

R8 £ 4,23 £ 20,00 £ 15,77 24% Deloitte LLP

R10 £ 2,48 £ 3,75 £ 1,27 8% KPMG LLP

R11 £ 9,38 £ 10,52 £ 1,14 6% PriceWaterhouseCoopers LLP

R12 £ 6,75 £ 7,60 £ 0,85 6% PriceWaterhouseCoopers LLP

C1 £ 15,12 £ 15,00 -£ 0,12 5% KPMG LLP

C2 £ 3,05 £ 3,70 £ 0,65 6% Deloitte LLP

C3 £ 24,40 £ 25,00 £ 0,60 5% PricewaterhouseCoopers LLP

C5 £ 5,24 £ 5,20 -£ 0,04 5% PricewaterhouseCoopers LLP

C6 £ 77,40 £ 140,00 £ 62,60 9% PricewaterhouseCoopers LLP

C8 £ 0,50 £ 2,30 £ 1,81 23% Deloitte LLP

C10 £ 24,55 £ 21,50 -£ 3,05 4% PricewaterhouseCoopers LLP

O4 £ 7,32 £ 14,71 £ 7,39 10% Ernst & Young LLP

M8 £ 3,09 £ 3,60 £ 0,51 6% KPMG LLP

M15 £ 23,56 £ 19,06 -£ 4,50 4% Deloitte LLP

G1 £ 22,67 £ 29,00 £ 6,34 6% PricewaterhouseCoopers LLP

G2 £ 6,53 £ 6,25 -£ 0,27 5% Deloitte LLP

G3 £ 2,75 £ 42,00 £ 39,25 76% Deloitte LLP

G4 £ 22,75 £ 23,00 £ 0,25 5% Deloitte LLP

Gesamtanzahl 21

davon Differenz > 0 14

In Prozent 67%

* negativer Gewinn vor Steuern VOR Bereinigung

82

Tabelle 13: Einteilung in Größenklassen nach Bilanzsumme und Umsatzerlösen.

Quelle: Eigene Darstellung.

Unternehmensgröße

Nach Bilanzsumme Nach Umsatzerlösen

in Mio. GBP Anzahl in Mio. GBP Anzahl

Klasse 1 1.000,00 7 Klasse 1 1.000,00 13

Klasse 2 10.000,00 33 Klasse 2 10.000,00 24

Klasse 3

100.000,00 7 Klasse 3

100.000,00 10

Klasse 4 >100.000,00 3 Klasse 4 >100.000,00 3

Bezugsgröße Häufigkeit % Bezugsgröße Häufigkeit %

KLASSE 1 KLASSE 1

bereinigter Gewinn vor Steuern 4 57% bereinigter Gewinn vor Steuern 5 38%

Gewinn vor Steuern 2 29% Gewinn vor Steuern 1 8%

Betriebsaufwand 1 14% durchschnittlicher Gewinn vor Steuern 1 8%

bereinigtes EBITDA 1 8%

bereinigtes Betriebsergebnis 1 8%

Bezugsgröße Häufigkeit % Betriebsaufwand 1 8%

KLASSE 2 Eigenkapital 1 8%

bereinigter Gewinn vor Steuern 14 42% Bilanzsumme 1 8%

Gewinn vor Steuern 5 15% bereinigte Bilanzsumme 1 8%

durchschnittlicher Gewinn vor Steuern 2 6%

bereinigter durchschnittlicher Gewinn vor

Steuern 1 3% Bezugsgröße Häufigkeit %

EBITDA 3 9% KLASSE 2

bereinigtes EBITDA 1 3% bereinigter Gewinn vor Steuern 10 42%

bereinigtes Betriebsergebnis 2 6% Gewinn vor Steuern 6 25%

Eigenkapital 1 3% EBITDA 3 13%

Bilanzsumme 1 3%

bereinigter durchschnittlicher Gewinn vor

Steuern 2 8%

bereinigte Bilanzsumme 1 3% durchschnittlicher Gewinn vor Steuern 1 4%

Umsatzerlöse 1 3% bereinigtes Betriebsergebnis 1 4%

Umsatzerlöse 1 4%

Bezugsgröße Häufigkeit % Bezugsgröße Häufigkeit %

KLASSE 3 KLASSE 3

bereinigter Gewinn vor Steuern 3 43% bereinigter Gewinn vor Steuern 6 60%

bereinigter durchschnittlicher Gewinn vor

Steuern 3 43%

bereinigter durchschnittlicher Gewinn vor

Steuern 2 20%

kombinierte Bezugsgröße 2 29% kombinierte Bezugsgröße 2 20%

Bezugsgröße Häufigkeit % Bezugsgröße Häufigkeit %

KLASSE 4 KLASSE 4

bereinigter durchschnittlicher Gewinn vor

Steuern 2 67%

bereinigter durchschnittlicher Gewinn vor

Steuern 2 67%

kombinierte Bezugsgröße 1 33% kombinierte Bezugsgröße 1 33%

83

Tabelle 14: Absolute Häufigkeit der Bezugsgröße nach Branche und Prüfgesellschaft.

Quelle: Eigene Darstellung.

84

Roh

date

n -

Jah

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Yo

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Gew

inn v

or

Ste

uer

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MH

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M7

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21

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0

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durc

hsc

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tlic

her

Gew

inn v

or

Ste

uer

n

Del

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LP

M8

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1

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nig

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Gew

inn v

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Ste

uer

n

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MG

LL

P

M9

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Ste

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n

KP

MG

LL

P

M1

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12

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Gew

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Ste

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ho

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LL

P

M1

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lc

0

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durc

hsc

hnit

tlic

her

Gew

inn v

or

Ste

uer

n

Pri

cew

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ho

use

Co

op

ers

LL

P

M1

2

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1

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1

5,0

2

durc

hsc

hnit

tlic

her

Gew

inn v

or

Ste

uer

n

Ern

st &

Yo

un

g L

LP

M1

3

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chsc

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lc

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b

erei

nig

tes

EB

ITD

A

Ern

st &

Yo

un

g L

LP

M1

4

Pet

rop

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ital

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LL

P

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5

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0

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6

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einig

ter

Gew

inn v

or

Ste

uer

n

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oit

te L

LP

T

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elle

16

: R

oh

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nd

Prü

fges

ells

chaft

.

Qu

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ung

.

90

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g d

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un

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s d

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eric

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dli

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pro

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bef

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tax

.

“We

hav

e as

sess

ed t

he

use

of

a H

ead

lin

e m

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re t

o b

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pri

ate

as t

his

conti

nu

es t

o b

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ical

com

pon

ent

of

the

fin

anci

al s

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men

ts,

and

th

e m

ain

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sure

that

Man

agem

ent

use

s to

mon

itor

the

per

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of

the

bu

sin

ess

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munic

ate

this

to s

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ehold

ers.

mai

n m

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re t

hat

Man

agem

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use

s to

m

on

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the

per

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ance

of

the

bu

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mai

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re t

o c

om

mu

nic

ate

this

to

shar

ehold

ers

R2

pro

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ore

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“a

gen

eral

ly a

ccep

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udit

ing p

ract

ice,

as

we

bel

iev

e th

is i

s th

e k

ey m

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re u

sed

by t

he

shar

ehold

ers

in

eval

uat

ing t

he

per

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ance

of

the

gro

up.”

gen

eral

ly a

ccep

ted

au

dit

ing p

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ice

key

mea

sure

use

d b

y t

he

shar

ehold

ers

in e

val

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ing t

he

per

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ance

of

the

gro

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R3

EB

ITD

A

“un

der

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g E

BIT

DA

is

the

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agai

nst

wh

ich

th

e p

erfo

rman

ce o

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e G

rou

p i

s m

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red

both

in

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ally

and

exte

rnal

ly.”

mea

sure

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wh

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th

e p

erfo

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ce

of

the

Gro

up

is

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d b

oth

inte

rnal

ly a

nd

exte

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ly.

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wh

ich

th

e p

erfo

rman

ce o

f th

e G

rou

p i

s

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d b

oth

in

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ally

an

d

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R4

pre

-tax

pro

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“on

e of

the

most

rel

evan

t b

ench

mar

ks

for

use

rs o

f th

e

acco

unts

on

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the

most

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evan

t b

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mar

ks

for

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rs o

f th

e ac

coun

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R5

pro

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ore

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atio

n

adju

sted

for

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sset

im

pai

rmen

ts,

rest

ruct

uri

ng

cost

s an

d g

ain

s an

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oss

es

on

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e dis

posa

l of

site

s an

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bu

sin

esse

s.

“con

sid

ered

to b

e th

e m

ost

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evan

t b

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mar

k a

s th

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pro

vid

es t

he

most

sta

ble

and

com

par

able

pro

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met

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most

sta

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an

d c

om

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pro

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met

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R6

pro

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bef

ore

tax

k

ein

e B

egrü

ndun

g

R7

pro

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ore

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and

ex

cep

tion

al i

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s.

“In

det

erm

inin

g o

ur

ben

chm

ark

for

mat

eria

lity

we

con

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th

e fo

cus

of

the

use

rs o

f th

e fi

nan

cial

stat

emen

ts (

…)

bec

ause

th

is i

s th

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rim

ary m

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re b

y

wh

ich

sta

keh

old

ers

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ets

asse

ss t

he

per

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of

the

Gro

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.”

pri

mar

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re b

y w

hic

h s

tak

ehold

ers

asse

ss p

erfo

rman

ce o

f th

e gro

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p

rim

ary m

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re b

y w

hic

h m

ark

ets

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ss p

erfo

rman

ce o

f th

e gro

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R8

adju

sted

pro

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ore

tax

“A

dju

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pro

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has

bee

n u

sed

as

it i

s

the

pri

mar

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re o

f p

erfo

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ce u

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by t

he

Gro

up

pri

mar

y m

easu

re o

f p

erfo

rman

ce u

sed

by t

he

Gro

up

91

R9

pro

fit

bef

ore

tax

“p

rofi

t b

efore

tax

is

the

pri

mar

y m

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re u

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by t

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shar

ehold

ers

in a

sses

sin

g t

he

per

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of

the

Gro

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,

and

is

a gen

eral

ly a

ccep

ted

aud

itin

g b

ench

mar

k.”

pri

mar

y m

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re u

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y t

he

shar

ehold

ers

in a

sses

sin

g t

he

per

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of

the

Gro

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gen

eral

ly a

ccep

ted

au

dit

ing

ben

chm

ark

R10

pro

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ore

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norm

alis

ed t

o e

xcl

ud

e th

is

yea

r’s

non

-un

der

lyin

g

item

s as

dis

close

d i

n n

ote

3

Kei

ne

Beg

ründ

un

g

R11

pro

fit

bef

ore

tax

and

spec

ial

item

s

“Th

e G

rou

p i

s p

rofi

t-ori

ente

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eref

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it

is c

on

sid

ered

most

ap

pro

pri

ate

to u

se a

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bas

ed b

ench

mar

k. T

he

Dir

ecto

rs,

man

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ent

and

th

e u

sers

of

the

Gro

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anci

al s

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s on a

dju

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nu

mb

ers”

Gro

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is

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eref

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con

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most

app

rop

riat

e to

use

a

pro

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ed b

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k

Dir

ecto

rs,

man

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ent

(..)

of

the

Gro

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anci

al s

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s

on

ad

just

ed n

um

ber

s

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rs o

f th

e G

rou

p

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al s

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focu

s on a

dju

sted

nu

mb

ers

R12

adju

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pro

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ore

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“u

nd

erly

ing p

rofi

t b

efore

tax

is t

he

pri

mar

y m

easu

re u

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by t

he

shar

ehold

ers

in a

sses

sin

g t

he

per

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of

the

gro

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and

is

a gen

eral

ly a

ccep

ted

aud

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g

ben

chm

ark

”.

pri

mar

y m

easu

re u

sed b

y t

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shar

ehold

ers

in a

sses

sin

g t

he

per

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ance

of

the

gro

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gen

eral

ly a

ccep

ted

au

dit

ing

ben

chm

ark

C1

adju

sted

pro

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bef

ore

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K

ein

e B

egrü

nd

un

g

C2

adju

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pro

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ore

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“a

s w

e co

nsi

der

this

to b

e a

key

per

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sure

for

the

Gro

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. T

his

met

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is i

mp

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ant

to u

sers

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the

the

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use

rs f

or

a li

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en

tity

) b

ecau

se i

t p

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rays

the

per

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the

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nes

s an

d h

ence

its

abil

ity t

o p

ay a

retu

rn o

n i

nves

tmen

t to

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e in

ves

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lso h

as

sub

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tial

pro

min

ence

in

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e A

nnu

al R

eport

.”

key

per

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sure

for

the

Gro

up

met

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is i

mp

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to u

sers

of

the

the

key

use

rs f

or

a li

sted

en

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)

bec

ause

it

port

rays

the

per

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of

the

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nes

s an

d

hen

ce i

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ity t

o p

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ret

urn

on

in

ves

tmen

t to

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e in

ves

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sub

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pro

min

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in

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e

An

nu

al R

eport

C3

adju

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pro

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ore

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“M

anag

emen

t u

ses

this

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sure

as

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elie

ves

th

at i

t

refl

ects

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e u

nd

erly

ing p

erfo

rman

ce o

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e G

rou

p a

nd

this

is

how

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e d

irec

tors

are

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sure

d o

n t

hei

r p

erfo

rman

ce.”

Man

agem

ent

use

s th

is m

easu

re a

s it

bel

ieves

th

at i

t re

flec

ts t

he

und

erly

ing

per

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of

the

Gro

up

this

is

how

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e d

irec

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are

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sure

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n t

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r p

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ce.

C4

pro

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ore

tax

“k

ey m

etri

c ag

ain

st w

hic

h t

he

Gro

up

’s f

inan

cial

per

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ance

is

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sure

d i

n t

he

Ch

airm

an’s

and

CE

O’s

stat

emen

ts w

ithin

th

e A

nnu

al R

eport

. It

is

also

a k

ey

met

ric

for

inves

tors

Gro

up

’s f

inan

cial

per

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ance

is

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sure

d i

n t

he

Chai

rman

’s a

nd C

EO

’s

stat

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ts w

ithin

th

e A

nnu

al R

eport

It i

s al

so a

key

met

ric

for

inves

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C5

adju

sted

pro

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bef

ore

tax

“p

rofi

t b

efore

tax

an

d e

xce

pti

onal

ite

ms

(Acq

uis

itio

n a

nd

inves

tmen

t re

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s) i

s th

e p

rim

ary m

easu

re u

sed

by

the

Dir

ecto

rs i

n a

sses

sin

g t

he

per

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of

the

Gro

up

,

and

is

a gen

eral

ly a

ccep

ted

aud

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g b

ench

mar

k.”

pri

mar

y m

easu

re u

sed b

y t

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Dir

ecto

rs

in a

sses

sin

g t

he

per

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of

the

Gro

up

,

gen

eral

ly a

ccep

ted

au

dit

ing

ben

chm

ark

Bas

ed o

n t

he

ben

chm

ark

s u

sed

in

the

An

nu

al R

eport

,

92

C6

adju

sted

pro

fit

bef

ore

tax

“T

hes

e am

ou

nts

are

pro

ne

to y

ear

on

yea

r vo

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lity

and

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not

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rily

ref

lect

ive

of

the

oper

atin

g

per

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the

Gro

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and

as

such

th

ey h

ave

bee

n

excl

ud

ed f

rom

th

e b

ench

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k a

moun

t.”

(…)

pro

ne

to y

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on

yea

r v

ola

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ty

and

are

not

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ref

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ive

of

the

op

erat

ing p

erfo

rman

ce o

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e G

rou

p

and

as

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ey h

ave

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n e

xcl

ud

ed

from

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e b

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mar

k a

mou

nt

C7

und

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ing o

per

atin

g p

rofi

t “a

s w

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elie

ve

the

Gro

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’s p

rin

cipal

mea

sure

of

per

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d e

arn

ings

is u

nd

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per

atin

g p

rofi

t.

Man

agem

ent

use

s th

is m

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re a

s it

bel

ieves

th

at i

t el

imin

ates

mat

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l n

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-op

erat

ional

ite

ms

that

may

ob

scu

re t

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key

tre

nd

s an

d f

acto

rs i

n d

eter

min

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Gro

up

’s o

per

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nal

per

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ance

. F

urt

her

more

it

is t

his

m

easu

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hic

h r

epre

sen

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he

pri

mar

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ocu

s fo

r

man

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and k

ey s

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ehold

ers”

Gro

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’s p

rinci

pal

mea

sure

of

per

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ance

an

d e

arn

ings

is u

nd

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ing

op

erat

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rofi

t

Man

agem

ent

use

s th

is m

easu

re a

s

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elie

ves

th

at i

t el

imin

ates

mat

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-op

erat

ion

al i

tem

s th

at

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scu

re t

he

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tre

nd

s an

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ors

in

det

erm

inin

g t

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Gro

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’s

op

erat

ional

per

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ance

mea

sure

wh

ich

rep

rese

nts

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e

pri

mar

y f

ocu

s fo

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anag

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t an

d

key

sta

keh

old

ers

C8

adju

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pro

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ore

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“p

rofi

t-b

ased

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sure

giv

en t

he

Gro

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is

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ed a

nd t

her

efore

sh

areh

old

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focu

s on

pro

fita

bil

ity”

Gro

up

is

list

ed a

nd t

her

efore

sh

areh

old

ers

focu

s on

pro

fita

bil

ity

C9

Sta

tuto

ry p

rofi

t b

efore

tax

A

dju

sted

pro

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ore

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Rev

enu

e

Net

cas

h f

low

s fr

om

op

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ion

s

“met

rics

use

d b

y i

nves

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and

oth

er r

ead

ers

of

the

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anci

al s

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men

ts,

we

con

clud

ed s

tatu

tory

pro

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o b

e th

e p

rim

ary b

ench

mar

k”

use

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y i

nves

tors

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oth

er r

ead

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the

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anci

al s

tate

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ts

C10

adju

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pro

fit

bef

ore

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“G

rou

p’s

pri

nci

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mea

sure

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earn

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is c

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Man

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ent

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th

at i

t re

flec

ts t

he

un

der

lyin

g

per

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of

the

Gro

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and

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a m

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nin

gfu

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easu

re o

f th

e G

rou

p’s

per

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ance

Gro

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’s p

rinci

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mea

sure

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earn

ings

Man

agem

ent

bel

ieves

th

at i

t

refl

ects

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e u

nd

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ing

per

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ance

of

the

Gro

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and

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ore

mea

nin

gfu

l m

easu

re

C11

op

erat

ing e

xp

ense

s (g

ener

al

and

ad

min

istr

ativ

e

exp

ense

s an

d r

&d

exp

ense

s

“on

e of

the

pri

nci

ple

con

sid

erat

ion

s fo

r th

e m

emb

ers

of

the

Com

pan

y i

n a

sses

sin

g t

he

finan

cial

per

form

ance

of

the

Gro

up

pri

nci

ple

con

sid

erat

ion

s fo

r th

e m

emb

ers

of

the

Com

pan

y i

n a

sses

sing

the

fin

anci

al p

erfo

rman

ce o

f th

e G

rou

p

93

O1

pro

fit

bef

ore

tax

pro

fit

bef

ore

im

pai

rmen

t

char

ges

an

d t

ax

und

erly

ing r

epla

cem

ent

cost

pro

fit

bef

ore

in

tere

st

and

tax

atio

n

“con

duct

ed a

n a

sses

smen

t of

wh

ich

lin

e it

ems

are

the

most

im

port

ant

to i

nves

tors

and

an

alyst

s b

y r

evie

win

g

anal

yst

rep

ort

s an

d B

P's

com

mu

nic

atio

ns

to s

har

ehold

ers

and

len

der

s, a

s w

ell

as t

he

com

mun

icat

ion

s of

pee

r

com

pan

ies.

“Wh

ilst

not

a G

AA

P m

easu

re,

un

der

lyin

g r

epla

cem

ent

cost

pro

fit

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ore

in

tere

st a

nd

tax

is

on

e of

the

key

met

rics

com

mun

icat

ed b

y m

anag

emen

t in

BP

's r

esu

lts

ann

oun

cem

ents

wh

ich

lin

e it

ems

are

the

most

im

port

ant

to i

nves

tors

by r

evie

win

gth

e gro

ups

com

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icat

ion

s to

sh

areh

old

ers

and

len

der

s, a

s w

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as t

he

com

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icat

ions

of

pee

r co

mp

anie

s

wh

ich

lin

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are

the

most

imp

ort

ant

to a

nal

yst

s b

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evie

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g

anal

yst

rep

ort

s

und

erly

ing

rep

lace

men

t co

st

pro

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ore

in

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st a

nd

tax

is

on

e of

the

key

met

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co

mm

un

icat

ed b

y

man

agem

ent

in t

he

gro

up

s re

sult

s an

noun

cem

ents

O2

tota

l as

sets

“a

pp

rop

riat

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easu

re t

hat

ref

lect

s th

e gro

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's p

ort

foli

o o

f

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and

gas

exp

lora

tion

and

pro

du

ctio

n a

sset

s. T

he

gro

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aim

s to

max

imis

e th

e val

ue

of

its

asse

ts.”

refl

ects

th

e gro

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's p

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foli

o o

f oil

and

gas

exp

lora

tion

and

pro

du

ctio

n a

sset

s

gro

up

aim

s to

max

imis

e th

e val

ue

of

its

asse

ts

O3

adju

sted

tota

l as

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“W

e b

elie

ve

that

adju

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tota

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pro

vid

es u

s w

ith a

suit

able

bas

is f

or

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ing m

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iali

ty f

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imm

atu

re

emer

gin

g o

il a

nd g

as e

xp

lora

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nd p

rod

uct

ion

co

mp

anie

s, p

rovid

ing a

rel

iab

le m

easu

re t

o a

sses

s th

e

size

of

the

gro

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’s o

per

atio

ns”

suit

able

bas

is f

or

sett

ing m

ater

iali

ty f

or

imm

atu

re e

mer

gin

g o

il a

nd

gas

exp

lora

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an

d p

rod

uct

ion

com

pan

ies

reli

able

mea

sure

to a

sses

s th

e si

ze

of

the

gro

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’s o

per

atio

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O4

adju

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pro

fit

bef

ore

tax

“r

efle

cts

ou

r u

nd

erst

andin

g o

f th

e co

mm

on

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anci

al

info

rmat

ion n

eed

s of

the

use

rs o

f th

e G

rou

p’s

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al

stat

emen

ts,

wh

ich w

e b

elie

ve

is b

usi

nes

s p

erfo

rman

ce

excl

ud

ing e

xce

pti

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ite

ms

and

cer

tain

re-

mea

sure

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ts.

This

mea

sure

of

pro

fit

feat

ure

s in

Pet

rofa

c’s

resu

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ann

oun

cem

ents

and

oth

er e

xte

rnal

re

port

ing.

Th

e an

alyst

con

sen

sus

dat

a al

so s

upp

ort

s ou

r

jud

gem

ent

that

bu

sin

ess

per

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ance

pro

fit,

wh

ich

excl

ud

es t

hes

e it

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is

the

key

in

dic

ator

of

per

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ance

fr

om

an

anal

yst

’s p

ersp

ecti

ve.

com

mon

fin

anci

al i

nfo

rmat

ion n

eed

s of

the

use

rs o

f th

e G

rou

p’s

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al

stat

emen

ts

mea

sure

of

pro

fit

feat

ure

s in

th

e

gro

up

s re

sult

s an

noun

cem

ents

an

d

oth

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xte

rnal

rep

ort

ing

key

in

dic

ator

of

per

form

ance

fro

m

an a

nal

yst

’s

per

spec

tive.

94

O5

Th

is w

as d

eriv

ed f

rom

an

aver

age

of

Sh

ell’

s ea

rnin

gs

for

201

7 a

nd 2

01

8 a

nd t

he

esti

mat

ed r

esu

lt f

or

201

9

on

a c

urr

ent

cost

of

supp

lies

bas

is (

CC

S

earn

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, ex

clu

din

g

iden

tifi

ed i

tem

s re

port

ed b

y

Sh

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in i

ts q

uar

terl

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esu

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ann

oun

cem

ents

, an

d

adju

sted

for

an e

ffec

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tax r

ate.

“con

sist

ent

wit

h t

he

app

roac

h a

dopte

d b

y m

any l

arge,

inte

rnat

ional

gro

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s an

d m

od

erat

es t

he

effe

ct o

f oil

and

gas

pri

ce v

ola

tili

ty”

“ref

lect

s ou

r u

nd

erst

andin

g o

f th

e co

mm

on

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al

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rmat

ion n

eed

s of

Sh

ell’

s in

ves

tors

as

a gro

up,

wh

ich

we

bel

iev

e is

CC

S e

arn

ings,

excl

ud

ing i

den

tifi

ed i

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s.

Sh

ell’

s q

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terl

y r

esu

lts

ann

oun

cem

ents

fea

ture

CC

S

earn

ings

excl

ud

ing i

den

tifi

ed i

tem

s as

th

e p

rim

ary

mea

sure

for

earn

ings.

” “a

llo

ws

inves

tors

to u

nd

erst

and h

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man

agem

ent

has

per

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ed d

esp

ite

the

com

mod

ity p

rice

en

vir

on

men

t, a

s

op

pose

d t

o b

ecau

se o

f it

. F

urt

her

more

, an

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fore

cast

s p

red

om

inat

ely f

eatu

re C

CS

ear

nin

gs,

excl

ud

ing

iden

tifi

ed i

tem

s, a

s th

e bas

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or

earn

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Th

e an

alyst

co

nse

nsu

s d

ata

sup

port

s ou

r ju

dgem

ent

that

CC

S

earn

ings,

excl

udin

g i

den

tifi

ed i

tem

s, i

s th

e k

ey i

ndic

ator

of

per

form

ance

fro

m a

rea

son

able

in

ves

tor

per

spec

tive”

"con

sist

ent

wit

h t

he

app

roac

h a

dop

ted

by m

any l

arge,

in

tern

atio

nal

gro

up

s an

d

mod

erat

es t

he

effe

ct o

f oil

an

d g

as

pri

ce v

ola

tili

ty

refl

ects

ou

r und

erst

andin

g o

f th

e

com

mon

fin

anci

al i

nfo

rmat

ion

nee

ds

of

Sh

ell’

s in

ves

tors

as

a gro

up

, w

hic

h w

e b

elie

ve

is C

CS

earn

ings

key

in

dic

ator

of

per

form

ance

fro

m

a re

ason

able

in

ves

tor

per

spec

tive

the

gro

up

s

quar

terl

y r

esu

lts

ann

oun

cem

ents

fe

atu

re C

CS

earn

ings

excl

ud

ing

iden

tifi

ed i

tem

s as

th

e p

rim

ary

mea

sure

for

earn

ings

allo

ws

inves

tors

to

und

erst

and h

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man

agem

ent

has

p

erfo

rmed

des

pit

e th

e

com

mod

ity p

rice

envir

on

men

t

O6

rev

enu

e “G

rou

p r

even

ue

to b

e th

e m

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ropri

ate

ben

chm

ark

as

it p

rovid

es a

more

sta

ble

mea

sure

yea

r on

yea

r th

an

Gro

up

pro

fit

bef

ore

tax

more

sta

ble

mea

sure

yea

r on

yea

r

M1

net

ass

ets

adju

sted

th

ree-

yea

r p

re-t

ax

pro

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“Giv

en t

he

conti

nu

ed v

ola

tili

ty i

n c

om

mod

ity p

rice

s an

d

the

cycl

ical

nat

ure

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the

min

ing i

nd

ust

ry w

e b

elie

ve

that

inco

rpora

tin

g b

alan

ce s

hee

t m

etri

cs (

…)

is a

more

app

rop

riat

e ap

pro

ach

refl

ects

th

e ca

pit

al i

nves

ted

, th

e ch

anges

in

pro

du

ctio

n,

the

volu

me

of

com

mod

itie

s so

ld a

nd

th

e sc

ale

of

the

Gro

up

's o

per

atio

ns

M2

adju

sted

th

ree-

yea

r av

erag

e p

rofi

t b

efore

tax

“u

nd

erly

ing m

easu

re r

emov

es t

he

impac

t of

mat

eria

l it

ems

wh

ich

do n

ot

recu

r fr

om

yea

r to

yea

r or

oth

erw

ise

sign

ific

antl

y a

ffec

t th

e und

erly

ing t

ren

d o

f p

erfo

rman

ce

from

con

tinu

ing o

per

atio

ns.

” “T

he

adop

tion

of

a m

ult

i-yea

r av

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e b

ench

mar

k f

or

mat

eria

lity

res

pon

ds

to l

on

ger

ter

m t

ren

ds

in c

om

modit

y

mar

ket

s an

d r

edu

ces

vola

tili

ty i

n t

he

mea

sure

yea

r-on

-yea

r.”

rem

ov

es t

he

imp

act

of

mat

eria

l it

ems

wh

ich

do n

ot

recu

r fr

om

yea

r to

yea

r m

ult

i-yea

r av

erag

e b

ench

mar

k f

or

mat

eria

lity

res

pon

ds

to l

on

ger

ter

m

tren

ds

(…)

and r

educe

s vola

tili

ty

95

M3

adju

sted

th

ree-

yea

r av

erag

e

pro

fit

bef

ore

tax

“con

sist

ent

wit

h t

he

app

roac

h u

sed

las

t yea

r, a

nd t

his

app

roac

h i

s co

nsi

der

ed t

o b

e ap

pro

pri

ate

giv

en t

he

cycl

ical

nat

ure

of

the

indu

stry

and

th

e vola

tili

ty i

n

com

mod

ity p

rice

s”

con

sist

ent

wit

h t

he

app

roac

h u

sed

las

t

yea

r

app

rop

rait

e giv

en t

he

cycl

ical

nat

ure

of

the

indu

stry

and

th

e

vola

tili

ty (

…)

con

sist

ent

wit

h t

he

app

roac

h u

sed

las

t

yea

r, a

nd

this

ap

pro

ach

is

con

sid

ered

to b

e

app

rop

riat

e giv

en

(..)

th

e vola

tili

ty i

n

com

mod

ity p

rice

s

M4

pro

fit

bef

ore

tax

“b

ench

mar

ks

use

d i

n t

he

An

nu

al R

eport

, p

rofi

t b

efore

tax

is

th

e p

rim

ary m

easu

re u

sed

by t

he

shar

ehold

ers

in

asse

ssin

g t

he

per

form

ance

of

the

Gro

up,

and

is

a

gen

eral

ly a

ccep

ted

au

dit

ing b

ench

mar

k.”

pri

mar

y m

easu

re u

sed b

y t

he

shar

ehold

ers

in a

sses

sin

g t

he

per

form

ance

of

the

Gro

up

gen

eral

ly a

ccep

ted

au

dit

ing

ben

chm

ark

M5

EB

ITD

A

“in

app

rop

riat

e to

cal

cula

te m

ater

iali

ty u

sin

g G

rou

p p

rofi

t

bef

ore

tax

du

e to

th

e his

tori

c vola

tili

ty o

f th

is m

etri

c.

EB

ITD

A i

s a

key

per

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ance

ind

icat

or

for

the

Gro

up

and

is

also

a k

ey m

etri

c u

sed

by t

he

Gro

up

in t

he

asse

ssm

ent

of

the

per

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ance

of

man

agem

ent.

We

also

note

d t

hat

mar

ket

and

an

alyst

com

men

tary

on

th

e

per

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ance

of

the

Gro

up

use

s E

BIT

DA

as

a k

ey m

etri

c.

(...

) w

e co

nsi

der

ed t

hat

to b

e th

e m

ost

rel

evan

t

per

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ance

mea

sure

to t

he

stak

ehold

ers

of

the

enti

ty”

key

per

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ance

in

dic

ator

for

the

Gro

up

and

is

also

a k

ey m

etri

c u

sed b

y

the

Gro

up

in

th

e as

sess

men

t of

the

per

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ance

of

man

agem

ent

mar

ket

and

anal

yst

com

men

tary

on

the

per

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ance

of

the

Gro

up

use

s E

BIT

DA

as

a k

ey m

etri

c

most

rel

evan

t

per

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ance

m

easu

re t

o t

he

stak

ehold

ers

of

the

enti

ty.

M6

adju

sted

th

ree-

yea

r av

erag

e

pro

fit

bef

ore

tax

“ite

ms

do n

ot

form

par

t of

the

Gro

up

’s i

nte

rnal

ly o

r

exte

rnal

ly m

on

itore

d p

rim

ary k

ey p

erfo

rman

ce

ind

icat

ors

, an

d w

hic

h i

f in

clu

ded

, w

ou

ld d

isto

rt

mat

eria

lity

yea

r-on

-yea

r”

“usi

ng a

th

ree-

yea

r av

erag

e to

be

more

ap

pro

pri

ate

than

an a

sses

smen

t bas

ed o

n c

urr

ent-

yea

r re

sult

s al

on

e, g

iven

the

nat

ure

of

the

min

ing i

nd

ust

ry w

hic

h i

s ex

pose

d t

o

cycl

ical

com

mod

ity p

rice

flu

ctuat

ion

s an

d t

o t

her

efore

pro

vid

e a

more

sta

ble

bas

e re

flec

tive

of

the

scal

e of

the

Gro

up

’s s

ize

and o

per

atio

n”

Gro

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’s i

nte

rnal

ly o

r ex

tern

ally

mon

itore

d p

rim

ary k

ey p

erfo

rman

ce

ind

icat

ors

giv

en t

he

nat

ure

of

the

min

ing

ind

ust

ry w

hic

h i

s ex

pose

d t

o

cycl

ical

com

mod

ity p

rice

flu

ctuat

ion

s

more

sta

ble

bas

e

refl

ecti

ve

of

the

scal

e of

the

Gro

up

’s s

ize

and

op

erat

ion

Gro

up

’s i

nte

rnal

ly (

..)

mon

itore

d p

rim

ary k

ey

per

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ance

in

dic

ators

M7

adju

sted

th

ree-

yea

r av

erag

e

pro

fit

bef

ore

tax

“3-y

ear

aver

age

to b

e m

ore

app

rop

riat

e th

an a

n

asse

ssm

ent

bas

ed o

n c

urr

ent

yea

r re

sult

s al

on

e giv

en t

he

nat

ure

of

the

min

ing i

nd

ust

ry w

hic

h i

s ex

pose

d t

o

cycl

ical

com

mod

ity p

rice

flu

ctuat

ion

s an

d t

her

efo

re

pro

vid

es a

more

app

rop

riat

e bas

e re

flec

tive

of

the

scal

e of

the

Gro

up

’s s

ize

and

op

erat

ions”

giv

en t

he

nat

ure

of

the

min

ing i

nd

ust

ry

wh

ich

is

exp

ose

d t

o c

ycl

ical

com

mod

ity p

rice

flu

ctuat

ion

s

more

ap

pro

pri

ate

bas

e re

flec

tive

of

the

scal

e of

the

Gro

up

’s s

ize

and

op

erat

ion

s

96

M8

adju

sted

pro

fit

bef

ore

tax

k

ein

e B

egrü

ndun

g

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ars

tell

ung

.

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8. Literaturverzeichnis

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