werwe aefet evenkamper straße dilland am schießstand ......werwe friedhof sportplatz straße...

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Evenkamper Dilland Evenkamper Straße Dillandring In den Kuhlen Aefet Lehmbreiten Evenkamp Ladenesch Zur List Auf dem Hagen Weg Auf dem Kreutze Auf dem Hagen Weg Hainbrook Weg Weg Schnieel Zu den Steingräbern Weg Auf dem Heidfelde Steinkamp Weg Am Schießstand Werwe Friedhof Sportplatz Kirche Straße BP70-1Ae.DWG ÜBERSICHTSKARTE Maßstab 1 : 5000 Bebauungsplan Nr. 70 " Evenkamp - In den Kuhlen 1. Änderung Mit örtlichen Bauvorschriften (Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a BauGB) - Entwurf - - Auslegungsexemplar - Stadt Löningen Landkreis Cloppenburg Stand: 10.12.2019 Plangebiet © 2009 . Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen

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Page 1: Werwe Aefet Evenkamper Straße Dilland Am Schießstand ......Werwe Friedhof Sportplatz Straße Kirche BP70-1Ae.DWG ÜBERSICHTSKARTE Maßstab 1 : 5000 Bebauungsplan Nr. 70" Evenkamp

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BP70-1Ae.DWG

ÜBERSICHTSKARTE Maßstab 1 : 5000

Bebauungsplan Nr. 70" Evenkamp - In den Kuhlen ",

1. ÄnderungMit örtlichen Bauvorschriften

(Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a BauGB)- Entwurf -

- Auslegungsexemplar -

Stadt LöningenLandkreis Cloppenburg

Stand: 10.12.2019

Plangebiet

© 2009

.Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten des Landesamtesfür Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen

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Brachland

Grünfläche und Spielplatz

Straße (

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Zu den

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In den Kuhlen

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Parkplatz

(Pflaste

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Pflasterflä

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(mit H

ütte)

Ahorn 0.3

Kirsche 0.4

Eiche 0.3

Eiche 0.3

Zwillings-buche 0.4

50,012,0

5,0

5,0

10,0

5,03

5

Gemarkung:LöningenFlur: 18

I 0,4o

Kinder-garten

ÖBVH = 8,50 m(s. Nr. 2.1)

M. 1 : 100040 60200 100m10 80

© 2019

.Quelle: Auszug aus den Geobasisdatendes Landesamtes für Geoinformationund Landesvermessung Niedersachsen

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PlanzeichenerklärungFestsetzungen des BebauungsplanesGemäß Planzeichenverordnung 1990 und der Baunutzungs-verordnung 2017

Nicht überbaubare Grundstücksflächen

Flächen für den GemeinbedarfEinrichtungen und Anlagen:

Sozialen Zwecken dienende Gebäude und EinrichtungenZweckbestimmung:

Kindergarten

0,4 GRZ Grundflächenzahl als Höchstmaß

Baugrenze

Zahl der Vollgeschosse als HöchstmaßI Z

o Offene Bauweise

H = 8,5 m H Gebäudehöhe als Höchstmaß

Bereich ohne Ein- und Ausfahrt

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen und Erhalten vonBäumen und Sträuchern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs

Füllschema der Nutzungsschablone:

Baumassenzahl

Baugebiet

Zahl der Vollgeschosse

Grundflächenzahl

Geschossflächenzahl

Bauweise

Höhe baulicher Anlagen

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1 Textliche Festsetzungen (BauGB § 9, BauNVO 2017)

1.1 Fläche für Gemeinbedarf

- sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen -

Zweckbestimmung: Kindertagesstätte

Die Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung sozialen Zwecken dienende Gebäude

und Einrichtungen dient der Unterbringung der Gebäude und Anlagen einer Kindertagesstätte

einschließlich erforderlicher Gemeinschafts- und Verwaltungsräume, Stellplätze und Neben-

anlagen.

1.2 Nicht überbaubare Grundstücksflächen

Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind zwischen Straßenbegrenzungslinie und

straßenseitiger Baugrenze Garagen im Sinne des § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen i. S. d.

§ 14 BauNVO, soweit es sich um Gebäude handelt, nicht zulässig.

1.3 Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 i. V. m. § 1a BauGB)

1.3.1 Flächen zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern

Im Bereich der Fläche zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern sind die

bestehenden Gehölze zu erhalten. Die gehölzfreien Flächen sind mit Gehölzen der Pflanzliste

zu bepflanzen. Es sind mindestens 4 Arten zu verwenden, wobei der Mindestanteil

je Art 10 % beträgt. Als Anfangspflanzung ist je 1,5 m² eine Pflanze zu setzen. Abgängige

Gehölze sind durch entsprechende Neuanpflanzungen zu ersetzen.

Pflanzliste

Acer campestre Feldahorn Ilex aquifolium Stechpalme

Acer pseudoplatanus Bergahorn Prunus spinosa Schlehe

Betula pendula Sandbirke Quercus robur Stieleiche

Carpinus betulus Hainbuche Rosa canina Hundsrose

Corylus avellana Haselnuss Sambucus nigra Schwarzer Holunder

Crataegus monogyna Weißdorn Sorbus aucuparia Eberesche

Fagus sylvatica Rotbuche Taxus baccata Eibe

2 Örtliche Bauvorschriften (gem. § 84 Abs. 3 NBauO)

2.1 Höhe baulicher Anlagen

Bezugspunkt für die festgesetzten Höhen ist die Oberkante der Fahrbahn der Straße

"In den Kuhlen" vor der jeweiligen Gebäudemitte.

2.2 Oberflächenwasser

Das auf den Baugrundstücken anfallende Oberflächenwasser ist auf den jeweiligen

Grundstücken zu versickern. Eine Nutzung als Brauchwasser ist zulässig.

3 Hinweise

3.1 Aufhebung bestehender Festsetzungen

Mit Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 "Evenkamp - In den Kuhlen"

treten für den Geltungsbereich die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes

Nr. 70 "Evenkamp - In den Kuhlen", rechtskräftig seit dem 12.05.1995, außer Kraft.

3.2 Bodenfunde

Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- und frühgeschichtliche sowie mittelalterliche

und frühneuzeitliche Bodenfunde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohle-

ansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch

geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Nieders.

Denkmalschutzgesetzes meldepflichtig und müssen der zuständigen unteren Denkmalschutz-

behörde beim Landkreis Cloppenburg oder dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmal-

pflege – Abteilung Archäologie – Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 15, Tel. 0441 / 799-2120

unverzüglich gemeldet werden.

Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und

Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des Nieders. Denkmalschutzgesetzes bis zum Ablauf von

4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu

tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

3.3 Artenschutz

Die Bauflächenvorbereitung darf ausschließlich außerhalb der Brutzeit der Freiflächenbrüter,

d. h. nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli stattfinden. Eine Beseitigung von Gehölzen

darf nur außerhalb der Brutzeit der Gehölzbrüter und außerhalb der Quartierzeit der Fleder-

mäuse, d. h. nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September durchgeführt werden. Zu

einem anderen Zeitpunkt ist unmittelbar vor Maßnahmebeginn sicherzustellen, dass Individuen

nicht getötet oder beeinträchtigt werden.

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2 Örtliche Bauvorschriften (gem. § 84 Abs. 3 NBauO)

2.1 Höhe baulicher Anlagen

Bezugspunkt für die festgesetzten Höhen ist die Oberkante der Fahrbahn der Straße

"In den Kuhlen" vor der jeweiligen Gebäudemitte.

2.2 Oberflächenwasser

Das auf den Baugrundstücken anfallende Oberflächenwasser ist auf den jeweiligen

Grundstücken zu versickern. Eine Nutzung als Brauchwasser ist zulässig.

3 Hinweise

3.1 Aufhebung bestehender Festsetzungen

Mit Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 "Evenkamp - In den Kuhlen"

treten für den Geltungsbereich die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes

Nr. 70 "Evenkamp - In den Kuhlen", rechtskräftig seit dem 12.05.1995, außer Kraft.

3.2 Bodenfunde

Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- und frühgeschichtliche sowie mittelalterliche

und frühneuzeitliche Bodenfunde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohle-

ansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch

geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Nieders.

Denkmalschutzgesetzes meldepflichtig und müssen der zuständigen unteren Denkmalschutz-

behörde beim Landkreis Cloppenburg oder dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmal-

pflege – Abteilung Archäologie – Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 15, Tel. 0441 / 799-2120

unverzüglich gemeldet werden.

Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und

Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des Nieders. Denkmalschutzgesetzes bis zum Ablauf von

4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu

tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

3.3 Artenschutz

Die Bauflächenvorbereitung darf ausschließlich außerhalb der Brutzeit der Freiflächenbrüter,

d. h. nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli stattfinden. Eine Beseitigung von Gehölzen

darf nur außerhalb der Brutzeit der Gehölzbrüter und außerhalb der Quartierzeit der Fleder-

mäuse, d. h. nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September durchgeführt werden. Zu

einem anderen Zeitpunkt ist unmittelbar vor Maßnahmebeginn sicherzustellen, dass Individuen

nicht getötet oder beeinträchtigt werden.

Page 6: Werwe Aefet Evenkamper Straße Dilland Am Schießstand ......Werwe Friedhof Sportplatz Straße Kirche BP70-1Ae.DWG ÜBERSICHTSKARTE Maßstab 1 : 5000 Bebauungsplan Nr. 70" Evenkamp

Präambel und AusfertigungAuf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), des § 84 Abs. 3der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und des § 58 des NiedersächsischenKommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Stadt Löningen diesenBebauungsplan Nr. 70 "Evenkamp - In den Kuhlen", 1. Änderung, bestehend aus derPlanzeichnung und den nebenstehenden textlichen Festsetzungen sowie den folgendenörtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen.

Löningen, den ...........................

.................................................Bürgermeister

Erneute öffentliche AuslegungDer Verwaltungsausschuss / Rat der Stadt Löningen hat in seiner Sitzung am ......................dem geänderten Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung zugestimmt und dieeingeschränkte Beteiligung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB beschlossen.

Den Beteiligten im Sinne von § 13 Abs. 1 BauGB wurde vom ........................... bis............................ Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Löningen, den ...........................

.................................................Bürgermeister

Zustimmung zum Planentwurf und erste OffenlegungDer Rat der Stadt Löningen hat in seiner Sitzung am .............................. dem Entwurf desBebauungsplanes und der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäߧ 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGBbeschlossen.

Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ............................... in der Münster-ländischen Tageszeitung und der Nordwest-Zeitung ortsüblich bekannt gemacht.

Dabei wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umwelt-prüfung abgesehen wird.

Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung haben vom ................................bis ................................. (einschl.) gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2Nr. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.

Löningen, den ............................................................................

Bürgermeister

Erarbeiten des PlanentwurfesDer Entwurf des Bebauungsplanes wurde ausgearbeitet durch das:Büro für Stadtplanung, Gieselmann und Müller GmbHRaddeweg 8 , 49757 Werlte , Tel.: 05951- 95 10 12

Werlte, den ................................................................................

Verfahrensvermerke / AufstellungsbeschlussDer Rat der Stadt Löningen hat in seiner Sitzung am .............................. die Aufstellungdes Bebauungsplanes Nr. 70 "Evenkamp - In den Kuhlen", 1. Änderung beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der zur Zeit gültigen Fassungam ............................... in der Münsterländischen Tageszeitung und am ..............................in der Nordwest-Zeitung ortsüblich bekannt gemacht worden.

Löningen, den ...........................

.................................................Bürgermeister

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Planunterlage für einen BebauungsplanKartengrundlage: Liegenschaftskarte

Gemarkung: Löningen Flur: 18Maßstab: 1:1000 Auftrag: L 4 - 124 / 2019Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen

Vermessungs- und Katasterverwaltung,

© 2019

Landesamt für Geoinformation undLandesvermessung NiedersachsenRegionaldirektion Oldenburg-Cloppenburg

Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulichbedeutsamen baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach

(Stand vom 04.06.2019).Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen Anlagen geometrisch einwandfrei.Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich.

Cloppenburg, denLandesamt für Geoinformation undLandesvermessung Niedersachsen (LGLN)RD Oldenburg-Cloppenburg, Katasteramt Cloppenburg

Siegel

…….………………………………………..(Unterschrift)

Verletzungen von VorschriftenInnerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes sind Verletzungen vonVorschriften gemäß § 215 BauGB in Verbindung mit § 214 Abs. 1 - 3 BauGB gegenüberder Stadt nicht geltend gemacht worden.

Löningen, den ............................................................................

Bürgermeister

InkrafttretenDer Bebauungsplan Nr. 70 "Evenkamp - In den Kuhlen", 1. Änderung ist gemäß § 10Abs. 3 BauGB am ................................. in der Münsterländischen Tageszeitungund der Nordwest-Zeitung bekannt gemacht worden.

Der Bebauungsplan Nr. 70, 1. Änderung ist damit am ................................ rechtswirksamgeworden.

Löningen, den ............................................................................

Bürgermeister

Beschluss über die eingegangenen Anregungen SatzungsbeschlussDer Rat der Stadt Löningen hat den Bebauungsplan nach Prüfung der Stellungnahmengemäß § 3 Abs. 2 BauGB in seiner Sitzung am ................................. als Satzung(§ 10 BauGB) sowie die Begründung beschlossen.

Löningen, den ........................... .................................................

Bürgermeister

Page 8: Werwe Aefet Evenkamper Straße Dilland Am Schießstand ......Werwe Friedhof Sportplatz Straße Kirche BP70-1Ae.DWG ÜBERSICHTSKARTE Maßstab 1 : 5000 Bebauungsplan Nr. 70" Evenkamp

Stadt Löningen Landkreis Cloppenburg

Begründung

zur 1. Änderung

des Bebauungsplanes Nr. 70

„Evenkamp - In den Kuhlen“

Mit örtlichen Bauvorschriften

(Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13 a BauGB)

- Entwurf -

- Auslegungsexemplar -

Büro für Stadtplanung Gieselmann und Müller GmbH Raddeweg 8 49757 Werlte Tel. : 05951 - 951012 Fax: 05951 - 951020 [email protected]

Page 9: Werwe Aefet Evenkamper Straße Dilland Am Schießstand ......Werwe Friedhof Sportplatz Straße Kirche BP70-1Ae.DWG ÜBERSICHTSKARTE Maßstab 1 : 5000 Bebauungsplan Nr. 70" Evenkamp

Stadt Löningen

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 - Entwurf - 2

Büro für Stadtplanung (BP70-1Ae_Begr) 10.12.2019

Inhalt Seite 1  LAGE UND ABGRENZUNG DES GEBIETES ....................................................................... 2 

2  PLANUNGSERFORDERNIS UND ZIELE .............................................................................. 2 

2.1  PLANUNGSANLASS UND ERFORDERNIS .......................................................................... 2 

2.2  BESCHLEUNIGTES VERFAHREN ..................................................................................... 3 

2.3  VORBEREITENDE BAULEITPLANUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN ........................................ 4 

2.4  ÖRTLICHE GEGEBENHEITEN UND BESTEHENDE FESTSETZUNGEN (ANLAGE 1) ................. 4 

2.5  IMMISSIONSSITUATION .................................................................................................. 5 

3  FESTSETZUNGEN ................................................................................................................. 5 

3.1  ART DER BAULICHEN NUTZUNG ..................................................................................... 5 

3.2  MAß DER BAULICHEN NUTZUNG ..................................................................................... 5 

3.3  BAUWEISE UND BAUGRENZEN ....................................................................................... 5 

3.4  ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄß § 84 NBAUO ...................................................... 6 

3.5  GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNGEN .......................................................................... 6 

4  AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG ...................................................................................... 7 

4.1  AUSWIRKUNGEN AUF BESTEHENDE NUTZUNGEN ............................................................ 7 

4.2  BELANGE VON NATUR UND LANDSCHAFT ....................................................................... 7 

5  ERSCHLIEßUNG / VER- UND ENTSORGUNG .................................................................... 9 

6  HINWEISE ............................................................................................................................. 10 

7  VERFAHREN ........................................................................................................................ 11 

8  ANLAGE ............................................................................................................................... 11 

1 Lage und Abgrenzung des Gebietes Das Gebiet des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 70 „Evenkamp - In den Kuhlen“ liegt im ca. 5 km südwestlich des Ortskerns von Löningen gelegenen Ortsteil Evenkamp. Der Ursprungsbebauungsplan umfasst eine Fläche nörd-lich angrenzend zur Straße „Zu den Steingräbern“ und der Straße „In den Kuh-len“.

Das Plangebiet der vorliegenden 1. Änderung umfasst das Flurstück Nr. 19/7 sowie Teile der Flurstücke Nr. 13/38 und Nr. 13/39 der Flur 18, Gemarkung Löningen, im südöstlichen Bereich des ursprünglichen Bebauungsplanes. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 3.300 m².

Die genaue Lage und Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus der Plan-zeichnung.

2 Planungserfordernis und Ziele 2.1 Planungsanlass und Erfordernis

Der derzeit in Löningen im Ortsteil Evenkamp vorhandene Kindergarten soll um eine Krippengruppe erweitert werden, um den vorliegenden Bedarf gerecht zu werden. Gleichzeitig soll nordöstlich des bestehenden Kindergartengebäu-

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Stadt Löningen

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 - Entwurf - 3

Büro für Stadtplanung (BP70-1Ae_Begr) 10.12.2019

des eine Parkplatzanlage angelegt werden, damit die verkehrliche Situation in diesem Bereich verbessert wird. Dafür sind umfangreiche bauliche Maßnah-men erforderlich.

Um das Vorhaben zu ermöglichen, ist es notwendig eine im Ursprungsplan festgesetzte Grünfläche zu überplanen und die im Bereich der Kindertagestät-te festgesetzte Fläche für Gemeinbedarf um diese Fläche zu erweitern. Mit der vorliegenden Planung sollen somit die Voraussetzungen für die geplante Er-weiterung der vorhandenen Kindertagesstätte geschaffen werden.

2.2 Beschleunigtes Verfahren

Bei Planungsvorhaben für die Innenentwicklung („Bebauungspläne der Innen-entwicklung“) kann das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB ange-wandt werden.

Gemäß § 13 a BauGB kann die Stadt einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren durchführen, sofern

es sich um einen Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenent-wicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) handelt,

in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von a) weniger als 20.000 m² b) 20.000 bis weniger als 70.000 m², wenn durch überschlägige Prüfung die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat.

die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, nicht vorbereitet oder be-gründet wird und

keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b des BauGB genannten Schutzgüter bestehen.

Mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung werden somit insbesondere solche Planungen erfasst, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen. Der Begriff der In-nenentwicklung bezieht sich daher vor allem auf innerhalb des Siedlungsbe-reiches gelegenen Flächen.

Die vorliegende Planänderung umfasst eine Teilfläche mit einer Größe von ca. 3.300 m² im südlichen Bereich des ursprünglichen Bebauungsplanes. Dabei handelt es sich überwiegend um einen bereits bislang als Fläche für Gemein-bedarf ausgewiesenen Bereich. Der nordöstliche Teil ist im Ursprungsplan als Grünfläche festgesetzt. Durch die Überplanung der Grünfläche und die Aus-weitung des Bauteppichs der Gemeinbedarfsfläche soll für die geplante Erwei-terung des Kindergartengebäudes ein ausreichender Rahmen geschaffen werden.

Page 11: Werwe Aefet Evenkamper Straße Dilland Am Schießstand ......Werwe Friedhof Sportplatz Straße Kirche BP70-1Ae.DWG ÜBERSICHTSKARTE Maßstab 1 : 5000 Bebauungsplan Nr. 70" Evenkamp

Stadt Löningen

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 - Entwurf - 4

Büro für Stadtplanung (BP70-1Ae_Begr) 10.12.2019

Der Schwellenwert einer gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässigen Grund-fläche von max. 20.000 m² wird im vorliegenden Fall bei einer festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 und einer damit zulässigen Grundfläche von ca. 1.320 m² unterschritten. Auch ein sonstiges UVP-pflichtiges Vorhaben wird nicht vorbereitet oder begründet.

Das Plangebiet ist auch nicht Bestandteil eines Gebietes von gemeinschaftli-cher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke dieser in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Gebiete ergeben sich nicht.

Für die vorliegende Planung sind damit die Voraussetzungen für ein beschleu-nigtes Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1. Nr. 1 BauGB gegeben. Somit wird von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht und von der Angabe, welche Ar-ten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Im beschleu-nigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend.

2.3 Vorbereitende Bauleitplanung Flächennutzungsplan

Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungs-plan zu entwickeln. Das Plangebiet ist einschließlich der westlich, nördlich und östlich angrenzenden Flächen im Flächennutzungsplan der Stadt Löningen als Wohnbaufläche dargestellt. Mit der vorliegenden Planung soll ein als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindergarten“ festgesetzter Be-reich erweitert werden. Anlagen für soziale Zwecke sind auch in einem allge-meinen Wohngebiet zulässig. Die Planung entspricht somit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes.

2.4 Örtliche Gegebenheiten und bestehende Festsetzungen (Anlage 1)

Das Plangebiet ist Teil des westlich der Stadt Löningen gelegenen Ortsteils Evenkamp und im Ursprungsplan größtenteils als Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt. Die Fläche ist bereits mit einem Kindergartengebäude und den entsprechenden Nebenanlagen (Spielplatz, Stellplätze usw.) bebaut. Am süd-östlichen Rand wurden im Ursprungsplan Einzelbäume zum Anpflanzen fest-gesetzt. Hier hat sich ein ca. 5 m breiter Gehölzstreifen entwickelt. Der nord-östliche Bereich des Plangebietes ist im Ursprungsplan als Grünfläche zum Anpflanzen von Gehölzen festgesetzt und unbebaut. Im Norden, Osten und Westen schließt das mit dem Ursprungsplan Nr. 70 ausgewiesene und bebau-te allgemeine Wohngebiet an. Südlich des Plangebietes liegt ebenfalls Wohn-bebauung. Das Gebiet ist somit vollständig von Bebauung umgeben.

Südlich des Plangebietes verläuft die Straße „Zu den Steingräbern“. Westlich angrenzend verläuft die Straße „In den Kuhlen“ entlang des Plangebietes.

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Stadt Löningen

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 - Entwurf - 5

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2.5 Immissionssituation

Die grundsätzliche Frage, ob erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB, die von potenziell störenden Anlagen ausgehen könn-ten, im Plangebiet zu erwarten sind, wurde bereits im Rahmen der Aufstellung des ursprünglichen Bebauungsplanes geklärt. Da im Plangebiet lediglich der bestehende Kindergarten erweitert werden soll und ein Kindergarten nicht dem Wohnen dient, sind erhebliche Beeinträchtigungen der geplanten Nutzung durch Immissionen im vorliegenden Plangebiet nicht zu erwarten.

Durch die Kindertagestätte sind wie bisher zweitweise Lärmimmissionen zu erwarten. Diese sind jedoch als sozialverträgliche Geräusche (Kinderlärm) ein-zustufen. Kindergärten bzw. Kindertagesstätten sind als sozialverträgliche Nutzung auch in Wohngebieten und für den Gebietsbedarf sogar in reinen Wohngebieten zulässig, sodass mit der Änderung für die umliegenden Wohn-nutzungen keine grundsätzlichen Nutzungskonflikte entstehen.

3 Festsetzungen 3.1 Art der baulichen Nutzung

Der ursprüngliche Bebauungsplan setzt die Flächen im Geltungsbereich der vorliegenden Plangebietsänderung überwiegend als Fläche für Gemeinbedarf gemäß § 9 Absatz 1 Satz 5 BauGB fest. Der nördliche Bereich ist als Grünflä-che mit einem Pflanzgebot festgesetzt. Diese Fläche soll für die Erweiterung der im westlichen Bereich vorhandenen Kindertagesstätte, einschließlich er-forderlicher Stellplätze, herangezogen werden.

Das gesamte Gebiet wird daher als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweck-bestimmung „Kindergarten“ festgesetzt. Mit der erforderlichen Festsetzung der konkreten Zweckbestimmung ist die Art der baulichen Nutzung für diesen Be-reich hinreichend bestimmt.

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Der ursprüngliche Bebauungsplan setzt für die Fläche für Gemeinbedarf eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 bei einer möglichen eingeschossigen Bebau-ung fest. Die geplante Erweiterung fügt sich in das festgesetzte Maß der bauli-chen Nutzung ein. Die Festsetzungen werden daher unverändert übernom-men.

3.3 Bauweise und Baugrenzen

Die im Ursprungsplan für die Fläche für Gemeinbedarf festgesetzte offene Bauweise wird ebenfalls unverändert übernommen. Damit sind im Plangebiet Baukörper mit einer Länge von bis zu 50 m zulässig.

Das vorhandene Kindergartengebäude im Westen des Plangebietes soll nach Nordosten erweitert werden. Um dieses Vorhaben zu ermöglichen wird die hier vorhandene Grünfläche aufgehoben und als Fläche für Gemeinbedarf festge-

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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 - Entwurf - 6

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setzt. Der Bauteppich wird in diesem Bereich an die geplante Bebauung ange-passt. Somit verbleiben zum nördlichen und östlichen Plangebietsrand nicht überbaubare Grundstücksflächen in einer Breite von 5 m.

Zu der südöstlich angrenzenden verbleibenden Fläche zum Erhalten von Bäumen und Sträuchern verbleibt zu ihrem Schutz ein nicht überbaubarer Be-reich von 3 m Breite. Im Ursprungsplan wurde zu der südöstlichen Straße „Zu den Steingräbern“ ein nicht überbaubarer Bereich von insgesamt 17 m und zur südwestlich angrenzenden Straße „In den Kuhlen“ ein nicht überbaubarer Be-reich in einer Breite von 5 m festgesetzt. Die Abgrenzungen werden unverän-dert für die vorliegende Änderung übernommen, um weiterhin gute Sichtver-hältnisse für die Grundstückszufahrten zu gewährleisten und zum Schutz der vorhandenen Gehölzfläche am Südostrand des Plangebietes. Außerdem wer-den auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Abstand von bis zu 5 m zu den Straßenverkehrsflächen Garagen und überdachte Stellplätze im Sinne des § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, soweit es sich um Gebäude handelt, ausgeschlossen. Damit sollen ebenfalls gute Sichtverhältnisse für die Grundstückszufahrten sichergestellt werden.

3.4 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 84 NBauO

Höhe baulicher Anlagen

Die Höhenentwicklung der möglichen Bebauung wird durch die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe, bezogen auf die Oberkante der Fahrbahn der Straße „In den Kuhlen“ vor der jeweiligen Gebäudemitte, begrenzt.

Die höchstzulässige Gebäudehöhe beträgt 8,5 m. Durch diese Festsetzung wird eine Anpassung des neu entstehenden Gebäudes an die angrenzend vorhandene Bebauung erreicht. Diese Höhenfestsetzungen entspricht außer-dem der Höhenfestsetzung des Ursprungsplanes.

Oberflächenentwässerung

Der ursprüngliche Bebauungsplan setzt fest, dass das anfallende Oberflä-chenwasser auf den jeweiligen Grundstücken oberflächig zu versickern ist, soweit es nicht als Brauchwasser genutzt wird. Damit wird eine Beeinträchti-gung der Grundwasserneubildungsrate vermieden. Gleichzeitig werden damit außerhalb des Plangebietes z.B. Abflussverschärfungen in Gewässern ausge-schlossen. Diese Regelung wird als örtliche Bauvorschrift in die vorliegende Änderung übernommen.

3.5 Grünordnerische Festsetzungen

Im Ursprungsplan wurden am südlichen Rand des vorliegenden Plangebietes Bäume zum Anpflanzen festgesetzt. Es hat sich in diesem Bereich eine Grün-fläche mit Bäumen und Sträuchern entwickelt. Zum Schutz dieser Gehölzstruk-turen wird der Bereich mit der vorliegenden Planung als Fläche zum Anpflan-zen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.

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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 - Entwurf - 7

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Die vorhandenen Bäume in diesem Bereich sind zu erhalten und mit Gehölzen zu ergänzen. Es sind mindestens 4 Arten in Anteilen zu mindestens 10 % zu verwenden. Als Anfangspflanzung ist, unter Berücksichtigung der vorhande-nen Bäume, je 1,5 m² ein Gehölz zu setzen. Abgängige Gehölze sind durch entsprechende Neuanpflanzungen zu ersetzen.

Dieser Gehölzbestand wird somit dauerhaft sowohl für das Landschaftsbild als auch für die Fauna des Gebietes erhalten bzw. ergänzt.

4 Auswirkungen der Planung 4.1 Auswirkungen auf bestehende Nutzungen

Mit der vorliegenden Änderung wird ein Teil einer Grünfläche überplant und als Fläche für Gemeinbedarf „Kindergarten“ festgesetzt. Durch die Einbeziehung dieser Fläche in die Fläche für Gemeinbedarf wird die geplante bauliche Er-weiterung des bestehenden Kindergartens ermöglicht.

Die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung werden für die Erweiterungsfläche aus dem Ursprungsplan übernommen. Da damit die Nut-zungsmöglichkeiten im Plangebiet im Wesentlichen gleich bleiben und die mögliche Bebauung die Abstandvorschriften nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) zu beachten hat, werden die nachbarlichen Belange nicht unzumutbar beeinträchtigt. Erhebliche Auswirkungen auf angrenzende Nutzungen ergeben sich daher nicht.

4.2 Belange von Natur und Landschaft

Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Nach § 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist über Eingriffe in Natur und Landschaft, die durch die Änderung von Bauleitplänen zu erwarten sind, nach den Vorschriften des Baugesetzbuches insbesondere des § 1a abzuwä-gen und im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu entscheiden.

Nach § 13 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 und Abs.1 Nr. 1 BauGB gelten bei ei-nem Bebauungsplan der Innenentwicklung Eingriffe, die aufgrund der Aufstel-lung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1 a Abs. 3 S. 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, sofern die Größe der Grundfläche oder die Fläche, die bei Durchführung des Bebau-ungsplanes voraussichtlich versiegelt wird, weniger als 20.000 m² beträgt.

Das Plangebiet umfasst mit seinem Geltungsbereich eine ca. 3.270 m² große Teilfläche des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 70. Die zulässige Grund-fläche beträgt ca. 1.310 m². Die Voraussetzung des § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist im vorliegenden Fall somit gegeben.

Von der Eingriffsregelung bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung sind jedoch nur städtebauliche Eingriffe befreit. Soweit Flächen überplant werden, die für den Ursprungsplan die Funktion von Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-men haben, sind diese zu ersetzen.

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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 - Entwurf - 8

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Im vorliegenden Fall wird ein im Ursprungsplan als öffentliche Grünfläche fest-gesetzter Bereich mit einer Größe von 490 m2 überplant und als Fläche für Gemeinbedarf festgesetzt. Diese Grünfläche diente im Ursprungsplan der Kompensation und muss daher ersetzt werden.

Diese Grünfläche wurde im Ursprungsplan nach dem Osnabrücker Kompensa-tionsmodell mit dem Wertfaktor 1,5 WF bewertet.

490 m² x 1,5 WF = 735 WE

Die Grünfläche kann nach der Festsetzung im vorliegenden Bebauungsplan (Fläche für den Gemeinbedarf (GRZ 0,4) zu 40 % bebaut werden. 60 % der Fläche verbleibt als offene Vegetationsfläche und kann dem Wertfaktor 1,0 WF zugeordnet werden.

490 m² x 0,4 = 196 m² (bebaute Fläche) x 0 WF = 0 WE

490 m² x 0,6 = 294 m² (offene Vegetationsfläche) x 1,0 WF = 294 WE

735 WE - 294 WE = 441 WE

Im Rahmen der vorliegenden Planung verbleibt somit ein Kompensationsdefi-zit in Höhe von 441 WE, welches extern ersetzt werden muss.

Externe Kompensationsmaßnahme (Anlage 2)

Entlang des Löninger Mühlenbachs befinden sich bereits vorhandene sowie potenzielle Kompensationsflächen der Stadt Löningen, welche im direkten Verbund mit gewässerbaulichen Maßnahmen aufgewertet werden sollen.

Maßnahmen an Gewässern rücken vor allem aufgrund der Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), aber auch aufgrund zunehmender Flächenknappheit in den Focus der Planungspraxis. Ein Instrument des Naturschutzrechts, mit dem die Zielerreichung der Wasserrahmenrichtlinie gefördert werden kann, ist der gezielte Einsatz von Kompensationsmaß-nahmen an Gewässern. Das Kompensationsmodell des Landkreises Osnabrück aus dem Jahr 2016 bewertet Renaturierungen von Fließgewässern als Maßnahmen mit sehr hoher Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild mit denen sich auf relativ kleiner Fläche sehr positive Effekte erreichen lassen. Das Modell sieht für gewässerrenaturierende Maßnahmen die Ermittlung eines Bonuswertes vor, der in Abhängigkeit von der Umfeldwirkung der Maßnahmen errechnet wird.

Am Löninger Mühlenbach wird in einem ersten Bauabschnitt etwa 30 ha neue Flusstalaue entstehen. Wenn der Löninger Mühlenbach im Gemeindegebiet der Stadt Löningen endgültig hergestellt ist, werden etwa 60 ha neue Flusstal-aue entstanden sein. Eine Darstellung der geplanten Maßnahmen im Bereich des Löninger Mühlenbaches ist als Anlage 3 der Begründung beigefügt. Ge-mäß der Ermittlung eines entsprechenden Fachbüros können diese aufgewer-teten Flächen entsprechend dem Osnabrücker Kompensationsmodell mit dem Wertfaktor 4 WF bewertet werden.

Für die Kompensation des im vorliegenden Bebauungsplan verbleibenden Kompensationsdefizites von 441 WE stehen demnach ausreichend Werteinheiten zur Verfügung.

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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 - Entwurf - 9

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Artenschutz

Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz gelten, anders als die Eingriffsregelung, unabhängig und selbständig neben dem Bebauungsplan.

Aus der Überplanung einer festgesetzten Grünfläche können sich Auswirkun-gen auf den Artenschutz ergeben.

Aufgrund der zentralen innerörtlichen Lage mit im Gebiet und umliegend be-stehender Bebauung bzw. der Nutzung als Kindergartengelände ist mit dem Vorkommen von empfindlichen und seltenen Tierarten nicht zu rechnen. Die zu erwartenden Allerweltsarten werden im Bereich der im Umfeld verbleiben-den Bäume, Gärten und Freiflächen, genügend Ausweichlebensräume finden, sodass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch die vorliegende Pla-nung nicht zu erwarten sind.

Um den Verbotstatbestand der Tötung potenzieller Brutvögel und Fledermäu-se jedoch sicher auszuschließen, dürfen Bauflächenvorbereitungen auf den Freiflächen nur außerhalb der Brutzeit der Freiflächenbrüter, d.h. nicht in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli stattfinden. Eine Beseitigung von Gehölzen darf nur außerhalb der Brutzeit der Gehölzbrüter, d.h. nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September durchgeführt werden. Ein entsprechender Hinweis ist in den Bebauungsplan aufgenommen.

Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind somit nicht zu erwarten.

5 Erschließung / Ver- und Entsorgung Verkehrserschließung

Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt wie bisher von Süd-westen über die Straße „In den Kuhlen“. Diese Straße hat über weitere Stra-ßenzüge Anschluss an übergeordnete Verkehrswege. Der Anschluss an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz ist damit gewährleistet.

Ver- und Entsorgung

Das Plangebiet stellt einen in wesentlichen Teilen bebauten und technisch vollständig erschlossenen Siedlungsbereich dar. Durch die vorliegende Planänderung wird die technische Erschließungssituation gegenüber dem ur-sprünglichen Bebauungsplan Nr. 70 nicht wesentlich geändert. Für eine er-gänzende Bebauung ist der Anschluss an vorhandene Ver- und Entsorgungs-anlagen möglich.

Hinsichtlich der Ver- und Entsorgungssituation ergeben sich durch die vorlie-gende Änderung daher keine Auswirkungen.

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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 - Entwurf - 10

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6 Hinweise Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) und Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)

Zum 1. Januar 2009 ist das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) in Kraft getreten. Laut Gesetz muss der Wärme-energiebedarf für neue Gebäude zu mindestens 15 % aus erneuerbaren Ener-gien gedeckt werden.

Mit der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014), welche am 1.5.2014 in Kraft getreten ist, sind weitere Vorgaben für den Einsatz erneuerbarer Energien vorgenommen worden, um die Ziele des Energiekonzepts der Bundesregie-rung und geänderte Baunormen umzusetzen. So müssen u.a. seit dem 1.1.2016 neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude höhere energetische Anforderungen erfüllen. Die Verordnung ist auch auf Vorhaben, welche die Änderung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, anzuwenden.

Denkmalschutz

Bodendenkmäler

Der Stadt Löningen sind im Plangebiet keine Bodendenkmäler und/oder denkmalgeschützten Objekte bekannt.

In den Bebauungsplan ist folgender Hinweis aufgenommen:

„Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- und frühgeschichtliche sowie mittelalterliche und frühneuzeitliche Bodenfunde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bo-denverfärbungen u. Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Fun-de) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Nieders. Denkmal-schutzgesetzes meldepflichtig und müssen der zuständigen unteren Denkmal-schutzbehörde beim Landkreis Cloppenburg oder dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege – Abteilung Archäologie – Stützpunkt Olden-burg, Ofener Straße 15, Tel. 0441 / 799-2120 unverzüglich gemeldet werden.

Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des Nieders. Denkmal-schutzgesetzes bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverän-dert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.“

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Stadt Löningen

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 70 - Entwurf - 11

Büro für Stadtplanung (BP70-1Ae_Begr) 10.12.2019

7 Verfahren Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB)

Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind ge-mäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB an der Planung beteiligt worden. Diese Beteili-gung erfolgte durch Zusendung des Planentwurfs sowie der dazugehörigen Begründung.

Öffentliche Auslegung

Der Entwurf des Bebauungsplanes hat zusammen mit der dazugehörigen Be-gründung vom ………………. bis ………………. (einschl.) öffentlich im Rat-haus der Stadt Löningen ausgelegen.

Satzungsbeschluss

Die vorliegende Fassung der Begründung war Grundlage des Satzungsbe-schlusses vom ……………….

Löningen, den ……………….

Bürgermeister

8 Anlage 1. Bisherige zeichnerische Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 70

2. Darstellung der externen Kompensationsmaßnahme

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Anlage: 1

Legende: Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 70, 1. Änderung

Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 70

Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 70

WA allgemeines Wohngebiet

0,4 Grundflächenzahl

I Anzahl der Vollgeschosse o offenen Bauweise 0,4 Geschossflächenzahl 8,5 m FH Firsthöhe 3,5 m TH Traufhöhe Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern Zum Anpflanzen und / oder Erhalten festgesetzte Bäume

Stadt Löningen

Anlage 1 der Begründung zur

1 Änderung des

Bebauungsplanes Nr. 70

Bisherige zeichnerische Festsetzungen im

Bebauungsplan Nr. 70

- unmaßstäblich -

12/2019 Büro für Stadtplanung, Werlte

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Höhe ca. 19,10 mNN

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Höhe vor Ort prüfen.

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21.04

Anlage eines Dränfanggrabens

(Länge: 1.000 m,

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Fläche: 115 m²

max. Tiefe: 0,3 m

Böschung 1:10

20.24

Querriegel aus gewachsenem Boden,

Höhe = GOK

Böschungsneigung 1 : 4

21.75

Abhängung des Grabens

Abhängung des Grabens

Rodung von Gehölzen

gepl. Sohlengleite mit

NW/MW-Rinne,

vgl. Anlage 3

19,76

5

,

0

0

7

,

0

0

6

,

0

0

21,14

1:2

20,24

19,75

Anbindung gepl. Sohlniveau

an vorhandenes Sohlniveau

(vgl. Planung IDN)

S

o

2

1

,

0

2

~1:1

0

2

5

,

0

0

g

e

p

l

.

S

o

h

l

e

n

g

l

e

i

t

e

5

(

v

g

l

.

P

l

a

n

u

n

g

I

D

N

)

B

3

,

5

0

1

,

0

0

A

n

b

i

n

d

u

n

g

g

e

p

l

.

V

e

r

l

e

g

u

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g

s

s

t

r

e

c

k

e

(

s

.

P

l

a

n

u

n

g

I

D

N

)

A

A

-

A

S

t

a

t

i

o

n

2

+

7

4

5

19.97

DN 400

l= 4,2 m

DN 600

l= 6,3 m

unmaßstäblich, Stand 17.Mai 2017