vorhabenbezogener be- „poppenwiesen frau dr. sabrina huber · 2019. 4. 14. · projekt-nr....

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430-405 GOF_mit_saP.docx Anlage zur Begründung Stand: 05.07.2017 Grünordnerischer Fachbeitrag mit Fachbeitrag Artenschutz zur speziellen artenschutz- rechtlichen Prüfung (saP) Vorhabenbezogener Be- bauungsplan „Poppenwiesen und Bergmähder, 4. Ände- rungFrau Dr. Sabrina Huber Planungs- und Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbH Baugrundinstitut nach DIN 1054 Burgauer Straße 30 86381 Krumbach Tel. 08282 994-0 Fax: 08282 994-409 E-Mail: [email protected] Projekt-Nr. 430-405

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Page 1: Vorhabenbezogener Be- „Poppenwiesen Frau Dr. Sabrina Huber · 2019. 4. 14. · Projekt-Nr. 430-405 5. Juli 2017 430-405 GOF_mit_saP.docx Vorhabenbezogener B-Plan „Poppenwiesen

430-405 GOF_mit_saP.docx

Anlage zur Begründung Stand: 05.07.2017

Grünordnerischer Fachbeitrag mit Fachbeitrag Artenschutz zur speziellen artenschutz-rechtlichen Prüfung (saP) Vorhabenbezogener Be-bauungsplan „Poppenwiesen und Bergmähder, 4. Ände-rung“ Frau Dr. Sabrina Huber

Planungs- und Ingenieurgesellschaft

für Bauwesen mbH

Baugrundinstitut nach DIN 1054

Burgauer Straße 30

86381 Krumbach

Tel. 08282 994-0 Fax: 08282 994-409

E-Mail: [email protected]

Projekt-Nr. 430-405

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Projekt-Nr. 430-405 5. Juli 2017

430-405 GOF_mit_saP.docx Vorhabenbezogener B-Plan „Poppenwiesen und Bergmähder, 4. Änd.“, Seite 2 von 15

erstellt: sig/has-hk Grünordnerischer Fachbeitrag mit Fachbeitrag zur saP

Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung 3

I Begründung 4

1 Anlass und Aufgabenstellung 4

2 Ausgangslage und Grundlagen der Planung 4 2.1 Lage des Plangebietes 4 2.2 Geländebeschaffenheit/Derzeitige Nutzung/Angrenzende Nutzungen 5 2.3 Planungsrechtliche Vorgaben 5

3 Bestandsanalyse Grünordnung/Naturschutz 5 3.1 Allgemeine Zielsetzung und rechtliche Grundlagen 5 3.2 Naturräumliche Lage/Naturräumliche Grundlagen/Flora und Fauna 6

4 Fachbeitrag Artenschutz zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung: Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie 7

4.1 Pflanzenarten nach Anhang IVb der FFH-Richtlinie 8 4.2 Tierarten nach Anhang IVa der FFH-Richtlinie 8 4.2.1 Säugetiere 9 4.2.2 Reptilien/Kriechtiere 10 4.2.3 Amphibien/Lurche 10 4.2.4 Libellen/Schmetterlinge 10 4.2.5 Weichtiere 10 4.3 Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie 10

5 Bewertung des Vorhabens 12 5.1 Auswirkungen des Vorhabens 12 5.1.1 Baubedingte Wirkfaktoren 12 5.1.2 Anlagen- und betriebsbedingte Wirkfaktoren 12 5.2 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (Grünordnung) 12 5.3 Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen (Artenschutz) 13

6 Fazit 14

7 Empfehlung zur Integration des Grünordnerischen Fachbeitrags und des Fachbeitrags Artenschutz zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in die Bebauungsplanung 14

II Literatur 15

III Anlagen 15

IV Verfasser 15

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Projekt-Nr. 430-405 5. Juli 2017

430-405 GOF_mit_saP.docx Vorhabenbezogener B-Plan „Poppenwiesen und Bergmähder, 4. Änd.“, Seite 3 von 15

erstellt: sig/has-hk Grünordnerischer Fachbeitrag mit Fachbeitrag zur saP

Zusammenfassung

Vorhaben: VHB B-Plan „Poppenwiesen und Bergmähder, 4. Änderung“

TK-Blatt: 7528 (Burgau)

Betroffene Biotopty-pen:

Grünland, intensiv gepflegt

Feldgehölze/Wald gem. Waldfunktionsplan (Bodenschutz)

Schutzgebiete: BK 7528-0094-001 „Feldgehölze um Konzenberg“

Potenziell betroffene Fauna/Flora:

Brutvögel, Fledermäuse (Gehölze, Baumhöhlen als Brutplatz)

Vögel, Fledermäuse (Nahrungs-/Jagdhabitat)

Vermeidung/ Minimie-rung (Grünordnung)

Gestalterische Eingrünungsmaßnahmen:

- Festsetzung private Grünfläche

- straßenraumbezogene Laubbäume

Grundwasserschutz: Wo möglich sollen wasserdurchlässige Beläge

verwendet werden, um den Versiegelungsgrad zu reduzieren und die Grundwasserneubildung zu begünstigen.

Boden-/Erosionsschutz: Eingriffe in die gem. Waldfunktionsplan als

Bodenschutzwald eingestuften Feldgehölze sind vor allem im steileren Hangbereich zu vermeiden, um erhöhte Bodenerosion zu verhindern und Rutschungen vorzubeugen.

Ersatzpflanzungen: Baumpflanzungen innerhalb Wohngebietsfläche

Vermeidungsmaß-nahmen (Artenschutz)

V1: Vollständige Beseitigung aller Strukturen, in denen Fledermäuse ein

Sommerquartier oder Vogelarten einen Nistplatz finden, in den Wintermo-naten zwischen Anfang Oktober bis Ende Februar.

V2: Im Vorfeld von Baumfällarbeiten (unmittelbar davor) sind diese Bäume

auf Fledermausvorkommen und Brutvogelvorkommen zu untersuchen. Wird eine Fledermaus-Wochenstube gefunden, muss bis zur Auflösung der Wochenstube gewartet werden, werden brütende Vögel gefunden, muss bis zum Brutende gewartet werden (s. auch CEF1 und CEF2).

Vorgezogene (CEF-) Ausgleichsmaßnahmen (Artenschutz)

CEF1: Sind Fledermausquartiere betroffen, sind diese vor dem Fällen zu

ersetzen, und die Tiere in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober umzusetzen (Witterungsbedingungen beachten).

- Dabei ist nach folgendem Ablauf vorzugehen: 1. Anbieten eines artan-gepassten Ersatzquartiers; 2. Abwarten des abendlichen Ausflugs; 3. Verschluss des Quartiers.

- Ersatzquartiere für Fledermäuse sind in unmittelbarer Umgebung in mindestens 3 m Höhe über Geländeoberkante in Nordost-, Ost- oder Südost-Exposition der Ausflugöffnung an geeigneten Bäumen in fol-gender Anzahl anzubieten: je Höhlenbaum oder Quartier 5 Fleder-mauskästen (Rundkästen/ Mehrkammerflachkästen).

CEF2: Anbieten von Ersatzhorsten bzw. Nisthilfen:

- Falls brutplatztreue Vögel angetroffen werden (z. B. Mäusebussard), sind je Brutpaar 2 artangepasste Ersatzhorste an geeigneten hohen Bäumen in ausreichendem Abstand vor der nächstjährigen Balzphase zu errichten.

- Bei Verlust von Baumhöhlen ist pro Höhle mind. 1 Vogelnistkasten in der unmittelbaren Umgebung aufzuhängen.

Kompensations- (FCS-) Maßnahmen (Arten-schutz)

Nicht erforderlich.

Sonstiges: --

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Projekt-Nr. 430-405 5. Juli 2017

430-405 GOF_mit_saP.docx Vorhabenbezogener B-Plan „Poppenwiesen und Bergmähder, 4. Änd.“, Seite 4 von 15

erstellt: sig/has-hk Grünordnerischer Fachbeitrag mit Fachbeitrag zur saP

I Begründung

Der Grünordnerische Fachbeitrag mit Fachbeitrag Artenschutz zur speziellen artenschutz-rechtlichen Prüfung bezieht sich auf den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungs-plans „Poppenwiesen und Bergmähder, 4. Änderung“.

1 Anlass und Aufgabenstellung

Frau Dr. Sabrina Huber und Herr Mathieu Huber beabsichtigen, auf Teilflächen der in ih-rem Eigentum stehenden Grundstücke (Flur-Nrn. 105 und 104) im Gemeindegebiet Hal-denwang, OT Konzenberg eine Villa zu Wohnzwecken zu errichten (Anlage). Hierfür liegt ein städtebaulicher Vorentwurf des Architekturbüros (AB) raumbau architekten, Salzburg i. d. F. vom 31.05.2017 vor.

Die Vorhabenfläche befindet sich innerhalb der Geltungsbereiche von rechtsverbindlichen Bebauungsplänen der Gemeinde Haldenwang: Bebauungsplan „Poppenwiesen und Bergmähder“ von 1978 und nachfolgende Änderungsbebauungspläne. Gemäß den rechtsverbindlichen Festsetzungen in diesen Bebauungsplänen ist das Vorhaben derzeit nicht genehmigungsfähig. In Vorabstimmung mit der Gemeinde Haldenwang ist die Auf-stellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vorgesehen, wodurch das Vorha-ben dann nach Abwägung mit den sonstigen städtebaulichen Belangen zulässig sein soll (z. B. Abwägung Belange Grünordnung, Naturschutz, Waldrecht, Ver- und Entsorgung etc. Das Plangebiet des Bebauungsplanes umfasst ca. 0,83 ha.

Zum gegenständlichen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird der hier vorliegende Grünordnerische Fachbeitrag (GOF) zur Berücksichtigung der naturschutzrelevanten Be-lange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB erstellt.

Durch das Vorhaben werden baubedingte, anlagenbedingte und betriebsbedingte Auswir-kungen auf das Plangebiet und v.a. Lebensstätten und Jagdgebiete von Tier- und Pflan-zenarten durch Beeinträchtigungen vorbereitet. Diese erfordern die Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (wenn auch in verkürzter Form, da eine Beur-teilung anhand der Biotoptypenausstattung des Plangebietes ausreicht). In dem hier inte-grierten „Fachbeitrag Artenschutz“ zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt.

2 Ausgangslage und Grundlagen der Planung

2.1 Lage des Plangebietes

Das Plangebiet liegt im Zentrum des Ortsteils Konzenberg, Gemeinde Haldenwang, Landkreis Günzburg. Es befindet sich östlich des Mindeltals in westexponierter Hanglage am Übergang zwischen Riedel- und Talbereich.

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Projekt-Nr. 430-405 5. Juli 2017

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2.2 Geländebeschaffenheit/Derzeitige Nutzung/Angrenzende Nutzungen

Das Gelände weist unterhalb einer westexponierten Terrassenkante (am Oberhang) eine steile 60 Grad-Neigung auf und läuft dann nach Westen hin flacher aus.

Der Hang ist mit Feldgehölzen bestanden, die sich entlang der Terrassenkante von Nord-osten nach Südwesten erstrecken. Im flacher auslaufenden Bereich befindet sich intensiv gepflegtes Grünland (Fettwiese). In der näheren Umgebung schließt nach allen Richtun-gen das Siedlungsgebiet von Konzenberg an.

2.3 Planungsrechtliche Vorgaben

Für das Plangebiet liegen seit 1978 aufgestellte, und sich in Teilbereichen ändernde rechtsverbindliche Bebauungspläne vor, die, soweit derzeit gültig, durch den vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan geändert werden sollen.

Bebauungsplan „Neufassung des Bebauungsplanes Poppenwiesen und Bergmähder – 3. Änderung“ aus dem Jahr 2012

Bebauungsplan „Poppenwiesen und Bergmähder für den Änderungsbereich des am 23.02.1978 genehmigten Bebauungsplanes“ aus dem Jahr 1981

Bebauungsplan „Für das Gebiet Poppenwiesen und Bergmähder“ aus dem Jahr 1978

Die Bäume im Hangbereich sind als „Feldgehölze um Konzenberg“ biotopkartiert (BK Flachland 7528-0094-001). Bei der gesamten baumbestandenen Fläche (auch nordöstlich und südwestlich des biotopkartierten Bereichs) handelt es sich zudem um Wald mit Bo-denschutzfunktion gemäß Waldfunktionsplan der Region Donau-Iller (2013), (Anlage).

Weitere Schutzgebiete sind vom Vorhaben nicht betroffen.

3 Bestandsanalyse Grünordnung/Naturschutz

3.1 Allgemeine Zielsetzung und rechtliche Grundlagen

Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen stellen gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, 2009/2010) einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, wenn dadurch Verän-derungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen gegeben sind, die die Leistungsfä-higkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beein-trächtigen können.

Mit Inkrafttreten des Baugesetzbuches (BauGB) am 24. Juni 2004 ist mit § 1a Abs. 3 so-wie § 200a die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der Bauleitpla-nung gesetzlich verankert worden.

Bei Bebauungsplänen nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 BauGB bzw. bei Bau-gebieten, bei denen nach § 1a Abs. 3 BauGB die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren, ist die Anwendung der naturschutzfachli-chen Eingriffsregelung nicht erforderlich.

Dennoch sind im Bebauungsplan grünordnerische Belange in der Abwägung zu berück-sichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 und 7 BauGB). Aufgrund der Lage des Plangebiets in einer z. T. steileren, begrünten und waldbestandenen Hanglage kommt der Abwägung der grü-nordnerischen, naturschutzfachlichen und waldrechtlichen Belange eine besondere Be-

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deutung zu, weshalb für den Bebauungsplan entsprechende geeignete Maßnahmen aus-zuarbeiten sind.

Aufgaben des grünordnerischen Fachbeitrags sind demnach:

Bestandsaufnahme und Bewertung des (Biotop-) Bestandes und der Rahmenbedin-gungen

Abschätzung und Bewertung des nicht zu vermeidenden Eingriffs

Auswahl geeigneter Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

3.2 Naturräumliche Lage/Naturräumliche Grundlagen/Flora und Fauna

Naturraum

Das Plangebiet liegt in der naturräumlichen Einheit der Donau-Iller-Lech-Platten (D64), Untereinheit Riedellandschaft der Iller-Lech-Schotterplatten (046-A), und gehört zur konti-nentalen biogeographischen Region, Großlandschaft Alpenvorland.

Geologie, Boden

Der Untersuchungsraum liegt geologisch an der Grenze zwischen donau- bis günzzeit-lichen Schottern (Ältere Deckenschotter) mit Feinkornanteil sandigem Kies und Oberer Süßwassermolasse (ungegliedert) mit Feinkornanteilen von Ton, Schluff, Mergel, Sand und Kies (topographische Lage an der Terrassenkante). Der Boden ist fast ausschließlich als Braunerde ausgebildet.

Klima/Luftqualität

Das Klima der Region wird durch die Lage im Bereich der Westwindzone bestimmt. Oze-anische und kontinentale Einflüsse wechseln sich ab und gestalten das Witterungsge-schehen sehr vielfältig.

Die mittlere Jahrestemperatur liegt im Untersuchungsraum bei ca. 8,3°C, die durchschnitt-liche Niederschlagsmenge bei 794 mm pro Jahr. Es dominieren Winde aus Südwest bis West, das von Süden nach Norden verlaufende Mindeltal stellt für die Region eine wichti-ge Kaltluftaustauschbahn dar.

Potenzielle natürliche Vegetation (potnatVeg)

Die potnatVeg liefert Informationen über standortgerechte Arten, die für landschaftspflege-rische Maßnahmen bei entsprechender standörtlicher Eignung verwendet werden können.

Nach SEIBERT (1968) würde sich im Untersuchungsraum ein Eichen-Hainbuchenwald entwickeln; gemäß Landesamt für Umwelt (LfU), neue potnatVeg für Bayern (2012) ein Hexenkraut- oder Zittergrasseggen-Waldmeister-Buchenwald im Komplex mit Zittergras-seggen-Hainsimsen-Buchenwald, örtlich mit Waldziest-Eschen-Hainbuchenwald oder vereinzelt Zittergrasseggen-Stieleichen-Hainbuchenwald.

Aktueller Vegetationsbestand

Der aktuelle Vegetationsbestand im Untersuchungsraum ist im Mai 2017 im Plangebiet erhoben worden (vgl. Anlage mit Übersichtslageplan). Folgende Vegetationsstrukturen dominieren den Untersuchungsraum:

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Projekt-Nr. 430-405 5. Juli 2017

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Grünland: Der westliche, relativ ebene Teil des Plangebietes besteht aus intensiv ge-pflegtem Grünland (Fettwiese);

Feldgehölze: Im Hangbereich entlang der westexponierten Terrassenkante erstre-cken sich von Nordosten nach Südwesten Feldgehölze, die in der amtlichen Biotop-kartierung (Flachland) als „Feldgehölze um Konzenberg“ erfasst sind (7528-0094-001). Zudem sind die Gehölze gem. Waldfunktionsplan der Region Donau-Iller (2013) als Wald mit Bodenschutzfunktion verzeichnet. Bei den Baumarten handelt es sich vorrangig um Schwarzerlen, Eschen, Hainbuchen, Linden, Feldahorn, Bergahorn und Stieleichen, großteils alter Ausprägung. Im mittleren Teil der biotopkartierten Fläche, im Bereich des eigentlichen Eingriffs, sind Strauch- und Krautschicht weitgehend sehr gering ausgeprägt bis fehlend. Nach Norden und Süden hin nehmen Strauch- und Krautschicht zu.

Grund- und Oberflächenwasser

Stillgewässer/Fließgewässer: Im direkten Umfeld des Plangebiets sind keine Oberflä-chengewässer vorhanden. Knapp 500 m südlich verläuft hangabwärts der Angerbach. In westlicher Richtung finden sich zahlreiche weitere Gräben, die dem Relief folgend in Rich-tung Mindeltal entwässern. Dort verläuft in ca. 1,5 km Entfernung der Erlenbach, in knapp 2 km die Mindel.

Grundwasser/Trinkwasserschutz: Im abstromigen Bereich sind in der näheren Umge-bung keine Trinkwasserschutzgebiete vorhanden.

Landschaft/Erholung

Die Landschaft ist geprägt durch Waldflächen entlang der Höhenrücken der Riedel und landwirtschaftliche Flächen im flacheren Gelände und im Talbereich. Nördlich und südlich von Konzenberg liegen Teile des Landschaftsschutzgebietes „Augsburg – Westliche Wäl-der“ (LSG-00417.01).

Festgesetzte Schutzgebiete und schutzwürdige Flächen

Einziges nahegelegenes Schutzgebiet stellt das LSG „Augsburg – westliche Wälder“ dar, das aber nicht direkt betroffen ist. Die Feldgehölze im Plangebiet sind biotopkartiert (s.o.). Weitere Schutzgebiete sind in der näheren Umgebung nicht vorhanden.

4 Fachbeitrag Artenschutz zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung: Be-stand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie

Das Untersuchungsgebiet des Fachbeitrags Artenschutz umfasst das tatsächlich in An-spruch genommene Baugebiet (Geltungsbereich des Bebauungsplanes), jedoch werden auch die naturraumbezogenen Besonderheiten (Tierarten mit größeren Aktionsradien, wie z. B. Weißstorch, Rotmilan, Amphibien, Fledermäuse) mit betrachtet.

Folgende Datengrundlagen liegen für das Plangebiet und Umgebung vor und wurden für die saP ausgewertet:

ABSP (Arten- und Biotopschutzprogramm) für den Landkreis Günzburg (2001)

Artenschutzkartierung (2017, mit Erhebungsdaten von 1997-2015) und amtliche Bio-topkartierung Bayern (1996, aktualisiert 2015)

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Fachinformationssystem Naturschutz (FiS) Bayern, Online-Abfrage (2017)

LfU (Bayerisches Landesamt für Umwelt): Arbeitshilfe mit Arteninformationen zu saP-relevanten Arten, Online-Abfrage (2017) – kurz „LfU-TK-Artenliste“ genannt

LfU: Brutvögel in Bayern (2005)/Atlas der Brutvögel (2012)

LfU: Fledermäuse in Bayern (2004)

LfU: Heuschrecken in Bayern (2003)

LfU: Libellen in Bayern (1998)

LfU: Tagfalter in Bayern (2013)

Für die Bewertung des Erhaltungszustandes der Arten auf der Ebene der kontinentalen biogeographischen Region wird auf die Angaben des Nationalen Berichts 2007 gemäß FFH-Richtlinie (Bundesamt für Naturschutz, 2007) zurückgegriffen. Die Einstufung des Erhaltungszustandes der lokalen Population wird in Abhängigkeit von den Artvorkommen im Bezugsraum Bayern, Schwaben bzw. dem Naturraum gegebenenfalls modifiziert.

4.1 Pflanzenarten nach Anhang IVb der FFH-Richtlinie

Bezüglich der Pflanzenarten nach Anhang IV b) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1, Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgendes Verbot:

Schädigungsverbot (s. Nr. 2 der Formblätter): Beschädigen oder Zerstören von Stan-dorten wild lebender Pflanzen oder damit im Zusammenhang stehendes vermeidba-res Beschädigen oder Zerstören von Exemplaren wild lebender Pflanzen bzw. ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion des von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Standortes im räumlichen Zusammen-hang gewahrt wird.

In der „LfU-TK-Artenliste“ sind keine „saP-relevanten“ Pflanzenarten genannt und können im Plangebiet auch sicher ausgeschlossen werden.

4.2 Tierarten nach Anhang IVa der FFH-Richtlinie

Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergeben sich aus § 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Ver-bote:

Schädigungsverbot von Lebensstätten (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Ver-schlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.

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Tötungs- und Verletzungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Der Fang, die Verletzung oder Tötung von Tieren, die Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Ent-wicklungsformen im Zusammenhang mit der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für die jeweilige Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.

4.2.1 Säugetiere

Ein Vorkommen des Bibers kann aufgrund fehlender Lebensraumstrukturen ausgeschlos-sen werden. Ein Vorkommen der Haselmaus kann im direkten Plangebiet als unwahr-scheinlich gelten, da in diesem Bereich der Feldgehölze eine Strauchschicht nahezu komplett fehlt und größere gehölzfreie Lücken bestehen.

Desweiteren sind in der LfU-TK-Artenliste die folgenden Fledermausarten genannt: Breit-flügelfledermaus, Wasserfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Fransen-fledermaus, Großer Abendsegler, Braunes Langohr, Graues Langohr. Für das Braune Langohr sind in der ASK zwei Fundmeldungen aus dem Jahr 2004 in der Kirche Konzen-berg verzeichnet (vgl. Anlage mit Übersichtslageplan): Konzenberg Kirche, 75280405).

Das Plangebiet dient den Fledermausarten potenziell als Jagdgebiet, die Feldgehölze dienen als potenzielle Quartiere. Durch die Überplanung von Grünland ist das Jagdrevier betroffen, jedoch sind in der näheren Umgebung ausreichend Ausweichlebensräume vor-handen. Ein Vorkommen von einzelnen Fledermausarten in Baumhöhlen als Tages-schlaf-, Sommer- und z. T. auch Winterquartier kann nicht ausgeschlossen werden. Hier könnte es zu Beeinträchtigungen aufgrund durchgeführter Baumaßnahmen kommen.

Ältere hochstämmige Bäume mit ausgeprägten Baumhöhlen sind nicht zur Fällung vorge-sehen. Sollte es dennoch zu Fällungen kommen, sind folgende Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen zu beachten:

Vollständige Beseitigung aller Strukturen, in denen Fledermäuse ein Sommerquartier finden in den Wintermonaten zwischen Anfang Oktober bis Ende Februar (V1);

Im Vorfeld von Baumfällarbeiten (unmittelbar davor) sind diese Bäume auf Fleder-mausvorkommen zu untersuchen. Wird eine Fledermaus-Wochenstube gefunden, muss bis zur Auflösung der Wochenstube gewartet werden, um eine Störung zu ver-meiden (V2);

Sind Fledermausquartiere betroffen, sind diese vor dem Fällen zu ersetzen, und die Tiere in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober umzusetzen (Witterungsbedingungen beachten). Dabei ist nach folgendem Ablauf vorzugehen: 1. Anbieten eines artange-passten Ersatzquartiers; 2. Abwarten des abendlichen Ausflugs; 3. Verschluss des Quartiers. Ersatzquartiere für Fledermäuse sind in unmittelbarer Umgebung in min-destens 3 m Höhe über Geländeoberkante in Nordost-, Ost- oder Südost-Exposition der Ausflugöffnung an geeigneten Bäumen in folgender Anzahl anzubieten: je Höh-lenbaum oder Quartier 5 Fledermauskästen (Rundkästen/ Mehrkammerflachkästen) (CEF1).

Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen V1 und V2 sowie der CEF-Maßnahme CEF1 können Tötungen und Schädigungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG und erhebliche Störungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG hinrei-chend ausgeschlossen werden.

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4.2.2 Reptilien/Kriechtiere

In der TK-Artenliste ist die Zauneidechse genannt. Die wärmeliebende Art besiedelt ein breites Biotopspektrum von strukturreichen Flächen (Gebüsch-Offenland-Mosaik) ein-schließlich Straßen-, Weg- und Uferrändern. Geeignete Lebensräume zeichnen sich durch die folgenden Merkmale aus:

hoher Temperaturgradient (Besonnung/Beschattung, Vegetation, Relief, Feuchtig-keit);

unterschiedlich hohe und dichte Vegetation mit weitgehend geschlossener Kraut-schicht und eingestreuten Freiflächen;

gut besonnte, offene oder spärlich bewachsene Sandstellen mit lockerem, grabbarem Boden und angrenzender Deckung zur Eiablage;

ausreichendes Beuteangebot (v.a. bodenlebende Insekten, Spinnen);

eine Vielzahl an Versteckmöglichkeiten (z.B. auch ehem. Kleinsäugerbaue).

Die abgeschobenen Flächen im Plangebiet, die grabbares Material aufweisen, stellen sich als frisch gerodete Hanganschnitte dar und weisen kaum sandiges Material auf. Der Übergang von Wald/Feldgehölzen zu Offenland ist nicht als kräuterreiches Extensivgrün-land (Lebensraum von Beutetieren) ausgebildet, sondern intensiv gepflegt.

Die Biotopstrukturen im Plangebiet können daher als für Zauneidechsen ungeeigneter Lebensraum angesehen werden. Tötungen und Schädigungen sowie erhebliche Störun-gen geschützter Arten können aufgrund der genannten Faktoren weitgehend ausge-schlossen werden.

4.2.3 Amphibien/Lurche

Im Plangebiet sind die für Amphibien notwendigen Lebensraumstrukturen (Gewässer, Auenbereiche, Gräben, gewässervernetzende Hecken/Gehölze, Feuchtwiesen etc.) nicht vorhanden. Tötungen und Schädigungen sowie erhebliche Störungen geschützter Arten können daher aufgrund von Biotopausstattung und Eingriffs-Wirkung ausgeschlossen werden.

4.2.4 Libellen/Schmetterlinge

In der TK-Artenliste ist die Schmetterlingsart Wald-Wiesenvögelchen genannt. Die Art be-siedelt vorrangig Feuchtbrachen oder Brachebereiche mit höherem Gehölzanteil am Waldrand oder auf Waldlichtungen in Auebereichen oder Moorgebieten. Tötungen und Schädigungen sowie erhebliche Störungen können daher aufgrund von Biotopausstattung und Eingriffs-Wirkung ausgeschlossen werden.

4.2.5 Weichtiere

Die im TK-Artenblatt genannte Gemeine Flussmuschel kann im Plangebiet aufgrund feh-lender Lebensraumstrukturen ausgeschlossen werden.

4.3 Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie

Bezüglich der Europäischen Vogelarten nach VRL ergeben sich aus § 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG für nach § 19 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Ver-

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bote:

Schädigungsverbot von Lebensstätten (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Ver-schlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.

Tötungs- und Verletzungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Der Fang, die Verletzung oder Tötung von Tieren, die Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen. Umfasst ist auch die Gefahr von Kolli-sionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweiligen Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermei-dungsmaßnahmen signifikant erhöht.

Im LfU-TK-Artenblatt sind insgesamt 54 Vogelarten genannt, was vorrangig darauf zu-rückzuführen ist, dass das Mindeltal zentraler Bestandteil des TK-Blatt-Ausschnittes ist. Die ASK verzeichnet neben zwei Einzelmeldungen (Schleiereule, Schuppen/Scheune, 75280094 und Rauchschwalbe, Siedlung Konzenberg, 75280439) zwei weitere Fundmel-dungen mit jeweils 20 bis 30 Vogelarten, zum Teil saP-relevant, zum Teil ubiquitär (Kon-zenberg, 75280193 und Flächennachweis: Grünland mit einigen Hecken und Äckern westl. Konzenberg, 75280192).

Ein Vorkommen von wiesen- bzw. bodenbrütenden Vogelarten auf dem Grünlandstreifen zwischen Feldgehölzen und bebautem Gebiet ist nicht zu erwarten. Zum einen wird die Fläche intensiv gepflegt, zum anderen sind die Abstände zum Waldrand und zu Straßen und Wegen deutlich zu gering (Mindestabstand geeigneter Brutplätze zu Wald 50 m, zu Straßen und Wegen 25 m). Bezüglich des Verlustes als Nahrungshabitat stehen in der Umgebung ausreichend Ausweichlebensräume mit mindestens gleicher Güte zur Verfü-gung.

Aufgrund der vorhandenen Feldgehölze muss im Plangebiet grundsätzlich mit dem Vor-kommen von gehölzbewohnenden Vogelarten gerechnet werden. Für diese Vogelarten gilt, dass zum Ausschluss des Schädigungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG, ein baubedingter Verlust von Brutstätten im Vorfeld vermieden werden muss. Sollten Fällungen notwendig werden, sind die folgenden konfliktvermeidenden Maßnahmen V1 und V2 in Verbindung mit CEF2 zu beachten:

Vollständige Beseitigung aller Strukturen, in denen Vogelarten einen Nistplatz finden in den Wintermonaten zwischen Anfang Oktober bis Ende Februar (V1);

Im Vorfeld von Baumfällarbeiten (unmittelbar davor) sind diese Bäume auf Brutvogel-vorkommen zu untersuchen. Wenn brütende Vögel gefunden werden, muss bis zum Brutende gewartet werden (V2);

Falls brutplatztreue Vögel angetroffen werden (z.B. Mäusebussard), sind je Brutpaar 2 artangepasste Ersatzhorste an geeigneten hohen Bäumen in ausreichendem Ab-stand vor der nächstjährigen Balzphase zu errichten; bei Verlust von Baumhöhlen ist mind. 1 Vogelnistkasten in der unmittelbaren Umgebung aufzuhängen; als Standort

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für die Ersatzquartiere und Nisthilfen eignen sich die direkt umstehenden Bäume, die größtenteils erhalten bleiben (CEF2).

Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen V1 und V2 sowie der CEF-Maßnahme CEF2 können Tötungen und Schädigungen der Europäischen Vogelarten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG und erhebliche Störungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG hinreichend ausgeschlossen werden.

5 Bewertung des Vorhabens

Durch das geplante Vorhaben wird hauptsächlich Grünland überplant. Zum Teil wird in den mit Feldgehölzen bestandenen Hangbereich eingegriffen. Die geplanten Bauflächen liegen in Geltungsbereichen rechtsverbindlicher Bebauungspläne. Durch den vorliegen-den Bebauungsplan ist die Überbauung von biotopgeschützten Flächen zulässig mit all-gemeinem Wohngebiet. Der vorliegende Bebauungsplan grenzt das Wohngebiet gegen-über privater Grünfläche – Hangwald ab, was dem sicheren Erhalt dieser Hangwaldvege-tation dient. Gemäß bisheriger rechtsverbindlicher Bebauung war der gesamte Hangbe-reich allgemeines Wohngebiet. Die vorgeschlagenen Maßnahmen dienen zur eindeutigen Abgrenzung zwischen Fläche für Wohnbebauung und geschütztem zu erhaltendem Hangwand. Nach Darstellung der Wirkfaktoren des Vorhabens werden die Maßnahmen genannt, die bei Berücksichtigung den grünordnerischen, naturschutzfachlichen und wald-rechtlichen Belangen Rechnung tragen.

5.1 Auswirkungen des Vorhabens

5.1.1 Baubedingte Wirkfaktoren

Zerstörung vorhandener faunistischer Lebensräume (Grünland, evtl. Gehölze)

Luftverunreinigungen durch Staubemissionen (temporäre Stoffeinträge)

Lärm und Abgase, Licht/optische Störungen und Erschütterungen (temporäre Stö-rungen)

5.1.2 Anlagen- und betriebsbedingte Wirkfaktoren

Bodenverdichtungen, Veränderung Bodengefüge und Bodenwasserhaushalt

Neuversiegelung durch Überbauung, Flächenverbrauch

Verlust potenzieller Nahrungsflächen und Lebensräume

Veränderung der Vegetationsstruktur

Lärmemissionen

Lichtemissionen

5.2 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (Grünordnung)

Innerhalb des Plangebietes sind folgende Minimierungs-/Vermeidungsmaßnahmen vor-gesehen und festgesetzt:

gestalterische Eingrünungsmaßnahmen:

Festsetzung private Grünfläche

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straßenraumbezogene Laubbäume

Grundwasserschutz: Wo möglich sollen wasserdurchlässige Beläge verwendet wer-den, um den Versiegelungsgrad zu reduzieren und die Grundwasserneubildung zu begünstigen.

Boden-/Erosionsschutz: Eingriffe in die gem. Waldfunktionsplan als Bodenschutz-wald eingestuften Feldgehölze sind vor allem im steileren Hangbereich zu vermeiden, um erhöhte Bodenerosion zu verhindern und Rutschungen vorzubeugen.

Ersatzpflanzungen (falls Bäume gefällt werden): Baumpflanzungen innerhalb Wohn-gebietsfläche

5.3 Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen (Artenschutz)

Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (mitigation measures) setzen am Projekt an. Sie führen dazu, dass Projektwirkungen entweder vollständig unterbleiben oder soweit abgemildert werden, dass – auch individuenbezogen – keine erheblichen Einwirkungen auf geschützte Arten erfolgen.

Die Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (continuous ecological functionality – CEF-Maßnahmen), die hier synonym zu „vorgezo-genen Kompensationsmaßnahmen“ entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG zu verstehen sind, setzen unmittelbar am betroffenen Bestand der geschützten Arten an. Sie dienen dazu, die Funktion der konkret betroffenen Lebensstätte für den lokal betroffenen Bestand in qualitativer Hinsicht zu erhalten. Dabei muss die ökologisch-funktionale Kontinuität der Lebensstätte gesichert sein. CEF-Maßnahmen müssen den Charakter von Vermei-dungsmaßnahmen besitzen und einen unmittelbaren räumlichen Bezug zum betroffenen Habitat oder der Neuschaffung von Habitaten in direkter funktioneller Beziehung zu die-sen. Auch hinsichtlich der zeitlichen Komponente ist zu beachten, dass keine Zeitlücke (time-lag) entsteht, in der eine irreversible Schwächung der Population zu befürchten ist.

CEF-Maßnahmen dienen im Fachbeitrag Artenschutz zur speziellen artenschutzrechtli-chen Prüfung zum Nachweis, dass die naturschutzfachlichen Voraussetzungen (Nach-weis des Verweilens im derzeitigen [günstigen] Erhaltungszustand) vorliegen. Die CEF-Maßnahmen müssen im Bebauungsplan festgesetzt sowie als speziell auf den Arten-schutz zugeschnittene Konfliktvermeidungs- bzw. CEF-Maßnahmen als Folge des Fach-beitrags Artenschutz separat gekennzeichnet werden.

Aus den v. g. ermittelten potenziellen Betroffenheiten von Arten sind Vermeidungsmaß-nahmen und Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichs- bzw. CEF-Maßnahmen) entwickelt worden, die verhindern, dass ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG vorliegt:

V1: Vollständige Beseitigung aller Strukturen, in denen Fledermäuse ein Sommerquartier oder Vogelarten einen Nistplatz finden, in den Wintermonaten zwischen Anfang Ok-tober bis Ende Februar.

V2: Im Vorfeld von Baumfällarbeiten (unmittelbar davor) sind diese Bäume auf Fleder-mausvorkommen und Brutvogelvorkommen zu untersuchen. Wird eine Fledermaus-Wochenstube gefunden, muss bis zur Auflösung der Wochenstube gewartet werden, werden brütende Vögel gefunden, muss bis zum Brutende gewartet werden (s. auch CEF1 und CEF2).

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CEF 1: Sind Fledermausquartiere betroffen, sind diese vor dem Fällen zu ersetzen, und die Tiere in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober umzusetzen (Witterungsbedingungen beachten).

Dabei ist nach folgendem Ablauf vorzugehen: 1. Anbieten eines artangepassten Er-satzquartiers; 2. Abwarten des abendlichen Ausflugs; 3. Verschluss des Quartiers.

Ersatzquartiere für Fledermäuse sind in unmittelbarer Umgebung in mindestens 3 m Höhe über Geländeoberkante in Nordost-, Ost- oder Südost-Exposition der Ausflug-öffnung an geeigneten Bäumen in folgender Anzahl anzubieten: je Höhlenbaum oder Quartier 5 Fledermauskästen (Rundkästen/ Mehrkammerflachkästen).

CEF 2: Anbieten von Ersatzhorsten bzw. Nisthilfen:

Falls brutplatztreue Vögel angetroffen werden (z. B. Mäusebussard), sind je Brutpaar 2 artangepasste Ersatzhorste an geeigneten hohen Bäumen in ausreichendem Ab-stand vor der nächstjährigen Balzphase zu errichten.

Bei Verlust von Baumhöhlen ist pro Höhle mind. 1 Vogelnistkasten in der unmittelba-ren Umgebung aufzuhängen.

Als Standort für die Ersatzquartiere und Nisthilfen eignen sich die direkt umstehenden Bäume, die größtenteils erhalten bleiben. Die CEF-Maßnahme ist kontinuierlich durchzu-führen, solange die Wirkprozesse des Eingriffs aktiv sind.

6 Fazit

Ausgleichs- bzw. Kompensationsmaßnahmen sind nicht durchzuführen, da bei Be-bauungsplänen nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 BauGB bzw. bei Baugebie-ten, bei denen nach § 1a Abs. 3 BauGB die Eingriffe bereits vor der planerischen Ent-scheidung erfolgt sind oder zulässig waren, die Anwendung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung nicht erforderlich ist.

Den grundsätzlichen grünordnerischen, naturschutzfachlichen und waldrechtlichen Belan-gen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 und 7 BauGB) ist durch die genannten Vermeidungs- und Minimie-rungsmaßnahmen Rechnung getragen.

Was den speziellen Artenschutz anbelangt, werden unter der Voraussetzung der Durch-führung der Vermeidungsmaßnahmen V1 und V2 sowie der vorgezogenen Ausgleichs-maßnahmen CEF1 und CEF2 keine Arten geschädigt, gestört, verletzt oder getötet. Durch diese Maßnahmen wird gewährleistet, dass der derzeitige günstige Erhaltungszustand gewahrt bleibt bzw. der jetzige ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtert wird und eine Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht erschwert wird.

Die Maßnahmen werden im Fachbeitrag zur saP festgelegt und sind in den Bebauungs-plan zu über-nehmen sowie als speziell auf den Artenschutz zugeschnittene Vermei-dungs- oder Kompensationsmaßnahmen als Folge des Fachbeitrags Artenschutz separat zu kennzeichnen.

7 Empfehlung zur Integration des Grünordnerischen Fachbeitrags und des Fachbeitrags Artenschutz zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in die Bebauungsplanung

Es wird empfohlen, die vorliegenden Ergebnisse und Empfehlungen des Grünordneri-schen Fachbeitrags und des Fachbeitrags Artenschutz zur speziellen artenschutzrechtli-

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erstellt: sig/has-hk Grünordnerischer Fachbeitrag mit Fachbeitrag zur saP

chen Prüfung in die bauleitplanerische Abwägung des Vorhabenbezogenen Bebauungs-planes „Poppenwiesen und Bergmähder, 4. Änderung“ als Festsetzungen und Hinweise sowie zu deren Begründung zu übernehmen.

II Literatur

Bayerisches Landesamt für Umwelt (2017): Artenschutzkartierung

Bayerisches Landesamt für Umwelt (2015): Fledermäuse und ihre Quartiere schützen

Bayerisches Landesamt für Umwelt (2016): Bodeninformationssystem Bayern, Onli-ne-Datenabfrage

Bayerisches Landesamt für Umwelt (2012): Potenzielle natürliche Vegetation Bayerns

Bayerisches Landesamt für Umwelt (2003): Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) Landkreis Neu-Ulm

Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen [StMLU Hrsg.] (2003): Eingriffsregelung in der Bauleitplanung – ein Leitfaden

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (2013): Waldfunktionsplan für die Region Donau-Iller

Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI 2012): Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen

Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL 2005/2010): Empfehlung für Baumpflanzungen Teil 1 und 2

Haeupler, H. & Muer, T. (2000): Bildatlas der Farn- und Blütenpflanzen Deutschlands. Verlag Eugen Ulmer GmbH & Co. Stuttgart

Regionalverband Donau-Iller [Hrsg.] (2015): Grundlagen zur Gesamtfortschreibung des Regionalplanes Donau-Iller, Regionale Klimaanalyse Donau-Iller. Ulm

Seibert, P. (1968): Übersichtskarte der natürlichen Vegetationsgebiete von Bayern 1:500.000 mit Erläuterungen

III Anlagen

Kling Consult, Krumbach: Übersichtslageplan Naturschutz/Artenschutz zum grünordneri-schen Fachbeitrag mit Fachbeitrag zur saP, Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Pop-penwiesen und Bergmähder – 4. Änderung“, Gemeinde Haldenwang, M 1:5.000, Stand:16.05.2017

IV Verfasser

Team Bauleitplanung/Landschaftsplanung

Krumbach, 5. Juli 2017

Bearbeiter:

Dipl.- Geogr. Dr. Hase B.Sc. Geogr. Siegmund

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Vorhabenbezogener Bebauungsplan"Poppenwiesen und Bergmähder - 4. Änderung", Gemeinde HaldenwangÜbersichtslageplan Naturschutz | Artenschutzzum grünordnerischen Fachbeitrag mit Fachbeitrag zur saP430-405-KCK 1 : 5.000

SIG

SIG 16.05.2017

1Burgauer Str. 30 * 86381 Krumbach * Tel.: 0 82 82 / 9 94 - 0Fax: 0 82 82 / 9 94 - 110 * [email protected] * www.klingconsult.de

PLANUNGS- UND INGENIEUR-GESELLSCHAFT FÜR BAUWESEN MBHBAUGRUNDINSTITUT NACH DIN 1054

Frau Dr. Sabrina Huber

16.05.2017