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Verantwortung von Betreibern,Fachbetrieben und Befüllern vonHeizöltankanlagen
Bundesverband Behälterschutz e.V.
Jahrestagung 23.05.2013 in Osnabrück
Autor: Dipl.-Ing. (FH) Rolf Greis
Sachverständigenbüro Bär51503 Rösrath
Fax 02205 94 42-42
Scharrenbroicher Str. 44
Tel. 02205 94 42-0
Verantwortlichkeiten
- Betreiber
- Fachbetriebe
- Sachverständige
- Befüller (Füllvorgang)
Verantwortung des Betreibers
Ergibt sich aus:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 62 in Verbindung mit
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 31.03.2010 § 1 (Übergangsregelung)
Verantwortung des Betreibers
Was hat er zu tun:
- ist verantwortlich für Dichtigkeit und Funktion der Anlage und der zugehörigen Einrichtungen,
- fehlt die erforderliche Sachkunde muß er einen Fachbetrieb hinzuziehen, um Dichtigkeit und Funktion gewährleisten zu können und
- falls Anlage prüfpflichtig, die vorgeschriebenen Prüfungen durch einen zugelassenen Sachverständigen veranlassen
Verantwortung des Betreibers
Was heißt das?
- Wird ein Fachbetrieb mit der Wartung, Reinigung, Instandsetzung und Instandhaltung beauftragt, ist die Verantwortung für Dichtigkeit und Funktion an den Fachbetrieb delegiert!
Verantwortung des Betreibers
Was heißt das?
- Wird ein Fachbetrieb mit der Wartung, Reinigung, Instandsetzung und Instandhaltung beauftragt, ist die Verantwortung für Dichtigkeit und Funktion an den Fachbetrieb delegiert!
- Ansonsten – kein Fachbetrieb wird hinzugezogen – bleibt der Betreiber in der Gesamtverantwortung!
Verantwortung des Fachbetriebs
Was heißt das?
- Der Fachbetrieb ist verantwortlich, für den ordnungsgemäßen und funktionssicheren Zustand der Anlage.
- Die Gesamtanlage ist zu kontrollieren und Fehler zu beseitigen oder zumindest in rechtlich sicherer Form den Betreiber auf Mängel hinweisen.
Verantwortung des Befüllers
Der gefahrenträchtigste Moment ist:
der Befüllvorgang!der Befüllvorgang!
Verantwortung des Befüllers
Ergibt sich aus:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 62 in Verbindung mit
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 31.03.2010 § 2 (Übergangsregelung)
Verantwortung des Befüllers
Weiteres ergibt sich derzeit nur aus der Rechtsprechung, die im Ergebnis teilweise zu widersprüchlichen Aussagen kommt.
Zukünftig werden die Pflichten in der kommenden TRwS 791 „Heizölverbrauchertankanlagen“ definiert und beschrieben.
Verantwortung des Befüllers
1. Urteil des BGH vom 18.10.1983 (VI ZR 146/82)Definition der Sorgfalts- und Obliegenheitspflichten für den Befüllvorgang:
a) Mengenfreiraumermittlungb) Inaugenscheinnahme der Tankanlage und
Prüfung der Instrumente am Tankfahrzeugc) Überwachung des Befüllvorgangs durch
kurze Kontrollgänge zur Tankanlaged) Abschlußkontrolle nach Beendigung des
Befüllvorgangs
Verantwortung des Befüllers
2. Urteil des BGH vom 27.10.1981 (VI ZR 66/80)
Mengenfreiraumermittlung und Anfahren des Grenzwertgebers
Der Befüller darf sich nicht auf das rechtzeitige Abschaltsignal des Grenzwertgebers verlassen, sondern muß den Füllvorgang anhand der eigenen Mengenfreiraumermittlung steuern.
Verantwortung des Befüllers
2. Urteil des BGH vom 27.10.1981 (VI ZR 66/80)
Mengenfreiraumermittlung und Anfahren des Grenzwertgebers
Der Befüller darf sich im Rahmen der Mengenfreiraumermittlung aber auf die vorhandenen Einrichtungen (Tankinhaltsanzeiger etc.) zur Feststellung der vorhandenen Restmenge verlassen!
Verantwortung des Befüllers
Kommt es bei fehlerhafter Anzeige der installierten Tankuhr und Fehlfunktion des Grenzwertgebers zu einer Überfüllung, ist in der Regel der Befüller nicht in der Verantwortung.
In diesem Fall stellt sich nur noch die Frage, ob durch einen Fachbetrieb gewartet wurde oder nicht!
Verantwortung des Befüllers
Die Ausreden
- es wurde zu schnell oder- mit zu hohem Druck befüllt
brauchen hier im Kreise nicht weiter diskutiert werden.
Verantwortung des Befüllers
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!