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UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

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Page 1: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

UN-KaufrechtCISG

United Nations Convention on Contracts for the International

Sale of Goods

Page 2: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

UN-Kaufrecht

• http://www.uncitral.org

• Identische Bezeichnungen sind

• UNCITRAL-Kaufrecht

• WKR = Wiener Kaufrechtsabkommen

• CIS = Convention on International Sales

• Führender Kommentar: Schlechtriem

Page 3: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Aufbau

• Teil I: Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen, Artikel 1 – 13.

• Teil II: Abschluß des Vertrages, Artikel 14 – 24.• Teil III: Warenkauf, Artikel 25 – 88.• Kapitel I Allgemeine Bestimmungen 25-29• Kapitel II Pflichten des Verkäufers 30-52• Kapitel III Pflichten des Käufers 53-65• Kapitel IV Übergang der Gefahr 66-70• Kapitel V Gemeinsame Bestimmungen über die

Pflichten des Verkäufers und des Käufers 71 - 88• Teil IV: Schlußbestimmungen, Artikel 89 – 101.• Wo befinden sich die Anspruchsgrundlagen?

Page 4: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

UN-Kaufrecht

• Laufende Berichterstattung: Piltz, zuletzt NJW 2005,2126 und NJW 2007, 2159

• Für Deutschland in Kraft seit 1.1.1991

• Geltung in 70 Staaten der Welt

• 2/3 des Welthandels werden erfaßt

• Alle wichtigen Industriestaaten sind Unterzeichner – Ausnahmen:

• Großbritannien, Brasilien und Japan.

Page 5: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

AnwendungsbereichArt. 1 I

• Die deutsche Übersetzung des CISG ist nach h.M. lediglich eine unverbindliche Anwendungshilfe

• Internationaler Kaufvertrag• das CISG ist Bestandteil des nationalen Rechts• es gilt also automatisch in Deutschland• ebenso wie etwa das BGB oder das HGB• vorausgesetzt, die Parteien sind in

verschiedenen Staaten

Page 6: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Exkurs zur Übersetzung des CISGArt. 1

• (1)This Convention applies to contracts of sale of goods between parties whose places of business are in different States:

• (a) when the States are Contracting States; or

• (b) when the rules of private international law lead to the application of the law of a Contracting State.

Page 7: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Noch: ExkursSchlechtriem, Kommentar

• „Übersetzung einiger Formulierungen ist unrichtig“

• Art 65 I in englischer Fassung: „that may be known to him“

• Deutsche Fassung: „soweit ihm diese bekannt sind“

• Richtig wäre: „soweit er diese kennen kann“

• Exkurs Ende

Page 8: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Art. 1 I b)Räumliche Komponente

• Das CISG ist anwendbar, wenn für einen internationalen Kaufvertrag das Recht eines Vertragsstaats anwendbar ist

• Beispiel: Warenlieferung eines deutschen Herstellers in die Türkei

• – Türkei: kein Vertragsstaat !• Anwendung des CISG• über Art. 1 I b und Art 28 II EGBGB• „charakteristische Leistung“ ist in Deutschland

Page 9: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Art. 1 I a und Art. 1 I bUN-Kaufrecht Z1

• a: unmittelbare Anwendung bei 2 Vertragsstaaten

• b: IPR-Verweisung oder „Vorschaltlösung“• In Deutschland sind die Art. 27,28 EGBGB

vorzuschalten• Art. 95 – Länder: u.a. USA!• Art. 2 Zustimmungsgesetz Deutschland:• Art. 1 I b wird nicht angewandt, wenn der Staat,

auf den Art. 27,28 verweist, seinerseits einen Vorbehalt nach Art. 95 abgegeben hat

Page 10: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Art. 1 I b UN-Kaufrecht -Z2

• Beispiel: Verkäufer der Ware ist in den USA- der Käufer ist in einem Nichtvertragsstaat ansässig. Zu welchem Recht gelangt der deutsche Richter?

• Art. 1 I a ./.• Art. 1 I b ?• Art. 28 II EGBGB verweist nach USA• Dortiger Vorbehalt ist nach 95 CISG zu beachten (in

Verbindung mit Art 2 deutsches Zustimmungsgesetz)• Gemäß Art 28 II EGBGB – Sachnormverweisung nach

Art 35 EGBGB gilt• das materielle Kaufrecht des betroffenen USA-Staats,

vergleiche Art. 4 III EGBGB.• NICHT GILT DAS CISG!

Page 11: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Noch: Art 1 IInhaltliche Komponente

• Der Begriff „Kaufvertrag“ ist im CISG nicht definiert

• nach h.M. abzuleiten aus Art. 30 und 53

• Verkäufer-Pflichten: Lieferung der Ware und Eigentumsübertragung

• Käuferpflichten: Annahme der Ware und Zahlung des Kaufpreises

Page 12: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Art. 2 und 3 UN-Kaufrecht:wichtige Anwendungsausschlüsse

• Art 2 a): Waren für den persönlichen Gebrauch• Art.3 II: Dienstleistungen als „überwiegender

Teil“• aber: Werklieferungsvertrag nach 3 I steht

Kaufverträgen gleich• vergleiche § 651 BGB• Rückausnahme: Besteller stellt selbst einen

wesentlichen Teil der Stoffe selbst zur Verfügung (Gesetzestext!)

• Kontrollfrage: Was gilt bei Werkverträgen?• KEIN CISG !

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Nicht geregelte MaterienArt. 4 Satz 2 a) und b)

• Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Schiedssprüchen im Ausland• Produkthaftung• Prozeßrecht• Verjährung• Nichtigkeit des Vertrages wegen des Verstoßes gegen ein Gesetz, z.B. die

Unwirksamkeit des Vertrages oder einzelner Klauseln wegen Sittenwidrigkeit oder der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB

• sogenannte Willensmängel, also Anfechtungsmöglichkeiten wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung

• Vertretungsmacht• Geschäftsfähigkeit• Übergang des Eigentums an der Kaufsache (so muß insbesondere die Wirksamkeit

einer Eigentumsvorbehaltsklausel nach dem jeweiligen Landesrecht beurteilt werden)• Abtretung von Ansprüchen aus dem Kaufvertrag• Vertragsstrafeversprechen und pauschalisierte Schadensersatzabreden

Page 14: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Noch Art 4

• Gesetzestext: Satz 1- geregelt sind also

• („sachlicher Geltungsbereich“)

• 1. Abschluß des Vertrages

• Art 14 ff.: Angebot/Annahme

• 2. Rechte und Pflichten von Verkäufer und Käufer

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Art 5

• Ausschluß der Haftung für Tod oder Körperverletzung

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Art. 6Parteiabreden Ausschluß des CISG

• „Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung.“

• „Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.“

• Unterschiedliches Ergebnis !

Page 17: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Noch: Parteiabreden

• Folgen für den Fall einer Lieferung einer Ware von Deutschland nach Italien ( 2 Vertragstaaten) mit der Formulierung: „Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht.“

• Anwendung findet UN-Kaufrecht (Art. 1 Abs. 1 a).

• betrifft den „Kaufrechtskern“ (Art 4 !).• Für die übrigen Bereiche gilt das materielle

deutsche Recht, z.B. das BGB für Fragen der Vollmachtserteilung, Anfechtungsmöglichkeiten wegen Irrtum, Täuschung oder Drohung usw.

Page 18: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Noch: Parteiabreden

• Formulierung : „Dieser Vertrag unterliegt dem italienischen Recht“

• UN-Kaufrecht für die kaufrechtlichen Bestimmungen („Kaufrechtskern“) – Art 4!

• Fragen zu Vollmacht, Irrtumsanfechtung usw. : italienisches Recht.

Page 19: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Noch: Wichtige Allgemeine Bestimmungen des CISG

• Art. 1 III – irrelevant sind hiernach

• - Staatsangehörigkeit ,

• - Kaufmannseigenschaft der Parteien,

• - HGB-BGB-Vertragsart

• Art. 11 - Formfreiheit

• Art 14 I,18 I, 23 - Angebot, Annahme , Vertrag

Page 20: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Art 14 – 55 Widerspruch

• Art 14 I: Angebot (=bestimmter Vorschlag)

• Art 18 I: Annahme

• Art 23 : Vertragsschluß

• Art 14 I 2: „… Menge und den Preis festsetzt…..“

• Art 55 : „Ist ein Vertrag gültig geschlossen worden, ohne daß er den Kaufpreis ….festsetzt…..“

Page 21: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Anspruchsgrundlagen CISGExkurs : BGB-System Kaufvertrag1• § 433 I 1 BGB: Verkäufer ist verpflichtet

zur Übergabe und Übereignung• § 433 II BGB: Käufer ist verpflichtet zur

Zahlung des Kaufpreises• Kaufvertrag verpflichtet nur zur

Übertragung des Eigentums• Erfüllung nach § 362 (Übergabe und

Übereignung – bei beweglichen Sachen §§ 854,929)

Page 22: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Anspruchsgrundlagen CISGExkurs : BGB-System Kaufvertrag2• Haftung für Sachmängel nach BGB: Rechte des

Käufers bei Mängeln §§ 433, 434, 437• Nacherfüllung• §§ 437 Nr.1, 439• Rücktrittsrecht• §§ 437 Nr.2, 323, 326 V, 440• Minderung• §§ 437 Nr.2 , 441• Schadensersatz/Aufwendungsersatz• §§ 437 Nr. 3, 280 ff./ 437 Nr.3, 284

Page 23: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Anspruchsgrundlagen CISGExkurs : BGB-System Kaufvertrag3• HGB-Sondernorm § 377

• Untersuchungs- und Anzeigepflicht

• Genehmigungsfiktion nach § 377 II, III HGB

• Grenze: § 377 V

Page 24: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Anspruchsgrundlagen CISG

• Käufer: Art 30 als Einstieg

• „Pflichten des Verkäufers“ = Käuferrechte

• Ware ist zu liefern

• Dokumente sind zu übergeben

• und das Eigentum an der Ware ist zu übertragen

Page 25: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Anspruchsgrundlagen CISG

• Verkäufer - Einstieg Art 53

• Käufer ist verpflichtet zur

• Zahlung des Kaufpreises

• Abnahme der Ware

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Rechtsbehelfe des Käufersbei Verletzung der Verkäuferpflichten

• Einstieg: Art 30 und Art. 45 ff

• Art. 45 (1) a) in Verbindung mit Art. 46 – 52

• Art. 45 (1) b) in Verbindung mit Art. 74 -77

• Sonderproblem: Art. 25: Definition „wesentliche Vertragsverletzung“

Page 27: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Rechtsbehelfe des Verkäufers

• Einstieg: Art 53 in Verbindung mit

• Art. 61 (1) a) iVm. Art. 62 – 65

• Art. 61 (1) b) iVm. Art. 74 – 77

• Besonderheit: Art. 71,72 „Vorweggenommene Vertragsverletzung“

Page 28: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Käuferrechte

• CISG-Fall Nr. 1:

• Zulieferteile werden seitens des K bei V fix zum 01.12.2006 bestellt.

• Erfolgt die Lieferung des V nicht zu diesem Zeitpunkt, so handelt es sich um eine schwerwiegende Vertragsverletzung nach Art. 25.

Page 29: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Noch: KäuferrechteCISG – Fall 1

• Art. 30, 45 I a) und b) ergeben• Erfüllung, nach Art. 46, nach seiner Wahl auch unter

Setzung einer Nachfrist.• K kann die Vertragsaufhebung erklären nach Art. 49 –

49 I a). • Hat er eine Nachfrist gesetzt, so kann die

Vertragsaufhebung erst nach Ablauf der Frist erfolgen, es sei denn, der Verkäufer erklärt ausdrücklich seine fehlende Lieferbereitschaft- 49 I b).

• K kann Schadensersatz verlangen, nach Art. 74 – 77.

Page 30: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

noch: Käuferrechte

• CISG-Fall Nr. 1a, Abwandlung: Erfolgt die Lieferung durch V zwar termingerecht, aber falsch, handelt es sich insoweit grundsätzlich ebenfalls um eine schwerwiegende Vertragsverletzung nach Art. 25.

Page 31: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

CISG-Fall 1a

• K – Rechte nach Art 30, 45 I a) und b) ergeben: • K kann auf Leistung bestehen, so daß er eine

Ersatzlieferung verlangen kann, allerdings nur innerhalb einer angemessenen Frist (Art. 46 Abs. 2).

• K kann die Vertragsaufhebung verlangen, aber nur innerhalb einer angemessenen Frist (Art. 49 Abs. 2 b).

• Er kann den Kaufpreis mindern (Art. 50 Satz 1). • Er kann Schadensersatz verlangen nach Art. 74

– 77.

Page 32: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Noch: Käuferrechte

• CISG-Fall Nr. 2:

• V liefert an K eine Maschine, die gelegentliche Störungen in der Elektronik aufweist.

• Hier dürfte – vorbehaltlich näherer Angaben zum Sachverhalt – kein wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 25 vorliegen.

Page 33: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Noch: Fall 2

• Art. 30, 45 I a) und b) ergeben nicht• Art. 46 Abs. 2 verlangt eine wesentliche

Vertragsverletzung, von daher kann K die Ersatzlieferung nicht verlangen.

• die Vertragsaufhebung nach Art. 49 verlangt nach Abs. 1 a) eine wesentliche Vertragsverletzung, die hier nicht vorliegt.

• nach Art. 49 Abs. 1 b) hätte der Anspruch zur Voraussetzung, daß ein Fall der Nichtlieferung vorliegt

Page 34: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

noch: Fall 2

• es verbleiben folgende Rechte des K:

• Nachbesserung nach Art. 46 Abs. 3, mit den dortigen Einschränkungen

• (nur innerhalb einer angemessenen Frist und auch nur, wenn die Nachbesserung nicht unzumutbar für den Verkäufer ist).

• Minderung nach Art. 50 Satz 1.

• Schadensersatz nach Art. 74.

Page 35: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Noch: Käuferrechte nach CISG-Systematik-

• Skript Seite 63 Mitte ist zu korrigieren : zu den „Fällen Nr. 1 , 1a und 2“ gilt:

• der Käufer hat grundsätzlich ein Wahlrecht• V kann die Ausübung der Rechtsbehelfe nur sehr begrenzt

beeinflussen• Unvermeidbar ist der Schadensersatzanspruch des K, siehe Fall 1

c), Fall 1a d), Fall 2 c). • Reaktionsmöglichkeit des V nach Art 48• die sonstigen Rechtsbehelfe im Fall einer mangelhaften Lieferung

können verhindert werden, wenn V nachbessert. • Einschränkung, daß dies für den Käufer nicht zu unzumutbaren

Verzögerungen oder Unannehmlichkeiten führen darf

Page 36: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Besonderheiten UN-KaufrechtWarenkauf (Art. 25-88)

• Art. 38: Untersuchungspflicht

• Art. 39 Mängelrüge

• Art. 44 Entschuldigung für unterlassene Rüge

Page 37: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Art. 38 UN-Kaufrecht• Art. 38. [Untersuchungspflicht] • (1) Der Käufer hat die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu

untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben.

• (2) Erfordert der Vertrag eine Beförderung der Ware, so kann die Untersuchung bis nach dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort aufgeschoben werden.

• (3) Wird die Ware vom Käufer umgeleitet oder von ihm weiterversandt, ohne daß er ausreichend Gelegenheit hatte, sie zu untersuchen, und kannte der Verkäufer bei Vertragsabschluß die Möglichkeit einer solchen Umleitung oder Weiterversendung oder mußte er sie kennen, so kann die Untersuchung bis nach dem Eintreffen der Ware an ihrem neuen Bestimmungsort aufgeschoben werden.

Page 38: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Art. 39 UN-Kaufrecht

• Art. 39. [Mängelrüge] • (1) Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine

Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet.

• (2) Der Käufer verliert in jedem Fall das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben worden ist, dem Verkäufer anzeigt, es sei denn, daß diese Frist mit einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar ist.

Page 39: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Art. 44 UN-Kaufrecht

• Art. 44. [Entschuldigung für unterlassene Rüge] • Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 1 und des

Artikels 43 Absatz 1 kann der Käufer den Preis nach Artikel 50 herabsetzen oder Schadenersatz, außer für entgangenen Gewinn, verlangen,

• wenn er eine vernünftige Entschuldigung dafür hat, daß er die erforderliche Anzeige unterlassen hat.

Page 40: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Fall 3

• CISG-Fall Nr. 3 (nach BGH NJW RR 1997, S. 690): • Am 11.11.1992 erwirbt die österreichische Firma K (Käuferin)von

der deutschen GmbH V( Verkäuferin) ein Druckersystem, bestehend aus Drucker, einem Farbmonitor, einem Rechner und einem Softwarepaket.

• Am 30.01.1993 wird das Druckersystem installiert und am 08.02.1993 zum Zweck der Inbetriebnahme übergeben.

• Bereits am Folgetag (09.02.1993) teilte K der V mit, daß die Dokumentation des Druckers nicht mitgesandt worden wäre, und ersucht um Erledigung bis 25.02.1993.

• Die Dokumentation betr. den Drucker folgt fristgemäß – nicht jedoch die Dokumentation (das Handbuch ) für die Gesamtanlage.

• K erklärt Anfang März 1993, „man trete nunmehr vom Vertrag zurück“

• V klagt auf Zahlung des Kaufpreises , Erfolgsaussichten? • V=Klägerin; K= Käuferin = Beklagte

Page 41: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

noch: Fall 3

• V könnte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nach Art 53,Art. 61 I a i.V.m.) Art. 62 besitzen.

• Käufereinwand: (Art.45 I a) i.V.m.) Art. 49 I !!• Art. 25 – wesentliche Vertragsverletzung des V ?• Art 38 I Untersuchungs- und Rügepflicht des K• Art.39 I: Rechtsverlust des K unter den dort

bezeichneten Umständen !• Zwischenergebnis: B hat ihre Rechte mangels

rechtzeitiger und präziser Rüge verloren. • Zu prüfen bleibt allenfalls, ob B eine „vernünftige

Entschuldigung“ im Sinne von Art. 44 besitzt, um damit (wenigstens) teilweise Rechte auf Schadensersatz noch durchsetzen zu können.

Page 42: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Noch: Fall 3

• Eine präzise Ausdrucksweise ist unter Kaufleuten erforderlich , die Ansprüche sind genau zu bezeichnen, damit der andere Vertragsteil in der Lage ist , sachgerecht zu reagieren.

• B hätte zumindest nach Erhalt der Drucker-Dokumentation zeitnah reagieren und K zur Lieferung der Gesamtanlagen-Dokumentation auffordern müssen.

• Ergebnis: V kann von K den Kaufpreis verlangen.

Page 43: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Fall 4JuS 2003, 1134, NJW-RR 2003, 849 Bio-Ware CISG Art. 35, 39

• Sachverhalt: Kaufvertrag zwischen K aus Belgien und V aus München im Sommer 2000 über Biobraugerste, 6 Teillieferungen erfolgen von 8.09.2000 bis 20.12.2000. Für die letzte Teillieferung am 20.12.2000 werden die laut Ökoland – VO erforderlichen Bio-Zertifikate geliefert, nicht für die Lieferungen 1-5(zuletzt am 30.11.2000).

• 06.02.2001: belgische Behörde erläßt Untersagungsverfügung bez. Lieferungen 1-5

• 15.02.2001: Klägerin rügt dies bei der Beklagten• Erfolgsaussichten der Klägerin für ihr

Schadensersatzverlangen wegen des Minderwerts der Lieferungen 1-5?

Page 44: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Fall 4Lösungsskizze

• Anspruchsgrundlage Art.30, 45 I b iVm. Art 74 ff CISG• Art. 35 I Verkäuferpflichten: Lieferung von Biobraugerste

nach Ökolandbau-VO umfaßt auch Zertifikate• Zertifikate sind „konstitutiv“ für die Eigenschaft der

Gerste als „bio“ – Zwischenergebnis: Qualitätsmangel!• Art. 38 Untersuchungspflichten des Käufers – umfaßt

auch die Zertifikate!• Art 39 I zur Rügefrist max 2 – 4 Wochen• Ausgangszeitpunkt ab 5. Lieferung(30.11.2000)• Art 44 vernünftige Entschuldigung wird nicht

vorgetragen• Ergebnis : OLG München weist die Klage ab (anders

noch das LG!)

Page 45: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Fall 4Lösungsskizze-Exkurs

• LG-Lösung über Art 34 !• streitig : ob Art 38,39 auf Art 34

Dokumente entsprechend Anwendung findet

• bei Nichtlieferung jedenfalls deshalb keine Anwendung von Art. 38,39, weil dies keine Untersuchungspflichten auslösen kann

• Ergebnis Vorinstanz also: der Klage wird stattgegeben

Page 46: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

IPR-Klausur 1Hay, JuS 2000, 567

• Frage 1: Anwendbarkeit des CISG?

• Trennen!

• 1. Vertrag vom 01.10.1990 (Rahmenvereinbarung)

• 2. Bestellung vom 10.01.1992 (5000 l Vinol LL 352)

• 3. Bestellung vom 14.02.1992 (6000 l Vinol Dispersion CE 35)

Page 47: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Hay-Klausur 2• Einstieg: UN-Kaufrecht ist anwendbar, wenn dessen sachlicher,

räumlicher und zeitlicher Anwendungsbereich eröffnet ist.• Sachlich: Art. 1 CISG – Lieferung von Ware gegen Geld • Rahmenvertrag vom 01.10.1990 ?• Es sind insoweit keine , jedenfalls keine direkten, kaufvertraglichen Pflichten

vereinbart• CISG ist also insoweit nicht anwendbar• Bestellungen vom 10.01.1992 und vom 14.02.1992?• Ware gegen Geld- Kriterium hier gegeben• Räumlich: Art.1 I a). Internationaler Kauf laut Bearbeitervermerk („auf Aruba

gilt UN-Kaufrecht“) gegeben• Zeitlich: Art. 100 – in BRD seit 1.1.1991 in Kraft• Rahmenvertrag schlägt nach h.M. nicht durch auf Folgevereinbarungen • Prüfung von Art 2 – 6 ergibt nichts Abweichendes. Insbesondere keine

Rechtswahl nach Art. 6!• Ergebnis: Die beiden Bestellungen unterliegen dem UN-Kaufrecht.

Page 48: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Hay-Klausur 3• Frage 2: Kaufpreiszahlungspflicht des K?• Art. 53, 61 I a) , Art 62: Kaufvertrag und fällige Zahlungspflicht• Kaufvertrag : Art 4 ,11; 14-24: insbesondere genügen mündliche

Vereinbarungen• 58 CISG zur Fälligkeit des Kaufpreises• hier abändernde Vereinbarung: “netto Kasse gegen Dokumente“• Bestellung 10.01.1992: laut Sachverhalt samt Zertifikat erfüllt am

24.01.1992• Bestellung 14.02.1992: hier entsprach das beigefügte

Analysezertifikat nicht den Vorstellungen des K.• ZBR des K hieraus?• Jedenfalls nicht mehr ab dem Zeitpunkt des

Sachverständigengutachtens • Zwischenergebnis: Kaufpreis ist zu zahlen

Page 49: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Hay-Klausur 4noch: Frage 2

• Hat K wirksam die Aufhebung („Rücktritt“ vom 19.4.1992 oder vom 23.07.1992) der Verträge erklärt?

• Rechtsfolge wäre die Aufhebung der Vertragspflichen, Art. 81!• In Betracht kommen insoweit die Erklärungen vom 19.04.1992 oder vom

23.07.1992 („Rücktritt“)• Art. 30, 45 I a) iVm. 49 I a) CISG • Pflichtverletzung des Verkäufers, die als wesentliche Vertragsverletzung zu

beurteilen wäre• 1. beim Vertrag vom 14.02.1992 liegt die Vertragsverletzung des K in der

Übermittlung nicht korrekter Zertifikate• Art. 25 als Maßstab• Erstattung des Sachverständigengutachtens „heilt“, weil K hierdurch alsbald

in den Besitz der erforderlichen Zertifikate gelangt ist• 2. beim Vertrag vom 10.01.1992• hier ist das Zertifikat beigebracht – aber das gelieferte Vinnol LL 352 ist laut

Sachverhalt mangelhaft –daher nicht vertragsgemäß nach Art. 35 II a) CISG

Page 50: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Hay-Klausur 5noch: Frage 2

• Wesentliche Vertragsverletzung iSd. Art 25 ist hier anzunehmen („Vergilbungen der Vorhänge“)

• Recht des K zur Vertragsaufhebung also nach Art. 49 I a) CISG grds. gegeben

• Art. 49 II b) i)• verlangt die Aufhebungserklärung binnen angemessener Frist• – Stichtag Lieferung 24.01.1992 mit Untersuchungspflicht• Rechtsfolge ansonsten: Art. 38,39 CISG• Rücktritt 19.04.1992 war auf inkorrekte Zertifikate gestützt• irrelevant wegen undeutlicher bis falscher Bezeichnung• Rücktritt vom 23.07.1992• Seit Mai 1992 Kundenreklamationen: verspätet! • Ergebnis: K hat den vollständigen Kaufpreis mit 520 250 DM zu

leisten

Page 51: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Hay-Klausur 6Frage 3

• 1.Schadensersatzpflicht des V nach UN-Kaufrecht?• Art.30, 45 I b) iVm. 74-77 CISG• 1. Vertragsverletzung, Art. 45 I CISG• 2. Schaden• 3. Voraussehbarkeit des Verlusts, Art. 74 S. 2 CISG• 4. Mitverschulden über nicht ordnungsgemäße

Untersuchung, Art. 77 CISG• 5. Anspruchsverlust nach Art. 38,39,44 CISG• Zwischenergebnis: nach UN-Kaufrecht kein Anspruch• 2. Sonstige Anspruchsgrundlagen?

Page 52: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

Hay-Klausur 6Frage 3

• 2. a) Anwendbarkeit des nationalen Deliktsrechts neben dem UN-Kaufrecht ?

• Art 3 II EGBGB• Staatsverträge haben Vorrang• b) nationales Produkthaftungsrecht?• Basis : Produkthaftungsrichtlinie/Art 90 ?• EU-RiLi sind nach h.M. keine „völkerrechtlichen Übereinkommen“

im Sinn von Art 90• Art 94 • EG-Staaten haben keine Erklärung nach Art 94 abgegeben• Zwischenergebnis: nationales Deliktsrecht und

Produkthaftungsrecht finden keine Anwendung• GESAMTERGEBNIS zu Frage 3: kein Anspruch des K auf

Schadensersatz. • ENDE HAY-Klausur

Page 53: UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods

ExkursFrage 4 Hay-Klausur

• Anspruchsgrundlagen?• 1. Art. 53, 61 i b) 74-77• Schaden und Voraussehbarkeit , Art. 74 S.1,2• Höhe 14,5%• 2. Art. 78• Zinsanspruch• Zinshöhe nach nationalem Recht• Basis § 288 BGB