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Amtliche '/HEINRICH' HEINE UN IVERSITAT DC.1$5 EL_DQ:ßf Bekanntmachungen Herausgeber: Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Redaktion: Abt. für Akademische Angelegenheiten, Tel. 81-14701 Nr.: 25/2002 Düsseldorf, den 6. November 2002 Seite 2 Studienordnung für den Studiengang Biologie mit dem Abschluß Diplom an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 4. November 2002 Seite 9 Seite 19 Seite 22 Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Biologie an der Heinrich- Heine-Universität Düsseldorf vom 4. November 2002 Wahlordnung für die Wahlen der Vertreterinnen oder Vertreter zur Klini- kumskonferenz gern. § 6 Ziff. 2 der Verordnung über die Errichtung des Kli- nikums der Universität Düsseldorf (Universitätsklinikum Düsseldorf) als An- stalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW vom 22.12.2000, S.734 ff) vom 22. März 2002 Wahlordnung für die Vertreterinnen oder Vertreter des Personals im Auf- sichtsrat des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 28. Oktober 2002

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Amtliche

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UN IVERSITAT DC.1$5 EL_DQ:ßf

Bekanntmachungen Herausgeber: Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Redaktion: Abt. für Akademische Angelegenheiten, Tel. 81-14701

Nr.: 25/2002 Düsseldorf, den 6. November 2002

Seite 2 Studienordnung für den Studiengang Biologie mit dem Abschluß Diplom an

der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 4. November 2002

Seite 9

Seite 19

Seite 22

Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Biologie an der Heinrich­

Heine-Universität Düsseldorf vom 4. November 2002

Wahlordnung für die Wahlen der Vertreterinnen oder Vertreter zur Klini­

kumskonferenz gern. § 6 Ziff. 2 der Verordnung über die Errichtung des Kli­

nikums der Universität Düsseldorf (Universitätsklinikum Düsseldorf) als An­

stalt des öffentlichen Rechts vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW vom

22.12.2000, S.734 ff) vom 22. März 2002

Wahlordnung für die Vertreterinnen oder Vertreter des Personals im Auf­

sichtsrat des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 28. Oktober 2002

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Studienordnung für den Studiengang Biologie mit dem Abschluß Diplom

an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 0 4. Nov. 2002

Aufgrund des §2 Abs. 4 und des §86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) vom 14.03.2000 (GY.NRW. S, 190), hat die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf folgende Studienordnung erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich §2 Qualifikation §3 Besondere wünschenswerte Vorkenntnisse §4 Studienbeginn, Studiendauer und Studienziel §5 Studienberatung §6 Lehrveranstaltungen §7 Studienleistungen, Fachprüfungen §8 Aufbau und Gliederung des Studiums §9 Inkrafttreten und Geltungsbereich

Anhang: Stundenplan

§1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der DiplomRr.iifungsordnung für den Studiengang Biologie an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 0 4. Nov. lUUZ Inhalt und Aufbau des Studiums der Biologie mit dem Studienabschluß Diplom.

§2 Qualifikation

( 1) Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (Allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) nachgewiesen.

(2) Die Zugangsvoraussetzungen zum Biologiestudium sind durch die Einschreibungsordnung und die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen geregelt.

§3 Besondere wünschenswerte Vorkenntnisse

(1) Für die Aufnahme des Biologiestudiums sind Interesse an biologischen Fragestellungen und eine Bereitschaft zu praktischem Arbeiten notwendig. Für das Biologiestudium sind gute Kenntnisse in Chemie. Physik. Mathematik und Englisch wünschenswert.

§4 Studienbeginn, Studiendauer und Studienziel

( I) Das Studienangebot ist so konzipiert daß das Studium nur im Wintersemester begonnen werden kann.

(2) Lehrangebote sowie Auswahl und Begrenzung der Lehrinhalte sind darauf abgestimmt, daß das Studium einschließlich der Diplomprüfung in 10 Semestern (Regelstudienzeit) abgeschlossen werden kann.

(3) Ziel des Studiums und der Diplomarbeit ist es, daß Studierende unter Berücksichtigung der An­forderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und den Umgang mit Methoden erwerben, um zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln fähig zu sein.

§5 Studienberatung

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( 1) Auskünfte und Beratungen in allgemeinen und fachübergreifenden Fragen erteilt die zentrale Studienberatung gemäß § 83 Abs. 1 HG.

(2) Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Studienberaterin oder den Studienberater des Faches Biologie und durch die Mitglieder des Lehrkörpers. Durch ein sogenanntes Mentor-System soll jede/r Student/in in der Gesamtzeit des Grundstudiums durch einen Hochschullehrer betreut werden. Hierzu wird jede/r Student/in im ! .Semester einem Hochschullehrer zugeordnet. Mindestens einmal pro Semester sollten sich Student/in und Betreuer intensiv über die aktuelle Situation der/des Studierenden unterhalten.

(3) Weitere Studienhinweise sind bei der Fachschaft Biologie erhältlich.

(4) Zum Vorlesungsbeginn eines jeden Wintersemesters findet in der Regel eine Studieneinführung für Anfänger statt. Für eine sinnvolle Gestaltung des Studiums wird der Besuch dieser durch besonderen Aushang angekündigten Veranstaltung dringend empfohlen.

(5) Das Fach Biologie stellt für jede Studienanfängerin oder jeden Studienanfänger Informationen in schriftlicher und/oder elektronischer Form zur Verfügung. Außerdem geben die Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer die Sprechzeiten für die studienbegleitende Fachberatung gemäß Absatz 2 an.

§6 Lehrveranstaltungen

( 1) Das Studium ist modular aufgebaut, d.h. ein Modul besteht aus einer Vorlesung und Übungen/Praktika. folgende Lehrveranstaltungen werden angeboten:

(a) Vorlesungen vermitteln einen zusammenhängenden Überblick über ein größeres Fachgebiet (Grundvorlesung) oder vertiefte Kenntnisse auf einem enger umgrenzten Fachgebiet und dessen aktuellen Forschungsstand (Spezialvorlesung).

(b) Übungen dienen der theoretischen Aufarbeitung/Nacharbeitung der Vorlesungen.

(c) Praktika dienen der Ergänzung der Vorlesungen und vor allem der experimentellen Veranschaulichung theoretisch abgehandelter Probleme, der Einübung von Handfertigkeiten, der experimentellen Ausbildung zur exakten fachwissenschaftlichen Arbeit sowie der Vermittlung von Kenntnissen über wichtige Techniken und Methoden. Sie sollen die sorgfältige Anlage, Ausführung sowie Beobachtung von eigenen Experimenten schulen und zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit sowie zur Darstellung der Ergebnisse in wissenschaftlich angemessener Form hinführen.

(d) Projektpraktika (6 wöchig, ganztägig) dienen zur Veranschaulichung der Forschungstätigkeiten in den Arbeitsgruppen. Dabei sollen die Studenten an einem konkreten Projekt unter individueller Betreuung mitarbeiten. Dies kann auch eine Vorbereitung auf ein mögliches Diplomarbeitsthema sein.

(e) Die Anleitung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten dient der Einführung in eine forschende Tätigkeit im Rahmen der Diplomarbeit. In der individuellen Diskussion mit den Betreuerinnen oder Betreuern sollen die Studierenden lernen, ein biologisches Problem selbständig experimentell zu bearbeiten und erzielte Ergebnisse kritisch zu deuten.

(2) Pflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen. deren Besuch für den Verlauf eines erfolgreichen Studiums unerläßlich ist. Wahlpflichtveranstaltungen umfassen Lehrveranstaltungen, deren Auswahl aus einem bestimmten Lehrangebot den Studierenden freisteht, von denen jedoch eine Mindestzahl erforderlich ist. Wahlveranstaltungen sind darüberhinausgehende Lehrveranstaltungen, deren Besuch empfohlen wird.

§7

Fachprüfungen

( 1) Oie in der Diplomprüfungsordnung geforderten Leistungen werden nachgewiesen durch Fachprüfungen.

(2) Die Diplomvor- und die Diplomprüfung setzen sich aus einer Summe von Fachprüfungen zusammen. Die Fachprüfungen werden studienbegleitend nach dem benoteten ECTS-Kreditpunktsystem durchgeführt. Für das Vordiplom sind 120, für das Diplom weitere 133 Kreditpunkte zu erwerben.

§8 Aufbau und Gliederung des Studiums

( l) Das Studium gliedert sich in vier Semester Grundstudium und sechs Semester Hauptstudium einschließlich der Diplomarbeit.

(2) Die Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums umfassen 93 Semesterwochenstunden einschließlich der Lehrveranstaltungen in Chemie. Physik und Mathematik.

Grundstudium Modul Sem. Vorles. Ubung Praktika l:Modul CP

(SWS) (SWS) (SWS) (SWS)

Biologie

Bio 1: Zell- und Molekularbiologie 1 14 - 2 Bio 2: Botanik 1 14 - 4 8 10

Bio 3: Zoologie 2 - 4 10 Bio -1: Biochemie und Biophysik 3 1 -Bio5: Neurobiologie und Zoophysiologie 3 - 2 r7 Bio 6: Mikrobiologie 3 - 4 17 9 Bio 7: Genetik 4 12 1 4 7 9 Bio 8: Biodiversität, Ökologie und Evolution 4 3 - 2 5 7 Bio9: Entwicklungsbiologie 4 2 - 2 4 5 Bio 10: Physiologie und Biochemie der Pflanzen 4 3 - 4 f7 ~

Summe Biologie (SWS) ~1 80

Chemie

Chem 1: Allg. u. Anorganische Chemie 112 14 - 6 10 12 Chem 2:0rganische Chemie 213 14 - 6 10 12

Summe Chemie (SWS) tio 124

Physik

Phys 1: Experimentalphysik 1 und II 3 14 - 4 ~ 10 Summe Physik (SWS) 8 10

Mathematik

Math 1: Mathematik für Biologen 1 ß 1 - 14 "5 Summe Mathematik (SWS) 4 "5

Summe Chemie&Physik&Mathematik (SWS) ß2 ~o

Summe Grundstudium (SWS) gJ 120

(3) Jedes Modul wird mit einer schriftlichen Prüfung (Klausur) von maximal 2 Stunden Länge abgeschlossen. Jede nicht bestandene Prüfung kann 2 mal wiederholt werden. Die Modulklausuren werden in einem 2-wöchigen Prüfungsfenster nach dem jeweiligen Semester oder vor dem kommenden Semester geschrieben (d.h. 4 Prüfungsfenster pro Jahr)_

(4) Das Grundstudium wird mit der Diplomvorprüfung abgeschlossen. Das Vordiplom ist die Summe der

bestandenen Modulprüfungen (=Fachprüfungen).

(5) Das Hauptstudium umfaßt 92 SWS:

H d. auptstu IUID

Modul Sem. Vorl es. Praktika ~Modul CP

(SWS) (SWS) (SWS) AMI: Spezial-Praktikum +Vorl. p 1-2 6 s 7 AM2: Spezial- Praktikum +Vorl. Ki 1-2 6 8 7 AM3: Spezial- Praktikum +Vorl. 17 1-2 6 8 7 AM4: Spezial- Praktikum +Vorl. 8 1-2 6 8 7 BM5: Großpraktikum +Vorl. 5 t2 18 20 15 BM6: Großpraktikum +Vorl. 6 2 18 20 15 BM7: Großpraktikum +Vorl. 7 2 18 20 15

Diplomarbeit 8/9 gMo 60 Summe Hauptstudium (SWS) '12 ]"" .).)

Summe Diplom-Studium (SWS 185 t253

Definition der Wahlbereiche:

Bereich A: Genetik- Molekularbiologie - Zell- und Entwicklungsbiologie Bereich B: Physiologie - Biochemie - Biophysik-Bioinformatik Bereich C: Organismische Biologie und Ökologie Bereich D: Nicht-biologische Fächer

(6) Wahl der Module: A-Module (AMl-AM4) setzen sich zusammen aus einer l-2stündigen Vorlesung und einem 6stündigen Praktikum, B-Module (BM5-BM7) aus einer 2stündigen Vorlesung und einem ! &stündigen Praktikum, welches Seminaranteile haben muß. Module müssen so gewählt werden, dass mindestens drei der Bereiche A-D mitje einem Modul abgedeckt sind. Es dürfen nur maximal 2 B-Module aus einem Bereich gewählt werden. Die anzurechnenden B-Module dürfen nicht aus dem Bereich D stammen. Es darf ein A-Modul durch ein Projektpraktikum ersetzt werden. Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Prüfungen der A-Module können mündlich oder schriftlich sein (Klausur, max. 1 Stunde; mündlich ca. 30 Minuten). Die Prüfungen der B-Module sollen mündlich sein (ca. 1 Stunde).

(7) Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden lernen, ein wissenschaftliches Thema experimentell zu bearbeiten. Die Ergebnisse werden in mündlicher (Kolloqium) und schriftlicher (Diplomarbeit) Form präsentiert.

(8) Das Diplom setzt sich zusammen aus der Summe der Modulprüfungen des Hauptstudiums und der Diplomarbeit. Die Note wird aus den Anteilen gemittelt, die Module in einem Transkript benannt (siehe Anhang, DPO).

(9) Die Diplomarbeit wird spätestens drei Monate nach Abschluss der Fachprüfungen ausgegeben. Der Prüfling kann Themenwünsche äußern. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von zwei Monaten nach Ausgabe zurückgegeben werden. Die Diplomarbeit ist spätestens 9 Monate nach Themenausgabe beim Prüfungsamt abzuliefern; Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuß im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu sechs Wochen verlängern.

6

§9 Inkrafttreten und Geltungsbereich

( 1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in Kraft und gilt erstmalig für alle Studierenden, die im WS2002/2003 ihr Diplomstudium aufnehmen. Studierende, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens bereits eingeschrieben sind, wird empfohlen, ihr Studium ebenfalls an dieser Studienordnung auszurichten, soweit für sie die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Biologie vom t!'h1.~nwendung findet.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 16.07.2002

0 4. Nov. 2002 Düsseldorf, den ............... .

Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität

Düsseldorf

(Pallme König) -Kanzler-

I '

Anhang:

Stundenplan für den Studierenden (Beispiel) Semester ( 15 Std Vorlesuno 1 Std Übun°en· 6 Std Praktikum· gesamt· TJ Std ) -- e . --

Mo Di Mi Do 8- 9 V Bio 1: Zell.+Mol.Biol. 9-10 V Bio 1: V Anorg. Chemie

Zell.Mol.Bio!. 10-11 V Bio 1: V Anorg. Chemie

Zell.Mol.Biol. 11-12 V Bio 2: Botanik V Bio 2: Botanik V Mathematik U Mathematik 12-13 V Bio 2: Botanik V Bio 2: Botanik V Mathematik V Mathematik 13-14 14-15 PBio 1: PBio2: 15-16 Mol.Bio!. Botanik 16-17 (2. Hälfte) 17-18

, 3 Klausuren: B10 1 Zell- und Molekularb10log1e: Bio 2 Botanik: Mathematik

2 Semester ( 8 Std Vorlesung 10 prakt Std Übuncren cresamt 18 Std ) "' . -

Mo Di Mi Do 9-10 V Bio 3: Zoologie V Bio 3: Zoologie

10-11 V Bio 3: Zoologie V Bio 3: Zoologie 11-12 V Org. Chemie V Org. Chemie 12-13 V Org. Chemie V Org. Chemie 13-14 14-15 P Anorg. Chemie P Anorg. Chemie P Anorg. Chemie 15-16 (2. Hälfte) (2. Hälfte) (2. Hälfte) 16-17 17-18

2 Klausuren am Semesterende: Bio 3 Zoologie: Anorganische Chemie

Direkt YOr dem 3. Semester: Praktikum in Organischer Chemie 1 Klausur zu Beginn des 3. Semesters: Organische Chemie

Fr V Bio 1: Zell.+Mol.Biol. V Anorg. Chemie

V Anorg. Chemie

Fr PBio3: Zoologie

3. Semester ( 13 Std Vorksuno l Std Übungen. 16 Std. Praktikum: 2.esamt: 30 Std.) - -- - -Mo Di Mi Do Fr

8- 9 V Bio 5: Zoophys. V Physik V Physik (1. Halfte)

9-10 V Physik V Bio 4: Bio+Biophys. V Bio 4: Bio+Biophy. U Bio 4: Bio+Biophys. 10-11 V Physik V Bio 4: Bio+Biophys. V Bio 6: Mikrobiologie V Bio 5: Neurobio.

(1. Hälfte)

11-12 V Bio 6: Mikrobiologie V Bio 6: Mikrobiologie V Bio 5: Zoophys. (!. Halfte)

12-13 V Bio 5: Neurobio. V Bio 5: Neurobio. V Bio 5: Zoophys. (1. Hälfte) (!. Halfte) (!. Halfte)

13-14 14-15 P Physik P Bio 5: Zoophys. P Bio 5: Neurobio.

(1. Hälfte) (2. Hälfte)

15-16 16-17 l 7-18 3 Klausuren: -Bio 4 B1ochem1e + B1ophys1k: 810 ::> Neurob1olog1e und Zoophys10log1e: Physik:

3-4 Wochen im März: Praktikum Bio 6: Mikrobiologie

1 Klausur vor dem SS: Bio 6: Mikrobiologie

4. Semester ( 10 Std Vorlesung 1 Std Übungen. 12 Std. Praktikum: gesamt 23 Std ) - -Mo Di Mi Do Fr 8- 9 V Bio 7: Genetik V Bio 7: Genetik 9-10 P Bio 9: P Bio 7: V Bio 10: Phy+Bio V Bio 10: Phy+Bio Pf!. V Bio 10: Phy+Bio Pf!.

Entwicklungsbiologie Genetik Pf!. 10-1 l (l. Hälfte) (2. Hälfte) V Bio 8: Biodi+Öko+E V Bio 8: Biodi+Oko+E V Bio 9: Entw.biol. 1 l-12 V Bio 8: Biodi+Öko+E V Bio 9: Entw.biol. 12-13 U Bio 7: Genetik 13-14 14-15 P Bio 10: P Bio 7: . P Bio 8: Biodi+Oko+Evo 15-16 Physiol + Biochem Genetik - Exkursionen -16-17 Pflanzen (2. Hälfte)

17-18 .. 4 Klausuren: ..

Bio 7 Genetik: Bio 8 B10d1vers1tat. Okolog1e und Evolut1on: B10 9 Entw1cklungsb1olog1e:

Le2ende:

Bio 10 Physiologie+ Biochemie der Pflanzen:

Grau unterlegt= parallele Veranstaltungen V = Vorlesung Ü = Theoretische Übungen P = Praktikum

Q ,

Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Biologie

an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ft '· t.i.,...„ 200~ vom ~' ,. :h_.·,. c.

Aufgrund des §2 Abs.4 und des §94 Abs.1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) vom 14.3.2000 (GV.NRW, S.190) hat die

Heinrich-Heine-Universität die folgende Ordnung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Diplomgrad, Gesamtstudienzeit

§ 2 Prüfungsaufbau

§ 3 Fristen

§ 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

§ 5 Art der Prüfungsleistungen

§ 6 Mündliche Prüfungsleistungen

§ 7 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten

§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 10 Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen

§ 11 Anrechnung von Studie;mzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 12 Prüfungsausschuss

§ 13 Prüfer und Beisitzer

§ 14 Zweck der Diplomvor- und Diplomprüfung

§ 15 Gegenstand, Art und Umfang der Diplomvor- und Diplomprüfung

§ 16 Ausgabe, Abgabe, Bearbeitungszeit, Bewertung und Wiederholung der Diplomarbeit, Kolloquium

§ 17 Zeugnis und Diplomvor- und Diplomurkunde

§ 18 Ungültigkeit der Diplomvor- und Diplomprüfung

§ 19 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 20 Übergangsbestimmungen

§ 21 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Anlage: Berechnung des Notenmittelwertes der Diplomvorprüfung

1 0

§1 Diplomgrad, Gesamtstudienzeit

(1) Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Mathematisch-Naturwissenschaftliche · Fakultät der Heinrich-Heine-Universität den Diplomgrad "Diplom-Biologin" oder "Diplom­

Biologe" (abgekürzt: "Dipl.-Biol."). (2) Die Gesamtstudienzeit im Diplom-Studiengang Biologie einschließlich der Diplomarbeit beträgt 10 Semester. Die Regelstudienzeit für den Diplomstudiengang beträgt 5 Jahre.

§2 Prüfungsaufbau

Die Diplomvor- und die Diplomprüfung bestehen aus einer Summe von Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Die Fachprüfungen werden studienbegleitend nach dem benoteten ECTS­Kreditpunktsystem durchgeführt. Für das Vordiplom sind 120, für das Diplom weitere 133 Kreditpunkte zu erwerben.

§3 Fristen

(1) Die Fachprüfungen sollen spätestens im 10. Semester innerhalb der Gesamtstudienzeit von fünf Jahren abgelegt sein. (2) Die Hochschule stellt durch die Studienordnung und das Lehrangebot sicher, dass die Kreditpunkte im ECT-System in den festgesetzten Zeiträumen erworben werden können. Der Prüfling soll rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Prüfungsleistungen für den Erwerb der Kreditpunkte als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, informiert werden. Dem Prüfling sind für jede Prüfung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben.

§4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

(1) Das Diplom kann nur erwerben, 1. wer für diesen Studiengang an der Heinrich-Heine-Universität eingeschrieben ist oder

gemäß §71 Abs.2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist und 2. wer die für den Erwerb der Kreditpunkte bestimmten Studien- und Prüfungsleistungen

erbracht hat (2) Der Prüfungsausschuss regelt das Verfahren für die Meldung und die Teilnahme an den kreditierten Fachprüfungen (§§9 und 10). (3) Die Zulassung zu einer Fachprüfung darf nur abgelehnt werden, wenn 1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen unvollständig sind oder 3. der Prüfling in demselben oder in einem verwandten Studiengang (insbesondere Biochemie) die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet.

§5 Art der Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen (Fachprüfungen) zur Erlangung der Kreditpunkte sind 1. benotete mündliche Prüfungen und/oder 2. schriftliche Klausurarbeiten 3. die Diplomarbeit. (2) Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgegebenen Form abzulegen, so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

11.

§6 Mündliche Prüfungsleistungen

_ (1) Mündliche Prüfungsleistungen werden von einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/eines Beisitzers (§ 13) abgenommen_ (2) Die Dauer soll bei den A-Modulen ca. 30 Minuten, bei den B-Modulen ca_ 60 Minuten betragen. (3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Prüfling im Anschluss an die mündlichen Prüfungsleistungen bekannt zu geben.

§7 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten

(1) Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten sind von zwei Prüfern zu bewerten. (2) Die Dauer der Klausurarbeiten und sonstiger schriftlicher Arbeiten darf 60 Minuten nicht unter- und 120 Minuten nicht überschreiten. Das Nähere regelt §8 Abs. 3 StudO.

§8 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten

(1) Die Noten für die einzelnen Studien- bzw. Prüfungsleistungen werden von den Prüferinnen/Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 =sehr gut 2 =gut

3 = befriedigend

4 = ausreichend

5 = nicht ausreichend

= =

=

=

=

eine hervorragende Leistung; eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Bis zur Note 4,0 gilt die Prüfungsleistung als erbracht.

(2) Oie Fachnoten werden als Durchschnitt der zum Fach gehörenden Studien- und Prüfungsleistungen ermittelt oder unter Berücksichtigung der Einzelleistungen in einer Fachabschlussprüfung festgelegt. Die Noten lauten (ECTS-Grad in Klammern): Bis einschließlich 1,5 = ausgezeichnet (A = excellent) über 1.5 bis 2.0 =sehr gut (B = very good) über 2.0 bis 2.5 = gut (C = good) über 2.5 bis 3-5 = befriedigend (D = satisfactory) über 3.5 bis 4.0 = ausreichend (E = sufficient) über 4.0 = nicht ausreichend (F = fail)

Bis 4,0 werden die mit dem Fach verbundenen Kreditpunkte zuerkannt.

(3) Die Gesamtnote für die Diplomvor- und Diplomprüfung errechnet sich aus dem Mittelwert der Fachnoten unter Berücksichtigung des Gewichtes in Kreditpunkten der abgeprüften Fachgebiete (Summe der Produkte aus Einzelnoten und relativen Anteilen an Kreditpunkten des geprüften Einzelfaches, siehe Anhang). Sie wird wie in Absatz 2 differenziert.

1 ') L

§9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Die Kandidatin oder der- Kandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von der Prüfung schriftlich abmelden; sie/er soll dann den nächsten Prüfungstermin wahrnehmen.

(2) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(3) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(4) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat das Ergebnis der Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die tatsächliche Feststellung wird bei mündlichen Prüfungen von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer, bei schriftlichen Prüfungen von der oder dem Aufsichtführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Stört eine Kandidatin oder ein Kandidat den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann sie oder er von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der oder dem Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. Wird die Kandidatin oder der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie oder er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen von Prüferinnen oder Prüfern oder Aufsichtführenden gemäß Satz 1.

(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

§ 10 Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungen

(1) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Fachprüfungen mindestens mit „ausreichend" (4,0) bewertet wurden. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit „ausreichend" (4,0) bewertet wurde. (2) Hat der Prüfling eine Fachprüfung nicht bestanden, kann er diese frühestens nach 4 Wochen wiederholen. Die Wiederholungsprüfung soll jedoch innerhalb von einem Semester nach Abschluss der nicht bestandenen Fachprüfung erfolgen. (3) Hat der Prüfling die Diplomvor- oder Diplomprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten benoteten Prüfungsleistungen sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen ausweist. (4) Prüfungen können höchstens zweimal wiederholt werden, die Diplomarbeit kann höchstens einmal wiederholt werden. Wiederholungen bestandener Prüfungen sind nicht zulässig. Bei Nichtbestehen der 2.Wiederholungsprüfung muss das ganze Modul wiederholt werden, bevor die Prüfung (einschließlich der zwei Wiederholungsprüfungen) wiederholt werden kann. Eine weitere Wiederholung dieses Moduls ist ausgeschlossen.

1 3.

§ 11 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten und im ECT-System erbrachte Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem entsprechenden Bachelor-, Master- oder Diplomstudiengang erbracht wurden. (2) Studienzeiten und im ECT-System erbrachte Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in vergleichbaren Bachelor- oder Masterstudiengängen an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, werden angerechnet, wenn die Gleichwertigkeit gegeben ist. Dies gilt automatisch für erbrachte Leistungen an ausländischen Hochschulen, mit denen Kooperationsvereinbarungen bestehen. Generell gelten im ECT-System erbrachte Leistungen als gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denen des entsprechenden Bachelor- oder Diplomstudiums an deutschen Hochschulen im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind auch die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten. (3) Wenn Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden, sind die Kreditpunkte und die entsprechenden Noten zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei Vorlage von unbenoteten Leistungsnachweisen muß die entsprechende Fachprüfung an der Heinrich-Heine-Universität abgelegt werden. (4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten und im ECT-System erbrachten Studienleistungen und Prüfungsleistungen erfolgt bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen und Dokumente von Amts wegen.

§ 12 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Heinrich-Heine­Universität Düsseldorf einen Prüfungsausschuß. Er wird als "Ausschuß für die Diplomprüfung in Biologie an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf'' bezeichnet und nachfolgend stets kurz "Prüfungsausschuß" genannt. Der Prüfungsausschuß besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder _Stellvertret~r und drei weiteren Mitgliedern. Vorsitzende oder Vorsitzender und Stellvertreterin oder Stellvertreter und ein weiteres Mitglied werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ein Mitglied wird aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Die oder der Studierende muß ein Vordiplom im Fach Biologie besitzen. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses Vertreterinnen oder Vertreter gewählt. Letzteres gilt nicht für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Alle Mitglieder und Vertreterinnen oder Vertreter müssen dem Fach Biologie angehören. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts.

-(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Der

14 Prüfungsausschuß hat sicherzustellen, daß Fachprüfungen in den in dieser Prüfungsordnung vorgesehenen Zeiträumen abgelegt werden können. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene

· Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuß dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an die Fakultät. Die bei der Durchführung der Prüfungen anfallenden Verwaltungsaufgaben werden vom Akademischen Prüfungsamt übernommen.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter eine weitere Professorin oder ein weiterer Professor und mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern und Beisitzerinnen oder Beisitzern, nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen und bei den Sitzungen Akten über Prüfungsvorgänge einzusehen.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die Prüferinnen oder Prüfer und die Beisitzerinnen oder Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7) Der Prüfungsausschuss entscheidet insbesondere 1. über die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften (§ 9), 2. über das Bestehen und Nichtbestehen (§ 10), 3. über die Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen (§ 11 ), 4. über die Bestellung der Prüferinnen/Prüfer(§ 13), 5. über die Ungültigkeit der Diplomvor- und Diplomprüfung (§ 18). 6. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die

Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für die Entscheidungen über Widersprüche

§13 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer

(1) Zu Prüferinnen/Prüfern werden nur Professorinnen/Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen bestellt, die, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfungsleistung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit an der Heinrich-Heine-Universität ausüben bzw. ausgeübt haben. Prüfungen im Anschluß eines Moduls werden von der oder dem hierfür verantwortlichen lehrenden durchgeführt. Beisitzerin/Beisitzer kann sein, wer eine Diplom- oder Masterprüfung in Biologie bestanden hat. Die Beisitzerin/der Beisitzer wird von der Prüferin/dem Prüfer vorgeschlagen. (2) Die Namen der Prüfer sollen dem Prüfling mit dem Prüfungstermin bekannt gegeben

werden.

§14 . Zweck der Diplomvor- und Diplomprüfung

Die Prüfungen, die zum Erwerb des Vordiploms und Diploms führen, finden studienbegleitend statt. Durch sie wird festgestellt, ob der Prüfling die grundlegenden Zusammenhänge der geprüften Fächer überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. Die Prüfungen sollen darüber hinaus sicherstellen, dass der Prüfling die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse erworben hat und er in der Lage ist, sich durch kontinuierliche Fortbildung im Beruf weiterzuqualifizieren.

§ 15 Gegenstand, Art und Umfang der Diplomvor- und Diplomprüfung

(1) Folgende aufgeführte Module sind Gegenstand von studienbegleitenden, kreditierten Prüfungen. Die Module setzen sich zusammen aus einem Vorlesungs- und einem Kursteil, der theoretisch (Übung) und/oder praktisch (Praktikum) sein kann. Das Nähere regelt § 8 Abs. 5 der Studienordnung.

Module Zahl der Kreditpunkte

Pflichtbereich (Grundstudium-Vordiplom) Zell- und Molekularbiologie Einf. in die Botanik Einf. in die Zoologie Biochemie + Biophysik Neurobiologie+Zoophysiologie Mikrobiologie Genetik Biodiversität, Ökologie + Evolution Entwicklungsbiologie Physiologie+Biochemie der Pflanzen Allg. +Anorganische Chemie Organische Chemie Exp.Physik Mathematik f.Biol.

Wahlpflichtbereich (Hauptstudium-Diplom)

8 10 10 6 7 9 9 7 5

12 12 10 6

4 A-Module 4x7=28 3 B-Module 3x15=45 Diplomarbeit 60

9

A-Module setzen sich zusammen aus einer 1-2stündigen Vorlesung und einem 6stündigen Praktikum, B-Module aus einer 2stündigen Vorlesung und einem 18stündigen Praktikum, welches Seminaranteile haben muß. Im § 8 Abs.5 StudO wird die Kombinationsmöglichkeit bei der Wahl der Module festgelegt.

(2) Aus dem Pflichtbereich und Wahlpflichtbereich sind alle Module Gegenstand von Prüfungen. (3) Nach schriftlicher Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können auch Module außerhalb der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät in den Wahlpflichbereich aufgenommen werden. Der Vorsitzende das Prüfungsausschuss überprüft Inhalt und Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen. (4) Gegenstand der Prüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern zugeordneten Lehrveranstaltungen.

16

§ 16 Ausgabe, Abgabe, Bearbeitungszeit, Bewertung und Wiederholung der Diplomarbeit,

Kolloquium (1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (2) Die Diplomarbeit kann von einer Professorin/einem Professor oder einer anderen, nach Landesrecht prüfungsberechtigten Person betreut werden, die/der das Fach Biologie in Forschung und Lehre vertritt. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Prüfungsausschusses. (3) Das Thema der Diplomarbeit orientiert sich an den im Hauptstudium gewählten Module. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Prüfungsausschuss. Thema und Zeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Die Diplomarbeit wird spätestens drei Monate nach Abschluss der Fachprüfungen ausgegeben. Der Prüfling kann Themenwünsche äußern. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von zwei Monaten nach Ausgabe zurückgegeben werden. (4) Die Diplomarbeit ist spätestens 9 Monate nach Themenausgabe beim Akademischen Prüfungsamt abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (5) Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit ausnahmsweise um bis zu 6 Wochen verlängern. (6) Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Eine Prüferin/ein Prüfer soll der Betreuer der Arbeit sein. Die zweite Prüferin/der zweite Prüfer wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses benannt. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung wird das arithmetische Mittel der beiden Noten genommen, wenn die ersten zwei Noten nicht mehr als zwei Notenpunkte voneinander abweichen. Stimmt die zweite Prüferin/der zweite Prüfer in der Beurteilung mit der/dem des ersten überein, so kann sie/er sich schriftlich dem Erstgutachten anschließen. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder hat eine Prüferin oder ein Prüfer die Diplomarbeit mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wird vom Prüfungsausschuß eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. (7) Die Diplomarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als „ausreichend„ (4,0) ist, nur einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in Abs. 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Prüfling bei der Anfertigung seiner ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. (8) Der Prüfling hat seine Arbeit in einem Kolloquium in englischer Sprache zu erläutern. Die Ausgabe der Diplomurkunde ist abhängig von diesem Nachweis. Einzelheiten, wie z.B. wann und wo der Vortrag gehalten wird, regelt der Betreuer der Diplomarbeit, der auch den Nachweis ausstellt.

§ 17 Zeugnis und Vordiplom- und Diplomurkunde (1) Über die bestandene Diplomvor- und Diplomprüfung erhält der Prüfling innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfung ein Zeugnis. In das Zeugnis der Diplomvor- und Diplomprüfung sind die Noten der einzelnen Fachprüfungen und die errechnete Gesamtnote (siehe § 8) aufzunehmen. (2) Das Zeugnis unterzeichnet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Diplomprüfung erhält der Prüfling die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Die Diplomurkunde unterzeichnet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die Dekanin oder der Dekan der Mathematisch-

1 7.„

Naturwissenschaftlichen Fakultät. Die Urkunden werden mit dem Siegel der Heinrich-Heine­Universität versehen. (4) Das Zeugnis trägt dasAusstellungsdatum und das Datum des Tages, an dem die letzte

· Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 18 Ungültigkeit der Diplomvor- und Diplomprüfung

(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend § 8 Abs. 3 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Prüfung für „nicht ausreichend" und die Diplomvor- und Diplomprüfung für „nicht bestanden" erklärt werden. (2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er eine Prüfung ablegen konnte, so kann die Prüfung für „nicht ausreichend" und die Diplomvor- und Diplomprüfung für „nicht bestanden" erklärt werden. (3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Diplomprüfung auf Grund einer Täuschung für „nicht bestanden" erklärt wurde. Entscheidungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 sind nach fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses nicht mehr möglich.

§ 19 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach jeder Fachprüfung und nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in die schriftlichen Prüfungsunterlagen, die entsprechenden Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 20 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 2002/03 erstmalig für den Diplomstudiengang Biologie an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf eingeschrieben worden sind. Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits die Diplom-Vorprüfung bestanden haben, legen die Diplomprüfung nach der im Sommersemester 2001 geltenden Prüfungsordnung ab, es sei denn, daß sie die Anwendung der neuen Prüfungsordnung bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragen. Im Falle des Wechsels müßen dann die entsprechenden Modulprüfungen nachgeholt werden. Studierende, die vor dem Wintersemester 2002/03 für den Diplomstudiengang Biologie an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf eingeschrieben worden sind und die Diplom-Vorprüfung noch nicht bestanden haben, legen diese nach der im Sommersemester 2001 geltenden Prüfungsordnung, die Diplomprüfung jedoch nach der neuen Prüfungsordnung ab; auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten wird die neue Prüfungsordnung auch für die Diplom-Vorprüfung angewendet. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich. Die Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von Lehrveranstaltungen der alten und neuen DPO und Ausnahmen regelt der Diplomprüfungsausschuß. (2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

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§ 21 Inkrafttreten und Veröffentlichung _ Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heirich-Heine-Universität in Kraft

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 16.07.2002

Düsseldorf, den 0 4. Nov. 2002

Der Rektor

(Pallme König) -Kanzler-

Wahlordnung

für die Wahlen der Vertreterinnen oder Vertreter zur Klinikumskonferenz gern. § 6 2 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums der Universität Düsseldorf (Universitätsklinikum Düsseldorf) als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 01. Dezember 2000

(GV. NRW vom 22.12.2000, S 734 ff)

vom 22. März 2002

Der Aufsichtsrat des Universitätsklinikums Düsseldorf hat für die o. g. Wahlen die folgende Wahlordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich und Amtszeit

(1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Profes­sorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten gern. § 6 Nr. 2 der Verordnung.

(2) Die Wahl der nach dieser Wahlordnung zu wählenden Mitglieder der Klinikums­konferenz erfolgt für 5 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist ausge­schlossen.

§2 Wahlleiter

Wahlleiterin oder Wahlleiter ist die Dekanin oder der Dekan der Medizinischen Fa­kultät, steHvertretende Wahlleiterin oder stellvertretender Wahlleiter ist eine Prodeka­nin oder ein Prodekan der Medizinischen Fakuität. Zur Durchführung der Wahl kön­nen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer hinzu gezogen werden. Die Wahlleiterin bzw. der Wahlleiter wird durch die Personalvervvaltung des Universitätsklinikums unter­stützt.

§3 Wahlsystem

(1) Die Wahl ist frei, gleich, geheim und unmittelbar. Sie erfolgt in einer Wahlver­sammlung. Wahlberechtigt sind die Professorinnen und Professoren, Hochschul­dozentinnen und Hochschuldozenten gern.§ 6 Nr. 2 der Verordnung.

(2) Die Wahlversammlung wird von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter einberufen und geleitet.

(3) Die Einladungen zu der Wahlversammlung erfolgen schriftlich. Sie müssen min­destens 14 Tage vor der Wahlversammlung abgesandt werden.

-(4) Die Wahlversammlung ist nicht öffentli.ch.

§4 Wahlvorschläge

f") ;-i LU

(1) Oie Wahlberechtigten schlagen aus ihrem Kreis die zu wählenden Mitglieder in der Wahlversammlung vor.

(2) Oie vorgeschlagenen Kandidatinnen oder Kandidaten haben vor der Wahl die Erklärung abzugeben, dass sie im Falle der Wahl das Mandat annehmen. Ist eine vorgeschlagene Kandidatin oder ein vorgeschlagener Kandidat nicht anwesend, muss die Annahmeerklärung der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter vor der Wahl schriftlich vorliegen.

§5 Wahlergebnis

(1) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt während der Wahlversammlung das Ergebnis fest und gibt es bekannt. Das Wahlergebnis wird dem Aufsichtsrat, dem Vorstand und allen Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich mitgeteilt und dar­über hinaus unverzüglich durch Aushang am Anschlagbrett des Fachbereichs Medizin bekannt gemacht.

(3) Über die Wahlversammlung wird ein Protokoll geführt.

§6 Ersatzmitglieder und Ergänzungswahl

(1) Scheidet während der Amtszeit ein gewähltes Mitglied aus der Klinikumskonfe­renz aus, rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit dem jeweils besten Stim­menergebnis nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Eine Ergänzungswahl findet statt, wenn während der Amtszeit ein gewähltes Mit­glied aus der Klinikumskonferenz ausscheidet und kein Ersatzmitglied mehr zur Verfügung steht.

§7 Wahlprüfung

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberech­tigte binnen sieben Tagen nach Aushang des Wahlergebnisses am Anschlagbrett des Fachbereichs Medizin schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu be­gründen.

(2) Über Einsprüche entscheidet der Aufsichtsrat.

21

(3) Eine Wiederholungswahl findet statt, wenn die Wahl für ungültig erklärt worden ist.

§8 Inkrafttreten

(1) Diese Wahlordnung tritt am Tage der Verkündung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Düsseldorf in Kraft.

(2) Oie erste Wahl nach dieser Wahlordnung findet im Jahre 2006 statt.

Düsseldorf, den 22. März 2002

\u\~ V~ (Hartmut Krebs)

Vorsitzender des Aufsichtsrates

-Wahlordnung für die Vertreterinnen oder Vertreter des Personals im Aufsichtsrat

Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Düsseldorf der Universität als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 01.12.2000 (VO) erlässt der Aufsichts­rat des Universitätsklinikums die folgende Wahlordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Wahlordnung findet Anwendung auf die Wahl der Vertreterin oder des Vertreters des unter § 12 der VO fallenden wissenschaftlichen Personals der Universität Düsseldor. mit Ausnahme des der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehörenden Personals sowie auf die Wahl der Vertreterin oder des Vertreters des Personals des Universitätsklinikums Düsseldorf zum Aufsichtsrat des Universitätsklinikums Düsseldorf.

§2 Grundsätze des Wahlverfahrens

( 1) Oie Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter für den Aufsichtsrat wird für die Be­schäftigten des UKD und die vom wissenschaftlichen Personalrat beim UKO ver­tretenen Beschäftigten der Hochschule als Urnenwahl durchgeführt.

(2) Es werden Wahlvorstände entsprechend § 17 LPVG gebildet.

(3) Oie Verwaltung des Universitätsklinikums unterstützt die Wahlvorstände bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Sie benennt hierzu einen Ansprechpartner oder eine Ansprechpartnerin.

§3 Anwendbarkeit der WO-LPVG NRW

Die §§ 1 bis 22, 26 und 27 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz NRW in der jeweils aktuellen Fassung finden entsprechende Anwendung, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist. -

§4 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt für die Vertreterin oder den Vertreter gern. § 4 Abs. 3 Ziffer 5 VO ist das wissenschaftliche Personal der Universität Düsseldorf gern. § 110 LPVG sowie §§ 56 bis 58 HG mit Aufgaben im Universitätsklinikum gern.§ 12 der VO.

(2) Wahlberechtigt für die Vertreterin oder den Vertreter gern. § 4 Abs. 3 Ziffer 6 VO ist das Personal des Universitätsklinikums.

(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten .Beschäftigten.

§5 Wahlsystem

(1) Gewählt werden jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

(2) Jeder und jede Wahlberechtigte hat eine Stimme. Zum Vertreter oder zur Vertreterin gewählt ist der Bewerber oder die Bewerberin mit der höchsten Stimmenzahl. Stell­vertreter oder Stellvertreterin ist der Bewerber oder die Bewerberin mit der zweit­höchsten Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§6 Amtszeit

(1) Die Amtszeit der gewählten Vertreter oder Vertreterinnen und Stellvertreter oder Stellvertreterinnen beträgt 4 Jahre.

(2) Endet die Amtszeit eines Vertreters oder einer Vertreterin vorzeitig (z. B. durch Niederlegung des Amtes oder Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis), findet für die weitere Vertretung und für Ersatzmitglieder § 28 Absatz 1 und 2 LPVG NRW analog Anwendung.

(3) Endet auch die Amtszeit des nachgerückten Vertreters oder der nachgerückten Vertre­terin vorzeitig, so tritt für den Rest der Amtsperiode der nächste Kandidat auf der Wahl­liste mit der jeweils höchsten Stimmenzahl an seine Stelle.

(4) Wenn die Wahlliste erschöpft ist, müssen unverzüglich Neuwahlen durchgeführt wer­den.

§7 Übergangsregelung

Die erste Wahl nach dieser Wahlordnung soll unverzüglich durchgeführt werden.

Bis dahin bleiben die von den Personalvertretungen benannten Aufsichtsratsmitglieder im Amt.

1

§8 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am Tage der Veröffentlichung tn den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Düsseldorf in Kraft.

\oo;seldorf, den 2 f. 'f. 2,002

l \~;lJ\/J1 V ~ 1 A ~ 1 (Hartmut Krebs) /\/V l

Vorsitzender des Aufsichtsrates