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RATGEBER Für Mensch & Umwelt Schulungsskript 1 Umweltfreundliche Beschaffung Grundlagen der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

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RATGEBER

Für Mensch & Umwelt

Schulungsskript 1

Umweltfreundliche Beschaffung

Grundlagen der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

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Impressum

Herausgeber:UmweltbundesamtFachgebiet III 1.3Postfach 14 0606813 Dessau-RoßlauTel: +49 [email protected]: www.umweltbundesamt.de

/umweltbundesamt.de /umweltbundesamt /umweltbundesamt /umweltbundesamt

Autoren:Andreas Hermann, Öko-Institut e. V.,Rheinstraße 95, D-64295 Darmstadt

Jens Gröger, Öko-Institut e. V.,Schicklerstraße 5–7, D-10179 Berlin

Redaktion:Fachgebiet III 1.3 Ökodesign, Umweltkenn-zeichnung, Umweltfreundliche BeschaffungLars Johannsen, Grit Körber-Ziegengeist

Satz und Layout:Atelier Hauer + Dörfler GmbH, Berlin

Publikationen als pdf:www.umweltbundesamt.de/publikationen

Bildquellen:www.shutterstock.com

Stand: August 2019, 2. Auflage

ISSN 2363-8257

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Autoren:Andreas Hermann, Öko-Institut e. V.,Rheinstraße 95, D-64295 Darmstadt

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Redaktion:Fachgebiet III 1.3 Ökodesign, Umweltkenn-zeichnung, Umweltfreundliche BeschaffungLars Johannsen, Grit Körber-Ziegengeist

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Stand: August 2019, 2. Auflage

ISSN 2363-8257

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Schulungsskript 1

Grundlagen der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

Umweltfreundliche Beschaffung

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4 Grundlagen der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

Inhalt

Vorbemerkung zur Aktualisierung 2018 6

1 Ziel des Schulungsskripts 7

2 Warumumweltfreundlichbeschaffen? 7

2.1WasbedeutetumweltfreundlicheöffentlicheBeschaffung? 72.2WelchenNutzenundwelcheZielehateineumweltfreundlicheBeschaffung? 82.3WobekommenBeschaffungsstellenHilfe? 14

3 Rechtsrahmen und Ansatzpunkte für Umweltaspekte 15

3.1 Überblick über den Rechtsrahmen in Deutschland 153.2AnsatzpunktefürdieBerücksichtigungvonUmweltaspekten 19

4 WielassensichUmweltaspekteimVergabeverfahrenoberhalbderSchwellenwerteberücksichtigen? 20

4.1ArtenvonVergabeverfahren 204.2AuswahldesAuftragsgegenstandes 214.3Leistungsbeschreibung 244.4Eignungskriterien 314.5Zuschlagskriterien 354.6Auftragsausführung 424.7DokumentationdesVergabeverfahrens 43

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5 WielassensichUmweltaspekteimVergabeverfahrenunterhalbderSchwellenwerteberücksichtigen? 45

5.1ArtenvonVergabeverfahren 455.2Leistungsbeschreibung 455.3Eignungskriterien 465.4Zuschlagskriterien 475.5Auftragsausführung 485.6DokumentationdesVergabeverfahrens 48

6 Zusammenfassung 49

7 WeiterführendeInformationsquellen 52

7.1Einführungen,InformationsdiensteundallgemeineHinweisezurumweltfreundlichenBeschaffung 52

7.2InformationenzuProduktgruppen 547.3UmweltzeichenundLabel,BewertungvonUmweltzeichen 567.4Lebenszykluskosten 577.5RechtsvorschriftenfürdieBundesverwaltung 58

8 VergaberechtlicheLiteratur 58

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6 Grundlagen der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

Vorbemerkung zur Aktualisierung 2018

IndieserdrittenÜberarbeitungdeserstenSchulungsskriptsvon2009wurdendasursprüngliche Skript 1 „Grundlagen der umweltfreundlichenöffentlichenBeschaf-fung“ und das Skript 2 „Umweltfreundliche Beschaffung–RechtlicheGrundlagenderumweltfreundlichenöffentlichenBeschaf-fung“ zusammengeführt.

Die rechtlichen Ausführungen berücksich-tigendieÄnderungen,dieimRahmenderRechtsanpassungen2016/2017durchdasVergaberechtsmodernisierungsgesetz1,dieVergaberechtsmodernisierungsverord-nung2sowiedieUnterschwellenvergabe-ordnung (UVgO)3 eingeführt wurden.

1 Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG) vom 17.2.2016, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8 vom 23.2.2016.

2 Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRModVO) vom 12.4.2016, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 16 vom 14.4.2016.

3 Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellen-werte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO), Bundes-anzeiger AT vom 7.2.2017 B1; herunterzuladen auf der Seite des BMWi unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/U/unterschwellenvergabeordnung-uvgo.html (so am 26.11.2018).

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1 Ziel des Schulungsskripts

ZieldiesesSkriptesistes,zunächstgrund­legendindieBedeutungunddenNutzenderumweltfreundlichenBeschaffungeinzufüh-ren.FernersollendieöffentlichenBeschaf-fungsstellen mit den rechtlichen Rahmen-bedingungen für eine umweltfreundliche öffentlicheBeschaffungvertrautgemachtwerden. Das Schulungsskript orientiert sich dabeipraxisgerechtandeneinzelnenPha-sendesVergabeverfahrens.DerSchwer-

punkt liegt auf der Darstellung der recht-lichen Möglichkeiten und zum Teil auch Pflichten,UmweltaspekteindasVergabever-fahreneinfließenzulassen.DazuwirdimWesentlichenaufnationaleNormenBezuggenommen.DadasSkriptalsEinstiegindasThemagedachtist,findensichindenKapi-teln7und8weiterführendeInformations-quellen,diesowohlzurVertiefungalsauchder praktischen Umsetzung dienen.

2 Warum umweltfreundlich beschaffen?

DiesesKapitelgibteinenÜberblicküberdieBedeutung,denNutzen,HilfestellungenundrelevantenRechtsnormenderumwelt-freundlichenöffentlichenBeschaffung.

2.1 Was bedeutet umweltfreundliche öffentliche Beschaffung?

Definition

Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung4 ist ein Prozess, in dem öffentliche Beschaffungsstellen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ausschreiben, die eine geringere Umweltbelastung aufweisen als vergleichbare Leistungen mit der-selben Funktion.

4 Ein weitergehender Begriff ist die „nachhaltige Beschaffung“, die neben Umweltaspekte auch soziale Aspekte in der Beschaffung berücksichtigt, zum Beispiel Aspekte der Gleichberechtigung oder von einzuhaltenden Arbeitsnormen.

DurcheineumweltfreundlicheBeschaf-fungkanndieöffentlicheHandzumBei-spiel den Markt hin zu umweltfreundlichen Produktenbeeinflussen,Energieeffizientnutzen,CO2undandereEmissionensowiedieVerwendunggefährlicherSubstanzenreduzieren und Ressourcen schonen.

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8 Grundlagen der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

DadasVolumenderöffentlichenBeschaf-fungbeträchtlichist–dieSchätzungenreichenvonjährlich150Mrd.Euro5 bis zu 440Mrd.Euro6–kannmitderumwelt-freundlichenöffentlichenBeschaffungeinerheblicherBeitragzurVerbesserungderUmweltqualitätgeleistetwerden.

2.2 Welchen Nutzen und welche Ziele hat eine umweltfreundliche Beschaffung?

2.2.1 Realisierung von UmweltentlastungseffektenDieumweltfreundlicheBeschaffungführtzu einer Verringerung der Umweltbeein-trächtigungen,diemitdenzubeschaffen­denProduktenundDienstleistungenver-bundensind.DieBeschaffungumwelt-

5 Als gesicherte statistische Untergrenze, siehe Umweltbundesamt (Hrsg.) (2008): Nationale Umsetzung der neuen EU-Beschaffungs-Richtlinien: Endbericht, UBA-Texte, 33/08, Kapitel 8, siehe: www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/publikation/long/3666.pdf (so am 26.11.2018).

6 So der wissenschaftliche Beirat des Bundesministeriums für Wirtschaft (BMWi), 2007.7 McKinsey & Company (Hrsg.) (2008): Potenziale der öffentlichen Beschaffung für ökologische Industriepolitik und Klimaschutz, S. 17,

siehe: https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Produkte_und_Umwelt/mckinseystudie.pdf (so am 26.11.2018).8 Gröger, J./Stratmann, B./Brommer, E., Öko-Institut e. V. (2015): Umwelt- und Kostenentlastung durch eine umweltverträgliche

Beschaffung, siehe: https://www.oeko.de/oekodoc/2379/2015-541-de.pdf (so am 26.11.2018).

freundlicherProdukteundDienstleistungenist somit unmittelbar ökologisch nützlich. DieszeigenStudienzumKlimaschutzundzurSenkungdesWasserverbrauchs:

SokönnendieTreibhausgas­EmissionenderöffentlichenHand,dieimJahr2006beirund43Mio.TonnenCO2­Äquivalentenla-gen,bis2020umrund12Mio.TonnenmitbereitsheuteverfügbarerTechnologieeinge-spartwerden.RunddieHälftederEinspa-rungenließesichderStudiezufolgedurchgezielteumweltfreundlicheBeschaffungerreichen.DasgrößteVermeidungspoten-zialliegtdabeiimBereichGebäude,wodieEmissionenausStrom­undHeizenergiever-brauchum3,7Mio.TonnenCO2­Äquivalentegesenktwerdenkönnen,waseinerReduzie-rungumfast20Prozententspricht.7

Beispiel: Potenzial zur Treibhausgaseinsparung in der Berliner Landesverwaltung

Nach einer Potenzialanalyse könnten die Berliner Landesverwaltungen mit umwelt-freundlichen Produkten und Dienstleistungen ihre Treibhausgasemissionen um rund 47 Prozent – von rund 757.000 Tonnen auf 355.000 Tonnen CO2-Äquivalenten – gegenüber der konventionellen Beschaffung senken. Die damit einhergehende Einsparung von Ener-giekosten führt zu einer Entlastung des Landeshaushalts um jährlich 38 Mio. Euro.8

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Beispiel: Mit innovativen Techniken den Wasserverbrauch senken

Hamburg erhielt im März 2006 den 1. Preis des bundesweiten Wettbewerbs „Innovati-on schafft Vorsprung“ für die flächendeckende Ausstattung mit wasserlosen Urinalen. Dadurch werden pro Jahr 22 Mio. Liter Wasser weniger verbraucht, womit gleichzeitig über 90.000 Euro jährlich gespart werden. Daneben erwiesen sich die wasserlosen Urinale als völlig geruchsfrei, leicht zu reinigen und aufgrund einer speziellen Technik als umweltschonend.9

9 BMWi/BME (Hrsg.) (2006): Beschaffung von Innovationen, 1. Platz: Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Freien und Hansestadt Hamburg, siehe: https://www.hamburg.de/contentblob/2359876/data/imagebroschuere.pdf (so am 26.11.2018).

10 McKinsey & Company (Hrsg.) (2008): Potenziale der öffentlichen Beschaffung für ökologische Industriepolitik und Klimaschutz, S. 18, siehe: www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/mckinseystudie_zusammenfassung.pdf (so am 26.11.2018).

2.2.2 Einsparung direkter und indirekter FolgekostenImmernochweitverbreitetistdieAuf-fassung,dassdieBeschaffungumwelt-freundlicherProdukteundDienstleistun-genauchzwangsläufigmithöherenKostenverbundensei.Dabeikanneineumwelt-freundlicheBeschaffunggeradeauchei-nenBeitragdazuleisten,Kosteneinzuspa-ren.BezogenaufdieAnschaffungskostenlassensichdurchumweltfreundlicheLö-sungenteilweiseunmittelbarePreisvor-teileerzielen;imBürobereichetwadurchRecyclingpapiere,Nachfüllpackungenoder wiederaufbereitete Tonerkartuschen. Aber auch bei komplexerem und hochwer-tigeremBeschaffungsbedarf–etwabeienergieverbrauchendenGeräten–stellenumweltfreundlicheProdukteoftauchgleichzeitig die kostengünstigere Variante dar,wennnichtisoliertaufdiereinenAn-schaffungskostenabgestelltwird,sondernstattdesseneineumfassendereBetrach-tungderLebenszykluskosten(lifecylecosting(LCC))erfolgt.

Diestrifftvorallemdannzu,wenneinbe-deutenderAnteilderKostenwährendderNutzungsphaseoderwährendderEntsor-gungdesanalysiertenProduktsauftritt.SokanneinGroßteilvonAnschaffungen,diezurMinderungdesEmissionsvolumensderöffentlichenHandgetätigtwerden,überdenLebenszyklusbetrachtet,rentabelsein,dasheißteswürdenlangfristigmehrKostenein-gespart,alszusätzlicheInvestitionennötigsind.EineStudieschätzt,dassdeninsge-samtnotwendigenzusätzlichenInvestitio­nenvonca.800Mio.EuroproJahr,bis2020bereitsjährlicheEinsparungenvonca.700Mio.Eurogegenüberstünden.WeitereEinsparungenfielennach2020an.10

EinsparungenkönnenbeidirektenundindirektenFolgekostenerzieltwerden:

VieleumweltfreundlicheProdukteverur-sachen aufgrund ihrer besonderen techni-schen Merkmale im Vergleich zu anderen Produktengeringeredirekte Folgekosten fürdieBeschaffungsstellen.

IndirekteFolgekostensindzumBeispieleinegeringereProduktivitätdesPersonals.

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10 Grundlagen der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

Beispiel direkte Folgekosten

Ein Auto mit geringerem Kraftstoffverbrauch führt zu niedrigeren Treibstoffkosten, eine aufladbare Batterie verringert die Kosten der Beschaffung für Ersatzbatterien und eine LED-Lampe spart Stromkosten. Das Öko-Institut hat errechnet, dass ein Zwei- Personen-Haushalt mit Hilfe einfacher Maßnahmen rund 1.000 kWh Strom und damit ca. 250 Euro im Jahr sparen kann. Dazu helfen zum Beispiel der Einsatz abschaltbarer Steckdosenleisten oder von Energiespar- oder LED-Lampen.

Beispiel indirekte Folgekosten

Schadstoffbelastete Büromöbel oder lärmintensive Maschinen können zu einem er-höhten Krankheitsstand der Beschäftigten beitragen, was zu geringerer Produktivität und höheren Personalkosten führt.11

11 Nibbe, J. (Bundesdeutscher Arbeitskreis für Umweltbewußtes Management) (1991): Studie zur Kostenermittlung aus-gewählter umweltfreundlicher Beschaffungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen; Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA Nr.90-101 01 077), S. 16 und 165. Zu beziehen über die Bibliothek des Umweltbundesamtes.

AllerdingssindderBerücksichtigungsol-cher Folgekosten enge Grenzen gesetzt. Ursachen­undWirkungszusammenhängesowiemöglicheKostenentlastungenlassensichnurschwerermitteln.PraktiziertwirdteilweiseeinekalkulatorischeBerücksich-tigung eines pauschalen Umweltbonus im SinneeinesfestenProzentsatzes,derbeiderBewertungumweltfreundlicherPro-dukte als Mehrpreis noch hinzunehmen ist. AllerdingsistbeipauschalenQuantifizie-rungenVorsichtgeboten,dasiesichange-sichtsdergroßenBandbreitederUmwelt-bedeutsamkeitvonProduktenfachlichnurschwer begründen lassen.

2.2.3 Vermeidung externer UmweltkostenNeben indirekten und direkten Folgekosten könnenindernachhaltigenBeschaffungauch externe Folgekosten berücksichtigt werden.ExterneUmweltkostenentstehen

der Gesellschaft oder Dritten durch Um-weltbeeinträchtigungen,ohnedasssiesichinderbetrieblichenKostenrechnungdesVerursachersbeispielsweisedesHerstellersoderimAngebotspreisderProduktenieder-schlagen. Dies ist unter anderem bei der un-entgeltlichenNutzungundBelastungvonöffentlichenGüternderFall.ImRahmenderumweltfreundlichenBeschaffungwirdteilweiseversucht,dieseexternenUmwelt-kostenindieBewertungeinesAngebotesmiteinzubeziehen,indemsiebeiderWirt-schaftlichkeitsermittlungwieeigeneKostenbehandelt werden. Auf diese Weise kann einumweltfreundlichesProdukt,dessenAnschaffungs­unddirekteFolgekostenüberdenKosteneinesherkömmlichenProduktesliegen,dannalswirtschaftlicherbewertetwerden,wenndieexternenUmweltkostendie betriebswirtschaftlichen Mehrkosten der Beschaffungsstelleübersteigen.

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Problemeergebensichallerdingsauchhierinsbesondereangesichtsvonmethodi-schenUnsicherheitenbeiderQuantifizie-rungoderfinanziellenBewertungexternerKosten.SoweitkeineeinheitlichenVorga-benüberdieArtundWeisederBerech-nungdieserKostenimEinzelfallbestehen,istdieEinbeziehungexternerUmweltkos-tenfüreinzelneBeschaffungsstellennurschwerpraktikabel.DieBerücksichtigungexterner Umweltkosten kann insbeson-dere durch eine gesetzliche Regelung ge-stärktwerden,wiediesdieEuropäischeKommissionimBereichderöffentlichenVerkehrsdienste mit der Richtlinie über die Förderung sauberer und energie­effizienter Straßenfahrzeuge umgesetzt hat.DanachsinddieöffentlichenBeschaf-fungsstellenverpflichtet,beiderAnschaf-fungvonStraßenfahrzeugendieüberdiegesamteLebensdaueranfallendenEner-gie- und Umweltauswirkungen zu berück-sichtigen (siehe zu den rechtlichen Vorga-benindenAbschnitten4.3.3und5.2).ZielderRegelungistes,denMarktfürsaube-reundenergieeffizienteFahrzeugezuför-dern,sowiedenBeitragdesVerkehrssek-torszurUmwelt­,KlimaundEnergiepolitikderEUzuverbessern.DieEuropäischeKommissionhatzudiesemZweckundzurUnterstützungöffentlicherBeschaffungs-stellenbeiderUmsetzungdasCleanVehiclePortaleingerichtet,dasunteranderemeineFahrzeug­DatenbankundeinBerech-nungstoolfürLebenszykluskostenzurVerfügungstellt(herunterzuladenunter:www.clean­fleets.eu/publications/ (so am 26.11.2018)).12

12 Zur Zeit wird eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates beraten zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (COM (2017)653 final vom 8.11.2017, bei deren Verabschiedung

13 Erdmenger, C./Klauke, I. (2005): Innovationen und kommunale Beschaffung, in: Barth, R./Erdmenger, C./Günther, E. (Hrsg.): Umweltfreundliche öffentliche Beschaffung – Innovationspotenziale, Hemmnisse, Strategien, S. 113 ff.

14 Zero Emission Urban Bus Systems Project (ZeEUS), verfügbar unter: http://zeeus.eu/.15 Siehe zu diesem und weiteren Beispielen aus dem Verkehrssektor: www.clean-fleets.eu/case-studies/ (so am 26.11.2018).

2.2.4 Förderung von Umwelt-InnovationenNachdenGrundsätzendesGesetzesgegenWettbewerbsbeschränkungen(GWB)kön-nenalsstrategischeZieleinderöffentli-chenBeschaffungnichtnurUmweltaspek-te,sondernauchinnovativeZieleverfolgtwerden(siehe§97Abs.3GWB).BeiderFörderungvonUmwelt­Innovationenkön-nendamitinderöffentlichenBeschaffungbeideZieleverfolgtwerden.SokannmitderBeschaffungvonnochnichtmarktgän-gigenProdukteneineGrundlagefürderenErprobungundMarkteinführunggeschaf-fenwerden.EinBeispielhierfüristdasimJahr1983vonderEuropäischenKommis-sionunddemBundesministeriumfürFor-schung und Technologie initiierte Modell-projektzumErsatzderkonventionellenSchwimmbadbeheizung durch Solarbe-heizung.DerfinanzielleSchub,dendasöffentlicheBeschaffungswesendiesemin-novativenProduktverlieh,trugzuPreis-senkungenbeiundmachtedasProduktfürprivateKäuferinnenundKäuferzuneh-mendattraktiver.13WeitereBeispieleausdemVerkehrssektorsinddieBeschaffungdererstendiesel­elektrischenHybridbus-sefürdieStadtLondonimRahmendesZeEUS­Projekts.14ZieldesProjektsistes,dasPotentialfürElektrobusseimstädti-schenöffentlichenVerkehrinachtStädteninganzEuropazudemonstrieren.DasPro-jektbeinhalteteingroßesKonsortiumvonPartnern,koordiniertvonderInternationalAssociationofPublicTransport(UITP)undwirdimFP7­FörderprogrammderEuropä­ischen Union gefördert.15

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12 Grundlagen der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

2.2.5 Umsetzung von Politikzielen und PolitikprogrammeEineerstegesetzlicheVerankerungderBerücksichtigungspflichtumweltfreund-licherAspekteimöffentlichenBeschaf-fungswesen erfolgte nicht im Rahmen des Vergaberechts,sondernimAbfallrecht.ImJahre1996wurdemitdemKreislauf-wirtschafts­undAbfallgesetz(KrW­/AbfG)inallenBundeseinrichtungenvorgeschrie-ben,Produktezubevorzugen,dieAbfallvermeidenundvermindern,wiederver-wertbarsindoderübereinelängereLe-bensdauerverfügen(§45Abs.1Kreis-laufwirtschaftsgesetz;§37Abs.1KrW­/AbfG a.F).16

ImJanuar2011veröffentlichtedieEuropä-ischeKommissioneinGrünbuchzurMo-dernisierungdesEU­Vergaberechts.17Im4.AbschnittdesGrünbuchs„Die öffentli-che Auftragsvergabe als strategische Ant­wort auf neue Herausforderungen“ wird die Fragebehandelt,wiedieKaufkraftderöf-fentlichenHandkünftigeffizientergenutztwerdenkann,umProdukteundDienstleis-tungen mit höherem „gesellschaftlichen Wert“zubeschaffenunddamiteinenwich-tigenBeitragzurErreichungderstrategi-schenZielevonEuropa202018 zu leisten. InsbesonderekönneeinestarkeNachfragederBehördennachumweltfreundlicherenundinnovativerenProduktenundDienst-

16 Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (BGBl. I S. 212) trat am 1.6.2012 in Kraft. Es löst das bis dato geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ab.

17 Grünbuch über die Modernisierung der Europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, vom 27.1.2011, KOM(2011) 15 endgültig.

18 Siehe Mitteilung der Kommission vom 3.3.2010 – KOM(2010) 2020.19 Siehe KOM (2011) 15, S. 38 f.20 Vgl. die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe

und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, Abl. Nr. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.21 BMWi (2015): Eckpunkte zur Reform des Vergaberechts vom 7.1.2015; herunterzuladen unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/

Downloads/E/eckpunkte-zur-reform-des-vergaberechts.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (Abrufdatum: 26.11.2018)22 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.6.2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.2.2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist.23 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) in der Fassung der Verordnung zur Modernisierung

des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsverordnung – VergRMod-VO) vom 12.4.2016 (BGBl. I S. 624) auf Grund der §§ 113 und 114 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 17.2.2016 (BGBl. I S. 203) neu gefasst worden sind.

leistungendazubeitragen,Produktions­undKonsumtrendsdernächstenJahremit-zubestimmen.19

Diese politischen Ziele kommen in den Än-derungendesdeutschenVergaberechts2016zumAusdruck;esistmaßgeblichdurchdieModernisierungdeseuropäischenVerga-berechtsgeprägt.EinwesentlichesZielderNovellierungindeneuropäischenVergabe­rechtsvorschriftenimJahr2014wares,dieöffentlicheAuftragsvergabestärkerzurUn-terstützungstrategischerZielezunutzen,vorallemfürsoziale,ökologischeundinnovativeAspekte.20DiesesZielhatauchimEckpunk-tepapierderBundesregierungzurUmsetzungder Vergaberichtlinien ins deutsche Recht einewichtigeLeitliniegebildet21:„Soziale, ökologische und innovative Aspekte sollen im Einklang mit dem Wirtschaftlichkeitsgrund­satz gestärkt werden.“ZurStärkungvonnachhaltigenKriterienimVergabeverfahrensinddeshalbim4.TeildesGWB22 neue Rege-lungeneingeführtworden,dieinderVerga-beverordnung(VgV)23 konkretisiert werden.

Festzuhaltenist,dasssowohldaseuropä­ische als auch das deutsche Vergaberecht die BerücksichtigungvonUmweltkriterieninderöffentlichenBeschaffungausdrücklichzu-lassen. Das gilt für die europaweite (oberhalb derSchwellenwerte)unddienationaleöffent-licheBeschaffung(unterhalbderSchwellen­

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werte).InbestimmtenVergabebereichensindUmweltkriteriensogarverpflichtendzuberücksichtigen(sozumBeispielbeiderBe-schaffungenergieverbrauchsrelevanterPro-dukteundDienstleistungengemäߧ67VgVundbeiderBeschaffungvonStraßenfahr-zeugengemäߧ68VgV).

BesondersimBereichdesKlimaschutzeswurdenzahlreichenationaleundeuropäi-schePolitikziele,MaßnahmenundRechts-vorschriftenbeschlossen:

▸ Energieeffizienz-Richtlinie(2012/27/EU)24:DanachsollendieEU­Mitgliedstaa-tenbis2020Energieeinsparungenvon20Prozent(unverbindlichesZielfürdieMitgliedstaaten)durchEnergiedienstleis-tungenundEnergieeffizienzmaßnahmenerreichen.DazusiehtdieRichtlinievor,dassjederMitgliedstaatdreiEnergieeffi-zienz­Aktionspläne(NEEAP)vorlegt,wasinDeutschland2007,2011und2014erfolgte.AlleBundesdienststellensinddurch die Allgemeine Verwaltungsvor­schrift zur Beschaffung energieeffi-zienter Produkte und Dienstleistun­gen (AVV-EnEff)25verpflichtet,beiderBeschaffungenergieeffizienterProdukteundDienstleistungensowieBauleistun-gendieenergieeffizientesteSystemlösungzuprüfenundbeiderErstellungderVer­gabeunterlagendenEnergieverbrauchinder Nutzungsphase zu berücksichtigen.

24 Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/18/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

25 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen (AVV-EnEff) vom 18.1.2017; herunterzuladen unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/A/avv-eneff.html (so am 26.11.2018).

26 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.5.2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. (EU) L 153 vom 18.6.2010, S. 13.

27 Staatssekretärsausschuss für nachhaltige Entwicklung: Nachhaltigkeit konkret im Verwaltungshandeln umsetzen – Maßnahmen-programm Nachhaltigkeit – Beschluss vom 30.3.2015, herunterzuladen unter: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2015/04/2015-04-30-massnahmenprogramm-nachhaltigkeit.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (so am 26.11.2018).

28 BMUB: „Deutsches Ressourceneffizienzprogramm II – Programm zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der natürlichen Ressourcen“, S. 26 und 57; herunterzuladen unter: https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Pools/Broschueren/progress_ii_broschuere_bf.pdf (so am 26.11.2018).

▸ Die EU­Gebäuderichtlinie (sogenannte EPBD­Richtlinie)26schreibtvor,dassnach dem 31. Dezember 2018 neue Ge-bäude,dievonBehördenalsEigentümergenutztwerden,Niedrigstenergiegebäu-de sein müssen.

▸ Maßnahmenprogramm Nachhaltig-keit der Bundesregierung: Der Staats-sekretärsausschussfürnachhaltigeEnt-wicklunghatimMärz2015imzweitenüberarbeitetenProgramweitereZielefürdienachhaltigeBeschaffungaufBundesebeneaufgestellt.27 So sollen beispielsweisenurnochProduktederjeweilshöchstenEnergieeffizienzklassebeschafft,Ökostrombezogen,dieKrite-riendesUmweltzeichens„BlauerEngel“verwendet,derAnteilanRecyclingpa-pier erhöht und der durchschnittliche EmissionswertderDienstwagenflotteauf130gCO2/kmgesenktwerden.

▸ Ressourceneffizienzprogramm: Zu denweiterenPolitikzielenderBundes-regierunginderöffentlichenBeschaf-fungzähltdieStärkungderAspekte„Ressourcenschutz“ und „Schutz der Biodiversität“.DasRessourceneffizienz­programmderBundesregierungausdemJahr2016(ProgRessII)verfolgtdasZiel,dieBeschaffungstärkerzurVerbes-serungderRessourceneffizienzzunut-zen.28DieBiodiversitätsollbiszumJahr

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14 Grundlagen der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

2020imBeschaffungs­undBauwesenEinzughalten,indembiodiversitätser-haltende Standards eingeführt werden. Dazu sollen die bestehenden Umweltgü-tesiegel weiterentwickelt werden oder importierteNaturstoffeund­produktezu25Prozentausnatur­undsozialver-träglicherNutzungstammen.29

▸ Nationales Programm für nachhaltigen Konsum30:ImProgrammvomFebruar2016wirdderöffentlichenBeschaffungeine wichtige Rolle bei der Förderung desnachhaltigenKonsumszugewiesen.SosollderBeratungs­undInformations-bereichzurnachhaltigenBeschaffungweitergestärktwerden,indemspezielleSchulungsunterlagen und Arbeitshilfen erstellt und angeboten werden.

2.3 Wo bekommen Beschaffungsstellen Hilfe?

UmdasThemaumweltfreundlicheBeschaf-fungindieBreitezutragen,wurdeindenvergangenenJahreneineVielzahlvonEin-richtungenundInitiativengegründet:Soarbeitenseit2010Bund,LänderundKom-munen in der „Allianz für nachhaltige Be­schaffung“31 zusammen. Diese dient dem regelmäßigenErfahrungsaustauschderöf-fentlichenBeschaffungsstellenundsolldiesedazuanregen,diebereitsexistierendennati-onalen und internationalen Nachhaltigkeits-standardsimRahmenihrerBeschaffungsak-tivitätenstärkerzuberücksichtigen.

29 BMU (2007): Die nationale Strategie zur biologischen Vielfalt vom Bundeskabinett am 7.11.2007 beschlossen, S. 44 ff.; herunter-zuladen unter: http://biologischevielfalt.bfn.de/fileadmin/NBS/documents/Nat_Biodiv_strategie_nov07.pdf (so am 26.11.2018).

30 BMUB: „Nationales Programm für nachhaltigen Konsum“; herunterzuladen unter: https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Down-load_PDF/Produkte_und_Umwelt/nat_programm_konsum_bf.pdf (so am 26.11.2018).

31 Die Internetseite der Allianz für nachhaltige Beschaffung ist abrufbar unter: www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/ strategische-beschaffung.html (so am 26.11.2018).

32 Die Internetseite des Kompass Nachhaltigkeit ist abrufbar unter: http://oeffentlichebeschaffung.kompass-nachhaltigkeit.de/ (so am 26.11.2018).

33 Die Internetseite der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung ist abrufbar unter: www.nachhaltige-beschaffung.info (so am 26.11.2018).

Auf der Seite des Umweltbundesamtes www.beschaffung-info.de sind insbe-sondere Arbeitshilfen (unter anderem Aus-schreibungsempfehlungen,LCC­Tools,GutePraxisbeispiele),StudienoderPub-likationen zu aktuellen politischen und rechtlichenThemenzufinden(wiezumBeispieleinRechtsgutachtenodereinÜberblick über landesrechtliche Regelun-gen auf dem Gebiet der umweltfreundli-chenBeschaffung).

Die 2012 gegründete Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung (KNB)32 hat zurAufgabe,dieVergabestellenvonBund,LändernundKommunengezieltzuschulenundzuinformieren.DieSeitebietetBeschaf-fungsleitfäden,InformationsbroschürenundNewsletter.ÖffentlicheBeschaffungs-stellenkönnensichauchperE­Mailoderüber eine Telefonhotline Rat holen.

Der Kompass Nachhaltigkeit33 bietet Informationenzudensozialenundökolo-gischenAspektenbeiderBeschaffungineinzelnenProduktgruppen(zumBeispielBekleidung&Textilien,Papier,Compu-ter,LebensmitteloderHolz&Holzproduk-te),enthältPraxisbeispieleausdeutschenKommunenoderhilftbeiderNutzungunddemVergleichvonGütezeichen(wiezumBeispielUmweltzeichen).

WeiterführendeInformationsquellensowieLiteratursindindenAnhängen7und8zudiesem Skript aufgeführt.

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3 Rechtsrahmen und Ansatzpunkte für Umweltaspekte

34 BVerfG, Urteil vom 13.6.2006 – Az.: 1 BvR 1160/03. Es ist allerdings anzumerken, dass § 98 GWB auch nichtstaatliche Auftraggeber dem Vergaberecht unterwirft (§ 98 Nr. 2, 4, 5 und 6 GWB).

DieöffentlichenBeschaffungsstellenha-ben bei der europaweiten und nationalen BeschaffungvonDienstleistungenundWareneinweitgehendesErmessen,wel-cheUmweltaspekteundinwelcherPhasedesVergabeverfahrens(sieheAbschnitt3.2) sie diese berücksichtigen wollen. Einschränkungenergebensichausver-gaberechtlichenBestimmungenüberdieDurchführungdesVergabeverfahrensundandererseitsausReglungen,diedieBe-rücksichtigungvonumweltbezogenenAs-pektenverbindlichvorgeben.

3.1 Überblick über den Rechtsrahmen in Deutschland

ImFolgendensollendieverschiedenenEbenen,derfürdieöffentlicheBeschaffungrelevantenrechtlichenNormenundihrZu-sammenspiel dargestellt werden.

ImVergaberechtbeurteiltsichdasanzu-wendende Recht anhand einer Vielzahl vonKriterien.DieAnwendbarkeitdesent-sprechendenRechtsistvorabsorgfältigzuprüfen.

Definition

Unter Vergaberecht versteht man die Gesamtheit der nationalen und internationalen Regeln und Vorschriften, die ein Träger der öffentlichen Verwaltung, bei der Beschaffung von Leistungen und zur Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben, zu beachten hat.34

Die Rechtsquellen ergeben sich anhand einer Prüfung der folgenden Punkte:

▸ Auftragssumme, im Oberschwellenbereich ▸ Öffentlicher Auftrag/Konzession ▸ Auftragsbereich im Sektorenbereich ▸ Art des Auftrages: Bauleistung, Lieferleistung, Dienstleistung ▸ Vergabe betrifft verteidigungs- oder sicherheitsrelevante Aspekte ▸ Vorliegen besonderer Landesvergabegesetze

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16 Grundlagen der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

Die erste Weichenstellung hinsichtlich des anzuwendenden Rechts erfolgt anhand des geschätzten Auftragswerts.Erreichtdie-serdensogenanntenEU­Schwellenwertoderliegt darüber (auch als Oberschwellenbe-reich bezeichnet) sind teilweise andere Vor-schriften zu beachten als unterhalb (auch als Unterschwellenbereich bezeichnet).

ImOberschwellen­undUnterschwellen-bereich sind insbesondere die Grundfrei-heitenunddasDiskriminierungsverbotnachEuroparechtzubeachten(vgl.Art.18AEUV).UnzulässigsindgrundsätzlichalleoffenenDiskriminierungenvonWirt-schaftsteilnehmerinnen und Wirtschafts-teilnehmernausanderenMitgliedstaaten,gegenüberdenenöffentlicheBeschaffungs-stellen ausdrücklich einheimische Waren oderDienstleistungenbevorzugen.35 Ver-botensindauchversteckteDiskriminie-

35 EuGH, Urteil vom 20.3.1990, Rs. C-21/1988, Slg. 1990, I-889 (Du Pont).36 Ständige Rechtsprechung seit EuGH, Urteil vom 20.2.1979, Rs. 120/78, Slg. 1979, 649, 662 („Cassis de Dijon“). Die Entscheidung

bezog sich zwar nur auf die Warenverkehrsfreiheit. Jedoch wurde der darin aufgestellte Grundsatz vom EuGH auch auf die übrigen Grundfreiheiten, wie zum Beispiel die Dienstleistungsfreiheit, angewandt.

rungen,alsosolche,diezwarnichtaus-drücklich,aberinihrerWirkunggeradeausländischeLieferantenoderDienstleis-terbenachteiligen,abermittelbaransolcheKriterienanknüpft.DerfreieDienstleistung­undWarenverkehruntersagtBeschrän-kungen,diegeeignetsind,dieEinfuhrvonWaren oder Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten zu behindern.36

AufGesetzesebenegeltendieHaushaltsge-setzesowieder4.TeildesGWB(§§97bis186)füralleVergaben,unabhängigdesInhalts(öffentlicherAuftrag,Konzession,Sektorenbereich,verteidigungs­odersi-cherheitsrelevanteBeschaffung).DerTeilkann als allgemeines Vergaberecht be-zeichnetwerden,daerdieGrundsätzedesVergaberechts,denAnwendungsbereich,die Vergabearten sowie den Ablauf der Ver-gabe regelt.

Die EU-Schwellenwerte betragen seit dem 1. Januar 2018 für:

▸ Öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden: 144.000 Euro,

▸ Öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 221.000 Euro, ▸ Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Liefer- und Dienstleistungsaufträge

sowie Lieferaufträge im Sektorenbereich: 443.000 Euro, ▸ Bauaufträge: 5.548.000 Euro und ▸ Vergabe von Konzessionen: 5.548.000 Euro.

Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre angepasst.

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Neu ist, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit nun-mehr für das gesamte Vergabeverfahren in § 97 Abs. 1 S. 2 GWB vorgeschrieben wird. In § 97 Abs. 3 GWB ist bestimmt, dass strategischen Vergabezwecken, wie Aspekte der Qualität und Innovation sowie soziale und ökologische Gesichtspunkte nunmehr im gesamten Vergabeverfahren zu berücksichtigen sind. Die Umweltrelevanz der An-gebote kann also ausdrücklich berücksichtigt werden.

37 Bundeshaushaltsordnung vom 19.8.1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.7.2013 (BGBl. I S. 2395) geändert worden ist.

38 Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung – Verg-StatVO) vom 12.4.2016, BGBl. I S. 624, 691, siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vergstatvo/gesamt.pdf (so am 26.11.2018).

3.1.1 OberschwellenbereichFerner sind für den Oberschwellenbereich diefolgendenVerordnungenanzuwenden:

▸ Verordnung über die Vergabe öffent­licher Aufträge(VergabeverordnungVgV),AnwendungaufLiefer­undDienstleistungsaufträge.FürdieVergabevonBauaufträgengeltenweitereSon-derregelungen,vgl.§2VgV(VOB/A­EU,2.Abschnitt),womitindiesemBereichweiterhineindreistufigesKaskadensys-tem besteht.

▸ Sektorenverordnung (SektVO) für VergabenindenBereichenWasser­,Energie­undVerkehrsversorgungsowiederPostdienste.

▸ Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)fürdieVergabeeinerGeneh-migung zur Ausübung eines konzessi-onspflichtigenGewerbesoderHandelsbeziehungsweise Verleihung eines beson-derenRechtsaneineröffentlichenSache.

▸ Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit(Liefer­oderDienstleis-tungVsVgV,BauleistungVOB/A­EU,3.Abschnitt).

▸ Haushaltsrechtliche Bestimmungen vonBund,LändernundKommunen(zumBeispielfürdenBund:Bundes-haushaltsordnung–BHO37) und

▸ Vergabestatistikverordnung ( VergStatVO)38:Verpflichtetdieöffent-lichenBeschaffungsstellenDatenüberBeschaffungenmiteinemNettoauftrags-wertvonmehrals25.000EuroandasBundesministeriumfürWirtschaftundEnergiezuübermitteln.

BeiderBeschaffungvonBau-, Liefer- und Dienstleistungensindanzuwenden:

▸ EU­Kartellvergaberechtder§§97ff.GesetzgegenWettbewerbsbeschränkun-gen(GWB),

▸ dieVergabeverordnung(VgV), ▸ 2.AbschnittderVOB/A­EUund ▸ haushaltsrechtliche Vorgaben.

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18 Grundlagen der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

BeiderBeschaffungimSektorenbereich (Verkehr,Trinkwasser­undEnergieversor-gung):

▸ EU­Kartellvergaberechtder§§97ff.GWB, ▸ GesetzgegenWettbewerbsbeschränkun-gen(GWB),

▸ dieSektorenverordnung(SektVO), ▸ haushaltsrechtliche Vorgaben.

BeiderBeschaffungdurchdieVergabevonKonzessionen:

▸ EU­Kartellvergaberechtder§§97ff.GWB, ▸ GesetzgegenWettbewerbsbeschränkun-gen(GWB),

▸ dieKonzessionsvergabeverordnung(KonzVgV),

▸ haushaltsrechtliche Vorgaben.

BeiderBeschaffungindenBereichenVer­teidigung und Sicherheit:

▸ EU­Kartellvergaberechtder§§97ff.GWB, ▸ dieVergabeverordnungVerteidigungundSicherheit(VSVgV)sowiefürBauaufträgeindiesemBereichdieVOB/A­VS,

▸ haushaltsrechtliche Vorgaben.

InnerhalbdieserSystemekönnenanvielenStellen Umweltaspekte berücksichtigt wer-den.MitderReformationdesEU­Vergabe-rechtsab2014wurdediestrategischeZiel-setzung,vorallemfürsoziale,ökologischeundinnovativeAspekte,gestärkt.

3.1.2 UnterschwellenbereichBeiderVergabeimUnterschwellenbereich (siehedazuausführlichinKapitel5)sindzubeachten:

▸ dieeuropäischenallgemeinenRechts-grundsätzewiedieGrundfreiheiten,dasDiskriminierungsverbot,derGleichbe-handlungsgrundsatz und der Transpa-renzgrundsatz,vgl.auch§2UVgO,

▸ dieUnterschwellenvergabeordnung(UVgO),

▸ die1.AbschnittederVOL/A(soferndieAnwendungderUVgOnochnichtinKraftgesetzt wurde) und der 1. Abschnitt der VOB/A2016sowie

▸ dasHaushaltsrechtdesBundesbezie-hungsweisedesjeweiligenLandesoderderKommune.

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3.2 Ansatzpunkte für die Berücksichtigung von Umweltaspekten

ImRahmendesVergabeverfahrenshatdieVergabestelleaufverschiedenenStufendieMöglichkeit,Umweltaspekteeinzubezie-hen.39 Darauf wird in den nachfolgenden Kapiteln4und5eingegangen.

39 Zu beachten ist, dass die Übergänge zwischen den einzelnen Stufen fließend sein können. Beispielsweise ist ein Zuschlagskriterium gleichzeitig Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn das Vorliegen einer technischen Spezifikation nicht unbedingt im Sinne eines Ausschlusskriteriums eingefordert wird, sondern erst im Rahmen der Angebotswertung als Zuschlagskriterium Berücksichtigung findet. Auch sind Anforderungen im Rahmen der Leistungsbeschreibung immer auch Gegenstand der Vertragsausführung, so dass es auch zwischen den Stufen Leistungsbeschreibung und Auftragsausführungsbedingungen zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen kann.

Umweltaspekte in den Phasen des Vergabeverfahrens:

▸ Bedarfsplanung und Festlegung des Auftragsgegenstandes ▸ Eignungskriterien dienen der Beschaffungsstelle dazu, zu prüfen, ob der Bieter

grundsätzlich geeignet und in der Lage ist, den Auftrag durchzuführen. ▸ Die Leistungsbeschreibung umfasst sämtliche Anforderungen an die zu erbring-

ende Leistung, die von allen Bietern beachtet werden müssen und ist so eindeutig zu formulieren, dass die abgegebenen Angebote vergleichbar sind.

▸ Anhand der Zuschlagskriterien erfolgt die Wertung der Angebote im Hinblick auf das Preis-Leistungs-Verhältnis. Die Beschaffungsstelle wählt die Zuschlagskrite-rien für den Einzelfall unter sämtlichen in Betracht kommenden Aspekten aus.

▸ Auftragsausführungsbedingungen sind Bedingungen, die der Bieter bei der Durch-führung des Auftrags (nach Erteilung des Zuschlags) beachten muss.

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20 Grundlagen der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

4 Wie lassen sich Umweltaspekte im Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte berücksichtigen?

40 Bergmann, Tina/Vetter, Andrea (2016): Das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz und die Vergaberechtsmodernisierungsverordnung, VBlBW vom 1.6.2016, S. 221.

4.1 Arten von Vergabeverfahren

Oberhalb der Schwellenwerte darf die öf-fentlichenBeschaffungsstelleunterdenfolgendenVergabeverfahrenfreiwählen(§119Abs.1GWB):

▸ dasoffeneVerfahren(§119Abs.3GWB), ▸ dasnichtoffeneVerfahren(§119Abs.4GWB),

▸ dasVerhandlungsverfahren(§119Abs.5GWB),

▸ den wettbewerblichen Dialog (§119Abs.6GWB)und

▸ neuhinzugekommen–dieInnovations-partnerschaft(§119Abs.7GWB).

DerVorrangdesoffenenVerfahrensistinDeutschlandabgeschafft.InderKonse-quenzstehenbeider„klassischen“Verga-benach§119Abs.2GWBdasoffeneunddasnichtoffeneVerfahrengleichrangigne-beneinander(vgl.auch§14Abs.2VgV).

WirddasnichtoffeneVerfahrengewählt,erfordertdieseinenvorgeschaltetenTeil-nahmewettbewerb.Dieserstehtgrundsätz-lichallenMarktteilnehmernoffen.

Die übrigen Verfahrensarten sind nach §119Abs.2S.2GWBweiterhinnurzuläs-

sig,wenndiesnachdemGWBerlaubtist.40 Die Voraussetzungen für die einzelnen Ver-fahrensartenimFallvonDienst­undLie-feraufträgenfindensichfür:

▸ VerhandlungsverfahrenmitTeilnahme­wettbewerb und wettbewerblichen Dialogin§14Abs.3VgV,

▸ VerhandlungsverfahrenohneTeilnah-mewettbewerbin§14Abs.4VgVund

▸ fürInnovationspartnerschaftenin§19VgV.

DieöffentlicheHandhatanvielenStellendesVerfahrensdieMöglichkeit,beiderVer-gabeöffentlicherAufträge,Umweltkriterieneinzubeziehen.ImFolgendensolldieZuläs-sigkeitderEinbeziehungvonUmweltkrite-rien in den einzelnen Schritten des Verga-beverfahrensdargestelltwerden.ZunächstwirddieVergabeeinesAuftrags,dessenge-schätzterAuftragswertoberhalbderSchwel-lenwertedes§106Abs.2GWBliegtundeineuropaweitesVerfahrenerfordert,erläutert.

DieRechtsvorschriftenfürVergabenunter-halb der Schwellenwerte wurden denen des OberschwellenbereichsmitdemErlassderUVgOweitgehendangenähert.AufVerga-ben unterhalb der Schwellenwerte wird in Kapitel5eingegangen.

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4.2 Auswahl des Auftragsgegenstandes

BevordasVergabeverfahrenimengerenSinnebeginnt,mussdieVergabestellezu-nächstentscheiden,wassiekaufenmöch-te beziehungsweise welche Dienstleistung siebenötigt.DazumusssiedenBedarfer­mittelnundfeststellen,obundinwelcherFormdasProduktoderdieDienstleistungaufdemMarktverfügbarist.Erstdanachkannsiefestlegen,wasbeschafftwerdensoll.DiesePhaseistvonbesondererBe-deutungfürdieumweltfreundlicheBe-schaffung.WennUmweltkriterienerfolg-reichindasVergabeverfahreneinbezogenwerdensollen,mussdieseEntscheidungfrühzeitiggetroffenunddasVerfahrenent-sprechend gestaltet werden.

4.2.1 BedarfsprüfungVorjederBeschaffungsolltenÜberlegun-genüberdieNotwendigkeitdesKaufsneu-erProdukteangestelltwerden:KanndasalteGerätvielleichtdochrepariertwer-den?IstLeasingvielleichtsinnvolleralseinKauf?KönnenvielleichtGeräteande-rerAbteilungenundEinrichtungenmitgenutzt werden oder gibt es gebrauchte Geräte,diedengewünschtenAnforderun-genentsprechen?ErscheinteinNeukaufalsdiesinnvollsteLösung,somüssendiepotentiellen Umweltauswirkungen der zu beschaffendenProdukteinErwägungge-zogenwerden,umdarananschließenddieentsprechenden Umweltmerkmale in die Auftragsvergabemiteinbeziehenzukön-nen.Eswirdgemeinhinempfohlen,dieumweltfreundlicheBeschaffungschritt-

41 Weiterführende Informationsquellen zu Umweltkriterien siehe die Quellen in Kapitel 7.242 Für eine ausführliche Einführung und Anleitung zur Durchführung von Lebenszykluskostenbetrachtungen siehe Umweltbundesamt

(Hrsg.) (2012): Umweltfreundliche Beschaffung, Schulungsskript 2 „Einführung in die Berechnung von Lebenszykluskosten und deren Nutzung im Beschaffungsprozess“, siehe: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/377/publikatio-nen/170123_uba_ratgeber_schulungsskript2_bf_0.pdf (Abrufdatum: 14.12.2018).

weiseanzugehenundmitsolchenProduk-tenoderDienstleistungenanzufangen,dieentwedereinfachzubeschaffensind,wiezumBeispielRecyclingpapierodergroßeAuswirkungen auf die Umwelt haben (zum BeispielKraftfahrzeuge,Reinigungsdienst-leistungen).41

Die Schwerpunktsetzung bringt es zudem mitsich,dassdabeiauchnichtallerelevan-tenUmweltauswirkungenquerdurchdievoneinerBeschaffungsstellezubeschaffen-deProduktpaletteberücksichtigtwerden,sonderninAbhängigkeitvondiesereineKonzentrationaufeinbiszweiUmweltas-pekte(zumBeispielAbfalloderEnergieeffi-zienz)erfolgt.EinweitererAspekt,dersichbei der Auswahl des Zielprodukts für eine umweltfreundlicheBeschaffungbeson-dersanbietet,sinddieLebenszykluskos-ten.VordemHintergrundderFragenachderWirtschaftlichkeiteinerBeschaffungs-entscheidung lassen sich höhere Anschaf-fungskostensoameinfachstennachvoll-ziehbarrechtfertigen.FürdenEinstiegineineumweltfreundlicheBeschaffungeignensichdaherinsbesondereProduktgruppen,beideneneinbedeutenderTeilderKostenwährendderNutzungsphasebeziehungs-weisederEntsorgungentsteht.SobeiderWahldesDruckertyps,dazumBeispielbeiFarbtintenstrahldruckerndiehohenKostenfürTintenpatroneninVerhältniszumAn-schaffungspreisundderNutzungsintensitätgesetzt werden müssen.42

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22 Grundlagen der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

4.2.2 Markterkundung umweltfreundlicher AlternativprodukteHilfestellungbeiderSuchenachumwelt-freundlichen(Produkt­)Alternativen43,diedenBeschaffungszweckebensoguterrei-chen,bietenstaatlicheUmweltzeichenundandereeinschlägigeGütezeichen.

HierbietensichinsbesonderedieAnbieter-datenbanken des deutschen Umweltzeichens „Blauer Engel“ (www.blauer­engel.de/) und deseuropäischenUmweltzeichens„Euro­blume“ (http://ec.europa.eu/ecat/) an.

DiedortzugänglichenInformationensindeinerseitshilfreichfürdieRecherche,obgrundsätzlichumweltfreundlicheLösun-gen zur Verfügung stehen. Andererseits gebensieAufschlussdarüber,welcheum-weltbezogenen Gesichtspunkte für die jeweiligeProduktgruppeimSinneeinerEntlastungderUmweltentscheidendsind.Zudem können die im Rahmen der Umwelt-zeichenprogrammedefiniertenUmweltei-genschaftenspäteralstechnischeSpezi-fikationeninderLeistungsbeschreibung,

43 Für eine ausführlichere Einführung zum Vorgehen einer strategischen Marktbeobachtung und -analyse siehe Umwelt bundesamt (Hrsg.) (2016): Umweltbundesamt, Schulungsskript 4 „Strategische Marktbeobachtung und -analyse“, siehe: https://www.umwelt-bundesamt.de/publikationen/umweltfreundliche-beschaffung-schulungsskript-4 ( Abrufdatum: 26.11.2018).

den Zuschlagskriterien für die Angebots-wertung oder die Auftragsausführungsbe-dingungenVerwendungfinden(sieheKa-pitel 3.2).

4.2.3 Festlegung des AuftragsgegenstandesMitBlickaufdieindiesemAbschnittein-führenddargestelltegrundsätzlicheOptioneinerBeschränkungaufumweltfreundli-cheProdukteeinerseitsoderdieGewäh-rungeinerrelativenPräferenzandererseitssollhiernocheinmalverdeutlichtwerden,dassöffentlicheBeschaffungsstellenübereinenerheblichenSpielraumverfügen,denAuftragsgegenstand entsprechend ihren eigenenAnforderungenzudefinieren.DazudiesenAnforderungenebenauchBe-langedesUmweltschutzeszählen,könnendieseauchbereitsTeilderDefinitiondesAuftragsgegenstandes sein. Soweit nicht bereitsobjektiverkennbar,wirddabeidieWahl eines eindeutigen Titels für den Auf-tragempfohlen,ausdemdieBedeutungdes Umweltaspekts für die Vergabeent-scheidungklarhervorgeht.

Beispiel für die Festlegung des Auftragsgegenstandes

Die Vergabestelle kann sich von vornherein darauf beschränken, „Ökostrom“ oder „Recyclingpapier“ auszuschreiben. Die Ausschreibung von Ökostrom schließt nicht aus, dass der angebotene Strom nur anteilig, zum Beispiel zu 50 Prozent Ökostrom enthalten kann. Wird für die Ausschreibung von vornherein ein umweltfreundliches Produkt oder ein solcher Service gewählt, enthält die Leistungsbeschreibung Anga-ben, die die allgemeine Bezeichnung des Produkts präzisieren. Bei dem Auftragsge-genstand „Ökostrom“ wird beispielweise festgelegt, welche konkreten Anforderungen an die Stromproduktion gestellt werden.

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4.2.4 Rechtliche Grenzen bei der Auswahl des AuftragsgegenstandesAuch bei der Auswahl des Auftragsgegen-standesmussallerdingsEU­Primärrechtbeachtet werden. Dies bedeutet insbeson-dere,dassvorallemAnbieterausanderenEU­Mitgliedstaatennichtdiskriminiertwerden dürfen.

SokannzumBeispieldaseuropäischeDiskriminierungsverbotdieWahlfreiheitdes Auftraggebers bei der Festlegung des Auftragsgegenstandseinschränken.DieArtikel18,34,36und56AEUV44ver-bietengrundsätzlichalleoffenenDis-kriminierungenvonWirtschaftsteilneh-merinnen und Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten gegenüber denenöffentlicheBeschaffungsstel-len,ausdrücklicheinheimischeWarenoderDienstleistungenbevorzugen.45 Die Grundfreiheitenverbietenaberauchver-steckteDiskriminierungen,alsosolche,diezwarnichtausdrücklich,aberinih-rerWirkunggeradeausländischeLiefe-ranten oder Dienstleister benachteiligen. Schließlichsindauchunterschiedslosanwendbare–dasheißtnichtdiskrimi-nierende–BeschränkungendesfreienWaren­undDienstleistungsverkehrsun-tersagt,wennsiegeeignetsind,dieEin-fuhrvonWarenoderDienstleistungenaus anderen Mitgliedstaaten zu behin-dern.46Esistvergaberechtlichproblema-tisch,einProduktoderDienstleistungzubeschaffen,dienurvonsehrwenigenodernureinemeinzigenBieter,womög-lichimeigenenLand,angebotenwerden

44 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).45 EuGH, Urteil vom 20.3.1990, Rs. C-21/1988, Slg. 1990, I-889 (Du Pont).46 Ständige Rechtsprechung seit EuGH, Urteil vom 20.2.1979, Rs. 120/78, Slg. 1979, 649, 662 („Cassis de Dijon“). Die Entscheidung

bezog sich zwar nur auf die Warenverkehrsfreiheit. Jedoch wurde der darin aufgestellte Grundsatz vom EuGH auch auf die übrigen Grundfreiheiten, wie zum Beispiel die Dienstleistungsfreiheit, angewandt.

47 Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 10.5.2010, VK 3-42/10, www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Entscheidungen/Vergaberecht/2010/VK3-42-10.html (so am 26.11.2018).

kann.BeiderVerwendungvonnationa-lenProduktanforderungenmüssenimmerauchgleichwertigeErzeugnissezugelas-senwerden.Eskannvergaberechtlichdurchauszulässigsein,wenndieöffentli-cheBeschaffungsstelleihrenAuftragsge-genstandso(eng)definiert,dassfaktischnurwenigeodersogarnureinBieterdie(Umwelt­)Anforderungenerfüllenkann,wenn und soweit diese Anforderungen zur ErfüllungdervonderBeschaffungsstellefestgelegten Aufgaben erforderlich sind. BestimmteenergieeffizienteTechnologienkönnenauchdanndefiniertwerden,wennnureinBieterdieAnforderungenerfüllenkann47.AllegleichwertigenAngebote,diedasZiel,wennauchmitandererTechno-logieerreichen,müssenjedochebenfallszugelassen werden.

Aus dem nationalen Vergaberecht ergeben sichkeineweitergehendenEinschränkun-gen bei der Auswahl des Auftragsgegenstan-des. Der deutsche Gesetzgeber hat sich da-fürentschieden,dassdas„wirtschaftlichsteAngebot“ den Zuschlag erhalten soll. Ob ein Angebotwirtschaftlichist,wirddanachbe-urteilt,obesdievonderBeschaffungsstelleinderBekanntmachungoderdenVerga-beunterlagengefordertenKriterien–§31Abs. 3 VgV nennt; beispielhaft unter ande-remQualität(einschließlichtechnischerWert,Ästhetik,Zweckmäßigkeit,Zugäng-lichkeit,DesignfürAlle,soziale,umweltbe-zogeneundinnovativeEigenschaften)sowiedasKostenelement–erfüllt.Darausergibtsich,dassderPreisebennureinMerkmalunter anderen für die Wertung des Ange-

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24 Grundlagen der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

botsist.WasfürdieZuschlagserteilunggilt,muss aber erst recht für die Auswahl des Auftragsgegenstands gelten.

Wirtschaftlichkeitbedeutetnichtnur,Mit-telsparsamzuverwenden,sondernschließtandereErwägungenein,daesumdieEr-zielungdesbestenPreis­Leistungs­Verhält-nisses geht. Daher kann dem Vergaberecht auchkeineVerpflichtungentnommenwer-den,sichbeiderBeschaffungvonvornhe-rein auf die kostengünstigste Variante zu beschränken.VielmehrverfügtdieBeschaf-fungsstelleübereinenweitenErmessens-spielraumimHinblickaufdieAuswahldesAuftragsgegenstandes.

4.3 Leistungsbeschreibung

DieLeistungsbeschreibungenthältArtundUmfangderzuvergebendenLeistung.DieöffentlicheBeschaffungsstellesollteihreBedürfnissevorabmöglichstgenauanalysierthaben,umeindementsprechen-desProduktbeziehungsweiseeinedem-entsprechendeDienstleistungbeschaffenzu können.

DieöffentlicheBeschaffungsstellemussinderLeistungsbeschreibungdieMerkmaledesProduktesbeziehungsweisederDienst-leistungnach§31Abs.2VgVi.V.m.§97Abs.3GWBsopräzisebeschreiben,dasssiedenUnternehmeneinklaresBildvermittelt.DazusolldieLeistungsbeschreibungsoge-fasstwerden,dassdiebietendenUnterneh-men ihre Angebotspreise möglichst sicher und ohne umfangreiche Recherchen kalku-lierenkönnen.Insbesonderesollensichdie

bietendenUnternehmendaraufverlassenkönnen,dassdieLeistungauchinihrenDe-tails richtig beschrieben ist.

AlleAnbietersollenvondengleichenVor-aussetzungen ausgehen. Damit soll erreicht werden,dassdieAngeboteuntereinandervergleichbarsindundderöffentlichenBe-schaffungsstelledierechtsfehlerfreieAus-wahldesZuschlagserhaltendenBewerbersermöglicht wird.

4.3.1 Leistungs- und FunktionsanforderungenErstmalswirdinderVergabeverordnungausdemJahr2016explizitgeregelt,dassdieöffentlicheBeschaffungsstelleindenLeistungs­undFunktionsanforderun-gen auch umweltbezogene Aspekte zur BeschreibungdesAuftragsgegenstandesverwendendürfen(§31Abs.3VgV).ZurLeistungsbeschreibungdürfenauchAn-forderungenandieProduktionsmethodenentlangdesLebenszyklusgestelltwerden.

DieöffentlicheBeschaffungsstellekannzumNachweis,dassdieAnforderungenderLeistungsbeschreibungeingehaltensind,verschiedeneNachweiseverlangen,wiedieEinhaltungvonnationalenodereuropäi-schentechnischenNormen(zumBeispieldesDINoderderCEN),derBescheinigungdurchKonformitätsbewertungsstellen(§33VgV) oder durch bestimmte Gütezeichen (vgl.§34VgV,§32SektVOund§7aEUAbs.6VOB/A).Siekannentwedereinver-bindlichesGütezeichenverlangen,oderfüreinzelneLeistungsanforderungenunter-schiedliche Nachweise zulassen.

Wichtig ist, auch gleichwertige Normen oder Gütezeichen zuzulassen; am besten durch den Zusatz „oder gleichwertig“.

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DieöffentlicheBeschaffungsstellekannauchdieEMAS­UmwelterklärungalsNach-weisfürbestimmteumweltbezogeneEigen-schafteneinesProduktesodereinerDienst-leistunganerkennen.InderRegelwirdessich dabei um den Nachweis für herstel-lungsbezogeneEigenschafteneinesPro-dukteshandeln(umweltfreundlicheHer-stellungsprozesse),dienach§31Abs.3,S. 2 VgV berücksichtigt werden dürfen.48

4.3.2 Freiwillige und verpflichtende Berücksichtigung von UmweltaspektenUmweltaspekte können unter anderem in derLeistungsbeschreibungkonkretisiertwerden. Die Anforderungen können sich dabei beziehen auf

▸ Leistungs­oderFunktionsanforderungen, ▸ technischeSpezifikationen,oder ▸ einerKombinationausbeidem.

Die Umweltaspekte müssen sich direkt auf denBeschaffungsgegenstandbeziehen,alsoaufbestimmteEigenschaften.SokanndieöffentlicheBeschaffungsstelleverlan-gen,dasseinProduktauseinembestimm-tenMaterial(zumBeispielHolzstattPlas-tik)bestehtoderbestimmteInhaltsstoffenichtenthält(zumBeispielbestimmteChe-mikalien).EbensokönnenderEnergiebe-darfoderEmissionendurchentsprechendeGrenzwertebeschränktwerden.

48 Entsprechendes gilt für den Unterschwellenbereich nach § 23 Abs. 2, S. 2 UVgO und für Baudienstleistungen gemäß § 7a EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A.

49 Vergleichbare Regelungen sind in §7a EU Abs. 1 1 Nr. 2 VOB/A, § 28 Abs. 2 SektVO und § 15 Abs. 2 KonzVgV enthalten.

Soweit es nicht durch den Auftragsgegen-standgerechtfertigtist,darfinderLeis-tungsbeschreibungjedochnichtaufeinebestimmteProduktion,Herkunft,bestimm-teMarken,PatenteoderTypenverwiesenwerden,wenndiesbestimmteUnterneh-menoderbestimmteProduktebegünstigtoderausschließt(gemäߧ31Abs.6S.1VgV).Nurausnahmsweisedarfsospezifi­ziertwerden(gemäߧ31Abs.6S.2VgV),„wenn der Auftragsgegenstand andernfalls nicht hinreichend genau und allgemein ver-ständlich beschrieben werden kann.“ Dann ist diesem Verweis aber „oder gleichwertig“ hinzuzufügen.

DieUmweltaspekteinderLeistungsbe-schreibung dürfen auch Anforderungen andieProduktionsmethodenentlangdesLebenszyklusstellen(vgl.auch4.2.3.)(§ 31 Abs. 3 VgV)49.BestimmteProdukti-onsverfahrenkönnengefordertwerden,wennsiedazubeitragen,dasProduktzucharakterisieren. Dabei kann es sich um sichtbareoderunsichtbareCharakteristi-ka handeln.

Die bietenden Unternehmen haben dann die entsprechenden Umweltaspekte zwin­gend mit der Angebotsabgabe zu erfüllen und nachzuweisen.

Stromproduktion als Beispiel für Umweltaspekte im Produktionsverfahren

Die Erzeugung aus erneuerbaren Energien beeinflusst die Qualität des Stroms nicht mittelbar, ist aber umweltfreundlicher als Strom aus konventionellen Energien.

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UnzulässigsindjedochUmweltaspekte,dienichtinZusammenhangmitdemProduktstehen,wiezumBeispielVorgaben,diedieUnternehmensführung der Auftragneh-merin/desAuftragnehmersimAllgemeinenbetreffen.

TeilweiseistdieBerücksichtigungumwelt-bezogenerAspekteimRahmenderLeis-tungsbeschreibung auch gesetzlich vor­gegeben:

▸ Gemäߧ 67 Abs. 2 VgV (beziehungs-weise § 58 Abs. 1 SektVO) sollen bei derBeschaffungenergieverbrauchsre-levanterWaren,GeräteoderAusrüs-tungenoderbeimEinkaufvonDienst-leistungen,beidenensolcheWaren,GeräteoderAusrüstungenzumEinsatzkommeninderLeistungsbeschreibungfolgendeAnforderungenandieEner-gieeffizienzgestelltwerden:

1.dashöchsteLeistungsniveauanEnergieeffizienzund

2.soweitvorhanden,diehöchsteEner-gieeffizienzklasseimSinnederEner-gieverbrauchskennzeichnungsver-ordnung.

WiederBegriff„sollen“zeigt,sinddiegenanntenVorgabenbeiderBeschaf-fungenergieverbrauchsrelevanterWa-ren beziehungsweise Dienstleistungen schonbeiderErstellungderLeistungs-beschreibungzubeachten,sofernnichteinbegründeterAusnahmefallvorliegt.DahermussdieLeistungsbeschreibungentsprechende Mindestanforderungen in BezugaufdieEnergieeffizienzfestlegen.

Hingegenverpflichtendistes(§67Abs.3VgV),inderLeistungsbeschrei-bung oder an anderer Stelle in den Ver-gabeunterlagenvondenUnternehmenInformationenzuverlangen:

1.konkreteAngabenzumEnergiever­brauch,esseidenn,dieaufdemMarktangebotenenWaren,technischenGe-räteoderAusrüstungenunterscheidensichimzulässigenEnergieverbrauchnurgeringfügig,und

2.ingeeignetenFällena)eineAnaly-seminimierterLebenszykluskostenoderb)dieErgebnisseeinerBuch-stabeavergleichbarenMethodezurÜberprüfung der Wirtschaftlichkeit.

▸ Nach § 68 VgV(beziehungsweise§59Abs. 1 SektVO) müssenbeiderBe-schaffungvonStraßenfahrzeugenderEnergieverbrauchunddieUmweltaus-wirkungen einbezogen werden. Dazu sindentwederinderLeistungsbeschrei-bungVorgabenzuEnergieverbrauchund Umweltauswirkungen aufzuneh-menoderdieseKriteriensindindenZuschlagskriterien zu berücksichtigen. Zumindest müssen hierbei folgende Fak-toren,jeweilsbezogenaufdieGesamt-kilometerleistungdesStraßenfahrzeugsim Sinne der Tabelle 3 der Anlage 2 der VgV,berücksichtigtwerden:

1.Energieverbrauch,2.Kohlendioxid­Emissionen,3.EmissionenvonStickoxiden,4.EmissionenvonNichtmethan­Kohlenwasserstoffenund

5. partikelförmige Abgasbestandteile

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Diese Faktoren können als Ausschluss- oder Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. Ausschlusskriterien müssen nach einerMarktrecherchederöffentlichenBe-schaffungsstellefestgelegtwerden.Wer-dendieEmissionenalsZuschlagskriteri-enherangezogen,sinddieKostenüberdieLebensdauernachdenAnlagen2und3derVgVzuberechnen.HilfestellungenzurBerechnungderLebenszykluskostenbie-tenzumBeispieldasUmweltbundesamtundICLEI/Öko­Institutan.50 Das Finden des„richtigen“LCC­ToolserleichtertderLCC­ToolpickerderUniversitätderBundes-wehrMünchenunddesKompetenzzent-rumsinnovativeBeschaffung.51

EineweitereverbindlicheRegelungenthält§45Kreislaufwirtschaftsgesetz(KrWG).DanachsindBundesbehördeninsbesonde-redazuverpflichtet,beiderBeschaffungzuprüfen,obundinwelchemUmfangErzeug-nisseeingesetztwerdenkönnen,

▸ diesichdurchLanglebigkeit,Reparatur-freundlichkeitundWiederverwendbar-keitoderVerwertbarkeitauszeichnen,

▸ dieimVergleichzuanderenErzeugnis-senwenigeroderzuschadstoffärmerenAbfällenführenoder

▸ die durch Vorbereitung zur Wieder-verwendungoderdurchRecyclingausAbfällenhergestelltwordensind.

50 Die Berechnungshilfen können heruntergeladen werden unter: www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/ umweltfreundliche-beschaffung/berechnung-der-lebenszykluskosten oder unter: www.smart-spp.eu/index.php?id=7633 (so am 26.11.2018).

51 Der Toolpicker ist herunterzuladen unter: https://www.koinno-bmwi.de/informationen/toolbox/detail/lebenszyklus-tool-picker-1/ (so am 26.11.2018).

52 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Gemeinsamer Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten vom 22.12.2010.

53 So in Art. 83 der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und Art. 68 der Richtlinie 2014/24/EU über die Vergabe öffentlicher Aufträge Richtlinie.

Verbindliche Vorgaben mit verwaltungs­interner Bindungswirkung sind zum Beispiel:

▸ GemäßdemGemeinsamen Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten52 darfdieBundesverwaltungbeispiels-weisenurHolzproduktebeschaffen,dienachweislich aus legaler und nachhal-tiger Waldbewirtschaftung stammen. Der Nachweis kann durch Vorlage eines FSC­,PEFC­odereinesvergleichbarenZertifikatsoderdurchEinzelnachweiserbracht werden.

▸ die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen ( AVV-EnEff).AlleBundesdienststel-lensinddurchsieverpflichtet,beiderBeschaffungenergieeffizienterProdukteundDienstleistungensowieBauleistungendieenergieeffizientesteSystemlösungzuprüfenundbeiderErstellungderVergabeunterlagendenEnergieverbrauchinderNutzungsphasezu berücksichtigen.

4.3.3 LebenszykluskostenAußerdemdürfeninderLeistungsbeschrei-bungsogenannte„Lebenszykluskosten“berücksichtigtwerden.DerBegriffLebens-zykluskostenistindenneuenEU­Vergabe-richtlinien53erstmalswiefolgtlegaldefi-niertworden:

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28 Grundlagen der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

Definition

Bei den Lebenszykluskosten handelt es sich um die Summe aller Kosten, die während des gesamten Lebenszyklus eines Produkts (das heißt während Herstellung, Nutzung und Ent-sorgung) von einem oder mehreren Akteuren getragen werden. Dazu zählen neben dem Anschaffungspreis beispielsweise Kosten für Energie- und Wasserverbrauch, Kosten für den Verbrauch von Hilfs- und Betriebsstoffen (zum Beispiel Tonerkartuschen, Reinigungs-mittel, Wasser, Benzinverbrauch) sowie die Aufwendungen zur Entsorgung des Produkts.

54 Für weiterführende Erläuterungen zur Berechnung von Lebenszykluskosten wird auf Schulungsskript 2 in dieser Reihe verwiesen sie-he https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/umweltfreundliche-beschaffung-schulungsskript-2 (Abrufdatum: 26.11.2018).

Diesesindeinerseitsumweltrelevant.An-dererseitshabensieauchrelevanteAuswir-kungenaufdieKosten,diederAuftraggeberzutragenhat,wennerdasProduktoderdieDienstleistungverwendet.SiestellenalsonichtnureineUmweltanforderung,sonderngleichzeitig einen ökonomischen Faktor dar.54 DieöffentlicheBeschaffungsstellehatalsoeineigenesInteressedaran,dieLebenszyk-luskosten möglichst gering zu halten. Dazu ist erforderlich,dasssiedieseinderLeistungs-beschreibung entsprechend berücksichtigt.

ZurBerücksichtigungderLebenszykluskos-tenkannbeispielsweisegefordertwerden,dassGeräteeinebestimmteMindestlebens-dauerhaben,einenbestimmtenStromver-brauchnichtüberschreitenoderGebäudesogebautwerden,dasssiebestimmteStan-dards,etwaimHinblickaufWärmeschutz,RaumheizungoderKlimatisierungeinhal-ten.IndiesemFallmüssendieGrundlagenderBerechnung,alsobeispielsweiseder

Energiepreis,dieLebensdaueroderderDis-kontsatz feststehen. Abgefragt werden müs-senaußerdemdienotwendigenParameterwieEnergie­oderWasserbedarf.

WiederummüssendieVorgabensoklar,eindeutigundsachlichbegründetsein,dasssiederöffentlichenBeschaffungsstelleeine eindeutige und nicht-diskriminieren-deErmittlungderLebenszykluskostener-möglicht. Zu diesem Zweck sollte der Aus-schreibungeinBerechnungstoolbeigefügtwerden,mitdessenHilfedieAngebotever-glichen werden können.

4.3.4 Verwendung von Gütezeichen (Umweltzeichen)ÖffentlicheBeschaffungsstellenkönnenzurBeschreibungdertechnischenSpezifika-tioneninderLeistungsbeschreibung,denZuschlagskriterien und Ausführungsbedin-gungen Umweltkriterien aus Gütezeichen verwendenoderaufdieseverweisen.

Definition

Umweltzeichen, als eine Form von Gütezeichen, sind Kennzeichen, mit denen bestimmte Umwelteigenschaften eines Produkts oder einer Dienstleistung belegt werden. Die Ver-leihung erfolgt auf freiwilliger Basis. Beispiele sind das in Deutschland sehr bekannte Umweltzeichen „Blauer Engel“ oder das Europäische Umweltzeichen.

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DurchdieÄnderungderVgVkönnenBe-schaffungsstellenzurBestimmungdertech-nischenSpezifikationeneinerLeistungoderWarepauschalaufGütezeicheni.S.v.§34VgVverweisen,solangedadurchdieLeis-tung eindeutig und transparent beschrieben wird.DieswarvorderVergaberechtsreform2016/2017nichtmöglich.

DanebenhatdieBeschaffungsstelleauchdieOptionen,dieUmweltkriteriendes Umweltzeichens ausführlich in der Leistungsbeschreibungaufzuführenoderdie grundlegenden Anforderungen an die UmweltaspekteinderLeistungsbeschrei-bungzubeschreibenundzurKonkretisie-rungaufdasgewählteUmweltzeichenzuverweisen.

ZumNachweis,dasseineLiefer­oderDienstleistung,dieinderLeistungsbe-schreibung,denZuschlagskriterienundAusführungsbedingungendefiniertenAn-forderungeneinhält,kanndieBeschaf-fungsstelle die Vorlage eines bestimmten Gütezeichens fordern. Das Verfahren der Nachweisführungwirddadurchvereinfacht.

DieöffentlicheBeschaffungsstellekannvondenUnternehmendieVorlagebe-stimmterGütezeichenverlangenoder auf einzelneKriterieninGütezeichenver-weisen(vgl.§34Abs.3VgV).Esistalsomöglich,nuraufbestimmteTeiledesGü-tezeichenszuverweisen.NurdiesesinddannvondenBewerbernzuerfüllen,währenddieübrigenKriteriendesGüte-zeichens für die Vergabe nicht weiter re-levantsind.DieBeschaffungsstellemussaberinderLeistungsbeschreibungklar-stellen,welcheAnforderungendemGüte-zeichen entsprechen.

Sollen Gütezeichen zur Nachweisführung verwendetwerden,müssendiesedenAn-forderungendes§34Abs.2VgVentspre-chen.EshandeltsichdabeiumAnforde­rungen,diedasGütezeichenbetreffen(Nummern1und2des§34Abs.2VgV)undumsolche,diedasVerfahrenzurAuf-stellung und Vergabe der Gütezeichen be-schreiben(Nummern3bis5des§34Abs.2VgV).ImEinzelnenmüssenallefolgendenAnforderungeneingehaltenwerden:

1. Alle Anforderungen des Gütezeichens sindfürdieBestimmungderMerkma-lederLeistunggeeignetundstehenmit dem Auftragsgegenstand nach § 31 Abs. 3 in Verbindung.

2. Die Anforderungen des Gütezeichens be-ruhenaufobjektivnachprüfbarenundnicht­diskriminierendenKriterien.

3. Das Gütezeichen wurde im Rahmen ei-nesoffenenundtransparentenVerfah-rensentwickelt,andemalleinteressier-tenKreiseteilnehmenkönnen.

4.AllebetroffenenUnternehmenhabenZu-gang zum Gütezeichen.

5.DieAnforderungenwurdenvoneinemDrittenfestgelegt,aufdendasUnter-nehmen,dasdasGütezeichenerwirbt,keinenmaßgeblichenEinflussausübenkonnte.

BeidenTyp­I­Umweltzeichen(ISO14024)wieder„BlaueEngel“,dasEuropäischeUmweltzeichen oder das Nordische Um-weltzeichen „Nordic Swan“ dürften die An-forderungen in den Nummern 2 bis 5 in der Regel eingehalten sein; für den konkreten

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30 Grundlagen der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

Beschaffungssauftragsollteabergeprüftwerden,obdieAnforderungenin§34Abs. 2 Nr. 1 VgV eingehalten sind.

WegendesDiskriminierungsverbotsisteswichtig,auchgleichwertigeGütezeichenzuzulassen,ambesteninderLeistungs-beschreibung durch den Zusatz „oder gleichwertig“. Allerdings ist aufgrund der fünf Anforderungen für Gütezeichen in §34Abs.2VgVzuschließen,dassnurbe-stimmte,geeigneteGütezeichendenRe-gelungen der VgV unterfallen sollen. Die AuswahlderGütezeicheninderLeistungs-beschreibungmussalsovorabsorgfältiggeprüft werden.

DieEMAS­RegistrierungoderEMAS­Um-welterklärungsindnichtalsGütezeichenimSinnedes§34VgVzuverstehen.MitdemEMAS­GütesiegelwirdderUmwelt-managementprozess in einem Unterneh-men bewertet. Damit ist es kein spezi-fisches Gütezeichen für eine Ware oder Leistung,sonderneinBelegzurEinhal-tungvonNormendesUmweltmanage-ments eines Unternehmens insgesamt ge-mäߧ§46,49Abs.2VgV.

Beispiel für Umweltkriterien im Blauen Engel

Der „Blaue Engel“ für Arbeitsplatz-Computer enthält. Anforderungen an:

▸ Energieverbrauch, ▸ langlebige und recyclinggerechte Konstruktion und ▸ Vermeidung umweltbelastender Materialien.

Entsprechende Umweltanforderungen sind in den Vergabekriterien DE-UZ 78 definiert. Auf der Website des „Blauen Engel“ stehen allen Interessierten sowohl die Vergabe-kriterien als auch Angaben zu gegebenenfalls vorhandenen Anbietern entsprechender Produkte zur Verfügung.

Der Auftraggeber hat damit die Möglichkeit, direkt auf die Umweltkriterien des Umweltzeichens zuzugreifen und diese vollständig oder beschränkt auf bestimmte Gesichtspunkte (zum Beispiel Energieeffizienz) in seine Leistungsbeschreibung zu übernehmen. Gleichzeitig kann er sich einen ersten Überblick über potentielle Bieter verschaffen. Wer das Gütezeichen besitzt, kann (wahrscheinlich) bereits einen we-sentlichen Teil der Leistungsbeschreibung problemlos erfüllen und das Zertifikat zur Nachweisführung im Vergabeverfahren vorlegen.

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4.3.5 NebenangeboteAlleAngebotehabengrundsätzlichdieinderLeistungsbeschreibunggenanntenAn-forderungenzuerfüllen,damitdiesevonderöffentlichenBeschaffungsstelleüber-hauptgewertetwerdendürfen.EtwasAn-deresgiltausnahmsweisedann,wenndieöffentlicheBeschaffungsstelleausdrück-lichdieAbgabevonNebenangebotenoderÄnderungsvorschlägenzulässt.

Nebenangebote bieten eine gute Möglich-keitfürdieöffentlicheBeschaffungsstel-le,umweltfreundlicheAlternativenbeidenUnternehmenabzufragen.BietendeUnter-nehmenkönnenzumBeispielneuesteum-welttechnischeVariantenanbieten,überdiedieöffentlicheBeschaffungsstelleunterUmständennochgarnichtinformiertist.DerBegriff„Nebenangebot“umfasstdabeijedeAbweichungvomgefordertenAnge-bot.AuchÄnderungsvorschlägesindalsNebenangebote zu betrachten.

DieZulassungvonNebenangebotenregelt§35VgV(beziehungsweise§8EUAbs.2Nr.3VOB/A).DanachistdieAbgabevonNebenangebotennurzulässig,wenn

▸ sievonderöffentlichenBeschaffungs-stelleausdrücklichzugelassenwurde,

▸ diesinderBekanntmachungoderindenVergabeunterlagen angegeben ist und

▸ dieöffentlicheBeschaffungsstelleinderBekanntmachungoderindenVerga-beunterlagen Mindestanforderungen festgelegthat,dievonNebenangebotenzu erfüllen sind. So wenn gegenüber demHauptangeboteingeringererLeistungsumfanggefordertwird,zumBeispieldieAusführungeinesProduktsmitgeringererQualität.

IsteinedergenanntenVoraussetzungennichterfüllt,istdieAbgabevonNebenan-gebotennichtzulässig;eingegangeneNe-benangebotedürfenvonderöffentlichenBeschaffungsstellenichtgewertetwerden.

InderPraxisführtinsbesonderediePflichtzurNennungvonMindestanforde-rungenzuProblemen,weildieöffentlicheBeschaffungsstelleAnforderungenanNe-benangeboteformulierenmuss,obwohlsiedieNebenangebotenaturgemäßnochnichtkennt.GeradeimBereichinnovati-ver(Umwelt­)TechnologienwirddieseVor-gabealseinHindernisfürNebenangeboteangesehen.

4.4 Eignungskriterien

DieumweltfreundlicheBeschaffungkannauchinBezugaufdieEignungderBieterumgesetzt werden.

Die Anforderungen an die bietenden Unter-nehmen sind mit der Reform des Vergabe-rechts2016nundetailliertinden§§122ff.GWBn.F.geregelt.DurchdieNovellierungwirdzwardieRegelungderEignungsprü-fungdesbisherigen§97Abs.4S.1,Abs.4aGWBa.F.aufgenommen,aberdieTermi-nologieundSystematikorientiertsichnunanArt.58Richtlinie2014/24/EU.BestandbisherdieEignungausdenvierElementenFachkunde,Leistungsfähigkeit,Zuverlässig-keitundGesetzestreue,entfallennunmehrdieunbestimmtenRechtsbegriffe„Zuver-lässigkeit“und„Gesetzestreue“.DieBegrif-fe„Fachkunde“und„Leistungsfähigkeit“bleibenzentraleBestandteilederEignungs-prüfungundwerdennunvollständigundabschließenddurchdiedreiKategorienin§122Abs.2GWBausgefüllt:

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32 Grundlagen der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

▸ BefähigungundErlaubniszurBerufs-ausübung,

▸ wirtschaftlicheundfinanzielleLeis-tungsfähigkeitund

▸ technischeundberuflicheLeistungs­fähigkeit.

DarüberhinaussindBieterwegenzwin-gendenGründenin§123GWBundfakul-tativenGründenin§124GWBvomVerga-beverfahrenauszuschließen.WährenddieAusschlussgründenach§123GWBabsolutsind,bestehtbeidenGründendes§124GWBeineHandlungsoptionderöffentli-chenBeschaffungsstelle.

4.4.1 Zwingende AusschlussgründeDen Zuschlag sollen nur Unternehmen er-halten,dieinderVergangenheitRechtundGesetz eingehalten haben und bei denen gesetzestreues Verhalten auch in Zukunft zu erwarten ist. Die Verurteilung wegen ei-nes Umweltdeliktes führt daher in der Re-gelzumAusschlussausdemVergabever-fahren.

DieöffentlicheBeschaffungsstellemussUnternehmenzwingendvomVergabe-verfahrennach§123GWBausschließen,wenneinePerson,dieals„für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehan-delt hat“,wegendenin§123Abs.1GWBaufgezähltenStraftatenrechtskräftigver-urteiltwurde,odergegendasUnterneh-meneineGeldbußenach§30desGesetzesüber Ordnungswidrigkeiten wegen diesen Straftatenrechtskräftigfestgesetztwurde.Ferner ist ein Unternehmen auszuschlie-ßen,wenndurcheinerechtskräftigeGe-richts­oderbestandskräftigeVerwaltungs-entscheidungfestgestelltwurde,dassdasUnternehmenseinenVerpflichtungenzurZahlungvonSteuern,AbgabenoderBeiträ-genzurSozialversicherungnichtnachge-

kommenist(§123Abs.4Nr.1GWB).DasUnternehmenistauchauszuschließen,wenndievorgenanntenAusschlussgründebiszumAbschlussdesVergabeverfahrenseintreten;alsonachderEignungsprüfung,abernochvorErteilungdesZuschlags.

BeiKenntniserlangungnachZuschlags­erteilunghatdieöffentlicheBeschaffungs-stelleeinKündigungsrechtnach§133Nr.2GWB.

DerAusschlussgrunderlischtjedochzwin-gend,wenndasUnternehmennachgewie-senhat,dasseine„Selbstreinigung“(§125GWB)erfolgtist,sodassdereingetreteneSchaden behoben wurde und mit künftigen Ausschlussgründen nicht zu rechnen ist.

4.4.2 Fakultative AusschlussgründeÖffentlicheAuftraggeberkönnenwegenderin§124GWBaufgezähltenGründeunterBerücksichtigungdesGrundsatzesderVer-hältnismäßigkeiteinUnternehmenzuje-demZeitpunktdesVergabeverfahrensvonderTeilnahmeausschließen.EinAusschlussliegtdamitimErmessenderöffentlichenBeschaffungsstelle,undzwarsowohlhin-sichtlichderBejahungdesVorliegenseinesAusschlussgrundesalsauchdestatsächli-chenAusschlusses,wennderAusschluss-grundnachweislichvorliegt.

WegendesVerhältnismäßigkeitsgrundsat-zeskönnenkleinereUnregelmäßigkeitennurinAusnahmefällenzumAusschlusseinesUnternehmensführen;währendwie-derholteFällekleinererUnregelmäßigkei-ten einen Ausschluss rechtfertigen können.

Nach§124Abs.1Nr.1GWBkanndieBe-schaffungsstelleeinennachgewiesenenVer-stoßgegengeltendeumwelt­,sozial­undar-beitsrechtlicheVerpflichtungenzumAnlass

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nehmen,einUnternehmenzujedemZeit-punktdesVergabeverfahrensvonderTeil-nahmeaneinemVergabeverfahrenauszu-schließen.SokönnenUmweltaspekteindieBieterauswahlunmittelbareinfließen,wennUnternehmen,dieumweltrechtlicheRechts-vorschriftennichteinhalten,vomBieter-kreis ausgeschlossen werden können.

ZumNachweis,dassdasbietendeUnter-nehmennichtgegendasUmweltrechtgemäߧ124Abs.1Nr.1GWBverstoßenhat,kanndieBeschaffungsstelleauchdenNachweisdurcheineEMAS­Registrierungzulassen.Diese hat eine hohe Glaubwürdigkeit. So prüft ein staatlich zugelassener und beauf-sichtigterUmweltgutachterbeiEMAS­Un-ternehmendieEinhaltungvonUmweltvor-schriften.AußerdemsindUmweltbehördenverpflichtetetwaigeUmweltrechtsverstö-ßeeinesUnternehmensandieregister-führende Stelle zu melden. Dies kann zur AussetzungoderAufhebungderEMAS­Re-gistrierungführen.Istabsehbar,dassdieöffentlicheBeschaffungsstellediesenfa-kultativenAusschlussgrundüberprüfenwill,solltebereitsindieVergabeunterla-geneinHinweisaufgenommenwerden,dassderNachweisfürdasNichtvorliegendes Ausschlussgrundes auch durch eine EMAS­Registrierungerfolgenkann.

WeitereAusschlussgründebetreffenIn-teressenkonfliktei.S.v.§6VgV(vgl.§124Abs.1Nr.5GWB)und–neuhinzugekom-men–derAusschlussvorbefassterUn-ternehmeni.S.v.§7VgV,dasheißtvonUnternehmen,diedieöffentlicheBeschaf-fungsstelle beraten haben oder auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Ver-gabeverfahrensbeteiligtwaren(vgl.§124Abs.1Nr.6GWB).FernerkanneinUnter-nehmenausgeschlossenwerden,wenneseine wesentliche Anforderung bei der Aus-

führungeinesfrüherenöffentlichenAuf-tragsoderKonzessionsvertragserheblichoder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat unddieszueinervorzeitigenBeendigung,zuSchadensersatzoderzueinervergleich-barenRechtsfolgegeführthat(vgl.§124Abs.1Nr.7GWB).

IsteinzwingenderAusschlusseinesUnter-nehmensnach§123GWBnichtmöglich,weilzumBeispielnochkeinerechtskräftigeVerurteilungvorliegtodereineStraftatbe-gangenwurde,dienichtin§123GWBauf-geführtistunddieIntegritätdesUnterneh-mensinfragestellt,kanneinfakultativerAusschlussnach§124Abs.1Nr.3GWBwegeneinesschwerwiegendenberuflichenFehlverhaltenseinesUnternehmensinBe-tracht kommen.

SelbstredendistbeijederEntscheidungdasDiskriminierungsverbotzubeachten.SindmehrereBieterinvergleichbarerWeiseauf-fälliggeworden,müssensiegrundsätzlichgleichbehandelt werden.

DerAusschlussgrunderlischtjedochzwin-gend,wenndasUnternehmennachgewie-senhat,dasseine„Selbstreinigung“(§125GWB)erfolgtist,sodassdereingetreteneSchaden behoben wurde und mit künftigen Ausschlussgründen nicht zu rechnen ist.

4.4.3 Fachliche und technische LeistungsfähigkeitUmweltkriterienkönnenauchbeiderEig-nungsprüfung im Rahmen der fachlichen undtechnischenLeistungsfähigkeitdesbietenden Unternehmens berücksichtigt werden.

Dabeiistzubeachten,dassdieöffentlicheBeschaffungsstellenurNachweiseüberdiefachlicheundtechnischeLeistungs-

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34 Grundlagen der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

fähigkeitzudenin§46VgVbeziehungs-weise§6aEUNr.3VOB/AabschließendaufgeführtenFällenverlangendarf.FürdieumweltfreundlicheBeschaffungrele-vantistdabeiinersterLiniedieMöglich-keitderöffentlichenBeschaffungsstelle,vondenUnternehmenReferenzenüberdieindenletztendreiJahrenerbrachtenLeis-tungenabzufordern(§46Abs.3Nr.1VgV);imFallvonBauvergabengilteinFünf­Jah-res­Zeitraum(§6aEUNr.3BuchstabeaVOB/A).DieöffentlicheBeschaffungsstellekannauchdaraufhinweisen,dasssieRe-ferenzenzuLiefer­undDienstleistungenberücksichtigt,dielängeralsdreiJahrezurückliegen,wenndiesfürdieGewähr-leistung eines ausreichenden Wettbewerbs erforderlichist.EntsprechendeVerlänge-rungsmöglichkeit gilt für Referenzen zu Bauaufträgen.

DieöffentlicheBeschaffungsstelleistzu-demberechtigt,vondenUnternehmeneineBeschreibungderzurVerfügungstehen-den „technischen Ausrüstung, der Maßnah-men des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität sowie der Untersuchungs­ und Forschungsmöglichkeiten des Unterneh-mens“zufordern(§46Abs.3Nr.4VgVbeziehungsweisefürBauaufträge§6aEUNr.3BuchstabecVOB/A).DieskannauchumweltrelevantesKnow­howundAusrüs-tungbetreffen.Wichtigistjedoch,dassnur solche Nachweise gefordert werden dürfen,diefürdietechnischeLeistungs-fähigkeitzurErbringungderkonkretaus-geschriebenenLeistungvonBedeutungsind. Der zu erbringende Nachweis muss sichalsoaufdieausgeschriebeneBeschaf-fungbeziehenundnichtnuraufdenBieterimAllgemeinen.InsbesonderederBegriffder„Qualität“istdabeinachdemMAXHAVELAAR­UrteildesEuropäischenGe-richtshofs eng und konkret auf den einzel-

nenAuftragbezogenzuverstehen.Nichtzulässigistesetwa,unterdemStichwort„Qualität“allgemeineökologischeoderso-zialeAktivitätenderUnternehmenalsEig-nungskriterien zu berücksichtigen.

BeiumweltrelevantenBau­,Dienst­undLieferleistungenistesimUnter­undOber-schwellenbereichwichtigundmöglich,dassdieöffentlicheBeschaffungsstelleeinUnternehmen mit entsprechender techni-scherundberuflicherLeistungsfähigkeitauswählt.DaessichumdenNachweisdertechnischenundberuflichenLeistungs-fähigkeiteinesbietendenUnternehmenshandelt,kommtesaufdiegrundsätzli-cheFähigkeitdesUnternehmensanUm-weltmanagementmaßnahmendurchfüh-renzukönnen.Nach§46Abs.3Nr.7VgVkanndieöffentlicheBeschaffungsstellevondenbietendenUnternehmenalsNach-weiseinerseitsdieAngabevonUmwelt-managementmaßnahmenfordern,diewährendderAuftragsausführungange-wandtwerden.Dazuzählenbeispielswei-seMaßnahmenzurAbfallvermeidungoderEnergieeffizienz.AndererseitskannsiealsNachweisdieEinhaltungvonNormendesUmweltmanagements,insbesonderedieEMAS­RegistrierungdesBieterunterneh-mens,fordern(§49Abs.2VgV).

VergaberechtlichzulässigisteinederartigeEignungsanforderungallerdingsnur,wenneine Verbindung zum Auftragsgegenstand bestehtundderNachweisimHinblickaufUmfang und Art des Auftrags angemessen ist(GrundsatzderVerhältnismäßigkeit).EineVerbindungzumAuftragsgegenstandistimmerdanngegeben,wennUmwelt-managementmaßnahmenwährendderAuftragsausführung angewendet werden soll. Darüber hinaus kann eine Verbin-dungangenommenwerden,wennderAuf-

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tragsgegenstanddieEinhaltungbestimm-terUmweltstandardsvoraussetztodereinbestimmtesUmweltverhaltenverlangt.SozumBeispielwennderAuftragumweltrele-vanteTätigkeitenumfasst,diemehralsdieBedeutungeinerHilfstätigkeithabenunddasGesamtbildderLeistungprägenoderwenndieHerstellungdesProduktsbezie-hungsweisedieErbringungderDienstleis-tung mit erhöhten Umweltauswirkungen odereinemerhöhtenGefährdungsniveaufürdieUmwelteinhergehen.InderRegelsinddievorgenanntenFällebeiAufträgenindenBereichenTransportleistungen(zumBeispielöffentlicherPersonennahverkehr),Reinigungsdienstleistungen,Abfallwirt-schaft,Bauleistungen,derInstandhaltungoderSanierungvonGebäudenoderderBe-schaffungvonChemikaliengegeben.

Wird im Rahmen der technischen und beruflichenLeistungsfähigkeitdasVor-handensein eines Umweltmanagement-systemsgemäßEMASodergleichwertiggefordert,müssenalsformellemNach-weisnebeneinerEMAS­RegistrierungauchgleichwertigeBescheinigungen,zumBei-spielvonStelleninanderenStaatenaner-kanntwerden(§49Abs.2Nr.1und2VgV).GleichwertigsinddieBescheinigungen,wennsieaufeinschlägigeneuropäischenund internationalen Normen beruhen und vonakkreditiertenStellenzertifiziertsind.AlsgleichwertigimRahmenderBietereig-nungistzumBeispieleineZertifizierungnachDINENISO14001anzuerkennen(siehe§49Abs.2Nr.3VgV).

FordernöffentlicheBeschaffungsstellendieAngabevonUmweltmanagementmaß­nahmengemäߧ46Abs.3Nr.7VgV,so können sie als Nachweis neben der EMAS­RegistrierungodereinesanderengleichwertigenUMS(§49Abs.2Nr.1und

2VgV)aucheineEMAS­UmwelterklärungoderandereNachweisezulassen,inderdieUmsetzung der geforderten Umweltma-nagementmaßnahmennachgewiesensind.

4.5 Zuschlagskriterien

4.5.1 Wirtschaftlichstes AngebotWenndiePhasederEignungsprüfungab-geschlossenist,werdendieverbleiben-denAngebotegewertet.§127Abs.1S.1GWBregelt:„Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.“ Den Zu-schlagerhältdasAngebot,dasdievorheraufgestellten Zuschlagskriterien am bes-tenerfüllt.EntsprechendeBestimmungenfindensichin§58Abs.1VgV,derbesagt:„Der Zuschlag wird nach Maßgabe des § 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-schränkungen auf das wirtschaftlichste An-gebot erteilt.“

Das wirtschaftlichste Angebot ist nicht un-bedingtdasaufdenerstenBlickgünstigs-te.NebendemPreis­Leistung­Verhältniskönnen noch weitere Aspekte in der Ange-botsprüfungberücksichtigtwerden,un-ter anderem die Umweltfreundlichkeit des Angebots,etwadurchBerücksichtigungderLebenszykluskosten.DieöffentlicheBe-schaffungsstellesollaufderBasisvorherfestgelegter und den Unternehmen bekannt gegebenenKriteriendenZuschlagerteilen.

EineAnalysedergesetzlichenGrundlageverdeutlichtdies.§58Abs.2VgVmachtdeutlich,dassnichtderPreisalleinent-scheidendseinsoll:„Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten Preis­Leistungs­Ver-hältnisses. Neben dem Preis oder den Kos-ten können auch qualitative, umweltbe-zogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, insbesondere: […]

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umweltbezogene Anforderungen“.Einein-haltsgleicheRegelungfindetsichin§16dEUAbs.2Nr.1VOB/A.

IneinigenBereichenmüssenUmweltas-pekte im Rahmen der Zuschlagskriterien verpflichtendberücksichtigtwerden:

▸ § 67 VgV:BeiderBeschaffungvonenergieverbrauchsrelevantenWaren,technischenGeräteoderAusrüstungen,dieGegenstandeinerLieferleistungoder wesentliche Voraussetzung zur AusführungeinerDienstleistungsind,mussimRahmenderErmittlungdeswirtschaftlichstenAngebotsdieEnergie-effizienz„angemessen“berücksichtigtwerden.DieBeschaffungsstellemussdieEnergieeffizienzzumindestalseinesvonmehreren Zuschlagskriterien berück-sichtigen(zumBeispieldurchWertungderLebenszykluskosten).

▸ § 68 VgV:BeiderBeschaffungvonStraßenfahrzeugensindderEnergiever-brauch und die Umweltauswirkungen als Zuschlagskriterien angemessen zu berücksichtigen.

EineangemesseneBerücksichtigungbe-deutet,dassdieseFaktorenzueinemge-wichtigen Teil in die Angebotsbewertung einfließenmüssen.

IndiesenFällenmusseineAnalysemini-mierterLebenszykluskostenoderdieEr-gebnisseeinervergleichbarenMethodevondenBieterneingefordertwerden.

4.5.2 Zusammenhang mit dem AuftragsgegenstandVoraussetzungfürdieZulässigkeiteinesZuschlagskriteriumsistzunächst,dassdieses mit dem Auftragsgegenstand zu-

sammenhängt(gemäߧ127Abs.3GWB).SachfremdeErwägungendürfenindieAn-gebotsauswahlnichteinfließen.

EinZusammenhangbesteht,wenneseineEigenschaftist,diedemProduktoderderDienstleistungunmittelbaranhaften,bei-spielsweise wenn die Zuschlagskriterien die InhaltsstoffeoderdenEnergie­oderKraft-stoffverbrauchdesProduktsbetreffen.

Schwieriger ist die Frage eines Zusammen-hanges mit dem Auftragsgegenstand dann zubeantworten,wennalsZuschlagskriteri-en Umwelteigenschaften berücksichtigt wer-densollen,diederausgeschriebenenLeis-tungnichtunmittelbaranhaften,etwa:

▸ Produktionsmethoden, ▸ Lebenszykluskostenoder ▸ externeKosten.

AufdieseFällewirddahernäher eingegangen.

ProduktionsmethodenÖffentlicheAuftraggeberdürfenimRah-men der Zuschlagskriterien auch Anfor-derungenan„Produktionsprozesseund-methoden“ stellen. Dabei genügt auch ein nur mittelbarer Sachzusammenhang zwi-schen Umweltkriterium und Auftragsge-genstand. Nach der Rechtsprechung des EuGHistes„nichterforderlich,dasssichein Zuschlagskriterium auf eine echte in-nereEigenschafteinesErzeugnisses,alsoeinElement,dasmateriellBestandteilvonihmist,bezieht“.SomitkanndieöffentlicheBeschaffungsstellebeispielsweisefordern,dassdasHolzfürzubeschaffendeBüromö-bel nachweislich aus legaler und nachhal-tiger Waldbewirtschaftung stammt. Nach demgemeinsamenErlasszurBeschaffungvonHolzproduktensindBundesdienst-

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stellenhierzusogarverpflichtet.NachderRechtsprechungdesEuGHistesgrund-sätzlichauchzulässig,dieHerkunfteinesProduktsausökologischerLandwirtschaftoderausfairemHandelalsZuschlagskrite-rium zu berücksichtigen.

NichtzulässigsinddagegenKriterien,beidenen kein Zusammenhang mehr mit dem Auftragsgegenstandbesteht.SozumBei-spiel die Forderung nach dem Verzicht auf dieVerwendungvonEinweggeschirrinderWerkskantineoderdieVerwendungvonRecyclingpapierindenBürosdesbieten-den Unternehmens.

LebenszykluskostenLebenszykluskostendürfenalsZuschlags-kriteriumbeiderBeschaffungvonWarenundDienstleistungennach§59VgVbe-rücksichtigt werden. Sie spiegeln sowohl ökonomische als auch ökologische Aspek-tewider,dasieauchdieKostentranspa-rentmachen,diedieöffentlicheBeschaf-fungsstellenachKaufdesProduktszutragen hat.

DieBetriebs­undFolgekostenkönnenerheblich sein und sogar über den An-schaffungskostenliegen.InsbesonderebeiGeräten,dieinderNutzungsphaseer-heblichEnergiebenötigen(zumBeispielFahrzeuge,Informations­undKommuni-kationstechnologie,Beleuchtung),istesökologischundökonomischsinnvoll,dieLebenszykluskosten(inklusivedenAn-schaffungskosten)alsentscheidendesodersogar alleiniges Zuschlagskriterium her-anzuziehen.EinteuresAngebotkannsichnämlichüberdiekalkulierteVerwendungs-dauer oftmals als das günstige beziehungs-weise wirtschaftlichste herausstellen.

Die BerechnungsmethodefürdieLebens-

zykluskostenkannnach§59Abs.2VgVumfassen:

▸ Anschaffungskosten, ▸ Nutzungskosten (insbesondere den VerbrauchvonEnergieundanderenRessourcen),

▸ Wartungskosten, ▸ KostenamEndederNutzungsdauer(zumBeispielEntsorgungvonAltgerä-ten) sowie

▸ Kosten,diedurchdieexternenEffektederUmweltbelastungentstehen,diemitderausgeschriebenenLeistungwäh-rendihresLebenszyklusinVerbindungstehen,sofernihrGeldwertbestimmtundgeprüftwerdenkann(zumBeispielKostenderEmissionvonTreibhausga-senoderanderenSchadstoffen).

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UmdieLebenszykluskostenberücksichti-genzukönnen,mussdieBeschaffungsstel-leindenVergabeunterlagengenaudefinie-ren,wiedieLebenszykluskostenermitteltwerden. Zu diesem Zweck sollte der Aus-schreibungeinBerechnungstoolbeigefügtwerden,mitdessenHilfedieBeschaffungs-stelledieAngebotevergleichenkann.Aufder Webseite des Umweltbundesamtes sind verschiedeneBerechnungshilfen zur Ermitt-lung der Lebenszykluskosten zusammenge-stellt,diebeiderUmsetzunghelfenkön-nen:www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft­konsum/umweltfreundliche­beschaffung/berechnung­der­lebenszyk-luskosten.

IndenVergabeunterlagenklarzuregelnistzudem,mitwelcherGewichtungdieLe-benszykluskostenindieAngebotswertungeingehen.Esbestehenunteranderemfol-gendeMöglichkeiten:

▸ FürjedesAngebotwirdzuWertungs-zweckeneinfiktiver„Gesamtpreis“ausAnschaffungskostenundFolgekostenüberdieLebensdauergebildet.

▸ DieLebenszykluskostenwerdenineinerWertungsmatrix mit einer gewissen Gewichtung neben dem Angebotspreis und gegebenenfalls weiteren Zuschlags-kriterienberücksichtigt.IndiesemFallist insbesondere die Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien klar zu definieren(zumBeispielKriterienfürdieVergabevonWertungspunkten).

EineVerpflichtungzurBerücksichtigungderLebenszykluskosten,diesowohlober-halbalsauchunterhalbderEU­Schwel-lenwertegilt,beinhaltetdieAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaf­fung energieeffizienter Produkte und

Dienstleistungen (AVV-EnEff). Nach Art. 2,Abs.4AVV­EnEffsindBundesdienst-stellenbeiderBeschaffungenergieeffizi-enterProdukteundDienstleistungendazuverpflichtet,fürdieErmittlungdeswirt-schaftlichsten Angebotes „neben den An-schaffungskosten die voraussichtlichen Be-triebskosten über die Nutzungsdauer – vor allem die Kosten für den Energieverbrauch der zu beschaffenden Geräte – sowie die Abschreibungs­ und Entsorgungskosten zu berücksichtigen (Lebenszykluskosten-prinzip)“.

Externe KostenBetriebs­undFolgekosten,diemitderBe-schaffungeinesProduktesverbundensind,dürfenvondenöffentlichenBeschaffungs-stellen ausdrücklich als Zuschlagskriteri-enberücksichtigtwerden(§59Abs.2VgV).DieBerücksichtigungexternerKostenistnunin§59Abs.2Nr.5VgVausdrücklicherlaubt:

„Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, die mit der Leistung während ihres Lebenszyklus in Ver-bindung stehen, sofern ihr Geldwert nach Abs. 3 bestimmt und geprüft werden kann; solche Kosten können Kosten der Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstof-fen sowie sonstige Kosten für die Eindäm-mung des Klimawandels umfassen.“

EinBeispielfürdieBerücksichtigungexter-nerKostenistdieRichtlinie über die För­derung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge.DieRichtlinienvorga-bensindin§68VgVsowiein§59SektVOindeutsches Recht umgesetzt worden.

InderLeistungsbeschreibungundalsZuschlagskriteriensindderEnergiever-brauch,dieCO2­EmissionenunddieSchad-

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stoffemissionenzuberücksichtigen.DieskannoptionalauchimWegederLebenszy-kluskostenanalyseerfolgen.

BeiderBeschaffungvonStraßenfahrzeu-genmussnach§68Abs.1VgVbeziehungs-weise§59Abs.1SektVOdieöffentlicheBeschaffungsstelle„zumindest“folgen-deEnergie­undUmweltauswirkungenbe-rücksichtigen:

▸ Energieverbrauch, ▸ Kohlendioxid­Emissionen, ▸ Stickoxid­Emissionen, ▸ EmissionenvonNichtmethan­Kohlen-wasserstoffenund

▸ partikelförmige Abgasbestandteile.

Wie die Verwendung des Wortes „zumin-dest“aufzeigt,könnendarüberhinausge-hendeVorgabenvonderöffentlichenBe-schaffungsstellegemachtwerden.

DieBeschaffungsstellemussdenEnergie-verbrauchunddieUmweltauswirkungenberücksichtigen,indemsie

1.inderLeistungsbeschreibungVorgabenmacht und

2.siediesealsKriteriumangemessenbeiderEntscheidungüberdenZuschlagbe-rücksichtigt.

Die Vergabestelle hat auch die Möglich-keit,technischeAnforderungenmithöhe-renEnergie­undUmweltleistungenaus-zuschreiben,alssieimEU­Rechtbereitsgelten,zumBeispielbereitserlassene,abernochnichtverbindlichgewordeneEuronor-men.Ferneristesmöglich,„alternativen Kraftstoffen wie etwa Wasserstoff, Flüssig-gas (LPG), komprimiertem Erdgas (CNG), und Biokraftstoffen den Vorzug zu geben,

sofern die Energie­ und Umweltauswirkun-gen während der gesamten Lebensdauer be-rücksichtigt werden.“

FürdenFall,dassderEnergieverbrauchunddieUmweltauswirkungenvonStraßen-fahrzeugen im Rahmen der Zuschlagsertei-lungfinanziellbewertetwerdensollen,istdie in Anlage 3 zur VgV beziehungsweise Anlage4zurSektVOvorgegebeneBerech-nungsmethode anzuwenden.

4.5.3 Gewichtung der KriterienDieöffentlicheBeschaffungsstelleistnach§58Abs.3S.1VgVverpflichtet,inderAuf-tragsbekanntmachung oder den Verga-beunterlagen die Zuschlagskriterien anzu-geben und zu gewichten. Die Gewichtung kann auch mittels einer angemessenen Spanne angegeben werden (§ 58 Abs. 3 S. 2 VgV).DieKriterienkönnenalsoauchinde-renZusammenspielgewertetwerden.IsteineGewichtungausobjektivenGründennichtmöglich,sosinddieZuschlagskrite-rien in absteigender Rangfolge anzugeben (§58Abs.3S.3VgV).Erforderlichistalsodie Nennung und Gewichtung der Umwel-taspekte als Zuschlagskriterien.

ObwohldieBeschaffungsstelledieAus-wahl und Gewichtung der Zuschlagskrite-rienweitgehendnacheigenemErmessenvornehmendarf,hatsieaberkeineunbe-grenzteEntscheidungsfreiheit.Willkürli-cheEntscheidungenverletzendasGleich-behandlungsgebot.

DieöffentlicheBeschaffungsstelledarfnachderRechtsprechungdesEuropäi-schenGerichtshofszudemnursolcheKri-terienwählen,derenErfüllungsieauchef-fektivnachprüfenkann.Kannsiediesnichtbeziehungsweiseerklärtsie,keineNach-prüfungvornehmenzuwollen,verstößtsie

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ebenfalls gegen den Gleichbehandlungs-grundsatz,daTransparenzundObjektivi-tätdesVergabeverfahrensnichtgewähr-leistet sind.55

4.5.4 Diskriminierungsverbot und Einengung auf einen BieterDieöffentlicheBeschaffungsstelledarfdurch die Auswahl der Zuschlagskriterien Bieternichtdiskriminieren.HierstelltsichdieFrage,obZuschlagskriterienausUm-weltschutzgründenzulässigsind,diezuei-nerEinengungderBieterkreiseaufwenigeodereineneinzelnenBieterführen.

ImUrteil„ConcordiaBus“hatderEuGH2002dieEinengungdesBieterkreisesaufwenigeBieterdurchumweltbezogeneZu-schlagskriterienfürzulässigerklärt.DerEuGHhatteüberdieFragezuentscheiden,obeszulässigsei,inderAusschreibungKriterienfestzulegen,beidenenvonvorn-hereinfeststeht,dassnurwenigeUnterneh-mendieseerfüllenkönnen.DieTatsache,dassnurwenigeBieterinderLagewaren,dievomAuftraggeberaufgestelltenKrite-rienzuerfüllen,stelltefürdenEuGHnochkeine Verletzung des Gleichbehandlungs-grundsatzes dar. Die Richter kamen zu dem Ergebnis,dass„der Gleichbehandlungs-grundsatz der Berücksichtigung derarti-ger Kriterien nicht allein deshalb entgegen [steht], weil das eigene Verkehrsunterneh-men des Auftraggebers zu den wenigen Un-ternehmen zählt, die in der Lage sind, einen Fuhrpark anzubieten, der diesen Kriterien entspricht.“

55 EuGH, Urteil vom 4.12.2003, Rs. C-448/01; EVN AG et Wienstrom GmbH gegen Republik Österreich („Wienstrom“), Rn. 51.

AndersliegtderFalldann,wennnachDurchführungderEignungsprüfungnurnocheinBieterimVerfahrenübrigbleibt.ImUrteil„FracassoundLeitschutz“nahmderEuGHinderUrteilsbegründunginso-weitStellung,dassdaseuropäischeVerga-berecht „im Interesse eines echten Wett-bewerbs […] die Vergabe der Aufträge so auszugestalten sucht, dass der Auftragge-ber in der Lage ist, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen […]“.HierausfolgertedasGerichtjedochnur,dasssichausdemeuropäischenVergaberechtkeinAnspruch auf Zuschlagserteilung für den Fallableitenlässt,dassnachAbschlusseinesVergabeverfahrensnureineinzigerBieterübrigbleibt.EinwirksamerWettbe-werb um den Auftrag sei dann nicht mehr gegeben.

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Bevorzugung der regionalen Beschaffung – unzulässig?

Problematisch sind Zuschlagskriterien, bei denen die anbietenden Unternehmen Wa-ren oder Erzeugnisse ausschließlich aus regionaler Produktion beziehen sollen oder wenn Bau- oder Dienstleistungen nur durch ortansässige Unternehmen durchgeführt werden sollen. So nachvollziehbar dieser Wunsch zum Beispiel aus politischer Sicht sein mag, verstößt er doch zumindest grundsätzlich gegen das Diskriminierungsverbot in § 97 Abs. 2 GWB i.V.m. § 31 Abs. 1 VgV beziehungsweise gegen europäisches Recht (Artikel 12, 28, 43, 49 AEUV). Auch eine mittelbare Diskriminierung ist unzulässig. Die-se kann vorliegen, wenn beispielsweise in der Ausschreibung vorgegeben wird, dass Bieter mit kurzen Transportwegen bevorzugt werden. Es handelt sich um eine indirekte Diskriminierung, wenn scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sich auf eine bestimmte Personengruppe benachteiligend auswirken.

Die öffentliche Beschaffungsstelle ist aber nicht gehindert, die Umweltauswirkungen der Produktion in anderer Form einzubeziehen, die keine, auch keine indirekte, Diskri-minierung darstellt. So können beispielsweise bei der Beschaffung von Lebensmit-teln oder der Vergabe von Catering-Dienstleistungen gezielt saisonale Lebensmittel gefordert werden. Oder die öffentliche Beschaffungsstelle kann spezifizieren, dass Lebensmittel beschafft werden sollen, die nicht in Gewächshäusern gezogen wor-den sind.

4.5.5 Umweltmanagementmaßnahmen als ZuschlagskriteriumWerdenUMSvoneineröffentlichenBe-schaffungsstellealsEignungskriteriumge-fordert(sieheAbschnitt4.4.3),kanndiesdenBieterkreiseinschränken.ErgibtdieBedarfsermittlungundMarkterkundungderBeschaffungsstelle,dasseineUmwelt-managementmaßnahmedieQualitätdesAuftragsgegenstandes erhöht und diese MaßnahmenvonBieternumgesetztwer-den,bietetsichdieBerücksichtigungdie-serUmweltmanagementmaßnahmealsZu-schlagskriterium an.

AuchfürdieBerücksichtigungvonumwelt-bezogenenZuschlagskriteriengilt,dasseine Verbindung mit dem Auftragsgegen-stand bestehen muss. Dies ist auch dann anzunehmen,„wenn sich ein Zuschlags-

kriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Ent-sorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die ma-teriellen Eigenschaften des Auftragsgegen-standes auswirken“(§127Abs.3GWB).SokönnenUmweltmanagementmaßnahmen,die sich auf die Art und Weise der Auftrags-ausführungauswirken,alsZuschlagskrite-rien beschrieben werden.

Das Vorhandensein eines UMS als solches (zumBeispieleinZuschlagskriterium„Um-weltmanagementsystem“)dürftehingegennur schwer als Zuschlagskriterium nutzbar sein,dadurcheinUMSinderRegelkeine„messbare“ leistungsbezogene Vorgabe be-schriebenwird.SofernBeschaffungsstel-

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leneineEMAS­Registrierungodergleich-wertige Nachweise als Zuschlagskriterium berücksichtigtenwollen,bestehtdamiteinrechtliches Risiko.

AlsformellemNachweiszurErfüllungum-weltbezogener Zuschlagskriterien können öffentlicheVergabestellenUmwelterklärun-gennachEMASfordern,soferninderUm-welterklärungdieDurchführungentspre-chenderMaßnahmenaufgeführtsind.

4.6 Auftragsausführung

Umweltaspekte können auch auf der Stufe derAuftragsausführung,alsonachErtei-lungdesZuschlags,eineRollespielen.Um-weltbezogene Regelungen dürfen daher in denVertragsbedingungen,dievomBieterbei der Ausführung des Auftrags zu beach-tensind,getroffenwerden.

DieRechtsgrundlagefürdieEinführungzu-sätzlicherBedingungenfürdieAuftragsaus-führungfindetsichin§128Abs.2GWB.

BeiderFormulierungvonAusführungsbe-dingungen sind somit Voraussetzungen zu beachten:

▸ EsmusseinsachlicherZusammenhangmit dem Auftragsgegenstand bestehen.

▸ DieGrundsätzedeseuropäischenGemeinschaftsrechts müssen beachtet werden.

▸ DieBedingungenmüssensichklarausderLeistungsbeschreibungergeben.

DieöffentlicheBeschaffungsstellekanngemäߧ61VgValsBeleg,dassdieange-boteneLeistungdengefordertenAusfüh-rungsbedingungengemäߧ128Abs.

2GWBentspricht,NachweisedurchBe-scheinigungenvonKonformitätsbewer-tungsstellen (§ 33 VgV) und durch Güte-zeichen(§34VgV)verlangen.

InderPraxiskönnenUmweltaspekte bei derAusführungvonVerträgen,diedieöf-fentlicheHandabschließt,invielerleiHin-sichteineRollespielen:

▸ AnforderungenandieLieferungvonWaren(zumBeispielseltenereLieferun-gen,außerhalbvonVerkehrsstoßzeiten),

▸ dieRücknahme(unddasRecycelnoderdieWiederverwendung)vonProduktver-packungen (dies hat den doppelten Vor-teil,dassVerpackungsvorgängevorderWiederverwendungoderdemRecyclingzentralisiertwerdenundLieferanteneinAnreizgebotenwird,jedeunnötigeVerpackungzuvermeiden),

▸ die Verpflichtung bei wiederkehren-denLieferungen,regelmäßigüberdieCO2­EmissionenausderProduktlie-ferungzuberichtenundanzugeben,welcheMaßnahmengetroffenwurden,umdieseEmissionenwährendderAuf-tragsdauerzureduzieren,

▸ dieRecycelbarkeitvonVerpackungs­material,

▸ ProduktinformationenfürdieAnwender,

▸ dieRücknahmevonAbfallodernichtmehrbrauchbarenProdukten.

AuchMaßnahmendesUmweltmanage-mentskönnendurchdieöffentlicheVerga-bestelle als Ausführungsbedingung fest-gelegtwerden.DenkbareMaßnahmendesUmweltmanagements sind beispielsweise

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dieErfassungvonUmweltauswirkungendesAuftrags,diekontinuierlicheVerbes-serungbestimmterUmweltaspekte,diemitdemAuftraginVerbindungstehen,insbe-sonderebeilangfristigenRahmenverträ-gen,derumweltfreundlicheTransportoderAnforderungen an die Umweltkompetenz deseingesetztenPersonals.AlsformellemNachweiskanneineEMAS­Umwelterklä-runggefordertwerden,diesichaufdenAusführungszeitraum bezieht.

Umweltbezogene Vertragsklauseln soll-ten überwacht werden.56Dieskannaufver-schiedeneWeiseerfolgen:

▸ PflichtdesAuftragnehmerszurErbrin-gungvonKonformitätsnachweisen(zumBeispielSelbsterklärungen),

▸ RechtderöffentlichenBeschaffungsstel-le,Vor­Ort­Kontrollendurchzuführen,

▸ BetrauungeinerunabhängigenStellemitderKonformitätsüberwachung(zumBeispielZertifizierungsinstitutionen).

Der Vertrag sollte auch angemessene Sank-tionenfürVerstößebeziehungsweiseBonifüreineumweltfreundlicheLeistungser-bringungvorsehen.

4.7 Dokumentation des Vergabeverfahrens

EsisteinGebotderTransparenzdesVer-gabeverfahrens(§97Abs.1GWB),dassdieöffentlicheBeschaffungsstellediewe-sentlichenEntscheidungendesVergabe-verfahrens–unddamitnamentlichauch

56 Rechtlich verpflichtend ist eine effektive Kontrolle für die öffentliche Beschaffungsstelle – anders als im Rahmen der Prüfung der Erfüllung von Mindestanforderungen an den Auftragsgegenstand, Eignungs- und Zuschlagskriterien jeweils vor Zuschlagserteilung – dagegen nicht.

dieAngebotswertung–indenVergabe­aktendokumentiert.DieöffentlicheBe-schaffungsstelledokumentiertdazudasVergabeverfahrenvonBeginnaninText-formnach§126bBGB(§8Abs.1VgV).DerTextformgenügtjedelesbare,dauerhafteErklärung,diedenErklärendennenntundalsabsichtlicheErklärungerkennbarist.NebendemklassischenVermerkaufPapiergilt dies auch für auf der Festplatte abge-legteDokumenteundE­Mails.EineUnter-schrift ist nicht notwendig.

DieDokumentationdientdemZiel,dieEntscheidungenderBeschaffungsstelletransparent und sowohl für die Überprü-fungsinstanzen (Vergabekammer und Vergabesenat) als auch für die Unterneh-men überprüfbar zu machen. Sie umfasst zumBeispielinterneBeratungen,dieex-terneKommunikationunddieProtokollie-rung der einzelnen Stadien des Vergabe-verfahrens.

ZudemmussdieöffentlicheBeschaffungs-stellefürjedesVergabeverfahreneinVer-gabevermerkinTextformnach§126bBGBerstellen(gemäߧ8Abs.2VgV).DerMin-destinhaltfürdenVergabevermerkistin§8Abs.2VgVvorgeschrieben.DieimVer-gabevermerkenthaltenenAngabenunddieinihmmitgeteiltenGründefürgetroffeneEntscheidungenmüssensodetailliertsein,dasssiefüreinenmitderSachlagedesje-weiligenVergabeverfahrensvertrautenLe-sernachvollziehbarsind.Dasgiltinsbe-sonderefürdieDarlegungen,mitdenendieAuswahldesfürdenZuschlagvorgesehe-nenUnternehmensgerechtfertigtwird.Esmüssen die Überlegungen sowie die Tatsa-

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chen,aufdenendieseberuhen,vollstän-dig,wahrheitsgemäßundverständlichmit-geteilt werden. Der Vermerk ist zeitnah zu erstellen.

Geradeauchdann,wenndieöffentlicheBe-schaffungsstellesichdazuentschließt,Um-weltaspekteindasVergabeverfahrenein-fließenzulassen,musssiediesindemvonihmzufertigendenVergabevermerknach-vollziehbardokumentieren.

Allgemeinistzuempfehlen,dasssichdieöffentlicheBeschaffungsstellebeiseinerDarstellungimVergabevermerkandenje-weiligen rechtlichen Anforderungen für dieEinbeziehungdesUmweltkriteriumsorientiertunddieseimVergabevermerk„abarbeitet“.ErfolgtdieBerücksichti-gungvonUmweltaspektenbeispielswei-seimRahmenderAngebotswertung,sohatsieanzugeben,welchesKriteriumsie

auswelchenGründenausgewähltundmitwelchemGewichtversehenhat.Siesolltefernerdarstellen,welchenBezugdiesesKriteriumzumAuftragsgegenstandhat.ArbeitetdieöffentlicheBeschaffungsstellemiteinerBewertungsmatrix,soempfiehltessich,diesedemVergabevermerkalsAn-lage beizufügen.

Wird die Dokumentationspflicht nicht odernichtausreichenderfüllt,istdieseine besonders schwerwiegende Verlet-zung des Transparenzgrundsatzes. Darauf könnendieBewerbermitErfolgeinenVer-gabenachprüfungsantragverfolgen.DasVergabeverfahrenmussdannabdemSta-dium,indemderVerfahrensfehlerfestge-stelltwordenist,rechtsfehlerfreiwieder-holt werden.

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5 Wie lassen sich Umweltaspekte im Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte berücksichtigen?

57 Schnieders, Die kleine Vergabe, DVBl. 2007, S. 287.58 Die geringe Transparenz im Unterschwellenbereich gegenüber dem Oberschwellenbereich wurde in der alten Rechtslage noch bemän-

gelt. So zum Beispiel Dageförde-Reuter, Angela (2004): Umweltschutz durch öffentliche Auftragsvergabe, S. 47.59 EuG, Urteil vom 20.5.2010, Rs. T-258/06.

InderPraxisüberwiegeninDeutschlanddie Vergaben unterhalb der Schwellenwer-te bei weitem.57 Die dabei zu beachtenden Rechtsanforderungensindinder2017inKraftgetretenenUnterschwellenvergabe-verordnunggeregelt.SieersetztdiebislanggeltendenAbschnitte1derVOL/AundderVOL/B.

Durch die Vorgaben der Unterschwellen-vergabeverordnunghatsichdieTranspa-renzbeiVergabeverfahrenimUnterschwel-lenbereich deutlich erhöht.58DievomEuropäischenGerichtshof59aufderBasisder Grundfreiheiten aufgestellten Min-destanforderungen hinsichtlich Trans-parenz,PublizitätundDiskriminierungs-freiheit im „nationalen“ Verfahren sind nunmehr durch die UVgO normiert und sind für alle „nationalen“ Verfahren anzu-wenden.Eine„Binnenmarktrelevanz“istnicht mehr erforderlich.

5.1 Arten von Vergabeverfahren

DemAuftraggeberstehendieöffentlicheAusschreibungunddieBeschränkteAus-schreibung ohne Teilnahmewettbewerb zur freien Wahl (§8 Abs. 2 UVgO). Un-ter bestimmten Voraussetzungen können

AufträgeimWegederbeschränktenAus-schreibung ohne Teilnahmewettbewerb oderimWegederVerhandlungsvergabemitoderohneTeilnahmewettbewerbver-geben,§8Abs.3,4UVgO.FürdieVergabevonbesonderenLeistungenbestehenAus-nahmen.

BeiderBerücksichtigungvonUmweltas-pekten im Unterschwellenbereich zeichnet dieUnterschwellenvergabeordnungimWe-sentlichen die Vorgaben des Oberschwel-lenbereichs nach. Umweltaspekte können berücksichtigtwerdenbei:

▸ der Festlegung des Auftragsgegen-standes(§2UVgO),

▸ derLeistungsbeschreibung(§23UVgO), ▸ derAuswahlgeeigneterUnternehmen, ▸ denZuschlagskriterien(§43UVgO)und ▸ den Ausführungsbedingungen (§45UVgO).

5.2 Leistungsbeschreibung

DieAnforderungenandieLeistungsbe-schreibung im Unterschwellenbereich gleichen nunmehr im Wesentlichen den VorgabenzurLeistungsbeschreibungimOberschwellenbereich.

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46 Grundlagen der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

Auch unterhalb der Schwellenwerte kön-nen Umweltaspekte aufgenommen wer-den.DieBeschreibungderLeistungbeiLie-fer- und Dienstleistungen richtet sich nach §23UVgOundbeiBauleistungennach§7VOB/A.

Auch im Unterschwellenbereich sollte die VergabestelleimRahmenderBedarfser-mittlungzunächstprüfenundentscheiden,was sie kaufen möchte beziehungsweise welche Dienstleistung sie benötigt (siehe dazuKapitel4.2).

DieLeistungsbeschreibungsollsoverständ-lichformuliertsein,dassdieAngebotever-gleichbarabgegebenwerden.Esistalsodar-aufzuachten,dassderAuftragsgegenstandso eindeutig und erschöpfend wie möglich beschriebenwird,sodassalleUnterneh-men sie gleich und ohne weitere Recherche verstehenkönnen(siehe§23Abs.1UVgO,derwortgleich§122Abs.1GWBentspricht).NurinAusnahmefällendürfenProdukteei-nerbestimmtenMarke,einesbestimmtenUrsprungsodereinerbestimmtenProdukti-on ausgeschrieben werden.

DieöffentlicheBeschaffungsstelledarfqualitative,soziale,innovativeundum-weltbezogeneMerkmalezurBeschreibungdesBeschaffungsgegenstandesvorgeben(§ 23 Abs. 2 UVgO). Dies ist weitreichend zuverstehen.SokannetwaaufProzesseimZusammenhangmitderHerstellung,BereitstellungoderEntsorgungderLeis-tung,aufdenHandelmitderLeistungoderaufeinanderesStadiumimLebens-zyklusderLeistungabgestelltwerden,auchwenndiesedieLeistungnurmittel-barbeeinflussen.Voraussetzungistje-

60 Vgl. Die Erläuterungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte, S. 9.

doch,dassdieAspektezumWertunddenBeschaffungszielenverhältnismäßigsind.

DerNachweis,dassdieLeistungbestimm-ten ausgeschriebenen Anforderungen entspricht,mussmitderVorlagevonGü-tezeichenerbrachtwerden,soweitdieBe-schaffungsstellediesverlangt(§24UVgO,dieweitestgehenddem§34VgVentspricht,vgl.4.3.).ImGegensatzzumOberschwel-lenbereich,woalleAnforderungendesGü-tezeichens „mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen müssen“, reicht es im Unterschwellenbereichaus,dassdieKrite-riendesGütezeichensfürdieBestimmungderMerkmalederLeistung(lediglich)ge-eignet sind.60

DerAuftraggebermussanderealsdasver-langteGütezeichen,also„gleichwertigeGütezeichen“akzeptieren,wennderBieternachweist,dassdiesegleichwertigeAnfor-derungenandieLeistungstellen.DieBe-weislast liegt beim bietenden Unternehmen.

DieöffentlicheBeschaffungsstellekanndieEMAS­UmwelterklärungalsNachweisfürbestimmteumweltbezogeneEigenschafteneinesProduktesodereinerDienstleistunganerkennen.InderRegelwirdessichdabeium den Nachweis für herstellungsbezoge-neEigenschafteneinesProdukteshandeln(umweltfreundlicheHerstellungsprozesse),dienach§23Abs.2,S.2UVgOberücksich-tigt werden dürfen.

5.3 Eignungskriterien

ÖffentlicheAufträgewerdenanfachkundi-geundleistungsfähigeUnternehmenver-geben (§ 31 Abs. 1 UVgO).

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BeiVerfahrensartenmitTeilnahmewett­bewerb fordert der Auftraggeber nur solche BewerberzurAbgabeeinesAngebotsauf,dieihreEignungnachgewiesenhabenundnicht ausgeschlossen worden sind (§ 31 Abs.3UVgO).Lediglichbeideröffentli-chenAusschreibungkanndieöffentlicheBeschaffungsstelledieAngebotsprüfungvorderEignungsprüfungdurchführen(§31Abs.4UVgO).

Fachliche und technische Leistungsfähigkeit (§ 33 UVgO)DieEignungskriterien

▸ BefähigungundErlaubniszurBerufs-ausübung

▸ wirtschaftliche,finanzielle,technischeundberuflicheLeistungsfähigkeit

findensichin§33Abs.1UVgO.Sieent-sprechendamitdenKriterienimOber-schwellenbereich(sieheKapitel4.3).

Der Auftraggeber kann hinsichtlich dieser EignungskriterienandieBewerberoderBieterAnforderungenstellen,diesicher-stellen,dasssieüberdieerforderlicheEig-nungfürdieordnungsgemäßeAusführungdesAuftragsverfügen.DieAnforderungenmüssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem ange-messenenVerhältnisstehen(§33Abs.1S.2UVgO).SiesindbeiÖffentlichenAus-schreibungen und Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb bereits in der Auf-tragsbekanntmachung,ansonstenindenVergabeunterlagen aufzuführen.

Damit können an dieser Stelle umweltbe-zogene Aspekte eine Rolle spielen. Auch unterhalbderEU­Schwellenwertedarfge-mäߧ31Abs.1i.V.m.§124Abs.1Nr.1GWBbeziehungsweise§16Abs.2VOB/A

ein bietendes Unternehmen im Rahmen der Eignungsprüfungausgeschlossenwerden,wennesnachweislichgegenUmweltvor-schriftenverstoßenhatundessichdabeiumeineschwereVerfehlunghandelt,dieseineZuverlässigkeitinFragestellt.

DarüberhinaushabendieöffentlichenBeschaffungsstellenzwingendeAus-schlussgründe zu beachten sowie in ih-remErmessenstehende(fakultative)Aus-schlussgründe.

Zwingende und fakultative AusschlussgründeDurchdenVerweisaufdie§§123und124GWBkommenauchimUnterschwellenbe-reichdiedortgenanntenfakultativenundzwingenden Ausschlussgründe zur An-wendung,sodassaufdieseweitestgehendverwiesenwerdenkann(vgl.Kapitel4.4.1,4.4.2).DieZuschlagsvergabedarfnichtge-gendasDiskriminierungsverbotverstoßen.

5.4 Zuschlagskriterien

Auch im Unterschwellenbereich ist der Zu-schlag dem wirtschaftlichsten Angebot zu erteilen.DerMaßstabdes§43Abs.1UVgOentsprichtdenAusführungenzu4.5.1.Um-weltbezogeneKriterienkönnenausdrück-lich beim Zuschlag berücksichtigt werden (§43Abs.2UVgO).

Voraussetzungistaber–wieimOber-schwellenbereich–,dassdieZuschlags-kriterien mit dem Auftragsgegenstand inVerbindungstehen.DiesistderFall,„wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Pro-zesse im Zusammenhang mit der Herstel-lung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszy-klus der Leistung bezieht“(vgl.§43Abs.3

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48 Grundlagen der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

S.1undS.2UVgO).DieöffentlicheBe-schaffungsstellekannnachihremErmes-senentscheiden,obsieeinZuschlagskri-terium„Kosten“aufderGrundlagevonLebenszykluskosteninderAusschreibungvorgibt.Entscheidetsiesichdafür,mussdieBerechnunganhandderVorgabenin§59VgVerfolgen(vgl.§43Abs.4UVgO).

DieBerücksichtigungvonUmweltaspek-tenalsZuschlagskriterienerfordert,dasssie ausdrücklich in den Ausschreibungs-unterlagenaufgeführtsind(§43Abs.6S.1UVgO).ZudemmussdieöffentlicheBe-schaffungsstelleinderAuftragsbekannt-machung oder den Vergabeunterlagen nunmehr die Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterienangeben(§43Abs.6S. 1 UVgO).

Als Zuschlagskriterium können auch Um-weltmanagementmaßnahmenentspre-chendderVorgabendes§43UVgOvor-gegeben werden. Auch hier müssen die Zuschlagskriterien mit dem Auftragsge-genstandinVerbindungstehen(nach§43Abs. 3 UVgO). Diese Verbindung ist auch dannanzunehmen,„wenn sich ein Zu-schlagskriterium auf Prozesse im Zusam-menhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Han-del mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung be-zieht“.AlsNachweiszurErfüllungumwelt-bezogener Zuschlagskriterien können öf-fentlicheVergabestellenUmwelterklärungennachEMASfordern,soferninderUmwel-terklärungdieDurchführungentsprechen-derMaßnahmenaufgeführtist.

5.5 Auftragsausführung

Nach§45Abs.2S.3UVgOkönnendieAusführungsbedingungen auch im Unter-schwellenbereichumweltbezogeneBelangeumfassen. Dies muss aus der Auftragsbe-kanntmachung oder den Vergabeunterla-genhervorgehenundsiemüssenmitdemAusführungsgegenstand in Verbindung stehen(§45Abs.2S.2,3UVgO).

DieöffentlicheBeschaffungsstellekannzumNachweis,dassdieAusführungsbe-dingungeneingehaltenwerden,vondenbietendenUnternehmendieVorlagevonGütezeichen (beziehungsweise gleichwer-tigenGütezeichen)verlangen(§45Abs.2,3UVgOoder§24UVgOfürentsprechendanwendbarerklärt).DieBescheinigungvonKonformitätsbewertungsstellenalsNach-weis,kann–imGegensatzzurOberschwel-lenregelung–nichtverlangtwerden.

DieöffentlichenBeschaffungsstellenkön-nenauchMaßnahmendesUmweltmanage­ments als Ausführungsbedingungen fest-legen.AlsformellemNachweis,dassdieAusführungsbedingungen eingehalten werden,kanndieVorlageeinerEMAS­Um-welterklärungverlangen,diesichaufdenAusführungszeitraum bezieht.

5.6 Dokumentation des Vergabeverfahrens

DasVergabeverfahrenistvonBeginnaninTextform(§126bBGB)zudokumentieren.

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EsmusskeinförmlicherVergabevermerkangefertigtwerden.VomBMWiwirdaberdie Dokumentation der folgenden Daten empfohlen61:

▸ die Gründe für die Anwendung der BeschränktenAusschreibungohneTeilnahmewettbewerb und der Ver-handlungsvergabe,

▸ die Gründe für den Verzicht auf die VergabevonTeil­undFachlosen,

▸ dieGründe,warumderGegenstanddesAuftragsdieVorlagevonEignungsnach-weisen erfordert und gegebenenfalls warumindiesenFällenNachweiseverlangtwerdenmüssen,dieüberdieEigenerklärungenhinausgehen,

61 Vgl. Die Erläuterungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte, S. 2.

▸ dieNamenderberücksichtigtenBewer-beroderBieterunddieGründefürihreAuswahl,

▸ die Namen der nicht berücksichtigten BewerberoderBieterunddieGründefürihreAblehnung,

▸ denNamendeserfolgreichenBietersund die Gründe für die Auswahl seines Angebotes,

▸ gegebenenfallsdieGründe,ausdenender Auftraggeber auf die Vergabe eines AuftragsodereinerRahmenvereinba-rungverzichtethat.

6 Zusammenfassung

ÖffentlichenBeschaffungsstellendürfenoberhalbundunterhalbderEU­Schwellen-werteUmweltaspekteinderBeschaffungberücksichtigten.DerBerücksichtigungvonqualitativen,sozialen,umweltbezoge-nenund/oderinnovativenAspekteninderöffentlichenBeschaffungkommtderRangvonGrundsätzenzu.DieVerfolgungdieserstrategischen Ziele wurde durch die Umset-zungdereuropäischenVorgabeninsbeson-dereausderRichtlinie2014/25/EUin§97Abs.3GWBgestärkt.

DarüberhinaussindalleöffentlichenBe-schaffungsstellenbeiderBeschaffungvonenergieverbrauchsrelevantenWaren,Gerä-tenundAusrüstungensowievonStraßen-fahrzeugenverpflichtet,Umweltaspektezuberücksichtigen,wenndieAuftragswerteüber dem EU-Schwellenwert liegen.

DieöffentlichenBeschaffungsstellenhabenfolgendeMöglichkeiten,UmweltaspekteinVergabeverfahrenfürAufträgeoberhalbderSchwellenwerteeinzubeziehen:

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50 Grundlagen der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

▸ BeiderBedarfsermittlungundderAus-wahldesAuftragsgegenstandeskannvonvornhereineinumweltfreundlicherBe-schaffungsgegenstandgewähltwerden.

▸ ImRahmenderLeistungsbeschreibungandasProduktoderdieBau­bezie-hungsweiseDienstleistung.Zulässigistes,bestimmteumweltfreundlicheProduktionsverfahrenzufordern,wennsiedazubeitragen,dasProduktin seinen Merkmalen (sichtbar oder unsichtbar) zu charakterisieren. Auch Lebenszykluskosten,zumBeispielLebensdauerdesProdukts,VerbrauchvonStromundWasseretc.,könnenindieLeistungsbeschreibungeinfließen.LebenszykluskostenhabennebendenUmweltauswirkungen auch unmittel-bare wirtschaftliche Auswirkungen.

▸ BeiderEignungsprüfungistdieöffent-licheBeschaffungsstelleverpflichtet,UnternehmenvomVergabeverfahrenauszuschließen,wennzwingendeAusschlussgründenach§123GWBvorliegen.ZudemkönnenUnternehmenvomVergabeverfahrenausgeschlossenwerden,wennsienachweislichgegengeltendeumwelt­,sozial­oderarbeits-rechtlicheVerpflichtungenverstoßenhaben(vgl.§124Abs.1Nr.1GWB).DieöffentlicheBeschaffungsstellekannfürBau­undDienstleistungsaufträgesowiefürLieferaufträgezumNachweisdertechnischenundberuflichenLeistungs-fähigkeitdesbietendenUnternehmensUmweltmanagementmaßnahmenoder das Vorhandensein eines UMS im Unternehmenverlangen(vgl.§§46,49Abs.2VgV),wenneineVerbindungzum Auftragsgegenstand besteht. Als Nachweis für ein UMS kann eine Regis-trierungnachEMASodernachanderen

europäischenoderinternationalenNormenverlangtwerden.GleichwertigeNachweise müssen akzeptiert werden. WirddieAngabevonUmweltmanage-mentmaßnahmenverlangt,könnenaucheineEMAS­UmwelterklärungoderandereNachweisezugelassenwerden,in der die Umsetzung der geforderten Umweltmanagementmaßnahmennach-gewiesen sind.

▸ BeiderAngebotswertungistderZuschlagauf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen(§127Abs.1S.1GWB).AlsZuschlagskriterien kommen auch Um-weltaspekteundLebenszykluskosteninBetracht.AlleZuschlagskriterienmüssen in der Ausschreibung genannt undgewichtetwerden.BeiderWertungderAngebotedürfenkeineKriterien,dievorhernichtgenanntwurden,heran-gezogen werden. Umweltaspekte sind zulässig,wennsieinZusammenhangmitdemAuftragsgegenstandstehen,deröffentlichenBeschaffungsstellenichterlauben,einewillkürlicheAuswahlzutreffen,denUnternehmenbekanntgemacht worden sind und nicht gegen europäischesPrimärrecht(insbesondereDiskriminierungsverbot)verstoßen.

▸ BeiderAusführungdesAuftragsdarfdieöffentlicheBeschaffungsstellevondenUnternehmenfordern,dasssieUmweltgesichtspunkte einbeziehen. EsmusssichaberumBedingungenhandeln,diesichgeradeaufdieErfül-lung des Vertrages beziehungsweise die Auftragsausführungbeziehen,dasheißtnicht ganz allgemein das (sonstige) Verhalten des bietenden Unternehmens betreffen.ZulässigsindregelmäßigAn-forderungenandieLieferungvonWarenundihreVerpackung,dieRücknahme

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vonAbfalloderdieDurchführungvonBau­oderDienstleistungensowiedieArt der Durchführung oder die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers über Umweltas-pekte.GrundsätzlichnichtzulässighingegensindAusführungsklauseln,diebietendenUnternehmenaufgrundvonAnforderungen an den Transport der Waren oder Materialien diskriminieren. Etwasanderesgilt,wenndieDiskri-minierungimEinzelfallausGründendes Umweltschutzes ausnahmsweise gerechtfertigt ist.

▸ Umweltkriterien aus Umweltzeichen könnenzurBeschreibungderLeis-tung,denZuschlagskriteriensowieden Auftragsausführungsbedingungen im Unter- und Oberschwellenbereich genutztwerden,wennundsoweitdiesezurBeschreibungdesAuftragsgegen-standes geeignet sind. Dazu kann die öffentlicheBeschaffungsstelleinderLeistungsbeschreibungpauschalaufdasGütezeicheni.S.v.§34VgVver-weisen,solangedadurchdieLeistungeindeutig und transparent beschrieben wird.DieswarvorderVergaberechts-reform2016/2017nichtmöglich.DanebenhatdieBeschaffungsstelleauchdieOptionen,dieUmweltkriteriendes Umweltzeichens ausführlich in der Leistungsbeschreibungaufzuführenoder die grundlegenden Anforderungen andieUmweltaspekteinderLeistungs-beschreibung zu beschreiben und zurKonkretisierungaufdasgewählteUmweltzeichenzuverweisen.AußerdemdürfenöffentlicheBeschaffungsstellenvondenanbietendenUnternehmendieVorlagevonGütezeichenzumNachweisdafürverlangen,dassdieangebotenenLieferungenundLeistungendenin

dentechnischenSpezifikationen,denZuschlagskriterien oder den Ausfüh-rungsbedingungen geforderten Merk-malenentsprechen(§34VgV).IndenVergabeunterlagen muss sie allerdings auch ausdrücklich den Nachweis durch gleichwertige Gütezeichen zulassen.

▸ DasVergabeverfahrenmussvonBeginnaninTextformdokumentiertwerden.IneinemVergabevermerkmussderAblaufdesgesamtenVergabeverfahrensdoku-mentiertwerden,unteranderemdamitdieöffentlicheBeschaffungsstellespäternachweisenkann,dassumweltbezogeneAspektenichtmissbräuchlichverwendetworden sind.

Auch bei Auftragswerten unterhalb der EU-Schwellenwerte ist eine umwelt-freundlicheBeschaffungrechtlichunprob-lematischzulässig.DurchdieneueUnter-schwellenvergabeordnung(UVgO)werdendie Anforderungen im Unterschwellenbe-reich weitestgehend dem Oberschwellen-bereich angepasst.

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52 Grundlagen der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

7 Weiterführende Informationsquellen

WeitereInformationsquellenrundumdieöffentlicheumweltfreundlicheBeschaffungsindimFolgendenzusammengestellt:

7.1 Einführungen, Informationsdienste und allgemeine Hinweise zur umwelt-freundlichen Beschaffung

Informationswebsitewww.beschaffung­info.de des Umweltbundesamtes für um-weltfreundlicheBeschaffung.DieWebseitebietetnebenaktuellenInformationenundVeranstaltungshinweisen zum Thema um-weltfreundlicheBeschaffunginsbesondereauch konkrete Ausschreibungsempfehlun-genfürProduktgruppen,diefürdasöffent-licheAuftragswesenvonRelevanzsind,GutePraxisbeispiele,rechtsgutachterlicheStellungnahmen zum Vergaberecht und umweltfreundlicherBeschaffung(Abruf­datum:26.11.2018).

NewsletterUmweltfreundlicheBeschaf-fungdesUmweltbundesamtes,verfügbarunter:www.umweltbundesamt.de/service/newsletter.(Abrufdatum:26.11.2018)

EuropäischeKommission(Hrsg.):Umwelt­orientierteBeschaffung!EinHandbuchfüreinumweltorientiertesöffentlichesBeschaffungswesen.3.Auflage2016,verfügbarunter:http://ec.europa.eu/environment/gpp/pdf/handbook_2016_de.pdf (Abrufdatum:26.11.2018).

UmweltfreundlicheöffentlicheBeschaf-fung.InformationendesBundesminis­teriumsfürUmwelt,Naturschutz,BauundReaktorsicherheit,verfügbarunter:https://www.bmu.de/themen/wirtschaft­produkte­ressourcen­tourismus/produkte­und­konsum/umweltfreundliche­beschaffung/ (Abrufdatum:26.11.2018).

Bundesumweltministerium,BundesverbandderDeutschenIndustriee.V.,Umweltbun-desamt(Hrsg.)(2014):Umweltinformatio-nenfürProdukteundDienstleistungen–Anforderungen–Instrumente–Beispiele,verfügbarunter:www.umweltbundesamt.de/publikationen/umweltinformationen­fuer-produkte-dienstleistungen-0 (Abruf-datum:26.11.2018).

KompetenzstellefürnachhaltigeBeschaf-fung.PortalfürnachhaltigeBeschaffunginBund,LändernundKommunen,verfügbarunter:www.nachhaltige­beschaffung.info/DE(Abrufdatum:26.11.2018).

KompassNachhaltigkeit–öffentlicheBe-schaffung,DieInternetplattformKom-pass Nachhaltigkeit wurde im Auftrag des BundesministeriumsfürwirtschaftlicheZusammenarbeitundEntwicklung(BMZ)durch die Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit(GIZ)GmbHundbezüg-lichdesKommunalenServicedurchdieServicestelleKommuneninderEinenWeltderEngagementGlobalgGmbHaufgebaut.DieinhaltlicheÜberarbeitungderInter-netplattformwurdevomICLEIEuropa-

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sekretariatFreiburgunterstützt,verfüg-barunter:http://oeffentlichebeschaffung.kompass-nachhaltigkeit.de(Abrufdatum:26.11.2018).

KompetenzzentruminnovativeBeschaf-fung.Tipps,InformationenundBestPractice­BeispieledesBundesministeriumsfürWirtschaftundEnergiezumThemain-novativeBeschaffung,verfügbarunter:https://www.koinno­bmwi.de/ (Abruf-datum:26.11.2018).

KOINNO­Toolbox.Excel­Tool,dasHilfestel-lunggibtbeiderFragewelcheInstrumen-teundAnsatzpunktezurImplementierungundSteuerungderinnovativenBeschaf-fungexistieren,verfügbarunter:https://www.koinno­bmwi.de/informationen/toolbox/detail/toolbox­1/(Abrufdatum:26.11.2018).

ICLEILocalGovernmentsforSustainabili­ty,Europasekretariat(Hrsg.)(2007):DasProcura+HandbuchfürNachhaltigkeitundKosteneffizienzinderöffentlichenBeschaf-fung.2.Auflage,verfügbarunter:https://ec.europa.eu/energy/intelligent/projects/sites/iee­projects/files/projects/documents/deep_manual_procura_de.pdf (Abrufda-tum:26.11.2018).

BerlinerEnergieagenturundClimateAlli-ance:DasProjekt„GreenProcA“bietetaufseinerWebseiteverschiedeneLeitfädenzumThema„BeschaffungundKlimaschutz“,verfügbarunter:https://gpp­proca.eu/de/ (Abrufdatum:26.11.2018).

UmweltministeriumBaden­Württem-berg(Hrsg.)(2014):NachhaltigeBeschaf-fung konkret. Arbeitshilfe für den um-weltfreundlichenundsozialverträglichenEinkaufinKommunen(StandMärz2017),

verfügbarunter:http://www4.lubw.baden­wuerttemberg.de/servlet/is/237485/ (Abruf-datum:26.11.2018).

Service­undKompetenzzentrumKommu-nalerKlimaschutzbeimDeutschenInstitutfürUrbanistik(Hrsg.)(2014):KlimaschutzundBeschaffung.PraktischeAnsätzefürKommunenzurFörderungeinerklima­freundlichenBeschaffung,verfügbarun-ter:https://difu.de/publikationen/2014/klimaschutz­beschaffung.html (Abruf-datum:26.11.2018).

GPP2020.EU­ProjektzurFörderungvonklimafreundlichenBeschaffungsverfah-reninganzEuropamitAusschreibungs-empfehlungen,SchulungsmaterialienundVeranstaltungsangeboten,verfügbarunter:www.gpp2020.eu/de/events­and­training/ (Abrufdatum:26.11.2018).

Procura+.EuropaweiteKampagnemitdemZiel,BehördenundöffentlicheEinrichtun-genbeinachhaltigerBeschaffungzuunter-stützen. Teilnehmerinnen und Teilnehmer derKampagneerhalteneinenPreisnachlassauf Veranstaltungen des europaweiten Netz-werkesICLEI(LocalGovernmentsforSus-tainability)underhaltenbeiBeschaffungenUnterstützungendurchdasICLEI­Team,ver-fügbarunter:www.procuraplus.org (Abruf-datum:26.11.2018).

GreenPublicProcurement.WebseitederGe-neraldirektionUmweltderEU­KommissionzurumweltfreundlichenöffentlichenBe-schaffung(GPP)mitInformationenzudenneuestenAusschreibungskriterienfürPro-dukte,BestPractice­BeispielenundHilfe-stellungenunteranderemzurImplementie-rungvonumweltfreundlicherBeschaffungindenKommunenundzurBerechnungvonLebenszykluskosten(englisch;Angebote

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meistauchindeutscherÜbersetzungver-fügbar),verfügbarunter:http://ec.europa.eu/environment/gpp/toolkit_en.htm (Abruf-datum:26.11.2018).

GreenProcurementinAction(GreenPro-cA).Beratungs­,Trainings­undInforma-tionsangebotderBerlinerEnergieagenturGmbHzuumweltfreundlicherBeschaffungfürdieöffentlicheHandinklusiveLeucht-turmprojektenundBest­Practice­Beispie-len,verfügbarunter:https://gpp­proca.eu/de/(Abrufdatum:26.11.2018).

ÖsterreichischenAktionsplanzurnachhal-tigenöffentlichenBeschaffung,verfügbarunter:http://nachhaltigebeschaffung.at (Abrufdatum:26.11.2018).

Deutsches Vergabenetzwerk. Netzwerk fürExpertenundEntscheiderimVergabe-recht,ausRechtsprechungund­beratung,Wirtschaft,Verwaltung,PolitikundWis-senschaft,verfügbarunter:www.dvnw.de/ (Abrufdatum:26.11.2018).

Verwaltungs­undBeschaffernetzwerk.NetzwerkfürdenöffentlichenEinkauf.Unter anderem mit der Gruppe „Umwelt-freundlicheBeschaffung“,dievomUm-weltbundesamtgeleitetwird,verfügbarunter:https://www.vubn.de/ (Abrufda-tum:26.11.2018).

Vergabeblog.AktuelleMeldungen&Mei-nungenrundumdasThemaöffentlichesAuftragswesenundVergaberecht,verfüg-barunter:www.vergabeblog.de (Abruf-datum:26.11.2018).

7.2 Informationen zu Produktgruppen

Umweltbundesamt(Hrsg.):Ausschrei-bungsempfehlungenfürdiversePro-duktgruppen,verfügbarunter:https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft­konsum/umweltfreundliche­beschaffung/empfehlungen­fuer­ihre­aus-schreibung(Abrufdatum:26.11.2018).

Umweltbundesamt(Hrsg.)DatenbankUmweltkriterien,verfügbarunter:https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft­konsum/umweltfreundliche­beschaffung/datenbank­umweltkriterien (Abrufdatum:26.11.2018).

KompetenzzentrumNachhaltigerKonsum.DasKompetenzzentrumträgtmitkonkre-ten Angeboten und Dienstleistungen zur UmsetzungvonnachhaltigenKonsumbeiund agiert als ein zentraler Ansprechpart-nerfürInstitutionenundInitiativen,dienachhaltigenKonsuminDeutschlandwei-tervoranbringenwollen,verfügbarunter:https://k­n­k.de/_willkommen (Abrufda-tum:26.11.2018).

EuropäischeKommission(Hrsg.).Aus-schreibungsempfehlungenfürdiverseProduktgruppen,verfügbarunter:http://ec.europa.eu/environment/gpp/eu_gpp_criteria_en.htm(Abrufdatum:26.11.2018).

Umweltbundesamt(Hrsg.)(2008):Na-tionaleUmsetzungderneuenEU­Be-schaffungs­Richtlinien:Endbericht,Dessau­Roßlau,UBA­Texte,33/08.DerBerichtführtMusterausschreibungenfürdieProduktgruppen„Arbeitsplatz­Com­puter“,„Multifunktionsgeräte“sowie„BewässerungssystemeimLandschafts-bau“ und den Dienstleistungsbereich „Gebäude­undGlasreinigung“auf.

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www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/publikation/long/3666.pdf (Abrufdatum:26.11.2018).

ITK­Beschaffung.de.InternetportalfürdenumweltgerechtenEinkaufbeiInformations­undKommunikationssystemenfürBehör-denundÄmter.DasPortalbietetinsbeson-dereLeitfädenfüreineumweltfreundlicheBeschaffungvonITK­Produkten,verfügbarunter:www.itk­beschaffung.de (Abrufda-tum:26.11.2018).

KompassNachhaltigkeit–öffentlicheBe-schaffung,DieInternetplattformKom-pass Nachhaltigkeit wurde im Auftrag des BundesministeriumsfürwirtschaftlicheZusammenarbeitundEntwicklung(BMZ)durch die Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit(GIZ)GmbHundbezüg-lichdesKommunalenServicedurchdieServicestelleKommuneninderEinenWeltderEngagementGlobalgGmbHaufgebaut.DieinhaltlicheÜberarbeitungderInter-netplattformwurdevomICLEIEuropa-sekretariatFreiburgunterstützt,verfüg-barunter:http://oeffentlichebeschaffung.kompass-nachhaltigkeit.de(Abrufdatum:26.11.2018).

DeutscheEnergie­Agentur(Hrsg.)(2014):EnergieeffizienteStraßenbeleuchtung,ver-fügbarunter:https://shop.dena.de/fileadmin/denashop/media/Downloads_Dateien/esd/1435_Broschuere_Energieeffiziente_Strassenbeleuchtung.pdf(Abrufdatum:26.11.2018).

BundesministeriumfürUmwelt,Na-turschutz,BauundReaktorsicher-heit(Hrsg.)(2015):LeitfadenNachhal-tigesBauen,verfügbarunter:www.nachhaltigesbauen.de/leitfaeden­und­arbeitshilfen­veroeffentlichungen/leitfaden- nachhaltiges-bauen-2015.html (Abrufdatum:26.11.2018).

DeutscheEnergie­Agentur(Hrsg.)(2016):LeitfadenEnergiespar­Contracting.Vorbe-reitungundDurchführungvonEnergie-spar­ContractinginBundesliegenschaften,verfügbarunter:https://shop.dena.de/sortiment/kategorien/contracting/ (Abruf-datum:26.11.2018).

AllianzfürnachhaltigeBeschaffung(Hrsg.)(2014):Leitfadenressourcenef-fizienteBeschaffung,verfügbarun-ter:www. nachhaltige-beschaffung.info/SharedDocs/DokumenteNB/LF_Ressourceneffizienz_02_2014.pdf?__blob=publicationFile&v=5 (Abrufdatum:26.11.2018).

AllianzfürnachhaltigeBeschaffung(Hrsg.)(2013):LeitfadenElektromobili-tät.BeschaffungvonElektro­undHyb-ridfahrzeugen,verfügbarunter:https://www.nachhaltige­beschaffung.info/SharedDocs/DokumenteNB/Leitfaden_Elektromobilitaet_02_2015.pdf?__blob=-publicationFile&v=2 (Abrufdatum:26.11.2018).

BerlinerEnergieagentur(Hrsg.)(2007):LeitfadenfürdieBeschaffungunterKrite-rienderEnergieeffizienzunddesKlima-schutzes.UmweltorientierteBeschaffungvonFahrzeugen,verfügbarunter:www.oeko.de/oekodoc/620/2007­160­de.pdf (Abrufdatum:26.11.2018).

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56 Grundlagen der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

BundesministeriumfürUmwelt,Natur-schutz,BauundReaktorsicherheit(Hrsg.)(2012):LeitfadenzurVerwendungge-bietseigenerGehölze,verfügbarunter: https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/recht/Dokumente/leitfaden_gehoelze_.pdf (Ab-rufdatum:26.11.2018).

EcoTopTen.InternetplattformdesÖko­Insti-tutsmitEmpfehlungenfürbesondersspar-sameundökologischeProdukteausdenBereichenBeleuchtung,Wärme,Strom,großeHaushaltsgeräte,kleineHaushaltsge-rät,Fernseher,Computer/Büro,Mobilität,LebensmittelundTextilienmitEntschei-dungshilfenfürdenEinkaufundBestpro-duktelisten. www.ecotopten.de (Abrufda-tum:26.11.2018)

7.3 Umweltzeichen und Label, Bewertung von Umweltzeichen

DerBlaueEngel.DatenbankdesdeutschenUmweltzeichensmitInformationenzurund12.000ProduktenundDienstleistungeninüber120Produktkategorien,verfügbarun-ter:www.blauer­engel.de/de/produktwelten (Abrufdatum:26.11.2018).

DieEuro­Blume,dasEU­Umweltzeichen.Datenbankzu37verschiedenenProdukt­gruppenmitmehrals17.000Produkten,verfügbarunter:www.eu-ecolabel.de (Ab-rufdatum:26.11.2018).

wohnenimeigentume.V.(Hrsg.):Daten-bankmitInformationenüberGüte­undPrüfsiegel,Qualitäts­undGütegemein-schaften,Bau­Zertifikate,Energie­undGebäudepässeBaulabelzudenThemenBauundModernisierung,verfügbarunter:www.baulabel.de(Abrufdatum:26.11.2018).

KompassNachhaltigkeit–öffentlicheBe-schaffung,DieInternetplattformKom-pass Nachhaltigkeit wurde im Auftrag des BundesministeriumsfürwirtschaftlicheZusammenarbeitundEntwicklung(BMZ)durch die Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit(GIZ)GmbHundbezüg-lichdesKommunalenServicedurchdieServicestelleKommuneninderEinenWeltderEngagementGlobalgGmbHaufgebaut.DieinhaltlicheÜberarbeitungderInter-netplattformwurdevomICLEIEuropa-sekretariatFreiburgunterstützt,verfüg-barunter:http://oeffentlichebeschaffung.kompass-nachhaltigkeit.de(Abrufdatum:26.11.2018).

InformationsportalSiegelklarheit.de.ErstelltvonderGesellschaftfürInter-nationaleZusammenarbeit(GIZ)unterBeteiligungderBundesministerienfürwirtschaftlicheZusammenarbeitundEnt-wicklung(BMZ),Umwelt,Naturschutz,BauundReaktorsicherheit(BMUB),derJustizundfürVerbraucherschutz(BMJV)sowieArbeitundSoziales(BMAS),verfüg-barunter:https://www.siegelklarheit.de (Abrufdatum:26.11.2018).

DerBundesverbandDieVerbraucherIni-tiativee.V.hateineLabel­Datenbanker-stellt,inderInformationenzumehrals500LabelszuspezifischenProduktgrup-pen oder produktübergreifend zusammen-getragensind.DasAngebotkannhelfen,dieAussagekraftundQualitätverschiede-nerUmweltzeichenzubeurteilen,verfüg-barunter:www.label-online.de (Abrufda-tum:26.11.2018)

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Umweltbundesamt(Hrsg.):DatenbankmitUmweltkriterien für eine umweltfreundliche BeschaffunggeordnetnachProduktgruppen:verfügbarunter:www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft­konsum/umweltfreundli-che­beschaffung/datenbank­umweltkriterien (Abrufdatum:26.11.2018).

7.4 Lebenszykluskosten

Lebenszyklus­Tool­PickerderUniversi-tätderBundeswehrMünchenunddesKompetenzzentrumsinnovativeBeschaf-fung erleichtert das Finden des „richtigen“ LCC­Tools,verfügbarunter:https://www.koinno­bmwi.de/en/information/toolbox/detailansicht/lebenszyklus­tool­picker­1/ (Abrufdatum:26.11.2018).

Umweltbundesamt(Hrsg.)(2008):Natio-naleUmsetzungderneuenEU­Beschaf-fungs­Richtlinien:Endbericht,Dessau­Roßlau,UBA­Texte,33/08.HintergründeundErläuterungenzurAnwendungeinesExcel­basiertenWerkzeugszurBerechnungvonLebenszykluskosten,verfügbarunter:www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/publikation/long/3666.pdf (Abrufdatum:26.11.2018).

Umweltbundesamt(Hrsg.):WerkzeugzurEr-stellungvonWirtschaftlichkeitsanalysenvonBeschaffungs­undInvestitionsprojekten,verfügbarunter:www. umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft­konsum/umweltfreundliche­beschaffung/berechnung­der­lebenszykluskosten (Abruf-datum:26.11.2018).

BerlinerEnergieagentur(Hrsg.):Allgemei-nesToolzurBerechnungvonLebenszyk-luskosten,verfügbarunter:https://www.berliner­e­agentur.de/service(Abrufdatum:19.12.2018).

ICLEI/Öko­Institut(Hrsg.):MitdemLCC­ToollassensichnebendenLebenszykluskos-tenfüreineVielzahlvonProduktgruppengleichzeitigdieentstehendenCO2­Emissi-onen umfassend darstellen. Dabei werden nebenEmissionenausderNutzungsphaseauchsolcheberücksichtigt,diebeiderHer-stellung,demTransportoderderEntsorgungentstehen(sogenannte„graueEmissionen“),verfügbarunter:www.smart­spp.eu/index.php?id=7633(Abrufdatum:26.11.2018).

ArbeitshilfenzurBerechnungderüberdieLebensdauervonStraßenverkehrsfahrzeu-genanfallendenexternenKostenentspre-chenddemAnhangzurRichtlinie2009/33/EGfindensichunterwww.clean­fleets.eu (Abrufdatum:26.11.2018).

EinLCC­ToolspeziellzumThemaPumpen(Abwasser- und Reinwasserpumpen) hat das UnternehmenHerbornerPumpentechnikentwickelt.HintergrunddafüristdieÜberle-gung,dasseinumweltfreundlicherBetriebvonPumpensehrstarkdavonabhängt,dasrichtigeSystemfürdiejeweilsspeziellentechnischenundgeografischenAnforderun-genzuinstallieren,verfügbarunter:https://www.herborner­pumpen.de/de/energie/le-benszyklus/(Abrufdatum:26.11.2018).

EinsehrdetailliertesToolzurBerechnungvonLebenszykluskostennachdemBewer-tungssystemNachhaltigesBauen(BNB)indenBundesbauverwaltungenhatdasÖko­ZentrumNRWerstellt.Dabeiwirdnacheinmaligen,regelmäßigenundunregelmä-ßigenZahlungenunterschieden,außerdemgibtesdieMöglichkeitzurkleinteiligenEin-gabevonBauteilenund­stoffen,verfügbarunter:www.nachhaltigesbauen.de/filead-min/Netzwerk_NB/pdf/Men%C3%BCpunkt_Unterrichtsmaterialien/13_Zusatzmo-dul_Lebenszykluskosten.pdf(Abrufdatum:26.11.2018).

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58 Grundlagen der umweltfreundlichen öffentlichen Beschaffung

7.5 Rechtsvorschriften für die Bundesverwaltung

AllgemeineVerwaltungsvorschriftenzurBeschaffungenergieeffizienterProdukteundDienstleistungen,2008,mitÄnderun-genvon2012,2013und2017,verfügbarunter:www.verwaltungsvorschriften­im­internet.de/bsvwvbund_13022017_BI7810643322782210.htm(Abrufdatum:26.11.2018).

GemeinsamerErlasszurBeschaffungvonHolzproduktendesBundesministeriumsfürWirtschaftundTechnologie,Bundesmi-nisteriumfürErnährung,Landwirtschaft

undVerbraucherschutz,desBundesmi-nisteriumsfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheitunddesBundesminis-teriumsfürVerkehr,BauundStadtent-wicklung,2010,verfügbarunter:www.verwaltungsvorschriften­im­internet.de/bsvwvbund_22122010_NII4421040.htm (Abrufdatum:26.11.2018).

GesetzzurFörderungderKreislaufwirt-schaftundSicherungderumweltverträg-lichenBewirtschaftungvonAbfällen,2012,verfügbarunter:https://www.gesetze­im­internet.de/krwg/ (Abrufda-tum:26.11.2018).

8 Vergaberechtliche Literatur

Burgi,Martin(2015):ÖkologischeundsozialeBeschaffungimkünftigenVergabe-recht:Kompetenzen,Inhalte,Verhältnis-mäßigkeit,NZBau2015,S.597.

Burgi,Martin,Vergaberecht(2016):Syste-matischeDarstellungfürPraxisundAus-bildung,München,2016.

Burgi,Martin/Dreher,Meinrad(2017):Beck’scherVergaberechtskommentar,München,3.Auflage,2017.

Dageförde,Angela(2013):EinführungindasVergaberecht,2.Auflage.

Dageförde,Angela(2012):UmweltschutzimöffentlichenVergabeverfahren.

EuropäischeKommission(Hrsg.)(2016):UmweltorientierteBeschaffung!EinHand-buchfüreinumweltorientiertesöffentli-chesBeschaffungswesen.3.Auflage2016,verfügbarunter:http://ec.europa.eu/environment/gpp/pdf/handbook_2016_de.pdf(Abrufdatum:26.11.2018).

Gabriel,Marc/Krohn,Wolfram/Neun,Andreas(2017):HandbuchVergaberecht,GesamtdarstellungundKommentierungzuVergabennachGWB,VgV,SektVO,VSVgV,KonzVgV,VOB/A,UVgO,VOL/A,VO(EG)1370,SGBV,AEUV,München,2.Auflage,2017.

Gabriel,Marc/Mertens,Susanne/Prieß,Hans­Joachim/Stein,Roland(2017):Beck’scherOnline­KommentarVergabe-recht,4.Auflage2017.

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KompassNachhaltigkeit:ÖffentlicheBeschaffung,Konformitätsprüfungmit§34Abs.2Nr.2–5VerordnungüberdieVergabeöffentlicherAufträge(Verga-beverordnung–VgV),verfügbarun-ter: http://oeffentlichebeschaffung.kompass­nachhaltigkeit.de/fileadmin/user_upload/Doks_fuer_Guetezeichen­Finder/Konformitaetspruefung_Guetezeichen_mit___34_Abs.2_VgV_.pdf (Abrufdatum:26.11.2018).

Ley,Rudolf/Wankmüller,Michael(2017):DieUnterschwellenvergabeverordnung(UVgO2017)–ÖffentlicheLiefer­undDienstleistungsaufträgeunterhalbderEU­Schwellenwerte(vormalsVOL/AAb-schnittI),Bonn/Koblenz,2017.

Müller­Wrede,Malte(2017):VgV/UVgOeinschließlichVergStatVO,Köln,2017.

Reidt,Olaf/Stickler,Thomas/Glahs,Heike(2017):VergaberechtKommentar,Köln,4.Auflage,2017.

Umweltbundesamt(Hrsg.)(2018):Rechts-gutachtenUmweltfreundlicheöffentlicheBeschaffung,verfügbarunter:(Abrufda-tum:26.11.2018).

Umweltbundesamt(Hrsg.)(2014):Rege-lungenderBundesländeraufdemGebietderumweltfreundlichenBeschaffung,verfügbarunter:www. umweltbundesamt.de/publikationen/regelungen­der­bundeslaender-auf-dem-gebiet-der (Abrufdatum:26.11.2018).

Voppel,Reinhard/Osenbrück,Wolf/Bubert,Klaus(2018):VgVKommentar,München,4.Auflage,2018.

Willenbruch,Klaus/Wieddekind,Kristina(2018):KompaktkommentarVergaberecht,Köln,4.Auflage,2017.

Ziekow,Jan/Völlink,Uwe­Carsten(2018):Vergaberecht,Kommentar.3.AuflageMün-chen,2018.

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