umsetzung der eg-dienstleistungsrichtlinie in thüringen
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Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie
in Thüringen
Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie
in Thüringen
Die EG-Dienstleistungsrichtlinie dient der Liberalisierung des EU-Marktes.
Sie soll bürokratische Hindernisse • abbauen, • den grenzüberschreitenden Handel mit
Dienstleistungen fördern und erleichtern • und somit zur Verwirklichung des einheitlichen
Binnenmarktes beitragen.
Umsetzungszeitraum
Die Richtlinie ist bis
zum
28. Dezember 2009 umzusetzen.
Die Richtlinie enthält folgende wesentliche Aufträge:
• die Normenprüfung (Screening) ( Art. 39),• die Einrichtung der einheitlichen
Ansprechpartner (Art. 6),• die elektronische Verfahrensabwicklung (Art. 8),• den Aufbau eines Systems europäischer
Amtshilfe (IMI) (Art. 28 ff),• und die Schaffung von
Qualitätssicherungsmaßnahmen und Verhaltenskodizes der Dienstleistungserbringer (Art. 26)
Normenprüfung – AnforderungenWenn Dienstleister sich in D niederlassen will
Bestimmte Anforderungen sind per se unzulässig (Art. 14), z. B. das Verbot, sich in einem zweiten Mitgliedstaat niederzulassen.
Im Übrigen können Anforderungen gerechtfertigt werden,
wenn sie nicht diskriminierend sind und ein zwingender Grund des
Allgemeininteresses vorliegt, z.B. öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz, Tierschutz, Umweltschutz, Ziele der Kulturpolitik usw.
und die Anforderungen verhältnismäßig sind.
Anforderungen Grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne Niederlassung in D (Art. 16)
Ergebnis der Diskussion um das Herkunftslandprinzip
Bestimmte, in Art. 17 aufgezählte Dienstleistungen sind nicht nach Art. 16 zu prüfen (z.B. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wie Post oder Abfallbewirtschaftung).
Im Übrigen können Anforderungen gerechtfertigt werden, wenn sie nicht diskriminierend sind und einer von vier möglichen Gründen des
Allgemeininteresses vorliegt (öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie öffentliche Gesundheit und Umweltschutz)
und sie verhältnismäßig sind.
EA - Wesentliche Funktionen Über die „Einheitlichen Ansprechpartner“
können Dienstleister aus dem In- und Ausland auf Wunsch alle für die Aufnahme und Ausübung ihrer
Tätigkeit notwendigen Informationen abfragen und
alle dazu notwendigen Formalitäten abwickeln.
Art. 8 Abs. 1: Recht des Dienstleisters auf elektronische Abwicklung aller Verfahren und Formalitäten über die „Einheitlichen Ansprechpartner“ oder bei der zuständigen Behörde.
EA - Rechte
• Welche Rechte und Funktionen soll der EA erhalten?
• Aufsichtsfunktion gegen über Behörden?• Behördenfunktion?• Welche Verfahren sollen über ihn abgewickelt
werden
Einheitlicher Ansprechpartner (EA)
In Thüringen kamen als EA in Betracht:
• die Kommunen, • die Kammern und • das Thüringer Landesverwaltungsamt
Europäische Amtshilfe Art. 28 ff EGDLR
• europaweites elektronisches System des Austausches von Informationen und Daten unter den Behörden der Mitgliedstaaten
• Name des Systems: Internal Market Information System (IMI)
• IMI steht Bürgern und Unternehmen nicht zur Verfügung
Qualitätssicherungsmaßnahmen und Verhaltenskodizes
Erste Ansätze werden derzeit im BLA erarbeitet
Anpassung des ThürVwVfG an dieEG-Dienstleistungsrichtlinie
Konsequenzen für das Verwaltungsverfahren
Vorgaben der EG-Dienstleistungsrichtlinie
Abwicklung von Verfahren über einheitliche Ansprechpartner (Artikel 6)
Informationspflichten (Artikel 7)Elektronische Verfahrensabwicklung (Artikel
8)Örtliche und zeitliche Beschränkung der
Genehmigung nur in Ausnahmefällen (Artikel 10 und 11)
Grundsätzliche Einführung einer Genehmigungsfiktion (Artikel 13)
Europäische Verwaltungszusammenarbeit (Artikel 28 ff.)
Vorüberlegungen zum Verwaltungsverfahrensrecht:
EGDLR gilt nur für einen begrenzten Anwendungsbereich
Vorgaben der Richtlinie für das Verwaltungsverfahren sollen auch für Inländer gelten
Angebot eines für weitere Fälle offenen Regelungsmodells im Verwaltungsverfahrensrecht, das durch das Fachrecht jeweils angeordnet werden musso Verfahren über die einheitliche Stelle (§§71a-e
ThürVwVfG)o Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG)
Regelungen zur Europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 8a-e ThürVwVfG)
Verwaltungsverfahrensrechtliche Aspekte der Umsetzung:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht(ThürVwVfG, §§ 8a bis e, 25 Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 42a, §§ 71a bis 71e)
Zustellungsrecht(ThürVwZVG, §§ 2 Abs. 2, 5 a)
Gebührenrecht(ThürVwKostG, § 21 Abs. 4 Satz 2Hinweis in den Verwaltungskostenverordnungen bei Gebühren mit Dienstleistungsrelevanz)
Europäische Amtshilfe Art. 28 ff EGDLR
• europaweites elektronisches System des Austausches von Informationen und Daten unter den Behörden der Mitgliedstaaten
• Name des Systems: Internal Market Information System (IMI)
• IMI steht Bürgern und Unternehmen nicht zur Verfügung
Pilotphase
Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie für vier Pilotberufe • Ärzte/Fachärzte, • Apotheker, • Physiotherapeuten, • Steuerberater
Läuft seit November 2007 europaweit
Weitere Entwicklung
• Ausdehnung auf Bereich der EGDLR Testversion Ende 2008
• Vollständige Funktionsfähigkeit Ende 2009
Organisation
• Das Thüringer Landesrechenzentrum (TLRZ) ist IMI-Koordinator (Kopfstelle) für die IT-technische Umsetzung und Koordination.
• Für materiell fachliche Fragen ist es jedoch nicht zuständig.
• Fachliche Zuständigkeit liegt im ThürLVwA.
Rechtsgrundlagen
• Thüringer Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen über die europäische Amtshilfe gem. Art. 28 ff der Richtlinie 2006/123 EG vom
8. Juli 2009 (GVBl. S. 599)
• Thüringer EU-Amtshilfezuständigkeitsverordnung (ThürEU-AmtshilfeZustVO) (in Arbeit)
• §§ 8a – 8e ThürVwVfG (s.auch BT-DrS 16/13399)
Ablauf -1-Anfrage aus dem Ausland
• Anfrage kommt über IMI zu LVwA
wg. § 8 b Abs. 2 ThürVwVfG in Deutsch• Weiterleitung der Anfrage außerhalb von IMI an
zuständige Behörde• Antwort an LVwA als IMI Koordinator• Versand der Antwort über IMI an
Ausland/anfragende Behörde
Ablauf -2- Anfrage an ausländische Behörde
• Anfrage kommt von zuständiger Behörde außerhalb von IMI zu LVwA als IMI Koordinatorwg. § 8b Abs. 1 ThürVwVfG in Deutsch
• Versand der Antwort über IMI an Ausland• Bearbeitung im Ausland• Antwort von Ausland über IMI an LVwA• Weiterleitung der Antwort außerhalb von IMI an
zuständige Behörde
Verfahrensgang im Anwendungsbereich der EGDLR
Inhalt der Empfangsbestätigung (§ 71b Abs. 3 S. 2):
• Eingangsdatum bei einheitlicher Stelle/Behörde• Bearbeitungsfrist (gesetzliche Frist)• Vollständigkeit der Unterlagen als
Fristlaufvoraussetzung• Genehmigungsfiktion• etwaige Rechtsbehelfe• Belehrung über Mitwirkungspflicht und Zustellfiktion
bei elektronischer Zustellung im Rahmen der elektronischen Verfahrensabwicklung (§ 5a Abs. 3 ThürVwZVG)
• denkbar: Hinweis auf Wahlmöglichkeit hinsichtlich Rücklauf (über einheitliche Stelle oder zuständige Behörde – § 71b Abs. 5 Satz 2)
Verfahrensgang im Anwendungsbereich der EGDLR
1. immer: Informationspflichtenabgestufte Informationspflichten zwischen einheitlicher
Stelle und zuständiger Behörde
einheitliche Stelle gibt einen ersten, orientierenden Überblick, §71c Abs.1
tiefer gehende Informationen übernimmt die zuständige Behörde, § 71c Abs. 2 und § 25 Abs. 2
Einheitliche Stelle, § 71 c Abs. 1
• maßgebliche Vorschriften• zuständige Behörden• Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken
• Verfahrensrechte• Einrichtungen zur Unterstützung• bei unbestimmter Anfrage: Nachfrage beim Dienstleister
Zuständige Behörde, § 71c Abs. 2, § 25 Abs. 2
• maßgebliche Vorschriften für die Genehmigungsentscheidung undihre gewöhnliche Auslegung
• Stellung / Berichtigung von Anträgen / Erklärungen anregen
• Auskunft über im Verwaltungsverfahren zustehende Rechteund Pflichten
• vorzulegende Unterlagen
• Benennung von Beschleunigungsmöglichkeiten
• voraussichtliche Verfahrensdauer
• Vollständigkeit der Unterlagen
Elektronische Verfahrensabwicklung
auf Wunsch Dienstleister muss elektronische Abwicklung aller Verfahren bei einheitlicher Stelle und zuständiger Behörde möglich sein.
zwangsweise Eröffnung des Zugangs
im Sinne von § 3a ThürVwVfG durch
§ 71e ThürVwVfG
EStelligent – Zentrale Akte
EStelligent – I ntegration Thüringen
Control Flow
Login
PortalHTML only
Registrierung
I nterface
VH Auswahl Zentrale Akte
Zufi Formularserver
JavaFormular
Prozessor (JFP)
SMTPMailserver
AS / ES / ZS
SS1
SS7
SS8 SS9
SS13
Version 1 / 270709
(c) 2009 FJ DFI DONur zum internen Gebrauch
SS14
SS15
VH Konfiguration
SS7 SS6
Besonderheit:
Pflicht zur elektronischen Zustellung bei elektronischer Verfahrensabwicklung (§ 5a Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG)
Zustellung per E-Mail:
Zustellung mit qualifizierter elektronischer Signatur und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter geschützt, § 5a Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG
bestimmte formale Anforderungen im Übermittlungstext u. a. Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“, § 5a Abs. 2 ThürVwZVG
Zustellungsnachweis
(§ 5a Abs. 3 ThürVwZVG):
grundsätzlich per Empfangsbekenntnis, hilfsweise Zustellungsfiktion, die durch
Glaubhaftmachung des verzögerten oder Nichtzugangs widerlegt werden kann
Belehrung über Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Rücksendung des Empfangsbekenntnisses und Zustellungsfiktion
Aktenvermerk über ZustellungsdatenMitteilung über den Eintritt der Zustellungsfiktion
Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG):
Voraussetzungen:
o Verweisungsnorm im Fachrecht
o hinreichend bestimmter Antrag
o Bearbeitungsfrist verstrichen;nach ThürVwVfG 3 Monate, wenn fachrechtlich nichts anderes geregelt ist
Genehmigungsfiktion (§ 42a ThürVwVfG):
Rechtsfolge:
o Genehmigungsfiktion
Behandlung wie aktiv erteilte Genehmigung§§ 48, 49 ThürVwVfG
o schriftliche Bescheinigung des Fiktionseintritts
(auf Verlangen)
Gebührenrecht
nur kostendeckende Gebühren, keine darüber hinausgehende Wertabschöpfung möglich (Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 EGDLR)
Vorrang des europarechtlichen Kostendeckungsprinzips(§§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG)
Kennzeichnung der entsprechenden Tarifstellen im Gebührentarif der (Allgemeinen) Verwaltungs-gebührenordnung durch einen ausdrücklichen Hinweis
Thüringer ES-Errichtungsgesetz
Gesetz über die Errichtung
einheitlicher Stellen nach dem
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz
und zur Umsetzung
des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG
vom 8. Juli 2009 GVBl. S. 596
§ 1 Abs. 1 Thüringer ES-Errichtungsgesetz
Zur ES werden:• die IHK‘n• HwK‘n• Architektenkammer• Ingenieurkammer• Landestierärztekammer• Steuerberaterkammer• Rechtsanwaltskammer
§ 1 Abs. 2 Thüringer ES-Errichtungsgesetz
Beleihungsmöglichkeit
LfB
§ 1 Abs. 4 Thüringer ES-Errichtungsgesetz
Regelung des Personenkreises,
der berechtigt ist,
eine ES in Anspruch zu nehmen
(Beschränkung auf EU und EWR Raum)
§ 2 Abs. 1 und 2Thüringer ES-Errichtungsgesetz
Festlegung, dass die ES über
Geschäftsstellen
handeln
§ 2 Abs. 3Thüringer ES-Errichtungsgesetz
Aufgaben der Geschäftsstelle
§ 3 Abs. 1Thüringer ES-Errichtungsgesetz
Zuständigkeit
bei Mehrfachbetroffenheit
§ 4 Thüringer ES-Errichtungsgesetz
Gebühren und Aufwandserstattung
§ 5 Thüringer ES-Errichtungsgesetz
Die einheitlichen Stellen verwenden für die elektronische Verfahrensabwicklung ein IT-Verfahren und für den Internetauftritt eine äußere Gestaltung, die mit den für Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen Stellen des Landes abzustimmen sind.
§ 6 Thüringer ES-Errichtungsgesetz
Umsetzung
von Art. 11 Abs. 2 EGDLR
§ 7 Thüringer ES-Errichtungsgesetz
Aufsicht
Rechtsaufsicht
innerhalb der Stränge
§ 9 Thüringer ES-Errichtungsgesetz
Evaluation
§ 10 Thüringer ES-Errichtungsgesetz
VO-Ermächtigung für die örtliche und sachliche Zuständigkeit.
Im Grundsatz soll jede Kammer ihre Klientel bedienen.
Für die IHK ist eine Auffangzuständigkeit geplant.
VO ist in Arbeit.
§ 11 Thüringer ES-Errichtungsgesetz
Verordnungsermächtigung für die Landesregierung um ohne weitere Gesetzgebung • das Verfahren über die einheitliche Stelle, • die Genehmigungsfiktion und • Fristen anordnen zu können.
Der Katalog orientiert sich in der Diktion an Artikel
74 GG .
Literatur
• LT-DrS 4/4962 (Gesetzentwurf der Landesregierung)
• BT-DrS 16/12784 (Begründung zum Gesetzentwurf)
• BT-DrS 16/13190 (Stellungnahme BR und Gegenäußerung der BReg)
• BT-DrS 16/13399 (Beschlussfassung und Bericht9. Ausschuss; wichtig für §§ 8a ff. ThürVwVfG)
• Schönleiter, Das neue Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Gewerbeordnung GewArchiv 2009, 384
Weitere Informationen
www.thueringen.de/de/tmwta/wirtschaft/wirtschaftsverwaltung/eu-dienstl/ziel/