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Taxieren – aber richtigAlles rund um das
Rezept(Hilfsmittel)
Saarländischer Apothekerverein e.V. Taxieren – aber richtig
Referent: Carsten Wohlfeil(GF des Saarländischen Apothekervereins e.V.)
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2,3 %
Arzneimittel und Hilfsmittel
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Umsatzverteilung nach Produktgruppen
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Voraussetzungen Hilfsmittelversorgung
• allein die Präqualifizierung (Eignung) - ohne Kassenvertrag – berechtigt nicht zur Versorgung
• allein ein Kassenvertrag – ohne entsprechende Präqualifizierung – berechtigt nicht zur Versorgung
• Präqualifizierung + Kassenvertrag/ Beitrittsvertrag = Versorgung
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Kassenpluralität... und die Folgen
• Zahl der Verträge steigt
• Differenzierte Vertragsinhalte kaum mehr nachvollziehbar
• Steigende Abhängigkeit von EDV-Unterstützung
• Verhandlungssituation erschwert
• Verbandsintern mehr und schnellere Entscheidungen erforderlich
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§ 127 Hilfsmittelverträge
Grundsätzlich sind nur Vertragspartner der Krankenkassen versorgungsberechtigt
§ 127 Absatz 1:Verträge aufgrund von
Ausschreibungen
§ 127 Absatz 2:Kollektiv- oder
Einzelversorgungsverträge
§ 127 Absatz 3:Verträge im Einzelfall
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Allgemeines
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Grundsatz
§ 12 Wirtschaftlichkeitsgebot
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
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§ 33 SGB V Hilfsmittel
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen,Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbe-handlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeu-gen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittelnicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Le-bens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92unberührt. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung,Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Aus-bildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versi-cherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich,die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfä-higkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungenund technischen Kontrollen.
Anspruch des Versicherten
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§ 33 SGB V Hilfsmittel
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen,Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbe-handlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeu-gen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittelnicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Le-bens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92unberührt. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Ände-rung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln,die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz derVersicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erfor-derlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung derFunktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigenWartungen und technischen Kontrollen.
Anspruch des Versicherten
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§ 33 SGB V Hilfsmittel
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen,Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Kranken-behandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzu-beugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfs-mittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des tägli-chen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossensind. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt §92 unberührt. Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Ände-rung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln,die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz derVersicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erfor-derlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung derFunktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigenWartungen und technischen Kontrollen.
Anspruch des Versicherten
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§ 34 SGB V Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Rechtsver-ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Heil- und Hilfsmittelvon geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen odergeringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Kranken-kasse nicht übernimmt. Die Rechtsverordnung kann auchbestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Än-derung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Aus-bildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nichtübernommen werden. .....
Anspruch des Versicherten
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§ 1 Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenemtherapeutischen Nutzen Von der Versorgung sind ausgeschlossen: 1. Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel; Knie-
und Knöchelkompressionsstücke 2. Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwand-
lähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern) 3. Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten 4. Applikationshilfen für Wärme und Kälte 5. Afterschließbandagen 6. Mundsperrer 7. Penisklemmen 8. Rektophore 9. Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmutter-
vorfall)
Negativliste für Hilfsmittel (Stand 01.01.1995)
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§ 2 Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis Von der Versorgung sind ausgeschlossen: 1. Alkoholtupfer 2. Armtragetücher, Armtragegurte 3. Augenbadewannen 4. Augenklappen 5. Augentropfpipetten 6. Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und
sonstigen Dauerverbänden 7. Brillenetuis 8. Brusthütchen mit Sauger 9. Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel) : :
Negativliste für Hilfsmittel (Stand 01.01.1995)
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Negativliste für Hilfsmittel (Stand 01.01.1995)
:10. Einmalhandschuhe (Ausnahme: sterile Handschuhe zur
regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmal-handschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmläh-mung zur Darmentleerung)
11. Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, diedas 18. Lebensjahr vollendet haben
12. Fingerlinge 13. Fingerschienen 14. Glasstäbchen 15. Gummihandschuhe 16. Ohrenklappen 17. Salbenpinsel 18. Urinflaschen 19. Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer
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§ 139 Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. (2) Soweit dies zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist, können im Hilfsmittelverzeichnis indikations- oder einsatzbezogen besondere Qualitätsanforderungen für Hilfsmittel festgelegt werden. (3) Die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelver-zeichnis erfolgt auf Antrag des Herstellers. Über die Auf-nahme entscheidet der Spitzenverband Bund der Kranken-kassen;…
Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung
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Verzeichnis der Produktgruppen Absauggeräte 01 Adaptionshilfen 02 Applikationshilfen 03 Badehilfen 04 Bandagen 05 Bestrahlungsgeräte 06 Blindenhilfsmittel 07 Einlagen 08 Elektrostimulationsgeräte 09 Gehhilfen 10 Hilfsmittel gegen Dekubitus 11 Hilfsmittel bei Tracheostoma 12 Hörhilfen 13 Inhalations- und Atemtherapiegeräte 14 :
Hilfsmittelverzeichnis
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Verzeichnis der Produktgruppen Inkontinenzhilfen 15 Kommunikationshilfen 16 Kompressionstherapie 17 Krankenfahrzeuge 18 Krankenpflegeartikel 19 Lagerungshilfen 20 Meßgeräte für Körperzustände/-funktionen 21 Mobilitätshilfen 22 Orthesen 23 Prothesen 24 Sehhilfen 25 Sitzhilfen 26 Sprechhilfen 27 Stehhilfen 28 :
Hilfsmittelverzeichnis
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Verzeichnis der Produktgruppen Stomaartikel 29 Schienen 30 Schuhe 31 Therapeutische Bewegungsgeräte 32 Toilettenhilfen 33 Pflegehilfsmittel Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege 50 Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene 51 Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebens- führung/Mobilität 52 Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden 53 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 54 Sonstige Pflegehilfsmittel 98 Verschiedenes 99 :
Hilfsmittelverzeichnis
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Hilfsmittelverzeichnis
Aufbau:- Produktgruppenspezifische Gliederung (Angaben zu
Produktgruppen, Anwendungsorte)- Definition der Indikationsbereiche - Qualitätsstandards der Indikationsbereiche (Medizinische und
technische Mindestanforderungen)- Beschreibung der Produktart (Zweckbestimmung, Art,
Materialien)- Produktübersicht
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Produktgruppe: Inkontinenzhilfen 15Qualitätsstandards: siehe unten Anwendungsort: Harn/Verdauungsorgane Nr. 25Untergruppe: Saugende Inkontinenzvorlagen Nr. 01Produktart (= Größe): Nr. 1
Medizinische Anforderungen: - ausreichende Flüssigkeitsaufnahme und Rücknässeschutz - keine Reizung der Haut durch verwendete Materialien
Technische Anforderungen: - saugfähiges, flüssigkeitsspeicherndes Material als Saugpolster - Rücknässeschutz/Vliesschicht auf der Innenseite - Flüssigkeitsundurchlässige Außenschicht - Auslaufschutz an allen Rändern - umlaufende randmäßige Verbindung von Innen- und Außenschicht
Hilfsmittelverzeichnis
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Hilfsmittel Nummer15. 25. 01. 1 005
Bezeichnung des EinzelproduktesMoliform plus
Produktart (Größe 2)
Untergruppe (saugende Inkontinenzvorlagen)
Anwendungsort (Harn-/Verdauungsorgane)
Produktgruppe (Inkontinenzhilfen)
Hilfsmittelverzeichnis
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Hilfsmittelkatalog einschließlich Hilfsmittelverzeichnis vom 29. Oktober 1982 in der Fassung der xx.. Ergänzungslieferung vom xx.xx.200x
Herausgeber: AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL BUNDESKNAPPSCHAFT, BOCHUM VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG VERBAND DER ARBEITER-ERSATZKASSEN E.V., SIEGBURG
Hilfsmittelverzeichnis
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Hilfsmittelübersicht:
www.rehadat.de/gkv2/Gkv.KHS
Hilfsmittelverzeichnis
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Verhältnis Med.Produkt - HiMi
Achtung:jedes HiMi ist ein Medizinprodukt→ MedizinproduktGesetz (+)
aber:nicht jedes Medizinprodukt ist ein HiMi
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Erstattungsfähigkeit MP - EK
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Erstattungsfähigkeit MP - EK
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Erstattungsfähigkeit MP - EK
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Erstattungsfähigkeit MP - EK
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Erstattungsfähigkeit MP - PK
Seit 01.01.2015: nur noch Medizinprodukte erstattungsfähig, die auch in Anlage V der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gelistet sind (= vdek).
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MP: Vorgaben für Verschreibung
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Die Verschreibung muss enthalten1. Namen, Vornamen, Berufsbezeichnung und Anschrift der
verschreibenden ärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person)m, einschließlich ihrer Telefon- oder Telefaxnummer und ihrer E-Mail-Adresse (nur bei Auslandsbezug),
2. Datum der Ausfertigung,3. Namen, Vornamen sowie Geburtsdatum der Person, für die das
Medizinprodukt bestimmt ist,4. Bezeichnung des Medizinprodukts sowie bei Sonderanfertigungen
die spezifischen Auslegungsmerkmale, nach denen dieses Produkt eigens angefertigt werden soll,
5. abzugebende Menge oder gegebenenfalls Maße des verschriebenen Medizinprodukts,
6. bei Medizinprodukten, die in der Apotheke hergestellt werden sollen, eine Gebrauchsanweisung, soweit diese nach § 7 des Medizinproduktegesetzes vorgeschrieben ist,
7. die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz.
§ 2 Abs. 1 MPAV – neu - (gültig ab 29.07.2014)
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Hilfsmittelrichtlinien
- Vom Arzt (!?) bei Verordnung zu beachten - Arztinformation zum Hilfsmittelverzeichnis
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Hilfsmittelrichtlinien
Inhalt der Verordnung:
- eindeutige Bez. nach Maßgabe der Arztinformation(s. Deutsche BKK)
- Anzahl, Art der Herstellung- Datum, Diagnose- Gegenzeichnung von Änderungen mit Datumsangabe- HiMi / AM getrennt verordnen (Mischverordnung)
Achtung: Gültigkeitsdauer von Rezepten: 28 Tage
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43
Ord.gem. Rezept / Diagnose
Jetzt geht`s los!!!!SimulantHeinzHypochonderstr. 6755122 Mainz
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
I 57 86 132Dr. G. UnblutigInternistFriedhofsweg 255133 MainzTel.: 06131/813476Unblutig
HilfsmittelDiagnose
Pillen-Apoheke Saarbrücken 25.09.14
+9307903+
10.12.41
1000 1
25.09.14
03/17
7310373 100674632
123456789 123456789
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Diagnose
Erforderlich bei folgenden Krankenkassen:
- TK- BARMER/GEK- BKK`n- Knappschaft/SVLFG (PG 15/21/23)
Aber: im Sinne einer einheitlichen Arbeitsweise Anwendung für alle Krankenkassen!
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45
Keine Mischrezepte
Nicht zusammen verordnet werden dürfen:
Hilfsmittel + TeststreifenHilfsmittel + ArzneimittelHilfsmittel + VerbandstoffeHilfsmittel + Diätetika
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46
Keine Mischrezepte
Folge:Hilfsmittel ist nicht zu beliefern
relevante Krankenkassen:TKBEK/GEKBKK`n
Aber: im Sinne einer einheitlichen Arbeitsweise Anwendung für alle Krankenkassen!
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47
Empfangsbestätigung durch Versicherten
Regelung in Sonderverträgen:
TKBEK/GEKAOK Saarland: PG 29Knappschaft/SVLFGBKK`n
Aber: im Sinne einer einheitlichen Arbeitsweise für alle Krankenkassen gelten!
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Abrechnung nach § 302 SGB V
Betroffene Krankenkassen:
- Knappschaft/SVLFG- Bahn-BKK- BKK Mobil Oil- TK (Ausnahme: bei HiMi, deren Preis auf Basis von Aufschlagsätzen auf den
AEK vereinbart wurde, z.B. Pennadeln: AEK + 15%, ist die PZN aufzudrucken)
- BARMER/GEK: PG 01, 02, 14, 17, 19, 21
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Abrechnung nach § 302 SGB V
- 10-stellige HiMiPosNr.- Angabe der abgegebenen Stückzahl (nicht Packungszahl)- Angabe der Gesamttaxe- Angabe der Genehmigungsnummer und des
Genehmigungsdatums oder Anheften der Genehmigung- Angabe des Verordnungszeitraums bei Dauerverordnung- Angabe des Belieferungsdatums- Anheften der Maßkarte bei Kompression nach Maß- Angabe der Diagnose- Empfangsbestätigung des Patienten mit Datum und Unterschrift
auf der Rückseite
Beachte: § 302 SGB V ermöglicht Heilung von Fehlern!
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Angabe des Verordnungszeitraumes
Zu den Hilfsmitteln zum Verbrauch zählen insbesondere:
■ PG 03: Pen-Nadeln, Kanülen, Spritzen, Überleitsysteme und Infusionsbestecke
■ PG 12: Hilfsmitteln zur Tracheostomaversorgung■ PG 15: aufsaugende und ableitende Inkontinenzartikel■ PG 19: Einmalhandschuhe und Krankenunterlagen zum
Einmalgebrauch■ PG 25: Okklusionspflaster■ PG 29: Hilfsmittel zur Stomatherapie
Der Versorgungszeitraum ist anzugeben, wenn Hilfsmittel zum Verbrauch zu Lasten der folgenden Krankenkassen auf Basis des § 302 SGB V abgerechnet werden:
- TK- KKH- Knappschaft (ab 01. Oktober 2013)- Bahn BKK- Barmer GEK (nur PG 29, nicht PG 03)
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Clearingstelle
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Primärkassen (außer BKK)
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Allgemeine Voraussetzungen / Hilfsmittel
Grundsatz (§ 12 Abs. 1 SGB V):
Ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistung, die das Maß des Notwendigen nicht überschreitet
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§ 4 Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln (1) Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte bedarf der Zulassung.
Für die Zulassung sind die fachlichen, räumlichen und sachlichen Anforderungen nach den "Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 126 Abs. 2 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 126 Abs. 1 SGB V für Leistungserbringer von Hilfsmitteln" zu erfüllen.
(3) Für die in der Anlage 2 mit „A“ gekennzeichneten Hilfsmittel bedarf es für die Zulassung eines besonderen Antrages; die Voraussetzungen für diese Zulassung sind in Anlage 3 geregelt. Für die anderen in der Anlage 2 aufgeführten Hilfsmittel gilt die Zulassung als erteilt. Für nicht in der Anlage 2 aufgeführten Hilfsmittel ist eine besondere Zulassung nach § 126 SGB V entsprechend den Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen erforderlich.
► Zulassungsantrag (-)
Primärkassen (ausser BKK)
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55
Primärkassen (ausser BKK)
§ 4 Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln (2) Die Hilfsmittel, die von Apotheken nach den Bestimmungen dieses
Vertrages geliefert werden dürfen, sind in Anlage 2 und § 5 Abs. 4aufgeführt. Die Anlage 2 wird entsprechend den Änderungen des Hilfsmittelverzeichnisses der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 128 SGB V regelmäßig überarbeitet.
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Primärkassen (ausser BKK)
PG 05/PG 23 - SondersituationZahlreiche Hilfsmittel wurden aus der PG 05 (Bandagen) in die PG 23 (Orthesen/Schienen) umgruppiert.Da die PG 23 vertraglich in den Lieferverträgen nicht geregelt ist, besteht insoweit auch keine Abgabeberechtigung. → KostenvoranschlagDie AOK Saarland, BEK/GEK, TK und die IKK Südwest (max. 150,- €brutto) haben zwar mitgeteilt, dass die bisher nach den HiMi-Verträgen erstattungsfähigen Produkte der PG 05 trotz Umgruppierung auch weiterhin abgerechnet werden können. Da es aber keine generelle Gegenüberstellung dahingehend gibt, in welcher Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses eine Bandage jetzt und früher gelistet war, empfehlen wir auf alle Fälle auch hier eine Genehmigung einzuholen!KN/SVLFG: Sonderbeitrittsvertrag seit 01.02.2015
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Grundeinstellung
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man. abgeändert!!!
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§ 4 Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln (1) Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte bedarf der Zulassung. Für die
Zulassung sind die fachlichen, räumlichen und sachlichen Anforderungen nach den "Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 126 Abs. 2 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 126 Abs. 1 SGB V für Leistungserbringer von Hilfsmitteln" zu erfüllen.
(3) Für die in der Anlage 2 mit „A“ gekennzeichneten Hilfsmittel bedarf es für die Zulassung eines besonderen Antrages; die Voraussetzungen für diese Zulassung sind in Anlage 3 geregelt. Für die anderen in der Anlage 2 aufgeführten Hilfsmittel gilt die Zulassung als erteilt. Für nicht in der Anlage 2 aufgeführten Hilfsmittel ist eine besondere Zulassung nach § 126 SGB V entsprechend den Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen erforderlich.
► Zulassungsantrag (+)
Primärkassen (ausser BKK)
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Primärkassen (ausser BKK)
Anlage 4
(§ 4 Abs. 4) Zulassungsantrag HilfsmittelZulassungsantrag gemäß § 126 SGB V für die Abgabe von Hilfsmitteln 1. ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER
Antragstellerin/Antragsteller........................................................................................................................................................................................................................Name und Anschrift der Apotheke........................................................................ ....................................................................... ........................ ...............................Ich/wir beabsichtigen, ab............... Hilfsmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzugeben und beantragen die Zulassung gemäß § 126 SGB V.
2. ANGABEN ÜBER ART UND UMFANG DER ABZUGEBENDEN HILFSMITTELEs sollen folgende Hilfsmittel abgegeben werden: O 03.99.04 Infusionspumpen (mechanisch, hydraulisch, pneumatisch)
03.99.05 Elektronische Infusionspumpen03.99.06 Ernährungspumpen03.99.99.3 Abrechnungspositionsnummer für Reparaturen03.99.99.4 Abrechnungspositionsnummer für Wartungen
O 05 Medizinische BandagenO 17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
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Primärkassen (ausser BKK)
3. ANGABEN ZUR BETRIEBSSTÄTTEDie sachliche und räumliche Ausstattung meiner/unserer Apotheke ist für die Abgabe der beantragten Hilfsmittel geeignet. Die Apotheke verfügt über:
O eine Offizin mit BeratungsmöglichkeitO ein Beratungszimmer/Beratungskabine
Die Wartung und Instandsetzung der von mir/uns abgegebenen Hilfsmittel erfolgt durch:O eine vertragliche GewährleistungswerkstattO eine eigene Werkstatt
4. NACHWEIS DER SACHKENNTNISZum Nachweis der Sachkenntnis füge ich die Bescheinigungen über die Teilnahme an Seminaren für folgende Produktgruppen bei (nur erforderlich, wenn nicht Erklärung nach Nr. 5):......................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
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Primärkassen (ausser BKK)
5. ERKLÄRUNG DER ANTRAGSTELLERIN/DES ANTRAGSTELLERSIch und/oder die nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter meiner Apotheke erfülle/n auf Grund einschlägiger berufspraktischer Tätigkeit die fachlichen Voraussetzungen zur Abgabe von Hilfsmitteln. (nur erforderlich, wenn nicht Erklärung nach Nr. 4):............................................................................................. ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................
Mir/uns ist bekannt, dass ich/wir verpflichtet bin/sind, die erforderlichen Reparatur- und Serviceleistungen für die von mir/uns abgegebenen Hilfsmittel zu gewährleisten. Über eine künftige Veränderung des Leistungsangebotes oder den Wechsel der Betriebserlaubnisinhaberin/des Betriebserlaubnisinhabers werde(n) ich/wir die zulassende Stelle unverzüglich informieren.Mir ist bekannt, dass falsche Angaben zum Widerruf der Zulassung führen.
.......................................................................………………………………………………………….Ort, Datum Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers
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Zulassung der Leistungserbringer
Besonderheiten:
- Bei Neueröffnung bzw. Übernahme ist eine betriebsbezogene Auswahl durch den neuen Apotheker im Zulassungsantrag erforderlich
- Filialapotheken benötigen eigene Zulassung
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Primärkassen (ausser BKK)
Hilfsmittel, die nicht in Anlage 2 genannt werden:
Genehmigung erforderlich!!
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Primärkassen (ausser BKK)
§ 5 Abgabe von Hilfsmitteln(3)Für die Abgabe der folgenden unter Anlage 2 fallenden Hilfsmittel
bedarf es einer Genehmigung durch die Krankenkassen:- Hilfsmittel im Sinne von § 7 Abs. 2, deren Einzelabgabepreis 125,-- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer übersteigt,
- Blutdruck- und Blutzuckermessgeräte (Ausnahme: AOK bei Blutdruckmessgeräten bis 40 € brutto
KN: Vertragspreise)
(4)Für die Abgabe von Hilfsmitteln, die nicht Gegenstand des Hilfsmittelverzeichnisses oder bei bestehenden Gruppen noch nicht aufgelistet sind, bedarf es der Genehmigung, wenn der Abgabepreis je Hilfsmittel den Zeilenwert von 50,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer übersteigt.
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s. HiMiLV BKKAnlage 7
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Primärkassen (ausser BKK)
§ 5 Abgabe von Hilfsmitteln(2) Wird ein Hilfsmittel ohne nähere Bezeichnung durch den Arzt
verordnet, wählt die Apotheke unter Beachtung von Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit eine zweckmäßige Ausführung aus. Stehen mehrere vergleichbare Mittel zur Verfügung, ist ein preisgünstiges Mittel abzugeben. Kommt der Arzt seiner Verpflichtung zur Verordnung eines Hilfsmittels nach Produktart nicht nach, indem er das Hilfsmittel unter Verwendung des Markennamens, der Pharmazentralnummer oder der zehnstelligen Hilfsmittelnummer verordnet, kann die Apotheke auch ein anderes Hilfsmittel aus der gleichen Produktart abgeben. Wünscht der Versicherte eine aufwändigere Versorgung, als sie mit vergleichbaren, preisgünstigen Hilfsmitteln möglich ist, hat die Apotheke darauf hinzuweisen, dass die Mehraufwendungen zu seinen Lasten gehen und nicht von der Krankenkasse getragen werden. Im Festbetragsbereich ist dem Versicherten eine Versorgung ohne Eigenanteil anzubieten.
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85
Primärkassen (ausser BKK)
§ 6 Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen
Weicht bei Hilfsmitteln die verordnete Menge vom Inhalt einer Packung ab, ist durch Auswahl der Abgabemenge im Rahmen der ärztlichen Verordnung eine am Bedarf des Versicherten ausgerichtete wirtschaftliche Versorgung des Versicherten sicherzustellen. Dies kann im Einzelfall durch Abgabe der nächst kleineren Packung, eines Vielfachen dieser Packung oder der nächst größeren Packung geschehen.
keine Stückelung!!!!
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Primärkassen (außer BKK)
Sonderregelungen
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Allgemeines – Achtung!!!
Wegen der Vielzahl der AOK’n und IKK`n wird insbesondere dort die Vertragslage im Hilfsmittelbereich aufgrund von Ausschreibungen immer unübersichtlicher. Insoweit muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt grundsätzlich angeraten werden, sich die Versorgung von Versicherten von AOK’n und IKK`n, die ihren Sitz außerhalb des Saarlandes haben, für alle Produktgruppen (!!!!) vorab schriftlich genehmigen zu lassen.
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Sitzprinzip
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland: Geltung des Sitzprinzips auch für den Hilfsmittelliefervertrag
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AOK Saarland: PG 14 (Inhalation)
AOKPG 14
(Aerosol-Inhalation)
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90
AOK Saarland: PG 14 (Inhalation)
Mit den nachstehenden Preisen sind alle im Vertrag sowie in dieser Anlage aufgeführten Leistungen abgegolten:
HilfsmittelbezeichnungProduktart Produktgruppe Preis Euro (netto)
Vernebler für untere Atemwege für Kinder unter 4 Jahre
14.24.01.0 161,24
Vernebler für untere Atemwege für Kinder über 4 Jahre
14.24.01.1 110,00
Die gesetzliche MwSt. ist zusätzlich zu berechnen.
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AOK Saarland: PG 15 (Inko)
AOKPG 15
(aufsaugende Inkontinenz-Hilfsmittel)
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AOK Saarland: PG 15 (Inko)
Wichtigste Inhalte:
- alle Apotheken lieferberechtigt (kein Beitritt erforderl.)- nur im häuslichen (ambulanten) Bereich(kein stationärer Bereich)
- gilt nur für Versicherte der AOK-Saarland(beachte Lieferausschlüsse der anderen AOK‘n!)
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93
AOK Saarland: PG 15 (Inko)
Hilfsmittelnr. Artikelbezeichnung Preis/Stück netto*
Inkontinenzvorlagen
15.25.01.0 anatomisch geformte Vorlagen Gr. 1 0,21 €
15.25.01.1 anatomisch geformte Vorlagen Gr. 2 0,26 €
15.25.01.2 anatomisch geformte Vorlagen Gr. 3 0,32 €
15.25.01.3 Rechteckvorlagen 20 x 40 cm Gr. 1 0,14 €
15.25.01.4 Rechteckvorlagen 20 x 60 cm Gr. 2 0,16 €
15.25.01.5 Vorlagen für Urininkontinenz (mini) 0,15 €
15.25.01.5 Vorlagen für Urininkontinenz (midi) 0,15 €
15.25.01.5 Vorlagen für Urininkontinenz (maxi) 0,15 €
Inkontinenzwindelhosen
15.25.03.0 Windelhosen Gr. 1 Umfang 50-80 cm 0,37 €
15.25.03.1 Windelhosen Gr. 1 Umfang 70-110 cm 0,39 €
15.25.03.2 Windelhosen Gr. 3 Umfang 10-150 cm 0,52 €
Netzhosen
15.25.02.0 small/medium 0,56 €
15.25.02.1 large/x-large 0,56 €
*zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer
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AOK Saarland: PG 21 (Blutdruckmessgeräte)
AOKPG 21
(Blutdruckmessgeräte)
Verzicht auf GenehmigungVor.: Gesamtbetrag vor Abzug der Zuzahlung beträgt max.
40,- € brutto
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AOK Saarland: PG 29 (Stoma)
AOKPG 29
(Stoma-Artikel)
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AOK Saarland: PG 29 (Stoma)
Besonderheiten:
- Beitrittsvertrag! (für Haupt- und Filialapotheken) (Anlage 1)- Genehmigungsantrag erforderlich (Anlage 2)- Pseudo-Abrechnungsnummern:
Colostomie: 29.26.01.9001IIleostomie: 29.26.02.9001Urostomie: 29.26.03.9001
- monatliche Pauschale: 210,- €- Patienteninformation beachten (Anlage 3)
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KN: PG 05 (Bandagen)
KnappschaftPG 05
(Bandagen)
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98
KN: PG 05 (Bandagen)
Besonderheiten:
- Beitrittsvertrag! (Anlage 1)- Beitritt an besondere Zulassung geknüpft (Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen oder Berufserfahrung (mindestens zwei Jahre)) (Anlage 2/3)
- Keine Genehmigungspflicht bei Abgabe in einfacher Stückzahl, ansonsten Genehmigung erforderlich (Anlage 4)
- Nur bestimmte Bandagen umfasst (s. Liste)
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KN/SVLFG: PG 15 (Inko)
Knappschaft/SVLFGPG 15
(aufsaugende Inko-Artikel)
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100
KN/SVLFG: PG 15 (Inko)
• pauschale monatliche Vergütung• Inkontinenzhilfsmittel der Produktuntergruppen 15.25.01 bis 15.25.03 im ambulanten
Bereich • Präqualifizierungsbestätigung sowie Beitritt (ist unter Einhaltung einer Dreiwochen-
Frist jeweils zum 01. des Folgemonats möglich) • Grundsätzlich sind anatomisch geformte Vorlagen abzugeben.• Vor der erstmaligen Versorgung ist der Krankenkasse ein Kostenvoranschlag des
Vertrages zur Genehmigung vorzulegen (siehe Anlage 3). Drei Wochen vor Ablauf eines zeitlich befristeten Genehmigungszeitraumes ist der Krankenkasse erneut unter Beifügung einer aktuellen vertragsärztlichen Verordnung ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
• Die Monatspauschale beträgt 21,- € netto und umfasst alle Inkontinenzhilfen der Produktgruppen 15.25.01 bis 15.25.03 und Krankenunterlagen der Produktgruppe 19.40.05 (Achtung: Krankenunterlagen der Produktuntergruppe 19.40.05 sind generell über den Pflegehilfsmittelliefervertrag abzurechnen, so dass eine Abgabe im Rahmen vorliegender Vereinbarung äußerst selten der Fall sein dürfte).
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101
KN/SVLFG: PG 21 (Blutdruckmessgeräte)
Knappschaft/SVLFGPG 21
(Blutdruckmessgeräte)
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102
KN/SVLFG: PG 21 (Blutdruckmessgeräte)
• Die preisvereinbarten Produkte unterliegen nicht der Genehmigungspflicht, sofern sie in einfacher Stückzahl abgegeben werden.
• Abweichend hiervon ist der Krankenkasse vor der Versorgung mit Sprachausgaben (Produktart 21.99.02.1) immer ein Kostenvoranschlag vorzulegen.
• Abgabeberechtigt sind alle Mitgliedsapotheken des SAV, die über eine Präqualifizierungsbestätigung verfügen, die diese Produktuntergruppe beinhaltet.
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103
KN/SVLFG: PG 21 (Blutdruckmessgeräte)
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104
KN/SVLFG: PG 23 (Orthesen)
Knappschaft/SVLFGPG 23
(Orthesen)
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105
KN/SVLFG: PG 23 (Orthesen)
Der Vertrag sieht folgende Besonderheiten vor:- Präqualifizierungsbestätigung für die PG 23 (§ 3 Abs. 1).- Die Beitrittserklärung sowie die Präqualifizierungsbestätigung für
die PG 23 sind dem Saarländischen Apothekerverein e.V. unter Einhaltung einer Drei-Wochen-Frist jeweils zum 1. des Folge-monats (§ 3 Abs. 1) zu übermitteln.
- Preisvereinbarte Orthesen mit einem Preis unter 200,00 € brutto unterliegen nicht der Genehmigungspflicht, sofern deren Abgabe in einfacher Stückzahl erfolgt (§ 5 Abs. 1).
- Darüber hinaus sind Verordnungen für Produkte/Positionen, die unter § 6 Nr. 4 des Vertrages mit *3 gekennzeichnet sind, immer genehmigungspflichtig (§ 5 Abs. 1).
- Der ärztlichen Verordnung muss u.a. zu entnehmen sein: Die benötigte Produktart und die Diagnose.
- Eine Mehrkostenbelastung zulässig, wenn der Versicherte eine aufwendigere Versorgung verlangt.
- Das Abrechnungsverfahren richtet sich nach § 302 SGB V (§ 7).
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106
KN: PG 29 (Stoma)
KnappschaftPG 29
(Stoma-Artikel)
siehe AOK
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107
IKK Südwest: PG 15 (aufs. Inkontinenz)
Zum 01.01.2015 ist die Lieferberechtigung für aufsaugende Inkontinenzartikel (PG 15.25.01-15.25.03, 15.99.99.2001) für Versicherte der IKK Südwest entfallen. Im Übrigen bleibt der mit der IKK Südwest bestehende Hilfsmittelliefervertrag unverändert.
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108
BKK
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109
BKK
§ 2 Geltungsbereich
(1) Der Vertrag hat Rechtswirkung für den BKK-LV RPS –handelnd für die VAG Saarland – und die dem Vertrag beigetretenen Betriebskrankenkassen. Die Bestimmungen des Vertrages finden dann auch für Krankenkassen mit Sitz außerhalb des Saarlandes Anwendung, wenn die Leistung vom Versicherten im Saarland in Anspruch genommen wurde.
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110
BKK - Teilnahme
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111
BKK
§ 3 Allgemeine Abgabebestimmungen(2) Ordnungsgemäß ausgestellt ist eine Verordnung, wenn sie folgende Angaben enthält:
a) Bezeichnung der Krankenkasseb) Kassennummerc) Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versichertend) Versicherten-Nummere) Lebenslange Arztnummer (LANR) und Betriebsstättenummer (BSNR)f) Gültigkeitsdatum der Versichertenkarteg) Ausstellungsdatumh) Status des Versicherten (einschließlich der Kennzeichen nach § 267 Abs. 5 Satz 1 SGB V)i) Kennzeichnung der Statusgruppen 6, 7 und 9 sowie des Feldes Begründungspflicht, soweit zutreffendj) Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffendk) Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit zutreffendl) Kennzeichnung der Gebührenpflicht und der Gebührenbefreiung, soweit zutreffendm) Unterschrift des Vertragsarztesn) Vertragsarztstempel oder entsprechender Aufdrucko) Kennzeichen im noctu-Feld, soweit zutreffendp) Diagnose
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112
BKK
§ 4 Abgabeberechtigung(3)Für die in der Anlage 2 mit „A“ gekennzeichneten Hilfsmittel bedarf
es besonderer Qualifikationen, die nachzuweisen sind. Die nachzuweisenden Voraussetzungen sind in Anlage 3 geregelt. Für die mit * gekennzeichneten Hilfsmittel wird bezüglich der Voraussetzungen der Abgabe auf Anlage 2 verwiesen. Für die anderen in der Anlage 2 aufgeführten Hilfsmittel gilt die Berechtigung mit dem „Grundnachweis“ (siehe Anlage 4.1) als erteilt. Für nicht in der Anlage 2 aufgeführten Hilfsmittel ist eine besondere Qualifikation nach § 126 SGB V entsprechend den Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V n.F. erforderlich. Bereits vor dem 30.09.2010 durch den BKK-LV RPS erteilte Abgabeberechtigungen für Apotheken nach diesem oder dem vorhergehenden Apothekenliefervertrag gelten weiter.
= vom Vertrag erfasste Hilfsmittel
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113
BKK
entsprichtsonst. PK
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114
BKK
§ 4 Abgabeberechtigung(3)Für die in der Anlage 2 mit „A“ gekennzeichneten Hilfsmittel bedarf
es besonderer Qualifikationen, die nachzuweisen sind. Die nachzuweisenden Voraussetzungen sind in Anlage 3 geregelt. Für die mit * gekennzeichneten Hilfsmittel wird bezüglich der Voraussetzungen der Abgabe auf Anlage 2 verwiesen. Für die anderen in der Anlage 2 aufgeführten Hilfsmittel gilt die Berechtigung mit dem „Grundnachweis“ (siehe Anlage 4.1) als erteilt. Für nicht in der Anlage 2 aufgeführten Hilfsmittel ist eine besondere Qualifikation nach § 126 SGB V entsprechend den Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V n.F. erforderlich. Bereits vor dem 30.09.2010 durch den BKK-LV RPS erteilte Abgabeberechtigungen für Apotheken nach diesem oder dem vorhergehenden Apothekenliefervertrag gelten weiter.
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BKK
§ 4 Abgabeberechtigung(3)Für die in der Anlage 2 mit „A“ gekennzeichneten Hilfsmittel bedarf
es besonderer Qualifikationen, die nachzuweisen sind. Die nachzuweisenden Voraussetzungen sind in Anlage 3 geregelt. Für die mit * gekennzeichneten Hilfsmittel wird bezüglich der Voraussetzungen der Abgabe auf Anlage 2 verwiesen. Für die anderen in der Anlage 2 aufgeführten Hilfsmittel gilt die Berechtigung mit dem „Grundnachweis“ (siehe Anlage 4.1) als erteilt. Für nicht in der Anlage 2 aufgeführten Hilfsmittel ist eine besondere Qualifikation nach § 126 SGB V entsprechend den Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V n.F. erforderlich. Bereits vor dem 30.09.2010 durch den BKK-LV RPS erteilte Abgabeberechtigungen für Apotheken nach diesem oder dem vorhergehenden Apothekenliefervertrag gelten weiter.
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BKK
entsprichtsonst. PK
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BKK
§ 4 Abgabeberechtigung
(1) Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte bedarf einer Abgabe-berechtigung. Die Abgabeberechtigung wird vom BKK-LV RPS erteilt. Zur Erlangung der Abgabeberechtigung sind die erforderlichen fachlichen, räumlichen und sachlichen Anforderungen nachzuweisen. Die Anfor-derungen entsprechen bis zur Umsetzung des Präqualifizierungsverfahrens nach § 126 SGB V den "Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzen-verbände der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V n.F." bzw. der aktuell gültigen Nachfolgeregelung (siehe Anlage 4.1). Bei Vorlage einer Präqualifizierung nach der Vereinbarung über das Präqualifizierungsverfahren wird diese anerkannt. Soweit im Vertrag darüber hinausgehende Anforderungen zur Abgabe einzelner Hilfsmittel/-arten/-gruppen beschrieben sind, sind diese Nachweise gesondert zu erbringen. Diese Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt beim BKK-LV RPS.
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BKK
§ 4 Abgabeberechtigung(3)Für die in der Anlage 2 mit „A“ gekennzeichneten Hilfsmittel bedarf
es besonderer Qualifikationen, die nachzuweisen sind. Die nachzuweisenden Voraussetzungen sind in Anlage 3 geregelt. Für die mit * gekennzeichneten Hilfsmittel wird bezüglich der Voraussetzungen der Abgabe auf Anlage 2 verwiesen. Für die anderen in der Anlage 2 aufgeführten Hilfsmittel gilt die Berechtigung mit dem „Grundnachweis“ (siehe Anlage 4.1) als erteilt. Für nicht in der Anlage 2 aufgeführten Hilfsmittel ist eine besondere Qualifikation nach § 126 SGB V entsprechend den Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V n.F. erforderlich. Bereits vor dem 30.09.2010 durch den BKK-LV RPS erteilte Abgabeberechtigungen für Apotheken nach diesem oder dem vorhergehenden Apothekenliefervertrag gelten weiter.
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BKK
§ 4 Abgabeberechtigung(3) Für die in der Anlage 2 mit „A“ gekennzeichneten Hilfsmittel bedarf
es besonderer Qualifikationen, die nachzuweisen sind. Die nachzuweisenden Voraussetzungen sind in Anlage 3 geregelt. Für die mit * gekennzeichneten Hilfsmittel wird bezüglich der Voraussetzungen der Abgabe auf Anlage 2 verwiesen. Für die anderen in der Anlage 2 aufgeführten Hilfsmittel gilt die Berechtigung mit dem „Grundnachweis“ (siehe Anlage 4.1) als erteilt. Für nicht in der Anlage 2 aufgeführten Hilfsmittel ist eine besondere Qualifikation nach § 126 SGB V entsprechend den Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V n.F. erforderlich. Bereits vor dem 30.09.2010 durch den BKK-LV RPS erteilte Abgabeberechtigungen für Apotheken nach diesem oder dem vorhergehenden Apothekenliefervertrag gelten weiter.
(= Anlage 2 (ohne mit „A“ oder „*“ gekennzeichnete HiMi))
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BKKAnlage 4.1 Hilfsmittel– Berichtsbogen (Grundnachweis)zum Antrag zur Abgabe von Hilfsmitteln – ohne handwerkliche Zurichtung - an Versicherte nach § 126 SGB V im Rahmen der wohnortnahen Belieferung durch im Saarland ortsansässige ApothekenZutreffendes bitte ergänzen bzw. ankreuzenName und Anschrift der Apotheke / der Filiale_______________________________________________________________________________________________________________Name / Bezeichnung der Apotheke_______________________________________ ______________________________________________Straße, Hausnummer PLZ, OrtInstitutionskennzeichen (IK)[1] _______________________________________________________________________________________Handelsregistereintrag (Ort und Registerblattnummer) ____________________________________________________________________Gesellschaftsform _________________________________________________________________________________________________Inhaber der Apotheke________________________________________________________________________________________________________________Name, Vorname, GeburtsdatumApothekenleiter (Filialen)________________________________________________________________________________________________________________Name, Vorname, GeburtsdatumBeantragte Lieferberechtigung im Rahmen des gültigen Vertrages der VertragsparteienIn vorgenannter Apotheke sollen aus folgenden Hilfsmittelgruppen, die entsprechend vom Vertrag umfassten* Hilfsmittel abgegeben werden[2]•PG 01 PG 04 PG 08 PG 11 PG 15 PG 20 PG 26 •PG 02 PG 05 PG 09 PG 12 PG 17 PG 21 PG 29•PG 03 PG 07 PG 10 PG 14 PG 19 PG 25 PG 32•PG 33 PG 99•*Nur im Vertrag ausdrücklich geregelte Hilfsmittel dürfen beliefert werden. Nicht geregelte Hilfsmittel /-arten /-untergruppen können nach dem gültigen Vertrag nicht geliefert werden.•[1] Für jede Apotheke und jede Filiale ist ein eigenes Institutionskennzeichen zu beantragen und dieses ist bei jeder Rechnung, die Leistungen dieses Apothekenbetriebens betreffen, anzugeben.•[2] Es kann nur die Abgabe von Hilfsmitteln / -gruppen beantragt werden, welche im Vertrag geeregelt sind und für die entsprechend der vertraglichen Regelung auch eine Qualifikation nachgewiesen werden kann. Hierzu zählen auch geforderte Weiterbildungsnachweise.
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BKK5. Werden Reparaturen sach- und fachgerecht durchgeführt?
Ja NeinWenn ja, wo und durch wen:_______________________________________________________________
_______________________________________________________________6. Besteht ein 24h-Service für Patienten? Ja NeinWenn ja, bitte Name, Qualifikation und Telefonnummer des/der Mitarbeiter/s angeben:_____________________________________________________________________7. Anforderung an die räumliche AusstattungVerkaufsraum, ca. ________ m² Werkstatt, ca. _____ m²Kabine / Beratungszimmer mit Sitzgelegenheit und Spiegel vorhandenMir ist bekannt, dass die prüfende Stelle und/oder die Krankenkasse zur Überprüfung der Betriebsausstattung eine Betriebsbegehung durchführen kann.Über eine künftige Erweiterung des Leistungsspektrums oder den Wechsel des/der fachlichen Betriebsleiters/in werde ich den BKK LV PRS unverzüglich informieren.Mir ist bekannt, dass falsche Angaben zum sofortigen Erlöschen der Abgabeberechtigung führen.Alle für die Lieferungen und Reparaturen von Hilfsmitteln maßgeblichen Vorschriften (insbesondere das MPG) werden beachtet.•_____________________ _____________________________________Ort, Datum Unterschrift des Leiters / der Leiterin•Anlage:• Beitrittserklärung oder Mitteilung über Mitgliedschaft beim SAV (Anlage 1 des
Hilfsmittelliefervertrag zw. BKK-LV RPS und SAV)• Qualifikationsnachweise soweit erforderlich (siehe Anlage 4.2 zum Vertrag)
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BKK
§ 4 Abgabeberechtigung
(1) Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte bedarf einer Abgabe-berechtigung. Die Abgabeberechtigung wird vom BKK-LV RPS erteilt. Zur Erlangung der Abgabeberechtigung sind die erforderlichen fachlichen, räumlichen und sachlichen Anforderungen nachzuweisen. Die Anfor-derungen entsprechen bis zur Umsetzung des Präqualifizierungsverfahrens nach § 126 SGB V den "Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzen-verbände der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V n.F." bzw. der aktuell gültigen Nachfolgeregelung (siehe Anlage 4.1). Bei Vorlage einer Präqualifizierung nach der Vereinbarung über das Präqualifizierungsverfahren wird diese anerkannt. Soweit im Vertrag darüber hinausgehende Anforderungen zur Abgabe einzelner Hilfsmittel/-arten/-gruppen beschrieben sind, sind diese Nachweise gesondert zu erbringen. Diese Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt beim BKK-LV RPS.
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BKK
§ 4 Abgabeberechtigung
(4)Der Antrag auf Abgabeberechtigung für die mit „A“gekennzeichneten Hilfsmittel ist mit Hilfe eines Formulars nach Anlage 4.2 an den BKK-LV RPS zu richten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, auf welche Hilfsmittel sich die angestrebte Berechtigung erstrecken soll. Über die gestellten Anträge wird der BKK-LV RPS innerhalb von 6 Wochen entscheiden. Bereits vor dem 30.09.2010 durch den BKK-LV RPS erteilte Abgabeberechtigungen für Apotheken nach diesem oder dem vorhergehenden Apothekenliefervertrga gelten weiter.
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BKK
§ 5 Abgabe von Hilfsmitteln
(3)Für die Abgabe der folgenden unter Anlage 2 fallenden Hilfsmittel bedarf es einer Genehmigung durch die Krankenkassen:- Blutdruck- und Blutzuckermessgeräte.- Fahrbare Gehhilfen (PG 10.50.04)- Sonstige Hilfsmittel im Sinne von § 7 Abs. 3, deren Einzelabgabepreis 125,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer übersteigt.
(4)Für die Abgabe von Hilfsmitteln, die nicht Gegenstand des Hilfsmittelverzeichnisses oder bei bestehenden Gruppen noch nicht aufgelistet sind, bedarf es der Genehmigung, wenn der Abgabepreis je Hilfsmittel den Zeilenwert von 50,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer übersteigt.
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BKK
Preisbesonderheiten: Wie übrige PrimärkassenBeachte:Bandagen (PG 05) (Preise wie KN, aber kein Beitritt erforderlich)05.02.01.0 Sprunggelenkweichteilkompressen 50,00 €05.02.01.1 Bandagen zur Achillissehnenkompression 57,00 €05.04.01.0 Kniebandagen mit Pelotten zur Weichteilkompression 50,00 €05.04.01.1 Patellasehnenbandagen 39,00 €05.07.01.0 Daumensattelgelenkbandage 42,10 €05.07.02.0 Handgelenkkompressionsbandagen 36,60 €05.07.03.0 Handgelenkbandagen 26,88 €05.08.01.0 Ellenbogen Kompressionsbandage 17,30 €05.08.01.1 Ellenbogen Kompressionsbandage m. Pelotte 46,50 €05.09.01.0 Schultergelenkkompressionsbandagen 76,00 €05.09.02.0 Claviculabandagen 51,50 €05.11.01.0 Rippenbruchbandagen 33,81 €05.11.01.4 Brustgürtel 43,40 €
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BKK
PG 14: Vernebler für untere Atemwege (wie AOK)14.24.01.0 Vernebler für untere Atemwege für Kinder unter 4 Jahren 161,24 €14.24.01.1 Vernebler für untere Atemwege für Kinder über 4 Jahren 110,00 €
PG 15. aufsaugende Inkontinenz 15.25.01.0 anatomisch geformte Vorlagen Gr. 1 0,21 €15.25.01.1 anatomisch geformte Vorlagen Gr. 2 0,26 €15.25.01.2 antomisch geformte Vorlagen Gr. 3 0,32 €15.25.01.3 Rechteckvorlagen 20 x 40 cm Gr. 1 0,14 €15.25.01.4 Rechteckvorlagen 20 x 60 cm Gr. 2 0,16 €15.25.01.5 Vorlagen für Urininkontinenz (mini) 0,15 €15.25.01.5 Vorlagen für Urininkontinenz (midi) 0,15 €15.25.01.5 Vorlagen für Urininkontinenz (maxi) 0,15 €15.25.03.0 Windelhosen Gr. 1 (Umfang 50 - 80 cm) 0,37 €15.25.03.1 Windelhosen Gr. 2 (Umfang 70 - 110 cm) 0,39 €15.25.03.2 Windelhosen Gr. 3 (Umfang 110 - 150 cm) 0,52 €15.25.02.0 Netzhosen (small / medium) 0,56 €15.25.02.1 Netzhosen (large / x-large)
0,56 €Soweit weder Vertragspreis noch Festbetrag existieren, gilt § 7 Abs. 3 (18%)
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BKK
Stoma-Artikel
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BKK
Besonderheiten:- kein Beitrittsvertrag, aber auch keine Belieferungspflicht!!!
Aber: mit erstmaliger Belieferung von Stoma-Artikeln entsteht Belieferungspflicht für alle Versicherten der BKK‘n
- keine Erstbelieferung, nur Nachlieferungen (s.o.)- im Übrigen wie AOK/Knappschaft- Ausnahme: Mengenbegrenzung
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Bahn-BKK
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BKK Mobil Oil
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Ersatzkassen
Ersatzkassen
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Lieferausschlüsse
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140
Ersatzkassen
§ 3 - Lieferberechtigung(1) Apotheken bedürfen zur Abgabe von Hilfsmitteln zu Lasten der
Ersatzkassen einer Zulassung. Die fachlichen, räumlichen und sachlichen Anforderungen richten sich nach den gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß §126 Absatz 2 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungs-bedingungen nach § 126 Absatz 1 SGB V für Leistungserbringer von Hilfsmitteln in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit dieser
Vertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält.(2) Die Zulassung erteilt die für den Sitz der Apotheke zuständige
Landesvertretung des VdAK/AEV auf Antrag der Apotheke (Anlage 2). Einzelheiten zur Zulassung, insbesondere einen erforderlichen
Nachweis fachlicher Kenntnisse, regelt Anlage 3.
gilt für alle PG!!!!
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141
Ersatzkassen
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142
Ersatzkassen
Aber:Präqualifizierung
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Präqualifizierungsverfahren
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Vom Vertrag erfasste Hilfsmittel
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Ersatzkassen
§ 3 Lieferberechtigung(2) Die Zulassung erteilt die für den Sitz der Apotheke zuständige
Landesvertretung des VdAK/AEV auf Antrag der Apotheke (Anlage 2). Einzelheiten zur Zulassung, insbesondere einen erforderlichen Nachweis fachlicher Kenntnisse regelt Anlage 3.
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151
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152
HEK, hkk, DAK
Achtung:Für die Produktuntergruppen der
- Absauggeräte (PG 01),- Adaptionshilfen (PG 02),- Applikationshilfen (PG 03)- Inhalationshilfen (PG 14),- Hilfsmittel zur Kompressionstherapie (PG 17),- Krankenpflegeartikel (PG 19) und- Messgeräte für Körperzustände (PG 21)
gilt das Preisniveau des Vertrages zwischen DAV und BEK/GEK und TKFolge: Preise gelten nur noch für KKH
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153
BEK-GEK / TK
Hilfsmittelversorgungsvertrag
BEK-GEK: PG 01, 02, 14, 17, 19, 21TK: PG 01, 02, 03, 05, 08, 14, 15, 17,
19, 21, 23, 29
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BEK/GEK - Besonderheiten
- Beitrittsvertrag- Verzicht auf QM-Zertifizierung- Präqualifizierung- ggf. produktspezifische Qualifizierung (§ 4 OT 2)- keine Mischrezepte - Empfangsbestätigung - ggf. Versorgungsanzeige- ggf. Kostenvoranschlag- Bedruckung mit HiMiNr., nicht PZN- Diagnose- Kammersysteme/Spacer (PG 14.24.03.1): Um den
reibungslosen Ablauf der Versorgung in diesem Versorgungsbereich sicherzustellen, erkennt die BARMER GEK gegenüber dem DAV an, dass Abrechnungen der am Vertrag teilnehmenden Apotheken insoweit zu einem Preis von 23,95 Euro netto ohne vorherige Genehmigung erfolgen können
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BEK/GEK – Besonderheiten PG 17
- Was ist zu tun, wenn Sie eine klassische phlebologische Kompressionsartikel-Versorgung mit rundgestrickter Ware durch-führen wollen? Es sind in der Beitrittserklärung folgende Bereiche mit „ja“ anzukreuzen:
Mit „Zurichtung“ (auch PG 23) ist keine handwerkliche Tätigkeit durch die Apotheke gemeint, sondern die Abgabe von (Zubehör-)Materialien, wie z. B. Haftränder, Reißverschlüsse und Ein-griffe für Kompressionsstrümpfe oder Gamaschen und Hülsenränder für Orthesen.Bitte beachten Sie, dass sich die übrigen Beitrittsbereiche • 17 Kompression Flach Bein (17A) • 17 Kompression Flach Arm (17B) • 17 Kompression Sonstiges (17B) nur auf die lymphatische Versorgung mit flachgestrickter Kompressionsware beziehen. Dies ist ein absoluter Sonderfall in Apotheken, der laut Vertrag mindestens 50 Versorgungen pro Jahr voraussetzt.
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TK
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TK
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TK - Besonderheiten
- Beitrittsvertrag- Präqualifizierung- PG 08: Verzicht auf Übersendung von Versorgungsanzeigen- keine Mischrezepte - Empfangsbestätigung - ggf. Versorgungsanzeige- ggf. Kostenvoranschlag- Bedruckung mit HiMiNr., nicht PZN- Diagnose
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TK: PG 29 (Stoma)
TKPG 29
(Stoma-Artikel)
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TK: PG 29 (Stoma)
Ab dem 01.12.2013 wurde die bisherige Stoma-Pauschale durch neue Regelungen ersetzt:• Stoma-Pauschale entfällt• Die TK zahlt als Vergütung für Hilfsmittel der PG 29 zukünftig Einzelpreise
auf Basis der gültigen Festbeträge. Ist für ein Hilfsmittel der PG 29 kein Festbetrag festgesetzt, kann der Apothekeneinkaufspreis (AEP) lt. Lauer-Taxe zzgl. MwSt. gem. § 10 Abs. 3 HMVV abgerechnet werden
Wichtig: Alle Apotheken, die bereits ihren Beitritt zu der gekündigten Anlage 29 erklärt haben, und die auch zu den neuen Konditionen liefern möchten, sind ohne weiteres lieferberechtigt. Das bedeutet, dass kein gesonderter Beitritt zur neuen Anlage 29 erfolgen muss.
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AllgemeinesPK / EK
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Beschaffungskosten
Im Gegensatz zum AMLV können diese bei HiMi nicht geltend gemacht werden
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Kontrahierungszwang
Primärkassen
Es gibt keine derartige Regelung.
Ersatzkassen§ 5(1) Apotheken sind verpflichtet, auf-grund einer ordnungsgemäß aus-gestellten ärztlichen Verordnung Produkte, die in das Hilfsmittelver-zeichnis nach § 128 SGB V aufge-nommen sind, abzugeben, wenn sie eine Zulassung für die Abgabe die-ser Produkte gemäß § 3 besitzen.Sofern der Einkaufspreis eines na-mentlich verordneten Hilfsmittels gleich oder größer als der vereinbar-te Nettopreis ist, ist die Apotheke nicht zur Abgabe des betreffenden Hilfsmittels verpflichtet.
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Problem:
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AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
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10.12.41
1000 1
25.09.14
03/17
7310373 100674632
123456789 123456789
03894469 50,401
50,405,04
AEK = 77,54 EUR
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Auswahl der Hilfsmittel – namentl. Verord.
Primärkassen§ 5(2) .... Kommt der Arzt seinerVerpflichtung zur Verordnung einesHilfsmittels nach Produktart nichtnach, indem er das Hilfsmittel unterVerwendung des Markennamens,der Pharmazentralnummer oder derzehnstelligen Hilfsmittelnummer ver-ordnet, kann die Apotheke auch einanderes Hilfsmittel aus der gleichenProduktart abgeben. ....
ErsatzkassenBriefwechselDie Vertragspartner sind sich einig, dass anstelle eines namentlich ver-ordneten Hilfsmittels auch ein ande-res Hilfsmittel der gleichen Produkt-art abgegeben werden darf, es sei denn, der Arzt bestimmt ausdrück-lich die Abgabe des namentlich ver-ordneten Hilfsmittels.
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Auswahl der Hilfsmittel
Primärkassen§ 5(2) Wird ein Hilfsmittel ohne nähereBezeichnung durch den Arzt ver-ordnet, wählt die Apotheke unterBeachtung von Notwendigkeit undWirtschaftlichkeit eine zweckmäßigeAusführung aus. Stehen mehrerevergleichbare Mittel zur Verfügung,ist ein preisgünstiges Mittel abzu-geben.
Ersatzkassen§ 5(3) Die Auswahl des abzugebenden Hilfsmittels hat nach Maßgabe der Verordnung so zu erfolgen, dass die Leistung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist sowie das Maß des Notwendigen nicht überschrei-tet. Qualität und Wirksamkeit haben dem allgemeinen Stand der medizi-nischen Kenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.
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Verordnung von Hilfsmitteln
Primärkassen§ 3(1) Die Abgabe erfolgt aufgrund ei-ner von Vertragsärzten/-zahnärzten,von ermächtigten ärztlichen Einrich-tungen sowie von an der Notfallver-sorgung beteiligten Ärzten und Ein-richtungen ordnungsgemäß ausge-stellten Verordnung (Abs. 2 und 3),für die grundsätzlich Muster 16(Querformat) der Vordruckvereinba-rung verwendet wird.
Ersatzkassen§ 4(1) Es finden die zwischen den Part-nern des Bundesmantelvertrages nach § 87 SGB V vereinbarten Ver-ordnungsblätter in der jeweils gülti-gen Fassung Anwendung......(3) Der VdAK/AEV unterrichtet den DAV rechtzeitig über die von den Ersatzkassen verwendeten Berech-tigungsscheine, die sich auf den Lie-ferumfang dieses Vertrages bezie-hen.
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Mindestangaben auf Rezept
- Bezeichnung der Kasse / Kassennummer- Name. Vorname, Geb.Datum, Anschrift, Versichertennummer- Ausstellungsdatum- Unterschrift des Arztes- Stempel- Diagnose- Empfangsbestätigung durch Versicherten
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Ist ein Paar Strümpfe mit Haftrand verordnet, werden die vier Festbeträge addiert und von der Summe die 10%ige Zuzahlung mit den Ober- und Untergrenzen berechnet (normalerweise be-rechnet sich Zuzahlung je Artikel). Etwas anderes gilt für die „Mehrfachausstattung“: Werden zwei Kompressionsstrümpfe für ein und dasselbe Bein verordnet, ent-stehen zwei Zuzahlungen.
Zuzahlung bei Kompressionsstrümpfen
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Bei Unklarheiten: Rufen Sie den SAV an!
Guter Rat
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