tanken ohne zu bezahlen - rewi.europa-uni.de · hinweise zur nacharbeit rebler, ja 2013, 179 ff....
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Hinweise zur Nacharbeit
Rebler, JA 2013, 179 ff.
Ernst, Jura 2013, 454
Ast, NStZ 2013, 305 ff.
Alpmann/Schmidt, Rechtsprechungsübersicht Heft 6/2013, 380 f.
Jäger, Examensrepetitorium Strafrecht – BT, Rn. 191 ff.
Tanken ohne zu Bezahlen
Strafbarkeit des A
A. Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB am Benzin
1. TB
a) obj.
Benzin = fremde bewegliche Sache?
P: Fremdheit des Benzins
e.A.: Eigentum geht beim Tanken bereits auf Kunden über
Abnehmen des Zapfhahnes = Angebot
Annahme durch Gestattung der Selbstbedienung
Tanken ohne zu Bezahlen
Konsequenz dieser Ansicht:
- §§ 242, 246 StGB scheitern an der Fremdheit der Sache
- § 263 StGB wird angenommen für den Fall, dass Tankstelleninhaber
Tankenden beobachtet (auch über Monitor)
- fehlt eine derartige Beobachtung, so mangelt es an einer
Täuschung
- es bleibt dann nur Raum für einen versuchten Betrug, sofern sich der
Tankende beobachtet fühlt
Tanken ohne zu Bezahlen
A.A.: Eigentum verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung beim
Tankstelleninhaber
Arg. - Kaufvertrag und Einigung über Eigentum komme wie Selbstbedienungsläden erst an der Kasse zustande;
- KV komme bereits beim Tanken zustande (andernfalls könne Tankstelleninhaber Benzin wieder herausverlangen) und dingliche Einigung erfolge an der Kasse
Konsequenz: Fremdheit des Benzins ist zu bejahen
(beachte: Vermischung führt nach §§ 947, 948 BGB nur zu Miteigentum)
Tanken ohne zu Bezahlen
Strafbarkeit des A
A. Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB am Benzin
1. TB
a) obj.
Benzin = fremde bewegliche Sache (+) a.A. vertretbar
Wegnahme
P: Einverständnis des Tankstelleninhabers mit Bruch des
Gewahrsams am Benzin
Tanken ohne zu Bezahlen
Strafbarkeit des A
A. Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB am Benzin (-)
B. Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB
1. TB
a) obj.
Täuschung des Tankstelleninhabers
Täuschung = jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild
eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über
Tatsachen
Tanken = Täuschungshandlung?
Tanken ohne zu Bezahlen
Strafbarkeit des A
A. Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB am Benzin (-)
B. Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB
1. TB
a) obj.
Täuschung des Tankstelleninhabers
Täuschung = jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen
Tanken = Täuschungshandlung wegen konkludent enthaltener Erklärung der Zahlungsbereitschaft?
Tanken ohne zu Bezahlen
Voraussetzung: Tankstelleninhaber muss Tankvorgang beobachtet
haben
Hier (-), weshalb es an einer Einwirkung auf das Vorstellungsbild des
Tankstelleninhabers durch A fehlt
Ergo: § 263 (-)
Was ist mit versuchtem Betrug? – nur zu bejahen, wenn A glaubte, dass er beobachtet wird, hierfür sind Sachverhalt ebenfalls keine
Anhaltspunkte zu entnehmen
Tanken ohne zu Bezahlen
Strafbarkeit des A
A. Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB am Benzin (-)
B. Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB (-)
C. Versuchter Betrug gemäß §§ 263 Abs. 2, 22, 23 StGB (-)
D. Unterschlagung am Benzin gemäß § 246 StGB
- Wenn man bereits Fremdheit des Benzins verneint, verbleibt auch für die
Annahme einer Unterschlagung kein Raum (s.o.)
- Folgt man hingegen der anderen Ansicht, wonach die Fremdheit des
Benzins zu bejahen ist, so liegt eine Unterschlagung am Benzin vor
Tanken ohne zu Bezahlen
Strafbarkeit des A
A. Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB am Benzin (-)
B. Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB (-)
C. Versuchter Betrug gemäß´§ 263 Abs. 2, 22, 23 StGB (-)
C. Unterschlagung am Benzin gemäß § 246 StGB (+)
D. Automatenmissbrauch § 265a Abs. 1 !. Alt. StGB
- P: Tankanlage stellt eine Warenautomaten dar, der nicht unter
den Anwendungsbereich von § 265a StGB fällt