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T Checkliste Tierhaltung
Version 2018 Seite 1 von 33
T Checkliste Tierhaltung Entfällt
(keine Tierhaltung)
Stand: 08.10.2018
Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
1. Haltung
1.1 Registrierung und Meldung
Veterinärverwaltung
CC Tierhaltungen für alle Tierarten und alle Standorte beim
zuständigen Veterinäramt angezeigt
CC Änderungen unverzüglich angezeigt
(Hinweise:
CC gilt für Rinder, Schweine
meldepflichtig sind darüber hinaus auch Einhufer und Ge-flügel einschließlich Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln und Laufvögeln)
bei Geflügel ist zusätzlich die Angabe „Stallhaltung“ bzw. „Freilandhaltung“ erforderlich)
Tierseuchenkasse
§ Tierbestand zum 01.01. gemeldet
(Hinweise:
meldepflichtig sind Schweine, Schafe und Ziegen über 9 Monate, Pferde und Bienenvölker
bei Rindern werden die Tierzahlen automatisch aus der HIT-Datenbank übernommen)
1.2 Gebäude und Stalleinrichtung
in allen Ställen
CC RSG QZ Tiere können sich artgerecht bewegen
(Hinweis:
CC ist bei Kälbern und Schweinen erfüllt, wenn Vorschrif-ten zu Buchtenmaßen bzw. Bodenflächen eingehalten werden und die Kälber nicht angebunden sind
bei anderen Tierkategorien (z.B. ausgewachsene Rinder) erfüllt, wenn Standplätze bzw. Besatzdichte angemessen sind, so dass es zu keiner Überbelegung kommt)
RSG QZ Ställe und Einrichtungen verursachen keine Verhaltensstö-
rungen
CC RSG EWP
QZ
Bauteile im Tierbereich (z.B. Wände, Böden, Stalleinrich-tung) ohne erkennbare Verletzungsgefahr (z.B. durch her-vorstehende Nägel, scharfe Kanten)
§ RSG
KAT QZ
Baumaterial, Anstriche und Einstreu im Tierbereich unbe-denklich (z.B. schadstoffarme Rostschutz- und Imprägnie-rungsmittel, Sägemehl aus unbelastetem Holz)
§ QM Krankenstall vorhanden
(Hinweis: bei Rindern mit Sichtkontakt zu Artgenossen)
CC
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ
Ställe und Einrichtungen leicht zu reinigen und zu desinfi-zieren
(Hinweis: / IT / QZ gilt auch für Nebenräume, Außenan-lagen)
§ QM Wärmeableitung im Liegebereich wird verhindert (trockner
Boden bzw. Einstreu)
T Checkliste Tierhaltung
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Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ
Ställe, Nebenräume, Außenanlagen inkl. der Verladeein-richtungen und Fütterungsanlagen sind so beschaffen, dass eine ordnungsgemäße Schädlingsbekämpfung durchgeführt werden kann
§
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ Haltungsform bietet Schutz vor widrigen Witterungseinflüs-
sen
QM zweckmäßige Vorkehrungen für den Brandfall getroffen
(Hinweise für QM: durch
nach außen zu öffnende Türen bzw. Schiebetüren, die freigehalten werden (Fluchttüren, -wege)
ggf. Installation von Rauchmeldern)
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ Türe, Tore und andere Zugänge unterbinden den Zutritt
unbefugter Personen und das Eindringen von Tieren
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ Ein- und Ausgänge der Ställe verschließbar
Böden rutschfest und trittsicher
(Hinweis: CC gilt für Kälber und Schweine)
CC im Haltungsbereich der Tiere
RS
ITS QZ im Aufenthaltsbereich der Tiere
(Hinweis: z.B. Holzspaltenböden, die nicht mit Gummimat-ten ausgelegt oder bei denen keine Querrillen eingefräst sind, sind nicht trittsicher)
CC RS QZ in Treibgängen
§ auf Laderampen
1.3 Stallklima Merkblatt
CC
RSG QM
ITS
ITMH
ITP
QZ
Luftzirkulation, Schadgasgehalt (Ammoniak, Kohlendioxid, Schwefelwasserstoff), Staubgehalt, Temperatur und relati-ve Luftfeuchtigkeit für die jeweilige Tierart unschädlich
(Ausnahme für G: gilt nicht für Geflügelmast)
(Empfehlung für QM (d.h. Stufe 2): großflächige Zuluftöff-nungen (z.B. Rollos, Spaceboards) optimal)
(Hinweis für R: die Stalltemperatur im Liegebereich sollte 25 °C nicht überschreiten)
(Hinweis für RS/QZ: die Lüftung im Aufenthaltsbereich der Tiere sollte je m
3 Luft folgende Maximalwerte nicht dauer-
haft überschreiten: Ammoniak: 20 cm
3
Kohlendioxid: 3.000 cm3
Schwefelwasserstoff: 5 cm3)
1.4 Beleuchtung Merkblatt
CC QM QZ für die Tiere ausreichend (Tageslicht oder künstliche Be-
leuchtung)
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Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer decken die
tierartspezifischen Bedürfnisse
CC G QZ Beleuchtung so, dass eine Inaugenscheinnahme möglich
ist
(Hinweis: G gilt nur für Legehennen)
CC
Tiere weder in ständiger Dunkelhaltung noch ohne ange-messene Unterbrechung in künstlicher Beleuchtung gehal-ten
1.5 Bestandskontrolle und -betreuung
CC Tierbetreuer ist fähig und in der Lage, Tiere sachgerecht zu
versorgen
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ alle Tiere werden nach guter fachlicher Praxis betreut und
gepflegt
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ verantwortliche Personen verfügen über erforderliche Fä-
higkeiten, Kenntnisse und Qualifikationen
(Hinweis für / IT / QZ: jeder Tierhalter und sämtliche Mit-arbeiter sollten sich regelmäßig fortbilden)
CC Fütterung und Pflege des Tierbestandes bei der vorhande-
nen Zahl an sachkundigen Personen gewährleistet
CC
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ Tiere täglich mit Futter und Wasser in ausreichender Men-
ge und Qualität versorgt
CC
RSG KAT EWP
ITS
ITMH
ITP
QZ Tierbestand täglich durch direkte Inaugenscheinnahme
überprüft
(Ausnahme: Versorgung nicht täglich erforderlich, z.B. ex-tensive Weidehaltung)
(Hinweise:
für bestimmte Tierkategorien sind häufigere Kontrollen vorgeschrieben, z.B. Kälber, Geflügel 2x täglich
bei wird u.a. auf folgende Eigenschaften geachtet: Futter- und Wasseraufnahme, allgemeiner Gesundheits-zustand, Kotbeschaffenheit)
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ bei Auffälligkeiten im Tierbestand unverzüglich gehandelt
KAT Verantwortlicher für tägliche Kontrolle festgelegt
§ Kontrolle dokumentiert (z.B. im Kalender)
T Checkliste Tierhaltung
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Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
§
RSG KAT
ITS
ITMH
ITP
QZ verendete Tiere bei jeder Kontrolle entfernt
Tierbetreuerliste
(Hinweis: kann auch als Bestandteil des Notfallplans geführt werden)
RSG QZ
alle Personen aufgeführt, die im Laufe des Jahres regel-mäßig mit der Tierbetreuung betraut sind (z.B. Familienan-gehörige, feste Mitarbeiter, Aushilfskräfte)
RSG QZ Vor- und Nachname, Qualifikation/Einweisung, Zeitraum
der Beschäftigung eingetragen
RSG QZ vor dem Erstaudit und einmal pro Kalenderjahr aktualisiert
schwache, kranke und verletzte Tiere
(Hinweis: RSG gilt auch für aggressive, abgestoßene und schwache Tiere)
CC
RSG KAT
ITS
ITMH
ITP
EWP
QZ unverzüglich behandelt
CC
RSG KAT ITS
ITMH
ITP
QZ vom Tierbestand abgesondert
CC
RG KAT
ITS
ITMH
ITP
QZ tierärztlich untersucht
(Hinweis für RG: insbesondere bei Hinweisen für das Vor-liegen einer Bestandserkrankung (z.B. erhöhtem Verlust-geschehen) oder Seuchenverdacht)
CC auf trockener und weicher Einstreu oder Unterlage (z.B.
Gummimatte) gehalten
Nottötung schwacher, kranker und verletzter Tiere
§
RSG
EWP
ITS
ITMH ITP
QZ die nicht therapierbar sind, nach zulässigen Verfahren un-
verzüglich betäubt und notgetötet
(Hinweis für G / IT: gilt auch für Tiere, die nicht stehen und nicht ausreichend Nahrung und Wasser aufnehmen können)
RSG
ITS
ITMH ITP
QZ alle Maßnahmen ergriffen, um Tier von vermeidbaren
Schmerzen, Stress oder Leiden zu verschonen
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Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
RSG
ITS
ITMH ITP
QZ
fünf Schritte zur Nottötung beachtet und eingehalten
Feststellung, ob Nottötung notwendig
sachgerechte Betäubung mit geeigneten Methoden / Ge-räten
Kontrolle der Betäubung
Sofortige Tötung des betäubten Tieres (mit geeigneten Methoden)
Kontrolle des Todeseintritts
G
ITMH ITP
QZ betriebsindividuelle schriftliche Arbeitsanweisung zum tier-
schutzgerechten Betäuben und Nottöten nachweislich vor-handen
technische Einrichtungen
CC RSG QZ Versorgungseinrichtungen, Lüftung und Beleuchtung täg-
lich überprüft
CC RSG QZ Mängel unverzüglich behoben
(Hinweis für CC: spätestens vor einer Neueinstallung)
oder
RSG QZ bis zur Behebung schadenabwendende Vorkehrungen
getroffen
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ technische Einrichtung (z.B. Lager, Mühle, Mischer) zur
Herstellung von Futtermischungen regelmäßig überprüft
1.6 Notfallvorsorge für elektrisch betriebene Ein-
richtungen
CC RSG KAT
QZ Notversorgung mit Frischluft, Licht, Wasser und Futter
gewährleistet
Nächste Prüfung am:
oder
§
RSG KAT EWP
QM
QZ durch funktionsgeprüftes Notstromaggregat sichergestellt
RSG QZ technische Möglichkeiten zum Anschluss eines Notstrom-
aggregats vorhanden
KAT
Notstromaggregat regelmäßig überprüft und Prüfung do-kumentiert
G QZ jede Farmeinheit für Hähnchen und Puten hat jederzeit
Zugang zu einer Notstromversorgung
zusätzlich bei elektrisch betriebener Lüftung
CC
RSG EWP
ITMH
ITP
QZ Alarmanlage vorhanden und funktionsgeprüft Nächste Prüfung am:
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ Alarmanlage vorhanden und funktionsgeprüft
(Hinweis für G: Prüfung muss wöchentlich erfolgen)
RSG ITS
ITMH
ITP
QZ Alarmanlage funktioniert unabhängig vom Stromnetz
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Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
RSG ITS
ITMH
ITP
QZ Alarmanlage meldet sowohl Strom- als auch Lüftungsaus-
fall
RSG QZ bei Ausfall der Lüftung ausreichender Luftaustausch ge-
währleistet
Notstromaggregat von Dritten geliehen
G QZ
vertraglich vereinbart, dass die Bereitstellung des Not-stromaggregats sowie dessen Funktionsfähigkeit zu jeder Zeit garantiert ist (z.B. Wartungsvertrag)
(Hinweis für : gilt nicht für Mastgeflügel)
Aufzeichnungen
G
ITMH
ITP
QZ Protokoll zur Funktionsprüfung der Alarmanlagen und Not-
stromaggregate geführt
1.7 Freilandhaltung
§ Haltungsbereich ausbruchsicher
Tiere, soweit möglich, geschützt vor
CC
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ Witterung (z.B. Unterstand, Hecken, Bäume vorhanden)
CC Raubtieren (z.B. Füchse, Beutegreifer)
CC
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ gesundheitlichen Schäden (z.B. durch geeignete Einzäu-
nung)
1.8 Tierzucht
CC
keine tierschutzwidrigen Zuchtmethoden angewendet (z.B. Bedeckungen, die vorhersehbar zu Schwergeburten füh-ren)
CC
keine Tiere gehalten, die Aufgrund ihrer erblichen Veranla-gungen für die landwirtschaftliche Nutztierhaltung nicht ge-eignet sind
1.9 Kontrolle und Aufzeichnungen
Eigenkontrolle zum Tierschutz, Tierschutzindikatoren
§ RSG
KAT QZ
Kontrollsystem eingeführt und Kontrollen durchgeführt und dokumentiert
Lebensmittelketteninformation
§ RG QZ
Information zur Lebensmittelsicherheit bei jeder Lieferung von Schlachttieren (Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Ge-flügel) erstellt und mind. 24 Stunden vor der Lieferung an den Schlachtbetrieb übermittelt
Vordruck
(Hinweis für §: für Schweine, Schafe und Ziegen sowie für Geflügel ist die Erweiterte Standarderklärung erforderlich)
(Hinweis für :
gilt nur für Legehennen und Rinder
§ G für Geflügel liegt Gesundheitsbescheinigung über die amt-
liche Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb vor
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Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
(Hinweise für §:
gilt für Geflügel oder Schweine
das Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen muss durch die zuständige Behörde genehmigt sein
die Gesundheitsbescheinigung darf nicht früher als 3 Ta-ge vor der Schlachtung ausgestellt sein)
§ SG QZ Erweiterte Lebensmittelketteninformation (z.B. Kopie der
Erweiterten Standarderklärung) vorhanden Vordrucke
(Hinweis für : auch in elektronischer Form möglich)
(Hinweise für : Kategorisierung als
„Geboren und aufgezogen in Deutschland“, wenn
Schweine/Mastgeflügel sowohl in Deutschland geboren als auch aufgezogen wurden
„Aufgezogen in Deutschland“, wenn
Schweine, die bei der Aufstallung in Deutschland durchschnittlich weniger als 30 kg wiegen, bei der Schlachtung ein Lebendgewicht von mindestens 80kg haben und in einem Alter von unter sechs Monaten geschlachtet werden oder
Schweine, die länger als vier Monate in Deutschland gemästet wurden und bei der Schlachtung älter als sechs Monate sind
Mastgeflügel den letzten Aufzuchtabschnitt von mind. einem Monat in Deutschland verbracht oder
Mastgeflügel im Alter von weniger als einem Monat in Deutschland geschlachtet wird und die gesamte Mast-dauer in Deutschland stattgefunden hat
analog gilt diese Vorgabe auch für Schlachtschwei-ne/Schlachtgeflügel aus anderen EU-Mitgliedstaaten: „Aufgezogen in mehreren Mitgliedsstaaten der EU“)
2. Fütterung
2.1 Futtermittel
Registrierung und Zulassung
CC RSG QZ
Erzeuger bzw. Hersteller von Zukauffuttermitteln für die jeweilige Tätigkeit (z.B. landwirtschaftliche Futtermittelun-ternehmer, Mischfutterhersteller) registriert bzw. zugelas-sen
(Hinweis: bei Zukauf von anderen landwirtschaftlichen Be-trieben sind die Angaben zur Rückverfolgbarkeit als Nach-weis der Registrierung ausreichend)
§
Händler und Transporteure und Mischanlagenbetreiber für die jeweilige Tätigkeit (z.B. Mischfuttertransport Betrieb ei-ner fahrbaren Mahl- und Mischanlage) registriert bzw. zu-gelassen
RSG QZ Futtermittelhersteller (Misch- und Einzelfuttermittel, Vormi-
schungen und Zusatzstoffe) sind -lieferberechtigt
(Ausnahme: landwirtschaftliche Primärerzeugnisse)
bei Bezug von Futtermitteln direkt vom Hersteller
RSG QZ Hersteller in -Datenbank als lieferberechtigt aufgeführt
RSG QZ Rechnungslegung erfolgt durch Hersteller
bei Bezug von unverpackten Futtermitteln (loser Ware) über Händler
RSG QZ Händler in -Datenbank als lieferberechtigt aufgeführt
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Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
(Hinweis: Rechnungslegung erfolgt durch Händler)
bei Bezug von unverpackten Futtermitteln (loser Ware) über Transporteur (Spediteur)
RSG
QZ Transporteur (Spediteur) in -Datenbank als lieferberech-
tigt aufgeführt
Mischfutterhersteller
RSG QZ -Systemteilnehmer
(Hinweis für QZ: auch KAT-Systemteilnehmer möglich)
QM erfüllt die Anforderungen der regionalen Futtermittelverein-
barung Milchwirtschaft
Merkblatt Vordrucke
oder
QM Unbedenklichkeitserklärung für jede Lieferung von Misch-
futtermitteln liegt vor
KAT
von KAT zugelassen (Hinweis: gilt auch für Ergänzungsfuttermittel bei Eigenmi-schern)
KAT alle für die Futterherstellung eingesetzten Roh- und Zu-
satzstoffe werden in der KAT-Datenbank hinterlegt
landwirtschaftliche Selbstmischer
(Hinweis für : an den Bezug und Transport landwirtschaftli-cher Primärerzeugnisse, die direkt von einem landwirtschaft-lichen Erzeugerbetrieb stammen oder über den Handel bezo-gen werden, stellt keine Anforderungen hinsichtlich einer
- Zulassung. Betriebe, die diese Produkte einsetzen, gelten als landwirtschaftliche Selbstmischer)
Zusammenschluss von Tierhaltern (Selbstmischern) zur Futtermittelherstellung für alle Beteiligten
RSG QZ Zusammenschluss vertraglich fixiert
RSG QZ keine Herstellung für Dritte außerhalb des Zusammen-
schlusses
Futtermittelmonitoring bei Selbstmischern
RSG QZ jährlich entsprechend der Kontrollpläne Proben gezogen
und untersucht
(Hinweis: der Bündler übernimmt die Organisation des Fut-termittelmonitorings einschließlich der Aufstellung des Prüfplans sowie die Auswahl der zu prüfenden Betriebe)
KAT Rückstellmuster von allen Rohstoffchargen liegen vor
(Hinweis: Aufbewahrung mind. 6 Monate)
KAT Fertigfutter 1x pro Jahr analysiert
KAT Fertigfutterrezepturen basieren auf von qualifizierten Per-
sonen / Unternehmen erstellten Rationsberechnungen
KAT die Herstellung von Fertigfutter auf Basis von Ergänzungs-
futtermitteln erfolgt nachweislich ausschließlich nach Mischanweisung
KAT Untersuchungen bei zugelassenen Laboratorien in Auftrag
gegeben und nach zugelassenen Methoden durchgeführt
Fremdware (alternative Nicht-KAT-Ware)
KAT
alle dem KAT-System unterliegenden Warenströme wer-den strikt in räumlicher, sachlicher und buchhalterischer Weise von anderen Warenströmen (Nicht-KAT-Ware) ge-trennt
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Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
KAT bei beabsichtigtem Bezug alternativer Nicht-KAT-Ware die
KAT-Geschäftsstelle unverzüglich informiert
KAT
KAT-Ware und Nicht-KAT-Ware sind räumlich getrennt (d.h. abgegrenzter Bereich, klar definiert und gekennzeich-net)
KAT Meldung in der Datenbank von Nicht-KAT-Ware, wie bei
KAT-Ware
Hersteller von Einzelfuttermitteln und Futtermittelzusatz-stoffen
RSG QZ -Systemteilnehmer
(Hinweis für QZ: auch KAT-Systemteilnehmer möglich)
(Ausnahme: Direktbezug landwirtschaftlicher Rohwaren vom Erzeuger)
QM erfüllt die Anforderungen der regionalen Futtermittelverein-
barung Milchwirtschaft Vordruck
oder
QM Unbedenklichkeitserklärung für jede Lieferung von Einzel-
futtermitteln liegt vor
(Hinweis: nur erforderlich bei Nicht QS bzw. Nicht GMP+
Ware)
Bezug und Aufbereitung von Altbrot und Backwaren
RS QZ bei Direktbezug (ohne Einschaltung eines Futtermittelhänd-
lers) von Altbrot oder Backwaren -Lieferberechtigung des Backbetriebs vorhanden
(Ausnahmen: keine QS-Zertifizierung notwendig wenn:
die Zweckbestimmung als Futtermittel für den abgeben-den Backbetrieb nicht erkennbar ist (z.B. wenn der Tier-halter das Material auch in der Biogasanlage verwertet)
der Tierhalter als Aufbereiter („Recyclingbetrieb“) behörd-lich registriert ist und das Material für den Eigenbedarf aufbereitet und an seine eigenen Tiere verfüttert)
RS QZ HACCP-Grundsätze eingehalten (Wareneingangskontrolle,
Rückstellmuster, Dokumentation)
RS QZ Kontrollplan Landwirtschaft Backwaren eingehalten Merkblatt
(Hinweise:
-Bündler muss informiert werden
Teilnahme am Futtermittelmonitoring)
Mahl- und Mischanlagenbetreiber
RSG QZ -Systemteilnehmer
(Hinweis für QZ: auch KAT-Systemteilnehmer möglich)
(Ausnahme für : keine -Anerkennung notwendig bei:
ausschließlichem Mahlen ohne Mischen
Futtermischwagen zum Mischen, Zerkleinern oder Vertei-len von Raufutter)
Nutzung eigener fahrbarer Mahl- und Mischanlagen oder in Gemeinschaft
RSG QZ alle Kooperationspartner sind /QZ-Teilnehmer
RSG QZ alle Kooperationspartner nehmen am /QZ-
Futtermittelmonitoring teil
RSG QZ Zukauf von Futtermitteln bei jedem Kooperationspartner
belegbar
RSG QZ keine Herstellung von Futtermitteln für Dritte
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Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
und
RSG QZ schriftliche Vereinbarung darüber vorhanden
Standortnummer (z.B. VVVO-Nr.) bei Bezug von Mischfut-termitteln (lose Ware)
RSG QZ dem Lieferanten bei Bestellung mitgeteilt
RSG QZ Lieferant über Änderungen informiert
RSG QZ Lieferscheine und Rechnungen auf korrekte Standortnum-
mer überprüft, ggf. korrigiert und aufbewahrt
(Hinweis: auch für Einzelfuttermittel, per Barverkauf erworbe-ne bzw. selbst abgeholte Futtermittel und verpackte bzw. gesackte Ware empfohlen)
2.2 Zusammensetzung der Futtermittel Merkblatt
CC keine Verfütterung von verbotenen tierischen Proteinen
§ Verfütterungsverbot für Küchen- und Speiseabfälle einge-
halten
§ keine Verfütterung von unzulässigen Tierkörperfetten an
Wiederkäuer
CC RSG QZ Verfütterungsverbot für antibiotische Leistungsförderer
eingehalten
CC Zusatzstoffe für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie
zugelassen
RSG QM
QZ zugekaufte und wirtschaftseigene Futtermittel nach Positiv-
liste Merkblatt
(Hinweis RSG/QZ: alternativ auch in Listen von -anerkannten Standardgebern)
RSG QZ
Raffinationsfettsäuren, Destillationsfettsäuren, Glycerin sowie Mischfette und –öle nur zugekauft, wenn diese ein-deutig als „geeignet für Futtermittelzwecke“ gekennzeich-net sind
RSG QZ selbstmischender Betrieb nimmt am -Futtermittel-
monitoring teil
(Hinweise:
Organisation durch den Bündler
Lebensmittel aus dem Einzelhandel (z.B. Speiseöl) sind in den Kontrollplan zu integrieren)
(Ausnahme: Betriebe die ausschließlich zugekaufte QS-Alleinfuttermittel verfüttern)
2.3 Einsatz fischmehlhaltiger Futtermittel Merkblatt
(Hinweis: vergleichbare Regelungen auch für Blutprodukte, Di- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs)
fischmehlhaltige Milchaustauscher
CC Verwendung vor dem erstmaligen Verfüttern an die Auf-
sichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gemeldet Vordruck
CC ausschließlich in Tränkeform an Kälber verfüttert
CC
durch geeignete Maßnahmen (z.B. getrennte Lagerung) wird eine Verfütterung an andere Wiederkäuer sicher ver-hindert
T Checkliste Tierhaltung
Version 2018 Seite 11 von 33
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Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
fischmehlhaltige Zukauffuttermittel in Betrieben ohne Wiederkäuer (z.B. nur Schweine- oder Geflügelhaltung)
CC
Registrierung vorhanden, wenn hofeigene Mischungen mit fischmehlhaltigen Ergänzungsfuttermitteln mit weniger als 50 % Rohprotein hergestellt werden
CC
Zulassung vorhanden, wenn hofeigene Mischungen mit fischmehlhaltigen Ergänzungsfuttermitteln mit mehr als 50 % Rohprotein hergestellt werden
(Hinweise:
in Betrieben ohne Wiederkäuer ist das ausschließliche Verfüttern zugekaufter fischmehlhaltiger Alleinfuttermittel nicht registrierungs- bzw. zulassungspflichtig
für Di- und Tricalciumphosphat gelten diese Regelungen bereits für jeweils 10 % Gesamtphosphor
für Blutprodukte gelten diese Regelungen für jeweils 50% Rohprotein)
fischmehlhaltige Zukauffuttermittel in Gemischtbetrieben (z.B. Schweine- und Rinderhaltung)
CC Zulassung vorhanden
zusätzlich in zulassungspflichtigen Gemischtbetrieben (z.B. Schweine- und Rinderhaltung)
§ für Wiederkäuer bestimmte Futtermittel routinemäßig un-
tersucht
§ Verfütterungsnachweis für fischmehlhaltige Futtermittel
vorhanden und aktuell geführt
Kennzeichnung
§
fischmehlhaltige Futtermittel einschließlich Milchaustau-schern mit „Enthält Fischmehl - darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden“ gekennzeichnet
Transport von losen fischmehlhaltigen Futtermitteln
CC getrennt von Futtermitteln für Wiederkäuer
§
benutzte Fahrzeuge vor dem Transport von Futtermitteln für Wiederkäuer nach amtlich anerkanntem Verfahren ge-reinigt
2.4 Einsatz tierarzneimittelhaltiger Futtermittel Merkblatt
CC Dosier- und Verteileinrichtungen vorhanden und stets ge-
trennt von Einrichtungen für Futtermittel ohne Arzneimittel
oder
CC Dosier- und Verteileinrichtungen vor jeder Wiederbenut-
zung mit Futtermitteln ohne Arzneimittel sorgfältig gereinigt
Tränkewassermedikation
§ druckloser Zwischenspeicher
oder
§ Rückschlagventil vorhanden
2.5 Einsatz von Futtermittelzusatzstoffen
allgemeine Anforderungen
§ GF QZ Futtermittelzusatzstoffe zugelassen
(Hinweis: GF gilt für Silierhilfsmittel und -zusatzstoffe)
RSG QZ Einsatz erfolgt risikominimiert und wird nach HACCP-
Grundsätzen dokumentiert
T Checkliste Tierhaltung
Version 2018 Seite 12 von 33
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Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
(Hinweis für : der Einsatz von Silierhilfsmitteln (wie z.B. Milchsäurebakterien) muss nicht dokumentiert werden)
andere Zusatzstoffe (z.B. Säuren)
§
Anwender ist über die Wirkungsweise des Zusatzstoffes und die damit verbundenen Risiken (z.B. bei Über- oder Unterdosierung) informiert
§ Dosierung nach Herstellerangaben eingehalten
§ Dosier- und Verteileinrichtung vor der Anwendung auf
Funktionsfähigkeit geprüft
§ Dosier- und Verteileinrichtung nach jeder Anwendung sorg-
fältig gereinigt
2.6 Fütterung und Tränke
RSG
ITMH
ITP
QZ
Informationen über die Risiken bei der Futtermittelerzeu-gung in Bezug auf die Erzeugungsregion liegen vor und werden berücksichtigt
Fütterungseinrichtungen und Tränken
CC EWP
so konstruiert und eingebaut, dass Auseinandersetzungen zwischen den Tieren vermieden werden (z.B. an Abrufsta-tionen)
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ so konstruiert, dass Verunreinigungen des Futters und des
Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tie-ren auf ein Mindestmaß begrenzt bleiben
Fütterung
CC Nährstoffgehalt und Rationszusammensetzung tierart- und
altersgerecht (z.B. Mindestrohfaser bei Wiederkäuern)
RSG QZ tägliche Fütterung sichergestellt
CC RSG QM
QZ
Futtermittel augenscheinlich zur Verfütterung geeignet (kein Schimmel, keine Nachgärung, keine Verschmutzung, kein altes Futter)
§
mind. 21 Tage Wartezeit für die Nutzung (Beweidung, Schnittnutzung) von Grünland eingehalten auf denen orga-nische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel aus-gebracht wurden (Ausnahme: Ausbringung von Gülle)
CC
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ Futtermenge und Fütterungshäufigkeit tierart- und altersge-
recht
CC Fütterungsmethode verursacht keine Leiden oder Schäden
(z.B. kein Stopfen bei Gänsen)
CC Futter frei von Fremdstoffen oder Fremdkörpern (z.B. Glas,
Metall, Kunststoffteile, Sand)
Tränke Merkblatt
RG QZ tägliche Wasserversorgung sichergestellt
RS Zugang zu Wasser in ausreichender Menge (ad libitum)
und Qualität jederzeit sichergestellt
(Ausnahme: unter zwei Wochen alte Kälber)
CC Tränkewasser augenscheinlich sauber und für die jeweili-
gen Tiere geeignet
T Checkliste Tierhaltung
Version 2018 Seite 13 von 33
Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
CC
RSG QM
ITS
ITMH
ITP
QZ Wassermenge, Wasserqualität und Wasserdurchfluss tier-
art- und altersgerecht
(Empfehlung für R : für ausgewachsene Tiere Tränke mit Wasserzufluss von 20 l/min)
oder
CC Tränkebedarf anderweitig gedeckt (z.B. Milch)
2.7 Aufzeichnungen
GF QZ
Aufzeichnungen über die Anwendung von Sillierzusatzstof-fen vorhanden und aktuell geführt (Datum, Mittel, Menge, Verfahren)
§ RSG QZ Anwendungsprotokoll Futtermittelzusatzstoffe vorhanden
(Säuren, Harnstoff, Aminosäuren) Vordrucke
KAT Nachweis der Zukaufkomponenten mit Angaben zur Pro-
duktbezeichnung, zu Menge und Verkäufer
RSG QZ Verfütterungsnachweis (z.B. Mischprotokoll, Rationsbe-
rechnung, Futtermittelbuch) vorhanden und aktuell geführt Vordrucke
KAT für jede Fertigfuttercharge Mischprotokoll nachweislich
vorhanden
(Hinweis: gilt auch für mobile Mahl- und Mischanlagen)
3. Hygiene
3.1 Personalhygiene und Personenverkehr
(Hinweis: R gilt nur für spezialisierte Kälbermastbetriebe)
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ Einrichtungen von der Tierhaltung so getrennt, dass kein
Kontakt zu betriebsfremden Personen besteht
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ
Stallungen werden von betriebsfremden Personen nur mit Schutzkleidung betreten (z.B. Fahrer von Transportfahr-zeugen, die zur Be- und Entladung das Fahrzeug verlas-sen)
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ Stallungen werden von betriebsfremden Personen nur
unter Aufsicht betreten
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ Tiere haben keinen direkten Kontakt zu betriebsfremden
Personen
3.2 Stallhygiene
CC
RSG QM
ITS
ITMH
ITP
QZ Ställe und Einrichtungen sauber (z.B. regelmäßig entmis-
tet)
(Hinweis: CC gilt für Kälber und den Liegebereich von Schweinen)
T Checkliste Tierhaltung
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Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
§
RSG ITS
ITMH ITP
KAT
QZ Ställe, Einrichtungen (z.B. Futtersilos) und Geräte (z.B.
Geburtshelfer, Tränkelinien) regelmäßig gereinigt und ge-gebenenfalls desinfiziert
KAT Reinigung und Desinfektion von Stallgebäuden mit mehre-
ren Abteilen ohne Beeinträchtigung der Tiere und Hal-tungseinrichtungen in den belegten Stallabteilen möglich
RSG
ITS
ITMH
ITP
KAT
QZ Reinigungs- und Desinfektionsmittel entsprechend der
Produktinformation verwendet und gelagert
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ Reinigungs- und Desinfektionsplan vorhanden und aktuell
geführt Vordruck
KAT Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen mittels Ab-
klatsch-/Tupferprobe nach jedem 2. Durchgang kontrolliert und dokumentiert
KAT Lieferscheine / Kaufbelege für eingesetzte Desinfektions-
mittel dokumentiert
KAT Sicherheitsdatenblätter für Reinigungs- und Desinfektions-
mittel vorhanden
zusätzlich bei externen Dienstleistern Angaben zu
KAT Benennung der durchführenden Person
KAT Datum der Durchführung
KAT Beschreibung des Reinigungsablaufs, verwendete Mittel,
Konzentration und Anwendung
Einstreumaterial
RSG KAT
ITS
ITMH
ITP
QZ tiergerechte, hygienische und saubere Einstreu verwendet
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ Einstreu augenscheinlich frei von Pilzbefall
RSG ITS
ITMH
ITP
QZ sorgsam gelagert, sodass Verunreinigung verhindert wird
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ vor Schädlingen geschützt
RS
ITS
QZ Holzhäcksel oder Sägespäne sind staubarm und chemisch
unbehandelt
(Ausnahme: beim Ein- und Ausstallen)
T Checkliste Tierhaltung
Version 2018 Seite 15 von 33
Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
natürliche Beschäftigungsmaterialien
SG
ITS
ITMH
ITP
QZ tiergerecht, hygienisch und sauber
(Hinweis G: Beschäftigungsmaterial muss zusätzlich tro-cken sein)
SG
ITS
ITMH
ITP
QZ
augenscheinlich frei von Pilzbefall
SG
ITS
ITMH
ITP
QZ
sorgfältig gelagert
SG ITS
ITMH
ITP
QZ
nicht verunreinigt
SG ITS
ITMH
ITP
QZ
fortlaufende Maßnahmen zum Schutz vor Schädlingen durchgeführt
3.3 Fütterungs- und Tränkehygiene
Fütterungseinrichtungen und Tränken
CC
RSG QM
EWP
ITS
ITMH
ITP
QZ so konstruiert und eingebaut, dass Verschmutzungen ver-
hindert werden
§
RSG QM
EWP
ITS
ITMH
ITP
QZ sauber (z.B. Transportschnecken, Mischbehälter und Trö-
ge)
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ nach dem Einsatz von Arzneimitteln oder Impfstoffen aus-
reichend gereinigt
Futtermittel und Tränkwasser
CC
RSG QM
ITS
ITMH
ITP
QZ Futtermittel augenscheinlich zur Verfütterung geeignet (z.B.
kein Schimmel)
CC
RSG QM
EWP
ITS
ITMH
ITP
QZ
Tränkwasser augenscheinlich sauber und für die jeweiligen Tiere geeignet (Hinweis: / QZ fordern außerdem ungetrübt und ohne Fremdgeruch)
Merkblätter
T Checkliste Tierhaltung
Version 2018 Seite 16 von 33
Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
3.4 Tierhygiene und Tierverkehr
CC
behördliche Anordnungen (z.B. staatliche Tierseuchenbe-kämpfung, Sanierungsprogramme) beim Einstallen be-triebsfremder Tiere eingehalten (z.B. Gesundheitsbeschei-nigungen, Quarantäne)
§
Vorkehrungen getroffen, dass Tierseuchen weder in den Bestand eingeschleppt noch aus dem Bestand verschleppt werden (z.B. Quarantänestall)
QM Maßnahmen zur Vermeidung der Einschleppung und Wei-
terverbreitung von Krankheiten und Seuchen getroffen
(Hinweis für QM: z.B. durch räumliche Trennung von Käl-bern, Jungrindern und Milchkühen)
§ mögliche anzeigepflichtige Tierseuchen im Tierbestand
bekannt
§ Vorbereitungen für einen eventuellen Seuchenfall sind
getroffen
RS QZ Tiere haben keinen Zugang zu Müllhalden oder Hausmüll
(Hinweis bei Rinderhaltung: gilt nur für Kälber)
KAT Kotlagerung bei Hennenhaltung (Freilandhaltung) für Tiere
unzugänglich
KAT keine Kotlagerung im abgesperrten Bereich neben oder auf
der Auslauffläche
§ Bestandstiere, soweit erforderlich (z.B. zur Milchgewin-
nung), ohne vermeidbare Verschmutzungen
§ Schlachttiere bei Abgabe zur Schlachtung sauber
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ
Betreten des Betriebsgeländes, der Stallungen und Lade-rampen durch betriebsfremde Fahrer weitestgehend ver-mieden (Schwarz-Weiß-Prinzip)
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ betriebseigenes Personal betritt keine betriebsfremden
Transportfahrzeuge
3.5 Kadaverlagerung
RSG QM
ITS
ITMH
ITP
QZ außerhalb des Haltungsbereichs (z.B. kein Überkreuzen
mit Personen- und Tierverkehr)
RS
ITS
QZ auf befestigter Fläche
RS
ITS
QZ Kadaverlager ausreichend groß
R
ITS QM
Tiere werden abgedeckt
§
RSG
ITS
ITMH ITP
QZ kein Zugriff für unberechtigte Personen
CC getrennt von Futtermitteln
T Checkliste Tierhaltung
Version 2018 Seite 17 von 33
Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
§ getrennt von Abfällen (z.B. Restmüll)
§ geschützt vor Witterungseinflüssen
§ geschützt vor Schadnagern, Haus- und Wildtieren
§ Handelspapiere (TBA-Schein) aufbewahrt
Kadaverabholung
§
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ Lagerstätte oder Behälter nach Abholung unverzüglich
gereinigt und desinfiziert
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ
Lager/Behälter nach Möglichkeit so platziert, dass Fahr-zeuge der Tierkörperbeseitigungsunternehmen nicht in die unmittelbare Nähe der Stallungen gelangen
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ Standzeiten der Behälter so kurz wie möglich gehalten
4. Tierärztliche Behandlungen und Tierarzneimittel
4.1 Lagerung von Tierarzneimitteln einschließlich
Tierimpfstoffen Merkblatt
allgemeine Anforderungen
§ Tierimpfstoffe nach tierärztlicher Anweisung (Anwendungs-
plan) gelagert
RSG QZ Tierarzneimittel und -impfstoffe nach Herstellerangaben
(z.B. trocken, kühl bzw. gekühlt, dunkel) gelagert
RSG QZ für Unbefugte nicht zugänglich (abschließbarer
Raum/Schrank)
getrennt von
§ Tieren und deren Ausscheidungen
4.2 Erwerb und Anwendung von Tierarzneimit-teln einschließlich Tierimpfstoffen
Merkblätter
Erwerb von Tierarzneimittel und Tierimpfstoffen
§ RSG QM
QZ
verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und Tierimpfstoffe nur über den betreuenden Tierarzt oder auf tierärztliche Verschreibung über die Apotheke bezogen
§ RSG
QM
QZ apothekenpflichtige Tierarzneimittel nur über Tierarzt oder
Apotheke bezogen
Anwendung von Tierarzneimitteln und Tierimpfstoffen Vordrucke
§ RSG QZ
verschreibungspflichtige Tierarzneimittel nur nach tierärztli-cher Behandlungsanweisung oder durch den Tierarzt an-gewendet
§ RSG QZ
apothekenpflichtige Tierarzneimittel nur nach tierärztlicher Behandlungsanweisung oder nach Herstellerangaben an-gewendet
§ RSG QZ
Tierimpfstoffe nur durch den Tierarzt oder nach Feststel-lung der Erfordernis der Anwendung und der Impffähigkeit der Tiere durch den Tierarzt nach Anwendungsplan durch den Tierhaltern angewendet
T Checkliste Tierhaltung
Version 2018 Seite 18 von 33
Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
§
bei Anwendung von Tierimpfstoffen durch den Tierhalter führt der Tierarzt entsprechend der im Anwendungsplan angegebenen Zeitpunkte Tierkontrollen durch
§ Tierarzt führt mind. vierteljährlich eine Bestandsuntersu-
chung durch
RSG QZ Verpackung bzw. Behälter eindeutig beschriftet
RSG keine Anwendung nach Ablauf des Verfallsdatums
RSG kein prophylaktischer Einsatz antibiotischer Wirkstoffe
§ RSG QM
QZ
behandelte Tiere oder Tiergruppen eindeutig identifizierbar (z.B. Farbmarkierung, Fesselband, Buchtennummer, Standplatz, elektronische Sperre im Melkstand)
CC RSG QM
QZ Wartezeiten eingehalten
(Hinweis: Empfehlung für QM (d.h. Stufe 2): zusätzliche Durchführung eines Hemmstofftests nach Ablauf der War-tezeit)
Instrumente (z.B. Spritzen für Medikamente)
RSG QZ sauber
RSG QZ zweckmäßig
Injektionsnadeln
(Hinweis: es muss darauf geachtet werden, dass keine Injek-
tionsnadel verlorengeht)
RSG QZ einwandfrei
RSG
QZ verbogene, stumpfe, abgebrochene und untaugliche Na-deln ausgetauscht und entsorgt
RSG QZ andere Nadeln nach Gebrauch verwahrt
RS
QZ bei Verbleib abgebrochener Injektionsnadeln im Tier, Tier dauerhaft gekennzeichnet
und
RS QZ Schlachtunternehmen darüber informiert
Tränkewassermedikation/ Futtermedikation
§ Medikamentengabe erfolgt sachgerecht Merkblätter
§ ein betriebsindividuelles Risikomanagement zur oralen
Medikation liegt vor Vordruck
§ erkrankte und gesunde Tiere/ Tiergruppen werden getrennt
ansteuert
§ Ablagerungen, Rückstände, Entmischungen bzw. Ver-
schleppungen der Medikamente werden sicher verhindert Vordruck
Verbotene Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung, β-Agonisten (z.B. Anabolika)
CC nicht auf dem Betrieb vorhanden
CC nicht eingesetzt
T Checkliste Tierhaltung
Version 2018 Seite 19 von 33
Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
Anforderungen bei Ausnahmen vom generellen Anwen-dungsverbot von Stoffen mit hormonaler bzw. thyreosta-tischer Wirkung, β-Agonisten
(Hinweis: Ausnahmen möglich insbesondere wenn:
Anwendung durch den Tierarzt zu therapeutischen Zwe-cken oder
Anwendung durch den Tierarzt oder unter tierärztlicher Aufsicht zur Brunstsynchronisation und zum Embryotrans-fer bei Zuchttieren durchgeführt)
§ Anwendung in den Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisen
dokumentiert
§ behandelte Tiere oder Tiergruppen eindeutig identifizierbar
(z.B. Farbmarkierung, Fesselband)
4.3 Aufzeichnungen und Meldungen
Tierhalter-Arzneimittel-Nachweise einschließlich Impf-stoffe
CC
RSG QM KAT
QZ Tierhalter-Arzneimittel-Nachweise bzw. Apothekenbelege
vorhanden
(Hinweis: / QM / QZ fordern chronologisch aufbewahrt)
Aufzeichnungen über jede Anwendung (durch den Tier-halter selbst oder/und den Tierarzt) von von apotheken- und verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch den Tierhalter oder den Tierarzt einschließlich Impfstoffe vorhanden, chronologische und aktuell geführt mit An-gaben zu
Vordruck
CC RSG
QM KAT
QZ Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere (ggf. auch
Standort, wenn zur Identifizierung erforderlich)
CC RSG
QM KAT
QZ Bezeichnung des Tierarzneimittels bzw. des Tierimpfstoffes
§ Chargenbezeichnung bei Tierimpfstoffen
CC RSG
QM KAT
QZ Belegnummer des Tierarzt-Arzneimittel-Nachweise
CC RSG
QM KAT
QZ verabreichte Menge
CC RSG
QM KAT
QZ Datum der Anwendung
CC RSG
QM KAT
QZ Wartezeit in Tagen
CC RSG
QM KAT
QZ Name des Anwenders
T Checkliste Tierhaltung
Version 2018 Seite 20 von 33
Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
zusätzlich bei Anwendung von Tierimpfstoffen durch den Tierhalter
§ RSG
KAT QZ
gültiger Impfstoffanwendungsplan des Tierarztes vorhan-den
(Hinweis: mind. 1x jährlich aktualisiert)
Orale Anwendung von Tierarzneimitteln über Futter und Wasser
§ Risikomanagementplan erstellt Vordruck
§ Behandlungsanweisung zur oralen Anwendung liegt vor Merkblätter
Mitteilungen zu antimikrobiell wirksamen Stoffen
(Hinweis: bei Mitteilungen durch Dritte, z.B. Tierarzt, ist eine Anzeige des Dritten beim der zuständigen Kreisverwaltung notwendig)
§
Masttierbestand (Rinder und Schweine inkl. Ferkelauf-zucht, Hühner, Puten) max. 14 Tage nach Beginn der Hal-tung, bei der zuständigen Kreisverwaltung gemeldet unter Angabe der Nutzungsrichtung
(Hinweis: Ausnahme für kleine Bestände ist vorgesehen)
§ Änderungen hinsichtlich des Tierhaltungsbetriebes inner-
halb 14 Werktagen mitgeteilt
§
Mitteilungen zu Behandlungen mit antimikrobiell wirksamen Stoffen spätestens am 14. Tag nach Ablauf eines Halbjah-res, nachdem die Behandlung erfolgt ist, durchgeführt
Merkblatt
(Hinweis: keine Mitteilungspflicht besteht für Bestände im Jahresdurchschnitt von max.
20 Mastkälber (ab dem Absetzen vom Muttertier bis 8 Monate)
20 Mastrinder (über 8 Monate)
250 Mastferkel (ab dem Absetzen vom Muttertier bis 30 kg)
250 Mastschweine (über 30 kg)
1.000 Mastputen (ab dem Schlupf)
10.000 Masthähnchen (ab dem Schlupf)
Auswertungen zu antimikrobiell wirksamen Stoffen
§ Ergebnisse zur Therapiehäufigkeit vorhanden und doku-
mentiert
halbjährliche Therapiehäufigkeit liegt oberhalb der Kenn-zahl 1
§ mit tierärztlicher Hilfe Gründe der Überschreitung festge-
stellt und Reduzierungsmaßnahmen geprüft
halbjährliche Therapiehäufigkeit liegt oberhalb der Kenn-zahl 2
§
aufgrund einer tierärztlichen Beratung innerhalb von 2 Mo-naten schriftlichen Maßnahmenplan erstellt und dem zu-ständigen Kreisverwaltung gemeldet
§ Maßnahmenplan durchgeführt
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Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
4.4 Antibiotikamonitoring
(Hinweis: gilt nur für Schweine, Mastgeflügel und Mastkälber)
RSG QZ Betrieb nimmt am Antibiotikamonitoring teil Merkblätter
(Ausnahme: ausländische Standorte, die an einem von QS anerkannten Antibiotikamonitoring teilnehmen)
(Hinweis für G: gilt nur für Geflügelmast)
RSG QZ Antibiotika nur von Tierärzten bezogen, die im QS-System
registriert sind
(Hinweis für G: gilt nur für Geflügelmast)
RSG QZ alle Arzneimittel nur nach Anweisung des verschreibenden
Tierarztes angewendet
Aufzeichnungen
RSG QZ
Therapieindex der letzten 4 Quartale dokumentiert (z.B. über Infobrief, Antibiotikadatenbank oder andere Daten-banken, die die Daten gleichwertig zur Verfügung stellen)
(Hinweise für : Dokumentation auch in der -Antibiotikadatenbank mög-
lich
bei fehlendem Therapieindex wird die Lieferberechtigung entzogen)
RSG QZ bei keiner Antibiotikagabe im Kalenderquartal, aktiv in der
Datenbank bestätigt Merkblatt
5. Tierkrankheiten
5.1 Tierseuchen
§ verdächtige Tiere von anderen Tieren abgesondert
§ keine Tiere aus dem Bestand verbracht
§
Verdacht auf das Auftreten einer anzeigepflichtigen Tier-seuche unverzüglich beim zuständigen Veterinäramt ange-zeigt
Merkblätter
CC
Verdacht auf das Auftreten von bestimmten anzeigepflich-tigen Tierseuchen bei Rindern, Schafen, Ziegen (z.B. Blau-zungenkrankheit), Schweinen oder Pferde unverzüglich - auch am Wochenende - dem zuständigen Veterinäramt angezeigt
Merkblatt
CC Rinder, Schafe und Ziegen bei Verdacht auf BSE bzw.
Scrapie nicht aus Bestand verbracht
Ausbruch von BSE oder Scrapie
CC
behördliche angeordnete Maßnahmen strikt beachtet (z.B. Verbringungssperre, unschädliche Beseitigung, Kohor-tentötung)
Handelsverbot eingehalten
CC bei Tieren der ersten Nachkommengeneration von BSE-
oder Scrapie-verdächtigen oder -infizierten Tieren
CC
bei Tieren, die 2 Jahre vor oder nach dem Auftreten der Krankheit geboren sind einschließlich deren Sperma, Emb-ryonen und Eizellen
T Checkliste Tierhaltung
Version 2018 Seite 22 von 33
Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
Innergemeinschaftlicher Handel
CC Gesundheitsbescheinigung für Wiederkäuer mitgeführt
§ Gesundheitsbescheinigung für Schweine mitgeführt
6. Grundanforderungen Tiertransport Entfällt
(keinen landwirtschaftlichen Tiertransport)
6.1 Transportverbote
eingehalten für
§ RSG
KAT QZ nicht transportfähige Tiere
§ Tiere, die sich nicht schmerzfrei bewegen können
(Hinweis: bei kranken und verletzten Tieren, Tieren mit Or-ganvorfällen, Tieren mit nicht abgeheilter Nabelwunde, Tieren die vor weniger als 7 Tagen geboren haben oder sich im spä-ten Trächtigkeitsstadium befinden (90 % und mehr) ist zu prüfen, ob die Tiere transportfähig sind)
(Ausnahme: Transport zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden notwendig, z.B. bei Ablammen, Abkalben auf der Weide)
6.2 Abgabeverbot trächtiger Tiere
§ RS Tiere im letzten Drittel der Trächtigkeit nicht zum Zweck der
Schlachtung abgegeben
(Ausnahmen: für
Schafe und Ziegen
Schlachtungen nach tierseuchenrechtlichen Bestimmun-gen
eine tierärztliche Indikation einer Notschlachtung im Ein-zelfall)
6.3 Transportfahrzeug
§ RSG QZ Ver- und Entladevorrichtungen ohne Verletzungsgefahr
(z.B. durch scharfe Kanten)
§ RSG QZ Transportmittel sind geeignet und gewartet
Reinigung und Desinfektion
§ RSG QZ
betriebseigene Fahrzeuge nach dem Transport zu Schlachthöfen und Sammelstellen vor dem Verlassen des Geländes gereinigt und desinfiziert
RSG QZ Ladefläche und Führerhaus vor Beladung gereinigt und
desinfiziert
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ
Viehladestellen, Laderampen, Plätze zum Be- und Entla-den, Buchten, Räume für die vorübergehende Unterbrin-gung oder Vermarktung von Tieren, Zu- und Abtriebswege sowie die dort benutzten Gerätschaften nach Benutzung gereinigt und desinfiziert
RSG
ITS
ITMH
ITP
QZ Kot, Urin, Einstreumaterial und Futterreste unschädlich
beseitigt oder Tierseuchenerreger abgetötet
T Checkliste Tierhaltung
Version 2018 Seite 23 von 33
Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
Aufzeichnungen
§ RSG QZ
Desinfektionskontrollbuch für jedes Fahrzeug gesondert vorhanden und aktuell geführt mit Angaben zu Transport-datum, Tierart, Reinigungsdatum und -ort sowie Desinfekti-onsmittel
(Hinweis: gilt für Tiertransporte über 50 km)
§ RSG QZ
Desinfektionskontrollbuch beim Transport mit betriebseige-nen Fahrzeugen zu Schlachthöfen und Sammelstellen mit-geführt
(Hinweis: gilt für Tiertransporte über 50 km)
6.4 Personal
§ RSG QZ
Tierbetreuer ist fähig und in der Lage, Tiere sachgerecht zu transportieren (Sachkundenachweis für Tiertransport - Befähigungsnachweis)
§ Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und
aufrecht erhalten
RSG QZ
Wohlbefinden während des gesamten Verladens und Transports bis zur Entladung des letzten Tieres nicht be-einträchtigt
RSG QZ Tierbetreuer wendet keine Gewalt an
RSG QZ Zulassung als Transportunternehmer vorhanden
RSG QZ nur zugelassene Transportunternehmer beauftragt
(Hinweis für RSG: bei Anlieferung von -Tieren Transpor-teur auf -Lieferberechtigung überprüft. Abrufbar unter www.qs-plattform.de)
6.5 Be- und Entladen, Beförderung
allgemeine Anforderungen
§ RS QZ Anwendungsverbot von elektrischen Treibhilfen eingehal-
ten
(Ausnahme für : bei gesunden und unverletzten ausge-wachsenen Rindern und Schweinen, nur unter der Voraus-setzung, dass die Tiere genügend Freiraum zur Vorwärts-bewegung haben, wenn die Dauer der Stromstöße bauart-bedingt höchstens 1 Sekunde beträgt, in angemessenen Abständen und nur an den Muskelpartien der Hinterviertel verabreicht werden. Sie dürfen nicht wiederholt werden, wenn das Tier nicht reagiert)
§ RSG QZ Tiere verfügen über angemessene Bodenfläche und
Standhöhe
§ RSG QZ Fütterungs- und Tränkehäufigkeit erfolgt tierart- und alters-
gerecht
§ RSG QZ Fütterung und Tränke erfolgt mit augenscheinlich geeigne-
tem Futter und Wasser
§ RSG QZ Tiere können ruhen
§ RSG QZ Beförderung erfolgt, so dass Tieren keine Verletzungen
oder unnötige Leiden zugefügt werden
§ Beförderungsdauer wird so kurz wie möglich gehalten
§ RSG QZ Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerun-
gen
T Checkliste Tierhaltung
Version 2018 Seite 24 von 33
Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
RSG QZ Transportfahrzeuge werden in geeigneter und voraus-
schauender Fahrweise bewegt
geschlechtsreife männliche Rinder
§ R Raumhöhe auf 50 cm über dem Wiederrist des höchsten
Tieres begrenzt
oder
§ einzeln befördert
Aufzeichnungen
RSG QZ
Lieferschein beim Schlachttiertransport mitgeführt mit An-gaben zu Tierzahl, Tierart, Kennzeichnung der Tiere (Rind/Schwein) bzw. ordnungsgemäße Identifizierung der Herde (Geflügel), Betriebsnummer des Erzeugerbetriebes (VVVO-Nr.) und ggf. des Lieferanten bzw. des Transpor-teurs
RS QZ bei Schlachttieren Lebensmittelketteninformation (z. B.
Kopie der Standarderklärung) mitgeführt
RSG QZ Absender sowie Abnehmer der Tiere Kopie oder Durch-
schlag des Lieferscheines erhalten
6.6 Zeichennutzung für den Tiertransport
RSG Verwendung des -Prüfzeichens beim Bündler beantragt
RSG -Prüfzeichen entspricht dem Gestaltungskatalog
6.7 Zusätzlich bei arbeitsteiliger Tierproduktion
(z.B. in der Schweineproduktion)
allgemeine Anforderungen
§ geeignete Einrichtung zu Lagerung von Dung und Einstreu
vorhanden
oder
§ Nachweis vorhanden das Leistung von einem Dritten er-
bracht wird
§ Räume und Laderampen ausreichen beleuchtet
§ Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände
und des Schuhwerks vorhanden
§ soweit erforderlich, Raum für beamteten Tierarzt vorhan-
den
§
Zucht- oder Nutztiere kommen nach Verlassen des Betrie-bes bis zur Ankunft am Bestimmungsort nur mit anderen Tieren mit gleichwertigem Gesundheitsstatus in Kontakt
Transportverbote eingehalten für
§ Tiere mit übertragbaren Krankheiten
(Ausnahme: Tiere mit Genehmigung des zuständigen Vete-rinäramts unmittelbar zur Tötung und unschädlicher Besei-tigung verbracht)
§
Zucht- oder Nutztiere, wenn diese gemeinsam mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb befördert wer-den
§ Zucht- oder Nutztiere verschiedener Tierarten
T Checkliste Tierhaltung
Version 2018 Seite 25 von 33
Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
Waschplatz für Transportfahrzeuge
§ undurchlässig befestigt
§ hat Gefälle zu einem Abfluss
§ Abfluss mündet in eine Einrichtung zur Abwassersammlung
§ Wasseranschluss vorhanden
§ funktionsfähige Desinfektionseinrichtung vorhanden
oder
§ Reinigung erfolgt nachweislich auf einem betriebsfremden
Waschplatz
Aufzeichnungen
§ Reinigungs- und Desinfektionsplan für Transportfahrzeuge
vorhanden
7. Zusätzliche Anforderungen Tiertransport
Folgende Anforderungen gelten nur für gewerbemäßige Transporteure oder für Landwirte, die
Ja Nein
- / QZ-Teilnehmer sind
nicht ihre eigenen Tiere befördern oder
nicht ihr eigenes Transportmittel nutzen oder
über eine Entfernung von mehr als 50 km transportieren oder
den Transport nicht ab ihrem Betrieb beginnen.
Nur wenn eine dieser Anforderungen mit „Ja“ beantwortet wurde, müssen die fol-genden Anforderungen beantwortet werden!
(Hinweis: für die Beförderungen über 8 Stunden gelten erhöhte Anforderungen, die nicht abgebildet sind)
7.1 Transportverbote
eingehalten für
§ RSG QZ kranke oder verletzte Tiere
(Ausnahme: Transport zur tierärztlichen Behandlung oder auf tierärztliche Anweisung)
§ RSG QZ Tiere, die sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen
können
§ RS QZ Tiere mit nicht vollständig abgeheilten Nabelwunden
§ RS QZ
Tiere, die vor weniger als 7 Tagen geboren haben oder sich im späten Trächtigkeitsstadium befinden (90 % und mehr)
(Ausnahme: Transport zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden notwendig, z.B. bei Ablammen, Abkalben auf der Weide, sofern der Transport 50 km nicht überschreitet)
S QZ Ferkel unter 3 Wochen
§ R Kälber unter 14 Tagen
(Ausnahme :Transportstrecke beträgt weniger als 100 km)
T Checkliste Tierhaltung
Version 2018 Seite 26 von 33
Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
zusätzlich Transportverbot eingehalten bei Transport über 100 km für
§ Kälber unter 10 Tagen
(Hinweis: gilt nur für den Transport durch den Tierhalter, al-le anderen Transporte erst ab einem Alter von 14 Tagen)
§ Ferkel unter 3 Wochen
§ Lämmer unter 1 Woche
7.2 Beförderung
allgemeine Anforderungen
RSG QZ Transportfähigkeit der Tiere vor Verladung überprüft
(Hinweis für RSG: verantwortlich hierfür sind sowohl der abgebende Tierhalter als auch der Transporteur)
RSG QZ bei Zweifel an der Transportfähigkeit, Tierarzt hinzugezo-
gen, der die Transportfähigkeit schriftlich bescheinigt
§ RS QZ Tiere max. 8 Stunden befördert
oder
§ RSG QZ Transportfahrzeug erfüllt Anforderungen für längere Beför-
derungsdauer (Zulassung vorhanden)
(Hinweis QZ: Zulassung mitgeführt)
§ nach der Ankunft im Schlachthof Tiere unverzüglich entla-
den
erkrankte bzw. verletzte Tiere
§ RSG QZ von anderen Tieren abgesondert
§ RSG QZ tierärztlich untersucht
§ RSG QZ ggf. notgeschlachtet oder getötet
7.3 Umgang mit den Tieren
§ RSG QZ Tieren nur in Ausnahmefällen und unter tierärztlicher Kon-
trolle Beruhigungsmittel verabreicht
§ RSG QZ Tiere nicht geschlagen oder getreten
§ RSG QZ nicht auf besonders empfindliche Körperteile Druck ausge-
übt
§ Tiere beim Treiben nicht vorsätzlich behindert
§ RS QZ Tiere nicht mit mechanischen Mitteln hochgezogen
§ RS QZ Tiere nicht an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz
oder Fell gezerrt
G QZ Geflügel nicht an Kopf, Gefieder, Flügel, Schwanz oder
Ständer gezerrt
§ RS QZ Tiere nicht an Hörnern, Geweih, Nasenringen oder Bein-
fesseln angebunden
§ Kälbern kein Maulkorb angelegt
§ RSG QZ keine Treibhilfen oder andere Geräte mit spitzen Enden
verwendet
RSG QZ Treibbretter oder Treibpaddel nur tierschonend verwendet
§
laktierende Kühe, Schafe und Ziegen, deren Nachkommen nicht mittransportiert werden, mind. alle 12 Stunden gemol-ken
T Checkliste Tierhaltung
Version 2018 Seite 27 von 33
Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
7.4 Fütterung und Tränke
§ RS QZ
Tiere nach 8 Stunden oder bei zulässiger Verlängerung der Beförderungsdauer nach deren Ende entladen, gefüttert und getränkt
§ RSG QZ bei Fütterung und Tränke werden Verunreinigungen auf ein
Mindestmaß beschränkt
RSG QZ Futter und Wasser von guter Qualität
§ RSG QZ Tiere haben Zeit sich an die Fütterungs- und Tränkeeinrich-
tung zu gewöhnen
RSG QZ mind. alle 24 Stunden gefüttert
RSG QZ mind. alle 12 Stunden getränkt
7.5 Anbindemittel bzw. Anbindegurte
RS QZ Vorrichtungen zur Anbindung vorgehalten
RS QZ nur verwendet, wenn diese den Tieren keine Leiden,
Schmerzen oder Schäden bereiten
§ RS QZ reißen unter normalen Transportbedingungen nicht
§ Tiere können ungehindert fressen, trinken und sich ggf.
hinlegen
§ RS QZ Tiere können sich nicht strangulieren oder auf andere Art
verletzen
§ RS QZ Tiere können schnell befreit werden
7.6 Transportfahrzeuge, -behälter und ihre Aus-
rüstungen
Konstruktion, Instandhaltung und Verwendung
§ RSG QZ Sicherheit der Tiere gewährleistet
§ RSG QZ Verletzungen und Leiden bei Tieren vermieden
§ RSG QZ halten den Belastungen der Tiere stand
§ RSG QZ Tier durch Überdachung vor Witterungseinflüssen ge-
schützt
§ RSG QZ Tiere können nicht entweichen oder herausfallen
(z.B. Schutzgeländer)
§ RSG QZ innerhalb des Laderaums bzw. Zwischendecks angemes-
sene Luftzirkulation gewährleistet
§ RSG QZ Tiere erhalten ausreichend Frischluft
§ RSG QZ Pflege- und Kontrollpersonal hat Zugang zu den Tieren
§ RSG QZ Beleuchtung bzw. Lichtquellen zur Kontrolle und Pflege der
Tiere vorhanden (mobil oder fest installiert)
§ RSG QZ Heraussickern bzw. Herausfallen von Kot, Urin, Einstreu
oder Futter auf ein Mindestmaß beschränkt
RSG QZ hygienisch und technisch einwandfreier Zustand
§ RSG QZ leicht zu reinigen und zu desinfizieren
§ Schild „Tiertransport - Vorsicht lebende Tiere“ gut sichtbar
angebracht
Trennwände
§ RS QZ ausreichend stabil
§ RS QZ schnell und leicht zu versetzen
T Checkliste Tierhaltung
Version 2018 Seite 28 von 33
Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
RS QZ in ausreichender Anzahl vorhanden
RS QZ können nicht überwunden werden
Bodenfläche
§ RS QZ Fahrzeugboden und Laderampen rutschfest und trittsicher
§
Ferkel unter 10 kg, Lämmer unter 20 kg und Kälber unter 6 Monaten sind ausreichend eingestreut, so dass Exkre-mente absorbiert werden können
RS QZ Exkremente werden von der Einstreu oder gleichwertigem
Material absorbiert
Reinigung und Desinfektion
§ RSG QZ Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften spätestens
29 Stunden nach Transportbeginn gereinigt und desinfiziert
7.7 Betriebseigene Anlagen sowie Fahrzeugein-
richtungen zum Ver- oder Entladen
§ RSG QZ Verletzungen, Leiden, Erregung oder Stress werden auf ein
Mindestmaß beschränkt
§ RSG QZ Schutzgeländer so eingebaut, dass Tiere nicht seitlich ent-
weichen können
(Hinweis: fordert, dass Tiere Gliedmaßen nicht hinaus-strecken können)
§ RS QZ Böden sind rutschfest
§ RSG QZ Anlagen leicht zu reinigen und zu desinfizieren
Rampen
§ RS QZ Fahrzeuge führen Ver- und Entladevorrichtung mit
RS QZ Schutzgeländer vorhanden, damit Tiere nicht seitlich ent-
weichen können
§ RS QZ max. 20° bzw. 36,4 % Gefälle bei Schweinen, Kälbern und
Pferden
§ R QZ max. 26° bzw. 48,8 % Gefälle bei Schafen und Rindern
(Ausnahme: bei Kälbern)
§ RS QZ
bei einem Gefälle von mehr als 10° bzw. 17,6 % Querlatten oder ähnliche Vorrichtung vorhanden, so dass Tiere risiko-frei und ohne Mühe hinauf- oder hinabsteigen können
§
Hebebühnen und obere Ladeflächen mit Geländer gesi-chert, so dass Tiere nicht entweichen oder herausfallen können
7.8 Transportbehälter
§ Oberseite des Behälters gekennzeichnet
§ stets in aufrechter Stellung bei jeder Beförderung bzw.
Rangiertätigkeiten
§ bei der Beförderung werden Stöße und Schüttelbewegun-
gen vermieden
§ G QZ so befestigt, dass sie auf dem Transportfahrzeug nicht
verrutschen
§ G QZ bei mehr als 50 kg Gewicht sind Befestigungsvorrichtungen
vorhanden
§ RSG QZ Frischluftzufuhr jederzeit gewährleistet
T Checkliste Tierhaltung
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Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
aufeinander gestapelte Transportbehälter
§ RSG QZ Kot und Urin gelangt nur in Grenzen auf die untere Ebene
§ G QZ Stabilität gewährleistet
7.9 Ver- und Entladen
Ver- und Entladevorgang
§ RSG QZ Beleuchtung vorhanden
Hygiene bei der Verladung
G
ITMH
ITP
QZ alle an der Verladung beteiligten Personen tragen saubere
Arbeitskleidung
G
ITMH
ITP
QZ Hände und Schuhe vor dem Verladen gereinigt und desin-
fiziert
G
ITMH
ITP
QZ Zugang in den Bestand nur über Hygieneschleusen
G
ITMH
ITP
QZ im Stall genutzte Verladeeinrichtungen und Transportbe-
hältnisse gereinigt und desinfiziert
Ausstallung durch Fängerkolonnen
G QZ Beleuchtung vorhanden
G QZ Nachweis über Schulung zu tierschutzgerechtem Fangen
und Verladen von Geflügel vorhanden Vordruck
G QZ alle Fänger (betriebseigene sowie externe) zu jeder Verla-
dung namentlich dokumentiert
getrennter Transport von
§ RSG QZ geschlechtsreifen männlichen und weiblichen Tieren
§ RSG QZ rivalisierenden Tieren
§ R QZ angebundenen und nicht angebundenen Tieren
§ R behornten und nicht behornten Tieren
getrennter Transport von
(Ausnahmen:
Tiere in verträglichen Gruppen aufgezogen oder aneinan-der gewöhnt
Trennung verursacht den Tieren Stress
weibliche Tiere führen nicht entwöhnte Jungtiere mit)
§ RSG QZ Tieren unterschiedlicher Arten
§ RSG QZ Tieren mit beträchtlichem Größen- oder Altersunterschied
§ S QZ ausgewachsenen Zuchtebern
7.10 Schweine
S QZ nur gekennzeichnete Tiere transportiert
§ S QZ Mindestbodenfläche eingehalten Merkblatt
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Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
(Hinweise:
max. doppelte Mindestbodenfläche angeboten
Ladedichte kann je nach Gewicht und Größe der Tiere, ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingun-gen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer ver-ändert werden)
§ S QZ Gruppengröße eingehalten
(Hinweis: bei jeweils über 70 kg LG kann die Gruppengrö-ße bis 20 % überschritten werden, soweit Tiere mind. 7 Tage vor dem Transport als Gruppe gehalten wurden)
S QZ Einhaltung der Ladedichte dokumentiert
stabile Trennvorrichtung
§ S QZ bis 70 kg LG für jeweils 20 Schweine vorhanden
§ S QZ über 70 kg LG für jeweils 15 Schweine vorhanden
§ S QZ für jeweils 5 Sauen vorhanden
7.11 Rinder
R nur gekennzeichnete Tiere transportiert
§ R Mindestbodenfläche eingehalten Merkblatt
(Hinweis: Ladedichte kann je nach Gewicht und Größe der Tiere, ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedin-gungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer ver-ändert werden)
R Einhaltung der Ladedichte dokumentiert
§ R
stabile Trennvorrichtung für Gruppen von bis zu 25 Käl-bern, 6 ausgewachsenen Rindern bei Querverladung oder 8 ausgewachsenen Rindern vorhanden
(Hinweis: bei jeweils über 70 kg LG kann die Gruppengrö-ße bis 20 % überschritten werden, soweit Tiere mind. 7 Tage vor dem Transport als Gruppe gehalten wurden)
7.12 Schafe und Ziegen
§ nur gekennzeichnete Tiere transportieren
§ Mindestbodenfläche eingehalten Merkblatt
(Hinweis: Bodenfläche kann je nach Rasse, Größe, körper-licher Verfassung und Länge des Fells, den Witterungsbe-dingungen und der Beförderungsdauer verändert werden z.B. für kleine Lämmer weniger als 0,2 m² / Tier)
§ stabile Trennvorrichtung für jeweils 50 erwachsene Tiere
vorhanden
7.13 Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten, Puten und
Gänse Merkblatt
§ Tiere nur in Transportbehältern transportiert
§ G QZ Mindestbodenfläche eingehalten
(Hinweis: Ladedichte kann je nach Gewicht und Größe der Tiere, ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedin-gungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer ver-ändert werden)
§ G QZ Mindesthöhe eingehalten
G QZ Einhaltung der Ladedichte dokumentiert
(Hinweis für : gilt für Mastgeflügel und Legehennen)
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Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
Eintagsküken
§ G QZ erreichen innerhalb von 60 Stunden nach dem Schlupf den
Empfänger
§ G QZ 25 - 30 °C im Aufenthaltsbereich eingehalten
(Hinweis für : bei innerstaatlichen Transporten durch den Absender sicherzustellen)
§ mind. 25 cm²/Tier Bodenfläche für Hühner, Perlhühner,
Fasane und Enten
§
Anzahl der Hühner, Perlhühner, Fasane und Enten je Be-hältnis oder Behältnisteil mind. 10 Tiere und max. 105 Tie-re
§ mind. 35 cm²/Tier Bodenfläche für Gänse und Puten
§ Anzahl der Gänse und Puten je Behältnis oder Behältnisteil
mind. 8 Tiere und max. 40 Tiere
7.14 Transporte über 50 km Entfernung bis zu einer
Dauer von max. 8 Stunden
(Ausnahmen:
Transport im Rahmen der Wandertierhaltung
Transport zur tierärztlichen Behandlung oder auf tierärztli-che Anweisung)
RSG QZ Schild „Tiertransport - Vorsicht lebende Tiere“ gut sichtbar
angebracht
RSG QZ Beförderungsdauer und Ruhezeiten dokumentiert
Transportpapier (Transportkontrollbuch) erstellt und mit-geführt mit Angaben zu
Vordruck
§ RSG QZ Eigentümer (Name, Anschrift) und Herkunft der Tiere
§ RSG QZ Versandort
§ RSG QZ Tag und Uhrzeit des Transportbeginns
§ RSG QZ Bestimmungsort
§ RSG QZ voraussichtliche Transportdauer
RSG QZ Beschreibung der Tiere (z.B. Tierart, Gattung)
RSG QZ Daten vor Beginn des Transports eingetragen
zusätzlich für Transporte über 65 km
§ RSG QZ Zulassung als Transportunternehmer vorhanden
(Hinweis: fordert, dass die Zulassung mitgeführt wird)
RSG QZ Transportplanung dokumentiert
§ RSG QZ Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer vorhanden
(Hinweise für /QZ:
eine Kopie muss auf dem Betrieb vorliegen
Befähigungsnachweis beim Transport mitgeführt)
§
Änderungen in der Transportunternehmerzulassung spä-testens 15 Tage nach Eintritt der Änderung dem zuständi-gen Veterinäramt gemeldet z.B. Adressänderung oder Te-lefonänderung
(Hinweis: für gewerbliche Transporte über 8 Stunden gelten erhöhte Anforderungen)
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Schnittstellen Anforderungen
Erfüllung Bemerkungen
Gesetz QS Prog. Ja Nein Entf.
Ergebnis der Eigenkontrolle Tierhaltung:
Eigenkontrolle durchgeführt am:
kurz-/mittel-/langfristig behebbare Mängel:
T Checkliste Tierhaltung
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Impressum
T Checkliste Tierhaltung zu GQSRLP Hof-Check
(Gesamtbetriebliche Qualitäts-Sicherung für landwirtschaftliche
Unternehmen in Rheinland-Pfalz)
Herausgeber:
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel (DLR) Bahnhofstraße 32 Ansprechpartnerin: Doris Fey 56410 Montabaur Telefon (02602) 9228-0 Fax (02602) 9228-27 E-Mail:[email protected] www.rlp.gqs-hofcheck.de
Bearbeitung:
Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume (LEL)
Oberbettringer Straße 162 73525 Schwäbisch Gmünd
www.bw.gqs-hofcheck.de
im Auftrag des:
Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz Stiftsstraße 9, 55116 Mainz
Das vorliegende Werk beruht auf „GQSBW Hof-Check - Gesamtbetriebliche Qualitäts-Sicherung für landwirtschaftliche Unternehmen in Baden-Württemberg“ der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der Ländlichen Räume (LEL) in Schwäbisch Gmünd
Der Inhalt wurde mit äußerster Sorgfalt, nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Er wird periodisch aktualisiert. Es können jedoch nicht alle Details der einschlägigen Rechtsgrund-lagen eingearbeitet werden.
Jegliche Haftung wird daher seitens des Landes Rheinland Pfalz, des Herausgebers und des Bearbeiters ausgeschlossen.
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