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Studie zur Bewertung der Schutzgüter sowie zum Eingriff / Ausgleich - Umweltbericht zum vorhabenbezognenen B-Plan „PV Gubener Straße/Forst“ Stadt Forst, Landkreis Spree-Neiße (Brandenburg) Cottbus, Februar 2018 Büro für Umweltplanung

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Studie zur

Bewertung der Schutzgüter

sowie zum Eingriff / Ausgleich -

Umweltbericht

zum vorhabenbezognenen B-Plan

„PV Gubener Straße/Forst“

Stadt Forst, Landkreis Spree-Neiße

(Brandenburg)

Cottbus, Februar 2018

Büro für Umweltplanung

Studie zur Bewertung der Schutzgüter

sowie zum Eingriff / Ausgleich -

Umweltbericht

zum vorhabenbezogenen B-Plan

„PV Gubener Straße/Forst“

Auf dem Gebiet der Stadt Forst,

Landkreis Spree-Neiße (Brandenburg)

Cottbus, Februar 2018

Impressum

Auftraggeber: INGBA Ingenieurgesellschaft mbH

Wilhelm-Külz-Str. 30

03046 Cottbus

Auftragnehmer: LUTRA Büro für Umweltplanung

Bonnaskenstr. 18/19

03044 Cottbus

Tel./Fax: 03 55 / 381 84 67

Projektbearbeitung: Jürgen Borries, Dipl.-Biol.

Bewertung der Schutzgüter / Eingriff - Ausgleich zum vhb B-Plan „PV Gubener Straße/Forst“

Inhaltsverzeichnis

1 Beschreibung des Vorhabens.............................................................................................1

2 Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter................................................................4

2.1 Beschreibung der im Untersuchungsraum erfassten Vegetation und Biotope.......................4

2.2 Beschreibung der gem. Baumschutzsatzung geschützten Gehölze ......................................5

2.3 Tabellarische Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter................................................7

3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich ...............13

3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung ................................................................13

3.2 Maßnahmen zum Ausgleich .................................................................................................14

4 Zusammenfassende Beurteilung / Bilanzierung von Beeinträchtigungen und

Maßnahmen.........................................................................................................................18

1 Beschreibung des Vorhabens 1

Bewertung der Schutzgüter / Eingriff - Ausgleich zum vhb B-Plan „PV Gubener Straße/Forst“

1 Beschreibung des Vorhabens

Lage und Verwaltungszugehörigkeit

Das Plangebiet liegt am Nordrand der Stadt Forst zwischen der Gubener Straße im Westen und

dem Hainenweg im Osten. Die Fläche mit einer Größe von 16.580 m2 umfasst einen Teil des Ge-

ländes einer ehemaligen Gärtnerei, die vor ca. 10 Jahren aufgegeben wurde. Im Zentrum der Flä-

che erstreckt sich von Nord nach Süd ein Gewächshaus, das bereits stark verfallen und überwu-

chert ist. Nördlich schließt eine Kleingartensiedlung an die Fläche an, nach Süden hin das restliche

Gelände der ehemaligen Gärtnerei. Das Untersuchungsgebiet ist ohne ausgeprägtes Relief.

Projektbeschreibung

Im Rahmen des B-Planverfahrens wird fast die gesamte Fläche des Geltungsbereiches des B-

Plans (ca. 16.580 m2) als „Sondergebiet Photovoltaik“ festgesetzt. Lediglich am Nordrand wird ein

ca. 5 m breiter Streifen als Maßnahmefläche (private Grünfläche) ausgewiesen.

Innerhalb des Sondergebietes sind die Errichtung sowie der Betrieb von Freiflächenanlagen zur

Erzeugung von Strom aus Solarenergie, einschließlich aller dazugehörigen Nebenanlagen (wie

Anlagen und Einrichtungen zur Speicherung und Wandlung des produzierten Stromes, für Einspei-

se-, Überwachungs-, und Instandhaltungszwecke, wie Wechselrichter, Trafos und Schaltanlagen

sowie Wege) vorgesehen.

Die Modultische werden allgemein in Ost-West-Ausrichtung mit einem Abstand zur Vermeidung

von Verschattungen errichtet. Das bedeutet, dass die Module eine Süd-Orientierung erhalten. Die

Bauhöhe der Module wird auf das erforderliche Maß begrenzt. Andererseits erfordert die Bewirt-

schaftung bzw. Pflege der Grundstücksfläche eine Freihöhe unter den Modultischen. Die Module

werden mittels eines Montagesystems für die reihenförmige Anordnung von Gestellformationen fest

aufgeständert. Die Gestellpfosten werden in den Boden gerammt. Es werden keine klassischen

Fundamente errichtet. Die detaillierten Informationen zum Bau der Solarpaneele sind den Bauun-

terlagen zu entnehmen.

Die maximale Höhe der Solaranlagen wird mit 3,5 m festgelegt. Die Höhe der baulichen Anlagen für

den Solarpark wird in Form der maximalen Höhe (d. h. der OK der Module) festgesetzt. Sie wird

dadurch bestimmt, dass die Modultische im eingebauten Zustand bestimmte Höhendimensionen

(Größenordnung 1,20 m bis 3,50 m), in Abhängigkeit von den einzusetzenden Gestellsystemen,

aufweisen. Zur maschinellen Pflege der Bodenfläche ist eine untere Freihaltezone (Größenordnung

0,8m bis 1,0m) erforderlich.

Die PV-Anlage muss aus Sicherheitsgründen vor unbefugtem Betreten, zur Vermeidung von Unfäl-

len durch Stromschlag sowie aus Gründen des Versicherungsschutzes mit einem Übersteigschutz

(Zaun) eingefriedet werden. Die maximale Zaunhöhe wird auf 2,5 m festgesetzt.

1 Beschreibung des Vorhabens 2

Bewertung der Schutzgüter / Eingriff - Ausgleich zum vhb B-Plan „PV Gubener Straße/Forst“

Abb. 1: B-Plan Vorentwurf zum „PV Gubener Straße in Forst“. Stand: September 2017; gelb: Flächen für Photovoltaik; Blaue Linie: Baugenze

1 Beschreibung des Vorhabens 3

Bewertung der Schutzgüter / Eingriff - Ausgleich zum vhb B-Plan „PV Gubener Straße/Forst“

Flächeninanspruchnahme

Für das B-Plangebiet mit einer Fläche von ca. 16.580 m2 wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6

festgesetzt. Bei Photovoltaikanlagen ist die gesamte Sonderbaufläche, die von den Solaranlagen

überdeckt wird, auf die Grundflächenzahl anzurechnen. Gemessen wird lotrecht von den Außen-

kanten der Solar-Module. Dies bedeutet, dass maximal 60 % der Sonderfläche, entsprechend

9.948 m2, von Solaranlagen überschirmt werden dürfen.

Bei Solarparks muss deutlich zwischen der Überbauung (bzw. Überschirmung) der Bodenfläche,

die durch das Bestimmen der Grundfläche geregelt wird, und der tatsächlichen Bodeninanspruch-

nahme durch Versieglung unterschieden werden. Die tatsächlich versiegelte d. h. die vollständig in

Anspruch genommene Bodenfläche ist deutlich geringer, als die festgesetzte GRZ suggeriert, da

die Modultische nur punktuell mit dem Boden verbunden werden. Lediglich für Wechselrichter,

Speicher o. ä. ist eine Vollversieglung unumgänglich. Diese Anlagen beanspruchen aber nur einen

sehr geringen Anteil an der Gesamtfläche. Das ist für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

von besonderer Bedeutung. Insgesamt gesehen, bleibt der weitaus überwiegende Teil des Solar-

parks „offen“ und wird begrünt.

Schutzgebiete, Geschützte Biotope

Das Plangebiet liegt in keinem gemäß BNatSch §§ 23-29 festgesetzten Schutzgebiet und grenzt

auch an kein Schutzgebiet. In einer Entfernung von ca. 200 m nördöstlich der Vorhabensfläche

verläuft die Grenze des FFH-Schutzgebietes „Oder-Neiße Ergänzung“ (DE-3553-308), das den

Flusslauf der Lausitzer-Neiße und den nördlichsten Abschnitt des Mühlgraben in Forst einschließt.

Lage des nördlich gelegenen FFH-Schutzgebiets "Oder-Neiße-Ergänzung" zur Vorhabensfläche (orange)

Im Plangebiet und daran angrenzend finden sich gemäß § 30 BNatSchG keine geschützten Bioto-

pe. Die kartierten Biotoptypen sind in Tabelle 1 aufgeführt.

2 Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 4

Bewertung der Schutzgüter / Eingriff - Ausgleich zum vhb B-Plan „PV Gubener Straße/Forst“

2 Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter

2.1 Beschreibung der im Untersuchungsraum erfassten Vegetation und Biotope

Im August 2017 erfolgte eine flächige Biotopkartierung der Vorhabensfläche und deren Randberei-

che. Die Vorhabensfläche umfasst einen Teil des Geländes einer ehemaligen Gärtnerei, die vor ca.

10 Jahren aufgegeben wurde. Im Zentrum der Fläche erstreckt sich von Nord nach Süd ein Ge-

wächshaus, das bereits stark verfallen und überwuchert ist. Nördlich schließt eine Kleingartensied-

lung an die Fläche an, nach Süden hin das restliche Gelände der ehemaligen Gärtnerei.

Der Westteil der Fläche (zur Gubener Straße) besteht aus einer offenen, gehölzfreien Ruderalflur.

Zur Straße hin dominiert eine dichte Staudenflur aus Beifuß (Artemisia vulgaris), Rainfarn (Tanace-

tum vulgare) und Goldrute (Solidago canadensis). Nach Osten zum ehemaligen Gewächshaus hin

wird die Staudenflur lichter und offener mit vereinzelten offenen Bodenstellen. Das Bodensubstarat

scheint hier sandig und nährstoffarm zu sein. Es dominieren niedrige Gräser, Echtes Johanniskraut

(Hypericum perforatum) und Gewöhnlicher Natternkopf (Echium vulgare) sowie Malve (Malva syl-

vestris). Westlich direkt am Gewächshaus stockt ein Spitzahorn (Acer platanoides) sowie Holun-

dergebüsche (Sambucus nigra). Am Nordrand breitet sich Staudenknöterich (Fallopia japonica)

aus. Die Vegetation kann dem Biotoptyp "Zwei und mehrjährige ruderale Stauden- und Distelfluren

(03240)" zugeordnet werden.

Der östliche Teil der Fläche besteht aus einer dichten Gehölz- und Staudenflur, die nur schwer zu

durchdringen ist. Bei den meist jungen Gehölzen, die überwiegend in Reihen stehen, dominieren

Birke (Betula pendula), Zitterpappel (Populus tremula) und Holundergebüsche (Sambucus nigra),

die teils dicht mit Hopfen (Humulus lupulus) überwuchert sind. Weiterhin finden sich vereinzelt Ei-

che (Quercus robur) und Bergahorn (Acer pseudoplatanus) sowie Rosengebüsche (Rosa spec). In

der Staudenflur dominiert das Land-Reitgras (Calamagrostis epigejos), die Goldrute (Solidago ca-

nadensis) und Brennnessel (Urtica dioica).

Die wahrscheinlich noch in der Zeit des Gärtnereibetriebs mit Gehölzreihen bepflanzte Fläche ist

keinem Biotoptyp gem. brandenburgischem Schlüssel zuzuordnen. Die Offenflächen können auch

hier den "Zwei und mehrjährigen ruderalen Stauden- und Distelfluren" zugeordnet werden, sie sind

allerdings vom Boden her frischer und nährstoffreicher.

Eine Übersicht über das Plangebiet und die angrenzenden Bereiche gibt Abb. 2.

Tabelle 1: Liste der vorkommenden Biotoptypen und ihre Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz

Code Biotoptyp Bedeutung Schutz LRT

Anthropogene Rohbodenstandorte und Ruderalfluren

03240 Zwei und mehrjährige ruderale Stauden- und Distel-fluren

III-IV

§ = gesetzlich geschütztes Biotop nach § 32 BbgNatSchG

(§) In bestimmten Ausbildungen nach § 32 BbgNatSchG geschützt

Bedeutungsklassen

I sehr gering IV hoch II gering V sehr hoch III mittel

2 Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 5

Bewertung der Schutzgüter / Eingriff - Ausgleich zum vhb B-Plan „PV Gubener Straße/Forst“

2.2 Beschreibung der gem. Baumschutzsatzung geschützten Gehölze

Der auf der Fläche stockende Gehölzbestand unterliegt der Baumschutzsatzung der Stadt Forst.

Gemäß § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) vom

21.01.2013 hat die Stadtverordnetenversammlung Forst am 04.12.2015 die Satzung zum Schutz

von Bäumen und Hecken der Stadt Forst (Lausitz) – Baumschutzsatzung beschlossen. Diese Sat-

zung regelt den Schutz des Baumbestandes und der Hecken innerhalb der im Zusammenhang

bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der B-Pläne.

Danach sind folgende Bäume und Hecken geschützt:

• Bäume mit einem Stammumfang von min. 60 cm, Baumhasel, Eibe, Rot- & Weißdorn mit ei-

nem Stammumfang von min. 30 cm (gemessen in 1,3 m Höhe)

• Mehrstämmige Bäume, wenn die Summe der Stammumfänge 80 cm beträgt

• Landschafts- und stadtbildprägende bzw. ökologisch bedeutsame Hecken von min. 2 m Höhe

Nachfolgend sind in Tabelle 2 die gemäß Baumschutzsatzung geschützten Gehölze im B-

Plangebiet aufgeführt.

Tabelle 2: Gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Forst geschützte Bäume im B-Plangebiet „Gubener Straße“

Baumart Lage Anzahl der Stäm-me

Umfang (cm)

Birke (Betula pendula)

Östliche Teilfläche 2 71 & 53

Birke Östliche Teilfläche 1 70

Birke Östliche Teilfläche 1 70

Birke Östliche Teilfläche 1 70

Birke Östliche Teilfläche 1 67

Birke Östliche Teilfläche 1 90

Birke Östliche Teilfläche 1 63

Aspe, Zitterpappel (Populus tremula)

Am Südostrand der Fläche 1 98

Aspe, Zitterpappel Östliche Teilfläche 2 92 & 82

Aspe, Zitterpappel Östliche Teilfläche 1 70

Aspe, Zitterpappel Östliche Teilfläche 1 78

Berg-Ahorn (Acer pseudoplatanus)

Östlich Teilfläche, im Nordosten 6 2x 55, 4x 40

Berg-Ahorn Östlich Teilfläche 4 68, 65, 2x 55

Berg-Ahorn Östlich Teilfläche 1 60

Spitzahorn (Acer platanoides)

An der Westseite des Gewächs-hauses

1 90

2 Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 6

Bewertung der Schutzgüter / Eingriff - Ausgleich zum vhb B-Plan „PV Gubener Straße/Forst“

Abb. 2: Übersicht über die Vorhabensfläche (rote Linie) und die angrenzenden Bereiche

2 Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 7

Bewertung der Schutzgüter / Eingriff - Ausgleich zum vhb B-Plan „PV Gubener Straße/Forst“

2.3 Tabellarische Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter

Schutzgut Beschreibung und Bewertung des Bestands Beschreibung und Bewertung von Wirkungen und Konflikten

Mensch Wichtige Funktionen für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Men-

schen sind die Wohn- und Wohnumfeldfunktion sowie die Erholungsfunkti-

on als Elemente der Daseinsgrundfunktionen.

Daraus abgeleitet sind die Siedlungsfunktion (Wohn- und Wohnumfeld-

funktion) sowie die Erholungsfunktion des Gebietes zu berücksichtigen.

Das Plangebiet wird nicht zu Wohnzwecken genutzt. Die nächsten Wohn-

häuser befinden sich auf der Westseite der Gubener Straße in einer gerin-

gen Entfernung zum Plangebiet. Für die Anwohner besteht so eine unmit-

telbare Sichtbeziehung zum geplanten Solarpark.

Durch das oder entlang des Vorhabengebietes führen keine Wander- oder

Radwege. Im Plangebiet oder dessen Randbereich gibt es keine Erho-

lungsinfrastruktur.

Vorbelastungen durch Verkehrslärm bestehen durch die Lage an der Gu-

bener Straße, die die Ortslage Sacro mit der Stadt Guben verbindet. Das

Vorhabengebiet besitzt keinen lokalen Erholungswert in Bezug auf das

Schutzgut Mensch.

Da das Plangebiet nicht zu Siedlungs- oder Erholungszwecken genutzt

wird, ergeben sich durch die geplanten Nutzungen und Nutzungsände-

rungen, die der B-Plan vorbereitet, unmittelbaren keine Konflikte zum

Schutzgut Mensch.

Die direkte Sichtbeziehung einiger Anwohner der Gubener Straße kann

aber zu geringen Beeinträchtigungen der Siedlungsfunktion führen. Da-

her sollte an der Westgrenze des Plangebiets ein Sichtschutz in Form

einer Abpflanzung und/oder der Aufstellung von Gabionen erfolgen. Be-

einträchtigungen durch Blend- oder Siegelwirkung der Solarflächen kön-

nen nicht auftreten, da die Paneele entspiegelt sind.

Pflanzen, Biotope Im Zuge der umweltrelavanten Begutachtung wurden die Biotoptypen und

Habitatstrukturen im Plangebiet und dessen Randbereich im August 2017

erfasst. Die Vorhabensfläche umschließt einen Teil des Geländes einer

ehemaligen Gärtnerei, die im Osten von einem dichten ruderalen Gehölz-

bewuchs und im Westen von einer offenen Ruderalflur geprägt wird.

Im Plangebiet wurde folgender Biotoptyp kartiert:

• (03240) Zwei und mehrjährige ruderale Stauden- und Distelfluren

Der Westteil der Fläche (zur Gubener Straße) besteht aus einer offenen,

gehölzfreien Ruderalflur. Zur Straße hin dominiert eine dichte Staudenflur

Mit der Herstellung der Flächen für die Solarmodule wird der Biotop „Zwei

und mehrjährige ruderale Staudenfluren“ zwar überprägt, aber in ein

extensives Grünland umgewandelt. Die Gehölze auf der östlichen Teilflä-

che müssen allerdings gerodet werden, wodurch der Charakter des Le-

bensraums komplett überprägt wird. Auf diesen Flächen entsteht eben-

falls ein extensiv gepflegtes, artenreiches Grünland.

Der Biotop „Zwei und mehrjährige ruderale Staudenfluren“ sowie die

dichte „Gehölz- und Staudenflur“ besitzen einen mittleren Wert für den

Biotop- und Artenschutz. Mit der Umwandlung in extensiv gepflegtes

Grünland erfolgt damit keine Abwertung der Biotopqualität auf der Solar-

2 Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 8

Bewertung der Schutzgüter / Eingriff - Ausgleich zum vhb B-Plan „PV Gubener Straße/Forst“

aus Beifuß, Rainfarn und Goldrute. Nach Osten zum ehemaligen Ge-

wächshaus hin wird die Staudenflur lichter und offener mit vereinzelten

offenen Bodenstellen. Der östliche Teil der Fläche besteht aus einer dich-

ten Gehölz- und Staudenflur, die nur schwer zu durchdringen ist. Bei den

meist jungen Gehölzen, die überwiegend in Reihen stehen, dominieren

Birke, Zitterpappel und Holundergebüsche, die teils dicht mit Hopfen über-

wuchert sind.

Der im Vorhabengebiet erfasste Biotop „Zwei und mehrjährige ruderale

Stauden- und Distelfluren“ sowie die ruderale Gehölzfläche besitzen einen

mittleren Eigenwert und eine mittlere Bedeutung für den Biotop- und Le-

bensraumschutz im lokalen Naturraum.

parkfläche, da das artenreiche Grünland mindestens einen mittleren ggf.

einen hohen Biotopwert besitzt.

Gehölze, die nach der Gehölzschutzsatzung der Stadt Forst geschützt

sind, müssen bei einer Rodung entsprechend kompensiert oder über

eine Ersatzzahlung ausgeglichen werden. Dies betrifft 15 Bäume (7 Bir-

ken, 4 Zitterpappeln, 3 Bergahorn, 1 Spitz-Ahorn) Angrenzende Lebens-

räume mit ihren Pflanzen und Gehölzen werden nicht beeinträchtigt.

Der Konflikt bezüglich des Schutzguts Pflanzen und Biotope wird insge-

samt als mäßig eingeschätzt. Mit den geplanten Maßnahmen zur Ver-

meidung und zum Ausgleich wird der Eingriff kompensiert.

Tiere Zur Abschätzung des Arteninventars und damit auch des artenschutzrecht-

lichen Konfliktpotenzials erfolgt eine Erfassung der potenziell besonders

betroffenen Tiergruppe Reptilien in der Zeit von August und September

2017 auf der Vorhabensfläche.

Weiterhin wurde für das Plangebiet und dessen unmittelbare Umgebung

eine detaillierte Biotop- und Strukturkartierung durchgeführt auf deren

Grundlage eine Potenzialabschätzung über das Vorkommen weiterer rele-

vanter Arten (Fledermäuse und Brutvögel) erfolgen konnte.

Nachfolgend sind die erfassten und potenziell vorkommenden Tierarten

(kurisv) aus den Gruppen aufgeführt:

Reptilien: Zauneidechse (Vorkommen auf den Offenflächen im Westen,

westlich des Gewächshauses); die Kernhabitate der kleinen

Zauneidechsenpopulation bilden die Rohbodenflächen im Kon-

takt zu den offneren Ruderalfluren

Brutvögel der überwiegend offenen Brachflächen: Bachstelze, Dorngras-

mücke, Goldammer, Schwarzkehlchen, Stieglitz, Sumpfrohrsän-

ger

Brutvögel von zusammenhängenden Gehölzen und Gebüschen auf den

Vorhabensflächen: Amsel, Blaumeise, Buchfink, Buntspecht, Ei-

chelhäher, Elster, Fitis, Gartengrasmücke, Gelbspötter, Grau-

Durch die geplanten Baumaßnahmen kann es zu Tötungen und Störun-

gen von Zauneidechsen und bei einzelnen Arten der Brutvögel kommen.

Lebensraumverluste durch die Überprägung der Gehölzflächen sind für

viele Arten der potenziell vorkommenden Brutvögel zu erwarten.

Beim vorliegenden konkreten Projekt könnte es nur dann zu baubeding-

ten Tötungen von Zauneidechsen kommen, wenn während der Baumaß-

nahmen Baumaschinen Tiere überfahren oder überschütten. Um dies

nach Möglichkeit zu vermeiden, sollte eine ökologische Baubegleitung

während der Baufeldfreimachung erfolgen um eine möglichst habitat-

schonende Vorgehensweise zu gewährleisten. Ein Planieren, Abschie-

ben oder Überschütten von Bodensubstrat im Westen der Vorhabensflä-

che ist zu vermeiden.

Ein anlagenbedingter Verlust von Lebensräumen ist für die Reptilien des

Plangebiets nicht zu erwarten. Nach Beendigung der Bauarbeiten können

Tiere wieder in die Vorhabensfläche einwandern und diese besiedeln

Durch die gewährleistete dauerhafte Pflege als Gründlandfläche mit

extensiver Bewirtschaftung stehen große Teile der Vorhabensfläche der

Zauneidechse potenziell über eine sehr lange Zeit zur Verfügung und es

kommt eher zu einer Aufwertung potenzielle Nahrungsräume für Repti-

lien.

2 Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 9

Bewertung der Schutzgüter / Eingriff - Ausgleich zum vhb B-Plan „PV Gubener Straße/Forst“

schnäpper, Grünfink, Heckenbraunelle, Klappergrasmücke,

Kleiber, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke, Nachtigall, Nebelkrähe,

Ringeltaube, Rotkehlchen, Singdrossel, Star, Trauerschnäpper,

Wacholderdrossel, Waldbaumläufer, Zaunkönig, Zilpzalp

Die oben aufgeführten Vögel sind Arten, die in Brandenburg im entspre-

chenden Lebensraum noch überwiegend weit verbreitet sind und stabile

Bestände aufweisen. Als gefährdete Arten sind mittlerweile der Star und der

Trauerschnäpper in der Roten Liste Deutschlands geführt. Bei den meisten

aufgeführten Arten handelt sich um Freibrüter oder Halbhöhenbrüter, die

jährlich ihr Nest neu errichten.

Insgesamt besitzt das Plangebiet eine mittlere Bedeutung für das Schutz-

gut Tiere.

Zur Vermeidung von Tötungen von Individuen der aufgeführten Brutvo-

gelarten (v.a. Nestlinge) oder die Zerstörung von Gelegen/Eiern sowie

zur Vermeidung von erheblichen Störungen ist eine Baufeldfreimachung

und -einrichtung außerhalb der Brutzeit (Anfang März bis Ende August)

festzuschreiben. Bei Bauarbeiten während der Brutzeit ist eine entspre-

chende Genehmigung bei der UNB zu beantragen. Die Bauarbeiten sind

dann vor der Brutzeit zu beginnen, ohne Unterbrechung fortzusetzen und

mit einer ökologischen Baubetreuung durchzuführen.

Zur Steigerung der Habitatqualität und der Besiedlungsmöglichkeit für die

Brutvögel ist eine Sebstbegrünung oder Einsaat einer naturnahen, au-

tochtonen Wildkrautmischung vorzusehen (kein Landschaftsrasen). Eine

Bodenbearbeitung in der Betriebsphase ist ebenso auszuschließen wie

die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Vorzusehen ist

max. eine 2malige jährliche Mahd und der Abtransport des Mähgutes

(zumindest in den ersten Jahren). Als frühester Mahdtermin sollte der 15.

Juni oder der 1. Juli festgesetzt werden.

Insgesamt wird der Konflikt zum Schutzgut Tiere als mäßig bis gering

einzuschätzen, da lediglich die Zauneidechse als geschützte, wertge-

bende und sensible Arten durch die geplante Nutzung betroffen ist, wenn

die entsprechenden Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere die Bauzei-

tenregelung, eingehalten wird. Bei den von der Überprägung der Gehölz-

flächen betroffenen Brutvögel handelt es sich um weit verbreitete Arten

und nur wenige Brutpaare sind betroffen. Ein möglicher Lebensraumver-

lust führt nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der

lokalen Population.

2 Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 10

Bewertung der Schutzgüter / Eingriff - Ausgleich zum vhb B-Plan „PV Gubener Straße/Forst“

Boden Böden übernehmen vielfältige ökologische Funktionen. Sie dienen boden-

bewohnenden Organismen als Lebensraum und der Vegetation als Stand-

ort. Böden sind Teil der Ökosysteme mit ihren Stoffkreisläufen. Sie können

Stoffe filtern, puffern und umwandeln sowie Wasser speichern und abge-

ben. Sie sind Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und

stellen erd- und landschaftsgeschichtliche sowie kulturgeschichtliche Ur-

kunden dar.

Der Bodenschutz richtet sich auf die Reduzierung der Flächenversieglung

und die Sicherung seiner ökologischen Funktionen. Für die Bauleitplanung

ergeben sich die Ziele des sparsamen und schonenden Umgangs mit dem

Boden. So greift zum Schutz des Bodens die Bodenschutzklausel; darüber

hinaus ist ein sachgerechter Umgang mit Abfällen zu beachten und Altlas-

ten zu sanieren.

Bei den Böden im Vorhabensgebiet handelt es sich um anthropogen über-

formte Böden, die durch eine Nutzung als Gärtnereifäche bereits vorbelas-

tet sind.

Besonders geschützte Bodentypen befinden sich nicht im Plangebiet. Die

vorhandenen Böden sind von mittlerem bis geringem Wert für den Natur-

haushalt. Der Boden im Plangebiet besitzt einen geringe bis mittlere Pro-

duktivität und eine mittlere Empfindlichkeit gegenüber eindringenden

Schadstoffen. Insgesamt wird seine Bedeutung für den lokalen Naturhaus-

halt als mittel eingestuft.

Durch den Bau der Solarmodule wird zukünftig ein Teil des Plangebietes

überschirmt. Betroffen sind maximal 60% der Fläche. Mit der Realisie-

rung der Photovoltaikanlagen entsteht trotz der festgesetzten GRZ tat-

sächlich nur ein sehr geringer Versiegelungsgrad, da die Modultische nur

punktuell mit dem Boden verbunden werden. Die Versieglung auf Grund

der Gestellpfosten ist vernachlässigbar gering.

Für den Betrieb der Solaranlagen ist allgemein ein befahrbarer Weg

entlang der Grundstücksgrenze erforderlich. Eine Befestigung ist nicht

notwendig. Daneben beanspruchen Wechselrichter, Trafos u. ä. Anlagen

geringe Flächen.

Insgesamt lässt der B-Plan bei der festgesetzten GRZ von 0,6 die o. a.

„Beeinträchtigungen“ auf einer Fläche von insgesamt rund 9.948 m2 zu,

die sich aber nur als Überschirmung ausdrücken. Zusätzliche Versieg-

lungen sind nicht erforderlich.

Während der Bauphase kann es durch das Austreten von Betriebsstoffen

und Schmiermitteln bei Baugeräten oder Transportfahrzeugen zu baube-

dingten Schadstoffimmissionen in den Boden kommen.

Insgesamt ist der Konflikt in Bezug auf das Schutzgut Boden als gering

aber erheblich eingestuft. Durch den Abriss und die Entsiegelung auf der

Fläche des ehemaligen Gewächshauses und die Umwandlung in ein

extensiv genutztes Gründland wird das Schutzgut Boden grundsätzlich

aufgewertet.

Wasser Als Teil der Ökosysteme und ihrer Stoffkreisläufe sind Grund- und Oberflä-

chenwasser wesentliche Lebensgrundlage für alle Organismen. Darüber

hinaus haben Gewässer in den verschiedenen Ausprägungen als Lebens-

raum für speziell daran angepasste Lebensgemeinschaften eine unersetz-

bare Funktion. Der Wasserhaushalt beruht auf Regenerations- und Regula-

tionsleistungen des Naturhaushalts.

Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Versickerung von Niederschlags-

Durch den Bau der Solarmodule kommt es zu keinen erheblichen Boden-

versiegelungen. Die Grundwasserneubildung wird nicht beeinträchtigt.

Bau- oder betriebsbedingte Schadstoffeinträge in das Grundwasser sind

auszuschließen.

Ein Konflikt zum Bau und Betrieb des Solarparks ist für das Schutzgut

Wasser nicht erkennbar.

2 Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 11

Bewertung der Schutzgüter / Eingriff - Ausgleich zum vhb B-Plan „PV Gubener Straße/Forst“

wasser, der geregelte Abfluss von Oberflächenwasser und eine hohe Quali-

tät des Wassers zu fördern. Zu betrachten ist darüber hinaus der sachge-

rechte Umgang mit Abwasser.

Oberflächengewässer befinden sich nicht im Plangebiet.

Bezogen auf den Haupthangendgrundwasserleiter bestehen Grundwasser-

flurabstände von mehr als 5 m. Das Plangebiet besitzt eine geringe Bedeu-

tung für die Grundwasserneubildung.

Klima & Lufthy-

giene

Das Klima ist ein bedeutender Umweltfaktor, der alle Schutzgüter betrifft.

Für die Bauleitplanung bedeutsam sind vor allem die lokalen Verhältnisse

(Mikroklima). In diesem Zusammenhang ist die klimatische Ausgleichsfunk-

tion, d. h. die Wärmeregulationsfunktion und die Durchlüftungsfunktion des

Gebietes zu berücksichtigen.

Die Lufthygiene ist Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen.

Luftverunreinigungen betreffen fast alle Schutzgüter. Entsprechend besteht

das einschlägige Ziel der Bauleitplanung in der Reduzierung der Emissio-

nen. Daraus abgeleitet ist vor allem die Luftreinigungsfunktion und damit

verbunden die lufthygienische Ausgleichsfunktion des Gebietes zu berück-

sichtigen.

Es herrscht stärker kontinental beeinflusstes ostdeutsches Binnenklima mit

hohen jahreszeitlichen Temperaturschwankungen und geringen Nieder-

schlägen.

Lufthygienisch ist dem Plangebiet keine besondere Bedeutung zuzuordnen.

Es besteht keine erhebliche Vorbelastung für das Schutzgut.

Der Betrieb von Photovoltaikanlagen verursacht praktisch keinen Lärm.

Schadstoffe werden nicht emittiert. Das Aufheizen der Module verbunden

mit Wärmeabgabe wird lokal und kleinflächig zu erhöhten Lufttemperatu-

ren im Gebiet führen. Großflächige Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

Das Schutzgut Klima/Luft wird während der kurzen Realisierungsphase

durch Baulärm und Abgase belastet.

Durch die geplanten Nutzungen und Nutzungsänderungen, die der B-

Plan vorbereitet ergeben sich keine Konflikte mit dem Schutzgut Klima &

Lufthygiene.

Landschaftsbild Mit dem Begriff „Landschaftsbild“ sind die in § 1 BNatSchG genannte Viel-

falt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft angesprochen, die

aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen

und für seine Erholung auf Dauer zu sichern sind. Unter dem Landschafts-

bild wird die sinnlich wahrnehmbare Erscheinungsform von Natur und

Landschaft (z. B. Relief, Vegetation, Gewässer, Nutzungsstrukturen) unter

räumlichen (wie Blickbeziehungen, Perspektiven, Sichtweiten) und zeitli-

Der Ausschnitt aus dem Landschaftsraum wird mit dem Bau des Solar-

parks, der mit seiner Größe als industrielles Bauwerk angesehen werden

muss, entwertet. Neben der Naturnähe verliert der Raum der Vorhabens-

fläche auch an Eigenart. Mit einer Höhe von 3,5 m kann der Solarpark

auch nicht überblickt werden, so dass ein Erleben der Landschaft im

direkten Umfeld kaum mehr möglich ist.

Durch die im B-Plan festgeschriebene maximale Höhe der Anlage von

2 Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 12

Bewertung der Schutzgüter / Eingriff - Ausgleich zum vhb B-Plan „PV Gubener Straße/Forst“

chen (z. B. Jahreszeit) Gesichtspunkten verstanden.

Die Fläche des Vorhabengebiets, mit dem brachen Gärtnereigelände, ist

als anthropogen überformt und mäßig naturnah einzustufen. Es besitzt eine

mäßige Vielfalt und eine geringe Eigenart. Die Ruine des Gewächshauses

wird als landschaftsästhetische Störung wahrgenommen. Insgesamt besitzt

die Fläche einen mäßigen landschaftsästhetischen Eigenwert.

Im Umfeld der Vorhabensfläche befindet sich nördlich angrenzend eine

alte, teilweise verfallene Kleingartensiedlung, südlich schließt das restliche

brache Gärtnereigelände an. Somit weist das Umfeld überwiegend einen

anthropogen überformten und entsprechend geprägten Landschaftsbildcha-

rakter auf. Die Naturnähe sowie die Eigenart und Vielfalt ist hier mäßig bis

gering ausgeprägt.

Insgesamt wird der landschaftsästhetische Eigenwert des Plangebietes mit

seinem Umfeld, im Hinblick auf die Eigenart, Vielfalt und Naturnähe als

mäßig eingestuft.

3,5 m ist die Anlage allerdings nicht weithin sichtbar. Die Sichtbarkeit

endet am Nordrand direkt an der Kleingartensiedlung, im Westen ist eine

Abpflanzung und Gabione vor dem Solarpark vorgesehen. Insgesamt ist

die Durchdringung im Landschaftsraum sehr gering.

Der Eingriff in das Landschaftsbild wird als gering und mit der Umsetzung

der Vermeidungsmaßnahmen am Westrand (Abpflanzung, Gabionen) als

nicht erheblich bewertet..

Kultur- & Sachgü-

ter

Zu den Kulturgütern gehören im Regelfall geschützte oder schützenswerte

Bau- und Bodendenkmale, historische Kulturlandschaften und Landschafts-

teile von besonderer Eigenart aber auch bewegliches Gut wie Ausstat-

tungselemente in Gebäuden wie Kirchen usw.

Zu den Sachgütern gehören die gesellschaftlichen Werte, die z. B. eine

wichtige funktionale Bedeutung hatten oder noch haben.

Kulturgüter und Sachgüter im oben genannten Sinne sind im Plangebiet

nicht anzutreffen. Es existiert deshalb keine Betroffenheit (Zerstörung,

Schädigung) durch das Vorhaben.

3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich 13

Bewertung der Schutzgüter / Eingriff - Ausgleich zum vhb B-Plan „PV Gubener Straße/Forst“

3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich

3.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung

Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben wird im Planfall zunächst angestrebt, Eingriffe in den

Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu vermeiden bzw. die Eingriffsintensität bei nicht vermeid-

baren Eingriffen durch entsprechende Maßnahmen zu vermindern.

Schutz und Sicherung von Boden und Grundwasser

Schadstoffeinträge (Öl, Treibstoffe, Beton etc.) in Boden, Grundwasser oder Oberflächengewässer

sind zu vermeiden. Mit wassergefährdenden Stoffen ist sachgemäß umzugehen. Der Umgang mit

den Baumaschinen hat sachgerecht und vorsichtig zu erfolgen. Es sind geeignete Vorkehrungen

zum Schutz vor Auslaufen von Öl und Schmierstoffen usw. zu treffen. Um z. B. ein Lecken von

Motoröl oder Schmierstoffen zu vermeiden, sind Baumaschinen und Baufahrzeuge regelmäßig zu

warten. Eine Lagerung boden- und wassergefährdender Stoffe ist zu vermeiden. Es erfolgt eine

ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen und Baustoffen. Generell sind die entsprechenden Be-

stimmungen und Regeln der Technik für den Baubetrieb einzuhalten.

Während der Bauphase ist außerdem die Einhaltung der DIN 18915, unter besonderer Beachtung

von Blatt 3 (Bodenabtrag, Bodenlagerung, Bodenschichteneinbau, Bodenlockerung) zu gewährleis-

ten. Mit Beginn der Baumaßnahme Oberboden getrennt vom Unterboden abzutragen und abseits

vom Baubetrieb geordnet zwischenzulagern. Dabei darf er nicht durch Befahren oder auf andere

Weise verdichtet oder mit bodenfremden Stoffen vermischt werden. Bei längerer Lagerzeit ist zum

Schutz vor Austrocknung und unerwünschter Erosion eine Zwischenbegrünung durchzuführen.

Massnahmen zum Schutz von Reptilien (Zauneidechsen)

Um das Töten Zauneidechsen zu vermeiden sind auf der Ebene der Baugenehmigung folgende

Vermeidungsmaßnahmen festzusetzen:

• Um Tötungen nach Möglichkeit zu vermeiden, sollte eine ökologische Baubegleitung während

der Baufeldfreimachung erfolgen um eine möglichst habitatschonende Vorgehensweise zu ge-

währleisten.

• Bei der Durchführung von Bauarbeiten während der Aktivitätszeit der Eidechsen (April bis Sep-

tember) ist durch eine ökologische Baubegleitung zu gewährleisten, dass sensible Habitatele-

mente und regelmäßige Einstandsplätze der Eidechsen geschont werden. Ggf. sind einzelne

Tiere zu fangen und für die Bauphase umzusetzen.

• Am Nordwestrandrand der Vorhabensfläche sind, entsprechend den Habitatanforderungen der

Eidechsen, wichtige Habitatelemente anzulegen und zu pflegen (Anlage von Lesestein-

und/oder Totholzhaufen, Schaffung und Erhalt eines kleinflächigen Mosaiks aus offenen Roh-

boden-/Sandflächen).

Bei dieser Vorgehensweise kann es zwar zu baubedingten Störungen der Zauneidechsen kommen,

die aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes

der lokalen Population führen.

3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich 14

Bewertung der Schutzgüter / Eingriff - Ausgleich zum vhb B-Plan „PV Gubener Straße/Forst“

Massnahmen zum Schutz der Brutvögel in der Fortpflanzungszeit und zur Minimierung des

Habitatverlustes

Zur Vermeidung von Tötungen von Individuen der aufgeführten Brutvogelarten (v.a. Nestlinge) oder

die Zerstörung von Gelegen/Eiern sowie zur Vermeidung von erheblichen Störungen ist eine Bau-

feldfreimachung außerhalb der Brutzeit (Anfang März bis Ende August) festzuschreiben. Diese

beinhaltet das komplette fällen und Roden der Gehölzbestände innerhalb der Baufelder sowie ein

Mähen und Abtragen der Vegetationsschicht. Alternativ können Baumaßnahmen während der Brut-

zeit auf Antrag durchgeführt werden, wenn Brutaktivität auf der Vorhabensfläche auszuschließen

ist, eine ökologische Baubegleitung durchgeführt und ein ununterbrochener Bauablauf eingehalten

wird. Baumaßnahmen innerhalb der Brutzeit erfordern gem. §67 BNatSchG einen Antrag auf Be-

freiung vom Verbot gem. §39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG bei der Unteren Naturschutzbehörde.

Zur Steigerung der Habitatqualität und der Besiedlungsmöglichkeit für die Brutvögel ist eine

Sebstbegrünung oder Einsaat einer naturnahen, autochtonen Wildkrautmischung vorzusehen (kein

Landschaftsrasen). Eine Bodenbearbeitung in der Betriebsphase ist ebenso auszuschließen wie die

Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Vorzusehen ist max. eine 2malige jährliche

Mahd und der Abtransport des Mähgutes (zumindest in den ersten Jahren). Als frühester Mahdter-

min sollte der 15. Juni oder der 1. Juli festgesetzt werden.

Für den Verlust potenzieller Niststätten durch die Holzung im Rahmen der Bauvorbereitung sind an

geeigneten Standorten innerhalb der Vorhabensfläche jeweils 10 Nistkästen für Höhlen- und Halb-

höhlenbrüter an den Modultischen oder im Umfeld anzubringen. Die Kastenpflege und

-instandhaltung ist über die Anlagendauer abzusichern. Die Kästen sind in Abstimmung mit der

ökologischen Baubetreuung während oder kurz nach Abschluss der Baumaßnahme, nach Möglich-

keit vor Beginn der nächsten Brutperiode anzubringen.

Massnahmen zur Sicherung der ökologischen Durchgängigkeit für Kleinsäuger

Zur Minimierung einer „Riegel- und Trennwirkung“ des Solarfeldes im Hinblick auf Klein- und kleine

Mittelsäuger (z.B. Igel, Hasen) ist die Umzäunung so auszuführen, dass diese unter dem Zaun

durchlaufen können. Dazu ist zwischen Bodenoberkante und Zaununterkante ein Abstand von 10

bis 20 cm festzusetzen.

3.2 Maßnahmen zum Ausgleich

Mit den zuvor genannten Maßnahmen können vermeidbare Beeinträchtigungen unterlassen wer-

den. Eine vollständige Vermeidung aller mit der Durchführung des B-Planes zusammenhängender

Beeinträchtigungen/Konflikte ist jedoch nicht zu erreichen. Es verbleiben erhebliche Beeinträchti-

gungen der umweltbezogenen Schutzgüter, die durch geeignete Maßnahmen auszugleichen (Aus-

gleichsmaßnahmen) oder in sonstiger funktionaler Weise zu kompensieren sind (Ersatzmaßnah-

men).

Der Ermittlung von Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen liegen folgende Aspekte

zugrunde:

• Durch die Maßnahmen sind die zerstörten Werte und Funktionen in räumlicher und zeitlicher

Nähe wiederherzustellen oder im weiteren Umfeld in ähnlicher Weise zu ersetzen (qualitativer

Aspekt).

3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich 15

Bewertung der Schutzgüter / Eingriff - Ausgleich zum vhb B-Plan „PV Gubener Straße/Forst“

• Der Umfang der Kompensation richtet sich nach dem Umfang und der Intensität (Schwere,

Dauer) der Beeinträchtigung sowie der Funktionserfüllung und dem Grad der Aufwertung der

Maßnahmenfläche.

Im Folgenden werden für die beeinträchtigten Schutzgüter Art und Umfang des Kompensationsbe-

darfs ermittelt.

Schutzgut Boden

Der Ausgleichsermittlung werden die Flächen zugrunde gelegt, die in ihrer Bodenfunktion bei einer

Umsetzung des B-Planes erheblich beeinträchtigt werden.

Grundlage zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfs bildet die entstehende erhebliche Beeinträchtigung

des vom Vorhaben betroffenen Schutzgutes Boden.

Durch die Aufstellung der Solarpaneele werden maximal 9.948 m2 Bodenfläche direkt überschirmt.

Für die Beeinträchtigung durch Überschirmung des Bodens ist ein Ausgleich vorzusehen, der die

Beeinträchtigung kompensiert. Die Inanspruchnahme von Bodenflächen für die Betriebseinrichtun-

gen (Vollversiegelung) sowie für die Herstellung der erforderlichen Zufahrten und Wege (Teilver-

siegelung Schotterdecke 40 %, Schotterrasen 20 %, Bodenverdichtung ohne Bodenauftrag 10 %)

sind gesondert entsprechend ihrer Versiegelung zu berücksichtigen. Diese Detailplanung der Infra-

struktur liegt im gegenwärtigen Planungsstadium noch nicht vor. Im Rahmen der Baugenehmi-

gungsplanung mit der entsprechenden Detailplanung wird die Bilanzierung entsprechend ergänzt.

Auf Vorschlag der Stadt Forst soll als Ausgleichsmaßnahme auf einem Grundstück der Stadt ver-

fallene Flachbauten (Baracken) zurückgebaut und die Fläche entsiegelt werden. Weiterhin ist der

zum Teil alte Obstbaumbestand auf der Fläche zu erhalten, zu pflegen, zu entwickeln und naturnah

zu „bewirtschaften“. Die gesamte Fläche soll den Charakter einer Streuobstwiese erhalten. Die

Pflege der Bäume sowie der „Streuobstwiese“ ist für die gesamte Laufzeit der Photovoltaikanlage

zu gewährleisten.

Die Fläche mit der Flurstücksnummer 42/2 liegt am Ostrand der Stadt direkt am Uferdamm der

Neiße. Sie grenzt im Osten an den Kegeldamm und im Süden an die Bahnlinie, die über die Neiße

führt (sie Abb. 3 & 4).

3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich 16

Bewertung der Schutzgüter / Eingriff - Ausgleich zum vhb B-Plan „PV Gubener Straße/Forst“

Abb. 3: Lage der Ausgleichsfläche (rote Linie)

Abb. 4: Ausgleichsfläche (rote Linie) mit Baumbestand

3 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich 17

Bewertung der Schutzgüter / Eingriff - Ausgleich zum vhb B-Plan „PV Gubener Straße/Forst“

Schutzgut Pflanzen / Gehölze

In der Baumschutzsatzung der Stadt Forst (§6 Abs.2) ist festgelegt, dass bei einer Beantragung

von Baugenehmigungen bei dem geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt oder in ihrem we-

sentlichen Aufbau verändert werden sollen, ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach §5

BaumSchVO an das Betriebsamt der Stast Forst zu richten ist.

Bei einer Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird entsprechend eine Ersatzpflanzung oder Aus-

gleichszahlung festgesetzt. Das Ausmaß der Ersatzpflanzung wird nach dem Wert des geschützten

Landschaftsbestandteils (hier Baum) ermittelt (§7 Abs. 2 BaumSchVO). Als Richtwert für die Er-

satzpflanzung von Bäumen gilt der Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt dieser 60 cm

soll als Ersatz ein standortgerechter Laubbaum mit einem mindest-Stammumfang von 12/14 cm in

Baumschulqualität gepflanzt werden, für jede weitere 60 cm ein zusätzlicher Baum jeweils in Baum-

schulqualität. Alternativ kann eine Strauchfläche von 25 m2 pro geforderten Jungbaum als Ersatz

gepflanzt werden.

Ist eine Ersatzpflanzung nach Abs. 1 ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ersatzzahlung zu

leisten. Die Höhe der Ersatzzahlung richtet sich nach dem Wert der nach Abs. 1 zu fordernden

Ersatzpflanzung (Gehölzwert zzgl. ersparte Pflanz- und Pflegekosten für 5 Jahre).

Für das konkrete Vorhaben müßte, gemäß Baumschutzsatzung, eine Ersatzpflanzung von 22

Bäumen erfolgen oder eine entsprechende Ersatzzahlung geleistet werden. Die konkrete

Festsetzung des Ausgleichs erfolgt auf Antrag durch die Stadt Forst.

4 Zusammenfassende Beurteilung / Bilanzierung von Beeinträchtigungen und Maßnahmen 18

Bewertung der Schutzgüter / Eingriff - Ausgleich zum vhb B-Plan „PV Gubener Straße/Forst“

4 Zusammenfassende Beurteilung / Bilanzierung von Beeinträchtigungen und Maßnahmen

EINGRIFF VERMEIDUNG, MINDERUNG

AUSGLEICHS- UND ERSATZMAßNAHMEN

Schutz-gut /

Konflikt- Nr.

Beschreibung der Beeinträch-tigung (voraussichtlich erhebliche Beein-trächtigungen)

Umfang (Fläche m²,

Länge, Anzahl)

Konfliktstärke, Art des Ein-griffs

Beschreibung der Vermeidungs-/ Minde-rungsmaßnahme

Maßnah-men-Nr.

(A = Ausgleich,

E = Er-satz)

Beschreibung der Maßnah-me

Umfang (Fläche, Länge, Anzahl)

Kompensations-bedarf nach Ver-meidung, Aus-gleichbarkeit/ Ersetzbarkeit, verbleibende Defizite

Pflanzen und Tiere

Baubedingte Tötungen und/oder Störungen von Zaun-eidechsen im Plangebiet

nicht quantifi-zierbar

vorübergehen-de Beeinträch-tigung

ökologische Baubeglei-tung während der Bau-feldfreimachung und bei Baumaßnahmen in der Aktivitätszeit der Eidech-sen um eine möglichst habitatschonende Vor-gehensweise zu gewähr-leisten

- - vermieden

Anlagenbedingter Habitatverlust für Zauneidechsen im Plange-biet

nicht quantifi-zierbar

anlangenbe-dingt, mittel

Analge und Pflege wich-tige Habitatelemente für Zauneidechsen am Nordrand der Vorha-bensfläche (Einbringen von Lesestein- und/oder Totholzhaufen, Schaf-fung und Erhalt eines kleinflächigen Mosaiks aus offenen Bodenstel-len.

- - vermieden

Baubedingte Tötungen und/oder Störungen von Brut-vögeln im Plangebiet

nicht quantifi-zierbar

vorübergehen-de Beeinträch-tigung, hoch

Auflage einer Bauzei-tenbeschränkung

- - - vermieden

4 Zusammenfassende Beurteilung / Bilanzierung von Beeinträchtigungen und Maßnahmen 19

Bewertung der Schutzgüter / Eingriff - Ausgleich zum vhb B-Plan „PV Gubener Straße/Forst“

EINGRIFF VERMEIDUNG, MINDERUNG

AUSGLEICHS- UND ERSATZMAßNAHMEN

Schutz-gut /

Konflikt- Nr.

Beschreibung der Beeinträch-tigung (voraussichtlich erhebliche Beein-trächtigungen)

Umfang (Fläche m²,

Länge, Anzahl)

Konfliktstärke, Art des Ein-griffs

Beschreibung der Vermeidungs-/ Minde-rungsmaßnahme

Maßnah-men-Nr.

(A = Ausgleich,

E = Er-satz)

Beschreibung der Maßnah-me

Umfang (Fläche, Länge, Anzahl)

Kompensations-bedarf nach Ver-meidung, Aus-gleichbarkeit/ Ersetzbarkeit, verbleibende Defizite

Entwertung des Bruthabitats für Höhlen und Halbhöhlenbrüter durch Rodung der Gehölze

anlagebeding-ter Verlust, mittel

Anbringung von 10 Nist-kästen für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter an den Modultischen oder im Umfeld

- Vermieden bzw. ausgeglichen

Baubedingter Verlust von 15 einheimischen Bäumen mit einem Stammumfang >60 cm

15 Bäu-me

baubedingt, mittel

- Ersatzpflanzung von min. 22 Laubbäumen entsprechender Größe und Qualität; Ersatz-weise Ausgleichszahlung

22 Bäume vollständig ausge-glichen

Barriere-/Trennwirkung der umzäunten Fläche im Hinblick auf Wanderbewegungen von kleinen und mittelgroßen Säu-getieren

nicht quantifi-zierbar

anlagebedingt, mittel

Festsetzung eines Ab-stands von 10 bis 20 cm zwischen Bodenober-kante und Zaununter-kante

- - - vermieden

Boden

Teilverlust biotisch aktiver Bo-denfunktionen durch Über-schirmung mit Solarpaneelen

9.948 m2 anlagebeding-ter Teilverlust

gering

- Rückbau und Entsiegelung von Flachbauten (Baracken) auf einem Grundstück der Stadt Forst; Erhalt, Entwick-lung und Pflege des Obst-baumbestands auf der Fläche

vollständig ausge-glichen