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Start. EN 13480. Herstellererklärung. Druckgeräterichtlinie. EN 746. Sicherheitsanforderungen. Gasgeräterichtlinie. VP 109. Energiewirtschaftsgesetz. Gefährdungsbeurteilung. G 491. Prßfung vor Inbetriebnahme. harmonisierte Normen. EN 12952. DVGW-Arbeitsblätter. Sachkundiger. - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
08.06.04 Thomas Zeller â G.KromschrĂśder AG
Thermoprozessanlagen und deren Gasversorgung
Druckgeräterichtlinie
Gasgeräterichtlinie
Energiewirtschaftsgesetz
harmonisierte Normen
DVGW-Arbeitsblätter
Gerätesicherheitsgesetz
Betriebssicherheitsverordnung
EG-Konformitätserklärung
Herstellererklärung
Sicherheitsanforderungen
Gefährdungsbeurteilung
PrĂźfung vor Inbetriebnahme
Sachkundiger
befähigte Person
zugelassene Ăberwachungsstelle
Konformitätsvermutung
G 491EN 746
EN 12186G 459
EN 13480
G 493
VP 109
EN 12952
TRGI TRF
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Thermoprozessanlagen und deren Gasversorgung
Normenanwendung
im Bereich der Thermoprozessanlage
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Thermoprozessanlagen und deren Gasversorgung
Gefahrenanalyse nach DIN-EN 1050
Anlagenbauer Anlagenbetreiber
Wer betrachtet und beurteilt ?
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Thermoprozessanlagen und deren Gasversorgung
Keramischer Ofenbauer
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Keramischer OfenbauerGasdruckregel-Mess- und Sicherheitsanlage
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Thermoprozessanlagen und deren Gasversorgung
Hersteller von Abluftreinigungsanlagen
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Thermoprozessanlagen und deren Gasversorgung
Hersteller von AbluftreinigungsanlagenGefahrenanalyse â Beherrschung von Risiken
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Verordnungen und Regelwerke
Ein GroĂteil der einzelstaatlichen Regelungen zu Industrieprodukten ist durch europäische Richtlinien ersetzt worden. In diesen Richtlinien werden fĂźr ganz Europa einheitliche grundlegende technische Anforderungen festgelegt. Die einheitliche europäische Akte verpflichtet alle EU-Mitgliedsstaaten, die Richtlinien in nationales Recht ĂźberzufĂźhren. Die Maschinenrichtlinie legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fĂźr die Montage, die Inbetriebnahme, den Betrieb, die Instandhaltung und die Stillsetzung von Maschinen bei deren bestimmungsgemäĂen Einsatz fest. Sie wurde umgesetzt durch die 9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (GSGV) vom 12. 05. 1993.
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ĂberfĂźhrung in nationales Recht
Die ĂberfĂźhrung der europäischen Richtlinien in nationales Recht wird in den einzelnen Mitgliedstaaten in unterschiedlichen Umsetzungsmodellen zur nationalen Anwendung realisiert.
Dadurch ergeben sich fĂźr Hersteller und Betreiber von Gasanlagen im industriellen Bereich hĂśhere Anforderungen an ihre Eigenverantwortung.
Das DVGW-Regelwerk bietet hierzu mit seinen Arbeitsblättern eine Hilfestellung, welche vom Gesetzgeber, gerade fßr den Bereich der Risikobetrachtung, eine hohe Akzeptanz findet.
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Thermoprozessanlagen und deren Gasversorgung
⢠bei Maschinen mit âCEâ - Kennzeichnung - von der Ăbereinstimmung mit allen Vorschriften der Maschinen - Richtlinie aus.
⢠Bei Maschinen, hergestellt nach harmonisierten Normen, wird davon ausgegangen, dass sie den
grundlegenden Anforderungen genĂźgen.
Die Mitgliedstaaten gehen:
Artikel 5 der Maschinenrichtlinie
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Zum Beispiel ?
Problemstellung:
Druckstufe einiger Armaturen passen nicht zum Eingangsdruck.
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Zum Beispiel ?
Geht doch - ???? Eingangsdruck 8 bar
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Thermoprozessanlagen und deren Gasversorgung
â˘Teil 1 Allgemeine Sicherheitsanforderungen an industrielle Thermoprozessanlagen
â˘Teil 2 Sicherheitsanforderungen an Feuerungen und
BrennstoffĂźhrungssystemeâ˘Teil 3 Sicherheitsanforderungen fĂźr die Erzeugung und Anwendung von Schutz- und Re
aktionsgasen
â˘Teil 4 Besondere Sicherheitsanforderungen an Feuerverzinkungseinrichtungen
â˘Teil 5 Besondere Sicherheitsanforderungen an Salzbad-Thermoprozess anlagen
â˘Teil 6 Besondere Sicherheitsanforderungen an FlĂźssigphasen-Thermoprozessanlagen
â˘Teil 7 Besondere Sicherheitsanforderungen an Vacuum-Thermoprozess anlagen
â˘Teil 8 Besondere Sicherheitsanforderungen an Abschreckeinrichtungen
Europäische Norm DIN-EN 746
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Sicherheitsanforderungen DIN-EN 746-2
Die ausgewiesenen Sicherheitsanforderungen sind als Mindestanforderungen zu bewerten.
Bei anspruchsvollen Thermoprozessen ist unter Umständen ßber die Mindestanforderungen hinauszugehen.
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Sicherheitsanforderungen an erdgasbeheizte Thermoprozessanlagen
âEin im Text zur Klarheit angegebenes Beispiel einer SchutzmaĂnahme sollte nicht als die einzig mĂśgliche LĂśsung angesehen werden. Wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird, ist jede andere LĂśsung zulässig, die zu der gleichen Risikominderung fĂźhrt.â
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Inhalt der DIN-EN 746-2
1 Anwendungsbereich2 Normative Verweisungen3 Begriffe4 Liste der Gefährdungen5 Sicherheitsanforderungen, MaĂnahmen und Feststellung
der Ăbereinstimmung 5.1 Allgemeines5.2 GasfĂśrmige Brennstoffe5.3 FlĂźssige Brennstoffe5.4 Feste Brennstoffe5.5 Mehrere Brennstoffe5.6 Strom- und Hilfsenergie6 Benutzerinformationen
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Anwendung
Der Teil 2 der EN 746 ist anwendbar auf alle Feuerungen und BrennstofffĂźhrungssysteme in industriellen Thermoprozesseinrichtungen, die der Definition fĂźr Maschinen in EN 292, Teil 1, Abschnitt 3.1, entsprechen,
z. B. Ăfen, Maschinenbrenner, Brennerlanzen, Pfannenfeuer etc.
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Zulassung und Kennzeichnung von gastechnischen Produkten
Grundsätzlich tragen Gasgeräte eine CE- Kennzeichnung nach den Vorgaben der EG- GasgeräteRL 90/396/EWG.
Voraussetzung des Herstellers hierfßr ist ein Baumusterprßf- und ein Qualitätssicherungsverfahren fßr die Produkte und Produktion.
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Gasverteilungssystem Pkt. 5.2.1
⢠Materialauswahl z.B. nach DIN EN 10208
⢠Leitungen mßssen entgast, durchlßftet und gereinigt werden kÜnnen
⢠Zur Spßlung mßssen geeignete Auslassstutzen vorhanden sein
⢠Gewindeverbindungen nur zulässig bei:Betriebsdruck 100 mbar bis Durchmesser DN 80Betriebsdruck 2 bar bis Durchmesser DN 50Betriebsdruck 5 bar bis Durchmesser DN 25
⢠Bei BetriebsdrĂźcken > 5 bar und/oder Durchmesser > DN 80 Flansch- oder SchweiĂverbindungen erforderlich.
⢠Die Anzahl der Verbindungen muss so gering wie mÜglich sein
⢠In unbelĂźfteten Räumen sind nur geschweiĂte Verbindungen zulässig
⢠Dichtungen mßssen asbestfrei sein
⢠Unterbrochene Leitungen mßssen mit Stopfen, Kappen oder Blindflanschen aus metallenen Werkstoffen verschlossen sein
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Gasverteilungssystem Pkt. 5.2.1
⢠Das Gasverteilungssystem muss auf Dichtheit und Innendruckfestigkeit geprßft sein.
⢠Der Prßfdruck muss mindestens das 1,5 fache des
hĂśchsten Betriebsdruckes, mindestens jedoch 50 mbar
betragen.⢠Durchfßhrung und Intervalle der Eignungsprßfung mßssen
in der Betriebsanleitung beschrieben sein.
⢠Leitungen mßssen leicht als Gasleitungen erkennbar sein.
⢠KÜnnen sich Flammenrßckschläge ereignen, so mßssen
Flammensperren bzw.
Explosionsentlastungseinrichtungen eingebaut werden.
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Gasverteilungssystem Pkt. 5.2.1
⢠Abblase- und Entspannungsleitungen an Ăberdruck- oder
Druckentlastungsventilen mĂźssen derart verlegt sein, dass Gas
in eine ungefährdete Umgebung entweichen kann.
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Sicherheitsabsperrventile Pkt. 5.2.2.3⢠Die Gasleitung zu jedem Brenner oder jeder Brennergruppe
muss durch zwei in Reihe geschaltete Ventile der Klasse A abgesichert sein.
⢠Fßr Brennerleistungen < 120 kW sind jedoch zulässig⢠zwei Ventile der Klasse B⢠fßr Brenner ohne Gebläse zwei Ventile der Klasse C⢠fßr handbetätigte Brenner ohne Gebläse
thermoelektrische ZĂźndsicherung nach DIN EN 125
⢠Fßr Brennerleistungen > 1200 kW mßssen die Ventile mit einer Dichtheitskontrolleinrichtung ausgerßstet sein.
⢠Bei Brennergruppen darf das Absperrventil jedes Einzelbrenners als eines der beiden Ventile gelten, wenn es mindestens der gleichen Gßteklasse entspricht.
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Gefährdungssituationen mit Abschaltwirkung der gesamten Anlage oder unabhängiger Zonen:
⢠ungenßgende GasstrÜmung (Gasmangel)
⢠Gasdruckanstieg ßber die Sicherheitsgrenze
⢠ungenßgende LuftstrÜmung (Luftmangel)
⢠Temperaturßberschreitung in der Anlage
⢠Fehlfunktion der Abgasfßhrung
⢠Ausfall der Stromversorgung
Sicherheitsabsperrventile Pkt. 5.2.2.3
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Thermoprozessanlagen und deren Gasversorgung
Sicherheitsabsperrventile Pkt. 5.2.2.3
⢠Erfolgt die Gasversorgung des Zßndbrenners in StrÜmungsrichtung vor dem Gasdruckregler des Hauptbrenners, so ist der Zßndbrenner mit einem Gasdruckregler nach 5.2.2.4 auszurßsten.
⢠Hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen sind Zßndbrenner wie Hauptbrenner nach 5.2.2.1 bis 5.2.2.4 auszurßsten.
⢠Bei automatisch betriebenen Anlagen muss die Direkt- Zßndeinrichtung oder die Kombination von Zßndeinrichtung und Zßndbrenner integrierter Bestandteil des Hauptbrennersystems sein.
⢠Bei handgesteuerten Einrichtungen muss die Zßndeinrichtung eine eindeutige, unveränderliche festliegende Stellung zum Hauptbrenner haben.
⢠Konstruktion und Anforderung mßssen gewährleisten, dass die Zßndflamme jederzeit stabil brennt und die Hauptflamme sicher zßndet.
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Vorspßlung der Brennkammer Pkt. 5.2.3.2⢠Die Vorbelßftungsphase muss vor Brenneranlauf
sicherstellen, dass in der Brennkammer/dem Nutzraum und in der Abgasanlage kein brennbares Gemisch vorhanden ist.
⢠Nach einer StÜrabschaltung muss der Wiederanlauf immer mit einer Vorspßlung beginnen (Ausnahme mÜglich).
⢠Die Vorspßlung hat mit mindestens 25% der dem Brenner bei max. Wärmeleistung zugefßhrten Luftmenge zu erfolgen.
⢠Im Regelfall sind fßnf vollständige Luftwechsel von Brennkammer und Abgaswege ausreichend.
⢠Dauer und Durchfßhrung der Vorspßlung mßssen vom Hersteller in der Betriebsanleitung erläutert werden.
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VorspĂźlung der Brennkammer Pkt. 5.2.3.2
Auf eine VorbelĂźftung darf verzichtet werden(sowohl bei Anlauf als auch nach einer StĂśrabschaltung)
⢠wenn freier Sauerstoff gefährdend wirkt oder die Anlage oder die Produktqualität beeinträchtigen kann. In diesen Fällen ist die Anlage jedoch mit zwei Sicherheitsventilen der Klasse A (DIN EN 161) und einer Dichtheitskontrolleinrichtung auszurßsten.
⢠Wenn sichergestellt ist, dass in der Brennkammer eine Temperatur > 750°C herrscht.
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Weitere wichtige Punkte der DIN-EN 746-2
Pkt. 5.2.5.2.4.3 Sicherheitszeiten fßr Gebläsebrenner und Brenner mit mechanischer Verbrennungsluftzufßhrung
Pkt. 5.2.6 Flammenßberwachungseinrichtungen Niedertemperaturanlagen (Arbeitstemperatur < 750 °C) Hochtemperaturanlagen (Arbeitstemperatur > 750 °)
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Betriebsanleitung Pkt. 6.2
⢠Beschreibung der Anlagez.B. Feuerungs- und Brennstofffßhrungssystem, Sicherheits- und Steuereinrichtungen
⢠Verfahren der ĂberprĂźfungz.B. regelmäĂige DichtheitsprĂźfung aller Leitungen, mind. alle 5 Jahre, Dokumentation der PrĂźfungen
⢠Inbetriebnahme-, Anfahr-, Betriebs- und Abschaltverfahrenz.B. VorspĂźlmaĂnahmen, Anforderungen bei StĂśr- und Notabschaltungen sowie fĂźr einen danach erfolgenden Wiederanlauf
⢠Instandhaltungsverfahren z.B. Intervalle und Verfahrensabläufe fßr Sicherheitseinrichtungen
⢠Dokumentationz.B. Ăberarbeitung der Betriebsanleitung bei Anlagenänderung
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PrĂźfung und Abnahme
Erst nach Einweisung und Ăbergabe der Dokumentationen an den Betreiber darf die Anlage Inbetrieb genommen werden. Hiermit wird die Richtlinienkonformität erklärt.
Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage einer Gefahrenanalyse
nach DIN EN 1050.
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PrĂźfung und Abnahme
Es empfiehlt sich die Normenkonformität, sowie die Ăbergabe der Gefahrenanalyse als Vertragsbestandteil mit aufzunehmen.
Herstellererklärungen (Anhang IIB MaschinenRL) sind fßr nichtverwendungsfertige Maschinen- oder Anlagenteile und ergeben noch keine Inbetriebnahmeerlaubnis.
Zusätzlich ist das hinzuziehen der zuständigen Berufsgenossenschaft empfehlenswert.
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Qualifikationsanforderungen Planung, Erstellung Ănderung und Instandhaltung
FĂźr den Bau, die Inbetriebnahme, Instandhaltung bzw. Wartung von Thermoprozessanlagen muss der Anlagenhersteller die im DVGW-Regelwerk definierten erforderlichen Qualifikationskriterien erfĂźllen.
Dazu gehÜrt neben der Gasfachausbildung der Verantwortlichen ein Baumusterprßf- und Qualitätssicherungsverfahren fßr die Produkte und Produktion.
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Qualifikationsanforderungen Planung, Erstellung Ănderung und Instandhaltung
FĂźr Instandsetzungsarbeiten sind Vertragsinstallateure (VIU) und Wartungsunternehmen nach DVGW Arbeitsblatt G676 zugelassen.
Ist die Thermoprozessanlage mit einer Gasdruckregelanlage ausgerßstet, muss das Arbeitsblatt G 491 bzw. die EG-Druckgeräterichtline 97/23/EG berßcksichtigt werden.
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Wer darf was ? â firmeneigene Gasregelanlage
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Wer darf was ? â Einbrenner-Applikation
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Wer darf was ? Mehrbrenner-Applikation
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Wer darf was ? â Versorgung mehrerer Ăfen
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Thermoprozessanlagen und deren Gasversorgung
⢠Qualifikationsnachweis durch den Hersteller z.B. G493
⢠Zertifikate und Dokumentation durch den Hersteller z.B. Konformitätserklärungen
⢠Mitarbeiterqualifizierung des Herstellers z.B. Sachkundig nach G 491...
⢠Zulieferqualifikation sicherstellen
Betriebsvorschrift fĂźr Gas-Regel- und Messanlagen
Qualitätssicherung durch Betriebsvorschrift
Anlagenbetreiber
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Thermoprozessanlagen und deren Gasversorgung
DaimlerChrysler Automobilwerk RastattAusfĂźhrungsrichtlinie TNV-Gasstrecken
Aufbau gemäà DIN EN 746-2 und DVGW Arbeitsblatt G 490/IGaseingangsdruck 1 bar (Auslegung fßr max. 4 bar)
1. Technische AusfĂźhrung
Die fĂźr die Auslegung und Herstellung der Anlage zu berĂźcksichtigenden Sicherheitsanforderungen sind in der DIN EN 746-2 spezifiziert. FĂźr die Qualitätssicherung und Risikoabschätzung wird das DVGW-Arbeitsblatt G 491 herangezogen. Diesem entsprechend, muss der Hersteller der Armaturenstrecke eine Qualifizierung nach DVGW-Arbeitsblatt G 493/I nachweisen. Ist der TNV-Anlage ein Wärmetauscher fĂźr ThermalĂśl oder fĂźr andere flĂźssigen Medien nachgeschaltet, so ist auĂerdem die TRD 412 zu beachten. Vor Inbetriebnahme der Anlage sind vom Hersteller bzw. Lieferanten alle erforderlichen PrĂźfzeugnisse, Bescheinigungen, Zertifikate und Herstellererklärungen vorzulegen.Eine Inbetriebnahme der Gasregelanlage kann nur durch einen Sachkundigen nach DVGW Arbeitsblatt G 491 erfolgen. Alle Armaturen und Geräte sind, soweit technisch durchfĂźhrbar, in FlanschausfĂźhrung vorzusehen. Rohrleitungs-Verbindungen in geschweiĂter AusfĂźhrung. Gewindeverbindungen sind zu vermeiden. Bei AusfĂźhrung und Anordnung der Armaturen ist auf eine leichte Austauschbarkeit zu achten.
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DVGW - Industrie - GVU
stehen auch innerhalb
Europa fĂźr ein
sicheres Gasfach