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Spezielle artenschutzrechtlich
Prüfung (saP)
zum Vorhaben „Zweite Erweiterung
Gewerbegebiet, Teil2“ Odelzhausen“
von Dr. Hermann Stickroth
Augsburg, 16.04.2018
Odelzhausen GE-Süd Teil 2 Inhalt
Bericht
Büro Dr. H. Stickroth Sperberweg 4a Fon 0821 / 4531664 86156 Augsburg Fax 0821 / 4531671 [email protected]
Inhaltsverzeichnis Seite
1 Prüfungsinhalt ............................................................................................................... 1
2 Datengrundlagen ........................................................................................................... 2
2.1 Untersuchungsgebiet .................................................................................................... 2
2.2 Daten ............................................................................................................................... 4
2.2.1 Kartierung 2017 ............................................................................................................... 4
2.2.2 Sonstige Daten ................................................................................................................ 4
2.3 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen ............................................... 4
3 Wirkungen des Vorhabens ........................................................................................... 5
3.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse ................................................................... 5
3.1.1 Tötung und Schädigung .................................................................................................. 5
3.1.2 Flächeninanspruchnahme ............................................................................................... 5
3.1.3 Barrierewirkungen/Zerschneidung .................................................................................. 5
3.1.4 Immissionen: Lärm, Erschütterungen und optische Störungen ...................................... 6
3.1.5 Kollisionsrisiko ................................................................................................................. 6
3.2 Anlagen- und betriebsbedingte Wirkprozesse ........................................................... 6
3.2.1 Kollisionsrisiko ................................................................................................................. 6
4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten ............................................. 7
4.1 Verbotstatbestände ....................................................................................................... 7
4.2 Betroffene Arten ............................................................................................................ 8
4.2.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ......................................................... 8
4.2.2 Säugetierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie .......................................................... 8
4.2.3 Reptilienarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie ........................................................... 8
4.2.4 Amphibienarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie ........................................................ 8
4.2.5 Weitere Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie ............................................................ 8
4.2.6 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie .................................... 9
5 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation ................................................... 13
5.1 Maßnahmen zur Vermeidung ..................................................................................... 13
5.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG) ............ 13
5.3 Maßnahmen zur Kompensation ................................................................................. 15
5.4 Bewertung der vorgesehenen Ausgleichsfläche A1 und A2 .................................. 15
6 Gutachterliches Fazit .................................................................................................. 22
Literatur ..................................................................................................................................... 22
Odelzhausen GE-Süd Teil 2 Seite 1
Bericht
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1 Prüfungsinhalt
Die Gemeinde Odelzhausen beabsichtigt eine zweite Erweiterung des Gewerbegebiets Süd
nach Osten hin bis zu Autobahn, da sie im Bestand keine Gewerbeflächen mehr zur Verfü-
gung stehen hat. Auch die erst kürzlich mit dem Bebauungsplan „Zweite Erweiterung Gewer-
begebiet, Teil 1“ festgesetzten Gewerbegebietsflächen, die westlich an das Plangebiet gren-
zen, sind bereits vermarktet.
In einer Stellungnahme vom 21.03.2018 verwies die Untere Naturschutzbehörde des Land-
ratsamtes Dachau auf die Ergebnisse der Kartierungen im Zuge des Bebauungsplans „Zweite
Erweiterung Gewerbegebiet, Teil 1“, bei der die Vorkommen von Feldvögeln (insbesondere
Feldlerche und Wachtel) im Planungsgebiet untersucht sowie die Bedeutung des Essenbachs
als linearer Wanderkorridor (insbesondere für Amphibien) beurteilt wurden.
„Durch die Erweiterung des Gewerbegebietes Teil 1 sind nach derzeitigen Kenntnisstand 1
bis 2 Brutpaare der Feldlerche betroffen. Aufgrund der direkten räumlichen Nähe des Ge-
ltungsbereiches 2 ist die Betroffenheit von weiteren Brutpaaren wahrscheinlich. Dies gilt,
wie in den Unterlagen angekündigt, zu untersuchen. Abhängig vom Untersuchungsergeb-
nis, wäre zu gewährleisten, dass die ökologische Funktion der von der Planung beeinträch-
tigten oder beschädigten Bruthabitate weiterhin im räumlichen Zusammenhang gesichert
ist. Ggf. sind Artenschutzmaßnahmen erforderlich“ (aus der Stellungnahme vom 21.03.18
der UNB Landkreis Dachau).
Entsprechend dieser Einwendung werden in der vorliegenden Unterlage:
• die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG bezüglich der
gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des An-
hangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dar-
gestellt.
• die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. §
45 Abs. 7 BNatSchG geprüft. Die nicht-naturschutzfachlichen Ausnahmevoraussetzungen
sind im allgemeinen Erläuterungsbericht dargestellt.
• für die nicht gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten, die gemäß nationalem Naturschutz-
recht besonders oder streng geschützt oder stark gefährdet sind (Rote Listen), wird darü-
ber hinaus geprüft, ob der Art. 6a Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG (entsprechend § 15 Abs. 3
Satz 2 BNatSchG) einschlägig ist.
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2 Datengrundlagen
2.1 Untersuchungsgebiet
Das Planungsgebiet (ca. 4,3 ha) grenzt unmittelbar östlich an des Gewerbegebiet Süd, zweite
Erweiterung, Teil 1, am Ortsrand von Odelzhausen an und erstreckt sich bis zur Autobahn A8
sowie vom Regenrückhaltebecken im Norden bis einschließlich Feldweg 280 m südlich davon
Richtung OT Lukka (östliche Fortsetzung des Feldwegs, der etwa 120 m südlich des Essen-
bachs verläuft). Anders als Teil 1 der zweiten Erweiterung schließt Teil 2 den Essenbach nicht
mit ein, und auch nicht das Regenrückhaltebecken.
Somit besteht das Planungsgebietes fast ausschließlich aus intensiv genutzter Feldflur, die in
2017 mit Wintergetreide bestellt war. Die südlich angrenzende Feldflur war mit Mais angesät.
Gehölze sind nicht betroffen.
Das Regenrückhalte Becken führte 2017 bei allen Begehungen Wasser. Anscheinend wird es
als Fischteich genutzt, jedenfalls ist es voll mit großen Fischen (vmtl. Karpfen). Auf dauerhafte
Wasserführung deuten auch die Vorkommen der Seefrösche hin, die sich in temporären Ge-
wässern in der Regel nicht halten.
Abb. 1: Karten des Planungsgebietes, rot GE 2, gestrichelt GE (1).
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Abb. 2: Feldflur im Planungsgebiet Rtg. Ost; im Hintergrund die Autobahn.
Abb. 3: Regenrückhaltebecken Rtg. Ost, im Hintergrund die Autobahn.
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2.2 Daten
2.2.1 Kartierung 2017
Für Feldlerche und Wachtel sollten wenigstens 2 Begehungen durchgeführt werden.
Gemäß Methodenhandbuch (SÜDBECK et al. 2005) liegen die Erfassungstermine zwischen
Ende März und Ende Mai, beim Vogelmonitoring Deutschland werden jedoch nur die Nach-
weise aus Mai und Juni gewertet. Für die Erfassung der Feldlerche wurden daher zwei Bege-
hungen morgens am 10.5.2017 und am 31.5.2017 durchgeführt. Dabei wurden auch alle an-
deren festgestellten Vogelarten notiert.
Die Wachtel ist in der Dämmerung von Mitte Mai bis Ende Juli zu erfassen, beim Vogelmonito-
ring Deutschland werden jedoch wie bei der Feldlerche nur die Nachweise aus Mai und Juni
gewertet. Für die Erfassung der Wachtel wurden daher zwei Begehungen abends am
31.5.2017 und am 15.6.2017 durchgeführt. Dabei wurden auch Klangattrappen (Wachtel,
Rebhuhn) eingesetzt. Beibeobachtungen wurden ebenfalls notiert.
Die Beobachtungen wurden in Tageskarten eingetragen und nach den Erfassungen in Artkar-
ten übertragen (siehe Anhang). Nach den Vorgaben im Methodenhandbuch (SÜDBECK et al.
2005) wurde daraus die Anzahl der Reviere bestimmt (schwarze Umrandung).
In der Auswertung wurden als Reviere nur die revieranzeigenden Nachweise innerhalb des
Planungsgebietes gewertet. Reviere außerhalb des Planungsgebietes wurden als Vorkommen
in der Umgebung bezeichnet. Diese können ggf. als Nahrungsgäste auch im Planungsgebiet
auftreten. Nachweise ohne revieranzeigendes Verhalten (Nahrungssuche, Überflüge usw.)
werden als Nahrungsgäste verzeichnet.
Bei allen Begehungen wurden der Essenbach und das Regenrückfangbecken auf Amphibien-
vorkommen überprüft.
2.2.2 Sonstige Daten
Als Datengrundlagen wurden herangezogen:
- Auswertung der Daten der Artenschutzkartierung Bayern (ASK) sowie der Flachland-
Biotopkartierung
- Internetangebot des LfU (http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/)
- Brutvogelatlas von Bayern (RÖDL et al. 2012)
2.3 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen
Methodisches Vorgehen und Begriffsabgrenzungen der nachfolgend Untersuchung stützen
sich auf die mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom 08.01.2008 Gz. IID2-4022.2-001/05
eingeführten "Fachlichen Hinweise zur Aufstellung der Angaben zur speziellen artenschutz-
rechtlichen Prüfung (saP)".
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3 Wirkungen des Vorhabens
Nachfolgend werden die Wirkfaktoren ausgeführt, die vom Vorhaben ausgehen und Beein-
trächtigungen und Störungen der streng und europarechtlich geschützten Tier- und Pflanzen-
arten verursachen können.
3.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse
3.1.1 Tötung und Schädigung
Durch eine Baumaßnahme besteht potenziell die Gefahr der Tötung oder Schädigung von
Arten. Der Einsatz der Baumaschinen und die Erdbewegungen im Zuge der Bauarbeiten füh-
ren zur Zerstörung von Bodenlückensystemen und Kleinhabitaten. Durch die Entfernung der
Vegetation können auch Fortpflanzungsstätten (etwa von Vögel) zerstört werden.
In der betroffenen Feldflur kann sich dieser Wirkfaktor nur geringfügig auswirken. Bodenlü-
ckensysteme und Kleinhabitate sind ohnehin einer ständigen Zerstörung durch die landwirt-
schaftliche Nutzung ausgesetzt. Saumstrukturen sind nur entlang der Feldwege vorhanden.
Die Gefahr einer Tötung oder Schädigung besteht somit nur für bodenbrütende Vögel. Andere
gefährdete oder besonders geschützte Artengruppen sind in der Feldflur nicht bekannt oder zu
erwarten. Um eine Tötung oder Schädigung zu vermeiden, muss die Baufeldräumung außer-
halb der Brutzeiten oder nach Ernte erfolgen.
Die Gehölze und Biotope im Norden und Westen des Planungsgebietes sind vom Vorhaben
nicht betroffen.
3.1.2 Flächeninanspruchnahme
Durch das geplante Gewerbegebiet wird der vorhandene Lebensraum überbaut. Dies betrifft
größtenteils Äcker, in kleinerem Umfang Saumstrukturen entlang der Feldwege.
Im Wesentlichen geht Bruthabitat für Ackerbodenbrüter verloren. Die wenigen betroffenen
Brutvogelarten (Feldlerche, potenziell Schafstelze, keine Wachteln usw.) können zwar in die
angrenzende Feldflur ausweichen, da sich aber viele solcher kleinen Verluste summieren,
führen sie langfristig zu einer Beeinträchtigung der Arten. Deshalb müssen die Lebensraum-
verluste ausgeglichen werden.
3.1.3 Barrierewirkungen/Zerschneidung
Eine Barriere durch das Vorhaben ist nicht erkennbar. Einerseits sind die Lebensräume süd-
lich Odelzhausen durch die Autobahn im Westen und den Siedlungsraum im Norden bereits
massiv zerschnitten. Eine zusätzliche Zerschneidung könnte sich höchstens für mobile Arten
wie Vögel auswirken, die die schon bestehenden Barrieren noch überwinden können. Die
Feldlerchen wechseln durchaus über die Autobahn hinweg in benachbarte Reviere. Ob jedoch
diese Möglichkeit eine populationsökologische Bedeutung hat (etwa in einem Metapopulati-
ons-System, in welchem benachbarte Teilpopulationen sich beeinflussen oder auf einander
angewiesen sind), die durch eine weitere Zerschneidung beeinträchtigt würde, lässt sich ohne
eine Studie, die weit über das Maß hinaus ginge, die für eine saP angemessen ist, nicht be-
antworten. Für die hinsichtlich GE-Süd Teil 1 betrachteten Amphiben, ergeben sich durch das
Vorhaben keine zusätzlichen Beeinträchtigungen. Die Umsetzung der dort formulierten Maß-
nahmen ist jedoch unbedingt erforderlich.
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3.1.4 Immissionen: Lärm, Erschütterungen und optische Störungen
Während der Baumaßnahme kommt es erhöhten Immission auf der betroffenen Fläche und
den Zufahrtswegen. Lärm- und störungsempfindliche Arten, insbesondere solche mit akusti-
scher Kommunikation (Vögel) können bei der Paarfindung oder Orientierung behindert oder
verdrängt werden. Bodenerschütterungen und Störungen können Arten vertreiben. Insbeson-
dere können Baumaschinen, LKWs und Arbeiter durch ihr Auftreten stören und Fluchtreaktio-
nen bei sensiblen Arten hervorrufen. In der arten- und individuenarme Feldflur können die
Auswirkungen der Immissionen etwa im Vergleich zur Flächeninanspruchnahme vernachläs-
sigt werden können. Zudem sind die Arten der Feldflur an Störungen und andere Immissionen
gewöhnt (z.B. Boden“erschütterungen“), und die Flächen diesbezüglich vorbelastet.
Die betroffenen Arten werden dadurch zur Flucht veranlasst. Bei Vögeln bedeutet dies in der
Regel, dass dadurch die Gefahr getötet zu werden reduziert wird. Gestörte Individuen werden
in ruhigere, benachbarte Bereiche ausweichen, was leicht möglich sein sollte, so dass es auf-
grund der Immissionen kaum zu erheblichen Beeinträchtigungen kommen kann.
Im Übrigen ist durch den angrenzenden Siedlungsraum ohnehin auf eine Begrenzung der
Immissionen zu achten.
3.1.5 Kollisionsrisiko
Insbesondere für mobile Arten (v.a. Vögel) besteht ein theoretisches Kollisionsrisiko mit Bau-
maschinen und LKWs. Wegen der geringen Fortbewegungsgeschwindigkeit kann diese Ein-
wirkung jedoch als nur geringfügig angesehen werden.
3.2 Anlagen- und betriebsbedingte Wirkprozesse
Durch Überbauung und Versiegelung (Verkehrsflächen) bleiben die Mehrzahl der baubeding-
ten Wirkfaktoren auch nach der Bauzeit bestehen. Die Lärmimmissionen und Erschütterungen
werden nach Abschluss der Bauarbeiten wieder zurückgehen. Mit Ausnahme des Kollisionsri-
sikos sind daher die Wirkprozesse hier nicht noch einmal zu beschreiben.
3.2.1 Kollisionsrisiko
Das Kollisionsrisiko mit Fahrzeugen bleibt bestehen; wegen der geringen Fortbewegungs-
geschwindigkeit im Siedlungsraum kann diese Einwirkung jedoch als nur geringfügig angese-
hen werden.
Zusätzlich besteht aber die Gefahr der Kollision an Glasfronten oder durchsichtigen Übergän-
gen. Hiervon sind vor allem Vogelarten betroffen. Die Grundstücke sollten daher zur angren-
zenden Feldflur hin ausreichend abgepflanzt werden, um einen direkten Einflug in die Grund-
stücke und gegebenenfalls einen Anflug an Glasscheiben zu verhindern. Bauherren und
Architekten sollen auf diese Problematik hingewiesen werden und diese bei den Planungen
berücksichtigen. Auf großflächige Glasfronten oder durchsichtige Übergängen sollte verzichtet
werden.
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4 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten
4.1 Verbotstatbestände
Aus § 44 Abs.1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ergeben sich für nach § 15 BNatSchG zulässige Ein-
griffe sowie für nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Ge-
ltungsbereich von Bebauungsplänen, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im
Innenbereich nach § 34 BauGB bezüglich Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-
RL und Europäische Vogelarten folgende Verbote:
4.1.1 Schädigungsverbot (s. Nr. 2.1 der Formblätter)
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten/ Standorten wild
lebender Pflanzen und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von wild
lebenden Tieren oder ihrer Entwicklungsformen bzw. Beschädigung oder Zerstörung von Exemplaren wild lebender Pflanzen oder ihrer Entwicklungsformen.
Ein Verstoß liegt nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder
Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. Standorte im räumlichen
Zusammenhang gewahrt wird.
4.1.2 Tötungs- und Verletzungsverbot (für mittelbare betriebsbedingte Auswirkungen, z.B.
Kollisionsrisiko) (s. Nr. 2.2 der Formblätter)
Signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Exemplare, der durch den Eingriff oder das Vorhaben betroffenen Arten Die Verletzung oder Tötung von Tieren und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen, die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbunden sind, werden im Schädigungsverbot behandelt.
4.1.3 Störungsverbot (s. Nr. 2.3. der Formblätter)
Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Über-
winterungs- und Wanderungszeiten. Ein Verstoß liegt nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhal-
tungszustandes der lokalen Population führt.
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4.2 Betroffene Arten
4.2.1 Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Im Projektgebiet sind keine Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-RL bekannt, für die sich
aus § 44 Abs.1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ein Schädigungsverbot ergibt. Auch die ASK nennt
keine Pflanzen für extensives Grünland und andere agrarische Lebensräume. Es gibt auch
keine Biotope im nahen Umfeld.
4.2.2 Säugetierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie
Im Projektgebiet sind keine Säugetierarten nach Anhang IV der FFH-RL bekannt, für die sich
aus § 44 Abs.1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ein Schädigungsverbot ergibt.
Im Siedlungsbereich gibt es jedoch einige Nachweise von Fledermausarten (u.a. das Große
Mausohr und das Braune Langohr). Das Ackerland spielt für sie keine Rolle, auch nicht als
potenzielles Jagdreviere. Leitstrukturen für die täglichen Flüge sind keine vorhanden.
4.2.3 Reptilienarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie
Im Projektgebiet sind keine Reptilien nach Anhang IV der FFH-RL bekannt, für die sich aus §
44 Abs.1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ein Schädigungsverbot ergibt. Auch die ASK nennt keine
Arten für extensives Grünland und andere agrarische Lebensräume. Es gibt auch keine Bioto-
pe im nahen Umfeld.
4.2.4 Amphibienarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie
Im Projektgebiet sind keine Amphibien nach Anhang IV der FFH-RL bekannt, für die sich aus
§ 44 Abs.1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ein Schädigungsverbot ergibt. Auch die ASK nennt keine
Arten für extensives Grünland und andere agrarische Lebensräume.
Bei den Kartierungen 2017 wurde sicher nur der Seefrosch (Rana ridibunda) gefunden, mögli-
cherweise handelte es sich bei einem einzelnen kleinen Exemplar um den Teichfrosch (Rana
esculenta). Andere Arten (z.B. Molche) konnten wegen des durch den Fischbesatz zu jeder-
zeit aufgewühlten Wassers nicht entdeckt werden. Allerdings können sich andere Arten bei
Vorkommen des Seefrosches oftmals nicht halten. Kaulquappen im Essenbach waren eben-
falls dem Seefrosch zuzuordnen. FFH-Arten wurden keine gefunden.
4.2.5 Weitere Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie
Im Projektgebiet sind keine weiteren Arten nach Anhang IV der FFH-RL (Libellen, Schmetter-
linge, Käfer, Mollusken usw.) bekannt, für die sich aus § 44 Abs.1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG ein
Schädigungsverbot ergibt. Auch die ASK führt keine gefährdeten oder relevanten Arten auf.
Es gibt auch keine Biotope im nahen Umfeld.
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4.2.6 Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie
Bei der Kartierung im Planungsgebiet von GE-Süd Teil 1 und Teil 2 wurden 19 Vogelarten
festgestellt. Nur Feldlerche (2 BP) und Wiesenschafstelze (0-1 BP) sind explizite Feldvögel
und als Brutvögel anzusehen. Die Wachtel wurde nicht gefunden, auch nicht das Rebhuhn.
Die übrigen Arten sind Gehölzarten (Goldammer, Dorngrasmücke) oder Gastvögel (etwa aus
dem Siedlungsraum, z.B. Hausrotschwanz, Bachstelze, Wacholderdrossel, Star), die in GE-
Süd Teil 2 nur zu Nahrungssuche auftreten. Rotmilan, Mäusebussard und Rabenkrähe brüten
in den Wäldern oder Bäumen des Umlandes Als ubiquitäre Arten suchen sie ihre Nahrung
auch in Grünanlagen, Wiesen oder Brachen. Teichrohrsänger und Fichtenkreuzschnäbel war-
en ohne Bezug zu GE-Süd Teil 2.
Tab. 1: Schutzstatus und Gefährdung der im Untersuchungsraum nachgewiesenen und potenziell vor-kommenden Europäischen Vogelarten; T1 Teil 1, T2, Teil 2 (für den Artenschutz relevant)
deutscher Name Wissenschaftl. Name RL D RL BY
T1 T2 EHZ KBR
BRUTVÖGEL in T2
Feldlerche Alauda arvensis 3 3 2-3 2 U2 ungünstig – schlecht
Wiesenschafstelze Motacilla flava - - 0-1 0-1 U1 ungünstig - unzureichend
GASTVÖGEL in T2
Amsel Turdus merula - - 1-2 N FV - günstig
Blaumeise Parus caeruleus - - 1 0 FV - günstig
Buchfink Fringilla coelebs - - 1 N FV - günstig
Dorngrasmücke Sylvia communis - V 1 - FV - günstig
Feldsperling Passer montanus V V 0-1 N FV - günstig
Goldammer Emberiza citrinella V - 3 N FV - günstig
Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla - - 1 - FV - günstig
Stieglitz Carduelis carduelis - V 1 - FV - günstig
Bachstelze Motacilla alba - - N N FV - günstig
Fichtenkreuzschnabel Loxia curvirostra - - ü - FV - günstig
Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros - - N N FV - günstig
Mäusebussard Buteo buteo - - N N FV - günstig
Rabenkrähe Corvus corone - - N N FV - günstig
Rotmilan Milvus milvus V V U U U1 ungünstig - unzureichend
Star Sturnus vulgaris 3 - U U FV - günstig
Teichrohrsänger Acrocephalus scirpa-ceus
- - D - FV - günstig
Wacholderdrossel Turdus pilaris - - N N FV - günstig
RL D Rote Liste Deutschland und RL BY Rote Liste Bayern 0 ausgestorben oder verschollen
1 vom Aussterben bedroht 2 stark gefährdet 3 gefährdet G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt R extrem seltene Art mit geographischer Restriktion V Arten der Vorwarnliste D Daten defizitär
EHZ Erhaltungszustand KBR = kontinentale biogeographische Region FV günstig (favourable) U1 ungünstig - unzureichend (unfavourable – inadequate) U2 ungünstig – schlecht (unfavourable – bad)
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Prüfung der Verbotstatbestände
Feldlerche Alauda arvensis Europäischer Vogelarten nach VRL
1 Grundinformationen
Rote Liste-Status Deutschland: Kat.3 Bayern: Kat.3 Art im Wirkraum: nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene Bayerns günstig ungünstig – unzureichend* ungünstig – schlecht**
Die Feldlerche brütet am Boden und suchen auch ihre Nahrung in der Feldflur. Sie meidet sie die unmittel-bare Nähe des Menschen und hält größere Abstände zu Straßen (Effektdistanz 300m) und geschlossenen Gehölzkulissen (160 m). Landesweit Bestandsrückgänge v.a. durch Intensivierung der Landwirtschaft und anhaltende Lebensraumverluste. Sie ist in Deutschland in einen schlechten Erhaltungszustand; sowohl in der Roten Liste der Brutvögel von Deutschland als auch von Bayern wird sie wegen abnehmender Bestände als gefährdet angesehen.
Lokale Population: Die lokale Population hat eine Dichte von 4,0 BP/10 ha (T1 und T2 zusammen, davon 2 BP in T2), was ein überdurchschnittlicher Wert ist (zum Vergleich: im Lechtal durchschnittlich 0,8 BP/10ha, maximal 3,5 BP/10ha; Maximalwerte überregional sind 10 BP/10ha). Der lokale Erhaltungszustand ist also gut. Bei Verlust der Fläche ist anzunehmen, dass die Feldlerche ins Umland ausweicht. Durch die jährlich wechselnde Bestellung der Felder ist sie ohnehin nicht jedes Jahr auf der gleichen Fläche. Wegen der landesweit hohen Flächenverluste, die zu einer Summation kleiner negativen Effekte führt, ist die überbaute Fläche jedoch mit artspezifischer Eugnung zu kompensieren.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit: hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C), da nicht bekannt
2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Lebensraumverlust durch Überbauung der Feldflur, Verlust von Brut- und Nahrungshabitaten). Wegen des landesweit schlechten Erhaltungszustands sind CEF-Maßnahmen für 2 BP durchzuführen. Dann ist davon auszugehen, dass die Feldlerche keine erhebliche Schädigung erleidet.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: keine
CEF-Maßnahmen erforderlich: Alternativ (variable) Lerchenfenster oder feste Fläche (s.u.) die Wirksamkeit beider Maßnahmen ist hoch, und sie können kurzfristig umgesetzt werden. � Lerchenfenster: 10 Lerchenfenster und 0,2 ha Blüh- und Brachestreifen / Brutpaar,
bei 2 Brutpaaren also 20 Lerchenfenster und 0,4 ha Blüh- und Brachestreifen (1) Anlage der Lerchenfenster nur im Wintergetreide, Anlage durch kurzes Aussetzen der Getreide-
Einsaat, nicht durch Herbizideinsatz und nicht in benutzten Fahrgassen; Anzahl 2 - 4 Fenster / ha mit einer Größe von jeweils 20 m2 (benötigt werden also 5-10 ha geeignete Fläche, bei Umset-zung durch Dritten etwa als PIK-Maßnahme); Düngereinsatz zulässig, jedoch keine mechanische Unkrautbekämpfung; mind. 25 m Abstand zum Feldrand, Abstand zu Vertikalstrukturen (Einzel-bäume > 50 m, Baumreihen/Feldgehölze > 120 m, geschlossenen Gehölzkulissen > 160 m, Mittel-/Hochspannungsfreileitungen > 100 m) und Straßen (> 100 m, bei mittleren und hohen bei Ver-kehrsbelastungen gestaffelte Abstände bis 500 m); jährliche Rotation möglich.
(2) Blühstreifen aus niederwüchsigen Arten mit angrenzendem selbstbegrünenden Brachestreifen (jährlich umgebrochen), Verhältnis ca. 50:50, Streifenbreite je mindestens 10 m; kein Dünger- und PSM-Einsatz sowie keine mechanische Unkrautbekämpfung zulässig; Einsaat einer standortspezi-fischen Saatmischung regionaler Herkunft unter Beachtung der standorttyp. Segetalvegetation; reduzierte Saatgutmenge (ca. 50% der regulären Saatgutmenge) zur Erzielung eines lückigen Be-stands, Fehlstellen im Bestand belassen, mind. 2 Jahre auf derselben Fläche (in dieser Zeit keine Mahd, keine Bodenbearbeitung), bei Flächenwechsel Belassen der Maßnahmenfläche bis Früh-jahrsbestellung, um Winterdeckung zu gewährleisten.
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Feldlerche � Alternativ feste Fläche*: Ackerbrache mit integrierten Blühstreifen von 0,5 ha / Brutpaar;
bei 2 Brutpaaren also 1 ha (*grundsätzlich wäre auch eine Rotation möglich) auch in Teilflächen von mindestens 0,2 ha, mindestens 10 m breit; lückige Aussaat, Erhalt von offenen Bodenstellen, kein Dünger- und PSM-Einsatz, keine mechanische Unkrautbekämpfung; spätestens alle 3 Jahre wechselnd oder bearbeitet und neu eingesät. Abstand- und Lageanforderungen, Saatgut für Blühstreifen, wie Lerchenfenster.
Der Vorteil fester Flächen ist, dass sie auf den naturschutzfachlichen Ausgleich angerechnet wer-den können. Für einen Landwirt sind rotierende Flächen günstiger, da feste Flächen aus der Agrar-förderung fallen. Die Kosten für Bereitstellung (Kauf oder Pacht) und Pflege der CEF-Flächen trägt der Verursacher des Eingriffs.
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.2 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 S. 1, 5 BNatSchG
Durch die Bauarbeiten können die Nester zerstört bzw. die Jungvögel getötet werden. Erfolgt die Abräu-mung des Mutterbodens außerhalb der Brutzeit, kann eine Tötung vermieden werden.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: � Um eine Tötung zu vermeiden, ist die Abräumung der Wiesen und Äcker außerhalb der Brutzeit,
also nicht in der Zeit von 1.3. bis 31.8., oder unmittelbar nach der Ernte durchzuführen.
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.3 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 S. 1, 5 BNatSchG
Während der Brutzeit können die Vögel durch die Bauarbeiten so gestört werden, dass sie nicht brüten oder ihre Brut aufgeben (vgl. 2.2). Im Übrigen sind Störungen etwa durch Immissionen (Lärm, Erschütte-rungen, Optische) nur von geringer Bedeutung.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: wie 2.2
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
Wiesenschafstelze Motacilla [flava] flava Europäische Vogelarten nach VRL
1 Grundinformationen
Rote Liste-Status Deutschland: ng Bayern: ng Art im Wirkraum: nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene Bayerns günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht
Die Wiesenschafstelze brütete ursprünglich in Pfeifengraswiesen, bultige Seggenrieder in Feuchtgebieten oder extensiven Landwirtschaftsflächen (Streuwiesen, Viehweiden), daher Verlusten im natürlichen Lebensraum. Dem stehen Zugewinne in der Ackerlandschaft gegenüber (Hackfrüchte, Getreide, Raps; nach BEZZEL et al. 2005 38% der Fundorte, im Monitoring häufiger Brutvögel 63% der Fundorte, aber 91% der Brutpaare). Sie brütet am Boden und sucht auch ihre Nahrung in der Feldflur. Für sie wird zwar ein ungünstiger Erhaltungszustand angenommen, allerdings wird sie in den aktuellen Roten Listen der Brutvögel von Deutschland und Bayern (Stand 2015) nicht mehr als gefährdet angesehen (zuvor Kat. 3). Verluste in ihren ursprünglichen Lebensräumen (Feuchtwiesen) hat sie anscheinend komplett durch die Besiedlung von Ackerlebensräumen ausgeglichen.
Odelzhausen GE-Süd Teil 2 Seite 12
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Wiesenschafstelze
Lokale Population: Die lokale Population hat eine Dichte von 0,45 BP/10 ha (T1 und T2 zusammen, Brut in 2017 eher in T1), was ein durchschnittlicher Wert ist (zum Vergleich: im Lechtal durchschnittlich 0,3 BP/10ha, maximal 1,6 BP/10ha). Der lokale Erhaltungszustand ist also mittel. Bei Verlust der Fläche ist anzunehmen, dass sie ins Umland ausweicht, was für 0-1 BP kein Problem darstellen dürfte.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)
2.1 Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
Lebensraumverlust durch Überbauung der Feldflur, Verlust von Brut- und Nahrungshabitaten. Es ist davon auszugehen, dass sie kurzfristig in benachbarte Bereiche ausweichen kann. Da sich jedoch viele solcher kleinen Verluste landesweit langfristig summieren, sind diese zu kompensieren. Da die Wiesenschafstelze in geringeren Dichten als die Feldlerche vorkommt und hinsichtlich der Habitatansprüche weniger an-spruchsvoll ist, wird sie durch die CEF-Maßnahmen für die Feldlerche profitieren. Unter Annahme deren Umsetzung ist keine erhebliche Schädigung der Schafstelze anzunehmen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: keine
CEF-Maßnahmen erforderlich: Da keine Konkurrenz zwischen beiden Arten auftritt, ist eine kombi-nierte CEF-Maßnahmen mit der Feldlerche möglich (s. dort).
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.2 Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 S. 1, 5 BNatSchG
Durch die Bauarbeiten können die Nester zerstört bzw. die Jungvögel getötet werden. Erfolgt die Abräu-mung des Mutterbodens außerhalb der Brutzeit, kann eine Tötung vermieden werden.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: � Um eine Tötung zu vermeiden, ist die Abräumung der Wiesen und Äcker außerhalb der Brutzeit,
also nicht in der Zeit von 1.3. bis 31.8., oder unmittelbar nach der Ernte durchzuführen.
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
2.3 Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 S. 1, 5 BNatSchG
Während der Brutzeit kann die Wiesenschaftstelze durch die Bauarbeiten so gestört werden, dass sie nicht brütet oder ihre Brut aufgibt (vgl. 2.2). Im Übrigen sind Störungen etwa durch Immissionen (Lärm, Er-schütterungen, Optische) nur von geringer Bedeutung.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich: wie 2.2
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
Zu ausgewählten Arten im Einzelnen:
• Rotmilan: Der streng geschützte Rotmilan steht auf der Vorwarnliste zu den aktuellen Ro-
ten Listen von Deutschland und Bayern (zuvor Kat. 2). Die zurückgehende Gefährdung
zeigt sich deutlich auch im Landkreis Dachau, wo er bei der ADEBAR-Brutvogelkartierung
(2005-2009) noch nicht als Brutvogel festgestellt wurde. Durch eine ostwärts gerichtete
Arealausweitung hat er sich zwischenzeitlich aber angesiedelt. Der lokale Erhaltungszu-
stand ist gut. Nachteilige Effekte durch Flächenverluste (v.a. Jagdareale) werden durch
CEF-Maßnahmen und naturschutzfachlichen Ausgleich ausreichend kompensiert.
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• Wachtel und Rebhuhn konnten nicht nachgewiesen werden. Auch der Einsatz der Klangat-
trappen brachte kein anderes Ergebnis.
• Die übrigen, in Gehölzen brütenden Vogelarten haben in Deutschland durchweg einen gu-
ten Erhaltungszustand, auch wenn die eine oder andere Art auf den Vorwarnlisten zu den
Roten Listen von Deutschland oder Bayern zu finden sind (Dorngrasmücke, Feldsperling,
Goldammer, Stieglitz). Sie werden vor allem durch mögliche Gehölzverluste betroffen, was
hinsichtlich GE-Süd Teil 2 nicht relevant ist.
Fazit:
Bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation ist eine erhebliche
Beeinträchtigung der Brutvogelarten im Planungsgebiet nicht anzunehmen. Die Maßnahmen
zielen auf Bodenbrüter der Agrarlandschaft. Gehölzbrüter sind durch das Vorhaben nicht nen-
nenswert betroffen.
5 Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation
5.1 Maßnahmen zur Vermeidung
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung werden vorgesehen, um Gefährdungen der nach
den hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder
zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:
• Um eine Tötung von bodenbrütenden Vögeln zu vermeiden, ist die Abräumung der Wiesen
und Äcker außerhalb der Brutzeit, also nicht in der Zeit von 1.3. bis 31.8., oder unmittelbar
nach der Ernte durchzuführen.
5.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktio-
nalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG)
Folgende artspezifischen Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funk-
tionalität (CEF-Maßnahmen) der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten müssen
durchgeführt werden.
• Für Feldlerche und Schafstelze kombinierte Maßnahme: Alternativ (variable) Lerchenfens-
ter oder feste Fläche (s.u.); die Wirksamkeit beider Maßnahmen ist hoch, sie sind für beide
Arten geeignet und sie können kurzfristig umgesetzt werden.
Lerchenfenster: (Jährliche) Umsetzung von 20 Lerchenfenster und 0,4 ha Blüh- und Bra-
chestreifen (10 Lerchenfenster und 0,2 ha Blüh- und Brachestreifen / Brutpaar)
(1) Anlage der Lerchenfenster nur im Wintergetreide, Größe von jeweils 20 m2, durch kur-
zes Aussetzen der Getreide-Einsaat, nicht durch Herbizideinsatz, nicht in benutzten Fahr-
gassen; bei einer Anzahl von 2 - 4 Fenster / ha werden also 5-10 ha geeignete Fläche be-
nötigt; bei Umsetzung durch Dritten etwa als PIK-Maßnahme; jährliche Rotation möglich.
Düngereinsatz zulässig, jedoch keine mechanische Unkrautbekämpfung; mind. 25 m Ab-
stand zum Feldrand, Abstand zu Vertikalstrukturen (Einzelbäume > 50 m, Baumreihen/
Feldgehölze > 120 m, geschlossenen Gehölzkulissen > 160 m, Mittel-/Hoch-spannungs-
freileitungen > 100 m) u. Straßen (> 100 m, bei mittleren und hohen bei Verkehrsbelastun-
gen gestaffelte Abstände bis 500 m);
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(2) Zusätzlich Blühstreifen aus niederwüchsigen Arten mit angrenzendem selbstbegrünen-
den Brachestreifen (jährlich umgebrochen), Verhältnis ca. 50:50, Streifenbreite je mindes-
tens 10 m; kein Dünger- und PSM-Einsatz sowie keine mechanische Unkrautbekämpfung
zulässig; Einsaat einer standortspezifischen Saatmischung regionaler Herkunft unter Be-
achtung der standorttypischer Segetalvegetation; reduzierte Saatgutmenge (ca. 50% der
regulären Saatgutmenge) zur Erzielung eines lückigen Bestands, Fehlstellen im Bestand
belassen, mind. 2 Jahre auf derselben Fläche (in dieser Zeit keine Mahd, keine Bodenbe-
arbeitung), bei Flächenwechsel Belassen der Maßnahmenfläche bis Frühjahrsbestellung,
um Winterdeckung zu gewährleisten.
ODER
Feste Fläche (Variante 1)*: Anlage von 1,0 ha Ackerbrache mit integrierten Blühstreifen
(0,5 ha / Brutpaar); auch in Teilflächen von mindestens 0,2 ha, mindestens 10 m breit;
lückige Aussaat aus niederwüchsigen Arten (ca. 50% der regulären Saatgutmenge), Erhalt
von offenen Bodenstellen, kein Dünger- und PSM-Einsatz, keine mechanische Unkrautbe-
kämpfung; spätestens alle 3 Jahre wechselnd oder bearbeitet und neu eingesät.
Saatgut, Abstand- und Lageanforderungen wie Lerchenfenster: kleine Flächen mind. 25 m
Abstand zum Feldrand, bei großen Flächen sind randliche Blühstreifen möglich; Abstand
zu Vertikalstrukturen (Einzelbäume > 50 m, Baumreihen/Feldgehölze > 120 m, geschlos-
senen Gehölzkulissen > 160 m, Mittel-/Hochspannungsfreileitungen > 100 m) und Straßen
(> 100 m, bei mittleren / hohen bei Verkehrsbelastungen gestaffelte Abstände bis 500 m).
Einsaat einer standortspezifischen Saatmischung regionaler Herkunft unter Beachtung der
standorttypischer Segetalvegetation; mind. 2 Jahre auf derselben Fläche (in dieser Zeit
keine Mahd, keine Bodenbearbeitung), bei Flächenwechsel Belassen der Maßnahmenflä-
che bis Frühjahrsbestellung, um Winterdeckung zu gewährleisten.
(*Grundsätzlich wäre auch eine Rotation möglich: mind. 2 Jahre auf derselben Fläche, in
dieser Zeit keine Mahd, keine Bodenbearbeitung, bei Flächenwechsel Belassen der Maß-
nahmenfläche bis Frühjahrsbestellung, um Winterdeckung zu gewährleisten.)
ODER
Feste Fläche (Variante 2): Anlage von 1,0 ha blütenreicher Extensivwiese (0,5 ha / Brut-
paar); auch in Teilflächen von mindestens 0,2 ha, mindestens 10 m breit; lückige Aussaat
aus niederwüchsigen Arten (ca. 50% der regulären Saatgutmenge), Erhalt von offenen Bo-
denstellen, kein Dünger- und PSM-Einsatz, keine mechanische Unkrautbekämpfung; Ab-
stand- und Lageanforderungen wie Lerchenfenster: kleine Flächen mind. 25 m Abstand
zum Feldrand, bei großen Flächen sind randliche Blühstreifen möglich; Abstand zu Verti-
kalstrukturen (Einzelbäume > 50 m, Baumreihen/Feldgehölze > 120 m, geschlossenen Ge-
hölzkulissen > 160 m, Mittel-/Hochspannungsfreileitungen > 100 m) und Straßen (> 100 m,
bei mittleren / hohen bei Verkehrsbelastungen gestaffelte Abstände bis 500 m).
Einsaat einer standortspezifischen Saatmischung regionaler Herkunft, im Blühstreifen
standorttypische Segetalvegetation; 2-3 Mahden (bei starker Wüchsigkeit anfangs eher
mehr, später reduzieren), frühestens Mitte Juni, Kombination mit extensiver Beweidung (ab
Mitte Juni) möglich, zur Schaffung partieller Vertrittstellen und Erhöhung der Struktur- und
Artenvielfalt sogar zu empfehlen.
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• Die CEF-Flächen für die Feldlerche eignen sich auch als Ausgleich für die Schafstelze. Da
keine Konkurrenz zwischen beiden Arten auftritt, ist die Verwendung der gleichen Flächen
möglich (als keine zusätzlichen CEF-Flächen).
5.3 Maßnahmen zur Kompensation
Darüber hinausgehende Kompensationsmaßnahmen, um Verschlechterungen der nach den
hier einschlägigen Regelungen geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden oder zu
mindern, sind nicht erforderlich. Unabhängig vom artenschutzrechtlichen Ausgleich ist ggf. ein
naturschutzrechtlicher Ausgleich entsprechend Leitfaden "Eingriffsregelung in der Bau-
leitplanung" (Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen) zu
erbringen, dessen Ausführung der UNB spätestens nach der der Baumaßnahme folgenden
Vegetationsperiode nachzuweisen ist. Bei Einrichtung fester Flächen kann der artenschutz-
rechtliche Ausgleich auf den naturschutzrechtlichen Ausgleich angerechnet werden. Eine An-
rechnung von PIK-Maßnahmen ist nicht möglich.
5.4 Bewertung der vorgesehenen Ausgleichsflächen
Für das Vorhaben sind nach derzeitiger Berechnung 19.249 m2 naturschutzrechtlicher Aus-
gleich zu erbringen. Der Bauherr plant dies auf den Fl.Nrn. 262 (7.243 m2, anrechenbar 8.692
m2), 274 TF (2.699 m2) und 275
TF (7.858 m2) Gmk. Ebertshau-
sen. Die Fl.Nr. 275 hat jedoch
eine Gesamtfläche von 11.187
m2, die in den artenschutzrechtli-
chen Ausgleich eingebracht wer-
den könnten.
Es stellte sich die Frage, ob diese
Flächen als CEF-Flächen für
Feldlerche und Schafstelze ge-
eignet sind und somit auf den
artenschutzrechtlichen Ausgleich
angerechnet werden können.
Grundsätzlich ist es so, dass bei-
de Flächen als Teilflächen des
artenschutzrechtlichen Ausgleichs
groß genug wären (Mindestgröße;
0,2 ha).
Abb. 4: Lage der Ausgleichsflächen A1 bis A3 (grün), rot: weitere Ökokon-toflächen in Vorbereitung.
262
274
275
276
281/1
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Geplante Ausgleichsfläche A1 auf Fl.Nrn. 262
Allein aufgrund der Lage der geplanten Aus-
gleichsfläche A1 zum östlich benachbarten
Gehölz eignet sich diese nicht als Ausgleichs-
fläche für die Feldlerche, da der Mindestab-
stand von 120 m zu Baumreihen und Feldge-
hölzen (s. roter Kreis) weit unterschritten wird.
Auch die Strukturanreicherung (Pflanzung von
weiteren Bäumen, Pflanzung einer Hecke aus
heimischen Baum und Gebüscharten) sowie
die Umwandlung in eine Wiese schließen eine
Eignung für die Feldlerche aus.
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Geplante Ausgleichsfläche A2 auf Fl.Nrn. 274
Auch die geplante Ausgleichsfläche A2 eignet
sich schon allein aufgrund der Lage zum öst-
lich benachbarten Gehölz nicht als Ausgleichs-
fläche für die Feldlerche, da der Mindestab-
stand von 120 m (s. roter Kreis) weit unter-
schritten wird. Auch die Strukturanreicherung
(Pflanzung von weiteren Bäumen, Pflanzung
einer Hecke aus heimischen Baum und Ge-
büscharten) sowie die Umwandlung in eine
Feuchtwiese mit Seigen schließen eine Eig-
nung für die Feldlerche aus.
Hinsichtlich der Eignung von Ausgleichsfläche A3 für die Feldlerche wurde A2 so umgeplant,
dass die Gehölzpflanzungen (Verlegung in den Nordteil, im Südwesten nur eine Feldhecke)
keine Beeinträchtigung mehr darstellen.
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A3
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Geplante Ausgleichsfläche A3 auf Fl.Nrn. 275
Durch die Lage am Rohrbach mit weitestgehend freiem Zugang zur Feldflur nach Osten und
Westen eignet sich diese Fläche gut als Ausgleichsfläche für die Feldlerche. Eine kleine
Baumgruppe liegt südlich in 60 m Entfernung in der Ökokontofläche 276, diese wurde über-
plant (optische Verkleinerung durch Entwicklung der Weiden zu Kopfweiden, Entfernung der
nähesten zwei Birken), so dass sie nicht mehr als Beeinträchtigung für die Feldlerche angese-
hen werden kann. Hinsichtlich der Verwendung für die Feldlerche wurde in Absprache mit der
UNB auch in A3 auf die Anreicherung mit Gehölzen verzichtet. Die Ansaat als Extensivwiese
muss sehr lückig sein, was durch Schaffung von flachen Geländekuppen aus Rohboden un-
terstützt wird. Im Grenzbereich zur Ackerflur wird ein Grenzwall mit Blühstreifen realisiert. Die
Fläche kann durch die Schaffung eines hochwertigen Wiesenlebensraums mit Eignung einer
für den Artenschutz relevanten Art auch für den Naturschutzfachlichen Ausgleich angerechnet
werden, allerdings in seiner Gesamtheit von 11.187 m2 (benötigt werden mind. 10.000 m2).
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276
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Geplante Ökokontofläche auf Fl.Nrn. 276
Die Ökokontofläche auf Fl.Nrn. 276 wurde hinsichtlich der Eignung der benachbarten A3
überplant. Die Baumgruppe am Weiher (etwa 60 m südlich von A3) wurde optisch verkleinert
durch Entwicklung der Weiden zu Kopfweiden und Entfernung der nähesten zwei Birken. Die
vorhandenen Eichen werden erhalten.
Fazit:
Die Ausgleichsfläche A3 (Fl.Nr. 275 Gmk. Ebertshausen) würde sich mit 11.187 m2 bei ent-
sprechender Umplanung als CEF-Fläche für Feldlerche und Schafstelze (artenschutzrechtli-
cher Ausgleich) eignen. Da die Feldlerche eine gefährdete Vogelart ist, könnten davon
7.858 m2 auch als naturschutzrechtlicher Ausgleich anerkannt werden.
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6 Gutachterliches Fazit
Bei der vorgesehenen Planung ist nur von einer direkten Betroffenheit von FeldVögel nach
Vogelschutzrichtline auszugehen. Eine Betroffenheit weiterer Arten nach Anhang IV der FFH-
RL besteht nicht. Bei Umsetzung der Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation ist eine
erhebliche Beeinträchtigung der aufgeführten Arten im Planungsgebiet jedoch nicht anzuneh-
men.
Unter Beachtung der vorgenannten Punkte kann dem Bauvorhaben aus Sicht des Artenschut-
zes zugestimmt werden.
Literatur
BfN (Bundesamt für Naturschutz, Hrsg.) (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands, Band 1: Wirbeltiere. - Schriftenreihe Naturschutz und Biologische Vielfalt, Heft 70 (1): 388 S.
GRÜNEBERG, C., H.-G. BAUER, H. HAUPT, O. HÜPPOP, T. RYSLAVY & P. SÜDBECK (2015): Rote Liste
der Brutvögel Deutschlands. 5. überarbeitete Fassung, 30. November 2015. Berichte zum Vogel-
schutz 52: 19-67.
JOEST, R., L. DALBECK, C. OBERWELLAND, M. OLTHOFF, K. NOTTMEYER, B. WALTER & J. WEISS (2011):
1000 Fenster für die Lerche - Ergebnisse der NRW-Erfolgskontrolle. - Natur in NRW 1/11: 20-23.
LfU (Bayer. Landesamt für Umwelt Hrsg.) (2014): Bayerische Kompensationsverordnung (Bay-
KompV). Arbeitshilfe Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK)Arbeitshilfe 2014). -
UmweltSpezial, Augsburg: 34 S.)
LfU (Bayer. Landesamt für Umweltschutz Hrsg.) (2003): Rote Liste der gefährdeten Tiere Bayerns. Schr.-R. Bayer. Landesamt f. Umweltschutz 166.
LfU (Bayer. Landesamt für Umweltschutz Hrsg.) (2003): Rote Liste der gefährdeten Tiere Bayerns. Schr.-R. Bayer. Landesamt f. Umweltschutz 166.
LfU (Bayer. Landesamt für Umweltschutz Hrsg.) (2016): Rote Liste und Liste der Brutvögel Bayerns - Stand 2016.
LPV Augsburg-Stadt (2010): „Augsburg sucht die Lerche“ - Abschlussbericht des GS-Projekt.
RÖDL, T., B.-U. RUDOLPH, I. GEIERSBERGER, K. WEIXLER, ARMIN GÖRGEN (2012): Atlas der Brutvögel in Bayern – Verbreitung 2005 bis 2009. Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart: 256 S.
SCHLUMPRECHT, H. (unpubl.): Entwicklung methodischer Standards zur Ergänzung der saP-Internet-Arbeitshilfe des LfU. - Bericht für das LfU vom 24.10.2016.
STICKROTH, H. (2017): Kartierung und artenschutzrechtliches Kurzgutachten zum Vorhaben
„Bebauungsplan GE Erweiterung Süd“. - Bericht und Kurzgutachten im Auftrag der Gemeinde
Odelzhausen vom 20.07.2017, Augsburg: 9 S. & Anhang.
SÜDBECK, P., H.-G. BAUER, M. BORCHERT, P. BOYE & W. KNIEF (2007): Rote Liste der Brutvögel
Deutschlands. 4. Fassung, 30.11.2007. Berichte zum Vogelschutz 44: 23-81.
Anhang Seite I
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Anhang
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Anhang
Artenschutzkartierung Bayern (ASK)
Keine ASK-Nachweise im Planungsraum
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Biotopkartierung
Keine betroffenen Biotope
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saP_Internethilfe des LfU
Vorkommen in TK-Blatt 7633 (Altomünster)
Extensivgrünland und andere Agrarlebensräume, Hecken
Säugetiere
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name RLB RLD EZK EZA Grün- land
Äcker
Myotis myotis Großes Mausohr V V g g 4 nicht
relevant
Vögel
Deutscher Name Wissenschaftlicher Name RLB RLD EZK Grün-
land Äcker B R D S W
Habicht Accipiter gentilis V
u
2 2
Sperber Accipiter nisus
g g
2 2
Feldlerche Alauda arvensis 3 3 s
1 1
Wiesenpieper Anthus pratensis 1 2 u
2 3
Graureiher Ardea cinerea V
g
g 1 2
Waldohreule Asio otus
u
1 1
Kanadagans Branta canadensis
g g
g 2
Mäusebussard Buteo buteo
g g
1 1
Weißstorch Ciconia ciconia
3 u u
1
Wachtel Coturnix coturnix 3 V u
1 1
Kuckuck Cuculus canorus V V g
2 2
Mehlschwalbe Delichon urbicum 3 3 u
2
Goldammer Emberiza citrinella
V g
2 2
Turmfalke Falco tinnunculus
g
1 2
Rauchschwalbe Hirundo rustica V 3 u
2
Neuntöter Lanius collurio V
g
2 2
Feldschwirl Locustella naevia V 3 g
3
Wiesenschafstelze Motacilla flava
u
1 1
Grosser Brachvogel Numenius arquata 1 1 s s
u 1 2
Feldsperling Passer montanus V V g
2 2
Rebhuhn Perdix perdix 2 2 s
1
Braunkehlchen Saxicola rubetra 1 2 s
2
Dorngrasmücke Sylvia communis V
g
2
Klappergrasmücke Sylvia curruca 3
?
3 3
Kiebitz Vanellus vanellus 2 2 s u
1 1
Anhang Seite IV
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Legende Rote Listen gefährdeter Arten Bayerns (RLB 2003) bzw. Deutschlands (RLD 1996 Pflanzen und 1998/2009 ff. Tiere)
Kategorie Beschreibung
0 Ausgestorben oder verschollen
1 Vom Aussterben bedroht
2 Stark gefährdet
3 Gefährdet
G Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt
R Extrem seltene Arten und Arten mit geografischer Restriktion
V Arten der Vorwarnliste
D Daten defizitär
Legende Erhaltungszustand in der kontinentalen (EZK) bzw. alpinen Biogeografischen Region (EZA) Deutschlands bzw. Bayerns (Vögel)
Erhaltungszustand Beschreibung
s ungünstig/schlecht
u ungünstig/unzureichend
g günstig
? unbekannt
* Die Populationen in Ostdeutschland, Süddeutschland, Nordrhein-Westfalen und Saarland sind bereits in einem günstigen Erhaltungszustand Legende Erhaltungszustand erweitert (Vögel)
Brut- und Zugstatus Beschreibung
B Brutvorkommen
R Rastvorkommen
D Durchzügler
S Sommervorkommen
W Wintervorkommen
Legende Lebensraum
Lebensraum Beschreibung
1 Hauptvorkommen
2 Vorkommen
3 potentielles Vorkommen
4 Jagdhabitat