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239Straßenverkehrstechnik 4.2013
Sicherung von Arbeitsstellen | FACHINFORMATIONEN
… bei der Gestaltung vonAbsperreinrichtungenAbsperrungen einer Arbeitsstel-le werden gemäß RSA [1] wiefolgt gestaltet (Bild 1):– Im Fahrzeug-Verkehrsraum
Leitbaken oder Absperr-schranken (RSA B, 2.4.0 (6)).
– Im Geh- und Radwegbereichnur Absperrschranken (RSAB, 2.4.0 (6)).
– Auf oder neben Gehwegenim Bereich von Aufgrabun-gen und Notwegen sowie in Fußgängerbereichen und -zonen zusätzlich eine Blin-dentastleiste (RSA A, 3.1.1(6)).
– Bei Arbeitsstellen von kürze-rer Dauer im Bereich vonSchachtzugängen oder ähn-lich kleinflächigen Öffnun-gen in Geh- und Radwegenmobile Absturzsicherungen(RSA B, 3.2).
Dazu werden in den ZTV-SA [2]zusätzliche Vorgaben gemacht:ZTV-SA 5.10.5 Mobile Absturz -sicherung(1) Eine mobile Absturzsiche-rung zum Schutz für Fußgängergegen Absturz besteht aus einerbeweglichen Rahmenkonstruk-tion … sowie … einer Absperr-schranke von 100 oder 250 mmHöhe … und einer Tastleiste von100 …Die so geforderten mobilen Ab-sturzsicherungen ragen oderstehen logischerweise dannauch im Fahrzeug-Verkehrs-raum (Bild 2). Genutzt werden
diese „mobilen Absturzsiche-rungen“ jedoch auch generell,ohne dass jemand diesen Ver-stoß gegen die jeweilige ver-kehrsrechtliche Anordnung ver-folgt. So wie in den Regelplä-nen der RSA und in den mei-sten Anordnungen werden dieAbsperrungen für den Fahr-zeug-Verkehrsraum ohne Blin-dentastleiste dargestellt. Dieswiderspricht § 45 Abs. 6. StVOUrteil [3]: Verkehrsbeschrän kun -gen durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen kanngrundsätzlich nur die zuständi-ge Behörde anordnen. Der Bau-unternehmer darf die Anord-nungen nur durchführen unddabei nicht von ihnen abwei-chen, sonst sind sie nichtig,auch wenn sie als sachgerechterscheinen können.Diese praxisgerechte Duldungist vertretbar, wenn die retrore-flektierende Wirkung der Blin-dentastleisten im Verkehrsraumbei Nacht berücksichtigt wird(z.B. Bild 4 rechts). Seit 2004 bietet nun ein Unter-nehmen eine „mobile Absturz-sicherung“ aus Kunststoff an(Bild 3 links). Leider verbindetes die eindeutigen Vorteile der
VwV-StVO zu § 33 zu Absatz 2I. Schon bei nur oberflächlicherBetrachtung darf eine Einrich-tung nicht den Eindruck erwek-ken, daß es sich um … eine amt-liche Verkehrseinrichtung han-delt. Verwechselbar ist eineEinrichtung auch dann, wenn(nur) andere Farben gewähltwerden.TL-Absperrschranken2.1.1 Bild und Abmessungen …Die Farben müssen DIN 6171Teil 1 entsprechen. Die Rücksei-ten von Absperrschranken sindin der Farbe Grau zu lackierenoder einzufärben. KonstruktiveTeile, wie Rahmen, sollen eben-falls grau … sein.Diese Vorgabe findet sich nunauch in den aktuellen VwV-StVO:VwV-StVO Zu den §§ 39 bis 43III. 8 … Pfosten, Rahmen undSchilderrückseiten sollen grauseinDie Missachtung ist zudem ord-nungswidrig:
SICHERUNG VON ARBEITSSTELLEN
Mehr Sicherheit und Qualität an Arbeitsstellen ….Wolfgang Schulte
leichteren und besser handhab-baren Konstruktion, die zudemmit einem geringeren Verlet-zungsrisiko für die Arbeiter ver-bunden ist, mit einem Verstoßgegen die vorhandene Regeln.Im Glauben, einen Beitrag zumehr Verkehrssicherheit unterBerufung auf § 823 BGB (Scha-denersatzpflicht) zu leisten, wirddie Einrichtung gelb eingefärbt.
Die Bundesanstalt für Straßen-wesen (BASt) und auch der Au-tor haben sich von Anbeginngegen diese farbliche Gestal-tung ausgesprochen, da sie ge-gen StVO, VwV-StVO und TL [4]verstößt:
StVO § 33 StVO
(2) Einrichtungen, die Zeichenoder Verkehrseinrichtungen(§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden kön-nen oder deren Wirkung beein-trächtigen können, dürfen dortnicht angebracht oder sonstverwendet werden, wo sie sichauf den Verkehr auswirken kön-nen. …
Verfasseranschrift:Ltd. RDir. a.D. Dr.-Ing. W. Schulte,Falltorstraße 5,D-51429 Bergisch Gladbach,[email protected] Bild 1: Absperrung im Fahrzeug-Verkehrsraum (links) sowie Fuß- und Gehwegbereich (rechts)
Bild 2: Mobile Absturzsicherung im Straßenraum
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den zu bewahren, und die ihmden Umständen nach zumutbarsind. (BGH VersR 64 746)Die Konkurrenz griff die Ideeauf und gestaltete das Rahmen-system zunächst in Rot, späterfast ausschließlich in Weiß(Bild 3). Bei einem Herstellerkann diese Einrichtung bis heu-te auch in anderen Farben be-stellt werden, sodass „Absturz-sicherungen“ auch in Orangeund Blau auftauchten. Für Un-ternehmen, die diese Einrich-tungen bestellen, sind dannAussagen wie „entspricht denVorschriften der ZTV-SA“ oder„entspricht den TL der BASt so-wie der RSA 95“ gänzlich ver-wirrend. Gemäß den einschlägigen Re-
1 Bundesministerium für Verkehr,Richtlinien für die Sicherung vonArbeitsstellen (RSA), Ausgabe 1995
2 Forschungsgesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen, Zusätz licheVertragsbedingungen und Richt -linien für Sicherungsarbeiten anStraßen (ZTV-SA), Köln, Ausgabe1997
3 OLG Zweibrücken, Verkehrsrechts-sammlung Band 51, S. 138
4 Forschungsgesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen: TechnischeLieferbedingungen für Absperr-schranken, Köln, Ausgabe 1997
5 BGH Versicherungsrecht 1964, S. 746
§ 49 Abs. 1 Nr. 28 StVOOrdnungswidrig im Sinne des§ 24 StVG handelt, wer vorsätz-lich oder fahrlässig gegen eineVorschrift über Verkehrsbeein-trächtigungen nach § 33 ver-stößt).Hierdurch legt der Regelsetzerfest, wie § 823 BGB und damitdie Verkehrssicherungspflichterfüllt wird. Niemand kann undmuss somit höhere Anforderun-gen bei der Arbeitsstellensiche-rung erfüllen.Urteil [5] Es bedarf auch nur sol-cher Sicherungsmaßnahmen, dieein verständiger, umsichtiger, invernünftigen Grenzen vorsichti-ger Mensch für ausreichend hal-ten darf, um andere Personenvor nicht fern liegenden Schä-
ben, so dass weitere farbigeMarkierungen nicht erforder-lich sind.
– Insbesondere ist eine Grund-satzproblematik zu beachten:Der Verkehrsteilnehmer mussin wenigen Augenblicken ent-scheiden, dass und wie er ei-ner Anweisung, die ihm eineVerkehrseinrichtung gibt, zufolgen hat. Dies beruht zu einem großen Teil auch aufder Einheitlichkeit gleichar -tiger Verkehrseinrichtungenund damit auf deren Wieder-erkennungswert. Im Zuge derFortentwicklung kann überandersfarbige Absturzsiche-rungen diskutieren werden.Verwendet werden sollte (unddarf gemäß Regelwerk) je-doch nur das, was auch offi-ziell eingeführt ist, um ebendiese Einheitlichkeit und dasautomatische Vertrauen desVerkehrsteilnehmers in dieihm gegebene Weisung zuwahren.
In der Folge der Duldung derregelwidrigen Gestaltung darfes dann nicht verwundern,wenn weitere „bessere“ Lösun-gen angeboten werden (Bild 6).Diese Einrichtung hat sich vomRegelwerk und darauf basieren-den verkehrsrechtlichen Anord-nungen endgültig entfernt. Siekann auch nicht hilfsweise alsVerkehrszeichen 625 (Kurven -tafel) verstanden werden, dahierfür weiße Zwischenflächenerforderlich wären. n
Bild 3: Mobile Absturzsicherung in Gelb, Grau und Rot
Bild 4: Dieselbe Absturzsicherung bei Tag und Nacht
Bild 5: Mobile Absturzsicherung aus Kunststoff in Grau Bild 6: „Kurvengitter“
gelwerken ist dies eben hin-sichtlich der Farbigkeit schlichtnicht zutreffend.Es wird dabei zudem übersehen,dass die Vorgaben der StVO/VwV-StVO einer grauen Rah-menfarbe grundsätzlich keinerÄnderung bedürfen (Bild 5 links):– Für Fußgänger und Radfahrer
sind die AbsperrschrankenHindernis genug.
– funktionalen Absturzverhin-derung ist keine Farbe erfor-derlich.
Zudem erscheint bei Nacht beieinem höheren Gefährdungspo-tential alles Farbige ohnehin nurin Grautönen (Bild 4 rechts).– Im Fahrzeug-Verkehrsraum
sind für Längsabsperrungenbereits Leitbaken vorgeschrie-
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