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Sanierung von Kugelfängen bei SchiessanlagenTagung Bezirksschützenverband Muri vom 24. Februar 2007, Hans Burger, Abteilung für
Umwelt
• Wann ist ein Kugelfang sanierungsbedürftig ?
• Wie steht es mit der Dringlichkeit einer Sanierung ?
• Wer ist sanierungspflichtig und wer ist kostenpflichtig ?
• Was ist bei jeder Anlage zu klären ?
• Was beinhaltet die Änderung des Umweltschutzgesetzes vom 1.11.06 ?
• Was muss der Inhaber der Anlage entscheiden ? (Handlungsbedarf)
• Wie unterstützt der Kanton die Anlageninhaber ?
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Sanierung von Kugelfängen bei SchiessanlagenBVU, Abteilung für Umwelt
Wann ist ein Kugelfang sanierungsbedürftig ?
Fall A ….. wenn die Schadstoffe des Kugelfangs das Grundwasser, eine Quelle oder ein Oberflächen-Gewässer mit Schadstoffen (Blei und / oder Antimon) verunreinigen.
(Sanierungswerte nach Altlastenverordnung [AltlV] sind überschritten)
Fall B ….. wenn die Nutzer des Bodens durch Schadstoffe des Kugelfangs gefährdet sind; d.h. die zonenkonforme Nutzung (Landwirtschaft, Gartenbau, Wohnen) nicht mehr möglich ist.
(Sanierungswerte nach Bodenschutzverordnung [VBBo], speziell Blei, sind überschritten)
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Sanierung von Kugelfängen bei Schiessanlagen BVU, Abteilung für Umwelt
• Wie steht es mit der Dringlichkeit einer Sanierung ?
Fall A
In der Regel innert weniger Jahre, abhängig von der Gefährdungssituation
(Auf jeden Fall ist der Schadstoffeintrag so rasch als möglich zu unterbinden)
Fall B
Erst nach Stilllegung der Schiessanlage
(Nur bei stillgelegten Anlagen ist bezüglich dem Schutzgut Boden eine Sanierungsbedürftigkeit möglich).
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Sanierung von Kugelfängen bei SchiessanlagenBVU, Abteilung für Umwelt
• Wer ist sanierungspflichtig und wer ist kostenpflichtig ?
• Sanierungspflichtig ist der Inhaber1 der Altlast (Art. 20 Altlasten-Verordnung)
• Kostenpflichtig ist der Verursacher2
(Art. 32d Abs. 1 und 2 Umweltschutzgesetz)
1 in der Regel die Gemeinde (evtl. Schiessverein) 2 Potenzielle Verursacher sind die Gemeinde, der Bund und die Schützenvereine, gestützt
auf Art. 7 Schiessanlagen-Verordnung scheint es primär die Gemeinde zu sein
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Sanierung von Kugelfängen bei SchiessanlagenBVU, Abteilung für Umwelt
Was ist bei jeder Schiess-Anlage zu klären ?
• Ist die Anlage bezüglich Grundwasser und Gewässerschutz sanierungsbedürftig ?
(Erstbeurteilung aller Anlagen durch Kanton bis Ende Februar 2007)
• Besteht bei der Anlage ein Bodenschutzproblem im Zusammenhang mit der aktuellen oder geplanten Nutzung ?
• Wie sehen die längerfristigen Perspektiven der Anlage bezüglich Schiessbetrieb aus ?
Entscheidungsgrundlagen bezüglich Beanspruchung von Bundesgeldern zur Sanierung der Kugelfänge
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Sanierung von Kugelfängen bei Schiessanlagen BVU, Abteilung für Umwelt
Was beinhaltet die Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 1. November 2006 ?
Der Bund zahlt 40 % an die Sanierungskosten einer Schiessanlage, wenn
• sie gemäss Umweltschutzgesetzgebung sanierungsbedürftig ist
und
• nach dem 1. 11. 2008 kein Schadstoffeintrag mehr erfolgt
Inhaber von Schiessanlagen müssen sehr schnell entscheiden, ob sie die Bedingungen für die Bundesgelder erfüllen wollen / müssen.
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Sanierung von Kugelfängen bei SchiessanlagenBVU, Abteilung für Umwelt
Was muss der Inhaber der Anlage schnell entscheiden ? (Handlungsbedarf)
Sollen die Bedingungen für den Erhalt von Bundesgeldern erfüllt werden ?
d.h. entweder
- Stilllegung der Anlage nach vorgängiger Ersatzbeschaffung bis 1. 11. 08
oder
- Umstellung auf einen emissionsfreien Betrieb ab dem 1. 11. 2008 (in der Regel Einbau KKF = Künstliches Kugelfangsystem). Der Einbau kann auch erst im Winter 2008 / 2009 erfolgen, wenn in diesen Monaten nachweislich nicht geschossen wird.
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Sanierung von Kugelfängen bei SchiessanlagenBVU, Abteilung für Umwelt
Wie unterstützt der Kanton die Anlageninhaber ?
• Informationsschreiben und Umfrage an die Gemeinden vom Oktober 2006 (Sofortmassnahme)
• Beratung und Unterstützung der Gemeinden und Vereine im Einzelfall
• Gewässerökologische Erstbeurteilung aller Standorte
• Gemeindeseminare 2007 (24.5. in Aarau; 20.6. in Muri; 28.6. in Frick)
• Rechtliche Grundlage für finanzielle Unterstützung durch Kanton im Entwurf zum neuen EG Umweltrecht (kommt dieses Jahr in den GR)