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Seite 1 08.06.06
AWG Novelle 20135. Juni 2013
Seite 2
• Herstellung eines fairen Wettbewerbs in der Abfallbewirtschaftung von Haushaltsverpackungen
• Beibehaltung der bestehenden Qualität der getrennten Sammlung und Verwertung
• Keine Verkübelung durch Duplizierung der Sammlung
• Wesentliche Bestimmungen im AWG 2002 – Flankierende Bestimmungen in einer neugefassten VerpackungsVO 2013
• EU-Richtlinien Konformität
Grundprinzipien
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• Primärverpflichtete und gesamthafte Teilnahme
• Abgrenzung Haushalt/Gewerbe
• Abfallvermeidungsmaßnahmen
• Genehmigungsvoraussetzungen für Systeme/Haushalt
• Aufteilung nach Marktanteil
• Sammelvertrag oder Mitbenutzung
• Genehmigungsvoraussetzungen für Systeme/Gewerbe
• Stakeholderdialog
• Verpackungskoordinierungsstelle
AWG-Novelle 2013 - Übersicht
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Primärverpflichtetenebene
§ 13g AWG 2002 Teilnahmepflicht für Haushaltsverpackungen
Gesamthaft je Sammelkategorie
• Abpacker• Hersteller von Serviceverpackungen• Importeure• Eigenimporteure• Ausl. Versandhändler (neu!)
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Abgrenzung Haushalt/Gewerbe
§ 13h AWG 2002: Abgrenzung zwischen Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen entsprechend der derzeitigen Sammlung
Für bestimmte Anfallstellen kann eine Aufteilung auf Haushalts- und Gewerbeanteile nach Prozentsätzen in einer Verordnung für verbindlich erklärt werden.
Größe bis 1,5m2 oder 5 Liter und
Anfall in Haushalten oder haushaltsähnlichen Einrichtungen
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Genehmigungsvoraussetzungen
§29 AWG 2002 Pflichten für alle Sammel- und Verwertungssysteme
Kontrollkonzept über 80% der Massen in 3 Jahren, inkl. Teilnahmeentgelte
Maßnahmen zur Vermeidung: Erhöhung auf 0,5 % und gemeinsame Mittelvergabe
Veröffentlichung der Teilnehmer und der Tarife
Verbot der Quersubventionierung von Geschäftsfeldern (§ 32 (3))
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Genehmigungsvoraussetzungen
§ 29b AWG 2002 Systeme für Haushaltsverpackungen
Gesamthaft für eine Sammelkategorie
Flächendeckung: • Sammelpartner in jedem Bezirk• Sammelstelle in jeder Gemeinde
oder• Mitbenutzung (§ 30 AWG 2002)
Berücksichtigung bestehender Sammlungen der Kommunen
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Vertragsebene & Mitbenutzung
System A System CSystem B
SammelpartnerPriv.
SammelpartnerKomm.
SammelpartnerKomm.
SammelpartnerPriv.
Sammel-verträge
Mitbenutzungsvertrag
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Abgeltung der Verpackungen im Restmüll
• VO-Ermächtigung zur Festlegung eines Berechnungsmodells von Abgeltungen und von Erfassungsquoten
• Basis: Abfallseitige Erhebungen und Lizenzmassen
• Alle drei Jahre ab 2015-2017
• Review-Klausel, wenn sich die Lizenzmasse wesentlich ändert
• Vereinbarung zwischen WKÖ und Kommunen
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Ausschreibung der Sammlung
§ 29b Abs. 7 bis 10 AWG 2002: „Wettbewerb auf Augenhöhe“
• Aufteilung der Sammelregionen auf die Systeme je nach Marktanteil (Verlosung)
• Ausschreibungskriterien nach Vergaberecht (öffentl. Bekanntgabe, Bestbieterprinzip,..)
• Eintrittsrecht der Kommunen für ihre Infrastruktur
• Laufende Betreuung der Sammelregionen durch das ausschreibende System
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Stakeholderprozess
Stakeholderprozess:
Festlegung der Sammlung in den Regionen (unter Einbeziehung aller Stakeholder)
Verordnung nach § 36 Z 6
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Genehmigungsvoraussetzungen
Monatlicher Marktanteil (Meldung und Veröffentlichung)
§ 29c AWG 2002 Sammelverträge
Kontrahierungszwang der Sammelpartner
Übergabe an jeder Übergabestelle nach Marktanteil
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Genehmigungsvoraussetzungen
§ 29d AWG 2002: Systeme für gewerbliche Verpackungen
• Gesamthaft je Sammelkategorie
• Flächendeckung (Übergabestelle je polit. Bezirk)
• Erfassung nach Marktanteil
• Sonderregelung für Holsysteme (Direkt abgeholte Massen verringern den Marktanteil)
• Anfallstellenregister (Verpackungskoordinierungsstelle)
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Verpackungskoordinierungsstelle
§ 30a AWG 2002: Für Haushalts- und gewerbl. Verpackungen
Aufgaben: • Koordinierung der Information der Letztverbraucher (inkl.
Finanzierung)• Analysen zur Sammlung von Haushaltsverpackungen• Mitarbeit an kostenorientierter Sammlung, Stakeholderdialog• Kontrolle der Systemteilnehmer• Gestaltung von Schlichtungsmodalitäten • Führung eines Anfallstellenregisters und Vereinbarungen mit
deren Betreibern
Bündelung von Vermeidungsprojekten
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Sonstiges
Einweggeschirr und Besteck
Übergangsbestimmungen für bestehende Systeme
Abgestuftes Inkrafttreten
Verpackungsverordnung 2013
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit
DI Christian HolzerLeiter der Sektion Stoffstromwirtschaft, Abfallmanagmentund stoffbezogener Umweltschutz