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Kollegiumstag Schule Schule & Recht 19. November 2015 Niederbipp

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Page 1: Schule & Recht Niederbipp das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei

Kollegiumstag Schule

Schule & Recht

19. November 2015

Niederbipp

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Unterlagen

Page 3: Schule & Recht Niederbipp das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei

Themen

Der aktuelle Fall «der gebrochene Arm»

Ist der Fettnapf noch so klein, irgendwer tritt doch hinein

Lager und Schulreisen – Erholung oder Albtraum?

Die Verantwortlichkeit von Lehrpersonen und Schulleitungen

Mit der Machete durch den Gesetzesdschungel

Tanga, Top versus Kleidervorschriften

Eltern- und Schülermitsprache - auch das noch

Der digitale Pranger – Facebook und Co. sind keine rechtsfreien

Räume

Piraten und Plagiate – Urheberrechte in der Schule

Fairness im Verfahren

Ausblick

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Ziele

Die Teilnehmenden …

kennen die relevanten Rechtsquellen

erhalten Einblick in die Verantwortlichkeit von Lehrpersonen

sind sich der Mitspracherechte der Eltern und Schülern bewusst.

sind sensibilisiert für juristisch heikle Sachverhalte

sind vertraut mit den Grundzügen des Datenschutzes und

Urheberrechtes

sind in der Lage, sich in Rechtsfragen kompetent zu informieren

können rollen- und situationsadäquat handeln

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Der aktuelle Fall «der gebrochene Arm»

Ein Junge hatte sich am 30. April 2015 vergangenen Jahres in einer

Sportstunde schwer verletzt. Die Schüler der damals vierten Klasse

sollten einen Parcours über die ständigen Hindernisse des Schulhofs

absolvieren, als der Zehnjährige bei einer Hockwende über ein

Geländer hängenblieb. Beim Sturz auf den Beton brach er sich den

linken Oberarm.

Das hätte der Lehrer verhindern müssen, beanstandeten die Eltern,

die vor dem Amtsgericht Oranienburg als Nebenklägerinnen

auftraten. Gegenüber dem sportlich eher ungeübten Jungen habe er

eine "besondere Pflicht der Hilfestellung" gehabt, monierte ihr Anwalt

Klaus Thomas in seinem Abschlussplädoyer.

Dass er abgelenkt war, hatte der Angeklagte in seiner Schilderung des

Vorgangs selbst erwähnt: Ein Mitschüler hatte sich bei der gleichen

Übung einen blauen Fleck zugezogen und saß weinend am Rand.

Sonst hätte er den fraglichen Schüler "mit Sicherheit nicht alleine

springen lassen", so der Lehrer.

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Der aktuelle Fall «der gebrochene Arm»

Vieles liege im Ermessen des Lehrers, so der vom Gericht

hinzugezogene Sachverständige. Es gebe auch keine Regel, im

Sportunterricht nur zertifizierte Geräte zu nutzen. Der Sportberater fand

sogar im Gegenteil: "Für mich trägt das dazu bei, die Sicherheit in den

Pausen zu erhöhen."

So konnte der Richter am Ende keine Sorgfaltspflicht definieren, die

der Angeklagte verletzt hätte.

(Quelle: Märkische Onlinezeitung 5. Mai 2015)

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Arten von Risiken

1. erlaubtes Risiko – allgemeines Lebensrisiko

z.B. Verstauchung im Turnunterricht

2. sozial nützliches Risiko

Wert des sozialen Nutzen übersteigt den Gefahrendwert des potenziellen

Risikos

z. B. Ertrinken kann durch Schwimmkenntnisse verhindert werden.

3. sozial übliche Risiko

Risiko wird auf breiter Ebne akzeptiert hat aber kaum gesellschaftlichen

Nutzen

z.B. Skifahren

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«Der Badeunfall» Teil 1

Das Unglück geschah im September 2004. Eine Schulklasse aus der

Romandie wollte in Frankreich eine Kajak- und Kanuwoche

verbringen. Am Ankunftstag gingen die Schüler in der Ardèche

baden. Dabei wurde ein 15-jähriger Schüler von der Strömung

mitgerissen und ertrank. Bei der Strafuntersuchung stellte sich heraus,

dass das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe

hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest

nicht bestanden, ebenso auch drei weitere Mitschüler. Dieser

Umstand war der Klassenlehrperson so jedoch nicht bekannt. Der

Sportlehrer, welcher am Lager nicht teilnahm, hatte ihn lediglich per

Email darüber informiert, dass die vier Schüler den Test nur mit

genügend absolviert hätten und bei ihnen darum grössere Vorsicht

erforderlich sei.

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«Der Badeunfall» Teil 2

Im September 2010 verurteilte das Strafgericht von Yverdon, in zweiter

Instanz die Lehrperson wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten

Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 100 Franken. Der ebenfalls

angeklagte Sportlehrer wurde freigesprochen. Das Gericht kam zum

Schluss, dass die sehr erfahrene Lehrperson eine „blamable

Nachlässigkeit“ an den Tag gelegt habe. So habe sie keine

Sicherheitsanweisungen gegeben und auch nicht verboten, den Fluss

zu überqueren, obwohl sie die Strömung gekannt habe. Die

Lehrperson hatte vielmehr im Abstand von etwa 50 Metern Fotos von

den Badenden gemacht, als der Unfall geschah. Laut Gericht wiege

dieser Fehler schwer und sei nach einer tadellosen Lehrerlaufbahn

umso überraschender. Die Lehrperson habe damit ihre

Aufsichtspflicht klar verletzt.

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Garantenstellung – Obhutspflicht

Garantenstellung

Eine Lehrperson kann nur

aufgrund von Gesetz oder

einer freiwilligen Übernahme

einer Pflicht rechtlich haftbar

gemacht werden.

Obhutspflicht

Lehrpersonen sind im

Rahmen ihrer beruflichen

Tätigkeit verantwortlich für

die Unversehrtheit der ihnen

anvertrauten Schüler/innen

(physisch und psychisch)

Lehr- und

Erziehungs-

pflicht der

Lehrperson

Recht/Pflicht

der

Schüler/innen

auf

Schulbesuch

Die Haftpflicht kann nicht delegiert werden!

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Verantwortlichkeit

Strafrechtliche Vermögensrechtliche Disziplinarische

Eröffnung eines

Strafverfahrens

z.B. Körperverletzung

- Art. 122/123 StGB

Schäden, die durch

amtliche Tätigkeit

widerrechtlich

verursacht wurden

schuldhafte

Verletzung der Amts-

oder Dienstpflicht

Wiedergutmachung

durch Sühne (Strafe)

Ziel:

Wiedergutmachung des

Schadens und Leistung

von Genugtuung durch

Staat

Ziel:

ordnungsgemässer

Gang der

Verwaltung sichern

Vertrauen in das

Staatspersonal

erhalten

Ziel:

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Das erlaubte Risiko

Kriterien des Bundesgericht bei Sorgfaltspflichtverletzung bei Unfällen

- voraussehbar

- vermeidbar

- erlaubtes Risiko

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Fälle aus der Praxis«die vergessenen Hausaufgaben»

Ein Schüler wird nach Hause geschickt, um vergessenes Material zu holen.

Auf dem Weg gerät er in einen Unfall.

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Planung von Aktivitäten

1. Ist das in Kauf genommene Risiko gerechtfertigt

2. Wurde das kleinste Risiko gewählt?

3. Ist es ein erlaubtes Risiko?

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Rechtsgrundlagen: Personalgesetz (PG)

Grundsatz, Art. 100 Staatshaftung

1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen

und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer

amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben.

3 Für Verletzungen der körperlichen Integrität und schwere

Persönlichkeitsverletzungen haben die Geschädigten Anspruch auf eine

angemessene Genugtuung.

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Voraussetzung der Verantwortlichkeit

des Kantons

Tatbestand 1) Schaden

2) Ausüben dienstlicher Verrichtung / hoheitlicher Tätigkeit

3) Widerrechtlichkeit

4) Adäquater Kausalzusammenhang

Rechtsfolge Haftung des Kantons

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Vermögensrechtliche Haftung = Kausalhaftung

Schaden

- Personenschaden

- Sachschaden

- Vermögenseinbusse / entgangener Gewinn

- sonstiger Schaden

Ausübung amtlicher

Verrichtung /

hoheitlicher

Tätigkeit

schädigende Haltung muss in einem

unmittelbaren rechtlichen, funktionellen

Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der

Lehrperson stehen

Berufsauftrag der Lehrperson

Widerrechtlichkeit

- Verstoss gegen Gebote oder Verbote der

Rechtsordnung.

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Adäquater Kausal-

zusammenhang

Haftungsbegründend ist die Ursache

(Schwimmen im Fluss), die nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und der

allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den

eingetretenen Erfolg zu bewirken (ertrinken), so

dass der Eintritt des Erfolges (Tod) durch die

fragliche Ursache (Nichtschwimmer) begünstigt

erscheint.

Entlastungsgründe:

- Höhere Gewalt

- Selbstverschulden des Geschädigten

- Drittverschulden

Haftung des

Kantons/Gemeinde

Der Kanton/die Gemeinde haftet selbst dann,

wenn seine Behörden, Beamten und Angestellten

kein Verschulden trifft!

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Rückgriff auf Lehrpersonen, Art. 102 PG

Tatbestand

1) Kanton zahlt dem

Geschädigten:

- Schadensersatz

- Genugtuung

2) Lehrperson verletzt Dienst- oder Amtspflicht:

- vorsätzlich (Wissen und Willen)- grobfahrlässig (Übersehen aller

roten Ampeln)

Rechtsfolge

Haftung der Lehrperson:

Lehrperson muss Schaden und Genugtuung aus

eigenem Vermögen decken!!!

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Schwimmunterricht

Mindestvoraussetzungen zum Erteilen von Schwimmunterricht:

Lehrberechtigung

Grundausbildung im Schwimmen, z.B. Fachdidaktik Schwimmen

Grundausbildung im Rettungsschwimmen

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Weisungen zum Schwimmunterricht und Badeanlässe an der Volksschule

Umgebung der Aktivität Brevet / Module / Ausweise

Beaufsichtigtes Schwimm-/

Hallenbad bzw. See-/Flussbad

(Eintrittsgebühr)

Brevet Basis Pool

Unbeaufsichtigtes Schwimm-/

Hallenbad

Brevet Plus Pool

BLS-AED-Ausweis

See

Brevet Plus Pool

BLS-AED-Ausweis

Modul See

Fluss

Brevet Plus Pool

BLS-AED-Ausweis

Modul Fluss

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Fragen aus der Praxis«Der abwesende Sportlehrer»

Wie weit ist der Sportlehrer haftbar, wenn die Lehrperson nicht in der

Halle war, weil …

… vor Unterrichtsbeginn die Halle offen war und SuS schon

hineingegangen sind – entgegen anderer Absprachen!

… der Lehrer unbedingt aufs WC ans Telefon muss u.a.

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Fragen aus der Praxis«Der private Transport»

Was ist (hinsichtlich Haftung) zu beachten, wenn die Schule bzw. die Lehrperson Eltern (Drittpersonen) als Begleitpersonen für Schulreisen oder Lager engagiert (Alter, Ausbildung, Versicherung der Begleitperson –Verschriftlichung)?

Kann die Schule bzw. die Lehrperson Eltern für einen Schülertransport mit ihren Privatautos (z.B. für Fahrt nach Wildhaus für Schlittschuhlaufen) einsetzen? Wenn ja, was ist (hinsichtlich Haftung) zu beachten? Dieselbe Frage, wenn die Lehrperson für einen Schülertransport mit ihrem Privatauto fährt.

Wer haftet bei einem Unfall bei der Fahrt der Lehrperson mit ihrem Privatauto zu einem Weiterbildungskurs oder für einen Transport von Schulmaterial (z.B. für das Klassenlager oder für den Werkraum)?

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Die Pause – auch für Lehrpersonen

Während der Pause bin ich noch im Schwimmunterricht. Darf ich anschliessend eine Pause machen und Kinder unbeaufsichtigt spielen lassen?

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Die Pausenaufsicht

Wie wird eine Pausenaufsicht korrekt durchgeführt? Welche

Bedingungen müssen erfüllt sein?

a) Darf eine Lehrperson den Pausenplatz vorzeitig verlassen, damit

sie vor Schulbeginn noch einen Espresso trinken kann?

b) Muss eine Lehrperson das gesamte Pausenareal überblicken und

kontrollieren?

c) Darf eine Lehrperson ihre Pausenaufsicht dem Hauswart

übertragen?

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Die korrekte Pausenaufsicht

aktiv

präventivkontinuierlich

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Stellung der Lehrperson im Schullager

Schule

Erziehungsgewalt

Eltern

Lager

Erziehungsgewalt

Lehrperson

Fürsorgepflicht Achtung auf

Gesundheit

Erweiterte

Weisungsgewalt

Nachtruhe

Kleidervorschriften

Erweiterte Haftung

(Kausalhaftung) Sachschäden

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Fragen aus der Praxis«Die Fackelabfahrt im Skilager»

Bei der Fackelabfahrt im Skilager tropfen die Fackeln eines Schülers auf

den eigenen neuen Skianzug. Die Eltern finden, die Schule müsse

bezahlen, da der Schüler als 9. Klässler eine Fakel habe tragen müssen

und die Eltern auf der Skilageranmeldung nicht über die Fackelabfahrt

informiert wurden.

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Fälle aus der Praxis«mit Sandalen auf den Wolfisberg»

Der ersten Oberstufe plant einen Ausflug auf den Wolfisberg. Der

Lehrer informiert die Schüler mündlich und deren Eltern schriftlich über

den Ablauf.. Unter anderem weist er darauf hin, dass für die Wanderung

gute Wander-, zumindest Trekkingschuhe, notwendig sind.

Am Reisetag erscheinen Melanie und Luzia in Stoffturnschuhen

respektive mit Sandalen. Den beiden Mädchen verweigert der Lehrer

die Teilnahme wegen mangelhafter Ausrüstung. Er schickt sie zurück an

die Schule in den Unterricht.

Darf die Lehrperson so handeln?

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Fragen aus der Praxis«Die beschädigte Türe»

Einem Schüler werden Schuhe von der Garderobe geklaut. Er möchte,

dass die Schule bezahlt.

Für ein Trickfilmprojekt werden die Schüler gebeten, eine Digitalkamera

mitzunehmen, da wir in der Schule nicht genügend Kameras besitzen.

Dabei verliert eine Schülerin ihren Memorystick.

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Urteilsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen

Urteilsfähigkeit Art. 16 ZGB

Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen

ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung,

Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss

zu handeln.

Selbstverschulden:

«Schülerinnen und Schüler müssen ein so aussergewöhnliches Verhalten

an den Tag legen, dass damit nach allgemeiner Lebenserfahrung

schlichtweg nicht hätte gerechnet werden müssen.»

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Urteilsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen

bis 7 Jahre nicht verschuldensfähig

7 bis 8 Jahre Urteilfähigkeit in Alltagssituationen

8 bis 14 Jahre Kinder erkennen Konsequenzen des eigenen

Handelns

ab 14 Jahr weitgehende Gleichstellung mit Erwachsenen

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Schadenhaftung Schülerinnen und Schüler

Schaden ausserhalb

Schulzeit

Schaden während

Schulzeit

Grundsatz

urteilsfähige Kinder werden aus unerlaubter Handlung

schadensersatzpflichtig

evtl. Haftung der

Eltern bei mangelnder

Sorgfalt in Bezug auf

Beaufsichtigung /

Instruktion

keine Haftung der

Eltern

Staat übernimmt

Beaufsichtigung

durch Lehrperson

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Fragen aus der Praxis«die verlorenen Gegenstände»

Einem Schüler werden Schuhe von der Garderobe geklaut. Er möchte,

dass die Schule bezahlt.

Für ein Trickfilmprojekt werden die Schüler gebeten, eine Digitalkamera

mitzunehmen, da wir in der Schule nicht genügend Kameras besitzen.

Dabei verliert eine Schülerin ihren Memorystick.

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Urteilsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen

Faustregel:

Auf Gefahren, Risiken und Konsequenzen ist vorgängig aufmerksam

zu machen.

Ein angemessenes Verhalten wird eingefordert.

Die Sanktionen bei Fehlverhalten sind vorgängig bekannt.

Kontrollieren und Verwarnungen aussprechen

Bei Verstössen eingreifen und je nach Schwere, die Sanktion

durchsetzen.

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Die Methodenfreiheit

„Tanz der Vampire“

Eine Schulleitung greift in die Planung eines Musicals ein, weil ihr der

Inhalt als „unchristlich“ erscheint.

Wann und wie weit dürfen Schulleitung in die Gestaltung des Unterrichts

eingreifen?

Kann sich die Lehrperson auf ihre Methodenfreiheit berufen?

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Die Schulleitung

«Vorgesetzter oder Wasserträger?»

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Arbeitgeber in der Schule

Schulbehörde

Die Schulbehörde ist das

Führungsorgan der Schule

Arbeitgeber

Anspruch auf

Arbeitsleistung

Direktionsrecht

Schulleitung

Die Schulleitung leitet die

unterstellte betriebliche SE

leitender Angestellter

Delegation Kompetenzen

Führungsaufgaben

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Führungsfunktionen

Pädagogik

Personal

Administration

Organisation

Finanzen

Pflichten

Schutz der Persönlichkeit

Fürsorgepflicht

Datenschutz

Zeugnispflicht

Rechtsstellung Schulleitung

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Rechtsstellung Lehrpersonen

Rechte

Lohn

Lohnfortzahlung und

Vorsorge

Recht auf Erfüllung

Berufsauftrag

Förderung Weiterbildung

Schutz der Persönlichkeit

Pflichten

persönliche Erfüllung

Berufsauftrag (Arbeitspflicht)

Sorgfaltspflicht

Treuepflicht

Verschwiegenheit

Uneigennützigkeit

Mitwirkungspflichten

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Standesregel Nr. 1 LCH

Erfüllung des Bildungsauftrags

Die Lehrperson sorgt für eine ausgewogene Förderung der Lernenden

zur Sachkompetenz, Selbstverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit

gemäss den Bildungsansprüchen des Lehrplans.

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Standesregel Nr. 2 LCH

Professionelle Unterrichtsführung

Die Lehrperson schafft Lernsituationen, welche anregen und individuelle

Fortschritte auf die Bildungsziele hin möglich machen. Sie begegnet den

Lernenden mit positiver Erwartungshaltung.

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«… und Berufsauftrag»

Art 43 VSG Lehrkräfte

Die Lehrkräfte tragen mit ihrer Tätigkeit massgeblich dazu bei, dass die

Aufganbe der Volksschule erfüllt werden.

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Kreationismus an Schulen

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Die Schöpfungslehre

Schüler von zwei Genfer Privatschulen lernen im

naturwissenschaftlichen Unterricht, dass die Welt in sechs Tagen

erschaffen wurde. Der Kreationismus ist die Auffassung, dass die Welt

durch einen Eingriff eines Schöpfers vor 6000 Jahren erschaffen wurde.

Die Bibel wird wortwörtlich genommen.

Die Genfer Behörden haben nun in den betroffenen Schulen eine

Untersuchung eingeleitet.

Quelle: Tagesanzeiger vom 31. Januar 2015

Fragen:

Hat der Kreationismus Platz an unseren Schulen?

Wer bestimmt, welche Inhalte unterrichtet werden?

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«… und Methodenfreiheit»

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«… und Methodenfreiheit»

Im Schulzimmer einer zu 100% arbeitenden Lehrpersonen befindet sich

ein Wasserfilter und ein Stuhl von NIKKEN. Die Lehrperson behauptet

gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern der ersten Klasse, dass das

gefilterte Wasser gesünder sei, weil es Energie gäbe. Sie als auch die

Kinder trinken davon. Den Kindern wurden mit Bildern aus einem Buch

dieses Unternehmens erklärt, was das für Wasser sei und wie dieses

lebendig gemacht wird.

Die Lehrperson arbeitet nebenher zu ca. 30% für NIKKEN. Sie akquiriert

Kunden auch unter den Eltern und Kolleginnen.

Kann sich die Lehrperson auf die Methodenfreiheit berufen?

Welche Probleme könnten auf die Lehrperson zukommen?

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«… und Methodenfreiheit»

Rechtsverletzungen der Lehrperson

Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität der Schule

Gefahr der Indoktrination

Verstoss gegen Vorbildfunktion

Verstoss gegen die Treuepflicht

Nicht bewilligte Nebenbeschäftigung

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Nebenbeschäftigungen

Nebenbeschäftigung Art. 53 PG

1 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, wenn sie die

Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der beruflichen Tätigkeit

vereinbar ist.

2 Eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde ist erforderlich, sofern Arbeitszeit

beansprucht wird. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation

beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen

verbunden werden.

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Öffentliches Recht / Privatrecht

Öffentliches Recht

Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit Staat und einer Tätigkeit zu tun haben:

Beziehung Staat – Einzelperson Beziehung Staat – Staat Organisation des Staates und

seiner Einrichtung

Unterordnungsverhältnis

Verwaltungsrecht Strafrecht Prozessrecht etc.

Staat

Privates Recht

Es regelt die Rechtsbeziehung von Privatperson (natürliche und juristische) unter sich:

Gleichstellungsverhältnis

ZGB + OR

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Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts

Kantonsverfassung

kant. Gemeindegesetzkant. Volksschulgesetz

kant. Personalgesetz

Bund

Kanton

Bundesverfassung

Art. 7-36 BV Grundrechte

Art. 62 BV Schulwesen

Bundesgesetze

OR / ZGB / StGB / URG etc.

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Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts

Gemeinde /

Schulordnung

Personalreglement

Hausordnungen

Verordnungen

(z.B. Lehreranstellungsver.)

DekreteWeisung

Richtlinien

weitere Rechtsquellen

Gerichtsurteile

Empfehlungen EDK

Standesregeln

Gemeinde

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Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule

Schule

Achtung und Schutz

der Menschenwürde

Art. 7

Schutz der

Privatsphäre

Art. 13

Recht auf Leben und

persönliche Freiheit

Art. 10

Glaubens- und

Gewissensfreiheit

Art. 15

Meinungs- und

Informationsfreiheit

Art. 16

Sprachenfreiheit

Art. 18

Verfahrensgarantie

Art. 29Anspruch auf

Grundschulunterricht

Art. 19

Rechtsgleichheit Schutz vor

Diskriminierung

Gleichstellung Mann und

Frau

Art. 8Schutz vor Willkür

und Wahrung von

Treu und Glauben

Art. 9

Eigentumsgarantie

Art. 26

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Grenzen der Freiheitsrechte

„Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten“

Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die

Freiheitsrechte ein – und zwar durch ein Gesetz im formellen

Sinn.

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Einschränkung von Grundrechten, Art. 36 BV

1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen

Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst

vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und

nicht anders abwendbarer Gefahr.

2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches

Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt

sein.

3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

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Durchbruch der Rechtsstaatsprinzipien im Schulalltag

Grundrecht der

persönlichen

Freiheit

VS. Schulpflicht / Stundenplan

Meinungsäusserungsfrei-

heit (Gespräch mit

Banknachbarn)

VS.Schweigen während

Ausführungen der

Lehrperson

Prinzip der

Gewaltenteilung VS.

Lehrperson ordnet

Hausaufgaben an,

kontrolliert diese, verhängt

Sanktionen bei

Nichterledigung und

vollzieht Strafe

Eigentumsgarantie VS.

Wegnahme von

Gegenständen

- Natel

- MP3-Player

- Game Boy

- Fussballbilder

Page 64: Schule & Recht Niederbipp das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei

Keine unbeschränkte Geltung der

Freiheitsrechte

1. Einschränkungen durch Gesetze

Volksschulgesetz

Strafgesetz

2. Verkürzte Geltung der Freiheitsrechte für:

Ausländer

Niederlassung

Wahl- und Stimmrecht

Unmündige

kein Recht auf Ehe

Personen in einem Sonderstatusverhältnis

Angehörige der Armee

Anstaltsbenützer

(z.B. Insassen von Strafanstalten und Schüler)

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Sonderstatusverhältnis:

Ein Sonderstatusverhältnis liegt vor, wenn eine Person in einer engeren

Rechtsbeziehung zum Staat steht als die übrigen Menschen und sich

daraus für sie besondere Pflichten und Einschränkungen der

Freiheitsrechte ergeben.

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Merkmale Sonderstatusverhältnis:

Merkmale müssen in einem formellen Gesetz umschrieben werden.

Beispiel: Schulpflicht Art. 22 VSG

1 Jedes Kind, das bis zum 31. Juli das vierte Altersjahr zurückgelegt hat,

tritt auf den darauffolgenden 1. August in den Kindergarten ein.

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Merkmale Sonderstatusverhältnis:

Regelung durch Generalklauseln / offene Artikel

Beispiel: Laufbahn, Art 25 VSG

1 Die Zeit für das Durchlaufen der Volksschule ist im Einzelfall vom

Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers abhängig.

Ausnahmsweise kann sie ein oder höchstens zwei Jahre länger oder

kürzer dauern.

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Die Schule als Anstalt

Sie erfüllt öffentliche Aufgaben

Erziehungs- und Bildungsauftrag Art. 2 VSG

Der Inhaber der Anstaltsgewalt hat gegenüber dem Benützer eine

erhöhte Weisungsgewalt. Im Einzelfall ist die Weisungsgewalt nicht an

das Gesetzmässigkeitsprinzip gebunden.

die Lehrperson kann als Inhaberin der Anstaltsgewalt im

Klassenzimmer den Schülerinnen und Schülern das Tragen eines

Cappis verbieten, ohne dazu speziell durch ein Gesetz ermächtigt

zu sein.

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Fragen aus der Praxis«die versprayte Wand»

Ein Schüler versprayt in der Freizeit die Schulhauswand. Er bekommt von

der Schule einen Verweis.

Geht das? D.h. können Verweise erteilt werden für Vorfälle ausserhalb

der Schulzeit?

(Beispielsweise auch bei Streit auf dem Schulweg).

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Grenzen der Anstaltsgewalt

örtlich

sachlich

persönlich

zeitlich

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Lehrer lässt schlechte Schüler ausbuhen!

Ein Primarlehrer in Küssnacht probiert sich an einer neuen Methode:

Die Klasse muss schlechte Schüler ausbuhen.

Während gute Leistungen mit Applaus der Mitschüler belohnt würden,

müssten sich Kinder mit schlechten Leistungen auf einen Stuhl stellen

und ausbuhen lassen.

Und Kinder mit besonders schlechten Leistungen müssten sich auf den

Boden legen und vor der Klasse weinen.

(Blick, 16. Juni 2011)

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Persönliche Freiheit – Art. 10 BV

physische Freiheit

„Freiheit über den eigenen

Körper“

psychische Integrität„Elementare Erscheinungen

der Persönlichkeitsentfaltung“

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physische Freiheit

körperliche Integrität

verletzt durch jeden Eingriff

in den Körper ohne

Einwilligung

Probleme:

- Schularztuntersuch / Arztwahl

Verboten:

- körperliche Züchtigung

Bewegungsfreiheit

Schutz vor

ungerechtfertigtem

Freiheitsentzug

Probleme:

- obligatorische Schullager

Verboten:

- Einsperren von Schülern

als Strafe

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psychische Integrität

freie Entfaltung Persönlichkeit

Schutzobjekt ist die gereifte

Persönlichkeit, nicht aber die

Persönlichkeitswerdung

Probleme:

- Gehorsampflicht

- Kleider- und

Schminkvorschriften

- Haartracht

- Rauchen / Alkohol

Geheimsphäre

Probleme:

- Verpflichtung des Schülers,

seine persönliche Meinung zu

äussern

- Aufsatzthemen

- Nackt-Duschzwang

- Schulpsychologischer

Untersuch

Verboten:

- Verletzung Briefgeheimnis

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Absoluter Schutz des Wesenskerns

Eingriffe in die persönliche Freiheit sind grundsätzlich nur zulässig wenn

sie das Grundrecht weder völlig unterdrücken noch eines Gehalts als

fundamentaler Institution unserer Rechtsordnung entleeren.

(BGE 90 I 29)

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Weil sie zu Beginn des neuen Schuljahres ein Kopftuch trug, wurde eine 14-

Jährige von der Schulleitung nach Hause geschickt.

Berner Zeitung, 23. August 2014

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Kleidervorschriften

Grundsatz

Für die Kleidung sind die Schülerinnen und Schüler selbst und die Eltern

verantwortlich.

Kleidervorschriften verletzen unter Umständen die persönliche Freiheit

Kein Weisungsrecht an die Schüler über:

- Kleidung

- Schminke

- Haartracht

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hygienische Gründe

Weisungen bez.

Sauberkeit:

- Waschen

- Zähneputzen

Kleidervorschriften

im Turnunterricht:

- T-Shirt +

Turnschuhe

Weisung,

Schulzimmer in

Finken zu betreten

Störung des

Unterrichts

Schmuck:

- rasselnde

Armspangen

Unterlassung von

zu starken

Parfümierens

Gewalt-

verherrlichende

oder rassistische

Kleidung

Schutz vor

Verletzungen

Schmuck im

Turnunterricht

spitze

Gegenstände als

Schmuck

Ausnahmen:

Erlaubte Weisungen in Bezug auf Kleidung / Schminke / Haartracht

durch Lehrperson

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Mitspracherechte von Erziehungsberechtigten

Welche Rechte haben die Kinder und Eltern in Bezug auf das

Thema Unterrichtsinhalte?

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Fragen aus der Praxis«Dürfen Eltern mir Vorschriften machen?»

Manche Eltern haben das Gefühl, dass sie der Lehrerin vorschreiben

können, welche Exkursionen diese machen muss, wie sie was zu

vermitteln hat oder was wie lange behandelt werden muss. Wie darf

oder kann man das als Lehrperson unterbinden ohne sich ständig

rechtfertigen zu müssen?

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Erziehung – Art. 302 ZGB

¹ Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen

und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu

schützen.

² Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig

gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen

soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu

verschaffen.

³ Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo

es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen

Jugendhilfe zusammenarbeiten.

Page 85: Schule & Recht Niederbipp das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei

Erziehung

Schule – Eltern

Im Bereich der Erziehung und der Weltanschauung müssen Schule und

Eltern zusammenarbeiten zum Wohl des Kindes.

Die Bildung der Persönlichkeit des Kindes lässt sich nicht in einzelne

Kompetenzen zerlegen. Diese sind in einem sinnvoll aufeinander

bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen.

Erziehungs- und

Bildungsauftrag der

Schule

Erziehungspflicht und

-recht der Eltern

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Mitwirkungsrechte und -pflichten der Eltern

Grundsatz

Zusammenarbeit und Elternmitsprache, Art. 31 VSG.

Mitwirkungsrechte

Informationsrechte

Auskunftsrechte

Anhörungsrechte

z.B. Promotionen

Besuchsrecht

Weltanschaulicher Unterricht

Anspruch auf rechtliches Gehör

Rekursrecht

Mitwirkungspflichten

Verantwortung für

Schulbesuch

Befolgung von

Anordnungen

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Schule – Elterneine Zwangspartnerschaft

Es ist das Recht von Eltern, auf einen unbefriedigenden Zustand an der

Schule aufmerksam zu machen und es gehört zur Pflicht der

Schulführung, einen Sachverhalt im Detail zu klären.

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Standesregel Nr. 6 LCH

Zusammenarbeit mit den Partnern

Die Lehrperson arbeitet mit Erziehungsberechtigten, Spezialdiensten,

Behörden und anderen an der Schule Beteiligten zusammen.

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Strafbestimmungen Eltern

Strafe bei Schulversäumnis Art. 32 Abs. 2 ff. VSG.

2 Wer ein Kind, für dessen Schulbesuch er verantwortlich ist, schuldhaft

nicht in die Volksschule schickt, ist strafbar. Die Schulkommission hat in

diesem Fall nach Anhören der Betroffenen Anzeige zu erstatten

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«Der Rosenkrieg»

Anfangs Schuljahr bittet ein geschiedener, nicht sorgeberechtigter Vater

die Lehrperson/Schulpsychologin, ihn über die Entwicklungen seines

Kindes jeweils auch zu orientieren. Muss die Lehrperson ihn an folgende

Anlässe auch einladen?

a) an einen Elternabend über das bevorstehende Klassenlager

b) an ein Elterngespräch, da die Promotion des Kindes gefährdet ist

c) an ein normales halbjährlich stattfindendes Elterngespräch

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Standesregel Nr. 7 LCH

Vertraulichkeit

Die Lehrperson behandelt sensible Informationen über Lernende

vertraulich.

Die Lehrperson respektiert die geltenden Datenschutzvorschriften und

gesetzlichen Meldepflichten.

Im Zweifelsfall gibt sie Informationen, welche die Persönlichkeit, das

Umfeld oder die Lernsituation der Lernenden betreffen, nur dann weiter,

wenn diese der Klärung einer Situation dienen, zum Nutzen und nicht

zum Schaden der Lernenden.

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Amtsgeheimnis Art. 58 PG

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, über

die Angelegenheiten zu schweigen, die ihnen in ihrer dienstlichen

Stellung zur Kenntnis gelangen und die ihrer Natur nach oder

nachbesonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Diese Verpflichtung

bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

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Amtsgeheimnis Art. 320 StGB

Verletzung des Amtsgeheimnisses

1 Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied

einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in

seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des

amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar.

2 Der Täter macht sich nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit

schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat.

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Der klassische Schulpranger

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Der digitale Pranger

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Das Foto auf Facebook

Ein Studierender einer Pädagogischen Hochschule fotografiert

Schülerinnen im Sommer auf einem Ausflug. Sie sind leicht bekleidet

(Trägertop und Bikiniunterteil). In der Folge stellt die Lehrperson die Bilder

auf Facebook.

Eine Schülerin ist empört. Was kann sie tun?

Fragen:

Verletzt die Lehrperson Rechte?

Was empfehlen Sie der Schülerin?

Welche Botschaft haben Sie für die Lehrperson?

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Persönlichkeitsrechte und Datenschutz

Der Fall Flurina

Facebook-Lehrer spioniert Schüler aus!

Ein selbständiger Schulsozialarbeiter hat auf Facebook unter anderem

Unter dem Pseudonym Flurina rund 200 Oberstufenschüler aus Amden und

Eschenbach (Kt. St. Gallen) kontaktiert. Er gab sich als 16-jähriges

Mädchen aus, das bald in die Region ziehe. So befragte er die

Jugendlichen zum Unterricht sowie ihrem Drogenkonsum und

schaute ihre offenherzigen Bilder an. Anschliessend wurden seine

Recherchen – gesammelte Postings und Bilder auf Facebook – in

der Klasse gezeigt und diskutiert.

Die Schulleitung wusste Bescheid, der Schulrat von Eschenbach

jedoch nicht.

(Südostschweiz am Sonntag, 12. Juni 2011)

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Der Fall Flurina – Auftrag

Diskutieren Sie zu zweit, welche Auswirkungen das Verhalten des

Schulsozialarbeiters auf das System Schule haben kann:

Schülerinnen und Schüler

Eltern

Lehrerkollegium

Sind aus Ihrer Optik Rechtsverletzungen begangen worden?

Page 101: Schule & Recht Niederbipp das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei

«Der Arztbericht»

Eine Lehrperson hat bei den Eltern das Einverständnis eingeholt, dass der

Kinderarzt eines Schülers ihr eine Kopie des Abklärungsberichtes

zukommen lassen darf.

Dürfen andere Lehrpersonen, die mit dem Kind arbeiten, den Bericht

auch lesen? Ist die Erlaubnis auf eine Person (Lehrperson) beschränkt?

Page 102: Schule & Recht Niederbipp das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei

Welches Datenschutzgesetz wird angewandt?

Bearbeitender

Natürliche und

juristische

Privatpersonen

Bundesorgane

Kantonale Organe

(z.B. Spitäler,

Schulen, Ämter,…)

Gemeinden

Anzuwendendes Gesetz

Bundesgesetz über den

Datenschutz, Verordnungen

Bundesgesetz über den

Datenschutz, Verordnungen

DSG Kanton

Kantonales Gesetz,

Gemeinde-Reglemente

Page 103: Schule & Recht Niederbipp das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei

Klassen von Daten

Personendaten (Daten) Art. 2 Abs. 1 KDSG

Personendaten sind Angaben über eine bestimmte oder

bestimmbare natürliche oder juristische Person.

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Klassen von Daten

Besonders schützenswerte Personendaten Art. 3 KDSG

Daten über

die religiösen, weltanschaulichen, politischen Ansichten oder

Tätigkeiten

die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit

Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerische Betreuung

polizeiliche Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgungen und

Strafen/Massnahmen

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Datenbearbeitung

Jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den

angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das

Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten,

Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten.

d.h. alles was man mit Daten macht, gilt als

Bearbeiten

Page 106: Schule & Recht Niederbipp das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei

Datenschutz Grundsätze

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz

Ich bin das, was

die anderen über

mich wissen.

Informationelle Selbstbestimmung

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Grundsätze bei der Bearbeitung von Personaldaten

Recht-

mässigkeit

Zweck-

bindung

Transparenz

Einwilligung

Verhältnis-

mässigkeit

wichtige

Grundsätze

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Grundsätze bei der Bearbeitung von Personaldaten

Zweck

Nur so viel wie

notwendig ist, um

Zweck zu erreichen

Wer macht was?

Achtung!

Problem bei Vereinigung oder Verkettung von

Datensammlungen

Verhältnismässigkeit

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Grundsätze bei der Bearbeitung von Personaldaten

Art. 5KDSG

Zweckmässigkeit

Gesetzliche

Grundlagen

Legalitätsprinzip

z.B. Art. 73 VSG

Einwilligung

Ja

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«die Klassenfotos auf dem Server»

Eine Lehrperson hat bei den Eltern das Einverständnis eingeholt, dass der

Kinderarzt eines Schülers ihr eine Kopie des Abklärungsberichtes

zukommen lassen darf.

Dürfen andere Lehrpersonen, die mit dem Kind arbeiten, den Bericht

auch lesen? Ist die Erlaubnis auf eine Person (Lehrperson) beschränkt?

Page 111: Schule & Recht Niederbipp das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei

«die Klassenfoto auf dem Server»

Eine Lehrkraft fotografiert auf einer Schulreise ihre Schülerinnen und

Schüler – unter anderem in der Badi. Damit sich ihre Klasse die Fotos

anschauen und kopieren kann, stellt sie die Fotos auf dem Server der

Schule in den allgemeinen Austauschordner, auf den auch die

Schülerinnen und Schüler der anderen Klassen Zugriff haben.

Problematisch?

Page 112: Schule & Recht Niederbipp das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei

Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit Kameras

überwacht werden?

a) Schulzimmer?

b) Gang?

c) Pausenareal?

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Lösung:

Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit

Kameras überwacht werden?

a) Schulzimmer?

b) Gang?

Nein, da der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt wäre.

c) Pausenareal?

Die präventive Videoüberwachung auf dem Schulareal und zum

Schutz der Gebäude stellt einen schweren Eingriff in das von der

Verfassung geschützte Grundrecht der Privatspähre dar.

Die Videoüberwachung muss geeignet und notwendig sein, Art. 5

KDSG sowie bedarf es einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage,

z.B. in einer Gemeindeordnung oder einem separatem

Polizeireglement.

Der Geheimbereich von Personen darf nicht überwacht werden.

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Unterlassung der Quellenangaben Art. 68 URG

Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen

(Art. 25 und 28 URG) die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist,

den Urheber anzugeben, wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten

Person mit Busse bestraft.

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Urheberrechtsgesetz

Art. 1 URG

Dieses Gesetz regelt:

a. den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur

und Kunst;

b. den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller

und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der

Sendeunternehmen;

c. die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.

Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St. Gallen

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geschützte Werke – geistiges Eigentum

Literatur

bildende Kunst

Musik

Baukunst

visuelle oder audiovisuelle Werke

choreografische Werke und Pantomimen

Computerprogramme

Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St. Gallen

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Grundsatz und Ausnahmen

Grundsatz

Werke mit einmaligem Charakter sind geschützt

Ausnahmen: Verwendung im Eigengebrauch im

persönlichen Bereich (Freunde, Verwandte)

Unterricht in der Klasse

(Art. 19 URG)

Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St. Gallen

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Verwendung zum Eigengebrauch

Veröffentlichte Werke dürfen zu Eigengebrauch verwendet werden. Als

Eigengebrauch gilt:

Verwendung im persönlichen Bereich (Verwandte, Freunde)

Vervielfältigung von Werkexemplaren (in Betrieben, öffentlichen

Verwaltungen,…) für interne Information oder Dokumentation

Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St. Gallen

Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse

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Verwendung zum Eigengebrauch

Ausserhalb des privaten Kreises sind nicht zulässig:

Vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im

Handel erhältlicher Werkexemplare

Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst

Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der

Musik

Aufnahme von Vorträgen usw. eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder

Datenträger

Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St. Gallen

Page 122: Schule & Recht Niederbipp das Opfer nicht genügend gut schwimmen konnte. Der Knabe hatte den im Vorfeld vom Sportlehrer durchgeführten Schwimmtest nicht bestanden, ebenso auch drei

Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St. Gallen

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Fallstricke

öffentliche Aufführungen

Publikation (Medien, Internet)

Mediathek

Aufführung vor ausgewählten Dritten (Eltern)

Verwendung von CD und DVD

Kopien: ganzes Werk oder Teile davon

Quelle: Amt für Mittelschule Kanton St.Gallen

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Frage aus der Praxis

Verletzung von Urheberrechten:

An einer Präsentation vor Eltern verwende ich Fotos aus dem Internet

ohne Quellenangabe.

Was könnte geschehen.

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Frage aus der Praxis

Verletzung von Urheberrechten:

Ein Foto wird im Unterricht heruntergeladen, was eine rechtliche

Auseinandersetzung mit dem Urheber zur Folge haben kann.

Rechtsanwälte aus Deutschland (Jan Denecke, von Haxthausen aus

Berlin) melden sich und fordern bis zu EUR 1‘400.--.

Frage: Müssen wir bezahlen oder streben wir einen Vergleich an? Wie

sieht die rechtliche Situation aus, wenn es sich um eine minderjährige

Schülerin handelt und die Anklage aus dem Ausland kommt?

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Urheberrechtsverletzung Art. 67 URG

1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft…

(Vorsatzdelikt)

2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von

Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu

verbinden.

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Urheberrechtsverletzung Art. 67 URG

Klage auf entgangenen Gewinn (Nachzahlung der Entschädigung)

Klage auf Schadenersatz

Klage auf Genugtuung

Einziehung bzw. Vernichtung der Kopien

Verbot einer Aufführung

strafrechtliche Anzeige (Verurteilung zu Haft oder Busse)

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Die letzten Fragen?