rüffer halbach rüffer | halbach | schimikowski [hrsg ... · gebäudeversicherung (vgb 2010) und...

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NomosKommentar

Rüffer Halbach

Schimikowski

NomosKommentar

2. Auflage

ISBN 978-3-8329-6533-4

2. Auflage

Handkommentar

Nomos

Rüffer | Halbach | Schimikowski [Hrsg.]

Versicherungs-vertragsgesetz

Versicherungs-vertragsgesetz VVG

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Versicherungs­vertragsgesetz

Wilfried Rüffer | Dirk Halbach | Peter Schimikowski [Hrsg.]

NomosKommentar

Handkommentar

2. Auflage

Nomos

Manuel Baroch Castellvi, Rechtsanwalt, Syndikusanwalt, Bonn | Dr. Marko Brambach, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Syndikusanwalt, Köln | Univ.­Prof. Dr. Christoph Brömmelmeyer, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) | Joachim Felsch, Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe | Dr. Dirk Halbach, Richter am Oberlandesgericht Köln | Dr. Carsten Harms, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Ver-sicherungsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht, Hamburg | Dr. Christoph Karczewski, Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe | Dr. Volker Marko, LL.M., Rechtsanwalt, Syndikusanwalt, München | Ansgar Mertens, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Köln | Dr. Thomas Münkel, Rechtsanwalt, Fach-anwalt für Versicherungsrecht, Saarbrücken | Dr. Jens Muschner, Rechtsanwalt, Berlin | Dr. Jens Rogler, Richter am Landgericht, Nürnberg-Fürth | Dr. Wilfried Rüffer, Rechtsanwalt, Köln | Prof. Dr. Peter Schimikowski, Fachhochschule Köln, Institut für Versicherungswesen

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2. Auflage 2011© Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2011. Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wie-dergabe und der Übersetzung, vorbehalten.

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN 978-3-8329-6533-4

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Vorwort

Das neue VVG ist nun seit über drei Jahren in Kraft, für Altverträge gilt es seit überzwei Jahren. Seither sind zahlreiche Veröffentlichungen erschienen, erste ober- undhöchstgerichtliche Entscheidungen zum neuen Recht liegen vor. Die Praxis hat ge-zeigt, dass sich verschiedene bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes prognosti-zierte Anwendungsprobleme verwirklicht, manche sogar noch verschärft haben.Andererseits haben sich diskutierte Problemfelder in der praktischen Umsetzung alsweniger problembehaftet erwiesen. Es ist deswegen angezeigt, erste Bilanz über dieHandhabung des neuen Rechts zu ziehen. Hier setzt die 2. Auflage des Handkom-mentars, der in seiner Erstauflage in der Praxis wie in der Wissenschaft überausfreundliche Aufnahme gefunden hat, an.Die Neuauflage setzt sich mit den bisherigen Entwicklungstendenzen in Rechtspre-chung und Literatur auseinander und bezieht kritisch Stellung. Es werden aktuelleProblemfelder, die sich im Umgang mit den Neuregelungen herausbildeten, aufge-zeigt und Lösungsvorschläge entwickelt. Gezielt werden neue Problemkonstellatio-nen aufgespürt und überzeugenden Lösungsmöglichkeiten zugeführt.In der Praxis zeichnet sich ab, dass Themenbereiche wie die vorvertragliche Anzei-gepflicht des Versicherungsnehmers, das Recht der vertraglichen Obliegenheiten, dasLeistungskürzungsrecht des Versicherers bei grob fahrlässiger Verletzung vertragli-cher Obliegenheiten und bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfal-les und schließlich die Belehrungspflichten des Versicherers, die das VVG in ver-schiedenen Bereichen vorsieht, die Gerichte weiterhin in besonderer Weise beschäf-tigen werden. Diese Themen stehen bei der Neukommentierung des AllgemeinenTeils des VVG im Vordergrund.Neu aufgenommen wurde eine Kommentierung des PflVG und der KfzPflVV. DieErläuterungen der VVG-InfoV und des EGVVG u.a. mit dem streitbehafteten Über-gangsrecht wurden vertieft.Die Konzeption des Kommentars, neben den Normen des VVG zu den Versiche-rungssparten auch die einschlägigen AVB zu behandeln, hat sich bewährt. Neu hin-zugekommen ist in der Sachversicherung die Kommentierung der Allgemeinen Feu-erversicherungs-Bedingungen (AFB). Die Erläuterungen der AVB beziehen auch dieneue Generation der Bedingungswerke u.a. in der Hausratversicherung (VHB 2010),Gebäudeversicherung (VGB 2010) und Unfallversicherung (AUB 2010) mit ein.Die nunmehr vorliegende 2. Auflage des Handkommentars soll vor allem dem Prak-tiker helfen, sichere Argumentationsgrundlagen für Lösungen versicherungsrechtli-cher Fragen zu finden, die Bestand haben. Für Anregungen und Hinweise aus demKreis der Nutzer sind Autoren, Herausgeber und Verlag dankbar.Besonderer Dank gilt Frau Rechtsanwältin Gertrud Vorbuchner, die auch dieseNeuauflage als Lektorin mit hoher Professionalität und geduldiger Freundlichkeitbegleitet hat.

Köln, im Juli 2011 Wilfried RüfferDirk Halbach

Peter Schimikowski

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort .............................................................................. 5

Bearbeiterverzeichnis ............................................................... 15

Abkürzungsverzeichnis ............................................................. 17

Literaturverzeichnis ................................................................. 25

Einleitung ............................................................................. 29

Synopse VVG aF / VVG nF ........................................................ 59

Gesetz über den Versicherungsvertrag(Versicherungsvertragsgesetz – VVG)

Vom 23.11.2007 (BGBl. I S. 2631)zuletzt geändert durch Gesetz zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversiche-

rungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen fürMilchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze vom 14.4.2010

(BGBl. I S. 410, 416)

Teil 1Allgemeiner Teil

Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Vertragstypische Pflichten ................................................. 63§ 2 Rückwärtsversicherung .................................................... 83§ 3 Versicherungsschein ........................................................ 96§ 4 Versicherungsschein auf den Inhaber .................................... 104§ 5 Abweichender Versicherungsschein ...................................... 109§ 6 Beratung des Versicherungsnehmers ..................................... 122§ 7 Information des Versicherungsnehmers ................................. 145§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers ...... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157§ 9 Rechtsfolgen des Widerrufs ............................................... 166§ 10 Beginn und Ende der Versicherung ...................................... 170§ 11 Verlängerung, Kündigung ................................................. 172§ 12 Versicherungsperiode ...................................................... 184§ 13 Änderung von Anschrift und Name ..................................... 185§ 14 Fälligkeit von Geldleistungen ............................................. 188§ 15 Hemmung der Verjährung ................................................ 196§ 16 Insolvenz des Versicherers ................................................. 203§ 17 Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206§ 18 Abweichende Vereinbarungen ............................................ 207

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Abschnitt 2: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

§ 19 Anzeigepflicht ............................................................... 210§ 20 Vertreter des Versicherungsnehmers ..................................... 227§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers .................................. 228§ 22 Arglistige Täuschung ....................................................... 233§ 23 Gefahrerhöhung ............................................................ 236§ 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung ...................................... 252§ 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255§ 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung ............................... 257§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung ............................................ 264§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265§ 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit . . . . . . . . . . . . . 355§ 30 Anzeige des Versicherungsfalles .......................................... 358§ 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 364§ 32 Abweichende Vereinbarungen ............................................ 372

Abschnitt 3: Prämie

§ 33 Fälligkeit ..................................................................... 374§ 34 Zahlung durch Dritte ...................................................... 381§ 35 Aufrechnung durch den Versicherer ..................................... 383§ 36 Leistungsort ................................................................. 384§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie .......................................... 385§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie ......................................... 394§ 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung ........................................... 403§ 40 Kündigung bei Prämienerhöhung ........................................ 406§ 41 Herabsetzung der Prämie .................................................. 410§ 42 Abweichende Vereinbarungen ............................................ 412

Abschnitt 4: Versicherung für fremde Rechnung

§ 43 Begriffsbestimmung ........................................................ 412§ 44 Rechte des Versicherten ................................................... 419§ 45 Rechte des Versicherungsnehmers ....................................... 424§ 46 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem ... . . . . . . . . 426§ 47 Kenntnis und Verhalten des Versicherten ............................... 428§ 48 Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ .......................... 431

Abschnitt 5: Vorläufige Deckung

§ 49 Inhalt des Vertrags ......................................................... 432§ 50 Nichtzustandekommen des Hauptvertrags ............................. 439§ 51 Prämienzahlung ............................................................. 440§ 52 Beendigung des Vertrags .................................................. 442

Abschnitt 6: Laufende Versicherung

§ 53 Anmeldepflicht .............................................................. 449§ 54 Verletzung der Anmeldepflicht ........................................... 453§ 55 Einzelpolice .................................................................. 454

Inhaltsverzeichnis

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§ 56 Verletzung der Anzeigepflicht ............................................ 455§ 57 Gefahränderung ............................................................. 455§ 58 Obliegenheitsverletzung ................................................... 456

Abschnitt 7: Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

Unterabschnitt 1: Mitteilungs- und Beratungspflichten

§ 59 Begriffsbestimmungen ..................................................... 458§ 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers ..................... 468§ 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsver-

mittlers ....................................................................... 471§ 62 Zeitpunkt und Form der Information ................................... 475§ 63 Schadensersatzpflicht ...................................................... 476§ 64 Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers . . . . . . . . . . . 479§ 65 Großrisiken .................................................................. 479§ 66 Sonstige Ausnahmen ....................................................... 479§ 67 Abweichende Vereinbarungen ............................................ 480§ 68 Versicherungsberater ....................................................... 481

Unterabschnitt 2: Vertretungsmacht

§ 69 Gesetzliche Vollmacht ..................................................... 482§ 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499§ 71 Abschlussvollmacht ........................................................ 503§ 72 Beschränkung der Vertretungsmacht .................................... 504§ 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler ................ 508

Kapitel 2: Schadensversicherung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 74 Überversicherung ........................................................... 509§ 75 Unterversicherung .......................................................... 517§ 76 Taxe .......................................................................... 523§ 77 Mehrere Versicherer ....................................................... 527§ 78 Haftung bei Mehrfachversicherung ...................................... 533§ 79 Beseitigung der Mehrfachversicherung .................................. 539§ 80 Fehlendes versichertes Interesse .......................................... 541§ 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 545§ 82 Abwendung und Minderung des Schadens ............................. 595§ 83 Aufwendungsersatz ......................................................... 601§ 84 Sachverständigenverfahren ................................................ 607§ 85 Schadensermittlungskosten ............................................... 615§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen ......................................... 619§ 87 Abweichende Vereinbarungen ............................................ 645

Abschnitt 2: Sachversicherung

§ 88 Versicherungswert .......................................................... 647§ 89 Versicherung für Inbegriff von Sachen .................................. 649§ 90 Erweiterter Aufwendungsersatz .......................................... 650

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§ 91 Verzinsung der Entschädigung ........................................... 652§ 92 Kündigung nach Versicherungsfall ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 653§ 93 Wiederherstellungsklausel ................................................. 655§ 94 Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern .. . . . . . 659§ 95 Veräußerung der versicherten Sache ..................................... 660§ 96 Kündigung nach Veräußerung ............................................ 662§ 97 Anzeige der Veräußerung .................................................. 664§ 98 Schutz des Erwerbers ....................................................... 666§ 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 666

Teil 2Einzelne Versicherungszweige

Kapitel 1: Haftpflichtversicherung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 100 Leistung des Versicherers .................................................. 671§ 101 Kosten des Rechtsschutzes ................................................ 675§ 102 Betriebshaftpflichtversicherung ........................................... 677§ 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 679§ 104 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers .............................. 682§ 105 Anerkenntnis des Versicherungsnehmers ....... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685§ 106 Fälligkeit der Versicherungsleistung ..................................... 688§ 107 Rentenanspruch ............................................................. 690§ 108 Verfügung über den Freistellungsanspruch ............................. 691§ 109 Mehrere Geschädigte ....................................................... 694§ 110 Insolvenz des Versicherungsnehmers .................................... 696§ 111 Kündigung nach Versicherungsfall ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697§ 112 Abweichende Vereinbarungen ............................................ 699

Abschnitt 2: Pflichtversicherung

§ 113 Pflichtversicherung ......................................................... 700§ 114 Umfang des Versicherungsschutzes ...................................... 702§ 115 Direktanspruch ............................................................. 705§ 116 Gesamtschuldner ........................................................... 709§ 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten ...................................... 711§ 118 Rangfolge mehrerer Ansprüche .......................................... 716§ 119 Obliegenheiten des Dritten ................................................ 718§ 120 Obliegenheitsverletzung des Dritten ..................................... 720§ 121 Aufrechnung gegenüber Dritten .......................................... 721§ 122 Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache .............. 722§ 123 Rückgriff bei mehreren Versicherten .................................... 722§ 124 Rechtskrafterstreckung .................................................... 724

Kapitel 2: Rechtsschutzversicherung

§ 125 Leistung des Versicherers .................................................. 726§ 126 Schadensabwicklungsunternehmen ...................................... 726

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§ 127 Freie Anwaltswahl .......................................................... 728§ 128 Gutachterverfahren ......................................................... 728§ 129 Abweichende Vereinbarungen ............................................ 730

Kapitel 3: Transportversicherung

§ 130 Umfang der Gefahrtragung ............................................... 732§ 131 Verletzung der Anzeigepflicht ............................................ 736§ 132 Gefahränderung ............................................................. 737§ 133 Vertragswidrige Beförderung ............................................. 738§ 134 Ungeeignete Beförderungsmittel .......................................... 739§ 135 Aufwendungsersatz ......................................................... 739§ 136 Versicherungswert .......................................................... 740§ 137 Herbeiführung des Versicherungsfalles .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740§ 138 Haftungsausschluss bei Schiffen .......................................... 743§ 139 Veräußerung der versicherten Sache oder Güter ....................... 744§ 140 Veräußerung des versicherten Schiffes .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745§ 141 Befreiung durch Zahlung der Versicherungssumme .. . . . . . . . . . . . . . . . . 746

Kapitel 4: Gebäudefeuerversicherung

§ 142 Anzeigen an Hypothekengläubiger ...................................... 747§ 143 Fortdauer der Leistungspflicht gegenüber Hypothekengläubigern . . 749§ 144 Kündigung des Versicherungsnehmers .................................. 751§ 145 Übergang der Hypothek ................................................... 753§ 146 Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers .. . . . . . . . . . . . . . . . 754§ 147 Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers . . . . 755§ 148 Andere Grundpfandrechte ................................................ 756§ 149 Eigentümergrundpfandrechte ............................................. 756

Kapitel 5: Lebensversicherung

§ 150 Versicherte Person .......................................................... 757§ 151 Ärztliche Untersuchung .................................................... 767§ 152 Widerruf des Versicherungsnehmers ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 769§ 153 Überschussbeteiligung ..................................................... 775§ 154 Modellrechnung ............................................................ 794§ 155 Jährliche Unterrichtung .................................................... 800§ 156 Kenntnis und Verhalten der versicherten Person .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . 805§ 157 Unrichtige Altersangabe ................................................... 806§ 158 Gefahränderung ............................................................. 808§ 159 Bezugsberechtigung ........................................................ 810§ 160 Auslegung der Bezugsberechtigung ...................................... 818§ 161 Selbsttötung ................................................................. 821§ 162 Tötung durch Leistungsberechtigten ..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 832§ 163 Prämien- und Leistungsänderung ........................................ 834§ 164 Bedingungsanpassung ...................................................... 839§ 165 Prämienfreie Versicherung ................................................ 844§ 166 Kündigung des Versicherers ............................................... 849

Inhaltsverzeichnis

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§ 167 Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes . . . . . . . . . . . . . . . 851§ 168 Kündigung des Versicherungsnehmers .................................. 855§ 169 Rückkaufswert .............................................................. 861§ 170 Eintrittsrecht ................................................................ 873§ 171 Abweichende Vereinbarungen ............................................ 876

Kapitel 6: Berufsunfähigkeitsversicherung

§ 172 Leistung des Versicherers .................................................. 877§ 173 Anerkenntnis ................................................................ 905§ 174 Leistungsfreiheit ............................................................ 909§ 175 Abweichende Vereinbarungen ............................................ 914§ 176 Anzuwendende Vorschriften .............................................. 915§ 177 Ähnliche Versicherungsverträge .......................................... 915

Kapitel 7: Unfallversicherung

§ 178 Leistung des Versicherers .................................................. 916§ 179 Versicherte Person .......................................................... 924§ 180 Invalidität .................................................................... 926§ 181 Gefahrerhöhung ............................................................ 927§ 182 Mitwirkende Ursachen .................................................... 928§ 183 Herbeiführung des Versicherungsfalles .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 929§ 184 Abwendung und Minderung des Schadens ............................. 929§ 185 Bezugsberechtigung ........................................................ 930§ 186 Hinweispflicht des Versicherers .......................................... 930§ 187 Anerkenntnis ................................................................ 932§ 188 Neubemessung der Invalidität ............................................ 933§ 189 Sachverständigenverfahren, Schadensermittlungskosten .. . . . . . . . . . . . 934§ 190 Pflichtversicherung ......................................................... 935§ 191 Abweichende Vereinbarungen ............................................ 935

Kapitel 8: Krankenversicherung

§ 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers .......................... 935§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht ....... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 949§ 194 Anzuwendende Vorschriften .............................................. 970§ 195 Versicherungsdauer ........................................................ 979§ 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung ........................... 984§ 197 Wartezeiten .................................................................. 989§ 198 Kindernachversicherung ................................................... 996§ 199 Beihilfeempfänger .......................................................... 1000§ 200 Bereicherungsverbot ........................................................ 1004§ 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles .... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1009§ 202 Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten . . . . . 1013§ 203 Prämien- und Bedingungsanpassung ...... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1017§ 204 Tarifwechsel ................................................................. 1026§ 205 Kündigung des Versicherungsnehmers .................................. 1043§ 206 Kündigung des Versicherers ............................................... 1057

Inhaltsverzeichnis

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§ 207 Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses ............................ 1066§ 208 Abweichende Vereinbarungen ............................................ 1078

Teil 3Schlussvorschriften

§ 209 Rückversicherung, Seeversicherung ...................................... 1080§ 210 Großrisiken, laufende Versicherung ..................................... 1081§ 211 Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen

mit kleineren Beträgen ..................................................... 1084§ 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach der Elternzeit . . . . . . . . . . . . . 1086§ 213 Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten . . . . . . . . 1087§ 214 Schlichtungsstelle ........................................................... 1107§ 215 Gerichtsstand ................................................................ 1110§ 216 Prozessstandschaft bei Versicherermehrheit ............................ 1116

Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz .......................... 1117

Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen(VVG-Informationspflichtenverordnung – VVG-InfoV) ...................... 1153

Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter(Pflichtversicherungsgesetz) ....................................................... 1213

Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung(Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung – KfzPflVV) . . . . . . . . . . . . . . . . 1237

Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008) . . . . . . . . . . . . 1247

Sonderbedingungen zur Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung fürKfz-Handel und -Handwerk (KfzSBHH) ........................................ 1344

Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008/2010) . . . . 1353

Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen(VGB 2008/2010 – Wert 1914) .................................................. 1411

Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen(VHB 2010 – Quadratmetermodell) ............................................. 1477

Klauseln zu den Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen(PK VHB 2010 – Quadratmetermodell) ......................................... 1542

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung(AHB) ................................................................................. 1549

Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) . . 1633

Inhaltsverzeichnis

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Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung(BB-BUZ) ............................................................................ 1711

Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008/2010) . . . . . . . . . . 1743

Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- undKrankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) ............................ 1799

Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung(MB/KT 2009) ...................................................................... 1839

Stichwortverzeichnis ................................................................ 1865

Inhaltsverzeichnis

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Bearbeiterverzeichnis

Manuel Baroch Castellvi, Rechtsanwalt, Syndikusanwalt, Bonn (VVG-InfoV)

Dr. Marko Brambach, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Syndikusanwalt,Köln (§§ 74–80, 150–171 VVG)

Univ.-Prof. Dr. Christoph Brömmelmeyer, Europa-Universität Viadrina Frankfurt(Oder), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Europäisches Privatrecht (Einlei-tung; §§ 1–5, 18 VVG)

Joachim Felsch, Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe (§ 28 VVG)

Dr. Dirk Halbach, Richter am Oberlandesgericht, Köln (§§ 88–99, 142–149 VVG,PflVG, KfzPflVV, AKB 2008, VHB 2010 – QM)

Dr. Carsten Harms, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwaltfür Transport- und Speditionsrecht, Hamburg (§§ 53–58, 130–141 VVG)

Dr. Christoph Karczewski, Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe (§§ 23–27, 33–42, 49–52, 81 VVG)

Dr. Volker Marko, LL.M., Rechtsanwalt, Syndikusanwalt, München (§§ 193Abs. 3–7, 203, 204 VVG)

Ansgar Mertens, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Köln (§§ 172–177 VVG, BB-BUZ)

Dr. Thomas Münkel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Saarbrü-cken (§§ 6, 59–73, 125–129 VVG, ARB 2010)

Dr. Jens Muschner, Rechtsanwalt, Berlin (§§ 10–17, 29–32, 43–48, 86, 87, 209–216 VVG; EGVVG)

Dr. Jens Rogler, Richter am Landgericht, Nürnberg-Fürth (§§ 192, 193 Abs. 1und 2, 194–202, 205–208 VVG, MB/KK 2009, MB/KT 2009)

Dr. Wilfried Rüffer, Rechtsanwalt, Köln (§§ 84, 85, 178–191 VVG, AFB2008/2010, VGB 2008/2010 – Wert 1914, AUB 2008/2010)

Prof. Dr. Peter Schimikowski, Fachhochschule Köln, Institut für Versicherungs-wesen (§§ 7–9, 19–22, 82, 83, 100–124 VVG, AHB)

Zitiervorschlag:

HK-VVG/Bearbeiter, § 1 VVG Rn 1 oder

Bearbeiter, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, § 1 VVG Rn 1

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und ihm die Unrichtigkeit noch nicht aufgefallen ist. Der VN, der die Vermögens-interessen des VR durch falsche Angaben bereits gefährdet hat, kann dem drohendenAnspruchsverlust aber nur dann entgehen, wenn er dem VR den wahren Sachverhaltaus eigenem Antrieb, vollständig und unmissverständlich offenbart und nichts ver-schleiert oder zurückhält. Dass dies geschehen ist, hat er darzulegen und ggf zu be-weisen.263 Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die falschen Angaben bereits zueinem Nachteil für den VR geführt haben oder nicht freiwillig berichtigt wordensind, bleibt es bei der Leistungsfreiheit.264

c) Leistungskürzung (Quotenregelung). aa) Bisheriger Diskussionsstand. Drei Jah-re nach Inkrafttreten des neuen VVG liegen bisher wenige forensische Erfahrungenüber die Praktikabilität der neuen Quotenregelung des Abs. 2 S. 2 vor.265 Entgegenmancher Erwartung hat der Streit um die Quotelung der Versicherungsleistung dieGerichte damit seltener beschäftigt als befürchtet. Dementsprechend ist die Diskus-sion um die Durchführbarkeit der vom Verschuldensgrad abhängigen Leistungskür-zung nach wie vor von weitgehend ungesicherten Prognosen beherrscht, höchstrich-terliche Entscheidungen sind noch nicht ergangen.Soweit ersichtlich, besteht einzig mit dem seit mehr als 100 Jahren geltenden Art. 14Abs. 2 des schweizerischen VVG, der freilich nur die Herbeiführung des Versiche-rungsfalles durch den VN betrifft (also dem neuen § 81 Abs. 2 entspricht), eine ver-gleichbare Regelung, nach der der VR berechtigt ist, „seine Leistung in einem demGrade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen“. Soweit die bishe-rige Diskussion um die Praktikabilität der in Deutschland neuen Quotierungsrege-lung sich darum bemüht hat, die Schweizer Erfahrungen mit der dortigen Vorschriftnutzbar zu machen, fällt deren Bewertung kontrovers aus. Der Einschätzung vonRömer,266 wonach die schweizerische Regelung zu keinen besonderen Schwierig-keiten geführt zu haben scheine, hat insb. Armbrüster, gestützt auf (teilweise aller-dings ältere) Schweizer Lit. und Rspr, widersprochen267 und ausgeführt, die Rege-lung zähle in der Schweiz weiterhin zu den umstrittensten Vorschriften des dortigenVVG. Die bisherige rechtsvergleichende Befassung mit der Schweizer Bestimmunghat – soweit ersichtlich – jedenfalls kein zur Nachahmung geeignetes Modell oderauch nur eine Systematisierung in Fallgruppen zutage gefördert.268 Dabei ist zu be-denken, dass die Schweizer Erfahrungen – soweit sie überhaupt eine ansatzweisesystematische Auswertung von Quoten-Entscheidungen ermöglichen – im Wesent-lichen aus dem Bereich der Kfz-Versicherung stammen. Gerade dort wird ein Ver-gleich mit deutschen Quotierungsmaßstäben aber insoweit erschwert, als das schwei-

263 BGH 5.12.2001 – IV ZR 225/00, VersR 2002, 173 unter 4; BGH 8.2.1984 – IVa ZR203/81, VersR 1984, 453 unter I 4.

264 BGH 5.12.2001 – IV ZR 225/00, VersR 2002, 173 unter 4; BGH 24.6.1981 – IVa ZR133/80, VersR 1982, 182 f; BGH 28.5.1975 – IV ZR 112/73, VersR 1975, 752 unter III;BGH 12.5.1993 – IV ZR 120/92, VersR 1993, 1351 unter II 3 b.

265 OLG Hamm 25.8.2010 – 20 U 74/10, VK 2010, 208 (Kurzwiedergabe) m. Anm. Nugel,jurisPR-VerkR 23/2010 Anm. 2; OLG Hamm 21.4.2010 – 20 U 182/09, NJW-Spezial2010, 297 (Kurzwiedergabe) m. Anm. Nugel, jurisPR-VerkR 9/2010 Anm. 1und 215/2010 Anm. 4; LG Münster 20.8.2009 – 15 O 141/09, VersR 2009, 1615; LGMünster 6.1.2010 – 15 O 141/09, juris; LG Göttingen 18.11.2009 – 5 O 118/09, juris(zu § 81); LG Köln 21.1.2010 – 24 O 458/09, r+s 2010, 104; LG Dortmund 15.7.2010– 2 O 8/10, zfs 2010, 515; LG Nürnberg-Fürth 4.8.2010 – 8 O 744/10, r+s 2010, 412.

266 NVersZ 2000, 259, 261.267 Armbrüster, Abstufungen der Leistungsfreiheit bei grob fahrlässigem Verhalten des Ver-

sicherungsnehmers, in: Basedow/Meyer/Rückle/Schwintowski, VVG-Reform – Ab-schlussbericht Rückzug des Staates aus sozialen Sicherungssystemen, VersWissStud29. Bd., 2005, S. 30–32 mwN; Schuppisser, Die grob fahrlässige Herbeiführung des Ver-sicherungsfalles nach Art. 14 Abs. 2 VVG, 1964, S. 41 ff, 71 ff.

268 AA für den Bereich der Trunkenheit im Straßenverkehr offenbar Maier, r+s 2007, 90,jedoch ohne ausreichende Nachweise aus der Schweizer Rspr.

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zer Recht bei grober Fahrlässigkeit des VN nicht nur eine Kürzung der Kasko-, son-dern auch der Haftpflichtversicherungsleistung zulässt, so dass eine Kürzungsquotevon bspw 30 % für den VN wesentlich härtere Auswirkungen haben kann, als wennnach deutschem Recht zwar um 50% gekürzt wird, dies aber nur die Kaskoversi-cherungsleistung betrifft.bb) Quotelungsmethode. (1) Zur Methodik. Es ist nicht erforderlich, starre, nachGraden abgestufte Untergruppen der groben Fahrlässigkeit zu definieren, um an-schließend die Bewertung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles daran aus-zurichten (vgl Rn 158).269 Der Versuch einer solchen Vorgehensweise wäre ange-sichts der Vielfalt möglicher Sachverhalte und der ohnehin schon schwierigen Ab-grenzung von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und einfacher Fahrlässigkeit ohnehinzum Scheitern verurteilt. Erforderlich ist allein eine Abwägung und Bewertung der-jenigen den Einzelfall kennzeichnenden Fallumstände, die sich auf den Schuldvor-wurf der groben Fahrlässigkeit erschwerend oder mildernd auswirken.270

Bei der Ermittlung der Quoten werden sich voraussichtlich „greifbare“ Quoten, etwaDrittel-, Viertel- und Fünftelschritte oder 10 %-Schritte, etablieren, weil weiterge-hende Verfeinerungen angesichts des Umstandes, dass es in diesem Bereich ohnehinkeine mathematische Genauigkeit geben kann, im Regelfall nicht zu vermitteln seinwerden.271 Gesetzliche Vorgaben gibt es insoweit aber nicht. Es ist deshalb denkbar,dass im Einzelfall, insb. beim Zusammentreffen mehrerer Fehlhandlungen des VN,die jeweils eine Leistungskürzung zur Folge haben, am Ende auch einmal eine Quoteaußerhalb der groben Rasterung geboten ist. Man sollte sich auch immer vor Augenhalten, dass es hier um eine rein rechtliche Bewertung verschiedener Fallumständemit dem Ziel geht, einen interessengerechten Ausgleich zwischen den Parteien desVersVertrages herzustellen. Das wird sich nicht mit Hilfe mathematisch-naturwis-senschaftlicher Methodik bewältigen lassen.(2) Zulässigkeit einer Quote von 0 bzw 100 % in Ausnahmefällen. Noch ist um-stritten, ob es im Rahmen des Abs. 2 S. 2 sog. 100 : 0-Fälle geben darf, die Quotelungalso im Extremfall zur völligen Leistungsfreiheit des VR oder zum Erhalt der unge-kürzten Versicherungsleistung führen kann. Während dies inzwischen wohl über-wiegend für möglich erachtet wird,272 wird teilweise eingewandt, es widersprecheder Systematik des Abs. 2, auch im Bereich zwischen einfacher Fahrlässigkeit (keineLeistungskürzung) und Vorsatz (volle Leistungsfreiheit des VR) Null-Quoten zuzu-lassen.273 Dieser Einwand findet indes im Wortlaut des Abs. 2 S. 2 keine ausreichen-de Stütze, erst recht nicht mehr, seit auf Initiative des Rechtsausschusses des Deut-schen Bundestages in Abs. 2 S. 1 (ursprüngliche Fassung des RegE: „… ist er nurleistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt

269 Felsch, r+s 2007, 485, 490 ff.270 OLG Hamm 25.8.2010 – 20 U 74/10, VK 2010, 208 (Kurzwiedergabe); OLG Hamm

21.4.2010 – 20 U 182/09, NJW-Spezial 2010, 297; LG Münster 20.8.2009 – 15 O141/09, VersR 2009, 1615; LG Münster 6.1.2010 – 15 O 141/09, juris; LG Dort-mund 15.7.2010 – 2 O 8/10, zfs 2010, 515; LG Nürnberg-Fürth 4.8.2010 – 8 O 744/10,r+s 2010, 412.

271 Rixecker, zfs 2007, 15, 16; LG Münster 20.8.2009 – 15 O 141/09, VersR 2009, 1615;LG Münster 6.1.2010 – 15 O 141/09, juris; dagegen: LG Dortmund 15.7.2010 – 2 O8/10, zfs 2010, 515.

272 Rixecker, zfs 2007, 16; ders., zfs 2007, 73; Römer, VersR 2006, 741; Römer, Das Alles-oder-Nichts-Prinzip, in: Basedow/Meyer/Rückle/Schwintowski, VVG-Reform – Ab-schlussbericht Rückzug des Staates aus sozialen Sicherungssystemen, VersWissStud29. Bd., 2005, S. 11, 19, 20; Empfehlungen des 47. Deutschen Verkehrsgerichtstages,Januar 2009 („Goslarer Orientierungsrahmen“), verkehrsanwaelte.de/arbeitshilfen/gos-larer-orientierungsrahmen.pdf; dazu Nehm, zfs 2010, 12.

273 So wohl Marlow, VersR 2007, 43, 45; Marlow/Spuhl/Marlow, Rn 325.

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hat“) das Wort „nur“ gestrichen worden ist.274 Es sind durchaus Fälle denkbar, indenen die grobe Fahrlässigkeit des VN bei Bewertung aller den Verschuldensgradkennzeichnender Umstände praktisch ein dem Vorsatz vergleichbares Gewicht er-reicht. Umgekehrt sind auch Fälle vorstellbar, in denen besondere Milderungsgründedas VN-Verhalten selbst dann, wenn es gerade noch als grob fahrlässig anzusehensein sollte, kaum schwerwiegender erscheinen lassen als einfach fahrlässiges Verhal-ten. Es wäre Förmelei, wollte man in solchen Fällen Quoten von zB „99 : 1“ fordern,nur um einer angeblichen Gesetzessystematik Genüge zu tun, die so im Gesetzestextnicht (mehr) angelegt ist. Denn allein daraus, dass das Gesetz den VR bei vorsätzli-cher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei stellt, folgt nicht das Verbot, dass die beifahrlässiger Obliegenheitsverletzung gebotene Abwägung im Einzelfall aufgrund be-sonderer Umstände zum selben Ergebnis gelangen kann.Allerdings wird eine 100 %-ige Kürzung nur seltenen Ausnahmefällen mit ganz be-sonderen Fallumständen vorbehalten bleiben müssen, denn der Gesetzgeber hat sichin Abs. 2 im Grundsatz dafür entschieden, dass grob fahrlässig begangene Oblie-genheitsverletzungen, mögen sie auch objektiv schwer wiegen, lediglich die Leis-tungskürzung, nicht hingegen den vollständigen Leistungsverlust zur Folge habensollen. Bestrafungszwecke sollen damit nicht verfolgt werden. Es erscheint insoweitbedenklich, wenn der „Goslarer Orientierungsrahmen“ (vgl dazu § 81 Rn 99) imGrundsatz die volle Leistungskürzung für alle Fälle des grob fahrlässigen Führenseines Kfz im Zustand absoluter Fahruntauglichkeit fordert. Immerhin handelt es sichinsoweit um ein alltäglich auftretendes Delikt, dem insoweit kein ganz besondererAusnahmecharakter zukommt, zumal die absolute Fahruntauglichkeit lediglich einevon der Rspr entwickelte Alkoholisierungsgrenze darstellt, die die Beweiserhebungüber den Grad der alkoholbedingten Beeinträchtigung des Fahrers mittels Sachver-ständigengutachtens entbehrlich macht. Ob ein danach absolut fahruntauglicherFahrer unter stärkeren Ausfallerscheinungen leidet als ein anderer, relativ fahrun-tauglicher Fahrer, der aber vielleicht nicht ebenso alkoholgewöhnt ist, bleibt offen.Maßstab für die Leistungskürzung soll indessen gerade die individuelle Schuld deskonkreten Täters sein.275

(3) Einstiegsgröße für die Quotelung (50 %) – Mittelwertmodell. Die Ermittlung derLeistungsfreiheitsquote wird insb. so lange große Probleme bereiten, wie jeder Be-zugspunkt für eine wertmäßige Einordnung fehlt. Aus diesem Grunde empfiehlt essich, zunächst eine Einstiegsgröße für die Quotelung festzulegen. Das bereitet bei§ 81 Abs. 2 größere Schwierigkeiten als bei Abs. 2 S. 2, denn in dessen Rahmen liegtes nahe anzunehmen, dass die gesetzlich ohne weiteres vermutete grob fahrlässigeBegehungsweise des VN eine solche ist, die im durchschnittlichen, mittleren Bereichgrober Fahrlässigkeit angesiedelt ist und daher zunächst mit einer Leistungsfrei-heitsquote von 50 % korrespondiert.Dieser Einstieg ermöglicht eine klare Verteilung der Darlegungs- und Beweislastzwischen VN und VR. Will der VN schuldprägende Umstände geltend machen, dieeine Senkung der Leistungsfreiheitsquote auf unter 50 % rechtfertigen, so muss erdie sie tragenden Tatsachen vortragen und beweisen. Ihm dies aufzuerlegen ist schondeshalb sinnvoll, weil diese Umstände oft in die gleiche Richtung weisen wie der demVN ohnehin obliegende Entlastungsbeweis. Der VN kann also auf dem Weg zumvollen Beweis, dass er nur einfach fahrlässig (oder noch weniger vorwerfbar) gehan-delt habe, zugleich Zwischenschritte darlegen und beweisen, die jedenfalls denSchuldvorwurf abmildern und damit die Leistungsfreiheitsquote absenken können.

274 Vgl dazu die Stellungnahme von Rixecker vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bun-destages, veröffentlicht unter http://www.bundetag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/16_versicherungsvertragsrecht/04_stellungnahmen/stellungnahme_rixecker.pdf.

275 Krit. zum Versuch, an bestimmte Alkoholisierungsgrade bestimmte korrespondierendeKürzungsquoten zu binden: Beckmann/Matusche-Beckmann/Marlow, § 13 Rn 106.

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Umgekehrt kann und muss der VR, dem nach Abs. 2 S. 1 schon der Beweis für vor-sätzliche Begehungsweise aufgebürdet ist, auf dem Wege dorthin Teilerfolge erzielen,indem er zumindest Umstände darlegt und beweist, die die grobe Fahrlässigkeit desVN gewichtiger erscheinen lassen und deshalb eine Leistungsfreiheitsquote von mehrals 50 % rechtfertigen.Eine solche klare Verteilung der Darlegungs- und Beweislast führt im Rechtsstreit invielen Fällen auch zu schneller Entscheidungsreife: Fordert zB der VN einer Kfz-Kaskoversicherung Entschädigung für sein bei einem Unfall zerstörtes Auto undwendet der VR unbestritten lediglich ein, der VN habe den Unfall (unter Verstoßgegen die Obliegenheit aus § 2 b (1) e AKB) nach Genuss dreier Biere im Zustandder alkoholbedingten Fahruntauglichkeit erlitten (ohne diese nach BAK-Grad weiterzu präzisieren), so kann – wenn kein weiterer Vortrag der Parteien erfolgt – aufgrundder Vermutung grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung dem VN 50 % der Versi-cherungsleistung zugesprochen werden. Will der VR weniger leisten, muss er weiterzum Grad der Alkoholisierung und Fahruntauglichkeit des VN vortragen.Das hier vorgeschlagene Mittelwertmodell hat in der Lit. teilweise Zustimmung ge-funden276 (vgl hierzu auch § 81 Rn 100 ff), teilweise stößt es auf Ablehnung.277 Auchdie bisher veröffentlichte Rspr lehnt es im Grundsatz überwiegend ab,278 befürwortetstattdessen eine jeweils einzelfallbezogene Abwägung der konkreten Umstände, ohnesich auf eine besondere Methodik festzulegen,279 kommt aber dennoch im Ergebnishäufig zur Halbierung der Versicherungsleistung.280

Kritiker des 50 %-Ansatzes wenden vorwiegend ein, er widerspreche der in der amt-lichen Begründung zum RegE gegebenen Erläuterung, wonach der VR die Beweislastfür das Maß der groben Fahrlässigkeit trage.281 Auch wird der Einstieg der Bewer-tung der groben Fahrlässigkeit bei 50 % als vermeintlich willkürlich gewählt abge-lehnt. Teilweise wird stattdessen vorgeschlagen, die Einstiegsquote anhand der kon-kret vorliegenden, objektiven Obliegenheitsverletzung von Fall zu Fall zu bestim-men.282

Dazu ist zunächst zu sagen, dass der Gesetzgeber die außerordentlich wichtige Frageder Beweislastverteilung für die quotenbestimmenden Tatsachen gerade nicht imGesetz geregelt hat. Vor diesem Hintergrund ist der en passant gegebene Hinweisauf eine angebliche Beweislastverteilung in der amtlichen Begründung wenig hilf-reich. Nähme man ihn ernst, müsste das dazu führen, dass es hinsichtlich den VNentlastender Umstände regelmäßig zu einer jeweils gespaltenen Beweislast kommen

276 Nugel, MDR 2007, 23, 26; Weidner/Schuster, r+s 2007, 363; Knappmann, VRR 2009,9; Langheid, NJW 2007, 3665; Grote/Schneider, BB 2007, 2689; Unberath, NZV 2008,53.

277 Burmann/Heß/Höke/Stahl, Das neue VVG im Straßenverkehrsrecht, 2008, Rn 155, 180,323, 430; Deutsch, Das neue Versicherungsvertragsrecht, 6. Aufl. 2008, Rn 159 (für§ 26 Abs. 1 und 2) und Rn 212, 222 (für § 28 Abs. 2); Marlow/Spuhl/Marlow, Rn 327,328; Marlow, VersR 2007, 43, 44; Mergner, NZV 2007, 385; Rixecker, zfs 2007, 73.

278 OLG Hamm 25.8.2010 – 20 U 74/10, VK 2010, 208 (Kurzwiedergabe); OLG Hamm21.4.2010 – 20 U 182/09, NJW-Spezial 2010, 297; LG Münster 20.8.2009 – 15 O141/09, VersR 2009, 1615; LG Münster 6.1.2010 – 15 O 141/09, juris; LG Dort-mund 15.7.2010 – 2 O 8/10, zfs 2010, 515; LG Nürnberg-Fürth 4.8.2010 – 8 O 744/10,r+s 2010, 412.

279 LG Dortmund 15.7.2010 – 2 O 8/10, zfs 2010, 515 unter Hinweis auf Langheid/Wandt/Wandt, § 28 Rn 239 f; Bruck/Möller/Heise, VVG, 9. Aufl., § 28 Rn 190 f; Marlow/Spuhl/Marlow, Rn 327; Schwintowski/Brömmelmeyer/Schwintowski, § 28 Rn 78.

280 OLG Hamm 21.4.2010 – 20 U 182/09, NJW-Spezial 2010, 297; LG Münster 20.8.2009– 15 O 141/09, VersR 2009, 1615.

281 Begr. RegE, BT-Drucks. 16/3945, S. 68; zur Kritik am 50 %-Modell: Marlow/Spuhl/Marlow, Rn 327, 328; Pohlmann, VersR 2008, 437, 440; LG Dortmund 15.7.2010 – 2O 8/10, zfs 2010, 515.

282 Günther/Spielmann, r+s 2009, 492 (zu § 81).

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müsste. Im Rahmen des dem VN obliegenden Entlastungsbeweises würde ein nonliquet zur Verneinung des entlastenden Umstandes (und zum Festhalten an der ge-setzlich vermuteten groben Fahrlässigkeit) führen. Im Anschluss daran müsste dasnon liquet aber zur Folge haben, dass für die Quotenbildung von dem behauptetenentlastenden Umstand auszugehen wäre.283

Der Gesetzgeber hat mit seinem Hinweis in der amtlichen Begründung damit ledig-lich Verwirrung gestiftet, die bis hin zu dem Vorschlag reicht, die Beweislast entgegender amtlichen Begründung vollständig dem VN aufzuerlegen.284 Vor diesem Hin-tergrund erscheint es mit Blick auf die Praktikabilität und Verständlichkeit der Quo-tenbildung, aber auch zur Gewährleistung materieller Gerechtigkeit, sinnvoll, aufquasi archaische Verteilungsregeln zurückzugreifen und ausgehend vom Halbtei-lungsgrundsatz im Weiteren zu fordern, dass jede Partei die Umstände, die ihr beider Quotenbildung günstig sind, darlegen und beweisen muss. Anderenfalls, dh unterZugrundelegung der in der amtlichen Gesetzesbegründung angenommenen Beweis-lastverteilung, käme es zu einer Aufspaltung der Beweislast für identische Sachver-halte auf unterschiedlichen rechtlichen Bewertungsebenen innerhalb desselben ge-setzlichen Tatbestands.Beispiel 1: Eine Gaststätte brennt ab, weil die Wirtin (VN) nach GeschäftsschlussZigarettenreste unsachgemäß in eine offen stehende Blechdose entsorgt und dieseunter einer Holzplatte abgestellt hat (was zB einen Verstoß gegen § 7 Ziff. 1 a AFB87 iVm Sicherheitsvorschriften für das Gaststättengewerbe darstellt). VN verteidigtihr Fehlverhalten damit, sie habe sich während des Aufräumens plötzlich um ihrseinerzeit schwer erkranktes Kleinkind kümmern müssen, das an Atemnot gelittenhabe, und darüber die unsachgemäß platzierte Dose vergessen.Führt die VN das zum Beweis gegen die gesetzliche Vermutung grob fahrlässigenVerhaltens (aus Abs. 2) ins Feld, scheitert sie voraussichtlich daran, dass der einzigeZeuge, ihr Kleinkind, den Vorgang noch nicht bestätigen kann. Demnach stündezunächst fest, dass sie grob fahrlässig gehandelt hat. Im Weiteren hätte aber der VRim Streit um die Schwere des Verschuldens zu beweisen, dass die Darstellung der VNnicht zutrifft, woran auch er aus demselben Grunde scheitern müsste. Dann wärefür die Quotenbildung davon auszugehen, dass die VN grob fahrlässig gehandelthat, ihr Verschulden allerdings so gering ist, als habe sie sich einfach fahrlässig ver-halten.Beispiel 2: Der VN einer Hausratversicherung erklärt nach einem Versicherungsfall(Einbruch in seine Wohnung) die unterlassene Vorlage einer Stehlgutliste bei derPolizei damit, dass der zuständige Sachbearbeiter des VR ihm gesagt habe, die Listesei nicht mehr vonnöten.Wird der betreffende VR-Sachbearbeiter später als Zeuge vernommen und kann sichdas Gericht vom Wahrheitsgehalt seiner – der VN-Darstellung widersprechenden –Angaben nicht überzeugen, müsste bei der Quotenbildung davon ausgegangen wer-den, dass der VN grob fahrlässig gehandelt hat, sein Verschulden aber nicht schwerwiegt, möglicherweise noch nicht einmal so schwer, wie das beim Vorwurf groberFahrlässigkeit normalerweise gefordert wäre.In beiden Beispielsfällen stellt sich die Frage, welchen Sinn die gesetzliche Vermutunggrob fahrlässigen Verhaltens machen und wie das Verfahrensergebnis den Parteienvermittelt werden soll. Das Mittelwertmodell stellt einen Versuch dar, solche Be-weislastbrüche zu vermeiden.

283 Zu diesem Problem auch Pohlmann, VersR 2008, 437, 439, die zu Recht darauf hinweist,dass eine derartige Spaltung der Beweis- und Darlegungslast innerhalb eines gesetzlichenTatbestands der Rechtsordnung im Übrigen fremd ist.

284 Pohlmann, VersR 2008, 437, 441.

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(4) Geeignete Quotelungsparameter. (a) Eignung zur Beschreibung des Maßes gro-ber Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit wird nicht ausschließlich anhand objekti-ver, nur auf die Verhaltensanforderungen des Rechtsverkehrs abgestellter Kriterienbeschrieben (s. Rn 87), sondern es wird auch auf Umstände abgestellt, die die sub-jektive, personale Seite der Verantwortlichkeit betreffen.285 Das eröffnet Spielräumefür die Binnendifferenzierung innerhalb des Bereichs grober Fahrlässigkeit. Sowohlobjektive wie auch subjektive Besonderheiten können den Einzelfall im Sinne einerBe- oder Entlastung des VN prägen. Deshalb ist auf der Suche nach zulässigen Pa-rametern jeweils zu fragen, inwieweit sich bestimmte Kriterien dazu eignen, die Höheder Leistungsfreiheitsquote zu beeinflussen:Die vielfach geäußerte Erwartung, es würden sich künftig Fallgruppen herausbilden,in denen bestimmte Verstöße mit relativ festen Quoten korrespondieren, hat in ersterLinie Fälle im Auge, bei denen das objektive Gewicht der verletzten Sorgfaltspflichtden Grad des Verschuldens im Wesentlichen prägt. Innerhalb des Bereichs groberFahrlässigkeit lässt sich eine Differenzierung nach diesem Kriterium vornehmen,286

und es steht – schon wegen eines insoweit gesteigerten Bedürfnisses nach Rechtssi-cherheit – zu erwarten, dass u.a. im Bereich von massenhaft auftretenden und gleich-gelagerten Phänomenen, insb. also bei Verstößen gegen die Regeln des Straßenver-kehrs, alsbald Quoten entwickelt werden, die sich – möglicherweise angelehnt anden Bußgeldkatalog – vorwiegend an der Art und Intensität der objektiven Sorg-faltsverletzung orientieren.287

Der Tatrichter wird dabei freilich im Auge behalten müssen, dass sich hier mögli-cherweise – ähnlich wie bei der Strafzumessung im Strafrecht – schnell einmal dasProblem der sog. Doppelverwertung von Tatsachen stellen kann.288 Denn es ist nochungeklärt, ob und inwieweit Umstände, die den Rahmen des Abs. 2 S. 2 überhaupteröffnen, also den Vorwurf grober Fahrlässigkeit erst begründen, im Weiteren nochdazu herangezogen werden dürfen, um die Leistungsfreistellungsquote zu erhöhen.Beispiel aus dem Bereich des § 81 Abs. 2: Wird der Verteidigung des VN, er habenicht grob fahrlässig die Lichtzeichenanlage einer Kreuzung missachtet, sondern seidurch einen an einem Anfallsleiden erkrankten Beifahrer abgelenkt worden, vomGericht entgegengehalten, die Annäherung an eine mit Lichtzeichenanlagen geregelteKreuzung erfordere stets ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit, das der VN nichtaufgebracht habe, so ist fraglich, ob dieses Argument damit „verbraucht“ ist oderes im Weiteren auch noch zur Begründung einer erhöhten Leistungsfreiheitsquoteein zweites Mal bemüht werden kann.Man wird im Beispielfall danach zu differenzieren haben, ob die Schwere der Sorg-faltspflichtverletzung insgesamt benötigt („aufgebraucht“) wird, um überhaupt denVorwurf grober Fahrlässigkeit zu erheben oder aufrecht zu erhalten. In diesem Fallescheidet sie im Weiteren als Argument für eine Quotenerhöhung aus. Anders ist es,wenn ein „überschießender Rest“ verbleibt: Hat das Rotlicht der Lichtzeichenanlageim Beispielfall schon drei Sekunden geleuchtet, als der VN in die Kreuzung einfuhr,ist ein solcher überschießender, für die Quotenerhöhung verwertbarer Rest gegeben,denn grob sorgfaltswidrig wäre auch schon eine Missachtung von weniger als einerSekunde Rotlicht gewesen.

285 St. Rspr, vgl BGH 8.7.1992 – IV ZR 223/91, BGHZ 119, 147, 149 = VersR 1992, 1085unter 3 a; BGH 11.7.1967 – VI ZR 14/66, BGHZ 10, 14, 17 = VersR 1967, 909, 910.

286 Felsch, r+s 2007, 485, 493; Marlow/Spuhl/Marlow, Rn 330 hat seine noch in der Vor-auflage (3. Aufl. 2008, S. 97) erhobenen Bedenken anscheinend zurückgestellt.

287 Vgl Rixecker, zfs 2007, 15, 16.288 Vgl dazu Armbrüster, Abstufungen der Leistungsfreiheit bei grob fahrlässigem Verhalten

des Versicherungsnehmers, in: Basedow/Meyer/Rückle/Schwintowski, VVG-Reform –Abschlussbericht Rückzug des Staates aus sozialen Sicherungssystemen, VersWissStud29. Bd., 2005, S. 21, 27 unten.

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Der vorgeschlagene Einstieg in die Quotenermittlung bei 50 % (s. Rn 163 ff) wirdhäufig dahin missverstanden, als wolle er sich über die objektiven Besonderheitender konkreten Obliegenheitsverletzung hinwegsetzen und ungeachtet dessen an der50 %-Marge festhalten; es wird geltend gemacht, der 50 %-Ansatz „lasse außerAcht“,289 dass jedenfalls in Gestalt der konkreten Obliegenheitsverletzung ein Mi-nimum an Sachverhalt vorliege, welches eine erste Einstufung der Schwere des Ver-schuldens zulasse. Das unterscheidet nicht ausreichend zwischen den zwei Schritten,die das Mittelwertmodell für die Quotenbildung vorsieht: Nur der Einstieg wird beieiner Quote von 50 % gewählt. Sodann treten in der zweiten Phase die die Quoteletztlich bestimmenden Parameter in Erscheinung. Deren wichtigster wird voraus-sichtlich die von der objektiven Obliegenheitsverletzung (nach Art des Bußgeldka-talogs im Straßenverkehrs-Ordnungswidrigkeitenrecht) ausgehende Indizwirkungfür die Schuldschwere werden. Mit anderen Worten: Korrespondiert eine Obliegen-heitsverletzung bereits mit einer weithin anerkannten Quote – hat sich zB durch dieRspr für einen bestimmten Verstoß eine regelmäßig anzusetzende Quote herausge-bildet –, so bestimmt diese im Weiteren natürlich auch die Quotenbildung. Bestehtdie Obliegenheitsverletzung etwa in einer Trunkenheitsfahrt, so wird die Quote fürdie Leistungsfreiheit des VR nicht bei 50 % verharren, sondern höher (wie hoch,wird die künftige Praxis einzuordnen haben) anzusetzen sein. Sie kann nur dannwieder nach unten korrigiert werden, wenn es dem VN im Gegenzuge gelingt, maß-gebliche Entlastungsumstände darzulegen und zu beweisen. Diese Flexibilität des50 %-Einstiegs ist auch der Grund dafür, weshalb die bisher in Lit. und Rspr ver-tretenen unterschiedlichen Lösungsansätze jedenfalls im Ergebnis nicht selten zugleichen Kürzungsquoten gelangen.(b) Dauer der Sorgfaltswidrigkeit. Bedeutsam für die Quote kann auch sein, ob –bei Versäumung gefahrverhütender Obliegenheiten – der VN einen sorgfaltswidri-gen Zustand vorwerfbar nur für kurze Zeit oder aber über einen langen Zeitraumaufrechterhält. Wer zB Wasserleitungen eines versicherten, leer stehenden Gebäudeseinen ganzen Winter lang nicht gegen Frost schützt, geht sorgloser mit der versi-cherten Sache um als derjenige, der dies wegen eines Kurzurlaubs nur ein Wochen-ende lang versäumt und ausgerechnet dabei von einem strengen Nachtfrost über-rascht wird.(c) Grad der Ursächlichkeit. Das Maß des Verschuldens wird auch davon geprägt,inwieweit ein Sorgfaltspflichtverstoß für den Eintritt oder die Feststellung des Ver-sicherungsfalles bzw die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des VR(vorhersehbar) ursächlich geworden ist. Allerdings ist insoweit zunächst eine Ab-grenzung zum Kausalitätsgegenbeweis nach Abs. 3 geboten: Geht es dort um dieFrage, inwieweit der Quotelungsrahmen des Abs. 2 S. 2 überhaupt eröffnet ist, wasder Tatrichter vorrangig zu prüfen hat (s. Rn 47 ff), so geht es hier lediglich um denGrad der als solche bereits feststehenden Ursächlichkeit und – das schafft die Ver-bindung zum Verschulden – die subjektive Vorhersehbarkeit der Ursachenkette.290

War die Obliegenheitsverletzung alleinige Ursache dafür, dass eine missbilligte Folgeeingetreten ist (Beispiel: Ob ein Verkehrsunfall alkoholbedingt geschehen ist, lässtsich infolge eines – ausnahmsweise nicht nachweisbar vorsätzlichen – Nachtrunksdes VN nicht mehr feststellen), so wiegt das Verschulden des VN an der Verletzungder Aufklärungsobliegenheit nach dem Versicherungsfall schwerer, als wenn nebender Sorgfaltspflichtverletzung des VN der Zufall oder etwa das Verhalten eines nicht

289 Pohlmann, VersR 2008, 437, 440.290 AA offenbar Armbrüster, Abstufungen der Leistungsfreiheit bei grob fahrlässigem Ver-

halten des Versicherungsnehmers, in: Basedow/Meyer/Rückle/Schwintowski, VVG-Reform – Abschlussbericht Rückzug des Staates aus sozialen Sicherungssystemen,VersWissStud 29. Bd., 2005, S. 33, der einen Zusammenhang zwischen Ursächlichkeits-grad und Verschulden verneint, jedoch gleichwohl den Ursächlichkeitsgrad als für dieQuotelung geeignetes Kriterium ansieht.

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mit dem VN zusammenwirkenden Dritten eine große Rolle gespielt hat, so dass denVN nur ein – vielleicht sogar geringer – Mitverursachungsanteil trifft.(d) Schadenshöhe. In Grenzen kann sich die Quote auch an der Schadenshöhe ori-entieren. Wer durch eine grobe Unachtsamkeit großen Schaden verursacht, bedeu-tende Sachwerte vernichtet oder gar Leib oder Leben anderer Menschen schädigtoder zerstört, lädt idR schwerere Schuld auf sich als derjenige, dessen Unachtsamkeitlediglich zu vergleichsweise geringem Sachschaden, etwa dem Verlust einzelner ver-sicherter Hausratsgegenstände, führt. Das hängt damit zusammen, dass Sorgfalts-pflichten und auf sie aufbauende Obliegenheiten sich meist auf bestimmte Schutz-objekte beziehen und aus der Qualität dieser Schutzobjekte ihre Bedeutung gewin-nen. So wiegt die Obliegenheit, ein Kraftfahrzeug in verkehrssicherem Zustand zuhalten, schwerer als die Obliegenheit, versicherte Gegenstände zum Schutz gegenEntwendung verschlossen aufzubewahren. Dennoch bedarf die Frage, inwieweit dieSchadenshöhe als Quotelungskriterium taugt, differenzierter Betrachtung.Das beruht u.a. darauf, dass die Schuldbewertung den Zweck des jeweiligen Vers-Vertrages nicht völlig aus dem Blick verlieren darf. Armbrüster hat zu Recht daraufhingewiesen, dass das Interesse des VN an ungeschmälerter Versicherungsleistungmit der Schadenshöhe zunimmt. Insoweit kann es dem Sinn des VersVertrages wi-dersprechen, gerade bei großen Schäden die Versicherungsleistung in größerem Um-fange zu kürzen.291 Das gilt insb. dann, wenn sich die Schadenshöhe aus der Sichtdes VN als nachgerade zufällig darstellt. Deshalb darf die Aussage, es liege ein be-sonders hoher Schaden vor, nur anhand des übernommenen Risikos des konkretenVersVertrages und in Bezug dazu getroffen werden, dh dass sich etwa für Gebäude-versicherung und Hausratversicherung ganz unterschiedliche Bezugsgrößen ergebenkönnen. Zum anderen wird, da es um die Bewertung des Verschuldensgrades imRahmen grober Fahrlässigkeit geht, dem VN ein besonders hoher Schaden nur dannangelastet werden können, wenn er diesen bei der Obliegenheitsverletzung auchvorhersehen konnte.(e) Subjektive Besonderheiten in der Person des VN/Augenblicksversagen. Weil derVorwurf grober Fahrlässigkeit nicht ausschließlich anhand objektiver Kriterien er-hoben wird, sondern auch auf Umstände abgestellt, die die subjektive, personaleSeite der Verantwortlichkeit betreffen,292 kommt der „inneren Tatseite“ bei derQuotenfestsetzung nach Abs. 2 S. 2 insoweit besondere Bedeutung zu, als sich hierzahlreiche Variablen finden lassen, die in die Bewertung einfließen können.Es macht zB einen Unterschied, ob sich ein Verhalten als Ausdruck einer mehr oderweniger „rechtsfeindlichen“ Grundeinstellung des VN beschreiben lässt (Beispiele:Der VN setzt sich zum wiederholten Male ans Steuer, ohne sich darum zu kümmern,dass er zuvor Alkohol genossen hat; ein Landwirt lässt mit Blick auf betrieblicheZwecke wiederholt ausländische Erntehelfer mit zum bäuerlichen Betrieb gehörigenKraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr fahren, ohne ausreichend darauf zuachten, ob sie eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis besitzen) oder ob sich dasFehlverhalten – mag es auch als grob fahrlässig zu bewerten sein – als Unachtsamkeitdarstellt, die früher oder später selbst gewissenhaften VN einmal unterläuft, wie diesfrüher insb. unter dem Stichwort des „Augenblicksversagens“ diskutiert wordenist.293 Hier können deshalb alle subjektiven Umstände gewichtet werden, die den

291 Armbrüster, Abstufungen der Leistungsfreiheit bei grob fahrlässigem Verhalten des Ver-sicherungsnehmers, in: Basedow/Meyer/Rückle/Schwintowski, VVG-Reform – Ab-schlussbericht Rückzug des Staates aus sozialen Sicherungssystemen, VersWissStud29. Bd., 2005, S. 21, 33.

292 St. Rspr, vgl BGH 8.7.1992 – IV ZR 223/91, BGHZ 119, 147, 149 = VersR 1992, 1085unter 3 a; BGH 11.7.1967 – VI ZR 14/66, BGHZ 10, 14, 17 = VersR 1967, 909, 910.

293 BGH 29.1.2003 – IV ZR 173/01, VersR 2003, 364 unter II 4; BGH 8.7.1992 – IV ZR223/91, BGHZ 119, 147 = VersR 1992, 1085 unter 3, jeweils mwN.

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objektiv groben Sorgfaltsverstoß in einem milderen Licht erscheinen lassen (etwaÜberforderung des VN in der konkreten Situation, verständliche Irritationen des VNusw) oder aber auch zu einem gesteigerten Schuldvorwurf führen (zB gesteigertesGewinnstreben, besondere Gleichgültigkeit gegenüber vereinbarten Obliegenheitenoder deren Schutzobjekten).(f) Subjektive Leistungsfähigkeit des VN (Bewusstseinsstörungen, Zurechnungsun-fähigkeit). Berücksichtigung müssen bei der Quotelung auch Umstände finden, diedie subjektive Leistungsfähigkeit des VN beeinträchtigt haben. Es ist danach zu fra-gen, ob Gründe, auf die der VN eine unbewiesene Behauptung der völligen Unzu-rechnungsfähigkeit (Beweislast insoweit: analog § 827 BGB) gestützt hat, Anhalts-punkte dafür geben, dass zumindest eine erhebliche Beeinträchtigung des Bewusst-seins (unterhalb der Schwelle völliger Unzurechnungsfähigkeit) im Sinne einer er-heblichen Verminderung der Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit vorgelegen habenkann, die den Vorwurf grober Fahrlässigkeit ggf abmildert. Beruft sich ein VN zBauf eine Krankheit, die das Gedächtnis- und Konzentrationsvermögen im Allgemei-nen beeinträchtigt, so ist dies zunächst im Rahmen der Prüfung grober Fahrlässig-keit, sodann (bei Bejahung grober Fahrlässigkeit) auch bei der Quotelung zu be-rücksichtigen, weil eine eingeschränkte Verantwortlichkeit des VN in Betracht kom-men kann.294

(g) Schuldkompensation und tätige Reue des VN. Eine Schuldkompensation kannim Einzelfall ebenfalls zur Senkung der Leistungsfreiheitsquote, also einer höherenVersicherungsleistung, führen, jedoch ist darauf zu achten, dass sie auch dem VRzugute kommt. So ist das im Strafrecht durchaus gebräuchliche Argument, der Tätersei bereits durch die Folgen seiner Tat in einem gewissen Grade bestraft (etwa beifahrlässiger Tötung eines nahen Angehörigen) hier nicht tauglich, weil dem VR –bezogen auf den mit der verletzten Obliegenheit verfolgten Zweck – kein Vorteilerwächst. Missachtet bspw der VN einer Gebäudeversicherung Brandschutzauflagenund kommt deshalb bei einem Gebäudebrand ein Kind des VN ums Leben, so kanndies die strafrechtlich noch auszugleichende Schuld des VN erheblich mindern, nichtaber zugleich den Vorwurf, die gefahrvorbeugende Obliegenheit grob fahrlässigmissachtet zu haben. Denn anders als die Kriminalstrafe bezwecken solche Oblie-genheiten und ihre Rechtsfolgen nicht (mehr) eine spezialpräventive Einwirkung aufdie Person des VN (etwa eine Besserung), sondern sie sollen lediglich die Versicher-tengemeinschaft vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme schützen. Insoweit ist mitdem Eintritt des Versicherungsfalles ein Schaden eingetreten, der nicht dadurch ver-mindert werden kann, dass den VN infolge seines Fehlverhaltens anderweitigeSchicksalsschläge treffen.Anders kann es aber sein bei einem nachträglichen Verhalten des VN, welches sichals tätige Reue bewerten lässt und auf die Feststellung oder den Umfang der Versi-cherungsleistung auswirkt. Anzunehmen ist dies zB, wenn der VN einer Haftpflicht-versicherung den vom VR zu ersetzenden Schaden dadurch mindert, dass er weitge-hende kostenlose handwerkliche Eigenleistungen (zB als Kfz-Mechaniker, Autola-ckierer) gegenüber dem Geschädigten erbringt.(h) Berichtigung falscher Angaben. Die Verletzung der Aufklärungsobliegenheitnach dem Versicherungsfall kann in einem milderen Licht erscheinen, wenn sich derVN im Weiteren um nachträgliche Richtigstellung und Aufklärung bemüht. Die re-lativ starren zeitlichen Grenzen und sonstigen Voraussetzungen für den Erhalt derVersicherungsleistung infolge nachträglicher Berichtigung falscher Angaben, diedie Rspr unter der Geltung des Alles-oder-Nichts-Prinzips entwickelt hat(s. Rn 161 ff)295 und die im Bereich der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung wei-

294 Vgl für die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles: BGH 29.10.2003 –IV ZR 16/03, VersR 2003, 1561 (Schlafapnoe).

295 BGH 5.12.2001 – IV ZR 225/00, VersR 2002, 173 unter 4.

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terhin uneingeschränkt gelten, können im Rahmen der Quotelung flexibler gehand-habt werden. So lässt sich die Leistungsfreiheitsquote auch dann herabsenken, wennder VN im Ausgangspunkt zwar nicht völlig freiwillig (sondern weil er zB mit einerseinen bisherigen Angaben widersprechenden Zeugenaussage konfrontiert wird) da-mit beginnt, unvollständige Angaben zu ergänzen, sodann aber aus Eigeninitiativezuguterletzt große Bemühungen unternimmt, um an der Aufklärung des Versiche-rungsfalles nach Kräften mitzuwirken.(i) Wirtschaftliche Verhältnisse des VN. Dass der Verlust der Versicherungsleistungfür den VN mitunter eine ganz besondere, auch existenzbedrohende Härte darstellenkann, war einer der Ansatzpunkte für die Entwicklung der früheren Relevanzrecht-sprechung. In die neu geschaffene Quotierungsregelung lässt sich dieser Gesichts-punkt allerdings nur schwer einbinden, weil im Regelfall der Verschuldensgrad mitden wirtschaftlichen Verhältnissen des VN streng genommen nichts zu tun hat. Ge-rade die Hinwendung zum Kausalitätsprinzip in Abs. 2 S. 2 belegt, dass sich dasGesetz für den Bereich grober Fahrlässigkeit von pönalen Zwecken der Leistungs-freiheit weitgehend abgekehrt hat, so dass für den Gedanken, die Leistungsfreiheitsei ab einer bestimmten Quote eine „zu harte Strafe“ für den VN, eigentlich keinRaum mehr ist.296 Die Sachlage ähnelt insoweit derjenigen bei anderen schwerenFolgen der Obliegenheitsverletzung (s. Rn 191), aus denen dem VR und der von ihmrepräsentierten Versichertengemeinschaft kein Vorteil erwächst. In der Regel musses deshalb dabei bleiben, dass besondere wirtschaftliche Härten für den VN allenfallsüber den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Einzelfall ausgeglichenwerden können.Demgegenüber kann es den VN aber iRv Abs. 2 S. 2 entlasten, wenn etwa eine wirt-schaftlich bedrängte Situation dazu geführt hat, dass er bspw kostspielige Siche-rungsmaßnahmen versäumt oder jedenfalls nicht rechtzeitig ergriffen hat.(j) Mitverschulden des VR. Soll die Quote der Leistungsfreiheit dem (Verschul-dens-)Grad der dem VN anzulastenden groben Fahrlässigkeit entsprechen, wird mankünftig nicht umhinkommen, ein Mitverschulden des VR an der Obliegenheitsver-letzung, das sich etwa in missverständlichem oder widersprüchlichem Verhalten ma-nifestieren kann, in die Betrachtung einzubeziehen. Damit hält erstmals der Rechts-gedanke des § 254 BGB Einzug in das System der Sanktionen für Verletzung ver-traglich vereinbarter Obliegenheiten. Die Konsequenzen sind derzeit noch nicht an-satzweise abzusehen.(k) Bisheriger Versicherungsverlauf, Kulanz. Es steht zu erwarten, dass der VR seineEntscheidung darüber, zu welchem Prozentsatz er die Versicherungsleistung des grobfahrlässig handelnden VN kürzt, im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzungenauch gerne einmal vom bisherigen Versicherungsverlauf beeinflussen lassen wird. Sodarf zB der seit dreißig Jahren schadenfreie VN vielleicht trotz einmaligen Fehlver-haltens auf größeres Entgegenkommen hoffen als derjenige, der in vier Jahren seineVersicherung schon dreimal in Anspruch genommen hat. All das bewegt sich indesauf dem Gebiete der Kulanz und lässt sich rechtlich nicht in eine ausschließlich ver-schuldensproportionale Quotenermittlung einbringen. Anders ist es natürlich dann,wenn etwa der VN sich schon bei früheren Versicherungsfällen Unregelmäßigkeitenhat zuschulden kommen lassen und daraus die Überzeugung erwächst, er stehe sei-nen versicherungsvertraglichen Obliegenheiten in besonderem Maße gleichgültig ge-genüber. So etwas kann die Leistungsfreiheitsquote sicherlich erhöhen, dh die Ver-sicherungsleistung schmälern.

296 Krit. zu einer teilweise anderen Handhabung im Schweizer Recht: Armbrüster, Abstu-fungen der Leistungsfreiheit bei grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers,in: Basedow/Meyer/Rückle/Schwintowski, VVG-Reform – Abschlussbericht Rückzug desStaates aus sozialen Sicherungssystemen, VersWissStud 29. Bd., 2005, S. 21, 35.

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(l) Mehrere Obliegenheitsverletzungen, Lösungsmodelle. Eine Besonderheit desneuen Quotelungsverfahrens besteht darin, dass nicht nur das Aufeinandertreffenmehrerer grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungen zu bewerten sein wird, son-dern hinzutritt, dass die Versicherungsleistung zugleich auch noch aus anderenGründen, etwa der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles odereiner Gefahrerhöhung, einer durch Quotelung zu ermittelnden Kürzung unterliegt.Das wirft die Frage auf, ob und wie sich dies in einer Gesamtquote niederschlagenmuss.Beispiele:n Der VN einer Kfz-Versicherung fährt alkoholisiert und macht gegenüber dem

VR später unvollständige Angaben zum Hergang des alkoholbedingten Unfalls.

n Der VN einer Hausratversicherung meldet einen Wohnungseinbruch zunächstnicht dem VR und reicht auch die Stehlgutliste verspätet bei der Polizei ein(§ 21 Nr. 1 a und b VHB 84; § 26 Nr. 1 c VHB 2000).

n Der VN einer Leitungswasserversicherung sorgt im Winter nicht für ausreichen-de Beheizung eines leer stehenden Gebäudes und macht nach dem dadurch her-vorgerufenen Frostschaden überhöhte Angaben zum Schadensumfang.

Nach § 6 aF stellte sich dieses Problem nicht. Mehrere grob fahrlässig begangeneObliegenheitsverletzungen konnten jede für sich die (vollständige) Leistungsfreiheitdes VR begründen. Nach neuem Recht gestaltet sich die Ermittlung der Rechtsfolgenmehrerer Obliegenheitsverletzungen oder anderer zur Leistungskürzung berechti-gender Verstöße weitaus aufwändiger, weil nunmehr jedem einzelnen Verstoß Be-deutung für die Ermittlung der Gesamt-Kürzungsquote zukommen kann. Das setztkünftig die Aufklärung sämtlicher Verstöße voraus, die der VR dem VN im Einzelfallanlastet.Ob und inwieweit kumulierende Obliegenheitsverletzungen zu einer Addition vonLeistungsfreiheitshöchstbeträgen führen konnte, hatte die Rspr im früheren Rechtnur mit Blick auf die Regressobergrenzen der §§ 5 Abs. 3 und 6 Abs. 1 und 3 Kfz-PflVV zu klären.297 Die Möglichkeit der quotalen Leistungskürzung wirft nun erst-mals die Frage auf, was der VR leisten muss, wenn ihn bspw die erste Obliegen-heitsverletzung des VN – jeweils für sich betrachtet – zu 60 % leistungsfrei stellt undeine weitere Obliegenheitsverletzung zu 50 %.Denkbare Lösungen wären:n eine reine Quotenaddition,298 die voraussichtlich de facto auf eine weitgehende

Beibehaltung des Alles-oder-Nichts-Prinzips hinausliefe, weil Verletzungen meh-rerer Obliegenheiten nicht selten sind und die Einzelquoten sich schnell auf100 % addieren müssten;

n eine Quotenmultiplikation299 in der Weise, dass etwa der VR die Leistung zu-nächst aufgrund einer ersten Obliegenheitsverletzung nach dem einleitendenBeispiel um 60 %, die restliche 40%-Leistung dann aber nochmals aufgrund derzweiten Obliegenheitsverletzung um weitere 40 % auf zuletzt noch verbleibende24 % der ursprünglichen Gesamtleistung kürzen dürfte. Schon nach einer dritten

297 BGH 14.9.2005 – IV ZR 216/04, VersR 2005, 1720 (Addition der Leistungsfreiheits-obergrenzen bei Verletzung einer Obliegenheit vor und einer nach dem Versicherungsfall);BGH 9.11.2005 – IV ZR 146/04, VersR 2006, 108 (Addition der Leistungsfreiheitsober-grenzen bei mehreren Versicherungsfällen mit jeweiliger Verletzung der Aufklärungsob-liegenheit durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).

298 Vgl dazu Maier/Stadler, AKB 2008 und VVG-Reform, Rn 144, 146; Schimikowski,jurisPR-VersR 7/2007 Anm. 4.

299 Marlow/Spuhl/Marlow, Rn 347; Schwintowski/Brömmelmeyer/Kloth/Neuhaus, § 81Rn 76 f.

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grob fahrlässigen Fehlhandlung des VN gelangte man allerdings auch mittelsdieser Methode schnell zu einer Leistungskürzung im 90 %-Bereich.

Solche „Mathematismen“ sind indes schon wegen ihrer Starre abzulehnen, denn siesind ungeeignet, den Besonderheiten und Zielen einer rechtlich-wertenden Betrach-tung des Gesamtverhaltens des VN ausreichend Rechnung zu tragen.300 Allenfallsist daran zu denken, mittels einer Gesamtbewertung aller grob fahrlässigen Verstößezu einer einheitlichen Leistungsfreiheitsquote zu finden.(m) Gesamtwürdigung der schuldrelevanten Fallumstände. An dem in der Vorauf-lage301 vorwiegend aus Gründen der Prozessökonomie vertretenen Vorschlag einerreinen Quotenkonsumtion, bei der sich im Ergebnis allein diejenige Fehlhandlungdes VN auf die Leistungshöhe auswirkt, die dem VR die höchste Freistellungsquoteeröffnet, wird nicht mehr festgehalten, nachdem dieser Lösungsansatz auf breiteAblehnung gestoßen ist.302 Die ganz hM sieht darin eine nicht gerechtfertigte Privi-legierung besonders sorgloser VN, die durch mögliche Vorteile in der prozessualenHandhabung der Quotenbildung nicht aufgewogen wird.Eine Mathematisierung, also die Addition oder Multiplikation von Quoten, wirddem Wesen des rechtlich-wertenden Vorgangs der Quotenfestsetzung schon auf-grund starrer Festsetzungsmechanismen allerdings nicht gerecht. So kann es – wieschon bei der Addition von Höchstgrenzen der Leistungsfreiheit nach der KfzPflVV– einen Unterschied machen, ob mehrere Obliegenheitsverletzungen dasselbe Inter-esse des VR oder unterschiedliche Interessen (etwa an Schadensfreiheit einerseits undan sachgerechter Aufklärung andererseits) berühren. Ein festen Rechenregeln fol-gendes Zusammenzählen von Einzelquoten ist nicht geeignet, Besonderheiten Rech-nung zu tragen, die sich etwa daraus ergeben können, dass sich ein Fehlverhalten desVN in einem weiteren fortsetzt.303 Beispielsweise erscheint es weniger verwerflich,wenn der VN einer Sachversicherung den Versicherungsfall nicht nur durch man-gelnde Obhut über einen Schlüssel grob fahrlässig herbeiführt und diesen Umstandanschließend – schuldbewusst – nicht offen legt (also insoweit auch die Aufklä-rungsobliegenheit verletzt), als wenn sich zur grob fahrlässigen Herbeiführung desVersicherungsfalles auch noch unredliche Angaben zur Schadenshöhe gesellen.Solchen Einwänden einerseits und dem durch mehrfaches Fehlverhalten des VN er-höhten Schuldvorwurf andererseits ist mittels einer Quotenfestsetzung im Rahmeneiner wertenden Gesamtbetrachtung der gesamten für das Maß des Verschuldensrelevanten Fallumstände Rechnung zu tragen.Teilweise wird dafür in der Lit. danach unterschieden, ob der Mehrfachverstoßdurch eine oder mehrere selbständige Handlungen des VN begangen wordenist.304 Im erstgenannten Fall soll eine Anspruchskonkurrenz der Leistungskürzungs-rechte des VR bestehen.305 Diese Differenzierung erscheint indessen entbehrlich,wenn sich die Gesamtbewertung stattdessen im Grundsatz daran orientiert, ob derMehrfachverstoß, also ein im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall an denTag gelegtes Verhalten des VN, das mehrere Leistungskürzungstatbestände erfüllt,

300 Looschelders, ZVersWiss 2009, 13, 30; Langheid/Wandt/Wandt, § 28 Rn 251.301 1. Auflage 2009, § 28 Rn 189.302 U.a. Grote/Schneider, BB 2007, 2689, 2695; Günther, r+s 2009, 492, 496; Hess/Bur-

mann, NZV 2009, 7, 10; Knappmann, r+s 2002, 485, 486; Looschelders, ZVersWiss2009, 13, 30; Marlow/Spuhl/Marlow, Rn 347; Nugel, MDR 2007, Beil. zu Heft 22,S. 23, 31; Looschelders/Pohlmann/Pohlmann, § 28 Rn 123; Prölss/Martin/Prölss, § 28Rn 132; Rixecker, zfs 2009, 5, 8; Schimikowski, jurisPR-VersR 7/2007 Anm. 4; Langheid/Wandt/Wandt, § 28 Rn 252; LG Dortmund 15.7.2010 – 2 O 8/10, zfs 2010, 515 ff.

303 Dazu Rixecker, ZVersWiss 2009, 3, 9; Langheid/Wandt/Wandt, § 28 Rn 249.304 Bruck/Möller/Heiss, § 28 Rn 200; Looschelders/Pohlmann/Pohlmann, § 28 Rn 123;

Langheid/Wandt/Wandt, § 28 Rn 248, 249.305 Looschelders/Pohlmann/Pohlmann, § 28 Rn 123.

Kapitel 1: Vorschriften für alle Versicherungszweige § 28

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unterschiedliche schützenswerte Interessen des VR verletzt.306 Eine solche wertendeGesamtbetrachtung beschreitet einen Weg, den der BGH bereits bei anderer Gele-genheit mit zwei Entscheidungen307 bei der Frage nach der Additionsfähigkeit derRegressobergrenzen der KfzPflVV vorgezeichnet hat. Darin wird unterschieden, obder VN mit mehreren Obliegenheitsverletzungen sowohl das Integritätsinteresse desVR, also sein Interesse daran, dass der Versicherungsfall nicht eintritt, als auch dasAufklärungsinteresse des VR verletzt. Nur dann, wenn beide Interessen des VR be-rührt werden, ist es zulässig, die Regressobergrenzen der KfzPflVV zu Lasten des VNzu erhöhen. Dem liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass eine solche Erhöhung derRegressobergrenzen nur dann gerechtfertigt ist, wenn zwei Obliegenheitsverletzun-gen auch unterschiedliche Interessen des VR verletzen. Im Umkehrschluss scheideteine Erhöhung der Regressobergrenzen aus, wenn zwei Verstöße dasselbe Interessedes Versicherers berühren: Macht also der VN zweimal hintereinander falsche An-gaben zur Aufklärung eines Unfalls, so verdoppelt sich die Regressobergrenze derKfzPflVV nicht.Das lässt sich jedenfalls im Ansatz auf die hier gebotene Gesamtbewertung in derWeise übertragen, dass danach gefragt wird, welches Interesse des VR mehrfachesFehlverhalten des VN jeweils berührt ist und wie weit der VN es verletzt. Eine Er-höhung der Leistungsfreiheitsquote des VR kommt grds. nur dort in Betracht, womehrere verletzte Tatbestände auch unterschiedliche VR-Interessen schützen. Aller-dings kann sowohl das Integritätsinteresse als auch das Aufklärungsinteresse des VRvom VN auch mehrfach beeinträchtigt sein. Ein VN kann zB die Unfallgefahr fürdas kaskoversicherte Kraftfahrzeug steigern, indem er es nicht nur in verkehrsunsi-cherem Zustand (zB mit defekten Bremsen oder abgefahrenen Reifen), sondern da-rüber hinaus auch noch in angetrunkenem Zustand benutzt. Der VN kann die Auf-klärung des Versicherungsfalles sowohl durch falsche Angaben zum Schadensher-gang (zB Verschweigen eigenen Fehlverhaltens) als auch zur Schadenshöhe (falscheAngaben über den Wert einer versicherten Sache) gefährden. In beiden Fällen wirddie Gesamtkürzungsquote berücksichtigen können und müssen, dass das mehrfacheFehlverhalten des VN das Integritäts- bzw das Aufklärungsinteresse des VR inten-siver verletzt, als wenn nur ein Verstoß vorgelegen hätte.Zu beachten ist im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung, dass das Kausalitäts-prinzip im neuen Sanktionenregime des § 28 (Abs. 3) weitergehend umgesetzt ist alsim § 6 aF. Das wird häufig dazu führen, dass nicht sämtliche zur Leistungskürzungberechtigende Verstöße des VN sich im Kern auf die gesamte Versicherungsleistungauswirken, sondern nur eine Kürzungsquote in Bezug auf die bereits durch das Kau-salitätserfordernis („soweit“) gequotelte Versicherungsleistung zu bilden ist. Fließensolche Kürzungen in eine Gesamtquotenbildung ein, muss die Begründung der Ge-samtquote erkennen lassen, dass sich der Tatrichter dieser Problematik bewusst war.Auch hier ist aber kein mathematischen Regeln folgender Prozess, sondern einerechtlich-wertende Betrachtung geboten.308

(n) Regressobergrenzen nach der KfzPflVV. Die bisherigen Regressbegrenzungenfür den Kfz-Haftpflichtversicherer nach den §§ 5 und 6 KfzPflVV nehmen an einerQuotelung nach Abs. 2 nicht in der Weise teil, dass auch sie korrespondierend mitder Leistungsfreiheitsquote des VR quotal herabzusetzen wären. Vielmehr sind diein der KfzPflVV festgesetzten Grenzen für die Leistungsfreiheit des VR nach wie vor

306 Langheid/Wandt/Wandt, § 28 Rn 249.307 BGH 14.9.2005 – IV ZR 216/04, VersR 2005, 1720 (Addition der Leistungsfreiheits-

obergrenzen bei Verletzung einer Obliegenheit vor und einer nach dem Versicherungsfall);BGH 9.11.2005 – IV ZR 146/04, VersR 2006, 108 (Addition der Leistungsfreiheitsober-grenzen bei mehreren Versicherungsfällen mit jeweiliger Verletzung der Aufklärungsob-liegenheit durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).

308 Langheid/Wandt/Wandt, § 28 Rn 253.

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