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RICHTLINIE ZUR BEURTEILUNG VON GERUCHSIMMISSIONEN AUS DER NUTZTIERHALTUNG IN STALLUNGEN JÄNNER 2017

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RICHTLINIE ZUR BEURTEILUNG VON GERUCHSIMMISSIONEN AUS DER NUTZTIERHALTUNG IN STALLUNGEN JÄNNER 2017

IMPRESSUM

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IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT Stubenring 1, 1010 Wien www.bmlfuw.gv.at Text und Redaktion: Arbeitsgruppe des BMLFUW „Immissionen Geruch“, Leitung DI Nora Mitterböck, Abteilung I/4 – Klimaschutz und Luftreinhaltung Gestaltungskonzept: WIEN NORD Werbeagentur 1. Auflage Alle Rechte vorbehalten. Wien, Jänner 2017

Original wurde gedruckt von: Zentrale Kopierstelle des BMLFUW, UW-Nr. 907, nach der Richtlinie „Druckerzeugnisse“ des Österreichischen Umweltzeichens.

VORWORT

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VORWORT: EIN LEBENSWERTES ÖSTERREICH FÜR UNS ALLE - mit reiner Luft, einer vielfältigen

Natur, sauberem Wasser sowie sicheren, qualitativ hochwertigen und leistbaren Lebensmitteln: Das steht im Mittelpunkt meiner Arbeit als Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Wir müssen sorgsam mit den natürlichen Ressourcen umgehen und unsere Lebensgrundlagen auch für die nächsten Generationen sichern. Darum setze ich mich dafür ein, dass den Menschen heimische Produkte von bester Qualität zur Verfügung stehen. Dazu zählt auch die Produktion von tierischen Lebensmitteln.

Geruchsemissionen aus der Tierhaltung und die daraus resultierenden Immissionen in der Nachbarschaft werden in diversen behördlichen Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren immer wichtiger. Verschiedene Methoden ermöglichen es sowohl bei geplanten als auch bei bestehenden Anlagen, das Ausmaß und die Wirkung von Geruchsimmissionen objektiv, einheitlich und vergleichbar abzuschätzen. In der vorliegenden Richtlinie werden diese Möglichkeiten erläutert – sie betreffen Behörden, Sachverständige, Planerinnen und Planer, Beraterinnen und Berater sowie Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen.

Diese Richtlinie löst die bisherige „Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen“ aus dem Jahr 1995 ab. Damit wird ein bewährtes Instrument weiterentwickelt und aktualisiert, um Rechtssicherheit für alle Seiten herzustellen. Mit der Variante 1 wurde der wesentliche Bestandteil der bisherigen Richtlinie, die Vergleichende Standortbewertung, anhand der dimensionslosen Geruchszahl, überarbeitet; die Vorgangsweise wird somit weitergeführt.

Die Variante 2 bietet die Möglichkeit, zur Beurteilung Ausbreitungsrechnungen heranzuziehen – anstelle der bisherigen Abschätzung der „Schutzabstände“ mit einem empirischen Modell. Die Richtlinie liefert objektiv nachvollziehbare Kriterien, mit denen das Ausmaß der Immission von Tierhaltungsanlagen quantitativ und qualitativ abgeschätzt werden kann. Somit wird ein Beurteilungsraum geschaffen, der einerseits die Kontinuität bei Genehmigungspraxis und Beurteilungsabläufen sichert sowie andererseits den aktualisierten Wissenstand darstellt.

Ihr ANDRÄ RUPPRECHTER Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

INHALT

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INHALTSVERZEICHNIS

IMPRESSUM .................................................................................................................................................. 2

VORWORT:.................................................................................................................................................... 3

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS.................................................................................................................... 5

1 EINLEITUNG............................................................................................................................................ 6

2 ANWENDUNGSBEREICH ...................................................................................................................... 8

3 WEITERENTWICKLUNG ....................................................................................................................... 9

4 STANDORTBEURTEILUNG ................................................................................................................ 12

4.1 GRUNDSÄTZE ............................................................................................................................. 12 4.2 AUSFÜHRUNG ............................................................................................................................ 13 4.2.1 BEFUNDUNG ........................................................................................................................... 13 4.2.2 BERECHNUNG DER QUELLSTÄRKE ................................................................................... 13 4.3 VARIANTE 1 - VERGLEICHENDE STANDORTBEWERTUNG MITTELS

GERUCHSZAHL UND BESCHREIBUNG DER AUSBREITUNG .......................................... 14 4.3.1 DIE GERUCHSZAHL ............................................................................................................... 15 4.3.2 STANDORTBEZOGENE BEURTEILUNGSKRITERIEN ...................................................... 17 4.3.3 ERGEBNIS NACH VARIANTE 1 .................................................................................................. 18 4.4 VARIANTE 2 – STANDORTBEURTEILUNG MITTELS QUELLSTÄRKE UND

BERECHNUNG DER AUSBREITUNG ..................................................................................... 18 4.4.1 DIE AUSBREITUNGSMODELLE ........................................................................................... 18 4.4.2 DURCHFÜHRUNG DER VARIANTE 2 .................................................................................. 19 4.4.3 ERGEBNIS NACH VARIANTE 2............................................................................................. 21

ANHANG...................................................................................................................................................... 22

GLOSSAR ..................................................................................................................................................... 28

JUDIKATURVERZEICHNIS ...................................................................................................................... 32

VERWALTUNGSGERICHTSHOF ........................................................................................................ 32

LITERATURVERZEICHNIS ....................................................................................................................... 35

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abkürzung Bezeichnung Einheit

A Fläche m2

fL Lüftungstechnischer Faktor

GA Geruchszahl „Fläche“ (abhängig von der Fläche)

GT Geruchszahl „Tier“ (abhängig von der Tierzahl)

GE Geruchseinheit

GEF Geruchsstoffemissionsfaktor GE/GV/s oder GE/s/m2

GV Großvieheinheiten

kA Flächenspezifischer Faktor

kT Tierspezifischer Faktor

QA Quellstärke „Fläche“ (abhängig von der Fläche) GE/s

QT Quellstärke „Tier“ (abhängig von der Tierzahl) GE/s

VRL „Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen“

Z Tierzahl

EINLEITUNG

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1 EINLEITUNG GERUCHSEMISSIONEN AUS BAUWERKEN zum Zwecke der Tierhaltung und die sich daraus

ergebenden Immissionen in der Nachbarschaft sind in diversen behördlichen Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren von immer größerer Bedeutung. Eine überwiegend subjektive Bewertung von Geruchswahrnehmungen durch Nachbarn sowie eine Reihe unterschiedlicher, unbestimmter Gesetzesbegriffe, stellen in Verbindung mit dem Fehlen konkreter Grenzwerte für das zulässige Ausmaß von Geruchsimmissionen für die Behörden eine große Herausforderung dar. Dies wird noch dadurch erschwert, dass in projektbezogenen Bewilligungsverfahren von Bauwerken für die Tierhaltung generell nur abschätzende Prognosen der zu erwartenden Geruchsimmissionen möglich sind, weil deren abschließende Beurteilung in der Regel bereits vor Errichtung der Bauwerke zu erfolgen hat.

Geruch als solches stellt eine physiologische Wahrnehmung des Menschen dar. Auf Grund der in der Praxis häufig vorliegenden Mischung unterschiedlichster Geruchsstoffe und fortlaufender Reaktionen der geruchswirksamen Substanzen in der Atmosphäre ist auch bei bestehenden Anlagen zur Tierhaltung – sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht – eine konkrete Messung von Gerüchen nur olfaktometrisch mit erheblichem Aufwand möglich. Um Behörden, Sachverständigen, Planern, Beratern und Betreibern sowohl im Projektstadium als auch bei bestehenden Anlagen eine objektive, einheitliche und vergleichbare Abschätzung des Ausmaßes an Geruchsimmissionen und deren Wirkungen zu ermöglichen, sind verschiedenste Methoden - dargelegt in diversen Richtlinien – bekannt. Neben den rein technischen Grundlagen sind solche Richtlinien insbesondere auf die jeweils anzuwendenden rechtlichen Rahmenbedingungen abgestimmt. Nach der österreichischen Gesetzeslage kann die behördliche Zuständigkeit bei Bauwerken für die Tierhaltung je nach Größe und Lage im Bereich des Baurechtes, der zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (ehemals IPPC-, jetzt IE-RL) geltenden Landesgesetze oder des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes liegen. Aufgrund der bestehenden Struktur der Tierhaltung in Österreich und der rechtlichen Rahmenbedingungen fällt die überwiegende Mehrheit der Verfahren bezüglich Bauwerke für die Tierhaltung in die Zuständigkeit der Baubehörden. Da das Baurecht in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß der Generalklausel des Artikels 15 B-VG in die Kompetenz der Bundesländer fällt, sind die jeweiligen Bauordnungen bzw. Baugesetze und Raumordnungsgesetze der Bundesländer zu beachten. Trotz mancher Unterschiede im Detail, lassen sich die landesgesetzlichen Regelungen dahingehend auf einen gemeinsamen Nenner bringen, dass von Bauwerken und deren Benützung keine Gesundheitsgefährdung oder –schädigung ausgehen darf. Es sind aber auch örtlich unzumutbare, ortsunübliche, erhebliche und dgl. Belästigungen durch Immissionen für die Nachbarschaft zu vermeiden. Belästigungen sind somit grundsätzlich zulässig, sie dürfen jedoch ein gewisses Ausmaß nicht überschreiten. Dieses zulässige Ausmaß an Belästigungen ist insbesondere im Baurecht in Abhängigkeit von der Widmungsart ein unterschiedlich hohes („abgestufter“, d.h. „widmungsbezogener“ Immissionsschutz). Der Maßstab für die örtliche Zumutbarkeit/Ortsüblichkeit von Belästigungen ist im Grünland/Freiland höher anzusetzen als im Bauland-Agrargebiet/Dorfgebiet und hier wiederum höher als in reinen Wohngebieten (siehe beispielhafte Erkenntnisse des VwGH im Judikaturverzeichnis). Nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen ist bei der Beurteilung dieser „örtlichen Zumutbarkeit“/“Ortsüblichkeit“/“Zulässigkeit“ von Immissionen von der Widmungsart des Standortes des Emittenten auszugehen (siehe beispielhafte Erkenntnisse des VwGH im Judikaturverzeichnis). Sollte in spezifischen rechtlichen Bestimmungen eine andere Regelung vorgegeben sein, ist dies im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen.

EINLEITUNG

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Weiters gilt nach ständiger Judikatur im baurechtlichen Verfahren aller Bundesländer, dass der Schutz des Nachbarn vor unzumutbaren/unzulässigen Immissionen bereits an dessen Grundgrenze gegeben sein muss (sog. Freiraumschutz) (siehe beispielhafte Erkenntnisse des VwGH im Judikaturverzeichnis). Nach den Raumordnungsgesetzen der Bundesländer sind Bauwerke für die Tierhaltung nur in spezifischen Widmungsarten gemäß Flächenwidmungsplan der jeweiligen Gemeinde erlaubt (zB Freiland, Grünland, Bauland-Agrargebiet, Dorfgebiet). Im Sinne der vorliegenden Richtlinie werden diese Widmungsarten als „Landwirtschaftszonen“ zusammengefasst. Solche Landwirtschaftszonen sind nicht nur einer ausschließlich landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten, sondern erlauben teils auch eine - sogar nicht landwirtschaftliche - Wohnnutzung. Diese spezifisch österreichische Gesetzeslage hat sowohl ein unmittelbares Nebeneinander von Anlagen für die Tierhaltung und Wohnnutzung zur Folge, als auch das direkte Aneinandergrenzen von Landwirtschaftszonen und Widmungen für reine Wohnnutzung (zB „Bauland-Wohngebiet“, „reines Wohngebiet“). Geruchswahrnehmungen aus benachbarten Tierhaltungen können somit auch außerhalb von Landwirtschaftszonen in einem mehr als geringfügigen Ausmaß möglich und zulässig sein. Die österreichische Gesetzeslage bietet somit keinen absoluten Schutz vor Immissionen aus der Tierhaltung, sondern definiert die Grenzen zulässiger Belästigungen nach den jeweiligen standortspezifischen und widmungsbezogen unterschiedlichen Kriterien, wie „örtliche Zumutbarkeit“/„Ortsüblichkeit“/„Erheblichkeit“ und dergleichen.

Diese österreichischen Verhältnisse bringen es mit sich, dass Bauwerke für die Tierhaltung in gemischt genutzten Landwirtschaftszonen sehr oft mit nur wenigen Metern Abstand zu Grundgrenzen bzw. sogar direkt an Grundgrenzen situiert sind. Um unter diesen Bedingungen Geruchsimmissionen und deren Zulässigkeit beurteilen zu können, bedarf es spezieller Methoden. Schon im Dezember 1995 wurde mit der „Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen“ (VRL) dieser spezifischen österreichischen Situation Rechnung getragen und die Methode der „Vergleichenden Standortbewertung“ zur Beurteilung des Ausmaßes der Geruchsimmissionen entwickelt. Diese Methode hat sich in der Verwaltungs- und Beratungspraxis für eine möglichst realitätsnahe Abschätzung bewährt und wurde in ständiger Rechtsprechung bestätigt (siehe beispielhafte Erkenntnisse des VwGH im Judikaturverzeichnis).

Der Inhalt der Richtlinie basiert auf dem zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in der Arbeitsgruppe verfügbaren Wissensstand.

ANWENDUNGSBEREICH

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2 ANWENDUNGSBEREICH FOLGENDE EMISSIONSQUELLEN WERDEN IN DER RICHTLINIE

BERÜCKSICHTIGT:

– Bauwerke, in denen Tiere untergebracht sind (Tierhaltungsanlagen);

– Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger;

– Anlagen zur Lagerung von Futtermitteln;

– Flächen außerhalb von Ställen, jedoch zum Stall gehörig, auf denen sich die Tiere aufhalten/bewegen können (Auslauf, Laufhof, etc.).

Die Richtlinie ist zur Beurteilung von Geruch anzuwenden. Sie berücksichtigt den derzeitigen Stand der Technik von Verfahren, Anlagenteilen und Betriebsweisen in Tierhaltungsanlagen und deren Auswirkungen auf die Geruchsemissionen sowie die sich daraus ergebenden Immissionen. Sie bietet eine Zusammenfassung des für die Beurteilung des Sachgebietes notwendigen Basiswissens, gibt eine Übersicht über auftretende Emissionen und damit einhergehende Beeinträchtigungen und zeigt mögliche Abhilfemaßnahmen auf. Sie reflektiert die vielfältigen Erfahrungen der langjährigen Verwaltungspraxis und dient dem Schutz von Personen sowie dem Schutz der Umwelt. Die Anwendung der Richtlinie wird für alle Arten des Genehmigungsverfahrens empfohlen.

Die Richtlinie stellt die zu manchen Fragen zum Teil auch unterschiedlichen Auffassungen der Technischen Sachverständigen auf eine gemeinsame Basis und ist als Maximalbetrachtung des gestellten Themas zu sehen. Die in der Richtlinie angeführten Voraussetzungen können daher nicht unbedingt in jedem Fall gegeben sein und vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen sind möglicherweise nicht überall umsetzbar. Andererseits können im Einzelfall vorliegende Umstände andere als in der Richtlinie vorgesehene bzw. zusätzliche Maßnahmen rechtfertigen. Es obliegt daher dem Sachverständigen im Genehmigungsverfahren, den jeweils konkret vorliegenden Sachverhalt nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu beurteilen.

Von der Richtlinie nicht abgedeckt werden:

– wasserrechtliche Aspekte;

– Belange der Abfallwirtschaft;

– andere Emissionen wie zB Lärm, Staub, Ammoniak;

– Emissionen aus der Weide- und Freilandhaltung;

– Emissionen durch die Ausbringung von Wirtschaftsdünger.

WEITERENTWICKLUNG

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3 WEITERENTWICKLUNG BEI DER BEURTEILUNG VON GERUCHSIMMISSIONEN kommt dem juristischen Begriff

der Zumutbarkeit eine entscheidende Bedeutung zu. Die Zumutbarkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der neben der Geruchsqualität, der Intensität und der Hedonik den wesentlichen Punkt der Akzeptanz berücksichtigt (vergleiche Leitfaden Gerüche in Innenräumen – Sensorische Bestimmung und Bewertung, BMLFUW 2014).

Die Beurteilung von Geruch im Außenraum unterscheidet sich von der Beurteilung im Innenraum durch das Hinzuziehen von abgeleiteten Geruchshäufigkeiten. Die Geruchsqualität wird durch die Tierarten bestimmt und ändert sich im Rahmen eines Beurteilungsverfahrens und des anschließenden genehmigten Projektes nicht.

Die abschließende Beurteilung der örtlichen Zumutbarkeit/Ortsüblichkeit einer Nutztierhaltung beruht daher auf mehreren Teilaspekten:

– der Geruchshäufigkeit (dargestellt in % Jahresgeruchstunden bzw. „echten Jahresstunden“);

– der Geruchsintensität (Stärke der Geruchsempfindung am Immissionspunkt);

– der Hedonik (Bewertung eines Geruchseindrucks in Abhängigkeit vom Geruchsstoff und dem individuellen Erfahrungshintergrund);

– der Akzeptanz des Geruchs (abhängig von der Flächenwidmung).

Die Akzeptanz eines Geruches stellt sich weitgehend als eine Art gesellschaftliches Übereinkommen dar, das sich im Laufe der Zeit verändern kann. Der gesellschaftliche Kontext und kulturelle Unterschiede spielen eine große Rolle, ob ein Geruch als akzeptabel gilt oder nicht. Ein Beispiel für eine derartige Veränderung ist die kulturelle Akzeptanz von Tabakrauchgerüchen in Innenräumen, die sich in den letzten Jahren drastisch verringert hat.

Im ländlichen Raum ist die Akzeptanz der Tierhaltung per se als integraler Bestandteil der Landbewirtschaftung vorauszusetzen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf tierhaltungsfreie Landwirtschaft gibt es nicht. Graduelle Abstriche – jedoch nicht bis zum völligen Ausschluss - sind situationsbedingt möglich.

Bei der Beurteilung von Gerüchen sind die Besonderheiten der menschlichen Wahrnehmung und menschlichen Bewertung von Gerüchen zu berücksichtigen. Sowohl zwischen unterschiedlichen Personen als auch zwischen unterschiedlichen Zeitpunkten der Geruchswahrnehmung einer Person können erhebliche kontextabhängige Unterschiede in der Wahrnehmung der Geruchsintensität und der Hedonik bestehen. Weil die einzelnen Parameter Geruchsqualität, Geruchsintensität, Hedonik und Akzeptanz unterschiedlichen Bereichen der Wahrnehmung zuzuordnen sind, ist es nicht möglich, diese zu korrelieren oder miteinander durch eine mathematische Funktion zu verknüpfen (WILBER 2002). Weiters ist es nicht möglich, den einen Parameter auf einen anderen Parameter zurückzuführen und ihn dadurch entbehrlich zu machen. Deshalb werden die Geruchsparameter gesondert betrachtet und bewertet. Anschließend fließen alle Parameter in die Gesamtbeurteilung ein. (Siehe auch Anhang 4 des Leitfadens zu Gerüchen in Innenräumen: „Möchte man daher die "geruchliche" Wirklichkeit adäquat erschließen und nicht in groben Reduktionismus verfallen, müssen die Parameter vorerst streng getrennt behandelt werden.

WEITERENTWICKLUNG

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Jede Methode und jeder Parameter liefert eigene Informationen. Wenn man jedoch versucht, sie mathematisch zu “vereinheitlichen", werden differenzierte Beurteilungen erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht.“)

Eine formalisierte Bewertung auf Grundlage stringenter Kriterien (Skalen für Akzeptanz, Geruchsintensität oder Hedonik) ist bei Geruchsbewertungen nicht möglich (siehe auch Leitfaden zu Gerüchen in Innenräumen). Die „Vergleichende Standortbewertung“, wie sie bereits die VRL vorsah, stellt eine Möglichkeit dar, eine umfassende situativ-integrative Bewertung durchzuführen.

Seit der Fertigstellung der VRL fand eine Weiterentwicklung der Haltungssysteme, der Stalltechnik, der Beurteilungsmethoden sowie des Wissenstands statt. Basierend auf der VRL aus dem Jahr 1995 stellt die Richtlinie eine Überarbeitung und Aktualisierung dar, welche somit auch eine Vergleichbarkeit und Fortschreibung von Beurteilungen mit Hilfe der bisherigen VRL bietet. Eine Variante umfasst dabei weiterhin die „Vergleichende Standortbewertung“.

Neben der bisherigen Methode der vergleichenden Abschätzung der Größe des Emittenten mittels Geruchszahl und vergleichender Beurteilung der standortspezifischen Ausbreitungsbedingungen, bietet die Richtlinie für spezielle Verfahren nun auch die Variante, die Standortbeurteilung durch eine Immissionsabschätzung mittels Ausbreitungsrechnung und der Beurteilung von Geruchshäufigkeiten vorzunehmen.

Neuer, einheitlicher Ausgangspunkt ist eine Abschätzung des Emittenten mit Hilfe der Quellstärke auf Basis von Emissionsfaktoren. Somit ist es auch möglich, Flächenquellen gesondert zu erfassen und mit Hilfe der „Vergleichenden Standortbewertung“ (Variante 1) zu beurteilen.

Basis der bisherigen Vorgangsweise waren Beurteilungen in Form der „Vergleichenden Standortbewertung“ mit Hilfe der dimensionslosen Geruchszahl. Zahlreiche gerichtliche Entscheidungen bestätigen diese Methode (siehe beispielhafte Erkenntnisse des VwGH im Judikaturverzeichnis). Diese Vorgangsweise bleibt als Teil der Richtlinie erhalten und wird als „Variante 1“ überarbeitet weitergeführt. Es wird damit ein Beurteilungsraum geschaffen, der auf bisherigen behördlichen Entscheidungen und Erfahrungen aufbaut.

Durch die Weiterentwicklung der Berechnungsmethodik der Geruchszahl sind Geruchszahlen nach der VRL mit Geruchszahlen dieser Richtlinie nicht vergleichbar.

Zunehmend werden nunmehr auch Ausbreitungsrechnungen in die Beurteilung von Geruch einbezogen. Mit den Modellen ergibt sich die Möglichkeit, Berechnungen für die Beurteilung von Geruchsimmissionen, die über die unmittelbare Umgebung hinausgehen, durchzuführen. Ausbreitungsrechnungen können je nach Modell nur begrenzt valide Ergebnisse im Nahbereich liefern. Sollen Ergebnisse für den Nahbereich zur Beurteilung herangezogen werden, sind dafür nur speziell geeignete Modelle zu verwenden. Die Ergebnisse von Ausbreitungsrechnungen sind ebenfalls einer Standortbeurteilung zu unterziehen, um die Geruchsimmissionen beurteilen zu können (siehe Variante 2).

WEITERENTWICKLUNG

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TABELLE 1: WESENTLICHE ÄNDERUNGEN BEI DER BERECHNUNG DER GERUCHSZAHL IN VARIANTE 1

Vorläufige Richtlinie (VRL) Variante 1

Tierzahl Z inkludiert in der Quellstärke Q

tierspezifischer Geruchsfaktor fT inkludiert im Geruchsstoffemissionsfaktor GEF und im tierspezifischen Faktor kT

lüftungstechnischer Faktor fL lüftungstechnischer Faktor fL (angepasste Werte)

entmistungstechnischer Faktor fE inkludiert im Geruchsstoffemissionsfaktor GEF (Tier und Fläche)

fütterungstechnischer Faktor fF inkludiert im Geruchsstoffemissionsfaktor GEF (Tier und Fläche)

landtechnischer Faktor fLT = ∑ fL,fE,fF entfällt

Flächenquellen im entmistungstechnischen und im fütterungstechnischen Faktor enthalten Flächenspezifischer Faktor kA

Der landtechnische Faktor der VRL entfällt bei Variante 1 deswegen, weil die entmistungs- und die fütterungstechnischen Teilfaktoren im Geruchsstoffemissionsfaktor enthalten sind. Der lüftungstechnische Faktor wurde bei Variante 1 angepasst und wird weiterhin in der Geruchszahlberechnung verwendet.

Der tierspezifische Geruchsfaktor der VRL zur Berechnung der Geruchszahl berücksichtigte nicht nur das Emissionsausmaß, sondern enthielt auch eine hedonische Komponente. Diese findet sich nunmehr bei Variante 1 im neuen tierspezifischen Faktor (kT) wieder, der so abgestuft ist, dass er der „Tierartspezifischen Bewertung von Geruchsstundenhäufigkeiten“ der VDI 3894 Blatt 2 Anhang F (siehe Tabelle 2) entspricht.

TABELLE 2: VERHÄLTNISZAHLEN UND UMRECHNUNGSFAKTOREN DER EINZELNEN TIERARTEN UND FLÄCHENQUELLEN

Hedonisches Verhältnis Hedonikfaktor Tierspezifischer

Faktor kT Flächenspezifi-scher Faktor kA

Mastschweine, Sauen 0,75 1/0,75 = 1,33 45*1,33 = 60

Rinder 0,5 1/0,5 = 2 45*2 = 90 Mastgeflügel (Puten, Masthähnchen) 1,5 1/1,5 = 0,66 45*0,66 = 30

Alle anderen Tierarten1 1 1/1 = 1 45*1 = 45

Flächenquellen 60

Der tierspezifische Faktor kT ergibt sich aus zwei Komponenten: – dem Hedonikfaktor der verschiedenen Tierarten und – dem konstanten Multiplikator 45, um eine handhabbare Dimension der nunmehr auf der

Quellstärke basierenden Geruchszahl zu erzielen.

Der spezifische Faktor kA für Flächenquellen beträgt 60.

1 soweit diese nicht fachlich begründet obigen Kategorien zuzuordnen sind.

STANDORTBEUERTEILUNG

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4 STANDORTBEURTEILUNG 4.1 GRUNDSÄTZE

Ziel der Standortbeurteilung ist die objektive, widmungsbezogene Bewertung bzw. Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung in Landwirtschaftszonen anhand von geeigneten quantitativen und/oder qualitativen Kriterien. Solche Vergleichskriterien ergeben sich aus dem Emittenten und den standortspezifischen Ausbreitungsverhältnissen.

Die im Folgenden beschriebene Variante 1 ist im Wesentlichen die Fortführung der „Vergleichenden Standortbewertung“ der VRL auf Grundlage einer dimensionslosen Geruchszahl, die sich aus der Quellstärke Q, dem tier- bzw. flächenspezifischen Faktor (kT bzw. kA gemäß Tabelle 2) und dem lüftungstechnischen Faktor fL ergibt (Tabelle 8). Die Standort- und Ausbreitungsverhältnisse werden durch die Entfernungen des Emittenten zu Nachbargrundgrenzen, die Quellkonfiguration, die Windrichtungshäufigkeiten, die geländeklimatologischen Einflüsse sowie spezielle örtliche Gegebenheiten im Nahbereich, wie Bebauung und Bepflanzung, bestimmt.

Bei Variante 2 werden ausgehend von der Quellstärke und Quellkonfiguration im Rahmen einer Ausbreitungsrechnung Geruchshäufigkeiten bei einer definierten Geruchsstoffkonzentration abgeschätzt. In die Ausbreitungsrechnung fließen die maßgeblichen Faktoren wie Meteorologie, Gelände, Bebauung und Bewuchs ein.

Als Abschluss jeder Variante wird in einer Beurteilung anhand aller zu berücksichtigenden Kriterien das Ausmaß der Geruchsimmission abgeschätzt, um deren Ortsüblichkeit/örtliche Zumutbarkeit bezogen auf die Flächenwidmung feststellen zu können.

Bei Variante 1 sind diese Kriterien die Geruchszahl und die Ausbreitungsverhältnisse, bei Variante 2 bezieht sich diese Abschätzung auf die jeweilige Geruchshäufigkeit am Immissionspunkt mit einer definierten Geruchsstoffkonzentration (zB 1 GE/m³, 3 GE/m³, siehe Glossar) und anschließender Berücksichtigung der hedonischen Wirkung.

Die Entscheidung, welche Variante für die Beurteilung der Geruchsimmissionen herangezogen wird, ist fachlich zu begründen.

STANDORTBEUERTEILUNG

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4.2 AUSFÜHRUNG

4.2.1 BEFUNDUNG

Um eine Standortbeurteilung durchführen zu können, müssen alle zur Beurteilung der immissionsrelevanten Kriterien erforderlichen Angaben erhoben und dargestellt werden.

TABELLE 3: GEGENÜBERSTELLUNG DER BERÜCKSICHTIGUNG IMMISSIONSRELEVANTER KRITERIEN IN VARIANTE 1 UND IN VARIANTE 2

Immissionsrelevante Kriterien Variante 1 Variante 2

Tierzahl Quellstärke Quellstärke

Tierart, Nutzungsrichtung Quellstärke Quellstärke

Entmistung Quellstärke Quellstärke

Fütterung Quellstärke Quellstärke

Lüftung (inkl. Quellkonfiguration) lüftungstechnischer Faktor Eingabedaten für

Ausbreitungsrechnung

Meteorologie vergleichende Bewertung Eingabedaten für Ausbreitungsrechnung

Gelände vergleichende Bewertung Eingabedaten für Ausbreitungsrechnung

Bebauung, Bewuchs vergleichende Bewertung Eingabedaten für Ausbreitungsrechnung

Hedonik im tierspezifischen Faktor enthalten Abschlussbeurteilung

Ein wesentlicher Bestandteil der Befundung ist die Beschreibung der Ausgangssituation. Sollten relevante Vorbelastungen zu berücksichtigen sein, sind diese auch mit den in der Tabelle 3 angeführten Kriterien zu beschreiben.

Bei der Beschreibung der örtlichen Ausbreitungsverhältnisse ist die Entfernung des Beurteilungspunktes zu der Emissionsquelle bzw. den jeweiligen Emissionsquellen anzugeben.

Örtlich funktional zusammenhängende Anlagenteile bzw. Quellen innerhalb eines Hofverbandes können begründet immissionstechnisch zusammengefasst werden.

4.2.2 BERECHNUNG DER QUELLSTÄRKE

Die Größe des Emittenten wird als Quellstärke Q (Geruchsstoffstrom in Geruchseinheiten pro Sekunde [GE/s]) ausgedrückt.

Die Emission aus Stallungen wird als Quellstärke „Tier“ QT bezeichnet. Diese Quellstärke ergibt sich durch Multiplikation der Tierzahl Z mit dem Großvieheinheiten-Schlüssel GV (siehe Tabelle 5) und dem Geruchsstoffemissionsfaktor GEF (siehe Tabelle 4).

STANDORTBEUERTEILUNG

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Für Flächenquellen ist die Quellstärke „Fläche“ QA anhand der Fläche A multipliziert mit dem Geruchsstoffemissionsfaktor GEF (Tabelle 6) zu berechnen.

QT = Z × GV × GEF

QA = A × GEF

Qges = QT + QA

Wenn Haltungstechniken (lüftungstechnische Ausstattung des Stalles, Entmistung und Fütterung) vom Haltungsverfahren, für welche die GEF-Werte abgeleitet wurden, wesentlich abweichen, kann der Wert des Geruchsstoffemissionsfaktors angepasst werden (zB bei Mastschweinen ein Zuschlag für Güllelagerung unterhalb der Stallfläche ohne externe Lagerung). Außerdem können die in der Tabelle 7 angeführten emissionsmindernden Maßnahmen eine Reduktion der Quellstärke herbeiführen.

Abweichungen von den Konventionalwerten der Geruchsstoffemissionsfaktoren sind im Gutachten fachlich zu begründen. Dabei ist festzustellen, welcher Teil der Quellstärke (QT, QA) dadurch verändert wird. Im Fall der Kombination mehrerer emissionsmindernder Maßnahmen ist auf deren wechselseitigen Einfluss hinsichtlich ihrer Minderungspotentiale zu achten. Außerdem ist zu überprüfen, ob für vorgeschlagene Kombinationen technisch ein weiteres Minderungspotential zu erwarten ist.

Wenn im zu beurteilenden Objekt mehrere Tierarten/Produktionsrichtungen oder Flächenquellen vorhanden sind, so sind die einzelnen Quellstärken getrennt zu bestimmen und anschließend zu summieren.

𝑄��� =�𝑄�(�)

���

+ 𝑄�(�)

Für die Projektbeurteilung müssen sowohl die Anzahl der Tiere bei Vollbelegung als auch die Beleg- bzw. Leerzeiten und die Umtriebshäufigkeit angegeben werden. Liegen keine Angaben über die Tierzahlen vor bzw. ist eine flexible Belegung Inhalt des Projektes, so ist die maximale Tierzahl nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Tierschutzgesetz und Verordnungen) bzw. nach den einschlägigen Baumerkblättern des Österreichischen Kuratoriums für Landtechnik (ÖKL) zu errechnen und festzulegen. Die Emissionen aus der Tierhaltung schwanken in Abhängigkeit von der Haltungsform und dem Management sowohl im täglichen Ablauf als auch jahreszeitlich. Sie sind daher im Zeitablauf keine konstante Größe.

4.3 VARIANTE 1 - VERGLEICHENDE STANDORTBEWERTUNG MITTELS GERUCHSZAHL UND BESCHREIBUNG DER AUSBREITUNG

Die Immissionsabschätzung mit Hilfe einer „Vergleichenden Standortbewertung“ nach Variante 1 setzt sich aus einer schrittweisen Einzelbewertung einerseits des Emittenten und andererseits der für die Geruchsausbreitung maßgeblichen Standortkriterien zusammen. Jedes einzelne objektive Standortkriterium wird zunächst für sich allein durch vergleichende Gegenüberstellung einer nachvollziehbaren beschreibenden Einzelbewertung zugeführt. In einem weiteren Schritt werden die Einzelkriterien hinsichtlich ihres anteiligen immissionsseitigen Einflusses in Relation zueinander bewertet, um davon in einer abschließenden Gesamtbetrachtung, das letztlich zu beurteilende Immissionsausmaß beschreibend ableiten zu können. In allen Phasen der „Vergleichenden Standortbewertung“ und insbesondere in der abschließenden gesamthaften Immissionsbewertung ist die Flächenwidmung ein unverzichtbares Bezugs- und Vergleichskriterium.

STANDORTBEUERTEILUNG

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Die Bewertung der maßgeblichen einzelnen Kriterien stützt sich

– auf Vergleiche mit dem Stand der Technik und mit üblichen und typischen Werten von bestehenden Anlagen,

– auf Vergleiche mit üblichen und typischen Standort- und Ausbreitungsverhältnissen und

– auf Vergleiche mit üblichen und typischen Situationen in den maßgeblichen Flächenwidmungskategorien.

4.3.1 DIE GERUCHSZAHL

Die „Geruchszahl“ als Ausmaß für den Emittenten enthält die Quellstärke, den tierspezifischen (hedonischen) Einfluss der Tierart und die, für das Emissionsverhalten einer Anlage bedeutende, lüftungstechnische Ausgestaltung. Die Geruchszahl ist somit hauptsächlich ein Vergleichswert für die Stärke des Emittenten. Durch die Berücksichtigung von unterschiedlichen Abluftführungen (Höhe der Abluftöffnung, Austrittsgeschwindigkeit) im lüftungstechnischen Faktor, beinhaltet die Geruchszahl aber auch eine - insbesondere im Nahbereich - unmittelbar immissionsseitig wirksame Komponente. Daraus erklärt sich nachvollziehbar, dass für Stallungen mit gleicher Tierart, Tierzahl, Fütterungs- und Entmistungstechnik, aber unterschiedlicher Abluftführung, unterschiedliche Geruchszahlen ermittelt werden.

Die Geruchszahl ist dimensionslos und somit nicht in ihrer isoliert betrachteten absoluten Größe von Bedeutung, sie ermöglicht jedoch einen objektiven Vergleich von verschiedenen Emittenten untereinander. Da in der Geruchszahl auch die unterschiedliche hedonische Wirkung verschiedener Tierarten berücksichtigt ist, können auch die Geruchszahlen von Anlagen für verschiedene Tierarten direkt miteinander verglichen werden. Die Geruchszahl von zB 40 für einen Emittenten mit Schweinehaltung ist somit gleichwertig einzuschätzen wie ein Emittent mit Geruchszahl 40 aus Rinder- oder Geflügelhaltung.

Es sind, zur Durchführung der „Vergleichenden Standortbewertung“ nach Variante 1, Geruchszahlen bei bestehenden Anlagen verschiedenster Art, Größe und Ausstattung nach der Richtlinie zu berechnen. Diese sind der berechneten Geruchszahl für das zu genehmigende Projekt gegenüber zu stellen. Damit kann festgestellt werden, ob der Emittent eines geplanten Projektes im Vergleich mit bestehenden ähnlichen Anlagen in einer üblichen, durchschnittlichen Größenordnung liegt.

Anhand von Geruchszahlen können aber auch Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen bei sonst gleichbleibenden äußeren Ausbreitungsverhältnissen direkt zueinander verglichen und bewertet werden.

BERECHNUNG DER GERUCHSZAHL (QUANTITATIV UND QUALITATIV)

Die Quellstärke „Tier“ QT von Stallungen wird mit dem tierspezifischen Faktor kT und mit dem lüftungstechnischen Faktor fL in eine Geruchszahl „Tier“ GT umgerechnet. Bei Flächenquellen errechnet sich die Geruchszahl „Fläche“ GA anhand der Quellstärke „Fläche“ QA und dem flächenspezifischen Faktor kA (ohne Berücksichtigung eines lüftungstechnischen Faktors fL).

STANDORTBEUERTEILUNG

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Berechnung Geruchszahl „Tier“ GT:

GT = (QT / kT) × fL

Tierspezifischer Faktor kT:

Der tierspezifische Faktor kT (siehe Tabelle 2) dient der Umrechnung der Quellstärke „Tier“ QT in eine dimensionslose Vergleichszahl und berücksichtigt die hedonische Wirkung der Gerüche verschiedener Tierarten.

Lüftungstechnischer Faktor fL:

Die Lüftung des Stalles wird anhand der Art der Lüftung, der Höhe der Abluftöffnung, Austrittsgeschwindigkeit und sonstiger besonderer Bedingungen (zB Bypass) beurteilt. Die Lüftung hat wesentlichen Einfluss auf die Geruchskonzentration sowie die Verteilung der Abluft und damit auf die Immission, insbesondere in der näheren Umgebung des Stalles. Diesem Umstand wird durch die Variationsbreite des lüftungstechnischen Faktors fL zwischen 0,5 und 1 Rechnung getragen (Tabelle 8). Am ungünstigsten wird die freie Lüftung eingestuft. Bei dieser Art von Lüftung wird der Massenstrom der Abluft durch den Winddruck und gegebenenfalls durch die Temperaturdifferenz zwischen Stallraum und Außenluft beeinflusst. Dabei verteilen sich die Geruchsstoffe diffus über Öffnungen im Stallgebäude in die nähere Umgebung.

Bei der mechanischen Lüftung variiert der lüftungstechnische Faktor in Abhängigkeit von der Höhe der Abluftöffnung über First bzw. über Grund sowie der Austrittsgeschwindigkeit und der Austrittsrichtung. Bei der Festlegung des lüftungstechnischen Faktors ist auch auf Lage und Höhe der Gebäude in der Umgebung zu achten. Die Lüftungstechnik wird umso günstiger beurteilt, je höher die Abluftöffnung und je größer die Austrittsgeschwindigkeit ist. Damit soll erreicht werden, dass durch die mechanische Lüftung die Geruchsstoffe vorwiegend außerhalb der vom Gebäude verursachten Luftverwirbelungen freigesetzt werden. Dadurch erhöht sich die Verdünnung der Geruchsstoffe und die Geruchsstoffkonzentration verringert sich in der unmittelbaren Umgebung.

Berechnung Geruchszahl „Fläche“ GA:

GA = QA / kA

flächenspezifischer Faktor kA:

Der spezifische Faktor kA dient der Umrechnung der Quellstärke „Fläche“ QA in die dimensionslose Geruchszahl.

Die Emissionen aus der Lagerung des Wirtschaftsdüngers und der Futtermittel außerhalb des Stalles werden als Flächenquellen berechnet.

Bei Stallungen mit außenliegenden Bewegungsflächen, die unmittelbar funktionaler Teil des Haltungssystems sind, sind die Emissionen dieser Auslaufflächen bei der Berechnung der Quellstärke „Tier“ QT im tierspezifischen Geruchsstoffemissionsfaktor (siehe Tabelle 4) allerdings nicht inkludiert und sind daher als Flächenquelle zusätzlich zu berücksichtigen. In Abhängigkeit der Art und Ausgestaltung der Auslauffläche ist die Quellstärke entsprechend der jeweiligen Quellkonfigurationen aufzuteilen (zB zwischen bodennaher Flächenquelle und Punktquelle über First).

STANDORTBEUERTEILUNG

-- 17 --

Bei größeren Bewegungsflächen oder bei bodennahen Quellen spezieller Haltungsformen sollen die Emissionen dieser geruchsaktiven Flächen als zusätzliche Flächenquelle berechnet werden.

Wenn im zu beurteilenden Objekt mehrere Tierarten, Produktionsrichtungen, Flächenquellen und/oder unterschiedliche Haltungsbedingungen (zB verschiedene Entmistungssysteme) vorliegen, so ist die Geruchszahl G für jeden Bereich getrennt zu bestimmen. Anschließend werden diese Geruchszahlen zu einer Gesamtgeruchszahl addiert.

𝑄��� =�𝑄(�)

���

4.3.2 STANDORTBEZOGENE BEURTEILUNGSKRITERIEN

Die Bewertung des Emittenten über die Geruchszahl ist in einem weiteren Schritt durch eine vergleichende Bewertung der für die Ausbreitung der Geruchsemissionen entscheidenden Standort- und Ausbreitungsverhältnisse zu ergänzen, um letztlich zu einer Abschätzung des Ausmaßes von Geruchsimmissionen in der Nachbarschaft kommen zu können. Entscheidend sind einerseits die Entfernung des Emittenten zu den Nachbargrundgrenzen sowie anderseits die meteorologischen und geländeklimatologischen Verhältnisse samt Bebauungs- und Bewuchssituation. Der Vergleich dieser einzelnen standortbezogenen Ausbreitungskriterien erfolgt immer in Bezug auf durchschnittliche, übliche und widmungstypische Vergleichssituationen. „Abweichungen“ einzelner standortbezogener Vergleichskriterien sind in ihrer immissionsseitigen Auswirkung beschreibend zu gewichten und zu bewerten.

Das Kriterium „Entfernung“ ist sowohl bei bestehenden Anlagen als auch bei Projekten eindeutig durch Meterangaben bestimmbar. Die österreichische Grundstücks- und Bebauungsstruktur, insbesondere im verbauten Gebiet, bringt es mit sich, dass Bauwerke für die Tierhaltung in der Regel nur wenige Meter von Grundgrenzen und in zahlreichen Fällen sogar direkt an diesen situiert sind.

Die konkret gegebene Entfernung ist mit den Entfernungsverhältnissen an strukturell und widmungsmäßig gleichwertigen Standorten zunächst rein zahlenmäßig zu vergleichen und einzustufen. Ergibt sich dabei eine Abweichung von üblichen und widmungstypischen Situationen, so sind die immissionsseitigen Auswirkungen zu beschreiben.

Das Kriterium „Meteorologie“ wird in der Variante 1 vorrangig durch die Windrichtungshäufigkeiten bestimmt. Hierfür sind repräsentative Windmessdaten möglichst nahe gelegener Messstationen zu verwenden. Zeigt die Windrichtungshäufigkeit am zu beurteilenden Standort starke Ausprägungen in bestimmte Richtungen, so sind diese in ihren immissionsseitigen Auswirkungen beschreibend zu bewerten.

Durch das Kriterium „Geländeklimatologie“ werden Einflüsse des Geländes auf die örtlichen Strömungsverhältnisse berücksichtigt (zB lokale Hangwind- und Talwindsysteme). Ist der zu beurteilende Standort bezüglich Gelände, Rücken oder Kuppen „unauffällig“, sodass die Ausbreitung von Emissionen von der großräumigen Windrichtungshäufigkeiten (siehe Meteorologie) dominiert wird, so findet das Kriterium Geländeklimatologie in der „vergleichenden Standortbewertung“ keine weitere Beachtung. Handelt es sich jedoch um einen geländeklimatologisch ausgeprägten Standort, so sind diese Auswirkungen in der vergleichenden Immissionsabschätzung zu berücksichtigen.

STANDORTBEUERTEILUNG

-- 18 --

Kleinräumig kann die Durchlüftung eines Gebietes auch durch „Bebauung und Bepflanzung“ beeinflusst werden. Insbesondere bei bodennahen, diffusen Emissionsquellen ergibt sich daraus für bestimmte Aufpunkte eine Veränderung der Immissionssituation. Die Einflüsse von Bebauung und Bepflanzung sind daher zu bewerten und in ihrer Auswirkung auf das Immissionsausmaß zu beschreiben.

Kriterium „Flächenwidmung“: Wesentliche Voraussetzung zur Anwendung der „vergleichenden Standortbewertung“ ist die Heranziehung von Vergleichsmaßstäben aus derselben Widmungsart wie im zu beurteilenden Fall. Sowohl bei einzelnen Vergleichskriterien als auch bei der abschließenden, zusammenfassenden Gesamtbewertung des Immissionsausmaßes, ist die Flächenwidmung als Bezugspunkt von entscheidender Bedeutung, da in der jeweiligen Widmungsart der (jeweils unterschiedliche) Maßstab für die „örtliche Zumutbarkeit“/„Ortsüblichkeit“/„Erheblichkeit“ usw. verankert ist.

4.3.3 ERGEBNIS NACH VARIANTE 1

Die Auswirkungen aller Einzelkriterien auf die Immissionssituation sind in einer abschließenden Gesamtschau entsprechend zu gewichten und zu bewerten. Kernpunkt der Zusammenfassung ist somit eine beschreibende Abschätzung eines Immissionsausmaßes mit Berücksichtigung, Gegenüberstellung und Gewichtung des Einflusses aller einzelnen Vergleichskriterien unter Bezugnahme auf das durch die Flächenwidmung vorgegebene Widmungsmaß.

4.4 VARIANTE 2 – STANDORTBEURTEILUNG MITTELS QUELLSTÄRKE UND BERECHNUNG DER AUSBREITUNG

4.4.1 DIE AUSBREITUNGSMODELLE

Es gibt empirische Modelle (vereinfachte Regressionsansätze) und Ausbreitungsmodelle auf Basis der Strömungsmechanik.

Die empirischen Regressionsmodelle basieren zumeist auf einer Potenzfunktion, wobei die Parameter dieser Funktion aus Berechnungen mit Ausbreitungsmodellen abgeleitet wurden. Die zugrundeliegende Funktion berechnet in Abhängigkeit von der Quellstärke, der Meteorologie und den gewählten Prozent an Jahresgeruchsstunden eine Entfernung. Empirische Modelle sind einfach in der Handhabung, aber nicht in der Lage, die kumulierende Wirkung von mehr als einem Emittenten zu erfassen.

Als Ausbreitungsmodelle haben sich in der Luftreinhaltung in erster Linie das Gaußmodell, das Eulermodell und das Lagrange-Partikel-Modell etabliert. Auf Basis dieser Grundmodelle gibt es eine Vielzahl von Rechenmodellen mit jeweils spezifischen Anwendungsschwerpunkten und Einschränkungen. Grundlagen zur Berechnung und Beurteilung von Immissionsprognosen wurden in der Beurteilungsgrundlage „Technische Grundlage zur Qualitätssicherung in der Luftschadstoff-Ausbreitungsrechnung“ (BMLFUW 2012) zusammengefasst. Jedes für die jeweilige Beurteilungssituation geeignete und anwendbare Rechenmodell kann bei der Standortbeurteilung anhand von Geruchshäufigkeiten bei definierten Geruchsstoffkonzentrationen verwendet werden. Bei gleichzeitigen Einflüssen von Topographie und Gebäuden kann es erforderlich sein, zwischen Nah- und Fernfeld zu unterscheiden und jeweils unterschiedliche Berechnungsansätze zu wählen. Im Unterschied zu den empirischen Regressionsmodellen können einige Ausbreitungsmodelle auch mehrere Quellen verarbeiten.

STANDORTBEUERTEILUNG

-- 19 --

Der eigentlichen Modellrechnung vorgeschaltet sind die Beschreibung und Abbildung der Emissionsquellen (Quellstärke und Quellkonfiguration), des Geländes und der Windverhältnisse bzw. Ausbreitungsbedingungen. Die Ergebnisqualität hängt unmittelbar von der Qualität der Eingangsdaten und den Modellansätzen ab.

Meteorologie

Für Ausbreitungsmodelle und empirische Regressionsansätze sind repräsentative Windmessdaten von möglichst nahe gelegenen Messstationen zu verwenden. Liegen für den Standort der Anlage keine entsprechenden Daten vor, müssen solche von einem anderen Standort übertragen werden. Gutachterlich ist darzustellen, dass diese Daten für den zu untersuchenden Standort sowohl räumlich als auch zeitlich repräsentativ sind (Prüfung der Übertragbarkeit).

Neben den überregionalen Windverhältnissen können insbesondere in einem gegliederten Gelände auch besondere lokale Einflüsse, wie Inversionswetterlagen, Kaltlufteinflüsse oder hohe Anteile an Schwachwindlagen, die Windrichtungshäufigkeiten und Windgeschwindigkeiten vor Ort prägen und somit das Ausbreitungsverhalten beeinflussen.

Topographie und Orographie (Geländegegebenheiten)

Geländerelief, Hangneigung, Hügel, Ausprägung der Geländegliederung und Strömungskanäle (zB Schneisen, Täler) können über Geländemodelle einfließen.

Kaltluftabflüsse sind aufgrund der stabilen Schichtung und der oft nur geringen vertikalen Ausdehnung, innerhalb derer sich die Geruchsstoffe verteilen, relevant.

Flächiger Bewuchs und Bebauung fließen in den meisten Modellen über die Bodenrauigkeitslänge ein, bei manchen Modellen können einzelne Gebäude explizit eingegeben werden.

Resultate von Ausbreitungsrechnungen

Als Resultat wird meistens die Häufigkeit von Jahresgeruchsstunden als Mittelwert der einzelnen Felder des Rechengitters oder an frei wählbaren Aufpunkten geliefert. Das Ergebnis ist die Abschätzung der Häufigkeit der Geruchswahrnehmung bei einer definierten Geruchsstoffkonzentration.

Die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnung sind Zahlenwerte, die aufgrund der Randbedingungen der Modelle (zB da Eingangsdaten oftmals Konventionalwerte sind, Emissionsquellen nicht gleichmäßig emittieren oder nur beschränkte Eingabemöglichkeiten für Eingangsdaten wegen fixer Modellvorgaben bestehen) als Abschätzungen auf ihre Plausibilität und Sensitivität zu überprüfen sind.

4.4.2 DURCHFÜHRUNG DER VARIANTE 2

Für die Beurteilung von Gerüchen sind die Geruchshäufigkeit, die Widmung sowie die Hedonik, die zeitliche Verteilung und die Intensität der Geruchswahrnehmung maßgeblich. Für manche dieser Parameter existieren international unterschiedliche Richt-, Ziel- oder Grenzwerte. In Österreich gibt es für die „Häufigkeit der Geruchswahrnehmung“ keine verbindlichen Richt- oder Grenzwerte. Auch die Werte der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW) stellen nur eine im wissenschaftlichen Umfeld verfasste unverbindliche Empfehlung zur Erstellung eines nationalen Umweltplans für die Bereiche Klima, Luft, Lärm und Geruch dar. Diese sind nicht als Kriterien zur Genehmigung eines konkreten Projektes geeignet (siehe beispielhafte Erkenntnisse des VwGH im Judikaturverzeichnis).

STANDORTBEUERTEILUNG

-- 20 --

Der Immissionsabschätzung mithilfe einer Standortbeurteilung nach Variante 2, gehen gleichfalls Erhebungen des Emittenten (Quellstärke und Quellkonfiguration) und der für die Geruchsausbreitung maßgeblichen Standortkriterien (zB Meteorologie, Geländeausformung, Bebauung, Bewuchs) voran. Diese Erhebungen sind zu beschreiben und die für das Modell notwendigen Eingabedaten nachvollziehbar darzulegen. Welches Immissionsmodell und welcher Aufwand für eine Beurteilung erforderlich sind, muss vom Sachverständigen im Einzelfall entschieden werden. Die Eignung des verwendeten Modells für den jeweiligen Anwendungsfall ist festzustellen. Die Anwendungsgrenzen und Randbedingungen des Modells sind anzuführen. Mit dem gewählten Ausbreitungsmodell werden Geruchshäufigkeiten bei einer oder mehreren definierten Geruchsstoffkonzentrationen abgeschätzt.

Kriterien „Geruchsstoffkonzentration und -häufigkeit“

Hinsichtlich der Geruchsstoffkonzentration hat sich allgemein die Bewertung in Geruchseinheiten (GE) etabliert, wobei 1 GE derjenigen Menge (Teilchenzahl) Geruchsträger entspricht, die - verteilt in 1 m³ Neutralluft - entsprechend der Definition der Wahrnehmungsschwelle gerade eine Geruchsempfindung auslöst. Die Erkennungsschwelle, also jene Geruchsstoffkonzentration, die in 50% der Reizdarbietungen zum Erkennen der Qualität des Geruchsreizes führt, liegt meist um das 3 bis 5-fache höher als die Wahrnehmungsschwelle. Bei sehr niedrigen Konzentrationen kommt es zunächst zu einer unspezifischen Geruchswahrnehmung, die erst bei höheren Konzentrationen in eine spezifische Geruchswahrnehmung übergeht. Diese Schwellen sind bei jeder Substanz verschieden, ebenso die Differenz zwischen Wahrnehmungs- und Erkennungsschwelle.

Gemischt bebaute Gebiete können bei geringer Geruchsintensität beinahe durchgängige bzw. permanente Geruchswahrnehmungen zur Folge haben. Dies ergibt sich aufgrund der typischen Bebauungssituation in den Landwirtschaftszonen.

Wenn nicht bereits bei einer Berechnung mit 1 GE/m³ die Immissionssituation beurteilt werden kann, ist es hilfreich, die Geruchshäufigkeiten bei unterschiedlichen Geruchsstoffkonzentrationen darzustellen und zu interpretieren. Beispielhaft können Geruchsstoffkonzentrationen von 3 bzw. 5 GE/m³ herangezogen werden.

Es gibt unterschiedliche Definitionen für die Dauer der Geruchsempfindung (Häufigkeit der Geruchswahrnehmung). Weite Verbreitung hat die Definition der Geruchsimmissions-Richtlinie GIRL („Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen”) des deutschen Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) erlangt. Hierbei liegt eine „Geruchsstunde“ dann vor, wenn innerhalb einer Stunde in zumindest einem Zehntel der Zeit (≥ 6 Minuten) erkennbare Gerüche aus emittierenden Anlagen/Betrieben auftreten. Ist dies der Fall, wird die gesamte Stunde als Stunde mit Geruchsbelastung („Geruchsstunde“) gezählt.

Hiervon zu unterscheiden ist der Begriff der „echten Jahresstunden“, der den summierten Zeitanteil von Geruchswahrnehmungen im Verlauf eines Jahres bezeichnet.

Weiters ist zu beachten, dass daher im Gutachten bei vergleichenden Betrachtungen nur gleich definierte Häufigkeitsmaße gegenübergestellt werden dürfen.

STANDORTBEUERTEILUNG

-- 21 --

Kriterium „hedonische Wirkung“

Wie bereits beschrieben, sind die hedonischen Wirkungen der Gerüche verschiedener Tierarten von Bedeutung. Wesentlich dabei ist, dass gleiche Häufigkeiten von unterschiedlichen Tierarten nicht die gleiche belästigende Wirkung haben.

Kriterium „Flächenwidmung“

Sowohl bei einzelnen Kriterien als auch bei der abschließenden, zusammenfassenden Gesamtbewertung des Immissionsausmaßes ist die Flächenwidmung als Bezugspunkt von entscheidender Bedeutung, da in der jeweiligen Widmungsart der (jeweils unterschiedliche) Maßstab für die „örtliche Zumutbarkeit“/„Ortsüblichkeit“/„Erheblichkeit“ usw. verankert ist.

4.4.3 ERGEBNIS NACH VARIANTE 2

Anhand der verschiedenen Kriterien erfolgt die abschließende Standortbeurteilung. Mithilfe der mathematischen Ausbreitungsmodelle werden Ergebnisse berechnet, die als Abschätzung interpretiert werden müssen. Die Auswirkungen aller Einzelkriterien (Geruchsstoffkonzentration, Geruchshäufigkeit, Hedonik, Akzeptanz, Flächenwidmung) auf die Immissionssituation sind entsprechend zu bewerten.

ANHANG

-- 22 --

ANHANG TABELLE 4: TIERARTENSPEZIFISCHE GERUCHSSTOFFEMISSIONSFAKTOREN

Tierart Produktionsrichtung Haltungsverfahrena)

Geruchsstoff-emissionsfaktor in GE·s-1·GV-1

Anwendbar für Verfahren gemäß Nationalem Bewertungsrahmen [Abschnitt 3 (ID-Nr.)]

Quelle/ Anmerkung

Schweine

Schweinemast Flüssigmist-/ Festmistverfahren 50 S/MS 0001-0005 und

0007c) 0008c) [8; 10; 30]

Tiefstreuverfahren 30b) S/MS 0006 [2; 10] Ferkelerzeugung

Warte-und Deckbereich (Sauen, Eber) 22b)

S/FD 0001-0002; 0003c); 0004c), 0005-0006 S/FW 0001-0002; 0003c), 0004, 0005c) und 0007 S/FE 0001-0004

[8; 30]

Abferkel- und Säugebereich (Sauen mit Ferkeln) 20b) S/FG 0001-0002c) und

0004c)-0006 [8; 10; 30]

Ferkelaufzucht 75b) S/FA 0001-0005; 0006c), 0007; 0008c)-0009 [8; 10; 30]

Jungsauenaufzucht 50 wie MS [8; 10; 30]

Geflügel

Legehennenhaltung

Kleingruppenhaltung, Kotbandd) 30b) H/LH 0412

abgeleitet nach [2] und [30]

Bodenhaltung mit Volierengestellen, Kotbandd)

30b) H/LH 0211; 0221; 0231e); 0241e)

abgeleitet nach [2] und [30]

Bodenhaltung 42 H/LH 0315; 0351; 0331e); 0341e); 0361e)

abgeleitet nach [2] und [30]

Junghennenaufzucht

Alle Haltungsverfahren wie Legehennen-haltung H/AZ 0001-0003

Hähnchenmast

Bodenhaltung 60 H/MH 0001-0002; 0003e); 0004e) [31]

Entenaufzucht

Bodenhaltung 75b) E/AZ 0001 abgeleitet nach [10] und [30]

Entenmast

Bodenhaltung 75b) E/EM 0001-0002 abgeleitet nach [10] und [30]

Putenaufzucht

Bodenhaltung 32b) T/AZ 0001 abgeleitet nach [2] und [10]

Putenmast

Bodenhaltung 32b) T/PM 0001-0003; 0004e); 0005e); 0006

abgeleitet nach [2] und [10]

GLOSSAR

-- 23 --

Tierart Produktionsrichtung Haltungsverfahrena)

Geruchsstoff-emissionsfaktor in GE·s-1·GV-1

Anwendbar für Verfahren gemäß Nationalem Bewertungsrahmen [Abschnitt 3 (ID-Nr.)]

Quelle/ Anmerkung

Rindere)

Milchvieh- und Mutterkuhhaltung

Alle Haltungsformen (inkl. Kälber bis 6 Monate) 12

R/MV 0001-0018, 0013e) R/MK 0001e); 0002e); 0003-0004; 0005e)

[2; 8; 30]

Rinderaufzucht und Mast Kälberaufzucht bis 6 Monate (separate Aufstallung) 12 R/KA 0001e); 0002-0005;

0006e); 0007-0008 [2; 8; 30]

Rindermast 12 R/RM 0001-0005 [2; 8; 30] Jungrinderhaltung (weiblich) 12 R/JV 0001-0006; 0004e) [2; 8; 30] Kälbermast 30b) R/KM 0001-0003 [2; 8; 30]

Pferdee) Pferdehaltung 10b)

P/E 0003-0005; 0006-0007e) P/G 0022-0024 und 0027-0028; 005-0026e)

Schafe

Schafhaltung

Schafbock 50b) im NBR nicht beschrieben abgeleitet nach [32]

Weibliche Tiere und Jungtiere 25b) im NBR nicht beschrieben

Ziegen

Ziegenhaltung

Ziegenbock 100b) im NBR nicht beschrieben abgeleitet nach [32]

Weibliche Tiere und Jungtiere 30b) im NBR nicht beschrieben

a) Weichen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren wesentlich in Bezug auf das Haltungsverfahren von den in der

Tabelle genannten Verfahren ab, können auf der Grundlage plausibler Begründungen (zB Messberichte, Praxisuntersuchungen) abweichende Emissionsfaktoren zur Berechnung herangezogen werden.

b) Untersuchungen zur Validierung erforderlich. c) Haltungsverfahren mit Auslauf, Wert gilt nur für den Stall ohne Auslauf. d) Bisher liegen keine Untersuchungen zur Differenzierung bezüglich belüftetes/unbelüftetes Kotband vor. e) Emissionsdaten beziehen sich nur auf die Zeiten der Stallhaltung.

Anmerkung: Außer den angegeben Minderungsmaßnahmen, die bereits in den Emissionsfaktoren enthalten sind, sind keine zusätzlichen Minderungsmaßnahmen quantifizierbar. Maßnahmen zur Minderung der Ammoniakemissionen tragen tendenziell zur Minderung der Geruchsemissionen bei. Es gibt aber keine konstanten Beziehungen. Quelle: VDI 3894 Blatt 1: Tabelle 22. Geruchsstoffemissionsfaktoren (Konventionswerte) für verschiedene Tierarten, Produktionsrichtungen und Haltungsverfahren a); wiedergegeben mit Erlaubnis des Vereins Deutscher Ingenieure e.V.

ANHANG

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TABELLE 5: MITTLERE TIERLEBENDMASSE IN GV/TIER, GV-SCHLÜSSEL

Basis: 1 GV entspricht 500 kg Lebendtiermasse Tierart Produktionsrichtung

Mittlere Tierlebendmasse in GV/Tiera)

Schwein Mastschweine (25 kg bis 110 kg) 0,13 Mastschweine (25 kg bis 115 kg) 0,14 Mastschweine (25 kg bis 120 kg) 0,15 Niedertragende und leere Sauen, Eber (150 kg) 0,30 Sauen mit Ferkeln (bis 10 kg) 0,40 Sauen mit Ferkeln (bis 14 kg) 0,45 Sauen mit Ferkeln (bis 18 kg) 0,50 Aufzuchtferkel (bis 15 kg) 0,02 Aufzuchtferkel (bis 25 kg) 0,03 Aufzuchtferkel (bis 30 kg) 0,04 Jungsauen (bis 90 kg) 0,12 Geflügel Legehennen 0,0034 Junghennenaufzucht (bis 18. Woche) 0,0014 Masthähnchen (bis 35 Tage) 0,0015 Masthähnchen (bis 42 Tage) 0,0020 Masthähnchen (bis 49 Tage) 0,0024 Entenaufzucht (Pekingenten) 0,0013 Entenmast (Pekingenten) 0,0038 Flugentenaufzucht 0,0012 Flugentenmast 0,0050 Truthühneraufzucht 0,0022 Truthühnermast, Hennen 0,0125 Truthühnermast, Hähne 0,0222 Truthühnermast, gemischtgeschlechtlich 0,016 Rind Kühe und Rinder (über 2 Jahre) 1,2 Weibliche Rinder (1 bis 2 Jahre) 0,6 Männliche Rinder (1 bis 2 Jahre) 0,7 Weibliche Rinder (0,5 bis 1 Jahr) 0,4 Männliche Rinder (0,5 bis 1 Jahr) 0,5 Kälberaufzucht (bis 6 Monate) 0,19 Mastkälber (bis 6 Monate) 0,3 Pferde über 3 Jahre 1,1 bis 3 Jahre 0,7 Ponys und Kleinpferde 0,7 a) Für Produktionsverfahren, die wesentlich von den in dieser Tabelle genannten Haltungsverfahren abweichen, kann die mittlere Einzeltiermasse (in GV/Tier) im Einzelfall festgelegt werden. Dies ist beispielsweise mit der Online-Kalkulation des KTBL im Internet (http://daten.ktbl.de/gvrechner/gvHome.do;jsessionid=26FF99505466EAB9607D9529655A4C03#start) möglich. Quelle: VDI 3894 Blatt 1: Tabelle A1. Standardwerte für die Tierlebendmasse; wiedergegeben mit Erlaubnis des Vereins Deutscher Ingenieure e.V.

ANHANG

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TABELLE 6: RICHTWERTE ZUR BERECHNUNG DER GERUCHSEMISSIONEN AUS DER LAGERUNG VON FUTTERMITTELN UND WIRTSCHAFTSDÜNGERN

Art der Flächenquellen Geruchstoffemission in GE/s/m2

Futtersilage pro m² Anschnittfläche Mais 3 Gras 6

Flüssigmistlagerung - offene Oberfläche Schwein 7 Rind 3 Mischgülle 4 Gülle - Monolithisch abgedeckt 0

Festmistlager Grundfläche (Rinder, Schweine, Masthühner) 3 Kotlager 7 Auslauf 3 Quelle: VDI 3894 Blatt 1, modifiziert: siehe Tabelle 23. Geruchsstoffemissionsfaktoren für verschiedene Flächenquellen (Konventionswerte); wiedergegeben mit Erlaubnis des Vereins Deutscher Ingenieure e.V.

ANHANG

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TABELLE 7: REDUKTIONSMASSNAHMEN ZUR MINDERUNG DES GERUCHSSTOFFSTROMS – NICHT QUANTIFIZIERT

Reduktionsmaßnahmen Maßnahmeninhalt

Schwein

Futterration Mastschwein N-reduzierte Fütterung, Phasenfütterung

reduzierte Oberflächen teilbefestigte Bereiche Harnrinnen

modifizierte Haltungssysteme Großgruppenhaltung

modifizierte Sauenhaltung Gruppenhaltung, Zweibuchten

pH-Senkung in der Gülle Zugabe Milchsäure, Saccharose

Gülle-Abdeckschicht Perlite

Luftführung geringe Turbulenzen in Bodennähe

Zuluftkühlung Erd-Wärmespeicher

Luftbefeuchtung Hochdruckvernebler

Trennung der Funktionsbereiche Außenklimastall

Tiefstreu, Kompostbett abhängig von eingesetzten Materialien

Rinder

Futterstrategie Gruppen mit gleicher Intensität Transponderfütterung

Ansäuern von Flüssigmist auf pH 4,5 mit Säurezusatz

Reinigungsspülung mit Wasser zB Gänge regelmäßig mit Wasser spülen

Reinigungsspülung mit angesäuerter Gülle zB Gänge regelmäßig mit angesäuerter Gülle spülen

Bodengestaltung V-förmige Eintiefungen im Boden, Räumung und Spülung

verminderter Spaltenanteil Abdeckung des Güllekellers

Rinnenboden planbefestigter Boden mit Rinnen und Schrapperentmistung

Weidehaltung täglich mindestens 6 Stunden

Geflügelhaltung

Kotlager Kotlager überdacht

Tränken Dippeltränke mit Schalen

Fußbodentemperierung Fußboden wärmegedämmt, Fußbodenheizung Quelle: VDI 3894 Blatt 1, modifiziert: siehe Tabelle B1 und B2. Emissionsminderungsmaßnahmen; wiedergegeben mit Erlaubnis des Vereins Deutscher Ingenieure e.V.

ANHANG

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TABELLE 8: LÜFTUNGSTECHNISCHER FAKTOR FL

Lüftung fL

Freie Lüftung (Fensterlüftung und Schwerkraftlüftung) 1,0 Außenklimastall (Kaltstall), Offenfrontstall, seitlicher und großflächiger Luftaustritt 0,97

Mechanische Lüftung Höhe1 der Abluftöffnung h über Grund (m)

Abluftöffnung unterhalb des Firsts2: h < 5 h < 10 h ≥ 10

vertikale Austrittsgeschwindigkeit v3:

v < 3 m/s 0,95 0,90 0,85

3 m/s ≤ v < 7 m/s 0,90 0,85 0,80

v ≥ 7 m/s 0,85 0,80 0,75

Abluftöffnung zwischen 0 m und 1,5 m über First:

vertikale Austrittsgeschwindigkeit v:

v < 3 m/s 0,90 0,85 0,80

3 m/s ≤ v < 7 m/s 0,83 0,78 0,73

v ≥ 7 m/s 0,75 0,70 0,65

Abluftöffnung mehr als 1,5 m über First:

vertikale Austrittsgeschwindigkeit v:

v < 3 m/s 0,80 0,75 0,70

3 m/s ≤ v < 7 m/s 0,75 0,70 0,65

v ≥ 7 m/s 0,70 0,65 0,60

Abluftöffnung unterhalb des Firsts:

horizontale Austrittsgeschwindigkeit > 1 m/s 0,95 0,95 0,95 Sondermaßnahmen im Bereich der Lüftungstechnik, die geeignet sind, die Geruchsemission nachhaltig zu verringern, sind entsprechend zu berücksichtigen.

1 Höhe der Abluftöffnung h über Grund; bei unebenen Gelände ermittelt als Mittelwert über der tiefsten und höchsten Geländeebene 2 Firsthöhe im geschlossenen/unmittelbar angrenzenden Gebäudeverband bezogen auf den jeweils höchsten First 3 Austrittsgeschwindigkeit v bei Sommerluftrate / maximale Ventilatorleistung

GLOSSAR

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GLOSSAR EMISSION

Emissionen sind von einer Anlage ausgehende Gerüche, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung und Luftschadstoffe. Luftschadstoffe sind Stoffe, die eine Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe bewirken.

EMITTENT: (SIEHE EMISSION)

Anlage, von der Emissionen ausgehen.

GELÄNDEKLIMATOLOGIE

Die Geländeklimatologie beurteilt die Umgebung der Anlagen auf die strömungstechnisch relevanten Geländeeigenschaften. Darunter sind die spezifischen Gegebenheiten zu verstehen, die durch die Windmessung der herangezogenen Messstation nicht abgebildet werden können.

GERUCH

Geruch tritt in der Tierhaltung als Stoffgemisch auf. Er stammt überwiegend von den Ausscheidungen der Tiere und unterscheidet sich durch die unterschiedliche Ausbildung der Verdauungsapparate derselben. Tierausdünstungen, die den geringeren Teil der Geruchsstoffe ausmachen, sind je nach Körpervolumen und Tieroberfläche, vom verwendeten Futter und von den Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnissen im Stall abhängig. Bei Futteraufbereitung, Futterlagerung und Futterentnahme entstehen Geruchsstoffe insbesondere bei geruchsintensiven Futtermitteln. Bei der Lagerung von Fest- und Flüssigmist entstehen Geruchsstoffe, die sich bei anaeroben bzw. ungünstigen Verhältnissen vermehrt bilden können.

Geruch ist eine Wahrnehmung, die durch Substanzen ausgelöst wird, die den Geruchssinn aktivieren. Die Sinneswahrnehmung von Gerüchen weist laut ÖNORM EN 13725 (2006) vier Hauptdimensionen auf:

– die Wahrnehmbarkeit von Geruchsstoffen (Geruchsschwellen)

– die Geruchsintensität (wahrgenommene Stärke der Geruchsempfindung)

– die Geruchsqualität (wonach riecht eine Substanz) und

– die hedonische Wirkung (Bewertung von Gerüchen anhand der Dimension angenehm-unangenehm).

GERUCHSINTENSITÄT

Wahrgenommene Stärke der Geruchsempfindung, die durch einen Geruchsreiz ausgelöst wird. – ANMERKUNGEN aus der ÖNORM EN 13725 (2006): Im Zusammenhang mit

Geruchsstoffkonzentrationen sollte berücksichtigt werden, dass die Beziehung zwischen der Geruchsintensität und der Geruchsstoffkonzentration nicht linear ist und dass bei unterschiedlichen (Mischungen von) Geruchsstoffen eine unterschiedliche Beziehung vorhanden sein kann. Die Geruchsintensität (und potentielle Belästigung) wird neben der Konzentration auch durch die Geruchsqualität und durch die hedonische Wirkung beeinflusst.

GLOSSAR

-- 29 --

GERUCHSQUALITÄT/GERUCHSART

Verbale Beschreibung der Geruchsempfindung im Vergleich mit bekannten oder als Referenz dienenden Substanzen (Leitfaden Gerüche in Innenräumen, 2014).

GERUCHSSTOFFKONZENTRATION [GE/m³]

Anzahl der europäischen Geruchseinheiten in einem Kubikmeter Gas unter Normbedingungen [GE/m³]. – ANMERKUNG aus der ÖNORM EN 13725 (2006): Die Geruchsstoffkonzentration ist kein

lineares Maß für die Intensität eines Geruchs. In Steven’s Gesetz wird die nichtlineare Beziehung zwischen dem Geruchsreiz und dessen wahrgenommener Intensität beschrieben. Wenn man in Ausbreitungsmodellen mit Geruchsstoffkonzentrationen arbeitet, treten Probleme auf durch die Auswirkungen der Mittelwertbildung im Ausbreitungsmodell, wodurch die Verwendung der Geruchsstoffkonzentration als direktes Maß für eine Dosis weiter erschwert wird.

– ANMERKUNGEN aus dem Entwurf der ÖNORM EN 16841 Teil 1 (2016): Geruchsempfindungen werden erst dann ausgelöst, wenn die Konzentration der Geruchsstoffe in der eingeatmeten Luft einen bestimmten Wert, die Schwellenkonzentration, überschreitet. Dabei wird zunächst nur ein Geruchseindruck wahrgenommen, ohne dass die Geruchsart eindeutig beschrieben und beurteilt werden kann (Wahrnehmungsschwelle). Erst bei einer höheren Konzentration ist die Geruchsart erkennbar (Erkennungsschwelle). Da Gerüche keine Wirkung unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen haben, kann die Geruchsbelastung mit erkennbaren Gerüchen als Häufigkeit des Auftretens von Konzentrationen oberhalb einer bestimmten Geruchsstoffkonzentration (der Erkennungsschwelle) charakterisiert werden.

Die Wahrnehmbarkeit von Geruchsstoffen (bzw. die Geruchsschwelle) bezieht sich auf die theoretische Mindeststärke des Geruchsreizes, der zur Wahrnehmung in einem bestimmten Prozentsatz der Bevölkerung erforderlich ist (ÖNORM EN 13725, 2006).

– Wahrnehmungsschwelle ist die Geruchsstoffmenge, die bei Neutralluft (Laborbedingung Olfaktometrie) eine Geruchswahrnehmung auslöst [1 GE/m³] (Schmidt, Thews 1990), bzw. die Geruchsstoffkonzentration, bei der die Wahrscheinlichkeit der Wahrnehmung unter Prüfbedingungen 0,5 beträgt (ÖNORM EN 13725, 2006)

– Erkennungsschwelle ist jene Geruchsstoffmenge eines bestimmten Stoffes, die in der natürlichen Umgebung zuordenbar wahrnehmbar ist. Diese liegt um das 3 bis 5-fache über der Wahrnehmbarkeitsschwelle [3 bis 5 GE/m³] (Schmidt, Thews 1990), bzw. die Geruchsstoffkonzentration, deren Erkennung unter den Bedingungen des Tests mit einer Wahrscheinlichkeit von 0,5 gegeben ist (ÖNORM EN 13725, 2006).

GERUCHSSTUNDE BZW. JAHRESGERUCHSSTUNDEN (GERUCHSHÄUFIGKEIT)

Die Geruchsstunde im Sinne der Ausbreitungsmodelle ist die nachgebildete Reaktion von 50% normal wahrnehmender Probanden, die innerhalb einer Stunde in Summe 6 Minuten lang eine Geruchswahrnehmung feststellen. Diese bewertete Stunde gilt als Geruchsstunde und wird aufsummiert als Häufigkeit an Jahresgeruchsstunden (zB 15% Jahresgeruchsstunden) ausgedrückt.

Davon zu unterscheiden ist: Die Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW, 1994) hat im Rahmen einer Studie als Grundlage für die Ausarbeitung des „Nationalen Umweltplans“ (NUP) als Ausmaß für „zumutbare Geruchsbelastungen“ ≤ 3% Jahresstunden „stark wahrnehmbaren Geruch“ oder ≤ 8% Jahresstunden der Gesamtgeruchsbelastung (= wahrnehmbarer und stark wahrnehmbarer Geruch) vorgeschlagen.

GLOSSAR

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Jahresstunden „stark wahrnehmbaren Geruchs“ sind Zeitabschnitte mit stark wahrnehmbarer Geruchswahrnehmung, die summiert werden und in Summe einen Prozentanteil an den „echten Jahresstunden“ ergeben. Dieses Ausmaß ist als Maßstab im Kontext der Ausbreitungsrechnungen nicht vergleichbar, weil damals nicht festgelegt wurde, wie viel GE/m3 „stark wahrnehmbarer Geruch“ bedeuten.

Außerdem können die von der ÖAW vorgeschlagenen Werte an „echten Jahresstunden“ nicht den Ergebnissen von Ausbreitungsmodellen gegenübergestellt werden, da diese als Ergebnis Häufigkeiten als Jahresgeruchsstunden ausweisen.

In der Geruchsimmissions-Richtlinie GIRL (2008) wird darauf hingewiesen, dass im Einzelfall der Vergleich mit den genannten Immissionswerten für verschiedene Nutzungsgebiete (relative Häufigkeiten der Geruchsstunden) gegebenenfalls nicht ausreicht, um die Erheblichkeit der Belästigung durch Geruchseinwirkungen zu beurteilen.

GERUCHSZAHL G

Dimensionslose Maßzahl zur Abschätzung der Geruchsemissionen aus Bauwerken zum Zwecke der Tierhaltung mit Berücksichtigung der Hedonik und der lüftungstechnischen Ausstattung.

HEDONISCHE BEWERTUNG (HEDONIK)

Bewertung eines Geruchseindrucks in Abhängigkeit vom Geruchsstoff und dem individuellen Erfahrungshintergrund innerhalb der Bewertungspole „äußerst angenehm“/„äußerst unangenehm“.

IMMISSION

Immissionen sind auf Menschen sowie auf Tier, Pflanze oder andere Sachen einwirkende Gerüche, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung und ähnliche Luftschadstoffe oder Umwelteinwirkungen.

LANDWIRTSCHAFTSZONE

Der verwendete Begriff „Landwirtschaftszone“ ist ein Sammelbegriff dieser Richtlinie, der alle Flächenwidmungskategorien zusammenfasst, in denen Tierhaltungsanlagen zulässig sind. Die Bezeichnungen der Widmungsarten sind in den einzelnen Bundesländern in den jeweiligen Materiengesetzen unterschiedlich.

LÜFTUNG

Die Lüftung des Stalles hat einerseits den Tieren durch eine entsprechende Frischluftzufuhr eine ausreichende Luftqualität zu gewährleisten und andererseits die Ansprüche der Tiere an die thermische Umwelt zu erfüllen. Durch den Transport der Geruchsstoffe mit der Abluft aus dem Stall, hat die Lüftung einen wesentlichen Einfluss auf die Art des Geruchseintrages in die Umgebung. Die Auslegung der lüftungstechnischen Anlage muss den einschlägigen Richtlinien (zB DIN 18910) entsprechen.

NUTZTIERHALTUNG

Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren mit dem Ziel, einen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen.

GLOSSAR

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NUTZUNGSRICHTUNG

Landwirtschaftliche Kategorie, die das Ziel und den Zweck der landwirtschaftlichen Tierhaltung beschreibt (zB Mast, Zucht).

OFFENFRONTSTALL (KALTSTALL)

Die landwirtschaftlichen Nutztiere befinden sich in einem Gebäude mit einer oder mehreren geschlossenen Seiten zur jeweiligen Hauptwindrichtung. Die von der Hauptwindrichtung abgewandten Seiten sind weitgehend offen und können je nach Witterungseinfluss teilweise oder zur Gänze geschlossen werden.

QUELLSTÄRKE Q [GE/s]

Die Geruchsemission, die einem Emissionspunkt bzw. einer Emissionsquelle zugeordnet ist, wird in [GE/s] gemessen und als Quellstärke des Emittenten bezeichnet. Dieser Geruchsstoffstrom kann sich aus der Summe eines tierspezifischen und eines flächenspezifischen Anteils zusammensetzen.

SONDERMASSNAHMEN

Maßnahmen und Verfahren, die geeignet sind, die Geruchsemissionen in nennenswertem Ausmaß zu reduzieren. Sondermaßnahmen sind in allen Bereichen der Landtechnik möglich: Bei der Lüftung (zB Biofilter), bei der Entmistung (zB Olygolyse) und bei der Fütterung (zB Futterzusätze). Sondermaßnahmen müssen durch einen entsprechenden Sachverständigen beurteilt werden, wobei die Effektivität und Zweckmäßigkeit eingehend durch Prüfberichte begründet werden müssen.

WINDGESCHWINDIGKEIT

Die von einem mechanischen oder elektronischen Anemometer über eine bestimmte Zeit (10 Minuten) registrierte Windgeschwindigkeit. Die gebräuchlichsten Einheiten für Windgeschwindigkeit stehen in folgendem Zusammenhang: 1 m/s = 1,94 kn = 3,6 km/h. Nach ÖNORM M 9490-6 ist Wind mit einer Windgeschwindigkeit unter 0,5 m/s als Calme (Windstille) anzusehen.

WINDRICHTUNGSHÄUFIGKEIT

In der Meteorologie ist dies jene Richtung, aus der der Wind kommt (Windrichtungsherkunft), bestimmt in 10 m Höhe über dem Boden. Ist – bei kleinen Windgeschwindigkeiten – die Windrichtung nicht eindeutig zu bestimmen (anhand der Windfahne), spricht man von „umlaufendem Wind“.

WIRTSCHAFTSDÜNGER

Wirtschaftsdünger wird unterschieden in Fest- und Flüssigmist.

– Festmist besteht aus Kot, Harn und Einstreu. Die davon abfließende Flüssigkeit wird als Jauche bezeichnet. Unter der geschlossenen Ausbringung von Festmist aus dem Stall wird ein Verfahren verstanden, bei dem der frisch aus dem Stall gelangende Festmist von unten oder von der Seite in die Festmistmiete eingebracht wird. Dadurch wird die bestehende Oberfläche der Miete nicht zerstört und diese deckt den Frischmist ab. Bei offener Ausbringung von Festmist wird auf die bestehende Mistmiete, der jeweils frisch aus dem Stall verbrachte Festmist, aufgeschichtet.

– Bei Flüssigmist bleibt die Mischung aus Kot und Harn, evtl. mit Futterresten, Einstreu und Wasser, bestehen. Das Kriterium von Flüssigmist ist die klaglose Pumpfähigkeit des Materials.

JUDIKATURVERZEICHNIS

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JUDIKATURVERZEICHNIS

VERWALTUNGSGERICHTSHOF ERKENNTNIS DES VERWALTUNGSGERICHTSHOFES VOM 27.FEBRUAR 2002, ZL. 2001/05/0369:

„Ein Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien eines Flächenwidmungsplanes besitzt der Nachbar nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn die bestimmte Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Auflage, S. 186). […]“

ERKENNTNIS DES VERWALTUNGSGERICHTSHOFES VOM 23. JUNI 2008, ZL. 2007/05/0090:

„Im Bauland-Agrargebiet ist die Errichtung eines Schweinestalles grundsätzlich zulässig, handelt es sich doch im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5 NÖ ROG 1976 um ein Betriebsgebäude, welches landwirtschaftlichen Zwecken dient.“

„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081), dass gegen die Heranziehung von Richtlinien bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen keine Bedenken bestehen, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen und denselben Fragenkomplex behandeln, der nach der österreichischen Rechtslage relevant ist. Dies ist für die Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (hrsg. vom Bundesministerium für Umwelt im Dezember 1995) zu bejahen. (Hier: Da der beabsichtigte Stallneubau im Freiland gelegen ist, ist die vergleichende Standortberechnung im Sinne dieser Richtlinie bei der Vollziehung des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG eine maßgebliche Beurteilungsgrundlage.)“

ERKENNTNIS DES VERWALTUNGSGERICHTSHOFES VOM 12. JUNI 2012, ZL. 2009/05/0119:

„Innerhalb von Landwirtschaftszonen, in denen landwirtschaftliche Nutztierhaltung grundsätzlich zulässig ist, ist die Beurteilung des Ausmaßes der Geruchsimmissionen nach der "Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen vom Dezember 1995" (hrsg. vom BM für Umwelt im Dezember 1995) auf Grund einer vergleichenden Standortbewertung vorzunehmen. Anhand der widmungsbedingten typischen und üblichen Auswirkungen der Nutztierhaltung in Landwirtschaftszonen werden nach dieser Richtlinie mit Hilfe dieses qualitativen Kriteriums die zu erwartenden Immissionen beurteilt (Hinweis Erkenntnis vom 26. Mai 2009, 2007/06/0279; zur Heranziehbarkeit dieser Richtlinie vgl. auch die Erkenntnisse vom 27. November 2003, 2002/06/0095, und vom 18. Dezember 2007, 2006/06/0170).“

ERKENNTNIS DES VERWALTUNGSGERICHTSHOFES VOM 16. MAI 2013, ZL. 2011/06/0139:

„Es begegnet keinen Bedenken, wenn sich die Baubehörden auf die "Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen" stützen (Hinweis Erkenntnis vom 10. April 2012, 2012/06/0024). Angesichts des Umstandes, dass im vorliegenden Fall die Novelle LGBl. Nr. 88/2008 zum Stmk BauG 1995 nicht anwendbar ist (Bauansuchen langte bei der Erstbehörde am 29. August 2008 ein), ist auf das örtlich zumutbare Ausmaß von Immissionen im Sinn der Ortsüblichkeit bzw. einer Gesundheitsgefährdung abzustellen (Hinweis Erkenntnis vom 24. August 2011, 2011/06/0122). Da das beabsichtigte Vorhaben im "Freiland, Landwirtschaft" liegt, ist die vergleichende Standortberechnung im Sinn der "Vorläufigen Richtlinie" bei der Vollziehung des § 13 Abs. 12 Stmk BauG 1995 eine maßgebliche Beurteilungsgrundlage (Hinweis Erkenntnis vom 20. September 2012, 2012/06/0073).“

JUDIKATURVERZEICHNIS

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„Bei einer Sonderwidmung Landwirtschaft ist das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigung höher anzusetzen als beispielsweise im Bauland-Agrargebiet.“

„Wird vom Nachbarn offen gelassen, aus welchem Grund eine nur knapp über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Geruchszahl, die unter dem Ist-Maß liegt, ortsunüblich oder gesundheitsgefährdend sein soll, ist die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen zu dieser Frage entbehrlich.“

„Allein aus dem Umstand, dass das Grundstück des Nachbarn innerhalb des Schutzabstandes (innerhalb dessen eine relevante Wahrnehmung der Gerüche erfolgt, vgl. das Erkenntnis vom 20. September 2012, 2012/06/0073) des Projektes liegt, ergibt sich nicht, dass dieser einer unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung oder Gesundheitsgefährdung ausgesetzt ist (Hinweis Erkenntnis vom 24. August 2011, 2011/06/0122 betreffend ein Wohngebiet; im Freiland mit einer Sonderwidmung Landwirtschaft ist das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigung höher anzusetzen als im Bauland-Agrargebiet und nochmals höher als im Wohngebiet).“

„Bei den von der österreichischen Akademie der Wissenschaften erstellten umweltwissenschaftlichen Grundlagen und Zielsetzungen im Rahmen des nationalen Umweltplans für die Bereiche Klima, Luft, Lärm und Geruch handelt es sich um unverbindliche Empfehlungen zur Erstellung eines nationalen Umweltplanes, nicht jedoch um Kriterien zur Genehmigung eines konkreten Projektes.“

ERKENNTNIS DES VERWALTUNGSGERICHTSHOFES VOM 19.MAI 2015, ZL. 2015/05/0017

„Die nunmehr im § 48 NÖ BauO 1996 getroffene Immissionsschutzregelung gibt einem Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 das subjektiv-öffentliche Recht, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen.“

ERKENNTNIS DES VERWALTUNGSGERICHTSHOFES VOM 31.MÄRZ 2016, ZL. 2013/06/0124

„Die Berücksichtigung einer auf § 26 Abs. 4 Stmk. BauG gestützten Einwendung setzt zunächst voraus, dass Neu- oder Zubauten errichtet werden sollen, die dem Wohnen dienen, weiters aber auch, dass die Widmung des Baugrundstückes einen Immissionsschutz gewährt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0013).“

ERKENNTNIS DES VERWALTUNGSGERICHTSHOFES VOM 29. JUNI 2016, ZL. 2014/05/0065

„Bei der Erteilung der Baubewilligung ist nicht die Widmung der Nachbargrundstücke, sondern die Widmung des zu bebauenden Grundes - somit im vorliegenden Fall die Widmung "Grünland - Erholungsflächen/Sport- und Spielfläche" - ausschlaggebend (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0246, mwN).“

„Bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmales "erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen" im Sinne des § 2 Z 36 OÖ BauTG 1994 kommt es auf das ortsübliche Ausmaß an, wobei eine solche erhebliche Belästigung dann anzunehmen ist, wenn die durch ein Bauvorhaben hervorgerufene Belästigung das ortsübliche Ausmaß erheblich übersteigt, wenn also die Überschreitung des "Ist-Maßes" nicht bloß geringfügig ist. Wesentlich ist, ob unter Bedachtnahme auf das ortsübliche Ausmaß vorhandener Emissionen an der Nachbargrundgrenze das Ist-Maß nicht bloß geringfügig, sondern erheblich überschritten wird (Hinweis Erkenntnis vom 15. Mai 2014, Zl. 2013/05/0023, mwN).

JUDIKATURVERZEICHNIS

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Die Baubehörde hat daher im Hinblick auf die Anordnungen des OÖ BauTG 1994 an der Grundgrenze der Liegenschaft des Nachbarn zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden (Hinweis Erkenntnis vom 15. Mai 2012, 2009/05/0083).“

„Bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmales "erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen" iSd § 2 Z 36 OÖ BauTG 1994 ist darauf abzustellen, ob unter Bedachtnahme auf das ortsübliche Ausmaß vorhandener Immissionen an der Nachbargrundgrenze das Ist-Maß nicht bloß geringfügig, sondern erheblich überschritten wird. Es bedarf deshalb präziser, auf sachverständiger Grundlage zu treffender Feststellungen über die Immissionssituation ohne das gegenständliche Bauvorhaben und nach Realisierung dieses Vorhabens.“

LITERATURVERZEICHNIS

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ABBILDUNGSVERZEICHNIS

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FÜR EIN LEBENSWERTES ÖSTERREICH. UNSER ZIEL ist ein lebenswertes Österreich in einem starken Europa: mit reiner Luft, sauberem Wasser, einer vielfältigen Natur sowie sicheren, qualitativ hochwertigen und leistbaren Lebensmitteln. Dafür schaffen wir die bestmöglichen Voraussetzungen.

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