rettungsdienstorganisation in der bundesrepublik … · folie 4 zeit vom eingang der notrufmeldung...
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Folie 1
Rettungsdienstorganisation in der Bundesrepublik Deutschland
Rettungsdienst
NotfallrettungQualifizierter
Krankentransport
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Zusammenarbeit aller Hilfsorganisationen
Bodengebundener Rettungsdienst z.B.:
• Arbeiter-Samariter-Bund (ASB)• Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH)• Malteser Hilfsdienst (MHD)
Luftrettungsdienst
• Bundespolizei• ADAC-Luftrettung GmbH• Deutsche Rettungsflugwacht (DRF)
Wasserrettung• Deutsche Gesellschaft zur
Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS)
• Wasserwacht • Deutsche-Lebensrettungs-
gesellschaft (DLRG)
Bergrettung
• Bergwacht
Veranstaltungen des Bildungsinstitutes
Folie 3
Sofort-maßnahmen
Kranken-haus
Merke: Die Kette ist nur so stark wie ihr schwächst es Glied!
Die Rettungskette
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Rettungs-dienst
ErsteHilfe
Folie 4
Zeit vom Eingang der Notrufmeldungbis zum Eintreffen am Notfallort, wenn dieseran öffentlichen Straßen / Plätzen gelegen ist und / oder die Anfahrt ohne Schwierigkeiten möglich ist.
Merke: Die Hilfsfrist beträgt in Rheinland-Pfalz 15 Minuten
Die Hilfsfrist
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Krankentransportwagen (KTW)
Rettungswagen (RTW)
• Besetzung: RettAss/NotSan + RH
• Besetzung min.: RettAss/NotSan + RS
• Versorgung und Transport von Notfallpatienten
Notfall-KTW
• Besetzung min.: RS + RH• Versorgung und Transport
von NICHT-Notfallpatienten
Rettungsmittel
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Notarztwagen (NAW)• Besetzung: RS + RettAss/NotSan + NA
Versorgung und Transport von Notfallpatienten unter ärztlicher Aufsicht
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)• Besetzung: RS + NA
Transport von Notarzt mit entsprechendem Material
Rettungshubschrauber (RTH)• Besetzung: HEMS-TC + NA und Pilot
Schnelle Versorgung und Transport von Notfallpatienten unter ärztlicher Aufsicht
Rettungsmittel
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• Annahme von Notrufen und Hilfeersuchen
• Alarmierung von Rettungsmitteln
• Koordinieren und Lenken des
Rettungs- und Krankentransports
• Überwachung des Funkverkehrs
• Archivierung
Funktion
Rettungsleitstelle
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Der Rettungsdienstbereich
• Ein Rettungsdienstbereich kann mehrere Landkreise umfassen
• Der Rettungsdienstbereich wird von einer Leitstelle abgedeckt
• Die Rettungswachen werden nach Bevölkerungsdichte und Topographie errichtet
• Pro 15.000 Einwohner muss ein Rettungsmittel bereitgestellt werden
Landkreis I Landkreis II
Landkreis IIILandkreis IV
Leitstelle
RW
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Merke: Anwendungsverbot schon bei Verdacht auf eine n möglichen Fehler / Mangel am Gerät
Wichtig für den Anwender
Geräteeinsatz nur:• gemäß der Zweckbestimmung• mit entsprechender Qualifikation• wenn CE-Kennzeichnung vorhanden• wenn Prüffristen noch im Intervall• nach Ersteinweisung und Dokumentation dieser im Gerätebuch• wenn die Betriebsbereitschaft geprüft wurde• wenn das gesamte Zubehör vorhanden ist• wenn Gebrauchsanweisung und Medizinproduktebuch jederzeit
zugänglich ist
Medizinproduktegesetz
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Geräte der Anlage 1 (Einweisungspflichtig)
• Defibrillatoren• Externe Herzschrittmacher
• Perfusions- und Infusionsspritzenpumpen
• Beatmungsgeräte (nicht manuell)
• Inkubatoren
Medizinproduktegesetz
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Geräte der Anlage 2 (Nicht Einweisungsplichtig)
• Manuelle Blutdruckmessgeräte
• Blutzuckermessgeräte
• Stethoskop
Medizinproduktegesetz
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§ 228 StGB: Einwilligung des Verletzten
• Patient bestimmt, ob und wer in seinen Körper eingreifen darf
• Mutmaßliche Einwilligung
• Einwilligungsberechtigung der Eltern (bei Minderjährigen)
• Rettungsdienstmitarbeiter muss die Maßnahme beherrschen
• Maßnahme muss dringend notwendig sein
• Umfassende Aufklärung des Patienten
Merke: Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des Patie nten vornimmt,handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz Ei nwilligung gegen die guten Sitten verstößt
Strafgesetzbuch Abkürzung StGB
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§ 34 StGB: Rechtfertigender Notstand
Merke: der § 34 zwingt das Rettungsdienstpersonal Schaden un d Nutzen der gewählten Maßnahme genau abzuwägen
• Gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit.....
• Ggf. Straftat notwendig um die Gefahr abzuwenden
• Abwägung der widerstreitenden Interessen
• Tat muss ein angemessenes Mittel sein die
Gefahr abzuwenden
Strafgesetzbuch Abkürzung StGB
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§ 323c StGB: Unterlassene Hilfeleistung
Merke: Bestmögliche Hilfe nach Ausbildung, Material und Zu mutbarkeit
• Hilfeleistungspflicht bei jeder Notsituation
• Ausnahmen: nicht zumutbar, hohe Eigengefährdung und
Verletzung anderer wichtiger Pflichten
• Rettungsdienstpersonal hat eine Garantenstellung
Strafgesetzbuch Abkürzung StGB
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§ 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen
Merke: Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht wird mit eine r Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet
• Geschützt sind Geheimnisse aus dem persönlichen
Lebensbereich, Geschäfts- oder Betriebsbereich
• Betroffene entscheiden, was für Sie zu den Geheimnissen
gehört, deshalb am besten keine Äußerungen zu Dritten
• Rettungsdienstpersonal unterliegt als Gehilfe des Arztes der
Schweigepflicht, egal ob ein Arzt anwesend ist oder nicht
Strafgesetzbuch Abkürzung StGB
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Die Schweigepflicht kann gebrochen werden wenn:
• Die Einwilligung des Patienten vorliegt
• Eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt
• Eine rechtfertigende Notstandslage vorliegt
• Eine gesetzliche Verpflichtung zur Meldung vorliegt
(z.B. meldepflichtige Infektionskrankheiten, Infektionsschutzgesetz)
§ 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen
Strafgesetzbuch Abkürzung StGB
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§ 823 BGB: Schadensersatzpflicht
• Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden verursacht, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet
• Das Rettungsdienstpersonal ist über den Arbeitgeber bzw. über das Bundesamt für Zivildienst haftpflichtversichert. Eigenhaftung bei Vorsatz und ggf. bei grober Fahrlässigkeit
• Versicherungen greifen nur oder in vollem Umfang, wenn der Schaden bei Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen seines Aufgabenbereiches entstanden ist
Merke: Besonders Dienstanweisungen (z. B. Rückwärtsfahren nur mit Einweiser) werden auch zum Aufgabenbereich g erechnet
Zivilrecht Grundlage: Bürgerliches Gesetzbuch Abkürzung BGB
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Die zwangsweise Unterbringung
• Für die Einweisung bedarf es eines Richterlichen Beschlusses
• Bei Gefahr im Verzug vorläufig auch durch die Polizei
• Die Polizei muss den Transport begleiten; bei gefährlichen
Patienten im Krankenraum sonst im Polizeifahrzeug
• Gewaltanwendung nur durch die Polizei
• Ausnahme: Selbstschutz oder Amtshilfe
Merke: Die Würde des Menschen ist unantastbar
Zivilrecht Grundlage: Bürgerliches Gesetzbuch Abkürzung BGB
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Transportverweigerung
• Patient über seinen Zustand und mögliche Gefahren belehren• Keine Diagnose stellen• Dem Patienten erklären, dass er eigenverantwortlich handelt• Höflich und besonnen bleiben • Transportverweigerung von Patienten und Zeugen
unterschreiben lassen• Patienten ist umgehend seinem Hausarzt zuzuführen
Merke: Immer den Notarzt hinzuziehen, bei akuter Gefahr auch die Polizei
Zivilrecht Grundlage: Bürgerliches Gesetzbuch Abkürzung BGB
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• Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsichtund gegenseitige Rücksicht [..]
Merke: Blaulicht alleine [..] nur zur Warnung und be i [..] geschlossen Fahrzeugverbänden
§ 38 Wegerecht• Blaues Blinklicht und Einsatzhorn signalisieren dem Verkehrsteilnehmer,
sofort freie Bahn zu schaffen. Wegerecht darf nur gefordert werden, wenn höchste Eile geboten ist um menschliches Leben zu retten
§ 35 Sonderrechte• Fahrzeuge des Rett.-Dienstes sind [..] befreit, wenn höchste Eile
geboten ist um Menschenleben zu retten [..] unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit
§ 1 StVO
Straßenverkehrsrecht Grundlage: Straßenverkehrsordnung Abkürzung STVO
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Anschnallpflicht
• Das Personal, der Patient und ggf. begleitende Angehörige müssen angeschnallt sein
Mitnahme von Dritten
• Grundsätzlich können so viele Personen mitgenommen werden, wie Sitz- und Liegeplätze im Kfz-Schein ausgewiesen sind
Unfallflucht
• Grundsätzlich anhalten, über Folgen vergewissern, Polizei verständigen (über Leitstelle) und wenn möglich Einsatz fortsetzen (Weiterfahrt oder Verbleib abwägen)
Straßenverkehrsrecht Grundlage: Straßenverkehrsordnung Abkürzung STVO
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Voraussetzungen:
• Maßnahme dringend notwendig, es gibt keine andere Möglichkeit dem Patienten zu helfen
• Arzt nicht vor Ort, Eintreffen wird sich verzögern• RettAss/NotSan beherrscht die Maßnahme und hat dies in einer
Überprüfung nachgewiesen
Maßnahmen:
• Intubation ohne Relaxantien• Venenpunktion• Gabe kristalloider Lösungen• Gabe bestimmter Medikamente• Defibrillation mit Halbautomaten
SOP´s für RettAss/ NotSan
Berufsrecht
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Behandlungs- und Aufnahmepflicht
• Krankenhausarzt muss den Patienten untersuchen und behandeln auch wenn seine Abteilung voll belegt ist
• Wenn im Krankenhaus noch geeignete freie Betten vorhanden sind, muss der Patient aufgenommen werden
Todesfeststellung / Leichentransport
• Der Tod darf nur von einem Arzt festgestellt werden
• Keine Maßnahmen durch Rettungsdienstpersonal bei: Leichenstarre, Verwesung oder Verletzung, die mit dem Leben nicht mehr vereinbar ist. Sehr sorgfältig vorgehen!
• Leichentransport nur in Leichenwagen. Ausnahme Anordnung durch die Polizei
Berufsrecht
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Betreuungspflicht
• Aus arbeits- und versicherungsrechtlichen Gründen müssen diese unbedingt befolgt werden
• Z. B. Verbot von Essen und Rauchen im Rettungsmittel
• Z. B. Verwalten von Wertsachen: Abgabe nur gegen Quittung
Dienstanweisungen
Merke: Dies gilt auch für sitzende Patienten!
• Der Patient muss im Patientenraum begleitet werden (Ausnahme Eigenschutz geht vor)
Berufsrecht
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