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Reglement des UEFA-Superpokals Zyklus 2015-18 2017

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Reglement des UEFA-SuperpokalsZyklus 2015-18

2017

Inhalt

Präambel _____________________________________________________________________________________________________ 6

I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________ 7Artikel 1 Anwendungsbereich 7Artikel 2 Definitionen 7Artikel 3 Vertretung 8Artikel 4 Pflichten der Vereine 8Artikel 5 Verantwortung der Verbände und Vereine 9Artikel 6 Antidoping 10Artikel 7 Fairplay 10Artikel 8 Versicherung 11Artikel 9 Pokal und Medaillen 11Artikel 10 Schutz- und Urheberrechte 12

II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 13Artikel 11 Spielmodus 13Artikel 12 Verlängerung und Elfmeterschießen 13

III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 14Artikel 13 Spieldatum 14Artikel 14 Spielort und Anstoßzeit 14Artikel 15 Ankunft der Mannschaften 14Artikel 16 Spielabbruch 14Artikel 17 Spielabsage 15Artikel 18 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 15

IV - Stadioninfrastruktur _______________________________________________________________________________ 17Artikel 19 Stadion 17Artikel 20 Spielfeld 17Artikel 21 Mobile Stadiondächer 17Artikel 22 Flutlicht 18Artikel 23 Stadionuhren 18Artikel 24 Bildschirme 18

V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 19Artikel 25 Spielmaterial 19Artikel 26 Trainingseinheiten 19

3

VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 20Artikel 27 Spielblatt 20Artikel 28 Spielprotokoll 21Artikel 29 Regeln für die Technische Zone 21

VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 22Artikel 30 Spielberechtigung 22Artikel 31 Spielerlisten 22

VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 24Artikel 32 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson 24Artikel 33 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern 24Artikel 34 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern 25

IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 26Artikel 35 UEFA-Rechtspflegeordnung 26Artikel 36 Gelbe und rote Karten 26Artikel 37 Protest und Berufung 26

X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 27Artikel 38 Genehmigung der Spielerausrüstung 27Artikel 39 Farben 27Artikel 40 Nummern und Namen 27Artikel 41 Trikotsponsor 27Artikel 42 Abzeichen 28Artikel 43 Andere Mannschaftsausrüstung 28

XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 29Artikel 44 Finanzielle Grundsätze 29

XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 31Artikel 45 Kommerzielle Rechte am Wettbewerb 31

XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 33Artikel 46 Medienaktivitäten am Vortag des Spiels 33Artikel 47 Medienaktivitäten am Spieltag 33Artikel 48 Zugang der Medien 35Artikel 49 Fotografen 35

XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 36Artikel 50 Umsetzungsbestimmungen 36Artikel 51 Unvorhergesehene Fälle 36Artikel 52 Nichteinhaltung 36Artikel 53 Schiedsgericht des Sports (TAS) 36

4

Artikel 54 Anhänge 36Artikel 55 Maßgebende Fassung 36Artikel 56 Genehmigung und Inkrafttreten 37

Anhang A - Lokal ausgebildete Spieler _________________________________________________________ 38

Index ___________________________________________________________________________________________________________ 40

5

Präambel

Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b) undArtikel 50 Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen.

6

I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Anwendungsbereich

1.01 Im vorliegenden Reglement werden die Rechte, Pflichten undVerantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation des UEFA-Superpokals 2017 (nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligten Parteien festgelegt.

Artikel 2 Definitionen

2.01 Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgendeBedeutung:a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und

im Zusammenhang mit dem Wettbewerb (einschließlich aller Spiele),einschließlich Medienrechten, Marketingrechten und Datenrechten;

b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit demWettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten;

c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäßUEFA-Dopingreglement;

d. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung,Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitätendurchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring,Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming,Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellenAssoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten;

e. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio-Berichterstattung zum Wettbewerb für den Live- und/oder zeitversetztenEmpfang überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien,unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunftentwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineareMediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlichaller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte undInternet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandtenRechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media),Downloads und interaktiven Rechten;

f. Nicht kommerzielle Zwecke: Aktivitäten ohne jegliche direkte oder indirekteVerbindung von Dritten, die (i) für einen Verein zur Werbung für seine eigenenSpiele, (ii) für interne Archivzwecke und (iii) für interne Bibliothekszweckeerforderlich sind, aber unter Ausschluss der kommerziellen Rechte undjeglicher anderer Aktivität, die nach Ansicht der UEFA kommerzieller Natur ist;

I – Allgemeine Bestimmungen 7

g. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellenRechte unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oderindirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist;

h. Technischer Bereich: Technische Zone gemäß Definition in den IFAB-Spielregeln, einschließlich der Position des vierten Offiziellen, etwaigerzusätzlicher Sitze für Betreuer, der Umkleidekabinen der Mannschaften undSchiedsrichter, des Spielertunnels und des Weges der Spieler undSchiedsrichter von ihren Umkleidekabinen zum Spielfeld.

2.02 Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zumBeispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd undschränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein.

Artikel 3 Vertretung

3.01 Der Wettbewerb, bei dem die Gewinner der UEFA Champions League und derUEFA Europa League der vorangegangen Spielzeit aufeinander treffen, wird vonder UEFA zu Beginn jeder neuen Spielzeit durchgeführt. Der Gewinner der UEFAChampions League gilt als Heimmannschaft, der Gewinner der UEFA EuropaLeague gilt als Auswärtsmannschaft. Der Wettbewerb wird im Augustausgetragen.

3.02 Um am Wettbewerb teilzunehmen, müssen die Vereine über eine Lizenz verfügen,die vom zuständigen nationalen Organ in Übereinstimmung mit dem UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und finanziellen Fairplay ausgestellt wurde, und inder Liste der Lizenzentscheidungen aufgeführt sein, die der UEFA-Administrationvon diesem Organ fristgerecht vorzulegen ist.

Artikel 4 Pflichten der Vereine

4.01 Die teilnehmenden Vereine verpflichten sich,a. das vorliegende Reglement einzuhalten und in ihrer bestmöglichen Formation

anzutreten;b. alle Spiele unter einem Cheftrainer zu bestreiten, der über die gemäß dem

UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und finanziellen Fairplay für diesenWettbewerb erforderliche Trainerqualifikation verfügt, der vomentsprechenden Nationalverband als Cheftrainer bestätigt wurde und zudessen Verantwortungsbereich die Kaderzusammenstellung, die Taktik unddas Training der Mannschaft sowie die Betreuung der Spieler und desTrainerstabs in der Umkleidekabine und der technischen Zone vor, währendund nach dem Spiel gehören;

c. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA-Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend denWettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oderoffiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;

d. das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen;

8 I – Allgemeine Bestimmungen

e. die im UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und finanziellen Fairplayangeführten Monitoring-Vorschriften einzuhalten;

f. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler undOffiziellen den IFAB-Spielregeln des International Football Association Board(IFAB) entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darinaufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsseder UEFA zu respektieren;

g. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler undOffiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports(TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen derUEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahrenvor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. denAusschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigungder Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports-related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungendurchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer undsuperprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicherstaatlicher Gerichte;

h. hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichenGegenständen der Spieler, die von der UEFA für die Zusammenstellung einerausschließlich nicht kommerziell nutzbaren Memorabiliensammlung imZusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeitmit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende des Spiels;

i. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftlicheGenehmigung der UEFA einzuholen.

4.02 Der Verein kann seinen eigenen Namen und/oder sein Logo verwenden, sofernalle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:a. der Name wird in den Statuten des Vereins erwähnt;b. sofern die nationale Gesetzgebung dies erfordert, ist er im Handelsregister

oder bei einer entsprechenden Behörde eingetragen;c. er ist beim Verband eingetragen und wird in den nationalen Wettbewerben

verwendet;d. weder der Name noch das Logo beziehen sich auf den Namen eines

kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderenHärtefällen (seit langem bestehender Name o.Ä.) auf begründetes Gesuch desbetreffenden Vereins hin Ausnahmen bewilligen.

Der Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Nachweiseunterbreiten.

Artikel 5 Verantwortung der Verbände und Vereine

5.01 Die Vereine tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen,Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spieleine Funktion ausüben.

I – Allgemeine Bestimmungen 9

5.02 Der Ausrichterverband und der lokale Verein sind für Ordnung und Sicherheit vor,während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverband und derlokale Verein können für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogenund bestraft werden.

5.03 Auf der Reise zum und vom Auswärtsspiel ist es den Vereinen nicht gestattet,andere Spiele zu bestreiten.

5.04 Ein UEFA-Mitgliedsverband oder einer seiner Vereine wird vom UEFA-Exekutivkomitee mit der Ausrichtung des Wettbewerbs betraut.

5.05 Der Ausrichterverband und der lokale Verein bilden mit Vertretern derzuständigen Behörden der Austragungsstadt ein Lokales Organisationskomitee(nachstehend „LOK“), das den Wettbewerb auf der Grundlage einerAusrichtervereinbarung mit der UEFA organisiert.

5.06 Das LOK befreit die UEFA von jeglicher Haftung, die durch die Organisation undAusrichtung des Spiels entsteht.

5.07 Entstehen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorliegendenReglements und/oder eines anderen UEFA-Reglements und den sich darausergebenden Pflichten Streitfälle in Bezug auf einen Vertrag zwischen einem Vereinoder einem seiner Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten undeinem Dritten (einschließlich Sponsoren, Ausrüstern, Herstellern, Broadcastern,Agenten und Spielern), lehnt die UEFA jegliche Verantwortung ab.

5.08 Jeder Verein hat die UEFA, ihre Tochtergesellschaften und das LOK sowie all derenBeauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andereMitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten,Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten(einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit derNichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verein, seine Spieler,Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw.diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Artikel 6 Antidoping

6.01 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping-Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein undverhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnungund UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmenbeinhalten.

6.02 Die UEFA kann einen Spieler jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen.

Artikel 7 Fairplay

7.01 Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFA-Statuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden.

10 I – Allgemeine Bestimmungen

7.02 Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeitwerden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen inÜbereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen.

Artikel 8 Versicherung

8.01 Die UEFA schließt ihrerseits Versicherungen in Übereinstimmung mit ihren in derAusrichtervereinbarung definierten Verantwortlichkeiten ab.

8.02 Alle am Wettbewerb beteiligten Personen sind für ihre eigeneVersicherungsdeckung verantwortlich.

8.03 Die teilnehmenden Vereine sind für die Versicherungsdeckung ihrer jeweiligenDelegation, einschließlich Spieler und Offizieller, für die gesamte Dauer desWettbewerbs verantwortlich und verpflichten sich, auf eigene Kosten allenotwendigen und angemessenen Versicherungen abzuschließen.

8.04 Ist der Ausrichterverband oder der lokale Verein nicht Eigentümer desverwendeten Stadions, hat der Ausrichterverband sicherzustellen, dass derStadioneigentümer und/oder -betreiber einen umfassenden Versicherungsschutz,einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleistet. Unterbreitetder Stadioneigentümer und/oder -betreiber die angemesseneVersicherungspolicen nicht rechtzeitig, muss der Ausrichterverband dieerforderliche zusätzliche Versicherung auf eigene Kosten abschließen. Unterlässter dies, schließt die UEFA die erforderliche Versicherung auf Kosten desAusrichterverbands ab.

8.05 In jedem Falle haben der Ausrichterverband und der lokale Verein zugewährleisten, dass die UEFA in allen oben genannten Versicherungsverträgen miteingeschlossen ist und von jeglicher Haftung befreit ist, die durch dieOrganisation und Ausrichtung des Wettbewerbs entsteht. Die UEFA kann vonallen Beteiligten verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftlicheHaftungsfreizeichnung, Bestätigungen, Kopien der betreffenden Policen in einerder offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen.

Artikel 9 Pokal und Medaillen

9.01 Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel und fürandere offizielle, von der UEFA genehmigte Veranstaltungen verwendet wird,bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine Nachbildung inOriginalgröße, die Siegertrophäe des UEFA-Superpokals.

9.02 Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbsüberreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden Vereinsbleiben und dürfen das Land des Vereins ohne vorherige schriftlicheGenehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Vereine dürfen keine Verwendungder Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlichSponsoren und anderer kommerzieller Partner) auftreten dürfen oder der zu einer

I – Allgemeine Bestimmungen 11

Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerbführen könnte. Die Vereine sind verpflichtet, jegliche von der UEFAherausgegebenen Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten.

9.03 Der Sieger erhält 40 Gold-, der zweite Finalist 40 Silbermedaillen. Die Herstellungzusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt.

Artikel 10 Schutz- und Urheberrechte

10.01 Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte amWettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte anjeglichem Audio- und visuellen (mit oder ohne Ton) Material zum Wettbewerbsowie an Namen, Logos, Marken, Musik, Maskottchen, Medaillen, Plaketten,Erinnerungsstücken und Trophäen. Jegliche Verwendung dieser Rechte erfordertdie vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat sämtlichen von derUEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen.

10.02 Alle Rechte am Spiel und sämtliche Daten und Statistiken (einschließlich derDatenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) im Zusammenhang mitdem Spiel und der Teilnahme von Spielern am Wettbewerb sind alleiniges undausschließliches Eigentum der UEFA. Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfennicht verwendet werden, um zwecks Erfassung solcher Daten Zutritt zum Spielortzu erhalten. Solche Aktivitäten sind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbotausgenommen sind die teilnehmenden Vereine, wobei alle erfassten Datenkeinem anderen Zweck als der Schulung von Mannschaft, Spielern und Offiziellendienen dürfen. Jede andere Nutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt.

12 I – Allgemeine Bestimmungen

II – Wettbewerbsmodus

Artikel 11 Spielmodus

11.01 Der Wettbewerb wird in einer einzigen Begegnung an einem neutralen Spielortausgetragen.

11.02 Der Wettbewerb ist gemäß den IFAB-Spielregeln auszutragen. Die Halbzeitpausedauert 15 Minuten.

Artikel 12 Verlängerung und Elfmeterschießen

12.01 Endet das Spiel nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden, wird eineVerlängerung von zweimal 15 Minuten gespielt. Hat eine der beidenMannschaften nach Abschluss der Verlängerung mehr Tore erzielt als die andere,wird diese Mannschaft zum Sieger erklärt. Ist auch nach der Verlängerung nochkeine Entscheidung gefallen, wird der Sieger durch Elfmeterschießen ermittelt(vgl. Absatz 12.03 bis Absatz 12.05).

12.02 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulärenSpielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt.In der Regel und nach Ermessen des Schiedsrichters bleiben die Spieler währendder fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld.

12.03 Elfmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den IFAB-Spielregelnfestgelegten Vorgehensweise durchzuführen.

12.04 Der Schiedsrichter entscheidet, welches Tor verwendet wird:a. Wenn beide Tore für das Elfmeterschießen verwendet werden können, wirft

der Schiedsrichter in Anwesenheit der beiden Spielführer eine Münze, um zuentscheiden, welches Tor verwendet wird.

b. Er kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtungo.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. SolcheEntscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung.

12.05 Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird derSchiedsrichter vom Schiedsrichterteam unterstützt, das auch die Nummern derSpieler jeder Mannschaft notiert, die einen Elfmeter ausgeführt haben.

12.06 Kann das Elfmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendetwerden, gelten die Bestimmungen von Artikel 18.

II – Wettbewerbsmodus 13

III – Spielansetzung

Artikel 13 Spieldatum

13.01 Das UEFA-Exekutivkomitee legt das Spieldatum fest. Das Datum ist endgültig undfür alle beteiligten Parteien verbindlich.

Artikel 14 Spielort und Anstoßzeit

14.01 Das UEFA-Exekutivkomitee legt einen neutralen Spielort fest.14.02 Die UEFA-Administration legt die Anstoßzeit fest.

Artikel 15 Ankunft der Mannschaften

15.01 Die Vereine müssen ihre Reise zeitlich so einrichten, dass ihre Mannschaftenspätestens am Vorabend des Spiels am Spielort eintreffen und dass sie ihreVerpflichtungen gegenüber den Medien am Vortag des Spiels erfüllen können.

Artikel 16 Spielabbruch

16.01 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spieler zählt, wird dasSpiel abgebrochen. Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer entscheidetüber die Folgen.

16.02 Entscheidet der Schiedsrichter, das Spiel z.B. aufgrund der Unbespielbarkeit desSpielfelds abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten entweder amfolgenden Tag oder an einem von der UEFA-Administration festgelegten, anderenTermin zu Ende zu spielen, es sei denn, der Fall wird an die UEFA-Kontroll-, Ethik-und Disziplinarkammer verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibendenSpielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den beiden Vereinenund den betreffenden Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach derEntscheidung des Schiedsrichters, das Spiel abzubrechen, festzulegen. BeiStreitigkeiten legt die UEFA-Administration Datum und Anstoßzeit fest. IhrEntscheid ist endgültig.

16.03 Werden die verbleibenden Spielminuten am folgenden Tag oder an einemanderen Datum gespielt, gelten die folgenden Grundsätze:a. Mit Ausnahme während des abgebrochenen Spiels ausgewechselter oder des

Feldes verwiesener Spieler sowie für das abgebrochene Spiel gesperrterSpieler dürfen alle spielberechtigten Spieler auf das Spielblatt eingetragenwerden, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs auf der A- und B-Listeaufgeführt waren, unabhängig davon, ob sie in dem abgebrochenen Spiel aufdem Spielblatt eingetragen waren. Spieler, die zum Zeitpunkt desSpielabbruchs im Spiel waren, dürfen nicht als Ersatzspieler auf das Spielblatteingetragen werden.

14 III – Spielansetzung

b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spielsweiterhin gültig.

c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andereSpiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespieltwurde.

d. Spieler, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden,dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spieler in der Anfangsformationentspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs.

e. Spieler, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden,können auf das Spielblatt eingetragen werden.

f. Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnenzum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden.

g. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wiederaufzunehmen (d.h. Freistoß, Einwurf, Abstoß, Eckstoß, Elfmeter usw.). War derBall zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einemSchiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen.

Artikel 17 Spielabsage

17.01 Kann das Spiel nach Ansicht des Ausrichterverbands/Vereins nicht stattfinden,zum Beispiel aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes, ist dieser verpflichtet,die UEFA-Administration unverzüglich zu informieren. Diese informiert die beidenVereine und den Schiedsrichter vor deren Abreise zum Spielort.

17.02 Ergeben sich nach Antritt der Reise der beiden Mannschaften zum Spielort Zweifelüber die Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet der Schiedsrichter vor Ort, obgespielt werden kann oder nicht.

17.03 Kann das Spiel aus irgendwelchen Gründen (z.B. aufgrund des Spielfeldzustandes)nicht beginnen, ist es grundsätzlich am folgenden Tag neu anzusetzen, es seidenn, dies ist aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich. In diesem Fall legt dieUEFA-Administration ein neues Spieldatum fest oder sagt das Spielgegebenenfalls ab.

Artikel 18 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle

18.01 Weigert sich ein Verein zu spielen, wird er aus dem Wettbewerb ausgeschlossenund durch den unterlegenen Finalisten des vergangenen Endspiels der UEFAChampions League bzw. der UEFA Europa League ersetzt. Ein Verein, der sich zuspielen weigert, verliert jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA.Überdies wird eine Geldstrafe von EUR 300 000 verhängt.

18.02 Kann das Spiel aus Verschulden eines Vereins nicht oder nicht vollständigausgetragen werden, verhängt die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammergegen den fehlbaren Verein die Forfait-Niederlage und schließt ihn aus demWettbewerb aus.

III – Spielansetzung 15

18.03 Ausnahmsweise kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer dasErgebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenenVerein nachteilig war, der den Spielabbruch verschuldet hat.

18.04 Wird ein Verein aus dem Wettbewerb ausgeschlossen, wird er durch denunterlegenen Finalisten des vergangenen Endspiels der UEFA Champions Leaguebzw. der UEFA Europa League ersetzt.

18.05 Wenn die Umstände zusätzliche Strafmaßnahmen als berechtigt erscheinenlassen, ist die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer dafür zuständig,solche zu verhängen.

18.06 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag desgeschädigten Vereins bzw. der geschädigten Vereine Schadenersatz fürEinnahmeausfall zusprechen.

16 III – Spielansetzung

IV – Stadioninfrastruktur

Artikel 19 Stadion

19.01 Sofern dieses Reglement nichts anderes bestimmt, muss das Spiel in einemStadion ausgetragen werden, das die infrastrukturellen Kriterien der im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement definierten Kategorie 3 erfüllt.

19.02 Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen und auf begründetenAntrag hin Ausnahmen betreffend spezielle infrastrukturelle Kriterien für diegeforderte Stadionkategorie bewilligen, beispielsweise aufgrund der geltendennationalen Gesetzgebung. Solche Entscheide sind endgültig.

19.03 Der Ausrichterverband ist dafür verantwortlich,a. das Stadion zu inspizieren und das entsprechende Online-Formular an die

UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dass das Stadion dieinfrastrukturellen Kriterien der geforderten Stadionkategorie erfüllt;

b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass das Stadion sowie dessenEinrichtungen (Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmaßnahmengegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig vonden zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden und allenSicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen.

19.04 Auf der Grundlage der oben genannten Formulare und Bestätigungen sowiejeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen entscheidet die UEFA-Administration über die einzelnen Stadien. Solche Entscheide sind endgültig.

Artikel 20 Spielfeld

20.01 Das Spiel muss auf Naturrasen stattfinden.20.02 Sämtliche Tore müssen sicher und in Übereinstimmung mit den IFAB-Spielregeln

aufgestellt werden. Im Netz und dessen unmittelbarer Umgebung dürfen keinezusätzlichen strukturellen Elemente oder physischen Stützen verwendet werden,abgesehen von den Stangen, mit denen das Netz am Boden fixiert wird, und denPfosten hinter und neben dem Tor, mit denen das Netz gespannt wird.

Artikel 21 Mobile Stadiondächer

21.01 Vor dem Spiel entscheidet der UEFA-Spieldelegierte in Absprache mit demSchiedsrichter über eine mögliche Schließung des mobilen Stadiondaches. DieserBeschluss muss bei der Organisationssitzung vor dem Spiel bekanntgegebenwerden, kann jedoch im Falle einer Wetteränderung nach erneuter Absprache mitdem Schiedsrichter jederzeit vor Spielbeginn geändert werden.

21.02 Beginnt das Spiel mit geschlossenem Dach, muss dieses bis zur Halbzeitpauseoder während des gesamten Spiels geschlossen bleiben. Beginnt das Spiel mitoffenem Dach, kann nur der Schiedsrichter während des Spiels die Schließung

IV – Stadioninfrastruktur 17

anordnen, unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen, die von einer zuständigenstaatlichen Behörde erlassen wurden. Ein solcher Entscheid kann nur gefälltwerden, wenn sich das Wetter stark verschlechtert. Falls der Schiedsrichterwährend des Spiels die Schließung des Daches anordnet, muss es bis zurHalbzeitpause oder bis zum Schlusspfiff geschlossen bleiben.

Artikel 22 Flutlicht

22.01 Der Ausrichterverband muss sicherstellen, dass das Stadion über eineFlutlichtanlage verfügt, deren horizontale und vertikale Beleuchtungsstärkemindestens 1 500 lx beträgt und die für eine gleichmäßige Beleuchtung sorgt.

Artikel 23 Stadionuhren

23.01 Die Spielzeit-Uhren in den Stadien dürfen während des Spiels mitlaufen unterdem Vorbehalt, dass sie jeweils nach Ablauf der regulären Spielzeit von 45 bzw.90 Minuten angehalten werden. Diese Regelung gilt auch im Falle einerVerlängerung (d.h. nach 105 bzw. 120 Minuten).

Artikel 24 Bildschirme

24.01 Simultanübertragungen oder zeitversetzte Übertragungen auf öffentlichenBildschirmen außerhalb des Stadions, in dem das Spiel ausgetragen wird (z.B. inden Stadien der beiden teilnehmenden Vereine oder an irgendeinem öffentlichenOrt), können unter folgenden Umständen bewilligt werden:a. Erteilung einer Lizenz durch die UEFA; undb. Genehmigung durch die audiovisuellen Rechteinhaber im Gebiet des Public

Viewing und durch die öffentlichen Behörden.

18 IV – Stadioninfrastruktur

V – Spielorganisation

Artikel 25 Spielmaterial

25.01 Die Bälle für das Spiel und die offiziellen Trainingseinheiten im Vorfeld des Spielswerden von der UEFA zur Verfügung gestellt. Es sind keinerlei andere Bälle zuverwenden.

25.02 Die Verwendung von (wenn möglich elektronischen) Auswechseltafeln mitbeidseitiger Anzeige ist obligatorisch.

25.03 Torlinientechnologie (TLT) wird in Übereinstimmung mit den IFAB-Spielregeln unddem FIFA Quality Programme for Goal-Line Technology Testing Manual imWettbewerb eingesetzt, um den Schiedsrichter durch die Überprüfung vonTorentscheidungen zu unterstützen. Diese Entscheidungen sind alleine demSchiedsrichter überlassen und endgültig. Ein Ausfall desTorlinientechnologiesystems darf den Schiedsrichterentscheid in keiner Weisebeeinträchtigen. Falls erforderlich, zum Beispiel im Falle eines Ausfalls desSystems, werden Spiele ohne Einsatz der Torlinientechnologie durch- bzw.fortgeführt. Der jeweilige Verein erlaubt es der UEFA und deren Lieferanten, dasentsprechende, von der UEFA für den Wettbewerb genehmigte TLT-System inseinem Stadion zu installieren. Der jeweilige Verein und Besitzer/Betreiber desentsprechenden Stadions haben der UEFA und deren Lieferanten auf berechtigteAnfrage jederzeit Zutritt zum Stadion und zu den Stadioneinrichtungen zugewähren (darunter auch für die Zertifizierung im Rahmen des FIFA-Qualitätsprogramms für Torlinientechnologie). Auf berechtigte Anfrage der UEFAund ihrer Lieferanten haben sie zudem mit diesen in allen Angelegenheitenbetreffend die TLT zusammenzuarbeiten. Die Vereine dürfen im Stadioninstallierte TLT-Ausrüstung oder Verkabelungen weder verwenden noch bewegenund müssen sicherstellen, dass kein Dritter (andere Personen als Vertreter derUEFA oder der UEFA-Lieferanten) sie verwendet oder bewegt.

Artikel 26 Trainingseinheiten

26.01 Sofern der Spielfeldzustand dies erlaubt, dürfen beide Mannschaften am Vortagdes Spiels auf dem Spielfeld trainieren, auf dem das Spiel stattfinden wird. DieUEFA einigt sich mit den beiden Vereinen auf die Zeit und Länge derTrainingseinheit.

V – Spielorganisation 19

VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

Artikel 27 Spielblatt

27.01 Vor dem Spiel vermerkt jede Mannschaft auf dem entsprechenden Spielblatt dieNummern, Vor- und Nachnamen und gegebenenfalls die Trikotnamen der 18Kaderspieler. Zusätzlich sind die Vor- und Nachnamen der Offiziellen einzutragen,die auf der Ersatzbank und auf den zusätzlichen Sitzen für Betreuer Platz nehmen.Das Spielblatt ist vom bevollmächtigten Vereinsoffiziellen zu validieren.

27.02 Die elf auf dem Spielblatt als Teil der Startformation gekennzeichneten Spieler(Spieler der Startformation) beginnen das Spiel, die übrigen sieben sind dieErsatzspieler. Die Rückennummern der Spieler müssen mit den auf dem Spielblattangeführten Nummern übereinstimmen. Die Torhüter und der Mannschaftsführermüssen als solche bezeichnet sein.

27.03 Beide Mannschaften haben das validierte Spielblatt spätestens 75 Minuten vorSpielbeginn zu unterbreiten.

27.04 Nur drei der auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler dürfen eingesetztwerden. Ersetzte Spieler dürfen am Spiel nicht wieder teilnehmen.

27.05 Nachdem die validierten Spielblätter von beiden Mannschaften beimSchiedsrichter eingereicht wurden, das Spiel aber noch nicht begonnen hat, istdas Ersetzen von Spielern auf dem Spielblatt nur noch in folgendenAusnahmefällen erlaubt:a. Ist einer der Spieler, die auf dem Spielblatt als Spieler der Startformation

aufgeführt sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage,zu beginnen, darf er nur durch einen der sieben auf dem ursprünglichenSpielblatt aufgeführten Ersatzspieler ersetzt werden. Der entsprechendeErsatzspieler darf dann nur durch einen registrierten, auf dem ursprünglichenSpielblatt nicht aufgeführten Spieler ersetzt werden, so dass sich die Anzahlnoch verfügbarer Ersatzspieler nicht reduziert. Während des Spiels dürfenweiterhin drei Spieler ausgewechselt werden.

b. Sind Spieler, die auf dem Spielblatt als Ersatzspieler aufgeführt sind, ausunvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zuwerden, dürfen sie nur durch registrierte, auf dem ursprünglichen Spielblattnicht aufgeführte Spieler ersetzt werden.

c. Sind alle auf dem Spielblatt aufgeführten Torhüter aus unvorhergesehenenGründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, dürfen sie durchregistrierte Torhüter ersetzt werden, die nicht auf dem ursprünglichenSpielblatt aufgeführt waren.

Der betreffende Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechendeArztzeugnisse unterbreiten.

20 VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

Artikel 28 Spielprotokoll

28.01 Für das Spiel sind die UEFA-, die UEFA-Superpokal- und die Respect-Flagge imStadion zu hissen.

28.02 Beide Mannschaften müssen spätestens 75 Minuten vor dem Anstoß im Stadionsein.

28.03 Die Spieler sind aufgefordert, nach der Aufreihungszeremonie sowie nach demSchlusspfiff den Gegenspielern und dem Schiedsrichterteam im Sinne desFairplays die Hand zu schütteln. Nationalhymnen dürfen nicht gespielt werden.

Artikel 29 Regeln für die Technische Zone

29.01 Auf der Ersatzbank dürfen sieben Mannschaftsoffizielle, von denen einer einMannschaftsarzt sein muss, und sieben Ersatzspieler Platz nehmen, d.h. höchstens14 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatteinzutragen.

29.02 Sofern die Raumverhältnisse am Spielfeldrand dies erlauben, können pro Vereinbis zu fünf zusätzliche Sitze installiert werden, um während des Spiels weiterenMitgliedern des Betreuerstabs Platz zu bieten (z.B. Zeugwart, Assistent desPhysiotherapeuten). Diese Sitze sind außerhalb der Technischen Zoneaufzustellen. Sie befinden sich mindestens fünf Meter hinter den bzw. seitlich derSpielerbänke und ermöglichen den Zutritt zu den Umkleidekabinen. Die Namenund Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen.

29.03 Während des Spiels ist es Ersatzspielern gestattet, die Technische Zone zuverlassen, um sich aufzuwärmen. Der Schiedsrichter bestimmt, wie vieleErsatzspieler sich gleichzeitig aufwärmen dürfen und in welchem Bereich dieserlaubt ist (hinter dem ersten Schiedsrichterassistenten oder hinter denWerbebanden hinter dem Tor). Grundsätzlich dürfen sich drei Ersatzspieler proMannschaft gleichzeitig aufwärmen. Bei genügend Platz kann der Schiedsrichterausnahmsweise bis zu sieben Ersatzspielern jeder Mannschaft erlauben, sichgleichzeitig im vorgegebenen Bereich aufzuwärmen. Der auf dem Spielblatt alssolcher aufgeführte Fitnesstrainer der Mannschaft darf sich bei den sichaufwärmenden Spielern aufhalten und ist für die Einhaltung derSchiedsrichteranweisungen verantwortlich.

29.04 Während des Spiels ist das Rauchen in der Technischen Zone untersagt.29.05 Während der Spiele dürfen die auf dem Spielblatt aufgeführten Spieler und

Mannschaftsoffiziellen keinen Zugang zu TV-Bildern des Spiels haben.

VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 21

VII – Spielermeldung

Artikel 30 Spielberechtigung

30.01 Zum Wettbewerb zugelassen sind Spieler, die bis zum 2. August 2017 (24.00MEZ)bei der UEFA registriert und für einen Verein spielberechtigt sind sowie alle in denfolgenden Bestimmungen aufgeführten Bedingungen erfüllen. Nur Spieler, dieordnungsgemäß bei der UEFA auf der A- oder B-Liste registriert sind, könnenausstehende Spielsperren rechtmäßig verbüßen.

30.02 Die Spieler müssen beim entsprechenden Verband registriert sein gemäß desseneigenen Bestimmungen und denjenigen der FIFA, insbesondere dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern.

30.03 Jeder am Wettbewerb teilnehmende Spieler muss eine von seinem Verbandausgestellte Spiellizenz oder einen gültigen Reisepass/Personalausweis, beidesversehen mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr), mit sichführen. Der Schiedsrichter oder der UEFA-Spieldelegierte kann die Vorlage derPersonalausweise/Reisepässe der auf dem Spielblatt eingetragenen Spielerverlangen.

30.04 Alle Spieler müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFAvorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen.

30.05 Der Verein trägt die Rechtsfolgen, wenn er einen Spieler einsetzt, der nicht aufListe A oder B aufgeführt oder aus einem anderen Grund nicht spielberechtigt ist.

30.06 Ein Spieler, der am UEFA-Superpokal teilnimmt, darf unter Vorbehalt der in denReglementen der UEFA Champions League, der UEFA Europa League und derUEFA Youth League festgehaltenen Bedingungen in anderen UEFA-Klubwettbewerben eingesetzt werden.

30.07 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. AngefochteneEntscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammerbehandelt.

Artikel 31 Spielerlisten

31.01 Jeder Verein ist dafür verantwortlich, eine unterzeichnete Spielerliste A („Liste A“)und B („Liste B“) seinem Verband vorzulegen, der sie prüft, genehmigt,unterzeichnet und anschließend an die UEFA weiterleitet. Diese Listen müssenName, Geburtsdatum, Name und Nummer auf dem Trikot, Nationalität und dasnationale Registrierungsdatum sämtlicher Spieler, die im Wettbewerb eingesetztwerden sollen, sowie Name und Vorname des Cheftrainers enthalten. Zudemmüssen die Listen eine Bestätigung des Mannschaftsarztes enthalten, dass alleSpieler die vorgeschriebene medizinische Untersuchung durchlaufen haben. DerMannschaftsarzt ist allein verantwortlich dafür, dass die medizinischenUntersuchungen der Spieler ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

22 VII – Spielermeldung

31.02 Die Spielerlisten können jederzeit bis 24.00 Uhr MEZ am Vortag des Spielsabgeändert werden, sofern der betreffende Verband schriftlich bestätigt, dass dieneuen Spieler auf nationaler Ebene rechtzeitig vor dem Wettbewerb angemeldetwurden.

31.03 Kein Verein darf mehr als 25 Spieler, von denen zwei Torhüter sein müssen, aufder Liste A eingetragen haben. Mindestens acht Plätze sind für „lokal ausgebildeteSpieler“ reserviert, von denen höchstens vier „vom Verband ausgebildet“ seindürfen. Aus Liste A muss ersichtlich sein, welche dieser Spieler „lokalausgebildet“ sind und ob sie „vom Verein“ oder „vom Verbandausgebildet“ wurden. Die Kombinationsmöglichkeiten, durch welche dieAnforderungen für Liste A erfüllt werden können, sind in Anhang A beschrieben.

31.04 Ein „lokal ausgebildeter Spieler“ kann entweder „vom Verein ausgebildet“ oder„vom Verband ausgebildet“ sein.

31.05 Ein „vom Verein ausgebildeter Spieler“ ist ein Spieler, der – unabhängig vonStaatsangehörigkeit und Alter – zwischen seinem 15. (oder dem Beginn derSpielzeit, in welcher er das 15. Lebensjahr vollendet hat) und seinem21. Lebensjahr (oder dem Ende der Spielzeit, in welcher er das 21. Lebensjahrvollendet hat) für drei vollständige Spielzeiten (d.h. den Zeitraum vom ersten biszum letzten offiziellen Meisterschaftsspiel des betreffenden Landes), gleich, obaufeinanderfolgend oder nicht, oder über einen Zeitraum von 36 Monaten beiseinem aktuellen Verein registriert war.

31.06 Ein „vom Verband ausgebildeter Spieler“ ist ein Spieler, der – unabhängig vonStaatsangehörigkeit und Alter – zwischen seinem 15. (oder dem Beginn derSpielzeit, in welcher der Spieler das 15. Lebensjahr vollendet hat) und seinem21. Lebensjahr (oder dem Ende der Spielzeit, in welcher der Spieler das21. Lebensjahr vollendet hat) für drei offizielle Spielzeiten, gleich, obaufeinanderfolgend oder nicht, oder über einen Zeitraum von 36 Monaten beieinem oder mehreren Vereinen desselben Verbands registriert war.

31.07 Falls ein Verein weniger als acht lokal ausgebildete Spieler in seiner Mannschafthat, so wird die Höchstzahl der Spieler auf Liste A entsprechend gekürzt.

31.08 Jeder Verein kann eine unbegrenzte Zahl von Spielern auf Liste B eintragen. DieListe muss am Tag vor dem betreffenden Spiel bis spätestens 24.00 Uhr (MEZ)eintreffen.

31.09 Ein Spieler kann auf Liste B eingetragen werden, wenn er am oder nach dem1. Januar 1996 geboren wurde und zwischen seinem 15. Geburtstag und demZeitpunkt seiner Registrierung bei der UEFA während zwei aufeinander folgendenJahren für den betreffenden Verein spielberechtigt war. 16-jährige Spieler könnenauf Liste B eingetragen werden, wenn sie in den beiden vorangegangenen Jahrenununterbrochen für den betreffenden Verein spielberechtigt waren.

VII – Spielermeldung 23

VIII – Schiedsrichterwesen

Artikel 32 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson

32.01 Für die Schiedsrichterteams, die für den Wettbewerb ernannt werden, gilt dasPflichtenheft für Schiedsrichter, die bei UEFA-Spielen zum Einsatz kommen.

32.02 Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus dem Schiedsrichter, zweiSchiedsrichterassistenten, dem vierten Offiziellen und, falls ernannt, zweizusätzlichen Schiedsrichterassistenten.

32.03 Die Schiedsrichter werden von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei deres sich um einen offiziellen Vertreter des Ausrichterverbands handeln muss.

32.04 Unmittelbar nach Spielende bestätigt der Schiedsrichter den offiziellenSpielbericht.

Artikel 33 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern

33.01 Die Schiedsrichterkommission ernennt für jedes Spiel ein Schiedsrichterteam. Eskönnen nur Schiedsrichter ernannt werden, die auf der offiziellen FIFA-Schiedsrichterliste aufgeführt sind. Die Entscheidungen derSchiedsrichterkommission sind endgültig.

33.02 Die UEFA trifft die nötigen Vorkehrungen, damit das Schiedsrichterteam am Tagvor dem Spiel am Spielort eintrifft. Wenn ein Mitglied des Schiedsrichterteams amVorabend des Spiels noch nicht am Spielort eingetroffen ist, informiert die UEFAbeide Vereine umgehend. Die Schiedsrichterkommission fällt die entsprechendenEntscheide, die endgültig sind.

33.03 Wenn ein Schiedsrichter, Schiedsrichterassistent oder zusätzlicherSchiedsrichterassistent vor oder während eines Spiels nicht in der Lage ist, seinAmt auszuüben, tritt wie folgt ein anderes Mitglied des Schiedsrichterteams anseine Stelle:a. der Schiedsrichter wird durch einen zusätzlichen Schiedsrichterassistenten

oder den vierten Offiziellen ersetzt, falls der ernannte vierte Offizielle einSchiedsrichter ist;

b. ein Schiedsrichterassistent wird durch den vierten Offiziellen oder denErsatzschiedsrichterassistenten ersetzt, falls ein solcher ernannt wurde;

c. ein zusätzlicher Schiedsrichterassistent wird durch den vierten Offiziellenersetzt.

Falls erforderlich findet das Spiel ohne zusätzliche Schiedsrichterassistenten und/oder ohne vierten Offiziellen statt.

24 VIII – Schiedsrichterwesen

Artikel 34 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern

34.01 Besteht der Verdacht auf eine Gehirnerschütterung, unterbricht der Schiedsrichterdas Spiel in Übereinstimmung mit Regel 5 der IFAB-Spielregeln und lässt denverletzten Spieler vom Mannschaftsarzt untersuchen. Grundsätzlich sollte dieUntersuchung nicht länger als drei Minuten dauern, es sei denn, ein ernsthafterVorfall erfordere es, den Spieler auf dem Spielfeld zu behandeln oder für einensofortigen Transport ins Krankenhaus ruhigzustellen (z.B. Rückenmarksverletzung).

34.02 Ein Spieler, der eine Kopfverletzung erleidet und auf eine möglicheGehirnerschütterung hin untersucht werden muss, darf erst weiterspielen, wennder Mannschaftsarzt dem Schiedsrichter ausdrücklich bestätigt hat, dass er dazuin der Lage ist.

VIII – Schiedsrichterwesen 25

IX – Disziplinarrecht und -verfahren

Artikel 35 UEFA-Rechtspflegeordnung

35.01 Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtlichedisziplinarischen Verfehlungen durch Vereine, Offizielle, Mitglieder oder Personen,die im Auftrag eines Verbands oder Vereins beim Spiel eine Funktion ausüben,sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt.

Artikel 36 Gelbe und rote Karten

36.01 Ein des Feldes verwiesener Spieler ist grundsätzlich für das nächste Spiel einesUEFA-Klubwettbewerbs (d.h. UEFA Champions League, UEFA Europa League oderUEFA-Superpokal) gesperrt. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer die Strafe verschärfen, einschließlich einerAusweitung auf andere Wettbewerbe.

36.02 Einzelne Verwarnungen werden am Ende des Spiels gestrichen und in keinenanderen UEFA-Klubwettbewerb übernommen.

Artikel 37 Protest und Berufung

37.01 Teilnehmende Klubs sind berechtigt, gegen die Gültigkeit eines Spielergebnissesinnerhalb von 24 Stunden nach Ende des fraglichen Spiels in Übereinstimmungmit den entsprechenden Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung Protesteinzulegen.

26 IX – Disziplinarrecht und -verfahren

X – Ausrüstung

Artikel 38 Genehmigung der Spielerausrüstung

38.01 Das UEFA-Ausrüstungsreglement findet Anwendung, sofern das vorliegendeReglement nichts anderes vorsieht.

38.02 Die teilnehmenden Vereine müssen eine Ausrüstung verwenden, die vorab derUEFA-Administration vorgelegt und von dieser genehmigt wurde. Zu diesemZweck müssen sie der UEFA-Administration bis 3. Juli 2017 das entsprechendeAntragsformular zusammen mit der Haupt- und Ersatzspielkleidung, einschließlichder Ausrüstung des Torhüters (Trikot, Hose und Stutzen), einreichen. Auf Antrageines Vereins kann die UEFA-Administration bezüglich der Bekanntgabe desTrikotsponsors Fristaufschub gewähren.

Artikel 39 Farben

39.01 Beide Mannschaften dürfen die offizielle Hauptspielkleidung tragen, die derUEFA-Administration per Anmeldeformular mitgeteilt wurde. Besteht jedochVerwechslungsgefahr, muss der Titelhalter der UEFA Europa League andereFarben wählen. Die UEFA-Administration macht Vorschläge hinsichtlich der zutragenden Ausrüstung. Die Vorschläge können auf Antrag der Vereine abgeändertwerden, sofern bei der Alternativlösung bei keinen Teilen der AusrüstungVerwechslungsgefahr besteht. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet dieUEFA-Administration endgültig.

Artikel 40 Nummern und Namen

40.01 Den Spielern sind fixe Nummern zwischen 1 und 99 zuzuweisen. Wird dieNummer 1 verwendet, ist sie einem Torhüter zuzuteilen.

40.02 Die Namen der Spieler müssen auf der Rückseite der Trikots angebracht werden(vgl. Artikel 11 des UEFA-Ausrüstungsreglements).

Artikel 41 Trikotsponsor

41.01 Gemäß Artikel 34 des UEFA-Ausrüstungsreglements dürfen die beiden Vereine aufdem Trikot der Spielkleidung nur für einen jener Sponsoren Werbung betreiben,für den sie auch in einem nationalen Wettbewerb, der in denZuständigkeitsbereich ihrer Verbände fällt, werben. Diese Bestimmung gilt auchfür die offizielle Trainingseinheit und sämtliche Medienaktivitäten imZusammenhang mit dem UEFA-Superpokal am Vortag des Spiels.

41.02 Kann ein Gastverein seinen genehmigten Trikotsponsor (vgl. Absatz 32.02 desUEFA-Ausrüstungsreglements) aufgrund des nationalen Rechts im Land desAustragungsorts nicht verwenden, kann er die UEFA darum bitten, diesen durchWerbung für ein UEFA-Programm oder durch Werbung für eineWohltätigkeitsorganisation, die den Bestimmungen der UEFA entspricht, ersetzen

X – Ausrüstung 27

zu dürfen. Alternativ darf ein Verein Werbung für ein Produkt seines Sponsorstragen, solange diese der geltenden nationalen Gesetzgebung entspricht und vonder UEFA genehmigt ist. Entsprechende Gesuche sind spätestens zwei Tage vordem betreffenden Spiel bei der UEFA-Administration einzureichen. Die Vereinesind für die Einhaltung der geltenden nationalen Gesetzgebung alleinverantwortlich.

Artikel 42 Abzeichen

42.01 Das Wettbewerbsabzeichen des UEFA-Superpokals ist in der „freien Zone“ aufdem rechten Ärmel des Trikots anzubringen. Die UEFA stellt den betroffenenVereinen so viele Abzeichen zur Verfügung, wie sie brauchen (wie von der UEFAfestgelegt). Das Abzeichen des UEFA-Superpokals darf nicht für andereWettbewerbe verwendet werden.

42.02 Das UEFA-Respect-Abzeichen ist in der „freien Zone“ auf dem linken Ärmel desTrikots anzubringen. Die UEFA stellt den Vereinen so viele Abzeichen zurVerfügung, wie sie brauchen (wie von der UEFA festgelegt).

Artikel 43 Andere Mannschaftsausrüstung

43.01 Sämtliche von Spielern und Vereinsoffiziellen getragenen Artikel, die nicht zurSpielkleidung (Trikot, Hose und Stutzen) gehören, müssen frei vonSponsorwerbung sein. Herstelleridentifikation ist zulässig, sofern sie Kapiteln IX, Xund XI des UEFA-Ausrüstungsreglements entspricht. Diese Bestimmung gilt:a. für alle Aktivitäten im Stadion am Vortag des Spiels;b. für alle offiziellen Trainingseinheiten vor dem Spiel;c. für alle Medienaktivitäten vor und nach dem Spiel (insbesondere für

Interviews, Medienkonferenzen sowie den Aufenthalt in der GemischtenZone);

d. am Spieltag von der Ankunft im Stadion bis zum Verlassen des Stadions.43.02 Sämtliches im Stadion verwendetes, spezielles Material wie Materialtaschen,

medizinische Taschen, Trinkbehälter usw. muss frei von Sponsorwerbung und/oder Herstelleridentifikation sein, sofern nicht anders von der UEFA in schriftlicherForm angewiesen. Diese Bestimmung gilt:a. für alle Aktivitäten im Stadion am Vortag des Spiels;b. für alle offiziellen Trainingseinheiten vor dem Spiel;c. für alle Medienaktivitäten vor und nach dem Spiel (insbesondere für

Interviews, Medienkonferenzen sowie den Aufenthalt in der GemischtenZone);

d. am Spieltag von der Ankunft im Stadion bis zum Verlassen des Stadions.

28 X – Ausrüstung

XI – Finanzielle Bestimmungen

Artikel 44 Finanzielle Grundsätze

44.01 Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglichsind darin jegliche Steuern, Abgaben und Gebühren inbegriffen.

44.02 Die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung, die nationalen und internationalenReisekosten sowie die Tagesentschädigungen des Schiedsrichterteams werdenvon der UEFA übernommen.

44.03 Die UEFA-Administration verfügt für dieses Spiel über sämtliche Rechte imZusammenhang mit den Eintrittskarten und entscheidet über die Anzahl derKarten für die beiden teilnehmenden Vereine (wobei nicht unbedingt beide diegleiche Anzahl erhalten müssen) und die Anzahl der Karten für denAusrichterverband sowie den Umfang der verschiedenen Kartenkontingente, diegleichzeitig ausgehändigt werden. Diese Entscheide und Anforderungen sindendgültig und bindend.

44.04 Die UEFA kann Allgemeine Bedingungen für den Kartenverkauf sowie besondereWeisungen, Richtlinien und/oder Bedingungen (einschließlich derjenigen desUEFA-Sicherheitsreglements) für den Verkauf und/oder die Verteilung vonEintrittskarten herausgeben. Solche Entscheide und/oder Anforderungen derUEFA sind endgültig. Außerdem müssen der Ausrichterverband und die Finalistenim Rahmen der Zusammenarbeit mit der UEFA alle erforderlichen Maßnahmentreffen, um die Allgemeinen Bedingungen für den Kartenverkauf durchzusetzen,um sicherzustellen, dass:a. niemand ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA im und um das

Stadion Werbe- oder kommerzielle Aktivitäten durchführt;b. die Eintrittskarten ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht für

kommerzielle Zwecke wie für Promotion, Werbung, als Preis in einemWettbewerb oder Gewinnspiel oder als Teil eines Gästearrangements odereiner Pauschalreise verwendet werden;

c. jede Person, die das Spiel besucht, anerkennt, dass von ihr Bild- undTonaufnahmen gemacht werden können, die in Form von Standbildern odermittels Audio- bzw. Videoausstrahlung im Zusammenhang mit dem Spielkostenlos verwertet werden können;

d. niemand, der das Spiel besucht, ohne vorherige schriftliche Genehmigung derUEFA Ton- oder Bildaufnahmen, Daten, Statistiken und/oder Beschreibungendes Spiels für andere als private Zwecke aufzeichnet, überträgt oder verwertet.

44.05 Das Exekutivkomitee entscheidet über den finanziellen Verteilschlüssel zuGunsten:a. der beiden teilnehmenden Vereine;b. des Ausrichterverbands;c. der UEFA.

XI – Finanzielle Bestimmungen 29

44.06 Jeder Verein kommt für seine eigenen Kosten auf (ausgenommen Kosten für dieHotelunterkunft, die das LOK übernimmt).

44.07 Die Abrechnung für das Spiel ist der UEFA-Administration innerhalb Monatsfristnach Austragung des Spiels zu unterbreiten.

30 XI – Finanzielle Bestimmungen

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

Artikel 45 Kommerzielle Rechte am Wettbewerb

45.01 Für die Durchführung des Wettbewerbs kann die UEFA Dritte einsetzen, die alsVermittler oder Agenten in ihrem Namen und/oder als Dienstleistungserbringerhandeln.

45.02 Die UEFA ist ausschließliche rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin derkommerziellen Rechte. Die UEFA behält sich ausdrücklich alle kommerziellenRechte vor und hat das exklusive Recht, alle Einnahmen aus der Verwertung dieserkommerziellen Rechte zu verwerten, einzubehalten und zu verteilen.

45.03 Verwertung der kommerziellen Rechte am Wettbewerb:a. Medienrechte

– Alle Medienrechte am Wettbewerb werden von der UEFA verwertet.b. Alle übrigen kommerziellen Rechte

– Die UEFA hat daneben das exklusive Recht, alle übrigen kommerziellenRechte zu verwerten und Partner für den Wettbewerb zu bestimmen.Gemäß Kapitel X des vorliegenden Reglements und gemäß denBestimmungen des UEFA-Ausrüstungsreglements ist die Werbung auf derSpielkleidung von dieser Exklusivität ausgenommen.

45.04 Die Vereine haben das von der UEFA geschaffene kommerzielle Programm zurVerwertung der kommerziellen Rechte einschließlich der Promotion-Programmeder UEFA und der Partner im Rahmen des Wettbewerbs (z.B. Ballkinder,Mittelkreisträger, Fahnenträger, Spielerbegleitkinder, Spielballkind,Schiedsrichterbegleitkinder, Mann des Spiels, Stadionführungen) zu unterstützenund sicherzustellen, dass ihre Spieler, Offiziellen und übrigen Angestellten diesebenfalls tun.

45.05 Jeder am Wettbewerb teilnehmende Verein gewährt der UEFA das Recht,fotografisches, audiovisuelles und visuelles Material der Mannschaft, der Spielerund der Offiziellen (einschließlich Namen, relevanter Statistiken, Daten und Bilder)sowie den Vereinsnamen, das Logo, das Emblem, Stadiondarstellungen und dieMannschaftstrikots (einschließlich Angaben zum Trikotsponsor und zu denAusrüstungsherstellern) kostenlos und weltweit für die gesamte Dauer der Rechte(i) für nicht kommerzielle Zwecke, Promotion- und/oder redaktionelle Zweckeund/oder (ii) wie von der UEFA innerhalb eines angemessenen Rahmensfestgelegt zu nutzen und anderen zu erlauben, sie zu nutzen. Zwischen einzelnenSpielern oder Vereinen und Partnern wird keine direkte Assoziation geschaffen.Die Vereine stellen der UEFA auf Verlangen das ganze entsprechende Materialsowie die nötigen Unterlagen, die erforderlich sind, damit die UEFA diese Rechtegemäß diesem Absatz nutzen und verwerten kann, kostenlos zur Verfügung.

45.06 Die Vereine dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der UEFA, bzw. soferndies im vorliegenden Reglement nicht ausdrücklich erlaubt ist, Markenzeichen desWettbewerbs, Musik und andere grafische und künstlerische Darstellungen, die im

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 31

Zusammenhang mit dem Wettbewerb entwickelt wurden, nicht in Programmen,Promotion, Publikationen, Werbung oder auf andere Weise (auch nicht imZusammenhang mit der Verwertung von kommerziellen Rechten, die ihnengemäß vorliegendem Reglement zusteht) verwenden und Dritten nicht erlauben,sie zu verwenden. Die am Wettbewerb teilnehmenden Vereine dürfen ohnevorherige schriftliche Genehmigung der UEFA keinerlei wettbewerbsbezogeneProdukte entwickeln, herstellen oder vertreiben.

32 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

XIII – Medienangelegenheiten

Artikel 46 Medienaktivitäten am Vortag des Spiels

46.01 Beide Vereine müssen ihre Trainingseinheit am Vortag des Spiels den Mediengemäß einem mit der UEFA vorab vereinbarten Zeitplan vollständig zugänglichmachen. Diese Trainingseinheiten finden vorbehaltlich einer im Voraus mit derUEFA getroffenen anders lautenden Vereinbarung im Spielstadion statt undkönnen live übertragen werden.

46.02 Hält ein Verein am Vortag des Spiels keine vollständige Trainingseinheit ab,müssen in Vereinbarung mit der UEFA anderweitige Vorkehrungen getroffenwerden, die es den Medien erlauben, Zugang zur Vorbereitung der Mannschaft zuhaben.

46.03 Nach der Trainingseinheit ist für die Medien zwischen den Umkleidekabinen undden Mannschaftsbussen eine Gemischte Zone einzurichten. Dieser Bereich ist nurTrainern, Spielern und Medienvertretern zugänglich. Alle Spieler müssen dieGemischte Zone passieren.

46.04 Jeder Verein muss am Vortag des Spiels eine Medienkonferenz im Spielstadionabhalten. Bei jeder Medienkonferenz müssen mindestens der Cheftrainer derMannschaft und ein Spieler (vorzugsweise zwei Spieler) anwesend sein. Ist seinCheftrainer für das Spiel mit einer Funktionssperre belegt, hat der Verein dieMöglichkeit, ihn bei der Medienkonferenz vor dem Spiel mit demTrainerassistenten zu ersetzen. Die beiden Medienkonferenzen sind von denbeiden Vereinen und der UEFA anzusetzen und beginnen zwischen 12.00 und20.00 Uhr Ortszeit. Medienkonferenzen können live übertragen werden.

46.05 Beide Vereine müssen am Tag vor dem Spiel den Cheftrainer und einen Spieler fürein kurzes Interview zur Verfügung stellen, das vom wichtigsten audiovisuellenRechteinhaber ihres Landes durchgeführt wird. Daneben müssen die Vereine ihrMöglichstes unternehmen, um den Cheftrainer oder einen Schlüsselspieler demwichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber des Landes des gegnerischen Vereinszur Verfügung zu stellen.

Artikel 47 Medienaktivitäten am Spieltag

47.01 Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews während desSpiels verboten. Unter folgenden Bedingungen können allerdings an im Vorausfestgelegten Standorten vor und nach dem Spiel sowie während derHalbzeitpause Interviews geführt werden:a. Der Cheftrainer oder ein leitender Vertreter des Vereins, welcher der UEFA im

Voraus bekanntzugeben ist, muss vor dem Spiel für ein kurzes Interview mitdem wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber seines Landes zur Verfügungstehen. Dieses Interview endet vor dem Abschluss des Aufwärmens.

b. Interviews mit Spielern vor dem Spiel sind mit deren Einverständnis erlaubt,müssen jedoch spätestens zum Beginn des Aufwärmens beendet sein.

XIII – Medienangelegenheiten 33

c. Halbzeitinterviews können mit dem Cheftrainer oder Trainerassistentengeführt werden, deren Einverständnis vorausgesetzt.

d. Super-Flash-Interviews nach dem Spiel können an einer bezeichneten Stelleauf oder neben dem Spielfeld oder zwischen dem Spielfeld und denUmkleidekabinen geführt werden. Die Vereine müssen den Cheftrainer odereinen Schlüsselspieler, d.h. einen Spieler, der einen entscheidenden Einflussauf das Spielergebnis hatte, für mindestens ein Super-Flash-Interview zurVerfügung stellen, das vom wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber ihresLandes durchgeführt wird. Möchte der wichtigste audiovisuelle Rechteinhaberkein Super-Flash-Interview führen, erhält ein von der UEFA bestimmter,anderer audiovisueller Rechteinhaber diese Möglichkeit.

e. Flash- und Studio-Interviews nach dem Spiel sind obligatorisch und finden ineiner bezeichneten Zone in der Nähe der Umkleidekabinen statt. Die Vereinemüssen ihren Cheftrainer und mindestens zwei Schlüsselspieler (nachMöglichkeit jedoch mindestens vier Schlüsselspieler) für die Interviewanfragenaudiovisueller Rechteinhaber zur Verfügung stellen. Unter den für Interviewsnach dem Spiel zur Verfügung gestellten Spielern muss sich (gegebenenfalls)auch der UEFA-Mann des Spiels bzw. der bestbewertete Spieler befinden,sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Spieler, die exklusiv fürSuper-Flash-Interviews zur Verfügung gestellt werden, gehören nicht zu dieserMindestanzahl. Die Vereine müssen sicherstellen, dass der Cheftrainer und dieSpieler innerhalb von 15 Minuten nach dem Abpfiff für diese Interviews zurVerfügung stehen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

f. Ist sein Cheftrainer für das Spiel mit einer Funktionssperre belegt oder wird erwährend des Spiels auf die Tribüne verwiesen, hat der Verein die Möglichkeit,ihn für die Interviews und die Medienkonferenz nach dem Spiel mit demTrainerassistenten zu ersetzen.

g. Für Dopingkontrollen ausgewählte Spieler dürfen nach dem Spiel Interviewsgeben, wenn sie vom UEFA-Medienverantwortlichen oder einer hierfürbezeichneten Dopingkontroll-Begleitperson begleitet werden.

h. Die Spieler müssen zunächst Interviewanfragen von audiovisuellenRechteinhabern nachkommen, bevor sie ihren Vereinsplattformen Interviewsgeben.

47.02 Die Medienkonferenzen nach dem Spiel müssen spätestens 20 Minuten nach demSchlusspfiff beginnen. Beide Vereine müssen für ihre Medienkonferenz ihrenCheftrainer zur Verfügung stellen.

47.03 Für die Medien wird eine „Gemischte Zone“ zwischen den Umkleidekabinen undden Mannschaftsbussen bestimmt, die nur Trainern, Spielern undMedienvertretern zugänglich sein darf und den Reportern eine zusätzlicheGelegenheit für Interviews nach dem Spiel bietet. Die Gemischte Zone weist einenabgetrennten Bereich für audiovisuelle Rechteinhaber, UEFA.com und dieVereinssender auf, der so nahe wie möglich bei den Umkleidekabinen liegt. DieSpieler der Startformation sowie die eingesetzten Ersatzspieler beiderMannschaften sind verpflichtet, die gesamte Gemischte Zone zu passieren, umMedienvertretern Interviews zu geben. Die Vereine haben sicherzustellen, dassihre Spieler die Gemischte Zone passieren.

34 XIII – Medienangelegenheiten

Artikel 48 Zugang der Medien

48.01 Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach demSpiel zu betreten. Davon ausgenommen ist die Filmcrew, welche die Aufreihungder Mannschaften vor dem Spiel mit der Kamera filmt, und bis zu zwei Kamerasdes Host Broadcasters für die Bilder nach dem Ende des Spiels (gegebenenfallserst nach Ende einer etwaigen Verlängerung bzw. eines etwaigenElfmeterschießens). Dasselbe gilt für den Tunnelbereich und den Umkleidebereich.Davon ausgenommen sind von der UEFA genehmigte Super-Flash- und Flash-Interviews, die Moderationen im Studio vor und nach dem Spiel und eine Kamerades Host Broadcasters, mit der die folgenden Ereignisse gefilmt werden:a. Ankunft der Mannschaften bis zum Umkleidebereich (dafür darf mehr als eine

Kamera eingesetzt werden);b. Spieler im Tunnel vor dem Betreten des Spielfelds für das Aufwärmen und den

Beginn der beiden Halbzeiten;c. Spieler bei der Rückkehr vom Spielfeld nach dem Aufwärmen.

48.02 Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen,Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal deraudiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechendeInnenraumakkreditierung verfügen müssen, den Bereich zwischen denSpielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen betreten.

48.03 Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor,während und nach dem Spiel verboten. Vorbehaltlich dem vorherigenEinverständnis der Vereine können jedoch eine Kamera des Host Broadcasterssowie ein UEFA-Fotograf die Umkleidekabinen vor dem Spiel betreten, um dieTrikots und die Ausrüstung der Spieler aufzunehmen. Das Filmen wird von derUEFA organisiert und muss auf jeden Fall vor der Ankunft der Spielerabgeschlossen sein.

Artikel 49 Fotografen

49.01 Jeder Fotograf hat vor dem Spiel den Erhalt des Fotografen-Bibs (Leibchen) desUEFA-Superpokals mit seiner Unterschrift zu bestätigen und es vor Verlassen desStadions wieder zurückzugeben. Das Bib muss ständig getragen werden, und dieNummer auf der Rückseite muss jederzeit gut sichtbar sein.

49.02 Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschließlich für redaktionelleOnline-Publikationszwecke (im Internet und über Mobilfunk) verwendet werden,wobei folgende Voraussetzungen gelten:a. Es muss sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder Quasi-

Videos handeln.b. Zwischen der Publikation der einzelnen Fotos müssen mindestens zwanzig

Sekunden vergehen.

XIII – Medienangelegenheiten 35

XIV – Schlussbestimmungen

Artikel 50 Umsetzungsbestimmungen

50.01 Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbszuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für dieUmsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen und Richtlinien zuerlassen.

Artikel 51 Unvorhergesehene Fälle

51.01 Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten, wie Fällehöherer Gewalt, entscheidet der UEFA-Dringlichkeitsausschuss. Sollte dies ausZeitgründen nicht möglich sein, entscheidet der UEFA-Präsident oder in dessenAbwesenheit der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sind endgültig.

Artikel 52 Nichteinhaltung

52.01 Die Nichterfüllung von in diesem Reglement enthaltenen Pflichten kann zuDisziplinarmaßnahmen in Übereinstimmung mit den UEFA-Statuten, der UEFA-Rechtspflegeordnung und den Verfahrensregeln für die UEFA-Finanzkontrollkammer für Klubs führen.

Artikel 53 Schiedsgericht des Sports (TAS)

53.01 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement geltendie in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend dasSchiedsgericht des Sports (TAS).

Artikel 54 Anhänge

54.01 Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements.

Artikel 55 Maßgebende Fassung

55.01 Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen, englischen und französischenVersion des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend.

36 XIV – Schlussbestimmungen

Artikel 56 Genehmigung und Inkrafttreten

56.01 Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzungam 4. April 2017 genehmigt und tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Für das Exekutivkomitee der UEFA:

Aleksander ČeferinPräsident

Theodore TheodoridisGeneralsekretär

Helsinki, 4. April 2017

XIV – Schlussbestimmungen 37

Anhang A – Lokal ausgebildete Spieler

MöglicheListe A

„Freie“Spieler

vom Vereinausgebildet

vomVerband

ausgebildetEffektiveListe A

1 25 17 8 0 252 25 17 7 1 253 25 17 7 0 244 25 17 6 2 255 25 17 6 1 246 25 17 6 0 237 25 17 5 3 258 25 17 5 2 249 25 17 5 1 2310 25 17 5 0 2211 25 17 4 4 2512 25 17 4 3 2413 25 17 4 2 2314 25 17 4 1 2215 25 17 4 0 2116 25 17 3 4 2417 25 17 3 3 2318 25 17 3 2 2219 25 17 3 1 2120 25 17 3 0 2021 25 17 2 4 2322 25 17 2 3 2223 25 17 2 2 2124 25 17 2 1 2025 25 17 2 0 1926 25 17 1 4 2227 25 17 1 3 2128 25 17 1 2 20

38 Anhang A – Lokal ausgebildete Spieler

29 25 17 1 1 1930 25 17 1 0 1831 25 17 0 4 2132 25 17 0 3 2033 25 17 0 2 1934 25 17 0 1 1835 25 17 0 0 17

Anhang A – Lokal ausgebildete Spieler 39

Index

AAbgebrochene Spiele................................... 14Abgesagte Spiele............................................15Abzeichen..........................................................28Ankunft der Mannschaften..................14, 21Ankunft der Schiedsrichter......................... 24Anstoßzeiten.................................................... 14Anwendungsbereich........................................7Aufreihung der Mannschaften...........21, 35Aufwärmen........................................................21Ausrüstung................................................ 19, 27Auswechseltafeln............................................19BBälle..................................................................... 19Berufung............................................................ 26Bildschirme........................................................18CCheftrainer............................................ 8, 22, 33DDoping.........................................................10, 33EElfmeterschießen............................................ 13Ernennung von Schiedsrichtern................24Ersatzbänke............................................... 20, 21Ersatzspieler.............................................. 20, 21Ersetzen von Spielern................................... 20Ersetzung von Schiedsrichtern..................24FFairplay............................................................... 21Farben.................................................................27Feldverweise.....................................................26Finanzielle Grundsätze................................. 29Flaggen...............................................................21Flutlicht...............................................................18GGelbe Karten.....................................................26Gemischte Zone..............................................34Genehmigung..................................................37Genehmigung Spielerausrüstung............ 27HHalbzeitpause.................................................. 13Händeschütteln...............................................21Höhere Gewalt.................................................36

IInfrastrukturelle Kriterien............................ 17KKarten..................................................................26Kommerzielle Rechte.......................................7MMaßgebende Fassung.................................. 36Medaillen...........................................................12Medienkonferenzen............................... 33, 34Medienverantwortlicher der UEFA... 34, 35Medienzugang..................................33, 34, 35Medizinische Anforderungen.................... 22Meldung von Spielern.................................. 22NNachbildung.....................................................11Namen..................................................20, 22, 27Nicht einsatzfähiger Schiedsrichter.........24Nichteinhaltung.............................................. 36Nummern................................................... 20, 27PPause vor Verlängerung.............................. 13Playoffs............................................................... 14Pokal....................................................................11Pressechef......................................................... 34Protest.................................................................26Public Viewing................................................. 18RRasen...................................................................17Rechtspflegeordnung................................... 26Respect-Abzeichen........................................ 28Rote Karten.......................................................26SSchiedsgericht des Sports...........................36Schiedsrichter........................................... 24, 29Schiedsrichter-Begleitperson.....................24Schiedsrichterteam........................................ 24Schutz- und Urheberrechte........................12Sicherheit...............................................8, 10, 17Sitze für Betreuer.....................................20, 21Spezielles Material......................................... 28Spielabbruch.................................................... 14Spielberechtigung..........................................22Spielblatt...............................14, 20, 21, 22, 27Spieldaten......................................................... 14Spielerliste.........................................................22

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Spielfeldzustand............................... 15, 17, 19Spielplan..................................................... 12, 14Spielprotokoll...................................................21Spielregeln.................................................13, 19Spielsperren......................................................26Stadiondach......................................................17Stadioninspektionen..................................... 17Stadionkategorien..........................................17Stadionuhren....................................................18TTAS....................................................................... 36Technische Zone.............................................21Trainerqualifikation...................................8, 22Trainingseinheiten........................... 19, 28, 33Trainingsplätze................................................ 19UUnvorhergesehene Fälle..............................36VVerlängerung............................................ 13, 18Versicherung.................................................... 11Verwarnungen................................................. 26WWettbewerbsabzeichen................................28

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Règles de procédure régissant l’Instance de contrôle financier des clubs de l’UEFA

Edition 2014

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