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Ausgabe 02 // 29. Januar 2014 Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern www.deutscher-anwaltspiegel.de In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsprechung, Sozietäten, Deals Rechtsmarkt/Berufsrecht  •  Steuerrecht Nachgeagt  •  Legal Tec  •  Leadership

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Ausgabe 02 // 29. Januar 2014

Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

www.deutscher-anwaltspiegel.de

In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:

Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsprechung, Sozietäten, Deals

Rechtsmarkt/Berufsrecht  •  Steuerrecht Nachgefragt  •  Legal Tec  •  Leadership

News & Services

2 // Inhalt und Editorial

Prof. Dr. Thomas Wegerich

Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel

ditorialE

Liebe Leserin, lieber Leser,

der Deutsche AnwaltSpiegel entwickelt sich immer mehr (auch) zu einem Netzwerk im Rechtsmarkt. Wir freuen uns daher, mit r.o.w.consulting einen weiteren Kooperationspartner gewonnen zu haben, der seit Jahren erfolgreich IT-Lösungen für Juristen entwickelt. Die Zielgruppen decken sich mit unse ren Unternehmen, Sozietäten und WP-Gesellschaften. – Willkommen im Club!

Mobiles juristisches Arbeiten, Fälle online lösen: Kein Problem, denken Sie. Aber mandatsbezogene Informationen sind nun einmal besonders sensibel, und etwa 14 Millionen Deutschen ist bereits min-destens einmal das Mobiltelefon (also zunehmend das Smartphone) abhandengekommen. Was also ist zu beachten? Simon Ahammer weiß es, denn er ist für die Softwareentwicklung bei Beiten Burkhardt verantwortlich.

Und um bei dem Thema Technik & Recht zu bleiben: Friedrich Klinkert sagt Ihnen in unserer neuen Rubrik „Nachgefragt“, wie er die Entwicklung des Patent-standorts Deutschland einschätzt. Im Vorfeld der Einführung des EU-Patents nämlich gibt es klare Positionierungswettkämpfe. Düsseldorf liegt derzeit vorn. Lesen Sie selbst.

Ihr

Thomas Wegerich

Rechtsprechung � � � � � � � � � � � � � � � � � 19Sozietäten � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 19Deals � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 20

Fachbeirat � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 23Kontakte und Ansprechpartner � � � � � � � � � � � � � � � � 25

Strategische Partner, Kooperations partner und Impressum � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 26

_ Rechtsmarkt/Berufsrecht � � � � � � 3

Paradigmenwechsel im anwaltlichen Werberecht – Gesetzgeber ist gefordert: Aufhebung des Werbe­verbots in § 43b Var. 2 Bundes­rechtsanwaltsordnung (BRAO)Von Dr� Rudolf Lauda, Frankfurt am Main� � � � � � � � � � � � � � � 3

_ Steuerrecht� � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 6

Die Uhren werden in Karlsruhe gestellt – BFH: Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ab 2009 geltenden ErbschaftsteuergesetzesVon John Büttner und Frank Müller, Frankfurt am Main� � � � � � � � � � � � � � � �6

_ Nachgefragt � � � � � � � � � � � � � � � � � �10

Patentstreitigkeiten – Düsseldorf in der Pole Position – was folgt daraus? Gespräch mit Dr� Friedrich Klinkert, Sozietät Klinkert Zindel Partner, Frankfurt am Main� � � � � � � � � � � � � � 10

_ Legal Tec� � � � � � � � � � � � � � � � � � � � �11

Mobiles Arbeiten in der Anwalts­kanzlei – Zwischen Cloud, BYOD & NSA – die technischen und recht­lichen Anforderungen im ÜberblickVon Simon Ahammer, München � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 11

_ Leadership � � � � � � � � � � � � � � � � � � �15

Entscheidungskräfte stärken – Die „Entweder­oder­Falle“ vermeiden: Was zu tun ist, um langfristig erfolgreich zu seinVon Torsten Schneider, Köln � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � � 15

Ausgabe 02 // 29. Januar 2014

Deutscher AnwaltSpiegel

Paradigmenwechsel im anwaltlichen WerberechtGesetzgeber ist gefordert: Aufhebung des Werbeverbots in § 43b Var. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Von Dr. Rudolf Lauda

Der BGH hatte in seinem Urteil „Kommanditistenbrief“ vom 13.11.2013 (Az. I ZR 15/12) über eine Form der Werbung durch einen Rechtsanwalt zu entscheiden, die bislang unter dem Werbeverbot des § 43b Var. 2 BRAO behan­delt wurde. Danach ist dem Rechtsanwalt die Werbung nicht erlaubt, wenn sie auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese Frage wird häufig ak­tuell, wenn ein Rechtsanwalt etwa Mieter eines Hauses gegen den Hauseigentümer vertritt oder Wohnungs­eigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage oder, wie im vorliegenden Fall, Kommanditisten, die vom In­solvenzverwalter auf Rückzahlungen von Ausschüttun­gen in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen weiß der Anwalt, dass außer den von ihm bereits ver­tretenen Mandanten weitere potentielle Mandanten mit den gleichen rechtlichen Problemen vorhanden sind. Teilweise in der Absicht, die Durchschlagskraft der eige­nen bestehenden Mandanteninteressen zu stärken und die Parteien deshalb zu bündeln, teilweise natürlich im Gebühreninteresse kommt es häufig vor, dass Rechts­anwälte die übrigen potentiellen Parteien anschreiben und auf die Rechtsproblematik hinweisen und dabei auch ausführen, dass man ihnen Rechtsbeistand anbie­ten könne, oder gar gleich Formulare für die Vollmacht und die Honorarvereinbarung beifügen. In vergleich­baren Fällen beanstandeten dies die angerufenen Gerichte als eine unzulässige Mandatswerbung gemäß

§ 43b Halbs. 2 BRAO (OLG Köln, BRAK­Mitt. 2012, 281; OLG Hamburg, NJW 2005, 2783).

Zugrundeliegender SachverhaltAuch die Vorinstanz des vorliegenden BGH­Urteils nahm einen solchen werberechtlichen Verstoß in Verbindung mit dem anwaltlichen Werberecht an (OLG München, GRUR­RR 2012, 163). Danach sei eine solche Mandats­werbung dann unzulässig, wenn dem Rechtsanwalt ein konkreter Beratungsbedarf der angeschriebenen Perso­

nen bekannt ist. Sei aber wie im vorliegenden Fall dem Rechtsanwalt bekannt, dass sich die potentiell neuen Mandanten Ansprüchen eines Insolvenzverwalters einer Fondsgesellschaft ausgesetzt sehen, dann sei ein aktu­eller Bedarf an anwaltlicher Beratung erkennbar, was das Werben um das Mandat unzulässig mache. Das OLG München hatte sich also noch in dem typisierten Fall des Anschreibens bei Kenntnis eines Beratungsbedarfs an das allgemein formulierte Verbot der Werbung um das konkrete Einzelmandat gehalten.

Unter welchen Bedingun-gen ist Mandatswerbung zulässig? Das Werbeverbot für Rechtsanwälte könnte gelockert werden.

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3 // Rechtsmarkt/BerufsrechtAusgabe 02 // 29. Januar 2014

Deutscher AnwaltSpiegel

Entscheidung des BGHDer BGH hob diese Entscheidung auf und entschied, dass ein Rechtsanwalt nicht schon allein deshalb gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 43b BRAO) versto-ße, wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet.

Man wird dieser Entscheidung nicht in vollem Um-fang gerecht, wenn man versuchen wollte, in der Fülle der Einzeljudikate der letzten zwei Jahrzehnte die Ent-wicklungslinien herauszupräparieren, die zu dieser Entscheidung geführt haben. Das Urteil gibt vielmehr Anlass, die beiden grundsätzlichen Zugänge zum an-waltlichen Werberecht gegenüberzustellen, wie sie sich aus der Werbevorschrift des § 43b BRAO einerseits und der vorliegenden Entscheidung andererseits ergeben. Darin wird meines Erachtens die erhebliche Bedeutung dieser Entscheidung für einen neuen Zugang zum an-waltlichen Werberecht deutlich.

Anwaltliches Werberecht: Zwei AnsatzpunkteDie Formulierung des Gesetzgebers in § 43b Var. 2 BRAO, dass dem Rechtsanwalt die Werbung verboten ist, wenn sie „auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerich-tet ist“, enthält ein „abstraktes“ oder „typisiertes“ Werbe-verbot für eine bestimmte Art von Fällen. Als Legitimation für diese Form des generalisierenden Werbeverbots gel-ten auch in den neuesten Kommentaren die „Sicherung der Unabhängigkeit des Anwalts als Organ der Rechts-pflege“ oder die „Sachwalterstellung des Anwalts“. Im anwaltlichen Binnenraum werden damit gemäß einem idealen Berufsbild des Rechtsanwalts Werbeverbote for-muliert, die traditionsbefrachtet ein Anwaltsbild trans-

portieren sollen. In Literatur und Rechtsprechung hatten sich allerdings allmählich Stimmen gemeldet, dass die Werbe- und Berufsfreiheit von Rechtsanwälten nur dann eingeschränkt werden könne, wenn es die außerhalb des anwaltlichen Binnenraumes liegenden Gemeinwohlas-pekte erforderlich machen. Kam es im Zuge dessen auch immer wieder zu differenzierten und kritischen Positi-onen zum anwaltlichen Werberecht, so blieb aber noch immer die typisierende Formulierung des § 43b Var. 2 BRAO im Gesetz stehen. Es musste deshalb auch noch das OLG München als Vorinstanz darauf beharren, dass der Wortlaut für die Annahme eines abstrakten Gefähr-dungsdelikts spreche und deshalb die abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung des Gemeinwohls ausreiche, die in der Vorschrift konkretisierte Einschränkung der an-waltlichen Werbefreiheit für ausreichend legitimiert zu erachten. Eine solche abstrakte Gefährdung der Beein-trächtigung des Gemeinwohls sei eben bei der Werbung um Einzelmandate stets gegeben.

Klare Position des BGHDagegen hält sich die Entscheidung des Wettbewerbs-senats des BGH nicht lange im „anwaltlichen Binnen-raum“ auf, sondern formuliert in sehr deutlicher Weise aus Sicht des kommunikativen Gegenübers der Anwalts-werbung den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden. Der Rechtsuchende ist der Verbraucher der Dienstleis-tung Rechtsberatung, und nur allein zu dessen Schutz sind werberechtliche Einschränkungen denkbar. Der BGH geht nicht den Umweg über freiheitsstiftende Grund-rechtsbelange zugunsten der werbenden Rechtsanwälte und bemüht auch nicht das BVerfG, sondern bezieht sei-ne Überlegungen ausschließlich aus dem Europarecht.

Entscheidend ist die Regelung in Art. 24 der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (DL-RL). Die Werbebeschränkung des § 43b Var. 2 BRAO stellt eine berufsrechtliche Regelung über die kommerzielle Kommunikation im Sinne von Art. 4 Nr. 12 DL-RL dar. Danach sind „absolute Verbote“ der kommerziellen Kommunikation für reglementierte Be-rufe – unser „freier Beruf“ ist in der europarechtlichen Diktion ein reglementierter Beruf – untersagt. Solche absoluten Verbote sind gemeint, wenn allgemein und für ganze Berufsgruppen die kommerzielle Kommunika-tion in einer oder mehreren Formen untersagt wird (vgl. dazu EuGH, EuZW 2011, 681 Rn. 417 zur Kundenakquisiti-on eines Wirtschaftsprüfers). Nationale Bestimmungen über kommerzielle Kommunikation sind danach dann unzulässig, wenn sie die Kommunikation unabhängig von ihrer Form, ihrem Inhalt oder den verwendeten Mit-teln untersagen. Es kommt also gerade nicht auf eine „abstrakte Gefährdung“ an, sondern auf die Abwägung der Einzelumstände, will man aufgrund der Gefährdung unionsrechtlich geschützter Interessen die Werbefrei-heit einschränken.

Der direkte Rekurs auf das Europarecht führt also in aller Klarheit dazu, dass ein Verstoß gegen das Verbot von mandatsbezogener Werbung nicht schon deshalb begründet werden kann, weil der potentielle Mandant einen erkennbaren Beratungsbedarf hat. Im Gegenteil kann dem Rechtsuchenden gerade aufgrund dieses Be-ratungsbedarfs ein sachliches Werbeschreiben hilfreich sein. Dann ist dem Rechtsuchenden und damit dem All-gemeininteresse geholfen. Diesem Verbraucher muss nur noch dann geholfen werden, wenn die werbende Maßnahme geeignet ist, zu belästigen, zu nötigen

4 // Rechtsmarkt/BerufsrechtAusgabe 02 // 29. Januar 2014

Deutscher AnwaltSpiegel

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Ausgabe 1 / Dezember 2013www.disputeresolution-magazine.de

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oder zu überrumpeln. Aber mit diesen Grenzen anwalt-licher Werbung ist man bei den allgeneinen Grenzen kommerzieller Kommunikation nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angelangt, für die ja auch der I. Senat sich verantwortlich zeigt. Weiterge-hende Bezugnahmen auf ein vorgelagertes anwaltliches Berufsbild sind nicht erwünscht.

Fazit und AusblickEs hilft sehr, die anwaltliche Werbung nicht nur als Be-rufsrechtsrefugium zu sehen, sondern sie als offenen Kommunikationsprozess zweier am Rechtsmarkt betei-ligter Seiten zu sehen. Wenn dem Informationsinteres-se des rechtsuchenden Verbrauchers gedient werden kann, indem man gleichzeitig das von unnötigen Werbe-beschränkungen gegängelte Freiheitsgefühl des Rechts-anwalts stärkt, dann ist beiden Seiten gedient. Man kann mit dieser abwägenden Entscheidung sowohl den potentiellen Mandanten vor Überrumpelung schützen als auch das Interesse des Anwalts, sachlich auf seine Dienstleistung aufmerksam machen zu dürfen. Es wird also zu Recht vom Gesetzgeber gefordert, zu überden-ken, ob das absolute Verbot insbesondere des § 43b Var.2 BRAO aufgehoben werden sollte (Dahns, NJW-Spezial 2010, 702).� F

Dr. Rudolf Lauda, Rechtsanwalt, Hauptgeschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Frankfurt, Frankfurt am Main

[email protected]

5 // Rechtsmarkt/BerufsrechtAusgabe 02 // 29. Januar 2014

Deutscher AnwaltSpiegel

Die Uhren werden in Karlsruhe gestelltBFH: Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ab 2009 geltenden Erbschaftsteuergesetzes

Von John Büttner und Frank Müller

Mit Beschluss des BFH vom 21.11.2013 (Az. II B 46/13) ent-schied das Gericht, dass die Vollziehung eines auf § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009 beruhenden Erbschaftsteuerbe-scheids wegen des beim Bundesverfassungsgericht an-hängigen Normenkontrollverfahrens (Az. 1 BvL 21/12) auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzu-

heben ist, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuer-pflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschut-zes besteht.

SachverhaltDie Antragstellerin war die geschiedene Ehefrau des im September 2011 verstorbenen Erblassers. Aufgrund eines Vermächtnisses des Verstorbenen erhielt die Antragstel-lerin auf Lebenszeit eine monatliche Rente von 2.700 Euro. Das Finanzamt setzte für den Erwerb der Antrag-stellerin Erbschaftsteuer in Höhe von 71.000 Euro fest, die die Antragstellerin zunächst entrichtete. Mit dem Einspruch wendete die Antragstellerin sich im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 27.09.2012 (Az. II R 9/11) und das damit beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren gegen die Veranlagung und mach-te die Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008 (BGBl.

I 2008, 3018) geltend. Nachdem die Antragstellerin so-wohl beim Finanzamt als auch beim Finanzgericht un-terlag, hob der BFH die Vollziehung des Erbschaftsteuer-bescheids mit Wirkung ab Fälligkeit der Erbschaftsteuer auf, bis das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren Az. 1 BvL 21/12 entschieden hat.

Begründung des GerichtsZur Begründung führte der BFH aus, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG bestünden, da beim Bundesverfas-sungsgericht unter dem Az. 1 BvL 21/12 ein Normenkontr-ollverfahren zu der Frage anhängig sei, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleich-heitssatz verfassungswidrig sei, weil die in den §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertig-te Maß hinausgehen und dadurch die Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähig-keit entsprechende und folgerichtige Besteuerung ver-letzt würden.

Vorläufiger Rechtsschutz sei unabhängig davon zu gewähren, welche Entscheidung vom BVerfG zur Verfas-sungsmäßigkeit der vorgelegten Norm zu erwarten

Erbschaftsteuerrecht auf dem Prüf-stand: Ohne Erwerb liquider Mittel kann bei einer Erbschaft die Zahlung der Steuer vorübergehend ausgesetzt werden.

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6 // SteuerrechtAusgabe 02 // 29. Januar 2014

Deutscher AnwaltSpiegel

sei. Sei ein qualifiziertes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorhan-den, müsse es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch ef-fektiv durchsetzbar sein und dürfe nicht deshalb leerlau-fen, weil das BVerfG in einem Normenkontrollverfahren möglicherweise eine Weitergeltung verfassungswidri-ger Normen für einen bestimmten Zeitraum anordne.

Der BFH bejahte in seinem Beschluss ein berechtig-tes Interesse und begründete dies damit, dass ein sol-ches jedenfalls dann bestünde, wenn der Steuerpflich-tige mangels des Erwerbs liquider Mittel (wie etwa Bargeld, Bankguthaben, mit dem Ableben des Erblassers fällige Versicherungsforderungen) zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen ein-setzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss. In diesen Fällen kann der Erwerber die Erbschaftsteuer nicht oder nicht ohne wei-tere, gegebenenfalls auch verlustbringende Dispositio-nen aus dem Erwerb begleichen. Es sei ihm deshalb nicht zuzumuten, die Erbschaftsteuer vorläufig zu entrichten. Wegen des vorrangigen Interesses des Steuerpflichtigen steht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht entgegen, dass das ErbStG als formell zustandegekom-menes Gesetz bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Geltung beansprucht und von den Behörden und Gerichten anzuwenden ist.

InteressenabwägungZudem sei das Interesse der Antragstellerin an der Auf-hebung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Vollzug des ErbStG vorrangig. Bei der Prüfung, ob ein berechtigtes Interesse des Steuerpflich-tigen an der Aussetzung oder Aufhebung der Vollzie-

hung eines Steuerbescheids vorliege, sei das individu-elle Interesse des Steuerpflichtigen mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei hat der BFH in Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Recht-mäßigkeit des Verwaltungsaktes auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Gesetzesvorschrift beruhen, in ver-schiedenen Fallgruppen dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor dem öffentlichen In-teresse eingeräumt. Zwar sei bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ungewiss, ob dieses die Vorschrift als verfassungswidrig beurteilen und im Fall einer Verfassungswidrigkeit nichtig oder (nur) mit dem Grundgesetz unvereinbar erklären und welche Rechts-folge es hieraus ziehen wird. Jedoch hat der BFH vor-läufigen Rechtsschutz auf der Basis seiner, der Vorlage zugrundeliegenden Rechtsauffassung zu gewähren. Eine Einschränkung des vorläufigen Rechtsschutzes bei Verfassungsverstößen, von denen das Gericht überzeugt ist, gegenüber dem bei sonstigen Rechtsverstößen zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutz ist im Rechtszug dem Steuerpflichtigen im Hinblick auf seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu-zumuten.

Es sei auch nicht gerechtfertigt, aufgrund einer Pro-gnose über die Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts vorläufigen Rechtsschutz generell auszuschließen. Ist ein qualifiziertes Interesse des Steuerpflichtigen an einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorhan-den, muss es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch ef-fektiv durchsetzbar sein und darf nicht deshalb leerlau-fen, weil das Bundesverfassungsgericht möglicherweise

in einem Normenkontrollverfahren eine Weitergeltung verfassungswidriger Normen anordnet.

An der Rechtsprechung, nach der eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nicht zu gewähren ist, wenn zu erwarten ist, dass das Bundesverfassungsge-richt lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird, wird damit nicht mehr festgehalten.

AnalyseDer BFH hat mit Beschluss vom 27.09.2012 (Az. II R 9/11) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 ErbStG in der ab 2009 geltenden Fassung i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den all-gemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist. Dem Vernehmen nach wird das Bundesverfassungsgericht voraussichtlich im ersten Halbjahr 2014 über die Verfas-sungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes entschei-den.

Ungeachtet dessen, dass es fraglich erscheint, ob das Bundesverfassungsgericht das ErbStG für die Jahre 2009 ff. für nichtig oder unanwendbar erklärt, ist der Entschei-dung des BFH zuzustimmen, da sie insbesondere auch dazu beitragen wird, unbillige Härten zu vermeiden und einen effektiven vorläufigen Rechtsschutz zu gewähr-leisten. Der BFH hat insoweit erstmals dem Ausset-zungsinteresse des Steuerpflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Erbschaftsteuer den Vorrang eingeräumt. Voraussetzung ist hierfür „nur noch“ ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Aussetzung der Vollziehung; ein „besonderes be-rechtigtes Interesse“ wird nicht mehr gefordert. Ein

7 // SteuerrechtAusgabe 02 // 29. Januar 2014

Deutscher AnwaltSpiegel

„berechtigtes Interesse“ in diesem Sinne liegt regelmä-ßig dann vor, wenn der Erwerber/Steuerpflichtige keine ausreichenden liquiden Mittel (Zahlungsmittel) erwor-ben hat, um die angefallene Erbschaftsteuer zu beglei-chen.

Die Aussetzung der Vollziehung kann auf Basis der Feststellungen des BFH auch in ähnlich gelagerten Fäl-len begehrt werden. Dabei wird dann bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten auch entscheidend darauf abzu-stellen sein, in welcher Form ein Vermögenszuwachs aufgrund Erbschaft oder auch Schenkung erfolgte. Eine Veräußerung oder Belastung erworbener Gegenstände zur Begleichung einer Erbschaftsteuer ist vor dem Hin-tergrund des BFH-Beschlusses jedenfalls nicht mehr zumutbar. Das eigene (gegebenenfalls auch liquide) Vermögen des Erwerbers bleibt dabei außer Betracht und mindert die Erfolgsaussichten einer Aussetzung der Vollziehung demnach nicht. Sollte jedoch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Maßgabe des nun-mehr vorliegenden BFH-Beschlusses erwogen werden, ist zu berücksichtigen, dass im Fall der Erfolglosigkeit im Hauptsacheverfahren Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5% pro Monat zu zahlen sind. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen kann, wenn „konkrete Anhaltspunkte“ für ei-ne Gefährdung der Durchsetzung des Steueranspruchs bestehen. Insoweit sollte auch nicht zuletzt eine wirt-schaftliche Betrachtungsweise angelegt und das Für und Wider eines entsprechenden Antrags abgewogen werden.

Nicht zuletzt ist vor Stellung eines Antrags auf Aus-setzung der Vollziehung auch zu berücksichtigen, dass

es bislang bei ähnlich gelagerten Fällen schon die Mög-lichkeit der Beantragung einer bis zu zehnjährigen Steu-erstundung gem. § 28 ErbStG gab bzw. gibt, die weder von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wer-den kann noch eine Verzinsung der Steuerschuld zur Fol-ge hat. Allerdings sind die Voraussetzungen für die Ge-währung der Steuerstundung deutlich enger als für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung. Insoweit kann die Steuerstundung gem. § 28 ErbStG nur bei Er-werb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaft-lichem Vermögen oder begünstigten Vermögen gemäß § 13c Abs. 3 ErbStG (zu Wohnzwecken vermietete Grund-stücke) gewährt werden und dies auch nur, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist oder im Fall des § 13c Abs. 3 ErbStG die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufgebracht werden kann. Anders als beim Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sind hier allerdings auch eigene liquide Mittel des Erwerbers in die Betrachtung einzubeziehen.

Ausblick und PraxisfolgenAbhängig von der Höhe der Erbschaftsteuerschuld so-wie der Zusammensetzung des erworbenen Vermögens wird unseres Erachtens der ganz große „Run“ auf die Aus-setzung der Vollziehung eher ausbleiben, insbesondere da nicht absehbar ist, wie das Bundesverfassungsge-richt entscheiden wird. Letztlich würde nur im – derzeit unwahrscheinlichsten – Fall der Feststellung der Nich-tigkeit des ErbStG ein wirklicher (wirtschaftlicher) Vor-teil für den Steuerpflichtigen entstehen, weil nur dann auch die Erbschaftsteuerschuld entfallen würde und der Steuerpflichtige bis zur Entscheidung in der Haupt-sache nicht in Vorleistung gehen müsste. In der derzeit

als am wahrscheinlichsten angesehenen Konstellation der Anordnung der übergangsweisen Fortgeltung des ErbStG trotz Verstoßes gegen das Grundgesetz könnte der Steuerpflichtige zwar seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter den genannten Voraussetzungen erfolgreich durchsetzen, würde aber aufgrund der über-gangsweisen Fortgeltung des ErbStG letztlich dennoch unterliegen und die festgesetzte Erbschaftsteuer nach dem fortgeltendem ErbStG nachzahlen müssen.� F

John Büttner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, FPS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

[email protected]

Frank Müller, Rechtsanwalt und Notar, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, FPS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main

[email protected]

8 // SteuerrechtAusgabe 02 // 29. Januar 2014

Deutscher AnwaltSpiegel

9 // Deutscher AnwaltSpiegel // Ausgabe 02 // 29. Januar 2014 AnZEIGE

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PatentstreitigkeitenDüsseldorf in der Pole Position – was folgt daraus?

Dr. Friedrich Klinkert, Sozietät Klinkert Zindel Partner, Frankfurt

Düsseldorf positioniert sich im nationalen und inter-nationalen Wettbewerb der deutschen Standorte für Patentrechtsstreitigkeiten um die Pole Position. Die dor-tigen Richter am Landgericht (mit derzeit drei auf das Patentrecht spezialisierten Zivilkammern) und dem Oberlandesgericht (mit bislang einem Spezialsenat) gel-ten auch im weltweiten Maßstab mit als führend. Seit Anfang Januar 2014 gibt es nun einen zweiten Patentse-nat am OLG Düsseldorf, den mit Dr. Ulrike Voß eine der anerkanntesten Persönlichkeiten unter den deutschen Patentrichtern leiten wird. – Ein starkes Signal also aus der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt. Über die damit verbundenen Folgen für den Patentstandort Deutschland sprach Thomas Wegerich mit Dr. Friedrich Klinkert, einem der renommierten deutschen Anwälte in Patentverfahren.

AnwaltSpiegel: Das OLG Düsseldorf hat seit Januar 2014 einen zweiten Patentsenat. Was bedeutet das für die Praxis? Klinkert: Das ist eine folgerichtige Entscheidung, um Verletzungsverfahren in Düsseldorf wieder zügiger füh-ren zu können, nachdem das dortige Landgericht auf drei Patentstreitkammern aufgestockt hat. Mit dem zweiten Patentsenat wird dieses Ziel nun auch im Beru-fungsrechtszug umgesetzt werden.

Und was heißt das für den Standort Düsseldorf konkret? Er wird weiter an Attraktivität gewinnen.

Wir erleben derzeit bundesweit einen Wettbewerb um die Etablierung der begehrten Patentgerichte: Mannheim, München, Hamburg, Frankfurt und auch Leipzig stehen dabei neben Düsseldorf im Fokus. Wo liegen die Gründe dafür, und welche Auswirkungen hat das? Dem Vernehmen nach haben die Justizverwaltungen erkannt, dass mit Patentverletzungsverfahren Einkünf-te generiert werden können. Aus Anwaltssicht ist dieser Wettbewerb nur zu begrüßen, und dies gerade auch im Hinblick auf die jüngste Stärkung des Standorts Düs-seldorf. Lokale Besonderheiten der Rechtsprechung, wie beispielsweise im Besichtigungsverfahren, sind zwar manchmal überraschend, aber Folge dieses Wettbe-werbs. Je mehr mit erfahrenen Richtern besetzte Kam-mern und Senate Verfahren führen, desto eher wird sich eine überzeugende und letztlich einheitliche Rechtspre-chung herausbilden.

Und was folgt daraus mit Blick auf das neue europäische Patentgericht (Unified Patent Court, UPC)? Der Patentstandort Deutschland insgesamt wird da-durch gestärkt. Die künftige Rechtsprechung der UPCs wird umso besser, je mehr fachkompetente Richter be-

rufen werden. Und wenn mehr deutsche Richter hieran beteiligt sein werden, so wird die Rechtsprechung für deutsche Patentinhaber und für die deutsche Anwalt-schaft vertrauter und vorhersehbarer sein. Ein nicht zu unterschätzender Vorteil.

Wohl ab 2015 werden wir das europäische Patentsystem aus EU-Patent und dem dazugehörigen Patentgericht haben. Welche Entwicklungen erwarten Sie insoweit für den Standort Deutschland? Auch wenn es noch einige wichtige Hürden zu über-winden gilt – es stehen u.a. noch Verfahrensordnungen aus und auch die Berufung der Richter –, so bin ich doch überzeugt, dass der Patentstandort Deutschland nichts von seiner herausragenden Bedeutung verlieren wird. Die deutsche Anwaltschaft muss sich allerdings sorgfältig auf diese Herausforderung vorbereiten. Die Kenntnis nationa-ler Besonderheiten der bisherigen Rechtsprechung der Patentgerichte anderer Mitgliedstaaten kann da nur hilf-reich sein. Hierauf beruhende Erwägungen zur Auswahl des anzurufenden Gerichts werden wichtiger werden.

Herr Dr. Klinkert, vielen Dank für Ihre Einschätzungen. Wir werden die weitere Entwicklung im AnwaltSpiegel eng begleiten. F

Dr. Friedrich Klinkert Sozietät Klinkert Zindel Partner

[email protected] www.klinkert.pro

10 // nachgefragtAusgabe 02 // 29. Januar 2014

Deutscher AnwaltSpiegel

Mobiles Arbeiten in der AnwaltskanzleiZwischen Cloud, BYOD & NSA – die technischen und rechtlichen Anforderungen im Überblick

Von Simon Ahammer

Nachdem das Smartphone mehr und mehr das „norma­le“ Handy ablöst und Desktops von Laptops im geschäft­lichen Umfeld verdrängt werden, gewinnen auch im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit Überlegungen zu mo­bilen Arbeitsszenarien zunehmend an Bedeutung. Doch inwieweit ist eine „Fallbearbeitung online“ zum jetzigen Zeitpunkt möglich und sinnvoll?

Mobiles Arbeiten in der juristischen FallbearbeitungBereits seit einigen Jahren stehen der Anwaltschaft für juristische Recherchetätigkeiten umfangreiche Möglich­keiten zur Verfügung, über das Internet Gesetzestexte, Kommentare und Gerichtsurteile abzurufen, da alle namhaften Verlagsgesellschaften und auch die Legis­lativen in Bund und Ländern mehr und mehr das Netz als Publikationsplattform nutzen und weiter ausbauen. Da die angebotenen Recherchemöglichkeiten im Web meist auch in der Gestaltung der Benutzeroberflächen eine Verwendung mittels Tablet und Smartphone un­terstützen, sind auch technisch die Voraussetzungen erfüllt, um mobil auf diese Informationsquellen zugrei­fen zu können.

Datenschutzrechtliche Probleme treten bei einer reinen Recherchetätigkeit im Netz meist nicht auf, da die Suche nach Informationen in den angebotenen Suchportalen mittels abstrakter Begriffe erfolgt und

somit keine konkreten mandatsbezogenen Informatio­nen preisgegeben werden.

Mobiles Arbeiten im Rahmen der organisatorischen Fallbearbeitung – rechtliche AnforderungenIm Gegensatz zu der rein juristischen Fallprüfung in ei­nem Mandat sind bei einem mobilen Zugriff auf spezifi­

sche Aktendaten rechtliche Vorgaben, vor allem Bestim­mungen zum Datenschutz und hierbei insbesondere § 9 BDSG mit Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG, zu berücksichtigen, da es sich bei den konkreten Informationen zu einem Mandat größtenteils um personenbezogene Daten han­delt. Auch ist in diesem Zusammenhang § 203 StGB (Ver­letzung von Privatgeheimnissen) relevant.

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Praktisch, aber noch nicht ausgereift: Das mobile Arbeiten des Anwalts erfordert Datenschutz lösungen und Softwareanpassungen am mobilen Endgerät.

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Die genannten gesetzlichen Regularien sind natür-lich auch bei der IT-unterstützten Fallbearbeitung in-house am Kanzleistandort einzuhalten, es ergeben sich jedoch bei der mobilen Nutzung von mandatsbezogenen Informationen mittels Smartphone, Tablet oder Laptop insbesondere aufgrund des Datenübertragungswegs und der eingesetzten Geräte zusätzliche technische und organisatorische Anforderungen. Nachfolgend sollen ei-nige Aspekte hierzu erörtert werden.

Schutz vor DatenverlustLaut einer Umfrage des BITKOM aus dem Jahr 2012 ist 14 Millionen Deutschen bereits mindestens einmal ihr Mobiltelefon abhandengekommen, 3,5 Millionen wur-de dabei das Handy gestohlen. Nach einer Studie von 2008 des Ponemon Institute gehen allein am Frankfur-ter Flughafen pro Woche durchschnittlich 300 Laptops verloren. Werden mandatsbezogene Informationen auf einem mobilen Gerät gespeichert, so muss daher unbe-dingt sichergestellt sein, dass diese Daten nur verschlüs-selt abgespeichert werden, um einen Zugriff auf diese Daten bei Verlust oder Diebstahl des mobilen Geräts zu verhindern oder zu erschweren. Diese Anforderung kann bei Laptops der neueren Generation noch relativ leicht erfüllt werden, da es in diesem Produktsektor Festplat-ten und SSD-Laufwerke gibt, welche bereits „ab Werk“ die Daten nur verschlüsselt ablegen und deren Schreib- und Lesegeschwindigkeit annährend auf dem Niveau von nichtverschlüsselnden Datenspeichern liegen.

Die Möglichkeit, Daten auf einem Smartphone oder Tablet zu verschlüsseln, variieren dagegen je nach Be-triebssystem des Geräts, eine gängige Lösung zur Voll-verschlüsselung aller Daten wird seitens der Mobilgerä-

teanbieter in diesem Bereich nicht angeboten, so dass unbedingt auf zusätzliche Apps zurückgegriffen werden sollte, um einen unberechtigten Zugriff auf kanzlei-interne Informationen im Falle eines Abhandenkom-mens des Mobilgeräts möglichst zu verhindern. Darüber hinaus sollte auch im Rahmen eines unternehmenswei-ten „Mobile Device Managements“, kurz MDM, tech-nisch die Möglichkeit geschaffen werden, Daten auf ver-lorengegangenen Mobilgeräten ferngesteuert löschen zu können. Auch sollten organisatorische Vorkehrungen (etwa durch 24/7-Hotline, Erstellung von Verhaltensre-geln für Mitarbeiter) getroffen werden, um möglichst zeitnah nach einem Verlust oder Diebstahl die geeigne-ten Maßnahmen (Fernlöschung der Daten, Sperrung des Benutzerkontos für Zugriff auf das Firmennetz über das Internet) einleiten zu können.

Kontrolle von DatenzugriffsbeschränkungenNeben der Erfüllung der zusätzlichen Anforderungen bezüglich Datensicherheit für den Fall des Verlusts ei-nes mobilen Endgeräts ist es für die Einhaltung der da-tenschutz- und strafrechtlichen Bestimmungen ebenso notwendig, sicherzustellen, dass bei Bearbeitung von mandatsbezogenen Informationen mit Smartphone, Tablet oder Laptop gewährleistet ist, dass diese Daten nur im zugelassenen Umfang genutzt werden können. Da Smartphones und auch andere mobile Geräte ne-ben einer Verwendung für anwaltliche Tätigkeiten meist auch privat genutzt werden, ist in diesem Zusammen-hang auch Vorsorge dahingehend zu treffen, dass keine Vermischung von Privat- und Geschäftsinformationen stattfindet und beide Datenpools strikt voneinander ge-trennt gehalten werden. Dies gilt jedoch nicht nur für

die Daten selbst, sondern auch für die installierten Pro-gramme und Apps. Während bei mobilen Endgeräten im Kanzleieigentum, die den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden, technisch eine valide Trennung der Da-ten und eine Beschränkung der nutzbaren Anwendun-gen noch befriedigend realisiert werden kann, ist eine vorschriftskonforme Umsetzung dieser Anforderungen bei geschäftlich eingesetzten Privatmobilgeräten (be-kannt unter dem Begriff „BYOD“ = bring your own de-vice) teilweise nur sehr schwer möglich, da in diesem Fall die Restriktionsmöglichkeiten des Unternehmens bezüglich Datenverwendung und Softwarenutzung erheblich geringer sind. Trotz dieser datenschutzrecht-lichen Risiken findet eine Einbindung von privaten Mo-bilgeräten in die IT-Unternehmensinfrastruktur in den Unternehmen immer größere Akzeptanz. Ob es den An-bietern von Soft- und Hardwarelösungen in diesem Be-reich gelingt, die notwendige Trennung zwischen Privat- und Geschäftsdaten in einer vom Benutzer akzeptierten Weise umzusetzen, bleibt abzuwarten; es gibt jedoch in jüngster Zeit, besonders durch den Mobilfunkhersteller BlackBerry, einige interessante Konzepte hierzu. Neben der technischen Implementierung sind jedoch auch im organisatorischen Bereich Vorkehrungen, insbesondere vertragliche Regelungen zwischen Kanzlei und Mitarbei-ter, bezüglich der mobilen Datennutzung vor allem bei BYOD unabdingbar. Eine gute Zusammenstellung mit Fallbeispielen befindet sich auf den Webseiten des BIT-KOM unter folgendem Link.

Anforderungen bei zentraler DatenhaltungMandatsinformationen können mobil nur dann sinnvoll genutzt werden, wenn die Daten zentral und mit

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einer performanten Internetanbindung zur Verfügung gestellt werden und wenn diese Anbindung zudem vor dem Zugriff von außen durch Unberechtigte (Hacker) bestmöglich geschützt ist. Daher scheint die Speiche-rung der Informationen in einer „Datenwolke“ eines großen Anbieters wie etwa Microsoft, Amazon oder der Deutschen Telekom auf den ersten Blick ein überlegens-wertes Szenario zu sein, da diese Unternehmen über die neuesten Technologien bezüglich Datenbereithaltung und -sicherung verfügen und im Rahmen der angebo-tenen Dienstleistungen neben der Bereitstellung von Speicher für Anwendungen und Daten und der Anbin-dung an das Internet auch den Support und die Wartung der eingesetzten Infrastruktur und Sicherungssysteme übernehmen.

Obwohl die IT-Infrastruktur in vielen Anwaltskanzlei-en der Technik der „Cloud“-Anbieter weit unterlegen ist, scheidet aber eine Nutzung zumindest der sogenann-ten „Public“-Cloud-Lösungen – nicht nur wegen der Enthüllungen über die Aktivitäten der amerikanischen Geheimdienstbehörde NSA – schon deshalb aus, da die Anforderungen aus § 9 BDSG hinsichtlich Zugriffs- und Weitergabekontrolle innerhalb einer Public Cloud nicht erfüllt sind (Zugriffsmöglichkeit des Anbieters, Vertei-lung von Back-ups über mehrere Rechenzentren, keine vollständige Verschlüsselung auf Datenebene).

Im Gegensatz zu den „Public“-Cloud-Angeboten könnten jedoch sogenannte „Private“-Cloud-Lösungen, wie sie etwa von der Deutschen Telekom in Zusammen-arbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Informationstech-nologie im Deutschen Anwaltverein unter dem Namen „Doculife Law“ (siehe auch LINK) derzeit entwickelt werden, vor allem für kleine bis mittelgroße Kanzlei-

einheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung ei-ner mobilen Mandatsbearbeitung interessant werden. Ähnliche Angebote im Bereich „Private“ Cloud, die die datenschutz- und strafrechtlichen Vorgaben bezüglich Datenspeicherung und Sicherung der bereitgehaltenen Informationen umsetzen, werden aller Voraussicht nach zukünftig vermehrt am Markt erscheinen.

Programmtechnische Ausgestaltung – Anforderungen an das ProgrammdesignNeben den genannten Anforderungen, die sich aus der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben zum Daten- und Geheimnisschutz ergeben, ist beim Einsatz von mobilen Endgeräten außerhalb der Kanzlei auch einem veränder-ten Bedienungsverhalten der Anwender hinsichtlich der eingesetzten Programme Rechnung zu tragen. Während Smartphones, Tablets und zunehmend auch Notebooks mittels Fingersteuerung über Touchscreens bedient wer-den, sind die derzeit auf dem Markt befindlichen Kanz-leisoftwareprogramme meist für eine Bedienung mittels Computermaus und Tastatur ausgelegt. Aufgrund die-ser unterschiedlichen Bedienungskonzepte sind die für Maus und Tastatur konzipierten Softwarelösungen zur Mandatsorganisation wegen zu kleiner, zu eng gruppier-ter und zu vieler Schaltflächen und Auswahllisten auf den Programmoberflächen für eine Bedienung mittels Gesten- und Berührungssteuerung nur sehr bedingt ge-eignet. Eine Anpassung der Benutzeroberfläche ist da-her in vielen Fällen vor einer mobilen Nutzung der einge-setzten Kanzleiverwaltungssoftware notwendig, um ein effizientes Arbeiten zu ermöglichen. Aus diesem Grund haben die großen Anbieter von Softwarelösungen im anwaltlichen Umfeld bereits entsprechend reagiert und

bieten für Teilbereiche ihrer Programme speziell für den Einsatz auf mobilen Endgeräten entwickelte Module an.

Anforderungen an den FunktionsumfangAber nicht nur die Bildschirmgestaltung der eingesetz-ten Applikationen bedarf für den Einsatz in einem mobi-len Arbeitsumfeld einiger Anpassung, auch hinsichtlich Programmaufbau und Anwendungsfunktionen im Be-reich der Kanzleiorganisationslösungen sollten vor einer Verwendung mit Smartphone, Tablet oder Laptop Modi-fikationen durchgeführt werden.

Programme zur Mandatsverwaltung decken – grob skizziert – folgende Themenbereiche ab: Akten-/Stamm-datenverwaltung, Wiedervorlagen-/Fristen-/Terminver-waltung, Dokumentenmanagement, Zeiterfassung, Abrechnung/Rechnungslegung, Reporting und Fremd-geldverwaltung/Buchhaltung.

Es sollte nun abgewogen werden, welche der eben genannten Funktionsbereiche die eingesetzte Software speziell innerhalb eines mobilen Nutzungsszenarios un-terstützen muss, um einfach und effizient auch mobil bedienbar zu sein. Implementierungen der Module „Ab-rechnung“ sowie „Fremdgeldverwaltung/Buchhaltung“ erscheinen innerhalb einer solchen Nutzungsabwägung aufgrund der Komplexität und des geringen Bedarfs im mobilen Umfeld meistens wenig sinnvoll. Dagegen ist das Thema „Zeiterfassung“ ein Bereich, der sowohl in-haltlich als auch von der abschätzbaren Akzeptanz der Nutzer her bestens dafür geeignet ist, in einer angepass-ten Variante, z.B. in Form einer nativen Smartphone-App, umgesetzt zu werden. Hinsichtlich der übrigen Module ist ebenso eine Abwägung des Umfangs der unterstütz-ten Programmfunktionen durchzuführen, wobei für

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den Einsatz im mobilen Umfeld – mehr noch als bei der Nutzung in der Kanzlei am Großbildschirm – die Grund-sätze „Weniger ist mehr“ und „Keep it simple“ bei der Abwägung herangezogen werden sollten.

ZusammenfassungDer mobilen Mandatsbearbeitung im anwaltlichen Be-reich gehört sicherlich die Zukunft. Die angebotenen Lösungen im Bereich IT-Infrastruktur und Software sind mehr und mehr dazu geeignet, die hohen rechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzung von sensiblen Akten-informationen auch außerhalb der Kanzlei zu erfüllen. Aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten und auch der speziellen technischen Anforderungen für ein Arbeiten mit Smartphone, Tablet und Laptop ist die sinnvolle Um-setzung eines Mobilitätsszenarios ohne Anpassungen an die bereits in der Kanzlei eingesetzte Softwareland-schaft meistens jedoch nicht möglich. � F

Hinweis der Redaktion: Dem Beitrag liegt ein Vortrag zugrunde, den der Autor im Rahmen eines Fachdialogs in Frankfurt am Main gehalten hat.

Simon Ahammer, Leitung Softwareentwicklung, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

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Entscheidungskräfte stärkenDie „Entweder-oder-Falle“ vermeiden: Was zu tun ist, um langfristig erfolgreich zu sein

Von Torsten Schneider

2013 teilten sich drei US-Wissenschaftler die höchste Auszeichnung für Ökonomen, den Nobelpreis für Wirt-schaft. Ihre Arbeiten spielen eine wichtige Rolle für die Prognose von längerfristigen Entwicklungen auf den Finanzmärkten. Auf den ersten Blick ist an der Entschei-dung nichts Ungewöhnliches. Sie erscheint jedoch para-dox, wenn man bedenkt, dass die drei Preisträger Eugene Fama, Robert Shiller und Lars Peter Hansen aus den glei-chen ökonomischen Ereignissen und Daten gegensätzli-che Schlüsse ziehen.

Paul Krugmann, 2008 selbst Nobelpreisträger, kom-mentierte die Entscheidung mit den Worten: „Ökonomie ist das einzige Feld, in dem zwei Leute den Nobelpreis dafür kriegen können, dass sie genau das Gegenteil über eine Sache behaupten.“

In der genannten Preisvergabe der Königlich-Schwe-dischen Akademie für Wissenschaften spiegelt sich ein Dilemma wider, mit dem Entscheider im Wirtschafts-leben immer öfter konfrontiert werden: Auf entschei-dende Fragen lassen sich keine eindeutigen Antworten

finden. Immer häufiger gibt es Entscheidungssituatio-nen, in denen sich zwei Möglichkeiten vermeintlich un-vereinbar gegenüberstehen. Wie viele Argumente man für die eine Alternative auch findet, genauso viele Ge-genargumente gibt es für die andere.

„Ich weiß, dass ich nichts weiß“, sagte schon So-krates vor mehr als 2.400 Jahren und plädierte damit dafür, die Forderung nach Gewissheit aufzugeben und das Nichtwissen zu akzeptieren. Auch heute kann noch niemand das Leben vorhersagen. Gleichzeitig scheut die Mehrheit der Menschen die Unsicherheit und strebt nach Kon trolle, Sicherheit und Stabilität. Fehlt es daran, entstehen Hilflosigkeit, Angst, Stress und Abwehr. Men-schen verlieren dann mitunter ihre Fähigkeit, alternative Handlungsoptionen zu suchen und neue Erfahrungen auszuprobieren.

Ausbalancieren von Widersprüchen und Mehrdeutigkeiten wird immer wichtigerDie Lösung von Widersprüchen und der Umgang mit Ungewissheit war seit jeher eine der anspruchsvollsten Führungsaufgaben. Verändert haben sich Geschwindig-keit und Schärfe, mit denen Veränderungen hereinbre-chen. Zunehmend wird ein Führungsverhalten immer wichtiger, das sich durch die Fähigkeit auszeichnet, Unsi-cherheit und Mehrdeutigkeit zu erkennen, auszuhalten und nach alternativen Lösungen zu suchen.

Vision und Entscheidung: tägliches Brot für Führungskräfte

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Entscheidungsstärke als SchlüsselkompetenzJe geringer die Entscheidungskraft, desto mehr Stress und Unbehagen empfinden Führungskräfte, wenn ih-nen Situationen unbekannt, unberechenbar und unkon-trollierbar erscheinen. Bei ihrem Bemühen, Ordnung und Struktur zu schaffen, suchen sie linear-kausale Antwor-ten und tendieren zu Entweder-oder-Ideen. In ihrem Ent-scheidungsverhalten zeigt sich dies, indem sie „entschei-den, informieren und überwachen“. Das ist erst einmal grundsätzlich nicht vollkommen falsch.

Menschen mit hoher Entscheidungskraft behalten in unstrukturierten und schwer kontrollierbaren Situa-tionen die Ruhe und halten die Ungewissheit aus. Sie nutzen ihre Vorstellungskraft, um Dinge miteinander zu verknüpfen. Dementsprechend ist ihre Haltung ge-prägt von einer Sowohl-als-auch-Denkweise. In ihrem Entscheidungsverhalten zeigt sich dies, indem sie viel fragen, zuhören und nachfragen, bevor sie entscheiden, informieren und steuern.

Die Aufgabe von Human Resources ist es, Führungs-kräfte dazu zu befähigen, Klarheit über sich selbst und ihr Entscheidungsverhalten zu gewinnen. Es geht dar-um, ihre Wahrnehmung zu schärfen, damit sie die wi-dersprüchliche Komplexität der Welt erkennen und ihre Führungskompetenz stärken. Die nachfolgenden drei Beispiele dokumentieren die Bandbreite an Entschei-dungssituationen, in denen die Entweder-oder-Falle im-mer wieder unbemerkt zuschnappt.

Die Entweder-oder-FalleWie entscheiden Sie, wenn es darum geht, bestehende Produkte, Prozesse und Strukturen zu optimieren oder den Fokus auf den Ausbau immaterieller Kernkompe-

tenzen zu legen? Die meisten werden wahrscheinlich denken: „Was soll die Frage?“ und wie selbstverständlich antworten: „Sowohl als auch“. Doch was passiert in der Realität?

Schaut man sich einmal genauer an, warum langjäh-rig erfolgreiche Unternehmen in letzter Zeit in Schwie-rigkeiten gerieten, entdeckt man eine Ursache immer wieder: Die Führung war zu schwach oder zu inkonse-quent, als es darum ging, die Notwendigkeit umwälzen-der Veränderungen zu erkennen bzw. etwaige Erkennt-nisse in konkretes Handeln umzusetzen. Dadurch wurde der richtige Moment verpasst, sich auf die bevorstehen-den Veränderungen einzustellen.

Anforderungen an die Zukunftsfähigkeit im WandelIn der Zeit, als das Kerngeschäft noch florierte, haben die-se Unternehmen zu lange an Bewährtem festgehalten. Sie konzentrierten sich auf die Prozesse und Strukturen, um ihr Kerngeschäft abzuwickeln. Innovationsmanage-ment wurde mit der Entwicklung und Einführung neuer Produkte und deren kontinuierlicher Weiterentwicklung gleichgesetzt.

Doch die Lebenszyklen von Produkten werden immer kürzer, komplette Produktlinien und Märkte entstehen und verschwinden praktisch über Nacht. Diese Dynamik lässt die alten, bislang bewährten Lösungsmuster zu-nehmend wirkungslos werden.

Und weil in der Zukunft diese Dynamik eher zuneh-men als abnehmen wird, brauchen Unternehmen, die langfristig überleben wollen, ein anderes Management-modell. Nur die operative Effizienz zu steigern oder eine rein technologische Differenzierung reichen nicht mehr

aus. Notwendig ist es, im Rahmen der strategischen Überlegungen und Initiativen der Steigerung der imma-teriellen Erfolgsfaktoren mehr Platz einzuräumen.

Dies bedeutet, dass neben die fortlaufende Verbes-serung des Produkt- bzw. Leistungsportfolios parallel die Notwendigkeit tritt, die Art und Weise der Zusam-menarbeit innerhalb und außerhalb des Unternehmens zu überdenken und zukunftsfähig zu gestalten. Der Be-deutungszuwachs von Wissensarbeit erfordert mitden-kende Mitarbeiter, die bereit sind und befähigt werden, Verantwortung zu übernehmen und Etabliertes zu hin-terfragen, um Verbesserungen und Innovationen voran-zubringen. Solche Mitarbeiter sind die Währung, mit der künftig auf den Unternehmenserfolg eingezahlt wird.

Bedeutungszuwachs immaterieller Faktoren Die dafür notwendigen immateriellen Produktionsfak-toren wie Fachwissen, Innovationsfähigkeit, Verände-rungs- und Führungskultur sind in der erforderlichen Qualität weder beliebig austauschbar noch in kürzester Zeit reproduzierbar. Es stellt sich die Frage, ob die Un-ternehmenswerte, so wie sie in der täglichen Realität gelebt werden, den Anforderungen der Zukunft gerecht werden. Dies zu erkennen und die daraus zu ziehenden Konsequenzen umzusetzen kann für das Überleben des Unternehmens entscheidend sein.

Hier trennt sich die Spreu vom Weizen. Viele Unter-nehmen begnügen sich damit, in Führungsmodellen zu beschreiben, wie sich Führungskräfte und Mitarbeiter verhalten sollten. Derartige Modelle gehören mittler-weile offenbar zum guten Ton. Meist sind sie jedoch die einzige Antwort, um die immateriellen Erfolgsfaktoren zu stärken. In ihrer Wirkung tun diese Modelle dann

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häufig nicht mehr, als die Menschen mit formalisierten Idealbildern zu konfrontieren. Sie führen dazu, dass sich die Betroffenen zurechtbiegen, um den Anforderungen zu entsprechen. Gehen aber Führungskräfte von der An-nahme aus, Mitarbeiter könnten gelenkt werden wie eine Maschine, wenn nur die Anweisungen umfassend und eindeutig genug sind, so zerstören sie genau jene Innovationskraft, die notwendig ist, um Neues hervor-zubringen.

neues Verständnis von Führung und ZusammenarbeitDa die Herausforderungen durch die Realität extrem differenziert geworden sind, liegt die eigentliche Füh-rungsaufgabe darin, eine Führungskultur sich selbst steuernder Systeme zu etablieren. Es geht darum, deut-lich flexibler über Möglichkeiten der internen und ex-ternen Zusammenarbeit sowie des Wissensaustauschs nachzudenken. Dies erfordert erhebliche Investitionen in einen Kulturwandel, der bei der Selbstverständigung über die Führungsrolle und über den Wert immateri-eller Wettbewerbsfaktoren beginnt. Die Identifikation der richtigen Maßnahmen und die Einschätzung der Wirkung von immateriellen Investitionen ist jedoch von deutlich mehr Unsicherheit geprägt als von Investitio-nen in neue Maschinen oder Dienstleistungen und Pro-dukte. Es fällt daher nicht schwer zu erraten, wohin sich das Pendel bewegt, wenn der Wettbewerbsdruck steigt oder die Budgets enger werden. Womit wir wieder beim Ausgangsthema sind: Entweder-oder versus Sowohl-als-auch.

Überraschend ist, dass Personalentwicklungsmaß-nahmen vielfach immer noch als Incentive für die besten

Mitarbeiter verstanden werden. Viele Führungskräfte neigen auch hier eher zum kurzfristigen Kosten-Nut-zen-Kalkül. Die Kosten in Form von Arbeitszeit und Aus-gaben für Trainings entstehen sofort. Mögliche Erträge liegen in der Zukunft und sind zudem nicht garantiert. Zudem werden Manager in guten wie in schlechten Zeiten durch Anreize in den Vergütungssystemen eher dafür belohnt, die Arbeitskosten möglichst gering zu halten, als die Effektivität und Kompetenz ihrer Mitar-beiter zu erhöhen.

Kurzfristiges DenkenFragt man Führungskräfte mit einer niedrigen Weiterbil-dungsquote in ihrem Bereich nach den Ursachen, ist die wohl am häufigsten zu hörende Begründung, dass das Tagesgeschäft aufgrund der engen Personaldecke kei-nen Spielraum dafür gelassen habe. Besonders die Leis-tungsträger scheinen unentbehrlich, und es lohnt sich nicht, das knappe Weiterbildungsbudget in die Schwä-cheren zu investieren. Und ist aufgrund von „Flaute“ tatsächlich einmal genug Zeit vorhanden, scheitert die Weiterbildung am fehlenden Budget. Schließlich bekla-gen Führungskräfte sich immer noch darüber, dass die

Investitionen in die Weiterbildung ihnen nichts genützt haben, weil die Mitarbeiter innerhalb oder außerhalb des Unternehmens eine andere vielversprechende Karri-erechance wahrgenommen haben. Das Entscheidungs-dilemma scheint offensichtlich.

Abstimmung mit den FüßenAber wie man es auch dreht und wendet, die genannten Überlegungen ignorieren das Offensichtliche. Die wirk-lich guten Leute, also die Leistungsträger und Talente, werden bei fehlenden Fördermaßnahmen über kurz oder lang ohnehin kündigen. Verlassen kann man sich zudem darauf, dass die weniger guten Leute an Bord bleiben.

Angesichts der immer knapper werdenden Ressour-cen an qualifizierten Mitarbeitern werden diejenigen Unternehmen belohnt, die kompromisslos in die eige-nen Mitarbeiter investieren. Durch diese Investitionen entsteht neben zusätzlichem Know-how auch eine Re-putation, die dabei hilft, die besten Mitarbeiter zu hal-ten und attraktiv für solche neuen Mitarbeiter zu sein, denen an lebenslangem Lernen gelegen ist. Mitarbeiter, die dennoch das Unternehmen verlassen, werden sich zumindest daran erinnern, wer sie dabei unterstützt hat, ihren Marktwert zu steigern. Auch diese Form von Loyali-tät macht sich langfristig bezahlt.

Führung als HochleistungssportEs gibt nicht wenige Menschen, die glauben, wenn sie täglich zehn Stunden und mehr arbeiten, hätten sie viel geleistet. Hier wird allzu oft Quantität mit Qualität gleichgesetzt. Die Arbeit von Führungskräften wird gern mit dem Alltag von Leistungssportlern verglichen. Hin-sichtlich Können und notwendiger physischer und

„Angesichts der immer knapper werdenden Ressourcen an qualifizierten

Mitarbeitern werden diejenigen Unternehmen belohnt, die kompromisslos

in die eigenen Mitarbeiter investieren. “

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psychischer Einsatzbereitschaft mag das durchaus an-gemessen sein.

Doch es gibt einen großen Unterschied. Leistungs-sportler achten konsequent auf zwei Dinge: Training und Regeneration. Sie wissen, dass durch zu hartes Training, zu viele Wettkämpfe und zu wenige Erholungsphasen ihre Leistungen schlechter statt besser werden. Ob Aus-dauersportler, Fußballer oder Boxer – alle achten stets darauf, das Training möglichst vielseitig zu gestalten, damit Körper und Gehirn die Trainingsreize verarbeiten können. Dadurch steigern sie ihre körperliche und geis-tige Leistungsfähigkeit, die sie im Wettkampf Höchst-leistungen erbringen und bei unvorhergesehenen Situ-ationen flexibel reagieren lässt. Außerdem achten sie darauf, dass ihre Ernährung und Erholungsphasen den Leistungsschub unterstützen.

Superman lässt grüßenFührungskräfte sind anders. Als wären sie Superman, vertrauen sie auf unerschöpfliche Energiereserven. Sie sind gefangen in einem Rhythmus einer immer gleichen Belastung und agieren quasi permanent im Wettkampf-modus. Sie nehmen sich weder ausreichend Zeit für das Erlernen neuer Fähigkeiten noch für Regeneration. Als Folge werden sie unbeweglich: körperlich und geistig.

Wem das Tagesgeschäft keine Zeit für Reflexion und den Blick über den Tellerrand lässt, dem bleibt keine andere Wahl, als auf bewährte Managementtools und Handlungsweisen zurückzugreifen. Mit fatalen Folgen. Noch genauere Managementkennzahlen, Standardisie-rungen und Aktionismus treten an die Stelle von Fort-schritt und Innovationen. Neue Perspektiven oder zu-kunftsfähige Strategien kommen so nicht zustande.

Fokus auf Regeneration und Reflexion stärkenStatt auf die eigene Unzerstörbarkeit und auf über-menschliche Kräfte zu vertrauen, sollten auch Führungs-kräfte sich radikal auf das Wesentliche konzentrieren und in ihren Arbeitsalltag Phasen der Regeneration und Reflexion einbauen. Der Schlüssel zum Erfolg ist auch hier der Belastungswechsel. In erster Linie geht es dar-um, sich physisch und psychisch von vorausgegangenen Belastungen zu erholen. Das fängt bei vermeintlich ba-nalen Dingen an: Neben der Arbeit muss ausreichend Zeit für Alltägliches, wie Essen, Schlafen und soziale Akti-vitäten, bleiben. Regeneration muss Ruhezeiten umfas-sen, kann aber ebenso durch körperliche und geistige Aktivität erreicht werden. Was man tut, ist egal, Haupt-sache es findet bewusst und weitgehend frei von Stö-rungen statt.

Führungskräfte haben Vorbildfunktion in allem, was sie tun. Mitarbeiter orientieren sich an ihnen im Guten wie im Schlechten. Wer als Führungskraft sich unermüd-lich ausbeutet, die Regeneration und die Erweiterung der persönlichen Fähigkeiten vernachlässigt, appelliert ins-geheim auch an seine Mitarbeiter, es ihm gleich zu tun.

Wenn Führungskräfte sich so verhalten, begehen sie dieselben Fehler wie beim Kürzen und Ignorieren der Etats für Weiterbildung. Die Einsparungen mögen das kurzfristige Jahresziel retten, langfristig werden sie sich jedoch rächen. Es liegt in der Natur der Sache, dass je-der Organismus Grenzen der Leistungsfähigkeit und des Wachstums hat. Führungskräfte sind deshalb in beson-derem Maße gefordert, den sichtbaren und unsichtba-ren Raubbau an Körper und Geist wahrzunehmen und zu verhindern. Das gilt in Bezug auf die eigene Person genauso wie in Bezug auf die anvertrauten Mitarbeiter.

FazitWas können Entscheider aus diesen Beispielen für ihren Führungsalltag mitnehmen? •Erstens: Die Beispiele dokumentieren, dass es nicht

nur die komplexen strategischen Fragen sind, in denen einseitige Denk- und Handlungsmuster das Entschei-dungsverhalten prägen.

•Zweitens: Wer seine Entscheidungskraft stärken will, für den lohnt es sich, seine Denk- und Handlungsmus-ter zu reflektieren. Die größte Erkenntnis ist zu gewin-nen, indem man den Blick vor allem auf das eigene Ver-halten in Situationen lenkt, die in mehrfacher Hinsicht von großer Unsicherheit geprägt sind oder bei denen viel auf dem Spiel steht. Unter Druck zeigt in der Regel jeder sein wahres Gesicht.

•Drittens: Das Erkennen von Denk- und Verhaltensmus-tern bei sich selbst und bei anderen sowie deren Aus-wirkungen für den jeweiligen Wirkungsbereich sind der erste Schritt. Doch wie so oft nützt die Erkenntnis wenig, wenn die notwendigen Konsequenzen nicht ge-zogen werden. Dies ist der weitaus schwierigere und eigentliche Teil der Lektion.� F

Torsten Schneider, Director Human Resources, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln

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Rechtsprechung

BAG: Anspruch auf Entgelt­umwandlung – keine Aufklärungs­pflicht des Arbeitgebers Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprü-chen bis zu 4 vom Hundert der jeweili-gen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebli-che Altersversorgung verwendet werden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen. Dies hat der Dritte Senat des BAG entschieden (Urteil vom 21.01.2014 – Az. 3 AZR 807/11).

Der Kläger war bis zum 30.06.2010 beim Beklagten beschäftigt. Nach Been-digung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Beklagten Schadenersatz mit der Begründung, dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. Bei entsprechender Kennt-nis seines Anspruchs hätte er 215,00 Euro seiner monatlichen Arbeitsvergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umge-wandelt. Als Durchführungsweg hätte er die Direktversicherung gewählt.

Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 14.380,38 Euro gerichtete Klage abgewie-sen. Die Revision des Klägers blieb erfolg-los. Da der Beklagte weder nach § 1a BetrAVG noch aufgrund seiner Für-sorgepflicht verpflichtet war, den Kläger von sich aus auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen, fehlte es an der für einen Schadenersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten. (tw)

BGH: Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von „Tippfehler­ Domains“ – wetteronline.de Der I. Zivilsenat des BGH hat jetzt über die Zulässigkeit eines Domainnamens entschieden, der bewusst in einer fehler-haften Schreibweise eines bereits regis-trierten Domainnamens angemeldet ist (Urteil vom 22.01.2014 – Az. I ZR 164/12 – wetteronline.de). Die Klägerin betreibt un-ter dem Domainnamen „www.wetteron-line.de“ im Internet einen Wetterdienst. Der Beklagte ist Inhaber des Domainna-mens „wetteronlin.de“. Nutzer, die durch einen Tippfehler auf die Internetseite des Beklagten gelangen, werden von dort auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der für private Krankenversicherungen gewor-ben wird. Für jeden Aufruf dieser Internet-

seite erhält der Beklagte ein Entgelt. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie werde dadurch, dass der Beklagte Interessen-ten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf eine andere Internetseite umleite, in unlauterer Weise behindert, und zugleich werde ihr Namensrecht verletzt. Sie hat den Beklagten daher auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „www.wet-teronlin.de“ sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststel-lung der Schadenersatzpflicht begehrt.

Das Gericht hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verur-teilt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche bestünden sowohl unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidri-gen Behinderung als auch wegen Verlet-zung des Namensrechts der Klägerin. Auf die Revision des Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die Klageanträ-ge auf die Verletzung des Namensrechts gestützt waren. Der BGH hat eine für den Namensschutz erforderliche na-mensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung „wetteronline“ verneint, weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt. Mit „wetteronline“ wird der Geschäftsgegenstand der Klägerin

bezeichnet, „online“ Informationen und Dienstleistungen zum Thema „Wetter“ anzubieten.

Dagegen hat der BGH angenommen, dass die konkrete Benutzung der „Tipp-fehler-Domain“ unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetsei-te nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite „wetteronline.de“ befindet. Den auf eine unlautere Behinde-rung gestützten Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „wetteronlin.de“ hat der BGH abgewie-sen, weil eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindert. (tw)

Sozietäten

Neue IT­Plattform von IBM: CMS berät AXA LebensversicherungCMS Hasche Sigle hat die AXA Lebensver-sicherungs AG bei der Verhandlung und Gestaltung eines langjährigen Vertrags-verhältnisses mit der IBM Deutschland

Ausgabe 02 // 29. Januar 2014

Deutscher AnwaltSpiegel19 // news & Services

GmbH beraten. Bei dem Projekt geht es um die Einführung und Anpassung der Verwaltungsplattform COR.FJA Life Fac-tory, die Migration der Vertragsbestände der Lebensversicherung, um Projektsteu-erungs- und Integrationsleistungen und um den Systembetrieb selbst. Die Pro-jektlaufzeit beträgt etwa fünf Jahre, das Vertragsverhältnis insgesamt mindestens zehn Jahre.

Ein standortübergreifendes Team hat AXA bei der Formulierung und Verhand-lung dieses neuartigen und komplexen Projektvertrags umfassend beraten. Die anspruchsvolle Projektstruktur war gekennzeichnet durch drei beteiligte Unternehmen und eine Vielzahl zu inte-grierender Leistungsanforderungen in Kombination mit einem sehr engen Zeit-plan. Bei der Vertragsgestaltung waren außerdem versicherungsaufsichtsrechtli-che und regulatorische Anforderungen zu berücksichtigen. Der langfristige Vertrag ist in verschiedene Phasen gegliedert, nach deren Abschluss AXA sämtliche Lebensversicherungsverträge über die neue Plattform verwaltet. Das Versiche-rungsunternehmen zentralisiert und vereinheitlicht somit die gegenwärtige IT-Landschaft und damit die Verwaltung ihrer Lebensversicherungsbestände.

CMS Hasche Sigle: Dr. Axel Funk, TMT – Technology, Media and Telecoms, Lead

Partner; Dr. Sebastian Cording, TMT – Tech-nology, Media and Telecoms, Lead Partner; Florian Dietrich, TMT – Technology, Media and Telecoms; Christian Rein, TMT – Tech-nology, Media and Telecoms; Dr. Michael Kraus, TMT – Technology, Media and Tele-coms; Arne Nordmeyer, TMT – Technology, Media and Telecoms. (tw)

Deals

Vollgas voraus: incadea setzt auf Heuking Kühn bei Erwerb eines Geschäftsbereichs im AutomobilhandelHeuking Kühn hat mit einem Team um Dr. Günther M. Bredow incadea beim Erwerb des Geschäftsbereichs Dealer Management Systems (DMS) der RC Mid-market Solutions GmbH beraten. Dieser Geschäftsbereich wurde zunächst vom Verkäufer Danbury auf eine Zweck-gesellschaft (Schwestergesellschaft) abgespaltet, die anschließend von incadea erworben wurde. Die Finanzmittel für den Erwerb wurden teilweise durch eine Plat-zierung von jungen Aktien der im AIM-Segment der Londoner Stock Exchange notierten Gesellschaft und teilweise durch eine Finanzierung der Citibank aufgebracht.

RC Mid-market Solutions GmbH ist einer der führenden Anbieter für IT-Syste-me, IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur, insbesondere von Dealer Management Systems für den Automobilhandel. RC Mid-market Solutions GmbH bietet unter anderem ein mehrmarken- und mehr-mandantenfähiges Standardsystem für Automobilhandels- und Servicebetriebe, über das alle Geschäftsvorfälle in Kun-dendienst, Fahrzeug- und Teilehandel markenspezifisch auf Basis von incadea-Software abgewickelt werden können. Die RC Mid-market Solutions GmbH betreut heute etwa 1.400 Kunden mit über 12.500 Endanwendern in ganz Deutschland.

Die incadea-Gruppe ist ein führender Hersteller von Unternehmenssoftware-lösungen und Dienstleistungen für den weltweiten Automobileinzelhandel und Großhandel. Mit einer Präsenz in über 80 Ländern bedient incadea eine wachsende Gemeinschaft von über 60.000 Endan-wendern weltweit und unterstützt die Handels- und Servicebetriebe marktfüh-render Automobilhersteller weltweit. Mit dem Erwerb des wesentlichen Geschäfts der RC Mid-market Solutions GmbH will incadea diese Kompetenz weiter ausbauen.

Heuking Kühn unterstützte incadea rechtlich umfassend bei der Strukturie-rung, Verhandlung und Abwicklung des

Erwerbs. Die Platzierung von Aktien der incadea plc. und die Finanzierung beglei-tete Heuking Kühn in Zusammenarbeit mit Stephenson Harwood, LLP, London.

Berater incadea – Heuking Kühn: Dr. Günther M. Bredow, LL.M. (Federfüh-rung), Finn-Michael Liebscher (Corporate/M&A), Alexander J. Thum (Corporate/M&A), Dr. Stephan Witteler (IT), Florian Geyer (IP), Bernd Weller (Arbeitsrecht), Klaus Wei nand-Härer (Steuerrecht).

Stephenson Harwood, LLP, London: Duncan Stiles, Guy Morgan, James Linforth.

Intern: Werner Leinauer (CEO – incadea plc, Geschäftsführer – incadea Deutschland GmbH und incadea GmbH, Österreich), Alexandros Tsaparas (Chief Financial Officer). (tw)

Erfolg im zweiten Anlauf: Freshfields begleitet Celesio bei Zusammenschluss mit McKessonDie internationale Anwaltssozietät Freshfields Bruckhaus Deringer berät die Celesio AG (Stuttgart) bei ihrem Zusam-menschluss mit dem US-Healthcare-Unternehmen McKesson Corporation (San Francisco). Die Kanzlei hat den Pharmahändler und -logistiker auch beim vorangegangenen Übernahmeverfahren beraten.

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Deutscher AnwaltSpiegel20 // news & Services

Celesio ist ein international führendes Groß- und Einzelhandelsunternehmen für pharmazeutische Produkte und Anbieter von Logistik- und Serviceleistungen für den Pharma- und Gesundheitssektor. McKesson ist ein führendes Unternehmen in den Bereichen Pharmagroßhandel, medizinische Produkte und medizinische Informationstechnologie.

Das Freshfields-Team umfasst Dr. Andreas Fabritius, Dr. Arend von Riegen, Dr. Thomas Bücker, Dr. Sören Ludwig, Peter Simon, Dr. Anna Kunz, Aurélio de Sousa, Maximilian Platzer (alle Gesellschaftsrecht/M&A, Frankfurt am Main), Dr. Burkhard Richter, Dr. Georg Schmittmann (beide Kartellrecht, Düs-seldorf), Dr. Christoph L. Gleske, Christina Zapf (beide Bank- und Finanzrecht, Frank-furt am Main), Dr. Thomas Müller-Bonanni und Dr. Julia Schütt (beide Arbeitsrecht, Düsseldorf). (tw)

Curzon Capital Partners III gehen shoppen: Mayer Brown unterstützt bei Erwerb eines Einkaufs zentrumsMayer Brown hat erneut den Investor Curzon Capital Partners III beim Erwerb eines Einkaufszentrums im nordrhein-westfälischen Witten unter anderem von CONCEPTA Projektentwicklung und West-

deutsche ImmobilienBank AG beraten. Curzon Capital Partners III ist ein von dem europaweit tätigen Immobilien-Invest-ment-Manager Tristan Capital Partners betreuter Immobilienfonds.

Das Einkaufszentrum mit einer ver-mietbaren Gesamtfläche von 17.866 Qua-dratmetern liegt in einer Fußgängerzone im Zentrum von Witten. Das Objekt ist ein neuerrichtetes zweistöckiges Gebäude, entworfen von den Architekten Chapman Taylor. Vermietet sind die Flächen an nati-onale und lokale Firmen mit einem Fokus auf Mode und Elektronikeinzelhandel, darunter H&M, C&A, Saturn, Deichmann und dm-Drogerie Markt. Die in Frankfurt ansässige Kintyre Investments ist als loka-ler Partner für das Assetmanagement zu-ständig und als Minderheitsgesellschafter beteiligt. CONCEPTA bleibt ebenfalls als Minderheitsgesellschafter beteiligt und wird in bestimmten Bereichen des Asset-managements unterstützend tätig sein.

Zum Mayer-Brown-Team gehörten Partner Dr. Jörg Michael Lang (Federfüh-rung) und Counsel Andreas Hilfrich (beide Immobilienrecht, Frankfurt am Main) so-wie die Associates Elmar Günther, Gelena Yufa (beide Immobilienrecht, Frankfurt am Main) und Anja Giesen (Immobilienrecht, Düsseldorf). (tw)

CLAAS goes East: Mehrheitserwerb in China mit Latham & Watkins Latham & Watkins LLP hat unter Leitung des Partners Kenneth Chan (Hongkong) das deutsche Landtechnikunternehmen CLAAS bei der mehrheitlichen Übernahme des chinesischen Landtechnikproduzen-ten Shandong Jinyee Machinery Manufac-ture Co. Ltd. (Jinyee) beraten, das jetzt un-ter CLAAS Jinyee Agricultural Machinery (Shandong) Co. Ltd. firmieren wird. Jinyee produziert an den zwei Hauptstandorten Gaomi und Daqing verschiedene Ernte-maschinen, hauptsächlich für die Mais- und Weizenernte. Die Standorte liegen jeweils im Herzen der beiden landwirt-schaftlichen Hauptregionen in Zentral-china sowie im Nordosten Chinas. Für das Jahr 2013 erwartet das 1958 gegründete Unternehmen einen Umsatz von mehr als 90 Millionen Euro; es beschäftigt insgesamt mehr als 1.100 Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter und verfügt über ein umfassendes Vertriebs- und Servicenetz in Zentralchina.

Das 1913 gegründete Familienunter-nehmen CLAAS ist einer der weltweit führenden Hersteller von Landtechnik. Der Kontakt mit dem Büro in Hongkong kam zustande über die langjährige Zusammenarbeit von CLAAS mit Finance-Spezialist Dr. Philipp von Randow, einer

der Gründungspartner des Frankfurter Latham-&-Watkins-Büros und mittlerwei-le im Ruhestand. Bereits vor der aktuellen Transaktion hatte Latham & Watkins CLAAS bei einem Schuldscheindarlehen über 250 Millionen Euro beraten.

Berater CLAAS KGaA mbH – Latham & Watkins LLP, Hongkong: Kenneth Chan (Federführung, Corporate, Hongkong) und Linda Zheng (Corporate, Peking). (tw)

Gelungener Neustart – Noerr bringt A.T.U wieder auf die ÜberholspurNoerr hat A.T.U, Marktführer im deutschen Kfz-Service, bei der erfolgreichen finanzi-ellen Neuaufstellung beraten. Im Zuge der Restrukturierung baute die A.T.U-Gruppe Finanzschulden von über 600 Millionen Euro ab. Darüber hinaus fand ein Anteils-eignerwechsel statt. Neuer Mehrheits-eigentümer ist der US-amerikanische Finanzinvestor Centerbridge Partners, L.P.

Anfang Dezember letzten Jahres hatten das Unternehmen, seine Gesell-schafter und über 80% der vorrangigen Anleihegläubiger – darunter Centerbridge – nach monatelangen Verhandlungen eine Senkung der Schulden von A.T.U um über 600 Millionen Euro und die Zufuhr von rund 100 Millionen Euro frischem Kapital vereinbart. Zusätzlich erhält

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Deutscher AnwaltSpiegel21 // news & Services

A.T.U von HayFin Capital Management eine 2018 fällige, vorrangig besicherte Kreditlinie über 75 Millionen Euro. Bei der Restrukturierung setzte die Geschäfts-führung von A.T.U auf ein Noerr-Team um Prof. Dr. Christian Pleister, Co-Leiter des Noerr-Fachbereichs Corporate. Das Team beriet die A.T.U-Gruppe zudem bei der neuen Fremdkapitalfinanzierung durch HayFin.

Die Restrukturierung ermöglicht haben die vorrangigen Anleihegläubi-ger. Zum einen werden ihre bisherigen Forderungen in Vorzugsanteile und rund 5% der Stammanteile der neuen Konzern-obergesellschaft von A.T.U umgewandelt. Außerdem beteiligen sie sich an dem neuen Kapital, das nach der Restruk-turierung einem Anteil von rund 92% der A.T.U-Stammanteile entspricht. Von Centerbridge Partners, Goldman Sachs und Babson Capital gemanagte Fonds hatten zuvor verbindlich zugesagt, dieses Investment ggf. bis zur vollen Höhe zu übernehmen. Mit der Restrukturierung sinkt die Zinsbelastung des Unterneh-mens um mehr als 90%. Neue Mehrheits-gesellschafter von A.T.U sind nun von Centerbridge Partners gemanagte Fonds. Der bisherige Mehrheitsgesellschafter KKR bleibt mit 3% weiter investiert.

Berater A.T.U – Noerr LLP: Prof. Dr. Christian Pleister (Federführung, Corpo-

rate, Frankfurt am Main/Berlin), Dr. Florian Becker (Corporate), Dr. Christoph Schot-te (Restrukturierung, beide München), Sebastian Bock (Finanzierung), Dr. Nikolai Warneke (Finanzierung, beide Frankfurt am Main), Tim Jakobs (Restrukturierung), Benedikt Neumaier (Restrukturierung, beide München), Dr. Bettina Röder (Finanzierung, Frankfurt am Main), Silvia Sparfeld (Corporate, München). (tw)

Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 12. Februar 2014.

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Deutscher AnwaltSpiegel22 // news & Services

Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 30 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.

Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite

Christoph Abel

IKB Deutsche Industrie­bank AG, Legal Counsel, Düsseldorf

[email protected]

Dr. Conrad Albert

ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München

[email protected]

Carsten Beisheim

Wüstenrot & Württember­gische AG, Chefsyndikus und Leiter Recht und Compliance, Stuttgart

carsten.beisheim@ww­ag.com

Peter Bokelmann

TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschafts­politik, Ditzingen

[email protected]

Dr. Heiko Carrie

Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint­Ouen

[email protected]

Dr. Ulrich Hagel

Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin

[email protected]

Susanne Gellert, LL.M.

German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York

[email protected]

Michael Junge

SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf

[email protected]

Dr. Uta Klawitter

Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg

[email protected]

Dr. Christian Kaeser

Siemens AG, Leiter Konzern steuerabteilung, München

[email protected]

Dr. Donatus Kaufmann

METRO AG, Senior Vice President, Head of Corporate Special Projects & Executive Advisor to the Corporate Board

[email protected]

Dr. Jürgen Klowait

Rechtsanwalt

[email protected]

Georg Kordges

LL.M., ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf

[email protected]

Martin Mildner

Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg

[email protected]

Dr. J. F. Hannes Meckel

GE Germany, General Counsel, Frankfurt am Main

[email protected]

Ausgabe 02 // 29. Januar 2014

Deutscher AnwaltSpiegel23 // Fachbeirat

Solms U. Wittig

Linde AG, Chief Legal Officer, München

[email protected]

Alexander Zumkeller

Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München

[email protected]

Dr. Klaus-Peter Weber

Goodyear Dunlop Tires GmbH, Leiter der Rechtsabteilung, Hanau

[email protected]

Dr. Matthias Wiedenfels

STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmens­entwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel

[email protected]

Arne Wittig

ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen

[email protected]

Heiko Wendel

Rolls­Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen

[email protected]

Melanie Poepping, MBA

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main

[email protected]

Kurt L. Frhr. von Poelnitz

LL.M., IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London

[email protected]

Dr. Klaus Oppermann

Gewerblicher Rechts­schutz Volkswagen AG, Wolfsburg

[email protected]

Frederick Schönig

Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden

frederick.schoenig@aareal­bank.com

Christian Steinberger

VDMA, Leiter Rechtsab­teilung, Frankfurt am Main

[email protected]

Regina Thums

Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt

[email protected]

Dr. Martin Wagener

AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt

[email protected]

Dr. Ute Rajathurai

Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen

[email protected]

Peter Nägele

Siemens AG, General Counsel Energy Sector, Erlangen

[email protected]

Ausgabe 02 // 29. Januar 2014

Deutscher AnwaltSpiegel24 // Fachbeirat

Ashurst LLPReinhard EyringOpernTurm Bockenheimer Landstraße 2–4 60306 Frankfurt am Main Telefon: 069 9711 26Fax: 069 9720 [email protected]

BEITEN BURKHARDTRechtsanwaltsgesellschaft mbHHeinrich MeyerWesthafen TowerWesthafenplatz 160327 Frankfurt am MainTelefon: 069 756095 414Fax: 069 756095 [email protected]

Bird & Bird LLPDr. Alexander Schröder­FrerkesCarl­Theodor­Straße 640213 DüsseldorfTelefon: 0211 200560 00Fax: 0211 200560 11alexander.schroeder­frerkes@ twobirds.comwww.twobirds.com

BTU SIMONEberhard SimonMaffeistraße 380333 MünchenTelefon: 089 290817 0Fax: 089 290817 11Eberhard.Simon@btu­group.dewww.btu­group.de

Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGBeate DünschedeKönigsallee 10040215 DüsseldorfTelefon: 0 211 38800 88Fax: 0 211 [email protected]

DentonsAndreas ZiegenhagenMarkgrafenstraße 3310117 BerlinTelefon: 030 26473 0Fax: 030 26473 [email protected]

FPS Rechtsanwälte & NotareFuencisla HeißEschersheimer Landstraße 25–2760322 Frankfurt am MainTelefon: 069 95957 3196Fax: 069 95957 244heiss@fps­law.dewww.fps­law.de

HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.Lenzhalde 83–8570192 Stuttgart Telefon: 0711 22744­27Fax: 0711 22744­58us@haver­mailaender.dewww.haver­mailaender.de

Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbHDr. Jan Dittmann Brienner Straße 980333 MünchenTelefon: 089 29097 0Fax: 089 29097 200jan.dittmann@heussen­law.dewww.heussen­law.de

KAYE SCHOLER LLPIngrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 2560325 Frankfurt am MainTelefon: 069 25494 0Fax: 069 25494 [email protected] [email protected]

King & Spalding LLPMario LeißnerSkyperTaunusanlage 160329 Frankfurt am MainTelefon: 069 2 5781 1020Fax: 069 2 5781 [email protected] www.kslaw.com

KING & WOOD MALLESONS SJ BERWINDr. Stefan Krüger Atrium am OpernplatzBockenheimer Anlage 4660322 Frankfurt am MainTelefon: 069 505032 113Fax: 069 505032 [email protected]

Klinkert Zindel PartnerDr. Friedrich KlinkertTaunusanlage 1560325 Frankfurt am MainTelefon: 069 972 65 60 0Fax: 069 972 65 60 [email protected]

lindenpartnersDr. Matthias BirkholzFriedrichstraße 9510117 BerlinTelefon: 030 2096 1800Fax: 030 2096 [email protected]

Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbHProfessor Dr. Hans­Georg HahnAnna­Schneider­Steig 2250678 KölnTelefon: 0221 9937 25761Fax: 0221 9937 25774hans­georg.hahn@ luther­lawfirm.comwww.luther­lawfirm.com

MANNHEIMER SWARTLING Dr. Christian BlothBockenheimer Landstraße 51–5360325 Frankfurt am MainTelefon: 069 974012 0Fax: 069 974012 [email protected] www.mannheimerswartling.de

Orrick, Herrington & SutcliffeDr. Wilhelm Nolting­Hauff Heinrich­Heine­Allee 1240213 DüsseldorfTelefon: 0211 36787 142Fax: 0211 36787 155wnolting­[email protected] www.orrick.com

Osborne ClarkeStefan RizorInnere Kanalstraße 1550823 KölnTelefon: 0221 5108 4202Fax: 0221 5108 [email protected]

PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich­Ebert­Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 9585 5515 Fax: 069 9585 5961 [email protected] www.pwc.de

Reed Smith LLP Dr. Stephan RippertVon­der­Tann­Straße 280539 MünchenTelefon: 089 2030­410Fax: 089 2030­[email protected]

WESSING & PARTNERDr. med. Helga WessingRathausufer 16­1740213 DüsseldorfTelefon: 0211 168 440Fax: 0211 168 [email protected]

Universität St� Gallen Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG)Prof. Dr. Leo StaubHolzstraße 15CH­9010 St. GallenTelefon: 0041(0)71 224 2111Fax: 0041(0)71 224 [email protected]

Bucerius Center on the Legal ProfessionMarkus HartungJungiusstraße 620355 HamburgTelefon: 040 30706 267Fax:040 30706 269Markus.hartung@law­school.dewww.bucerius­clp.de

CORNUUM GmbHBehnam SadoughDarmstädter Landstraße 12560598 Frankfurt am MainTelefon: 069 407685 0Fax: 069 407685 [email protected]

FORATIS AGAchim BönninghausKurt­Schumacher­Straße 18–2053113 BonnTelefon: 0228 9 57 50 80Fax: 0228 9 57 50 [email protected]

German American Chamber of Commerce, Inc�Susanne Gellert, LL.M.75 Broad Street, Floor 21New York, NY 10004Telefon: 001 (212) 974 8846 Fax: 001 (212) 974 [email protected]

Recommind GmbHPeter GottschalkVon­Liebig­Straße 153359 RheinbachTelefon: 02226 159 66 25Fax: 02226 159 66 [email protected]

r�o�w� consulting GmbH – legal IT specialist –Christiane Müller­HayeMainzer Landstraße 250–25460326 Frankfurt am MainTelefon: 069 2475042 00Fax: 069 2475042 99christiane.mueller­haye@ rowcon.dewww.rowcon.de

STP Informationstechnologie AGHolger MarggrafLorenzstraße 29 76135 KarlsruheTelefon: 0721 8281 5 0Fax: 0721 8281 5 555info@stp­online.dewww.stp­online.de

Ausgabe 02 // 29. Januar 2014

Deutscher AnwaltSpiegel25 // Kontakte und Ansprechpartner

ImpressumHerausgeber: Prof. Dr. Thomas Wegerich

Redaktion: Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig

Verlag:F.A.Z.­Institut für Management­, Markt­ und Medieninformationen GmbH Geschäftsführung: Volker SachFrankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am MainHRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am MainTelefon: 069 7591­2417 / Fax: 069 7591­80­2417

German Law Publishers GmbHVerleger: Prof. Dr. Thomas WegerichStalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am MainTelefon: 069 7591­2144 / Fax: 069 7591­80­2417

E­Mail: redaktion@deutscher­anwaltspiegel.deInternet: www.deutscher­anwaltspiegel.de

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Strategische Partner: Ashurst; Beiten Burkhardt; Bird & Bird; BTU Simon; Buse Heberer Fromm; Dentons; FPS Rechtsanwälte & Notare; Haver & Mailänder Rechtsanwälte; Heussen Rechtsanwalts­gesellschaft; Kaye Scholer; King & Spalding; King & Wood Mallesons | SJ Berwin; Klinkert Zindel Partner; lindenpartners; Luther; Mann heimer Swartling; Orrick, Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers; Reed Smith; Wessing & Partner

Kooperationspartner: Bucerius Center on the Legal Profession; Cornuum GmbH; Foratis AG; German American Chamber of Commerce, Inc.; Recommind GmbH; r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist –;STP Informations techno lo gie AG; Universität St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law (ES­HSG)

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