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Rechtsanwalt Stephan Thomae
- Fachanwalt für Familienrecht -
Selbstbestimmung am Lebensende
Vorsorgevollmacht • Betreuungsverfügung • Patientenverfügung
Volmar • Thomae • HaaseRechtsanwälte • Fachanwälte
Hirnbeinstraße 287435 Kempten
Tel.: 0831-522 94-0Fax: 0831-522 94-40
E-Mail: [email protected]: www.rechtsanwalt-volmar.de
Stephan ThomaePatientenautonomie: Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung - Patientenverfügung
Geschäftsunfähigkeit/ Einwilligungsunfähigkei
t
Gesetzliches Sorgerecht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung
Gesetzliches Sorgerecht
Stephan ThomaePatientenautonomie: Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung - Patientenverfügung
Geschäftsunfähigkeit/ Einwilligungsunfähigkei
t
Gesetzliches Sorgerecht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung
Gesetzliches Sorgerecht Eltern – minderjährige Kinder(§ 1629 BGB)
Stephan ThomaePatientenautonomie: Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung - Patientenverfügung
Geschäftsunfähigkeit/ Einwilligungsunfähigkei
t
Gesetzliches Sorgerecht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung
Gesetzliches Sorgerecht Eltern – minderjährige Kinder(§ 1629 BGB)
§ 1629 BGB: Vertretung des Kindes
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.
Stephan ThomaePatientenautonomie: Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung - Patientenverfügung
Geschäftsunfähigkeit/ Einwilligungsunfähigkei
t
Gesetzliches Sorgerecht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung
Gesetzliches Sorgerecht Eltern – minderjährige Kinder(§ 1629 BGB)
Kein gesetzliches Vertretungsverhältnis bei Erwachsenen
• Eltern – volljährige Kinder
• Kinder – Eltern
• Ehegatten
• Geschwister
Vorsorgevollmacht
Stephan ThomaePatientenautonomie: Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung - Patientenverfügung
Geschäfts-unfähigkeit/
Einwilligungs-unfähigkeit
Vorsorge-vollmacht
Betreuungs-verfügung
Patienten-verfügung
Gesetzliches Sorgerecht
Form Inhalt Wirksamkeit Widerruf Verwahrung Vergütung
• Grundsatz: Formfreiheit
• Schriftform empfehlenswert
• aus Gründen des Nachweises
• aus Gründen der Klarheit
• Formularform empfehlenswert bei
• Bank-/Kontovollmacht
• Handschriftliche Form oder notarielle Form empfehlenswert
• Wegen Fälschungssicherheit
• Notarielle Form erforderlich bei
• Grundbesitz
• Aufnahme eines Darlehens
• Handelsgewerbe
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Geschäfts-unfähigkeit/
Einwilligungs-unfähigkeit
Vorsorge-vollmacht
Betreuungs-verfügung
Patienten-verfügung
Gesetzliches Sorgerecht
Form Inhalt Wirksamkeit Widerruf Verwahrung Vergütung
Vollmachtgeber
Innenverhältnis Auftrag (§§ 662 ff BGB) oder Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 ff BGB)
Regelungsinhalt: Bedingungen
Bevollmächtigter Befristungen
Beschränkungen (inhaltlich)
Außenverhältnis Vollmacht (§§ 164 ff BGB)
keine Wirksamkeitsbedingungen (z. B. „Falls ich selbst nicht mehr entscheiden kann ...“)
Erklärungsempfänger und Befristungen (Tod) empfehlenswert
(außer Erfordernis der Vorlage der Originalvollmacht)
Beschränkungen (inhaltlich) möglich
Stephan ThomaePatientenautonomie: Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung - Patientenverfügung
Geschäfts-unfähigkeit/
Einwilligungs-unfähigkeit
Vorsorge-vollmacht
Betreuungs-verfügung
Patienten-verfügung
Gesetzliches Sorgerecht
Form Inhalt Wirksamkeit Widerruf Verwahrung Vergütung
• Regelungsinhalte
• Gesundheitsfürsorge, Pflegebedürftigkeit (§§ 1904, 1906 BGB)
• Schweigepflichtentbindungserklärung
• Aufenthaltsfragen, Wohnungsfragen (§ 1907 BGB)
• Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
• Vermögenssorge
• Post- und Fernmeldeverkehr
• gerichtliche Vertretung (§ 79 ZPO)
• Untervollmachtserteilung
• Betreuungsverfügung
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Geschäfts-unfähigkeit/
Einwilligungs-unfähigkeit
Vorsorge-vollmacht
Betreuungs-verfügung
Patienten-verfügung
Gesetzliches Sorgerecht
Form Inhalt Wirksamkeit Widerruf Verwahrung Vergütung
• In der Regel Generalvollmacht („Vertretung in allen Angelegenheiten“)
• Gilt nicht für
• ärztliche Behandlung oder Eingriffe mit Lebensgefahr oder Gefahr dauerhafter Gesundheitsschäden
einschließlich Einwilligung in Unterlassung oder Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen
• freiheitsbeschränkende Maßnahmen
• Organspende
Sofern nicht ausdrücklich in der Vollmacht erwähnt
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Geschäfts-unfähigkeit/
Einwilligungs-unfähigkeit
Vorsorge-vollmacht
Betreuungs-verfügung
Patienten-verfügung
Gesetzliches Sorgerecht
Form Inhalt Wirksamkeit Widerruf Verwahrung Vergütung
• jederzeit möglich
• Vollmacht endet nicht automatisch mit Tod des Vollmachtsgebers,
sofern nicht Vollmacht ausdrücklich zeitlich bis zum Tod befristet
dann wird aber häufig eine Lebensbescheinigung verlangt
zeitliche Befristung daher besser nur im Innenverhältnis regeln
• Vollmacht muß nötigenfalls von Erben widerrufen werden
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Einwilligungs-unfähigkeit
Vorsorge-vollmacht
Betreuungs-verfügung
Patienten-verfügung
Gesetzliches Sorgerecht
Form Inhalt Wirksamkeit Widerruf Verwahrung Vergütung
• Vormundschaftsgericht
• Bevollmächtigter
• Verwahrungstreuhänder (Notar, Rechtsanwalt, Hausarzt)
• Eigenverwahrung
• Vollmachtsregister der Bundesnotarkammer
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Einwilligungs-unfähigkeit
Vorsorge-vollmacht
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Patienten-verfügung
Gesetzliches Sorgerecht
Form Inhalt Wirksamkeit Widerruf Verwahrung Vergütung
• Auftrag (§§ 662 ff BGB):
• Honorierung gesetzlich nicht geregelt
• Aufwandsentschädigung: § 670 BGB
• Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 ff BGB):
• Honorierung entsprechend Werkvertrag oder Dienstvertrag:
vereinbarte oder übliche Vergütung
• Aufwandsentschädigung (§§ 675 Abs. 1, 670 BGB)
§ 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
§ 675 BGB: Entgeltliche Geschäftsbesorgung
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
* * * * *
§ 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
§ 612 BGB: Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
§ 632 BGB: Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
Betreuungsverfügung
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Geschäfts-unfähigkeit/
Einwilligungs-unfähigkeit
Betreuungs-verfügung
Vorsorge-vollmacht
Gesetzliches Sorgerecht
Patienten-verfügung
Ohne Betreuungs-verfügung
Betreuungs-verfügung
Form Inhalt Verwahrung Vergütung
persönlich sachlich
Gericht wählt Betreuer aus
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Geschäfts-unfähigkeit/
Einwilligungs-unfähigkeit
Betreuungs-verfügung
Vorsorge-vollmacht
Gesetzliches Sorgerecht
Patienten-verfügung
Ohne Betreuungs-verfügung
Betreuungs-verfügung
Form Inhalt Verwahrung Vergütung
persönlich sachlich
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Einwilligungs-unfähigkeit
Betreuungs-verfügung
Vorsorge-vollmacht
Gesetzliches Sorgerecht
Patienten-verfügung
Ohne Betreuungs-verfügung
Betreuungs-verfügung
Form Inhalt Verwahrung Vergütung
persönlich sachlich
Formfrei
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Geschäfts-unfähigkeit/
Einwilligungs-unfähigkeit
Betreuungs-verfügung
Vorsorge-vollmacht
Gesetzliches Sorgerecht
Patienten-verfügung
Ohne Betreuungs-verfügung
Betreuungs-verfügung
Form Inhalt Verwahrung Vergütung
persönlich sachlich
Positiv:
Auswahl eines Betreuers und Ersatzbetreuers
Negativ:
Ausschluß eines Betreuers
Aufgabenkreise
• Gesundheitsfürsorge
• Vermögenssorge
• Aufenthaltsbestimmung
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Einwilligungs-unfähigkeit
Betreuungs-verfügung
Vorsorge-vollmacht
Gesetzliches Sorgerecht
Patienten-verfügung
Ohne Betreuungs-verfügung
Betreuungs-verfügung
Form Inhalt Verwahrung Vergütung
persönlich sachlich• Vormundschaftsgericht
• Betreuungsperson
• Verwahrungstreuhänder
(Notar, Rechtsanwalt, Hausarzt)
• Eigenverwahrung
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Einwilligungs-unfähigkeit
Betreuungs-verfügung
Vorsorge-vollmacht
Gesetzliches Sorgerecht
Patienten-verfügung
Ohne Betreuungs-verfügung
Betreuungs-verfügung
Form Inhalt Verwahrung Vergütung
persönlich sachlich
Patientenverfügung
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Geschäftsunfähigkeit/ Einwilligungsunfähigkei
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Gesetzliches Sorgerecht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung
fremder Wille entscheidet bei Geschäftsunfähigkeit/Einwilligungsunfähigkeit
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Geschäftsunfähigkeit/ Einwilligungsunfähigkei
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Gesetzliches Sorgerecht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung
fremder Wille entscheidet bei Geschäftsunfähigkeit/Einwilligungsunfähigkeit Antizipation des Patientenwillens
(Verlängerung der Wirkung des
eigenen Willens)
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Geschäftsunfähigkeit/ Einwilligungsunfähigkei
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Gesetzliches Sorgerecht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung
Grundsatz:
Patient, nicht Arzt entscheidet über Art und Umfang medizinischer Behandlung
Keine Zwangsbehandlung ohne Eigenwilligung des Patienten
Ausnahme:
Eigen- oder Fremdgefährdung
Problem:
Einwilligungsunfähigkeit des Patienten
Lösung:
• Entscheidung eines Bevollmächtigten oder Betreuers (sofern Gesundheitsfürsorge umfaßt)
• mutmaßlicher Patientenwille
• antizipierter Patientenwille (Patientenverfügung)
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Einwilligungs-unfähigkeit
Gesetzliches Sorgerecht
Vorsorge-vollmacht
Betreuungs-verfügung
Patienten-verfügung
Form Inhalt Verwahrung Verbindlichkeit
der Errichtung:
formfrei
empfehlenswert:
Form des Testaments (handschriftlich oder notariell)
des Widerrufs:
• formfrei
• empfehlenswert:
• Formfreiheit des Widerrufs anordnen
• Bestätigungsrhythmus
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Einwilligungs-unfähigkeit
Gesetzliches Sorgerecht
Vorsorge-vollmacht
Betreuungs-verfügung
Patienten-verfügung
Form Inhalt Verwahrung Verbindlichkeit
Anweisung für Art und Umfang ärztlicher Behandlung bei Einwilligungsunfähigkeit
Entscheidung zwischen kurativer und palliativer Behandlung
Reanimation bei Herz-Kreislauf- oder Atemstillstand
Anwendung nicht zugelassener Behandlungsmethoden, Verwendung nicht zugelassener Medikamente
Bluttransfusion
Organtransplantation (TransplantationsG vom 01.12.1997)
Organspende
Sterbehilfe [aktive/passive, direkte/indirekte] ( Verbindlichkeit)
künstliche Beatmung
Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr durch PEG-Sonde (perkutane endoskopisch kontrollierte Gastronomie)
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Geschäfts-unfähigkeit/
Einwilligungs-unfähigkeit
Gesetzliches Sorgerecht
Vorsorge-vollmacht
Betreuungs-verfügung
Patienten-verfügung
Form Inhalt Verwahrung Verbindlichkeit
Rechtliche Grundlagen für Ernährung durch PEG-Sonde
Legen der PEG-Sonde = operativer Eingriff, setzt also Einwilligung voraus
Entfällt Einwilligung nachträglich, muß Sondenernährung abgebrochen werden
nicht Abbruch der Sondenernährung ist einwilligungsbedürftig, sondern weiterer Vollzug derselben
Nachteile:
Fütterung nicht nur Akt der Nahrungsaufnahme, sondern auch Moment menschlicher Zuwendung
Gefahr der Isolation und Vernachlässigung durch Wegfall der Fütterung
Folge: seelische Auszehrung
Bedürfnis nach erhöhter Zuwendung
Gefahr, PEG-Sondenernährung als bloße Rationalisierungsmaßnahme einzusetzen
Stephan ThomaePatientenautonomie: Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung - Patientenverfügung
Geschäfts-unfähigkeit/
Einwilligungs-unfähigkeit
Gesetzliches Sorgerecht
Vorsorge-vollmacht
Betreuungs-verfügung
Patienten-verfügung
Form Inhalt Verwahrung Verbindlichkeit
Behandlungsort (Inland/Ausland, Wohnung/Heim/Angehörige/Krankenhaus/Hospiz)
Seelsorgerische Betreuung
Benennung eines Patientenanwalts (Hausarzt/Rechtsanwalt/Seelsorger/Angehöriger)
Stephan ThomaePatientenautonomie: Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung - Patientenverfügung
Geschäfts-unfähigkeit/
Einwilligungs-unfähigkeit
Gesetzliches Sorgerecht
Vorsorge-vollmacht
Betreuungs-verfügung
Patienten-verfügung
Form Inhalt Verwahrung Verbindlichkeit
Sorgfalt bei der Formulierung:
• Unbestimmte Rechtsbegriffe vermeiden („in Würde sterben“, „erträgliches Leben“ u. ä.)
• Beratung mit Arzt, Rechtsanwalt/Notar, Seelsorger
• Formularsammlungen
• www.medizinethik.de/verfuegungen.htm
•www.justiz.bayern.de/buergerservice/broschueren/
• der Formulierung der Patientenverfügung muß ein Selbstklärungsprozeß vorangehen
Formulierungsbeispiel Bundesministerium der Justiz
Textbausteine aus der Broschüre „Patientenverfügung“ Seite 15 bis 26Die Textbausteine verstehen sich lediglich als Anregungen und Formulierungshilfen. Auf die Erläuterungen in der
Broschüre wird verwiesen.
1. Eingangsformel
Ich..... (Name, Vorname, geboren am, wohnhaft in) bestimme hiermit für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann ....
2. Exemplarische Situationen, für die die Verfügung gelten soll
Wenn• ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde ...• ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufen den Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt
noch nicht absehbar ist...• ich infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit
anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärztinnen oder Ärzte (können namentlich benannt werden) aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Dies gilt für direkte Gehirnschädigung z.B. durch Unfall, Schlaganfall oder Entzündung ebenso wie für indirekte Gehirnschädigung z.B. nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen. Es ist mir bewusst, dass in solchen Situationen die Fähigkeit zu Empfindungen erhalten sein kann und dass ein Aufwachen aus diesem Zustand nicht ganz sicher auszuschließen, aber unwahrscheinlich ist.
• ich infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z.B. bei Demenzerkrankung) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zunehmen.
• Eigene Beschreibung der Anwendungssituation: -------------------------------------------------------------------------------------------- -------------------------------------------------------------------------------------------- (Anmerkung: Es sollten nur Situationen beschrieben werden, die mit einer Einwilligungsunfähigkeit einhergehen können.)
3. Festlegungen zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter ärztlicher Maßnahmen
Lebenserhaltende Maßnahmen
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich,• dass alles medizinisch Mögliche getan wird, um mich am Leben zu erhalten und meine Beschwerden zu lindern.• auch fremde Gewebe und Organe zu erhalten, wenn dadurch mein Leben verlängert werden könnte.ODER• dass alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden. Hunger und Durst sollen auf natürliche Weise gestillt
werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme. Ich wünsche fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten sowie menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege und das Lindern von Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Angst, Unruhe und anderer belastender Symptome.
Schmerz- und Symptombehandlung
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich eine fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung,• aber keine bewusstseinsdämpfenden Mittel zur Schmerz- und Symptombehandlung.ODER• wenn alle sonstigen medizinischen Möglichkeiten zur Schmerz- und Symptomkontrolle versagen, auch
bewusstseinsdämpfende Mittel zur Beschwerdelinderung. • die unwahrscheinliche Möglichkeit einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch schmerz- und
symptomlindernde Maßnahmen nehme ich in Kauf. Künstliche Ernährung
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich, dass eine künstliche Ernährung begonnen oder weitergeführt wird. ODER dass keine künstliche Ernährung unabhängig von der Form der künstlichen Zuführung der Nahrung (z.B.
Magensonde durch Mund, Nase oder Bauchdecke, venöse Zugänge) erfolgt.
Künstliche Flüssigkeitszufuhr
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich• eine künstliche Flüssigkeitszufuhr. ODER• die Reduzierung künstlicher Flüssigkeitszufuhr nach ärztlichem Ermessen.ODER• die Unterlassung jeglicher künstlichen Flüssigkeitszufuhr. Wiederbelebung
A. In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich• in jedem Fall Versuche der Wiederbelebung. ODER• die Unterlassung von Versuchen zur Wiederbelebung.• dass der Notarzt nicht verständigt wird bzw. dass ein ggf. hinzugezogener Notarzt unverzüglich über meine
Ablehnung von Wiederbelebungsmaßnahmen informiert wird.
B. Nicht nur in den oben beschriebenen Situationen, sondern in allen Fällen eines Kreislaufstillstands oder Atemversagens
• lehne ich Wiederbelebungsmaßnahmen ab.ODER• lehne ich Wiederbelebungsmaßnahmen ab, sofern diese Situationen nicht im Rahmen medizinischer Maßnahmen
unerwartet eintreten. Künstliche Beatmung
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich• eine künstliche Beatmung, falls dies mein Leben verlängern kann.ODER• dass keine künstliche Beatmung durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete Beatmung eingestellt wird, unter der
Voraussetzung, dass ich Medikamente zur Linderung der Luftnot erhalte. Die Möglichkeit einer Bewusst-seinsdämpfung oder einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Medikamente nehme ich in Kauf.
Dialyse
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich• eine künstliche Blutwäsche (Dialyse), falls dies mein Leben verlängern kann. ODER• dass keine Dialyse durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete Dialyse eingestellt wird.
Antibiotika
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich• Antibiotika, falls dies mein Leben verlängern kann.ODER• Antibiotika nur zur Linderung meiner Beschwerden. Blut/Blutbestandteile
In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich• die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen, falls dies mein Leben verlängern kann.ODER • die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen nur zur Linderung meiner Beschwerden.
4. Organspende
• Ich stimme einer Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken zu (ggf.: Ich habe einen Organspendeausweis ausgefüllt). Komme ich nach ärztlicher Beurteilung bei einem sich abzeichnenden Hirntod als Organspender in Betracht und müssen dafür ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die ich in meiner Patientenverfügung ausgeschlossen habe, dann (Alternativen)
• geht die von mir erklärte Bereitschaft zur Organspende vor. • gehen die Bestimmungen in meiner Patientenverfügung vor.
ODER• Ich lehne eine Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken ab. 5. Ort der Behandlung, Beistand
Ich möchte• zum Sterben ins Krankenhaus verlegt werden.ODER• wenn irgend möglich zu Hause bzw. in vertrauter Umgebung sterben.ODER• wenn möglich in einem Hospiz sterben.
Ich möchte• Beistand durch folgende Personen: ...• Beistand durch eine Vertreterin oder einen Vertreter folgender Kirche oder Weltanschauungsgemeinschaft: ...• hospizlichen Beistand.
6. Aussagen zur Verbindlichkeit, zur Auslegung und Durchsetzung und zum Widerruf der Patientenverfügung
• Ich erwarte, dass der in meiner Patientenverfügung geäußerte Wille zu bestimmten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und dem Behandlungsteam befolgt wird. Mein(e) Vertreter(in) – z.B. Bevollmächtigte(r)/ Betreuer(in) – soll dafür Sorge tragen, dass mein Wille durchgesetzt wird.
• Sollte eine Ärztin oder ein Arzt oder das Behandlungsteam nicht bereit sein, meinen in dieser Patientenverfügung geäußerten Willen zu befolgen, erwarte ich, dass für eine anderweitige medizinische und/oder pflegerische Behandlung gesorgt wird. Von meiner Vertreterin/meinem Vertreter (z.B. Bevollmächtigte(r)/Betreuer(in)) erwarte ich, dass sie/er die weitere Behandlung so organisiert, dass meinem Willen entsprochen wird.
• In Situationen, die in dieser Patientenverfügung nicht konkret geregelt sind, ist mein mutmaßlicher Wille möglichst im Konsens aller Beteiligten zu ermitteln. Dafür soll diese Patientenverfügung als Richtschnur maßgeblich sein. Die letzte Entscheidung über anzuwendende oder zu unter-lassende ärztliche/pflegerische Maßnahmen liegt bei: (Alternativen)
• meiner/ meinem Bevollmächtigten.• meiner Betreuerin/ meinem Betreuer.• der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt.
• Wenn ich meine Patientenverfügung nicht widerrufen habe, wünsche ich nicht, dass mir in der konkreten Anwendungssituation eine Änderung meines Willens unterstellt wird. Wenn aber die behandelnden Ärztinnen und Ärzte/das Behandlungsteam/mein(e) Bevollmächtigte(r)/ Betreuer(in) aufgrund meiner Gesten, Blicke oder anderen Äußerungen die Auffassung vertreten, dass ich entgegen den Festlegungen in meiner Patienten-verfügung doch behandelt oder nicht behandelt werden möchte, dann ist möglichst im Konsens aller Beteiligten zu ermitteln, ob die Festlegungen in meiner Patientenverfügung noch meinem aktuellen Willen entsprechen. Die letzte Entscheidung über anzuwendende oder zu unterlassende ärztliche/pflegerische Maßnahmen liegt bei: (Alternativen)
• meiner/ meinem Bevollmächtigten.• meiner Betreuerin/ meinem Betreuer. • der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt.
7. Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen
• Ich habe zusätzlich zur Patientenverfügung eine Vorsorgevoll macht für Gesundheitsangelegenheiten erteilt und den Inhalt dieser Patientenverfügung mit der von mir bevollmächtigten Person besprochen:
Bevollmächtigte(r) Name:________________________________________________ Anschrift:______________________________________________Telefon:_____________________ Telefax:_________________
• Ich habe eine Betreuungsverfügung zur Auswahl des Betreuers erstellt (ggf.: und den Inhalt dieser Patientenverfügung mit der/dem von mir gewünschten Betreuerin/Betreuer besprochen).
Gewünschte(r) Betreuerin/BetreuerName:________________________________________________ Anschrift:______________________________________________ Telefon:_____________________ Telefax:_________________
• Ich habe einen Notfallbogen ausgefüllt, den auch meine Hausärztin/mein Hausarzt bestätigt hat. 8. Hinweis auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung
Als Interpretationshilfe zu meiner Patientenverfügung habe ich beigelegt:• Darstellung meiner allgemeinen Wertvorstellungen. • Sonstige Unterlagen, die ich für wichtig erachte: 9. Schlussformel
• Soweit ich bestimmte Behandlungen wünsche oder ablehne, verzichte ich ausdrücklich auf eine (weitere) ärztliche Aufklärung.
10. Schlussbemerkungen
• Mir ist die Möglichkeit der Änderung und des Widerrufs einer Patientenverfügung bekannt.• Ich bin mir des Inhalts und der Konsequenzen meiner darin getroffenen Entscheidungen bewusst.• Ich habe die Patientenverfügung in eigener Verantwortung und ohne Äußeren Druck erstellt.• Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte.
11. Information/Beratung
• Ich habe mich vor der Erstellung dieser Patientenverfügung informiert bei/durch ...• und beraten lassen durch ... 12. Ärztliche Aufklärung/Bestätigung der Einwilligungsfähigkeit
Herr/Frau______________________________________________wurde von mir am_______________________________________ bzgl. der möglichen Folgen dieser Patientenverfügung aufgeklärt. Er/sie war in vollem Umfang einwilligungsfähig.Datum________________________________________________Unterschrift, Stempel der Ärztin/des Arztes________________________________________________________________________Die Einwilligungsfähigkeit kann auch durch eine Notarin oder einen Notar bestätigt werden. 13. Aktualisierung
• Diese Patientenverfügung gilt solange, bis ich sie widerrufe.ODER • Diese Patientenverfügung soll nach Ablauf von (Zeitangabe) ihre Gültigkeit verlieren, es sei denn, dass ich sie durch
meine Unterschrift erneut bekräftige.• Um meinen in der Patientenverfügung niedergelegten Willen zu bekräftigen, bestätige ich diesen nachstehend:
• in vollem Umfang.• mit folgenden Änderungen: ...
Ort, Datum, Unterschrift
Stephan ThomaePatientenautonomie: Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung - Patientenverfügung
Geschäfts-unfähigkeit/
Einwilligungs-unfähigkeit
Gesetzliches Sorgerecht
Vorsorge-vollmacht
Betreuungs-verfügung
Patienten-verfügung
Form Inhalt Verwahrung Verbindlichkeit
• Vormundschaftsgericht (in Bayern kostenlos)
• Betreuungsperson/Bevollmächtigter
• Verwahrungstreuhänder (Notar, Rechtsanwalt, Hausarzt)
• Eigenverwahrung
• Zentralarchive:
• Deutsches Rotes Kreuz, Zentralarchiv, Mainz
• Deutsche Hospizstiftung, Dortmund
• Humanistischer Bundesverband Deutschland, Abt. Patientenverfügung, Berlin
Stephan ThomaePatientenautonomie: Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung - Patientenverfügung
Geschäfts-unfähigkeit/
Einwilligungs-unfähigkeit
Gesetzliches Sorgerecht
Vorsorge-vollmacht
Betreuungs-verfügung
Patienten-verfügung
Form Inhalt Verwahrung Verbindlichkeit
• Grundsatz:
• Patientenwunsch maßgeblich: BGH, Beschluß vom 17.03.2003 – Az. XII ZB 2/03 -: Patientenverfügung nicht nur Indiz für Patientenwillen ärztliche Kompetenz zum Behandlungsabbruch wesentlich erweitert
• Mißachtung des Patientenwillens: Körperverletzung (§ 223 StGB)
• Problem:
• Patientenwille nicht klar
• Patientenwille nicht aktuell
• Patientenwille hat sich geändert
• Patientenwille sitten- oder rechtswidrig (aktive/direkte Sterbehilfe)
Stephan ThomaePatientenautonomie: Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung - Patientenverfügung
Geschäfts-unfähigkeit/
Einwilligungs-unfähigkeit
Gesetzliches Sorgerecht
Vorsorge-vollmacht
Betreuungs-verfügung
Patienten-verfügung
Form Inhalt Verwahrung Verbindlichkeit
Sterbehilfe
Passive Sterbehilfe
Verzicht auf lebensverlängernde Behandlung
Indirekte Sterbehilfe
Lebensverkürzung als Nebenfolge einer schmerzlindernden Behandlung
Aktive/Direkte Sterbehilfe
Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)
Hilfe beim Sterben
(Sterbeprozeß hat bereits eingesetzt)
Hilfe zum Sterben
(Sterbeprozeß hat noch nicht eingesetzt)
zulässig unzulässig
Rechtsanwalt Stephan Thomae
Volmar • Thomae • HaaseRechtsanwälte • Fachanwälte
Hirnbeinstraße 287435 Kempten
Tel.: 0831-522 94-0Fax: 0831-522 94-40
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