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Mayer Brown LLP is a limited liability partnership established under the laws of the State of Illinois, U.S.A.Mayer Brown LLP ist eine Partnerschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht des Staates Illinois, U.S.A.
Rechtliche Gestaltung von CTAsund Vorteile der Treuhandlösung
Vortrag im Rahmen des Seminars „Treuhand, insbesondereContractual Trust Arrangements – ein Modell mit Potential “
Dr. Nicolas Rößler, LL.M.Rechtsanwalt/Partner
+49 69 7941 [email protected]
Januar 2011
Rechtliche Gestaltung von CTAs und Vorteile derTreuhandlösung
Gliederung
1. Rechtliche Grundüberlegungen und Motive
2. Rechtssichere Gestaltung
a. Der Treuhänder
b. Die Treuhandvereinbarung
c. Die Übertragung der Assets
d. Sicherungsmittel
e. Arbeitsrechtliche Implikationen
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Rechtliche Gestaltung von CTAs und Vorteileder Treuhandlösung
Grundüberlegungen und Motive
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Rechtliche Grundüberlegungen und Motive
• Ein Contractual Trust Arrangement (CTA)
– ist ein Mittel zur Ausfinanzierung von Versorgungsverpflichtungen ausDirektzusagen, und
– ist ein geeignetes Mittel zur Insolvenzsicherung von Wertguthabenaus Zeitkontenmodellen.
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CTA - Doppelseitige Treuhand -
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Kapitalmarkt
Direktzusage/Versorgungsanspruch
bzw. Anspruch aus Wertguthaben
Verwaltungstreuhand
Vermögensübertragung/Erstattung
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Treuhänder
Kapitalanlagegesellschaft
Anlage/Vermögensverwaltung
Rechtliche Grundüberlegungen und Motive
• Primäres Ziel aus versorgungsrechtlicher Sicht: Bilanzverkürzungdurch Schaffung saldierungsfähigen Planvermögens
• Nach IAS 19.7 müssen hierfür Vermögensgegenstände
– von einer rechtlich eigenständigen Einheit gehalten werden,
– ausschließlich für die Zahlung oder Finanzierung von Leistungen andie Arbeitnehmer zur Verfügung stehen,
– insolvenzsicher sein und
– nur dann an den Arbeitgeber zurück übertragen werden können,wenn das verbleibende Planvermögen
• (i) zur Bedienung sämtlicher Verbindlichkeiten ausreicht oder
• (ii) die Rückübertragung als Erstattung für geleistete Zahlungen erfolgt.
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Rechtliche Grundüberlegungen und Motive
• § 246 Abs. 2 S. 2, 1. Hs. HGB:
„Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubigerentzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden ausAltersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristigfälligen Verpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zuverrechnen; [……….]“
Streng zweckgebundene Übertragung und Verwertbarkeitder assets für Saldierung in der HGB-Bilanz erforderlich.
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Rechtliche Grundüberlegungen und Motive
• Grundüberlegungen aus versorgungsrechtlicher Sicht:
– Die Einrichtung eines CTA
• lässt den Durchführungsweg der Zusagen von Leistungen derbetrieblichen Altersversorgung unberührt
• ist eine rein „virtuelle Verpflichtungsauslagerung“
• belässt den Arbeitgeber als alleinigen Schuldner der Versorgungsleistung(solange Sicherungsfall ausbleibt)
• begründet grundsätzlich keine Dotierungspflichten, soweit das CTA alleinder Deckung von Versorgungsverpflichtungen dient
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Rechtliche Grundüberlegungen und Motive
• Primäres Ziel im Zusammenhang mit Zeitkonten:Insolvenzsicherung der Wertguthaben gemäß der gesetzlichenVorgaben
• § 7e Abs. 2 S. 1 SGB IV:
„Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Wertguthabenunter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten zu führen,der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung derAnsprüche aus dem Wertguthaben für den Arbeitgeber einsteht,insbesondere in einem Treuhandverhältnis, das die unmittelbareÜbertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Drittenund die Anlage des Wertguthabens auf einem offenenTreuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt.“
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Rechtliche Grundüberlegungen und Motive
• Grundüberlegungen im Zusammenhang mit Wertguthaben:
– Die Einrichtung eines CTA
• ist ein flexibles Sicherungsmittel, bei dem allerdings gesetzlicheDotierungs- und Anlageregularien zu beachten sind
• erlaubt die externe und professionelle Verwaltung der zurInsolvenzsicherung verwendeten Mittel
• belässt den Arbeitgeber als alleinigen Schuldner der Wertguthaben(solange Sicherungsfall ausbleibt)
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Rechtliche Gestaltung von CTAs undVorteile der Treuhandlösung
Rechtssichere Gestaltung
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Rechtssichere Gestaltung des CTA
• Der Treuhänder („Trust“)
– in der Regel eingetragener Verein (aber auch GmbH)
– Satzungszweck (bzw. Gesellschaftszweck) ist die Verwaltung desTreuhandvermögens
– Gegebenenfalls Einflussnahmemöglichkeiten desTrägerunternehmens auf Mitglieder und Vorstand (Vorschlagsrechte)in Satzung klären
– Gründung eines Vereins erfordert wenigstens sieben Mitglieder,Bestand mindestens drei Mitglieder
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Rechtssichere Gestaltung des CTA
• Der Treuhandvertrag zwischen Arbeitgeber und Trust (1)
– Rahmenvertrag, auf dessen Basis assets auf den Trust übertragenwerden
– Inhalt:
• Trust verpflichtet sich zur fremdnützigen Verwaltung der assets
• Anlagegrundsätze (Weisungsrechte des Trägerunternehmens,Anlageausschuss)
• gegebenenfalls Dotierungspflicht
• Rückübertragungs- und Erstattungsregelungen
• Datenschutz
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Rechtssichere Gestaltung des CTA
• Der Treuhandvertrag zwischen Arbeitgeber und Trust (2)
– Rahmenvertrag, auf dessen Basis assets auf den Trust übertragenwerden
– Inhalt:
• Ggf. „Zahlstellenregelung“
• Schicksal der plan assets im Falle eines Betriebsübergangs (und damitWegfall der zu besichernden Verpflichtungen beim Trägerunternehmen)
• Verhältnis zur gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichenAltersversorgung gem. §§ 7 ff. BetrAVG
• Klare Trennung zwischen Verwaltung von Vermögensgegenständen zurDeckung von Versorgungsverpflichtungen und Vermögensgegenständenzur Deckung von Wertguthaben
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Rechtssichere Gestaltung des CTA
• Übertragung der einzelnen assets
– Übertragung der einzelnen assets bedarf gesonderterRechtsgeschäfte
• Gegebenenfalls Formerfordernisse zu beachten (z. B. bei der Übertragungvon Immobilien)
– Übergang des rechtlichen Eigentums auf Trust; wirtschaftlichesEigentum verbleibt beim Arbeitgeber => Übertragung iststeuerneutral
• § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO: „Bei Treuhandverhältnissen sind dieWirtschaftsgüter dem Treugeber [………….] zuzurechnen.“
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Rechtssichere Gestaltung des CTA
• Sicherungsmittel
– Treuhandvertrag erlischt mit Insolvenzeröffnung gem. §§ 115, 116 InsO
– Verpfändungsmodelle
• Verpfändung des Rückübertragungsanspruchs des Arbeitgebers ausTreuhandvertrag an die Versorgungsberechtigten
• Nachteil: Jeder Begünstigte muss zustimmen, im InsolvenzfallZugriffsrecht des PSVaG
– Doppelseitige Treuhand
• Neben der Verwaltungstreuhandabrede wird zwischen Trust undTrägerunternehmen eine Sicherungsabrede zugunsten der Berechtigtenvereinbart
• Die Versorgungsberechtigten erhalten bei Eintritt des Sicherungsfalls (z. B.Insolvenz des Arbeitgebers) einen eigenständigen Erfüllungsanspruchgegen den Treuhänder
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Rechtssichere Gestaltung des CTA
• Arbeitsrechtliche Implikationen aus betriebsrentenrechtlicher Sicht
– Zusage bleibt unberührt
– Keine Mitbestimmung
– Aber: Aus unternehmenspolitischen Gründen empfiehlt sich in derRegel dennoch die Information der Arbeitnehmer/des Betriebsrats
• Arbeitsrechtliche Implikationen im Zusammenhang mitWertguthaben
– Keine Mitbestimmung
– Aber: Auskunftsansprüche der Arbeitnehmer und ggf. desBetriebsrats
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Anhang:
Gegenüberstellung der rechtlichen Aspekte einerVerpflichtungsauslagerung durch Einrichtung eines CTA undDurchführungswegwechsel auf einen Pensionsfonds
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Auslagerung der VersorgungsverpflichtungenGegenüberstellung von CTA und Pensionsfonds - 1 -
Die zur Ausfinanzierung der übernommenenVerpflichtungen zu leistende Zahlung an denPensionsfonds ist steuerlich abzugsfähig alsBetriebsausgabe
Aber: Für die Versorgungsberechtigtenbleibt die Zahlung an den Pensionsfonds nurdann steuerneutral, wenn der Arbeitgebersich verpflichtet, den Unterschiedsbetragzwischen der Zahlung an den Pensionsfondsund dem Betrag der aufgelöstenPensionsrückstellungen gleichmäßig übereinen Zeitraum von 10 Jahren verteilt alsBetriebsausgaben geltend zu machen
Übertragung von Vermögensmitteln hatkeine steuerlichen Auswirkungen für denArbeitgeber, da das wirtschaftlicheEigentum beim Arbeitgeber verbleibt
Steuerliche Auswirkung der Vermögens-übertragung an Treuhänder bzw.Pensionsfonds für bereits bestehendeVerpflichtungen
Auflösung der Pensionsrückstellungen inHandels- und Steuerbilanz
Fortbestand der Pensionsrückstellungen inder Steuerbilanz und damit auch dergewinnmindernden Wirkung nach EStG
Pensionsrückstellungen
Ermöglicht Bilanzverkürzung durchÜbertragung bestehender Verpflichtungenauf Pensionsfonds und Ausschluss derVerpflichtung zur Bildung neuerRückstellung
Ermöglicht Verkürzung der HGB, IAS undUS-GAAP Bilanz durch Saldierung vonVerpflichtungen und ausgelagertenVermögensmitteln.
Bilanzverkürzung
PensionsfondsContractual TrustArrangement (CTA)
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Auslagerung der VersorgungsverpflichtungenGegenüberstellung von CTA und Pensionsfonds - 2 -
PensionsfondsContractual TrustArrangement (CTA)
Reduzierte PSV-Beiträge durch Einschaltungeines Pensionsfonds
Keine VeränderungPSV-Beiträge
Dient ausschließlich der Finanzierung vonLeistungen der betrieblichenAltersversorgung
Möglichkeit der Nutzung auch zurInsolvenzsicherung zB vonArbeitszeitkonten
Weitere Verwendungsmöglichkeiten
Finanzierung erfolgt zwingend durchGeldzahlung
Finanzierung auch mit anderenVermögensmitteln als Geld möglich (nichtbei Gruppen-CTA)
Zur Finanzierung denkbare Assets
Erhebliche Einmalzahlung und laufendeDotierung erforderlich, regulierteKapitalanlage
Weitreichende Freiheit hinsichtlichVermögensausstattung und Kapitalanlage(eingeschränkt bei Gruppen-CTA)
Vermögensabfluss und Kapitalanlage
Grundsätzlich verhältnismäßig niedrigeEinrichtungs- und Verwaltungskosten.
Grundsätzlich verhältnismäßig hoheEinrichtungs- und Verwaltungskosten(Alternative: Gruppen-CTA)
Einrichtungs- und Verwaltungskosten
Arbeitnehmer müssen in der Regelzustimmen
Keine Beteiligung derVersorgungsberechtigten oder desBetriebsrats erforderlich
Arbeitnehmerbeteiligung
Die Beiträge an den Pensionsfonds sindsteuerlich abzugsfähig.
Für die Begünstigten sind die Beiträge abernur bis zur Grenze des § Nr. 63 EStGeinkommensteuerfrei.
Übertragung von Vermögensmitteln hatkeine steuerlichen Auswirkungen fürArbeitgeber, da das wirtschaftlicheEigentum beim Arbeitgeber verbleibt
Steuerliche Auswirkung derVermögensübertragung an Treuhänderbzw. Pensionsfonds für künftigeVerpflichtungen
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