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Recht - GrundlagenDr. Friedrich Filzmoser
Recht-Grundlagen Begriffe Stufenbau der Rechtsordnung EU-Recht Bescheid Behörden Durchbrechungen der Rechtskraft Rechtsmittel Höchstgerichte Grundrechte Verfahrensrechte Besonderheiten im Verwaltungsstrafverfahren
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Recht-Grundlagen
Moral / Sitte
Def.:Recht = durchsetzbare Normen Geschriebenes Recht laut Verfassung Gewohnheitsrecht ?
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Begriffe
Verfahrensrecht oder Prozessrecht (ZPO,BAO, AVG, StPO)
Materielles Recht (ABGB, UGB, KSchG, AngG, ...) Bundesrecht (NR / BR) / Landesrecht (Landtag) Öffentliches Recht
( z.B.: GewO, BauO, StGB ) Privatrecht oder Zivilrecht
( z. B.: Erb-, Familien-, Schuld-,Sachenrecht ABGB )
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Stufenbau der Rechtsordnung1.) Gesetzgebung
Bauprinzipien (demokratisch, föderalistisch,
republikanisch, rechtsstaatlich, ...)
Änderung nur durch Volksabstimmung
VerfassungsrechtEinfaches VerfassungsrechtÄnderung mit 2/3 Mehrheit /
Hälfte-Anwesenheit im NR
Einfache Gesetze müssen verfassungskonform sein
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Stufenbau der Rechtsordnung2.) Vollziehung
nur aufgrund der Gesetze
Verwaltung Gerichtsbarkeit (Justiz)(weisungsgebundene Beamte)
Verordnung (generell) Urteil
Bescheid (individuell)
ACHTUNG: Vorrang des EU-Rechts
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EU-Recht
Organe Rat: Regierungschefs oder Ministerrat, hat
gesetzgebende Gewalt Kommission: „Regierung“ hat Initiativrecht Parlament: Kontrollrecht/Mitwirkungsrecht EuGH /Gericht 1. Instanz: Sitz Luxemburg Wirtschafts- und Sozialausschuss Ausschuss der Regionen Europäische Zentralbank (EZB)
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EU-Recht
Normen Verordnungen: unmittelbar wirksam Richtlinien: müssen in nationales Recht
umgesetzt werden Nationales Recht muss EU- konform ausgelegt
werden Vorlagepflicht der Höchstgerichte an EuGH in
Zweifelsfragen Vorrang des EU-Rechts
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Behörden
Behörden: mit Hoheitsmacht ausgestattete Organe („Ämter“) Hoheitsmacht: Recht, verbindliche
Anordnungen zu erlassen (Verordnungen, Bescheide, Urteile)
Gerichtsbehörden: Richter weisungsfrei, unabsetzbar, unversetzbar
Verwaltungsbehörden: weisungsgebunden
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Behörden
Verwaltungsbehörden des Bundes Bundesminister
Mittelbare Bundesverwaltung
Bezirksverwaltungsbehörde (BH bzw. Magistrat)
Landeshauptmann
Eigene Bundesbehörden (Finanzämter, Polizei- und Sicherheitsdirektionen)
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Behörden
Verwaltungsbehörden der Länder
Bezirksverwaltungsbehörden BH / Magistrat
Landesregierung
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Behörden
Verwaltungsbehörden der Gemeinden Bürgermeister Gemeindevorstand (Stadtsenat) Gemeinderat
Eigener Wirkungsbereich (z.B.: Baurecht in Selbstverwaltung,
Flächenwidmung)
Übertragener Wirkungsbereich (z.B.: Wählerevidenz)
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Behörden
Sonstige Verwaltungsbehörden Selbstverwaltungskörper
– Kammern (berufliche Interessenvertretung)– Sozialversicherungsanstalten
Beliehene Unternehmen– z.B.: Kfz-Techniker („Pickerl“)
Achtung: Privatwirtschaftverwaltung, keine Verwaltung i. S. Gesetzesvollziehung; Staat tritt wie „Privater“ auf
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Bescheid
Individuell / konkrete Norm einer VerwaltungsbehördeForm und Mindestinhalt: Schriftlichkeit bzw. Beurkundung mündl. Bescheide Individuell bestimmter Adressat Bescheidbezeichnung Behörde, die Bescheid erlässt Spruch Begründung Rechtsmittelbelehrung Fertigung
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Bescheid
Bescheidwirkung
Wird kein Rechtsmittel erhoben bzw. steht kein Rechtsmittel (mehr) zu Spruch rechtskräftig und vollstreckbar
Rechtskraft geht vor Richtigkeit !
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Durchbrechungen der RechtskraftVon Amtswegen insbes. wenn Kein Eingriff in Rechte Betroffener Schwerwiegende Schäden oder
Gefährdungen Unzuständigkeit der Behörde
Kein Rechtsanspruch auf Aufhebung von Amts wegen
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Durchbrechungen der Rechtskraft
Wiederaufnahme Neue Tatsachen od. Beweismittel, die ohne
Verschulden d. Partei nicht geltend gemacht werden konnten
Urkundenfälschung oder strafbare Handlungen („Erschleichen“)
Lösung einer Vorfrage anders im Nachhinein
Frist: 2 Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes / Termin muss angegeben werden / max. 3 Jahre
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Durchbrechungen der Rechtskraft
Wiedereinsetzung
Unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis/
kein grobes Verschulden der Partei
Frist: 14 Tage nach Wegfall des Hindernisses
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RechtsmittelBeschwerde (neu seit 1. 1. 2014)
Frist: seit 1.1.2014 vier Wochen (zuständig Landes- oder Bundesverwaltungsgericht bzw. Bundesfinanzgericht)
grundsätzlich aufschiebende Wirkung Kein Anwaltszwang Gegen Entscheidungen der Landes- oder
Bundesverwaltungsgerichte bzw. des Bundesfinanzgerichtes Revision an VwGH oder Beschwerde an VfGH möglich
Mindestinhalt der Beschwerde:Bescheidbezeichung (Datum/Aktenzahl/Behörde/Zustelldatum)begründeter Antrag auf Aufhebung/Änderung des Bescheides
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Rechtsmittel / Säumnis Entscheidungspflicht (grundsätzlich sofort,
höchstens 6 Monate) Wird keine Entscheidung getroffen:
Säumnisbeschwerde an VwG Säumnis der VwG Fristsetzungsantrag an VwGH
möglich bei säumiger/m Behörde/Gericht einzubringen
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Höchstgerichte
Oberster Gerichtshof (OGH)
Zuständig in letzter Instanz:
Strafrecht (StGB) Zivilrecht einschl. Arbeitsrecht
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Höchstgerichte
Verfassungsgerichtshof (VfGH)
zuständig insbes.: Aufhebung verfassungswidriger Gesetze und
gesetzeswidriger Verordungen
Aufhebung verfassungswidriger Bescheide (im Fall von Grundrechtsverletzungen z.B. Gleichheitssatz)
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HöchstgerichteVerwaltungsgerichtshof (VwGH)zuständig insbes.: Aufhebung von Entscheidungen, wenn nicht
verfassungsrechtlich geschützte Rechte verletzt werden
Entscheidung in der Sache, wenn Verwaltungsgericht säumig ist (Fristsetzungsantrag)
Seit 2014: eigene Landes-VwG sowie 1 Bundes-VwG und ein Bundesfinanzgericht
eingeschränkter Zugang zum VwGH
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Europäischer Gerichtshof (EuGH)Sitz: LuxemburgVerstöße gegen EU-Recht, insbes. Grundfreiheiten ( Niederlassungs-, Dienstleistungs-, Waren-, Kapitalverkehrsfreiheit)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)Sitz: StraßburgZuständig für Verletzungen der Menschenrechtskonvention(z.B.: Meinungsfreiheit, Faires Verfahren, etc.)
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Höchstgerichte
Rechtsquellen: Staatsgrundgesetz (StGG) Menschenrechtskonvention (MRK) Bundesverfassung (B-VG Art. 7- Gleichheitssatz) Europ. Grundrechtscharta (GRC)
Beispiele: Erwerbsfreiheit, Freiheit der Berufswahl, Meinungsfreiheit, Eigentumsfreiheit, Vereins- und Versammlungsfreiheit, Religionsfreiheit, uva)
Grundrechte stehen im Verfassungsrang ( VfGH bzw. EGMR sowie EuGH ist letztlich zuständig)
Grundrechte
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Parteiengehör Akteneinsicht Bescheidzustellung Berufung Entscheidung Geheimhaltung (nicht öffentlich) Beschwerdemöglickeit beim VfGH/VwGH Wiederaufnahme /Wiedereinsetzung in bestimmten Fällen
Sonstige Rechte: Anleitungspflicht der Behörde, Beschwerde bei Volksanwaltschaft, Auskunftspflicht der Behörde, rechtzeitige Ladung, …
Verfahrensrechteeiner Partei im Verwaltungsverfahren
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Formalismus (Tatort,Tatzeit,Tatbestand etc.,keine Doppelbestrafung)
Bestellung verantwortlicher Beauftragter möglich Verfolgungsverjährung (seit 2014: 12 Monate) Recht auf Absehen von der Strafe, wenn Verschulden gering und
Folgen unbedeutend 2. Instanz: seit 2014 Landesverwaltungsgerichte Anonymverfügung, Strafverfügung (vereinfachtes Verfahren) Strafverfügung kann mittels Einspruches (14-Tagesfrist)
bekämpft werden ordentl. Verfahren ist einzuleiten! Anonymverfügung kann „ignoriert werden“ ordentl. Verfahren
ist dann einzuleiten od. es wird binnen 4 Wo. bezahlt (keine Vorstrafe)
Tilgungsfrist: 5 Jahre
Besonderheiten im Verwaltungsstrafverfahren
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