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Sanieren. Haben wir die Grundlagen für die Umsetzung des Artikels 74? Allgemein und einige Anmerkungen aus baden–württembergischer Sicht Christian Grimm Referat Strahlenschutz

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Page 1: Radonsicheres Bauen und Sanieren. Haben wir die Grundlagen für die Umsetzung des Artikels 74? Allgemein und einige Anmerkungen aus baden–württembergischer

Radonsicheres Bauen und Sanieren.Haben wir die Grundlagen für die

Umsetzung des Artikels 74?

Allgemein und einige Anmerkungen aus baden–württembergischer Sicht

Christian Grimm

Referat Strahlenschutz

Page 2: Radonsicheres Bauen und Sanieren. Haben wir die Grundlagen für die Umsetzung des Artikels 74? Allgemein und einige Anmerkungen aus baden–württembergischer

Allgemeines Artikel 74

Forderungen Auswirkungen Maßnahmen

Artikel 103 Anhang XVI Baden - Württemberg

Radoninformation und Umsetzung

Einleitung

Bad Schlema Juni 2012

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Euratom-Vertrag – Die Präambel

Bad-Schlema Juni 2012

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Der Artikel 31 Euratom-Vertrag

Bad-Schlema Juni 2012

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Im Mai 1996 verabschiedet der Rat der Europäischen Union

- Die Richtlinie zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung

- Umsetzung in deutsches Recht erfolgt

Die Richtlinie

Bad-Schlema Juni 2012

Folie 5

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Zur Feststellung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung

Vorlage eines Entwurfs nach Artikel 31 Euratom-Vertragim September 2011

Der Richtlinienentwurf

Bad-Schlema Juni 2012

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Artikel 74

Radon in Wohnräumen und öffentlich zugänglichen Gebäuden

Bad-Schlema Juni 2012

Folie 7

1. Im Rahmen des in Artikel 103 des genannten Maßnahmenplans legen die Mitgliedsstaaten nationale Referenzwerte für die Radonkonzentration in Gebäuden fest, die (im jährlichen Durchschnitt) folgende Werte nicht überschreiten dürfen:

a) 200 Bq m-3 in neuen Wohnräumen und neuen öffentlich zugänglichen Gebäuden.b) 300 Bq m-3 in bestehenden Wohnräumen.c) 300 Bq m-3 in bestehenden öffentlich zugänglichen Gebäuden. In bestimmten Fällen in denen

die Aufenthaltsdauer nur kurz ist, kann ein Referenzwert von bis zu 1000 Bq m -3 festgelegt werden.

2. Im Rahmen des nationalen Maßnahmenplansa) Treffen die Mitgliedsstaaten Maßnahmen, um bestehende Wohnräume zu bestimmen, in

denen der Referenzwert überschritten wird, und dazu anregen, Maßnahmen zur Verringerung der Radonwerte in solchen Wohnräumen zu treffen;

b) Sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass in öffentlich zugänglichen Gebäuden in radongefährdeten Gebieten Radonmessungen durchgeführt werden.

3. Die Mitgliedsstaatenlegen besondere Bauvorschriften fest, um einen Radoneintritt aus dem Boden sowie (gemäß dem nationalen Maßnahmenplan) aus Baumaterialien zu verhindern und verpflichten insbesondere in radongefährdeten Gebieten zu Einhaltung solcher Bauvorschriften, um Radonkonzentrationen zu vermeiden, die den Referenzwert für Gebäude überschreiten.

4. Die Mitgliedsstaatenstellen lokale und nationale Daten über die vorhandenen Radonkonzentrationen, die damit verbundenen Gesundheitsrisiken und die zur Verringerung vorhandener Radonkonzentrationen verfügbaren technischen Mittel bereit.

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1. Die Mitgliedsstaaten erstellen einen Maßnahmenplan für den Umgang mit langfristigen Risiken der Radon-Exposition in Wohnräumen, öffentlich zugänglichen Gebäuden und an Arbeitsplätzen, und zwar hinsichtlich jeglicher Radonquellen im Boden, in Baumaterialien oder im Wasser. Der Maßnahmenplan trägt den in Anhang XVI aufgeführten Punkten Rechnung.

2. Die Mitgliedsstaaten übermitteln der Kommission den Maßnahmenplan und Angaben zu allen ermittelten radongefährdeten Gebieten. Die Mitgliedsstaaten aktualisieren den Maßnahmenplan und die Angaben zu den radongefährdeten Gebieten regelmäßig.

Artikel 103

Bad-Schlema Juni 2012

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Als Anhaltspunkt dienende Liste von Punkten, die im nationalen Maßnahmenplan zum Umgang mit langfristigen Risiken von Radon-Expositionen enthalten sein sollten

1. Strategie für die Durchführung von Erhebungen zu Radonkonzentrationen in Gebäuden, für den Umgang mit Messdaten (nationale Radon-Datenbank) und für die Aufstellung sonstiger Parameter (Boden- oder Gesteinsarten, Bodengaskonzentration, Durchlässigkeit und Gehalt an Radium-226 in Gestein und Boden).

2. Verfügbare Daten und Kriterien für die Abgrenzung radongefährdeter Gebiete oder für die Ermittlung radongefährdeter Gebäude.

3. Ermittlung von öffentlich zugänglichen Gebäuden und von Arbeitsplätzen, z.B. von Schulen, unterirdischen Arbeitsplätzen oder Badeanlagen, in denen Messungen erforderlich sind, ausgehend von einer Risikoabschätzung, die auch Aufenthaltszeiten berücksichtigt.

4. Grundlage für die Aufstellung von Referenzwerten für bestehende Wohnräume, Arbeitsplätze, öffentlich zugängliche Gebäude und neue Gebäude.

5. Zuweisung von Zuständigkeiten (staatlich und nicht-staatlich), Koordinierungsmechanismen und verfügbare Ressourcen für die Umsetzung des Maßnahmenplans.

6. Strategie für die Verringerung der Radon-Exposition in Wohnräumen, insbesondere in radongefährdeten Gebieten.

7. Strategie, darunter Methoden und Instrumente, zur Verhinderung des Radon-Eintritts in neue Gebäude, einschließlich der Ermittlung von Baumaterialien mit bedeutender Radon-Exhalation.

8. Zeitpläne für Audits und Überprüfung des Maßnahmenplans.

9. Kommunikationsstrategie zur Schärfung des Bewusstseins der Öffentlichkeit und Unterrichtung örtlicher Entscheidungsträger über die mit dem Rauchen verbundenen Radonrisiken.

10. Gegebenenfalls Leitlinien für Messmethoden und –instrumente sowie Abhilfemaßnahmen. Zu erwägen sind auch Kriterien für die Akkreditierung von Mess- und Sanierungsdiensten.

11. Gegebenenfalls Bereitstellung finanzieller Hilfe für Radonerhebungen und für Abhilfemaßnahmen, insbesondere für private Wohnräume mit sehr hohen Radonkonzentrationen.

12. Langfristige Ziele in Bezug auf die Verringerung des durch Radon-Exposition bedingten Lungenkrebsrisikos (für Raucher und Nichtraucher).

Anhang XVI

Bad-Schlema Juni 2012

Folie 9

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1.Im Rahmen des in Artikel 103 des genannten Maßnahmenplans legen die Mitgliedsstaaten nationale Referenzwerte für die Radonkonzentration in Gebäuden fest, die (im jährlichen Durchschnitt) folgende Werte nicht überschreiten dürfen:

a)200 Bq m-3 in neuen Wohnräumen und neuen öffentlich zugänglichen Gebäuden.

b)300 Bq m-3 in bestehenden Wohnräumen.c)300 Bq m-3 in bestehenden öffentlich zugänglichen

Gebäuden. In bestimmten Fällen in denen die Aufenthaltsdauer nur kurz ist, kann ein Referenzwert von bis zu 1000 Bq m-3 festgelegt werden.

Artikel 74 (1)

Bad-Schlema Juni 2012

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2. Im Rahmen des nationalen Maßnahmenplansa)Treffen die Mitgliedsstaaten Maßnahmen, um bestehende

Wohnräume zu bestimmen, in denen der Referenzwert überschritten wird, und dazu anregen, Maßnahmen zur Verringerung der Radonwerte in solchen Wohnräumen zu treffen;

b)Sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass in öffentlich zugänglichen Gebäuden in radongefährdeten Gebieten Radonmessungen durchgeführt werden.

Artikel 74 (2)

Bad-Schlema Juni 2012

Folie 11

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3. Die Mitgliedsstaaten legen besondere Bauvorschriften fest, um einen Radoneintritt aus dem Boden sowie (gemäß dem nationalen Maßnahmenplan) aus Baumaterialien zu verhindern und verpflichten insbesondere in radongefährdeten Gebieten zu Einhaltung solcher Bauvorschriften, um Radonkonzentrationen zu vermeiden, die den Referenzwert für Gebäude überschreiten.

Artikel 74 (3)

Bad-Schlema Juni 2012

Folie 12

Page 13: Radonsicheres Bauen und Sanieren. Haben wir die Grundlagen für die Umsetzung des Artikels 74? Allgemein und einige Anmerkungen aus baden–württembergischer

4. Die Mitgliedsstaaten stellen lokale und nationale Daten über die vorhandenen Radonkonzentrationen, die damit verbundenen Gesundheitsrisiken und die zur Verringerung vorhandener Radonkonzentrationen verfügbaren technischen Mittel bereit.

Artikel 74 (4)

Bad-Schlema Juni 2012

Folie 13

Page 14: Radonsicheres Bauen und Sanieren. Haben wir die Grundlagen für die Umsetzung des Artikels 74? Allgemein und einige Anmerkungen aus baden–württembergischer

Bad-Schlema Juni 2012

Folie 14

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Die Frage:

Haben wir die Grundlagen für die Umsetzung des Artikel 74

Ist mit

nein

zu beantworten

Ergebnis

Bad-Schlema Juni 2012

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Radonhandbuch

Radoninformation und Umsetzung in Baden-Württemberg

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Radoninformation und Umsetzung in Baden-Württemberg

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Folie 17

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Information der unteren Bau- und Umweltbehörden- Landratsämter und kreisfreien Städte

Großflächige Verteilung der Broschüren Pressearbeit Kontakt zu Verbänden und Energieversorgern Firmenkontakte

- Messgerätehersteller und Anbieter von Messungen Beratung bei Bürgeranfragen

Radoninformation und Umsetzung in Baden-Württemberg

Bad-Schlema Juni 2012

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Reaktion der Politik

- Anfragen

- Anträge

Einrichtung einer Beratungsstelle

Kosten ?? Personal ???

Radoninformation und Umsetzung in Baden-Württemberg

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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