privazyplan® - der praxisleitfaden zum datenschutz

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Page 1: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz
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PrivazyPlan® im Mai 2019 Seite 2

von SecureDataService Nicholas Vollmer

im Mai 2019

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Diese Demo zeigt 51 von 250 Seiten der "Express"-Version.
Page 3: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Inhaltsverzeichnis PrivazyPlan® im Mai 2019 Seite 3

1 Einleitung ...................................................................................... 4

2 Persönlichkeitsrechte............................................................. 29

3 Dokumentation und Nachweise .............................................. 85

4 Rechtmäßigkeit und Einwilligung ........................................... 106

5 Sicherheit und Datenschutzverletzungen ............................... 136

6 Datenschutz-Folgenabschätzung und Konsultation ................. 155

7 Andere Verantwortliche und Auftragsverarbeitung .................. 164

8 Benennung eines Datenschutzbeauftragten etc. .................... 194

9 Sonstige Datenschutzvorschriften ......................................... 219

10 Das neue Bundesdatenschutzgesetz ........................... …228

11 Pflichten des Datenschutzbeauftragten..................................... 247

12 Formulare ................................................................................. 258

13 Fachinformationen .................................................................... 355

14 Anhang ..................................................................................... 450

… ein ausführliches Inhaltsverzeichnis finden Sie auf Seite 464. Eine Kurzzusammenfassung der Pflichten findet sich auf Seite 451; eine tabellarische Übersicht auf Seite 467. Die Basis-Checkliste des PrivazyPlan® für einen schnellen themati-schen Einstieg findet sich auf Seite 260.

Der Autor: SecureDataService, Dipl. Ing. (FH) Nicholas Vollmer,

Priorstraße 63, 41189 Mönchengladbach, Deutschland Tel: +49 2166 96523-38, Fax: +49 2166 96523-39,

E-Mail: [email protected]

Das Copyright: Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieser Publikation darf ohne schriftliche Genehmigung des Autors nicht verbreitet werden.

Jedes Exemplar ist u.a. durch sichtbare Wasserzeichen geschützt; nur innerhalb dieses Unternehmens darf der PrivazyPlan® genutzt werden.

Die Wortmarken:

Die Wortmarken PrivazyPlan®, TOM-Guide®, DSB-MIT-SYSTEM®, DSB-Reporter® und TOM-Domäne® sind auf Herrn Nicholas Vollmer registriert.

Alle anderen Wortmarken gehören den jeweiligen Eigentümern.

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Sie sehen oben, dass die Kapitel 8, 11, 12 und 13 in der "Express"-Version ausgeblendet sind.
Page 4: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Einleitung PrivazyPlan® im Mai 2019 Seite 4

1. Einleitung

1 Einleitung ...................................................................... 4

2 Persönlichkeitsrechte ................................................... 30

3 Dokumentation und Nachweise ..................................... 85

4 Rechtmäßigkeit und Einwilligung ................................. 106

5 Sicherheit und Datenschutzverletzungen...................... 136

6 Datenschutz-Folgenabschätzung und Konsultation ....... 155

7 Andere Verantwortliche und Auftragsverarbeitung ........ 164

8 Benennung eines Datenschutzbeauftragten etc. ........... 194

9 Sonstige Datenschutzvorschriften ............................... 219

10 Das neue Bundesdatenschutzgesetz ......................... 229

11 Pflichten des Datenschutzbeauftragten ...................... 247

12 Formulare ............................................................... 258

13 Fachinformationen ................................................... 355

14 Anhang ................................................................... 450

Eine Kurzzusammenfassung der Pflichten findet sich auf Seite 451; eine tabellarische Übersicht auf Seite 467. Die Basis-Checklisten des PrivazyPlan® für einen schnellen thematischen Einstieg findet sich auf Seite 260.

1.1 Vorwort zur aktuellen Ausgabe ................................................................. ............................... 5 1.2 Allgemeines Vorwort ................................................................................................................. 6 1.3 Hinweise zum Umgang mit dem PDF-Dokument ....................................................................... 7 1.4 Wie funktioniert der PrivazyPlan®? ........................................................................................... 10 1.5 Wichtige Entscheidungen vorab ............................................................................................. 14 1.6 Priorisierung der Pflichten ....................................................................................................... 16 1.7 Allgemeine Bearbeitungshinweise (zum PDCA-Zyklus) .......................................................... 21 1.8 Systematische Kürzel für Einwilligungen und Infotexte ............................................................ 25 1.9 Was leistet der PrivazyPlan® nicht? ......................................................................................... 26 1.10 Datenschutz-Managementsystem mit minimalen Mitteln („Mini-DSMS“) .................................. 26

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In dieser Demo-Version sind die Unterkapitel stark gekürzt.
Page 5: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Einleitung: PrivazyPlan® im Mai 2019 Vorwort zur aktuellen Ausgabe Seite 5

1.1 Vorwort zur aktuellen Ausgabe

Einleitung

Liebe Leser, als Autor des PrivazyPlan® heiße ich Sie herzlich willkommen zur aktuellen Aus-gabe im Mai 2019. Was sind die wichtigsten Neuerungen in diesem Monat?

Fernzugang statt E-Mails? Es gibt gute Gründe dafür, dass man sensible Informationen und Dateien mit den betroffenen Personen nicht per E-Mail austauscht, sondern mittels Up- und Downloads vollzieht. Dies gilt es zu erwägen. Bitte beachten Sie dabei auch die konkreten Sicherheitshinweise der Aufsichtsbehörden. Seite 22

Muss man wirklich ALLE Daten kopieren? Das Recht auf Datenkopie kann im Falle von Beschäftigten sehr viel Arbeit machen. Es empfiehlt sich eine „stufenweise“ Vorgehensweise. Seite 51

Kann man eine Datenkopie verweigern? Wann ist ein Verlangen nach Datenkopie „exzessiv“? Unter bestimmten Um-ständen könnte sich ein Verantwortlich verweigern. Seite 52

Zwei wichtige Details zur 72-Stunden-Frist bei Datenschutzverletzungen Für die Meldung an die Aufsichtsbehörde haben Sie (mindestens) zwei Werk-tage Zeit. Und wenn die Risiken bis dahin beseitigt sind, dann ist wohl gar keine Meldung erforderlich. Seite 148

PIA-Tool aus Frankreich ist kritisch zu werten Eine aktuelle Untersuchung betätigt unsere Einschätzung: Das PIA-Tool fo-kussiert sich zu einseitig auf IT-Sicherheits-Aspekte. Seite 158

Deutsches Gesetz zu Geschäftsgeheimnissen Es ist zwar nicht unbedingt datenschutzrelevant, aber das „Geschäftsgeheim-nis“ ist nun nicht mehr im UWG behandelt, sondern im neuen „GeschGehG“ Seite 221

Statusblatt „Planung für die Planung einer neuen Einwilligung“ wurde ergänzt Es kristallisiert sich heraus, dass die Einwilligungen auf Websites zu Cookies und Tracking einer ziemlich strikten Einwilligung bedürfen. Dies wird nun in diesem Statusblatt berücksichtigt. Seite 278

Auch Freelancer sind wohl Auftragsverarbeiter In einer „Baustelle“ wurde thematisiert, ob die DS-GVO möglicherweise eine versteckte Ausnahme für Freelancer kennen könnte. Nach einer längeren Re-cherche kommen wir zu einem anderen Ergebnis. Seite 381

Die Niederlande haben einen Bußgeld-Katalog im Datenschutz Die Niederlande haben den ersten Schritt gemacht. Dem Vernehmen nach arbeiten auch die Deutschen Aufsichtsbehörden daran. Seite 411

IP-Adressen sind personenbezogen! Die Deutsche Datenschutzkonferenz stellt nochmals ganz deutlich klar: IP-Adressen sind keine Pseudonyme im Sinne der DS-GVO. Der Datenschutz kommt voll und ganz zum Tragen. Seite 424

Sensible Daten per E-Mail versenden Wie sicher sind E-Mails? Was kann man tun? Diese beiden sehr schwierigen Fragen werden ausführlich thematisiert. Möglicherweise ist der „Fernzugang“ eine gute Alternative (siehe oben). Seite 440

Wie dokumentiert man Einwilligungen auf der Website? Bisher war nicht klar, wie man auf der Website die Einwilligung für Cookies und Tracking gestalten sollte. Dies dürfte nun geklärt sein. Seite 440

Ich wünsche Ihnen ein gutes Gelingen im Datenschutz…

P.S. in dieser Ausgabe finden sich insgesamt 28 aktualisierte Textstellen. Sie finden alle Stellen, indem Sie nach „Neu im Mail“ suchen. Außerdem gibt es neue Fachliteratur; suchen Sie nach „Neue Literatur“, um diese Stellen zu finden.

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In dieser Demo-Version ist leider keine der Seitenzahlen anklickbar, weil die betroffenen Texte ausgeblendet sind. Normalerweise gelangt man aber mit einem Klick auf die blaue Seitenzahl bequem zu der genannten Stelle (und von dort aus auch wieder leicht hierher zurück).
Page 6: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Einleitung: PrivazyPlan® im Mai 2019 Allgemeines Vorwort (im Mai 2019) Seite 6

1.2 Allgemeines Vorwort (im Mai 2019)

Einleitung

Liebe Leser, als Autor des PrivazyPlan® heiße ich Sie herzlich willkommen. Bitte erlauben Sie mir hier vorab einige einleitende Worte zur EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Die Zeit vergeht wie im Flug. Im Januar 2011 präsentierte die EU-Vizepräsidentin (Frau Viviane Reding) in Brüssel den Kommissions-Entwurf einer Datenschutz-Grundverordnung. Seitdem beobachte ich dieses Thema sehr intensiv und be-richtete monatlich darüber im TOM-Guide® (siehe hier). Im Frühjahr 2012 hatte sich Jan Philipp Albrecht als Berichterstatter des EU-Parlaments intensiv einge-bracht und viel bewegt. Nach turbulenten Verhandlungen zwischen EU-Kommis-sion, EU-Parlament und EU-Rat sah es lange so aus, als würde die DS-GVO nie-mals kommen. Doch im April 2016 war es völlig überraschend so weit: Europa hat ein neues Datenschutzrecht! In einer kurzen Übergangsfrist von 24 Monaten wird es verbindlich wirksam. Neu im Mai: … nun sind wir im Mai 2019 und die DS-GVO hat das erste Jahr hinter sich gebracht. Wie ist der Stand der Dinge? Seit Juni 2016 stelle ich die Website www.privacy-regulation.eu zur Verfügung, um mir selbst (und meinen Kunden) überhaupt mal den reinen Verordnungstext zugänglich zu machen. Das hat sich als sehr hilfreich herausgestellt. Monatlich verzeichnen wir über 100.000 Besucher. Das ist wohl als ein Erfolg zu werten. Die große Datenschutz-Katastrophe ist ausgeblieben. Wir hatten 2018 eine bei-spiellose Einwilligungs-Welle erlebt und die Abschaffung von Klingel-Namens-schildern befürchtet. Das ist vorbei. Auch massenhafte Auskunfts- oder sogar Ko-pie-Verlangen waren nicht zu verzeichnen („Horrorbrief“). Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben bisher keine exorbitanten Bußgelder verhängt (von einigen ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, siehe Seite 412), und auch die befürchteten Massen-Abmahnungen sind ausgeblieben.

Leider hat die Rechtsunsicherheit zugenommen. Das war auch zu erwarten, denn die unbestimmten Rechtsbegriffe in der DS-GVO sind problematisch. Viele The-men sind extrem strittig (siehe die „roten Bomben“ auf Seite 470). Die deutschen Aufsichtsbehörden veröffentlichen viel Material, aber dadurch wird die Sachlage manchmal sogar noch schwieriger. Insgesamt stellt die DS-GVO hohe Anforderungen an das Lesepensum eines Da-tenschutzbeauftragten. Sämtliche Ebenen der Aufsichtsbehörden und EU-Gre-mien veröffentlichen Entschlüsse, Richtlinien, Orientierungshilfen, Jahresberichte und Positionspapiere. Die 400 wichtigsten Dokumente liefern wir Ihnen . Das stark überarbeitete Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) im April 2017 quält uns bis heute mit EU-rechtswidrigen Ausnahmen (siehe ab Seite 471). Das deut-sche Telemediengesetz (TMG) verschwindet sang- und klanglos. Der deutsche Gesetzgeber zeigt NULL Anstrengung uns die Sachlage klar zu machen. Die angekündigte ePrivacy-Verordnung lässt noch immer auf sich warten, wodurch viele wichtige Fragen des Internets ungeklärt bleiben (siehe Seite 220). Mittlerweile hat der EuGH eine wichtige Rolle übernommen, um Grundsatzfragen zu klären. Das wird vermutlich weiterhin zunehmen und führt zu jahrelanger Unsi-cherheit. Wir erinnern uns an „Safe Harbour“, welches quasi über Nacht vom EuGH gekippt wurde. Doch wo soll man anfangen? Wir liefern Ihnen die 5 wichtigsten Todos! Und nun, im Mai 2019, wünsche ich Ihnen eine angenehme Lektüre und ein gutes Gelingen!

P.S. Sie haben noch mehr Spaß am PrivazyPlan®, wenn sie unsere „Navigations-hilfen im PDF-Dokument“ berücksichtigen.

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Page 7: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Einleitung: PrivazyPlan® im Mai 2019 Hinweise zum Umgang mit dem PDF-Dokument Seite 7

1.3 Hinweise zum Umgang mit dem PDF-Dokument

Einleitung

Bevor Sie in den fachlichen Teil des PrivazyPlan® eintauchen, möchten wir Sie auf den optimalen Umgang mit dem hier vorliegenden PDF-Dokument hinweisen. 1.3.1 Monatliche Aktualisierung ........................................................................... 7 1.3.2 Navigationshilfen im PDF-Dokument .......................................................... 7 1.3.3 Neues Bundesdatenschutzgesetz ab dem 25.05.2018 ............................. 8 1.3.4 Welche Bedeutung haben die Hinweise auf den TOM-Guide®? ............... 8 1.3.5 … so viel Text im PrivazyPlan®, und trotzdem bleiben Fragen… .............. 8

1.3.1 Monatliche Aktualisierung

Dieses PDF-Dokument wird jeden Monat aktualisiert und allen berechtigten Emp-fängern zugestellt. Diese Vorgehensweise hat sich bewährt, damit alle Leser stets auf dem aktuellen Stand der Dinge sind; unser Datenschutz-Praxishandbuch TOM-Guide® wird seit Mai 2005 auf diese Weise aktuell gehalten. Bezüglich die-ser Aktualisierungen gilt Folgendes:

Im Vorwort einer jeden Ausgabe (siehe Seite 5) weisen wir auf die wichtigsten Neuerungen explizit hin. Ein kurzer Erläuterungstext nennt weitergehende De-tails. Vom Vorwort aus können Sie dann direkt in die neuen Textstellen sprin-gen.

Neuerungen werden gelb markiert. Dank der Volltext-Recherchemöglichkeit eines jeden PDF-Readers finden Sie jede Änderung mit einem Klick. Es gibt zwei verschiedene Ansätze bezüglich dieser Markierungen: l Umfangreiche Textänderungen werden umfasst von einem „Neu im April: …“ und „ Zurück zum Vorwort “. l Kleine Änderungen werden komplett eingefärbt und sehen dann folgender-maßen aus: „Neu im April: Lorem Ipsum dolor sit“.

Papierausdrucke veralten sehr schnell. Bedenken Sie: Wenn Sie den PrivazyPlan® ausdrucken, dann ist der Ausdruck möglicherweise schon nach einem Monat veraltet. Es können neue Texte hinzugekommen sein oder be-stehende Texte verändert worden sein. Kapitelnummern und Seitenzahlen

können sich ändern. Stecken Sie also nicht zu viel Arbeitsaufwand in hand-schriftliche Kommentare auf der Papierversion.

Wir haben das Querformat für den PrivazyPlan® gewählt, weil wir davon ausge-hen, dass viele Leser das Dokument am Computer lesen werden. Insbesondere durch die monatlichen Updates macht der Papier-Ausdruck auf lange Sicht ein-fach keinen Sinn mehr. Falls Ihr Papierausdruck am obigen Rand zu viel Text abschneidet, so können Sie in dem PDF-Reader die Ausgabe auf 99% Größe skalieren. Der Text wird dadurch nicht unlesbar.

1.3.2 Navigationshilfen im PDF-Dokument

Der PrivazyPlan® ist mit über 450 Seiten Umfang ein recht großes Dokument. Wie können Sie da noch den Überblick behalten? Hierzu haben wir folgende Tipps:

Neu im Mai: Wie navigiert und recherchiert man im PrivazyPlan®? In einem Video (12 Minuten) zeigen wir Ihnen alle Tipps und Tricks. Bitte unbedingt anschauen!

Es stehen Bookmarks zur Verfügung. Öffnen Sie in Ihrem PDF-Reader einfach mal die Bookmark-Leiste. Sie werden sehen, dass hierdurch eine Navigation sehr leicht möglich ist.

Zahlreiche Inhaltsverzeichnisse innerhalb des PrivazyPlan® stehen Ihnen zur Verfügung. Mit wenigen Klicks können Sie problemlos zwischen den Kapiteln springen. Wir haben uns hierbei sehr viel Mühe gegeben, damit Sie sich gut zurechtfinden.

Hilfreiche Seiten-Verweise finden Sie überall im Dokument (z.B. „siehe Seite 7„). Diese Seitenzahlen können Sie immer anklicken, um auf die entspre-chende Seite zu gelangen. Wir haben diese Seitenzahlen blau gefärbt, damit Sie immer daran denken, dass Sie daraufklicken können.

Wie kommen Sie auf die aufrufende Stelle zurück, wenn Sie auf die Sei-tenzahl geklickt haben? Ganz einfach: Nutzen Sie die Tastenkombination „ALT+ï“ um zurück zu springen. Probieren Sie es aus. Dank dieses „Tricks“ können Sie beherzt kreuz und quer springen, ohne den Faden zu verlieren. Leider funktioniert das Klicken auf die blauen Seitenzahlen nicht in allen PDF-

Page 8: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Einleitung: PrivazyPlan® im Mai 2019 Hinweise zum Umgang mit dem PDF-Dokument Seite 8

Readern gleich gut. Darauf haben wir leider keinen Einfluss. Die Erfahrung hat gezeigt, dass insbesondere die in den Webbrowsern eingebauten PDF-Rea-der Probleme machen; insofern sollten Sie den PrivazyPlan® dann herunterla-den und mit einem „echten“ Reader lesen.

Eine Volltext-Recherche ist natürlich ebenfalls möglich. Über die Tastenkom-bination „STRG+F“ öffnet sich in Ihrem PDF-Reader ein Suchfenster. Im „Foxit PDF-Reader“ können Sie sich sogar eine Trefferliste anzeigen lassen und sich somit ganz schnell alle Treffer ansehen.

1.3.3 Neues Bundesdatenschutzgesetz ab dem 25.05.2018

In Deutschland gilt ab dem 25.05.2018 ein neues Bundesdatenschutzgesetz. Die DS-GVO allein ist schon umfangreich und komplex. Doch damit nicht genug, denn die DS-GVO liefert ca. 80 Öffnungsklauseln für nationale Gesetze (siehe Seite 431). Der Deutsche Bundestag hat diese gesetzgeberische Möglichkeit im April 2017 intensiv genutzt. Es ergeben sich zahlreiche Pflichten für den Verantwortlichen, die im Kapitel 10 ab Seite 228 beschrieben werden. Weitere Details finden sich im Vorwort des Kapitels 10 auf Seite 229. Hier im PrivazyPlan® markieren wir die entsprechenden Stellen durch die deut-sche Flagge: . Die Datenschutzgesetze anderer EU-Länder werden nicht in den PrivazyPlan® eingearbeitet.

1.3.4 Welche Bedeutung haben die Hinweise auf den TOM-Guide®?

Parallel zum PrivazyPlan® gibt es noch ein anderes Fachbuch des gleichen Au-tors: den TOM-Guide®. Der TOM-Guide® ist ein Praxishandbuch zum Datenschutz mit ca. 700 Seiten Um-fang. Dort werden viele Aspekte des Datenschutzes praktisch erklärt. Der TOM-Guide® steht derzeit nur einem geschlossenen Leserkreis zur Verfü-gung (nämlich jenen Unternehmen, die im Rahmen von DSB-MIT-SYSTEM® von externen Datenschutzbeauftragten betreut werden).

In einigen Dutzend Fällen verweisen wir hier im PrivazyPlan® auf spezielle Kapitel des TOM-Guide®. Dort werden die entsprechenden Themen vertieft behandelt. Das ist aber für das Verständnis des PrivazyPlan® nicht elementar wichtig.

1.3.5 … so viel Text im PrivazyPlan®, und trotzdem bleiben Fragen…

Trotz des nicht unerheblichen Umfangs von über 330 Seiten ist es dem Pri-vazyPlan® nicht möglich die ca. 50 Pflichten der DS-GVO bis ins letzte Detail er-schöpfend zu beschreiben. Warum ist das so? Datenschutz ist im Detail komplex. Durch die Aufschlüsselung in ca. 50 Pflichten haben wir die Komplexität der DS-GVO ganz entscheidend verringert. Außerdem beschränken wir uns explizit auf den Bereich der Privatwirtschaft (und ignorieren somit den öffentlichen Bereich). Aber trotzdem bleibt es im Detail manchmal schwierig. Warum ist die DS-GVO so komplex?

Die DS-GVO ist kein harmonisches und ausgereiftes Regelwerk. Von Januar 2011 bis April 2016 haben in Brüssel die Kommission, das Parlament und der Rat hart verhandelt. Jedes Gremium hat ganz (!) eigene Interessen. Allein im Parlament gab es bis zum Schluss noch 4.000 offene Änderungsanträge. Doch aus politischen Gründen musste der Beschluss im Mai 2017 erfolgen. Also hat man einfach „einen Deckel drauf gemacht“. Das spürt man an vielen Stellen.

Die deutsche Übersetzung ist nicht immer ganz glücklich. Bei intensivem Le-sen ergeben sich Widersprüche und Ungenauigkeiten. Wir weisen an den entsprechenden Stellen darauf hin (siehe Seite 370). Offensichtliche Überset-zungsfehler und Rechtschreibfehler haben wir korrigiert (und farblich hervor-gehoben) auf www.privacy-regulation.eu.

Viele wichtige Schlüsselbegriffe wurden in der DS-GVO nicht definiert. Die Liste der Begriffsbestimmungen im Artikel 4 hätte mindestens dreimal länger ausfallen müssen. Im Ergebnis hantieren Datenschützer mit vielen unbe-stimmten Rechtsbegriffen (siehe Wikipedia). Manchmal ist das zum Verzwei-feln.

Page 9: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Einleitung: PrivazyPlan® im Mai 2019 Hinweise zum Umgang mit dem PDF-Dokument Seite 9

An vielen Stellen ist der Satzbau der DS-GVO uneindeutig. Beispielsweise

beim Artikel 39 (1b) streiten sich die Fachleute darüber, ob der Datenschutz-beauftragte die Mitarbeiterschulungen durchführen oder nur überwachen soll. Solche Streitfälle wären vermeidbar gewesen, wenn der Verordnungstext in klaren Sätzen formuliert worden wäre. Manchmal hilft ein Blick in die englische Originalversion, um den Sinn zu verstehen. Das für Deutschland geltende neue Bundesdatenschutzgesetz ist an vielen Stellen noch viel, viel komplexer formuliert. Manchmal geradezu grotesk. Das gleiche trifft auch für die dazugehörige Gesetzesbegründung zu.

Die ca. 80 Öffnungsklauseln erhöhen die Komplexität (siehe Seite 431). Als hätte die DS-GVO nicht schon genug Regeln, Ausnahmen und Gegenaus-nahmen zu bieten… nun kommen noch entsprechende Gegen-Regeln mit ei-genen Ausnahmen und Gegenausnahmen hinzu. Wo die deutsche Flagge ins Spiel kommt, da wird es für die Anwendung in Deutschland nochmal kom-plexer.

Nicht zuletzt: Datenschutz ist ein juristisches – und damit schwieriges - Thema. Das liegt im Kern ganz einfach daran, dass sich zwei sehr wider-sprüchliche Interessen gegenüberstehen: (a) das Interesse der Unternehmen so viele Daten so flexibel wie möglich zu verarbeiten und (b) das Interesse der betroffenen Personen nach Selbstbestimmung und Privatsphäre. Das sind die sprichwörtlichen „Äpfel und Birnen“, die miteinander verglichen werden müssen. Hierfür braucht es Regeln. Und die sind komplex.

Die DS-GVO erscheint irgendwie übertrieben. Zu hoch erscheinen die Geld-bußen, zu umfangreich wirken die Nachweispflichten, zu penibel scheint die Übermittlung in Drittländer geregelt. Warum ist das so? Möglicherweise ha-ben die europäischen Unternehmen dies den US-Giganten wie Facebook, Google etc. zu verdanken. Manchmal wirkt die DS-GVO wie ein „lex facebook“. Viele Regelungen sind erkennbar diesen Internetgiganten auf den Leib geschneidert. Das Problem: Auch alle anderen müssen sich daranhalten.

Der Compliance-Virus befällt nun auch den Datenschutz. Es reicht nicht mehr aus, dass ein Unternehmen „einfach nur Gesetze einhält“. Nein, die Einhal-tung muss jetzt auch nachweisbar sein. Für die Unternehmen ist das eine Ka-tastrophe: Es gibt immer mehr Regeln und die Einhaltung wird immer schwie-riger und aufwändiger. Das Kerngeschäft leidet darunter.

Der Datenschutz ist hier keine Ausnahme (mehr). Leider. Mit dem PrivazyPlan® möchten wir unseren Teil dazu beitragen, dass Sie sich schnell wieder Ihrem Kerngeschäft widmen können.

Im August 2017 besteht noch keine herrschende Meinung in zentral wichtigen Sachfragen. Es wird noch viele Jahre dauern, bis sich Fachleute, Aufsichts-behörden und Gerichte einig sind. Bis dahin wird intensiv um „korrekte“ Inter-pretationen gerungen werden. Das erhöht die Komplexität des Themas, weil abweichende Meinungen berücksichtigt werden müssen.

Insgesamt haben wir festgestellt: Auf jede Antwort gibt es mindestens zwei Folgefragen. Es nimmt einfach kein Ende. Fast jeder Sachverhalt hat mehrere Unterfälle und/oder mehrere Interpretationsmöglichkeiten. Je tiefer man fach-lich bohrt, desto mehr verliert man sich in komplizierten Details, die keine ein-fache Antwort mehr zulassen.

Aus diesen Gründen kann der PrivazyPlan® manchmal keine einfache Lösung an-bieten. So sehr der Autor das auch bedauert. Es bleibt unverzichtbar, dass sich die Unternehmen selbst die notwendige Fach-kunde aneignen. Daher stellen wir Ihnen im Kapitel 13.3 ab Seite 370 ausführliche Literatur-Hinweise zur Verfügung. Übrigens: Auch als Autor des PrivazyPlan® steht man manchmal vor Rätseln. Als Leser erkennen Sie dies an der roten Bombe: M. Wenn dieses Symbol auftaucht, dann existieren ganz offensichtlich widersprüchliche Interpretationsmöglichkei-ten. Eine Zusammenfassung finden Sie auf Seite 470. Wir arbeiten daran, diese fachlichen Unsicherheiten so schnell wie möglich zu beseitigen.

Page 10: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Einleitung: PrivazyPlan® im Mai 2019 Wie funktioniert der PrivazyPlan®? Seite 10

1.4 Wie funktioniert der PrivazyPlan®?

Einleitung

Der PrivazyPlan® ist ein Praxisleitfaden für den Datenschutz gemäß DS-GVO. Im Folgenden beschreiben wir die Grundideen: 1.4.1 Den PrivazyPlan® überblicken (Schritt 1) ................................................. 10 1.4.2 Den Datenschutz überblicken (Schritt 2) ................................................. 10 1.4.3 Ausrichtung nach Pflichten (Schritt 3) ...................................................... 11 1.4.4 Pflichten verständlich machen (Schritt 4) ................................................. 12 1.4.5 Prioritäten setzen (Schritt 5) ...................................................................... 13 1.4.6 Pflichterfüllung organisieren und durchführen (Schritt 6) ........................ 13 1.4.7 … und die Pflichten des Datenschutzbeauftragten? ............................... 13 Um es vorweg zu nehmen: Letztendlich läuft alles auf Compliance hinaus. Wir beschreiben dieses Thema sehr ausführlich auf Seite 359 (mit einer Kurzzusam-menfassung auf Seite 366). Den idealen Einstiegspunkt in die DS-GVO und den PrivazyPlan® erhalten Sie üb-rigens auf Seite 260.

1.4.1 Den PrivazyPlan® überblicken (Schritt 1)

Sie möchten sich ganz zu Anfang grob in den Pflichten gemäß PrivazyPlan® ori-entieren? Dann werfen Sie einen Blick in den umfangreichen Anhang. Wir emp-fehlen die folgende Vorgehensweise:

Drucken Sie die folgenden Seiten des Anhangs aus: � die Liste der Verarbeitungsbeispiele ab Seite 315 � die Kurzzusammenfassung aller Pflichten ab Seite 451 � das ausführliche Inhaltsverzeichnis ab Seite 464 � die tabellarische Übersicht aller Pflichten ab Seite 467 � den Index ab Seite 474 … und legen Sie sich diese Ausdrucke griffbereit zur Seite. Normalerweise würden wir einen Papierausdruck des PrivazyPlan® nicht unbe-dingt empfehlen, weil er sich bedingt durch die monatlichen Updates ständig än-dert. Doch die oben genannten Inhalte sind für den Überblick einfach sehr wich-tig.

1.4.2 Den Datenschutz überblicken (Schritt 2)

Vermutlich wollen Sie zunächst erfahren, wo die zugrundeliegenden Gesetzes-texte zu finden sind. Überall im PrivazyPlan® verweisen wir auf die im Folgenden genannten Websites, sodass Sie immer mit einem Klick auf die Originaltexte zugreifen können. Es lohnt sich, dass Sie in Ihrem Webbrowser die folgenden URLs zu Ihren Favo-riten hinzufügen!

a) Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Brüssel liefert die DS-GVO in Form einer „nackten“ Textdatei. Die 99 Artikel und 173 Erwägungsgründe sind ohne jede Formatierung niedergeschrieben. Es gibt weder Querverweise noch ein Inhaltsverzeichnis. è Unter www.privacy-regulation.eu/de finden Sie eine lesbare Version mit Quer-verweisen und Vielem mehr. Einen schnellen Zugriff auf die deutsche Version ha-ben Sie über www.gvo2018.de. è Unter www.privacy-regulation.eu/dsgvo-privatwirtschaft.pdf finden Sie eine PDF-Version, die für die Belange der Privatwirtschaft gekürzt wurde.

Page 11: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Einleitung: PrivazyPlan® im Mai 2019 Wie funktioniert der PrivazyPlan®? Seite 11

Ganz besonders stolz sind wir auf die „Dossier“-Funktion auf

. Wir haben wichtige Kernaussa-gen mit Schlagworten versehen, auf welche Sie über die Dossiers zugreifen kön-nen. Somit werden alle relevanten Verordnungstexte in konzentrierter Form dar-gestellt. Erst dies erlaubt Ihnen einen übergreifenden Blick auf die Verordnung. Probieren Sie es aus und klicken Sie auf den folgenden Link:

“. An vielen Stellen im PrivazyPlan® weisen wir auf diese Dos-siers hin.

b) Das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) In Deutschland gilt ab dem 25.05.2018 ein „neues“ Bundesdatenschutzge-

setz. Berlin liefert dieses Gesetz in Form eines extrem unübersichtlichen Artikel-gesetzes im Bundesgesetzblatt. Auf 36 Seiten findet sich ein Mix aus verschiede-nen Gesetzen mit scheinbar ähnlichem Inhalt. Davon sind nur 13 Seiten für die Privatwirtschaft relevant. è Unter www.bdsg2018.de/de finden Sie die relevanten Paragrafen für die Pri-

vatwirtschaft. è Unter www.bdsg2018.de/BDSG-privatwirtschaft.pdf finden Sie eine PDF-Ver-

sion, die für die Belange der Privatwirtschaft gekürzt wurde.

c) Das „alte“ Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-alt)

In Deutschland gilt bis zum 25.05.2018 das „alte“ Bundesdatenschutzgesetz. Siehe www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/index.html. Lassen Sie sich nicht von der Jahreszahl „1990“ irritieren… es handelt sich hier tatsächlich um die ak-tuelle Version mit der letzten Änderung im März 2017. Auf der obigen Website finden Sie Hyperlinks auf eine PDF-Version und sogar auf eine englische Übersetzung. Doch was folgt daraus für Ihr Unternehmen? Das ist Schritt 3…

1.4.3 Ausrichtung nach Pflichten (Schritt 3)

Worum geht es den meisten Unternehmen, wenn sie den Datenschutz einhalten wollen? Sie wollen Geldbußen vermeiden (siehe Seite 409). Daher zerlegt der

1 In Deutschland gelten zusätzlich der § 41 BDG-neu („Anwendung“), § 42 BDSG („Straf-vorschriften“) und § 43 BDSG („Bußgeldvorschriften“)

PrivazyPlan® die DS-GVO (inkl. des neuen Bundesdatenschutzgesetzes) in die diesbezüglichen Pflichten.

a) Was sind Pflichten? Wo findet man sie? Wie kommen wir auf den Begriff „Pflichten“? Der Grund hierfür ist der Artikel 39, der sinngemäß fordert:

„Dem Datenschutzbeauftragten obliegt die Aufgabe hinsichtlich der Pflichten die-ser Verordnung zu unterrichten, zu beraten und zu überwachen“.

Generell sollten alle relevanten Geldbußen-Bestimmungen des Artikel 83 (4) und Artikel 83 (5) als „Pflichten“ gelten. Darauf basierend haben wir alle konkret fass-baren Pflichten gesucht, die sich an Formulierungen erkennen lassen wie „… hat sicherzustellen…“ oder „… hat zu dokumentieren…“. 1 Auf Seite 409 finden Sie weitergehende Informationen zu Geldbußen, Schaden-ersatz, Interventionsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden etc. Wo finden sich die Pflichten in der DS-GVO und dem neuen Bundesdatenschutz-gesetz? Werden sie an einer bestimmten Stelle aufgezählt? Nein, so einfach ist das leider nicht. Die Pflichten muss man selbst aus den Texten herauslesen. Nach intensiver Suche wurden wir an ca. 50 Stellen fündig. Die folgenden Bei-spiele verdeutlichen dies:

Artikel 5 (2): „Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 ver-antwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können (Rechen-schaftspflicht).“

Artikel 7 (3): „… Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hier-von in Kenntnis gesetzt...“

Artikel 8 (2): „Der Verantwortliche [hat sich] zu vergewissern, dass die Einwil-ligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde.“

Page 12: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Einleitung: PrivazyPlan® im Mai 2019 Wie funktioniert der PrivazyPlan®? Seite 12

Es haben sich also ca. 50 konkrete Pflichten herausgestellt, die ein Unternehmen auf keinen Fall ignorieren sollte. Auf diese Pflichten konzentriert sich PrivazyPlan®.

Die Identifizierung von Pflichten ist mit gewissen Unsicherheiten verbunden. An zahlreichen Stellen in der DS-GVO ist möglicherweise nicht ganz klar, ob es sich dort um eine konkrete Pflicht handeln könnte. An mindestens 21 Stellen in der Verordnung wird beispielsweise ein „Nachweis“ gefordert oder zumindest na-hegelegt. An der einen oder anderen Stelle könnte der Leser hier durchaus eine Nachweis-Pflicht erkennen. [Im Rahmen von PrivazyPlan® wird das angeboten. Dort werden relevanten Stellen der DS-GVO in konzentrierter Form zusammengestellt. Mit dieser Hilfe ist es leichter möglich, dieses weitreichende Thema besser zu verstehen.]

WICHTIGER HINWEIS: Wir haben die Pflichten der DS-GVO nach bestem Wis-sen und Gewissen identifiziert. Es mag zukünftig Aufsichtsbehörden geben, die zusätzliche Pflichten identifizieren werden. Insofern geben wir keine Garantie hin-sichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Pflichten-Liste. Durch die mo-natlichen Updates würden Sie aber von solchen Veränderungen zeitnah erfahren.

b) Jede Pflicht bekommt ein Kürzel Jede der obigen Pflichten ein eindeutiges Kürzel, wie zum Beispiel [GVO_017a]. Welche Bedeutung hat das? Wofür ist das nützlich?

Der vordere Teil des Kürzels bezieht sich auf die zugrundeliegende Rechts-vorschrift. Ein „GVO“ steht für die DS-GVO. 2

In Deutschland steht ein „BDSG“ für das neue Bundesdatenschutzgesetz.

Der hintere Teil des Kürzels bezieht sich auf die Artikelnummer (bzw. ggf. den Paragrafen). Sollte ein Artikel oder Paragraf mehrere Pflichten aufwerfen, so werden sie alphabetisch durchnummeriert (z.B. „017a“).

Der Praxiswert dieser Kürzel ist hoch, da man im Laufe der Zeit viele Kürzel auswendig kennt und somit in den Texten des PrivazyPlan® leichter den Über-blick behält. Auch im Gespräch mit Kollegen kann dies ganz erheblich Zeit und Verwirrung (er)sparen, wenn man die Kürzel nutzt, statt immer die Pflicht

2 Für die Pflichten des Datenschutzbeauftragten lauten die Kürzel „[DSB_...]“, siehe Kapitel 11 ab Seite 221.

vollständig zu benennen. Insbesondere bei international aufgestellten Unter-nehmen überwinden die Pflicht-Kürzel jede sprachliche Barriere.

Die Pflicht-Kürzel werden also nicht einfach nur durchnummeriert (1,2,3, …), son-dern orientieren sich an der Artikel- bzw. Paragrafen-Nummer. Wir haben uns für diese Art der Nummerierung entschieden, weil dadurch zukünftige Probleme um-gangen werden, wenn neue Pflichten identifiziert werden. Die jetzigen Kürzel wer-den sich also niemals ändern. Das ist elementar wichtig.

c) Und was ist mit den möglichen Schadenersatzforderungen? Unabhängig von den Geldbußen drohen natürlich auch Schadenersatzforderun-gen. Die betroffenen Personen können gemäß Artikel 82 sowohl materielle als auch immaterielle Schäden geltend machen. Doch lassen sich potenzielle Schadenersatzforderungen im Verordnungstext noch schwieriger eingrenzen als Geldbußen-Gefahren. Im Prinzip kann eine be-troffene Person durch „beliebige“ Sachverhalte einen Schadenersatz geltend ma-chen. Da dies kaum einzugrenzen ist, konzentriert sich der PrivazyPlan® zunächst ein-mal nur auf die Gefahren von Geldbußen. Doch wie kann man diese Pflichten besser verstehen, und wo werden die Her-ausforderungen im Detail erklärt? Das ist Schritt 4…

1.4.4 Pflichten verständlich machen (Schritt 4)

Jede einzelne Pflicht erklären wir ganz konkret. Sie erfahren:

worin die Pflicht besteht (in wenigen Sätzen zusammengefasst), ob das Bundesdatenschutzgesetz ähnliche Pflichten kannte, wo die dazugehörige Bestimmung zur Geldbuße zu finden ist (siehe auch

Seite 409), ob es konkrete Fachliteratur gibt, ob in Deutschland das neue Bundesdatenschutzgesetz hier Anwendung fin-

det, … und viele wertvolle fachliche Hinweise zu konkreten Fragen der praktischen

Bedeutung.

Page 13: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Einleitung: PrivazyPlan® im Mai 2019 Wie funktioniert der PrivazyPlan®? Seite 13

In diesem Sinne wird in den Kapiteln 2 bis 10 erklärt, was die Pflichten für den Verantwortlichen konkret bedeuten. Fachlich gesehen kratzen die oben genannten Kapitel natürlich nur an der Ober-fläche. Wir möchten auf die Fachliteratur und Informationsquellen hinweisen, die das rechtliche Grundverständnis überhaupt erst ermöglicht (siehe Seite 370). Für wichtige Themen bieten wir auch noch detaillierte Fachinformationen im Ka-pitel 13 ab Seite 355. Wir fassen dort Sachverhalte zusammen, die sehr wichtig sind, und in dieser konzentrierten Form in keinem Fachbuch zu finden sind. Doch in welcher Reihenfolge können Sie sich den Pflichten widmen? Wie setzen Sie die Prioritäten? Dies ist Schritt 5…

1.4.5 Prioritäten setzen (Schritt 5)

Die ca. 50 Pflichten haben keine feste Priorisierung untereinander. Insofern ist der Verantwortliche zunächst völlig frei in seiner persönlichen Priorisierung. Auf Seite 16 beschreiben wir ganz ausführlich, wie man die Priorisierung vorneh-men kann. Wir liefern Ihnen eine MS-Excel-Tabelle, die Sie nach eigenem Ermes-sen gestalten können. Doch wie sollen sie nun konkret in die betriebliche Praxis überführt werden? Dies ist Schritt 6…

1.4.6 Pflichterfüllung organisieren und durchführen (Schritt 6)

In den Kapiteln 2 bis 10 wird ebenfalls erklärt, wie der Verantwortliche die Pflich-ten konkret erfüllen kann. Da bekanntlich ein Compliance-Managementsystem angestrebt wird (siehe Seite 359), ist jede Pflichterfüllung zunächst mittels „PLAN, DO, CHECK, ACT“ zu organisieren. Für jede einzelne Pflicht liefert der PrivazyPlan® deswegen genau diese vier Schritte:

PLAN: Wie will das Unternehmen die jeweilige Pflicht erfüllen? Was ist hier der Selbstanspruch? Welche Priorität wird eingeräumt? Wer ist verantwortlich?

Wer ist zuständig? Wie wird der „Erfolg“ der Pflichterfüllung festgestellt? Wie oft soll dies kontrolliert werden? Allgemeine „Plan“-Hinweise finden sich auf Seite 21.

DO: Wie konkret sieht die konkrete Erfüllung der jeweiligen Pflicht aus? Gibt es Arbeitsanweisungen bzw. Checklisten? In einer laufend geführten Doku-mentation wird das Maß der Pflichterfüllung dokumentiert. Allgemeine „Do“-Hinweise finden sich auf Seite 22.

CHECK: Im zuvor festgelegtem Zeitintervall wird die jeweilige Pflichterfüllung überprüft. Dies wird schriftlich dokumentiert. Wurden Defizite bei der Pflicht-erfüllung festgestellt? Allgemeine „Check“-Hinweise finden sich auf Seite 23.

ACT: Wenn es Defizite bei der jeweiligen Pflichterfüllung gibt, so muss der jeweils verantwortliche Mitarbeiter darüber informiert werden. Er entscheidet darüber, ob es Handlungsbedarf gibt. Gegebenenfalls muss die Planung überarbeitet werden. Allgemeine „Act“-Hinweise finden sich auf Seite 23.

Der PrivazyPlan® hat den Anspruch, dass die obigen Punkte für alle ca. 50 Pflich-ten konzipiert sind. Das Unternehmen kann also sofort mit der konkreten Bearbei-tung beginnen. Vermutlich wird es vor allem das „DO“ sein, welches das Unternehmen vor zeitli-che und inhaltliche Herausforderungen stellt. Zahlreiche Formular-Beispiele finden sich im Kapitel 12 auf Seite 258. Hier finden Sie präzise Anregungen, wie sie einige Pflichten konkret erfüllen können.

1.4.7 … und die Pflichten des Datenschutzbeauftragten?

Im Kapitel 11 beschreiben wir die acht Pflichten des Datenschutzbeauftragten (siehe Seite 247-258). Diese Pflichten ergeben sich aus Artikel 37, Artikel 38 und Artikel 39. Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ergibt sich zunächst aus dem Artikel 37 (1) und betrifft (vereinfacht gesagt) nur jene Unternehmen, deren Kerntätigkeit in Art oder Umfang besonders in die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen eingreift.

Page 14: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Einleitung: PrivazyPlan® im Mai 2019 Wichtige Entscheidungen vorab Seite 14

In Deutschland gilt gemäß § 38 BDSG u.a. eine Benennungspflicht, wenn min-destens zehn Personen ständig mit der automatisierten Datenverarbeitung be-schäftigt sind (also z.B. über persönliche E-Mail-Adresse verfügen). Siehe Seite 196.

Sollte Ihr Unternehmen keinen Datenschutzbeauftragten bestellen (müssen), dann muss jemand anders im Unternehmen diese Pflichten wahrnehmen (um z.B. als Anlaufstelle für Aufsichtsbehörden dienen).

1.5 Wichtige Entscheidungen vorab

Einleitung

Im Unternehmen müssen einige ganz grundsätzliche Entscheidungen erfolgen. Die Wichtigsten wollen wir hier kurz thematisieren. Sie werden sehen, dass diese Fragestellungen recht komplex sind; es ist nicht zu erwarten, dass Sie die Ant-worten hier und jetzt finden müssen. Doch behalten Sie im Hinterkopf, dass diese Fragen irgendwann relevant werden. Ihr Datenschutzbeauftragter wird Sie sicher-lich gerne beraten. Die Ergebnisse Ihrer Überlegungen können Sie beispielsweise in der Daten-schutz-Leitlinie hinterlegen (siehe Seite 273).

1.5.1 Welches Compliance-Managementsystem passt zu Ihnen?

Bekanntlich ist der Datenschutz ein Compliance-Thema (siehe Seite 359). Treffen Sie eine Entscheidung: Wie soll in Ihrem Unternehmen die Datenschutz-Compliance organisiert werden? Möchten Sie alle Dokumente und Todos mit MS-Word und MS-Excel realisieren? Oder wollen Sie möglicherweise einen MS-Sharepointserver verwenden, um die zahlreichen Informationen handhabbar zu machen? Oder wollen Sie sich eine kostenintensive und professionelle Software anschaffen?

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Vollmer
Typewriter
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Einleitung: PrivazyPlan® im Mai 2019 Allgemeine Bearbeitungshinweise (zum PDCA-Zyklus) Seite 21

1.7 Allgemeine Bearbeitungshinweise (zum PDCA-Zyklus)

Einleitung

In den Kapiteln 2 bis 10 wird angeleitet, wie der Verantwortliche die ca. 50 Pflich-ten erfüllen kann. Dabei gibt es gemeinsame Aspekte bei allen Pflichten. 1.7.1 Allgemeine Planungshinweise („plan“)..................................................... 21 1.7.2 Allgemeine Durchführungshinweise („do“) .............................................. 22 1.7.3 Allgemeine Prüfhinweise („check“) .......................................................... 23 1.7.4 Allgemeine Optimierungshinweise („act“) ................................................ 23 1.7.5 Revisionierung der Dokumente ................................................................ 24 Da bekanntlich ein Compliance-Managementsystem (CMS) angestrebt wird (siehe Seite 359), ist jede Pflichterfüllung zunächst mittels „PLAN, DO, CHECK, ACT“ zu organisieren. Dies ist der bekannte PDCA-Zyklus. Es hat sich gezeigt, dass es im PrivazyPlan® bei den ca. 50 Pflichten immer wieder identische Überlegungen gibt. Um ständige Wiederholungen zu vermeiden (und Platz zu sparen) werden diese Überlegungen hier zusammengefasst. In allen vier Phasen des PDCA-Zyklus werden Sie die Aufforderung finden, dass ein neues Dokument erstellt werden muss. Dies ist natürlich nur eine unverbindli-che Empfehlung. Sie entscheiden selbst, wie Sie Ihr CMS organisieren: In MS-Word oder in einer spezialisierten Software oder in Form eines Ticket-Systems. Siehe die diesbezügliche generelle Überlegung auf Seite 417.

Wenn Sie die Pflichten später konkret bearbeiten, so macht es Sinn, dass Sie sich die folgenden drei Seiten ausdrucken und bereithalten. Auf diese Weise können flüssig arbeiten.

1.7.1 Allgemeine Planungshinweise („plan“)

In jeder Pflicht der Kapitel 2 bis 10 gibt es die Planungsphase („plan“). Bestimmte Überlegungen zur jeweiligen Pflicht sind immer identisch. Diese Überlegungen sollen hier vorab aufgeführt werden:

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Vollmer
Typewriter
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Einleitung: PrivazyPlan® im Mai 2019 Systematische Kürzel für Einwilligungen und Infotexte Seite 25

1.8 Systematische Kürzel für Einwilligungen und Infotexte

Einleitung

Der Verantwortliche wird im Rahmen der DS-GVO viele Einwilligungs- und Infor-mationstexte erstellen (und beständig aktualisieren). Das kann eine komplizierte Angelegenheit werden, wenn man bedenkt, dass es langfristig von großer Wich-tigkeit sein kann, WANN das Unternehmen WELCHEN Text WO nutzte. Beispiel: Eine betroffene Person bestreitet, dass sie vor drei Jahren konkret der Daten-Offenlegung an Facebook eingewilligt habe. Die Person behauptet, dass niemals von Facebook die Rede gewesen wäre. Der Streitfall liegt bei der Auf-sichtsbehörde, die jetzt vom Unternehmen einen präzisen Einwilligungs-Nach-weis vom 14.04.2013 fordert. Was tun? Dieser Art von Problematik kann man auf einheitliche Weise begegnen. Die frag-lichen Texte zur Einwilligung bzw. zur Betroffenen-Information erhalten ein ein-deutiges Kürzel:

Einen Bezeichner wie „e“ für Einwilligung oder „i“ für Informationstext. Eine laufende Nummer wie „001“ die hochgezählt wird. Eine Revisionsnummer für leichte inhaltliche Änderungen wie „a“, „b“ oder „c“ Ein Kürzel für die Landessprache wie „de“ oder „en“

Der erste Einwilligungstext in deutscher Sprache hätte also das Kürzel „e001_de“. Wird er geringfügig überarbeitet, so ändert sich das Kürzel auf „e001a_de“. Wird er ganz grundsätzlich überarbeitet, so sollte eher die laufende Nummer erhöht werden. Diese Kürzel könnte man vielfältig verwenden:

Man könnte sie als Kürzel in eckigen Klammern hinter die Textveröffentlichung hinzufügen („[E001a_de]“), wodurch sie auf dem jeweiligen Formular (oder Webseite) immer leicht zu identifizieren ist. Sollte dieses Kürzel fehlen, so könnten „Insider“ sofort erkennen, dass dies möglicherweise ein nicht-kon-trollierter Text ist.

In einem konkreten Einwilligungsnachweis gemäß Pflicht [GVO_007] auf Seite 121 müsste man nicht immer den vollen Wortlaut dokumentieren (und zwar in der jeweiligen Landessprache), sondern man bräuchte nur das Kürzel erwäh-nen. Sehr praktisch!

Durch diesen systematischen Umgang kann man der Aufsichtsbehörde sehr

effizient nachweisen, dass man die Thematik der Einwilligungen ernst nimmt. Diese Tatsache wird bei der Höhe einer potenziellen Geldbuße bestimmt po-sitiv gewürdigt.

Auf der Firmen-Website kann man den Einwilligungstext publizieren, indem

man das Kürzel als Dateinamen nutzt (z.B. „e001a_de.htm“). Dies ist gemäß Erwägungsgrund 58 eine zulässige Maßnahme, um für Transparenz zu sor-gen. Dies ist insbesondere dann eine gute Maßnahme, wenn die Einwilli-gungs-Modalitäten z.B. nicht auf eine Postkarte passen. Dies gilt natürlich nur für den Fall, dass die Adressaten absehbar Internet-affin sind.

Solch ein systematischer Ansatz zwingt das Unternehmen quasi zur zentralen Ab-lage aller Einwilligungen und Informationstexte. Genau das ist der richtige Weg! Sie könnten hierfür z.B. die folgende Speicherung vorsehen: \PrivazyPlan\Einwilligungen\e001a_de.docx Zugegeben: Dies ist ein sehr ungewöhnlicher Weg, um die Einwilligungs- und In-formationstexte zu kontrollieren. Aber gibt es eine Alternative? Die Speicherung sollte an zentraler Stelle in einem Dokumenten-Managementsys-tem auf revisionssichere Weise erfolgen und für alle relevanten Kollegen zugreif-bar sein (siehe Seite 418). Diese hier beschriebenen Kürzel sind ein guter Ansatz, um die Forderung der Artikel-29-Datenschutzgruppe auf Seite 20 des Workingpaper „WP 259“ zu erfül-len: „The controller could retain a copy of the information that was presented to the data subject at all time“.

Page 17: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Einleitung: PrivazyPlan® im Mai 2019 Was leistet der PrivazyPlan® nicht? Seite 26

1.9 Was leistet der PrivazyPlan® nicht?

Einleitung

Der PrivazyPlan® ist kein klassisches Fachbuch. Ein „normales“ Fachbuch zur DS-GVO hat meist den Anspruch die gesamte Ver-ordnung in all ihren Aspekten zu beleuchten. Doch der PrivazyPlan® betrachtet nur die Pflichten, die der Gefahr einer Geld-buße unterliegen. Somit werden nur ca. 30 von 99 Artikeln der DS-GVO hier the-matisiert. Die anderen Artikel finden (fast) keine Erwähnung. Außerdem werden sämtliche Bestimmungen des öffentlichen Bereichs ausge-klammert. Somit richtet sich der PrivazyPlan® ganz gezielt nur an die Privatwirt-schaft. Der PrivazyPlan® ist kein zertifizierbares Datenschutz-Managementsystem. Zwar werden die Datenschutz-Pflichten erklärt und mit Checklisten versehen, aber eine vollständige Anleitung zur innerbetrieblichen Organisation findet sich nicht. In die-ser Hinsicht sei beispielsweise auf die VdS-Richtlinie 10010 hingewiesen. Doch wo finden Sie klassisches Fachwissen?

Übergreifendes Fachwissen finden Sie im Kapitel 13 („Fachinformationen“) ab Seite 355.

Umfangreiche Tipps zu Fachbüchern und Onlinequellen finden Sie ab Seite

370.

5 Im Englischen verwendet man den Begriff Privacy Information Management System („PIMS“). Diesbezüglich ist eine internationale Standardisierung geplant; die ISO/IEC sieht ein Daten-schutz-Managementsystem als Erweiterung des ISMS an (siehe Seite 133). Eine

1.10 Datenschutz-Managementsystem mit minimalen Mitteln („Mini-DSMS“)

Einleitung

Sie möchten ein Datenschutz-Managementsystem („DSMS“) in Ihrem Unterneh-men ganz konkret realisieren? Selbstverständlich gibt es dafür hochspezialisierte Softwareprodukte (wie beispielhaft auf Seite 364 beschrieben). 5 Aber es geht auch simpler: è Unter finden Sie unseren

Minimal-Vorschlag. Mit diesem von uns vorgeschlagenen „Mini-DSMS“ können Sie alle Pflichten des PrivazyPlan® in die Praxis umsetzen. Sie benötigen lediglich ein Tabellenbearbei-tungsprogramm. Zusammen mit der VdS-Richtlinie 10010 (siehe Seite 367) lässt sich die DS-GVO sehr gut in die Praxis umsetzen. Unser Ansatz basiert auf drei grundlegenden Ideen: 1. Für jede Pflicht des PrivazyPlan® wird ein Unterverzeichnis erstellt. Dort kön-

nen alle Dokumente zu dieser jeweiligen Pflicht abgelegt werden. 2. Dokumente aller Art können im Unterverzeichnis „_Allgemeines“ gespeichert

werden, sofern sie pflichtübergreifend relevant sind. 3. Auch die Dateien PrivazyPlan.xlsx gehört zu diesen übergreifenden Doku-

menten. Hier können die Pflichten bearbeitet werden und der Fortschritt do-kumentiert werden.

Dies soll im Folgenden erläutert werden:

1.10.1 Zu 1: Ein Unterverzeichnis für jede Pflicht

Im Laufe der Zeit wird es viele Dokumente geben, die zu einer konkreten Pflicht gehören. Dies können sein: Fachliteratur, Arbeitsanweisungen, Checklisten, Tes-tate, Einwilligungstexte und vieles mehr.

entsprechende Norm ISO/IEC 27552 ist in Arbeit (siehe Seite 358). Das Fachbuch „Privacy Impact Assessment“ thematisiert diesen Aspekt im Kapitel 2.4 (siehe Seite 155).

Page 18: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Einleitung: PrivazyPlan® im Mai 2019 Datenschutz-Managementsystem mit minimalen Mitteln („Mini-DSMS“) Seite 27

Deswegen beinhaltet die PrivazyPlan.zip für jede Pflicht ein eigenes Unterver-zeichnis. Dies sieht prinzipiell folgendermaßen aus:

Hier können Sie ggf. auch die Dokumente zum PDCA-Zyklus speichern, so wie es bei den allgemeinen Bearbeitungshinweisen auf Seite 21 beschrieben ist. Auch die Formulare des Kapitels 12 (ab Seite 258) können hier gespeichert wer-den; die entsprechenden Dateinamen werden in den jeweiligen Unterkapiteln be-reits vorgeschlagen.

\PrivazyPlan\GVO_005\ … auf diese Weise erkennen Sie überall im PrivazyPlan®, dass wir auf genau diese Verzeichnisstruktur verweisen. Links findet sich das gelbe Folder-Symbol und rechts daneben in blauer Schrift nen-nen wir das jeweils passende Unterverzeichnis.

Die Verzeichnisnamen tragen nicht nur das Kürzel, sondern zusätzlich auch die Überschrift der jeweiligen Pflicht. Im Oktober 2018 sind viele hilfreiche Unterver-zeichnisse und „_liesmich.txt“-Dateien hinzugekommen. Außerdem wurden ei-nige Formulare und Checklisten aus dem hier vorliegenden PrivazyPlan® in ein MS-Word-Dokument übernommen, um es leicht bearbeiten zu können. Zu 2: Ein Unterverzeichnis für Dokumente aller Art Sie werden allgemeine Dokumente im Rahmen des PrivazyPlan® speichern wol-len. Dafür finden Sie Platz in dem Verzeichnis „_Allgemeines“.

Hier können Sie beispielsweise auch Fachliteratur speichern, wie beispielsweise das empfehlenswerte eBook „DS-GVO im Überblick“ in Deutsch und Englisch (siehe Seite 260). Der PrivazyPlan® liefert hier auch eine Mindmap-Grafik zu allen Pflichten (siehe Seite 473).

1.10.2 Zu 3: PrivazyPlan.xlsx

Diese MS-Excel-Tabelle befindet sich im ZIP-Unterordner \_Allgemeines und kann Ihnen helfen die Pflichten zu priorisieren und zu bearbeiten.

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Vollmer
Typewriter
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Page 19: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Pflichten aufgrund von Persönlichkeitsrechten PrivazyPlan® im Mai 2019 Seite29

2. Pflichten aufgrund von Persönlichkeitsrechten

1 Einleitung ...................................................................... 4

2 Persönlichkeitsrechte ................................................... 30

3 Dokumentation und Nachweise ..................................... 85

4 Rechtmäßigkeit und Einwilligung ................................. 106

5 Sicherheit und Datenschutzverletzungen ...................... 136

6 Datenschutz-Folgenabschätzung und Konsultation ....... 155

7 Andere Verantwortliche und Auftragsverarbeitung ......... 164

8 Benennung eines Datenschutzbeauftragten etc. ........... 194

9 Sonstige Datenschutzvorschriften ................................ 219

10 Das neue Bundesdatenschutzgesetz ......................... 229

11 Pflichten des Datenschutzbeauftragten ...................... 247

12 Formulare ................................................................ 258

13 Fachinformationen .................................................... 355

14 Anhang ................................................................... 450

Eine Kurzzusammenfassung der Pflichten findet sich auf Seite 451; eine tabellarische Übersicht auf Seite 467. Die Basis-Checklisten des PrivazyPlan® für einen schnellen thematischen Einstieg findet sich auf Seite 260. [email protected]

2.0 Einleitung ................................................................................................................................ 30 2.1 Bei Erhebung von Daten ausführlich informieren [GVO_013] ................................................. 31 2.2 ....................... 37 2.3 ....................... 41 2.4 ....................... 46 2.5 ....................... 49 2.6 ....................... 55 2.7 ....................... 57 2.8 ....................... 60 2.9 ....................... 63 2.10 ....................... 66 2.11 ....................... 70 2.12 ....................... 74 2.13 ....................... 78 2.14 ....................... 82

Vollmer
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Vollmer
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Vollmer
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Vollmer
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In dieser Demo-Version wurde alles außer Kapitel 2.1 ausgeblendet. Allerdings finden Sie im Kapitel 2.1 viele wertvolle Hinweise auf die wichtige Pflicht zur Information der betroffenen Personen.
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Pflichten aufgrund von Persönlichkeitsrechten: PrivazyPlan® im Mai 2019 Einleitung Seite 30

2.0 Einleitung

Persönlichkeitsrechte

In diesem Kapitel werden alle Pflichten beschrieben, die mit den Persönlichkeits-rechten der betroffenen Personen zu tun haben; siehe Kapitel III der DS-GVO in den Artikeln 12-23. Diese Pflichten sind wichtig, weil der Verantwortliche hier für viel Transparenz sorgt, und sich die betroffenen Personen demzufolge sehr einfach beschweren können und sogar Schadenersatz fordern können. Die Aspekte der Persönlichkeitsrechte werden auch in der VdS-Richtlinie 10010 (siehe Seite 367) im dortigen Kapitel 10.12 („Betroffenenrechte“) thematisiert. è Die allgemeinen Erwägungen zur Gewährleistung der Persönlichkeitsrechte

sind in der Checkliste „Allgemeine Bearbeitungshinweise (zum PDCA-Zyklus)“ zusammengefasst (siehe Seite 21). Jenes Kapitel ist von entscheidender Wich-tigkeit!

In den folgenden Kapitel beginnt jede Pflicht auf einer neuen Seite, damit Sie diese bei Bedarf gezielt ausdrucken können.

Page 21: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Pflichten aufgrund von Persönlichkeitsrechten: PrivazyPlan® im Mai 2019 Bei Erhebung von Daten ausführlich informieren [GVO_013] Seite 31

2.1 Bei Erhebung von Daten ausführlich informieren [GVO_013]

Persönlichkeitsrechte

Gemäß Artikel 13 (1) und Artikel 13 (2) muss das Unternehmen die betroffenen Personen schon bei der Datenerhebung sehr ausführlich informieren. Dies soll die Fairness und Transparenz der Verarbeitung sicherstellen. Man könnte diese In-formation als eine Art „Beipackzettel“ ansehen. 6 Dieser Pflicht wird das Kürzel [GVO_013] zugeordnet (siehe Seite 12).

2.1.1 Allgemeine Informationen zur Pflicht [GVO_013]

Die Aufsichtsbehörde kann Verstöße gemäß Artikel 83 (5b) mit hohen Geldbußen ahnden (siehe Seite 409). So gesehen ist die Erfüllung dieser Pflicht wichtig, um Geldbußen (und ggf. Schadenersatzforderungen) abzuwehren oder zumindest abzumildern.

Im Bundesdatenschutzgesetz (in der Fassung bis zum 25.05.2018) gab es keine derartigen Pflichten.

In der Fachliteratur (siehe Seite 370) gibt es viele hilfreiche Dokumente: l 40-seitige Orientierungshilfe aus Bayern l Ausführliche Hinweise in der ULD-Praxis-reihe 4 auf 18 Seiten. l Die Aufsichtsbehörde in Brandenburg bietet ein Informa-tionsblatt l DSK-Kurzpapier-10 l Die 11-seitige GDD-Praxishilfe DS-GVO VII („Transparenzpflichten“). l Trainingseinheit 6 („Betroffenenrechte und Informati-onspflichten“) der Informationsreihe „Fit für die Datenschutz-Grundverordnung“.

2.1.2 Was bedeutet diese Pflicht [GVO_013] ?

a) Was ist eine Erhebung von Daten? Wann muss man informieren? Für den Begriff „Erhebung von Daten“ (engl. „collect“) liefert die DS-GVO im Arti-kel 4 leider keine Definition. In Deutschland lieferte der § 3 Abs. 3 BDSG-alt diese Definition: „Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen“. Es ist wohl davon auszugehen, dass hier eine AKTIVITÄT des Verantwortlichen

6 Frei nach dem Motto: „Zu Risiken und Nebenwirkungen dieser Daten-Erhebung fragen Sie den Verantwortlichen oder seinen Datenschutzbeauftragten“.

vorliegen muss (siehe hier und hier und hier in RdNr. 15-16) . 7 Dementsprechend fallen unverlangt zugesendete Daten vermutlich nicht unter diese Informations-pflicht. Leider ist die Sachlage nicht besonders klar. Es besteht stets die Gefahr, dass eine betroffene Person (oder ein Wettbewerber) hier eine unterlassene Informa-tion wittert und sich beschwert bzw. eine Abmahnung ausspricht (siehe Seite 415). Was bedeutet das in der Praxis? Am Beispiel von Visitenkarten kann man wohl von zwei typischen Szenarien ausgehen: 1. Der Verantwortliche stellt auf einer Messe eine Visitenkarten-Sammelbox auf,

wo die Messebesucher Ihre Visitenkarten einwerfen können. Es ist geplant, dass diese Daten in einer Customer-Relation-Management-Software (CRM) gespeichert werden. Es handelt sich hier also ganz klar um eine zielgerichtete Datenerhebung. Die betroffenen Personen müssen also informiert werden.

2. Der Verantwortliche erhält beiläufig die Visitenkarten von Gesprächspartnern im Rahmen von Messe-Gesprächen. Das Ziel ist eine mehr oder weniger dif-fuse Kontaktaufnahme, um über Geschäftsanbahnung zu sprechen. Dies ist keine gezielte und zielgerichtete Erhebung und bedarf keiner Information. Siehe auch die entsprechende FAQ-11 der Bayerischen Datenschutz-Auf-sichtsbehörde.

Ein anderes Beispiel liegt bei der telefonischen Datenerhebung vor. Auch hier gibt es zwei verschiedene Szenarien: 1. Der Verantwortliche richtet eine Telefonnummer für Gewinnspiele ein, wo Per-

sonen ihre Daten nennen können. Es ist klar, dass hier gezielt Daten erhoben und genutzt werden. Dies ist ganz klar informationspflichtig.

2. Auf der normalen Geschäftsnummer nennt eine Person ungefragt Daten. Zum Zeitpunkt des Gesprächs lässt sich noch gar nicht vollständig bestimmen, ob und wo die Daten gespeichert werden. Erwartet die DS-GVO, dass wir jeden

7 Siehe auch im BDSG-Kommentar von Gola/Schomerus in RdNr. 23 zu § 3 BSG-alt (sinngemäß: „Gemeint ist jedoch ein zielgerichtetes Beschaffen der Daten durch die verantwortliche Stelle. Bei zufälligen Beobachtungen oder unaufgeforderten Zuleitungen wird nicht ‚erhoben‘“.

Page 22: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Pflichten aufgrund von Persönlichkeitsrechten: PrivazyPlan® im Mai 2019 Bei Erhebung von Daten ausführlich informieren [GVO_013] Seite 32

Anrufer über mögliche (digitale) Gesprächsnotizen informieren müssen? Das ist wohl eher nicht zumutbar.

In der Fachzeitschrift ZD 11/2018 Seite V-VII wird ebenfalls auf die „Erhebung“ eingegangen (incl. Visitenkarten-Übergabe: „Bei der Übergabe einer Visitenkarte handelt es sich um keine Datenerhebung, wenn ein sozialadäquates oder gar gesellschaftlich gebotenes Alltagsverhalten vorliegt, dem keine Datenverarbei-tungsmotivation entnommen werden kann“).

b) Worüber muss man informieren? Im Vergleich zum § 34 Abs. 1 BDSG-alt müssen sehr viel mehr Details offengelegt werden; außerdem muss diese Information ungefragt (!) geliefert werden. Insofern ist diese DS-GVO für die betroffenen Personen ganz unmittelbar spürbar: Wann immer Daten erhoben werden sollen, so wird zuvor eine lange Liste an Informati-onen geliefert. Es gibt keine Datenerhebung „ins Blaue“ mehr. Die betroffenen Personen sind von Anfang an sehr gut informiert; daher ist mit mehr Rückfragen oder kritischen Anmerkungen zu rechnen. Teilweise wird der Verantwortliche so manches Detail offenlegen müssen, welches er eigentlich nicht gerne offenbart (weil er befürchtet, dass so manche Person die Verarbeitung ihrer Daten verwei-gern würde oder auf die Eingabe freiwilliger Details verzichten würde).

Ein absolutes Novum ist das Detail in Artikel 13 (1d): Die „berechtigten Inte-ressen“ des Verantwortlichen müssen mitgeteilt werden. Hier erkennt die be-troffene Person also ganz genau den Zweck bzw. die „Motivation“ der Verarbei-tung. Das macht die Datenverarbeitung in besonderem Maße „angreifbar“, weil dieser Erlaubnistatbestand des Artikel 6 (1f) keine überwiegenden Interessen der betroffenen Personen toleriert, und dementsprechend die betroffenen Personen gemäß Artikel 21 (1) widersprechen können (und die Daten bis zur Klärung der Sachlage gemäß Artikel 18 (1) zunächst einmal eingeschränkt werden, siehe Seite 66). Im Verarbeitungsverzeichnis gemäß Artikel 30 sollte demnach die Rechtsgrund-lage einer Verarbeitung dokumentiert werden. Neu ist auch die Forderung, dass die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 13 (1b) schon zum Zeitpunkt der Datenerhebung mitzuteilen sind. Das „Schattendasein“ des Datenschutzbeauftragten hat somit ein Ende. Es ist zu hoffen, dass sich unzufriedene betroffene Personen demnach zunächst beim Da-tenschutzbeauftragten melden, bevor sie sich bei der Aufsichtsbehörde be-schweren.

Die Aufspaltung der Informationspflicht des Artikel 13 in die Absätze 1 und 2 ist verwunderlich und hat wohl eher historische Gründe (siehe Kühling/Buchner in RdNr. 20f zu Artikel 13). Der Verantwortliche macht nichts falsch, wenn er immer alle Informationen beider Absätze liefert. Tipp: Diese Informationspflicht sollte unbedingt beachtet werden, weil eine Miss-achtung sofort auffällt. Sowohl die betroffenen Personen als auch die Aufsichts-behörde, als auch die Konkurrenz (!) wird das Fehlen sofort bemerken. Die Ge-fahr von Geldbußen, Schadenersatzforderungen und Abmahnungen ist hoch (siehe Seite 409).

c) Wann muss man NICHT informieren? Der Erwägungsgrund 62 schränkt ein, dass sich das Informationsrecht erübrigt, wenn (a) die Person bereits über diese Information verfügt oder (b) die Verarbei-tung ausdrücklich durch eine Rechtsvorschrift geregelt ist oder (c) die Mitteilung unmöglich ist bzw. einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erzeugt. Diese Ausnahmen sind natürlich mit zahlreichen Fragezeichen versehen. Außer-dem könnte eine betroffene Person (bzw. ein Wettbewerber) mangels Kenntnis dieser Regelung einen Datenschutzverstoß wittern und sich beschweren (bzw. eine Abmahnung aussprechen, siehe Seite 415).

d) Muss man die Informations-Erteilung im Einzelfall dokumentieren? Der Artikel 13 nennt keine Pflicht zum dauerhaften Nachweis von erteilten Infor-mationen. Die betroffene Person könnte somit jederzeit bestreiten eine Information erhalten zu haben. Liegt die Beweislast hier beim Verantwortlichen? Um einen präzisen Nachweis einer Informations-Erteilung geben zu können, müsst jede Person vor der Informations-Erteilung zuverlässig identifiziert werden. Nur dann hätte der Verantwortlich eine genaue Kenntnis, wen er da mit Informati-onen versorgt hatte. Das wäre für beide Seiten eine Zumutung. Dies lässt sich auch dem Erwägungsgrund 57, Erwägungsgrund 64 und Artikel 11 entnehmen. Hinzu kommt der Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5 (1e). Es kann nicht im Sinne der DS-GVO sein, dass man jede einzelne Informations-Erteilung jahrelang personenbezogen speichert. Unbedenklich wäre hingegen ein rein organisatorischer Ansatz: Überall, wo eine aktive Datenerhebung stattfindet, dort können die Beschäftigten angewiesen wer-den eine Information zu liefern. Eine sorgfältige Planung und eine gewissenhafte

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Pflichten aufgrund von Persönlichkeitsrechten: PrivazyPlan® im Mai 2019 Bei Erhebung von Daten ausführlich informieren [GVO_013] Seite 33

Dokumentation könnten ausreichen, um die betroffenen Personen und die Auf-sichtsbehörde (und ggf. ein Gericht) zu überzeugen. In Deutschland sieht das ULD eine Pflicht zum Nachweis der Informationspflicht (beispielsweise durch ein Häkchen in der Software einer Arztpraxis für einen je-den Patienten)…. wenn sich diese Auffassung durchsetzen sollte, dann wird es sehr aufwändig.

e) Diverse Aspekte zur Auskunftspflicht Es sind die Fristen zu berücksichtigen, die gemäß Artikel 12 (3) festgelegt sind (also „unverzüglich“, spätestens aber innerhalb von einem Monat, siehe Seite Fehler! Textmarke nicht definiert.). Die Artikel-29-Datenschutzgruppe (siehe Seite 423) hat im Workingpaper „WP 260“ im April 2018 sehr ausführlich Stellung genommen zu allen Fragen der Auskunftspflicht bezüglich Artikel 13 und Artikel 14. Die vielfältigen Auswirkungen lassen sich kaum zusammenfassen (daher sollte man das 40-seitige englische Original besser selbst lesen). Nur so viel:

Eine Publikation der Auskunftstexte im Internet wird explizit empfohlen (dort Seite 5)

Wesentliche Änderungen an den Auskünften sollten den betroffenen Perso-nen aktiv zugetragen werden (dort Seiten 5, 16, 17)

Wesentliche Änderungen an der Datenverarbeitung sollten frühzeitig kommu-niziert und beauskunftet werden, damit die betroffenen Personen schon vorab überlegen können, ob sie z.B. widersprechen oder Einwilligungen widerrufen wollen. Das gewählte Zeitfenster ist zu begründen (dort Seiten 17, 18, 24).

Auch wenn sich Auskunftstexte nicht ändern, so könne es nicht schaden, wenn man die Texte immer wieder mal in Erinnerung ruft („express remin-ders“, dort Seite 18).

Die Auskunftstexte sollten übersichtlich formatiert und mit einzelnen Über-schriften versehen werden, um einer „Informations-Ermüdung“ vorzubeugen (dort Seite 7, 19)

Auf Websites wird ein Link auf die Datenschutz-Unterrichtung erwartet, der mit maximal 2 Mausklicks erreichbar ist. Bei Online-Formularen sollte er sofort verlinkt werden (dort Seite 8).

Die Auskunftstexte sollten in allen Sprachen verfügbar sein, die die typischen Leser erwarten würden (dort Seite 10).

Die Auskünfte müssen gemeinsam in EINEM Dokument enthalten sein und dürfen somit nicht auf verschiedene Stellen verteilt werden (dort Seite 11).

Die betroffenen Personen sollten die Auskünfte im Internet z.B. auch über QR-Codes zugreifen können (dort Seiten 12, 18).

Ein „Privacy-Dashboard“ wird empfohlen, um die Auskünfte und Datenschutz-Einstellungen an EINEM Ort vornehmen zu können (dort Seite 20).

Die Auskünfte können auch Angaben zu anderen Pflichten enthalten und in-sofern über die Artikel 13 und Artikel 14 hinausgehen (dort auf Seite 22). Im Rahmen des PrivazyPlan® wird bereits vorgeschlagen, dass sämtliche (!) Auskünfte in einem gemeinsamen Transparenztext zusammengefasst werden (siehe Seite 98). Im „WP 260“ auf den Seiten 22 und 36 geht man aber auf andere Sachverhalte ein: Beispielsweise - die Ergebnisse von Datenschutz-Folgenabschätzungen (siehe Pflicht [GVO_035] auf Seite 156) oder - zur Interessenabwägung (Seite 352) oder - zu Maßnahmen zur Datensparsamkeit (siehe Pflicht [GVO_025] auf Seite 93) oder - zu gemeinsam Verantwortlichen (siehe Pflicht [GVO_026] auf Seite 165).

Falls eine Zweckänderung vorliegt, so sollte die Begründung der „Zweck-Kompatibilität“ geliefert werden (dort Seite 24). Dies zielt ab auf die Pflicht [GVO_013a] auf Seite 37.

An keiner Stelle wird beschrieben, dass man die erteilten Auskünfte perso-nenbezogen dokumentieren müsste. Allein auf Seite 27 wird dies thematisiert in Bezug auf die Frage, ob einer betroffenen Person nicht noch einmal eine Auskunft geliefert werden muss.

Falls die Daten bei Dritten erhoben wurden (siehe Pflicht [GVO_014] auf Seite 41), so muss der Verantwortliche jederzeit nachweisen können, woher die Daten ursprünglich stammten. Auch Jahre später. Auch nach Portierun-gen in neue Datenbanken. Das ist eine weitgehende Forderung hinsichtlich der Software-Konzeption (siehe dort Seite 29).

!!! Die Beauskunftung der externen Daten-Empfänger sollte explizit deren Na-men erhalten, damit die betroffenen Personen erkennen können, wer alles auf die Daten zugreifen kann (dort Seite 37). Im Sinne der geforderten Fairness sollte man also die Namen der Firmen veröffentlichen, die als Auftragsverar-beiter oder Übermittlungs-Empfänger zu erwarten sind. Falls die Empfänger in Drittländern niedergelassen sind, so sollte das Land und die konkrete „Ga-rantie“ genannt werden (dort Seite 37, 38).

Die Löschfristen müssen konkret (und ggf. speziell für die jeweilige Datenka-tegorie) genannt werden. Auch Archivierungspflichten müssen genannt wer-den (siehe dort Seite 38, 39).

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Pflichten aufgrund von Persönlichkeitsrechten: PrivazyPlan® im Mai 2019 Bei Erhebung von Daten ausführlich informieren [GVO_013] Seite 34

In Formularen muss klar gekennzeichnet werden, welche Datenfelder notwen-

digerweise ausgefüllt werden müssen, und was die Konsequenzen sind, wenn die betroffene Person die Felder nicht ausfüllt (dort Seite 40).

Muss man die konkreten Kontaktdaten der zuständigen Aufsichtsbehörde nen-nen, um die Informationspflichten gemäß Artikel 13 (2d), Artikel 14 (2e) und Artikel 15 (1f) zu erfüllen? Der Wortlaut selbst lässt dies offen. Ein Blick in die Fachlitera-tur zeigt kontroverse Ansichten; zum Artikel 13 bejahen dies Gierschmann in RdNr. 105 und Kühling/Buchner in Rdnr. 39; hingegen lehnt es Gola in Rdnr. 22 ab. Um Beschwerden und Abmahnungen zu entgehen ist wohl die Nennung der Aufsichtsbehörden-Kontaktdaten empfehlenswert. In Bezug auf Direktwerbung (per Post, E-Mail und Telefon) gilt: Dieser Verarbei-tungszweck sollte unbedingt auch in der Zweckbeschreibung erwähnt werden. Denn wenn der Informationstext explizit auch den Zweck der Direktwerbung er-wähnt, dann fällt später eine mögliche Interessenabwägung im Rahmen der „be-rechtigten Interessen“ gemäß Artikel 6 (1f) leichter (siehe Seite 352). Dies ergibt sich aus Satz 1 im Erwägungsgrund 47, wo die „vernünftigen Erwartungen“ der betroffenen Personen thematisiert sind.

2.1.3 Wie erfüllt man diese Pflicht [GVO_013] ?

Im Rahmen des PrivazyPlan® wird die unten folgende Vorgehensweise vorge-schlagen; dort wird für jede Phase des „plan-do-check-act“-Zyklus ein separates Dokument erstellt. In aller Kürze geht es darum: l Besorgen Sie sich das Verarbeitungsverzeichnis, um alle betroffenen Verarbeitungen zu identifizieren. l Erstellen Sie den gefor-derten Informationstext (sofern er nicht schon durch einen gemeinsamen „Trans-parenz“-Text erstellt wurde, siehe Seite 324). l Stellen Sie die Texte den betroffe-nen Personen in geeigneter Form zur Verfügung (z.B. auf der Website). l Alle neuen/veränderten Verarbeitungen müssen unverzüglich erstellt und publiziert werden. Selbstverständlich können Sie all diese Punkte auf Ihre speziellen betrieblichen Belange anpassen.

a) Planung einer Strategie („plan“) Die Geschäftsleitung sollte sich zunächst eine ganz grundlegende Strategie über-legen. Im Folgenden liefern wir dafür eine Reihe von Anhaltspunkten. Erst danach sollte die Durchführung begonnen werden (siehe weiter unten). Sie können fol-gendermaßen vorgehen: o Beachten Sie die allgemeinen Planungs-Hinweise auf Seite 21. o Es ist nicht klar geregelt, ob der Name des Datenschutzbeauftragten in den

Informationstexten explizit genannt werden muss. Die Geschäftsleitung sollte entscheiden, ob ein abstrakte E-Mail Adresse (wie z.B. [email protected] oder [email protected]) genannt werden soll, oder ob der Datenschutzbeauftragte namentlich genannt werden soll (z.B. „Sie er-reichen Herrn Vollmer unter [email protected]“).

o Es kann Ausnahmen geben. Der Erwägungsgrund 62 besagt, dass sich die

Pflicht zur Information erübrigt, wenn (a) die betroffene Person die Information bereits hat, oder (b) wenn die Speicherung oder Offenlegung der Daten aus-drücklich durch Rechtsvorschriften geregelt ist, oder (c) wenn die Unterrich-tung unmöglich ist oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbun-den ist. Diese Ausnahmen gilt es seitens der Geschäftsleitung ganz prinzipiell zu prü-fen und zu diskutieren. Was bezweckt Brüssel mit diesen Ausnahmen? Gibt es offensichtliche Szenarien dieser Art? Wann kann sich das Unternehmen eine Information sparen, ohne dass es sich (vielleicht auch aufgrund eines Missver-ständnisses) möglicherweise einer Gefahr von Geldbußen aussetzt? Falls das Unternehmen auf eine Information verzichtet: Wo sind die Gründe dafür dokumentiert? Hat die Geschäftsleitung diese Entscheidung explizit ge-nehmigt?

o Spielen Sie alle Szenarien durch, wo Sie personenbezogene Daten erheben

könnten. Relevant sind wohl insbesondere diese Wege: Telefon, E-Mail, Fax, eigene Website, Webinar-Software, Socialmedia (XING, facebook, …), Brief-post und im persönlichen Gespräch (z.B. auf einer Messe).

o Wenn die erhobenen Daten (z.B. auf einer Webseite) gespeichert werden: Wird

dann ebenfalls dokumentiert, welcher konkreter Informationstext der betroffe-nen Person vorlag? Es würde reichen das entsprechende Kürzel (z.B. „i001_de“) zu speichern. Somit ließe sich im Nachhinein beweisen, dass (und wie) die Person informiert wurde.

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Pflichten aufgrund von Persönlichkeitsrechten: PrivazyPlan® im Mai 2019 Bei Erhebung von Daten ausführlich informieren [GVO_013] Seite 35

o Was kann man tun, wenn z.B. wegen Platzmangel keine vorherige Information

stattfinden kann? Dies ist beispielsweise zutreffend beim Automatenverkauf, bei Telefon-Geschäften und bei Gewinnspiel-Postkarten. In diesen Fällen wird es sehr schwierig sein, die geforderten Informationen zu liefern. Hier muss eine Entscheidung getroffen werden. Sollen beispielsweise QR-Codes angeboten werden, mit denen die Person per Smartphone schnell an die konkreten Infor-mationstexte im Internet gelangen kann? Weitere Beispiele finden sich in der GDD-Praxishilfe DS-GVO VII auf Seite 9.

o Die (Informations-) Texte gemäß den Pflichten [GVO_013], [GVO_013a],

[GVO_014], [GVO_015] und [GVO_030] sind in weiten Teilen identisch. Es ist denkbar diese Texte in EINEM Dokument zusammenzufassen. Dies spart Zeit und verhindert Wiederholungen (siehe Seite 98). Wollen Sie diesen Weg ge-hen? è Auf Seite 324 finden Sie ein Beispiel für diese Art der vereinheitlichten Dokumentation.

b) Durchführung („do“) Wenn die obigen Planungen abgeschlossen sind, so kann diese Pflicht konkret bearbeitet werden. Es bedarf vorbereitender Maßnahmen, bevor diese Pflicht durchgeführt werden kann: o Besorgen Sie sich das Verarbeitungsverzeichnis (gemäß Artikel 30 und der

Pflicht [GVO_030] auf Seite 97). Die Liste liegt entweder bei Ihrem Daten-schutzbeauftragten oder bei einer anderen dafür zuständigen Person. An-hand dieser Liste sehen Sie, worauf sich die zu erstellenden Informations-texte beziehen sollen. (Eventuell könnte aus dem Verarbeitungsverzeichnis heraus ein passender Text erzeugt werden).

Und dann gilt für den Informationstext einer jeden einzelnen Verarbeitung: o Formulieren Sie den Informationstext. Falls Sie keinen gemeinsamen Trans-

parenztext für die Pflichten [GVO_013], [GVO_013a], [GVO_014], [GVO_015] und [GVO_030] erstellen wollen, so können Sie den Text z.B. im Mini-Datenschutz-Managementsystem im Unterordner \GVO_013 able-gen (siehe Seite 26); andernfalls können Sie im Unterordner \GVO_030 ei-nen gemeinsamen Text ablegen. Gemäß Erwägungsgrund 39 muss er leicht zugänglich und verständlich und in klarer und einfacher Sprache ab-gefasst werden.

o Finden Sie heraus, an welchen Stellen die Daten bei den betroffenen Perso-

nen erhoben werden. Geschieht dies online und/oder per Fax oder auf Pa-pier? Genau dort müssen später die Informationstexte publiziert werden. Dies kann sein: (a) auf der Webseite in direkter Nähe zum Eingabe-Formu-lar, oder (b) auf Papier-Formularen z.B. in einem Anhang, oder (c) per Te-lefon, wo ein vorbereiteter Text verlesen wird. Dokumentieren Sie im obigen Dokument, wann Sie den Text an welcher Stelle publiziert haben. Falls Sie die „gemeinsamen Transparenztexte“ erstellt haben (siehe Seite 98) und im Internet publiziert haben (siehe http://www.securedataser-vice.de/transparenz), so können Sie in den Formularen etc. auf den jeweili-gen Transparenztext verweisen (beispielweise per QR-Code).

o Besteht für diese Verarbeitung eine gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß

der Pflicht [GVO_026], wie auf Seite 165 beschrieben? Dann muss den be-troffenen Personen der wesentliche Inhalt der zugrundeliegenden Verträge zur Verfügung gestellt werden (siehe Seite 170). Der Anknüpfungspunkt ist Artikel 13 (1a), wo der Verantwortliche genannt werden muss: Hier würde man alle Verantwortliche aufzählen (und die wesentlichen Vertragsklauseln nennen).

Sie haben für alle Verarbeitungen einen Informationstext erstellt und publiziert? Dann ist die Phase der „Durchführung“ erst einmal abgeschlossen. Glückwunsch, Sie haben‘s geschafft!

c) Prüfung („check“) Die Erfüllung dieser Pflicht muss ab dem 25.05.2018 wiederkehrend überwacht werden. Die für die Prüfung zuständige Person kann folgendermaßen vorgehen: o Beachten Sie die allgemeinen Check-Hinweise auf Seite 23. o Überlegen Sie sich eine relevante Prüffrage. Es gibt natürlich sehr viele ver-

schiedene Aspekte zur Informationspflicht, die Sie erfragen könnten. Die fol-genden Beispiele verdeutlichen dies: � Gibt es Leitlinien oder Leitfäden im Umgang mit der Informationspflicht? Wie wird sichergestellt, dass das Unternehmen diese Pflicht konkret lebt? � Nutzt das Unternehmen die Möglichkeiten der DS-GVO hinsichtlich der Tat-bestände, wo die Information sich erübrigt? Wird das nachvollziehbar begrün-det?

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Pflichten aufgrund von Persönlichkeitsrechten: PrivazyPlan® im Mai 2019 Bei Erhebung von Daten ausführlich informieren [GVO_013] Seite 36

� Verfügt das Unternehmen über eine Liste aller Informationstexte, um deren Vollständigkeit und Richtigkeit gezielt prüfen zu können? � Wie stellt das Unternehmen sicher, dass die Informationstexte nicht von den Inhalten des Verarbeitungsverzeichnisses abweichen? � Wie stellt das Unternehmen sicher, dass die Texte den betroffenen Personen verständlich sind und dass sie in den notwendigen Landessprachen vorlie-gen? � Wie können Sie nachweisen, welche Informationstexte den betroffenen Per-sonen zum Zeitpunkt der Datenerhebung vorlagen?

d) Verbesserungspotential mitteilen („act“) Wenn die Überwachung der Pflicht über Verbesserungspotential verfügt, so muss dies formuliert und gemeldet werden. o Beachten Sie die allgemeinen Act-Hinweise auf Seite 23.

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Pflichten zu Dokumentationen und Nachweisen PrivazyPlan® im Mai 2019 Seite 85

3. Pflichten zu Dokumentationen und Nachweisen

1 Einleitung ...................................................................... 4

2 Persönlichkeitsrechte ................................................... 30

3 Dokumentation und Nachweise ..................................... 85

4 Rechtmäßigkeit und Einwilligung ................................. 106

5 Sicherheit und Datenschutzverletzungen ...................... 136

6 Datenschutz-Folgenabschätzung und Konsultation ....... 155

7 Andere Verantwortliche und Auftragsverarbeitung ......... 164

8 Benennung eines Datenschutzbeauftragten etc. ........... 194

9 Sonstige Datenschutzvorschriften ................................ 219

10 Das neue Bundesdatenschutzgesetz ......................... 229

11 Pflichten des Datenschutzbeauftragten ...................... 247

12 Formulare ................................................................ 258

13 Fachinformationen .................................................... 355

14 Anhang ................................................................... 450

Eine Kurzzusammenfassung der Pflichten findet sich auf Seite 451; eine tabellarische Übersicht auf Seite 467. Die Basis-Checklisten des PrivazyPlan® für einen schnellen thematischen Einstieg findet sich auf Seite 260.

3.0 Einleitung .................................................................................................................................. 86 3.1 Nachweis der Einhaltung der „Grundsätze“ [GVO_005] .......................................................... 87 3.2 ........................... 93 3.3 .......................... 97 3.4 .......................................... 102

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Pflichten zu Rechtmäßigkeit und Einwilligung PrivazyPlan® im Mai 2019 Seite 106

4. Pflichten zu Rechtmäßigkeit und Einwilligung

1 Einleitung ...................................................................... 4

2 Persönlichkeitsrechte ................................................... 30

3 Dokumentation und Nachweise ..................................... 85

4 Rechtmäßigkeit und Einwilligung ................................. 106

5 Sicherheit und Datenschutzverletzungen ...................... 136

6 Datenschutz-Folgenabschätzung und Konsultation ....... 155

7 Andere Verantwortliche und Auftragsverarbeitung ......... 164

8 Benennung eines Datenschutzbeauftragten etc. ........... 194

9 Sonstige Datenschutzvorschriften ................................ 219

10 Das neue Bundesdatenschutzgesetz ......................... 229

11 Pflichten des Datenschutzbeauftragten ...................... 247

12 Formulare ................................................................ 258

13 Fachinformationen .................................................... 355

14 Anhang ................................................................... 450

Eine Kurzzusammenfassung der Pflichten findet sich auf Seite 451; eine tabellarische Übersicht auf Seite 467. Die Basis-Checklisten des PrivazyPlan® für einen schnellen thematischen Einstieg findet sich auf Seite 260.

4.0 Einleitung ................................................................................................................................ 107 4.1 Datenverarbeitungen brauchen eine Rechtsgrundlage [GVO_006] ....................................... 108 4.2 ........................................ 116 4.3 ................ 121 4.4 ................ 125 4.5 ................ 127 4.6 ............................ 130 4.7 ................ 134

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Pflichten zu Sicherheit und Datenschutzverletzungen PrivazyPlan® im Mai 2019 Seite 136

5. Pflichten zu Sicherheit und Datenschutzverletzungen

1 Einleitung ...................................................................... 4

2 Persönlichkeitsrechte ................................................... 30

3 Dokumentation und Nachweise ..................................... 85

4 Rechtmäßigkeit und Einwilligung ................................. 106

5 Sicherheit und Datenschutzverletzungen ...................... 136

6 Datenschutz-Folgenabschätzung und Konsultation ....... 155

7 Andere Verantwortliche und Auftragsverarbeitung ......... 164

8 Benennung eines Datenschutzbeauftragten etc. ........... 194

9 Sonstige Datenschutzvorschriften ................................ 219

10 Das neue Bundesdatenschutzgesetz ......................... 229

11 Pflichten des Datenschutzbeauftragten ...................... 247

12 Formulare ................................................................ 258

13 Fachinformationen .................................................... 355

14 Anhang ................................................................... 450

Eine Kurzzusammenfassung der Pflichten findet sich auf Seite 451; eine tabellarische Übersicht auf Seite 467. Die Basis-Checklisten des PrivazyPlan® für einen schnellen thematischen Einstieg findet sich auf Seite 260.

5.1 Informations-Sicherheits-Managementsystem einrichten [GVO_032] ..................................... 137 5.2 ........................ 141 5.3 ........................ 145 5.4 ........................ 148 5.5 ........................ 152

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Pflichten zur Datenschutz-Folgenabschätzung und Konsultation PrivazyPlan® im Mai 2019 Seite 155

6. Pflichten zur Datenschutz-Folgenabschätzung und Konsultation

1 Einleitung ...................................................................... 4

2 Persönlichkeitsrechte ................................................... 30

3 Dokumentation und Nachweise ..................................... 85

4 Rechtmäßigkeit und Einwilligung ................................. 106

5 Sicherheit und Datenschutzverletzungen ...................... 136

6 Datenschutz-Folgenabschätzung und Konsultation ....... 155

7 Andere Verantwortliche und Auftragsverarbeitung ......... 164

8 Benennung eines Datenschutzbeauftragten etc. ........... 194

9 Sonstige Datenschutzvorschriften ................................ 219

10 Das neue Bundesdatenschutzgesetz ......................... 229

11 Pflichten des Datenschutzbeauftragten ...................... 247

12 Formulare ................................................................ 258

13 Fachinformationen .................................................... 355

14 Anhang ................................................................... 450

Eine Kurzzusammenfassung der Pflichten findet sich auf Seite 451; eine tabellarische Übersicht auf Seite 467. Die Basis-Checklisten des PrivazyPlan® für einen schnellen thematischen Einstieg findet sich auf Seite 260.

6.1 Datenschutz-Folgenabschätzung [GVO_035] ....................................................................... 156 6.2 ..................................................................... 162

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Page 31: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Pflichten in Hinblick auf andere Verantwortliche PrivazyPlan® im Mai 2019 Seite 164

7. Pflichten in Hinblick auf andere Verantwortliche

1 Einleitung ...................................................................... 4

2 Persönlichkeitsrechte ................................................... 30

3 Dokumentation und Nachweise ..................................... 85

4 Rechtmäßigkeit und Einwilligung ................................. 106

5 Sicherheit und Datenschutzverletzungen ...................... 136

6 Datenschutz-Folgenabschätzung und Konsultation ....... 155

7 Andere Verantwortliche und Auftragsverarbeitung ......... 164

8 Benennung eines Datenschutzbeauftragten etc. ........... 194

9 Sonstige Datenschutzvorschriften ................................ 219

10 Das neue Bundesdatenschutzgesetz ......................... 229

11 Pflichten des Datenschutzbeauftragten ...................... 247

12 Formulare ................................................................ 258

13 Fachinformationen .................................................... 355

14 Anhang ................................................................... 450

Eine Kurzzusammenfassung der Pflichten findet sich auf Seite 451; eine tabellarische Übersicht auf Seite 467. Die Basis-Checklisten des PrivazyPlan® für einen schnellen thematischen Einstieg findet sich auf Seite 260.

7.1 Gemeinsame Verantwortlichkeit [GVO_026] .......................................................................... 165 7.2 .................................. 173 7.3 .................................. 176 7.4 .................................. 182 7.5 .................................. 188 7.6 .................................. 190

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Page 32: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Pflichten zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten etc. PrivazyPlan® im Mai 2019 Seite 194

8. Pflichten zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten etc.

1 Einleitung ...................................................................... 4

2 Persönlichkeitsrechte ................................................... 30

3 Dokumentation und Nachweise ..................................... 85

4 Rechtmäßigkeit und Einwilligung ................................. 106

5 Sicherheit und Datenschutzverletzungen ...................... 136

6 Datenschutz-Folgenabschätzung und Konsultation ....... 155

7 Andere Verantwortliche und Auftragsverarbeitung ......... 164

8 Benennung eines Datenschutzbeauftragten etc. ........... 194

9 Sonstige Datenschutzvorschriften ................................ 219

10 Das neue Bundesdatenschutzgesetz ......................... 229

11 Pflichten des Datenschutzbeauftragten ...................... 247

12 Formulare ................................................................ 258

13 Fachinformationen .................................................... 355

14 Anhang ................................................................... 450

Eine Kurzzusammenfassung der Pflichten findet sich auf Seite 451; eine tabellarische Übersicht auf Seite 467. Die Basis-Checklisten des PrivazyPlan® für einen schnellen thematischen Einstieg findet sich auf Seite 260.

8.1 Benennung eines Datenschutzbeauftragten [GVO_037] ....................................................... 195 8.2 ............................... 201 8.3 ............................... 204 8.4 ............................... 207 8.5 ............................... 209 8.6 ............................... 211 8.7 .............................. 214 8.8 ............................... 217

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Pflichten aus sonstigen Datenschutzvorschriften PrivazyPlan® im Mai 2019 Seite 219

9. Pflichten aus sonstigen Datenschutzvorschriften

1 Einleitung ...................................................................... 4

2 Persönlichkeitsrechte ................................................... 30

3 Dokumentation und Nachweise ..................................... 85

4 Rechtmäßigkeit und Einwilligung ................................. 106

5 Sicherheit und Datenschutzverletzungen ...................... 136

6 Datenschutz-Folgenabschätzung und Konsultation ....... 155

7 Andere Verantwortliche und Auftragsverarbeitung ......... 164

8 Benennung eines Datenschutzbeauftragten etc. ........... 194

9 Sonstige Datenschutzvorschriften ................................ 219

10 Das neue Bundesdatenschutzgesetz ......................... 229

11 Pflichten des Datenschutzbeauftragten ...................... 247

12 Formulare ................................................................ 258

13 Fachinformationen .................................................... 355

14 Anhang ................................................................... 450

Eine Kurzzusammenfassung der Pflichten findet sich auf Seite 451; eine tabellarische Übersicht auf Seite 467. Die Basis-Checklisten des PrivazyPlan® für einen schnellen thematischen Einstieg findet sich auf Seite 260.

9.0 Einleitung ................................................................................................................................ 220 9.1 Europäische Verordnungen (und Richtlinien) .......................................................................... 220 9.2 ........................................................ 221 9.3 ........................................................ 223 9.4 ........................................................ 223

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Pflichten durch das neue Bundesdatenschutzgesetz PrivazyPlan® im Mai 2019 Seite 228

10. Pflichten durch das neue Bundesdatenschutzgesetz

1 Einleitung ...................................................................... 4

2 Persönlichkeitsrechte ................................................... 30

3 Dokumentation und Nachweise ..................................... 85

4 Rechtmäßigkeit und Einwilligung ................................. 106

5 Sicherheit und Datenschutzverletzungen ...................... 136

6 Datenschutz-Folgenabschätzung und Konsultation ....... 155

7 Andere Verantwortliche und Auftragsverarbeitung ......... 164

8 Benennung eines Datenschutzbeauftragten etc. ........... 194

9 Sonstige Datenschutzvorschriften ................................ 219

10 Das neue Bundesdatenschutzgesetz ......................... 229

11 Pflichten des Datenschutzbeauftragten ...................... 247

12 Formulare ................................................................ 258

13 Fachinformationen .................................................... 355

14 Anhang ................................................................... 450

Eine Kurzzusammenfassung der Pflichten findet sich auf Seite 451; eine tabellarische Übersicht auf Seite 467. Die Basis-Checklisten des PrivazyPlan® für einen schnellen thematischen Einstieg findet sich auf Seite 260.

10.0 Einleitung .............................................................................................................................. 229 10.1 OBSOLET: Videoüberwachungen kenntlich machen ............................................................. 231 10.2 OBSOLET: Identifizierte Personen von Videoüberwachung informieren [BDSG_004a]......... 232 10.3 Sicherheitsmaßnahmen bei sensiblen Daten [BDSG_022] ................................................... 234 10.4 ............... 236 10.5 ............... 238 10.6 ............... 239 10.7 ............... 241 10.8 ............... 243

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Pflichten des Datenschutzbeauftragten PrivazyPlan® im Mai 2019 Seite 247

11. Pflichten des Datenschutzbeauftragten

1 Einleitung ...................................................................... 4

2 Persönlichkeitsrechte ................................................... 30

3 Dokumentation und Nachweise ..................................... 85

4 Rechtmäßigkeit und Einwilligung ................................. 106

5 Sicherheit und Datenschutzverletzungen ...................... 136

6 Datenschutz-Folgenabschätzung und Konsultation ....... 155

7 Andere Verantwortliche und Auftragsverarbeitung ......... 164

8 Benennung eines Datenschutzbeauftragten etc. ........... 194

9 Sonstige Datenschutzvorschriften ................................ 219

10 Das neue Bundesdatenschutzgesetz ......................... 229

11 Pflichten des Datenschutzbeauftragten ...................... 247

12 Formulare ................................................................ 258

13 Fachinformationen .................................................... 355

14 Anhang ................................................................... 450

Eine Kurzzusammenfassung der Pflichten findet sich auf Seite 451; eine tabellarische Übersicht auf Seite 467. Die Basis-Checklisten des PrivazyPlan® für einen schnellen thematischen Einstieg findet sich auf Seite 260.

11.0 Einleitung .............................................................................................................................. 248 11.1 Unterrichtung hinsichtlich der Pflichten [DSB_001] ............................................................. 250 11.2 ....................................................... 251 11.3 ...................................................... 252 11.4 ....................................................... 256 11.5 ....................................................... 256 11.6 ....................................................... 257

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Formulare PrivazyPlan® im Mai 2019 Seite 258

12. Formulare

1 Einleitung ...................................................................... 4

2 Persönlichkeitsrechte ................................................... 30

3 Dokumentation und Nachweise ..................................... 85

4 Rechtmäßigkeit und Einwilligung ................................. 106

5 Sicherheit und Datenschutzverletzungen ...................... 136

6 Datenschutz-Folgenabschätzung und Konsultation ....... 155

7 Andere Verantwortliche und Auftragsverarbeitung ......... 164

8 Benennung eines Datenschutzbeauftragten etc. ........... 194

9 Sonstige Datenschutzvorschriften ................................ 219

10 Das neue Bundesdatenschutzgesetz ......................... 229

11 Pflichten des Datenschutzbeauftragten ...................... 247

12 Formulare ................................................................ 258

13 Fachinformationen .................................................... 355

14 Anhang ................................................................... 450

Eine Kurzzusammenfassung der Pflichten findet sich auf Seite 451; eine tabellarische Übersicht auf Seite 467. Die Basis-Checklisten des PrivazyPlan® für einen schnellen thematischen Einstieg findet sich auf Seite 260.

12.0 Einleitung ............................................................................................................................ 259 12.1 Basis-Checklisten für den PrivazyPlan® .............................................................................. 260 12.2 Datenschutz-Leitlinie der Geschäftsführung ........................................................................ 273 12.3 Zweckänderung durchführen [GVO_006a] ........................................................................ 276 12.4 Einwilligungstexte planen und formulieren [GVO_007 etc.] ................................................ 278 12.5 Dritt-Erhebung der betroffenen Person melden [GVO_014] ............................................... 281 12.6 Auskunft erteilen an betroffene Person [GVO_015] ............................................................ 282 12.7 Datenkopie aushändigen an die betroffene Person [GVO_015a] ....................................... 284 12.8 Berichtigung von Daten durchführen [GVO_016] ............................................................... 285 12.9 Löschen… [GVO_017], [GVO_017a] ................................................................................... 286 12.10 Einschränkung der Verarbeitung durchführen [GVO_018] ................................................. 289 12.11 Recht auf Datenübertragbarkeit ermöglichen [GVO_020] .................................................. 291 12.12 Widerspruch bearbeiten [GVO_021].................................................................................. 292 12.13 Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit [GVO_026] ........................................... 294 12.14 Auftragsverarbeitung… [GVO_028] ..................................................................................... 297 12.15 Verarbeitungen… [GVO_030] ............................................................................................ 314 12.16 Informations-Sicherheit… [GVO_032] .................................................................................. 328 12.17 Datenschutzverletzung, Beschwerde [GVO_033], [GVO_082] ........................................... 334 12.18 Risiko, Folgenabschätzung, Konsultation… [GVO_035], [GVO_036] ................................... 339 12.19 Benennung eines Datenschutzbeauftragten [GVO_037] .................................................... 349 12.20 Interessenabwägung........................................................................................................... 352 12.21 Identifizierte Person von Videoüberwachung informieren [BDSG_004a] ....................... 354

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Fachinformationen PrivazyPlan® im Mai 2019 Seite 355

13. Fachinformationen

1 Einleitung ...................................................................... 4

2 Persönlichkeitsrechte ................................................... 30

3 Dokumentation und Nachweise ..................................... 85

4 Rechtmäßigkeit und Einwilligung ................................. 106

5 Sicherheit und Datenschutzverletzungen ...................... 136

6 Datenschutz-Folgenabschätzung und Konsultation ....... 155

7 Andere Verantwortliche und Auftragsverarbeitung ......... 164

8 Benennung eines Datenschutzbeauftragten etc. ........... 194

9 Sonstige Datenschutzvorschriften ................................ 219

10 Das neue Bundesdatenschutzgesetz ......................... 229

11 Pflichten des Datenschutzbeauftragten ...................... 247

12 Formulare ................................................................ 258

13 Fachinformationen .................................................... 355

14 Anhang ................................................................... 450

Eine Kurzzusammenfassung der Pflichten findet sich auf Seite 451; eine tabellarische Übersicht auf Seite 467. Die Basis-Checklisten des PrivazyPlan® für einen schnellen thematischen Einstieg findet sich auf Seite 260.

13.0 Einleitung ............................................................................................................................ 356 13.1 Wichtige (rechtliche) Neuerungen ....................................................................................... 356 13.2 Compliance (regelgetreuer Datenschutz) ............................................................................ 359 13.3 Fachliteratur und Informationsquellen .................................................................................. 370 13.4 Informations-Sicherheits-Managementsysteme ................................................................... 375 13.5 Daten-Transfer – ein Merkblatt........................................................................................... 379 13.6 Risikomatrix anwenden ....................................................................................................... 388 13.7 Aufbewahrungs- und Löschfristen (Beispiele) ..................................................................... 395 13.8 Berechtigte Interessen einer Unternehmensgruppe ............................................................ 397 13.9 Unterliegen verschlüsselte Daten dem Datenschutz? .......................................................... 400 13.10 Identifizierung einer betroffenen Person .............................................................................. 403 13.11 Geldbußen, Schadenersatz, Freiheitsstrafen (etc.) .............................................................. 409 13.12 Ticket-System und Dokumenten-Managementsystem ......................................................... 417 13.13 Aufsichtsbehörden .............................................................................................................. 419 13.14 Datenminimierung ............................................................................................................... 424 13.15 Vereinfachte Risikoanalyse gemäß „Ulmer Modell“ .............................................................. 428 13.16 Allgemeines zur DS-GVO .................................................................................................... 431 13.17 Videoüberwachung / Fotografie........................................................................................... 443 13.18 Verpflichtung auf Vertraulichkeit und Datengeheimnis ......................................................... 447

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Page 38: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Anhang PrivazyPlan® im Mai 2019 Seite 450

14. Anhang

1 Einleitung ...................................................................... 4

2 Persönlichkeitsrechte ................................................... 30

3 Dokumentation und Nachweise ..................................... 85

4 Rechtmäßigkeit und Einwilligung ................................. 106

5 Sicherheit und Datenschutzverletzungen ...................... 136

6 Datenschutz-Folgenabschätzung und Konsultation ....... 155

7 Andere Verantwortliche und Auftragsverarbeitung ......... 164

8 Benennung eines Datenschutzbeauftragten etc. ........... 194

9 Sonstige Datenschutzvorschriften ................................ 219

10 Das neue Bundesdatenschutzgesetz ......................... 229

11 Pflichten des Datenschutzbeauftragten ...................... 247

12 Formulare ................................................................ 258

13 Fachinformationen .................................................... 355

14 Anhang ................................................................... 450

Eine Kurzzusammenfassung der Pflichten findet sich auf Seite 451; eine tabellarische Übersicht auf Seite 467. Die Basis-Checklisten des PrivazyPlan® für einen schnellen thematischen Einstieg findet sich auf Seite 260.

14.1 Kurzzusammenfassung aller Pflichten ................................................................................... 451 14.2 Ausführliches Inhaltsverzeichnis............................................................................................ 464 14.3 Pflichten in tabellarischer Form ............................................................................................. 467 14.4 Unsichere Sachverhalte (rote Bomben) ................................................................................. 470 14.5 Mindmap der Pflichten .......................................................................................................... 473 14.6 Index ..................................................................................................................................... 467

Hier im Anhang befinden sich verschiedene Ansätze, um Ihnen den Überblick über die Pflichten zu erleichtern. Sämtliche Texte des Anhangs liefern letztlich keine neuen Inhalte, sondern liefern Ihnen lediglich eine komprimierte Ansicht. Ganz bewusst sind diese Seiten im Hochformat gestaltet und mit einem etwas breiteren Rand auf der linken Seite versehen. Somit können Sie diese Seiten bequem ausdrucken und abheften.

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Page 39: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Anhang: PrivazyPlan® im Mai 2019 Kurzzusammenfassung aller Pflichten Seite 451

14.1 Kurzzusammenfassung aller Pflichten

Anhang

In den Kapiteln 2 bis 10 (auf den Seiten 29 bis 228) werden alle Pflichten des Verantwortlichen ausführlich beschrieben und angeleitet. Ein Klick auf den jeweiligen Absatz führt direkt nach oben in die Pflicht-Kapitel.

14.1.1 Pflichten aufgrund von Persönlichkeitsrechten

Die „Rechte der betroffenen Personen“ befinden sich im Kapitel III der DS-GVO in den Artikeln 12-23. Aus jedem Artikel ergeben sich eine oder mehrere Pflichten:

Bei Erhebung von Daten ausführlich informieren [GVO_013] Gemäß Artikel 13 (1) und Artikel 13 (2) muss das Unternehmen die betroffenen Personen schon bei der Datenerhebung sehr ausführlich informieren. Dies soll die Fairness und Transparenz der Verarbeitung si-cherstellen. Man könnte diese Information als eine Art „Beipackzettel“ ansehen. è Die Pflicht [GVO_013] wird auf Seite 30 erklärt. In aller Kürze geht es darum: l Besorgen Sie sich das Verarbeitungsverzeichnis, um alle betroffenen Verar-beitungen zu identifizieren. l Erstellen Sie den geforderten Informationstext (sofern er nicht schon durch einen gemeinsamen „Transparenz“-Text erstellt wurde, siehe Seite 324). l Stellen Sie die Texte den betroffe-nen Personen in geeigneter Form zur Verfügung (z.B. auf der Website). l Alle neuen/veränderten Verarbei-tungen müssen unverzüglich erstellt und publiziert werden.

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In dieser Demo-Version werden die anderen Pflichten ausgeblendet.
Page 40: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Anhang: PrivazyPlan® im Mai 2019 Ausführliches Inhaltsverzeichnis Seite 464

14.2 Ausführliches Inhaltsverzeichnis

Anhang

Auf Seite 2 findet sich aus Platzgründen nur ein grobes Inhaltsverzeichnis. Für eine bessere Übersicht soll hier nun ein ausführliches Inhaltsverzeichnis nachgereicht werden. Es kann durchaus hilfreich sein, dieses Inhaltsverzeichnis auszudrucken (siehe Seite 10).

1. EINLEITUNG .............................................................................................................................................................. 4 1.1 VORWORT ZUR AKTUELLEN AUSGABE .................................................................................................................... 5 1.2 ALLGEMEINES VORWORT (IM MAI 2019) .............................................................................................................. 6 1.3 HINWEISE ZUM UMGANG MIT DEM PDF-DOKUMENT .............................................................................................. 7 1.4 WIE FUNKTIONIERT DER PRIVAZYPLAN®? ............................................................................................................. 10 1.5 WICHTIGE ENTSCHEIDUNGEN VORAB .................................................................................................................. 14 1.6 PRIORISIERUNG DER PFLICHTEN .......................................................................................................................... 16 1.7 ALLGEMEINE BEARBEITUNGSHINWEISE (ZUM PDCA-ZYKLUS).............................................................................. 21 1.8 SYSTEMATISCHE KÜRZEL FÜR EINWILLIGUNGEN UND INFOTEXTE .......................................................................... 25 1.9 WAS LEISTET DER PRIVAZYPLAN® NICHT? ............................................................................................................ 26 1.10 DATENSCHUTZ-MANAGEMENTSYSTEM MIT MINIMALEN MITTELN („MINI-DSMS“) .................................................. 26

2. PFLICHTEN AUFGRUND VON PERSÖNLICHKEITSRECHTEN .......................................................................... 29 2.0 EINLEITUNG........................................................................................................................................................ 30 2.1 BEI ERHEBUNG VON DATEN AUSFÜHRLICH INFORMIEREN [GVO_013] ............................................................... 31 2.2 ............................... 37 2.3 ............................... 41 2.4 ............................... 46 2.5 ............................... 49 2.6 ............................... 55 2.7 ............................... 57 2.8 ............................... 60 2.9 ............................... 63 2.10 ............................... 66 2.11 ............................... 70 2.12 ............................... 74 2.13 ............................... 78 2.14 ............................... 82

3. PFLICHTEN ZU DOKUMENTATIONEN UND NACHWEISEN .............................................................................. 85 3.0 EINLEITUNG........................................................................................................................................................ 86 3.1 NACHWEIS DER EINHALTUNG DER „GRUNDSÄTZE“ [GVO_005] ......................................................................... 87 3.2 .............................. 93 3.3 .............................. 97 3.4 ............................ 102

4. PFLICHTEN ZU RECHTMÄßIGKEIT UND EINWILLIGUNG ............................................................................... 106 4.0 EINLEITUNG...................................................................................................................................................... 107 4.1 DATENVERARBEITUNGEN BRAUCHEN EINE RECHTSGRUNDLAGE [GVO_006] .................................................... 108 4.2 ....................... 116 4.3 ....................... 121 4.4 ....................... 125 4.5 ....................... 127 4.6 ....................... 130 4.7 ....................... 134

5. PFLICHTEN ZU SICHERHEIT UND DATENSCHUTZVERLETZUNGEN ........................................................... 136 5.1 INFORMATIONS-SICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM EINRICHTEN [GVO_032] ................................................. 137 5.2 ...................... 141 5.3 ...................... 145 5.4 ...................... 148

Page 41: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Anhang: PrivazyPlan® im Mai 2019 Ausführliches Inhaltsverzeichnis Seite 465

5.5 ................................ 152

6. PFLICHTEN ZUR DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG UND KONSULTATION ................................... 155 6.1 DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG [GVO_035] ....................................................................................... 156 6.2 ........................ 162

7. PFLICHTEN IN HINBLICK AUF ANDERE VERANTWORTLICHE ...................................................................... 164 7.1 GEMEINSAME VERANTWORTLICHKEIT [GVO_026] ........................................................................................... 165 7.2 - ........................... 173 7.3 ........................... 176 7.4 ........................... 182 7.5 ........................... 188 7.6 ........................... 190

8. PFLICHTEN ZUR BENENNUNG EINES DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN ETC. ........................................... 194 8.1 BENENNUNG EINES DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN [GVO_037] ...................................................................... 195 8.2 ................................ 201 8.3 ................................ 204 8.4 ................................ 207 8.5 ................................ 209 8.6 ................................ 211 8.7 ................................ 214 8.8 ................................ 217

9. PFLICHTEN AUS SONSTIGEN DATENSCHUTZVORSCHRIFTEN .................................................................... 219 9.0 EINLEITUNG...................................................................................................................................................... 220 9.1 EUROPÄISCHE VERORDNUNGEN (UND RICHTLINIEN) .......................................................................................... 220 9.2 - ................................ 221 9.3 ................................ 223 9.4 ................................ 223

10. PFLICHTEN DURCH DAS NEUE BUNDESDATENSCHUTZGESETZ ........................................................... 228 10.0 EINLEITUNG...................................................................................................................................................... 229 10.1 OBSOLET: VIDEOÜBERWACHUNGEN KENNTLICH MACHEN ................................................................................ 231 10.2 OBSOLET: IDENTIFIZIERTE PERSONEN VON VIDEOÜBERWACHUNG INFORMIEREN [BDSG_004A] .................... 232 10.3 ................................. 234 10.4 ................................. 236 10.5 - ................................. 238 10.6 ............................. 239 10.7 ................................. 241 10.8 ............................... 243

11. PFLICHTEN DES DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN ..................................................................................... 247 11.0 EINLEITUNG...................................................................................................................................................... 248 11.1 UNTERRICHTUNG HINSICHTLICH DER PFLICHTEN [DSB_001] ........................................................................... 250 11.2 BERATUNG HINSICHTLICH DER PFLICHTEN [DSB_002] .................................................................................... 251 11.3 ÜBERWACHUNG DER PFLICHTEN UND STRATEGIEN [DSB_003] ....................................................................... 252 11.4 ANLAUFSTELLE FÜR AUFSICHTSBEHÖRDE [DSB_004] ..................................................................................... 256 11.5 ANLAUFSTELLE FÜR DIE BETROFFENEN PERSONEN [DSB_005] ........................................................................ 256 11.6 OPTIONALE PFLICHTEN DES DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN ............................................................................... 257

12. FORMULARE ..................................................................................................................................................... 258 12.0 EINLEITUNG...................................................................................................................................................... 259 12.1 BASIS-CHECKLISTEN FÜR DEN PRIVAZYPLAN® ................................................................................................... 260 12.2 DATENSCHUTZ-LEITLINIE DER GESCHÄFTSFÜHRUNG ......................................................................................... 273 12.3 ZWECKÄNDERUNG DURCHFÜHREN [GVO_006A] ............................................................................................ 276 12.4 EINWILLIGUNGSTEXTE PLANEN UND FORMULIEREN [GVO_007 ETC.] ................................................................ 278 12.5 DRITT-ERHEBUNG DER BETROFFENEN PERSON MELDEN [GVO_014] ............................................................... 281 12.6 AUSKUNFT ERTEILEN AN BETROFFENE PERSON [GVO_015] ............................................................................. 282 12.7 DATENKOPIE AUSHÄNDIGEN AN DIE BETROFFENE PERSON [GVO_015A] .......................................................... 284

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Page 42: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Anhang: PrivazyPlan® im Mai 2019 Ausführliches Inhaltsverzeichnis Seite 466

12.8 BERICHTIGUNG VON DATEN DURCHFÜHREN [GVO_016] ................................................................................. 285 12.9 LÖSCHEN… [GVO_017], [GVO_017A]........................................................................................................... 286 12.10 EINSCHRÄNKUNG DER VERARBEITUNG DURCHFÜHREN [GVO_018] ............................................................. 289 12.11 RECHT AUF DATENÜBERTRAGBARKEIT ERMÖGLICHEN [GVO_020] .............................................................. 291 12.12 WIDERSPRUCH BEARBEITEN [GVO_021] .................................................................................................... 292 12.13 VEREINBARUNG ZUR GEMEINSAMEN VERANTWORTLICHKEIT [GVO_026] ....................................................... 294 12.14 AUFTRAGSVERARBEITUNG… [GVO_028] ..................................................................................................... 297 12.15 VERARBEITUNGEN… [GVO_030] ............................................................................................................... 314 12.16 INFORMATIONS-SICHERHEIT… [GVO_032] .................................................................................................. 328 12.17 DATENSCHUTZVERLETZUNG, BESCHWERDE [GVO_033], [GVO_082] ........................................................ 334 12.18 RISIKO, FOLGENABSCHÄTZUNG, KONSULTATION… [GVO_035], [GVO_036] .............................................. 339 12.19 BENENNUNG EINES DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN [GVO_037] .................................................................. 349 12.20 INTERESSENABWÄGUNG BEI BERECHTIGTEN INTERESSEN ............................................................................... 352 12.21 IDENTIFIZIERTE PERSON VON VIDEOÜBERWACHUNG INFORMIEREN [BDSG_004A] ......................................... 354

13. FACHINFORMATIONEN ................................................................................................................................... 355 13.0 EINLEITUNG...................................................................................................................................................... 356 13.1 WICHTIGE (RECHTLICHE) NEUERUNGEN ............................................................................................................ 356 13.2 COMPLIANCE (REGELGETREUER DATENSCHUTZ) ............................................................................................... 359 13.3 FACHLITERATUR UND INFORMATIONSQUELLEN .................................................................................................. 370 13.4 INFORMATIONS-SICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEME (ISMS) ........................................................................... 375 13.5 DATEN-TRANSFER – EIN MERKBLATT ............................................................................................................... 379 13.6 RISIKOMATRIX ANWENDEN ................................................................................................................................ 388 13.7 AUFBEWAHRUNGS- UND LÖSCHFRISTEN (BEISPIELE) ......................................................................................... 395 13.8 BERECHTIGTE INTERESSEN EINER UNTERNEHMENSGRUPPE ................................................................................ 397 13.9 UNTERLIEGEN VERSCHLÜSSELTE DATEN DEM DATENSCHUTZ? ........................................................................... 400 13.10 IDENTIFIZIERUNG EINER BETROFFENEN PERSON ............................................................................................. 403 13.11 GELDBUßEN, SCHADENERSATZ, FREIHEITSSTRAFEN (ETC.) ............................................................................ 409 13.12 TICKET-SYSTEM UND DOKUMENTEN-MANAGEMENTSYSTEM ........................................................................... 417 13.13 AUFSICHTSBEHÖRDEN / EU-GREMIEN ....................................................................................................... 419 13.14 DATENMINIMIERUNG ..................................................................................................................................... 424 13.15 VEREINFACHTE RISIKOANALYSE GEMÄß „ULMER MODELL“ ............................................................................. 428 13.16 ALLGEMEINES ZUR DS-GVO ........................................................................................................................ 431 13.17 VIDEOÜBERWACHUNG / FOTOGRAFIE ............................................................................................................ 443 13.18 VERPFLICHTUNG AUF VERTRAULICHKEIT UND DATENGEHEIMNIS .................................................................... 447

14. ANHANG ............................................................................................................................................................ 450 14.1 KURZZUSAMMENFASSUNG ALLER PFLICHTEN .................................................................................................... 451 14.2 AUSFÜHRLICHES INHALTSVERZEICHNIS ............................................................................................................. 464 14.3 PFLICHTEN IN TABELLARISCHER FORM ............................................................................................................... 467 14.4 UNSICHERE SACHVERHALTE (ROTE BOMBEN) .................................................................................................... 470 14.5 MINDMAP DER PFLICHTEN ................................................................................................................................. 473 14.6 INDEX ............................................................................................................................................................... 474

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Page 43: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Anhang: PrivazyPlan® im Mai 2019 Pflichten in tabellarischer Form Seite 467

14.3 Pflichten in tabellarischer Form

Anhang

Für einen besseren Überblick können Sie sich diese Seite ausdrucken (weitere Tipps für einen guten Über-blick gibt es auf Seite 10).

Pflichten aufgrund von Persönlichkeitsrechten

Im Kapitel 2 werden alle „typischen“ Persönlichkeitsrechte erklärt:

2.1 Bei Erhebung von Daten ausführlich informieren [GVO_013] Artikel 13 (1,2) 31 2.2 37 2.3 41 2.4 46 2.5 49 2.6 55 2.7 57 2.8 60 2.9 63

2.10 66 2.11 70 2.12 74 2.13 78 2.14 82

Pflichten zu Dokumentationen und Nachweisen

Im Kapitel 3 geht es um den allgemeinen „Dokumentationsaufwand“: 3.1 Nachweis der Einhaltung der „Grundsätze“ [GVO_005] Artikel 5 (2) 87 3.2 93 3.3 97 3.4 102

Pflichten zu Rechtmäßigkeit und Einwilligung

Im Kapitel 4 wird die Rechtmäßigkeit (inkl. zahlreicher Einwilligungs-Aspekten) erklärt: 4.1 Datenverarbeitungen brauchen eine Rechtsgrundlage [GVO_006] Artikel 6 (1) 108 4.2 116 4.3 121 4.4 125 4.5 127 4.6 130 4.7 134

Page 44: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Anhang: PrivazyPlan® im Mai 2019 Pflichten in tabellarischer Form Seite 468

Pflichten zu Sicherheit und Datenschutzverletzungen

Im Kapitel 5 wird die Informationssicherheit erläutert und Datenschutzverletzungen behandelt: 5.1 Informations-Sicherheits-Managementsystem einrichten [GVO_032] Artikel 32 (1) 137 5.2 141 5.3 145 5.4 148 5.5 152

Pflichten zur Datenschutz-Folgenabschätzung und Konsultation

Im Kapitel 6 werden die Folgen eine Datenverarbeitung abgeschätzt und ggf. die Aufsichtsbehörde einbe-zogen: 6.1 Datenschutz-Folgenabschätzung [GVO_035] Artikel 35 156 6.2 162

Pflichten in Hinblick auf andere Verantwortliche

Im Kapitel 7 dreht sich alles um verschiedene Formen des „Outsourcings“: 7.1 Gemeinsame Verantwortlichkeit [GVO_026] Artikel 26 165 7.2 - 173 7.3 176 7.4 182 7.5 188 7.6 190

Pflichten zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten etc.

Im Kapitel 8 wird die betriebliche Einbindung des Datenschutzbeauftragten (DSB) beschrieben und seine Aufgaben erläutert: 8.1 Benennung eines Datenschutzbeauftragten [GVO_037] Artikel 37 (1) 195 8.2 201 8.3 204 8.4 207 8.5 209 8.6 211 8.7 214 8.8 217

Page 45: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Anhang: PrivazyPlan® im Mai 2019 Pflichten in tabellarischer Form Seite 469

Pflichten aus sonstigen Datenschutzvorschriften

Im Kapitel 9 geht es um datenschutzrelevante Vorschriften aus anderen Gesetzen. Die hier genannten Beispiele können für Unternehmen in Deutschland relevant sein:

9.4.3 a) Berufliche Schweigepflicht [STGB_203] § 203 StGB 224 9.4.3 b) Unzumutbare Werbe-Belästigungen [UWG_007] § 7 UWG 225

Pflichten durch das neue Bundesdatenschutzgesetz

Im Kapitel 10 geht es um datenschutzrelevante Vorschriften, die der deutsche Gesetzgeber aufgrund der Öffnungsklauseln nutzt. Die hier genannten Pflichten sind speziell für Unternehmen in Deutschland rele-vant: 10.1 OBSOLET: Videoüberwachungen kenntlich machen § 4 Abs. 2 231 10.2 OBSOLET: Identifizierte Personen von Videoüberwachung informieren

[BDSG_004a] § 4 Abs. 4 232

10.3 Sicherheitsmaßnahmen bei sensiblen Daten [BDSG_022] § 22 Abs. 2 234 10.4 236 10.5 238 10.6 239 10.7 241 10.8 - 243

Page 46: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Anhang: PrivazyPlan® im Mai 2019 Unsichere Sachverhalte (rote Bomben) Seite 470

14.4 Unsichere Sachverhalte (rote Bomben)

Anhang

Bezüglich des EU-weiten Datenschutzes ab dem 25.05.2018 gibt es viele offene Fragen. Einige davon sind

im PrivazyPlan® durch kleine rote Bömbchen ( ) gekennzeichnet (siehe Seite 8). Sämtliche Bömbchen fassen wir hier nochmal konzentriert zusammen. Bitte klicken Sie auf den jeweiligen Text, um den Kontext besser zu verstehen. 14.4.1 Pflichten aufgrund von Persönlichkeitsrechten (Kapitel 2) .............................................................. 470 14.4.2 Pflichten zu Rechtmäßigkeit und Einwilligung (Kapitel 4) ................................................................ 470 14.4.3 Pflichten in Hinblick auf andere Verantwortliche (Kapitel 7) ............................................................ 471 14.4.4 Pflichten zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten etc. (Kapitel 8) ...................................... 471 14.4.5 Pflichten durch das neue Bundesdatenschutzgesetz (Kapitel 10) ................................................. 471 14.4.6 Fachinformationen (Kapitel 13)......................................................................................................... 471

14.4.1 Pflichten aufgrund von Persönlichkeitsrechten (Kapitel 2)

-

-

Vollmer
Typewriter
In dieser Demo-Version sind die Roten Bömbchen ausgeblendet.
Page 47: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Anhang: PrivazyPlan® im Mai 2019 Mindmap der Pflichten Seite 473

14.5 Mindmap der Pflichten

Anhang

Das folgende Mindmap zeigt die Pflichten im Sinne des Kapitels „Ausrichtung nach Pflichten (Schritt 3)“ auf Seite 11. Alle Pflichten der DS-GVO sind enthalten (die Pflichten des BDSG sind aus Gründen der Übersichtlichkeit ausgespart). Die Pflichten oberhalb der blauen Linie betreffen jede einzelne Verarbeitung; die Pflichten da-runter sind allgemeine Pflichten. Die roten Pflichten sollten sofort in Angriff genommen werden; die schwar-zen Pflichten bis zum 25.05.2018; die grünen Pflichten sind erst nach dem 25.05.2018 relevant (müssen natürlich aber schon vorher vorbereitet werden). Das Mindmap finden Sie in voller Qualität in der Datei PrivazyPlan.zip (siehe Seite 26) im Unterverzeichnis „_Allgemeines“.

Quelle: PrivazyPlanMindmap_demo.png

Page 48: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Anhang: PrivazyPlan® im Mai 2019 Index Seite 474

14.6 Index

Anhang

Die wichtigsten Begriffe werden hier im Index auf-geführt, um Ihnen die Suche zu erleichtern. Aus technischen Gründen dienen die Seitenzahlen leider nicht als Hyperlinks direkt zur gewünschten Seite. Sie können manuell zur gewünschten Seite springen, indem Sie in Ihrem PDF-Reader die Tas-tenkombination „STRG+G“ drücken. Im August 2017 ist dieser Index noch etwas rudi-mentär, aber dies wird sich im Laufe der monatli-chen Updates ändern.

Beziehen sich die Begriffe auf das deutsche Bundesdatenschutzgesetz, so ist dies an ei-nem angehängten „(DE)“ erkennbar.

…Orientierung im PrivazyPlan® .............................................. 10

A

Abmahnung ................................................................. 410, 415 Adaptives Stammblatt einer Verarbeitung ........................... 320 Adress-Handel ....................................................... 15, 112, 443 Aktionsplan zum Datenschutz................................................ 16 Aktualisierung des PrivazyPlan®............................................... 7 Aktuelle Ereignisse im Datenschutz...................................... 356 Anonymisierung .................................................................. 425 Artikel-29-Datenschutzgruppe (G29) ............................ 373, 423 Aufbewahrungsfrist

Beschäftigtendaten ........................................................ 396 Insolvenz und Zwangsvollstreckung................................. 396 Kundendaten ................................................................. 396 Patientendaten .............................................................. 396 Schadenersatzansprüche abwehren ................................ 396 Unternehmensdaten ...................................................... 396

Aufbewahrungsfristen ......................................................... 395 Aufsichtsbehörde ................................................................ 419

Freiheitsstrafe (DE) ......................................................... 414 Geldbuße ....................................................................... 410 Geldbuße im BDSG (DE) ................................... 238, 239, 411 Intervention ................................................................... 415 One-Shop-Stop ............................................................... 419

Auftragsverarbeitung .......................................................... 382 Formular (Stammblatt) ................................................... 298 Formular für Vertragsprüfung .................................. 302, 307 Formular zur Auswahl eines Anbieters ............................ 300 Formular, ob es wirklich eine AV ist................................. 299 Steuerberater... ist fraglich ............................................. 179 Vertragsvorlagen ............................................................ 179 Wartungsarbeiten .......................................................... 176

Auskunft als Persönlichkeitsrecht .................................................... 46

Negativauskunft .............................................................. 265 verweigern (DE) ...................................................46, 47, 282

Auskunftei ....................................................................... 42, 64 Auskunft an EU-Darlehnsgeber (BDSG) ............................ 238 Einmeldung von Zahlungsausfällen .................................. 118

Auszubildende zu Datenschutz ausbilden ................................................ 143

Authentifizierung (Identität feststellen)................................ 403

B

BDSG ............................................................................... 8, 229 Belgisches Datenschutzgesetz .............................................. 221 Berechtigte Interessen

als Rechtsgrundlage ........................................................ 113 Interessenabwägung ....................................................... 352

Berufliche Schweigepflicht in § 203 StGB ...................... 110, 234 Beschäftigtendaten ............................................................. 396 Beschwerde

Formular ......................................................................... 337 Besondere Kategorien von Daten ............ Siehe "Sensible Daten" Betriebsrat .................................................................... 15, 270 Biometrische Daten

Fingerabdruck als Hashwert ............................................ 425 BSI Grundschutz .................................................................. 377 BSI Grundschutzkatalog ....................................................... 377 Bundesdatenschutzgesetz (DE)

alt (Quellen) ...................................................................... 11 neu (Fachliteratur) .......................................................... 370 neu (Quellen) .................................................................... 11

Bußgeld ............................. Siehe "Aufsichtsbehörde: Geldbuße"

C

Compliance ......................................................................... 359 … wichtige Zusammenfassung! ........................................ 367 PrivazyPlan.xls .................................................................. 27 Software ......................................................................... 364 Ultrakurz-Checkliste ........................................................ 363

Cookies und Tracking ........................................................... 440

D

Daten Transfer – ein Merkblatt.................................................. 379

Datenkopie............................................................................ 49 Umfang ............................................................................ 51 Verweigerung ................................................................... 52

Datenminimierung............................................ 87, 91, 158, 424 Datenschutzbeauftragter

… dies sind NICHT seine Aufgaben ................................... 248 Anlaufstelle für Aufsichtsbehörde.................................... 256 Anlaufstelle für Betroffene .............................................. 256 Benennung im Sozial- und Gesundheitsbereich (DE) ........ 235 Benennungskriterien in Deutschland (DE) ........................ 196 Formular zur Benennung ................................................. 349 Haftung .......................................................................... 248 Juristische Person ........................................................... 197 nicht für Compliance zuständig........................................ 369 Überwachungsgarant ..................................................... 248 Unternehmensgruppe (Konzern) ..................................... 196 Vertragskündigung durch DS-GVO (DE) ............................ 198

Datenschutz-Folgenabschätzung .......................................... 156 auch für Alt-Verarbeitungen ............................................ 157

Page 49: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Anhang: PrivazyPlan® im Mai 2019 Index Seite 475

Ausnahme für Ärzte und Rechtsanwälte .......................... 157 bei Datenschutzverletzung.............................................. 153 Checkliste (grobe Vorlage) .............................................. 346 Konsultation (Checkliste) ................................................ 347 Risikopotential- bzw. Schwellwert-Analyse ...................... 343 vereinfacht gemäß. DSK-Kurzpapier-18 ........................... 348 Vereinfachte Risikoanalyse (Ulmer Modell) ..................... 428 Videoüberwachung ........................................................ 443

Datenschutz-Konferenz (DE) ................................................ 419 Datenschutz-Managementsystem ....................................... 271

ganz simpel ...................................................................... 26 professionelle Lösungen ................................................. 364

Datenschutzverletzung ........................................................ 148 72 Stunden (mind. zwei Werktage) ................................. 148 Bekanntmachung ........................................................... 153 Formular ........................................................................ 334 nachfolgende Maßnahmen ............................................. 148

Datensparksamkeit ............................................................... 93 Digitale Plattformen ............................................................ 385 DIN

33430 (Eignungsdiagnostik) .............................................. 83 66398 (Löschkonzept) ..................................................... 286 66399 (Datenträger-Vernichtung) ................................... 341 ISO 19600 (Compliance-Management) ............................ 361 ISO 27001 (Informationssicherheit) ................................. 378 ISO 27552 (Privacy Information Management, PIMS)....... 367 ISO 31000 (Risikomanagement) ...................................... 156

Dokumenten-Managementsystem ...................................... 418 Dritterhebung

Formular für Meldung an Betroffenen............................. 281 Drittland

Japan ............................................................................. 382 Schweiz ist KEIN Drittland (DE) ........................................ 222 Übermittlung.................................................................. 381

E

EDV-Nutzungsvereinbarung................................................. 270 Eingabe-Kontrolle (DE) ........................................................ 234 Einschränkung der Verarbeitung

Formular für Durchführung ............................................. 289 statt Löschung (DE) ........................................................... 63

Einwilligung alte Einwilligungen weiter nutzen ................................... 112 auf Website für Cookies und Tracking ............................. 440 Formular für Planung ...................................................... 278 Schriftform bei Beschäftigten (DE) .................................. 111 Verfallsdatum ................................................................. 112

E-Mail fälschen ......................................................................... 406 mit "sensiblen" Daten ..................................................... 440

EU Richtlinien und Verordnungen ........................................ 220 2002/58/EG (außer Kraft) ........................................ 220, 221 2008/48/EG (Verbraucherkredit-Richtlinie) .............. 238, 239 2009/136/EG (außer Kraft) ............................................. 220 2016/679 (DS-GVO) ........................................................ 220 2016/680 (Justiz und Strafverfolgung) ............................. 220 2018/1725 (EU-Organe und Einrichtungen) ..................... 220 910/2014 (eIDAS) ........................................................... 404 94/46/EG (außer Kraft) ................................................... 220 ePrivacy (in Arbeit) ......................................................... 220

EuGH-Entscheidung Fashion-ID (anhängig) ..................................................... 356 Gemeinsame Verantwortung bei facebook Fanpage ........ 169 Google Spain .................................................................... 60 Haftung bei offenen WLAN-Zugängen ............................. 358

Handschriftliche Notizen von Zeugen Jehovas .................. 435 Personenbezug von IP-Adressen .............................. 358, 401 Planet49 (anhängig) ........................................................ 356 Safe Harbor ungültig ....................................................... 358 Welt-Immo (EU-Niederlassung) ....................................... 420

EU-Standardvertrag ............................................................. 382 EU-Vertrag zum Drittland-Datentransfer

2001/49/EG .................................................................... 382 2004/915/EG .................................................................. 382 2018/87/EU .................................................................... 382

F

Fachliteratur........................................................................ 370 Fachbücher und Kurzkommentare ................................... 371 Fachzeitschriften............................................................. 373 Informationsbroschüren ................................................. 372 Kommentare................................................................... 370 Online-Quellen ............................................................... 373 Zugang zum Verordnungstext .......................................... 370

Fotografie ........................................................................... 445 Freiheitsstrafen (DE) ....................................... Aufsichtsbehörde

G

Geldbuße ....................................................... Aufsichtsbehörde Gemeinsame Verantwortlichkeit .................................. 165, 384

Datenschutz-Folgenabschätzung ..................................... 170 Risikopotential-Analyse ................................................... 344 Vertrag offenlegen .......................................................... 170

Gemeinsamer Transparenztext .............................................. 98 Geschäftsgeheimnis ............................................................. 221 Geschäftsmäßige Übermittlung (DE) .................................... 349 Großbritannien (Brexit) ........................................................ 222

H

Handel mit Adressen .............................................. 15, 112, 443

I

Identifizieren der Pflichten ..................................................... 11 Identifizierung der betroffenen Person................................. 403 Identitätsdiebstahl .............................................................. 406 IDW PH 9.680.1 ................................................................... 366 IDW PH 9.860.1 ........................................................... 253, 368 Informationssicherheit-Managementsystem (ISMS)

DIN ISO 27001................................................................. 378 ISA+ Fragebogen ............................................................. 375 ISIS12 ............................................................................. 376 IT-Grundschutz (BSI) ....................................................... 377 VdS 10020 ...................................................................... 376 VdS Quickcheck............................................................... 376

Informations-Sicherheits-Management Verschiedene Möglichkeiten ........................................... 375

Interessenabwägung ...................................... 79, 107, 352, 397 Drittland ......................................................................... 382

IP-Adresse Personenbezug? JA! ........................................................ 424

Page 50: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Anhang: PrivazyPlan® im Mai 2019 Index Seite 476

J

Joint Controller ............ Siehe "Gemeinsame Verantwortlichkeit"

K

Kirchen und religiöse Vereinigungen .................................... 223 Evangelisches Recht DSG-EKD (DE) .................................. 223 Katholisches Recht KDG (DE) ........................................... 223

Konzern Unternehmensgruppe ........................ Unternehmensgruppe Verb.interne Vorschrift .......................... Verbindliche interne

Datenschutzvorschriften Konzernprivileg .............................. Siehe Unternehmensgruppe Kopplungsverbot ................................................................. 130

Vertrags-Alternative ....................................................... 131

L

Landessprache von Dokumentationen ................................. 442 Leitlinie der Geschäftsführung ........................................ 17, 273 Logfile

Löschfrist ....................................................................... 395 Löschen

durch Anonymisierung.................................................... 425 Fristen ............................................................................ 395 Nach Widerspruch ............................................................ 80

Löschfristen ........................................................................ 395

M

Markt- und Meinungsforschung (DE) ............................ 236, 349 Marktort-Prinzip .......................................................... 173, 437 Mindmap der Pflichten........................................................ 473

N

Nebenleistung (keine AV oder UEB) ..................................... 312 Negativauskunft .................................................................. 265 Neuerungen werden aufgelistet .......................................... 356 nicht-automatisiertes Dateisystem ............................... 111, 434 Niederlassung ................................ 197, 230, 399, 420, 422, 436

O

Offenlegung ........................................................................ 379 One-Shop-Stop .................................................... 324, 419, 421 Österreichisches Datenschutzgesetz .................................... 222

P

Persönlichkeitsrechte ............................................................ 30 Formular zum Widerspruch ............................................ 292 Formular zur Auskunftserteilung ..................................... 282 Formular zur Daten-Berichtigung .................................... 285 Formular zur Datenkopie ................................................ 284 Formular zur Datenübertragbarkeit ................................ 291 Formular zur Einschränkung ........................................... 289 Formular zur Löschung ................................................... 288

Formular zur Planung der "Modalitäten" ........................... 21 Pflichten

… die evtl. nicht erfüllt werden müssen ............................. 19 grobe Priorisierung ........................................................... 16 Identifizieren .................................................................... 11 Mindmap ........................................................................ 473

Plattformen ....................................... Siehe Digitale Plattformen Polizei .......................................................... 116, 382, 383, 439 Privatnutzung von Internet und E-Mail ................................. 269 PrivazyPlan.xls ....................................................................... 27 PrivazyPlan®

Compliance ..................................................................... 361 Navigation im PDF-Dokument .............................................7 Orientierung ..................................................................... 10 ZIP .................................................................................... 26

Pseudonymisierung als Datenminimierung ..................................................... 425 Personenbezug ....................................................... 400, 425

R

Recht am eigenen Bild ......................................................... 270 Rechtsgrundlage

Berechtiges Interesse ...................................................... 113 Beschäftigungsverhältnis................................................. 110 Betriebsvereinbarung...................................................... 111 Dokumentieren ............................................................... 114 Einwilligung .................................................................... 112 Gesetze .......................................................................... 112 Kinder ............................................................................. 112 Lebenswichtig ................................................................. 112 Öffentliches Interesse ..................................................... 112 Sensible Daten ................................................................ 109 Unternehmensgruppen-Interessen .................................. 397 Vertrag ........................................................................... 112 Videoüberwachung (BDSG) ............................................. 112 Werbung ................................................................ 112, 113

Risiko .................................................................................. 143 bei Datenschutzverletzung .............................................. 152 Beispiele ......................................................................... 340 Berücksichtigung durch Datenschutzbeauftragten ........... 253 Datenschutz-Folgenabschätzung ............. Siehe Datenschutz-

Folgenabschätzung in Datenschutz-Folgenabschätzung .................................. 156 Potential- bzw. Schwellwert-Analyse ....................... 159, 343 Risiko-Matrix anwenden.................................................. 388 Riskio-Matrix (brutto)...................................................... 392 Riskio-Matrix (netto) ....................................................... 392 Riskio-Matrix (Risikofaktor) ............................................. 393

S

Sanktionen ..................................................... Aufsichtsbehörde Schadenersatz ..................................................................... 413 Schutzziele

in der IT .......................................................................... 138 Standard-Datenschutzmodell (SDM) ................................ 138 Verstoß ist eine Datenschutzverletzung ........................... 148

Schweizer Datenschutzgesetz .............................................. 222 Sensibilisierung von Mitarbeitern (DE) ................................. 234 Sensible Daten..................................................................... 437

Datenschutzbeauftragten benennen ............................... 196 Datenschutz-Folgenabschätzung ..................................... 157 per E-Mail versenden? .................................................... 440 Rechtsgrundlagen ........................................................... 109

Page 51: PrivazyPlan® - Der Praxisleitfaden zum Datenschutz

Anhang: PrivazyPlan® im Mai 2019 Index Seite 477

Sitzland-Prinzip ................................................................... 436 Social Engineering ............................................................... 406 Strukturanalyse

um Verarbeitungen identifizieren ................................... 318

T

Telemediengesetz (DE) ist nicht mehr anwendbar ............................................... 226 Löschfrist für Abrechnungsdaten .................................... 395

Ticket-System ..................................................................... 417 Transparenz

Auskunft .......................................................................... 46 Erhebung durch Dritte ...................................................... 41 Gemeinsamer Transparenzext .......................................... 98 Gemeinsamer Transparenztext (Beispiel) ........................ 324 Information bei Datenerhebung........................................ 31 QR-Code verweist ins Internet .....................................33, 35 Zweckänderung mitteilen ................................................. 37

U

Übermittlung innerhalb EU/EWR .......................................................... 380

Unternehmensgruppe ......................................................... 384 Berechtigte Interessen.................................................... 397 Datenschutzbeauftragter gemeinsam ............................. 196

Unternehmensrichtlinie ........................................................ 18

V

VdS 10010 (DS-GVO-Umsetzung) ........................................... 367 10020 (ISMS) .................................................................. 376 Quick-Check für Cyber-Security ....................................... 376

Verantwortlicher Marktort-Prinzip ...................................................... 173, 437 Sitzland-Prinzip............................................................... 436

Verarbeitung Beispiele aus der Praxis .................................................. 315 identifizieren durch Beispiel-Verarbeitungen................... 315 identifizieren durch Strukturanalyse ............................... 318 Meldeformular ............................................................... 319 Stammblatt ............................................................. 271, 320 Stammblatt (adaptiv) ...................................................... 320 Verzeichnis ................................................................ 97, 324

Wem nützt das? ........................................................... 97 Verzeichnis des Auftragsverarbeiters .............................. 185 Was ist das? ..................................................................... 97 Zweck und Mittel........ 165, 168, 169, 180, 183, 306, 344, 421

Verbandsklage ............................................................. 410, 415 Verbindliche interne Datenschutzvorschriften .............. 385, 398 Veröffentlichung

im Internet und in Registern ........................................... 385 Verpflichtung auf Vertraulichkeit ............. 92, 143, 269, 303, 447 Verschlüsselung

Personenbezug? ............................................................. 400 Verlust = Datenschutzverletzung? ............................ 146, 401

Verstorbene betroffene Person .................................... 441, 442 Videchat zur Identifikation .................................................. 404 Videoüberwachung ...................................................... 112, 443

Datenschutz-Folgenabschätzung .............................. 344, 443 Datenübertragbarkeit ....................................................... 75 Dummy-Kamera ............................................................. 444

Formular zur Identifikation .............................................. 354 Gesundheits-Daten ......................................................... 444 Hinweispflicht (BDSG) ...................................... 232, 354, 462 Hinweispflichten ............................................................. 444 Identifikation .................................................................. 403 Kenntlich machen (BDSG) ....................................... 231, 462 Recht auf Datenkopie ........................................................ 50 Rechtsgrundlage ist NICHT § 4 BDSG (DE) ........................ 431 Verbesserungsgesetz (BDSG) ........................................... 357

W

Wartungsarbeiten ............................................................... 176 Weiterverarbeitung ................................. Siehe Zweckänderung Werbung

Belästigung gemäß UWG (DE) ................................. 225, 462 berechtigtes Interesse ............................................... 78, 113 Einwilligungstext ............................................................. 132

Whistleblower ..........................................................41, 89, 333 Widerspruch

Löschen ............................................................................ 80 Werbung .......................................................................... 79

Z

Zweckänderung ..................................................................... 37 BDSG .............................................................................. 118 besonders strenge Zweckbindung ................................... 118 im Verarbeitungsverzeichnis ..................................... 39, 100