praxisratgeber vergaberecht - besondere dringlichkeit bei vergabeverfahren
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Welche Umstände müssen vorliegen damit ein Auftraggeber in einem Vergabeverfahren sich auf die besondere Dringlichkeit berufen kann und die Vergabe freihändig bzw. im Verhandlungsverfahren durchführen können. Welche Umstände sind dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen, was ist eine selbstverschuldete Dringlichkeit? Welche dringlichen Gründe kommen in Betracht? Welche Möglichkeiten der Fristverkürzungen bestehen überhaupt?TRANSCRIPT
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Web-Seminar Praxisratgeber VergaberechtBesondere Dringlichkeit bei Vergabeverfahren
Thomas Ferber
[email protected]://www.fachverlag-ferber.de
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Thomas FerberIch habe an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und 1989 mit Diplom abgeschlossen.
Seit 2004 beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht, Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention betraut.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter.
Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent für Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tätig. Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an. Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag in Köln und Singer Preisprüfung in Hamburg zusammen.
Ich besitze langjährige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang.
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Besondere Dringlichkeit
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Angebotsfrist beim offenen Verfahren
§ 12 EG Abs. 2 VOL/A
Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.
§ 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A
Beim offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung.
Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A und § 10 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A genannte Angebotsfrist von 52 Tagen ist eine Mindestfrist. Um einen vernünftigen Wettbewerb zu gewährleisten, hat der Auftraggeber aber die Pflicht eine angemessene Angebotsfrist festzusetzen, die für die Komplexität und die Ausarbeitungszeit der Angebote erforderlich ist.
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Angebotsfrist beim offenen Verfahren
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Angebotsfrist beim offenen Verfahren
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Offenes Verfahren
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Möglichkeiten bei besonderer Dringlichkeit
● Verwenden der Vergabeverfahren: freihändige Vergabe oder Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
● Fristverkürzungen im offenen Verfahren oder nicht offenen Verfahren
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Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe - VOL/A
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Eine Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn
§3 Abs. 5 lit g) VOL/A: „die Leistung aufgrund von Umständen, die die Auftraggeber nicht voraussehen konnten, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten der Auftraggeber zuzuschreiben sind,“
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Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe - VOB/A
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Eine Freihändige Vergabe ist zulässig
§3 Abs. 5 Nr. 2 VOB/A: „wenn die Leistung besonders dringlich ist,“
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Lieferungen und Dienstleistungen
VOL/AZulässigkeit des Verhandlungsverfahrens
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit d) VOL/A: „soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus dringlichen zwingenden Gründen, die die Auftraggeber nicht voraussehen konnten, die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können. Die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen auf keinen Fall dem Verhalten der Auftraggeber zuzuschreiben sein;“
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Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens VOB/A
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig,
4. wenn wegen der Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von Ereignissen, die der Auftraggeber nicht verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die in § 10 EG Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können,
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VSVgVZulässigkeit des Verhandlungsverfahrens
ohne Teilnahmewettbewerb
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§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig
1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen,
b) wenn die Fristen, auch die verkürzten Fristen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, die für das nicht offene Verfahren und das Verhandlungs-verfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind, nicht eingehalten werden können, weil
aa) dringliche Gründe im Zusammenhang mit einer Krise es nicht zulassen oder
bb) dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht voraussehen konnten, dies nicht zulassen. Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen nicht dem Verhalten der Auftraggeber zuzuschreiben sein;
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Sektorenbereich
SektVOZulässigkeit des Verhandlungsverfahrens
ohne Teilnahmewettbewerb
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§ 6 Abs. 2 SektVO
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,
4. soweit zwingend erforderlich, weil es bei äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht vorhersehen konnten, nicht möglich ist, die in den offenen, den nicht offenen oder den Verhandlungs-verfahren mit Bekanntmachung vorgesehenen Fristen einzuhalten;
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Fristverkürzungen bei Dringlichkeit
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VOL/A
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VOB/A
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VSVgV – Teilnahmewettbewerb
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VSVgV – Nicht Offenes Verfahren - Angebotsfrist
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VOF
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Informations- und Wartepflicht - elektronisch
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§ 101a Abs. 2 GWB
Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt-machung wegen besonderer Dringlichkeit gerecht-fertigt ist.
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Wann sind Vergaben besonders dringlich?
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Wann sind Vergaben besonders dringlich?
● Ende des Haushaltsjahres?● Schlusstermin für Nutzung von
Subventionen?● Dienstleistungsvertrag läuft aus?● Lawinenschutz?● Beseitigung von Notstandssituationen
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Ende des Haushaltsjahres?Schlusstermin für Nutzung von Subventionen?
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Dringlichkeit
VK Sachsen, 10.02.2012, 1 / SVK / 001 – 12:
Soweit sich der Auftraggeber zum anderen darauf beruft, die Dringlichkeit des Vorhabens an sich begründe die Beschleunigung, ist festzustellen, dass keine ausreichenden Gründe dokumentiert wurden.
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Rechtfertigung der besonderen Dringlichkeit
VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013, 9 S 123 / 12:
Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit ist gerechtfertigt, wenn bedeutende Rechtsgüter - etwa Leib und Leben bzw. hohe Vermögenswerte - unmittelbar gefährdet sind [..].
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Rechtfertigung der besonderen Dringlichkeit
VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013, 9 S 123 / 12: Anwendungsfälle der besonderen Dringlichkeit sind insbesondere unerwartet auftretende Bedarfssituationen aufgrund von Naturkatastrophen oder auch Unglücksfälle wie Brand oder Beschädigung durch Unfall [..].
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Rechtfertigung der besonderen Dringlichkeit
VK Arnsberg, 18.07.2012, VK 09 / 12:
Die von der Antragsgegnerin angesprochenen Ausnahmen zur freihändigen Vergabe sind nach Auffassung der Kammer hier nicht anwendbar.
Eine Dringlichkeitsvergabe nach § 3 Abs. 5 lit. g VOL/A setzt voraus, dass die Leistung aufgrund von Umständen die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind.
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Dringlichkeit
VK Bund, 07.07.2014, VK 2 - 47 / 14:
Für eine Dringlichkeit i.S.d. § 3 EG Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 VOB/A reichen nachteilige wirtschaftliche Folgen durch eine Bauzeitverlängerung alleine nicht aus.
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Dringlichkeit
VK Arnsberg, 18.07.2012, VK 09 / 12:
Terminenge aufgrund von planbaren Verfahren führt nicht zur Dringlichkeit nach § 3 Abs. 5 lit. g VOL/A.
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Dringlichkeit
OLG Düsseldorf, 29.02.2012, VII - Verg 75 / 11:
Ein Auftraggeber darf sich auf eine Dringlichkeit i.S.d. § 3 EG Abs. 2 d) VOL/A nicht berufen, wenn er sie selber verursacht hat.
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Dringlichkeit
VK Sachsen, 10.02.2012, 1 / SVK / 001 – 12:
Soweit sich der Auftraggeber zum anderen darauf beruft, die Dringlichkeit des Vorhabens an sich begründe die Beschleunigung, ist festzustellen, dass keine ausreichenden Gründe dokumentiert wurden.
![Page 41: Praxisratgeber Vergaberecht - Besondere Dringlichkeit bei Vergabeverfahren](https://reader034.vdocuments.site/reader034/viewer/2022052508/559a5ecc1a28abbd1d8b46ec/html5/thumbnails/41.jpg)
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Lawinenschutz
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Lawinenschutz
EuGH C-107/92 vom 2.8.1993:
Nach Auffassung der Kommission hat die italienische Regierung nicht den Beweis erbracht, daß dringliche, zwingende Gründe [..] vorgelegen hätten. So seien zwischen dem [..] Bericht des Geologischen Dienstes [..] und dem Beginn der Arbeiten am 21. September 1988 mehr als drei Monate vergangen, und in dieser Zeit hätte die italienische Regierung das von der Richtlinie vorgesehene beschleunigte Verfahren mit einer Dauer von 22 Tagen durchführen können. Zudem könne der letzte Absturz einer Lawine im Brenner-Gebiet, der sich im Jahre 1975 zugetragen habe, eine Eilmaßnahme nicht rechtfertigen.
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Unvorhersehbares Ereignis
Unvorhersehbare Ereignisse
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Besondere Dringlichkeit
VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013, 9 S 123 / 12:
Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit ist gerechtfertigt, wenn bedeutende Rechtsgüter - etwa Leib und Leben bzw. hohe Vermögenswerte - unmittelbar gefährdet sind (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 Rn. 85 mit dem beispielhaften Hinweis auf Katastrophenfälle und sicherheitsrelevante Dienstleistungen; vgl. auch Külpman, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, Teile A und B, 2003, § 3 VOB/A Rn. 57).
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Besondere Dringlichkeit
VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013, 9 S 123 / 12: Anwendungsfälle der besonderen Dringlichkeit sind insbesondere unerwartet auftretende Bedarfssituationen aufgrund von Naturkatastrophen oder auch Unglücksfälle wie Brand oder Beschädigung durch Unfall (vgl. Külpmann, a.a.O., § 3 VOB/A Rn. 57; Dippel, in: juris PK-VergR, 1. Aufl. 2005, § 3 VOB/A RdNr. 32, 59).
![Page 46: Praxisratgeber Vergaberecht - Besondere Dringlichkeit bei Vergabeverfahren](https://reader034.vdocuments.site/reader034/viewer/2022052508/559a5ecc1a28abbd1d8b46ec/html5/thumbnails/46.jpg)
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Sicherungspflichten nach einer Naturkatastrophe
VK Brandenburg, 19.12.2012, VK 41 / 12
Ein Fall der besonderen Dringlichkeit, die eine freihändige Vergabe rechtfertigt, ist die Beauftragung von Leistungen für die Durchführung von Sicherungspflichten nach einer Naturkatastrophe. Dass die Aufarbeitung einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, steht der Dringlichkeit nicht entgegen.
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Kausaler Zusammenhang
VK Brandenburg, 19.12.2012, VK 41 / 12
In Fällen besonderer Dringlichkeit ist es vergaberechtskonform, wenn eine ansonsten ausschreibungspflichtige Direktvergabe erfolgt.
Gestattet ist eine derart freihändige Vergabe dann, wenn akute Gefahrensituationen oder unvorhergesehene Katastrophenfälle eingetreten sind.
Allerdings darf der Auftraggeber die „Dringlichkeit“ nicht selbst verschuldet haben und muss zwischen Dringlichkeit und unvorhergesehenem Ereignis ein kausaler Zusammenhang bestehen.
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Sturmschaden
VK Brandenburg, 19.12.2012, VK 41 / 12
Ein eigenes Verschulden durch den Auftraggeber scheidet bei einem Sturm als schädigendem Naturereignis mit klimatischer Ursache aus.
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Daseinsfürsorge
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Daseinsfürsorge
OLG Frankfurt a.M., 30.01.2014, 11 Verg 15 / 13: Im Bereich der Daseinsvorsorge (hier: öffentlicher Personenverkehr) kann Dringlichkeit einer Intermisvergabe auch dann gegeben sein, wenn sie auf vom Auftraggeber zu vertretenen Umständen beruht.
Auch bei besonderer Dringlichkeit einer Interimsvergabe kommt eine Direktvergabe in der Regel allenfalls solange in Betracht, bis über eine endgültige Interimsvergabe in einem wettbewerblichen Verfahren entschieden werden kann.
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Daseinsfürsorge
OLG Frankfurt a.M., 30.01.2014, 11 Verg 15 / 13:
Im Bereich der Daseinsvorsorge ist jedoch anerkannt, dass Dringlichkeit aus einer besonderen Gefahrensituation heraus für eine gewisse Zeit auch dann gegeben sein kann, wenn sie im Übrigen auf von dem Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruht, etwa der Aufhebung eines Vergabeverfahrens oder - wie hier - auf der Wahl des falschen Vergabeverfahrens und einer infolgedessen unwirksamen (ersten) Auftragserteilung [..].
Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt in diesen Fällen hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurück (Kaelble in: Müller - Wrede, VOL/A, 3. Aufl., § 3 EG Rn. 157 f ).
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Daseinsfürsorge
VK Arnsberg, 18.07.2012, VK 09 / 12:
Das Erfordernis einer besonderen Dringlichkeit dieser Regelung ist regelmäßig nur erfüllt, wenn akute Gefahrensituationen oder unvorhersehbare Katastrophenfälle oder ggf. noch drohende vertragslose Zustände in Fällen der Daseinsvorsorge abzuwenden sind.
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Daseinsfürsorge
VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2012, VgK - 01 / 2012:
Es ist jedoch anerkannt, dass eine zwingende Dringlichkeit für eine freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 4 lit. g VOL/A oder für ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 4 lit. d VOUA-EG im Bereich der Daseinsvorsorge selbst dann gerechtfertigt ist, wenn die Gründe für die zwingende Dringlichkeit in der Sphäre des Auftraggebers begründet liegen.
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Daseinsfürsorge
VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2012, VgK - 01 / 2012:
Diese Auslegung folgt aus Art. 14 AEUV (Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; ehemals Art. 16 EG). Art. 14 AEUV verpflichtet die Gemeinschaft und die Mitgliedsstaaten, die Funktionsfähigkeit der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse der Daseinsvorsorge zu garantieren (vgl. Aumont/Kaelble, NZBau 2006, S. 280 ff., 285, 286).
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Daseinsfürsorge
VK Lüneburg, Beschluss vom 03.02.2012, VgK - 01 / 2012:
Die danach vorliegend gerechtfertigte freihändige Interimsvergabe ist allerdings als gebotene Ultima Ratio auf den unbedingt für die Durchführung eines vergaberechtsgemäßen förmlichen Vergabeverfahrens notwendigen Zeitraum zu begrenzen.
Zulässig ist allein eine Interimsbeauftragung zur Erhaltung der Kontinuität der Dienstleistung (vgl. Kaelble, a.a.O., § 3 EG, Rdnr. 161).
Sie wird naturgemäß den Zeitraum für die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens einbeziehen (vgl. KG, Beschluss vom 26.08.2005 - 2 Verg 10/05).
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Ausnahmecharakter
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Ausnahmecharakter
OLG München, 05.10.2012, Verg 15 / 12:
Die Verwendung der Begriffe „Besondere Dringlichkeit“ unterstreicht jedoch den Ausnahmecharakter der Regelung. Eine „normale“ Dringlichkeit ist nicht ausreichend.
Nur dann, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt und die Vergabe objektiv derart eilbedürftig ist, dass selbst der Zeitbedarf für eine beschränkte Ausschreibung nicht hinnehmbar ist, ist nach der übereinstimmenden Kommentarliteratur [..] ein Absehen von der europaweiten Ausschreibung zulässig.
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Ausnahmecharakter
VK Arnsberg, 18.07.2012, VK 09 / 12:
Die von der Antragsgegnerin angesprochenen Ausnahmen zur freihändigen Vergabe sind nach Auffassung der Kammer hier nicht anwendbar.
Eine Dringlichkeitsvergabe nach § 3 Abs. 5 lit. g VOL/A setzt voraus, dass die Leistung aufgrund von Umständen die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind.
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Dokumentation
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Nachgeschobene Dringlichkeitsgründe
VK Sachsen, 10.02.2012, 1 / SVK / 001 – 12:
Die Rechtsprechung zur Möglichkeit des Nachschiebens von Gründen im Vergabenachprüfungsverfahren ist umstritten: Überzeugend ist aber insoweit der obergerichterlichen Rechtsprechung. So vertritt das OLG Düsseldorf (B. v. 17.3.2004 - Az.: VII - Verg 1/04) die Ansicht, dass eine Heilung von Dokumentationsmängeln nicht zulässig sei. Eine Ausnahme sei nur für solche Umstände möglich, die dem Auftraggeber erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens bekannt werden [..].
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Nachgeschobene Dringlichkeitsgründe
VK Sachsen, 10.02.2012, 1 / SVK / 001 – 12:
Sinn und Zweck der Dokumentationspflichten des Auftraggebers sei es, das Verfahren objektiv transparent und überprüfbar zu machen. Bedeutung und Funktion des Vergabevermerks würden entwertet, würde man dem Auftraggeber gestatten, den Nachweis für ein Vorgehen, das hätte dokumentiert werden müssen, nachträglich zu führen (OLG München, B. v. 21.08.2008 - Az.: Verg 13/08)
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§ 19 Abs. 2 Satz 1 VOL/A
Die Auftraggeber informieren nach Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden vergebenen Auftrag ab einem Auftragswertvon 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf Internetportalen oder ihren Internetseiten.
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§ 19 Abs. 2 Satz 2 VOL/A
Diese Information enthält mindestens folgende Angaben:- Name des Auftraggebers und dessen Beschaffungsstelle sowie
deren Adressdaten,- Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine
natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder die Angabe zu anonymisieren,
- Vergabeart,- Art und Umfang der Leistung,- Zeitraum der Leistungserbringung.
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§ 19 Abs. 3 VOL/A
Die Auftraggeber können die Informationen zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse läge, oder die berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.
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§ 20 VOL/A Dokumentation
Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.
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Seminare Praxisratgeber Vergaberecht
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Web-Seminare zum Vergaberecht
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html
www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html
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Seminar – Einführung in das Vergaberecht
Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
http://fachverlag-ferber.de/seminar-einführung.html
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Seminar - Bieterstrategien
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
www.fachverlag-ferber.de/seminar-bieterstrategien.html
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Seminar - IT-Vergabe
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
www.fachverlag-ferber.de/seminar-it-vergabe.html
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Seminar – IT-Intensivseminar (2-tägig)
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
www.fachverlag-ferber.de/intensivseminar.html
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Seminar – Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
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Preisrecht + Preisprüfung
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Praxisratgeber Vergaberecht - Bücher
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ISBN 978-3-942766-03-6
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 TabellenHardcover69,- Euro (inkl. MwSt.)
Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren
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Fristen im Vergabeverfahren
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Vielen Dank!
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Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung zu prüfen.
Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.