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Die freien GewerbePersonenbetreuung
undOrganisation von Personenbetreuung
Neuregelung durch die Gewerbeordnungsnovelle 2015 BGBl I 2015/81
Dr. Wolfgang Ainberger
Derzeit leben in Österreich rund 550.000 betreuungs- undpflegebedürftige Menschen in privaten Haushalten.
Auf Grund demographischer Studien wird sich die Zahl derBetreuungsbedürftigen bis zum Jahr 2030 auf etwa 800.000 erhöhen.
Die Pflege und Betreuung älterer und hilfsbedürftiger Menschen ist daherkeine Ausnahmeerscheinung, sondern stellt ein zentrales Thema unsererGesellschaft dar.
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Dieser stetig wachsende Bedarf muss daher durchprofessionelle und den verantwortungsvollenAnforderungen gewachsene Betreuungs- und Pflegekräftegeschlossen werden.
Zweifellos ist die Betreuung und Pflege daheim, ingewohnter Umgebung und in der Geborgenheit dessozialen Umfeldes, die dem Wohl und dem Interesse derpflegebedürftigen Personen am besten gerecht werdendeForm der Betreuung.
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Ein wichtiger Schritt in die Richtung einer legalen rund-um-die-Uhr-Betreuung im eigenen Heim wurde durch dasam 1.7.2007 in Kraft getretene Hausbetreuungsgesetzgeschaffen.
Das Hausbetreuungsgesetz regelt die Betreuung vonPersonen in deren Privathaushalten, wobei die Betreuungim Rahmen einer selbständigen oder unselbständigenErwerbstätigkeit erfolgen kann.
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Hausbetreuungsgesetz - HBeG
Nach dem Hausbetreuungsgesetz kann eine legale 24-Stunden-Betreuung auf3 Arten organisiert werden:
� UNSELBSTÄNDIGEN MODELL:die betreuungsbedürftige Person bzw. ein Familienmitglied oderVorsorgebevollmächtigter schließt mit dem Personenbetreuer einenArbeitsvertrag ab
� TRÄGER MODELL:die betreuungsbedürftige Person bzw. ein Familienmitglied oderVorsorgebevollmächtigter organisiert die Betreuung über eineTrägerorganisation (z.B. Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk, Diakonie, Rotes Kreuz)
� SELBSTÄNDIGEN MODELL:die betreuungsbedürftige Person bzw. ein Familienmitglied oderVorsorgebevollmächtigter schließt einen Betreuungsvertrag mit einemgewerblichen Personenbetreuer ab.
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Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst
Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in derHilfestellung, insbesondere bei der Haushaltsführung undLebensführung bestehen
die Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmesowie bei der Arzneimittelaufnahme
die Unterstützung bei der Körperpflege
die Unterstützung beim An- und Auskleiden
die Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl,einschließlich Hilfestellung beim Wechseln von Inkontinenzprodukten
die Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen undGehen
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Voraussetzung:
Es dürfen keine Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für dieDurchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einenAngehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflegeerforderlich machen (Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester,Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger).
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Sonstige auf Grund der Betreuungsbedürftigkeitnotwendige Anwesenheiten
Tätigkeiten nach § 14 Abs 2 Z4 GuKG, die derBetreuungskraft übertragen werden
Durchführung von PflegemaßnahmenDas sind alle Handlungen, die vom gehobenen Dienst fürGesundheits- und Krankenpflege auf Grund desFachwissens angeordnet werden, um das festgelegte Zielzu erreichen.
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Tätigkeiten nach § 15 Abs 7 Z1-5 GuKG, die derBetreuungskraft übertragen werden
Durchführung von Pflegemaßnahmen
Verabreichung von Arzneimitteln
Anlegen von Bandagen und Verbänden
Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen undsubkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmendenArzneimitteln
Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung desBlutzuckerspiegels mittels Teststreifens
einfache Wärme- und Lichtanwendungen
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Tätigkeiten nach dem Ärztegesetz, die der Betreuungskraft übertragen wurden
Verabreichung von Arzneimitteln
Anlegen von Bandagen und Verbänden
Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanenInjektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegelsmittels Teststreifens
einfache Wärme- und Lichtanwendungen
weitere ärztliche Tätigkeiten, sofern diese einen zu den oben genanntenTätigkeiten vergleichbaren Schwierigkeitsgrad sowie vergleichbareAnforderungen an die erforderliche Sorgfalt aufweisen
Voraussetzung:
Die Tätigkeiten nach dürfen von der Betreuungskraft an der betreuten Person nicht überwiegend erbracht werden.
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Qualitätssicherung in der Betreuung
Darüber hinaus schreibt das HBeG im Interesse der Qualitätssicherung in der Betreuung
� HANDLUNGSLEITLINIEN
� REGELUNGEN DER ZUSAMMENARBEIT
� VERSCHWIEGENHEITSPFLICHTEN
vor.
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Wie die Erfahrungen aus der Praxis zeigen,hat sich im Rahmen der gesetzeskonformen24-Stunden Betreuung das SelbständigenModell durchgesetzt und bestens bewährt.
Die folgenden Ausführungen beschränken sichauf die Betreuung von Personen in derenPrivathaushalten im Rahmen einerselbständigen Erwerbstätigkeit.
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Das freie Gewerbe Personenbetreuung
Entstehungsgeschichte
Mit dem Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen überdie Betreuung von Personen in privaten Haushaltenerlassen werden (Hausbetreuungsgesetz - HBeG) undmit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird,wurde das freie Gewerbe Personenbetreuung in derGewerbeordnung neu geschaffen (§§ 159-160).
Die Neuregelungen sind am 1.7.2007 in Kraftgetreten.
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Berechtigungsumfang des freien Gewerbes Personenbetreuung am 1.7.2007
Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personen-betreuung ausüben, sindberechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen.
Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:
Zubereitung von Mahlzeiten
Vornahme von Besorgungen
Reinigungstätigkeiten
Durchführung von Hausarbeiten
Durchführung von Botengängen
Sorgetragung für ein gesundes Raumklima
Betreuung von Pflanzen und Tieren
Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)
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Berechtigungsumfang des freien Gewerbes Personenbetreuung am 1.7.2007
Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:
Gestaltung des Tagesablaufs
Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
Gesellschafterfunktion insbesondere:
Gesellschaft leisten
Führen von Konversation
Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte
Begleitung bei diversen Aktivitäten
Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben
Praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel
Organisation von Personenbetreuung
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Berechtigungsumfang des freien Gewerbes Personenbetreuung am 1.7.2007
Zu den Tätigkeiten der Unterstützung bei der Lebensführung zählen auchfolgende Tätigkeiten, die als Betreuungstätigkeiten von Personen-betreuernausgeübt werden dürfen:
die Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeits-aufnahmesowie bei der Arzneimittelaufnahme
die Unterstützung bei der Körperpflege
die Unterstützung beim An- und Auskleiden
die Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl,einschließlich Hilfestellung beim Wechseln von Inkontinenz-produkten
die Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen undGehen
Voraussetzung:
Es dürfen keine Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für dieDurchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einenAngehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflegeerforderlich machen.
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Berechtigungsumfang des freien Gewerbes Personenbetreuung am 1.7.2007
Zu den Tätigkeiten der Organisation von Personenbetreuung zählt
die Vermittlung von selbständigen Personenbetreuern
das Case Management
der Personenbetreuer organisiert bedarfsentsprechend imjeweiligen Einzelfall eine optimale Unterstützung, Betreuung,Begleitung und Versorgung betreuungsbedürftiger Personen
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Qualitätssicherungsmaßnahmen
Qualitätssicherungsmaßnahmen für die Personenbetreuung finden sich:
in der Gewerbeordnung in der Verordnung des Bundesministers fürWirtschaft und Arbeit über Standes- und Ausübungsregeln fürLeistungen der Personenbetreuung in der Verordnung desBundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen, dieGewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuungausüben, zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oderGesundheit bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen zu setzenhaben
in der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für dieOrganisation von Personenbetreuung
im Ärztegesetz
im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
im Bundespflegegeldgesetz
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Änderungen betreffend pflegerische Tätigkeiten für gewerbliche Personenbetreuer
Auf Grund von Änderungen des GuKG, desÄrztegesetzes, des HBeG und der Gewerbeordnungdurch das Gesundheitsberufe-Rechtsänderungs-gesetz, die mit 10.4.2008 in Kraft getreten sind,wurde gewerblichen Personenbetreuern unterbestimmten, genau geregelten Voraussetzungen,auch das Recht eingeräumt, pflegerische Tätigkeitennach dem GuKG und ärztliche Tätigkeiten nach demÄrztegesetz an den betreuten Personen durchzu-führen.
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Durchführung von pflegerischen Tätigkeiten nach dem GuKG
Pflegerische Tätigkeiten, die von Personenbetreuern nur nach Anordnungdurch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflegeim Einzelfall an betreuten Personen durchgeführt werden dürfen (§3b GuKG):
die Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmesowie bei der Arzneimittelaufnahme
die Unterstützung bei der Körperpflege
die Unterstützung beim An- und Auskleiden
die Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl,einschließlich Hilfestellung beim Wechseln von Inkontinenzprodukten
die Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen undGehen
Sobald Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführungdieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen desgehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.
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Übertragung von Tätigkeiten durch Angehörige des gehobenen Dienstes fürGesundheits- und Krankenpflege nach Maßgabe ärztlicher Anordnung:
Verabreichung von Arzneimitteln
Anlegen von Bandagen und Verbänden
Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanenInjektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung desBlutzuckerspiegels mittels Teststreifens
einfache Wärme- und Lichtanwendungen
Diese Tätigkeiten dürfen nur unter der Voraussetzung an Personenbetreuerübertragen werden, wenn der Arzt in seiner Anordnung die Übertragungerlaubt.
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Für die Durchführung von pflegerischen Tätigkeiten nach dem GuKG sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Die Tätigkeiten dürfen nur
an der jeweils betreuten Person im Rahmen derenPrivathaushalts,
auf Grund einer gültigen Einwilligung durch die betreutePerson,
nach Anleitung und Unterweisung im erforderlichen Ausmaßdurch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes fürGesundheits- und Krankenpflege,
nach schriftlicher in begründeten Fällen auch nach mündlicherAnordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes fürGesundheits- und Krankenpflege, bei längstens innerhalb von 24Stunden erfolgender nachträglicher schriftlicher Dokumen-tation, unter Hinweis der Möglichkeit der Ablehnung derÜbernahme der Tätigkeit,
im Einzelfall ausgeübt werden.
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Der Personenbetreuer muss dauernd oder zumindest regelmäßig täglichoder zumindest mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume imPrivathaushalt der betreuten Person anwesend sein.
In diesem Privathaushalt dürfen höchstens drei Menschen, diezueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, betreut werden.
In begründeten Ausnahmefällen ist eine Betreuung dieser Menschenauch in zwei Privathaushalten zulässig.
Der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- undKrankenpflege hat sich im erforderlichen Ausmaß zu vergewissern, dassder Personenbetreuer über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Diesist ebenso wie die Anleitung und Unterweisung und die Anordnung zudokumentieren.
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Die Anordnung ist nach Maßgabe pflegerischerund qualitätssichernder Notwendigkeit befristet,höchstens aber für die Dauer des Betreuungs-verhältnisses, zu erteilen.
Sie ist schriftlich zu widerrufen, wenn dies ausGründen der Qualitätssicherung oder auf Grundder Änderung des Zustandsbildes der betreutenPerson erforderlich ist.
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Personenbetreuer sind verpflichtet
die Durchführung der angeordneten Tätigkeitenausreichend und regelmäßig zu dokumentieren unddie Dokumentation den Angehörigen der Gesund-heitsberufe, die die betreute Person pflegen undbehandeln, zugänglich zu machen, sowie
der anordnenden Person unverzüglich alleInformationen zu erteilen, die für die Anordnung vonBedeutung sein könnten, insbesondere Veränderungdes Zustandsbildes der betreuten Person oderUnterbrechung der Betreuungstätigkeit.
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Übertragbare ärztliche Tätigkeiten
Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten anPersonenbetreuer übertragen:
die Verabreichung von Arzneimitteln,
das Anlegen von Bandagen und Verbänden,
die Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen undsubkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmendenArzneimitteln,
die Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung desBlutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
einfache Wärme- und Lichtanwendungen,
weitere einzelne ärztliche Tätigkeiten, sofern diese einen zu denoben genannten Tätigkeiten vergleichbaren Schwierigkeitsgradsowie vergleichbare Anforderungen an die erforderliche Sorgfaltaufweisen.
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Voraussetzung für die Übertragung ist:
Die Betreuungstätigkeit muss im Privathaushalt erfolgen
der Personenbetreuer muss dauernd oder zumindest regelmäßigtäglich oder zumindest mehrmals wöchentlich über längereZeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend seinund
in diesem Privathaushalt höchstens 3 Menschen, die zueinander ineinem Angehörigenverhältnis stehen, betreuen
In begründeten Ausnahmefällen ist eine Übertragung auch zulässig,wenn diese in zwei verschiedenen Privathaushalten leben, sofern dieÜbertragung durch denselben Arzt erfolgt.
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Der Arzt hat dem Personenbetreuer im erforderlichen Ausmaßdie Anleitung und Unterweisung zu erteilen;
sich zu vergewissern, dass der Personenbetreuer über dieerforderlichen Fähigkeiten verfügt;
auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Fragekommenden ärztlichen Tätigkeit gesondert hinzuweisen.
Die Übertragung an den Personenbetreuer hat befristet,höchstens aber für die Dauer des Betreuungsverhältnisses,schriftlich zu erfolgen.
Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn dies aus Gründen derQualitätssicherung oder auf Grund der Änderung desZustandsbildes der betreuten Person erforderlich ist.
Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung sind zudokumentieren.
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Personenbetreuer, denen ärztliche Tätigkeitenübertragen worden sind, sind verpflichtet, dem Arztunverzüglich alle Informationen zu erteilen, die fürdie Anordnung von Bedeutung sein könnten,insbesondere Veränderung des Zustandsbildes derbetreuten Person oder Unterbrechung derBetreuungstätigkeit.
Die Durchführung ist ausreichend und regelmäßig zudokumentieren und die Dokumentation denAngehörigen der Gesundheitsberufe, die diebetreute Person behandeln und pflegen, zugänglichzu machen.
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Änderungen durch die GewO-Novelle 2015 (BGBl I 2015/81)
Trennung von Personenbetreuung und Organisation von Personenbetreuung
Mit der Gewerbeordnungsnovelle BGBl I 2015/81wurde eine gewerberechtliche Trennung des Ge-werbes Personenbetreuung in der Form durchgeführt,dass die Tätigkeit der Vermittlungsagenturen alsOrganisation von Personenbetreuung aus dembestehenden Personenbetreuungsgewerbe heraus-gelöst und im § 161 GewO 1994 einem eigenenfreien Gewerbe zugeordnet wurde.
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Neuregelung der Tätigkeitsbereiche
Der bisherige Tätigkeitsbereich der Personenbetreuerwird im § 159 Abs 1 Z 6 GewO 1994 auf dieOrganisation einer Vertretung im Verhinderungsfalleingeschränkt.
Mit dieser Neuregelung erfolgte im Interesse derTransparenz eine klare Trennung zwischen demTätigkeitsbereich der eigentlichen Personen-betreuung und der Tätigkeit der Vermittlungs-agenturen, die nunmehr als eigenes (neues) freiesGewerbe Organisation von Personenbetreuung in§ 161 GewO 1994 geregelt ist.
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Weiterhin ist es aber zulässig, dass der einzelnePersonenbetreuer die eigene Vertretung in jenen Fällenorganisieren kann, in denen er vorübergehend seinenvertraglichen Pflichten gegenüber der betreuungsbedürftigenPerson nicht nachkommen kann, weil er beispielsweise durchKrankheit oder andere vorübergehende Verhinderungen dazunicht in der Lage ist.
Es handelt sich in solchen Fällen um die Organisation einerpersönlichen Vertretung des jeweiligen Personenbetreuers imVerhinderungsfall, die dem Tätigkeitsbereich der Personen-betreuung gem. § 159 Abs 1 Z 6 GewO 1994 zuzuordnen ist.
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Gewerbliche Vermittlung von Personenbetreuern
Die gewerbliche Vermittlung von Personenbetreuern fälltnunmehr unter den neuen Gewerberechtstatbestand des § 161GewO 1994.
Berechtigungsumfang des § 161 GewO 1994:
Einer Gewerbeberechtigung für die Organisation vonPersonenbetreuung bedarf es für die Vermittlung vonGewerbetreibenden, die das Gewerbe der Personenbetreuungausüben, an betreuungsbedürftige Personen.
Der Tätigkeitsbereich der Organisation von Personenbetreuungumfasst auch die Beratung und Betreuung für dieseVermittlungsgeschäfte.
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Durch die Schaffung des neuen freien GewerbesOrganisation von Personenbetreuung erfolgt keineEinschränkung des bisherigen Berechtigungsumfanges derVermittlungsagenturen.
Dies deshalb, da nach der Rechtsprechung desVerwaltungsgerichtshofes die Organisation von Personen-betreuung alle mit der Organisation selbständigerPersonenbetreuung verbundenen Tätigkeiten umfasst.
Dazu zählt auch das sogenannte Case-Management.
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Inkrafttreten der Neuregelung
Die Neuregelung ist am 10.7.2015 in Kraft getreten.
Besteht ab diesem Zeitpunkt die Absicht, sowohl dieTätigkeit der Personenbetreuung, als auch dieTätigkeit einer Vermittlungsagentur auszuüben, istals Voraussetzung für eine berechtigte Gewerbe-ausübung, sowohl die Anmeldung des freien Gewer-bes Personenbetreuung (§ 159 GewO 1994), als auchdie Anmeldung des freien Gewerbes Organisationvon Personenbetreuung (§ 161 GewO 1994)erforderlich.
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Übergangsregelungen
Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkraft-treten der GewO-Novelle 2015 (9.7.2015) dasGewerbe der Personenbetreuung ausgeübt haben,sind bis zum Ablauf des 31.12.2016 berechtigt,Tätigkeiten der Organisation von Personen-betreuung (§ 161 GewO 1994) auszuüben.
Die Anwendung dieser Übergangsbestimmung setztvoraus, dass das Gewerbe der Personenbetreuungam 9.7.2015 tatsächlich ausgeübt wurde.
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Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten derGewO-Novelle 2015 (9.7.2015) das Gewerbe derPersonenbetreuung ausgeübt haben, dürfen Tätigkeiten derOrganisation von Personenbetreuung (§ 161 GewO 1994) auchnach Ablauf des 31.12.2016 weiter ausüben, wenn sie derBehörde bis spätestens 31.12.2016 angezeigt haben, dass sieTätigkeiten der Organisation von Personenbetreuung ausüben.
Ist beabsichtigt, nur als Vermittlungsagentur (Organisation vonPersonenbetreuung) tätig sein zu wollen, besteht dieMöglichkeit, gleichzeitig mit der Anzeige die Berechtigung zurAusübung der Personenbetreuung zurückzulegen.
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Qualitätssicherungsmaßnahmen auf Grund der Gewerbeordnung
Für das freie Gewerbe Personenbetreuung:Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit überStandes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personen-betreuung (BGBl II 2007/278)
Verordnung der Bundesministers für Wissenschaft, Forschung undWirtschaft, mit der die Verordnung über Standes- undAusübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung geändertwird (BGBl II 2015/396);
die in § 5 der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln fürLeistungen der Personenbetreuung festgelegten Ausübungsregeln fürdie Vermittlung von Leistungen der Personenbetreuung wurden aufGrund der gewerberechtlichen Trennung von Personenbetreuern undVermittlungsagenturen aus der Verordnung herausgelöst.
Die Verordnung gilt ab Inkrafttreten der Verordnung desBundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft überStandes- und Ausübungsregeln für die Organisation vonPersonenbetreuung ausschließlich nur mehr für Leistungen derPersonenbetreuung.
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Verordnung des Bundesministers fürWirtschaft und Arbeit über Maß-nahmen, die Gewerbetreibende, diedas Gewerbe der Personenbetreuungausüben, zur Vermeidung einer Gefähr-dung von Leben oder Gesundheit beider Erbringung ihrer Dienstleistungenzu setzen haben
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Für das freie Gewerbe Organisation von Personen-betreuung:
Auf Grund der gewerberechtlichen Trennung vonPersonenbetreuern und Vermittlungsagenturen, hatder Gesetzgeber mit der Verordnung über Standes-und Ausübungsregeln für die Organisation vonPersonenbetreuung eigene Standes- und Ausübungs-regeln für dieses neue freie Gewerbe geschaffen.
Die Verordnung ist mit 2.1.2016 in Kraft getreten.
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Für das freie Gewerbe Personenbetreuung und dasfreie Gewerbe Organisation von Personen-betreuung:
Qualitätssicherung für Personenbetreuung (§ 160GewO 1994)
Zusätzlich sind noch die Qualitätssicherungs-maßnahmen nach dem Gesundheits- und Kranken-pflegegesetz, dem Ärztegesetz und dem Bundes-pflegegeldgesetz zu beachten.
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Qualitätssicherung im Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
� HANDLUNGSLEITLINIEN:
Die selbständig tätige Betreuungskraft ist verpflichtet, entsprechend dergetroffenen Vereinbarung über Handlungsleitlinien für den Alltag undNotfall vorzugehen.
� ZUSAMMENARBEIT:
Die Betreuungskraft ist verpflichtet, mit anderen in die Pflege involviertenPersonen und Einrichtungen zum Wohle der zu betreuenden Personzusammenzuarbeiten.
� VERSCHWIEGENHEIT:
Die Betreuungskraft ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübungihrer Tätigkeit bekannt gewordenen oder anvertrauten Angelegenheitenverpflichtet, soweit sie nicht davon befreit wurde oder sich eineAuskunftsverpflichtung aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt
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Qualitätssicherung in der Gewerbeordnung (§ 160 Abs 1 und Abs 2 GewO 1994)
� VERSCHWIEGENHEIT:
Personenbetreuer sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübungihres Gewerbes anvertrauten oder bekannt gewordenen Angelegenheitenverpflichtet.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt sinngemäß auch für die Arbeitnehmer derPersonenbetreuer.
� HANDLUNGSLEITLINIEN:
Personenbetreuer haben mit der betreuungspflichtigen Person oder derengesetzlichen Vertreter eine Vereinbarung betreffend Handlungsrichtlinienfür den Alltag und den Notfall abzuschließen.
� FÜHRUNG EINES HAUSHALTSBUCHES:
Personenbetreuer haben ein Haushaltsbuch zu führen und samt derBelegsammlung über einen Zeitraum von 2 Jahren aufzubewahren.
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Qualitätssicherungsmaßnahmen in der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der
Personenbetreuung (BGBl II 2007/278 idF BGBl II 2015/396)
Ausübungsregeln
� Orientieren am Wohl des Betreuenden
� kein Missbrauch der beruflichen Autorität zur Erlangung persönlicherVorteile
zB: keine unaufgeforderte Vermittlung
kein unaufgeforderter Abschluss von Geschäften
keine Entgegennahme von Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistung
� Orientieren bei Besorgungen nach den Grundsätzen der Sparsamkeit,Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
� Aufsuchen von Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Bestellungenauf Leistungen der Personenbetreuung sowie die Entgegennahme vonBestellungen auf solche Leistungen ist nur auf ausdrückliche an denGewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet
� Ausreichende und regelmäßige Dokumentation der Leistungen
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� Abschluss eines schriftlichen Betreuungs-vertrages
� Information der Interessenten vor Vertrags-abschluss auf deren Verlangen schriftlich überalle wesentlichen Belange, insbesondere
Leistungsinhalte
Preis
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� Der Betreuungsvertrag ist den Vertragspartnern abschriftlichauszufolgen und hat folgende Mindestinhalte zu umfassen
Name (Firma) und Anschrift der Vertragsteile
Beginn und Dauer des Werkvertrages
Leistungsinhalte
Festlegung von Handlungsleitlinien
Vereinbarung ob im Verhinderungsfall für eine Vertretunggesorgt ist, Name und Kontaktadresse des Vertreters
Fälligkeit und Höhe des Entgelts
Hinweis, dass der Gewerbetreibende selbst sämtlicheSteuern und Beträge erklärt und abführt
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Bestimmung über Beendigung des Vertrags-verhältnisses;
� Vertrag wird durch Tod des Betreuten aufgelöst
� ein im Voraus bezahltes Entgelt ist anteilig zuerstatten
� Vertrag kann von beiden Vertragsteilen unterEinhaltung einer 2-wöchigen Kündigungsfrist zumEnde eines Kalendermonats aufgelöst werden
Inhalte des Vertrages sind einfach und verständlich,umfassend und genau zu umschreiben
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Standesregeln
� Der Beruf ist gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichenPersonenbetreuers auszuüben
� Jedes standeswidrige Verhalten ist zu unterlassen
� Standeswidrig ist ein Verhalten das geeignet ist, das Ansehen desBerufsstandes oder dessen Interesse zu schädigen, und diePersönlichkeitsrechte einschließlich der wirtschaftlichen Interessen des zuBetreuenden zu verletzen.
Insbesondere liegt es vor, wenn Personenbetreuer
Leistungen nicht wahrheitsgetreu anbieten
Leistungen ohne Beauftragung erbringen
Zahlungen ohne Ermächtigung entgegennehmen
anvertraute Gegenstände eigenmächtig zurückbehalten
Empfehlungen ungeeigneter Personen als Betreuer abgeben
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Qualitätssicherungsmaßnahmen in der Verordnung über Maßnahmen, die Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, zur
Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit bei der Erbringung ihrer Dienstleistung zu setzten haben (BGBl II 2007/152)
� Gewerbetreibende haben bei der Erbringung vonDienstleistungen in der Personenbetreuung für eine Vermeidungder Gefährdung von Gesundheit und Leben der zu betreuendenPerson Sorge zu tragen
� die Sorgetragung umfasst insbesondere
� Setzung von Maßnahmen zur Unfallverhütung bei Erbringunghaushaltsnaher Dienstleistungen
Rücksichtnahme auf die Vorschriften bei der Zubereitung vonMahlzeiten
� Berücksichtigung der körperlichen Mobilität des zu Betreuenden
Qualitätssicherung im ÄrztegesetzSiehe „Übertragbare ärztliche Tätigkeiten“.
Qualitätssicherung im Gesundheits- und KrankenpflegegesetzSiehe „Übertragung pflegerischer Tätigkeiten nach dem GuKG“.
Qualitätssicherung im BundespflegegeldgesetzZum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden Betreuung pflegebedürftiger Personenim Sinne des HBeG können nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittelaus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung Zuwendungen anpflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden.
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist:
die Betreuung gem. § 1 Abs 1 HBeG (Betreuung von Personen, in derenPrivathaushalten, wobei die Betreuung im Rahmen einer selbständigen =gewerbliche Personenbetreuung = oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erfolgenkann;
Feststellung des Bedarfs einer bis zu 24-Stunden Betreuung;
Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3;
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Entsprechende Qualifikation der Betreuungskraft (Personen-betreuer):
� der Personenbetreuer muss über eine theoretischeAusbildung verfügen, die im Wesentlichen derAusbildung eines Heimhelfers entspricht oder
� der Personenbetreuer muss die betreute Person seitmindestens 6 Monaten sachgerecht betreut haben oder
� dem Personenbetreuer wurde nach dem GuKG oder demÄrztegesetz eine pflegerische oder ärztliche Tätigkeitübertragen.
Eine dieser 3 Voraussetzungen muss ab 1. Jänner 2009 erfülltsein.
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Die Organisation von Personenbetreuung (§ 161 Gewo 1994)
Mit der GewO-Novelle 2015 wurde unter anderem dieGewerbeordnung im Bereich der Personenbetreuungdahingehend geändert, dass eine gewerberechtlicheTrennung des freien Gewerbes Personenbetreuung in derWeise erfolgte, dass die Tätigkeit der Vermittlungs-agenturen als Organisation von Personenbetreuung ausdem bestehenden Personenbetreuungsgewerbe heraus-gelöst und im § 161 GewO 1994 einem eigenen freienGewerbe zugeordnet wurde.
Die Trennung der beiden Tätigkeiten auf gesetzlicherEbene machte eine entsprechende Neuregelung auch auf
Verordnungsebene erforderlich.
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Die im § 5 der Verordnung über Standes- und Ausübungsregelnfür Leistungen der Personenbetreuer (BGBl II 2007/278)festgelegten Ausübungsregeln für die Vermittlung vonLeistungen der Personenbetreuung wurden aus dieserVerordnung mit der Wirkung herausgelöst, dass die Regelungender Verordnung nur mehr für Leistungen der Personen-betreuung gelten.
Für das neue freie Gewerbe Organisation von Personen-betreuung gem. § 161 GewO 1994 hat der Gesetzgeber mit derVerordnung über Standes- und Ausübungsregeln für dieOrganisation von Personenbetreuung (BGBl II 2015/397)eigene Standes- und Ausübungsregeln festgelegt.
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Inkrafttreten der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln
Die Verordnung ist am 2.1.2016 in Kraft getreten.
Gleichzeitig ist § 5 (Ausübungsregeln für dieVermittlung von Leistungen der Personen-betreuung) der Verordnung über Standes- undAusübungsregeln für Leistungen der Personen-betreuung (BGBl II 2007/278) außer Kraftgetreten.
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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und
Ausübungsregeln (BGBl II 2015/397)
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für Gewerbetreibende,die das Gewerbe der Organisation von Per-sonentrennung (§ 161 GewO 1994) ausüben.
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Begriffsbestimmungen
� VERMITTLER
Personen, die zur Ausübung des Gewerbes Organisation von Personenbetreuung (§ 161GewO 1994) berechtigt sind
� PERSONENBETREUER
Personen, die zur Ausübung des Gewerbes Personenbetreuung (§ 159 GewO 1994)berechtigt sind
� BETREUUNGSBEDÜRFTIGE PERSONEN
Personen, die die Tätigkeit eines Vermittlers in Anspruch nehmen
� ORGANISATIONSVERTRAG
Vertrag zwischen dem Vermittler und dem Personenbetreuer
� VERMITTLUNGSVERTRAG
Vertrag zwischen dem Vermittler und der betreuungsbedürftigen Person oder einerPerson, die den Vertrag mit dem Vermittler zugunsten der betreuungsbedürftigenPerson abschließt
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Allgemeine Pflichten der Vermittler
Ausübung des Berufes gewissenhaft mit der Sorgfalt einesordentlichen Vermittlers
Unterlassung jedes standeswidrigen Verhaltens
Keine Vermittlung von Personen, die nicht zur Ausübung desGewerbes Personenbetreuung berechtigt sind
Keine Vermittlung von Personen, deren Gewerbeberechtigunggem. § 93 Abs 1 GewO 1994 ruht
Achtung auf das Wohl der betreuungsbedürftigen Person beiAusübung der Tätigkeit
Kein Missbrauch der beruflichen Stellung zur Erlangenpersönlicher Vorteile
Keine unaufgeforderte Vermittlung
Kein unaufgeforderter Abschluss von Geschäften
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Keine Entgegennahme von Leistungen ohne gleichwertigeGegenleistung
Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zweck des Sammelns vonBestellungen auf Leistungen der Organisation vonPersonenbetreuung bedarf der ausdrücklichen, an denVermittler gerichteten Aufforderung.
Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen derOrganisation von Personenbetreuung ist nur
� in den Betriebsstätten des Vermittlers oder
� anlässlich des zulässigen Aufsuchens von Privatpersonenzum Zweck des Sammelns von Bestellungen auf Leistungender Organisation von Personenbetreuung
gestattet.
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Der Vermittler hat in seinem Geschäftsverkehr
� auf seine Vermittlereigenschaft hinzuweisen
� den Preis der Vermittlertätigkeit anzugeben
� die Leistungsinhalte der Vermittlung durch den Vermittlerunter Angabe der für die einzelnen Leistungsinhalteanfallenden Kosten transparent darzustellen
� im Fall von angegebenen Preisbeispielen anzugeben
o die Gesamtkosten für sämtliche Leistungsinhalte
o für den Fall, dass diese Praxisbeispiele eine Förderungzur 24-Stunden Betreuung gem. § 21b Bundespflege-geldgesetz beinhalten bzw. mit einer solchengeworben wird, die Voraussetzungen für dieseFörderung
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In seiner Werbung hat der Vermittler
� auf seine Vermittlereigenschaft hinzuweisen
� eine Telefonnummer oder
� eine Internetadresse anzuführen unter der bzw. auf derfolgende Informationen abgerufen werden können:
o die gem. § 159 GewO 1994 zulässigen Tätigkeiten
o die gem. § 160 GewO 1994 einzuhaltendenMaßnahmen der Qualitätssicherung die sich aus derVerordnung über Standes- und Ausübungsregeln fürLeistungen der Personenbetreuung ergebendenAnforderungen, insbesondere die Mindestinhalte desBetreuungsvertrages
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Vermittler haben sich im Geschäfts-verkehr jeder irreführenden Information,insbesondere zu Leistungsinhalten undPreisen, im Zusammenhang mit der Aus-übung ihres Berufes zu enthalten.
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Vertragsverhältnis Vermittler - Personenbetreuer
Information vor Abschluss des Organisationsvertrages:
Der Vermittler hat vor Abschluss des Organisationsvertrages denPersonenbetreuer jedenfalls über Folgendes aufzuklären:
� die Notwendigkeit des Vorliegens einer aufrechtenGewerbeberechtigung für das Gewerbe derPersonenbetreuung jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlussdes Betreuungsvertrages
� die gem. § 159 GewO 1994 zulässigen Tätigkeiten die gem.§ 160 GewO 1994 einzuhaltenden Maßnahmen derQualitätssicherung
� die sich aus der Verordnung über Standes- undAusübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuungergebenden Anforderungen, insbesondere die Mindest-inhalte des Betreuungsvertrages
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Organisationsvertrag
Der Organisationsvertrag ist schriftlich abzuschließen
Der Vermittler hat dem Personenbetreuer eine schriftlicheAusfertigung des Vertrages auszufolgen.
Der Organisationsvertrag hat folgende Mindestinhalte zuumfassen:
� den Namen (Firma) und die Anschrift derVertragspartner;
� den Beginn und die Dauer des Vertragsverhältnisses;
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� eine transparente Darstellung der Leistungsinhalte,einschließlich der Angaben zu den laufendenLeistungen, sofern solche zwischen dem Vermittler unddem Personenbetreuer vereinbart wurden (wie z.B.Unterstützung bei der An- und Abreise, Unterstützungbei der Bereinigung von Konflikten zwischen ver-mitteltem Personenbetreuer und betreuungsbedürftigerPerson, Unterstützung bei der Organisation derVertretung im Verhinderungsfall);
� die Fälligkeit und die Höhe des Preises,aufgegliedert nach den einzelnen Leistungsinhalten, dieZahlungsmodalitäten, die Angabe, ob der VermittlerInkassovollmacht für den Personenbetreuer hat
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� Bestimmungen über die Beendigung des Vertrags-verhältnisses.
Es ist vorzusehen, dass der Organisationsvertrag durch den Tod des Personenbetreuers aufgehoben wird und der zur Ausübung des Gewerbes der Organisation von Personenbetreuung Berechtigte ein im Voraus gezahltes Entgelt anteilig zu erstatten hat
sowie, dass der Vertrag von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
� Angabe eines in einem zeitlich angemessenen Ausmaßerreichbaren Ansprechpartners des Vermittlers.
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Die einzelnen Inhalte des Organisationsvertragessind einfach und verständlich, aber umfassendgenau zu beschreiben.
Die auf Basis des Organisationsvertrages vomVermittler erbrachten laufenden Leistungensind regelmäßig zu dokumentieren und demPersonenbetreuer auf Verlangen zugänglich zumachen oder abschriftlich auszufolgen.
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Vertragsverhältnis Vermittler - betreuungsbedürftige Person
Bedarfserhebung:
Der Vermittler muss vor Abschluss des Vermittlungsvertrages:
� den Betreuungsbedarf und die Betreuungssituation derbetreuungsbedürftigen Person vor Ort erheben und
� prüfen, ob der im konkreten Fall für die Vermittlungvorgesehene Personenbetreuer den Betreuungsbedarfdecken kann.
Der Vermittler hat die Ergebnisse der Erhebungen und derPrüfung zu dokumentieren und der betreuungsbedürftigenPerson und dem Vertragspartner, wenn sich dieser von derbetreuungsbedürftigen Person unterscheidet, auf Verlangenzugänglich zu machen oder abschriftlich auszufolgen.
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Aufklärung:
Der Vermittler muss Interessenten:
� über die Tätigkeiten aufklären, die Personenbetreuer gem.§ 159 GewO 1994 verrichten dürfen;
� über die Pflichten des Personenbetreuers aufklären (wiez.B. die Verpflichtung, die im Zusammenhang mit derPersonenbetreuung stehenden Steuern undSozialversicherungsbeiträge selbst zu erklären undabzuführen);
� über die vom Vermittler angebotenen Leistungen unterAngabe der Kosten aufklären, wobei dies auf Verlangenschriftlich zu erfolgen hat.
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Vermittlungsvertrag:
Der Vermittlungsvertrag ist schriftlich abzuschließen.
Der Vermittler hat der betreuungsbedürftigen Person oderder Person, die den Vertrag mit dem Vermittler zugunstender betreuungsbedürftigen Person abschließt, eineschriftliche Ausfertigung des Vertrages auszufolgen.
Der Vermittlungsvertrag hat folgende Mindestinhalte zuumfassen
� den Namen (Firma) und die Anschrift derVertragspartner
� den Beginn und die Dauer des Vertragsverhältnisses
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� eine transparente Darstellung der Leistungsinhalte,einschließlich der Angaben zu den laufenden Leistungen,sofern solche zwischen dem Vermittler und demPersonenbetreuer vereinbart wurden
z.B. regelmäßige Überprüfung, ob sich der erhobeneBetreuungsbedarf geändert hat, Durchführung einerentsprechenden Beratung, Unterstützung bei derBereinigung von Konflikten zwischen vermitteltemPersonenbetreuer und betreuungsbedürftiger Person,Organisation eines Vertreter im Verhinderungsfall)
� die Fälligkeit und die Höhe des Preises, aufgegliedert nachden einzelnen Leistungsinhalten,
� die Zahlungsmodalitäten,
� die Angabe, ob der Vermittler Inkassovollmacht für denPersonenbetreuer hat
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� Bestimmungen über die Beendigung des Vertrags-verhältnisses
Es ist vorzusehen, dass der Vermittlungsvertrag durchden Tod der betreuungsbedürftigen Personaufgehoben wird und der Vermittler ein im Vorausgezahltes Entgelt anteilig zu erstatten hat;
ebenso ist vorzusehen, dass der Vertrag von beidenVertragsteilen unter Einhaltung einer zweiwöchigenKündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonatsaufgelöst werden kann.
� Angabe eines in einem zeitlich angemessenen Ausmaßerreichbaren Ansprechpartners des Vermittlers
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Die einzelnen Inhalte des Vermittlungs-vertrages sind einfach und verständlich,aber umfassend genau zu umschreiben.
Die auf Basis des Vermittlungsvertrages vomVermittler erbrachten laufenden Leistungensind regelmäßig zu dokumentieren und demVertragspartner auf Verlangen zugänglich zumachen oder abschriftlich auszufolgen.
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