p a t e n t r e c h t
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P A T E N T R E C H T. Was ist ein Patent ?. Ein Patent ist ein Schutzrecht an einer Erfindung , welche die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 PatG erfüllt. - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
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Patentrecht
Dr. Thomas RUHM, LL.M.
Inhalt
Einleitung
Patent
Erwerb des Patentrechts
Inhalt des Patentrechts
Übertragung des Patentrechts
Rechtsverlust
Einleitung – Geschichte
Mittelalter: Erfinderschutz nur mittels Zunftrechten
Privilegienwesen:- Erfinderprivilegien verliehen vom Kaiser: Verwertungsrechte
1810 Privilegiengesetz, europaweit führend
1899 Patentgesetz (1847 wiedereingeführt, 1970 wiederverlautbart, zahlreiche Novellen)
Einleitung – Rechtsquellen
PatG, PatV-EG, PAnwG, PPG, SchZG
PAG – PAGV, PAV, TRFV
Gemeinschaftspatent-Verordnungen- Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, keine gesonderte
Validierung in den MS
EU-Produktpiraterie-VO, Durchführungs-VO, SchZ-VO für Arzneimittel
RL über Topografien von Halbleitererzeugnissen (HlSchRL), Biotechnologie-RL, Rechtsdurchsetzungs-RL, Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel
PVÜ, TRIPS, EPÜ
PCT, IPC, PLT, Budapester Vertrag
Einleitung – Behörden
Österreichisches Patentamt- Technische Abteilung für Verfahren zur Erteilung von Patenten und
Einspruchsverfahren
- Rechtsabteilung für Verfahren bzgl der Übertragung der Rechte und andere Verfügungen
- Nichtigkeitsabteilung für Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung und Feststellungsanträge
Berufung / Rekurs an OLG Wien
Revision / Revisionsrekurs an OGH
HG Wien für zivilrechtliche Ansprüche, LG für Strafsachen Wien in Strafsachen nach § 159 PatG
Patent
§ 1 PatG: Schutz von neuen Erfindungen, die sich nicht naheliegend aus dem Stand der Technik ergeben und die gewerblich anwendbar sind- Nicht: Entdeckungen, menschlicher Körper, ästhetische
Formschöpfungen, Pläne und Regeln für Spiele, Wiedergabe von Informationen
Naturrechts- oder Eigentumstheorie: Erfindung als Ausdruck der Persönlichkeit des Erfinders
Belohnungstheorie: wegen sozialer Gerechtigkeit soll Erfinder für seinen nützlichen Dienst belohnt werden
Anspornungstheorie: Förderung des technischen Fortschritts
Offenbarungstheorie
Patent
Gewerbliche Anwendbarkeit (§ 1 PatG)- Muss der gewerblichen Vervielfältigung zugänglich sein
Neuheit (§ 3 PatG)- Gehört nicht zum Stand der Technik
• Technik = planmäßige Nutzung von Naturkräften zur Herbeiführung eines Erfolges
• Stand der Technik = alles was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag zugänglich war (absoluter Neuheitsbegriff)
• Erfinder selbst kann die Neuheit durch Veröffentlichung zerstören
Erfindungshöhe (§ 1 PatG)- Lösung darf für einen Fachmann nicht nahe liegen
Patent
Sachpatent- Schutz eines räumlich fassbaren Gegenstands, Herstellungsart egal
- Stoffe, Arbeitsmittel, räumliche Anordnung von Körpern, elektrische Schaltungen, auch lebende Materie
Verfahrenspatent- Schutz eines zeitlichen Ablaufs von Vorgängen, durch die auf eine
Sache eingewirkt wird
- Erfasst sind auch durch das Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnisse
• Bis zum Beweis des Gegenteils gilt jedes Erzeugnis mit gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt
Verwendungspatent- Schutz der Verwendung neuer Sachen, zB in Biochemie
Erwerb des Patentrechts
Anmeldungsvoraussetzungen- Schriftlich ( § 87 PatG)
- Offenbarungsgrundsatz (§ 87a PatG): Erfindung muss so deutlich offenbart werden, dass sie ein Fachmann ausführen kann
- Einheitlichkeitsgrundsatz (§ 88 PatG): nur eine einzige Gruppe von Erfindungen in der Anmeldung, technischer Zusammenhang
- Priorität mit dem Tag der ordentlichen Anmeldung (§ 93 PatG)
Erwerb des Patentrechts
Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 99 PatG)- Formelle Prüfung der Anmeldung, keine Prüfung ob der Anmelder
Anspruch auf Eintragung hat
- Verbesserungs- / Äußerungsauftrag bei Mängeln
Veröffentlichung:- Nach Ablauf von 18 Monaten
- Recherchenbericht des ÖPA
- Veröffentlichung der Patentschrift, Eintragung im Patentregister, Ausstellung der Patenturkunde, Bekanntmachung im PBI
Erwerb des Patentrechts
Einspruchsverfahren (§ 102 PatG)- Binnen vier Monaten ab der Bekanntmachung der Erteilung des Patents
- Gründe:
• Mangelnde Patentierbarkeit
• Undeutliche / unvollständige Offenbarung, Unausführbarkeit
• Gegenstand der Anmeldung geht über den Inhalt der Anmeldung hinaus
• Keine Zugänglichkeit bei biologischem Material
- Einsprecher hat vollen Beweis zu erbringen
- Ex tunc Widerruf des Patents bei Erfolg des Einspruchs
Inhalt des Patentrechts
Schutzbereich- Bundesgebiet (aber: Gemeinschaftspatent)
Schutzdauer (§ 28 PatG)- Höchstens 20 Jahre ab dem Anmeldetag
- Jahresgebühr
Inhalt des Patentrechts
Ausschließungs- bzw Verbietungsrecht (§ 22 PatG)- Andere davon ausschließen, ohne Zustimmung den Gegenstand
betriebsmäßig herzustellen / in Verkehr zu bringen / feilzuhalten / zu gebrauchen / einzuführen / zu besitzen
• Ausgenommen Studien und Versuche zur Arzneimittelzulassung
- Ausschließungsrecht bezieht sich bei Verfahrenspatenten auch auf unmittelbar hergestellte Erzeugnisse
Vorbenutzerrecht (§ 23 PatG)- Keine Wirkung des Patents gegenüber demjenigen, der es zur Zeit der
Anmeldung gutgläubig verwendet hat
- Anspruch auf urkundliche Anerkennung
Inhalt des Patentrechts
Patentrechtliche Ansprüche
Anspruchsberechtigte (§ 4 PatG)- Erfinder (Rechtsnachfolger)
• bis zum Beweis des Gegenteils gilt erster Anmelder als Erfinder
• Schutz der Erfinderehre: Anspruch auf Nennung als Erfinder, höchstpersönlich
• Rechtliche Verhältnisse von Teilinhabern richten sich nach ABGB
Inhalt des Patentrechts
Zivilrechtliche Ansprüche- Unterlassung (§ 147 PatG)
• gegen den unmittelbaren Rechtsverletzer, Verschulden nicht erforderlich
- Beseitigung (§ 148 PatG)
• Auf Kosten des Verletzers
• Vernichtung der Gegenstände und der zur Herstellung dienenden Werkzeuge, wenn nicht in dingliche Rechte Dritter eingegriffen wird
- Urteilsveröffentlichung (§ 149 PatG)
• Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses
Interesse ist gegeben, wenn die Veröffentlichung ein geeignetes Mittel darstellt, um die Nachteile der Patentrechtsverletzung zu beseitigen
• auf Kosten des Gegners
Inhalt des Patentrechts
- Entgelt, Schadenersatz, Gewinn (§ 150 PatG)
• Angemessenes Entgelt: Vergütung für die ungerechtfertigte Verwendung (§ 1041 ABGB), Höhe orientiert an Lizenzgebühr
• Schadenersatz einschließlich entgangenen Gewinns (bei Verschulden)
Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann der Verletzte unabhängig vom Schadensnachweis das Doppelte des Entgelts verlangen
Bei leichtem Verschulen nur Herausgabe des Gewinns, wenn der Schadensnachweis nicht gelingt
Auch Ersatz des immateriellen Schadens
• Herausgabe des Gewinns (bei Verschulden)
- Rechnungslegung (§ 151 PatG)
• Geltend gemacht mit Stufenklage
Inhalt des Patentrechts
- Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg (§ 151a PatG)
• Gegen jeden, der das Patent rechtswidrig benutzt; verschuldensunabhängig
• Wenn nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung und wenn kein Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht
- Einstweilige Verfügungen (§ 151b PatG, Rechtsdurchsetzungs-RL)
• Zur Sicherung der Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns
• Zur Sicherung von Beweismitteln
• Ohne Anhörung des Gegners, wenn durch eine Verzögerung ein irreversibler Schaden entstehen würde
- Unternehmerhaftung (§ 152 PatG)
• Unternehmer passivlegitimiert bei Klage auf Unterlassung, wenn in seinem Betrieb von Bediensteten eine Patentrechtsverletzung begangen wird
• Pflicht zur Zahlung von Entgelt und zur Erteilung von Auskunft (außer bei Nichtwissen und Nichtbereicherung)
Inhalt des Patentrechts
Feststellungsantrag (§ 163 PatG)- Negativ: vom Hersteller / Verkäufer / etc. einer Ware gegen den Inhaber
des Patents auf Feststellung, dass der Gegenstand nicht unter das Patent fällt
- Positiv: vom Patentinhaber gegen jeden Hersteller / Verkäufer / etc. auf Feststellung, dass der Gegenstand unter das Patent fällt
Strafrechtlicher Patentschutz (§ 159 PatG)- Privatanklage
- Geldstrafe, Freiheitsstrafe bei gewerbsmäßiger Begehung
- Unternehmensinhaber strafbar, wenn er eine Verletzung seiner Bediensteten nicht verhindert
Übertragung des Patentrechts
§ 33 PatG:- Patentrecht ist vererbbar, kein Heimfallsrecht
- Rechtsgeschäft, richterlicher Ausspruch oder letztwillige Verfügung
• Ganz oder zu ideellen Teilen
- Pfandrechte möglich, konstitutive Eintragungswirkung
Doppelerfindung: der erste Anmelder gilt (widerlegbar) als Erfinder, bei mehreren Erfindern geht die frühere Anmeldung vor
Übertragung des Patentrechts
Dienstnehmererfindung (§ 7 PatG)- Erfindung gehört zu dienstlichen Obliegenheiten oder
- Dienstnehmer wurde durch seine Tätigkeit zur Erfindung angeregt oder
- Erfindung wurde durch Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert
- Vereinbarungen zur Übertragung des Anspruchs auf Patenterteilung auf den Dienstgeber (schriftlich oder Kollektivvertrag)
• Mitteilungspflicht, wenn künftige Erfindungen erfasst sein sollen
- Angemessene besondere Vergütung für den Dienstnehmer
Übertragung des Patentrechts
Lizenz (§ 35 PatG)- Benutzung des Patents einem Dritten überlassen
- Dauerschuldverhältnis
- Einfache / ausschließliche Lizenzverträge
- Konstitutive Wirkung der Eintragung gegenüber Dritten
Zwangslizenz (§ 36 PatG)- Wenn eine Erfindung nicht verwertet werden kann, ohne ein älteres
Patent zu verletzen
• Wenn die jüngere Erfindung ein wichtiger technischer Fortschritt ist und erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat
- Zwangslizenz bei Nichtausübung einer patentierten Erfindung
- Anspruch auf Lizenz von jedermann, wenn im öffentlichen Interesse geboten
Rechtsverlust, Löschung
Zeitablauf, Nichtzahlung der Jahresgebühr, Verzicht (§ 46 PatG)
Rücknahme (§ 47 PatG)- Wenn Einräumung von Zwangslizenzen nicht reicht, um die Ausübung
der Erfindung im Inland zu sichern
- Erst zwei Jahre nach Einräumung der Zwangslizenz
Nichtigerklärung (§ 48 PatG)- Gründe:
• Gegenstand ist nicht patentierbar
• Erfindung ist nicht deutlich genug offenbart
• Gegenstand des Patents geht über Inhalt der Erfindung hinaus
• Biologisches Material ist nicht ständig zugänglich
- Jedermann antragsberechtigt
Rechtsverlust, Löschung
Aberkennung- Bei Nachweis, dass
• Dem Anmelder die Erteilung nicht zustand
• Der Inhalt der Anmeldung von einem anderen ohne Einwilligung übernommen wurde
• Übertragung statt Aberkennung kann beantragt werden