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Vollzugshandbuch der Abfallwirtschaft Arbeitshilfe KrW-/AbfG Nr. 6 Deponien Stand: 14. September 2010

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Vollzugshandbuch der Abfallwirtschaft

Arbeitshilfe KrW-/AbfG

Nr. 6 Deponien

Stand: 14. September 2010

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Nr. 6 Deponien Seite: 2 Stand: 14. September 2010

Inhaltsverzeichnis

1. Einführung.............................................................................................. 4

2. Übergreifende Regelungen ................................................................... 5

2.1. Die Phasen einer Deponie und deren Übergänge ........................................ 5

2.2. Fragen zum Geltungsbereich sowie unmittelbare Geltung der DepV ....... 6

2.3. Begriffsbestimmungen / Begriffe / Erläuterungen ......................................... 7

2.4. Melde- und Registerpflichten der Überwachungsbehörde ........................ 10

2.5. Generelle Ausnahmeregelungen bzw. Ausnahmemöglichkeiten ............. 12

3. Bestandsregelungen (§§ 25 und 26 DepV) ........................................ 12

4. Materialien und Elemente für Abdichtungssysteme ......................... 13

4.1. Zulassungen von Abdichtungssystemen und deren Komponenten ........ 14

4.2. Zulassungen (oder Eignungsfeststellungen) der BAM ............................... 14

4.3. Bundeseinheitliche Eignungsbeurteilung der Länder ................................. 15

4.4. Zulassungen nach Bauprodukterichtlinie ..................................................... 16

4.5. Auslegung der Fußnote 2 (und 3) zur Tabelle 2 Anhang 1 DepV ............ 17

5. Der Betrieb von Deponien ................................................................... 18

5.1. Organisation und Personal sowie Information und Dokumentation ......... 18

5.2. Annahmeregelungen ....................................................................................... 18

5.2.1. Das Annahmeverfahren 18

5.2.2. Grundlegende Charakterisierung 18

5.2.3. Schlüsselparameter 20

5.2.4. Langlebige oder bioakkumulierbare toxischer Stoffe und persistente organische Schadstoffe (POP-Stoffe) 20

5.2.5. Beprobung und Untersuchung von Abfällen 23

5.2.6. Probenuntersuchungen nach Anhang 4 Nr. 1 DepV 23

5.2.7. Übereinstimmungsuntersuchung 25

5.2.8. Annahmekontrolle (Sichtkontrolle) 25

5.2.9. Kontrollanalysen 25

5.2.10. Zustimmungserfordernisse der Behörde 26

5.2.11. Prüfung der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit 26

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Nr. 6 Deponien Seite: 3 Stand: 14. September 2010

5.3. Nicht-Zulassungsfähige Abfälle seit Juni 2005 ........................................... 27

5.4. Deponierung von gefährlichen Abfällen ....................................................... 28

5.5. Deponietechnische Verwertung ..................................................................... 28

5.6. Festlegung von Auslöseschwellen und Maßnahmeplänen ....................... 30

5.6.1. Auslöseschwellen 30

5.6.2. Anforderungen an die Auswahl der Messstellen 31

5.6.3. Maßnahmenpläne 32

5.6.4. Grundsätze für die Erstellung von Maßnahmenplänen 33

6. Die Stilllegung von Deponien ............................................................. 34

6.1. Der formale Ablauf der Stilllegungsphase .................................................... 34

6.2. Die Anforderungen und Maßnahmen der Stilllegungsphase .................... 36

7. Die Nachsorge von Deponien ............................................................. 37

7.1. Die Anforderungen und Maßnahmen der Nachsorgephase ..................... 38

8. Rechtliche Grundlagen und Rechtsbezüge ....................................... 40

9. Arbeitsgruppenmitglieder sowie Ansprechpartner .......................... 42

9.1. Arbeitsgruppenmitglieder ................................................................................ 42

9.2. Ansprechpartner ............................................................................................... 42

ANHÄNGE

Anhang 1: Zusammenstellung technischer Regelwerke (zum Stand der Technik) 43

Anhang 2. Generelle Ausnahmereglungen bzw. Ausnahmemöglichkeiten 47

Anhang 3: Ablaufschema Abfall-Annahmeverfahren nach § 8 DepV 51

Anhang 4. Tabelle nicht zugelassener Abfälle 52

Anhang 5: Ablaufschema zur Deponiestilllegung 56

Anhang 6: Anzeigeunterlagen zur Deponiestilllegung 57

Anhang 7: Muster eines Stilllegungs-Feststellungs-Bescheides 61

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Nr. 6 Deponien Seite: 4 Stand: 14. September 2010

1. Einführung Mit der (Artikel-)Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl. I Nr. 22 vom 29.4.2009 S. 900) und der Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung abfallrechtlicher Verwaltungsvorschriften vom 27. April 2009 (BAnz.: 27.4.2009 S. 1577) wurde das Deponie-recht auf Bundesebene vollständig neu geordnet. Seit dem 16. Juli 2009 gilt alleine die mit Arti-kel 1 dieser Artikelverordnung eingeführte (neue) Deponieverordnung – DepV - vom 27. April 2009 (BGBl. I Nr. 22 vom 29.4.2009 S. 900). Soweit im Folgenden von der DepV die Rede ist, ist immer die neue Deponieverordnung gemeint.

Mit Wirkung vom 16. Juli 2009 wurden die bis zu diesem Termin noch gültigen Regelungen:

• die Abfallablagerungsverordnung,

• die Deponieverordnung,

• die Deponieverwertungsverordnung,

• die erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz,

• die TA Abfall und

• die TA Siedlungsabfall

aufgehoben.

Die in Hessen im Zusammenhang mit dem alten Deponierecht erarbeiteten Arbeitshilfen aus dem Vollzugshandbuch der Abfallwirtschaft, dies sind die:

• AH Anlagenüberwachung Nr. 1 Abfallablagerungsverordnung – AbfAblV –, die

• AH Anlagenüberwachung Nr. 2 Stilllegung von Deponien und die

• AH Anlagenüberwachung Nr. 5 (Weiter-)Betrieb von Deponien,

verlieren damit ihre Gültigkeit. Diese Arbeitshilfen werden jedoch weiterhin über die Internetsei-te des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV) in elektronischer Form zugänglich bleiben, da sie einerseits für das Verständnis der Entwicklungen im Bereich der Deponietechnik von Bedeutung sind. Andererseits gibt es auch eine Reihe von Deponien oder Deponieabschnitten, die auf Grundlage der §§ 25 und 26 der DepV über bestandskräftige Regelungen der Deponiezulassung weitergeführt werden, die im alten Deponierecht verwurzelt sind. Weiterhin gültig und von den genannten Änderungen weitgehend unberührt bleiben die

• AH Anlagenüberwachung Nr. 4 - Zulassung und Anzeigeverfahren für Deponien nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die

• AH Abfallrechtliche Inspektionen Nr. 2 - Leitfaden für die Regelüberwachung von Abfall-entsorgungsanlagen

des Vollzugshandbuchs der Abfallwirtschaft.

Die vorliegende Arbeitshilfe soll für oberirdische Deponien zu der Deponieverordnung Erläute-rungen und Hilfestellung geben und zu einem einheitlichen Vollzug in Hessen beitragen. Soweit Teile oder Passagen der oben genannten alten Arbeitshilfen aus dem Deponiebereich noch bedeutsam und / oder aktuell waren, wurden diese bei der Erstellung dieser Arbeitshilfe be-rücksichtigt bzw. übernommen.

Ziel dieser Arbeitshilfe ist es ausdrücklich nicht, zu allen Punkten, d.h. vollständig, die DepV zu „kommentieren“.

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Nr. 6 Deponien Seite: 5 Stand: 14. September 2010

2. Übergreifende Regelungen

2.1. Die Phasen einer Deponie und deren Übergänge Seit dem Inkrafttreten der Deponieverordnung liegt eine allgemein gültige Definition der ver-schiedenen Phasen einer Deponie vor (§ 2 DepV). Demnach ist zwischen

der Ablagerungs-,

der Stilllegungs- und

der Nachsorgephase

zu unterscheiden. In der nachfolgenden Abbildung sind die Phasen einer Deponie sowie die markanten Übergänge ihrer zeitlichen Abfolge dargestellt. Beginn und Ende der verschiedenen Phasen werden durch

• die Abnahme zur Inbetriebnahme,

• die Stilllegungsanzeige /Stilllegungsanordnung sowie dem Ende der Ablagerung,

• die Feststellung der endgültigen Stilllegung und

• die Feststellung des Abschlusses der Nachsorge

markiert. Hierbei ist zu beachten, dass die Regelungen für die drei ersten Übergänge sowohl für eine Gesamtdeponie als auch für einzelne Deponieabschnitte gelten. Die Feststellung des Abschlusses der Nachsorge kann nur für eine Gesamtdeponie erfolgen.

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Nr. 6 Deponien Seite: 6 Stand: 14. September 2010

2.2. Fragen zum Geltungsbereich sowie unmittelbare Geltung der DepV

Der Anwendungsbereich der DepV ist über den § 1 DepV beschränkt. Von dem Anwendungs-bereich sind und waren, d.h. auch nach dem alten Deponierecht, die privaten Haushaltungen ausgeschlossen. Die DepV erlegt nunmehr über die Regelungen des Annahmeverfahrens im § 8 auch den Abfallerzeugern originäre Pflichten auf. Konkret ist dies die Verpflichtung, vor der ersten Anlieferung eine grundlegende Charakterisierung des Abfalls, einschließlich eines Vor-schlags für die Schlüsselparameter und deren Untersuchungshäufigkeit, vorzulegen (§ 8 Abs. 1 DepV). Die Beschränkung des Anwendungsbereichs hat aber die Konsequenz, dass der private Anlieferer keine grundsätzliche Charakterisierung des Abfalls vorlegen muss. Der Deponiebe-treiber muss aber die Einhaltung der Anforderungen der DepV sicherstellen. Dazu gehört, dass Abfälle nach § 6 nur abgelagert werden dürfen, wenn die Einhaltung der Zuordnungskriterien

gewährleistet und nachgewiesen ist. Dies ist durch die Annahmekontrolle zu garantieren. Eine Ablagerung von Abfällen aus privaten Haushaltungen ohne grundlegende Charakterisierung ist danach nur in den nach § 8 Abs. 2 und Abs. 7 beschriebenen Fällen zulässig. Dabei ist es un-erheblich, ob der Abfall vom Erzeuger selbst oder von einem Transporteur angeliefert wird. Im Zweifelsfall muss der Abfall zurückgewiesen oder vom Deponiebetreiber analysiert werden.

Während sich in der Vergangenheit die TASi und die TA Abfall als Verwaltungsvorschrift aus-schließlich an die Behörden richteten, galten bereits die Vorschriften der AbfAblV, der DepV (alt) und der DepVerwV unmittelbar. Diese Rechtsposition wurde nach einigen Irritationen höchstrichterlich (siehe Urteile des Oberverwaltungsgerichtes NRW, OVG-Münster, vom 18. August und 23. Oktober 2003 (Az.: 20 B 233/03 und 20 D 116/01.AK)) bestätigt und gilt auch in Analogie für die neue, nunmehr seit dem 16. Juli 2009 geltende DepV.

Die Deponiebetreiber haben grundsätzlich die Vorschriften sogar dann unmittelbar und sofort zu beachten, wenn bestandskräftige Planfeststellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen günstigere Regelungen enthalten. Nur zum 16. Juli 2009 bestandskräftige Festlegungen ge-mäß den Regelungen der §§ 25, 26 und 28 DepV haben weiterhin Geltungskraft (siehe hierzu auch im Kapitel „2.3. Begriffsbestimmungen / Begriffe / Erläuterungen“ die entsprechenden Unterpunkte).

Obgleich Planfeststellungsbeschlüsse und -genehmigungen durch die Verordnungen unmittel-bar modifiziert werden - gestaltende Verwaltungsakte also nicht nötig sind - können zur Wah-rung der Rechtssicherheit Feststellungsverwaltungsakte ergehen, die die Modifizierungen auf-führen. Dies kann zur Wahrung der Rechtssicherheit insbesondere dann sinnvoll sein, wenn gemäß §§ 25, 26 oder 28 DepV Teile einer Deponiezulassung fort gelten.

Mit der DepV wurden die Festlegungen der Mindestanforderung an die Festigkeit der Abfälle, wie sie in der alten Deponieverordnung (Nr. 1 bis 1.03 der Tabelle im Anhang 3 der alten DepV) vorhanden waren, nicht fortgeschrieben. Es werden nunmehr in der DepV im Anhang 5 Nr. 4 unter Punkt 5 konkrete Vorgaben gemacht, wie der Einbau von pastösen, schlammigen und breiigen Abfällen erfolgen soll. Ausgeschlossen von der Deponierung sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 DepV in Verbindung mit § 2 Nr. 17 DepV nur noch flüssige Abfälle (siehe hierzu auch im Kapitel „2.3. Begriffsbestimmungen / Begriffe / Erläuterungen“ die entsprechenden Unterpunk-te).

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Nr. 6 Deponien Seite: 7 Stand: 14. September 2010

2.3. Begriffsbestimmungen / Begriffe / Erläuterungen Die DepV selbst enthält im § 2 eine Reihe von Begriffsbestimmungen. Neben diesen werden im Verordnungstext, einschließlich der zugehörigen Anhänge, weiter Begriffe verwendet, die teil-weise unbestimmt sind oder erscheinen. Für einen einheitlichen Vollzug ist ein Konsens über die Begrifflichkeiten wichtig. Im Nachstehenden werden einerseits Erläuterungen zu den Be-griffsbestimmungen des § 2 DepV gegeben, soweit dies notwendig erscheint. Andererseits werden im Verordnungstext bzw. in den Anhängen verwendete Begrifflichkeiten, die einer Klä-rung bzw. einem Verständniskonsens bedürfen, aufgegriffen.

• flüssige Abfälle

Nach § 2 Nr. 17 DepV sind flüssige Abfälle solche mit flüssiger Konsistenz mit Ausnahme von pastösen, schlammigen und breiigen Abfällen. Ein definiertes Abgrenzungskriterium zwischen den verschiedenen Konsistenzen ist weder der DepV noch sonstigen Quellen zu entnehmen. Diesbezügliche kritische Stellungnahmen im Rahmen der Rechtssetzung wurden mit der Be-gründung abgelehnt, dass der Abfallerzeuger bereits im Rahmen der grundlegenden Charakte-risierung bzw. der Deklaration der Abfälle eine Konsistenzbeschreibung vornehmen muss. Die-se ist alleinig für das weitere Verfahren ausschlaggebend und kann auch kaum angezweifelt werden, da hierzu auch im Rahmen der Nachweisführung keine klaren Abgrenzungskriterien existieren.

• pastöse, schlammige und breiige Abfälle

Eine Definition hierzu enthalten weder die Deponieverordnung noch sonstige relevante Regel-werke. Damit ist eine klare Abgrenzung zu flüssigen und festen Abfällen nicht möglich. Die bis-herigen Festigkeitskriterien wurden gegen den Widerstand einiger Länder im Rechtssetzungs-verfahren nicht aufgenommen. Vielmehr enthält die Deponieverordnung in Anhang 5 Nr. 4 Re-gelungen, die eine Entwässerung und Konsolidierung oder Verfestigung von Abfällen nach de-ren Ablagerung auf Deponien zulassen. Die einzigen Beschränkungen bestehen darin, dass der Deponiebetreiber zu keinem Zeitpunkt eine Beeinträchtigung der Stabilität des Deponiekör-pers oder der Funktion des Basisentwässerungssystems befürchten muss. Alleiniges Kriterium der Konsistenzzuordnung sind auch hier die Angaben des Abfallerzeugers im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung bzw. der Nachweisführung ohne verbindliche Kriterien.

Da eine Pflicht zur Vorbehandlung bzw. Entwässerung nicht besteht und der Wasseranteil bei angelieferten Abfällen zur Grundmasse zu rechnen ist, ist es möglich, das Schlämme, die bis-lang wegen der Überschreitung der Zuordnungskriterien von der Ablagerung ausgeschlossen waren, nun durch den höheren zulässigen Wassergehalt die Zuordnungskriterien einhalten und abgelagert werden dürfen. Entscheidend dürfte sein, in welchem Zustand die Abfälle anfallen und angeliefert werden.

• Die „Stilllegung hat begonnen“ bzw. das „Ende der Ablagerungsphase“ ist erreicht

Diese beiden Ereignisse fallen zeitlich zusammen und bestimmen den Zeitpunkt, an dem die Ablagerungsphase endet und die Stilllegungsphase beginnt. Zusammenfassend kann man

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Nr. 6 Deponien Seite: 8 Stand: 14. September 2010

feststellen, dass die Stilllegungsphase begonnen hat, wenn die letzte Ablagerung von Ab-

fällen zur Beseitigung auf der Deponie / dem Deponieabschnitt stattgefunden hat. Der Depo-

niebetreiber hat der Behörde gem. § 36 Abs. 1 KrW-/AbfG seine beabsichtigte Stilllegung an-

zuzeigen. Die Regelungen des § 19 Abs. 3 DepV, die den Mindestumfang der mit der Anzeige vorzulegenden Unterlagen benennen, sind zu beachten.

Ist der zuständigen Behörde das Ablagerungsende nicht bekannt oder hat der Betreiber der Behörde keine Stilllegungsanzeige zugesandt, so ist der Betreiber verpflichtet nachzuweisen, dass die Deponie / der Deponieabschnitt wirklich zu dem von ihm behaupteten Zeitpunkt stillge-legt wurde. Dies kann z.B. durch die Vorlage der Betriebstagebücher, aus denen man die letz-ten Ablagerungstätigkeiten erkennen kann, oder einer öffentlichen Bekanntmachung mit Anga-be des Zeitpunktes der Schließung der Deponie / des Deponieabschnitts oder offenkundige bauliche Aktivitäten (Abdeckung / Abdichtung oder andere Rekultivierungsmaßnahmen), die die Absicht der Stilllegung unterstreichen, erfolgen. Entscheidend hierbei ist, dass für die Behörde offensichtlich erkennbar sein muss, dass der Betreiber nicht nur eine temporäre Unterbrechung der Ablagerungstätigkeit vorgenommen hat.

• „Endgültige Stilllegung“

Die endgültige Stilllegung ist der Zeitpunkt, an dem die Stilllegungsphase endet und die Nach-sorgephase beginnt. Für die endgültige Stilllegung bedarf es der behördlichen Feststellung ge-mäß § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG. Für Deponien oder Deponieabschnitte, die unter den Anwen-dungsbereich der DepV fallen, hat der Betreiber diese behördliche Feststellung zu beantragen (§ 10 Abs. 2 DepV).

Die materiellen Anforderungen an eine Deponie oder einen Deponieabschnitt, die zum Zeit-punkt der endgültigen Stilllegung erfüllt sein müssen, sind der DepV nicht abschließend zu ent-nehmen. Die unterschiedlichen Anforderungen bezüglich der Deponieklassen sind im Kapitel 5 dieser Arbeitshilfe dargestellt.

• „Abschluss der Nachsorge“

Der Abschluss der Nachsorge ist der Zeitpunkt, an dem die Nachsorgephase endet. Dieser bedarf der behördlichen Feststellung (§ 36 Abs. 5 KrW-/AbfG). Hierzu hat der Deponiebetreiber die Aufhebung der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen und die behördliche Feststellung zu beantragen (§ 11 Abs. 2 DepV). Die Feststellung des Abschlusses der Nachsorge kann nur für eine Gesamtdeponie erfolgen.

• Monodeponie

Mit der DepV wurde nunmehr eine verbindliche Definition für den Begriff der Monodeponie ein-geführt. Monodeponien können der Deponieklasse 0, I, II, III oder IV angehören. Nach der De-finition der DepV müssen folgende Kriterien erfüllt sein, damit bei einer Deponie oder einem Deponieabschnitt von einer Monodeponie gesprochen werden kann:

• Es müssen ausschließlich spezifische Massenabfälle abgelagert worden sein / abgelagert werden,

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Nr. 6 Deponien Seite: 9 Stand: 14. September 2010

• die Abfälle müssen nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten ähnlich sein und

• die Abfälle müssen untereinander verträglich sein.

Aus diesen Kriterien ergibt sich, dass Erdaushub- und Bauschuttdeponien in der Regel nicht als Monodeponien anzusehen sind. Nur in speziellen Fällen, wenn z.B. nur Abfälle einer bestimm-ten Baumaßnahme oder eng begrenzter Herkunftsbereiche abgelagert werden, kann bei Erd-aushub- und / oder Bauschuttdeponien angenommen werden, dass alle vorgenannten Kriterien zutreffen. Soweit Abfälle unterschiedlicher, jedoch angrenzender Deponieklassen hinsichtlich ihres Schadstoffgehaltes ähnlich, d.h. eng zusammenliegend sind, kann im Einzelfall auch dann von einer Monodeponie ausgegangen werden. Auf keinen Fall kann von einer Monodepo-nie gesprochen werden, wenn dort sowohl Abfälle der Deponieklasse I als auch der Deponie-klasse III abgelagert wurden / werden.

• Deponieabschnitt

Gemäß Begriffsdefinition der DepV handelt es sich bei einem Deponieabschnitt um einen räumlich (= separater Deponiekörper) oder bautechnisch (= hydraulisch getrennten) abge-grenzten Teil des Ablagerungsbereiches einer Deponie, der einer bestimmten Deponieklasse zugeordnet ist und der separat betrieben werden kann.

Durch bautechnische Maßnahmen zur hydraulischen Trennung verschiedener Ablagerungsbe-reiche, die ein Durchtreten von Sickerwasser von einem Ablagerungsbereich in einen anderen Ablagerungsbereich verhindern (= qualifiziertes Zwischenabdichtungssystem), können die vor-genannten Anforderungen der Abgrenzung von Deponieabschnitten, erfüllt werden. Zudem müssen die mit der übrigen Deponie funktional verknüpften Betriebssysteme (z.B. Gasfassung) ebenfalls separierbar sein.

• Stand der Technik

Im § 32 Abs. 1 Nr. 1 b) KrW-/AbfG wird gefordert, dass eine Planfeststellung oder Plangeneh-migung nur dann erteilt werden darf, wenn „Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Schutzgü-ter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird“. Gemäß § 32 Abs. 4 KrW-/AbfG ist dieser Stand regel-mäßig zu überprüfen (nach § 22 DepV alle 4 Jahre). Unter § 3 Abs. 12 der Begriffsbestimmun-gen des KrW-/AbfG i.V.m. dem Anhang III zum KrW-/AbfG wird allgemein dargelegt, was unter dem „Stand der Technik“ zu verstehen ist, und es werden Kriterien zur Bestimmung des Stan-des der Technik benannt. Primär wird der Stand der Technik bei Deponien durch die DepV be-schrieben. Die Einhaltung des „Standes der Technik“ gilt folglich auch für Bestandschutzrege-lungen (§§ 25 und 26 DepV). Daneben sind andere gesetzliche und verwaltungsrechtliche Vor-gaben zu beachten, die sich mit der Deponiethematik befassen (z.B.: Anhang 51 der Abwas-serverordnung, Hessische Deponieeigenkontroll-Verordnung). Dies können auch Erlasse sein.

Daneben existieren noch eine Reihe von technischen Regelwerken, die ebenfalls zur Bestim-mung des Standes der Technik herangezogen werden können. Im Anhang 1 ist eine Zusam-menstellung solcher Regelwerke zu finden.

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Nr. 6 Deponien Seite: 10 Stand: 14. September 2010

2.4. Melde- und Registerpflichten der Überwachungsbehörde

Meldepflichten nach Nr. 2 im Anhang der EU-Ratsentscheidung 2003/33/EG

Gemäß Artikel 15 der EU-Richtlinie 1999/31 vom 26. April 1999 haben die Mitgliedstaaten alle drei Jahre Berichte zur Umsetzung dieser Richtlinie der EU-Kommission vorzulegen. Nach Nr. 2 des Anhangs der Ratsentscheidung 2003/33 vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kri-terien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien ist hierbei auch über behördliche Entscheidungen zu Abweichungen von den dort aufgeführten Annahmekriterien für Abfälle auf Deponien (vergl. Nr. 2 des Anhangs 3 der DepV) zu berichten. Der deutsche Bericht wird vom BMU auf der Grundlage der Länderberichte gefertigt. Den hessischen Beitrag erstellt das HMUELV, auf der Grundlage der bei den Regierungspräsidien geführten Register. Um der Meldepflicht der EU-Ratsentscheidung nachkommen zu können, sind abweichende Entschei-dungen von den Grenzwertvorgaben des Abschnitts 2 dieser EU-Ratsentscheidung zu doku-mentieren. Mit der Registerpflicht der DepV (Nr. 2 Anhang 3 DepV) wurde diese Anforderung der EU umgesetzt, wobei die Registerführung nach der DepV weitreichender ist, als dies die EU-Ratsentscheidung fordert.

Registerführung nach Nr. 2 im Anhang 3 der DepV

Gemäß der Nr. 2 im Anhang 3 der DepV müssen die zuständigen Zulassungs- bzw. Überwa-chungsbehörden, d.h. die Regierungspräsidien, ein Register über getroffene Einzelfall-Zustimmungen zu Abweichungen von den Zuordnungswerten nach der Tabelle 2 im Anhang 3 der DepV führen. Konkrete Angaben, welche Daten in das Register aufzunehmen sind, können der DepV nicht entnommen werden. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs, sollten mindestens nachstehende Daten in diesem Register erfasst werden.

• Datum der Zustimmung

• Art der Zustimmung (formlos, Genehmigung, etc.)

• Betroffene Parameter (nach Tabelle 2 Anhang 3 DepV)

• Kennzeichnung, ob eine Überschreitung eines Grenzwertes der im Abschnitt 2 des An-hangs zur EU-Ratsentscheidung genannten Parameter vorliegt (siehe nachfolgender Gliederungspunkt)

• Betroffene Deponie

• Art, Herkunft und Menge der abzulagernden Abfälle

• Ggf. zeitliche Befristung der Zustimmung

Nach der DepV können im Einzelfall Überschreitungen der Zuordnungswerte einzelner Para-meter, soweit dies die Regelungen der Nr. 2 im Anhang 3 DepV sowie die Fußnoten zur Tabel-le 2 im Anhang 3 DepV erlauben, zugelassen werden. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die Zuordnungswerte aller Spalten, d.h. aller genannten Deponieklassen (Spalte 5 bis 8), sowie die Zuordnungswerte für die Materialien der geologischen Barriere und der Rekultivierungsschicht (Spalten 4 und 9) hiervon betroffen sein können. Weiterhin gehen in die Betrachtungen (zuläs-sige Zuordnungswerte bzw. –kriterien) die grundsätzlichen Überlegungen bzw. daraus abgelei-teten Festlegungen der Nr. 1 und der Tabelle 1 des Anhangs 3 der DepV bei dem Einsatz von

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Nr. 6 Deponien Seite: 11 Stand: 14. September 2010

Deponieersatzbaustoffen mit ein. Dies bedeutet, dass beispielsweise auf einer Deponie oder einem Deponieabschnitt, die/der der DK II zuzuordnen ist, jedoch nicht alle Anforderungen an die geologische Barriere und an das Basisabdichtungssystem erfüllt, zunächst nur noch Materi-alien/Abfälle für deponiebautechnische Zwecke angenommen werden dürfen, die die Zuord-nungswerte der DK 0 (d.h. Spalte 5 Tabelle 2 Anhang 3 DepV) einhalten.

In der EU-Ratsentscheidung 2003/33/EG sind hingegen nur Regelungen (Grenzwerte) für

• „Deponien für Inertabfälle“ (= DK 0 = Spalte 5), für

• „Deponien für nicht gefährliche Abfälle“ (= DK II = Spalte 7) und für

• „Deponien für gefährliche Abfälle“ (= DK III = Spalte 8) getroffen worden.

Bei diesen Grenzwertfestlegungen wird davon ausgegangen, dass die jeweiligen Deponien, zumindest seit dem 16. Juli 2009, alle für den Deponiebetrieb notwendigen Anforderungen und Kriterien erfüllen.

Fazit:

Insoweit bezieht sich die Meldepflicht nur auf solche zugelassenen Überschreitungen der Zu-ordnungswerte, die die Spalten 5, 7 und 8 betreffen, und greifen in der Regel nur dann, wenn es sich jeweils auch tatsächlich um eine Deponie bzw. eine Deponieabschnitt dieser Deponie-klassen handelt. Bei der Zulassung von Überschreitungen bei Deponien der Deponieklasse I führen diese Überlegungen bei einzelnen Parametern (Arsen, Cadmium, Zink, Chlorid, Sulfat, Barium, Antimon und Selen) bei Ausnutzung der Überschreitungsregelungen jedoch regelmä-ßig zu meldepflichtigen Überschreitungen nach der Nr. 2 der EU-Ratsentscheidung 2003/33/EG, da die Grenzwerte für eine „Deponie für nicht gefährliche Abfälle“ durch die zuge-lassene Überschreitung für die genannten Parameter sodann überschritten werden.

Maßgebliche Bewertungsgrundlage für die Klärung der Meldepflicht einer Zulassung einer Überschreitung ist primär die grundsätzliche Zuordnung der Deponie bzw. des Deponieab-schnittes zu einer Deponieklasse und nicht die sich aus der Tabelle 1 im Anhang 3 der DepV ergebenden Zulässigkeitskriterien im Rahmen des Einsatzes von Deponieersatzbaustoffen.

Beispiele:

Nach dem obigen Beispiel (DK II - Deponie, die aufgrund der Mängel der geologischen Barriere und der Basisabdichtung nur DK 0 – Material zur deponietechnischen Verwertung annehmen darf) wäre im Einzelfall eine Zustimmung zu einer Überschreitung der Zuordnungswerte einzel-ner Parameter, soweit dies die Regelungen der Nr. 2 im Anhang 3 DepV sowie die Fußnoten zur Tabelle 2 im Anhang 3 DepV erlauben, möglich. Dies würde zu einer Eintragung in das Re-gister gemäß der Nr. 2 im Anhang 3 der DepV führen, jedoch nicht zu einem meldepflichtigen Fall nach Nr. 2 der EU-Ratsentscheidung 2003/33/EG, da die Grenzwerte für eine „Deponie für nicht gefährliche Abfälle“ durch die zugelassene Überschreitung nicht einmal erreicht werden.

Hingegen würde bei einer Deponie der DK 0 eine Zustimmung im Einzelfall zu einer Über-schreitung der Zuordnungswerte einzelner Parameter, soweit dies die Regelungen der Nr. 2 im Anhang 3 DepV sowie die Fußnoten zur Tabelle 2 im Anhang 3 DepV erlauben, dazu führen, dass nicht nur eine Registrierungspflicht nach Nr. 2 im Anhang 3 der DepV sondern auch eine

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Meldepflicht nach Nr. 2 der EU-Ratsentscheidung 2003/33/EG vorliegt, da die zugelassene Überschreitung auch eine Überschreitung der Grenzwerte für eine „Deponie für Inertabfälle“ darstellt. Ob es sich hierbei um eine Beseitigung von Abfällen oder eine Verwertung von Depo-nieersatzbausoffen handelt, ist unerheblich.

Sonderfall § 6 Abs. 6 DepV:

Einzelfallentscheidungen nach § 6 Abs. 6 DepV (Schadensfälle, Rückbau von Deponien Altlas-tensanierungsfälle) werden von der Registerführung nach Nr. 2 Anhang 3 DepV primär nicht erfasst. Soweit sich durch eine solche Entscheidung jedoch eine Meldepflicht nach Nr. 2 im Anhang der EU-Ratsentscheidung 2003/33/EG ergibt, sollte diese Entscheidung sinnvollerwei-se in dem nach Nr. 2 im Anhang 3 der DepV zu führenden Register mit dokumentiert und ge-sondert gekennzeichnet werden.

2.5. Generelle Ausnahmeregelungen bzw. Ausnahmemöglichkei-ten

In der DepV sind auch eine Reihe von generellen Ausnahmemöglichkeiten von den Vorgaben der Verordnung enthalten. Im Anhang 2 sind diese Ausnahmemöglichkeiten in einer Tabelle aufgelistet.

Grundsätzlich können für die Beurteilung von Ausnahmemöglichkeiten gutachterliche Ausarbei-tungen bzw. Stellungnahmen eingefordert werden. Darüber hinaus kann im Einzelfall auch eine Überprüfung der begehrten Ausnahmemöglichkeit durch einen Sachverständigen, den die Be-hörde nach Anhörung des Trägers des Vorhabens bestimmt, veranlasst werden (vergl. § 21 Abs. 4 DepV und § 20 HAKA).

3. Bestandsregelungen (§§ 25 und 26 DepV) Nach § 25 DepV können in der Ablagerungsphase befindliche Deponien - bis auf das Annah-meverfahren nach § 8 DepV - entsprechend den für die Deponie festgelegten Regelungen wei-terbetrieben werden. Hierbei ist davon auszugehen, dass – auch wenn keine Planfeststellungen oder Plangenehmigungen unter Zugrundelegung der DepV (alt), der DepVerwV oder der AbfAblV getroffen wurden – zumindest eine Anzeige nach § 14 Abs. 1 DepV (alt) für den Wei-terbetrieb der Deponie bei der Genehmigungsbehörde eingereicht wurde. Bei Altdeponien, die nach dem 16.07.2009 weiterbetrieben werden, ist daher ein weitgehender Bestandsschutz ge-geben. Darüber hinaus kann die Behörde abweichend vom § 10 DepV (Stilllegung) bei Depo-nien mit organischem Inventar zulassen, dass am Ende der Ablagerungsphase bei erwarteten großen Setzungen temporäre Abdeckungen bis zum Abklingen der Setzungen eingebaut wer-den.

Für in der Stilllegungsphase befindliche Deponien oder Deponieabschnitte ist dieses jedoch nicht so umfassend geregelt. Nach § 26 DepV kann bei Deponien oder Deponieabschnitten, die sich am 16.07.2009 in Stilllegungsphase befanden, von den Anforderungen der §§ 10 (Stillle-gung), 11 (Nachsorge), 12 Abs. 1 (Auslöseschwellen und Maßnahmepläne) und Abs. 2

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(Grundwassermessstellen), 13 Abs. 1 (Betriebsordnung und Betriebshandbuch) und Abs. 2 (Abfallkataster) und, 14 bis 16 (Verwertung von Deponiebauersatzstoffen) der DepV abgewi-chen werden, wenn hierfür Festlegungen nach den §§ 12 (Stilllegung) und 14 (Altdeponien) der DepV (alt) bereits in Planfeststellungen, Plangenehmigungen oder Anordnungen bestandskräf-tig geworden sind. Die Stilllegung kann nach diesen Regelungen weitergeführt werden.

Damit haben nur die Entscheidungen für stillgelegte Deponien oder Deponieabschnitte weiter-hin Bestand, die auf der Grundlage der DepV (alt) oder der DepVerwV getroffen worden sind. Hierunter fallen auch Entscheidungen, die nach § 14 Abs. 6 DepV (alt) getroffen wurden und am 16.07.2009 bestandskräftig waren.

Für Deponien oder Deponieabschnitte, die sich jetzt in der Stilllegungsphase befinden und für die bisher keine Entscheidung hinsichtlich einer temporären Abdeckung (§ 14 Abs. 7 DepV (alt)) getroffen wurde, sieht die DepV keine Möglichkeit vor, eine temporäre Abdeckung analog § 25 Abs. 3 DepV aufzubringen. Für Deponien oder Deponieabschnitte, die sich in der Stillle-gungsphase befinden, hat der Deponiebetreiber nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 DepV unmittelbar eine Oberflächenabdichtung aufzubringen, obwohl aus fachlichen Gründen hier eine Entscheidung analog zu § 25 Abs. 3 DepV – temporäre Abdeckung - geboten wäre.

Unmittelbar nach Ende der Ablagerung bzw. nach Ende der Profilierung sind bei Deponien oder Deponieabschnitten, die die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 DepV erfüllen (d.h. wenn große Setzungen erwartet werden), temporäre Abdeckungen aufzubringen, um den Grundsätzen des § 10 Abs. 1 DepV zu genügen. Hierbei ist zu beachten, dass ein Aufbringen einer temporären Abdeckung immer einer behördlichen Zulassung – als Abweichung von § 10 Abs. 1 DepV – bedarf.

Da eine Zulassung der endgültigen Abdichtung auf Deponien, bei denen noch erhebliche Set-zungen erwartet werden, fachlich nicht vertretbar ist und eine Forderung, den § 10 Abs. 1 Nr. 1 DepV unmittelbar umzusetzen, unverhältnismäßig und fachlich nicht vertretbar wäre, muss bei diesen Deponien analog zu § 25 Abs. 3 DepV eine temporäre Abdeckung zugelassen werden, obwohl der § 26 dieses nicht vorsieht.

Profilierungsarbeiten sind immer zu befristen, um zu vermeiden, dass das Aufbringen der Ab-deckschicht zeitlich hinausgeschoben wird. Die Frist sollte möglichst kurz bemessen werden.

Temporäre Abdeckungen sollen die Sickerwasserneubildung und die Deponiegasmigration minimieren. Obwohl diese Anforderungen sehr unbestimmt sind, sollte die Abdeckung Mindest-standards erfüllen. Die temporäre Abdeckung muss so beschaffen sein, dass im Rahmen der FID-Messungen (zwecks der Kontrolle hinsichtlich Deponiegasmigrationen und diffusen Gas-austritten) keine Methan-Emissionen größer 25 ppm auftreten und der Methanvolumenstrom kleiner 0,5 l Methan / (m2 * h) ist. Die Möglichkeiten zur Auswahl und Bemessung der temporä-ren Abdeckungssysteme sind sehr vielfältig und abhängig von den jeweiligen Standortbedin-gungen und den verwendeten Materialien.

4. Materialien und Elemente für Abdichtungssysteme Die neue Deponieverordnung verzichtet gegenüber den bisherigen Regelungen auf die Festle-gung eines Standardabdichtungssystems, dass gleichzeitig bei der Zulassung anderer Systeme

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als Vergleichsmaßstab dient. Festlegungen sind nunmehr nur für wenige Parameter vorgege-ben. Weitere Festlegungen sind nur durch die Einhaltung bestimmter Zufassungsverfahren getroffen worden.

4.1. Zulassungen von Abdichtungssystemen und deren Kompo-nenten

Nach Anhang 1 Nr. 2.1 Ziffer 1 der DepV müssen Abdichtungssysteme und –komponeten dem Stand der Technik nach Nr. 2.1.1 entsprechen und einen Qualitätsstandard erfüllen, der bun-deseinheitlich geregelt ist. Dies und die Herstellbarkeit unter Baustellenbedingungen sind der Behörde vor der Errichtung nachzuweisen.

Die Festlegung von Anforderungen zur Erfüllung eines einheitlichen Qualitätsstandards kann dabei nach verschiedenen Verfahren bzw. von verschiedenen Stellen erfolgen. Möglich sind:

• Zulassungen (oder Eignungsfeststellungen) der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - BAM -

• Bundeseinheitliche Eignungsbeurteilungen der Länder und

• Zulassungen mit harmonisierten technischen Spezifikationen nach der europäischen Richtlinie über Bauprodukte 89/106/EWG (für den entsprechenden Einsatzzweck).

Bestehende Zulassungen der BAM (z.B. für Kunststoffdichtungsbahnen) sowie Eignungsbeur-teilungen der Länder (z.B. für Bentonitmatten) gelten fort, soweit sie nicht für ungültig erklärt worden sind. Nach § 28 DepV gelten Eignungsgutachten (keine Eignungsfeststellungen oder Zulassungen) der BAM oder eines anderen geeigneten Gutachters für Geokunststoffe (mit Ausnahme von Kunststoffdichtungsbahnen und Schutzschichten), Polymere und Dichtungs-kontrollsysteme fort, soweit die jeweiligen Abdichtungssysteme oder –komponenten bis zum 29. April 2010 eingebaut sind. D.h., vorgenannte Materialien, die ab dem 30. April 2010 einge-setzt werden, müssen zwingend eine Zulassung nach einem der drei oben genannten Verfah-ren besitzen. Bis dahin konnten auch bisher behördlich zugelassene Komponenten, die über anderweitige Anerkennungen verfügen, noch verwendet werden.

Bei der Notifizierung der DepV durch die EU-Kommission hat diese die genannte Festlegung wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsrichtlinie und die Warenverkehrsfreiheit beanstan-det. Es müssen nach EU-Recht auch vergleichbare Zulassungen und Eignungsfeststellungen anderer Länder akzeptiert werden, jedoch kann verlangt werden, dass in diesen Fällen ein gleichwertiges Schutzniveau nachgewiesen wird. Aus diesem Grund wird eine Änderung der DepV vorbereitet, um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, wobei jedoch die grundsätzlichen Festlegungen beibehalten werden sollen. In den folgenden Absätzen sind die geplanten Ände-rungen (Stand Dez. 2009) der DepV bereits berücksichtigt.

4.2. Zulassungen (oder Eignungsfeststellungen) der BAM Nach Anhang 1 Nr. 2.1 Ziffer 1 der DepV dürfen nur solche Geokunststoffe, Polymere und se-rienmäßig hergestellte Dichtungskontrollsysteme eingesetzt werden, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung - BAM - zugelassen (oder eignungsfestgestellt) wurden. Das Zulassungsverfahren ist in Anhang 1 Nr. 2.4 beschrieben. Unter Geokunststoffen sind

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Kunststoffdichtungsbahnen, Schutzschichten, Kunststoff-Dränelemente und Bewehrungsgitter aus Kunststoff zu verstehen. Mit den Dränelementen sind z.B. flächige Kunststoffwirrgitter oder Profile gemeint. Nach den Grundsätzen der BAM führt sie Beurteilungen nur für bestimmte Geokunststoffe und daraus hergestellte Elemente durch. Elemente, die aus unterschiedlichen Bestandteilen bestehen und in denen Kunststoffe nur Teilaufgaben übernehmen, wie z.B. Dich-tungsmatten mit mineralischen Anteilen – Bentonitmatten – oder Mischungen mit mineralischen

Anteilen – Trisoplast , werden nicht beurteilt. Kunststoffformteile wie z.B. PEHD-Rohre und –Rohrleitungsteile können dann beurteilt werden, wenn hierfür keine Bauproduktezulassung be-antragt wurde.

Hinsichtlich der Fortgeltung bzw. der Übergangsregelungen siehe Kapitel 3.

4.3. Bundeseinheitliche Eignungsbeurteilung der Länder Nach Anhang 1 Nr. 2.1 Ziffer 2 der DepV dürfen für das Abdichtungssystem auch sonstige Baustoffe, Abdichtungskomponenten und Abdichtungssysteme eingesetzt werden. Zur Festle-gung von Qualitätsstandards, die bundesweit abgestimmt und garantiert sind, hat die UMK die LAGA mit der Schaffung einer geeigneten Stelle beauftragt. Die LAGA hat eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Länder und des Bundes eingerichtet, die diese Aufgabe wahrnehmen soll. Dabei wird auf die Erfahrungen der LAGA Ad-hoc-AG „Deponietechnische Vollzugsfragen“ zu-rückgegriffen, die in den letzten Jahren allgemeine und spezielle Eignungsbeurteilungen erar-beitet hat.

Diese Eignungsbeurteilungen der Länder gelten nach Nr. 2.1 Anhang 1 DepV fort. Sie sind über die Internetseite der Gewerbeaufsicht Niedersachsen herunterzuladen. (Link: unter der Rubrik Umweltschutz > Kreislauf- und Abfallwirtschaft > Deponietechnik > LAGA Ad-hoc-AG "Deponietechnische Vollzugsfragen"). Dort sind Beurteilungen zu Bentonitmatten verschie-dener Hersteller, zur Kombikapillarsperre (Patent Dr. Sehrbrock), zu METHA-Material und zu TRISOPLAST zu finden. Darüber hinaus sind durch diese AG allgemeine Papiere zu den The-men „Allgemeine Grundsätze für den Eignungsnachweis“, „Grundsätze der Eignungsbeurtei-lung von Abfalldichtungen“ und „Bentonitmattengrundsätze“ erarbeitet worden.

Um bis zur Einführung bundeseinheitlicher Qualitätsstandards einen möglichst einheitlichen Vollzug in Hessen zu gewährleisten, sollten darüber hinaus die Empfehlungen der LAGA-AG „Infiltration von Wasser in den Deponiekörper und Oberflächenabdichtungen und -abdeckungen“ zu verschiedenen Baustoffen oder Dichtungskomponenten bei Entscheidungen der zuständigen Behörde berücksichtigt werden, sofern Materialien oder Systeme zum Einsatz kommen sollten, für die keine Eignungsbeurteilungen vorlagen:

• „Asphaltabdichtung“

• „Bentokiesabdichtung“

• „Einsatz von Bentonitmatten“

• „Kapillarsperre“

• „Wasserglasvergütete Abdichtungen“

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4.4. Zulassungen nach Bauprodukterichtlinie Als dritte Variante ist der Einsatz von standardisierten Bauprodukten zulässig, wenn diese den Anforderungen nach der europäischen Richtlinie über Bauprodukte (89/106/EWG) entsprechen oder in einem anderen Staat des europäischen Wirtschaftsraums eingesetzt werden dürfen. Die europäische Richtlinie wurde in Deutschland 1998 durch die Neufassung des Bauproduktegesetzes (BauPG) und die Bauordnungen der Länder umgesetzt. Produkte, die den Anforderungen der Bauprodukterichtlinie entsprechen, dürfen das CE-Kennzeichen tragen. Hierfür ist die Einhaltung europäischer harmonisierter technischer Produktspezifikationen / Normen oder das Vorliegen einer europäischen Bauproduktezulassung notwendig. Die Einhal-tung der Produktnormen wird über die Bestätigung der Konformität vom Hersteller selbst oder einer unabhängigen Zertifizierungsstelle nachgewiesen. Europäische technische (Bauproduk-te-) Zulassungen müssen bei einer Zulassungsstelle, in Deutschland dem Deutschen Institut für Bautechnik (DiBt), beantragt werden. Es ist auch der Einsatz von Materialien, Komponenten oder Systemen zulässig, wenn die Bauprodukte nicht über das CE Zeichen nach der Richtlinie 89/106/EWG verfügen, aber nach den in anderen Staaten (im Geltungsbereich der Richtlinie) geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr ge-bracht wurden. Die im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen und Überwachungen sind dann zu berücksichtigen.

Unabhängig davon, nach welchem Verfahren die Einhaltung der Anforderungen der europäi-schen Bauprodukterichtlinie gewährleistet wird oder ob das Produkt über eine Anerkennung in einem anderen Staat verfügt, ist gegenüber der für die Bauausführung zuständigen Überwa-chungsbehörde der Nachweis zu führen, dass das Produkt für den geplanten Verwendungs-zweck im Einzelfall verwendbar ist. Die Verwendbarkeit ist dann gegeben, wenn das Produkt für den jeweiligen Verwendungszweck die Anforderungen an den Stand der Technik erfüllt, die beim Einsatz im Deponienbau in der DepV beschrieben sind. Insbesondere hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und der Beständigkeit unter Einsatzbedingungen werden diese Anforderungen häufig dann nicht erfüllt, wenn das Produkt nicht ausdrücklich für den Einsatz im Deponiebau entwickelt wurde.

So werden z.B. teilweise in abfallrechtlichen Zulassungen und Ausschreibungen bei Deponie-baumaßnahmen „PE-HD“-Kunststoffrohre nach DIN 8074/8075 gefordert. Nach diesen Normen ist „PE-HD“ keine eindeutige Werkstoff-Klassifizierung im Sinne von DIN EN ISO 1043-1[2], sondern ein Werkstoffbegriff ohne Anforderung an die Mindestlangzeitfestigkeit. Selbst wenn die Produktnormen die Langzeitfestigkeit berücksichtigen, ist zu prüfen ob die für den Einsatz relevanten Zeiträume und Temperaturen verwendet wurden. Für PE-HD-Kunststoffrohre ist dies bislang nicht der Fall, doch kann angenommen werden, dass PE-Rohre der Klassifikation PE 80 oder 100 nach DIN EN ISO 12162 die Anforderungen an die Langezeitbeständigkeit, Scha-densfreiheit und Betriebssicherheit der Entwässerungsleitungen in der Basis- und der Oberflä-chenabdichtung von Deponien erfüllen. Weitere Hinweise für die Verwendung als Entwässe-rungsleitungen in Deponien können den niedersächsischen AbfallwirtschaftsFakten Nr. 12.1, herausgegeben vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim, Zentrale Unterstützungs-stelle Abfallwirtschaft und Gentechnik (ZUS AWG), und dem niedersächsischen Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), entnommen werden.

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4.5. Auslegung der Fußnote 2 (und 3) zur Tabelle 2 Anhang 1 DepV

Problemdarstellung:

In Tabelle 2 des Anhangs 1 der DepV sind die wesentlichen Anforderungen an den Aufbau von Oberflächenandichtungssystemen bei Deponien beschrieben. Dabei wird auf die Festlegung konkreter Abdichtungskomponenten verzichtet und nur das Erfordernis verschiedener Abdich-tungskomponenten in Abhängigkeit von der Deponieklasse bestimmt. Regelungen zur Gleich-wertigkeit und Eignung der zulässigen Komponenten werden in den allgemeinen und besonde-ren Anforderungen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3 des Anhangs und den Fußnoten zur Tabelle getrof-fen. Die dazu in der amtlichen Fassung enthaltenen Fußnoten wurden im Bundesratsverfahren eingefügt bzw. verändert. Diese Fußnoten werden z.T. dahingehend ausgelegt, dass das An-forderungsniveau wesentlich unter dem der bis dahin geltenden Regelungen liegen würde.

Lösungsvorschlag:

Eine zutreffende Auslegung der Fußnoten leitet sich aus der Begründung der entsprechenden Änderungsanträge des Bundesratsverfahrens ab. Darin heißt es: Die Fußnoten 2 und 3 sollen für die mineralischen Abdichtungskomponenten eine einheitliche Mindestwirksamkeit sicherstel-len. Dieses Regelungsziel wird allein durch die Vorgabe des Durchlässigkeitsbeiwertes als Ma-terialkennwert nicht erreicht. Aus Gründen der Vergleichbarkeit wird eine maßgebliche Über-stauhöhe vorgegeben. Eine permanente Überstauhöhe von 30 cm spiegelt zwar nicht in jedem Einzelfall die Vorortverhältnisse wieder, wurde aber bereits von der LAGA Ad-hoc-AG "Depo-nie-technische Vollzugsfragen" analog dem Vorgehen des Deutschen Institutes für Bautechnik aus Gründen der Vergleichbarkeit als Konvention festgelegt und sollte aus Gründen der Konti-nuität beibehalten werden.

Zu betonen ist weiterhin, dass mit der Vorgabe der Laborbedingungen, unter denen der Durch-lässigkeitsbeiwert bestimmt wird, keine reale Durchsickerung festgelegt (zugelassen) wird. Die Laborbedingungen werden bei Einhaltung der sonstigen Vorgaben zum Aufbau der darüberlie-genden Schichten (Entwässerungs- und –Rekuschicht) auch unter ungünstigsten Bedingungen nicht flächig erreicht, sodass die reale Durchsickerung wesentlich geringer sein wird. Deshalb wird im Fußnotentext auch nur von der rechnerischen Permeationsrate (Durchsickerung) ge-sprochen, die als Vergleichsmaßstab herangezogen werden soll.

Die Sätze 2 der Fußnoten 2 und 3 wiederum legen eine maximal zulässige reale Durchsickerung fest, die aber ausdrücklich nur angewendet werden darf bei mineralischen Ab-dichtungskomponenten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbeiwerten beschrieben werden kann, wie z. B. bei Kapillarsperren. Andere Dichtungssysteme, auf die diese Beschrei-bung zutreffen würde, sind bislang nicht bekannt.

Ein fester Zusammenhang zwischen der realen Durchsickerung und der rechnerischen Permeationsrate ist nicht gegeben und ein Vergleich deshalb auch nicht zulässig.

Ein redaktioneller Fehler liegt bei der Fußnote nur insoweit vor, dass das nach dem Einschub "und einen permanenten Wasserüberstau von 0,30 m" stehende Wort „einhalten“ nicht gestri-chen wurde.

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5. Der Betrieb von Deponien

5.1. Organisation und Personal sowie Information und Dokumen-tation

Organisation und Personal:

Mit § 4 DepV sind die Anforderungen an das Personal und die Organisation für die Deponiebe-treiber unmittelbar verbindlich geregelt. Die Verpflichtungen des Deponiebetreibers gemäß § 4 DepV können auch auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen durch Dritte erfüllt werden.

Eine nach dem alten Deponierecht noch erforderliche Organisationseinheit „Kontrolle“ ist nach der DepV nicht mehr vorgeschrieben. In der Verantwortung steht nunmehr ausschließlich der Deponiebetreiber, vertreten durch die entsprechende/en Person/en (z.B. Geschäftsführer).

Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen weiterhin mindestens alle zwei Jahre Lehrgänge mit den im Anhang 5 Nummer 9 DepV genannten Inhalten besuchen. Die Lehrgän-ge bedürfen keiner gesonderten behördlichen Anerkennung.

Information und Dokumentation:

Der § 13 DepV in Verbindung mit dem Anhang 5 zur DepV regelt weitestgehend die Anforde-rungen an die „Information und Dokumentation“, die vom Deponiebetreiber zu erfüllen sind. Einzelheiten der Messungen und Kontrollen, der Informationen, Meldungen an die Behörde und der Anforderungen, die an die Jahresberichte zu stellen sind, und über deren Vorlage, können von den Ländern geregelt werden. In Hessen geschieht dies mit der Hessischen Deponieei-genkontrollverordnung, die daher ergänzend zu beachten ist.

Bei Monodeponien kann die zuständige Behörde den Deponiebetreiber von der Führung eines Abfallkatasters freistellen, soweit auf der Deponie oder dem betroffenen Deponieabschnitt nur eine Abfallart abgelagert wird (§13 Abs. 2 DepV).

Betriebs- und Ablagerungspläne müssen vor der Inbetriebnahme einer Deponie oder eines De-ponieabschnitts (auch bei Änderungen der Deponie), wie dies mit dem alten Deponierecht in der Regel noch vorgeschrieben war, aufgrund der Regelungen der DepV nicht mehr zwingend aufgestellt und fortgeschrieben werden.

5.2. Annahmeregelungen

5.2.1. Das Annahmeverfahren

Im § 8 DepV werden die Anforderungen und das Verfahren für die Annahme von Abfällen und Deponieersatzbaustoffen auf Deponien geregelt. Eine Übersichtsdarstellung der Abläufe befin-det sich im Anhang 3.

5.2.2. Grundlegende Charakterisierung

Der Abfallerzeuger bzw. Einsammler hat dem Deponiebetreiber rechtzeitig vor der ersten Anlie-ferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls bzw. Deponieersatzbaustoffs vorzule-gen (§ 8 Abs. 1 DepV).

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Die Angaben, die für die grundlegende Charakterisierung des Abfalls bzw. Deponieersatzbau-stoffs vom Abfallerzeuger bzw. Einsammler vorzulegen sind, werden im § 8 Abs. 1 DepV im Einzelnen benannt. Soweit die v.g. Angaben gegenüber dem Deponiebetreiber nicht vom Ab-fallerzeuger / Einsammler selbst verantwortlich erklärt, sondern von sog. Maklern oder Gutach-tern, ist dem Deponiebetreiber zusätzlich eine Bevollmächtigung vom Abfallerzeuger vorzule-gen. Soweit der Abfall nicht von einem Abfalltransporteur angedient wird, sondern von einem Sammler, der auch Besitzer des Abfalls ist, muss dem Deponiebetreiber keine Bevollmächti-gung vom Abfallerzeuger vorgelegt werden. In diesem Falle wurde zwischen dem Abfallerzeu-ger und dem Sammler ein entsprechender Beauftragungsvertrag geschlossen.

Bei der Sammelanlieferung von Abfällen aus verschiedenen Anfallstellen muss dem Deponie-betreiber vom Sammler kein Nachweis für die einzelne Abfallstelle des Abfalls zur Einhaltung der Annahmekriterien nach § 6 Abs. 1 Satz 2 DepV vorgelegt werden. Die Einhaltung der Grundsatzanforderung (Vermischungsverbot von unterschiedlich belasteten Abfällen) ist im Innenverhältnis zwischen Sammler und Abfallerzeuger eigenverantwortlich zu regeln und zu dokumentieren.

Für den analytischen Nachweis der Einhaltung der Zuordnungskriterien sind dem Deponiebe-treiber für die grundlegende Charakterisierung des Abfalls bzw. Deponieersatzbaustoffs die Probenahmeprotokolle, die Protokolle über die Probenvorbereitung und die Analysenberichte vorzulegen (vgl. § 8 Abs. 1 Nrn. 6 – 8 und Anhang 4 DepV).

Abfalluntersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung sind nicht für Abfälle bzw. Depo-nieersatzbaustoffe erforderlich, über die alle Informationen zum Auslaugverhalten und zur Zu-sammensetzung bekannt sind und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wurden (§ 8 Abs. 2 DepV). Dies kann z.B. bei Produktionsabfällen der Fall sein. Also bei Abfällen aus feststehenden Produktionsabläufen, bei denen die Zusammensetzung der jeweiligen Erzeug-nisse und der zur Produktion verwandten einzelnen Stoffe bekannt sind, und wenn der Abfall weitgehend einem durch Produktnormen genau bestimmten Erzeugnis oder einem weitgehend unveränderten Einsatzstoff entspricht. Der Verzicht auf die Durchführung von Untersuchungen zur grundlegenden Charaktersierung setzt jedoch die vorherige Abstimmung mit der zuständi-gen Behörde voraus. Führen Änderungen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten Ände-rungen des Auslaugverhaltens oder der Zusammensetzung des Abfalls, ist die v.g. Abstim-mung mit der Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Satz 6 DepV erneut vorzunehmen.

Bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, kann auf Un-tersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung dann verzichtet werden, wenn keine An-haltspunkte dafür vorliegen, dass diese Abfälle andere schädliche Verunreinigungen enthalten und die Zuordnungskriterien für die jeweilige Deponieklasse erfüllt sind (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 DepV i.V.m. § 8 Abs. 2 DepV).

Desweiteren kann bei bestimmten Inertabfällen auf Untersuchungen zur grundlegenden Cha-rakterisierung verzichtet werden, wenn die in § 8 Abs. 2 oder 7 DepV genannten Vorausset-zungen erfüllt sind.

Problematik der Gleichwertigkeitsregelungen bei den Fußnoten der Tabelle 2 des Anhangs 3 der DepV:

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• Fußnote 1 der Tabelle 2 des Anhangs 3 DepV

Gemäß Fußnote 1 der Tabelle 2 des Anhangs 3 DepV kann die Nr. 1.01 der Tabelle 2 gleichwertig zu Nr. 1.02 angewandt werden. Das heißt, für die grundlegende Charakteri-sierung des Abfalls gemäß § 8 Abs. 1 DepV, für Übereinstimmungsuntersuchungen gemäß § 8 Abs. 3 DepV und für Kontrolluntersuchungen gemäß § 8 Abs. 5 DepV ge-nügt es für die Bestimmung des organischen Anteils des Trockenrückstandes der Orginalsubstanz, wenn entweder der Glühverlust (Nr. 1.01 der Tabelle 2) oder der TOC (Nr. 1.02 der Tabelle 2) analysiert wird.

• Fußnote 11 der Tabelle 2 des Anhangs 3 DepV

Nr. 3.20 der Tabelle 2 des Anhangs 3 DepV kann gemäß Fußnote 11 der Tabelle 2 gleichwertig zu den Nrn. 3.11 und 3.12 angewandt werden. Bei den ggf. gemäß § 8 Abs. 1, 3 und 5 DepV erforderlichen Abfallanalysen genügt es daher den wasserlöslichen An-teil des Trockenrückstandes der Orginalsubstanz (Nr. 3.20 der Tabelle 2) oder alternativ hierzu die Parameter Chlorid (Nr. 3.11 der Tabelle 2) und Sulfat (Nr. 3.12 der Tabelle 2) zu untersuchen.

5.2.3. Schlüsselparameter

Im Annahmeverfahren sind für den jeweiligen Abfall bzw. Deponieersatzbaustoff die Parameter, die für die Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls von hoher Bedeutung sind, festzulegen. Im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung ist vom Abfallerzeuger oder Einsammler (bei Sammelentsorgung) ein Vorschlag für die Schlüsselparameter und deren Untersuchungshäufigkeit vorzulegen. Der Deponiebetreiber legt dann vor der ersten Annahme eines Abfalls einer bestimmten Herkunft die endgültig für die Kontrolluntersuchungen anzu-wendenden Schlüsselparameter fest. Hierbei sind auch die Anforderungen gemäß § 7 DepV (nicht zugelassene Abfälle) zu beachten.

5.2.4. Langlebige oder bioakkumulierbare toxischer Stoffe und persistente organi-sche Schadstoffe (POP-Stoffe)

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 DepV dürfen Abfälle, bei denen auf Grund der Herkunft oder Beschaf-fenheit durch die Ablagerung wegen ihres Gehaltes an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen [z.B.: Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF), polychlorierte Biphenyle (PCB), Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate („PFOS“ genannt)] eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist, nicht auf einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III abgelagert werden. Explizit geregelt ist dies für Stoffe, die in der EU-POP-Verordnung [Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe vom 29. April 2004 in der Fassung der Verordnungen (EU) Nr. 756/2010 und 757/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Par-laments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge I, III, IV und V] aufgeführt sind.

Die Anforderungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 der DepV gelten jedoch auch für andere (= nicht in der POP-Verordnung genannte) langlebige oder bioakkumulierbare toxische Stoffe wie z.B.:

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PentaBDE, Chlordecone (Kepone, Merex), OctaBDE, Hexachlorbutadien, Polychlorierte Naphthaline (PCN), kurzkettige chlorierte Paraffine, Endosulfan. (Quelle: www.pops.int/documents/meetings/poprc/chem_review.htm)

Nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sind Abfälle, die aus in Anhang IV aufgelistete Stoffe enthalten, so zu beseitigen oder zu verwerten, dass die darin enthaltenen persistenten organischen Stoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaft persistenter organischer Schad-stoffe aufweisen. Ein Unterschreiten der durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 festgelegten Konzentrationsgrenzen wird als am besten geeignet gesehen, um im Hinblick auf die Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung persistenter organischer Schadstoffe ein ho-hes Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten (vgl. Abs. 2 der Begründung zu dieser VO). Unterschreiten die in einem Abfall enthaltenen POP-Verbindungen diese Konzentrationsgrenzen, darf der Abfall in anderer Weise, als durch die gemäß Artikel 7 Abs. 2 i.V.m. Anhang V Teil 1 vorgegebenen Verfahren, nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsorgt werden. Dieser Regelungsgehalt lässt jedoch nicht den Rückschluss zu, dass die nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 festge-legten Konzentrationsgrenzen in jedem Fall auch als obere Grenze für die Zulässigkeit der Ab-lagerung auf einer Deponie der Klasse I, II oder III herangezogen werden können (vgl. hierzu abfallrechtlichen Regelungen zu PCB: Konzentrationsgrenze der POP-Verordnung: 50 mg/kg = 10 mg/kg ∑ 6 PCB-Kongenere; Zuordnungswert der DepV und DepVerwV für DK 0 ist 1 mg/kg ∑ 6 PCB-Kongenere).

Die Einhaltung der v.g. Anforderungen sind eigenverantwortlich durch die Deponiebetreiber sicherzustellen. Der Nachweis der Einhaltung der vorgenannten Anforderungen ist gegebenen-falls auch bei Entscheidungen über die Zulässigkeit von Überschreitungen von Zuordnungswer-ten (z.B. TOC) nach Anhang 3 Nr. 2 DepV vom Deponiebetreiber gegenüber der Behörde zu führen. Der Anhang V Teil 2 der POP-Verordnung listet Abfallarten auf, die persistente organi-sche Schadstoffe enthalten können.

Liste der in der POP-Verordnung im Anhang V Teil 2 genannten Abfälle

Abfall-

schlüssel

Abfallbezeichnung Abfall-

schlüssel

Abfallbezeichnung

10 01 14 * Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 01 * Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozes-sen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 16 * Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 03 * Andere Auskleidungen und feuerfeste Materia-lien aus metallurgischen Prozessen, die ge-fährliche Stoffe enthalten

10 02 07 * Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

17 01 06 * Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 04 * Schlacken aus der Erstschmelze 17 05 03 * Anorganischer Anteil von Boden und Steinen, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 08 * Salzschlacken aus der Zweitschmelze 17 09 02 * Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten, ausgenommen Geräte, die PCB enthalten

10 03 09 * Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze 17 09 03 * Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließ-lich gemischter Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

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Nr. 6 Deponien Seite: 22 Stand: 14. September 2010

Liste der in der POP-Verordnung im Anhang V Teil 2 genannten Abfälle

Abfall-

schlüssel

Abfallbezeichnung Abfall-

schlüssel

Abfallbezeichnung

10 03 19 * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 19 01 07 * Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 03 21 * Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 11 * Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 29 * Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

19 01 13 * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 04 01 * Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) 19 01 15 * Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 04 02 * Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweit-schmelze)

19 04 02 * Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgas-behandlung

10 04 04 * Filterstaub 19 04 03 * Nicht verglaste Festphase

10 04 05 * Andere Teilchen und Staub

10 04 06 * Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 05 03 * Filterstaub

10 05 05 * Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 06 03 * Filterstaub

10 06 06 * Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 08 08 * Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 08 15 * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 09 09 * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

Die hier genannten Herkunftsbereiche können als grundsätzlich relevant angesehen werden und daher dem Deponiebetreiber bei seiner Prüfung als Hilfestellung dienen. Insbesondere bei diesen Abfallarten und deren Spiegeleinträgen (soweit vorhanden) sollte vom Deponiebetreiber-im Rahmen des Annahmeverfahrens hinsichtlich relevanter „persistenter organischer Schad-stoffe“ im Regelfall eine Untersuchung gefordert werden, falls ein herkunftsbezogener Verdacht besteht,.

Beispielhafte Liste nicht gefährlichen Abfälle (Spiegeleinträgen) zu den in der POP-

Verordnung im Anhang V Teil 2 genannten Abfälle

Abfall-

schlüssel

Abfallbezeichnung Abfall-

schlüssel

Abfallbezeichnung

10 01 15 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen

16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen

10 02 08 Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen

17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

10 03 20 Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt

17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

10 03 22 Teilchen und Staub (einschließlich Kugel-mühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen

19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen

10 08 16 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt

19 01 14 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt

16 11 02 Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen

19 01 16 Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt

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Nr. 6 Deponien Seite: 23 Stand: 14. September 2010

Die Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des § 7 Abs. 1 Nr. 7 DepV wird dadurch erschwert, dass Festlegungen für die Gehalte von langlebigen oder bioakkumulierbaren toxi-schen Stoffen, die bei einer Ablagerung auf einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III bezogen auf die Einzelsubstanz das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen, für die Deponieklas-sen 0, I und II fehlen. Soweit keine konkreten übergreifenden oder allgemeinen Vorgaben wie beispielsweise für PCB oder auch PAK`s vorhanden sind, sollte der Deponiebetreiber angehal-ten werden, in jedem Einzelfall eine Abstimmung mit der Behörde vorzunehmen.

5.2.5. Beprobung und Untersuchung von Abfällen

Die zuständige Behörde (= Regierungspräsidium) kann zur Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff sowie im eluierbaren Anteil abweichend von den im Anhang 4 DepV festgelegten Ver-fahren nach dem Stand der Technik gleichwertige Untersuchungsverfahren zulassen. In diesen Fällen muss die Bestimmungsgrenze eines gewählten Analyseverfahrens um mindestens einen Faktor von drei kleiner sein, als der Wert des entsprechenden Parameters (Nr. 3 Satz 4 An-hang 4 DepV). Die Ermittlung der Nachweis- und Bestimmungsgrenze ist nach DIN 32645, (Ausgabe November 2008) durchzuführen.

Im Anhang 4 DepV wurden eine Vielzahl der bislang vorgegebenen Untersuchungsverfahren durch andere Verfahren ersetzt, ergänzt bzw. aktualisierte Fassungen aufgenommen. Diese Änderungen betreffen für die Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff die Parameter: Glühverlust, PCB, MKW, PAK und Brennwert. Für die Bestimmung der Gehalte im Eluat wur-den bei der Eluatherstellung, der Perkolationsprüfung und bei folgenden Parametern Änderun-gen vorgenommen: pH-Wert, DOC, Arsen, Blei, Cadmium, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Chlorid, Sulfat, Cyanide, Fluorid, Chrom, Antimon, Selen und wasserlöslicher Anteil.

5.2.6. Probenuntersuchungen nach Anhang 4 Nr. 1 DepV

Nach Anhang 4 Nr. 1 Deponieverordnung ist die Probenahme durch fach- bzw. sachkundiges Personal vorzunehmen. Die anschließende Untersuchung der Abfallproben im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung und der Übereinstimmungsuntersuchung ist „von unabhängi-gen, nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Untersuchungsstellen durchzuführen“. Weiter-gehende Festlegungen zur Bestimmung der Fach- bzw. Sachkunde und zur Akkreditierung der Labors enthält die Deponieverordnung, ebenso wie die Vorläuferregelungen, nicht.

Die Akkreditierung kann von verschiedenen privatwirtschaftlichen Stellen durchgeführt werden, die in Deutschland in der DGA -Deutsche Gesellschaft für Akkreditierung mbH – zusammenge-schlossen sind. Der Deutscher Akkreditierungsrat – DAR – führt im Auftrag der DGA eine Da-tenbank, in der die ausgesprochenen Akkreditierungen der verbundenen Akkreditierungsstellen geführt sind, doch lässt sich daraus nicht erkennen, ob die Akkreditierung die Festlegungen der DepV vom 19. April 2009 berücksichtigt. Insgesamt sind 289, in Hessen 19 Labors registriert, die im Prüfgebiet chemische und chemisch-physikalische Analytik für den Abfallbereich akkre-ditiert wurden. Zwar besitzen diese Labors eine Akkreditierung nach der DIN EN ISO/IEC 17025, jedoch muss der Auftraggeber überprüfen, ob die Akkreditierung den Parametern und den Verfahren der aktuellen Deponieverordnung entspricht. Davon kann nicht im Regelfall aus-gegangen werden. Wenn die Akkreditierung auf dem Fachmodul Abfall des Kompetenznach-

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weis von Prüflaboratorien der LAGA (Stand 1. August 2005) basiert, kann davon ausgegangen werden, dass zumindest die Anforderungen der damaligen Deponieverordnung eingehalten wurden. Die Einhaltung der Anforderungen des Fachmoduls Abfall kann formal auch nicht ver-langt werden, da sie auf der Verwaltungsvereinbarung der Länder vom 19./20.11.1998 basiert, die lediglich bei der Notifizierung von Labors Anwendung findet. Die Notifizierung ist zwar z.B. nach der Bioabfallverordnung, nicht aber nach der Deponieverordnung vorgeschrieben.

Die Prüfung der Akkreditierungsunterlagen möglicher Laboratorien durch die Abfallerzeuger ist kaum zu leisten. Es sollte deshalb den Abfallerzeugern empfohlen werden, im Rahmen der Angebotsanfrage oder der Beauftragung zu verlangen, dass die Labors eine Erklärung abge-ben, mit der sie versichern, dass sie für die Untersuchung von Parametern und den damit ver-bundenen Verfahren nach der aktuellen Deponieverordnung akkreditiert sind.

Neben den akkreditierten Labors kann die zuständige Behörde auch Laboratorien widerruflich zulassen. Hierzu sind die weiteren Anforderungen des Anhangs 4 der DepV zu beachten.

Die zuständigen Behörden führen keine Notifizierung der Laboratorien durch, da diese im De-ponierecht nicht vorgeschrieben ist und haben dementsprechend keine weiteren Informationen zu akkreditierten Stellen.

Fachkunde und Sachkunde (Anhang 4 Nr. 1 DepV - Durchführung der Probenahme / Ent-

nahme von Proben)

Nach Anhang 4 der DepV wird von Personen, die die Probennahme durchführen erwartet, dass sie über die erforderliche Fachkunde verfügen. Von Personen, die für die Entnahme von Pro-ben bei der Anlieferung von Abfällen auf einer Deponie zuständig sind, wird hingegen nur er-wartet, dass sie über die erforderliche Sachkunde verfügen.

Dies bedeutet, dass „nur“ sachkundige Personen auch nur mit der reinen Entnahme von Pro-ben bei der Anlieferung von Abfällen auf einer Deponie betraut werden dürfen. Das weitere Personal, das mit der Probennahme betraut ist, muss jedoch fachkundig sein. Sachkundig

Sachkundig ist, wer eine Schulung über die Arbeitstechniken der Probennahme im Sinne der LAGA PN 98 nachweisen kann und somit über entsprechende praktische Kenntnisse und Fä-higkeiten verfügt. Die Sachkunde ist in regelmäßigen Abständen durch Schulungen aufrecht zu erhalten. Fachkundig

Fachkundig ist, wer eine technisch-naturwissenschaftliche Ausbildung hat, über praktische Er-fahrungen in der Probennahme verfügt und spezifische abfallwirtschaftliche und umwelttechni-sche Kenntnisse erworben hat. Diese spezifischen abfallwirtschaftlichen und umwelttechni-schen Kenntnisse können beispielsweise durch Lehrgänge gemäß § 4 Nr. 2 DepV erworben werden. Die Fachkunde schließt die Sachkunde ein. Auch die Fachkunde ist in regelmäßigen Abständen durch Schulungen aufrecht zu erhalten; einschließlich notwendiger Schulungen für die Aufrechterhaltung der Sachkunde.

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5.2.7. Übereinstimmungsuntersuchung

Der Abfallerzeuger bzw. Einsammler hat gemäß § 8 Abs. 3 DepV, unabhängig von der Masse, seinen Abfall bzw. den Deponieersatzbaustoff mindestens einmal jährlich durch eine Untersu-chung überprüfen zu lassen, um die Übereinstimmung mit der ursprünglichen Deklaration fest-zustellen (= Übereinstimmungsuntersuchung). Bei regelmäßigen Anlieferungen ist stichproben-haft je angefangene 1.000 t Anlieferungsmenge eine Übereinstimmungsuntersuchung durchzu-führen. Bei spezifischen Massenabfällen kann die Häufigkeit der Überprüfung mit Zustimmung der Behörde auf einmal alle 3 Monate reduziert werden.

Die Übereinstimmungsuntersuchung umfasst die bei der grundlegenden Charakterisierung des Abfalls bzw. Deponieersatzbaustoffs festgelegten Schlüsselparameter. Die Überprüfung ist zu protokollieren. Bei der Anlieferung des Abfalls bzw. Deponieersatzbaustoffs sind dem Deponie-betreiber die Protokolle der Übereinstimmungsuntersuchung oder eine Übereinstimmungserklä-rung der akkreditierten Untersuchungsstelle vorzulegen. Die Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung des Abfalls bzw. Deponieersatzbaustoffs sind entsprechend den Vorgaben des Anhangs 4 DepV durchzuführen.

5.2.8. Annahmekontrolle (Sichtkontrolle)

Die Anforderungen, die an die Durchführung der Annahmekontrolle zu stellen sind, wurden durch § 8 Abs. 4 DepV i.V.m. § 8 Abs. 1 und 3 DepV neu gefasst und teilweise erweitert (z.B.: Überprüfung des Vorliegens der Angaben zur grundlegenden Charakterisierung und der Unter-lagen zur Übereinstimmungsuntersuchung des Abfallerzeugers, Kontrolle der Übereinstimmung der Angaben zur grundlegenden Charakterisierung mit den Ergebnissen der Sichtkontrolle und der Übereinstimmungsuntersuchung).

5.2.9. Kontrollanalysen

Kontrollanalysen können bei nicht gefährlichen Abfällen bzw. Deponieersatzbaustoffen mit ei-ner Gesamtanlieferungsmenge von weniger als 500 t und bei gefährlichen Abfällen bzw. Depo-nieersatzbaustoffen von weniger als 50 t entfallen. Unabhängig hiervon sind aber weiterhin Kontrollanalysen durchzuführen, wenn bei der Annahmekontrolle Differenzen zwischen den Angaben der grundlegenden Charakterisierung, der Übereinstimmungsuntersuchung des Ab-fallerzeugers, den Begleitpapieren und dem angelieferten Abfall bzw. Deponieersatzbaustoff bestehen (§ 8 Abs. 5 DepV).

Bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, kann auf eine Kontrolluntersuchung verzichtet werden, wenn vom Abfallerzeuger eine verantwortliche Erklä-rung vorliegt, dass der angelieferte Abfall dem grundlegend charakterisierten Abfall entspricht und eine Überschreitung der Zuordnungskriterien der jeweiligen Deponieklasse nicht zu erwar-ten ist (§ 8 Abs. 5 Satz 5 Nr. 4 DepV).

Des Weiteren kann bei Inertabfällen auf Kontrolluntersuchungen verzichtet werden, wenn die in § 8 Abs. 7 DepV genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Soweit aus den vorgenannten Gründen nicht auf eine Kontrolluntersuchung verzichtet werden kann, ist diese bei den angelieferten Abfällen mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die

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weiteren und speziellen Anforderungen an den Umfang und die Häufigkeit der Durchführung von Kontrolluntersuchungen werden im § 8 Abs. 1 Satz 5 - 8 und Abs. 5 DepV geregelt.

5.2.10. Zustimmungserfordernisse der Behörde

Mit Zustimmung der Behörde dürfen Abfälle und Deponieersatzbaustoffe im Einzelfall auch bei Überschreitung der durch Tabelle 2 des Anhangs 3 DepV festgelegten Zuordnungswerte abge-lagert oder eingesetzt werden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der All-gemeinheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird (vgl. Nr. 2 Anhang 3 DepV und § 6 Abs. 6 DepV). Die Zulassung der Überschreitung eines Zuordnungswertes für einen Abfall eines Erzeugers setzt eine behördliche herkunftsbezogene Einzelfallprüfung voraus. Damit kann keine generelle Zustimmung für Überschreitungsmöglichkeiten bezogen auf einen Abfallschlüssel zugelassen werden. Die Zustimmung der zuständigen Behörde kann formlos erteilt werden.

Eine Überschreitung der Zuordnungswerte ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust, TOC, BETX, PCB, Mineralölkohlenwasserstoffe, pH-Wert und DOC, soweit nicht durch Fußno-ten der Tabelle 2 des Anhangs 3 DepV Überschreitungen zugelassen werden. Bei mechanisch-biologisch behandelten Abfällen sind - unter bestimmten Voraussetzungen – Überschreitungs-möglichkeiten nur bei den Parametern TOC und DOC zulässig.

Für die Änderung des Katalogs der für die Annahme zugelassenen Abfallarten (z.B.: Aufnahme weiterer Abfallschlüssel) ist ein formelles Verfahren notwendig (Anzeige- oder Plangenehmi-gungsverfahren).

5.2.11. Prüfung der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit

Die DepV enthält Annahmevoraussetzungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 DepV) und Ausnahmebeschrän-kungen (Anhang 3 DepV), die eine Prüfung der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erfordern. Weder den Gesetzestexten noch den amtlichen Begründungen sind genauere Krite-rien für die diesbezügliche Prüfung des Deponiebetreibers bzw. der Behörde zu entnehmen.

Durch die im Anhang 3 DepV enthaltenen Ausnahmeregelungen sollen die vor der Novellierung der DepV vorhandenen inhaltlichen Unterschiede zwischen den Vorgaben der EU-Deponierichtlinie, den hierzu erlassenen Entscheidungen des Rates der EU und deren Umset-zung in deutsches Recht ausgeräumt werden. Die Ausnahmeregelungen wurden eingeführt, um eine grundsätzliche Beibehaltung der bisherigen deutschen Anforderungen zu ermöglichen. Daraus ergibt sich auch die Beschränkung der einzelnen Ausnahmen auf bestimmte maximale Abweichungen, die den Anforderungen des EU-Rechts entsprechen. So soll gewährleistet wer-den, dass bislang bestehende Entsorgungswege für bestimmte Abfälle erhalten bleiben kön-nen, wenn keine Notwendigkeit zur Verschärfung der Anforderungen gesehen wird. Da sich die Überschreitungen auf einen Rahmen beschränken, in dem bisher entsprechende Abfälle auf deutschen Deponien abgelagert wurden, ohne dass eine Beeinträchtigung des Wohls der All-gemeinheit beobachtet werden konnte, ist im Regelfall auch künftig keine solche Beeinträchti-gung zu erwarten. Ausnahmen können jedoch in den Fällen bestehen, wo sich bestehende Deponien der Umwelt mitteilen. Wenn z.B. ein betriebener Deponieabschnitt eine Schadstoff-fahne im Grundwasser verursacht, ist eine strenge Einhaltung der gesetzlichen Zuordnungskri-terien geboten. In diesem Fall wäre eine Zustimmung zur Überschreitung der Parameter sowohl

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bei der Beseitigung als auch bei der Verwertung von Abfällen auf den betreffenden Abschnitten zu versagen.

5.3. Nicht-Zulassungsfähige Abfälle seit Juni 2005 Auf Deponien dürfen nur noch Abfälle abgelagert werden, die die für die jeweilige Deponie gel-tenden Zulassungskriterien einhalten. Seit dem 01. Juni 2005 ist praktisch die Ablagerung von unvorbehandeltem Hausmüll verboten.

Grundsätzlich können auch gefährliche Abfälle auf einer Deponie der Klasse I oder II abgela-gert werden, wenn die Deponie über eine entsprechende generelle Zulassung zur Annahme verfügt (dies wurde z.B. für einen Teil der asbesthaltigen Abfälle bei vielen DK II - Deponien entsprechend geregelt) oder wenn im Einzellfall eine Einzelzulassung erteilt wurde. Die Rege-lungen des § 6 DepV (Voraussetzungen für die Ablagerung) sind hierbei zu beachten.

Der Planfeststellungsbeschluss bzw. die Plangenehmigung hat gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 6 DepV eine Aufzählung der Abfallarten durch Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV - zu enthalten. Dies ist gegebenenfalls auch bei Planänderungsverfahren für eine Deponie (§ 32 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG) erforderlich.

Ausgehend von der Abfallherkunft und der Abfalleigenschaft kann für bestimmte Fragestellun-gen eine Klassifizierung der nicht gefährlichen Abfälle vorgenommen werden.

Ein wesentliches Kriterium zur Klassifizierung stellt in diesem Zusammenhang der Gehalt an organischer Substanz dar. Nach der DepV wird dieser durch den Glühverlust und/oder den TOC, bezogen auf den Trockenrückstand der Originalsubstanz, beschrieben. Die nicht gefährli-chen Abfälle, bei denen voraussichtlich die Zuordnungskriterien für den organischen Anteil nicht eingehalten werden können, sind in der Tabelle im Anhang 4 dieser Arbeitshilfe aufgelistet. Im Einzellfall kann ein spezifischer Abfall abweichend von der hier vorgenommenen Klassifizierung die Zuordnungskriterien erfüllen. Dies bedarf dann einer Einzelfallprüfung.

Bevor eine Ablagerung (Beseitigung) auf einer Deponie stattfinden kann, ist stets deren Ver-wertungsmöglichkeit zu prüfen (siehe § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG - Grundsatz des Vorrangs der Verwertung vor der Beseitigung). Eine solche Prüfung muss zunächst einerseits durch den Ab-fallerzeuger selbst und andererseits durch die entsorgungspflichtige Körperschaft erfolgen.

Eine Zulassung der so genannten „99er-Abfallschlüssel“ im Rahmen der Deponiezulassung sollte aufgrund deren unspezifischer Abfalleigenschaften zunächst unterbleiben. Nur Zulassun-gen für konkret anfallende Abfälle mit einem 99er-Abfallschlüssel, die der Behörde bekannt sind oder durch den Deponiebetreiber klar beschrieben werden, sollten Aufnahme in die Depo-niezulassung finden.

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5.4. Deponierung von gefährlichen Abfällen Generell ist durch § 6 Abs. 3 DepV geregelt, dass gefährliche Abfälle, die die geltenden Zuord-nungskriterien des Anhangs 3 der DepV einhalten, nur auf Deponien oder Deponieabschnitten der Deponieklasse III abgelagert werden dürfen, die alle Anforderungen dieser Deponieklasse erfüllen.

Mit § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 DepV werden von dieser generellen Regelung jedoch Abweichun-gen für die Ablagerung von gefährlichen Abfällen auf Deponien der Deponieklassen I und II zugelassen. Soweit es sich bei den gefährlichen Abfällen um solche handelt, die die jeweiligen Zuordnungskriterien nach dem Anhang 3 der DepV einhalten, ist dann auch eine Ablagerung auf einer Deponie oder einem Deponieabschnitt der Deponieklasse I oder II möglich.

Für vollständig stabilisierte Abfälle sind darüber hinaus die Regelungen im Absatz 2 und 4 des § 6 DepV zu beachten, es sei denn, die Abfälle halten die Annahmekriterien bereits vor der Stabilisierung ein.

Die ausdrücklichen Forderungen des alten, bis zum 15. Juli 2009 geltenden Deponierechts, dass vollständig stabilisierte Abfälle auch nicht reaktiv und stabil sein mussten, besteht nicht mehr. Aus dem Kontext der Regelungen der Nr. 4, hier insbesondere der Ziffern 4, 5 und 7, des Anhangs 5 zur DepV ergibt sich jedoch ein inhaltlich ähnliches Anforderungsprofil.

5.5. Deponietechnische Verwertung Die Regelungen der seit dem 16. Juli 2009 nicht mehr gültigen Deponieverwertungsverordnung wurden im Wesentlichen in die DepV (§§ 14 – 17 DepV - Teil 3 Verwertung von Deponieersatz-baustoffen) übernommen.

Abfallspezifische Regelungen, die in Arbeitshilfen der UAG Verwertung enthalten sind, finden bei der Verwertung von Abfällen auf Deponien keine Anwendung mehr; es gelten primär die Regelungen der DepV, sodann die dieser Arbeitshilfe.

Der Abfall muss zur Verwertung auf der jeweiligen Deponie zugelassen sein. Die Anforderun-gen bei der Verwertung von Abfällen entsprechen grundsätzlichen denen bei der Beseitigung entsprechender Abfälle. Insbesondere sind die Anforderungen nach § 7 (nicht zugelassene Abfälle), § 8 (Annahmeverfahren) sowie § 13 DepV (Information und Dokumentation) analog zu beachten.

Für die Verwertung von Abfällen bei der Herstellung der Rekultivierungsschicht sind die Anhän-ge 1 und 3 der DepV maßgeblich.

Ergänzend für Hessen dürfen bei Deponien der DK II außerdem folgende Werte nicht über-schritten werden:

• Mineralölkohlenwasserstoffe 5.000 mg/kg (TS)

• Summe PAK (nach EPA) 150 mg/kg (TS)

• Summe BTEX 25 mg/kg (TS)

• Summe PCB (nach LAGA*) 5 mg/kg (TS)

* bestimmt nach DIN 51 527, Summierung der sechs Einzelkongenere und Multiplikation der Summe mit fünf

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Zusätzlich ist der Erlass des HMULF vom 22.01.2003, IV 3A - 100b 06.81.02 - 1303/03 bezüg-lich der Beurteilung der Schwermetallgehalte maßgeblich.

Verknüpfung der LAGA-Mitteilung 20 mit dem Deponierecht (Bezug: Fußnoten 2 und 4

sowie 3 der Tabelle 1 im Anhang 3 der DepV):

In bestimmten Fällen des Einsatzes von Deponiersatzbaustoffen ist nach den Fußnoten 2 und 4 zur Tabelle 1 des Anhangs 3 der DepV auch die Zulassung von Abfällen, die einzelne Zuord-nungswerte nicht einhalten, möglich, wenn mindestens die Anforderungen eingehalten werden, unter denen die Verwertung außerhalb des Deponiekörpers in technischen Bauwerken zulässig wäre. Damit sollte erreicht werden, dass bei vergleichbaren Anwendungen der Einsatz von Ab-fällen auf Deponien nicht schlechter gestellt wird als die Verwertung außerhalb von Deponien. Konkretisierende Festlegungen hierzu existieren in der Deponieverordnung, anders als in der bis zum 15. Juli 2009 geltenden DepVerwV und ihrer amtlichen Begründung, nicht. Da jedoch weder auf Bundes- noch auf Landesebene in der Zwischenzeit verbindliche Regelungen getrof-fen wurden, sind weiterhin die bisherigen Abwägungen zutreffend. Analoges gilt für die Fußno-te 3 zur Tabelle 1 im Anhang 3 zur DepV.

Bedingt durch die bundesweite Diskussion um die LAGA Mitteilung 20 und dessen Verbindlich-keit, vor dem Hintergrund der wasser- und bodenschutzrechtlichen Regelungen und des so genannten Tongrubenurteils II (BVerwG 7 C 26.03 vom 14.04.2005), sind auch in Hessen ver-bindliche Vorgaben, mit denen eine Quantifizierung der Vorgaben im Deponierecht erreicht werden kann, derzeit nur schwer möglich. Durch das laufende Rechtssetzungsverfahren des Bundes werden landesspezifische Regelungen derzeit nicht erarbeitet oder angepasst.

Da im Bereich von Deponien das Bodenschutzrecht formalrechtlich nicht greift und zum Grundwasserschutz eigenständige Regelungen für Deponien existieren, können übergangs-weise, bis hierzu eine bundeseinheitliche Regelung vorliegt, die Regelungen der LAGA-Mitteilung 20 entsprechend den Vorgaben in der DepV orientierend herangezogen werden. Maßgeblich sind die Regelungen der LAGA-Mitteilung 20 mit dem Bearbeitungsstand 06. No-vember 2003; d.h. einschließlich des Teils II: Technische Regeln für die Verwertung - 1. Bo-denmaterial und sonstige mineralische Abfälle, Bearbeitungsstand 05. November 2004 (siehe Internetseite des Umweltministeriums Rheinland Pfalz).

Empfohlen für die Heranziehung der LAGA-Mitteilung 20 werden die entsprechenden Festle-gungen zu Bodenmaterialien. Die Prüfung und Entscheidung der sonstigen Vorgaben, die sich aus den jeweiligen Fußnoten und dem sonstigen Deponierecht ergeben, bleiben von dieser Regelung unberührt.

Hiermit werden ausdrücklich keine Regelungen für die Anwendung der LAGA Mitteilung 20 au-ßerhalb von Deponien getroffen. Außerhalb von Deponien, sind neben der LAGA-Mitteilung 20 die wasser- und bodenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten.

Nach Vorliegen einer bundeseinheitlichen Regelung wird die hier getroffene Regelung (Bezug zur LAGA Mitteilung 20) gegenstandslos.

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5.6. Festlegung von Auslöseschwellen und Maßnahmeplänen Mit dem § 12 Abs. 1 DepV wird der Behörde aufgegeben, für die jeweilige Deponie in der Plan-feststellung oder Plangenehmigung zur Errichtung einer oberirdischen Deponie Auslöseschwel-len unter Berücksichtigung der jeweiligen hydrologischen und hydrogeologischen Gegebenhei-ten am Standort der Deponie und der Grundwasserqualität im Grundwasseranstrom festzule-gen. Die Regelungen beziehen sich grundsätzlich auf alle oberirdischen Deponien (Deponien der Klassen 0, I, II und III).

Weiterhin sind vom Deponiebetreiber die Maßnahmen, die im Falle des Überschreitens der Auslöseschwellen zu treffen sind, in Maßnahmenplänen zu beschreiben (§ 12 Abs. 4 DepV). Die Maßnahmenpläne sind der Behörde zur Zustimmung vorzulegen und in das Betriebshand-buch der Deponie aufzunehmen (Nr. 1.2 Anhang 5 DepV).

Die Festlegung der Auslöseschwellen und die Maßnahmenpläne orientieren sich an dem Ge-fahrenabwehrprinzip. Die Eigenkontrolle der Deponie, wie sie über die DepV und die hessische Deponieeigenkontroll-Verordnung - DEKVO - sowie durch spezifische Festlegungen in der De-poniezulassung vorgegeben ist, ist von den Regelungen zu den Auslöseschwellen und Maß-nahmenplänen unberührt, da sie dem Vorsorgeprinzip unterliegt. Auch die behördliche Prüfung der Eigenkontrollberichte bzw. der „Erklärungen zum Deponieverhalten“ besteht unverändert fort.

Hinzuweisen ist noch auf die Regelungen im § 12 Abs. 1 DepV und im § 12 Abs. 3 DepV, die Ausnahmen von den Anforderungen an die Festlegung der Auslöseschwellen und die Maß-nahmenpläne für Deponien der Klasse 0 und für Monodeponien zulassen.

5.6.1. Auslöseschwellen

Für die Festlegung der Auslöseschwellen sind abschließend die wasserrechtlichen Regelungen heranzuziehen. Dies ergibt sich aus der Begründung zur neuen Deponieverordnung („Die Beur-teilung von Grundwasserschäden ist Aufgabe des Wasserrechts. Vor diesem Hintergrund er-folgt die Festlegung von Auslöseschwellen durch die zuständige Behörde auf der Grundlage des § 34 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Zukünftig dürfte die Festlegung auf der Grundlage der geplanten Grundwasserverordnung zur Umsetzung der Grundwasserrichtlinie erfolgen.“ Begründung zur Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts (Stand – Kabi-nettbeschluss am 24.9.2008)).

Konkrete Regelungen für die Festsetzung von Auslöseschwellen sind aktuell nicht vorhanden. Die Novellierung der Grundwasserverordnung zur Umsetzung der EU-Grundwasserrichtlinie (Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 19, ber. L 53 vom 22.02.2007 S. 30; ber. ABl. Nr. L 139 vom 31.05.2007 S. 39)) steht noch aus. Daher ist die EU-Grundwasserrichtlinie bei Zulassungen etc. seit dem 19. Ja-nuar 2009 zu beachten. Das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009, das im Wesentlichen am 01. März 2010 in Kraft getreten ist, bietet hinsichtlich des im Zusammen-hang mit den Auslöseschwellen zu betrachtenden Grundwasserschutzes auch keine konkreten Regelungen.

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Derzeit liegen noch wenige praktische Erfahrungen mit Auslöseschwellen vor. Die bisher auf der Grundlage des alten Deponierechts fest gelegten Werte für die Auslöseschwellen sind da-her als Vorläufige anzusehen und sind zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die wasserrechtli-chen Regelungen ausreichend Klarheit geben, zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Bei aktuell anstehenden Entscheidungen muss eine Einzelfallentscheidung erfolgen.

Diese Auslöseschwellen gelten für geeignete und von der zuständigen Behörde festgelegte Grundwasser-Messstellen im Abstrom der Deponie. Dem entsprechend sind geeignete Mess-stellen im Bescheid festzulegen. Im Weiteren sind Kriterien für die Auswahl der Messstellen formuliert.

Der Betreiber hat die zuständige Behörde unverzüglich über ein Überschreiten der Auslöse-schwellen zu unterrichten. An die Auslöseschwelle knüpft sich also zunächst eine Betreiber-pflicht, die bisherige Grundwasserüberwachung durch die Behörde einschließlich Prüfung der Eigenkontrollberichte bleibt unberührt.

5.6.2. Anforderungen an die Auswahl der Messstellen

Die Auslöseschwellen sind an geeigneten Messstellen im Grundwasserabstrom der Deponie festzulegen. In der Regel ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Eigenkontrolle der De-ponie ein Messstellennetz existiert, aus dem die Grundwassermessstellen für die Auslöse-schwellen ausgewählt werden.

Nachfolgend werden Kriterien beschrieben, die für die Auswahl der geeigneten Messstellen herangezogen werden sollten:

• Kenntnisse der hydrogeologischen Rahmenbedingungen. Sollten diese noch nicht vor-liegen, sind die Daten aus allen verfügbaren Unterlagen unter Einbeziehung des HLUG zusammenzustellen bzw. durch den Deponiebetreiber zusammenstellen zu lassen.

• Eindeutigkeit des Ausbaues bezüglich möglicher Grundwasserstockwerke. Ausbaupläne der Grundwassermesstellen müssen vorhanden sein und eine Grundwasserentnahme aus mehreren Stockwerken muss ausgeschlossen werden können.

• Erfassung des oberen Grundwasserleiters. Bei einer Grundwasserbeeinflussung durch Sickerwasser aus der Deponie ist in der Regel der obere Grundwasserleiter betroffen.

• Eindeutigkeit der Anstrom- und Abstrommessstellen in Bezug auf die Grundwasserfließ-richtung.

• Eindeutigkeit der Anstrommessstellen in Bezug auf das anströmende Grundwasser. Die Grundwasserproben aus den Messstellen müssen die Zusammensetzung des anströ-menden Grundwassers repräsentieren (Beeinflussungen durch die Deponie sind auszu-schließen). Liegen im Anstrombereich lokal begrenzte Grundwasserkontaminationen vor, so sind die Ausdehnungen der Grundwasserbelastungen und die Auswirkungen auf den Grundwasserzustrom zu ermitteln, um die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Grundwasserabstrom beurteilen zu können.

• Keine Veränderung der hydrogeologischen Verhältnisse durch äußere Einflüsse. Die Messstellen sollten nicht in Bereichen liegen, in denen durch äußere Einflüsse Schwan-

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kungen der hydrogeologischen Verhältnisse zu erwarten sind (z. B. Grundwasserent-nahmen, Grundwasseranreicherung, Hochwasser).Wenn dieses nicht zu vermeiden ist, sind diese Einflüsse bei der Festlegung der Messstellen zu erfassen und die Auswir-kungen der Beeinflussungen der hydrogeologischen Verhältnissen zu beurteilen.

• Geringer Abstand zwischen Deponie und Grundwassermessstelle (insbesondere im Grundwasserabstrom). Die Grundwasserfließzeiten von der Basis der Deponie zu den abstromigen Grundwassermessstellen sollten möglichst gering sein. Die Fließzeiten von der Basis der Deponie bis zur Messstelle sind - soweit möglich - zu berechnen oder ab-zuschätzen. Hierbei sind sowohl die vertikale Fließrichtung des Sickerwassers bis zum Erreichen des Grundwasserspiegels als auch die anschließende horizontale Fließbewe-gung zu berücksichtigen. Die horizontale Fließzeit ist von der Deponiemitte (in Grund-wasserfließrichtung) zu bestimmen. Während eine Berechnung der horizontalen Fließ-geschwindigkeit über die Transmissivität möglich ist, kann die vertikale Fließzeit des Sickerwassers bis zum Erreichen des Grundwasserspiegels aufgrund vieler in der Regel nicht bekannter Einflussfaktoren nur grob abgeschätzt werden. Werden für ausgewählte Messstellen Fließzeiten von der Basis der Deponie bis zur Messstelle von mehreren Jahren ermittelt, ist zu prüfen, ob eine neue Messstelle errichtet werden muss.

Die Auswahl der Messstellen sollte in Zusammenarbeit mit dem Deponiebetreiber unter Beach-tung der o. g. Kriterien erfolgen. Hierfür sind vorab die erforderlichen Unterlagen – soweit diese nicht bei der Überwachungsbehörde vorliegen - von dem Betreiber der Deponie zusammenzu-stellen.

Können die o. g. Kriterien von den vorhandenen Messstellen nicht eingehalten werden, ist zu prüfen, ob neue Messstellen gebaut werden können, an denen die Kriterien eingehalten wer-den.

Die Anzahl der auszuwählenden Messstellen richtet sich nach der Größe der Deponie und dem Ausbauzustand einzelner Deponieabschnitte.

Im Abstrom soll eine mögliche Beeinflussung des Grundwassers durch Deponiesickerwasser kontrolliert werden können. Es ist daher sinnvoll, an allen vorhandenen deponienahen Mess-stellen Auslöseschwellen festzulegen.

Im Anstrombereich ist - wenn einheitliche hydrochemische und hydrogeologische Verhältnisse vorliegen - eine Grundwassermessstelle ausreichend.

5.6.3. Maßnahmenpläne

Die Maßnahmenpläne führen die beim Erreichen der Auslöseschwellen zu ergreifenden Schritte auf. Hierbei geht es nicht in erster Linie um Maßnahmen zur Abhilfe, sondern um die notwendi-gen Maßnahmen zur Validierung der Beobachtungen und Erkundung der Ursachen.

Vom Deponiebetreiber sind die Maßnahmen, die im Falle des Überschreitens der Auslöse-schwellen zu treffen sind, in Maßnahmenplänen zu beschreiben (§ 12 Abs. 4 DepV). Die Maß-nahmenpläne sind der Behörde zur Zustimmung vorzulegen (§ 12 Abs. 4 DepV) und in das Betriebshandbuch der Deponie aufzunehmen (Nr. 1.2 Anhang 5 DepV).

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Wird eine Auslösschwelle erreicht und bestätigt, ist entsprechend dem Maßnahmeplan zu ver-fahren (siehe auch Anhang III Nr. 4 lit. B Fußnote 3 (zur Tabelle) der EU-Deponierichtlinie (Richtlinie 1999/31/EG) vom 26. April 1999 („Wird eine Auslöseschwelle … erreicht, so ist dies durch Wiederholung der Probennahme zu überprüfen. Wird der Wert bestätigt, so muss ent-sprechend einem (in der Zulassung festgelegten) Notfallplan verfahren werden.“).

5.6.4. Grundsätze für die Erstellung von Maßnahmenplänen

Die Maßnahmenpläne, die vom Deponiebetreiber aufzustellen sind, sollten folgendem inhaltli-chen Aufbau folgen und Regelungen zu den jeweiligen Themenbereichen beinhalten. Die Maß-nahmenpläne sollten die direkten Zuständigkeiten regeln bzw. zumindest angeben, wer was zu veranlassen oder zu beauftragen hat.

• Information der Überwachungsbehörde

� über die festgestellte Überschreitung der Auslöseschwelle

� Benennung eines zuständigen Ansprechpartners gegenüber der Überwachungsbe-hörde

� Validierung (Gütigkeit) der Beobachtung

� Verifizierung (Nachprüfbarkeit) des Analyseergebnisses

� unverzügliche Wiederholungsmessung

� Einbeziehung weiterer Messstellen

� Prüfung auf deponietypischen Einfluss

� Vergleich des Abstromwertes mit dem zeitlich korrespondierenden Anstromwert

� Vergleich mit Sickerwasseranalysen und Abfallinventar

� Ursachenanalyse / Sofortmaßnahmen

� Überprüfung der technischen Sicherungseinrichtungen

� Überprüfung der vorliegenden hydrogeologischen Informationen

� Gefahrenbeurteilung bezüglich betroffener Schutzgüter

� Vorschlag von technische Sofortmaßnahmen gegenüber Überwachungsbehörde

• Abstimmung von Sanierungsmaßnahmen

� mit der Überwachungs- und der Genehmigungsbehörde

� Aufstellung eines Zeitplans

• Sanierungsmaßnahmen

• Erfolgskontrolle

• Monitoring

Wird eine Auslöseschwelle überschritten und aufgrund der durchgeführten Arbeitsschritte der Maßnahmenpläne bestätigt und ergibt weiterhin die Ursachenanalyse, dass eine Grundwasser-beeinträchtigung vorliegt und die Grundwasserbeeinträchtigung nicht durch die Deponie verur-

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sacht wurde bzw. wird, sind die nach den wasserrechtlichen Grundlagen vorgesehenen Schritte einzuleiten, um den Verursacher zu ermitteln und zu entsprechenden weiteren Maßnahmen zu veranlassen.

6. Die Stilllegung von Deponien Je nach Betriebszustand und Alter einer Deponie oder eines Deponieabschnittes wurden und werden seitens des Gesetzgebers hinsichtlich der Anforderungen an die Maßnahmen, die im Rahmen der Stilllegung durchzuführen sind, unterschiedliche Anforderungen gestellt. Für De-ponien oder Deponieabschnitte, für die die Maßnahmen zur Stilllegung schon abschließend geregelt und/oder ausgeführt sind, wird quasi ein Bestandsschutz eingeräumt.

Diese Arbeitshilfe soll daher einerseits die formalen Erfordernisse systematisieren und veran-schaulichen und andererseits eine Richtschnur für die technischen Anforderungen sein, die sich aus all diesen Vorschriften ergeben. Beschränkt wird der Regelungsinhalt dieser Arbeitshilfe auf die Deponien der Klassen 0, I, II und III gemäß Deponieverordnung.

Der Grundsatz der nachsorgearmen Deponie muss bei allen Maßnahmen Berücksichtigung finden.

6.1. Der formale Ablauf der Stilllegungsphase Bei dem Durchlaufen der Stilllegungsphase sind verschiedene Aufgaben sowohl durch die Überwachungsbehörde als auch durch den Deponiebetreiber zu erledigen. Diese formalen Ab-läufe sind in der Abbildung im Anhang 5 in einem zusammenfassenden Ablaufschema darge-stellt. Auf die inhaltlichen Anforderungen wird im Folgenden näher eingegangen.

Am Anfang der Stilllegungsphase steht die Stilllegung per Anzeige durch den Deponiebetreiber (§ 36 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. 19 Abs. 3 DepV). Der Deponiebetreiber hat der Behörde die v.g. Anzeige gemäß § 19 Abs. 3 DepV mindestens 1 Jahr vor dem beabsichtigten Ende der Ablage-rungsphase schriftlich vorzulegen. Die Stilllegungsanzeige durch den Deponiebetreiber ist zwingend mit der Vorlage von Anzeigeunterlagen gemäß § 36 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. m. § 19 Abs. 3 DepV verbunden. Die vorgelegten Anzeigeunterlagen sind durch die Behörde zu prüfen und ggf. Anforderungen / Maßnahmen für die jeweilige Deponie oder den jeweiligen Deponie-abschnitt in der Stilllegungsphase festzulegen. Sind die Unterlagen für eine solche Prüfung unzureichend oder unvollständig, sind entsprechende Nachforderungen an den Deponiebetrei-ber zu stellen. Die formalen Voraussetzungen für die erforderlichen Maßnahmen, die zu einer endgültigen Stilllegung der Deponie führen, sind dann zu schaffen.

Folgende Varianten sind hierbei zu unterscheiden:

• Aufgrund der Darlegungen in den Anzeigeunterlagen sowie der bestehenden Genehmi-gungslage sind alle erforderlichen Maßnahmen schon durchgeführt oder können durchge-führt werden.

� Ein behördliches Handeln ist zunächst nicht notwendig.

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• Aufgrund der Darlegungen in den Anzeigeunterlagen sowie der bestehenden Genehmi-gungslage besteht ein Defizit hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen. Die Bereitschaft des Deponiebetreibers, die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für die noch aus-stehenden Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Stilllegung der Deponie oder des Deponie-abschnittes zu schaffen, besteht nicht.

� Die notwendigen Maßnahmen sind behördlicherseits gemäß § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG anzuordnen.

• Aufgrund der Darlegungen in den Anzeigeunterlagen sowie der bestehenden Genehmi-gungslage besteht ein Defizit hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen. Die Bereitschaft des Deponiebetreibers, die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für die noch aus-stehenden Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Stilllegung der Deponie oder des Deponie-abschnittes zu schaffen, besteht.

� Die hierfür notwendigen verwaltungsrechtlichen Verfahren:

• Anzeige gemäß § 31 Abs.4 KrW-/AbfG und/oder

• Planfeststellung / -genehmigung gemäß § 31 Abs.2 und 3 KrW-/AbfG,

sind dann durchzuführen.

Nachdem alle notwendigen Festlegungen und genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung der notwendigen Stilllegungsmaßnahmen getroffen bzw. geschaffen wurden, sind die dann auszuführenden Maßnahmen zu überwachen und gegebenenfalls deren zeitnahe Umsetzung zu forcieren. In der Regel ist davon auszugehen, dass für die verschiedenen Maß-nahmen nach deren Abschluss eine Abnahme nach § 21 HAKA durchzuführen ist.

Soweit sich während der Ausführung oder nach dem Abschluss der Maßnahmen zur Stilllegung der Deponie oder des Deponieabschnittes Sachverhalte ergeben, die weitere Maßnahmen er-forderlich machen, sind diese dann wieder in gleicher Art und Weise, d.h. dem v.g. Schema folgend abzuarbeiten.

Nach der Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen zur Stilllegung einer Deponie muss der Deponiebetreiber die behördliche Feststellung der endgültigen Stilllegung gemäß § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG beantragen. Soweit die Deponie der DepV unterliegt sind diesem Antrag die im § 10 Abs. 2 DepV genannten Unterlagen beizufügen.

Bei der Prüfung sind mindestens folgende Unterlagen zu berücksichtigen:

• Ergebnis der Schlussabnahme

• Bewertende Zusammenfassung der Jahresberichte nach § 13 Abs. 5 DepV

• Bestandspläne nach § 13 Abs. 6 DepV

Soweit die Prüfung der Antragsunterlagen und der Durchführung weitere Maßnahmen erforder-lich machen sollte, sind diese dann wieder in gleicher Art und Weise, d.h. nach dem vorge-nannten Schema abzuarbeiten.

Wenn die Behörde bei der Prüfung endgültig zu dem Ergebnis kommt, dass keine weiteren Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Stilllegung erforderlich sind, steht dann am Ende der Still-

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legungsphase die behördliche Feststellung der endgültigen Stilllegung gemäß § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG.

Ein Muster für einen Stilllegungs-Feststellungs-Bescheid ist im Anhang 7 abgedruckt. Bei der Verwendung des Musterbescheides ist zu beachten, dass die tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden und die Rechtsbezüge dem jeweils aktuellen Stand entspre-chen.

6.2. Die Anforderungen und Maßnahmen der Stilllegungsphase Stilllegungsanzeige und Anzeigeunterlagen

Der Umfang der Stilllegungsunterlagen ergibt sich aus den Regelungen in dem § 36 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 10 Abs. 2 DepV und dem § 19 Abs. 3 DepV (siehe Anhang 5 der Arbeitshilfe). Im Anhang 6 der Arbeitshilfe sind die inhaltlichen Anforderungen im Einzelnen aufgeführt.

Maßnahmen, die in der Stilllegungsphase durchzuführen sind

Für die Prüfung und Festlegung, welche Maßnahmen zum Abschluss der Deponie oder eines Deponieabschnittes notwendig sind, bedarf es zunächst der Feststellung, welches Anforde-rungsprofil sich für die jeweilige Deponie oder den Deponieabschnitt aus den gültigen gesetzli-chen Bestimmungen ableiten lässt.

Die folgenden Anforderungsprofile sind grundsätzlich zu unterscheiden:

• Anforderungen an die Stilllegung von Deponien oder Deponieabschnitten entsprechend der Deponieverordnung (§ 10 DepV):

• Es sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung des Oberflä-chenabdichtungssystems nach dem Anhang 1 Nr. 2 durchzuführen.

• Weitere materielle Anforderungen, die zum Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung vorliegen sollten:

• die Bestätigung der Schlussabnahme durch die zuständige Behörde

• die Jahresberichte nach § 13 Abs. 5 DepV mit

- den Jahresauswertungen der Kontrollen

- den Nachweisen der Funktionstüchtigkeit der Deponieabdichtungs-systeme und den Überwachungseinrichtungen

• die Bestandspläne nach § 13 Abs. 6 DepV

• Anforderungen an die Stilllegung von Deponien oder Deponieabschnitten, die hinsicht-lich der Anforderungen an die Stilllegung nicht unter den Geltungsbereich der Deponie-verordnung fallen:

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Nr. 6 Deponien Seite: 37 Stand: 14. September 2010

• Bei Deponien oder Deponieabschnitten nach § 1 Nr. 3 b) DepV oder § 1 Nr. 3 a) DepV, für die entsprechende Festlegungen beschieden wurden, ergibt sich das An-forderungsprofil aus der Bescheidslage der Deponie.

• Bei Deponien oder Deponieabschnitten nach § 1 Nr. 3 a) DepV, für die entspre-chende Festlegungen nicht beschieden wurden, ergibt sich das Anforderungsprofil aus § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG.

Für die endgültige Stilllegung ist immer auch die Nachsorgephase zu berücksichtigen, da zum Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung bereits entsprechende Aussagen / Anforderungen getrof-fen werden müssen (siehe nachfolgendes Kapitel).

Hinsichtlich der Anforderungen an die Stilllegung von Monodeponien sind zusätzlich zu den vorgenannten Anforderungsprofilen folgende Aspekte zu beachten:

• Gemäß Nr. 3 des Anhangs 1 DepV können unter bestimmten Voraussetzungen für Mo-nodeponien Ausnahmen von den Anforderungen nach Nr. 1 und 2 des Anhangs 1 ge-macht werden.

• Weitere Sonderregelungen für Monodeponien, die sich nicht auf die Stilllegung bezie-hen, finden sich in dem § 12 Abs. 3 DepV und Nr. 2 des Anhangs 3.

Bei Deponien oder Deponieabschnitten, auf denen Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfäl-le, Klärschlämme und andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen abgelagert worden sind, kann die zuständige Behörde abweichend von § 10 Absatz 1 DepV zulassen, dass bis zum Abklingen der Hauptsetzungen eine temporäre Abdeckung eingebaut wird, wenn große Set-zungen erwartet werden. Diese temporäre Abdeckung soll Sickerwasserneubildung und Depo-niegasfreisetzungen minimieren (§ 25 Abs. 3 DepV). Die Zulassung einer temporären Abde-ckung ist jedoch nur in bestimmten Fällen möglich (siehe Kapitel 3 „Bestandsregelungen“).

Ferner kann die zuständige Behörde auf Antrag des Deponiebetreibers zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens ergänzend zu den Anforderungen nach den §§ 6 und 9 DepV eine gezielte Befeuchtung durch lnfiltration von Wasser oder, abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 DepV, von deponieeigenem Sickerwas-ser, eine Belüftung des Abfallkörpers oder eine Kombination der Verfahren zulassen (§ 25 Abs. 4 DepV). In diesem Zusammenhang sei auf die „Empfehlungen der LAGA-Arbeitsgruppe „Infiltration von Wasser in den Deponiekörper und Oberflächenabdichtungen und -abdeckungen“ verwiesen.

7. Die Nachsorge von Deponien Einige Deponien bzw. Deponieabschnitte werden in den kommenden Jahren von der Stillle-gungsphase in die Nachsorgephase übergehen. Dieser Übergang in die Nachsorge bedarf ei-ner Reihe formaler Schritte. Weiterhin sind die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, die in der Nachsorgephase durchzuführen sind, festzuschreiben bzw. festzulegen. Zu betrachten sind weiterhin Nutzungen, die auf dem Deponiegelände stattfinden.

Es kann immer nur eine vollständige Deponie in die Nachsorgephase überführt werden.

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Nr. 6 Deponien Seite: 38 Stand: 14. September 2010

Je nach Deponie oder Deponieabschnitt wurden und werden seitens des Gesetzgebers hin-sichtlich der Anforderungen an die Maßnahmen, die im Rahmen der Stilllegung und Nachsorge durchzuführen sind, unterschiedliche Anforderungen gestellt. Für Deponien oder Deponieab-schnitte, für die die Maßnahmen zur Stilllegung schon abschließend geregelt und / oder ausge-führt sind, wird quasi ein Bestandsschutz eingeräumt. Inwieweit die DepV Anwendung findet, ergibt sich deponiespezifisch aus den Regularien des § 1 DepV (Anwendungsbereich) und § 26 DepV (In der Stilllegungsphase befindliche Altdeponien).

Der Grundsatz der nachsorgearmen Deponie muss bei allen Maßnahmen Berücksichtigung finden.

Im nachfolgenden sind die Anforderungen und Maßnahmen, wie sie die DepV nunmehr formu-liert, erläutert.

7.1. Die Anforderungen und Maßnahmen der Nachsorgephase Die Anforderungen an die Nachsorge ergeben sich aus § 11 DepV. Demnach hat der Deponie-betreiber alle Maßnahmen, insbesondere die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nach § 12, durchzuführen, die zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemein-heit erforderlich sind.

Der Umfang der Messungen und Kontrollen richtet sich nach Anhang 5 Nr. 3.2 DepV. Im We-sentlichen sind folgende Maßnahmen und Kontrollen durchzuführen, wovon auf Antrag des Deponiebetreibers die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen kann:

Deponieklasse 0:

• Maßnahmen, die in einer behördlichen Entscheidung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 3 DepV festgelegt wurden

• Langzeitsicherungsmaßnahmen und Kontrollen zur

• Grundwasserüberwachung

• Überwachung des Zustandes der Rekultivierungsschicht und des Bewuchses

• Überwachung des Entwässerungssystems

• Überwachung der Nutzungen auf der Deponie

Deponieklasse I, II und III:

• Maßnahmen, die in einer behördlichen Entscheidung nach § 21 Abs. 1 oder Abs. 3 DepV festgelegt wurden

• Langzeitsicherungsmaßnahmen und Kontrollen zur

• Grundwasserüberwachung

• Setzungs- und Verformungsüberwachung

• Meteorologische Datenerfassung

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Nr. 6 Deponien Seite: 39 Stand: 14. September 2010

• Erfassung der Wassermengen / Wasserhaushaltsbilanzen

• Sickerwasserüberwachung

• Temperaturüberwachung der Deponiebasis

• Deponiegasüberwachung

• Prognoseüberprüfung für Sickerwasser und Gasemissionen

• Überwachung des Zustandes der Rekultivierungsschicht und des Bewuchses

• Überwachung des Entwässerungssystems

• Überwachung der Nutzungen auf der Deponie

Bis zum Ende der Nachsorgephase ist

• der Anfall von Sickerwasser nach dem Stand der Technik zu minimieren; in der Entwäs-serungsschicht anfallende Sickerwässer sind zu fassen und zu kontrollieren; gefasstes Sickerwasser und eventuelle Rückstände aus einer Sickerwasserreinigung sind ord-nungsgemäß zu entsorgen (Anhang 5 Nr. 6 DepV)

• die Deponiegasfassung, -behandlung und -verwertung nach dem Stand der Technik durchzuführen; sofern nur geringe Restgasemissionen von der Deponie ausgehen, kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf deren Fassung verzichtet werden (Anhang 5 Nr. 7 DepV)

• sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Minimierung von Belästigungen und Gefährdun-gen ergriffen werden (Anhang 5 Nr. 8 DepV)

• jährlich eine Erklärung zum Deponieverhalten (Beurteilung des Zustandes der Deponie und Erklärung, dass sich die Deponie in einem plangemäßen Zustand befindet. Andern-falls die Darstellung, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind bzw. eingeleitet oder getroffen wurden) als Bestandteil des Jahresberichts vorzulegen (Anhang 5 Nr. 2 / Nr. 2.3 DepV)

Auf Antrag des Deponiebetreibers nach § 36 Abs. 5 KrW-/AbfG i. V. m. § 11 Abs. 2 DepV hat die zuständige Behörde den Abschluss der Nachsorgephase festzustellen, wenn die Voraus-setzungen hierfür vorliegen. Die zuständige Behörde prüft unter Berücksichtigung der Prüfkrite-rien nach Anhang 5 Nummer 10 DepV den Sachverhalt. Kommt sie zu dem Schluss, dass aus dem Verhalten einer oberirdischen Deponie zukünftig keine Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten sind, kann sie dem Antrag des Deponiebetreibers stattgeben und die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen aufheben und den Abschluss der Nachsorgepha-se feststellen.

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8. Rechtliche Grundlagen und Rechtsbezüge

EU-Vorschriften

EU-Deponie-Richtlinie

Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. Nr. L 182 vom 16.7. 1999 S. 1; VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1; VO (EG) Nr. 1137/2008 - ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1)

EU-Entscheidung 2003/33/EG

Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003 S. 11)

EU-Grundwasser-Richtlinie

Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. De-zember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechte-rung (ABl. Nr. L 372 vom 27.12.2006 S. 19, ber. L 53 vom 22.02.2007 S. 30, ber. ABl. Nr. L 139 vom 31.05.2007 S. 39)

EU-Bauprodukt-Richtlinie

Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte - Baupro-duktenrichtlinie - (ABl. Nr. L 40 vom 11.02. 1989 S. 12; 93/68/EWG - ABl. Nr. L 220 vom 30.8. 1993 S. 1; VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1)

EU-POP-Verordnung

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ber. ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004 S. 5; VO (EG) Nr. 1195/2006 - ABl. Nr. L 217 vom 8.08.2006 S. 1; VO (EG) Nr. 172/2007 - ABl. Nr. L 55 vom 23.02.2007 S. 55; VO (EG) Nr. 323/2007- ABl. Nr. L 85 vom 27.03.2007 S. 3; ber. ABl. Nr. L 204 vom 4.08.2007 S. 28; VO (EG) 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2009 S. 109; VO (EG) Nr. 304/2009 - ABl. Nr. L 96 vom 15.04.2009 S. 33; VO (EG) Nr. 756/2010 - ABl. Nr. L 223 vom 25.08.2010 S. 20; VO (EU) Nr. 757/2010 - ABl. Nr. L 223 vom 25.08.2010 S. 29))

EU-POP-Änderungsverord-nung

Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 des Rates v. 18. Juli 2006 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (ABl. Nr. L 217 v. 8.08.2006 S. 1)

Vorschriften des BUNDES

KrW-/AbfG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherung der umweltverträgli-chen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch RGU - Rechtsbe-reinigungsgesetz Umwelt - Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäfts-bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 11. August 2009 (BGBl. I Nr. 53 vom 17.08.2009 S. 2723)

Deponievereinfa-chungsverordnung

Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl. I Nr. 22 vom 29.4.2009 S. 900)

AVwV Deponie-recht

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung von Verwaltungsvorschriften zum Deponierecht vom 27. April 2009 (BAnz: 27.4.2009 S. 1577)

DepV Artikel 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl. I Nr. 22 vom 29.4.2009 S. 900)

AVV Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung, AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619)

WHG WHG – Wasserhaushaltsgesetz - Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 vom 06.08.2009 S. 2585)

GrundwasserV Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (Grundwasserverordnung) vom 18 März 1997 (BGBl. I 1997 S. 542)

Bauproduktenge-setz

BauPG – Bauproduktengesetz - Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Ra-tes vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-ten der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und anderer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I. 1998 S. 812) zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I. 2006 S. 2407)

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Nr. 6 Deponien Seite: 41 Stand: 14. September 2010

Hessische Vorschriften

HAKA Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) in der Fassung vom 20. Juli 2004 (GVB1. I S. 252) zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetz vom 24. März 2010 (GVBl Nr. 6 vom 06.04.2010 S. 121)

DEKVO DEKVO - Deponieeigenkontroll-Verordnung - Verordnung über die Eigenkontrolle von oberirdischen Deponien vom 3. März 2010 (GVBl. Nr. 5 vom 22.03.2010 S. 101)

HMULF-Erlass 2003

Erlass des HMULF vom 22.01.2003, IV 3A - 100b 06.81.02 - 1303/03

Sonstige Vorschriften und Regelwerke

LAGA M20 LAGA-Mitteilung 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen, Technische Regeln“ vom 01. März 1994 mit dem Bearbeitungs-stand 05. November 2004; d.h. einschließlich des Teil II: Technische Regeln für die Verwertung - 1. Bodenmaterial und sonstige mineralische Abfälle (Quelle: Internetsei-te des Umweltministeriums Rheinland Pfalz: http://www.muf.rlp.de/abfall/rechtliche_grundlagen_abfallrecht/landesrecht/laga_m_20.html)

LAGA PN98 Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Unter-suchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen LAGA PN 98 - Grundregeln für die Entnahme von Proben aus festen und stichfesten Abfällen sowie abgelagerten Materialien - Stand 2002 - (eingeführt in Hessen (StAnz. 2003 S. 2288 gültig bis 31.12.2013 gem. Stanz 51/2008 S. 3422))

(Zitierte) Aufgehobene Vorschriften

AbfAblV Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallab-lagerungsverordnung - AbfAblV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305) zuletzt geän-dert durch Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. Nr. 59 vom 16.12.2006 S. 2860) // Aufgehoben durch die Verordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I Nr. 22 vom 29.4.2009 S. 900)

DepV (alt) Verordnung über Deponien und Langzeitlager (DeponieV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807) zuletzt geändert durch Art. 6 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) // Aufgehoben durch die Verordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I Nr. 22 vom 29.4.2009 S. 900)

DepVerwV Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I Nr. 46 vom 28.7.2005 S. 2252) zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. Nr. 59 vom 16.12.2006 S. 2860) // Aufgehoben durch die Verordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I Nr. 22 vom 29.4.2009 S. 900)

TA Abfall Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall), Teil 1: Techni-sche Anleitung zur Lagerung, chemisch / physikalischen, biologischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139, 469) // Aufgehoben durch die Allgemeine Verwal-tungsvorschrift zur Aufhebung von Verwaltungsvorschriften zum Deponierecht vom 27. April 2009 (BAnz :: 27.4.2009 S. 1577)

TA Siedlungsabfall Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall); tech-nische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Sied-lungsabfällen vom 14. Mai 1993 (BAnz Nr. 99a) // Aufgehoben durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung von Verwaltungsvorschriften zum Deponierecht vom 27. April 2009 (BAnz :: 27.4.2009 S. 1577)

VwV Grundwasser-schutz

Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift über Anforderungen zum Schutz des Grund-wassers bei der Lagerung und Ablagerung von Abfällen vom 31. Januar 1990 (GMBl. S. 74) geändert durch Art. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der TA Abfall Teil 1 vom 17. Dezember 1990 (GMBl. S. 866) // Aufgehoben durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung von Verwaltungsvorschriften zum Deponierecht vom 27. April 2009 (BAnz :: 27.4.2009 S. 1577)

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Nr. 6 Deponien Seite: 42 Stand: 14. September 2010

9. Arbeitsgruppenmitglieder sowie Ansprechpartner

9.1. Arbeitsgruppenmitglieder

Namen Behörde e-mail Telefon

Baake, Friedrich RP Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt

[email protected] 06151 / 12 - 8130

Hoppe, Andreas RP Kassel, Abteilung Arbeitsschutz und Um-welt, Standort Kassel

[email protected] 0561 / 106 - 3794

Kerchner, Irene RP Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden

[email protected] 0611 / 3309 - 319

Mägerlein, Maximilian RP Kassel, Abteilung Arbeitsschutz und Um-welt, Standort Bad Hers-

[email protected] 06621 / 406 - 833

Stumpf, Heinz-Ludwig RP Gießen, Abteilung Umwelt

[email protected] 0641 / 303 - 4368

Verheyen, Markus HMUELV [email protected] 0611 / 815 - 1226

Vollmar, Johannes RP Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt

[email protected] 069 / 2714 – 3954

Wagner, Peter RP Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden

[email protected] 0611 / 3309 - 311

9.2. Ansprechpartner

Namen Behörde e-mail Telefon

Wagner, Peter RP Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden

[email protected] 0611 / 3309 - 311

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Nr. 6 Deponien Seite: 43 Stand: 14. September 2010

ANHANG 1

Zusammenstellung technischer Regelwerke (zum Stand der Technik)

Neben den gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Vorgaben (Gesetze, Verordnungen, Ver-waltungsvorschriften und Erlasse), die zu beachten sind, gibt es für den Bereich der Deponien noch eine Reihe von technischen Regelwerken, die von unterschiedlichsten Institutionen erar-beitet wurden. Diese Regelwerke sind teilweise verbindlich eingeführt und entsprechend zu beachten. Teilweise haben sie unverbindlichen Charakter und sind als Erkenntnisquelle heran-zuziehen.

In der nachstehenden Tabelle ist eine Zusammenstellung wichtiger Regelwerke zu finden. Die-se Zusammenstellung erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Aktualität der Regelwerke ist jeweils zu überprüfen.

Bezeichnung des Regelwerkes Bemerkung Quelle

DGGT - Deut-sche Gesell-schaft für Geo-technik e.V., Fachsektion 6, Deponien und Altlasten

(so genannte GDA-Empfehlungen) Gesamter Bereich der Deponietechnik und Altlasten; Vielzahl von Empfehlungen. Eine Übersicht über die Emp-fehlungen und Publika-tionen findet sich auf der Homepage der Fachsektion der DGGT

http://www.gdaonline.de/

DWA bzw. ATV-DVWK (Anschrift: DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirt-schaft, Abwasser und Abfall e.V.

Hinweisblatt ATV-H 359 - 07/93: Durchfüh-rung und Auswertung v. Vermessungsarbei-ten auf Deponien

http://www.atv.de/

DVWK-Merkblatt 237 - 1996: Deponieab-dichtungen in Asphaltbauweise

DVWK - Mitteilungen 27: Erddruckmessun-gen in Staudämmen u. Deponiebauwerken

Arbeitsbericht AK-6 - 05/02: Umlagerung und Rückbau von deponierten Abfällen

Leitfaden zur Deponiestilllegung

Merkblatt ATV-M 127 - 03/96: Teil 1: Richtlinie für die statische Berech-nung von Entwässerungsleitungen

Arbeitsbericht 3.8.1 - 04/99: Sicherheits-technische Konzepte für Gasabsauge- und Gasverwertungsanlagen

Forschungsbericht - 26/97: Bewertung von Eluaten und Sickerwässern

BUK Bundesver-band der Unfall-kassen

GUV-Regeln Deponien (GUV-R 127)

Vormals GUV 17.4 http://regelwerk.unfallkassen.de

Beispielsammlung Explosionsschutzmaß-nahmen bei der Arbeit auf und in Deponien (GUV-I 842)

Vormals GUV 17.4 A

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Nr. 6 Deponien Seite: 44 Stand: 14. September 2010

Bezeichnung des Regelwerkes Bemerkung Quelle

BWK - Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft Abfallwirtschaft und Kulturbau (BWK) e.V.

Temporäre Oberflächenabdeckung von Siedlungsabfalldeponien (Altdeponien) – 01/98

http://www.bwk-bund.de/

BAM - Bundes-anstalt für Mate-rialforschung und –prüfung

Richtlinien und Empfehlungen für die Zulas-sung, Qualitätssicherung und Kontrolle von Geokunststoffen im Deponiebau

Eine Übersicht findet sich auf der Homepage der BAM

http://www.bam.de

DIN bzw. CEN oder ISO Normen

Für den Bereich des Deponiebaus wurden eine Reihe von Normen entwickelt. Schwer-punkte sind Normen insbesondere für den Bereich der Kunststofftechnik (PE-HD-Abdichtungen), Auch für den Bereich Deponieentwässerung und Entgasungstechnik liegen Normen vor.

Die jeweils gültigen Normen können den einschlägigen Katalo-gen oder Online-Recherchesystemen entnommen werden.

http://www.beuth.de/

DIN 4266-1, Ausgabe:1992-01 - Sickerrohre für Deponien aus PVC-U, PE-HD und PP; Anforderungen, Prüfungen und Überwa-chung

DIN 19667, Ausgabe:1991-05 - Dränung von Deponien; Technische Regeln für die Bemessung, Bauausführung und Betrieb -

(Norm-Entwurf) DIN EN 13493, Ausga-be:1999-04 - Anforderungen an die Eigenschaften von Geomembranen und geomembranverwandten Produkten für die Verwendung beim Bau von Lagerstätten für feste Abfälle von Mülldeponien

VDI VDI 3790 Blatt 2 - Umweltmeteorologie - Emissionen von Gasen, Gerüchen und Stäuben aus diffusen Quellen – Deponien -

http://www.vdi.de

VDI 3860 Blatt 1 - Messen von Deponiegas – Grundlagen -

Bundesärzte-kammer

Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer zur Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung durch Mülldeponien (Siedlungsabfall) [25.12.1995]

http://www.bundesaerztekammer.de/

(Dt. Ärztebl. 1995; 92: A-3633-3640)

LAGA (Länderarbeits-gemeinschaft Abfall)

Merkblatt über die Entsorgung von Abfällen aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsab-fälle (M19)

http://www.laga-online.de/

Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln – (M20)

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Nr. 6 Deponien Seite: 45 Stand: 14. September 2010

Bezeichnung des Regelwerkes Bemerkung Quelle

Technische Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker-. und Oberflächenwas-ser sowie oberirdische Gewässer bei Ab-fallentsorgungsanlagen WÜ 98 Teil 1: De-ponien (M28)

Entsorgung asbesthaltiger Abfälle (M23)

LAGA PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biolo-gischen Untersuchungen im Zusammen-hang mit der Verwertung/ Beseitigung von Abfällen (M32)

LAGA-Arbeitsgruppe „Infiltration von Was-ser in den Deponiekörper und Oberflächen-abdichtungen und –abdeckungen“

Siehe (alte) hessische Arbeitshilfe „Stilllegung von Deponien“

Universität Ham-burg, Institut für Bodenkunde

Hydrologic Evaluation of Landfill Perfor-mance (HELP) Modell zur Simulation des Wasserhaushalts von Deponieabdichtungssystemen

http://www.geowiss.uni-hamburg.de/i-boden/index.htm

HMUEB - Hessi-sches Ministeri-um für Umwelt, Energie und Bundesangele-genheiten

Richtlinie – Brandschutz für Deponien (08/92)

[Formell nicht mehr gültig]

Heute: HMULEV – Hes-sisches Ministerium für Umwelt, Energie, Land-wirtschaft und Verbrau-cherschutz

Niedersächsi-sches Gewerbe-aufsichtsamt und Niedersächsi-sches Lande-samt für Berg-bau, Energie und Geologie (LBEG)

AbfallwirtschaftsFakten Empfehlungen zu ver-schiedenen Deponie-spezifischen Themen

Eine Übersicht über die Empfehlungen und Publikationen findet sich auf der Homepage der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht

http://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=11417&_psmand=37

Ministerium für Umwelt und Forsten Rhein-land-Pfalz

Leitfaden für den Abschluss und die Nach-sorge von Hausmülldeponien [2002]

http://www.mufv.rlp.de/service/publikationen Leitfaden für ein Mess- und Kontrollpro-

gramm zur Durchführung von Eigenkontrol-len auf oberirdischen Deponien

Umlagerung von Abfällen - Grabarbeiten an bestehenden Deponien und Altablagerun-gen für Fachleute

Bayerisches Landesamt für Umwelt

Merkblätter / Publikationen zur Abfallwirt-schaft und insbesondere zu Deponien

Eine Übersicht über die Empfehlungen und Publikationen findet sich auf der Homepage des LfU Bayern

http://www.lfu.bayern.de

Oder:

http://www.bestellen.bayern.de

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Nr. 6 Deponien Seite: 46 Stand: 14. September 2010

Bezeichnung des Regelwerkes Bemerkung Quelle

UBA - Umwelt-bundesamt

Deponienachsorge - Handlungsoptionen, Dauer, Kosten und quantitative Kriterien für die Entlassung aus der Nachsorge

( FuE-Vorhaben, Förderkennzeichen 204 34 327, März 2006); Rainer Stegmann, Kai-Uwe Heyer, Karsten Hupe, Achim Willand

http://www.umweltbundesamt.de

Rechtliche, ökonomische und organisatorische Ansätze zur Schließung von Siedlungsabfalldeponieraum

(Forschungsbericht 299 34 301, UBA-FB 000601); Heiko Doedens, Matthias Kühle-Weidemeier

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbrau-cherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV)

Arbeitshilfe Deponiegas Konkretisierung der Deponiegasüberwachung gemäß DepSüVO, einschließlich der Darstellung der eingesetzten Mess- und Auswertverfahren, inkl. der Fehler- und Grenzwertbetrachtungen Essen: LUA 2004, S. 151, Band 65

http://www.lanuv.nrw.de

Langfristiges Emissionsverhalten von Alt-deponien Essen: LUA 2001, S. 253 , Band 61

Mineralische Deponieabdichtungen - Kon-kretisierende Anforderungen an zu verdich-tende Deponieabdichtungskomponenten aus natürlichen, mineralischen Materialien -

Gemeinsames Merkblatt des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Ver-braucherschutz NRW (LANUV), Augsburg, Recklinghausen: LfU/LANUV 2009, 13 S. / LfU/LANUV Arbeitsblatt 6

Gezielte Infiltration von Wasser in einen Deponiekörper zur Reduzierung des Emis-sionspotentials; Essen: LUA 1999, S. 104 Band 54

GSTT – German Society For Trenchless Technology e.V.

(Deutsche Ge-sellschaft für grabenloses Bauen und Instandhalten von Leitungen e.V)

GSTT Information Nr. 9

Instandhaltung von Entwässerungsleitun-gen in Deponien

1. Auflage August 2007

http://www.gstt.de/index.cfm

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Nr. 6 Deponien Seite: 47 Stand: 14. September 2010

ANHANG 2

Generelle Ausnahmereglungen bzw. Ausnahmemöglichkeiten

Inhaltliche Regelung / Thematik Art der Entschei-

dung

Deponie-

klasse

Rechtsbezug in

der DepV

1. Errichtung der Deponie

Ausnahme vom den Anforderungen an Ein-

gangs- und Ablagerbereich sowie hinsichtlich

des Zugangs zur Deponie

Behörde lässt Aus-nahme zu

0 & Mono § 3 Abs. 3 Satz 3

Abminderung der Anforderungen an die Si-

ckerwassersammlung und –behandlung

Entscheidung der Behörde

0 § 3 Abs. 4

Reduzierung der Dicke einer technisch geschaf-fenen Barriere

Entscheidung der Behörde

0 bis III Nr. 1.2 Anhang 1

Verzicht auf den Bau eines Probefelds Behörde lässt Aus-nahme zu

I bis III Nr. 2.1 Anhang 1

Abweichungen von den Anforderungen an die Stärke und Körnung der Entwässerungs-

schicht der Basisdichtung

Zustimmung der Behörde

0 bis III Fußnote 3 zur Ta-belle 1 Anhang 1

Abweichungen von der Anforderungen an die Feldkapazität der Wasserhaushaltsschicht

Behörde lässt Aus-nahme auf Antrag zu

I bis III Nr. 2.3.1.1 Anhang 1

Abweichungen von den Anforderungen an die Stärke und Körnung der Entwässerungs-

schicht der Oberflächenabdichtung

Behörde lässt Aus-nahme auf Antrag zu

I bis III Fußnote 4 zur Ta-belle 2 Anhang 1

Abweichungen von den Anforderungen an den Standort und geologische Barriere sowie das

Oberflächen- oder Basisdichtungssystem

Entscheidung der Behörde

Mono Nr. 3 Anhang 1

2. Ablagerung

Ablagerung von gefährlichen Abfällen Entscheidung der Behörde

I & II § 6 Abs. 3 Satz 2 u. 3

Überschreitung von Zuordnungswerten bei Ab-fälle aus Schadensfällen oder Rückbau einer Deponie

Zustimmung der Behörde

II & III § 6 Abs. 6

Abweichungen von den Zuordnungswerten nach Nr. 3 der Tabelle 1 Anhang 3 bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens im Umfeld der Deponie

Entscheidung der Behörde

0 bis III Fußnote 1 zur Ta-belle 1 Anhang 3

Abweichungen von den Zuordnungswerten nach den Nrn. 3.2, 3.3 und 4.1 der Tabelle 1 Anhang 3

Entscheidung der Behörde

I bis III Fußnote 2 zur Ta-belle 1 Anhang 3

Abweichungen von den Zuordnungswerten nach Tabelle 2 Anhang 3 bis maximal zum drei-fachen Wert

Zustimmung der Behörde

0 bis III Anhang 3 Nr. 2 Satz 2

Abweichungen von den Zuordnungswerten nach Tabelle 2 Anhang 3 bis maximal zum drei-fachen Wert der DK II

Zustimmung der Behörde

Mono der DK I

Anhang 3 Nr. 2 Satz 4

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Nr. 6 Deponien Seite: 48 Stand: 14. September 2010

Inhaltliche Regelung / Thematik Art der Entschei-

dung

Deponie-

klasse

Rechtsbezug in

der DepV

2. Ablagerung (Fortsetzung)

Zuordnungswert für Glühverlust kann gleich-

wertig zum TOC im Trockenrückstand der Orginalsubstanz angewandt werden

Entscheidung durch Deponiebetreiber

0 bis III Fußnote 1 zu Tabel-le 2 Anhang 3

Überschreitungen der Zuordnungswerte Glüh-

verlust und TOC im Trockenrückstand der Orginalsubstanz

Zustimmung der Behörde

0 bis III Fußnote 2 zu Tabel-le 2 Anhang 3

Zuordnungswerte für Glühverlustes und TOC im Trockenrückstand der Orginalsubstanz gel-ten nicht für Aschen aus der Braunkohlefeue-rung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbau-stoffe aus Hochtemperatur-prozessen

Entscheidung durch Deponiebetreiber

I bis III Fußnote 3 zu Tabel-le 2 Anhang 3

Zuordnungswert für extrahierbare lipophile

Stoffe gilt nicht für Straßenaufbruch auf As-phaltbasis

Entscheidung durch Deponiebetreiber

I bis III Fußnote 5 zu Tabel-le 2 Anhang 3

Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall oder der Deponieersatzbaustoff den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält

Entscheidung durch Deponiebetreiber

0 bis III Fußnote 7 zu Tabel-le 2 Anhang 3

Zuordnungswert für DOC gilt nicht für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis, so-fern sie nicht gemeinsam mit biologisch abbau-baren oder gefährlichen Abfallen abgelagert oder eingesetzt werden

Entscheidung durch Deponiebetreiber

I und II Fußnote 8 zu Tabel-le 2 Anhang 3

Überschreitungen des DOC bis max. 100 mg/l sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 aus-schließlich nicht gefährliche Abfalle oder Depo-nieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden

Entscheidung durch Deponiebetreiber

II Fußnote 9 zu Tabel-le 2 Anhang 3

Überschreitungen des DOC bis 200 mg/l, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und bis max. 300 mg/l, wenn sie auf anor-ganisch gebundenem Kohlenstoff basieren

Zustimmung der Behörde

III Fußnote 10 zu Tabelle 2 Anhang 3

Der Zuordnungswert für den wasserlöslicher

Anteil (Abdampfrückstand) kann gleichwertig zu

den Parametern Chlorid und Sulfat angewandt werden

Entscheidung durch Deponiebetreiber

0 bis III Fußnote 11 zu Tabelle 2 Anhang 3

Zuordnungswert für Chlorid und Sulfat gelten nicht, wenn auf der Deponie oder dem Deponie-abschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatz-baustoffe abgelagert oder eingesetzt werden

Entscheidung durch Deponiebetreiber

I und II Fußnote 12 zu Tabelle 2 Anhang 3

Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu ei-nem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1.500 mg/l bei LS = 0,1 I/kg nicht überschreitet

Entscheidung durch Deponiebetreiber

0 Fußnote 14 zu Tabelle 2 Anhang 3

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Nr. 6 Deponien Seite: 49 Stand: 14. September 2010

Inhaltliche Regelung / Thematik Art der Entschei-

dung

Deponie-

klasse

Rechtsbezug in

der DepV

2. Ablagerung (Fortsetzung)

Überschreitungen des Antimonwertes nach Nummer 3 18a sind zulässig. wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung nach Nummer 3.18b nicht überschritten wird

Entscheidung durch Deponiebetreiber

0 bis III Fußnote 15 zu Tabelle 2 Anhang 3

Zuordungswert für den wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Verordnung über kleine und mittlere Feue-rungsanlagen und gemäß Nummer 1 2 Spalte 2 Buchstabe a und Nummer 8 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, ausge-nommen Zyklon- und Filteraschen

Entscheidung durch Deponiebetreiber

III Fußnote 16 zu Tabelle 2 Anhang 3

3. Annahmeverfahren

Verzicht auf Abfalluntersuchungen im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung

Nachweis gegenüber der Behörde

alle § 8 Abs. 2

Reduzierung der Beprobungshäufigkeit bei spe-

zifischen Massenabfällen

Zustimmung der Behörde

alle § 8 Abs. 3

Beprobung nur auf die Schlüsselparameter im begründeten Einzelfall

Entscheidung der Behörde

alle § 8 Abs. 5 Satz 2

Reduktion der Kontrolluntersuchungen bei spe-

zifischen Massenabfällen auf einmal jährlich

Zustimmung der Behörde

alle § 8 Abs. 5 Satz 5 Nr. 4

Verzicht auf Kontrolluntersuchungen bei as-

besthaltigen Abfällen und Abfällen die gefähr-liche Mineralfasern enthalten

Entscheidung durch Deponiebetreiber

I bis IV § 8 Abs. 5 Satz 7

Ausnahmen von der grundlegenden Charakteri-sierung, der Annahmekontrolle und den Kont-rolluntersuchungen nach Absatz 5 bei Inertabfällen

Entscheidung durch Abfallerzeuger bzw. Deponiebetreiber

alle § 8 Abs. 7

Abweichungen bei der Eingangsbestätigung Behörde lässt Aus-nahme auf Antrag zu

0 & Mono § 8 Abs. 8 Satz 3

4. Beprobung

Zulassung von gleichwertigen Analyseverfah-

ren

Zustimmung der Behörde

0 bis IV Anhang 4 Nr. 3 Satz 2

Zulassung einer Untersuchungsstelle Zulassung der Be-hörde

alle Anhang 4 Nr. 1 Satz 3

5. Überwachung der Deponie

Ausnahmen von Festlegung von Auslöse-

schwellen

Behörde lässt Aus-nahme auf Antrag zu

0 § 12 Abs. 1 Satz 2

Ausnahmen von den Messungen und Kontrol-

len bzw. Pflichten nach Nr. 3.2, 6, 7 und 8 An-hang 5 DepV

Behörde lässt Aus-nahme auf Antrag zu

0 & Mono § 12 Abs. 3 Satz 3

Keine Grundwassermessstellen bei reinen Bo-

dendeponien für nicht verunreinigten Boden

keine 0 Anhang 5 Nr. 3.1 1)

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Nr. 6 Deponien Seite: 50 Stand: 14. September 2010

Inhaltliche Regelung / Thematik Art der Entschei-

dung

Deponie-

klasse

Rechtsbezug in

der DepV

5. Überwachung der Deponie (Fortsetzung)

Verzicht auf Mengenerfassung des Oberflä-

chenwassers

Zustimmung der Behörde

0 bis III Anhang 5 Nr. 3.1 4)

Abweichungen vom Umfang und der Häufigkeit

von Kontrollen und Messungen nach der Ta-belle des Anhangs 5

Zustimmung der Behörde

0 bis IV Anhang 5 Nr. 3.2 Satz 3

Verzicht auf Fassung von Deponierestgas-

emissionen

Zustimmung der Behörde

I bis III Anhang 5 Nr. 7

6. Dokumentation

Freistellung von Führen eines Abfallkatasters Entscheidung der Behörde

Mono § 13 Abs. 2 Satz 2

7. Sicherheitsleistung

Absehen von der Stellung einer Sicherheit bei öffentlich rechtlichen Betreiber

Entscheidung der Behörde

alle § 18 Abs. 4

8. Antragsunterlagen

Antragstellung elektronisch oder in elektroni-

scher Form

Zustimmung der Behörde

alle § 19 Abs. 1 Satz 4

9. Altdeponien

Abweichungen von §§ 3 bis 6, § 9, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 sowie §§ 14 bis 16 bei Altdeponien/-abschnitten in der Ablagerungs-phase

keine alle § 25 Abs. 1

Eine vor dem 16.07.2009 anerkannte Sicher-

heit in Form einer handelsrechtlich gebildete betriebliche Rückstellungen gilt bei Altdeponien in der Ablagerungsphase weiter

keine alle § 25 Abs. 2

Aufbringung einer temporäre Abdeckung ab-weichend von § 10 Abs. 1 bei Altdeponien/-abschnitten in der Ablagerungsphase

Entscheidung der Behörde

I bis III § 25 Abs. 3

Infiltration oder Belüftung bei Altdeponien/-abschnitten in der Ablagerungsphase

Behörde lässt Aus-nahme auf Antrag zu

I bis III § 25 Abs. 4

Abweichungen von §§ 10, 11, 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 sowie §§ 14 bis 16 bei Altde-ponien/-abschnitten in der Stilllegungsphase

keine alle § 26 Abs. 1

Infiltration oder Belüftung bei Altdeponien/-abschnitten in der Stilllegungsphase

Behörde lässt Aus-nahme auf Antrag zu

I bis III § 26 Abs. 2

10. Übergangsvorschrift

Geokunststoffen (mit Ausnahme von Kunst-stoffdichtungsbahnen und Schutzschichten), Polymeren und Dichtungskontrollsystemen können auch mit andere Eignungsgutachten als von der BAM bis zum 29.04.2010 eingesetzt werden

keine I bis III § 28

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Nr. 6 Deponien Seite: 51 Stand: 14. September 2010

ANHANG 3

Ablaufschema Abfall-Annahmeverfahren nach § 8 DepV

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Nr. 6 Deponien Seite: 52 Stand: 14. September 2010

ANHANG 4

Tabelle nicht zugelassener Abfälle

Abfallschlüssel

(gemäß AVV)

Abfallbezeichnung

(Abfallarten einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)

02 01 02 Abfälle aus tierischem Gewebe

02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe

02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)

02 01 06 tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt

02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft

02 02 02 Abfälle aus tierischem Gewebe

02 02 03 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 03 02 Abfälle von Konservierungsstoffen

02 03 03 Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln

02 03 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 05 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

02 06 02 Abfälle von Konservierungsstoffen

02 07 02 Abfälle aus der Alkoholdestillation

02 07 03 Abfälle aus der chemischen Behandlung

02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

03 01 01 Rinden und Korkabfälle

03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derje-nigen, die unter 03 01 04 fallen

03 03 01 Rinden- und Holzabfälle

03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen

03 03 08 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling

03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtren-nung

03 03 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen

04 01 01 Fleischabschabungen und Häuteabfälle

04 01 02 geäschertes Leimleder

04 01 08 chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)

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Nr. 6 Deponien Seite: 53 Stand: 14. September 2010

Abfallschlüssel

(gemäß AVV)

Abfallbezeichnung

(Abfallarten einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)

04 01 09 Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish

04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)

04 02 10 organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)

04 02 15 Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen

04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern

04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern

07 02 13 Kunststoffabfälle

07 05 14 feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen

08 01 18 Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17* fallen

08 04 10 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen

09 01 07 Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten

09 01 08 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen ent-halten

09 01 10 Einwegkameras ohne Batterien

09 01 12 Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen

12 01 05 Kunststoffspäne und –drehspäne

15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe

15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff

15 01 03 Verpackungen aus Holz

15 01 05 Verbundverpackungen

15 01 06 gemischte Verpackungen

15 01 09 Verpackungen aus Textilien

15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme der-jenigen, die unter 15 02 02 fallen

16 01 03 Altreifen

16 01 06 Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthal-ten

16 01 19 Kunststoffe

16 02 14 gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen

16 03 06 organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen

17 02 01 Holz

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Nr. 6 Deponien Seite: 54 Stand: 14. September 2010

Abfallschlüssel

(gemäß AVV)

Abfallbezeichnung

(Abfallarten einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)

17 02 03 Kunststoff

17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

18 01 02 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)

18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wä-sche, Einwegkleidung, Windeln)

18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen

18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden

18 02 08 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen

19 02 10 brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen

19 05 01 nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen

19 05 02 nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen

19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost

19 06 04 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

19 06 06 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzli-chen Abfällen

19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände

19 08 02 Sandfangrückstände

19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

19 08 09 Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten

19 09 04 gebrauchte Aktivkohle

19 09 05 gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze

19 10 04 Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen

19 12 01 Papier und Pappe

19 12 04 Kunststoff und Gummi

19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt

19 12 08 Textilien

19 12 10 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)

20 01 01 Papier und Pappe

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Nr. 6 Deponien Seite: 55 Stand: 14. September 2010

Abfallschlüssel

(gemäß AVV)

Abfallbezeichnung

(Abfallarten einschließlich Eigenschaften und Inhaltsstoffe)

20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle

20 01 10 Bekleidung

20 01 11 Textilien

20 01 25 Speiseöle und –fette

20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen

20 01 30 Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen

20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen

20 01 36 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die un-ter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen

20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt

20 01 39 Kunststoffe

20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle

20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle

20 03 02 Marktabfälle

20 03 03 Straßenkehricht

20 03 04 Fäkalschlamm

20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung

20 03 07 Sperrmüll

20 03 99 Siedlungsabfälle anders nicht genannt

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Nr. 6 Deponien Seite: 56 Stand: 14. September 2010

ANHANG 5

Ablaufschema zur Deponiestilllegung

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Nr. 6 Deponien Seite: 57 Stand: 14. September 2010

ANHANG 6

Anzeigeunterlagen zur Deponiestilllegung

Die beabsichtigte Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 36 Abs. 1 KrW-/AbfG hat der Betreiber mindestens 1 Jahr vor dem beabsichtigten Ende der Ablage-rungsphase schriftlich anzuzeigen (§ 19 Abs. 3 DepV).

Die Anzeige hat nach KrW-/AbfG (Spalte 1) und DepV (Spalte 2) Unterlagen über folgende Punkte zu umfassen:

Spalte 1 nach KrW-/AbfG Spalte 2 nach DepV

• Art, für alle DK gemäß § 36

Abs.1 KrW-/AbfG

• Bestandsplan für DK0,I, II, III gemäß § 13Abs 6 DepV

◊ Erklärung zum Deponieverhalten gemäß Nr. 2.3 Anhang 5 DepV (entspricht praktisch dem DEKVO-Bericht)

◊ ausgeführte technische Maßnahmen (geologi-sche Barriere, Basisabdichtungssystem)

◊ Angaben zu den Nrn. 4 und 6 bis 8 Anhang 5 DepV

• Abfallkataster

• Umfang und für alle DK gemäß § 36

Abs.1 KrW-/AbfG

• Betriebsweise der Depo-nie sowie für alle DK gemäß § 36

Abs.1 KrW-/AbfG

• sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemein-heit, für alle DK gemäß § 36

Abs.1 KrW-/AbfG

• beabsichtigte Rekultivie-rung für alle DK gemäß § 36

Abs.1 KrW-/AbfG

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Nr. 6 Deponien Seite: 58 Stand: 14. September 2010

Art / Umfang notwendiger Anzeigeunterlagen zur Deponiestilllegung

1.) allgemeine Angaben:

− Name, Anschrift und Ansprechpartner/-in mit Telefon-Nr.

∗ des Betreibers bzw. Sicherungspflichtigen

bei Betreiberwechsel, alle Betreiber mit Nennung des jeweiligen Betriebszeitraumes

∗ des Zulassungsinhabers (soweit abweichend) und

∗ des Verfasser der Unterlagen

∗ des/der Betreiber/-s von Nebenanlagen auf der Deponie

− Bezeichnung der Deponie

∗ Name, Anschrift

∗ Lage (Gemarkung, Flur, Flurstück, Hochwert, Rechtswert)

− Laufzeiten und Kapazitäten mit

∗ Inbetriebnahme und gegebenenfalls zeitliche Befristung des Betriebs,

∗ zugelassene Gesamtfläche und Ablagerungsfläche (mit Darstellung der Eigentums-verhältnisse),

∗ ggf. zusätzlich benötigte Flächen für die Stilllegung (mit Darstellung der Eigentums-verhältnisse),

∗ zugelassenes, zur Verfüllung ausgebautes bzw. im Bau befindliches und bereits verfülltes Ablagerungsvolumen,

∗ Bezeichnung und Kapazitäten der Ablagerungsabschnitte und

∗ Ablagerungsmengen und -volumina im Kalenderjahr des Antrags und in den letzten vier Kalenderjahren nach Abfallarten für Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung

− zugelassene Abfallarten mit Bezeichnung und Abfallschlüssel

− Angaben zu

∗ den planungsrechtlichen Ausweisungen und

∗ den geologischen, hydrologischen, technischen und sonstigen Verhältnissen des Standortes,

− kurze Beschreibung der technischen Einrichtung

∗ geologische und technische Basisabdichtung und gegebenenfalls Vertikalabdich-tung,

∗ geplante und bereits ausgeführte Oberflächenabdichtung und sonstige Abdichtun-gen,

∗ Sicker- und Oberflächenwasserfassungs- und -behandlungseinrichtungen,

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Nr. 6 Deponien Seite: 59 Stand: 14. September 2010

∗ Deponiegasfassungs- und –behandlungs- beziehungsweise -verwertungsanlagen,

∗ Abfallbehandlungsanlagen,

∗ Mess- und Probenahmestellen und

∗ sonstige Infrastruktureinrichtungen (z.B.: Bahnanschluss, Fahrzeugwaage, Tankan-lage)

∗ ggf. sonstige Sicherungsmaßnahmen (z.B. hydraulische Sanierung, Grundwasser-reinigung)

− Kurzbeschreibung der erteilten, beantragten und gegebenenfalls geplanten Zulas-

sungen zum Betrieb der Deponie mit Datum und Art des Bescheides.

2.) besondere Unterlagen

− Grundstücksverzeichnis

− Auszug aus dem Katasterplan (Flurkarte) mit Kennzeichnung der an die Deponie

angrenzenden und der durch die Deponie unmittelbar betroffenen Flurstücke

− Übersichtsplan (Maßstab 1 : 25 000)

− Auszug aus dem Flächennutzungs- und Bebauungsplan

− Bestands- und Lagepläne im Maßstab 1 : 1 000 bis 1 : 5 000 mit folgenden Eintra-

gungen und Darstellungen:

∗ tatsächliche Nutzung der umliegenden Grundstücke und Abstände zur nächsten Wohnbebauung

∗ Mess- und Probenahmestellen mit Bezeichnung, soweit sie für die nach dieser Ver-ordnung durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen erforderlich sind,

∗ Betriebsabschnitte, unterteilt in Abfalleinbauflächen, die

⋅ basisabgedichtet gemäß Tabelle 1, Anhang 1 DepV für die DK I bzw. DK II,

⋅ basisabgedichtet nach anderen Vorschriften (technischen Standard angeben),

⋅ nicht basisabgedichtet,

⋅ oberflächenabgedichtet / rekultiviert Tabelle 2, Anhang 1 DepV für die DK I bzw. DK II,

⋅ oberflächenabgedichtet / rekultiviert nach anderen Vorschriften (technischen Standard angeben),

⋅ nicht oberflächenabgedeckt / rekultiviert und nicht oberflächenabgedichtet sind

∗ wesentliche Betriebseinrichtungen,

− gegebenenfalls gesonderter Lageplan in geeignetem Maßstab, falls dieser zur Be-

schreibung der Anlage oder Erläuterung und Darstellung der Ergebnisse der Ei-

genkontrolle erforderlich ist (z.B. Gesamtentwässerungsplan, Deponieentgasung,

wesentliche Betriebseinrichtungen)

− mindestens zwei charakteristische Querprofile im Maßstab 1 : 1 000 mit Darstellung

der aktuellen Einbauhöhe, der Vorjahreshöhe und der zugelassenen Einbauhöhe

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Nr. 6 Deponien Seite: 60 Stand: 14. September 2010

− abfallrechtliche Abnahmen nach § 21 HAKA

3.) Hinweis zur „Erklärung über das Deponieverhalten“

Nach den Regularien der DepV und der DEKVO sind die zeitlichen Verläufe des Deponiever-haltens im Rahmen der Jahresberichte darzustellen und mit den in der abfallrechtlichen Zulas-sung getroffenen Annahmen (Sickerwasser, Gasemission, etc.) zu vergleichen. Eine formelle Verpflichtung, im Zusammenhang mit der Stilllegungsanzeige die „Erklärung zum Deponiever-halten“ (Nr. 2.3 Anhang 5 DepV) aufzunehmen besteht jedoch nicht. Die daraus abzuleitenden Empfehlungen und weiteren Veranlassungen hinsichtlich Stilllegung, Nachsorge, Überwachung und gegebenenfalls weiter gehender Maßnahmen sind jedoch aufzuzeigen. Insoweit ist eine Auswertung der vorliegenden Jahresberichte / Eigenkontrollberichte inhaltlich notwendig.

4.) Stilllegungs- und Rekultivierungsplanung

− Stilllegungsmaßnahmen

∗ Zeitpunkt (Ende der Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung), wann und durch wen

∗ Beschreibung bereits durchgeführter Stilllegungsmaßnahmen

∗ Beschreibung geplanter Stilllegungsmaßnahmen

∗ Kostenplan zur Stilllegung

− Beschreibung der beabsichtigten Rekultivierung, ggf. notwendiger Rückbaumaß-

nahmen und sonstiger Vorkehrungen zum Schutz des Wohles der Allgemeinheit

z.B. (Aufzählung nicht abschließend)

∗ Beschreibung notwendiger Rückbaumaßnahmen der SIWA-Anlagen und von Vor-

kehrungen zur Ableitung evtl. anfallenden Sickerwassers

∗ Beschreibung notwendiger Rückbaumaßnahmen der Entgasungseinrichtungen und

von Vorkehrungen zur passiven Behandlung evtl. anfallenden Deponiegases

∗ Kostenplan zum Rückbau und zur Nachsorge

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Nr. 6 Deponien Seite: 61 Stand: 14. September 2010

ANHANG 7

Muster eines Stilllegungs-Feststellungs-Bescheides

S T I L L L E G U N G S - F E S T S T E L L U N G S - B E S C H E I D

I.

Auf den Antrag der/des ……………………………………… vom …………………..

wird gemäß § 36 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) i.V.m. Art. 1 § 10 Abs. 2 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 festgestellt, dass die Deponie

Bezeichnung der Anlage:

Lagebezeichnung der Anlage: Gemarkung ……………………….

Flur ….……… Flurstück-Nr. ………..

MTBl. ………. R ………. / H ……….

endgültig stillgelegt ist.

II. Zugrunde liegende Unterlagen:

1. Planfeststellungs- bzw. –genehmigungsunterlagen

2. Anzeigen nicht wesentlicher Änderungen der Deponie gemäß § 31 Abs. 4 KrW-/AbfG

3. Anordnungen der Abfallbehörde nach den §§ 21 oder 32 Abs. 4 oder 36 Abs. 2 KrW-/AbfG bzw. den §§ 8, 9, 9a AbfG

4. Beigefügte Unterlagen: nach TASi bzw. TA Abfall für Deponien, die nicht der DepV unterfallen, nach § 10 Abs. 2 DepV für Deponien, die der § 1 DepV unterfallen: a) Bestätigung der Schlussabnahme für Deponien aller Deponieklassen b) sowie bei Deponien der Klasse 0, I, II oder III:

- die jährlichen Erklärungen zum Deponieverhalten - die Jahresauswertungen der Kontrollen - Nachweise der die Funktionstüchtigkeit der Deponieabdichtungssys-

teme und der Überwachungseinrichtungen - das Abfallkataster nach Nr. 1.3 Anhang 5 DepV und Bestandspläne

nach § 13 Abs. 6 DepV

____

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Nr. 6 Deponien Seite: 62 Stand: 14. September 2010

III. Nebenbestimmungen1

1. Auf der Deponie dürfen keinerlei Abfälle mehr beseitigt oder verwertet werden.

2. Jegliche Handlungen, durch die die Oberflächenabdichtung, Rekultivierungsmaß-nahmen und/oder Überwachungseinrichtungen beeinträchtigt werden, sind zu unter-lassen.

IV. Hinweise

1. Auch nach der endgültigen Stilllegung kann der Inhaber der Deponie gemäß § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG zur Durchführung weiterer Sicherungs- und Rekultivierungsmaß-nahmen im Rahmen der Nachsorgephase herangezogen werden, wenn Erkenntnis-se vorliegen, dass solche Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren oder Verhütung von Beeinträchtigungen des Allgemeinwohles durch die Anlage erforderlich sind bzw. an die Stilllegung von Abfallentsorgungsanlagen wegen einer Weiterentwicklung des Stands der Technik weitergehende Anforderungen zu stellen sind.

2. Werden Mängel oder Abweichungen von den Genehmigungsunterlagen nach der endgültigen Stilllegung festgestellt, so kann deren Beseitigung im Wege der Anord-nung gemäß § 21 KrW-/AbfG gefordert werden.

3. Die Stilllegungsfeststellung erfolgt unbeschadet sonstiger eventuell nach anderem Recht erforderlicher Abnahmen, Genehmigungen, Prüfungen oder dergleichen.

V. Kostenentscheidung

Gleichzeitig ergeht folgende Kostenentscheidung:

1 Der Deponiebetreiber hat auf die Erteilung des Stilllegungsfeststellungs-VA einen Anspruch, sofern die Vorausset-

zungen einer endgültigen Stilllegung vorliegen („Die Behörde hat …….. festzustellen“ § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG). Als

„reiner“ feststellender VA darf der Bescheid gemäß § 36 Abs. 1 HVwVfG lediglich mit Nebenbestimmungen verse-

hen werden, die sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzung der Stilllegungsfeststellung (kein Betrieb mehr;

funktionsfähige Oberflächenabdichtung und Kontrolleinrichtungen) auch in der Zukunft erfüllt werden. Die Nebenbe-

stimmungen sind zweckmäßig, weil sie unmittelbar vollstreckt werden können, ohne dass bei einem Verstoß noch

eine gesonderte Anordnung erlassen werden müsste.

Sofern darüber hinaus noch Regelungen erforderlich sind, z.B. weitere Vorkehrungen festzulegen, kann mit dem

Bescheid zugleich eine Anordnung verbunden werden, die auf § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG oder für sonstige Sachverhal-

te auf § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG gestützt wird.

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Nr. 6 Deponien Seite: 63 Stand: 14. September 2010

1. Die Gemeinde/Stadt/Landkreis/Eigenbetrieb/Abfallzweckverband ……………… hat die Kosten (Gebühren und Auslagen) dieses Verwaltungsverfahrens zu tragen.

2. Der Betrag in Höhe von ____________ EUR ist bis zum ______________ an die Hessische Landesbank (HELABA),

BLZ: ??? ??? ??, Konto Nr. ??? ?? ??,

Kontobezeichnung: HCC-RP ????,

unter der Angabe der Referenznummer:

zu überweisen.

Werden die Kosten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist gemäß § 15 des Hessischen Verwaltungskostengesetztes für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des auf hundert Euro abgerunde-ten Kostenbetrages zu entrichten.

VI. Begründung

Gemäß § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG hat die zuständige Behörde auf Antrag des Deponiebe-treibers den Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) der Deponie festzustel-len. Bei ihrer Entscheidung hat sie mindestens die unter Ziffer II. genannten Unterlagen zu berücksichtigen.

Die Stilllegung ist abgeschlossen, wenn der Betrieb der Deponie beendet wurde und sodann sowohl die Oberflächenabdichtung und die Überwachungseinrichtungen herge-stellt sind, als auch die Rekultivierung nach Maßgabe der unter Ziffer II genannten Un-terlagen ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

Diese Voraussetzung der Stilllegungsfeststellung liegt hier vor. Der erforderliche Antrag auf Feststellung der endgültigen Stilllegung wurde vom Deponiebetreiber gestellt.

Die Ablagerungsphase wurde bereits am ………………….. beendet. Aufgrund der örtli-chen Besichtigung im Rahmen der Schlussabnahme sowie der vorgelegten Unterlagen wurde festgestellt, dass die Anlage den Zulassungsentscheidungen entspricht, insbe-sondere unter Beachtung der Bedingungen und Auflagen des Planfeststellungsbe-schlusses / der Plangenehmigung / der Stilllegungsanordnung abgeschlossen, mit den vorgegebenen Überwachungseinrichtungen versehen und rekultiviert wurde. Die mit Bescheiden vom ............ zusätzlich angeordneten Maßnahmen wurden wie vorgege-ben durchgeführt. Die gegenüber dem genehmigten Entwurf vorgenommenen und in den Bestandsplänen dargestellten, nicht wesentlichen Änderungen wurden ordnungs-gemäß angezeigt. (Evtl. Einzelheiten näher ausführen)

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Nr. 6 Deponien Seite: 64 Stand: 14. September 2010

Die Nebenbestimmungen beruhen auf § 36 Abs.1 und 2 des Hessischen Verwaltungs-verfahrensgesetzes. Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt mit Nebenbestim-mungen versehen werden, die sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Vorausset-zungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Die Auflage Nr. 1 soll sicherstellen, dass der Betrieb der Deponie nicht wieder aufgenommen wird. Die Auflage Nr. 2 gewährleis-tet, dass der ordnungsgemäße Zustand der Einrichtungen auf Dauer aufrechterhalten wird

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 Abs. 1, 2, 5 Nr. 3, 11 und 14 des HVwKostG i. V. m. § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUELV) vom 8. Dezember 2009 und Ziffer 18120 des zugehörigen Verwaltungskostenverzeichnisses. Die Verwaltungskosten setzen sich aus den nach § 9 HVwKostG zu erstattenden Aus-lagen und den anhand des Zeitaufwandes zu bemessenden Gebühren zusammen. Sie bemessen sich wie folgt:

Gründe für eine Gebührenermäßigung bzw. einen Gebührenverzicht gemäß § 17 Abs. 1 HVwKostG sind nicht erkennbar, insbesondere sind sie nicht geltend gemacht wor-den.

Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums ………………………………… ergibt sich aus § 63 KrW-/AbfG i. V. m. §§ 25 und 26 des Hessischen Ausführungsgesetzes (HAKA) zum Kreislaufwirtschafts-/ und Abfallgesetz.

VII. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem

Verwaltungsgericht …..

[Anschrift]

erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

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(Name)