naturschutzfachliche angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen prüfung (sap ... · 2019. 4....
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Anlage 01.03
Naturschutzfachliche Angaben zur
speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)
Gewässer 1. Ordnung Isar, Fkm 29.2-30.8
Renaturierung der Isar bei Landau ________________________________________________________________________________
(Vorhaben)
Stadt Landau a.d. Isar, Landkreis Dingolfing-Landau
________________________________________________________________________________
(Gemeinde, Landkreis)
Entwurfsverfasser Vorhabensträger
ezb / TB Zauner GmbH Wasserwirtschaftsamt Landshut
Technisches Büro für Angewandte Seligenthaler Str. 12
Gewässerökologie 84034 Landshut
Marktstraße 35
A – 4090 Engelhartszell
_________________ _________________ _________________________________
(Datum) (Unterschrift) (Datum) (Unterschrift)
Landschaft + Plan Passau
Passauer Str. 21
94127 Neuburg a. Inn
_________________ _________________ (Datum) (Unterschrift)
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2
Gew. I / Isar
LIFE Naturprojekt "Flusserlebnis Isar"
Teilgebiet Landau
Naturschutzfachliche Angaben zur
speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)
Vorhabensträger:
Freistaat Bayern
Vertreten durch das
Wasserwirtschaftsamt Landshut
Auftraggeber:
Wasserwirtschaftsamt Landshut
Seligenthaler Str. 12
84034 Landshut
Bearbeitung:
Landschaft + Plan • Passau
in Zusammenarbeit mit
Dr. Christof Manhart
Umweltplanung, Faunistik und zoolog. Gutachten
Birkenweg 5, 83410 Laufen
_________________________________________________________________________
29.03.2018
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LIFE Flusserlebnis Isar
Renaturierung der Isar bei Landau
Genehmigungsplanung
Naturschutzfachliche Angaben zur saP
1
Inhaltverzeichnis ________________________________________________________________________
1 Einleitung ....................................................................................................................... 3
1.1 Anlass und Aufgabenstellung ........................................................................................ 3
1.2 Lage des Eingriffsbereichs............................................................................................. 4
2 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestimmungen .................................................... 9
2.1 Naturräumliche Lage ..................................................................................................... 9
2.2 Datengrundlagen ............................................................................................................ 9
3 Wirkungen des Vorhabens ........................................................................................... 11
3.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse .................................................................... 11
3.2 Anlagenbedingte Wirkprozesse ................................................................................... 11
3.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse ................................................................................... 11
4 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen
Funktionalität ............................................................................................................... 12
4.1 Maßnahmen zur Vermeidung ...................................................................................... 12
4.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität, CEF-
Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44Abs. 5 Satz 3 BNatSchG)
..................................................................................................................................... 13
4.3 Maßnahmen zur Kompensation ................................................................................... 15
4.4 Maßnahmen zum Risikomanagement .......................................................................... 15
5 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der Arten ................................................ 16
5.1 Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie ................................................ 16
5.2 Tierarten des Anhang IV a) der FFH-Richtlinie .......................................................... 16
5.3 Säugetiere .................................................................................................................... 16
5.3.1 Fledermäuse ............................................................................................................ 16 5.3.2 Reptilien .................................................................................................................. 39 5.3.3 Amphibien ............................................................................................................... 44 5.3.4 Insekten ................................................................................................................... 44
5.4 Bestand und Betroffenheit der Europäischen Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-
Richtlinie...................................................................................................................... 48
5.4.1 Beeinträchtigte und in der Region gefährdete Arten oder Arten des Anhang I EU-VSRL mit möglichen Verlusten an Verlusten oder Störungen an permanenten Ruhe-
und Fortpflanzungsstätten ....................................................................................... 49 5.4.2 Beeinträchtigte und in der Region gefährdete Arten oder Arten des Anhang I EU-
VSRL mit möglichen Verlusten oder Störungen an saisonalen Brutplätzen .......... 56 5.4.3 Weit verbreitete und größtenteils ungefährdete Arten mit möglichen Verlusten an
permanenten Brutplätzen aus der Gilde der Höhlenbrüter: .................................... 57 5.4.4 Weit verbreitete und ungefährdete Arten mit möglichen Verlusten an saisonalen
Brutplätzen aus der Gilde der Wald- und Waldrandvögel bzw. Arten des
Halboffenlandes ...................................................................................................... 59
6 Gutachterliches Fazit ................................................................................................... 61
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7 Literaturverzeichnis ..................................................................................................... 62
8 Anhang ......................................................................................................................... 64
8.1 Checkliste der Nachvollziehbarkeit der Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums64
8.2 Abschichtungskriterien (Spalten am Tabellenanfang) ................................................. 64
A Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie .............................................................. 66 B Vögel ....................................................................................................................... 69
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LIFE Flusserlebnis Isar
Renaturierung der Isar bei Landau
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1 Einleitung
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1.1 Anlass und Aufgabenstellung
Im Rahmen des LIFE Natur-Projekts Flusserlebnis Isar sollen im Teilgebiet Landau Maßnahmen
zur Renaturierung der Isar inkl. angrenzender Uferzonen und Auenbereiche geplant werden.
Die Renaturierungsmaßnahmen beinhalten folgende wesentlichen Einzelmaßnahmen:
Herstellung naturnaher Ufer- und Gewässerbettstrukturen.
Entwicklung von Kiesbänken und Flachwasserzonen
Herstellung eines naturnahen Seitenarmes der Isar
Anlage von temporären Kleingewässern, Seigen und Flutmulden
Neuschaffung von Hart- und Weichholzauwäldern
Entwicklung von mageren Flachlandmähwiesen und Kalk-Trockenrasen
Verlegung von Uferwegen
Auf Basis „Naturschutzfachlicher Grundlagen“ (siehe 2.2 Datengrundlagen) erfolgt eine Status-
quo-Analyse und eine daraus abgeleitete Entwicklungsprognose, ob durch das Vorhaben Auswir-
kungen auf die geschützten Arten auftreten können, die möglicherweise Verbotstatbestände nach
§44 BNatSchG darstellen können. Der vorliegende Bericht enthält für das Teilgebiet Landau die
hierfür notwendige artenschutzrechtliche Prüfung.
Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchGist es verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu ver-
letzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschä-
digen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während
der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich
zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszu-
stand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Die streng und besonders geschützten Arten sind in § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 BNatSchG defi-
niert.
Für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft gelten gemäß § 44 Abs. 5
BNatSchG die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nur eingeschränkt: So sind in diesen Fällen die
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Verbotstatbestände lediglich für die Tier- und wild lebenden Pflanzenarten des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie sowie für die die europäischen Vogelarten und sonstige in einer Rechtsverordnung
nach § 54 Abs. 2 BNatSchG aufgeführte Verantwortungsarten zu betrachten.
In der vorliegenden saP werden:
die mit dem Eingriff verbundenen Wirkfaktoren beschrieben. Konflikt vermeidende- bzw.
CEF-Maßnahmen festgelegt.
die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten, Ar-
ten des Anhangs IV FFH-Richtlinie) sowie der „Verantwortungsarten“ nach § 54 Abs. 1 Nr.
2 BNatSchG, die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt
die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45
Abs. 7 BNatSchG geprüft.
1.2 Lage des Eingriffsbereichs
In Abbildung 1 ist,- rot umrandet- , die Lage des Maßnahmenbereichs dargestellt. Dabei handelt
es sich incl. Maßnahmenbereiche in der Isar und Aufforstungen um eine ca. 11,2 ha große Fläche
westlich der B20 sowie um eine ca. 11 ha große Fläche östlich der B20.
Abbildung 1-1: Lage des Eingriffsbereichs bei Landau (rot umrandet).
Abbildung 2: Lage des Eingriffsbereichs bei Landau (rot umrandet).
Biotopkartierungen und Schutzgebiete
In der Umgebung des Eingriffsbereichs befinden sich folgende Biotope und Schutzgebiete (Abb.
2 bis 4):
Biotopkartierung Flachland Nr.: 7342-1179-005: "Feldgehölze und Auwald an der Isar bei
Landau". Schutz seit 30.09.2013§30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG. Feldgehölze mit
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Eschen, Ahorn, Bergahorn, Hartrigel, Liguster, Birke, Hopfen, die Krautschicht dominiert
Giersch und Kratzbeere.
Biotopkartierung Flachland Nr.: 7342-0205-007: "Auwälder zwischen Zulling und Ober-
frammering rechts der Isar außerhalb des Hochwasserdeichst". Schutz seit 13.08.1987
nach Art 6d (1) BayNatSchG. Aktualisiert am 13.01.2014. Auwaldrest aus Grauerle, Sil-
berweise, Esche, Hybridpappel.
Biotopkartierung Flachland Nr.: 7342-0205-002: "Auwälder zwischen Zulling und Ober-
frammering rechts der Isar außerhalb des Hochwasserdeichs". Schutz seit 13.08.1987 nach
Art 6d (1) BayNatSchG. Aktualisiert am 13.01.2014. Auwaldrest aus Grauerle, Silber-
weise, Esche, Hybridpappel.
Biotopkartierung Wald Nr.: 7342-0197-003/004/006: "Auwälder rechts der Isar im Be-
reich Landau a.d. Isar. Stark forstlich beeinflusster Auwald mit Hybridpappel, Grauerle,
Esche, Silberweide.
Abbildung 3: Ausschnitt der Biotopkartierung
Abbildung 4: FFH-Gebiet: 7243-301.01 Untere Isar zwischen Landau und Plattling (violett)
Eingriffsbereich So hat der flussaufwärts gelegene Teilbereich eine Breite von bis zu 250 m und umfasst einen
Auwald mit zahlreichen Alt- und Höhlenbäumen. Die Uferböschungen der Isar sind steil und durch
Blockschüttungen gesichert. Sie sind größtenteils mit Gehölzen (v. a. Erlen, Eschen, Silberweiden)
Biotop Nr.: 7342-1179-005
Biotop Nr.: 7342-0205-007
Biotop Nr.: 7342-097-003
Biotop Nr.: 7342-097-006
Biotop Nr.: 7342-097-004
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bewachsen und stark beschattet. Die wenigen offenen Bereiche sind dicht mit Kanadischer Gold-
rute, Brennnesseln und Brombeeren bewachsen. Die Isar fließt hier relativ zügig (Stauwurzel). Der
Flusslauf ist geradlinig, Sand- oder Kiesbänke existieren nicht.
Abbildung 5: Eingriffsgrenzen (incl. Bereiche Isar und Aufforstungsflächen) sind rot umrandet, Ufer-
rückbau gelbe Linie, Wegeverlegung ebenfalls rot.
Maßnahmenbezogener Eingriff
Der Eingriff umfasst drei Maßnahmentypen die als "punktuell", "linear" und als " in der Fläche"
bezeichnet werden können. Die Maßnahmen sind im Folgenden in der Übersicht entsprechend dem
Life-Projektantrag dargestellt. Im Detail haben sich Maßnahmenflächen demgegenüber im Laufe
der Planung geändert. Einige kleinere Maßnahmen, die lt. Life-Projektantrag im Gebiet ebenfalls
vorgesehen sind, sind nicht Teil des hier behandelten Maßnahmenpakets.
Die "punktuell" vorgesehenen Maßnahmen betreffen die Anlage von temporären Kleingewässern,
Mulden und Seigen sowie die Anlage von Kleinstrukturen.
Die "linearen" Maßnahmen umfassen die Entwicklung von Kiesbänken und Flachwasserzonen im
Uferbereich, die Wiederherstellung unverbauter Uferböschungen und die Herstellung naturnaher
Ufer- und Gewässerbettstrukturen sowie die Anpassung der Wegeführung.
Die "flächenbezogenen" Maßnahmen liegen in der Neuschaffung strukturreicher Uferböschungen
durch Uferrückbau (s. Abbildung 6) sowie Bau eines neuen Isarseitenarms. Bezogen auf die Ge-
samtfläche haben die Entwicklung standortstypischer Hart- und Weichholzaue (C12, C13) sowie
die Entwicklung von mageren Flachlandmähwiesen (C 16) und Kalk-Trockenrasen (C.15) den
größten Anteil.
Die kartographische Darstellung und Erläuterung der Maßnahmen sind dem Anhang 7 der LIFE
Maßnahmenkarte sowie der LIFE-Projektbeschreibung LIFE14 NAT/DE/000278zu entnehmen (s.
folgende Abbildung 5).
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Abbildung 6: Ausschnitt des Maßnahmenplans LIFE Projekt Isar, Bereich Landau a.d. Isar.
Abbildung 7: Beispielquerschnitt der Uferrenaturierung.
Wirkraum
Der vorhabensbedingte Wirkraum kann über das Eingriffsgebiet hinausreichen. Er umfasst somit
ggf. auch Bereiche außerhalb des direkten Eingriffsgebiets, in denen indirekte Beeinträchtigungen
wie z. B. akustische oder optische Störungen, z. B. durch den Baubetrieb, auftreten. Der Wirkraum
ist entsprechend der jeweils betroffenen Arten bzw. der auftretenden Wirkfaktoren abzugrenzen.
Für wenig störungsempfindliche Artengruppen wie z. B. Insekten, bleibt er i. d. R. auf das Ein-
griffsgebiet und unmittelbar angrenzende Bereiche beschränkt. Insbesondere für störungssensib-
lere Gruppen oder Arten wie z. B. störungsempfindliche Brutvögel kann er jedoch auch das weitere
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Umfeld des Eingriffsgebiets umfassen. Hierbei sind ggf. auch Vorbelastungen im Gebiet zu be-
rücksichtigen.
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2 Methodisches Vorgehen und Begriffsbestim-
mungen
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2.1 Naturräumliche Lage
Der Eingriffsbereich liegt in der kontinentalen biogeographischen Region(Natura 2000) bzw. in
der Region „Tertiär Hügelland und Voralpine Schotterplatten" der Bayerischen Roten Liste.
Abbildung 8: Biogeographische Region. Abbildung 2-9: Der Eingriffsbereich (blauer Kreis) liegt in
der Region Roter Stern = kontinental "Tertiär-Hügelland und Voral-
pine Schotterplatten".
2.2 Datengrundlagen
Grundlagen für die Beurteilung eines möglichen Vorkommens einer Art im Gebiet und einer mög-
lichen Betroffenheit durch den Eingriff sind:
Faunistische Kartierungen 2015 Isar-Gummering-Landau (PAN Planungsbüro für ange-
wandten Naturschutz GmbH in München.
Auszug aus der Artenschutzkartierung des Bayerischen Landesamts für Umwelt Stand
04.01.2017 für die TK 25 Blätter 7340, 7341 und 7340.
Auszug aus der LIFE-Projektbeschreibung.
Lageplan mit Renaturierungsmaßnahmen Teilgebiet Landau (Stand 2014).
Beispielquerschnitt Uferrenaturierung.
Datenbankabfrage in der Arbeitshilfe des Bayerischen Landesamts für Umwelt.
Verbreitungsatlas Brutvögel in Bayern.
Rote Liste der gefährdeten Tiere Bayerns.
atlantisch
kontinantal
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Arbeitskreis heimischer Orchideen Bayerns, Internetportal.
Artenschutzkartierung (ASK)
In der Artenschutzkartierung sind bezüglich des Vorhabens folgende Tierarten aufgelistet, die im
Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen sind:
Säugetiere
Biber (ASK Nr. 73410549, 73411996)ca. 1km vom Wirkraum entfernt.
Großes Mausohr (ASK Nr. 73420571)
Kleine Bartfledermaus (ASK Nr. 73411327)
Reptilien
Zauneidechse (ASK Nr. 73410148, 73410149, 73412014, 73412017)
Schlingnatter(ASK Nr. 73410147)
Insekten
Dunkler Wiesenknopf Ameisenbläuling (ASK Nr. 73411752, 73420639)
Abbildung 10: Lage der Fundpunkte in der ASK, für die saP wurden artenschutzrelevante
Nachweise im Umkreis von 3km berücksichtigt.
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3 Wirkungen des Vorhabens
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3.1 Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse
Temporärer Lebensraumverlust während der Bauphase im Bereich der Uferböschung an
zwei Strecken am Südufer und einer Strecke am Nordufer mit einer Gesamtlänge von 1.000
lfm (notwendige Maßnahmen C1, C2, C3).
Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Brutvögel und Fledermäuse mit dauer-
haften Brutplätzen bzw. dauerhaften Fortpflanzungsstätten wie beispielsweise Spechthöh-
len, Spaltenquartiere oder Rindenabplattungen durch Gehölzentnahme (notwendige Maß-
nahmen notwendige C5, C8, C12, C13).
Temporärer Lebensraumverlust für Vögel mit saisonalen Brutplätzen durch Gehölzentnah-
men (Maßnahmen notwendige C5, C8, C12, C13).
Durch die Bauarbeiten während der Renaturierung erfolgt eine Störung durch Lärm von
Baufahrzeugen und Bautätigkeit im Eingriffsbereich. Die Störungen sind zeitlich begrenzt.
3.2 Anlagenbedingte Wirkprozesse
Temporäre Flächenumwandlung von Acker, Intensivgrünland und extensivem Grünland,
nitrophilen Hochstauden und Ufersäumen.
Temporäre Umwandlung uferbegleitender Gehölze und ufernaher Gehölzbestände.
3.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse
Umwandlung der Standortverhältnisse (Strukturelle und mikroklimatische Verhältnisse)
durch Hochwasserdynamik.
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4 Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung
der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität
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4.1 Maßnahmen zur Vermeidung
Als Maßnahmen zur Vermeidung („mitigation measures“ - vgl. EU-Kommission 2007) werden
Maßnahmen aufgeführt, die im Stande sind, vorhabensbedingte Schädigungs- oder Störungsver-
bote von gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG zu
vermeiden oder abzuschwächen. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem.§ 44Abs. 1 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung folgender Vorkehrungen:
V-01: Fällung von Bäumen mit Überwinterungsquartieren für Fledermäuse
Um vermeidbare Verluste durch direkte Tötung/Verletzung von europarechtlich geschützten Fle-
dermausarten in Baumquartieren, so weit wie möglich zu vermeiden, sind im Eingriffsbereich die
erfassten Alt- und Höhlenbäume, im Zeitraum zwischen Anfang September bis spätestens Ende
Oktober zu entnehmen.
V-02: Kontrolle der Höhlenbäume
Im Eingriffsbereich wurden 18 Höhlenbäume und drei weitere Bäume mit Rindenspalten erfasst.
Die Bäume sind verortet und können daher aufgefunden werden. Um eine Tötung überwinternder
Fledermäuse in den Höhlen bzw. Rindenspalten zu verhindern, ist wie folgt vorzugehen:
Im Sinne der Maßnahme zur Vermeidung V-01 ist zu überprüfen inwieweit die Höhlenbäume
zwingend gefällt werden müssen.
Ist die Fällung von Höhlenbäumen unumgänglich, sind diese mittels Kunststoffplättchen oder stär-
kere Kunststofffolien nach der Wochenstuben- und vor der Überwinterungszeit der vorkommenden
Fledermausarten (i. d. R. September/Oktober) „in eine Richtung" zu verschließen. Zwischen Ver-
schluss und Fällung muss mindestens eine Nacht mit guten Jagdbedingungen für Fledermäuse herr-
schen. In dieser Zeit fliegen Tiere aus, können aber nicht wieder einfliegen. Durch die anschlie-
ßende Fällung können dann keine Tiere (auch keine Einzeltiere) geschädigt werden.
Bäume mit unzugänglichen Höhlen und solchen Höhlungen/Spalten, die nicht in „eine Richtung
verschlossen“ werden können, sind möglichst abschnittsweise zu fällen, die ausgehöhlten Ab-
schnitte sind vorsichtig abzutrennen und so abzulegen, so dass die Öffnung frei bleibt.
V-03: Entnahme von sonstigen Gehölzen und Staudenfluren
Zur Vermeidung von Verlusten an saisonalen Nestern, Gelegen und Individuen gemeinschafts-
rechtlich geschützter Vogelarten sind die übrigen Gehölze, die aufgrund eines bau- oder anlagebe-
dingten Vorgehens zu fällen sind, nur außerhalb der Vogelbrutzeit gem. § 39 BNatSchG zu fällen
bzw. zu entfernen. Dies schließt auch Wurzelteller von umgestürzten Bäumen ein, die ggf. vom
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Eisvogel zur Nestanlage genutzt werden. Diese sind wieder aufzustellen um eine Brut im Eingriffs-
bereich zu vermeiden.
V-04: Sicherung und Verbringung von zu fällenden Starkbäumen und Totholz
Durch den Eingriff kommt es zu einer Fällung von naturschutzfachlich und artenschutzrechtlich
bedeutsamen Altbäumen, Höhlen- und Totholzstrukturen. Um den Eingriff für die potentiell be-
troffenen Arten aus der Gilde der xylobionten Käfer, insbesondere den in Anhang IV der FFH-RL
aufgeführten Scharlachkäfer, aber auch der nur national streng geschützten Arten, auch im Sinne
des § 44 Abs. 5 (Vermeidbarkeit) so gering wie möglich zu halten, wird die Verbringung und Si-
cherung dieser Strukturen festgesetzt. Folgende relevante Habitatstrukturen sind unter Aufsicht ei-
ner ökologischen Baubegleitung zu sichern:
Altbäume mit einem BHD von über 40 cm
stehendes Totholz mit einem BHD von über 30 cm
erkannte Höhlenbäume jeglichen Durchmessers
Dabei sind insbesondere Stämme der Altbäume in möglichst großen Abschnitten als liegendes Tot-
holz zu verbringen. Dabei ist eine gestapelte Lagerung vorteilhaft, da hierdurch der Erdkontakt
minimiert und die Zersetzungsphase des Materials verlängert wird. Die Einbringung der Stämme
als liegendes Totholz kann für einige der in den Stämmen siedelnden Arten die Sicherung ihrer
Entwicklungsstadien bewirken, so dass sie ihren Entwicklungszyklus noch nach der Fällung ab-
schließen können (z. B. Scharlachkäfer). Weiterhin bewirken die Stämme für in Totholz siedelnde
Arten eine Ergänzung von geeigneten Habitaten und dienen auch Spechten als Nahrungshabitat.
Für jeden zu fällenden Biotopbaum mit BHD 60 -160 wird ein Alt-/Biotopbaum auf Flächen des
WWA im Umfeld ausgewiesen und dauerhaft gesichert. Die Bäume erhalten eine Langzeitmarkie-
rung, sind mit GPS-Koordinaten verortet und werden der natürlichen Entwicklung überlassen.
Die Einbringung der liegenden Stammstücken hat innerhalb der angrenzenden Auwaldflächen, in
den zu entwickelnden oder umzubauenden Auwaldflächen sowie in Flächen mit Oberbodenmodel-
lierung zu erfolgen.
Der auszubringende Anteil an liegendem Totholz ist mit der UNB und der HNB abzusprechen.
4.2 Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen öko-logischen Funktionalität, CEF-Maßnahmen (vorgezo-
gene Ausgleichsmaßnahmen i.S.v. § 44Abs. 5 Satz 3
BNatSchG)
Als „Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität“ („continuous
ecological functionality measures“ - vgl. EU-Kommission 2007) werden Maßnahmen bezeichnet,
die synonym zu den „vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen“ entsprechend § 44 Abs. 5 Satz 3
BNatSchG zu verstehen sind. Diese Maßnahmen setzen unmittelbar am Bestand der betroffenen
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Art an und dienen dazu, Funktion und Qualität des konkret betroffenen (Teil)-Habitats für die lo-
kale Population der betroffenen Art(en) zu sichern.
CEF-01: kurzfristig wirksamer struktureller Ausgleich für Fledermäuse
Entfallende artenschutzrechtlich relevante Strukturen für Fledermäuse sind durch Fledermauskäs-
ten unterschiedlicher Bauart (Rund-, Flach-, Mops- und Überwinterungskästen) auszugleichen.
Insgesamt gehen 52 artenschutzrechtlich relevante Strukturen verloren (47 Höhlen, 5 Rindenab-
plattungen), die im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden müssen.
Durch diese Maßnahme wird der vorhabensbedingt stattfindende Ausfall an kurzfristig nutzbaren
Strukturen innerhalb des Aktionsraums der lokalen Populationen vorzeitig und ohne eine wesent-
liche Unterbrechung der Funktionsfähigkeit der betroffenen Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten
(Time-Lag), kompensiert. Die Montage der Kästen ist möglichst ortsnah, im angrenzenden Au-
waldgebiet durchzuführen. Um den Anforderungen als CEF-Maßnahme zu entsprechen, sind die
Kästen möglichst im Jahr 2017 spätestens jedoch bis März 2018 anzubringen. Die Kästen können
als Gruppen (5 Kästen pro Gruppe) angebracht werden.
Vorgaben Fledermauskästen:
22 Stück Rundkästen, z. B. Fa. Schwegler Typ „2FN“ oder gleichwertig
22 Stück Flachkästen, z. B. Fa. Schwegler Typ „1FF“ oder gleichwertig
4 Stück Großhöhle für Spaltenbewohner, z. B. Fa. Schwegler Typ „FFH“ oder gleichwertig
4 Stück Großraum- & Überwinterungshöhle z. B. Fa. Schwegler Typ „1FW“ oder gleich-
wertig
CEF-02: kurzfristig wirksamer struktureller Ausgleich für Vogelarten mit permanent ge-
nutzten Brutstätten (Gilde Höhlenbrüter)
Als kurzfristig wirksame Maßnahme zur strukturellen Aufwertung und zum Ausgleich der entfal-
lenden Baumhöhlen bzw. Habitatstrukturen für Vogelarten, die vorwiegend Halb- oder Kleinhöh-
len als Brutstätte nutzen, wird das Anbringen von insg. 20 Vogelbrutkästen in umliegenden Ge-
hölz- bzw. Waldbereichen festgesetzt. Die Umsetzung der Maßnahme ist vor Beginn der Gehölz-
fällung nachzuweisen.
Vorgaben Vogelbrutkästen:
15 Stück Vogelbrutkästen für Kleinvögel z. B. Fa. Schwegler Typ „1B“ - Fluglochweite
Ø 32 mm oder „2GR“ - Fluglochweite oval 30 x 45 mm oder gleichwertig
5 Halbhöhlen- oder Nischenbrüterhöhlen, z. B. Fa. Schwegler Typen „2B“, „2 BN“, „2H“
oder „2HW“ oder gleichwertig
15 Stück Vogelbrutkästen für Kleinvögel z. B. Fa. Schwegler Typ „1B“ – Fluglochweite
Ø 26 mm“ oder Typ „2GR“ – Fluglochweite Ø 27 mm oder gleichwertig
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4.3 Maßnahmen zur Kompensation
K-01: strukturelle Aufwertung für Reptilienarten
Die Maßnahme zur Kompensation ist entlang der Uferböschung bzw. in den Magerrasenbeständen
durchzuführen. Ihr Ziel ist die Optimierung und Aufwertung der Habitatstruktur für die im Gebiet
vorkommenden Reptilienarten (Zauneidechse, potenziell Schlingnatter), um die bestehende Habi-
tatkapazität zu erhöhen bzw. zu optimieren. Hierfür sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
Anlage von vier strukturreichen Überwinterungs- und Eiablagehabitaten (Lage und Ausfüh-
rung sind im Detail mit UNB und HNB abzustimmen).
Um bei den neu gestalteten Lebensräumen ein unterschiedlicher Mikroklima zu erreichen,
sind an Strukturen bei Bedarf jeweils drei Büsche zu pflanzen.
4.4 Maßnahmen zum Risikomanagement
R-01: Monitoring
Die Fledermauskästen sind von einer naturschutzfachlich ausgebildeten Fachkraft forstwirtschaft-
lich sachgerecht anzubringen und lagegenau zu dokumentieren. Entsprechend der Vorgaben der
Koordinationsstelle für Fledermausschutz Südbayern (HAMMER & ZAHN 2011) sind sie 10 Jahre
lang zu warten und, bei Verlust zu ersetzen. Die genaue Lage der Fledermauskästen ist zudem der
Koordinationsstelle für Fledermausschutz Südbayern zu übermitteln.
Die Vogelkästen sind von einer naturschutzfachlich ausgebildeten Fachkraft forstwirtschaftlich
sachgerecht anzubringen und lagegenau zu dokumentieren. Sie sind 10 Jahre lang zu warten, ein-
mal im Winterhalbjahr zu reinigen und bei Verlust zu ersetzen.
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5 Bestand sowie Darlegung der Betroffenheit der
Arten
_________________________________________________________________________
5.1 Pflanzenarten nach Anhang IV b) der FFH-Richtlinie
Übersicht über das Vorkommen der betroffenen Pflanzenarten
Aus dem im Anhang aufgelisteten Artenspektrum ist im Rahmen der saP keine Art als relevant im
Sinne der FFH-Richtlinie zu berücksichtigen, da sie im Vorhabenbereich nicht vorkommen.
5.2 Tierarten des Anhang IV a) der FFH-Richtlinie
Bezüglich der Tierarten nach Anhang IV a) FFH-RL ergibt sich aus § 44 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 i. V. m.
Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe folgende Verbote:
§ 44 Abs. 1 Nr. 1, Tötungsverbot: Die Verletzung oder Tötung von Tieren und die Beschädigung oder
Zerstörung ihrer Entwicklungsformen, die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten verbunden sind. Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das
Kollisionsrisiko für die jeweilige Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungs-
maßnahmen signifikant erhöht.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2, Störungsverbot: Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-
, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die
Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3, Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Ab-
weichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vor-
haben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.
5.3 Säugetiere
5.3.1 Fledermäuse
Anhand der Fledermauserfassung konnten 9 Fledermausarten als eindeutig bzw. sehr wahrschein-
lich identifiziert werden (Tab. 5-1). Dazu gehören Zwergfledermaus, Mopsfledermaus, Kleiner
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Abendsegler, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zweifarbfledermaus und die Mückenfle-
dermaus. Zu dem Artenspektrum gehört auch die Bartfledermaus, bei der es zwei Arten gibt. Ein-
mal die sehr häufige Kleine Bartfledermaus und die nach der Roten Liste Bayern als stark gefährdet
eingestufte Brandtfledermaus. Die Unterscheidung beider Arten ist nur nach morphologischen
Merkmalen möglich, so dass aufgrund der Rufaufzeichnung keine Arttrennung möglich ist. Als
potenziell vorkommende Arten sind die Zweifarbfledermaus, das Große Mausohr und das Braune
Langohr zu nennen, die in der ASK geführt sind.
Tabelle 5-1: Artenspektrum der Fledermäuse im Untersuchungsgebiet.
Potenziell vorkommende Arten sind grün hinterlegt.
FFH-Anhang II, FFH-Anhang IV
Rote-Liste-Kategorien: RL-D, RL-BAY, RL-BAY regional; 2 = stark gefährdet; 3 = gefährdet; G = Gefähr-
dung anzunehmen, aber Status unbekannt; V = Vorwarnliste; D = Daten unzureichend;
Verantwortlichkeit Deutschlands: ! = in hohem Maß verantwortlich, ? = Daten ungenügend, evtl. erhöhte
Verantwortlichkeit zu vermuten
Art FFH-
Anhang
RL-
BY
RL-BY
regional RL-D
Verantwortlichkeit
Deutschlands
Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) II / IV 2 2 2 !
Nordfledermaus (Eptesicus nilsonii) IV 3 2 G
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) IV 3 3 V ?
Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri) IV 2 1 D
Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) IV - - V
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) IV 3 3
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) IV - - D
Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) IV D D D
Zweifarbfledermaus(Vespertilio murinus) IV 2 2 D
Brandtfledermaus (Myotis brandtii) IV 2 G V
Mausohr (Myotis myotis) II / IV V 3 V !
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) IV - - -
Braunes Langohr (Plecotus austriacus) IV - - V
Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)
Grundinformationen:
Rote-Liste Status Deutschland: 2 Bayern: 2 RL-reg. T/TS: 2
Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region
günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht
Verbreitung in Bayern: Die Art ist in weiten Teilen Bayerns verbreitet, gilt dennoch als selten.
Lebensraum: Besiedelt werden Wälder jeglichen Typs, z.T. auch waldnahe Gärten und Hecken. Wichtig
ist ein hoher Strukturreichtum mit verschiedenen Altersklassen und Saumstrukturen.
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Quartier: Die Winterquartiere befinden sich hinter Rindenspalten, aber auch unterirdisch in Höhlen, Ge-
wölben, in ehemaligen Eisenbahntunnels, Felsspalten, Ruinen und Kasematten. Als kältetolerante Art über-
wintert sie oft im Eingangsbereich der unterirdischen Quartiere. Einzeltiere findet man meist in enge Spal-
ten eingezwängt. Als Sommerquartiere dienen Rindenspalten z.T. auch Baumhöhlen, die ab April/Mai be-
zogen werden. Wochenstuben befinden sich hinter Rinden verletzter, absterbender oder toter Bäume, selten
in Baumhöhlen. Künstliche Spaltenquartiere wie Holzverkleidungen oder Fledermauskästen werden ange-
nommen.
Verhalten:Die ersten Beobachtungen in Wochenstuben werden für den Mai angegeben. Nachweise in Ein-
zel- bzw. Sommerquartieren werden für den Februar angegeben, wobei es sich wahrscheinlich um ein ober-
irdisches Winterquartier gehandelt haben dürfte. Wochenstuben in Baumquartieren umfassen 10-20 Weib-
chen, wobei die Quartiere fast täglich gewechselt werden. Mopsfledermäuse nehmen Kästen nur lokal gut
an. Die Art besiedelt Spalten hinter abstehender Rinde sterbender Bäume und wechselt fast täglich das Quar-
tier. Sie braucht also größere Waldbestände, in denen ständig absterbende Bäume (müssen nicht sehr dick
sein) vorhanden sind, da ja an jedem einzelnen Baum das Quartier sehr "kurzlebig" ist.
Die Art ist weitgehend ortstreu. Sommer- und Winterquartiere liegen nahe beieinander (meist < 40km). Jagd-
gebiete liegen meist nahe den Wochenstuben in 4-5km Entfernung.
Nahrung: Fast auss
chließlich Kleinschmetterlinge, zu geringem Antaeil auch Zweiflügler und kleine Käfer.
Gefährdung: Die Bestandsentwicklung der Mopsfledermaus ist in Deutschland insgesamt rückläufig. In
den letzten Jahren deutet in Bayern die Bestandsentwicklung in den wichtigsten Winterquartieren jedoch
auf eine Erholung der Bestände hin. Die Schutzmaßnahmen beziehen sich auf den Schutz von Sommer-
quartieren an Gebäuden sowie den Schutz der bekannten Winter- und Schwarmquartiere. Zu verbessern ist
hierbei die Anzahl natürlicher Spaltenquartiere hinter Rinde und in Baumhöhlen. Verbesserung künstlicher
Spaltenquartiere an Gebäuden. Ein Rückgang der Hauptbeutegruppe Kleinschmetterlinge trägt in erhebli-
chem Umfang zu dem Rückgang der Art bei. Der Schutz natürlicher Quartiere erfolgt über die Erhöhung
des Alt- und Totholzanteils und Ausweisung unbewirtschafteter Waldflächen.
Lokale Population:
Die Mopsfledermaus wurde im Rahmen der Erfassung anhand von drei Rufaufzeichnungen nachgewiesen.
In der ASK ist die Art nicht gemeldet, weitere Hinweise auf ein Vorkommen der Art liegen nicht vor. Die
Daten zur Beurteilung der lokalen Population sind defizitär und können im Projekt nicht gelöst werden.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)
Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Aufgrund der Quartierwahl ist durch die Gehölzentnahme ein Schädigungsverbot nach §44 nicht auszu-
schließen. Mit der Maßnahme V-01liegt zum einen der Fällungszeitpunkt außerhalb der Wochenstubenzeit,
so dass eine Schädigung von Individuen dieser Art zur Wochenstubenzeit ausgeschlossen werden kann.
Die in Bayern nachgewiesenen Winterquartiere befinden sich in unterirdischen Stollen, Felsspalten, Ruinen
oder Eisenbahntunnel. Winterquartiere hinter abgelösten Baumrinden können jedoch nicht völlig ausge-
schlossen werden. In dem vorgesehenen Fällungszeitraum findet ein häufiger Quartierwechsel statt, bei
dem fast täglich Quartiere gewechselt werden. Das Tötungsrisiko für die Mopsfledermaus wird durch die
geplante Fällung in diesem Zeitfenster soweit minimiert, dass eine nachhaltige Verschlechterung der Po-
pulation ausgeschlossen werden kann, zumal mit der Maßnahme zur Vermeidung V-02 eine vorsorgliche
Überprüfung möglicher Quartiere erfolgt. Der Quartierverlust wird durch die CEF-Maßnahme 01 sowie
der Maßnahme zur Vermeidung V-04 ausgeglichen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Maßnahmen zur Vermeidung: V-01, V-04
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CEF-Maßnahmen erforderlich:
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme: CEF-01
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Hinweise auf Störungen durch Baulärm liegen nicht vor. Störungen durch Lichteinfluss sind für diese Art
gegeben. Entlang von Flugrouten wird die Art als schwach lichtmeidend eingestuft. Die Arbeiten finden
tagsüber statt, so dass weder eine nächtliche lärmbedingte Störung durch Baulärm noch eine Beeinträchti-
gung durch ausgeleuchtete Nachtbaustellen gegeben ist. Zur Sicherung der lokalen Population sind keine
konfliktvermeidenden Maßnahmen durchzuführen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BNatSchG
Als Quartiere werden von der Mopsfledermaus hauptsächlich Rindenabplattungen und Baumhöhlen aufge-
sucht. Mit der Fällung der Quartierbäume ist eine Tötung einzelner Individuen nicht völlig auszuschließen.
Mit der Wahl des Fällungszeitpunkts (V-01) und der Kontrolle der Quartierbäume vor der Fällung (V-02)
wird das Tötungsrisiko soweit minimiert, das zum einen die unbeabsichtigte Tötung einzelner Individuen
vermieden wird, zum anderen eine nachhaltige Gefährdung der lokalen Population ausgeschlossen werden
kann.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Maßnahme zur Vermeidung: V-01, V-02
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
Nordfledermaus (Eptesicus nilsonii)
Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland: G Bayern: 3 RL-reg. T/TS: 2
Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region
günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht Einstu-
fung unbekannt
In den Sommermonaten bilden die nord-ost- und ostbayerischen Mittelgebirgskette vom Frankenwald bis
zum bayerischen Wald und den Alpen den Verbreitungsschwerpunkt dieser Art. In Bayern gehört sie zu den
mäßig häufig nachgewiesenen Fledermausarten. Die meisten Nachweise sind Einzelnachweise mittels Fle-
dermaus-Detektoren beim Jagdflug. Wochenstuben bilden ausschließlich Gebäude (Holzverkleidungen,
Dachbereiche u.ä.). Quartiere in Baumhöhlen sind nicht bekannt. Nachweise aus Sommerquartieren sind
vom gleichen Typ wie die Wochenstuben. Winterquartiere bilden Höhlen, Stollen und Keller. Als Jagdge-
biete werden Ortschaften, Wald und gewässerreiche Landschaften aufgesucht.
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Aktivitätszeiten liegen zwischen März und November. Möglicherweise ist die Bestandsentwicklung in Bay-
ern rückläufig, verlässliche Zahlen fehlen hierzu.
Schutzmaßnahmen für die Nordfledermaus beziehen sich ausschließlich auf den Schutz von Sommer- und
Winterquartieren.
Lokale Population:
Im Untersuchungsraum wurde die Nordfledermaus nicht nachgewiesen. Rufe dieser Art konnten mittels Bat-
corder in den Untersuchungsbereichen Dingolfing und Landau (PAN 2015) aufgezeichnet werden, so dass
auch für das Untersuchungsgebiet Landau ein Vorkommen dieser Art nicht völlig ausgeschlossen werden
kann. In der ASK ist die Art nicht geführt. Weitere Hinweise auf ein Vorkommen dieser Art liegen nicht vor.
Die Daten zur Beurteilung der lokalen Population sind defizitär und können im Projekt nicht gelöst werden.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)
Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Die Quartierwahl der Nordfledermaus bezieht sich ausschließlich auf Gebäude. Aufgrund der Quartierwahl
ist ein Schädigungsverbot nach §44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 nicht einschlägig. Konfliktvermeidende Maßnahmen
sind nicht durchzuführen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Hinweise auf Störungen durch Baulärm liegen nicht vor. Störungen durch Lichteinfluss sind für diese Art
gegeben. Entlang von Flugrouten wird die Art als schwach lichtmeidend eingestuft. Die Arbeiten finden
tagsüber statt, so dass weder eine nächtliche lärmbedingte Störung durch Baulärm noch eine Beeinträchti-
gung durch ausgeleuchtete Nachtbaustellen gegeben ist. Zur Sicherung der lokalen Population sind keine
konfliktvermeidenden Maßnahmen durchzuführen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BNatSchG
Aufgrund der Quartierwahl ist ein Schädigungsverbot nach §44 Abs. 1 Nr. 1 nicht einschlägig. Konflikt-
vermeidende Maßnahmen sind nicht durchzuführen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
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Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus)
Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland: V Bayern: -
Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region
günstig ungünstig – unzureichend ungünstig –schlecht
Verbreitung in Bayern: Die Kleine Bartfledermaus ist in ganz Bayern verbreitet, wobei Nachweisschwer-
punkte in Sommer die ostbayerischen Mittelgebirge und der Raum südlich der Donau sind. Im Voralpinen
Hügel- und Moorland wurde die Art nach dem Mausohr und der Zwergfledermaus am dritthäufigsten nach-
gewiesen.
Lebensraum: Die Kl. Bartfledermaus gilt als typische Dorf- bzw. Siedlungsfledermaus. Daneben kommt
sie in Streuobstwiesen, Gärten, Feuchtgebieten und in reich strukturieren kleinräumigen Landschaften vor.
Die Jagdgebiete setzen sich aus Wäldern, lichte Moorwälder mit Übergangsbereich zu Streuwiesen gehölz-
reicher Randbereich von Hochmooren oder Gehölzschneisen zusammen. In Wäldern häufig entlang von
Bachläufen und anderen Gewässern. Teiljagdgebiete liegen im Schnitt bis zu 2,8km vom Quartier entfernt.
Als Sommerquartiere dienen spaltenartige Quartiere an Gebäuden wie Wandverkleidungen, Windbret-
tern. Natürliche Quartiere an Bäumen oder Felsspalten werden nur selten angenommen. Oberhalb 900m
Höhe bilden Wildfütterungen, Almhütten oder Seilbahnstationen geeignete Quartiere. Wochenstuben der
Kleinen Bartfledermaus befinden sich fast ausschließlich an Gebäuden, vereinzelt wurden Wochenstuben
in Nistkästen nachgewiesen.
Winterquartiere sind Keller und Kasematten bezogen. Die werden Mitte April verlassen und ab Oktober
erneut aufgesucht.
Nahrung: Vielfältige Nahrung wie Zweiflügler, Nachtfalter, Hautflügler und Netzflügler.
Gefährdung: Bestände in Deutschland scheinen stabil zu sein. Verlust durch Gebäudesanierung und Entfer-
nen von Strukturen wie Streuobstwiesen.
Lokale Population:
Die Kleine Bartfledermaus gehört mit zu den in Bayern verbreitetsten und individuenreichsten Arten. Im
Untersuchungsraum wurde die Art anhand einer Rufaufzeichnung erfasst. Aufgrund der Häufigkeit dieser
Art dürfte die Kleine Bartfledermaus auch im Eingriffsbereich und dessen Umfeld häufiger vorkommen als
es die Erfassung vorgibt.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)
Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Die Quartiere der Kleinen Bartfledermaus befinden sich meist an Gebäuden natürliche Spaltenquartiere
werden nur selten angenommen. Durch den geplanten Eingriff sind Quartiere der Bartfledermaus nicht
betroffen. Ein Verlust an Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. Beeinträchtigung von Individuen während
der Wochenstubenzeit ist nicht gegeben. Zur Erhaltung der lokalen Population sind keine konfliktvermei-
denden Maßnahmen erforderlich.
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Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Hinweise auf Störungen durch Baulärm liegen nicht vor. Störungen durch Lichteinfluss sind für diese Art
nicht gegeben. Entlang von Flugrouten wird die Art als lichtnutzend eingestuft BmVBS (2010). Die Arbei-
ten finden tagsüber statt, so dass weder eine nächtliche lärmbedingte Störung durch Baulärm noch eine
Beeinträchtigung durch ausgeleuchtete Nachtbaustellen gegeben ist. Zur Sicherung der lokalen Population
sind keine konfliktvermeidenden Maßnahmen durchzuführen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BNatSchG
Aufgrund der Quartierwahl ist ein Schädigungsverbot nach §44 Abs. 1 Nr. 1 nicht einschlägig. Konflikt-
vermeidende Maßnahmen sind nicht durchzuführen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
Brandtfledermaus (Myotis brandtii)
Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland: V Bayern: 2 RL-reg. T/TS: 1
Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region
günstig ungünstig – unzureichend ungünstig –schlecht
Verbreitung in Bayern: Die Nachweise der Brandtfledermaus sind über ganz Bayern verstreut, wobei das
Fränkische Keuper-Lias-Land, der Oberpfälzer und Bayerische Wald sowie die Alpen und das Voralpine
Hügel- und Moorland Schwerpunktnachweise bilden.
Lebensraum: Wichtigste Lebensräume bilden Wälder und Gewässer. Nach DIETZ (2007) ist die Art viel
stärker an Wälder gebunden als die Kleine Bartfledermaus. Konkretere Lebensräume sind Au- und Bruch-
wälder, Moor- und Feuchtgebiete aber auch Schlucht- und Bergwälder. Daneben bilden Feldgehölze und
Hecken wichtige Jagdgebiete. Die Brandtfledermaus ist weitgehend ortstreu, d.h. die Saisonwanderungen
liegen unter 40km. Jagdgebiete umfassen ca. 13 Teiljagdgebiete zwischen 1 - 4 ha in Entfernungen von bis
zu 10km. Flugstrecken folgen im Offenland Leitstrukturen wie Feldgehölze und Bachläufe.
Als Sommerquartiere dienen Baumhöhlen, Stammrisse, abstehende Rinde, in spaltenartige Quartiere an
Gebäuden wie Wandverkleidungen, Windbrettern, Dachräume. Gebäudequartiere liegen meist nahe am
Waldrand mit direkter Anbindung an Gehölzzüge und Wälder und stehen im Austausch mit benachbarten
Baumquartieren.
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Winterquartiere sind Höhlen und Stollen.
Nahrung: Vielfältige Nahrung wie Zweiflügler, Nachtfalter, Hautflügler und Netzflügler.
Gefährdung: Zerstörung von Au- und Bergwälder, Zerstörung von Quartieren bei Sanierungsarbeiten, Zer-
schneidung von Teillebensräumen.
Lokale Population:
Im Untersuchungsgebiet wurde die Brandtfledermaus anhand einer Rufaufzeichnung "nachgewiesen". Da
die Kleine Bartfledermaus bzw. die Brandtfledermaus nur durch morphologische Merkmale unterschieden
werden können wird im vorliegenden Fall die Art als potenziell vorkommend eingestuft, zumal sie als stark
gefährdet gilt und im Vergleich zur Kleinen Bartfledermaus deutlich seltener vorkommt. In der ASK gibt
es keine eindeutigen Hinweise auf ein Vorkommen der Brandtfledermaus. Die Daten zur Beurteilung der
lokalen Population sind defizitär und können im Projekt nicht gelöst werden.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)
Prognose der Schädigungsverbot für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 - 3
u. 5 BNatSchG
Im Gegensatz zur Kleinen Bartfledermaus nutzt die Brandfledermaus natürliche Quartiere wie Baumhöh-
len, Spalten oder Rindenabplattungen als Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Aufgrund der Quartierwahl ist
durch die Gehölzentnahme ein Schädigungsverbot nach §44 nicht auszuschließen. Mit der Maßnahme V-
01liegt der Fällungszeitpunkt außerhalb der Wochenstubenzeit, so dass eine Schädigung von Individuen
dieser Art ausgeschlossen werden kann. Als Winterquartiere werden Höhlen und Stollen aufgesucht, so
dass eine Schädigung überwinternder Tiere ausgeschlossen werden kann. Der Quartierverlust wird durch
die CEF-Maßnahme CEF-01 sowie der Maßnahme zur Vermeidung V-04 ausgeglichen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Maßnahme zu Vermeidung: V-01, V-04
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme: CEF-01
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Aufgrund der Verhaltensbiologie sind Störungen der Art durch Lärm und Bautätigkeit nicht zu erwarten.
Die Art gilt als indifferent gegenüber Lichteinflüsse während Jagd und Transferflügen. Zur Sicherung der
lokalen Population sind keine konfliktvermeidenden Maßnahmen erforderlich.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BNatSchG
Als Quartiere werden von der Brandtfledermaus hauptsächlich Baumhöhlen und Spaltenquartiere aufge-
sucht. Mit der Fällung der Quartierbäume ist eine Tötung einzelner Individuen nicht völlig auszuschließen.
Mit der Wahl des Fällungszeitpunkts (V-01) und der Kontrolle der Quartierbäume vor der Fällung (V-02)
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wird das Tötungsrisiko soweit minimiert, das zum einen die unbeabsichtigte Tötung einzelner Individuen
vermieden wird, zum anderen eine nachhaltige Gefährdung der lokalen Population ausgeschlossen werden
kann.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Maßnahme zur Vermeidung: V-01, V-02
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)
Grundinformation:
Rote-Liste Status Deutschland: D Bayern: 2 RL-reg: T/TS: 1
Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen biogeographischen Region
Keine Einstufung, Datengrundlage ist unzureichend.
günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht Einstufung unbekannt
Verbreitung in Bayern: Schwerpunktvorkommen sind der Nordwesten Bayerns sowie der südliche Bay-
erische Wald. Ansonsten lückig, südlich der Donau nur sporadisch.
Lebensraum: Bevorzug werden Laub- und Mischwälder. Als Waldtypen dominieren Buchen-, Eichen-
Hainbuchen- oder Eichen-Kiefernwälder.
Sommerquartiere: Der Kleinabendsegler kann in Bezug auf die Quartierwahl als klassische "Waldfleder-
maus" bezeichnet werden. Natürliche Wochenstubenquartiere sind Baumhöhlen, Faulhöhlen. Nach DIETZ
et al. (2007) bevorzugt die Art gegenüber dem Abendsegler natürlich entstandene Baumhöhlen wie bei-
spielsweise überwucherte Spalten nach einem Blitzeinschlag. Häufiger Quartierwechsel.
Winterquartier: Als Winterquartiere werden Baumhöhlen aber auch Gebäude aufgesucht.
Verhalten: Wochenstuben umfassen meist 20-30 Tiere Männchen können kleine Kolonien bilden. Der
Kleine Abendsegler kann als Wanderfledermaus bezeichnet werden, Stecken bis über 1500km zurückgelegt
werden. Quartierwechsel erfolgt z.T. täglich und kleinräumig (1,7km). Eine Kolonie kann im Sommer bis
zu 50 Quartiere in einem 300ha großen Wald nutzen. Jagdgebiete werden bis über 4km Entfernung aufge-
sucht.
Nahrung: Hauptsächlich Nachtfalter, Zweiflügler, Köcherfliegen und Käfer.
Gefährdung: Holzeinschlag im Sommer, Beseitigung von Altholz oder Sanierungsarbeiten an Gebäuden.
Lokale Population:
Im Untersuchungsraum wurde der Kleine Abendsegler anhand der Rufaufzeichnungen als wahrscheinlich
vorkommend eingestuft. Die Anzahl der Kontakte war im Vergleich zu den übrigen Arten relativ hoch. In
der ASK ist die Art nicht geführt. Die Daten zur Beurteilung der lokalen Population sind defizitär und
können im Projekt nicht gelöst werden.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)
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Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Aufgrund der Quartierwahl ist durch die Gehölzentnahme ein Schädigungsverbot nach §44 nicht auszu-
schließen. Mit der Maßnahme V-01 liegt zum einen der Fällungszeitpunkt außerhalb der Wochenstuben-
zeit, so dass eine Schädigung von Individuen dieser Art in den Sommerquartieren ausgeschlossen werden
kann. In dem vorgesehenen Fällungszeitraum findet als Vorbereitung für den Wechsel in die Winterquar-
tiere ein häufiger Quartierwechsel statt, bei dem fast täglich neue Quartiere bezogen werden. Das Tötungs-
risiko für den Kleinen Abendsegler wird durch die geplante Fällung in diesem Zeitfenster soweit minimiert,
dass eine nachhaltige Verschlechterung der Population ausgeschlossen werden kann, zumal mit der Maß-
nahme zur Vermeidung V-02 eine vorsorgliche Überprüfung möglicher Quartiere erfolgt. Der Quartierver-
lust wird durch die CEF-Maßnahme 01 sowie der Maßnahme zur Vermeidung V-04 ausgeglichen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Maßnahme zur Vermeidung: V-01, V-02, V-04
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme: CEF-01
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Hinweise auf Störungen durch Baulärm liegen nicht vor. Störungen durch Lichteinfluss sind für diese Art
gegeben. Entlang von Flugrouten wird die Art als schwach lichtmeidend eingestuft. Die Arbeiten finden
tagsüber statt, so dass weder eine nächtliche lärmbedingte Störung durch Baulärm noch eine Beeinträchti-
gung durch ausgeleuchtete Nachtbaustellen gegeben ist. Zur Sicherung der lokalen Population sind keine
konfliktvermeidenden Maßnahmen durchzuführen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BNatSchG
Als Quartiere werden von dem Kleinen Abendsegler ganzjährig Baumhöhlen aufgesucht. Mit der Fällung
der Quartierbäume ist eine Tötung einzelner Individuen nicht völlig auszuschließen. Mit der Wahl des Fäl-
lungszeitpunkts (V-01) und der Kontrolle der Quartierbäume vor der Fällung (V-02) wird das Tötungsrisiko
soweit minimiert, das zum einen die unbeabsichtigte Tötung einzelner Individuen vermieden wird, zum
anderen eine nachhaltige Gefährdung der lokalen Population ausgeschlossen werden kann.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Maßnahme zur Vermeidung: V-01, V-02
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
Grundinformation:
Rote-Liste Status Deutschland: 3 Bayern: 3 RL-reg T/TS: 3
Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich
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Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentale Biogeographischen Region
günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht
Verbreitung in Bayern: Der Abendsegler ist in ganz Bayern verbreitet. Schwerpunkte bilden Flussniede-
rungen von Donau, Inn, Isar, Main, und Regnitz. Abendsegler nutzen im Winter wie im Sommer Baum-
höhlen, Nistkästen und Spalten An Gebäuden als Quartiere.
Wochenquartiere sind i.d.R. Buntspechthöhlen. Für Sommer- und Zwischenquartiere werden Laubbäume
in Auwäldern, Gehölzsäume an Gewässer, Leitenwälder und Parkanlagen aufgesucht. Baumhöhlen stellen
wohl die wichtigsten Winterquartiere dar. Jagdgebiete sind größere eutrophe Stillgewässer und langsam
fließende Flüsse mit ihren Auen. Wälder bilden den zweitwichtigsten Habitattyp. Entfernungen von 10 km
und mehr zwischen Quartier und Jagdgebiet werden schnell überwunden. Der wesentlichste Schutz für
diese Art liegt in der Kenntnis der Quartierbäume. In Fällen mit bekannten Quartieren werden die Bäume
markiert und so bei vorgesehenen Fällungen mit Fledermausexperten nach Alternativen gesucht.
Eine Gefährdung der Art ist nicht erkennbar.
Lebensraum: Auwälder, Buchenwälder mediterrane Eichenwälder, soweit sie einen ausreichenden Baum-
bestand und eine hohe Dichte hochfliegender Insekten aufweisen. Als Jagdgebiete dienen nahezu alle Land-
schaftstypen. Gewässer und Auwälder werden Nadelbeständen eindeutig bevorzugt.
Verhalten: Wochenstuben umfassen 20-60 Weibchen, Männchenkolonien sind kleiner. Winterquartiere
können 100-200 Tiere umfassen.
Geburt ab Mitte Juni/ Ende Juli werden die Wochenstuben zunächst von den Alttieren verlassen. Baum-
quartiere werden häufig gewechselt und sind auf Flächen von ca. 200 ha verteilt. Quartierwechsel innerhalb
12km. Jagdflüge umfassen einen Umkreis von 2,5 km. Vereinzelt bis 26 km.
Quartier: Als Winter- und Sommerquartiere werden Baumhöhlen, Nistkästen und Spalten an Gebäuden
genutzt. Unterirdische Quartiere haben für den Abendsegler keine Funktion. Paarungsquartiere sind eben-
falls Baumhöhlen.
Nahrung: Zweiflügler, Wanzen, Köcherfliegen, Käfer und Schmetterlinge. Schneller und geradliniger
Flug, oft zwischen 10 und 50m Höhe. Beute wird im Sturzflug ergriffen.
Gefährdung: Lebensraumverlust durch Fällung in Auwäldern und Fällung von Höhlenbäumen in Wäldern.
Entfernung von Altbaumbeständen entlang von Dämmen und Flüssen.
Lokale Population:
Im Rahmen der Untersuchung wurde die Art mit über 400 Kontakten am häufigsten aufgezeichnet. Auf-
grund des relativ höhlenreichen und alten Baumbestands sowie den weiteren Auwaldbereichen als typischer
Lebensraum für diese Art wäre ein Wochenstubenquartier im Eingriffsbereich durchaus denkbar. Laut ASK
Datenbank gibt es im weiteren Umfeld des Eingriffsbereichs fünf Fundpunkte des Großen Abendseglers,
wobei sich die Angaben auf Einzelnachweise beziehen. Wochenstubenquartiere wurden bislang nicht nach-
gewiesen.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)
Prognose des Schädigungsverbots für Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 - 3
u. 5 BNatSchG
Aufgrund der Quartierwahl ist durch die Gehölzentnahme ein Schädigungsverbot nach §44 nicht auszu-
schließen. Mit der Maßnahme V-01liegt zum einen der Fällungszeitpunkt außerhalb der Wochenstubenzeit,
so dass eine Schädigung von Individuen dieser Art ausgeschlossen werden kann. Die Kontrolle der Quar-
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tierbäume vor der Fällung (V-02) trägt dazu bei, das Tötungsrisiko soweit zu minimiert, dass eine unbeab-
sichtigte Tötung einzelner Individuen vermieden wird. Der Quartierverlust wird durch die CEF-Maßnahme
CEF-01 sowie der Maßnahme zur Vermeidung V-04 ausgeglichen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich
Maßnahme zur Vermeidung: V-01, V-02, V-04
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: CEF-01
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG
Hinweise auf Störungen durch Baulärm liegen nicht vor. Störungen durch Lichteinfluss sind für diese Art
nicht gegeben. Entlang von Flugrouten sowie bei Jagdflügen wird die Art als "lichtnutzend" eingestuft. Die
Arbeiten finden tagsüber statt, so dass weder eine nächtliche lärmbedingte Störung durch Baulärm noch
eine Beeinträchtigung durch ausgeleuchtete Nachtbaustellen gegeben ist. Zur Sicherung der lokalen Popu-
lation sind keine konfliktvermeidenden Maßnahmen durchzuführen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 u. 5
BNatSchG
Als Quartiere werden von dem Großen Abendsegler i.d.R. ganzjährig Baumhöhlen aufgesucht. Mit der
Fällung der Quartierbäume ist eine Tötung einzelner Individuen nicht völlig auszuschließen. Mit der Wahl
des Fällungszeitpunkts ((V-01) und der Kontrolle der Quartierbäume vor der Fällung,(V-02) wird das Tö-
tungsrisiko soweit minimiert, das zum einen die unbeabsichtigte Tötung einzelner Individuen vermieden
wird, zum anderen eine nachhaltige Gefährdung der lokalen Population ausgeschlossen werden kann.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Maßnahmen zur Vermeidung: V-01, V-02
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland: - Bayern: - RL-reg. T/TS: -
Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region
günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht
Verbreitung In Bayern: Die Art ist in Bayern flächendeckend verbreitet. Die Nachweise sind besonders
im Sommer über alle Naturräume verteilt. Neben dem Großen Mausohr und dem Abendsegler ist die
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Zwergfledermaus die am dritthäufigsten nachgewiesene Art in Bayern.
Lebensraum: Sehr flexible Art. Das Spektrum reicht von Innenstädten bis zu ländlichen Siedlungen und
nahezu alle Habitate. Wälder und Gewässer werden aber bevorzugt.
Quartier: Die Wochenstuben befinden sich ausschließlich in und an Gebäuden. Als Männchenquartiere
werden Vogel- und Fledermauskästen bevorzugt, Paarungsquartiere wurden ausschließlich an Gebäuden
festgestellt. Sonstige Einzelquartiere erstrecken sich über eine große Bandbreite wie Holzverkleidungen,
Mauerspalten, Blechverschalungen oder hinter Fensterläden. Winterquartiere bilden Höhlen, Keller und
Gebäude. Jagdgebiete liegen häufig an Gewässern. Sommer- und Winterquartiere sind oft weniger als 20km
voneinander entfernt.
Verhalten: Wochenstuben umfassen meist 50 - 100 Tiere. Einzelne Weibchen und Wochestubenverbände
ziehen im Schnitt alle 12 Tage um. Wochenstuben werden ab Mai bezogen. Mitte Juni werden 1-2 Jungtiere
geboren. Die mittlere Entfernung zu den Jagdgebieten liegt bei 1,3km.
Nahrung: Zweiflügler wie Zuckmücken und Fliegen bilden den Großteil der Nahrung.
Gefährdung: Aufgrund der wechselhaften Auswahl an Quartieren, bei denen jedes Jahr neue Quartiere
bezogen werden, liegen verlässliche Daten zur Bestandsentwicklung nicht vor. Aufgrund der hohen Flexi-
bilität bei der Akzeptanz von Quartieren und Jagdgebietsauswahl wird die Art als nicht gefährdet eingestuft.
Lokale Population:
Die Zwergfledermaus gehört in Bayern zu den am häufigsten nachgewiesenen Arten. Im Untersuchungs-
raum wurde die Art relativ häufig aufgezeichnet. In der ASK gibt es für diese Art jedoch keine Einträge.
Aufgrund des weiten Spektrums an Lebensräumen und nahegelegenen Siedlungen mit möglichem Quar-
tierangebot dürfte die Zwergfledermaus auch im Eingriffsbereich stetig vorkommen.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)
Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Die Quartierwahl der Zwergfledermaus bezieht sich ausschließlich auf Gebäude. Aufgrund der Quartier-
wahl ist ein Schädigungsverbot nach §44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 nicht einschlägig. Konfliktvermeidende Maß-
nahmen sind nicht durchzuführen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Hinweise auf Störungen durch Baulärm liegen nicht vor. Störungen durch Lichteinfluss sind für diese Art
gegeben. Entlang von Flugrouten wird die Art als schwach lichtmeidend eingestuft. Die Arbeiten finden
tagsüber statt, so dass weder eine nächtliche lärmbedingte Störung durch Baulärm noch eine Beeinträchti-
gung durch ausgeleuchtete Nachtbaustellen gegeben ist. Zur Sicherung der lokalen Population sind keine
konfliktvermeidenden Maßnahmen durchzuführen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
Prognose des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 5 BNatSchG
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Aufgrund der Quartierwahl ist ein Schädigungsverbot nach §44 Abs. 1 Nr. 1 nicht einschlägig. Konflikt-
vermeidende Maßnahmen sind nicht durchzuführen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Grundinformationen:
Rote-Liste Status Deutschland: - Bayern: 3 RL-reg. T/TS: 3
Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region
günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht
Verbreitung in Bayern: Die Art wurde in Bayern selten beobachtet. Eine Bestandsentwicklung ist schwie-
rig, da die Art in Bayern wahrscheinlich in den früheren Jahren oft übersehen wurde. Die meisten Nach-
weise erfolgten während der Zugzeit im Spätsommer (August, Oktober) und im Winter.
Verhalten: Als Jagdgebiet dienen wald- und gewässerreiche Landschaften. Besonders interessant sind
große Stillgewässer, Altwasser und Waldtümpel. Der Aktionsraum wird auf 20km² geschätzt.
Quartier: Natürliche Baumquartiere (ersatzweise Nistkästen und Fassadenverkleidungen) in waldreicher
Umgebung werden bevorzugt besiedelt. Die Nähe zu nahrungsreichen Gewässern scheint von großer Be-
deutung zu sein. Jagd- und Forsthütten werden regelmäßig besiedelt. Wochenstuben befinden sich in Bäu-
men, ersatzweise werden auch Nistkästen oder Spaltenquartiere besiedelt. Winterquartiere sind Baumhöh-
len und –spalten, Gebäudefassaden und Mauerritzen. Nistkästen werden angenommen.
Gefährdung: Wesentliche Schutzmaßnahme ist die Erhaltung der Quartiere.
Lokale Population:
Die Rauhautfledermaus gehört zu den Arten die regelmäßig entlang von Flussläufen und Auwäldern nach-
gewiesen werden. In der ASK sind keine Nachweise der Rauhautfledermaus enthalten. Die Daten für eine
Beurteilung der lokalen Population sind defizitär und können im Projekt nicht gelöst werden.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)
Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Aufgrund der Quartierwahl ist durch die Gehölzentnahme ein Schädigungsverbot nach §44 nicht auszu-
schließen. Mit der Maßnahme V-01liegt der Fällungszeitpunkt außerhalb der Wochenstubenzeit, so dass
eine Schädigung von Individuen dieser Art ausgeschlossen werden kann. Das Tötungsrisiko für die Rau-
hautfledermaus wird durch die geplante Fällung in diesem Zeitfenster soweit minimiert, dass eine nachhal-
tige Verschlechterung der Population ausgeschlossen werden kann, zumal mit der Maßnahme zur Vermei-
dung V-02 eine vorsorgliche Überprüfung möglicher Quartiere erfolgt. Der Quartierverlust wird durch die
CEF-Maßnahme 01 sowie der Maßnahme zur Vermeidung a V-04usgeglichen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich
Maßnahme zur Vermeidung: V-01, V-02, V-04
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CEF-Maßnahmen erforderlich:
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: CEF-01
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG
Hinweise auf Störungen durch Baulärm liegen nicht vor. Störungen durch Lichteinfluss sind für diese Art
nicht gegeben. Im Rahmen von Jagdflügen wird die Art als "lichtnutzend" eingestuft, bei Transferflügen
jedoch "schwach lichtmeidend". Die Arbeiten finden tagsüber statt, so dass weder eine nächtliche lärmbe-
dingte Störung durch Baulärm noch eine Beeinträchtigung durch ausgeleuchtete Nachtbaustellen gegeben
ist. Zur Sicherung der lokalen Population sind keine konfliktvermeidenden Maßnahmen durchzuführen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 u. 5
BNatSchG
Als Quartiere werden von der Rauhautfledermaus i.d.R. ganzjährig Baumhöhlen aufgesucht. Mit der Fäl-
lung der Quartierbäume ist eine Tötung einzelner Individuen nicht völlig auszuschließen. Mit der Wahl des
Fällungszeitpunkts (V-01) und der Kontrolle der Quartierbäume vor der Fällung (V-02) wird das Tötungs-
risiko soweit minimiert, das zum einen die unbeabsichtigte Tötung einzelner Individuen vermieden wird,
zum anderen eine nachhaltige Gefährdung der lokalen Population ausgeschlossen werden kann.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Maßnahmen zur Vermeidung: V-01, V-02
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)
Grundinformationen
Rote-Liste Status Deutschland: D Bayern: D RL-reg. T/TS: D
Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der kontinentalen Biogeographischen Region
Keine Einstufung, Datengrundlage ist unzureichend.
günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht Einstufung unbekannt
Verbreitung In Bayern: Vermutlich ist die Art in Bayern weit verbreitet, aber sehr viel seltener als die
Zwergfledermaus HELVERSEN & KOCH (2004). Nach Angaben des „Regionalabkommens zur Erhaltung
der Fledermäuse in Europa, Bericht für das Bundesland Bayern (2006-2009)“ ist die Art aus 10 Sommer-
quartieren dokumentiert. Eine gesicherte Bestandsentwicklung ist nicht abzuleiten.
Lebensraum: Relativ breites Spektrum an Lebensräumen wie Parkanlagen, waldartige Baumbestände, in
der Nähe von Gewässern, z.T. im städtischen Bereich. Hervorzuheben sind aber Auwälder, insbesondere
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Altarme.
Quartier: Wochenstubenquartiere liegen in Fassadenverkleidungen, Fensterläden, Mauerhohlräume, Nist-
kästen. Balzquartiere im Herbst in Baumhöhlen. Nachweise von Winterquartieren sind selten und beschrän-
ken sich auf Gebäude und Baumquartiere, wobei letztere überwiegen dürften.
Verhalten: Männchen suchen Baumhöhlen und Nistkästen als Balzquartiere auf. Jagende Tiere wurden in
ausgedehnten Buchenwäldern, gehölzumstandene Gewässer, große Seen mit Parkanlagen, gewässerreiche
Aue. Straßenlampen oder Solitärbäume werden gezielt zur Nahrungssuche genutzt. Jagdgebiete liegen im
Mittel ca. 1,7km von Quartier entfernt. Das gesamte Jagdareal dürfte größer sein als bei der Zwergfleder-
maus, es wird aber offensichtlich gezielter und kleinräumiger gejagt.
Nahrung: Zuckmücken, kleine Fliegen.
Gefährdung: Erhalt gewässernaher Laub und Mischwälder mit höhlenreichen Altholzbeständen. Schutz der
Kolonien bei Gebäudesanierungen.
Lokale Population:
Im Untersuchungsgebiet wurde die Mückenfledermaus anhand von Rufaufzeichnungen nachgewiesen. In
der ASK-Datenbank liegen keine für diese Art Nachweise vor. Die Daten zur Beurteilung der lokalen Po-
pulation sind defizitär und können im Projekt nicht gelöst werden.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)
Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Aufgrund der Quartierwahl ist durch die Gehölzentnahme ein Schädigungsverbot nach §44 nicht auszu-
schließen, da zur Paarung im Herbst und Überwinterung baumquartiere aufgesucht werden. Mit der Maß-
nahme V-01liegt zum einen der Fällungszeitpunkt außerhalb der Wochenstubenzeit, so dass eine Schädi-
gung von Individuen dieser Art ausgeschlossen werden kann. Das Tötungsrisiko für die Mückenfledermaus
wird durch die Maßnahme zur Vermeidung V-02 und damit Verbundenen Überprüfung möglicher Quar-
tiere soweit reduziert, das ein Verbotstatbestand der Schädigung ausgeschlossen werden kann. Der Quar-
tierverlust wird durch die CEF-Maßnahme 01sowie der Maßnahme zur Vermeidung V-04 ausgeglichen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich
Maßnahme zur Vermeidung: V-01, V-02, V-04
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen: CEF-01
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG
Hinweise auf Störungen durch Baulärm liegen nicht vor. Störungen durch Lichteinfluss sind für diese Art
teilweise gegeben. Im Rahmen von Jagdflügen wird die Art als "lichtnutzend" eingestuft, bei Transferflü-
gen jedoch "schwach lichtmeidend". Die Arbeiten finden tagsüber statt, so dass weder eine nächtliche lärm-
bedingte Störung durch Baulärm noch eine Beeinträchtigung durch ausgeleuchtete Nachtbaustellen gege-
ben ist. Zur Sicherung der lokalen Population sind keine konfliktvermeidenden Maßnahmen durchzuführen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
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Störungsverbot ist erfüllt: ja nein
Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 u. 5
BNatSchG
Von der Mückenfledermaus hauptsächlich Baumquartiere aufgesucht. Mit der Fällung der Quartierbäume
ist eine Tötung einzelner Individuen nicht völlig auszuschließen. Mit der Wahl des Fällungszeitpunkts (V-
01) und der Kontrolle der Quartierbäume vor der Fällung (V-02) wird das Tötungsrisiko soweit minimiert,
das zum einen die unbeabsichtigte Tötung einzelner Individuen vermieden wird, zum anderen eine nach-
haltige Gefährdung der lokalen Population ausgeschlossen werden kann.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
Maßnahmen zur Vermeidung: V-01, V-02
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Tötungsverbot ist erfüllt: ja nein
Großes Mausohr (Myotis myotis)
Grundinformationen:
Rote-Liste Status Deutschland: 3 Bayern: V RL-reg. T/TS: 3
Art im UG: nachgewiesen potenziell möglich
Erhaltungszustand der Art auf Ebene der Kontinentalen Biogeographischen Region
günstig ungünstig – unzureichend ungünstig – schlecht
Verbreitung in Bayern: Im Sommerhalbjahr ist die Art in Bayern fast flächendeckend vertreten. Zur Über-
winterung zieht sich das Mausohr in nordbayerische Regionen zurück.
Für den Lebensraum ist ein hoher Laubwaldanteil wichtig. Die höchsten Siedlungsdichten liegen in wald-
reichen Gegenden wie beispielsweise Odenwald, Spessart und Südröhn.
Quartiere: In Mitteleuropa ist das Mausohr ein Kulturfolger und bevorzugt Gebäude zur Jungenaufzucht
wie Dachstühle und Kirchen. Als Sommerquartier einzelner Individuen dienen hauptsächlich Dachböden,
in weit geringerem Umfang Vögel- und Fledermauskästen, Wandverkleidungen und Hohlblocksteine.
Verhalten: Das Mausohr jagt bodennah bevorzugt in Buchenwäldern ohne Unterwuchs. Die Nahrung bil-
den Käfer, Kohl- und Wiesenschnacken, Maulwurfsgrillen und Heuschrecken.
Wochenstuben werden im April bezogen. Die Jungtiere werden Ende Mai bis Ende Juni geboren und sind
Anfang August flugfähig.
Gefährdung: Das Mausohr ist die in Bayern am häufigsten nachgewiesene Fledermausart. Nach Bestands-
rückgängen in den 80 Jahren hat sich die Population wieder erholt und wurde in der aktuellen Roten Liste
von 3 (gefährdet) auf V (Vorwarnstufe) herabgestuft. Der Schutz der Kolonien des Großen Mausohrs ist
die Kernaufgabe im Fledermausschutz. Eine Zusammenarbeit mit Quartierbesitzern ist unerlässlich.
Lokale Population:
Im Rahmen der Fledermauserfassung wurde die Art nicht nachgewiesen. In der ASK beziehen sich die
Nachweise aus der näheren Umgebung für das Mausohr auf die Kirche bei Loiching (ASK-Nr.: 7340757)
2011, Kloster Niederviehbach (ASK-Nr. 73400768) 1992, in der Kirche von Unholzing (ASK-Nr.
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Genehmigungsplanung
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73400772) 2006 oder der Kirche in Wörth a.d. Isar (ASK-Nr.: 73400787) 2007. Die dortigen Nachweise
bezogen sich auf Einzeltiere und Kotspuren, Hinweise auf Wochenstuben fehlen. Die Art ist in Bayern
flächendeckend vertreten, viele Wochenstuben sind bekannt und werden im Rahmen von
Monitoringprojekten regelmäßig aufgesucht. der Bestand hat sich bayernweit auf einem vergleichsweise
hohem Stand stabilisiert.
Der Erhaltungszustand der lokalen Population wird demnach bewertet mit:
hervorragend (A) gut (B) mittel – schlecht (C)
Prognose der Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Die Quartierwahl des Großen Mausohrs bezieht sich ausschließlich auf Gebäude. Aufgrund der Quartier-
wahl ist ein Schädigungsverbot nach §44 Abs. 1 Nr. 3 und 1 nicht einschlägig. Konfliktvermeidende Maß-
nahmen sind nicht durchzuführen.
Konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich:
CEF-Maßnahmen erforderlich:
Schädigungsverbot ist erfüllt: ja nein
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
Hinweise auf Störungen durch Baulärm liegen nicht vor. Störungen durch Lichteinfluss sind für diese Art
gegeben. Entlang von Flugrouten als auch im Jagdgebiet wird die