mutterschutz im labor - mps.mpg.de · ›sicheres arbeiten in laboratorien ... und sicherheit und...

36
Mutterschutz im Labor Ein Leitfaden für die praktische Umsetzung Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. Generalverwaltung München, 25. August 2017 gültig bis 31.12.2017

Upload: ngongoc

Post on 17-Sep-2018

219 views

Category:

Documents


0 download

TRANSCRIPT

Page 1: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

Mutterschutz im Labor

Ein Leitfaden für die praktische Umsetzung

Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.Generalverwaltung

München, 25. August 2017

gültig bis 31.12.2017

Page 2: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

Redaktioneller Hinweis

lm Text wird auf das Mutterschutzgesetz mit den bis einschließlich 31.12.2017 geltenden Anforderungen Bezug genommen. ln den fachbezogenen Anhängen 4 bis 6 sind die ab 01.01.2018 geltenden Anforderungen bereits berücksichtigt.

Mit Inkrafttreten der Neuregelungen des Mutterschutzgesetzes am 01.01.2018 wird eine aktualisierte Fassung dieses Leitfadens erscheinen.

Page 3: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

1

1 Einleitung und Grundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2

2 Rechtlicher Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

3 Arbeitsschutz für alle Beschäftigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

4 Beteiligte Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

5 Ablauf und Verfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

5.1 Mitteilung der Mitarbeiterin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

5.2 Informationspflicht des Arbeitgebers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

5.3 Gefährdungsbeurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

5.4 Maßnahmen festlegen und umsetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

5.5 Rahmenbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

6 Beschäftigung während der Schwangerschaft und Stillzeit . . . . . . . . . . . . . . 14

6.1 Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

6.2 Kompensationsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

Anlagen: Dokumente für die praktische Umsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

1 Verzeichnis der zuständigen Landesbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

2 Formularvorlage ›Mittteilung einer Schwangerschaft‹ für den Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

3 Formularvorlage ›Mittteilung einer Schwangerschaft‹ für die zuständige Aufsichtbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

4 Gefährdungsbeurteilung ›Mutterschutz im Labor‹ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

5 Maßnahmenkatalog ›Mutterschutz im Labor‹ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

6 Bauliche Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

7 Nicht-abschließende Liste von exemplarischen Labor- und Forschungstätigkeiten und Auswirkungen auf die Beschäftigung von schwangeren oder stillenden Wissenschaftlerinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

Inhalt

Page 4: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

2 1 im weiteren Text als Max-Planck-Gesellschaft bezeichnet

Mutterschutz für schwangere oder stillende Wissenschaftlerinnen im Labor ist fester Bestandteil des Arbeitsschutzes und stellt unter dem Aspekt der Chancen-gleichheit eine besondere Herausforderung dar.

Aus dem Projektauftrag einer Arbeitsgruppe, der Begleitung durch die Kommi s-sion für Arbeitssicherheit der Max-Planck-Gesellschaft, einer Praxisüberprüfung in ausgewählten Instituten und der Einbeziehung externer Expertise wurden Em-pfeh lungen abgeleitet, die Grundlage dieses Leitfadens sind.

Ziel der Max-Planck-Gesellschaft ist es, schwangeren und stillenden Wissenschaftlerinnen die Fortsetzung ihrer Tätigkeit im Dienst der Forschung weiterhin zu ermöglichen, ohne dass der Schutz des ungeborenen Lebens, der Schwangeren oder der stillenden Mutter beeinträchtigt wird.

1. In allen Instituten und Einrichtungen der Antragsgemeinschaft der Max- Planck- Gesellschaft1 sind die grundlegenden Anforderungen des Arbeits- und Gesund-heitsschutzes unabhängig von speziellen Anforderungen für schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen immer gewährleistet.

2. In der Max-Planck-Gesellschaft können wissenschaftliche Tätigkeit, Schwanger-schaft und Familie vereinbart werden.

3. Die Max-Planck-Gesellschaft verpflichtet sich im Sinne der Chancengleichheit, Wissenschaftlerinnen während der Schwangerschaft und Stillzeit bei der Fortset-zung von Labortätigkeiten so weit wie möglich zu unterstützen und hierzu auch besonders wirkungsvolle Maßnahmen zu ergreifen.

4. Die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung ist entsprechend den gesetzlichen Anforderungen vorhanden und ermöglicht auch die Beratung der Institutsleitung in allen Angelegenheiten des Mutterschutzes.

5. Die Durchführung einer ›Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz‹ ist verpflichtend.

6. Der Betriebsrat des Instituts/der Einrichtung ist gemäß den jeweiligen rechtlichen Vorgaben in den Ablauf mit eingebunden.

1 Einleitung und Grundsätze

Page 5: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

Kapitel 1: Einleitung und Grundsätze

3

7. Die gesundheitsgerechte Weiterbeschäftigung einer schwangeren Wissenschaft-lerin hat Vorrang gegenüber Beschäftigungsbeschränkungen oder -verboten. Die Schutzmaßnahmen als Resultat der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechend zu gestalten.

8. Die Schutzmaßnahmen sind während der Zeit der Schwangerschaft auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

9. Zur Umsetzung der Schutzmaßnahmen müssen von den Instituten und Einrich-tungen personelle und finanzielle Mittel bereitgestellt werden. In Bezug auf die konkreten Umsetzungskonzepte werden im Einzelfall die tatsächlichen und recht-lichen Möglichkeiten geprüft und als Entscheidungsgrundlage herangezogen. Die Max-Planck-Gesellschaft wird sich dabei bemühen, im individuellen Einzelfall bei Wissenschaftlerinnen gegebenenfalls notwendige Beschäftigungsverbote durch Kompensationsmaßnahmen abzumildern. Ziel soll sein, eine Unterbrechung der wissenschaftlichen Arbeit zu vermeiden. Unabhängig von der Finanzierungsquel-le sind bei allen über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Maßnahmen Überlegungen anzustellen, gegebenenfalls die Zuwendungsgeber oder Gremien der Max-Planck-Gesellschaft einzubeziehen.

10. Die Max-Planck-Gesellschaft ist bestrebt, bei zukünftigen Baumaßnahmen die Belange von schwangeren Wissenschaftlerinnen in ihren Planungen zu berück-sichtigen.

11. Die schwangere Mitarbeiterin und die/der Vorgesetzte führen ein dokumentiertes Gespräch, das die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und insbesondere auch die vorhandenen Instrumentarien für Betreuungsmöglichkeiten aufzeigt.

12. Für die Institute und Einrichtungen werden regelmäßig Schulungen zum Thema ›Mutterschutz im Labor‹ angeboten. Die Aufwendungen werden zentral finanziert.

Page 6: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

4

Der Schutzanspruch während der Schwangerschaft, der Zeit nach der Geburt und der Stillzeit wird durch das Mutterschutzgesetz2 geregelt und durch eine zuge-hörige Rechtsverordnung präzisiert3.

Die besondere Fürsorgepflicht endet nicht mit der Geburt des Kindes, sondern frühestens 8 Wochen (bzw. 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) nach der Geburt. Falls das Kind ganz oder teilweise gestillt wird, gelten für die gesamte Dauer weitere Anforderungen an die Arbeitsbedingungen, wie z.B. Gestaltung des Arbeitsplatzes, Gewährung von Stillzeiten oder Ruhemöglichkeiten.

2 Rechtlicher Rahmen

2 MuSchG vom 24.01.1952, zuletzt geändert 23.10.2012; Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 tritt in seinen wesentlichen Teilen am 01.01.2018 in Kraft. 3 Verordnung zu Schutz der Mütter am Arbeitsplatz – MuSchArbV

Page 7: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

5

4 DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention, Berlin 2013 5 DGUV Information 213-850: Sicheres Arbeiten in Laboratorien, Berlin 2008, Aktualisierung 2016

Die grundlegenden Anforderungen an den Arbeitsschutz gelten als erfüllt, wenn

✓ die Sicherheitsorganisation (Pflichten der Vorgesetzten und Mitarbeitenden sowie die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes) in Übereinstimmung mit der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift ›Grundsätze der Prävention‹4 gestaltet ist,

und

✓ die Einhaltung der Betriebsbestimmungen und Schutzmaßnahmen sowie die Umsetzung der Prüfpflichten aus der berufsgenossenschaftlichen Information ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien‹5 (›Laborrichtlinie‹) gewährleistet ist.

Als Labore gelten auch Messstellen und Messstationen im Freiland.

Die Umsetzung der Anforderungen aus den genannten Regelwerken bezeichnet die Max-Planck-Gesellschaft als Basisarbeitsschutz. Dieser gilt ohne Einschränkung für alle Beschäftigten.

Auf Grund der unterschiedlichen Arten von Laboren ist für jede Einrichtung indivi-duell zu prüfen, welche berufsgenossenschaftlichen und staatlichen Rechtsgrund-lagen zu berücksichtigen sind.

Alle zusätzlichen, den Mutterschutz betreffenden Anforderungen, werden im Kapi tel 5 beschrieben. In den Anlagen zu diesem Leitfaden sind die erforder lichen Formulare und Unterlagen zu finden.

3 Arbeitsschutz für alle Beschäftigte

Page 8: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

6

4 Beteiligte Personen

Schwangere oder stillende Wissenschaftlerin Der Leitfaden gilt in Bezug auf schwangere und stillende Wissenschaftlerinnen,

die in der Forschung tätig sind. Ihnen soll die Weiterführung eigener Forschungs-arbeiten auch während Schwangerschaft und Stillzeit ermöglicht werden. Durch die Sicherstellung des Basisarbeitsschutzes sind zwar die gesetzlichen Anfor-derungen erfüllt, können aber Einschränkungen bis zur Unterbrechung der For-schungsarbeiten zur Folge haben. In einem solchen Fall soll durch individuelle Prüfungen gegebenenfalls über die Möglichkeit von Kompensationsmaßnahmen nachgedacht werden.

Institutsleitung Arbeitsschutz ist eine Führungsaufgabe. Die Leitung des Instituts ist daher für die

rechtskonforme Umsetzung des Mitarbeitendenschutzes verantwortlich. Sie hat die Befugnis, weitergehende Maßnahmen zu veranlassen, die eine Fortsetzung der wissenschaftlichen Forschung und die Wahrung der Schutzziele vereinbaren können. Durch Delegation kann die Institutsleitung die Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes an andere Mitarbeitende übertragen.

Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte/-ärztinnen Sie beraten die Beteiligten des Instituts im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Der

Fokus ihrer Tätigkeit liegt auf der Beratung des Arbeitgebers. Diese Beratung schließt insbesondere die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Tätig keiten im Falle einer Schwangerschaft mit ein.

Betriebsrat Die Beteiligungsrechte des örtlichen Betriebsrates bei der Beurteilung der Arbeits-

platzbedingungen sind zu wahren.

Beauftragte für Umwelt und Sicherheitsfragen und für Gleichstellung

Sie gewährleisten die Einhaltung einheitlicher Standards, führen das Moni toring sowie erforderliche Revisionen des Leitfadens durch und können nach fachlichem Ermessen Art und Umfang ihrer Teilhabe bei der Beurteilung der Arbeitsplatz-bedingungen und bei der Formulierung von Maßnahmen bestimmen.

Page 9: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

Kapitel 4: Beteiligte Personen

7

Institutsleitung

—gewährleistet die Umsetzung des Leitfadens

—veranlasst die zügige Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der Schutzmaßnahmen

Örtlicher Betriebsrat

—nutzt das Beteiligungsrecht bei der Arbeitsplatzbeurteilung

—wahrt Beschäftigtenrechte

Beauftragter für Umwelt und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung

—beraten und unterstützen die Beteiligten

—holen bei Bedarf weitere Expertise ein

Betriebsarzt/-ärztin und Sicherheitsfachkraft

— beraten Vorgesetzte und Schwangere im Arbeits- und Gesundheitsschutz

—prüfen die angewandten Verfahren und die Wirksamkeit der Maßnahmen

Schwangere

Wissenschaftlerin

Page 10: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

8

5 Ablauf und Verfahren

Der Schutz der werdenden Mutter muss ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitge-ber von der Mitarbeiterin über eine Schwangerschaft informiert wird, un ein ge-schränkt gewährleistet werden.

Die nachfolgenden Schritte sind erforderlich, damit die schwangere Mitarbeiterin und die Leitung der Einrichtung sowohl die rechtlichen Anforderungen erfüllen als auch darüber hinausgehende Maßnahmen festlegen, um eine weitgehende Be-schäftigungsmöglichkeit zu erhalten.

Zusätzlich sind auch die Rahmenbedingungen für die Zeit nach der gesetzlich festgelegten Schutzfrist so zu gestalten, dass unter Verwendung der unterschied-lichen Instrumentarien der Max-Planck-Gesellschaft für die Unter stützung der Kinder betreuung eine nachhaltige Vereinbarkeit von Familie und wissenschaft-licher Tätigkeit gewährleistet ist.

1

Mitteilung der Mitarbeiterin Mitteilung an den Vorgesetzten über bestehende Schwangerschaft

2 Informationspflicht des Arbeitgebers

Benachrichtigung der zuständigen Aufsichtbehörde über bestehende Schwangerschaft

3 Gefährdungsbeurteilung

Beurteilung der Arbeitsplatzbedingungen durch den Arbeitgeber der schwangeren Mitarbeiterin

4 Maßnahmen

Festlegung von Maßnahmen sowie Art und Umfang der Weiterbeschäftigung während der Schwangerschaft und Stillzeit

5 Rahmenbedingungen

Gestaltung der Arbeitsbedingungen nach Ende der Stillzeit und der gesetzlichen Schutzfrist

Page 11: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

Kapitel 5: Ablauf und Verfahren

9

5.1 Mitteilung der Mitarbeiterin

Die Mitarbeiterin teilt ihrer/ihrem Vorgesetzten schriftlich das Bestehen der Schwangerschaft mit. Die Max-Planck-Gesellschaft als Arbeitgeber kann aber nur dann wirkungsvolle Schutzmechanismen ergreifen, wenn eine frühzeitige Informa-tion über die Schwangerschaft erfolgt. Der besondere Schutz des unge borenen Lebens und die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen können erst ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung umgesetzt werden.

Die Max-Planck-Gesellschaft ermutigt Frauen ausdrücklich zu einer frühzeitigen Bekanntgabe der Schwangerschaft. Nur so kann eine konstruktive und individuelle Gestaltung der Arbeitsbedingungen erreicht werden.

Der/die Vorgesetzte hat die Tatsache, dass eine Schwangerschaft mitgeteilt wurde, schriftlich niederzulegen (z. B. als Aktennotiz, Vorlage siehe Anhang 2). Der Name der Beschäftigten, ihre Stellenbezeichnung, der voraussichtliche Entbindungs-termin und das Datum der Mitteilung müssen dokumentiert werden.

Wir empfehlen der schwangeren Mitarbeiterin, die direkte Vorgesetzte/den di rek-ten Vorgesetzten persönlich zu informieren. Es muss gewährleistet sein, dass die Geschäftsführende Direktorin/der Geschäftsführende Direktor davon Kenntnis erhält.

5.2 Informationspflicht des Arbeitgebers

Die unverzügliche Information der zuständigen Landesbehörde (Liste siehe An-hang 1, Vorlage siehe Anhang 3) ist im Mutterschutzgesetz gefordert. Die Mittei-lung kann formlos erfolgen. Es empfiehlt sich die Nutzung von Formularen, die in vielen Bundesländern verfügbar sind.

Für die Max-Planck-Institute außerhalb Deutschlands genügt eine instituts interne Meldung.

Auch Mitarbeitende des Instituts sind zu informieren, wenn es Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und eventuelle Auswirkungen auf die Arbeits-bedingungen im Umfeld der schwangeren Mitarbeiterin gibt. Der Anlass für die Maßnahmen darf aber nur mit Einverständnis der Schwangeren mit geteilt werden.

Page 12: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

Kapitel 5: Ablauf und Verfahren

10

5.3 Gefährdungsbeurteilung

Bestimmten Gefährdungen dürfen werdende und stillende Mütter nur bedingt oder überhaupt nicht ausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung ›Mutter-schutz im Labor‹ berücksichtigt das besondere Schutzbedürfnis.

Als Gefährdungsbeurteilung wird also ein Verfahren bezeichnet, mit dem Gesund-heits- und Sicherheitsgefahren der Beschäftigten, die aus den Gegebenheiten des Arbeitsplatzes und der Tätigkeit resultieren, systematisch erfasst und bewertet werden können. Das Verfahren ist nicht präzise festgelegt, es muss jedoch ge-währleistet sein, dass alle Gefährdungen und Belastungen für die Schwangere oder Stillende erfasst werden.

Ablauf der Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungs-beurteilung

fortschreiben

Wirksamkeit überprüfen

Maßnahmen durchführen

Maßnahmen festlegen

Gefährdungenbeurteilen

Gefährdungen ermitteln

Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen

2

3

45

6

7

1

(Quelle: www.bgw-online.de/DE/Arbeitssicherheit-Gesundheitsschutz/Gefaehrdungsbeurteilung/ Sieben-Schritte/7_Schritte_node.html)

Page 13: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

Kapitel 5: Ablauf und Verfahren

11

Der/die Vorgesetzte führt die Gefährdungsbeurteilung durch und soll sich aller für eine qualifizierte Beurteilung notwendiger Personen und Informationen bedienen. Die schwangere Mitarbeiterin soll über die Arbeitsbedingungen, Arbeitsverfahren sowie die in ihrem Arbeitsbereich eingesetzten Stoffe und Geräte umfassend Aus-kunft geben können.

Der Betriebsrat muss an der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden. Die Leitung des Instituts wird durch die Betriebsärzte, Sicherheitsfach-kräfte und andere Fachkräfte unterstützt.

Die Gefährdungsbeurteilung ist im Regelfall vom Institut innerhalb von sieben Werktagen nach der Mitteilung durch die werdende Mutter abzuschließen. Dies beinhaltet einen verlässlichen Zeitplan der Realisierung der Maßnahmen, die es der werdenden Mutter erlauben, möglichst unbehindert ihre Forschung während der Schwangerschaft durchzuführen.

Durch die Gefährdungsbeurteilung ist das Institut in der Lage, die notwendigen und wirkungsvollsten Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu ergreifen. In der Max-Planck-Gesellschaft soll die Gefährdungsbeurteilung die nachfolgend dargestellten Schritte beinhalten.

Ein Grundbaustein zur Bewertung der Gefährdung der schwangeren Mitarbeiterin ist ein aktuelles Verzeichnis der in der Einrichtung vorhandenen biologischen und chemischen Arbeitsstoffe.

Die in zahlreichen Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft eingesetzte Soft-ware ›ASI-System‹ ist unter anderem aus Gründen des Datenschutzes nicht für die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz geeignet.

Zur Beurteilung der Gefährdungsfaktoren gibt es in den meisten Fällen klare Beur-teilungskriterien wie Grenzwerte, Gefahreneinstufungen, Expositionszeiten, die verbindlich angewendet werden müssen. Einige Gefährdungsfaktoren (Rutschge-fahr, Umgang mit Tieren, etc.) können nicht quantitativ präzise erfasst werden. Hier ist die Beurteilung durch den Betriebsarzt/die Betriebsärztin und die Sicher-heitsfachkraft im jeweiligen Einzelfall erforderlich.

Page 14: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

Kapitel 5: Ablauf und Verfahren

12

Es wird empfohlen, die Prüfliste der Anlage 4 zu verwenden. Dort sind alle poten- ziellen Gefährdungsfaktoren aufgeführt, wie z.B.:

●Gefährdungen durch physikalische Einwirkung, z. B. radioaktive Strahlung, körperliche Anstrengung durch Bewegen von Lasten.

●Gefährdungen durch chemische Eigenschaften, z. B. Exposition gegenüber Arbeitsstoffen, die Krebs erzeugen oder über die Haut aufgenommen werden können.

●Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe, z. B. Umgang mit Gewebe oder Körperflüssigkeiten, die für Mensch oder Tier gefährliche Krankheitserreger enthalten können.

●Gefährdungen durch Arbeitsbedingungen und Arbeitsverfahren, z. B. Arbeiten mit besonderer Gefahr des Rutschens, Stürzens, Fallens.

●Gefährdungen durch Arbeitszeitgestaltung, z. B. Nachtarbeit, Mehrarbeit.

Es besteht eine gesetzliche Pflicht, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Ebenso sind die festgelegten Maßnahmen Bestandteile der Doku-mentation. Sie gewährleistet, Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Ter mi ne für die Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen und rechtskon formen Umset-zung von Schutzzielen festzulegen.

Diese Anforderungen werden durch das Formular ›Gefährdungsbeurteilung Mut-terschutz‹ erfüllt.

Arbeitsschutz ist ein kontinuierlicher Prozess, der nie ganz abgeschlossen ist. Die Gefährdungsbeurteilung ist fortzuschreiben, wenn neue Gefährdungen aufgetre-ten sind oder auftreten könnten. Bei der Fortschreibung liegt der Fokus auf den Veränderungen und den Gefährdungen, die noch nicht beseitigt wurden. Eine voll-ständige Wiederholung ist nicht notwendig.

Page 15: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

Kapitel 5: Ablauf und Verfahren

13

wenn nicht möglich oder nicht wirksam, dann

wenn nicht möglich oder nicht wirksam, dann

wenn nicht möglich oder nicht wirksam, dann

5.4 Maßnahmen festlegen und umsetzen

Werden Gefährdungen oder Belastungen festgestellt, müssen umgehend Maß-nahmen zu ihrer Verringerung entwickelt und umgesetzt werden. Auf Grund der Wirksamkeit ist die Reihenfolge der Schutzmaßnahmen möglichst nach dem ›S-T-O-P-Prinzip‹ in der Reihenfolge Substitution – technisch – organisatorisch – personenbezogen‹ durchzuführen.

Zur Dokumentation ist der ›Maßnahmenkatalog Mutterschutz im Labor‹ nach Anla ge 5 anzuwenden.

5.5 Rahmenbedingungen

Als Rahmenbedingungen werden die Gestaltung der Arbeitsbedingungen nach Ende der Stillzeit und den gesetzlichen Schutzfristen verstanden. Hierzu gehören z.B. Möglichkeiten der Kinderbetreuung für verschiedene Altersstufen und unter-schiedliche Bedürfnisse und Arbeitszeitmodelle für alle Mitarbeitenden.

Die Max-Planck-Gesellschaft hat hier im Rahmen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie ein Bündel von Maßnahmen ausgearbeitet, das für Frauen und Männer in gleicher Weise zur Verfügung steht.

Änderung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsumgebung der schwangeren Mitarbeiterin

Einrichtung eines anderen Arbeitsplatzes bzw. Umgestaltung des vorhandenen Arbeitsplatzes

Durchführung der Tätigkeit durch eine andere Person

Modifikation des Themas, Verzicht auf den Umgang mit chemischen/biologischen Stoffen, Vermeidung der Exposition gegenüber chemischen/biologischen Stoffen, ggf. Verzicht auf die Tätigkeit

2

4

3

1

Page 16: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

14

6 Beschäftigung während der Schwangerschaft und Stillzeit

Eine Entscheidung über Art und Umfang der Weiterbeschäftigung darf erst nach Abschluss der ›Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz‹ getroffen werden. Die/der Vorgesetzte der schwangeren Mitarbeiterin veranlasst ihre Durchführung und soll sich aller erforderlicher Expertise und Hilfsmittel bedienen. Beispiele für typische Labor- und Forschungstätigkeiten und ihre Auswirkung auf die Beschäftigung von schwangeren oder stillenden Wissenschaftlerinnen finden sich in der Anlage 7.

Da die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich nach Bekanntgabe der Schwanger-schaft durchzuführen und zügig abzuschließen ist, ist eine substantielle Unterbre-chung von Forschungstätigkeiten nicht zu erwarten. Gegebenenfalls muss jedoch bis zum Abschluss der Beurteilung präventiv auf gefährliche Tätig keiten im Labor verzichtet werden.

Wenn als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wird, dass keine un-zulässigen Belastungen oder Gefährdungen vorliegen, ist eine uneingeschränkte Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin möglich.

Falls die Beschäftigungsbeschränkungen die wissenschaftliche Tätigkeit signi-fikant beeinträchtigen würden, können bestimmte gefahrenträchtige Arbeiten für begrenzte Zeit stattdessen von einer entsprechend qualifizierten Person durch-geführt werden. Dazu erfolgt eine individuelle Prüfung des Sachverhaltes durch die Generalverwaltung der Max-Planck-Gesellschaft.

6.1 Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote

Beschäftigungsbeschränkungen oder -verbote können sich aus der Beurteilung der zu prüfenden Gefährdungsfaktoren ergeben. In diesem Fall müssen Arbeits-bedingungen zwingend verändert werden. Die Art und der Umfang der Beschäf-tigungsbeschränkung müssen klar und eindeutig festgelegt sein.

Generelle Beschäftigungsverbote ergeben sich zwingend dort, wo

●von gesetzlicher Seite eindeutige Aussagen getroffen werden, die keinen Hand-lungsspielraum für andere Maßnahmen zulassen

oder

●die Gefährdungsbeurteilung zum Ergebnis kommt, dass auch bei einem gerin-gen Beschäftigungsumfang Gefährdungen oder Belastungen resultieren können, die der Schwangeren oder dem ungeborenen Kind Schaden zufügen können.

Page 17: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

Kapitel 6: Beschäftigung während der Schwangerschaft und Stillzeit

15

Dies betrifft z.B. die Exposition gegenüber Lärm, radioaktiver Strahlung oder den Grad der körperlichen Beanspruchung. Dabei dürfen bestimmte Expositionswer-te pro Tag oder für die Gesamtdauer der Schwangerschaft nicht überschritten werden.

Die schwangere Mitarbeiterin wird von der/dem Vorgesetzten über alle Ergebnis-se der Gefährdungsbeurteilung informiert, damit die Begründung für Art und Um-fang der Beschränkungen nachvollziehbar ist. Andere Mitarbeitende, deren Tätig-keit durch die Maßnahmen zum Schutz der Schwangeren beeinflusst wird, sind ebenfalls zu informieren. Die Persönlichkeitsrechte sind zu wahren. Medizinische oder andere Informationen über die Schwangerschaft dürfen nur mit ausdrück-licher Einwilligung der Mitarbeiterin mitgeteilt werden. Die Beurteilung ist so zu dokumentieren, dass die Entscheidung nachvollziehbar ist.

Beschäftigungsverbot soll nur als letztes Mittel eingesetzt werden, insbesondere dann, wenn trotz sorgfältiger Beurteilung keine Schutzmaßnahmen für die Schwangere möglich sind. Im Zweifelsfall ist eine Entscheidung zugunsten der Schutzbedürftigkeit der Schwangeren und des ungeborenen Kindes zu treffen.

Beschäftigungsverbote sind ein wesentlicher Anlass für die Prüfung von Kom-pensationsmaßnahmen in Form von zeitweiser Durchführung der Tätigkeit durch andere Personen.

6.2 Kompensationsmaßnahmen

Als Kompensationsmaßnahmen werden alle technischen, organisatorischen oder personellen Maßnahmen bezeichnet, die eine Fortführung von ansonsten mit Verbot oder Beschränkung belegten Tätigkeiten ermöglichen. Diese Maßnahmen sollen dazu geeignet sein, die wissenschaftliche Arbeit der Mitarbeiterin in der erforderlichen Qualität und Quantität fortzusetzen, um mögliche Karriereein-brüche wegen des schnelllebigen, kompetitiven Wissenschaftsumfeldes zu ver-meiden. Die Max-Planck-Gesellschaft wird als Grundsatz immer versuchen die individuell bestmögliche Lösung zu Gunsten der schwangeren Wissenschaftlerin zu realisieren.

Vorrangig sind diejenigen Maßnahmen umzusetzen, die es der Schwangeren er-möglichen, die Tätigkeit selbst fortzuführen.

Page 18: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

Kapitel 6: Beschäftigung während der Schwangerschaft und Stillzeit

16

Falls die Beurteilung ergibt, dass die Schwangere selbst die Tätigkeiten nicht durchführen kann, aber anstelle ihrer andere Personen arbeiten können, soll diese Maßnahme sorgfältig geprüft und nach Möglichkeit umgesetzt werden.

●Assistierende Forschungstätigkeiten können durch geeignete Laborkräfte ge-leistet werden

●Originäre Forschungstätigkeiten können ausnahmsweise und nach Einzelfall-prüfung durch geeignete wissenschaftlich ausgebildete Personen erbracht wer-den.

Auch kurzfristig realisierbare technische Maßnahmen, die z.B. eine räumliche Trennung von Gefahrenbereichen sicherstellen, können als Kompensationsmaß-nahme entwickelt werden. Das Institut oder die Einrichtung kann für derartige Maßnahmen auch finanzielle Mittel aus einem gesonderten Budget der Gene-ralverwaltung erhalten6. Bauliche Anforderungen, die die Weiterbeschäftigung Schwangerer unterstützen können, finden sich in Anlage 6.

Durch die konsequente Anwendung des vorliegenden Leitfadens werden alle be-teiligten Akteure in die Lage versetzt, den Gesundheitsschutz der schwangeren oder stillenden Wissenschaftlerin in einem transparenten und sachlich fundierten Ablauf zu gewährleisten.

Mögliche Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote stellen sicher, Arbeitsbedingungen gesundheitsgerecht zu gestalten und die wissenschaftlichen Arbeiten fortzusetzen. Die Max-Planck-Gesellschaft wird schwangeren oder stillenden Wissenschaftlerinnen mit weitreichenden und gegebenenfalls auch über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Maßnahmen die Fortführung exzellenter Forschung ermöglichen.

6 Aus rechtlichen Gründen ist das Institut für Plasmaphysik hiervon ausgenommen.

Page 19: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

17

Anlagen Dokumente zur praktischen Umsetzung

Die Anlagen 2 bis 5 sind zur individuellen Bearbeitung als Word-Dateien verfügbar

Page 20: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

18

Anlage 1: Verzeichnis der zuständigen Landesbehörden

Die Meldung nach § 5 Mutterschutzgesetz erfolgt je nach Bundesland, in welchem sich das Institut befindet an die nachfolgend genannte zuständige Behörde. In der Regel sind entsprechende Vordrucke für die Meldung und weitere Informatio nen zum Herunterladen verfügbar.

— Baden-Württemberg Regierungspräsidien der Regierungsbezirke

— Bayern Gewerbeaufsichtsämter der Regierungsbezirke

— Berlin Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit

— Brandenburg Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

— Bremen Gewerbeaufsicht des Landes Bremen

— Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

— Hessen Regierungspräsidien der Regierungsbezirke

— Mecklenburg-Vorpommern Landesamt für Gesundheit und Soziales

— Niedersachsen Staatliche Gewerbeaufsichtsämter

— Nordrhein-Westfalen Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen

— Rheinland-Pfalz Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder Süd

— Saarland Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

— Sachsen Sächsisches Amt für Arbeitsschutz

— Sachsen-Anhalt Landesamt für Verbraucherschutz

— Schleswig-Holstein Staatliche Aufsichtsbehörde bei der Unfallkasse Nord

— Thüringen Landesamt für Verbraucherschutz, Regionalinspektionen

Page 21: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

19

Anlage 2: Formularvorlage ›Mitteilung einer Schwangerschaft‹ für den Arbeitgeber

Beispiel eines Aktenvermerks für den Arbeitgeber

Leitfaden Mutterschutz im Labor - Stand:22.05.2017 Seite 12

Anlage 2: Formularvorlage �Mitteilung einer Schwangerschaft“ für den Arbeitgeber

Beispiel eines Aktenvermerks für den Arbeitgeber.

Page 22: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

20

Anlage 3: Formularvorlage ›Mitteilung einer Schwangerschaft‹ für die zuständige Aufsichtsbehörde

Als Beispiel das Formular des Amts für Arbeitsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg(Quelle: http://www.hamburg.de/contentblob/121412/65daec599cdb8bc44135ba5c4511f746/data/schwangere-meldung.pdf, Stand: 08.2017). Bitte nutzen Sie im konkreten Fall das Formular der zuständigen Landesbehörde.

Leitfaden Mutterschutz im Labor - Stand:22.05.2017 Seite 13

Anlage 3: Formularvorlage �Mitteilung einer Schwangerschaft“ für die zuständige Aufsichtsbehörde

Als Beispiel das Formular des Amts für Arbeitsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg (Quelle: http://www.hamburg.de/contentblob/121412/65daec599cdb8bc44135ba5c4511f746/data/schwangere-meldung.pdff, Stand: 04.2017). Bitte nutzen Sie im konkreten Fall das Formular der zuständigen Landesbehörde.

Page 23: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

21

Leitf

aden

Mut

ters

chut

z im

Lab

or -

Stan

d: 2

2.05

.201

7 Se

ite 1

4

Anla

ge 4

: G

efäh

rdun

gsbe

urte

ilung

�M

utte

rsch

utz

im L

abor

Gef

ährd

ung

Beur

teilu

ng d

er G

efäh

rdun

gM

aßna

hmen

zur

Red

uzie

rung

Term

inW

irksa

mke

it

Phys

ikal

isch

e G

efäh

rdun

g

Ja

N

ein

Ja

Ne

in

entfä

llt

Reg

elm

äßig

es H

eben

und

Tra

gen

zwis

chen

5

und

10 k

g un

d m

ehr a

ls z

weib

is d

rei M

alpr

o St

unde

Ja

Nei

n

Ja

Nein

en

tfällt

Gel

egen

tlich

es H

eben

und

Tra

gen

meh

r als

10

kg

und

bis

zu z

wei M

al p

ro/ S

tund

e

Ja

N

ein

Ja

Ne

in

entfä

llt

In d

er S

chw

ange

rsch

aft e

vtl.

gesu

ndhe

its-

s chä

dlic

he K

örpe

rhal

tung

enun

d-b

eweg

unge

nw

ie h

äufig

es S

treck

en,

Beug

en, g

ebüc

kt h

alte

n, F

ußar

beit,

u. ä

.

Ja

Nei

n

Ja

Nein

en

tfällt

Hitz

e vo

n 26

bis

35°

Cüb

er 3

5° C

Ja

Nei

n

Ja

N

ein

Ja

Ne

in

entfä

llt

Kälte

unt

er -2

5° C

Ja

Nei

n

Ja

Nein

en

tfällt

Näs

se

Ja

N

ein

Ja

Ne

in

entfä

llt

Lärm

> 8

0 dB

(A) i

m 8

Stu

nden

-Mitt

el,

kein

impu

lsha

ltige

r Lär

m-A

nstie

g um

meh

r al

s 40

dB(

A) in

nerh

alb

5 Se

kund

en

Ja

Nei

n

Ja

Nein

en

tfällt

Vibr

atio

nen

mit

eine

m T

ages

expo

sitio

ns-

wert

> 0,

45 m

⋅s-2

Ja

Nei

n

Ja

Nein

en

tfällt

Stän

dige

s St

ehen

übe

r meh

r als

4

Stun

den/

Arbe

itsta

g

Ja

N

ein

Ja

Ne

in

entfä

llt

Ioni

sier

ende

Stra

hlun

g m

it ei

ner D

osis

von

meh

r als

1 m

Sv w

ähre

nd d

er Z

eit d

er

Schw

ange

rsch

aft

Ja

Nei

n

Ja

Nein

en

tfällt

Aufe

ntha

lt im

Mag

net-

und

Unte

rsuc

hung

s-ra

um v

on K

erns

pint

omog

raph

en (s

tatis

ches

el

ektro

mag

netis

ches

Fel

d)

Ja

Nei

n

Ja

Nein

en

tfällt

Beso

nder

e G

efah

r (au

s de

r Art

der T

ätig

keit

bedi

ngt)

des

Abst

ürze

ns, A

usru

tsch

ens,

H

infa

llens

Ja

Nei

n

Ja

Nein

en

tfällt

An

lag

e 4: G

efäh

rdu

ng

sbeu

rtei

lun

g ›

Mu

tter

sch

utz

im

Lab

or‹

, S

eite

1 v

on

3

Page 24: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

22

Leitf

aden

Mut

ters

chut

z im

Lab

or -

Stan

d: 2

2.05

.201

7 Se

ite 1

5

Bela

stun

g B

elas

tung

beu

rteile

nM

aßna

hmen

Term

inW

irksa

mke

it

Chem

isch

e G

efäh

rdun

g

Ja

N

ein

Ja

Ne

in

entfä

llt

Expo

sitio

n ge

genü

ber s

ehr g

iftig

en, g

iftig

en

oder

ges

undh

eits

schä

dlic

hen

Stof

fen

mit

eine

m o

der m

ehre

ren

der G

efah

ren-

hinw

eise

H30

0, H

301,

H30

2, H

310,

H31

1,

H31

2, H

330,

H33

1, H

332,

H37

0

Ja

Nei

n

Ja

Nein

en

tfällt

Expo

sitio

n ge

genü

ber k

rebs

erze

ugen

den,

erbg

utve

ränd

ernd

en o

der f

ruch

tsch

ädi-

gend

enSt

offe

n m

itei

nem

ode

r meh

rere

nde

r Gef

ahre

nhin

wei

seH

340,

H34

1,H

350,

H35

0i, H

351,

H36

0D, H

361d

, H36

2

Ja

Nei

n

Ja

Nein

en

tfällt

Kont

akt m

it ha

utre

sorp

tiven

Gef

ahrs

toffe

n

Ja

N

ein

Ja

Ne

in

entfä

llt

Biol

ogis

che

Gef

ährd

ung

Ja

Nei

n

Ja

Nein

en

tfällt

Tätig

keit

mit

pote

nzie

ll in

fekt

iöse

n Kö

rper

flüss

igke

iten

und

-aus

sche

idun

gen

von

Men

sche

n un

d Ti

eren

Ja

Nei

n

Ja

Nein

en

tfällt

Tätig

keit

oder

Expo

sitio

n m

it Kr

ankh

eits

erre

ger R

isik

ogru

ppe

2 bi

s4

Ja

Nei

n

Ja

Nein

en

tfällt

Beso

nder

es M

aß (a

us d

er A

rt de

r Tät

igke

it be

ding

t)de

r Gef

ahr e

iner

Ber

ufsk

rank

heit

Ja

Nei

n

Ja

Nein

en

tfällt

Gef

ährd

ung

durc

h Ar

beits

verfa

hren

Ja

Nei

n

Ja

Nein

en

tfällt

Arbe

iten

bei Ü

berd

ruck

>

0,1

bar ü

berU

mge

bung

sdru

ck

Ja

N

ein

Ja

Ne

in

entfä

llt

Erhö

hte

(aus

der

Art

der T

ätig

keit

bedi

ngte

) Unf

allg

efah

r

Ja

N

ein

Ja

Ne

in

entfä

llt

Akko

rdar

beit

oder

Flie

ßbanda

rbei

tm

it vo

rges

chrie

bene

m A

rbei

tste

mpo

Ja

Nei

n

Ja

Nein

en

tfällt

Tätig

keite

n m

it Ti

eren

, von

den

en

eine

bes

onde

re G

efah

r aus

gehe

n ka

nn

(z.B

. bei

ßen,

kra

tzen

)

Ja

Nei

n

Ja

Nein

en

tfällt

An

lag

e 4: G

efäh

rdu

ng

sbeu

rtei

lun

g ›

Mu

tter

sch

utz

im

Lab

or‹

, S

eite

2 v

on

3

Page 25: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

23

Leitf

aden

Mut

ters

chut

z im

Lab

or -

Stan

d: 2

2.05

.201

7 Se

ite 1

6

Bela

stun

g B

elas

tung

beu

rteile

nM

aßna

hmen

Term

inW

irksa

mke

it

Arbe

itsze

it

Ja

N

ein

Ja

Ne

in

entfä

llt

Nac

htar

beit

zwis

chen

20 u

nd6

Uhr

Ja

N

ein

Ja

Ne

in

entfä

llt

Meh

rarb

eit >

8,5

h/T

ag o

der >

90

h in

ner-

halb

von

2 W

oche

n

Ja

N

ein

Ja

Ne

in

entfä

llt

Arbe

iten

an S

onnt

agen

und

Fei

erta

gen

Ja

Nei

n

Ja

Nein

en

tfällt

Verb

ot v

on T

ätig

keite

n al

ler A

rtab

6

Woc

hen

vor d

em g

epla

nten

Ent

bind

ungs

-te

rmin

, sof

ern

kein

e an

ders

laut

ende

Erk

lä-

rung

der

Sch

wang

eren

vor

liegt

Ja

Nei

n

Ja

Nein

en

tfällt

Verb

ot v

on T

ätig

keite

n al

ler A

rtbi

s 8

Woc

hen

nach

der

Ent

bind

ung

Ja

Nei

n

Ja

Nein

en

tfällt

Erge

bnis

der

Gef

ährd

ungs

beur

teilu

ng

Nam

en d

er B

esch

äftig

ten

(Nam

e)

Gef

ährd

ungs

beur

teilu

ng e

rste

llt v

on(N

ame,

Dat

um)

Beze

ichn

ung

des

Arbe

itspl

atze

s(g

enau

e Be

zeic

hnun

g)

Die

Bes

chäf

tigte

ist k

eine

r Gef

ährd

ung

nach

m

utte

rsch

utzr

echt

liche

n Vo

rsch

rifte

n au

sges

etzt

Ja

Nei

n

Eine

Gef

ährd

ung

liegt

vor

ode

r ist

nic

ht m

it Si

cher

heit

ausz

usch

ließe

n

Ja

N

ein

Die

sch

wang

ere

Mita

rbei

terin

wur

de ü

ber

das

Erge

bnis

der

Beu

rteilu

ng u

nter

richt

et

Ja

N

ein

Anm

erku

ngen

: G

efäh

rdun

gen

aus

den

Tätig

keite

n•

�Arb

eite

n im

Ber

gbau

unt

er T

age“

•�A

rbei

ten

auf S

ee“

•�S

chäl

en v

on H

olz“

•�F

ühre

n vo

n Be

förd

erun

gsm

ittel

“wu

rden

nic

ht a

ufge

nom

men

, da

sie

nur d

ann

zu B

esch

äftig

ungs

verb

oten

ode

r Bes

chäf

tigun

gsbe

schr

änku

ngen

führ

en, w

enn

sie

Schw

erpu

nkta

ufga

ben

wiss

ensc

haftl

iche

r Tä

tigke

iten

dars

telle

n.D

as E

infa

hren

unt

er T

age,

ein

Auf

enth

alt a

uf S

ee o

der F

ahrte

n m

it se

lbst

ges

teue

rten

Befö

rder

ungs

mitt

eln

zu e

inem

Die

nsto

rtzu

wis

sens

chaf

tlich

en

Zwec

ken

(nic

ht fü

r Ver

such

e am

eig

enen

Lei

b!) s

ind

davo

n un

berü

hrt.

Im k

onkr

eten

Ein

zelfa

ll ka

nn g

egeb

enen

falls

eine

fach

ärzt

liche

Beu

rteilu

ng e

inho

lt we

rden

.

An

lag

e 4: G

efäh

rdu

ng

sbeu

rtei

lun

g ›

Mu

tter

sch

utz

im

Lab

or‹

, S

eite

3 v

on

3

Page 26: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

24

Leitf

aden

Mut

ters

chut

z im

Lab

or -

Stan

d: 2

2.05

.201

7 Se

ite 1

7

Anla

ge 5

: M

aßna

hmen

kata

log

�Mut

ters

chut

z im

Lab

or“

Art d

er G

efäh

rdun

g od

er B

elas

tung

Maß

nahm

enPe

rson

ell

Org

anis

ator

isch

Tech

nisc

hPh

ysik

alis

che

Gef

ährd

ung

Reg

elm

äßig

es H

eben

und

Tra

gen

zwis

chen

5 u

nd 1

0 kg

un

d m

ehr a

ls z

weib

is d

rei M

al p

ro S

tund

e

Besc

häfti

gung

sver

bot

1.H

äufig

keit

auf m

ax. d

rei M

al /

Stun

dere

duzi

eren

2.G

ewic

ht a

uf <

5 kg

redu

zier

en3.

Tätig

keite

n m

it kr

itisc

hen

Arbe

itssc

hritt

en d

urch

ande

rePe

rson

durc

hfüh

ren

lass

en

Eins

atz

von

mec

hani

sche

n H

ilfsm

ittel

n zu

r La

sten

hand

habu

ng

Gel

egen

tlich

es H

eben

und

Tra

gen

meh

r al

s 10

kg

und

bis

zu z

wei M

al p

ro S

tund

eBe

schä

ftigu

ngsv

erbo

t1.

Gew

icht

auf

<10

kg re

duzi

eren

2.Tä

tigke

iten

mit

kriti

sche

nAr

beits

schr

itten

durc

han

dere

Per

son

durc

hfüh

ren

lass

en

Eins

atz

von

mec

hani

sche

n H

ilfsm

ittel

n zu

r La

sten

hand

habu

ng

In d

er S

chw

ange

rsch

aft e

vtl.

gesu

nd-

heits

schä

dlic

he K

örpe

rhal

tung

enun

d-b

eweg

unge

nw

ie h

äufig

es S

treck

en,

Beug

en, g

ebüc

kt h

alte

n, F

ußar

beit,

u. ä

.

Besc

häfti

gung

sver

bot b

ei e

ntsp

rech

ende

r Be

urte

ilung

1.Ar

beite

n in

wec

hsel

nder

Kör

per-

haltu

ng d

urch

führ

en2.

Tätig

keite

n m

it kr

itisc

hen

Arbe

itssc

hritt

en d

urch

ande

re P

erso

ndu

rchf

ühre

n la

ssen

Hitz

e vo

n 26

bis

35°

C

über

35°

C

Evtl.

Bes

chäf

tigun

gsbe

schr

änku

ng b

ei

ents

prec

hend

er B

eurte

ilung

Besc

häfti

gung

sver

bota

n di

esem

Arb

eits

-pl

atz

1.Ve

rset

zung

an

Arbe

itspl

atz

ohne

Hitz

eein

wirk

ung

2.G

efäh

rdun

gsbe

urte

ilung

3.Tä

tigke

iten

mit

kriti

sche

nAr

beits

schr

itten

dur

chan

dere

Per

son

durc

hfüh

ren

lass

en

Kälte

unt

er -2

5° C

Besc

häfti

gung

sver

bota

n di

esem

Arb

eits

-pl

atz

1.Ve

rset

zung

an

Arbe

itspl

atz

ohne

Kälte

einw

irkun

g2.

Gef

ährd

ungs

beur

teilu

ng3.

Tätig

keite

n m

it kr

itisc

hen

Arbe

itssc

hritt

en d

urch

ande

re P

erso

ndu

rchf

ühre

n la

ssen

Näs

seBe

schä

ftigu

ngsv

erbo

t bei

ent

spre

chen

der

Beur

teilu

ng1.

Gef

ährd

ungs

beur

teilu

ng2.

Tätig

keite

n m

it kr

itisc

hen

Arbe

itssc

hritt

en d

urch

ande

re P

erso

ndu

rchf

ühre

n la

ssen

An

lag

e 5: M

aßn

ahm

enkat

alog

›M

utt

ersc

hu

tz im

Lab

or‹

, S

eite

1 v

on

5

Page 27: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

25

Leitf

aden

Mut

ters

chut

z im

Lab

or -

Stan

d: 2

2.05

.201

7 Se

ite 1

8

Art d

er G

efäh

rdun

g od

er B

elas

tung

Maß

nahm

enPe

rson

ell

Org

anis

ator

isch

Tech

nisc

hPh

ysik

alis

che

Gef

ährd

ung

Lärm

> 8

0 dB

(A) i

m 8

Stu

nden

-Mitt

el,

kein

impu

lsha

ltige

r Lär

m-A

nstie

g um

meh

r al

s 40

dB(

A) in

nerh

alb

5 Se

kund

en

Besc

häfti

gung

sver

bot

Das

Tra

gen

von

Pers

önlic

her

Schu

tzau

srüs

tung

als

Kom

pens

atio

nis

t nic

ht z

uläs

sig

1.Lä

rmau

f <80

dB(A

) red

uzie

ren

2.Lä

rman

stie

gau

f <40

dB(A

)/0,5

sbe

gren

zen

3.Tä

tigke

iten

mit

kriti

sche

nAr

beits

schr

itten

dur

chan

dere

Per

son

durc

hfüh

ren

lass

en

1.Te

chni

sche

Sch

alls

chut

zmaß

nahm

enan

der

Lär

mqu

elle

2.Te

chni

sche

Sch

alls

chut

zmaß

nahm

enim

Arb

eits

raum

Vibr

atio

nen

mit

eine

mT a

gese

xpos

ition

swer

t > 0

,45

m⋅s

-2Be

schä

ftigu

ngsv

erbo

t1.

Tage

sexp

ositi

onsw

ert a

uf <

0,4

5 m⋅s

-2

redu

zier

en2.

Tätig

keite

n m

it kr

itisc

hen

Arbe

itssc

hritt

en d

urch

ande

re P

erso

ndu

rchf

ühre

n la

ssen

Stän

dige

s St

ehen

übe

r meh

r als

4

Stun

den/

Arbe

itsta

gBe

schä

ftigu

ngsv

erbo

t nac

hAb

lauf

des

5.Sc

hwan

gers

chaf

tsm

onat

s1.

Arbe

iten

inw

echs

elnd

erKö

rper

haltu

ng d

urch

führ

en2.

Tätig

keite

n m

it kr

itisc

hen

Arbe

itssc

hritt

en d

urch

ande

re P

erso

ndu

rchf

ühre

n la

ssen

Ioni

sier

ende

Stra

hlun

gm

it ei

nerD

osis

von

meh

r als

1 m

Svw

ähre

ndde

r Zei

t der

Schw

ange

rsch

aft

Wöc

hent

liche

Bau

ch-u

nd m

onat

liche

Pe

rson

endo

sim

etrie

Be

schä

ftigu

ngsv

erbo

t

1.Ze

itlic

he B

egre

nzun

g de

s Au

fent

halts

bei g

leic

hzei

tiger

Dos

imet

rie2.

Tätig

keite

n m

it kr

itisc

hen

Arbe

itssc

hritt

en d

urch

ande

re P

erso

ndu

rchf

ühre

n la

ssen

Aufe

ntha

lt im

Mag

net-

und

Unte

r-su

chun

gsra

um v

on K

erns

pint

omog

raph

en

(sta

tisch

es e

lekt

rom

agne

tisch

es F

eld)

Besc

häfti

gung

sver

bot

Tätig

keite

n m

it kr

itisc

hen

Arbe

itssc

hritt

endu

rch

ande

re P

erso

n du

rchf

ühre

nla

ssen

Beso

nder

e G

efah

r (au

sde

r Art

der

T ätig

keit

bedi

ngt)

des

Abst

ürze

ns,

Ausr

utsc

hens

, Hin

falle

ns

Besc

häfti

gung

sver

bot f

ürAr

beite

n au

f Le

itern

, in

Nas

sber

eich

en, B

erei

chen

er

höht

er S

tolp

erge

fahr

u. ä

.

1.G

efäh

rdun

gsbe

urte

ilung

2.Tä

tigke

iten

mit

kriti

sche

nAr

beits

schr

itten

dur

chan

dere

Per

son

durc

hfüh

ren

lass

en

1.Be

sond

ere

Gef

ahre

nel

imin

iere

n2.

Gef

ährli

che

Arbe

itsbe

reic

he s

iche

rrä

umlic

h tre

nnen

An

lag

e 5: M

aßn

ahm

enkat

alog

›M

utt

ersc

hu

tz im

Lab

or‹

, S

eite

2 v

on

5

Page 28: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

26

Leitf

aden

Mut

ters

chut

z im

Lab

or -

Stan

d: 2

2.05

.201

7 Se

ite 1

9

Art d

er G

efäh

rdun

g od

er B

elas

tung

Maß

nahm

enPe

rson

ell

Org

anis

ator

isch

Tech

nisc

hC

hem

isch

e G

efäh

rdun

gTä

tigke

iten

mit

Gef

ahr d

er H

autre

sorp

tion

oder

Exp

ositi

on g

egen

über

seh

r gift

igen

, gi

ftige

n od

er g

esun

dhei

tssc

hädl

iche

n St

offe

n

Besc

häfti

gung

sver

botbei

Sto

ffen

mit

eine

mod

er m

ehre

ren

der

Gef

ahre

nhin

wei

seH

310,

H31

1, H

312

bzw

. hau

treso

rptiv

enEi

gens

chaf

ten

1.Ve

rzic

ht a

uf d

iese

Sto

ffe2.

Ersa

tzst

offp

rüfu

ng3.

Tätig

keite

n m

it kr

itisc

hen

Arbe

itssc

hritt

en d

urch

and

ere

Pers

ondu

rchf

ühre

n

1.R

äum

liche

Tre

nnun

g2.

Verfa

hren

stec

hnis

che

Tren

nung

von

Arbe

itsbe

reic

hen,

wo

Um

gang

mit

dies

en S

toffe

n st

attfi

ndet

Tätig

keite

n m

it od

er E

xpos

ition

geg

enüb

er

kreb

serz

euge

nden

, erb

gutv

erän

dern

den

oder

fruc

htsc

hädi

gend

en S

toffe

n

Besc

häfti

gung

sver

botbei

Sto

ffen

mit

eine

mod

er m

ehre

ren

der

Gef

ahre

nhin

wei

seH

340,

H35

0, H

350i

,H3

60D

, H36

1d, H

362

1.Ve

rzic

ht a

uf d

iese

Sto

ffe2.

Ersa

tzst

offp

rüfu

ng3.

Tätig

keite

n m

it kr

itisc

hen

Arbe

itssc

hritt

en d

urch

and

ere

Pers

ondu

rchf

ühre

n

1.R

äum

liche

Tre

nnun

g2.

Verfa

hren

stec

hnis

che

Tren

nung

von

Arbe

itsbe

reic

hen,

wo

Um

gang

mit

dies

en S

toffe

n st

attfi

ndet

Bio

logi

sche

Gef

ährd

ung

Tätig

keite

n m

it po

tenz

iell

infe

ktiö

sen

Körp

erflü

ssig

keite

n un

d -a

ussc

heid

unge

n vo

n M

ensc

hen

und

Tier

en

Besc

häfti

gung

sver

bot

1.Tä

tigke

iten

mit

kriti

sche

nAr

beits

schr

itten

dur

ch a

nder

e Pe

rson

durc

hfüh

ren

Tätig

keite

n od

erEx

posi

tion

mit

Kran

khei

tser

rege

r Ris

ikog

rupp

e 2

bis

4 Be

schä

ftigu

ngsv

erbo

t, fa

lls G

esun

dhei

t de

r Mut

ter o

der d

es u

ngeb

oren

en K

inde

s ge

fähr

det w

erde

n ka

nn

1.G

efäh

rdun

gsbe

urte

ilung

nac

hBi

osto

ffver

ordn

ung

2.Tä

tigke

iten

mit

kriti

sche

nAr

beits

schr

itten

dur

ch a

nder

e Pe

rson

durc

hfüh

ren

1.R

äum

liche

Tre

nnun

g2.

Verfa

hren

stec

hnis

che

Tren

nung

von

Arbe

itsbe

reic

hen,

wo

Um

gang

mit

dies

en S

toffe

n st

attfi

ndet

Beso

nder

es (a

us d

er A

rt de

r Tät

igke

it be

ding

t)M

aß d

er G

efah

r ein

er B

eruf

s -kr

ankh

eit

Besc

häfti

gung

sver

bot

1.G

efäh

rdun

gsbe

urte

ilung

nac

hBi

osto

ffver

ordn

ung

2.Tä

tigke

iten

mit

kriti

sche

nAr

beits

schr

itten

dur

ch a

nder

e Pe

rson

durc

hfüh

ren

Tätig

keite

n m

it Ti

eren

, von

den

en e

inen

be

sond

ere

Infe

ktio

nsge

fahr

aus

gehe

n ka

nn

Besc

häfti

gung

sver

bot

1.G

efäh

rdun

gsbe

urte

ilung

nac

hBi

osto

ffver

ordn

ung

2.Tä

tigke

iten

mit

kriti

sche

nAr

beits

schr

itten

dur

ch a

nder

e Pe

rson

durc

hfüh

ren

1.R

äum

liche

Tre

nnun

g2.

Verfa

hren

stec

hnis

che

Tren

nung

von

Arbe

itsbe

reic

hen,

wo

Um

gang

mit

dies

enTi

eren

stat

tfind

et

An

lag

e 5: M

aßn

ahm

enkat

alog

›M

utt

ersc

hu

tz im

Lab

or‹

, S

eite

3 v

on

5

Page 29: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

27

An

lag

e 5: M

aßn

ahm

enkat

alog

›M

utt

ersc

hu

tz im

Lab

or‹

, S

eite

4 v

on

5

Art

der

Gef

ährd

ung

oder

Bel

astu

ngMaß

nah

men

Pers

onel

lO

rgan

isat

oris

chTe

chni

sch

Gef

ährd

unq

durc

h A

rbei

tsve

rfah

ren

Arb

eite

n be

i Übe

rdru

ck >

0,1

bar

übe

r U

mge

bung

sdru

ckB

esch

äftig

ungs

verb

otTä

tigke

iten

mit

kriti

sche

n A

rbei

tssc

hritt

endu

rch

ande

re P

erso

n du

rchf

ühre

n la

ssen

Red

uzie

rung

des

Übe

rdru

cks

auf

klei

ner 0

,1 b

ar ü

ber U

mge

bung

sdru

ck

Erh

öhte

(aus

der

Art

der

Tät

igke

it

bedi

ngte

) Unf

allg

efah

rB

esch

äftig

ungs

verb

ot fa

lls

ents

prec

hend

e B

eurt

eilu

ng v

orlie

gt1.

Gef

ährd

ungs

beur

teilu

ng2.

Tät

igke

iten

mit

kriti

sche

n

Arb

eits

schr

itten

dur

ch a

nder

e P

erso

n du

rchf

ühre

n la

ssen

Akk

orda

rbei

t ode

r Flie

ßban

darb

eit m

it

vorg

esch

riebe

nem

Arb

eits

tem

poB

esch

äftig

ungs

verb

ot1.

Arb

eits

takt

auf

hebe

n / v

erän

dern

2. T

ätig

keite

n m

it kr

itisc

hen

Arb

eits

­sc

hritt

en d

urch

and

ere

Per

son

du

rchf

ühre

n la

ssen

Tätig

keite

n m

it Ti

eren

, von

den

en e

ine

be

sond

ere

Gef

ahr a

usge

hen

kann

, (z

.B. b

eiße

n, k

ratz

en)

Bes

chäf

tigun

gsve

rbot

, fal

ls G

esun

dhei

t de

r Mut

ter o

der d

es u

ngeb

oren

en K

inde

s

gefä

hrde

t wer

den

kann

1. G

efäh

rdun

gsbe

urte

ilung

2. T

ätig

keite

n m

it kr

itisc

hen

Arb

eits

­sc

hritt

en d

urch

and

ere

Per

son

du

rchf

ühre

n la

ssen

1. R

äum

liche

Tre

nnun

g2.

Ver

fahr

enst

echn

isch

e Tr

ennu

ng

von

Arb

eits

bere

iche

n, w

o U

mga

ng

mit

dies

en T

iere

n st

attfi

ndet

Führ

en v

on B

eför

deru

ngsm

ittel

n

(Fah

rzeu

ge m

it A

ntrie

b)B

esch

äftig

ungs

verb

ot a

b de

m

4. S

chw

ange

rsch

afts

mon

at, f

alls

die

s

die

über

wie

gend

e Tä

tigke

it is

t

Tätig

keite

n m

it kr

itisc

hen

Arb

eits

schr

itten

durc

h an

dere

Per

son

durc

hfüh

ren

lass

en

Arb

eits

zeit

Arb

eite

n zw

isch

en 2

0 un

d 22

Uhr

Bes

chäf

tigun

gsve

rbot

, wen

n ke

in

Ein

vers

tänd

nis

der S

chw

ange

ren

volie

gt

Beh

ördl

iche

s G

eneh

mig

ungs

verf

ahre

n

1. V

erzi

cht a

uf A

rbei

ten

in d

iese

m Z

eitra

um2.

Tät

igke

it in

die

sem

Zei

traum

dur

ch

ande

re P

erso

nen

durc

hfüh

ren

lass

en

Nac

htar

beit

zwis

chen

22

und

6 U

hrB

esch

äftig

ungs

verb

ot1.

Ver

zich

t auf

Nac

htar

beit

2. T

ätig

keit

durc

h an

dere

Per

sone

n

durc

hfüh

ren

lass

en

Meh

rarb

eit >

8,5

h/T

ag

oder

> 9

0 h

inne

rhal

b vo

n zw

ei W

oche

n B

esch

äftig

ungs

verb

ot1.

Ver

zich

t auf

Meh

rarb

eit

2. T

ätig

keit

durc

h an

dere

Per

sone

n

durc

hfüh

ren

lass

en

Arb

eite

n an

Son

n­un

d Fe

iert

agen

Bes

chäf

tigun

gsve

rbot

, wen

n ke

in

Ein

vers

tänd

nis

der S

chw

ange

ren

volie

gtA

llein

arbe

itsve

rbot

bea

chte

n

1. V

erzi

cht a

uf a

uf S

onn­

und

Fe

iert

ags a

rbei

t2.

Tät

igke

it du

rch

ande

re P

erso

nen

du

rchf

ühre

n la

ssen

Page 30: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

28

Leitf

aden

Mut

ters

chut

z im

Lab

or -

Stan

d: 2

2.05

.201

7 Se

ite 2

1

Art d

er G

efäh

rdun

g od

er B

elas

tung

Maß

nahm

enPe

rson

ell

Org

anis

ator

isch

Tech

nisc

hTä

tigke

iten

alle

r Art

Besc

häfti

gung

sver

bot a

b 6

Woc

hen

vor

Entb

indu

ngst

erm

in, w

enn

kein

e an

dere

Er

klär

ung

der S

chwa

nger

en v

orlie

gt

Tätig

keite

n m

it kr

itisc

hen

Arbe

itssc

hritt

endu

rch

ande

re P

erso

n du

rchf

ühre

nlassen

Tätig

keite

n al

ler A

rtBe

schä

ftigu

ngsv

erbo

t ohn

e Au

snah

men

bi

s 8

Woc

hen

nach

der

Ent

bind

ung

bzw.

12

Woc

hen

unte

r bes

timm

ten

Um

stän

den

Tätig

keite

n m

it kr

itisc

hen

Arbe

itssc

hritt

endu

rch

ande

re P

erso

n du

rchf

ühre

nlassen

An

lag

e 5: M

aßn

ahm

enkat

alog

›M

utt

ersc

hu

tz im

Lab

or‹

, S

eite

5 v

on

5

Page 31: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

29

In der Generalverwaltung der Max-Planck-Gesellschaft unterstützt die Abteilung III, ›Bau und Infrastruktur‹, mögliche Schutzmaßnahmen für Schwangere und Stil-lende durch eine angemessene Infrastruktur an den Instituten. Diese Maßnahmen werden grundsätzlich bei Neu- und Umbauplanungen berücksichtigt.

●Die Abteilung ›Bau und Infrastruktur‹ stellt sicher, dass der baulich-technische Regelungsbedarf für Schwangere und Stillende im Labor bei Neu- und Umbau-planungen thematisiert und dokumentiert wird

●Die Abteilung sorgt weiterhin im Zuge der Bedarfsabstimmung mit dem Nut-zer für die Vorhaltung kleinerer Labornutzungseinheiten, die eine Verwendung für zugelassene Labortätigkeiten ermöglichen

● Zwischen der Abteilung ›Bau und Infrastruktur‹ und dem Nutzer ist pro In-stitut/Einrichtung ein dauerhaft verfügbarer, geeigneter Raum als Rückzugsort für Ruhezeiten Schwangerer oder Stillender festzulegen, der einer anderweitigen Nutzung entzogen bleibt oder nur so genutzt wird, dass er kurzfristig (innerhalb eines Arbeitstages) wieder als Ruheraum verwendet werden kann.

●Die Abteilung ›Bau und Infrastruktur‹ klärt zeitnah die Vereinbarkeit solcher Räume mit den Förderbestimmungen für Baumaßnahmen der Max-Planck-Ge-sellschaft

Anlage 6: Bauliche Maßnahmen

Page 32: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

30

Leitf

aden

Mut

ters

chut

z im

Lab

or -

Stan

d: 2

2.05

.201

7 Se

ite 2

3

Anla

ge 7

:Ni

cht-a

bsch

ließe

nde

List

e vo

n ex

empl

aris

chen

Lab

or- u

nd F

orsc

hung

stät

igke

iten

und

Ausw

irkun

g au

f die

Bes

chäf

tigun

g vo

n sc

hwan

gere

n od

er s

tille

nden

Wis

sens

chaf

tlerin

nen.

Bes

chäf

tigun

g is

t …

Art d

er T

ätig

keit

erla

ubt

besc

hrän

kt

verb

oten

1 N

utzu

ng v

on P

ersö

nlic

her S

chut

zaus

rüst

ung

1.1

Trag

en v

on S

chut

zaus

rüst

ung

der K

ateg

orie

1 –

Sch

utz

gege

n ge

ringe

Ris

iken

(PSA

Cat

. 1),

z.B.

ein

fach

e Ar

beits

hand

schu

he, S

chut

zkle

idun

g ge

gen

leic

hte

mec

hani

sche

Bea

nspr

uchu

ng, B

rille

zum

Schu

tz g

egen

Son

nenl

icht

x

1.2

Trag

en v

on S

chut

zaus

rüst

ung

der K

ateg

orie

2 –

Sch

utz

gege

n m

ittle

re R

isik

en (P

SA C

at. 2

), z.

B. A

tem

schu

tzm

aske

FFP

2, G

ehör

schu

tz a

ller A

rt, N

itril-

Einw

egha

ndsc

huhe

x1)

1.3

Trag

en v

on S

chut

zaus

rüst

ung

der K

ateg

orie

3 –

Sch

utz

gege

n irr

ever

sibl

e od

er tö

dlic

he G

efah

ren

(PSA

Cat

. 3)

, z.

B. L

aser

schu

tzbr

ille, S

pezi

al-K

älte

schu

tzha

ndsc

huhe

für t

iefk

alte

Sto

ffe, S

chut

z ge

gen

Abst

urz,

Um

gebu

ngsl

uft u

nabh

ängi

ger A

tem

schu

tz

x

2 Au

fent

halt

in L

abor

räum

en u

nd R

einr

äum

en

2.1

Aufe

ntha

lt in

Lec

kage

-übe

rwac

hten

Räu

men

, in

dene

n m

it Ko

hlen

diox

id b

egas

te A

rbei

tsge

räte

bet

riebe

n w

erde

n,z.

B. Ö

ffnen

und

Bes

tück

en v

on B

ruts

chrä

nken

x

2.2

Aufe

ntha

lt in

Rei

nräu

men

,z.

B. A

rbei

ten

mit

Rei

nrau

mkl

eidu

ng u

nter

Bea

chtu

ng e

iner

indi

vidue

ll ve

rein

barte

n Tr

aged

auer

, Tra

gen

von

Übe

rsch

uhen

nur

, wen

n da

raus

kei

ne e

rhöh

te R

utsc

h- o

der S

tolp

erge

fahr

folg

t

x1)

2.3

Aufe

ntha

lt in

Lab

orrä

umen

, in

dene

n an

dere

Per

sone

n m

it G

efah

rsto

ffen

(gift

ig, s

ensi

bilis

iere

nd, C

MR

-Sto

ffe)

umge

hen

und

die

Einh

altu

ng d

es G

renz

wer

tes

nich

t sic

herg

ewäh

rleis

tet w

erde

n ka

nnz.

B. U

mga

ng d

ritte

r Per

sone

n m

it Be

nzol

unt

er e

inem

stä

ndig

bet

riebe

nen

Labo

rabz

ug

x

2.4

Aufe

ntha

lt in

Räu

men

mit

tech

nisc

h da

uerh

aft r

eduz

ierte

m S

auer

stof

fgeh

alt,

z.B.

Bet

rete

n vo

n IT

-Ser

verrä

umen

, die

mit

Saue

rsto

ffdef

izit

betri

eben

wer

den

x

An

lag

e 7: N

ich

t-ab

sch

ließ

end

e Lis

te v

on

exe

mp

lari

sch

en L

abor-

un

d F

ors

chu

ng

stät

igke

iten

un

d A

usw

irku

ng

au

f d

ie B

esch

äfti

gu

ng

vo

n s

chw

ang

eren

od

er s

tille

nd

en W

isse

nsc

haf

tler

inn

en,

Sei

te 1

von

5

Page 33: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

31

An

lag

e 7: N

ich

t-ab

sch

ließ

end

e Lis

te v

on

exe

mp

lari

sch

en L

abor-

un

d F

ors

chu

ng

stät

igke

iten

un

d A

usw

irku

ng

au

f d

ie B

esch

äfti

gu

ng

vo

n s

chw

ang

eren

od

er s

tille

nd

en W

isse

nsc

haf

tler

inn

en,

Sei

te 2

von

5Le

itfad

en M

utte

rsch

utz i

m L

abor

- St

and:

22.

05.2

017

Seite

24

Bes

chäf

tigun

g is

t …

Art d

er T

ätig

keit

erla

ubt

besc

hrän

kt

verb

oten

3 Ex

posi

tion

gege

nübe

r ele

ktris

chen

, mag

netis

chen

und

ele

ktro

mag

netis

chen

Fel

der(

stat

isch

, gep

ulst

)

3.1

Bedi

enen

von

Ger

äten

mit

Mag

netfe

lder

n au

s rä

umlic

h ge

trenn

ten

Scha

lträu

men

,z.

B. U

nter

such

unge

n m

it ei

nem

MR

T od

er N

MR

, die

von

ein

em a

bges

chirm

ten

Scha

ltrau

m a

us g

emac

htw

erde

n kö

nnen

, Auf

enth

alt a

ußer

halb

der

0,5

mT -

Sich

erhe

itszo

ne d

es M

agne

ten

eine

s M

RT-

Ger

ätes

x

3.2

Aufe

ntha

lt im

Exp

ositi

onsb

erei

ch 2

gem

äß d

er b

eruf

sgen

osse

nsch

aftli

chen

Reg

el D

GU

V 10

3-01

3,z.

B. a

llgem

ein

zugä

nglic

he A

rbei

tsst

ätte

n, a

n de

nen

sich

kei

ne G

erät

e un

d An

lage

n be

finde

n, d

ieel

ektro

mag

netis

che

Feld

er/S

trahl

ung

emitt

iere

n

x

3.3

Aufe

ntha

lt im

Exp

ositi

onsb

erei

ch 1

gem

äß d

er b

eruf

sgen

osse

nsch

aftli

chen

Reg

el D

GU

V 10

3-01

3,z.

B. A

rbei

tsst

ätte

n m

it M

ikro

welle

n od

er In

dukt

ions

anla

gen,

wo

Aufe

ntha

ltsze

it bi

s 8

Stun

den/

Tag

erla

ubt i

stx

2)

3.4

Aufe

ntha

lt im

Ber

eich

erh

öhte

r Exp

ositi

on g

emäß

der

ber

ufsg

enos

sens

chaf

tliche

Reg

el D

GU

V10

3-01

3, b

ei

dem

das

Tra

gen

von

pers

önlic

her S

chut

zaus

rüst

ung

(PSA

Cat

.3) e

rford

erlic

h is

t,z.

B. Z

utrit

t nur

für b

efug

te P

erso

nen

und

Aufe

ntha

lt ze

itlic

h be

gren

zt a

uf w

enig

er a

ls 8

Stu

nden

pro

Arb

eits

tag

x

4 Tä

tigke

iten

mit

Lase

rn

4.1

Alle

Las

er d

erLa

sers

chut

zkla

ssen

1 u

nd 2

z.B.

Arb

eit m

it Ju

stie

rlase

rn in

offe

nen

Syst

emen

x

4.2

Alle

Las

er d

er K

lass

en 3

ode

r 4, f

alls

kei

ne T

rage

pflic

ht e

iner

Las

ersc

hutz

brille

nfe

stge

stel

lt w

urde

,z.

B. L

aser

in g

esch

loss

enen

Sys

tem

en o

der G

erät

en, b

ei d

enen

ein

e te

chni

sche

Sch

utze

inric

htun

g de

nK o

ntak

t mit

dem

Las

erst

rahl

sic

her v

erhi

nder

t

x

4.3

Alle

Las

er d

er L

aser

schu

tzkl

asse

n 3B

, 3R

ode

r 4 m

it Tr

agep

flich

t ein

er L

aser

schu

tzbr

ille(P

SA C

at. 3

),z.

B. A

rbei

t mit

offe

nen

Lase

rn o

der L

aser

n oh

ne A

bsch

alte

inric

htun

g be

im Ö

ffnen

der

Ver

such

sano

rdnu

ng, d

adu

r ch

Lase

rsch

utzb

rille

mit

eing

esch

ränk

tem

Sic

htfe

ld e

rhöh

te A

nsto

ß- o

der S

tolp

erge

fahr

bes

teht

x

5 Au

fent

halt

in B

erei

chen

mit

ioni

sier

ende

r Str

ahlu

ng

5.1

Bedi

enen

von

Ger

äten

mit

ioni

sier

ende

r Stra

hlun

g au

s rä

umlic

h ge

trenn

ten

Scha

lträu

men

,z.

B. m

it R

öntg

enge

rät,

CT -

ode

r NM

R-U

nter

such

unge

n du

rchf

ühre

n, d

ie v

on e

inem

Ort

aus

gem

acht

wer

den

könn

en, w

o ke

ine

Stra

hlen

über

wach

ung

erfo

rder

lich

ist

x

5.2

Aufe

ntha

lt in

Stra

hlen

schu

tz-Ü

berw

achu

ngsb

erei

chen

,z.

B. A

rbei

tsbe

reic

he, i

n de

nen

Trag

epfli

cht e

ines

Dos

imet

er h

errs

cht u

nd d

ie e

rreic

hte

Körp

erdo

sis

jede

rzei

tvo

r Ort

erm

ittel

t wer

den

kann

(Film

dosim

eter

sin

d ni

cht e

rlaub

t)

x3)

x

5.3

Aufe

ntha

lt in

Ber

eich

en, w

o da

s Tr

agen

von

Sch

utza

usrü

stun

g ge

gen

ioni

sier

ende

Stra

hlun

g er

ford

erlic

h is

t, z.

B. T

rage

n vo

n R

öntg

ensc

hürz

en, U

mga

ng m

it of

fene

n od

er g

esch

loss

enen

radi

oakt

iven

Que

llen

x

Page 34: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

32

An

lag

e 7: N

ich

t-ab

sch

ließ

end

e Lis

te v

on

exe

mp

lari

sch

en L

abor-

un

d F

ors

chu

ng

stät

igke

iten

un

d A

usw

irku

ng

au

f d

ie B

esch

äfti

gu

ng

vo

n s

chw

ang

eren

od

er s

tille

nd

en W

isse

nsc

haf

tler

inn

en,

Sei

te 3

von

5Le

itfad

en M

utte

rsch

utz i

m L

abor

- St

and:

22.

05.2

017

Seite

25

Bes

chäf

tigun

g is

t …

Art d

er T

ätig

keit

erla

ubt

besc

hrän

kt

verb

oten

6 Tä

tigke

iten

mit

Che

mik

alie

n4)

6.1

Tätig

keite

nm

it tie

fkal

ten

Flüs

sigk

eite

n/ve

rflüs

sigt

en G

asen

, fal

ls k

eine

Tra

gepf

licht

von

spe

zielle

n Kä

ltesc

hutz

hand

schu

hen

fest

gest

ellt

wur

de u

nd k

eine

wei

tere

n G

efäh

rdun

gen

auftr

eten

z.B.

Tra

nspo

rtgef

äße

an a

nder

er O

rte b

eweg

en, U

mfü

llen

und

Eins

atz

gerin

ger M

enge

n (w

enig

er a

ls 1

l)

x

6.2

Tätig

keite

nm

it tie

fkal

ten

Flüs

sigk

eite

n/ve

rflüs

sigt

en G

asen

, fal

ls T

rage

pflic

ht v

on s

pezie

llen

Kälte

schu

tzha

ndsc

huhe

n(P

SA C

at. 3

) fes

tges

tellt

wur

de,

z.B.

Abf

ülle

n au

s La

gerb

ehäl

tern

in la

borta

uglic

he D

ewar

-Gef

äße

x

6.3

Tätig

keite

n m

it um

weltg

efäh

rden

den

Gef

ahrs

toffe

n in

labo

rübl

iche

n M

enge

n, m

it de

n G

efäh

rlich

keits

mer

kmal

en H

400,

H41

0 od

er H

420

z.B.

Um

gang

mit

Fluo

rkoh

lenw

asse

rsto

ffen,

Zin

koxi

d

x

6.4

Tätig

keite

n m

it un

ter D

ruck

ste

hend

en G

asen

, Gef

ährli

chke

itsm

erkm

al H

280,

mit

Dru

ckm

inde

rung

sein

richt

ung

zur E

ntna

hme

z.B.

Ent

nahm

e vo

n ve

rdic

htet

em H

eliu

m a

us e

iner

Gas

flasc

he

x

6.5

Um

fülle

n vo

n G

efah

rsto

ffen

aus

oder

in B

ehäl

ter k

lein

er a

ls 5

Lite

r Fas

sung

sver

mög

en, w

enn

die

tech

nisc

he

Luftw

echs

elra

te d

ie s

iche

re E

inha

ltung

der

Arb

eits

plat

zgre

nzw

erte

erla

ubt

z.B.

Bef

ülle

n vo

n Sa

mm

elbe

hälte

r mit

halo

genf

reie

n Lö

sem

ittel

abfä

llen,

Um

fülle

n vo

n Ac

eton

in 5

-l-Ka

nist

er

x5)

6.6

Tätig

keite

n m

it br

ennb

aren

ode

r bra

ndfö

rder

nden

Gef

ahrs

toffe

n in

labo

rübl

iche

n M

enge

nm

it de

n G

efäh

rlich

keits

mer

kmal

e H

225

oder

H27

0,

z.B.

Um

gang

mit

Etha

nol

x5)

6.7

Unm

ittel

bare

r Hau

tkon

takt

mit

haut

reso

rptiv

en G

efah

rsto

ffen

mit

eine

m o

der m

ehre

ren

der

Gef

ährli

chke

itsm

erkm

ale

H31

1, H

312,

H31

4, H

315,

H31

7, H

371

, H37

3,z.

B. U

mga

ng m

it Ac

ryln

itril,

Benz

ol, T

oluo

l, D

imet

hylfo

rmam

id, 2

-Nitr

olol

uol

x

6.8

Tätig

keite

n m

it gi

ftige

n St

offe

nm

it ei

nem

ode

r meh

rere

n de

r Gef

ährli

chke

itsm

erkm

ale

H30

0/30

1/30

2,H

310/

311/

312,

H33

0/33

1/33

2, H

370,

wen

n de

r Arb

eits

plat

zgre

nzw

ert n

icht

sic

her e

inge

halte

n w

erde

n ka

nnz.

B. Q

ueck

silb

er, A

rsen

und

ihre

Ver

bind

unge

n

x

6.9

Tätig

keite

n m

it ca

ncer

ogen

en, m

utag

enen

ode

r rep

rodu

ktio

nsto

xisc

hen

Stof

fen

(CM

R-S

toffe

),m

it ei

nem

ode

r m

ehre

ren

derG

efäh

rlich

keits

mer

kmal

e H

340,

H35

0, H

350i

, H36

0, H

361,

H36

2z.

B. D

ibut

ylpht

hala

t, 2,

2ʻ-B

ioxi

ran

x

Page 35: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

33

An

lag

e 7: N

ich

t-ab

sch

ließ

end

e Lis

te v

on

exe

mp

lari

sch

en L

abor-

un

d F

ors

chu

ng

stät

igke

iten

un

d A

usw

irku

ng

au

f d

ie B

esch

äfti

gu

ng

vo

n s

chw

ang

eren

od

er s

tille

nd

en W

isse

nsc

haf

tler

inn

en,

Sei

te 4

von

5Le

itfad

en M

utte

rsch

utz i

m L

abor

- St

and:

22.

05.2

017

Seite

26

Bes

chäf

tigun

g is

t …

Art d

er T

ätig

keit

erla

ubt

besc

hrän

kt

verb

oten

7 Tä

tigke

iten

mit

biol

ogis

chen

Arb

eits

stof

fen

7.1

Tätig

keite

n m

it bi

olog

isch

en A

rbei

tsst

offe

n de

r Ris

ikog

rupp

e R

G1,

z.B.

gez

ielte

und

ung

ezie

lte T

ätig

keite

n m

it Es

sigs

äure

- ode

r Milc

hsäu

reba

kter

ien

(Ace

toba

cter

ium

bzw

.La

ctob

acillu

s)

x

7.2

Tätig

keite

n m

it bi

olog

isch

en A

rbei

tsst

offe

n de

r Ris

ikog

rupp

e R

G2,

nur

wen

n es

sic

h um

nic

ht-h

uman

path

ogen

e Bi

osto

ffeha

ndel

t,z.

B. g

ezie

lte u

nd u

ngez

ielte

Tät

igke

iten

mit

Myc

opla

sma

bovi

sod

er R

alst

onia

sol

anac

earu

m

x6)

7.3

Tätig

keite

n m

it bi

olog

isch

en A

rbei

tsst

offe

n de

r Ris

ikog

rupp

en R

G3

und

3** u

nd h

uman

path

ogen

e Bi

osto

ffe d

er

Ris

ikog

rupp

e R

G2,

z.B.

gez

ielte

und

ung

ezie

lte T

ätig

keite

n m

it H

epat

itis-

Vire

n (R

G 3

**),

Um

gang

drit

ter P

erso

nen

mit

Influ

enza

viren

(hum

anpa

thog

en, R

G2)

im s

elbe

n R

aum

x

7.4

Tätig

keite

n m

it bi

olog

isch

en A

rbei

tsst

offe

n de

r Ris

ikog

rupp

e R

G4,

z.B.

jede

Art

von

Tätig

keit

ohne

Aus

nahm

enx

8 D

urch

führ

ung

gent

echn

isch

er A

rbei

ten

8.1

Tätig

keite

n m

it ge

ntec

hnis

ch v

erän

derte

n M

ikro

orga

nism

en d

er R

isik

ogru

ppe

RG

1 od

er A

ufen

thal

t in

Labo

ren

der S

iche

rhei

tsst

ufe

S1,

z.B.

Übe

rtrag

ung

eine

s H

üllp

rote

inge

ns (N

ukle

insä

urea

bsch

nitt

ohne

Gef

ährd

ungs

pote

ntia

l) in

ein

enKl

onie

rung

svek

tor (

Plas

mid

)

x

8.2

Tätig

keite

n m

it ge

ntec

hnis

ch v

erän

derte

n M

ikro

orga

nism

en d

er R

isik

ogru

ppe

RG

2 od

er A

ufen

thal

t in

Labo

ren

der S

iche

rhei

tsst

ufe

S2,

z.B.

Bio

film

eal

s M

odel

lsys

tem

für B

akte

rieng

esel

lsch

afte

n; U

nter

such

unge

n zu

Wec

hsel

wirk

unge

n zw

isch

enPf

lanz

e un

d Ba

kter

ium

x7)

8.3

Tätig

keite

n m

it ge

ntec

hnis

ch v

erän

derte

n M

ikro

orga

nism

en d

er R

isik

ogru

ppe

RG

2 od

er A

ufen

thal

t in

Labo

ren

der S

iche

rhei

tsst

ufe

S2, d

ie o

nkog

ene

oder

sup

prim

iere

nde

Eige

nsch

afte

n ha

ben,

z.B.

Exp

ress

ion

eine

s Im

mun

toxi

ns fü

r die

Kre

bsth

erap

ie

x

8.4

Tätig

keite

n m

it ge

ntec

hnis

ch v

erän

derte

n M

ikro

orga

nism

en d

er R

isik

ogru

ppen

RG

3 od

er R

G4

sow

ie

Aufe

ntha

lt in

Lab

oren

der

Sic

herh

eits

stuf

en S

3 od

er S

4z.

B. je

de A

rt vo

n Tä

tigke

it oh

ne A

usna

hmen

x

Page 36: Mutterschutz im Labor - mps.mpg.de · ›Sicheres Arbeiten in Laboratorien ... und Sicherheit und Zentrale Gleichstellungsbeauftragte in der Generalverwaltung — beraten und unterstützen

34

An

lag

e 7: N

ich

t-ab

sch

ließ

end

e Lis

te v

on

exe

mp

lari

sch

en L

abor-

un

d F

ors

chu

ng

stät

igke

iten

un

d A

usw

irku

ng

au

f d

ie B

esch

äfti

gu

ng

vo

n s

chw

ang

eren

od

er s

tille

nd

en W

isse

nsc

haf

tler

inn

en,

Sei

te 5

von

5Le

itfad

en M

utte

rsch

utz i

m L

abor

- St

and:

22.

05.2

017

Seite

27

Bes

chäf

tigun

g is

t …

Art d

er T

ätig

keit

erla

ubt

besc

hrän

kt

verb

oten

9 U

mga

ng m

it M

ensc

hen

9.1

Körp

erlic

he N

ähe

zu M

ensc

hen

bei n

achg

ewie

sene

r vor

hand

ener

Imm

unitä

t der

Sch

wang

eren

geg

enüb

er

Win

dpoc

ken,

Zyt

omeg

alie

, Mas

ern,

Mum

ps, R

inge

lröte

ln o

der R

ötel

n,z.

B. n

icht

-inva

sive

med

izin

isch

e od

er p

sych

olog

isch

e U

nter

such

unge

n m

it m

öglic

hem

Kör

perk

onta

kt

x

9.2

Körp

erlic

he N

ähe

zu K

inde

rn b

is 1

4 Ja

hren

bei

fehl

ende

m o

der u

nbek

annt

enIm

mun

stat

usde

r Sch

wan

gere

n ge

genü

ber W

indp

ocke

n, Z

ytom

egal

ie, M

aser

n, M

umps

, Rin

gelrö

teln

ode

r Röt

eln,

z.

B. n

icht

-inva

sive

med

izin

isch

e od

er p

sych

olog

isch

e U

nter

such

unge

n m

it m

öglic

hem

Kör

perk

onta

kt

x8)

x 8)

9.3

Inva

sive

Tät

igke

iten

und

Um

gang

mit

Körp

erau

ssch

eidu

ngen

und

Kör

perfl

üssi

gkei

ten

z.B.

Blu

tabn

ahm

e, S

tuhl

- und

Urin

unte

rsuc

hung

enx

10U

mga

ng m

it Ti

eren

ode

r Ver

such

stie

ren

10.1

Tätig

keite

n m

it Ti

eren

ode

r Ver

such

stie

ren

z.B.

Zäh

len

von

Wild

tiere

n, v

erha

ltens

phys

iolo

gisc

he B

eoba

chtu

ngen

ohn

e Ti

erko

ntak

tx

10.2

Nic

ht-in

vasi

ve T

ätig

keite

nm

it le

bend

en V

ersu

chst

iere

n,z.

B. fü

ttern

, Sic

htko

ntro

lle v

on K

äfig

en u

nd A

quar

ien

x9)

10.3

Tätig

keite

n an

Ver

such

stie

ren

mit

beso

nder

er p

sych

isch

er B

eans

pruc

hung

,z.

B.Tö

ten

und En

tsor

gen

von

Vers

uchs

tiere

nx

10.4

Inva

sive

Tät

igke

iten

und

Um

gang

mit

Körp

erau

ssch

eidu

ngen

und

Kör

perfl

üssi

gkei

ten

von

Vers

uchs

tiere

n,z.

B. S

ezie

ren

von

Tier

en, B

luta

bnah

me,

Gew

innu

ng v

on L

iquo

r, U

rin, K

ot, R

eini

gen

von

Käfig

en o

der A

quar

ien

x

Anm

erku

ngen

:1)

Die

Art d

er E

insc

hrän

kung

mus

san

Han

d de

r kon

kret

en T

ätig

keit

und

der A

rbei

tsbe

ding

unge

nin

divi

duel

l fes

tgel

egtw

erde

n.2)

Höh

ede

rExp

ositio

n is

tim

Einz

elfa

ll an

Han

d de

r phy

sika

lisch

enPa

ram

eter

zu b

estim

men.

3)Si

cher

e Ü

berw

achu

ng d

erEx

posi

tion

und

Einh

altu

ngde

r Gre

nzw

erte

vor

ausg

eset

zt, d

ie e

ine

jede

rzei

tige

Been

digu

ngde

r Tät

igke

itbe

im Ü

bers

chre

iten

gew

ährle

iste

t.4)

Gru

ndsä

tzlic

hgi

lt hi

er:B

erüc

ksic

htig

ung

mög

liche

rWec

hsel

wirk

unge

nun

d Vi

elza

hlvo

n St

offe

n.5)

Anfo

rder

unge

n de

rBG

I 850

wer

den

als

erfü

llt vo

raus

gese

tzt.

6)Be

urte

ilung

der P

atho

geni

tät f

ürde

n M

ensc

h is

t zw

inge

nd e

rford

erlic

h.7)

Eins

tufu

ng m

uss

durc

h Be

auftr

agte

n fü

r Bio

logi

sche

Sic

herh

eit e

rfolg

en.

8)In

Abh

ängi

gkei

t vom

Alte

r der

Kind

er u

ndde

r Sch

wan

gers

chaf

tsw

oche

ist e

inTä

tigke

itsve

rbot

nic

ht w

ähre

nd d

erge

sam

ten

Schw

ange

rsch

aft e

rford

erlic

h.9)

wen

n Tä

tigke

it oh

ne G

efah

r der

Inha

latio

nvo

n St

aub/

Aero

sol o

der o

hne

Verle

tzun

gsge

fahr

dur

ch d

ie V

ersu

chst

iere

mög

lich

ist.