medizinprodukte, qualitätssicherung im labor und eichpflichtige gegenstände in der arztpraxis
TRANSCRIPT
ausführlich zu beraten, die möglicherweise ein gesundheitlich beeinträchtigtes Kind austragen.
im Weiteren wird dargelegt, dass das recht auf umfassende, vertrauensvolle und ergebnisoffene medizinische und psychosoziale Beratung und unterstützung im besonderen Maße auch mögliche vorgeburtliche untersuchungen betreffe 17.
ausgehend von der feststellung, dass schwangere, die sich zu einem späten schwangerschaftsabbruch entscheiden, einen rechtsanspruch auf eine umfassende medizinische und psychosoziale Beratung sowohl vor als auch nach dem abbruch haben, werden weitere rechte statuiert; beispielsweise das recht auf eine selbstbestimmte Geburt 18.
die forderungen an die ärzteschaft und die ärztliche selbstverwaltung betreffen insbesondere die Qualitätssicherung von aufklärung, Beratung und anwendung pränataler diagnostik sowie die Verbesserung der Beratung nach erfolgtem abbruch.
stellungnahme zu den wesentlichen inhalten:Konkrete regelungsvorschläge zur aufklärung und
Beratung, Bedenkzeit etc. werden nicht unterbreitet. die geltenden regelungen werden als ausreichend angesehen, teils wird die Ergänzung bzw. änderung untergesetzlicher Normen gefordert.
die mit dem antrag verbundenen ziele können mit den angesprochenen Maßnahmen, insbesondere mit Hilfe untergesetzlicher regelungen (z. B. Mutterschaftsrichtlinien) nur bedingt erreicht werden.
die forderungen gegenüber der ärzteschaft und der ärztlichen selbstverwaltung stimmen inhaltlich mit dem antrag der abgeordneten Humme et al. überein, so dass auf die entsprechende stellungnahme verwiesen wird.
5. Zusammenfassung
die intensive anhörung im familienausschuss des deutschen Bundestages hat gezeigt, dass eine Übereinstimmung in den grundlegenden regelungselementen der verschiedenen Gesetzentwürfe besteht. dies betrifft die Notwendigkeit einer obligatorischen ärztlichen Beratung vor und nach der durchführung pränataldiagnostischer Maßnahmen und die Bedenkzeit. Besondere Bedeutung erlangt die enge Verbindung von ärztlicher und ergänzender psychosozialer Beratung, die durch weitere Beratungsangebote, z. B. von der Bundeszentrale für gesundheitliche aufklärung, flankiert sein sollte. in allen Gesetzentwürfen ist eine
mindestens dreitätige Bedenkzeit bis zur durchführung eines schwangerschaftsabbruchs festgelegt. unterschiedliche regelungen sind für die Erhebung statistischer daten, für die ärztliche dokumentationspflicht und eine damit verbundene Vorlage der dokumentation bei einer zuständigen Behörde vorgesehen. Gleiches betrifft die Erweiterung der tatbestände für ordnungs widrigkeiten.
Nach kontroverser debatte der Gesetzentwürfe und anträge haben sich die abgeordneten des deutschen Bundestages am 13. 5. 2009 für eine änderung des schwangerschaftskonfliktgesetzes entschieden. 326 abgeordnete sprachen sich für einen fraktionsübergreifenden Gesetzentwurf aus, der die Gesetzentwürfe der abgeordneten Singhammer et al. (4.3.1), Griese et al. (4.3.2) und Lenke et al. (4.3.3) zusammenführt19. damit hat ein Gesetzentwurf die Mehrheit gefunden, der eine ärztliche Beratungspflicht, einschließlich der information über den anspruch auf eine vertiefende psychosoziale Beratung regelt und im falle einer medizinischen indikation zu einem schwangerschaftsabbruch eine ausreichende, mindestens dreitägige, Bedenkzeit vorsieht. im Einvernehmen mit der schwangeren hat der arzt oder die ärztin Kontakte zu Beratungsstellen und zu selbsthilfegruppen oder Behindertenverbänden zu vermitteln. Hierzu wird informationsmaterial über die Bundeszentrale für gesundheitliche aufklärung zur Verfügung gestellt. Von der zunächst vorgesehenen dezidierten regelung der dokumentationspflicht und der Vorlage der ärztlichen dokumentation bei einer zuständigen Behörde wurde abgesehen. die Erfassung statistischer daten wurde ergänzt. das Gesetz tritt am 1. 1. 2010 in Kraft. für den Gesetzentwurf der abgeordneten Humme et al., der wesentliche teile des oben besprochenen antrags enthält und sich für die festschreibung einer ausreichenden Bedenkzeit sowie eine Verbesserung der Beratung einsetzt, sprachen sich 234 abgeordnete aus.
Mit dem nunmehr beschlossenen Gesetzentwurf wurde nicht nur das bestehende regelungsdefizit beseitigt, sondern es wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine qualifizierte Beratung von schwangeren in diesen schwierigen ethischen Konfliktsituationen geschaffen.
I. Einleitung
Eine moderne Hochleistungsmedizin ist heute ohne den Einsatz ausgereifter medizinischtechnischer Geräte undenkbar. Musste der niedergelassene arzt im letzten Jahrhundert in der regel nur sicherstellen, dass er seine Messgeräte, insbesondere seine Waagen, in den vorgegebenen
dr. iur. regine Kiesecker, stellv. Geschäftsführerin, und Prof. dr. iur. Hans Kamps, Geschäftsführer der Bezirksärztekammer südwürttemberg, Haldenhaustraße 11, 72770 reutlingen, deutschland
zeitlichen abständen eichen ließ, erfordert der umgang des niedergelassenen arztes mit heutigen Medizinprodukten (ii.) und eichpflichtigen Gegenständen (iii.) in seiner Praxis ein umfangreicheres Wissen, das ihm bisweilen punktuell vom Verkäufer des jeweiligen Medizinprodukts vermittelt wird, ihm sich sonst aber nicht erschließt. für den im arztrecht kundigen Juristen stellt sich die situation dagegen ganz anders dar. denn er stellt bei der Befassung mit diesem thema schnell fest, dass auf der Basis des Medizinproduktegesetzes mittlerweile eine Vielzahl von nicht unkomplizierten rechtsverordnungen existiert und es zudem schwierig sein kann, das für das jeweilige Medizinprodukt geltende recht zu spezifizieren. der nachfolgende
DOI: 10.1007/s00350-009-2439-1
Medizinprodukte, Qualitätssicherung im Labor und eichpflichtige Gegenstände in der ArztpraxisRegine Kiesecker und Hans Kamps
Kiesecker/Kamps, Medizinprodukte u. ä. in der arztpraxis
tsa ¶¶¶
396 Medr (2009) 27: 396−404
17) antrag v. 17. 12. 2008, Btdr. 16/11377, s. 3.18) antrag v. 17. 12. 2008, Btdr. 16/11377, s. 4.19) deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des
ausschusses für familie, senioren, frauen und Jugend (13. ausschuss) v. 11.5.2009, Btdr. 16/12970.
Übersichtsbeitrag hat daher das ziel, transparenz in das dickicht des rechts der Medizinprodukte, der Qualitätssicherung im labor und im umgang mit eichpflichtigen Gegenständen zu bringen.
II. Medizinproduktegesetz, Medizinprodukte- Verordnung, Medizinprodukte-Betreiber-verordnung, Medizinprodukte-Sicherheitsplan-verordnung und Medizingeräteverordnung
seit 1994 regelt den Verkehr mit und den Betrieb von Medizinprodukten in der Bundesrepublik deutschland das Medizinproduktegesetz (MPG), das am 7. 8. 2002 neu gefasst wurde 1 und derzeit in der fassung vom 14. 6. 2007 vorliegt 2. auf diesem Gesetz basieren die MedizinprodukteVerordnung (MPV) vom 20. 12. 2001 3 i. d. f. vom 16. 2. 2007 4 und die MedizinprodukteBetreiberverordnung (MPBetreibV) in der Neufassung vom 21. 8. 2002 5, zuletzt geändert am 31. 10. 2006 6. Meldepflichten für den arzt sind in der Medizinproduktesicherheitsplanverordnung (MPsV) vom 24. 6. 2002 7 i. d. f. vom 14. 6. 2007 8 niedergelegt. altgeräte unterfallen der Medizingeräteverordnung.
1. Medizinproduktegesetz (MPG)
das MPG dient der umsetzung der richt linien des rates der Europäischen Gemeinschaft 93/42/EWG „Über Medizinprodukte“ 9 und 90/385/EWG „zur angleichung der rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über ak tive implantierbare medizinische Geräte“ 10 sowie der richtlinie des Europäischen Parlaments und des rates 98/79/EG „inVitrodiagnostik“ 11. soweit in deutschland spezialregelungen zu Medizinprodukten im Eichgesetz (EichG) und der Eichordnung (Eicho), dem Gerätesicherheitsgesetz mit der Medizingeräteverordnung, der strahlenschutzverordnung, der röntgenverordnung etc. enthalten waren, wurden diese aufgehoben.
a) Gesetzeszweck
zweck des MPG ist es, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch für die sicherheit, Eignung und leistung der Medizinprodukte sowie für die Gesundheit und den erforderlichen schutz der Patienten, anwender und dritter zu sorgen (§ 1 MPG).
b) definition „Medizinprodukt“
Medizinprodukte sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten instrumente, apparate, Vorrichtungen, stoffe und zubereitungen aus stoffen oder andere Gegenstände einschließlich der für ein einwandfreies funktionieren des Medizinproduktes eingesetzten software, die vom Hersteller zur anwendung für Menschen mittels ihrer funktion zum zwecke• derErkennung,Verhütung,Überwachung,Behand
lung oder linderung von Krankheiten, z. B. EKG, reizstrom, Mikrowellen, sonographie, lungenfunktionsgerät etc.,
• der Erkennung,Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen, z. B. Kniegelenksorthesen, nicht sondergefertigte schienen etc.,
• derUntersuchung,derErsetzungoderderVeränderung des anatomischen aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs, z. B. suprapubische Blasenkatheter, PEGsonde etc., oder
• derEmpfängnisregelung,z.B.Pessare,zu dienen bestimmt sind und deren be stim mungs ge mäße
Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden
kann (§ 3 Nr. 1 MPG). Ebenfalls unter die Medizinprodukte fallen sonderanfertigungen (s. unten, sub d)) und invitrodiagnostika zur invitrountersuchung von aus dem menschlichen Körper stammenden Proben einschließlich Blut und Gewebespenden wie Blutgruppenbestimmungen, schwangerschaftstests etc. (s. § 3 Nrn. 2 bis 4 MPG).
Keine Medizinprodukte sind gemäß § 2 abs. 5 MPG arzneimittel, auch lokalanästhetika, und menschliches Blut sowie Blutprodukte – sie fallen unter das arzneimittelgesetz in der Neufassung vom 12. 12. 2005 12, zuletzt geändert am 23. 11. 2007 13 –, transplantate – sie fallen unter das transplantationsgesetz in der Neufassung vom 4. 9. 2007 14, obwohl dort der Begriff gar nicht erscheint –, Kosmetika – sie fallen unter das sog. lebensmittel, Bedarfsgegenstände und futtermittelgesetzbuch in der Neufassung vom 26. 4. 2006 15, zuletzt geändert am 26. 2. 2008 16 –, sowie persönliche schutzausrüstungen – sie fallen unter das Geräte und Produktsicherheitsgesetz vom 6. 1. 2004 17 i. d. f. vom 7. 7. 2005 18.
c) CEKennzeichnung
in der regel dürfen Medizinprodukte in deutschland nur in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einer CEKennzeichnung versehen sind (§ 6 abs. 1 MPG). davon ausgenommen sind lediglich sonderanfertigungen, Medizinprodukte, die in einer Gesundheitseinrichtung hergestellt und angewendet werden, ohne in den Verkehr gebracht zu werden (sog. Eigenherstellung), Medizinprodukte zur klinischen Prüfung, befristet zugelassene Medizinprodukte (§ 11 MPG) oder invitrodiagnostika, die für leistungsbewertungszwecke bestimmt sind. Voraussetzung für die Vergabe des CEKennzeichens ist es, dass das Medizinprodukt die sog. grundlegenden anforderungen, die in den rechtsverordnungen zu dem Medizinproduktegesetz niedergelegt sind, erfüllt sowie ein für das jeweilige Medizinprodukt vorgeschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wird. im einzelnen wird auf diese grundlegenden anforderungen nicht näher eingegangen. der Hersteller des Medizinprodukts ist für das Platzieren seines Produkts am Markt verantwortlich und haftet daher auch dafür, dass die CEKennzeichnung hält, was sie verspricht. Niedergelassenen ärzten muss daher dringend empfohlen werden, vor jedem Kauf eines Medi zin pro dukts auf das CEKennzeichen zu achten.
d) sonderanfertigungen
Besondere regelungen gelten für sog. „sonderanfertigungen“. das sind Medizinprodukte, die nach schriftlicher Ver
Kiesecker/Kamps, Medizinprodukte u. ä. in der arztpraxis
tsa ¶¶¶
Medr (2009) 27: 396−404 397
1) BGBl. i s. 3146.2) BGBl. i s. 1066.3) BGBl. i s. 3854.4) BGBl. i s. 155.5) BGBl. i s. 3396.6) BGBl. i s. 2407.7) BGBl. i s. 2131.8) BGBl. i s. 1066. 9) richtlinie 93/42/EWG des rates v. 14. 6. 1993 „Über Medizin
produkte“, in: amtsblatt EG Nr. l 169 v. 12. 7. 1993, s. 1–43.10) richtlinie 90/385/EWG des rates v. 20. 6. 1990 zur anglei
chung der rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, in: amtsblatt Nr. l 189 v. 20. 7. 1990, s. 17.
11) richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des rates v. 27. 10. 1998 „inVitrodiagnostik“, in: amtsblatt Nr. l 331 v. 7. 12. 1998, s. 0–37.
12) BGBl. i s. 3394.13) BGBl. i s. 2631.14) BGBl. i s. 2206.15) BGBl. i s. 945.16) BGBl. i s. 215.17) BGBl. i s. 219.18) BGBl. i s. 1970.
ordnung nach spezifischen auslegungsmerkmalen eigens angefertigt wurden und zur ausschließlichen anwendung bei einem namentlich benannten Patienten bestimmt sind wie z. B. ein orthopädischer schuh (§ 3 Nr. 8 s. 1 MPG). serienmäßig hergestellte Medizinprodukte, die angepasst werden müssen, um den spezifischen anforderungen des arztes zu entsprechen, etwa ein Krankenfahrstuhl, gelten dagegen nicht als sonderanfertigung (§ 3 Nr. 8 s. 2 MPG). für sonderanfertigungen wird kein CEKennzeichen vergeben. sie dürfen nur in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn die grundlegenden anforderungen erfüllt sind und das für sie vorgesehene Konformitätsbewertungsverfahren nach der entsprechenden rechtsverordnung durchgeführt worden ist (§ 12 abs. 1 MPG).
e) anwenderpflichten
Es ist jedermann verboten, Medizinprodukte in Betrieb zu nehmen, zu betreiben oder anzuwenden, wenn entweder (1.) der begründete Verdacht besteht, dass sie die sicherheit und die Gesundheit der Patienten, der anwender oder dritter bei sachgemäßer anwendung, instandhaltung und ihrer zweckbestimmung entsprechender Verwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß hinausgehend gefährden, oder (2.) das datum abgelaufen ist, bis zu dem eine gefahrlose anwendung nachweislich möglich ist (§ 4 MPG). außerdem dürfen Medizinprodukte nur nach Maßgabe der MPBetreibV errichtet, betrieben, angewendet und instandgehalten werden. sie dürfen nicht betrieben und angewendet werden, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Patienten, Beschäftigte oder dritte gefährdet werden können (§ 14 MPG). ärzte, die entgegen § 4 MPG ein Medizinprodukt in Betrieb nehmen, betreiben oder anwenden, machen sich strafbar. Verstöße können mit freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden (§ 40 abs. 1 MPG). der Versuch ist strafbar (§ 40 abs. 2 MPG).
f ) zuständige Behörden
arztpraxen in deutschland, in denen Medizinprodukte betrieben, angewendet oder Medizinprodukte aufbereitet werden, die bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur anwendung kommen, unterliegen der Überwachung durch die zuständigen Behörden. dies gilt auch für Personen, die diese tätigkeiten geschäftsmäßig ausüben, also für jeden niedergelassenen arzt (vgl. § 26 abs. 1 MPG). zuständige Behörden sind in deutschland nach den jeweiligen Medizinproduktezuständigkeitsverordnungen der Bundesländer die umwelt und/oder Gesundheitsministerien oder die landesmittelbehörden und die Behörden der Gewerbeaufsicht 19.
die zuständige Behörde hat nach § 26 MPG unter anderem das recht, eine Besichtigung der arztpraxis, in der Medizinprodukte angewendet und aufbereitet werden, auch im rahmen der routineüberwachung vorzunehmen und dabei auch alle für die Überprüfung erforderlichen unterlagen einzusehen. der inhaber der arztpraxis hat die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe zu unterstützen, für die Prüfung benötigte Mitarbeiter bereitzustellen, auskünfte zu erteilen und unterlagen vorzulegen (§ 26 abs. 3 und 4 MPG). für amtshandlungen nach § 26 MPG fallen Gebühren an, sofern dies nach landesrecht vorgesehen ist 20.
2. Medizinprodukte-Verordnung (MPV)
die MedizinprodukteVerordnung regelt die Bewertung und feststellung der Übereinstimmung von Medizinprodukten mit den grundlegenden anforderungen gemäß § 7 MPG (§ 1 MPV), die Biologische sicherheitsprüfung (§ 2 MPV) sowie den ablauf des Konformitätsverfahrens (§§ 4–7 MPV).
a) Einteilung nach Klassen
die einzelnen Medizinprodukte werden Klassen zugeordnet (§ 13 abs. 1 MPG, anhang iX der rili 93/42/EWG). die Klassifizierung orientiert sich am durch die anwendung des Produktes entstehenden risiko und wird während des zulassungsverfahrens für das einzelne Medizinprodukt festgelegt. der Gesetzgeber geht davon aus, dass das risiko mit zunehmender Verweildauer und dem ausmaß des direkten Kontaktes mit Körperflüssigkeiten oder dem Körperinnern des Patienten ansteigt.
die EGMedizinprodukterichtline 21 teilt Medizinprodukte in folgende Klassen ein:
Klasse I:alle nicht invasiven Produkte, soweit nicht in ii a oder ii b klassifiziert (regel 1, anhang iX 93/42/EWG).
alle nicht invasiven Produkte für die durchleitung oder aufbewahrung von Blut, anderen Körperflüssigkeiten oder geweben, flüssigkeiten oder Gasen zum zwecke einer Perfusion, Verabreichung oder Einleitung in den Körper, die nicht mit einem aktiven medizintechnischen Produkt der Klassen ii a, ii b oder iii verbunden werden können oder nicht für die aufbewahrung oder durchleitung von Blut oder anderen Körperflüssigkeiten oder für die aufbewahrung von organen, organteilen oder Körpergeweben eingesetzt werden (regel 2, anhang iX 93/42/EWG), z. B. atembeutel, schläuche (außer tuben) ohne aktiven Geräteanschluss.
Nicht invasive Produkte mit Berührung verletzter Haut als mechanische Barriere oder zur Kompression oder zur absorption von Exsudaten (regel 4, anhang iX 93/42/EWG), z. B. sprühpflaster, sprühpflaster mit Wundkissen.
invasive Produkte 22 im zusammenhang mit Körperöffnungen – außer chirurgischinvasiven Produkten – zur vor übergehenden anwendung
oder zur kurzzeitigen anwendung in der Mundhöhle bis zum rachen, im Gehörgang bis zum trommelfell oder in der Nasenhöhle (regel 5, anhang iX 93/42/EWG), z. B. absaugkatheter.
Kiesecker/Kamps, Medizinprodukte u. ä. in der arztpraxis
tsa ¶¶¶
398 Medr (2009) 27: 396−404
19) zuständig sind z. B. in BadenWürttemberg gemäß § 3 der Pharmazie und Medizinproduktezuständigkeitsverordnung v. 17. 10. 2000 (GBl. s. 694) i. d. f. v. 21. 7. 2006 (GBl. Nr. 11, s. 2007) die regierungspräsidien in freiburg, Karlsruhe, stuttgart und tübingen. das regierungspräsidium tübingen hat abweichend davon eine Generalzuständigkeit für Medizinprodukte mit Messfunktion, für Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen laboratorien sowie für aktive implantierbare medizinische Geräte. in Bayern sind gemäß § 1 der Verordnung über zuständigkeiten auf dem Gebiet des arbeitsschutzes, der sicherheitstechnik, des Chemikalien und Medizinprodukterechts v. 2. 12. 1998 (GVBl. s. 423) i. d. f. v. 4. 9. 2007 (GVBl. s. 636) für aktive Medizinprodukte als oberste landesbehörde das Bayerische staatsministerium für umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und als Überwachungsbehörden die Gewerbeaufsichtsämter zuständig, für nicht aktive Medizinprodukte als Überwachungsbehörden die regionalregierungen.
20) § 35 MPG verweist auf § 37 abs. 9 und die dort geregelte Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit, von der bisher kein Gebrauch gemacht worden ist, so dass die landesregierungen im rahmen der konkurrierenden Gesetzeszuständigkeit zum Erlass von Kostenverordnungen ermächtigt sind. Nach der Verordnung der landesregierung von BadenWürttemberg über Kosten nach dem Medizinproduktegesetz und den zur durchführung dieses Gesetzes erlassenen rechtsverordnungen beträgt der Gebührenrahmen für die durchführung der Überwachung nach § 26 MPG im rahmen der Betriebsbegehung und besichtigung 50 bis 5000 €.
21) s. fn. 9.22) Produkte, die durch die Körperoberfläche oder über eine Kör
peröffnung ganz oder teilweise in den Körper eindringen (i 1.2 anhang iX richtlinie 93/42/EWG).
Chirurgischinvasive Produkte 23 zur vorübergehenden anwendung, soweit es sich um wiederverwendbare chirurgische instrumente handelt (regel 6, anhang iX 93/42/EWG), z. B. Klammergeräte.
alle aktiven Produkte 24, die nicht zu den Klassen ii a und ii b und iii gehören (regel 12, anhang iX 93/42/EWG), z. B. Gipssägen.
Klasse II a:alle nicht invasiven Produkte für die durchleitung oder aufbewahrung von Blut, anderen Körperflüssigkeiten oder geweben, flüssigkeiten oder Gasen zum zwecke einer Perfusion, Verabreichung oder Einleitung in den Körper, wenn sie mit einem aktiven medizintechnischen Produkt der Klasse iia oder einer höheren Klasse verbunden werden können oder wenn sie für die aufbewahrung oder durchleitung von Blut oder anderen Körperflüssigkeiten oder für die aufbewahrung von organen, organteilen oder Körpergeweben eingesetzt werden (regel 2, anhang iX 93/42/EWG), z. B. spritzenkörper.
Nicht invasive Produkte zur Veränderung der biologischen oder chemischen zusammensetzung des Blutes, anderer Körperflüssigkeiten oder flüssigkeiten, die in den Körper perfundiert werden sollen mit filtration, zentrifugierung oder austausch von Gasen oder Wärme (regel 3, anhang iX 93/42/EWG), z. B. systeme zur Hämodialyse, filtration, oxygenation.
Nicht invasive Produkte mit Berührung verletzter Haut ohne Einsatz als mechanische Barriere oder zur Kompression oder zur absorption von Exsudaten (vgl. Klasse i) und nicht zum vorwiegenden Einsatz bei Wunden, bei denen die dermis durchtrennt wurde und die nur durch sekundäre Wundheilung geheilt werden können (vgl. Klasse ii b) (regel 4, anhang iX 93/42/EWG), z. B. intraoperative Verbandsstoffe, sofern nicht aus denaturierten tierischen Geweben hergestellt.
invasive Produkte im zusammenhang mit Körperöffnungen zur kurzzeitigen anwendung, soweit nicht zur kurzzeitigen anwendung in der Mundhöhle bis zum rachen, im Gehörgang bis zum trommelfell oder in der Nasenhöhle bestimmt (vgl. Klasse I) (regel 5, anhang iX 93/42/EWG), z. B. trachealtubus, stomasysteme mit einer Verweildauer zwischen 60 min. und 30 tagen.
Chirurgischinvasive Produkte – ohne wiederverwendbare chirurgische instrumente (vgl. Klasse i) – zur vorübergehenden anwendung, die nicht speziell zur Überwachung, diagnose, Kontrolle oder Korrektur eines defekts am Herzen oder am zentralen Kreislauf oder Nervensystem im direkten Kontakt mit diesen Körperteilen oder zur abgabe von Energie in form ionisierender strahlung oder zur Entfaltung einer biologischen Wirkung oder vollständigen oder bedeutenden resorption oder zur Verabreichung von arzneimitteln über ein dosiersystem ohne potentielle Gefährdung bestimmt sind (regel 6, anhang iX 93/42/EWG), z. B. Einmalkanülen.
Chirurgischinvasive Produkte zur kurzzeitigen anwendung, die nicht speziell zur Überwachung, diagnose, Kontrolle oder Korrektur eines defekts am Herzen oder am zentralen Kreislauf oder Nervensystem im direkten Kontakt mit diesen Körperteilen oder zur abgabe von Energie in form ionisierender strahlung oder zur Entfaltung einer biologischen Wirkung oder vollständigen oder bedeutenden resorption bestimmt sind oder die im Körper keine chemische Veränderung erfahren oder keine arzneimittel abgeben sollen (regel 7, anhang iX 93/42/EWG), z. B. Peritonealkatheter mit einer Verweildauer von mehr als 30 tagen.
implantierbare und zur langzeitigen anwendung bestimmte chirurgischinvasive Produkte zur implantation in zähne (regel 8, anhang iX 93/42/EWG), z. B. implantat, Gebiss.
alle aktiven diagnostischen Produkte 25 zur abgabe von Energie mit absorption vom menschlichen Körper, z. B. Nervenstimulator oder zur invivodarstellung der Verteilung von radiopharmaka, z. B. Endoskop, zubehör oder zur direkten diagnose oder Kontrolle von vitalen Körperfunktionen ohne unmittelbare Gefahr für den Patien ten (regel 10, anhang iX 93/42/EWG), z. B. sidsMonitor.
alle aktiven therapeutischen Produkte 26 zur abgabe oder zum austausch von Energie ohne potentielle Gefährdung (regel 9, anhang iX 93/42/EWG), z. B. chirurgischer ultraschallzerstäuber, ausrüstung für Kryochirurgie, therapie.
alle aktiven Produkte zur abgabe oder Entfernung von arzneimitteln, Körperflüssigkeiten oder anderen stoffen an den oder aus dem menschlichen Körper ohne potentielle Gefährdung (regel 11, anhang iX 93/42/EWG), z. B. inhalationsgeräte für Medikamente.
Produkte zur desinfektion von nicht invasiven Produkten (regel 15, anhang iX 93/42/EWG), z. B. desinfektionsgeräte für Betten/Bettgestelle.
Klasse II b:Nicht invasive Produkte zur Veränderung der biologischen oder chemischen zusammensetzung des Blutes, anderer Körperflüssigkeiten oder flüssigkeiten, die in den Körper perfundiert werden sollen ohne filtration, zentrifugierung oder austausch von Gasen oder Wärme (regel 3, anhang iX 93/42/EWG), z. B. anästhesiegasfortleitungssysteme.
Nicht invasive Produkte mit Berührung verletzter Haut zum vorwiegenden Einsatz bei Wunden, bei denen die dermis durchtrennt wurde und die nur durch sekundäre Wundheilung geheilt werden können (regel 4, anhang iX 93/42/EWG), z. B. Verbandsstoffe zur Brandwundenbehandlung.
invasive Produkte im zusammenhang mit Körperöffnungen – einschließlich chirurgischinvasiver Produkte – zur langzeitigen anwendung, soweit nicht zur anwendung in der Mundhöhle bis zum rachen, im Gehörgang bis zum trommelfell oder in der Nasenhöhle bestimmt durch die schleimhaut (vgl. Klasse II a) (regel 5, anhang iX 93/42/EWG), z. B. augenprothesen.
Chirurgischinvasive Produkte zur vorübergehenden anwendung, die zur abgabe von Energie in form ionisierender strahlung oder zur Entfaltung einer biologischen Wirkung oder vollständigen oder bedeutenden resorption oder zur Verabreichung von arzneimitteln über ein dosiersystem mit potentieller Gefährdung bestimmt sind (regel 6, anhang iX 93/42/EWG), z. B. radiochirurgische instrumente.
Kiesecker/Kamps, Medizinprodukte u. ä. in der arztpraxis
tsa ¶¶¶
Medr (2009) 27: 396−404 399
23) invasive Produkte, die mittels eines chirurgischen Eingriffs oder im zusammenhang damit durch die Körperoberfläche in den Körper eindringen (i 1.2 anhang iX richtlinie 93/42/EWG).
24) Medizinprodukte, deren Betrieb von einer stromquelle oder einer anderen Energiequelle (mit ausnahme der direkt vom menschlichen Körper oder durch die schwerkraft erzeugten Energie) abhängig sind (i 1.4 anhang iX richtlinie 93/42/EWG).
25) aktive Medizinprodukte, die entweder getrennt oder in Verbindung mit anderen Medizinprodukten eingesetzt werden und dazu bestimmt sind, informationen für die Erkennung, diagnose, Überwachung oder Behandlung von physiologischen zuständen, Gesundheitszuständen, Krankheitszuständen oder angeborenen Missbildungen zu liefern (i 1.6 anhang iX richtlinie 93/42/EWG).
26) aktive Medizinprodukte, die entweder getrennt oder in Verbindung mit anderen Medizinprodukten eingesetzt werden und dazu bestimmt sind, biologische funktionen oder strukturen im zusammenhang mit der Behandlung oder linderung einer Krankheit, Verwundung oder Behinderung zu erhalten, zu verändern, zu ersetzen oder wiederherzustellen (i 1.5 anhang iX richtlinie 93/42/EWG).
Chirurgischinvasive Produkte zur kurzzeitigen anwendung, die zur abgabe von Energie in form ionisierender strahlung oder zur Entfaltung einer biologischen Wirkung bestimmt sind oder die im Körper eine chemische Veränderung erfahren oder arzneimittel abgeben sollen (vgl. Klasse ii a) (regel 7, anhang iX 93/42/EWG), z. B. bestimmte Video endoskope.
implantierbare und zur langzeitigen anwendung bestimmte chirurgischinvasive Produkte ohne implantation in zähne (vgl. Klasse ii a) oder ohne Einsatz in direktem Kontakt mit dem Herzen, dem zentralen Kreislauf und Nervensystem oder ohne Bestimmung zur Entfaltung einer biologischen Wirkung oder vollständigen oder bedeutenden resorption oder ohne chemische Veränderung im Körper oder ohne abgabe von arzneimitteln in den Körper (vgl. Klasse iii) (regel 8, anhang iX 93/42/EWG), z. B. intraokularlinsen.
alle aktiven diagnostischen Produkte zur direkten diagnose oder Kontrolle von vitalen Körperfunktionen mit unmittelbarer Gefahr für den Patienten (regel 10, anhang iX 93/42/EWG), z. B. HerzKreislaufMonitore.
alle aktiven therapeutischen Produkte zur abgabe oder zum austausch von Energie mit potentieller Gefährdung (regel 9, anhang iX 93/42/EWG), z. B. ophthalmische und chirurgische laser.
aktive Produkte zur steuerung der leistung aktiver therapeutischer Produkte oder deren Kontrolle oder deren direkter Beeinflussung der Produktleistung (regel 9, anhang iX 93/42/EWG), z. B. No/No2Messgeräte.
alle aktiven Produkte zur abgabe oder Entfernung von arzneimitteln, Körperflüssigkeiten oder anderen stoffen an den oder aus dem menschlichen Körper mit potentieller Gefährdung (regel 11, anhang iX 93/42/EWG), z. B. Gasdosierungseinrichtungen.
Produkte im Einsatz zur Empfängnisverhütung oder zum schutz vor der Übertragung von sexuell übertragbaren Krankheiten mit ausnahme von implantierbaren Produkten oder invasiven Produkten zur langzeitigen anwendung (regel 14, anhang iX 93/42/EWG), z. B. fieberthermometer.
Produkte zur desinfektion, reinigung, spülung oder gegebenenfalls Hydratisierung von Kontaktlinsen (regel 15, anhang iX 93/42/EWG), z. B. Kontaktlinsenpflege mittel.
Produkte zur desinfektion von invasiven Produkten (regel 15, anhang iX 93/42/EWG), z. B. instrumentendesinfektion (umsetzung ab März 2010).
Blutbeutel (regel 18, anhang iX 93/42/EWG)
Klasse III:Chirurgischinvasive Produkte zur vorübergehenden anwendung, die speziell zur Überwachung, diagnose, Kontrolle oder Korrektur eines defekts am Herzen oder am zentralen Kreislauf oder Nervensystem im direkten Kontakt mit diesen Körperteilen bestimmt sind (regel 6, anhang iX 93/42/EWG), z. B. bestimmte Katheterführungsdrähte.
Chirurgischinvasive Produkte zur kurzzeitigen anwendung, die speziell zur Überwachung, diagnose, Kontrolle oder Korrektur eines defekts am Herzen oder am zentralen Kreislauf oder Nervensystem im direkten Kontakt mit diesen Körperteilen oder zur Entfaltung einer biologischen Wirkung oder vollständigen oder bedeutenden resorption bestimmt sind (regel 7, anhang iX 93/42/EWG), z. B. Venenverweilkatheter.
implantierbare und zur langzeitigen anwendung bestimmte chirurgischinvasive Produkte mit Einsatz in direktem Kontakt mit dem Herzen, dem zentralen Kreislauf und Nervensystem oder mit Bestimmung zur Entfaltung einer biologischen Wirkung oder vollständigen oder bedeutenden resorption oder mit chemischer Veränderung im Körper oder mit abgabe von arzneimitteln in den Kör
per (vgl. Klasse ii b) (regel 8, anhang iX 93/42/EWG), z. B. Portsysteme.
Produkte mit stoffen, die bei gesonderter Verwendung als arzneimittel nach der Eurichtlinie 2001/83/EG angesehen werden können und die ergänzend zu den Produkten auf den menschlichen Körper einwirken können (regel 13, anhang iX 93/42/EWG), z. B. Heparinbeschichtete stents.
implantierbare oder invasive Produkte im Einsatz zur Empfängnisverhütung oder zum schutz vor der Übertragung von sexuell übertragbaren Krankheiten zur langzeitigen anwendung (vgl. Klasse ii b) (regel 14, anhang iX 93/42/EWG), z. B. intrauterinpessare.
unter Verwendung von abgetöteten tierischen Geweben oder folgeerzeugnissen hergestellte Produkte ohne Bestimmung, mit unversehrter Haut in Berührung zu kommen (regel 17, anhang iX 93/42/EWG), z. B. Herzklappen aus tierischem Gewebe.
invitrodiagnostika und aktive implantierbare Medizinprodukte werden keinen Klassen zugeordnet (§ 13 abs. 1 MPG).
b) Bedeutung der Klassifizierung
die Klassifizierung ist beim Kauf zu berücksichtigen: Medizinprodukte der Klasse i müssen lediglich die CEKennzeichnung tragen. Medizinprodukte der Klassen ii a, ii b und iii müssen neben der CEKennzeichnung auch die Nummer der benannten stelle aufweisen (§ 9 abs. 3 MPG), die ein Konformitätsbewertungsverfahren (d. h. Überprüfung, ob das Medizinprodukt den anforderungen des MPG genügt) für das betreffende Medizinprodukt durchge führt hat. Benannte stellen (§§ 15 ff. MPG) führen die vorgeschriebenen Prüfungen durch und erteilen die erforderlichen Bescheinigungen. Betreiber und anwender müssen bei Produkten ab Klasse ii a mit einem erhöhten Gefährdungspotential rechnen. die zentralstelle der länder für Gesundheitsschutz bei arzneimitteln und Medizinprodukten (zlG) sowie die zentralstelle der länder für sicherheitstechnik (zls) sind für die akkreditierung und Überwachung der benannten stellen zuständig 27. Benannte stellen sind der sog. NaNdoliste für deutschland zu entnehmen.
3. Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)
die MedizinprodukteBetreiberverordnung hat das ziel, das Errichten, Betreiben, an wenden und instandhalten von Medizinprodukten nach § 3 MPG, mit ausnahme der Medizinprodukte zur klinischen Prüfung oder zur leistungsbewertungsprüfung, zu regeln (§ 1 abs. 1 MPBetreibV). sie gilt nicht für Medizin produkte, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen zwecken dienen und in deren Gefahren be reich keine arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 1 abs. 2 MPBetreibV).
die MPBetreibV enthält allgemeine anforderungen und regelungen zur instandhaltung und Wiederaufbereitung von Medizinprodukten, zu sicher heitstechnischen und messtechnischen Kontrollen, zum Medizinproduktebuch, zum Bestandsverzeichnis sowie zur aufbewahrung von Gebrauchsanweisungen (§ 9 abs. 1 MPBetreibV) sowie zur Patienteninformation bei aktiv im plantierbaren Medizinprodukten (§ 10 abs. 1 MPBetreibV).
a) anwenderpflichten
die MPBetreibV präzisiert die anwenderpflichten aus dem Medizinproduktegesetz und bestimmt in § 2, dass Medizinprodukte nur ihrer zweckbestimmung entsprechend und nach den Vorschriften der Verordnung, den allgemein
Kiesecker/Kamps, Medizinprodukte u. ä. in der arztpraxis
tsa ¶¶¶
400 Medr (2009) 27: 396−404
27) Schorn, Medizinproduktegesetz, 3. aufl., stand: dezember 2001, anm. zu § 15 MPG, s. 73.
anerkannten regeln der technik sowie den arbeitsschutz und unfallverhütungsvorschriften errichtet, betrieben, angewendet, in stand gehalten und wiederaufbereitet werden dürfen. außerdem dürfen Medizinprodukte nur von Personen errichtet, betrieben, angewendet, in stand gehalten und wiederaufbereitet werden, die dafür die erforderliche ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. dasselbe gilt für diejenigen Personen, an die der Betreiber eines Medizinprodukts die anwendung delegiert (§ 2 abs. 4 MPBetreibV). der anwender hat sich vor der anwendung eines Medizinproduktes von der funktionsfähigkeit und dem ordnungsgemäßen zustand des Medizinproduktes zu überzeugen und die Gebrauchsanweisung sowie die sonstigen beigefügten sicherheitsbezogenen informationen und instandhaltungshinweise zu beachten (§ 2 abs. 5 MPBetreibV).
b) instandhaltungspflichten/sterilisation
um den sog. sollzustand eines Medizinproduktes jederzeit sicherzustellen, muss es in stand gehalten werden (§ 4 MPBetreibV). der Praxisinhaber kann diese instandhaltungsmaßnahmen seinem Praxispersonal übertragen, sofern es über die entsprechende sachkenntnis verfügt. diese sachkenntnis kann er durch eine Einweisung vermitteln. die Einweisung sollte zu Beweiszwecken unbedingt dokumentiert werden. selbstverständlich müssen die Medizinprodukte nach einer instandhaltungsmaßnahme zuerst wieder auf ihre funktionsfähigkeit überprüft werden.
zu den instandhaltungsmaßnahmen zählt auch die sterilisation von Medizinprodukten (§ 4 abs. 2 MPBetreibV). diese muss nach den Herstellerangaben mit validierten Verfahren durchgeführt werden. für eine ordnungsgemäße aufbereitung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die gemeinsamen Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und infektionsprävention beim robertKochinstitut (rKi) und des Bundesinstituts für arzneimittel und Medizinprodukte (BfarM) zu den anforderungen an die Hygiene bei der aufbereitung von Medizin produkten beachtet werden, da es sich um sog. antizipierte sachverständigengutachten handelt, von denen nur in begründeten ausnahmefällen abgewichen werden darf.
c) Gebrauchsanweisung
Eine große Hilfe zum Betrieb, zur anwendung und zur instandhaltung von Medizinprodukten stellen die jeweiligen Gebrauchsanweisungen dar. Medizinprodukte dürfen an den anwender/Betreiber nur abgegeben werden, wenn die Gebrauchsanweisung und die sicherheitsrelevanten informationen in deutsch beigefügt sind. die Gebrauchsanweisung soll am Einsatzort aufbewahrt werden (§ 9 MPBetreibV).
d) sondervorschriften für aktive Medizinprodukte
für aktive nicht implantierbare und implantierbare Medizinprodukte – das sind solche, die mittels Energie, meistens strom, betrieben werden (EKG, Mrt, defibrillatoren, Herzschrittmacher etc.) – gelten sondervorschriften. die aktiven nicht implantierbaren Medizinprodukte im Einzelnen sind in anlage 1 der MPBetreibV aufgelistet.
aa) sicherheitstechnische KontrollenHat der Hersteller für ein aktives Medizinprodukt sicherheitstechnische Kontrollen vorgeschrieben und dafür einen fristenplan festgelegt, hat der Betreiber diese Kontrollen durchzuführen (§ 6 MPBetreibV). legt der Hersteller selbst keine fristen fest, muss das Medizinprodukt nach spätestens zwei Jahren kontrolliert werden. Über die Kontrollen sind Protokolle zu führen (§ 6 abs. 3 MPBetreibV).
bb) funktionsprüfung und Einweisungaktive nicht implantierbare Medizinprodukte zur Erzeugung und anwendung elektrischer Energie zur unmittelbaren Beeinflussung der funktion von Nerven und/oder
Muskeln bzw. der Herztätigkeit (z. B. tENsGerät) einschließlich defibrillatoren, zur intrakardialen Messung elektrischer Größen oder Messung anderer Größen unter Verwendung elektrisch betriebener Messsonden in Blutgefäßen oder an freigelegten Blutgefäßen (z. B. Herzkatheter) und zur diagnose mit bildgebenden Verfahren nach dem Prinzip der Kernspinresonanz (Mrt) sowie säuglingsinkubatoren und externe aktive Komponenten aktiver implantate (z. B. Batterie des Herzschrittmachers) dürfen nur betrieben werden, wenn der Hersteller die funktion am Betriebsort geprüft und das Personal in die funktionsweise eingewiesen hat (§ 5 abs. 1 i. V. mit anlage 1 MPBetreibV).
cc) Bestandsverzeichnis und Medizinproduktebuchder Praxisinhaber hat für alle von ihm verwendeten aktiven nicht implantierbaren Medizinprodukte ein Bestandsverzeichnis zu führen (§ 8 MPBetreibV).
Einzutragen sind:(1.) Bezeichnung, art und typ, loscode oder die serien
nummer, anschaffungsjahr des Medizinproduktes,(2.) Name oder firma und die anschrift des für das je
weilige Medizinprodukt Verantwortlichen nach § 5 MPG,
(3.) die der CEKennzeichnung hinzugefügte Kennnummer der benannten stelle, soweit diese nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes angegeben ist (die benannten stellen haben nur für den Hersteller im Konformitätsbewertungsverfahren Bedeutung; für den arzt ist nur relevant, dass die Kennnummer im Bestandsverzeichnis eingetragen wird),
(4.) soweit vorhanden die betriebliche identifikationsnummer,
(5.) standort und betriebliche zuordnung,(6.) die vom Hersteller angegebene oder vom Betreiber
festgelegte frist für die sicherheitstechnische Kontrolle.
sofern es sich bei dem Medizinprodukt um ein solches handelt, für das eine funktionsprüfung und Einweisung erforderlich ist 28, oder es sich um messtechnisch zu kontrollierende Medizinprodukte handelt 29, muss zusätzlich ein Medizinproduktebuch (§ 7 MPBetreibV) geführt werden. in dieses Buch müssen angaben zur identifikation des Medizinproduktes, Belege über funk tionsprüfungen, Belege über Einweisungen in die sachgerechte Handhabung und anwendung, fristen, daten und Ergebnisse von sicherheitstechnischen und messtechnischen Kontrollen, daten über in standhaltungsmaßnahmen, daten über art und folgen von funktionsstörungen und Bedienungs fehlern sowie Meldungen über Vorkommnisse aufgenommen werden. zu beachten ist, dass elektronische fieberthermometer als Kompaktthermometer und Blutdruckmessgeräte mit Quecksilber oder aneroidmanometer zur nichtinvasiven Messung von der Eintragung im Medizinproduktebuch befreit sind (§ 7 abs. 1 s. 1 MPBetreibV).
das Bestandsverzeichnis und Medizinproduktebuch können als Einheit geführt werden. auch eine speicherung auf elektronischen Medien ist möglich. der zuständigen Behörde 30 ist auf Verlangen Einsicht in das Bestandsverzeichnis und das Medizinproduktebuch zu gewähren (§§ 8 abs. 5, 7 abs. 3 MPBetreibV).
e) sondervorschriften für Medizinprodukte mit Messfunktion
für Medizinprodukte mit Messfunktion, die in der anlage 2 MPBetreibV aufgeführt sind, gelten ebenfalls sondervorschriften. sie müssen – anders als früher – nicht mehr ge
Kiesecker/Kamps, Medizinprodukte u. ä. in der arztpraxis
tsa ¶¶¶
Medr (2009) 27: 396−404 401
28) s. oben, sub ii. 3. d) bb).29) anlage 2 MPBetreibV; näher unten, sub ii. 3. e).30) s. oben, sub ii 1. f ).
eicht, sondern messtechnischen Kontrollen unterzogen werden (§ 11 MPBetreibV). diese können weiterhin von den Eichämtern durchgeführt werden. Kontrollberechtigt sind aber auch privatwirtschaftliche Einrichtungen, sofern diese die geforderten personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 11 abs. 5 i. V. mit § 6 abs. 4 MPBetreibV). Wer in dem jeweiligen Bundesland die messtechnischen Kontrollen durchführen darf, ergibt sich aus § 11 abs. 1 EichG i. V. mit den zuständigkeitsverordnungen der Bundesländer 31.
die messtechnische Kontrolle wird durch eine Marke am Gerät kenntlich gemacht. aus der verwen deten Marke muss derjenige hervorgehen, der die messtechnische Kontrolle durchgeführt hat (§ 11 abs. 8 MPBetreibV). außer dem muss das Jahr der nächsten Kontrolle ersichtlich sein. Bei Geräten, für die der Betreiber ein Medizinpro dukte buch führen muss 32, hat der Kontrolleur die Ergebnisse seiner messtechnischen Kontrolle unter angabe der ermittelten Messwerte, der Messverfahren und sonstiger Beurteilungsergebnisse unverzüglich in das Medizinproduktebuch einzutragen (§ 11 abs. 7 MPBetreibV).
im einzelnen sind für die messtechnischen Kontrollen folgende fristen einzuhalten:
ton und sprachaudiometer 1 Jahrinfrarotstrahlungsthermometer 1 Jahrtretkurbelergometer 2 JahreMedizinisches Elektrothermometer 2 JahreNichtinvasive Blutdruckmessgeräte 2 Jahreaugentonometer 2 Jahretherapiedosimeter (abhängig von ge
eig neten Kontrollvorrichtungen) 2–6 Jahrediagnostikdosimeter 5 JahreVerstößt der arzt gegen die Verpflichtung zur durch
führung messtechnischer Kontrollen, stellt dies eine ordnungswidrigkeit dar (§§ 13 Nr. 5 MPBetreibV, 42 abs. 2 Nr. 16 MPG). sie kann bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € und bei fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu 12.500 € geahndet werden (§ 17 abs. 2 oWiG). Ein fahrlässiger Verstoß gegen die Verpflichtung zur durchführung messtechnischer Kontrollen liegt etwa vor, wenn der arzt nicht weiß, dass eine Kontrolle durchgeführt werden muss. Weiß der arzt dies dagegen, handelt er vorsätzlich. Vorsatz liegt auch dann vor, wenn der arzt positive Kenntnis hat, dass die Kontrolle durchzuführen wäre, aber nichts davon weiß, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur durchführung messtechnischer Kontrollen geahndet werden kann. ausreichend ist nämlich seine Kenntnis von den tatsächlichen umständen; rechtliche Bewertungen oder Kenntnisse sind irrelevant.
f ) Qualitätssicherung im labor
die Qualitätssicherung im labor, die früher mit den internen und externen Qualitätskontrollen (ringversuchen) in § 4 der Eicho geregelt war, ist nunmehr eigener regelungsgegenstand in § 4a MPBetreibV. darüber hinaus dürfen Messkolben, Büretten, Pipetten, Kolbenbüretten, Kolbenhubpipetten, dispenser und dilutoren in medizinischen laboratorien nur verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie zugelassen sind und die Übereinstimmung der Messgeräte mit der zulassung bescheinigt ist. Bereitgehalten wird ein Messgerät schon dann, wenn es ohne besondere Vorbereitung vom laborarzt oder dem für ein Gemeinschaftslabor verantwortlichen arzt in Gebrauch genommen werden kann (§ 1 Eicho). die Geräte erhalten die zulassung, wenn sie aufgrund ihrer Bauart allgemein geeicht werden können (§ 14a abs. 1 Eicho). Wer im Bereich der Heilkunde mit ausnahme der zahnheilkunde quantitative labormedizinische untersuchungen durchführt, hat für die in der tabelle B 1 der richtlinie der Bundesärztekammer (BäK) zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer untersuchungen 33 aufgeführten Messgrößen die Messergebnisse durch Kontrolluntersuchungen (interne Qualitätssiche
rung) und durch teilnahme an einer Vergleichsuntersuchung pro Quartal (externe Qualitätssicherung [ringversuche]) zu überwachen. auch wenn in § 4a MPBetreibV noch die richtlinien der BäK aus dem Jahre 2001 genannt sind, haben laborärzte und ärzte, die ein Gemeinschaftslabor betreiben, gleichwohl die neuen richtlinien der BäK zu beachten. für die interne Qualitätssicherung ist an den tagen, an denen mit einem Messverfahren Patientenproben untersucht werden, mindestens zweimal innerhalb von 24 stunden und spätestens nach 16 stunden eine Kontrollprobeneinzelmessung durchzuführen. außerdem ist eine Kontrollprobeneinzelmessung nach jedem Eingriff in das Messsystem durchzuführen 34. die externe Qualitätssicherung im labor erfolgt durch die teilnahme an einem ringversuch pro Quartal für die in der tabelle B 1 a bis c der richtlinien genannten Messgrößen. der ringversuchsteilnehmer hat die analysen der ringversuchsproben aus dem referenzlabor unter routinebedingungen durchzuführen und dem referenzlabor die Messergebnisse und weitere benötigte informationen zu übermitteln 35. Er hat die unterlagen über die durchgeführten Kontrolluntersuchungen und die Bescheinigungen über die teilnahme an den ringversuchen sowie die erteilten ringversuchszertifikate für die dauer von fünf Jahren aufzubewahren, sofern auf Grund anderer Vorschriften keine längere aufbewahrungsfrist vorgeschrieben ist. die unterlagen sind der zuständigen Behörde, in BadenWürttemberg dem regierungspräsidium tübingen, auf Verlangen vorzulegen.
4. Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV)
die Medizinproduktesicherheitsplanverordnung regelt die Verfahren, um risiken im Verkehr mit Medizinprodukten oder bei in Betrieb befindlichen Medizinprodukten zu erfassen, zu bewerten oder abzuwehren (§ 1 MPsV).
a) Meldepflichten
für Medizinprodukte mit ausnahme von Medizinprodukten zur klinischen Prüfung und inVitrodiagnostika für leistungsbewertungszwecke wurde in der MPsV ein eigenes MedizinprodukteBeobachtungs und Meldesystem entwickelt. durch eine zentrale Erfassung von Vorkommnissen sollen Gesundheitsgefahren durch Medizinprodukte abgewehrt werden. Nach der MPsV ist ein Vorkommnis eine funktionsstörung, ein ausfall oder eine änderung der Merkmale oder der leistung oder eine unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines Medizinprodukts, die unmittelbar oder mittelbar zum tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten, eines anwenders oder einer anderen Person geführt hat, geführt haben könnte oder führen könnte (§ 2 Nr. 1 MPsV). in diesen fällen besteht für den arzt die Pflicht, das Vorkommnis unverzüglich zu melden (§ 3 MPBetreibV, § 3 abs. 2 i. V. mit § 5 abs. 2 MPsV), einerlei, ob er selbst das Medizinprodukt beruflich anwendet oder ihm das Vorkommnis im rahmen der Behandlung eines mit dem Medizinprodukt behandelten Patienten bekannt geworden ist. unter schwerwiegenden Gesundheitsverschlechterungen versteht man die anhaltende schädigung von Körperstrukturen oder funk
Kiesecker/Kamps, Medizinprodukte u. ä. in der arztpraxis
tsa ¶¶¶
402 Medr (2009) 27: 396−404
31) s. für BadenWürttemberg § 1 Verordnung der landesregierung über die Bestimmung der zuständigkeiten nach dem Gesetz über Einheiten im Messwesen und nach dem Eichgesetz und § 1 Mess und EichzuständigkeitsVo.
32) s. oben, sub ii. 3. d) cc).33) richtlinie der Bundesärztekammer (BäK) zur Qualitätssiche
rung laboratoriumsmedizinischer untersuchungen v. 23. 11. 2007, in Kraft ab 1. 4. 2008, in: däBl. 2008, a341.
34) 2.1.1 der richtlinien der BäK.35) 2.2 der richtlinien der BäK.
tionen. Es fallen darunter aber nicht nur die fälle, in denen das Medizinprodukt selbst die Verschlechterung auslöst. Es werden vielmehr auch die fälle erfasst, in denen aufgrund des fehlerhaften Medizinproduktes ärztliche Eingriffe notwendig werden, die ihrerseits zu Verschlechterungen führen. Berichtet der Patient im rahmen der anamnese allerdings von einem Vorkommnis, das mit der konkreten Behandlung, wegen der das Gespräch stattfindet, nichts zu tun hat, löst dies keine Meldepflicht aus.
Ein Verstoß gegen die in der MPsV verankerte Meldepflicht stellt keine eigene ordnungswidrigkeit oder gar eine straftat dar. zu beachten ist aber, dass sich der arzt, der ein Vorkommnis i. s. der MPsV nicht meldet, dann schadensersatzpflichtig oder gar strafbar machen kann, wenn durch sein Gerät im Wiederholungsfall eine Körperverletzung oder gar der tod eines Patienten herbeigeführt wird.
Eine Meldepflicht besteht auch für den Hersteller von Medizinprodukten. Er hat Vorkommnisse, die in deutschland aufgetreten und ihm bekannt geworden sind, sowie in deutschland von ihm durchgeführte rückrufe innerhalb von 30 tagen, bei Gefahr im Verzug unverzüglich zu melden (§§ 3 und 5 MPsV).
b) Kausalität
Weitere Voraussetzung für ein meldepflichtiges Vorkommnis ist, dass zumindest ein kausaler zusammenhang zwischen dem Vorkommnis und dem Gesundheitsschaden denkbar ist („zum tod geführt hat, geführt haben könnte oder führen konnte“). für diese Kausalität reicht ein lediglich zeitlicher zusammenhang nicht aus. Vielmehr muss das Medizinprodukt der auslöser des todesfalls oder der schwerwiegenden Verschlechterung sein oder sein können. auch ist für die Kausalität nicht ausreichend, dass das Vorkommnis auf fehlern bei der Verarbeitung oder Bearbeitung von Ergebnissen eines Medizinproduktes beruht, die das Produkt selbst nicht erzeugt hat. denn das Produkt als solches muss der auslöser des Vorkommnisses sein.
c) adressat der Meldung
das jeweilige Vorkommnis ist an das Bundesinstitut für arzneimittel und Medizinprodukte (BfarM) zu melden. dazu sind die vom Bundesinstitut im internet bereitgestellten formblätter zu verwenden. die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen (§ 5 abs. 2 MPsV). das bedeutet, dass der arzt in abhängigkeit vom Einzelfall mit der Meldung nicht in vorwerfbarer Weise abwarten darf und beispielsweise einen todesfall sofort melden muss.
d) umfang der Meldepflicht
der arzt hat die Pflicht, dem BfarM alle notwendigen auskünfte zu erteilen. Bei Patientendaten ist allerdings zu beachten, dass diese vor der Übermittlung so zu anonymisieren sind, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann (§ 11 abs. 1 s. 1 MPsV). denn die ärztliche schweigepflicht bleibt trotz der Meldepflicht bestehen (§ 12 abs. 1 s. 2 MPsV). die auskunft verweigern darf der arzt nur, wenn ihm selbst oder einem seiner angehörigen dadurch eine strafrechtliche Verfolgung droht (§ 12 abs. 1 s. 2 MPsV). dies könnte beispielsweise dann der fall sein, wenn nicht eindeutig klar ist, ob das Vorkommnis auf einem fehler des Medizinprodukts oder einem ärztlichen Behandlungsfehler beruht. im zweifel empfiehlt es sich in derartigen fällen, sich vorher von der zuständigen ärztekammer oder von einem rechtsanwalt beraten zu lassen.
5. Medizingeräteverordnung (MedGV)
die Medizingeräteverordnung vom 14. 1. 1985 i. d. f. vom 29. 6. 1998 ist mit dem 2. Gesetz zur änderung des Medizinpro dukte ge setzes vom 13. 12. 2001 36 aufgehoben wor
den. aufgrund von Übergangsvorschriften dürfen bestimmte altgeräte weiterbetrieben werden (§§ 14 abs. 2 und abs. 3, 15 Nr. 8 MPBetreibV). das sind ton und sprachaudiometer, infrarotstrahlungsthermometer, tretkurbelergometer, medizinische Elektrothermometer, nichtinvasive Blutdruckmessgeräte, augentonometer, therapiedosimeter und diagnostikdosimeter 37. diese dürfen ohne CEKennzeichen weiterbetrieben werden. die Weitergabe dieser altgeräte an einen Praxisnachfolger ist grundsätzlich möglich.
die Übernahme von altgeräten unterliegt aber strengen Voraussetzungen. zunächst müssen die altgeräte vor dem 14. 6. 1998 in Betrieb genommen worden sein (§ 14 abs. 3 MPBetreibV). außerdem müssen diese Geräte am 31. 12. 1994 eichpflichtig, wartungspflichtig oder bescheinigungspflichtig gewesen sein (§§ 1, 2, 77 abs. 3 der Eicho vom 12. 8. 1988, i. d. f. vom 21. 6. 1994). dies trifft auf alle o. g. Geräte zu (§§ 11, 14 abs. 3 MPBetreibV). der umfang der messtechnischen Kontrollen ergibt sich aus der alten Eichordnung 38.
III. Eichgesetz und Eichordnung
die gesetzlichen Grundlagen für das Eichwesen sind in europäischen und nationalen Gesetzen, Ver ordnungen und richtlinien fixiert. in deutschland sind das im Wesentlichen das Eichgesetz in der Neufassung vom 23. 3. 1992 39, zuletzt geändert am 3. 7. 2008 40, und die Eichordnung vom 12. 8. 1988 41 i. d. f. vom 13. 12. 2007 42.
1. Eichgesetz (EichG)
Messgeräte im Gesundheitswesen müssen zur Eichung zugelassen und tatsächlich geeicht sein, soweit für die Geräte keine anderen rechtsvorschriften gelten (§ 2 abs. 1 s. 2 EichG). relevanz hat dies in der arztpraxis heute nur noch für Personenwaagen, da alle anderen Messgeräte nach der spezielleren MPBetreibV messtechnisch kontrolliert werden müssen. der arzt muss die zulassung und die Eichung anhand bestimmter zeichen und stempel überprüfen, die an der Waage angebracht wurden. diese ergeben sich aus der Eichordnung.
a) zulassung
die zulassung zur Eichung hängt von der Komplexität des Messgerätes ab. dies betrifft in erster linie den Hersteller der Waage, so dass an dieser stelle darauf nicht weiter eingegangen wird. für den arzt ist nur wichtig, zu überprüfen, dass das entsprechende Kennzeichen angebracht ist.
b) Eichung
der arzt muss ferner regelmäßig überprüfen, ob seine Waage(n) noch geeicht ist/sind. denn das Verwenden oder Bereithalten nicht geeichter Messgeräte ist eine ordnungswidrigkeit, die bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 10.000 €, bei fahrlässigkeit bis zu 5.000 € (§ 17 abs. 2 oWiG) geahndet werden kann (§§ 19 abs. 1 Nr. 4, abs. 4 EichG, 74 Nr. 17a Eicho). für den Begriff „Bereithalten der Waage“ kommt es nicht darauf an, ob die Waage tatsächlich verwendet wurde. denn allein die Möglichkeit der Benutzung reicht aus.
Kiesecker/Kamps, Medizinprodukte u. ä. in der arztpraxis
tsa ¶¶¶
Medr (2009) 27: 396−404 403
36) BGBl. i s. 3586.37) anlage 2 zu § 11 abs. 1 MPBetreibV.38) anlage 15 Eicho 1994 für medizinische Messgeräte oder anlage
23 abschnitt 4 Eicho 1994 für strahlenschutzmessgeräte.39) BGBl. i s. 711.40) BGBl. i s. 1185.41) BGBl. i s. 1657.42) BGBl. i s. 2930.
c) zuständige Behörde
für das Nacheichen sind in den Bundesländern oft exklusiv ganz bestimmte Behörden zuständig 43. Näheres kann in der regel bei den umwelt und Gesundheitsministerien erfragt werden.
2. Eichordnung (EichO)
a) zulassungskennzeichen
Nichtselbsttätige und selbsttätige Waagen müssen gekennzeichnet sein.
aa) Nichtselbsttätige Waagen unter nichtselbsttätigen Waagen versteht man solche Waagen, die auf Bedienungspersonal angewiesen sind – kann auch der Benutzer sein – und nicht automatisch wiegen können 44. dazu gehören alle Personenwaagen (z. B. Bett, stuhl, säuglingswaagen), die der Genauigkeitsklasse iii von insgesamt drei Genauigkeitsklassen (i bis iii) an gehören.
Nichtselbsttätige Waagen müssen folgende zeichen tragen (§ 7 d abs. 1 Eicho):• CE-Kennzeichnung:Siebesteht ausdenBuchstaben
„CE“ (s. anhang d 8 Eicho);• Jahreszahl:DerCE-Kennzeichnungfolgendiebeiden
letzten stellen der Jahreszahl ihrer aufbringung; • Zeichen der EG-Eichung: Es besteht aus einer grü
nen quadratischen Marke mit einer Kantenlänge von mindestens 12,5 mm, die als schwarzen aufdruck den Großbuchstaben M auf rotem Hintergrund trägt und diagonal durchkreuzt ist (s. anhang d 10.1 Eicho);
• KennnummerderbenanntenStelle.
bb) selbsttätige Waagen Bei selbsttätigen Waagen läuft der Wiegeprozess immer ohne Bedienungspersonal und automatisch ab. der Wiegeprozess wird immer wieder neu eingeleitet 45. selbsttätige Waagen leisten einen maßgeblichen Beitrag zur automatisierung industrieller Produktion, werden in arztpraxen in der regel aber nicht eingesetzt.
selbsttätige Waagen müssen folgende zeichen tragen (§ 7 m abs. 1 Eicho):• CE-Kennzeichnung:s.oben;• Metrologie-Kennzeichnung:SiebestehtausdemBuch
staben „M“ und den letzten beiden ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, eingerahmt durch ein rechteck (§ 7 m abs. 1 s. 2 Eicho);
• KennnummerderbenanntenStelle.
b) stempelzeichen nach Nacheichung
die Eichbehörden vergeben stempelzeichen, die eine durchgeführte Nacheichung beweisen. sie können folgendermaßen aussehen:• NurinDeutschlandgültigeEichung:Eingewundenes
Band mit dem Buchstaben „d“, der ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und einem sechsstrahligen stern; das Jahreszeichen besteht aus den letzten beiden ziffern des Jahres, in dem die Gültigkeit der Eichung endet, in schildumrandung (s. Nr. 3.1 und 3.3 anhang d Eicho);
• EU-weit gültigeEichung:Ein stilisiertes „e“,das inder oberen Hälfte das Kennzeichen „d“ und die ordnungszahl der Eichbehörde enthält; das Jahreszeichen besteht aus den letzten beiden ziffern des Jahres der Eichung in einer sechseckigen umrandung.
V. Zusammenfassung
das Medizinproduktegesetz dient dem zweck, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln, für sicherheit,
Eignung und leistung der Medizinprodukte zu sorgen und damit den erforderlichen schutz der Patienten, anwender und dritter zu gewährleisten. das Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen rechtsverordnungen wie die MedizinprodukteVerordnung, die MedizinprodukteBetreiberverordnung, die MedizinproduktesicherheitsplanVerordnung und die für bestimmte altgeräte noch anwendung findende MedizingeräteVerordnung regeln den umgang mit Medizinprodukten, die Qualitätssicherung im labor und den umgang mit messpflichtigen Gegenständen in der arztpraxis detailliert und nahezu abschließend. das daneben noch anwendung findende Eichgesetz und die auf dessen Grundlage erlassene Eichordnung haben heute für arztpraxen ihre relevanz nahezu verloren, da Eichpflichten nach Eichgesetz und Eichordnung nur noch für Personenwaagen bestehen. alle anderen Messgeräte müssen nach der spezielleren MedizinprodukteBetreiberverordnung messtechnisch kontrol liert werden.
Mit Erlass des Medizinproduktegesetzes vom 2. 8. 1994 erfolgte die umsetzung der richtlinie 93/42/EWG „Über Medizinprodukte“ und anderer Eurichtlinien in nationales recht. das inverkehrbringen und die inbetriebnahme von Medizinprodukten sind seither auch nach deutschem recht möglich, wenn diese Produkte das CEKennzeichen tragen, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Produkte einer der richtlinie entsprechenden Konformitätsbewertung unterzogen worden sind. das Konformitätsverfahren, das in der Medizinprodukteverordnung geregelt ist, ist ein abgestuftes Verfahren, das Medizinprodukte je nach Klassifizierung, die sich nach dem Gefährdungspotenzial richtet, einer weniger strengen oder strengen Konformitätsbewertung unterzieht.
die MedizinprodukteBetreiberverordnung enthält allgemeine anforderungen und regelungen zur instandhaltung und Wiederaufbereitung von Medizinprodukten, zu sicherheitstechnischen und messtechnischen Kontrollen, zum Medizinproduktebuch, zum Bestandsverzeichnis sowie zur aufbewahrung von Gebrauchsanweisungen und zur Patienteninformation bei aktiv implantierbaren Medizinprodukten. Besondere Bedeutung hat die MedizinprodukteBetreiberverordnung bei Medizinprodukten, bei denen die Messsicherheit von hoher relevanz ist. für bestimmte Medizinprodukte mit Messfunktion ist eine regelmäßige messtechnische Kontrolle vorgeschrieben, bei der von kontrollberechtigten Personen wie den angehörigen der Eichämter mit geeigneten Mitteln die Einhaltung von fehlergrenzen überprüft wird. Besondere Vorschriften enthält die MedizinprodukteBetreiberverordnung auch für die Kontrolluntersuchungen oder Vergleichsmessungen in medizinischen laboratorien.
die Medizinproduktesicherheitsplanverordnung regelt schließlich die Verfahren, um risiken im Verkehr mit Medizinprodukten oder bei in Betrieb befindlichen Medizinprodukten zu erfassen, zu bewerten oder abzuwehren. für ärzte sind hier insbesondere die Meldepflichten von Bedeutung, die bei Vorkommnissen mit Medizinprodukten bestehen, die zu einer Gesundheitsgefahr für einen Patienten geführt haben oder geführt haben könnten.
Kiesecker/Kamps, Medizinprodukte u. ä. in der arztpraxis
tsa ¶¶¶
404 Medr (2009) 27: 396−404
43) z. B. in BadenWürttemberg das regierungspräsidium tübingen (§ 31 abs. 1a Eicho i. V. mit § 11 abs. 1 EichG und § 1 der Verordnung der landesregierung über die Bestimmung der zuständigkeiten nach dem Gesetz über Einheiten im Messwesen und nach dem Eichgesetz, sowie § 1 Mess und EichzuständigkeitsVo).
44) Nr. 1 der anl. 9 zur Eicho.45) Nr. 1.1 der anl. 10 zur Eicho.