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MAV-Treffen der diakonischen MAV-Treffen der diakonischen Krankenhäuser und der Krankenhäuser und der statio-nären Einrichtungen statio-nären Einrichtungen der Sucht-krankenhilfe der Sucht-krankenhilfe am 10. November 2009 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr

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Page 1: MAV-Treffen der diakonischen Krankenhäuser und der statio- nären Einrichtungen der Sucht- krankenhilfe am 10. November 2009 in der Ev. Diakonissenanstalt

MAV-Treffen der diakonischen MAV-Treffen der diakonischen Krankenhäuser und der Krankenhäuser und der statio-nären Einrichtungen statio-nären Einrichtungen der Sucht-krankenhilfeder Sucht-krankenhilfe

am 10. November 2009in der

Ev. DiakonissenanstaltKarlsruhe-Rüppurr

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MAV-Treffen am 10.11.2009 2

TagesordnungTagesordnung

Begrüßung / Einleitung Terminfestlegung Aufnahme von Nachträgen in die

Tagesordnung

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MAV-Treffen am 10.11.2009 3

TagesordnungTagesordnung

Berichte aus den einzelnen Kliniken

Neues aus dem Arbeits-recht

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MAV-Treffen am 10.11.2009 4

TagesordnungTagesordnung

TV ZUSI TV Soziale Dienste – Bereich:

Altenpflege und Altenhilfe „Kurzarbeit“ im Gesundheitswesen

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MAV-Treffen am 10.11.2009 5

TagesordnungTagesordnung

MVG-Novellierung

AVR-DW-EKD Verschiedenes

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MAV-Treffen am 10.11.2009 6

Berichte aus den Berichte aus den einzelnen Klinikeneinzelnen Kliniken

Allgemein Handhabung von

Namens-schildern Überstundenzuschläge

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MAV-Treffen am 10.11.2009 7

Neues aus dem Arbeits- Neues aus dem Arbeits- und Tarifrechtund Tarifrecht

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MAV-Treffen am 10.11.2009 8

Tarifvertrag zur Zukunfts-Tarifvertrag zur Zukunfts-sicherung der Krankenhäuser sicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) (TV ZUSI)

Vertragspartner:

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

und

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),diese zugleich handelnd für– Gewerkschaft der Polizei,– Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt,– Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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MAV-Treffen am 10.11.2009 9

Tarifvertrag zur Zukunfts-Tarifvertrag zur Zukunfts-sicherung der Krankenhäuser sicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI) (TV ZUSI)

Der Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Der Tarifvertrag endet am 31. Dezember 2009. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich zur

Verhandlungsaufnahme ab Juni 2009, wenn eine der vertragsschließenden Parteien dies zuvor schriftlich verlangt. Die Verhandlungen sind spätestens sechs Wochen nach Eingang der schriftlichen Aufforderung aufzunehmen.

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MAV-Treffen am 10.11.2009 10

Tarifvertrag Soziale DiensteTarifvertrag Soziale Dienste Bereich: Altenpflege und Bereich: Altenpflege und AltenhilfeAltenhilfe

Vertragspartner:

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

und

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),diese zugleich handelnd für– Gewerkschaft der Polizei,– Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt,– Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

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MAV-Treffen am 10.11.2009 11

Tarifvertrag Soziale DiensteTarifvertrag Soziale Dienste Bereich: Altenpflege und Bereich: Altenpflege und AltenhilfeAltenhilfe

Der Tarifvertrag tritt am 1. März 2009 in Kraft.

Der Tarifvertrag endet am 31. Dezember 2015.

Der Tarifvertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2012, gekündigt werden.

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MAV-Treffen am 10.11.2009 12

KurzarbeitKurzarbeit

Gesetzesgrundlage: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch

(III) - Arbeitsförderung §§ 45 - 216b VIERTES KAPITEL

Leistungen an Arbeitnehmer §§ 169 - 182 FÜNFTER

UNTERABSCHNITT Kurzarbeitergeld

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KurzarbeitKurzarbeit

Kurzarbeit ist im Arbeitsver-hältnis ein Ausnahmezustand mit reduzierter Regelarbeitszeit. Sie soll Unternehmen als Mög-lichkeit dienen, bei schwieriger Wirtschaftslage Kündigungen zu vermeiden.

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MAV-Treffen am 10.11.2009 14

KurzarbeitKurzarbeit

Die Arbeitnehmer im Unternehmen ar-beiten bei Kurzarbeit über einen gewissen Zeitraum hinweg weniger oder sogar überhaupt nicht. Der dadurch ent-stehende Verdienstausfall wird durch den Staat in gewisser Höhe ausgeglichen. Zu-ständig für diese Leistung ist die Bundes-agentur für Arbeit.

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MAV-Treffen am 10.11.2009 15

KurzarbeitKurzarbeit

Voraussetzungen:> Es gibt einen „erheblichen Arbeits-

ausfall“, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbarem Ereignis beruht.

> Der Arbeitsausfall ist vorübergehend; es gibt begründete Hoffnung auf eine Besserung der Lage.

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MAV-Treffen am 10.11.2009 16

KurzarbeitKurzarbeit

Voraussetzungen:> Der Arbeitsausfall ist nicht

vermeidbar.> Mindestens ein Drittel der

beschäftigten Arbeitnehmer verliert mehr als zehn Prozent des Bruttoentgelts.

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MAV-Treffen am 10.11.2009 17

KurzarbeitKurzarbeit

Voraussetzungen:> Der Arbeitsausfall ist der

Arbeitsagentur schriftlich angezeigt worden, und der Anzeige durch den Arbeitgeber war eine Stellungnahme des Betriebsrates beigefügt, sofern es in dem Betrieb einen solchen gibt.

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MAV-Treffen am 10.11.2009 18

KurzarbeitKurzarbeit Die Bezugsdauer beträgt max. 24 Monate.

Die Bezugsfrist gilt für den Betrieb. Leistungssätze:

> 60 % der Nettoentgeltdifferenz (allge-meiner Leistungssatz = Leistungssatz

2)> 67 % der Nettoentgeltdifferenz (erhöhter Leistungssatz = Leistungssatz 1)

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MAV-Treffen am 10.11.2009 19

KurzarbeitKurzarbeitNettoentgeltdifferenz:

Die Höhe richtet sich nach dem pauschalierten Netto-entgeltausfall im Anspruchszeitraum Kalendermonat). Das ist der Unterschiedsbetrag (die Nettoentgelt-differenz) zwischen

1. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt

und

2. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt

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KurzarbeitKurzarbeit

Qualifizierung bei Kurzarbeit

Transferkurz-arbeitergeld Geschichte „Kurzarbeit“ im

Gesundheitswesen

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MAV-Treffen am 10.11.2009 21

Novellierung des MVG-EKDNovellierung des MVG-EKD

Fünftes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über Mitarbeiterver-tretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Stand: 4. September 2009 / 29. Oktober 2009

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MAV-Treffen am 10.11.2009 22

Novellierung des MVG-EKDNovellierung des MVG-EKD Es fanden zwei „Anhörungen“ der Dienst-nehmerverbände statt. Alle Dienstnehmerverbände habe eine ge- meinsame Stellungnahme abgegeben. Die einzelnen Landeskirchen waren zur Ab-gabe einer Stellungnahme aufgefordert. Die Anhörung im Rechtsausschuss der EKD-

Synode fand am 6. Oktober 2009 im Kirchen- amt der EKD in Hannover statt.

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MAV-Treffen am 10.11.2009 23

Novellierung des MVG-EKDNovellierung des MVG-EKD

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland verab-schiedete die MVG-Novel-lierung auf ihrer 2. Tagung der 11. Synode in Ulm (25. – 29. Oktober 2009)

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MAV-Treffen am 10.11.2009 24

§ 5 Mitarbeitervertretungen§ 5 Mitarbeitervertretungen

Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Entscheidungen nach Absatz 2 über die Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeiterver-tretung können für die Zukunft mit Beginn der nächsten Amtszeit der Mitarbeitervertretung widerrufen werden. Der schriftliche Widerruf durch einen der Beteiligten muss spätestens bis zur Einleitung des Wahlverfahrens erfolgen.“

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MAV-Treffen am 10.11.2009 25

§ 9 Wahlberechtigung§ 9 Wahlberechtigung

§ 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mit- arbeiterinnen“ die Wörter „nach § 2“ eingefügt und nach dem Wort „haben“ die Wörter „und seit mindestens drei Monaten der Dienststelle angehören“ gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Wahl- tag“ die Wörter „aufgrund einer Altersteilzeitver- einbarung freigestellt oder“ eingefügt.

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MAV-Treffen am 10.11.2009 26

§ 13 Wahlschutz, § 13 Wahlschutz, WahlkostenWahlkosten

§ 13 wird wie folgt geändert:

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Mitglieder des Wahlvorstands haben für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die ihnen für ihre Tätigkeit erforderliche Kenntnisse ermitteln, Anspruch auf Arbeits-befreiung von bis zu zwei Arbeitstagen ohne Minderung der Bezüge.“

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MAV-Treffen am 10.11.2009 27

§ 16 Neu- § 16 Neu- und Nachund Nachwahl der Mitar-wahl der Mitar-beitervertretungen vor Ablauf der beitervertretungen vor Ablauf der

AmtszeitAmtszeit

§ 16 wird wie folgt geändert:

Satz 2 erhält u. a. folgende Fassung:

„Bis zum Abschluss der Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die Aufgaben der Mitarbeiter-vertretung wahr, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, soweit nicht die Wahl im vereinfachten Verfahren durchge-führt wird.“

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MAV-Treffen am 10.11.2009 28

§ 16 Neu- § 16 Neu- und Nachund Nachwahl der Mitar-wahl der Mitar-beitervertretungen vor Ablauf der beitervertretungen vor Ablauf der

AmtszeitAmtszeit

§ 16 wird wie folgt geändert:

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

“Die Mitarbeitervertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Nachwahl auf die nach § 8 Absatz 1 erforderliche Zahl der Mitglieder unverzüglich zu ergänzen, wenn die Zahl ihrer Mitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatz-mitglieder um mehr als ein Viertel der in § 8 Absatz 1 vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. Für die Nachwahl gelten die Vorschriften über das Wahlverfahren ent-sprechend. Hat die Amtszeit der Mitarbeitervertretung im Fall von Satz 1 bereits mehr als drei Jahre betragen, so findet anstelle einer Nachwahl eine Neuwahl statt.“

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MAV-Treffen am 10.11.2009 29

§ 23 a Ausschüsse§ 23 a Ausschüsse§ 23a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 2 werden u. a. folgende Sätze eingefügt:

„Die Dienststellenleitung hat den Ausschuss für Wirt-schaftsfragen rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung unter Aushändigung der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Einrichtung gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Aus-wirkungen auf die Personalplanung darzustellen. …..

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MAV-Treffen am 10.11.2009 30

§ 26 Beschlussfassung§ 26 Beschlussfassung

§ 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-fügt:

„Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt“.

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MAV-Treffen am 10.11.2009 31

§ 27 Sitzungsniederschrift§ 27 Sitzungsniederschrift

§ 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach dem Wort Mitar-beitervertretung“ die Wörter „und ihrer Ausschüsse nach § 23a Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.

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MAV-Treffen am 10.11.2009 32

§ 30 Sachbedarf, Kosten der § 30 Sachbedarf, Kosten der GeschäftsführungGeschäftsführung

§ 30 Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.

(Erstattet werden die Reisekosten, die

Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach Vergütungs- gruppe IV b zu-stehen.)

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MAV-Treffen am 10.11.2009 33

§ 31 § 31 MitarbeiterversammlungMitarbeiterversammlung

§ 31 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder der Dienststellenleitung“ gestrichen.

(Weiterhin ist der oder die Vorsitzende der Mitar-beitervertretung berechtigt und auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder der Dienst- stellenleitung verpflichtet, eine außerordentliche Mitarbeiterversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.)

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MAV-Treffen am 10.11.2009 34

§ 31 § 31 MitarbeiterversammlungMitarbeiterversammlung

§ 31 wird wie folgt geändert:

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird das Wort „soll“ durch das Wort „ist“ und werden die Wörter „eingeladen werden“ durch die Wörter „einzuladen; sie kann von der Beratung einzelner Tages-ordnungspunkte ausgeschlossen werden“ ersetzt.

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MAV-Treffen am 10.11.2009 35

§ 33 Grundsätze für die § 33 Grundsätze für die ZusammenarbeitZusammenarbeit

In § 33 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „sollen“ die Wörter „in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal im Jahr,“ durch die Wörter „mindestens einmal im Halbjahr“ ersetzt.

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MAV-Treffen am 10.11.2009 36

§ 38 Mitbestimmung§ 38 Mitbestimmung

§ 38 wird wie folgt ge-ändert:

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 werden nach dem Wort „Fällen“ die Worte „bis auf drei Arbeitstage“ eingefügt.

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MAV-Treffen am 10.11.2009 37

§ 38 Mitbestimmung§ 38 Mitbestimmung

§ 38 wird wie folgt geändert:

Folgender Satz 6 wird angefügt:

“Im Fall der Erörterung gilt die Zustim-mung als erteilt, wenn die Mitarbeiter-

vertretung die Zustimmung nicht inner-halb einer Woche nach dem Abschluss der Erörterung schriftlich verweigert.“

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MAV-Treffen am 10.11.2009 38

§ 40 Fälle der Mitbestimmung in § 40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen organisatorischen und sozialen

AngelegenheitenAngelegenheiten

§ 40 wird wie folgt geändert:

In Buchstabe d) wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Wochentage“ die Wörter „sowie Festlegung der Grund- sätze für die Aufstellung von Dienst- plänen“ eingefügt.

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MAV-Treffen am 10.11.2009 39

§ 40 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in § 40 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der privatrechtlich Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

In § 42 Buchstabe c) werden nach dem Wort „Eingruppierung“ die Wörter „ein-schließlich Festlegung der Fallgruppe, Wechsel der Fallgruppe, Umgruppierung“ gestrichen.

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MAV-Treffen am 10.11.2009 40

§ 40 Fälle der Mitbestimmung in § 40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen organisatorischen und sozialen

AngelegenheitenAngelegenheiten

§ 40 wird wie folgt geändert:

Folgender Buchstabe o) wird angefügt:

“o) Grundsätze über das betriebliche Vorschlags- wesen.“.

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MAV-Treffen am 10.11.2009 41

Novellierung des MVG-EKDNovellierung des MVG-EKD

Die Ständige Konferenz der Gesamt-Mitar-beitervertretungen und Gesamtausschüsse im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutsch-land (STÄKO) und Bundeskonferenz der Ar-beitsgemeinschaften der Mitarbeiterver-tretungen/Gesamtausschüsse im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (buko) erfahren keine kirchen-gesetzliche Anerkennung.

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MAV-Treffen am 10.11.2009 42

Novellierung des MVGNovellierung des MVG

Übernahme der Novellierung in das MVG- Baden > Verabschiedung eines Übernahme-gesetzes durch die badische Landes-synode

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MAV-Treffen am 10.11.2009 43

AVR-DW-EKDAVR-DW-EKD

Ergebnis der Sondierung in der ARK-DW-EKD

vom 26. Oktober 2009in Kassel

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Auf Wiedersehen!Auf Wiedersehen!