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versicherungen beruf Haftpflichtversicherungen, Sachversicherungen Kuhredder 32, 22397 Hamburg T 040/85 40 28 50 F 040/85 40 28 55 [email protected] www.gl-versicherungsmakler.de Sie müssen nicht den Versicherungen passen, die Versicherungen müssen Ihnen passen.

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versicherungenberufHaftpflichtversicherungen, Sachversicherungen

Kuhredder 32, 22397 Hamburg T 040/85 40 28 50 F 040/85 40 28 55 [email protected] www.gl-versicherungsmakler.de

Sie müssen nicht den Versicherungen passen,

die Versicherungen müssen Ihnen passen.

glversicherungen 2009_3

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

gerade in Zeiten des Aufbaus und Festigung eines Unternehmens spielt der betriebliche Versicherungsschutz eine herausragende Rolle für Ihr Unternehmen. Denn die Kapitalaus-stattung ist in der Regel meist nicht groß genug ist, um Schäden ohne weiteres selbst zu regulieren. Des-halb kann fehlender oder mangeln-der Versicherungsschutz oft zum Verhängnis werden.

Sich gegen alle betrieblichen Ri-siken zu versichern dürfte aus Kosten-gründen nicht möglich sein. Sie müs-sen sich auf eine betriebliche Grund-ausstattung konzentrieren, zu der die Betriebsunterbrechungsversicherung, Firmenrechtschutz und Sachversiche-rungen zählen. Wie ein optimaler Ver-sicherungsschutz aussehen soll, hängt von Ihren persönlichen und betrieb- lichen Gegebenheiten ab. Versichern Sie zuerst die Risiken, bei denen ein Schaden die größten finanziellen Folgen für Ihr Unternehmen haben kann!

Wir helfen Ihnen, die passenden Versicherungen zu finden und Geld zu sparen, nur so wird ein Schuh für Sie daraus.

Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie sich bereits etabliert haben oder sich als Existenzgründer selbständig ma-chen wollen, wir beraten sie als kom-petenter Versicherungsmakler zu allen Firmenversicherungen.

Götz LebuhnGeschäftsführer

Inhalt

4 GL VersicherungsService

5 Die europäische Vermittlerrichtlinie

6 Leistungen des Versicherungsmaklers

7 Kostentransparenz für Versicherungsnehmer

Versicherungen für Betriebe

8 Betriebshaftpflichtversicherung

9 Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

9 Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung

10 Veranstalterhaftpflichtversicherung

11 Montageversicherung

12 Umweltschadensversicherung

13 Gewässerschadenhaftpflichtversicherung

14 Vertrauensschadenversicherung

15 D&O Versicherung

16 Dienstreisekaskoversicherung

17 Betriebsgebäudeversicherung

17 Maschinenversicherung

18 Geschäftsinhaltsversicherung

19 Betriebsunterbrechungsversicherung

20 Elektronik-, Sach- und Datenversicherung

21 Fotoapparateversicherung

22 Filmapparate- und Equipmentversicherung

23 Messe- und Ausstellungsversicherung

23 Transportversicherung

24 Betriebsschließungsversicherung

24 Praxisausfallversicherung

25 Kredit- und Forderungsausfallversicherung

26 Kautionsversicherung

27 Firmenrechtsschutzversicherung

28 Bau-Forderungsausfallversicherung

28 Baugewährleistungsversicherung

29 Altersvorsorge für Minijobs

30 Infoanforderung

I m p r e S S u mHerausgeber: GL Versicherungsmakler GmbH

Gestaltung: Markenklinik GmbH

Titelfoto: fotolia, digitalstock

Für alle aufgeführten Versicherungsangebote zeichnet die GL Versicherungsmakler GmbH verantwortlich, die Haftung bei Druckfehlern ist ausgeschlossen.

editorial

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versicherungenberuf

Seit nunmehr 20 Jahren arbeitet Götz Lebuhn als Spezialist für Versiche-

rungen im privaten und beruflichen Bereich. In den vielen Jahren hat sich ein nicht zu übertreffender Erfahrungs-schatz angesammelt, der GL zu einem Vorreiter in vielen Sparten von Versi-cherungen gemacht hat.

Versicherungen speziell für SieVon Beginn an hat GL neue maßge-schneiderte Versicherungsprodukte mit den Versicherungsgesellschaften ent-wickelt.

Wir werden auch weiterhin in Zu-sammenarbeit mit den Versicherern, wann immer möglich, Versicherungs-produkte anpassen, günstige Konditi-onen oder leistungsstarke Bedingungen aushandeln und neue Produkte für Sie entwickeln.

Versicherungen exklusiv bei GLViele unserer Versicherungsprodukte mit Sonderkonditionen können Sie nur bei GL abschließen, vergleichbare Leistun-gen werden auf dem deutschen Markt von keinem Anderen angeboten.

Bei vielen von uns entwickelten Ver-sicerungen haben andere Versicherer nachgezogen. Es freut uns wenn ein überzeugendes Konzept Nachahmer fin-det, denn Konkurrenz kommt auch Ih-nen zugute.

mitglied im VDVmWir sind froh, dass wir die hohen Anfor-derungskriterien des VDVM (Verband Deutscher Versicherungsmakler) erfüllt haben und als Mitglied aufgenommen wurden. Der VDVM vertritt mehr als 560 von schätzungsweise 9500 Versi-cherungsmaklern in Deutschland und garantiert höchste Seriosität und Kom-petenz, denn: VDVM-Mitglied kann nur sein, wer eine besondere Befähigung für den Beruf des Versicherungsmak-lers nachweist.

Erforderlich ist u.a. qualifiziertes Fachwissen und der Nachweis mehrjäh-riger Markterfahrung. Des weiteren ist zum Schutz seiner Kunden eine Vermö-gensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Mio. EUR je Schadenfall Pflicht.

Beratung mit fundierter BasisFür eine kompetente und umfassende Beratung nach Ihren individuellen Vor-gaben arbeiten wir u.a. mit dem führen-den Analyse- und Beratungsprogramm FB-Xpert der Franke & Bornberg Re-search GmbH. Damit können wir sicher-stellen, dass die Analyse und die daraus resultierende Produktempfehlung auf einer hinreichenden Anzahl von Versi-cherungsprodukten, die einer objektiven ausgewogenen Marktuntersuchung un-terzogen wurden, beruht.

Wir vergleichen alle Produkte auf dem deutschen Markt miteinander und dokumentieren in schriftlicher Form alle wesentlichen Informationen der Produktauswahl.

Nutzen Sie unseren Service.Auf Wunsch lassen wir Ihnen Informa-tionen zu allen Versicherungssparten zukommen. Zu diesem Zweck finden Sie am Ende dieses Versicherungsheftes eine Kopiervorlage zum schnellen Abruf von Informationen per Fax. Wir senden Ihnen dann umgehend die gewünschten Informationen mit Formularen zur Ange-botsanforderung oder Anträgen zu.

Nutzen Sie Ihr Sparpotential und vergleichen Sie Ihre bestehenden Ver-sicherungen mit unseren Konditionen. Schicken Sie uns eine Kopie Ihrer Police, wir stellen Leistungen und Prämien ge-genüberund geben Ihnen eine unver-bindliche Empfehlung.

Rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Ihren Versicherungen haben, wir beraten Sie gerne und beantworten Ihre Fragen objektiv und umfassend!

Götz Lebuhn, Vater von vier Kindern, Gründer und Geschäftsführer der GL Ver-sicherungsmakler GmbH, betätigte sich bereits während des BWL-Studiums als Versicherungsmakler und ließ sich zum Versicherungsfachwirt ausbilden.

Seine Erfahrungen und sein Know-how sammelte er als Vermittler, als Geschäfts-führer von unterschiedlichen Versiche-rungsunternehmungen und als selbstän-diger Makler mit eigenen innovativen Firmenkonzepten. Er entwickelte für re-nommierte deutsche Versicherungsun-ternehmen neue Versicherungsprodukte und Vertragsbedingungen.

Im Jahr 2000 wurde ihm vom Fachmaga-zin „Euro am Sonntag“ (Finanzenverlag) der 1. Preis für das Finanzdienstleistungs-produkt des Jahres verliehen.

.GL-Versicherungsmakler GmbH Versicherungsservice des BdB e.V.

Kuhredder 32, 22397 Hamburg

Sie erreichen uns telefonisch montags bis donnerstags von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr, freitags bis 13.00 Uhr

Telefon 040/85 40 28 50Fax 040/85 40 28 55

[email protected]

Der GL VersicherungsService

HINweIS! Die Texte in diesem Heft haben wir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst und Korrektur gelesen.

Für den Inhalt können wir aber keine Gewähr übernehmen. Rechts-kräftige Formulierungen sind den je-weiligen Bedingungen der Versiche-rungen zu entnehmen.

Auch können wir nicht die unver-änderte Beibehaltung der Angebote durch die einzelnen Versicherungen garantieren.

glversicherungen 2009_5

versicherungenberuf

glversicherungen 2009_5

Die Europäische Vermittlerrichtlinie trat am 22. Mai 2007 in Kraft und

gilt für jeden Versicherungsvermittler, d.h. für jeden Versicherungsvertreter und für jeden Versicherungsmakler.

Durch den Aufbau eines Vermitt-lerregisters und Einführung einer Zu-lassungspflicht (in vielen anderen euro-päischen Ländern bereits Gesetz) wird dem Kunden ermöglicht, zwischen pro-fessionellem Versicherungsmaklern und Hobbyvertretern zu unterscheiden. Ein durchaus positiver Aspekt dieser neuen Regelung.

Die Richtlinie wurde notwendig, um zum einen die Dienstleistungsfrei-heit für den Bereich der Versicherungs-vermittlung zu ermöglichen, und zum anderen, um dem Gedanken des Ver-braucherschutzes Rechnung zu tragen. In der Richtlinie sind folgende wesent-liche Punkte geregelt:

■ Eintragung der Vermittler in ein öffentlich zugängliches Register

■ Informationspflichten für den Vermittler

■ Beratungs- und Dokumentations-pflichten (Beratungsprotokoll)

■ Einrichtung einer Schlichtungs-stelle

■ Sicherung von Kundengeldern.

Die Befragungspflicht§ 42 c Absatz 1 Versicherungsvertrags-gesetz (VVG)

Der Vermittler hat den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, soweit die Situation oder die Person des Kunden hierzu Anlass bie-ten. Dies bedeutet für den Vermittler, dass er bei Kunden, die mit Fragen aus dem Bereich Versicherung nicht bewan-dert sind, intensiver nachfragen muss, um so die Wünsche und Bedürfnisse abzuklären. Bei der Befragungspflicht geht es darum, passend zum Anlass der Beratung die subjektive Welt des Kun-den zu erfassen.

Die Beratungspflicht§ 42 c Absatz 1 Versicherungsvertrags-gesetz (VVG)

Die Beratung teilt sich immer in zwei Teile, zum einen die Analyse der Ist-Situ-ation und zum anderen die Abgabe ei-ner Empfehlung passend zur Situation.Bei der Ist-Situation geht es vor allem um die familiäre, finanzielle, steuerliche

und Vermögenssituation. Hinzu kom-men die Vorversicherungen. Aus den Wünschen und Bedürfnissen des Kun-den und der Situationsanalyse ermittelt der Vermittler den Bedarf, die objektive Feststellung der nötigen Versicherungs-verträge. Dieser Bedarf ist Basis für die Empfehlung des Vermittlers oder den Rat, den er erteilt.

Die Begründungspflicht§ 42 c Absatz 1 Versicherungsvertrags-gesetz (VVG)

Der Vermittler muss seinen Rat begrün-den. Dies vor allem im Hinblick auf die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden und die gegebene Situation. Kann die vorliegende Situation nicht vollständig gelöst werden, weil beispielsweise die Geldmittel nicht ausreichen oder pas-sender Versicherungsschutz nicht zu beschaffen ist, so sollte auch dies bei der Begründung des Rates vermerkt werden.

Die Dokumentationspflicht/Bera-tungsprotokoll § 42 c Absatz 1, § 42 d Versicherungs-vertragsgesetz (VVG)

Die Inhalte der Beratung, also die Er-füllung der Pflichten, sind in einer Do-kumentation festzuhalten. Dies muss nicht wörtlich geschehen. Die wesent-lichen Inhalte reichen. Wichtig ist es, die Entscheidung des Kunden festzu-halten, vor allem, wenn diese von dem erteilten Rat abweicht.

Für einen Urkundenbeweis ist auch eine Unterschrift hilfreich. Das Gesetz schreibt diese aber nicht vor. Das Do-kument ist auch ohne Unterschrift be-weiskräftig.

Die Dokumentation ist für alle Ver-mittler verpflichtend. Der Versicherer hat keinen Anspruch auf die Dokumen-tation und deren Aushändigung, da dieses Gesetz nur für Vermittler in die-sem Punkt Gültigkeit hat. Erst mit In-krafttreten des neuen Versicherungs-vertragsgesetzes (VVG) besteht für Vertreter die Verpflichtung zur Weiter-leitung der Dokumentation.

Der Kunde kann gemäß § 42 c Ab-satz 2 Versicherungsvertragsgesetz auf die Beratung und die Dokumentation verzichten. Hierzu ist jedoch eine Ver-zichtserklärung erforderlich, die den Kunden ausdrücklich darauf hinweist, dass er so seine Ansprüche auf Scha-

denersatz (§ 42 e VVG) gegenüber dem Versicherungsvermittler im Falle einer Verletzung der Beratungs- und Doku-mentationspflichten verlieren kann.

Diese Verzichtserklärung muss im-mer auf einem gesonderten Dokument abgegeben werden, sie darf also nicht Bestandteil der Dokumentation oder gar des Antrags sein.

Beratungs- und Dokumentations-verzicht.Dieses Papier wird Ihnen ein Makler ver-mutlich dann zur Unterzeichnung vor-legen, wenn Sie ein ganz bestimmte Versicherungsprodukt abschließen möchten.

Wenn sie z.B. bei GL eine berufliche Rechtsschutzversicherung mit Berufs-vertragsrechtsschutz, die in Deutsch-land sonst kein anderer Versicherer an-bietet, abschließen möchten, dann kann auf eine umfassende Beratung verzich-tet werden.

Die Versicherungsmakler sind dazu angehalten, einen entsprechenden Ver-zicht mit dem Kunden zu vereinbaren: „Der Kunde wünscht ausdrücklich eine (Spartenname)-Versicherung vom Versi-cherungsunternehmen (Name). Auf eine Beratung und Dokumentation wird aus-drücklich verzichtet.

Herr/Frau (Name) ist darauf hin-gewiesen worden, dass sich der Bera-tungsverzicht nachteilig auf die Mög-lichkeit auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Scha-denersatzanspruch wegen Verletzung von Beratungs- und Dokumentations-pflichten geltend zu machen.“

Neu eingerichtet wurden folgende Beschwerdestellen zur außergericht-lichen Streitbeilegung:

Versicherungsombudsmann e.V.Postfach 08 06 32 10006 Berlinwww.versicherungsombudsmann.de

Ombudsmann Private Kranken- und PflegeversicherungPostfach 06 02 2210052 Berlinwww.pkv-ombudsmann.de

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn (www.bafin.de)Stichwort Ombudsleute

Die europäische Vermittlerrichtlinie

glversicherungen 2009_6

versicherungenberuf

Spätestens seit dem Kinofilm über den Untergang der Titanic dürfte den

meisten Menschen bekannt sein, dass der Großteil eines Eisberges unter der Wasseroberfläche liegt. Nur etwa ein Neuntel des Eisberges ist über der Was-seroberfläche sichtbar. Ähnlich verhält es sich mit der Kundenberatung:

Sie als Kunde sehen in erster Linie das Beratungsgespräch, nicht aber die Fülle an Dienstleistungen im Hintergrund, die eine umfassende und optimale Beratung gewährleisten: Beispielsweise liegen oft mehrere Beratungstermine vor dem Ver-tragsabschluss.

Hinzu kommen die Dienstleistun-gen, die sich aus individuellen Kunden-bedürfnissen ergeben: Bedarfsanalyse, Sondieren der bestehenden Versiche-rungen, das Abwägen verschiedener Lebensszenarien usw. Unsere Leistun-gen, die wir „unter der Oberfläche“ er-bringen sind, trotz des direkten Bezugs zum Kunden, in vielen Bereichen nicht direkt sichtbar.

was Sie als Kunde von GL sehen ■ Kundentermin ■ Telefonische Beratung/ Erreichbarkeit

■ Unterstützung bei Schäden ■ Mailings/Anzeigen ■ Infoveranstaltungen, Seminarbeiträge

■ Redaktionelle Beiträge in Fachzeitschriften

was Sie von GL nicht sehen ■ Akquise ■ Bestandspflege ■ Angebotserstellung ■ Weiterbildung ■ Marktanalyse ■ Bedarfsanalyse ■ Anbietervergleiche ■ Risikoanalyse ■ Abwägen diverser Lebensszenarien ■ Schadenbearbeitung ■ Beratungsdokumentation

Weitere Bereiche: ■ Produktentwicklung ■ Produktoptimierung (Leistungsverbesserungen für Be-standskunden, Rahmenverträge)

■ Produktlandschaft prüfen ■ Ratings prüfen und vergleichen ■ Gesetzeslage prüfen und neue Gesetze umsetzen

■ Software aktualisieren ■ Kundendaten pflegen (aufnehmen, aktualisieren, Datenschutz)

■ Kunden regelmäßig informieren ■ Produktinfos bereithalten ■ Internetseite aktualisieren ■ Buchhaltung (Datenerfassung, Abrechnungen, Reklamationen bearbeiten, Rechnungen erstellen, Mahnwesen, Geldverkehr)

Ihr InteressenvertreterDer Versicherungsmakler unterschei-det sich von anderen Vermittlern der Versicherungswirtschaft ganz vor-nehmlich dadurch, dass er nicht Versi-cherungen vertreibt, sondern für kom-plexe Risikosituationen seiner Kunden optimale Gestaltungen der Risikover-teilung sucht.

Dazu kann er die Angebote ver-schiedener Versicherer vergleichen und bewerten und erforderlichenfalls indi-viduelle Versicherungslösungen kon-zipieren und durchsetzen. Er ist ein von den Parteien des Versicherungs-vertrages, also vom Versicherungsneh-mer und vom Versicherer, rechtlich und wirtschaftlich unabhängiger Versiche-rungsvermittler.

Diesen hehren Grundsätzen hat sich auch der Verband Deutscher Versiche-rungsmakler (VDVM) verpflichtet, dem GL im Juli 2008 beigetreten ist.

Der VDVM ist der Interessenverband für Versicherungsmakler, die ihre Befähi-gung für diesen Beruf, ihr Fachwissen und mehrjährige Berufserfahrung nachgewie-sen haben. Ein wichtiges Anliegen des Verbandes ist es, seinen Vorstellungen vom Berufsbild des qualifizierten Versi-cherungsmaklers allgemeine Anerken-nung zu verschaffen.

was ein VDVm-makler für seine Kunden leistetDie VDVM-Versicherungsmakler garan-tieren Ihnen höchste Seriosität und Kom-petenz, denn: VDVM-Mitglied kann nur sein, wer eine besondere Befähigung für den Beruf des Versicherungsmaklers nachweist. Erforderlich ist u. a. qualifi-ziertes Fachwissen und der Nachweis mehrjähriger Markterfahrung.

Von den zahlreichen Dienstleistun-gen, die der VDVM-Makler seinen Kun-den bietet, können hier nur einige cha-rakteristische genannt werden.

Unabhängigkeit Da der Versicherungsmakler nicht an bestimmte Versicherer gebunden ist, wird er die verschiedenen Risiken unter Umständen bei verschiedenen Gesell-schaften platzieren – nämlich jeweils dort, wo nach seiner Sachkenntnis ein günstiges Preis-Leistungs-Verhältnis und eine reibungslose Vertragsabwicklung sicher sind.

Leistungen des Versicherungsmaklers

foto

lia

Angebotserstellung

Kundengespräche Nicht jeder Kundentermin ist ein Abschlusstermin

Schadenbearbeitung

BestandspflegeAkquise

weiterbildung

marktanalyse Bedarfsanalyse

Anbietervergleiche

risikoanalyseAbwägen diverser Lebensszenarien

Beratungsdokumentation

Sondieren bestehender Versicherungen

weitere Bereiche

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versicherungenberuf

Betreuung Die Betreuung durch den VDVM-Ver-sicherungsmakler entlastet seine Kun-den weitgehend von zeitraubenden Ab-wicklungs- und Verwaltungsarbeiten. Sein besonderes Augenmerk gilt der laufenden Anpassung des Versiche-rungsschutzes an veränderte Risiko- und Marktverhältnisse. Darüber hinaus ist er Berater in allen Fragen der betrieblichen und privaten Risiken.

Risikoanalyse Die Risikoanalyse ist meist der Auftakt der Zusammenarbeit mit einem VDVM-Versicherungsmakler. Dabei prüft der Makler unter Berücksichtigung aller in-dividuellen Gegebenheiten, gegen wel-che Gefahren vorgesorgt werden muss und ob eine Versicherung in jedem Fall zweckmäßig ist. Hauptziel der Analyse ist es, sicherzustellen, dass nicht zu viel, aber auch nicht zu wenig versichert wird.

Kostentransparenz für Versicherungsnehmer

Um mehr Transparenz bei der Pro-duktauswahl zu schaffen, schreibt

das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vor, welche Informationen der Versicherungsnehmer vor der Unter-zeichnung eines Versicherungsvertrages erhalten muss. Nach der „Verordnung über Informationspflichten bei Versi-cherungsverträgen (VVG-InfoV) muss dem Versicherungsnehmer auch offen-gelegt werden, was ein Versicherungs-vertag kostet.

Kostenausweis ist pflichtSeit dem 1. Juli 2008 müssen Versiche-rer die in die Prämie einkalkulierten Ab-schlusskosten aufführen. Das gilt für Le-bens-, Renten-, Berufsunfähigkeits- und Krankenvollversicherungen.

Darüber hinaus sollen die Anbieter die übrigen eingerechneten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit aufschlüsseln. Das sind alle Kosten, die über die Ver-tragslaufzeit verteilt anfallen.

Leider ist das Ziel, mehr Transparenz für den Verbraucher zu schaffen, nicht ganz erreicht worden. Es fehlt eine ein-heitliche Darstellungsform, und nicht alle Kosten müssen angegeben wer-den. So können sich beim ersten Hinse-hen preiswertere Angebote später als die teurere Variante herausstellen. Die Abschlusskosten waren vielleicht nied-

riger, aber die Leistungen ließen dann zu wünschen übrig.

Ihren Preis wert ist eine Versiche-rung nur dann, wenn sie Ihre ganz per-sönlichen Wünsche und Vorgaben um-setzt zu optimalen Bedingungen und maximal erreichbaren Leistungen. Eine umfassende und kompetente Beratung ist also ihr Geld wert und bewahrt Sie vor Missgriffen.

GL geht offen mit diesem Thema um und dokumentiert alle anfallenden Ko-sten und Provisionen.

was kostet Sie der Staat?Mit der Offenlegung der Kosten nach dem neuen VVG können Versicherungs-produkte leichter verglichen werden. Der Kostenaspekt ist bei Abschluss ei-ner Vorsorgeversicherung sehr wichtig, kann aber nicht das alleinige Auswahl-kriterium sein.

Berücksichtigen müssen Versiche-rungsnehmer, die sich für ihr Alter ab-sichern wollen, auch die steuerliche Seite. So werden private Rentenversi-cherungen vom Fiskus durch hohe Steu-ervorteile unterstützt.

■ Können die Beitragszahlungen steuerlich geltend gemacht wer-den?

■ Muss bei fondsgebundenen Versi-cherungen Abgeltungssteuer ge-zahlt werden?

Vertragsgestaltung Die Vertragsgestaltung ist eine typische Dienstleistung des Versicherungsmak-lers. Wo immer es möglich ist, wird der VDVM-Makler Einfluss auf den Inhalt der Policen nehmen. Ebenso wird er ri-siko- und marktgerechte Prämien ver-einbaren.

Schadenregulierung Die Schadenregulierung ist eine weitere wichtige Dienstleistung des VDVM-Mak-lers. Er verhandelt mit den Versicherern, sucht Sachverständige aus und wickelt den Schaden bis zur Entschädigung ab.

Sachverstand Der Sachverstand des VDVM-Versiche-rungsmaklers ist sein größtes Kapital. Und für den Kunden die Gewähr, dass sein Versicherungsschutz stets up to date ist. Denn Versicherungsbedarf und Marktangebot ändern sich ständig. Der

VDVM-Makler behält beides im Auge. Das bringt besondere Vorteile im nationalen wie im internationalen Geschäft. Durch seine Verbindungen zu den internatio-nalen Märkten kann er auch bei grenz-übergreifenden Versicherungsproble-men und Risiken raten und helfen.

Kosten Die Kosten für die Leistungen, die der Versicherungsmakler erbringt, sind nach internationalem Gewohnheits-recht mit den von den Versicherungs-gesellschaften an ihn gezahlten Cour-tagen abgegolten. Deshalb entstehen durch die Zusammenarbeit mit einem VDVM-Makler keine zusätzlichen Kosten. Dennoch kann der Versicherungsmakler seine Unabhängigkeit von den Versiche-rern wahren. Denn auch sie wissen es zu schätzen, dass er ihnen viel Arbeit und Kosten abnimmt.

■ Was muss der Versicherungsneh-mer an die Steuer abgeben, wenn er im Alter die Früchte seiner Inve-stitionen genießen möchte?

Viele schwören auf Investmentprodukte zur Altersvorsorge, weil ihnen die Ko-sten für Versicherungsverträge zu hoch erscheinen, andere nehmen die ver-meintlich geringere Ablaufleistung von Versicherungsprodukten in Kauf weil die Rendite bei Investmentprodukten durch die neue Abgeltungssteuer ge-schmälert wird (siehe Kostenvergleich Seite 15).

Die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer wird ab 2009 für Börsengewinne von Aktien und In-vestmentfonds erhoben. Die Gewinne von fondsgebundenen Rentenversiche-rungen unterliegen jedoch nicht der Abgeltungssteuer.

Steuerliche Behandlung von ren-tenversicherungenPrivate Rentenversicherungen werden vom Fiskus durch hohe Steuervorteile un-terstützt, da die Steuern nur von einem pauschalierten, sehr günstigen Ertrags-anteil gezahlt werden müssen. Diese Form der Altersvorsorge ist jetzt auch für alle Selbständigen (Rürup-Rente) höchst interessant.

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versicherungenberuf

„Unternehmen brauchen besonderen Schutz. Sonst kann ein Haftpflichtschaden, Brand oder Einbruch das Aus für den Betrieb bedeuten. Der Versicherungsschutz für Firma und Unternehmer muß gut durchdacht sein und auf Ihre spezifischen Anforderungen passen.

Versicherungen für Betriebe

Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt die Haftpflichtansprüche,

die einem Dritten durch die betriebliche Tätigkeit eines Unternehmens schuld-haft verursacht wurden. Das Haftungs-risiko besteht sowohl für das Unterneh-men als juristische Person wie auch für die einzelnen Mitarbeiter.

wer sollte eine Betriebshaftpflicht-versicherung abschließen?Die Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) deckt die Haftpflichtrisiken von Gewerbe Treibenden und industriellen Unternehmern, Freiberuflern und Hand-werkern ab. Teilweise besteht eine ge-setzliche Pflicht zur Deckungsvorsorge.

Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich die Verpflichtung, einen Scha-den zu ersetzen, der einem Dritten zu-gefügt wurde:

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum der ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich ver-letzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-pflichtet.“ (§ 823 BGB)

Gehaftet wird folglich bei Verschul-den für Personen-, Sach- und Vermö-gensschäden in unbegrenzter Höhe mit gegenwärtigem und zukünftigem Vermögen.

was leistet die Versicherung?Der Versicherungsschutz umfasst die Freistellung des Versicherungsnehmers von begründeten gesetzlichen Ansprü-chen Dritter auf Schadenersatz.

Außerdem umfasst er die Prüfung, ob und inwieweit diese Ansprüche be-gründet sind und die Abwehr unbe-gründeter Forderungen. Insoweit ist die Haftpflichtversicherung eine passive

Rechtsschutzversicherung: die Kosten der Prüfung und des Rechtsschutzes trägt in Deutschland unabhängig von der vereinbarten Versicherungssumme der Versicherer.

wer ist versichert?Mitversichert sind neben dem Einzel-unternehmer die Personen, die einen Betrieb oder eine Niederlassung leiten sowie alle übrigen Betriebsangehö-rigen bei der Ausübung ihrer beruf-lichen Tätigkeit für den Arbeitgeber. Mit der Absicherung der Haftungsri-siken der Mitarbeiter wird zugleich de-ren arbeitsrechtlichem Freistellungsan-spruch Rechnung getragen.

was ist nicht versichert?Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Mitver-sicherte oder von Mitversicherten un-tereinander.

Bei einem Arbeitsunfall ersetzt die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden des Arbeitnehmers, womit die Haftpflichtansprüche gegen den schädigenden Arbeitgeber oder Kolle-gen auf Ersatz des Personenschadens durch die Leistungen der Unfallversi-cherung als abgegolten gelten.

Bei Freiberuflern und bei gewerb-lichen Subunternehmern wird die Lei-stungspflicht auf die Haftpflicht des eigenen Versicherungsnehmers be-schränkt und die persönliche Haft-pflicht des Subunternehmers oder (Ur-laubs-) Vertreters ausdrücklich ausge-schlossen. Dieser muss sich selbst um entsprechende Vorsorge kümmern.

umfang des VersicherungsschutzesIn der Haftpflichtversicherung fallen nur die Eigenschaften und Rechtsver-

hältnisse, die der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss angibt, unter den Versicherungsschutz. Neu hinzu-kommende Risiken sind auch über die Vorsorgeversicherung vorläufig abge-deckt, bedürfen aber einer abschlie-ßenden Einbeziehung.

Häufig sind hierfür geringere Versi-cherungssummen vorgesehen. Achten Sie deshalb bei Abschluss der Betriebs-haftpflichtversicherung auf eine ausrei-chende Deckungssumme.

Besonderheiten für Ihre BrancheDas für den Bereich der gesamten Haft-pflichtversicherung konzipierte allge-meine Bedingungswerk (AHB) wird durch branchenübliche Besondere Be-dingungen über weite Bereiche er-gänzt, die z.B. Klauseln für im Aus-land vorkommenden Schäden oder Tä-tigkeitsschäden enthalten.

Fragen Sie uns nach speziellen Be-dingungen für Ihre Branche.

Absicherung von umweltschädenNicht versichert sind Haftpflichtansprü-che wegen Schäden durch Umweltein-wirkung auf Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden. Diese Risiken müssen mit eigens dafür kon-zipierten Versicherungen abgesichert werden.

Betriebshaftpflichtversicherung

Firmenversicherungen sollen Nach-teile verhindern, die Unternehmern

durch Schädigung seitens anderer Per-sonen, aus ihrer Betriebstätigkeit oder durch unvorhersehbare Ereignisse ent-stehen können. Vor dem Abschluss von betrieblichen Versicherungen sollten

Sie sich überlegen, welche Schäden in Ihrem Unternehmen auftreten könnten und wie hoch das Risiko der Existenz-gefährdung für die Firma oder das Un-ternehmen ist.

Die im Folgenden versicherten und nicht versicherten Leistungen stellen

eine Auswahl dar. Grundsätzich gelten die den jeweiligen Produkten individu-ell zugrunde liegenden allgemeinen und besonderen Bedingungen. Diese werden jeweils bei Abgabe eines An-gebotes und bei Aushändigung des Ver-sicherungsscheines vorgelegt.

.Wünschen Sie Infos oder ein Angebot, dann faxen Sie uns die Infoanforderung auf Seite 30

Ihre Fragen beantworten wir Ihnen gerne auch am Telefon: (040) 85 40 28-50

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versicherungenberuf

Die Vermögensschadenhaftpflicht-versicherung ist eine Berufshaft-

pflichtversicherung für Tätige aus dem Dienstleistungssektor, das heißt für die-jenigen Personen und Institutionen, die aus beruflichen Gründen fremde Vermö-gensinteressen wahrnehmen und bera-tend, begutachtend, prüfend, verwal-tend, vollstreckend, beurkundend und/oder aufsichtsführend für andere tätig werden.

welche Schäden sind versichert?Die Versicherung bietet Schutz gegen so genannte echte Vermögensschäden, die bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit verursacht werden.

Das sind Schäden, die weder Per-sonenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesund-heit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten (z.B. Verdienstausfall infolge der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit).

Positiv ausgedrückt sind Vermögens-schäden entgangene finanzielle Vorteile oder finanzielle Nachteile, die Ihre Kun-den durch Ihren falschen oder unterlas-sen Rat erlitten haben. Die Haftung er-folgt aufgrund der Verletzung vertrag-licher Sorgfaltspflichten.

wer benötigt eine Vermögensscha-denhaftpflichtversicherung?Alle Personen und Betriebe, die mit ihren Beratungsleistungen in die wirtschaft-liche Situation ihrer Kunden eingreifen, also z.B. Anwälte, Steuerberater, Berufs-betreuer und Notare.

Alle Personen und Betriebe, die pu-blizieren, z.B. Verlage, Werbeagenturen, Zeitungen, und alle Institutionen, die für ihre Mitglieder und Kunden z.B. Ab-rechnungen erstellen, wie z.B. Hausver-waltungen, Verbände, Innungen und Kammern sollten, oder müssen diese Risiken absichern.

was leistet der Versicherer?Die Leistungen der Vermögensschaden-haftpflichtversicherung:

■ Prüfung der Frage, ob und in wel-cher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht

■ finanzielle Wiedergutmachung des Schadens, wenn der Anspruch be-gründet ist

■ Abwehr von unberechtigten An-sprüchen, notfalls vor Gericht, wo-

bei der Versicherer auch die Pro-zesskosten trägt. Sie hat somit auch eine „passive“ Rechtsschutz-funktion.

es gilt das „Verstoß-prinzip“Das heißt, dass Vermögensschäden in der Regel nicht sofort sichtbar, sondern erst nach einiger Zeit entdeckt werden.

Dem trägt die Vermögensschaden-haftpflichtversicherung Rechnung. Versi-cherungsfall ist hier nicht das Schadener-eignis (Eintritt des Vermögensschadens) oder die Anspruchserhebung (Geltend-machung des Schadens durch den Ge-schädigten), sondern der Verstoß (das berufliche Versehen), der spätere Haft-pflichtansprüche nach sich ziehen kann.

was ist nicht versichert?In der Vermögensschadenhaftpflichtver-sicherung ist nicht versichert:

■ Alle Schäden, die im Ausland ein-treten und/oder vor einem auslän-dischen Gericht geltend gemacht werden

■ Schäden aus der Nichterfüllung von Verträgen

■ Schäden aus der Überschreitung von KVAs und Krediten

■ Schäden aus der Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grund-stücks- und anderen Geschäften

■ Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung Ihres Perso-nals entstehen (siehe Vertrauens-schadenversicherung)

■ Schäden, die vorsätzlich herbeige-führt werden (grobe Fahrlässigkeit ist dagegen versichert).

Besonderheit für rechtsanwälte und SteuerberaterFür diese Berufe ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversiche-rung verbindlich vorgeschrieben und muss bei der entsprechenden Kammer nachgewiesen werden.

Die Mindestdeckungssumme be-trägt 250.000 EURie Maximierung ist auf das 4-fache festgesetzt, d.h. diese Deckungssumme muss für alle Schaden-fälle eines Versicherungsjahres viermal zur Verfügung stehen.

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Gemäß dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) haften Firmen auch

für Sach-, Personen- und Vermögens-schäden, die durch einen Fehler ihres Produktes entstehen – und zwar auch dann, wenn sie kein Verschulden trifft.

Vermögensschäden sind in der Be-triebshaftpflichtversicherung hingegen nicht automatisch gedeckt. Die Folgen solcher Schäden können nur über eine erweiterte Produkthaftpflichtversiche-rung abgesichert werden.

ergänzung zur BetriebshaftpflichtSie ist als Ergänzung zur Betriebshaft-pflichtversicherung wichtig, besonders auch für solche Hersteller oder Händler, die Produkte erzeugen, welche nicht als Fertigprodukte direkt beim End-verbraucher landen, sondern von an-deren Unternehmen weiterverarbeitet

oder sonstwie zur Produktion verwen-det werden.

welche Haftung übernimmt bereits-die Betriebshaftpflichtversicherung?Sie übernimmt das konventionelle Pro-dukthaftpflichtrisiko. Dabei handelt es sich um Personen- und Sachschäden, die Dritten durch hergestellte oder ge-lieferte Produkte, Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Fertigstellung entste-hen. Darüber hinaus ist auch das Be-triebsstättenrisiko abgedeckt.

■ Beispiel: Ein Besucher stolpert auf-grund einer Sorgfaltspflichtsverlet-zung des Betriebsinhabers auf dem Firmengelände und verletzt sich.

Die einzelnen BausteineDie erweiterte Produkthaftpflichtversi-cherung bietet folgende Bausteine:

erweiterte produkthaftpflichtversicherung

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glversicherungen 2009_10

versicherungenberuf

glversicherungen 2009_10

■ Sachschäden und daraus resultie-rende Folgeschäden infolge feh-lender zugesicherter Eigenschaften oder infolge von Falschlieferungen, die sich in der Regel als reine Ver-mögensschäden darstellen. Beispiel: Ein Autozulieferer pro-duziert ein fehlerhaftes Teil, nach dessen Auslieferung sich heraus-stellt, dass es den hohen Tempe-raturen der turbo-aufgeladenen Motoren nicht standhält. Beim KfZ-Hersteller fällt deshalb die Pro-duktion für einige Tage aus.

■ Schadenersatzansprüche, die ein Abnehmer gegen den Lieferanten oder Produzenten erhebt, weil bei der Weiterverarbeitung des man-gelhaften Rohproduktes ein un-brauchbares End- oder Zwischen-produkt entstanden ist oder an-dere Produkte des Abnehmers beschädigt wurden. Beispiel: Eine Fleischwarenfabrik verarbeitet salmonellenverseuchtes Fleisch und liefert es an einen Kon-servenhersteller. Dieser verwendet es als Zutat für ein Fertiggericht. Der Schaden wird bemerkt, bevor die Konserven in den Handel ge-langen. Wegen des verseuchten Fleisches ist die gesamte Konserve unbrauchbar.

■ Schadensersatzansprüche durch Kosten, die sich ergeben, weil das eingebaute mangelhafte Produkt wieder ausgebaut oder freigelegt werden muss. Beispiel: Ein Hersteller von Sani-tärzubehör liefert einem Kunden Rohrverbinder. Diese erweisen sich schon nach kurzer Zeit als nicht korrosionsbeständig, wodurch es zu Wasserschäden kommt. Die be-reits montierten Verbinder müs-sen freigelegt und ausgetauscht werden.

■ Schadensersatzansprüche aus Fol-geschäden, die durch vom Versi-cherungsnehmer gelieferte fehler-hafte Maschinen oder Maschinen-teile beim Abnehmer verursacht werden. Beispiel: Ein Maschinenbauunter-nehmen beliefert einen Konserven-dosenhersteller. Aufgrund eines Konstruktionsfehlers werden die Dosen fehlerhaft hergestellt und können nicht verkauft werden.

Der Versicherungsnehmer kann diese Bausteine wahlweise zur Erweiterung des Versicherungsschutzes vereinbaren. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt. Daraus ergibt

sich, dass für den jeweils vereinbarten Baustein Deckung in Höhe der Sachscha-dendeckungssumme besteht.

welche Leistungen erbringt der Versicherer?Im Schadensfall erbringt das Versi-cherungsunternehmen die folgende Leistungen:

■ Abwehr unberechtigt erhobener Ansprüche

■ Übernahme der Kosten eines Rechtsstreits

■ Klärung der Haftungsfrage und, damit verbunden, Übernahme der Kosten für die Klärung der Schuld-frage

■ Entschädigung von berechtigten Haftpflichtansprüchen Dritter bei Vermögensschäden aufgrund von mangelhaften Produkten.

was ist nicht versichert? Muss ein produzierendes Unternehmen fehlerhafte Produkte zurückrufen, um Personen- und/oder Sachschäden zu ver-meiden, kann dies ebenfalls mit einem hohen Vermögensschaden für das Un-ternehmen verbunden sein. Solche Ko-sten sind jedoch nicht mit abgedeckt.

Vor dem Risiko eines Rückrufs schützt erst eine Rückrufkostenversi-cherung, die wiederum die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung ergänzt.

Mit dieser Versicherung versichern sich Veranstalter gegen Schäden,

die er oder seine Mitarbeiter verursacht haben und für die sie in Anspruch ge-nommen werden. Die Veranstalterhaft-pflichtversicherung ist eine spezielle Ver-sicherung, die nicht in der „normalen“ Privat- oder Gewerbehaftpflichtversiche-rung enthalten ist!

Der Abschluss einer Veranstalter-haftpflichtversicherung ist generell an-zuraten, vorgeschrieben ist sie ohnehin gemäß der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO für Veranstalter auf öffentlichen Verkehrsflächen. Viele Vermieter von Hallen verlangen den Nachweis einer solchen Versicherung von den Mietern, bzw. Veranstaltern, da erfahrungsge-mäß nur wenige Veranstalter in der Lage sind eine hohe Summe als Schadener-satz zu leisten.

Veranstalter tragen ein hohes risikoSchnell können sich die finanziellen Fol-gen bei Sachschäden und Körperverlet-zungen auf astronomische Summen ad-dieren. Im Vergleich dazu ist der Preis der Haftpflichtversicherung verschwindend gering. Und Schadenmöglichkeiten bei Veranstaltungen können buchstäblich an jeder Ecke lauern:

■ Nicht gesicherte Kabel ■ Überfüllte Tribünen und nachdrü-ckende Besucher

■ Überhöhte Lautstärke ■ Mangelhafte Absperrungen

■ Umstürzende Boxentürme oder explodierende Beleuchtungskörper

■ Mangelnde Eignung des Ordnungsdienstes

■ Verstellte oder abgesperrte Not-ausgangstüren bei einer Panik

wann sollte sich ein Veranstalter versichern?Auf jeden Fall sollten sie als Veranstal-ter oder Mitveranstalter versichert sein, wenn Sie Veranstaltungen aller Art pla-nen, vorbereiten oder abwickeln, wie z.B.:

■ Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Jubiläen, Schulfeiern, Betriebsaus-flüge

■ Informations-Veranstaltungen, Tagungen, Lehrgänge, Vorträge, Seminare, Kurse

■ Ausstellungen, Messen, Präsentati-onen, Floh- und Weihnachtsmärkte

■ Umweltaktionen, Umzüge, Fest-züge, Paraden, auch mit Tieren und KFZ

■ Stadt- und Bürgerfeste, Wein- und Bierfeste, Kinderfeste und Kinder-zirkus

■ Sportwettkämpfe (auch Rennen), Bundes- und Landestreffen, Zelt-lager

■ Tanz-, Theaterveranstaltungen, Ka-barett, Kulturtage, Kulturfestivals;

■ Konzerte aller Art, Discos ■ Open-Air-Festivals und Freiluft-Aufführungen, Open-Air-Kino.

Veranstalterhaftpflichtversicherung

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glversicherungen 2009_11

versicherungenberuf

es sich nicht um Arbeitsunfälle handelt.Ein Sachschaden umfasst alles, was die Brauchbarkeit durch Vernichtung oder Wertminderung verringert, z.B.:

■ Be- und Entladeschäden inklusive Schäden am fremden Ladegut

■ Mietsachschäden an Gebäuden und/oder Räumen durch Brand, Blitz, Explosion

■ Leitungs- und Abwasserschäden ■ Umweltschäden

was ist nicht versichert?Schäden an Mietsachen, Leihsachen oder Verwahrungssachen sind nicht Teil des Versicherungsschutzes. Sie sollten also entweder die Haftung darauf er-weitern und/oder spezielle Versiche-rungen abschließen (z.B. die Elektro-nikversicherung für die gemietet Ton-anlage).

Ferner sind Schäden die durch Zu-schauer verursacht werden nicht ver-sicherbar.

Auch Vermögensschäden sind nicht von der Haftpflichtversicherung umfasst, außer wenn er als Folge eines Personen- oder Sachschadens eintritt.

■ Beispiel: Dem Besucher fällt ein Teil einer Abdeckung auf den Kopf, der sich durch eine uner-wartete Windböe plötzlich ge-löst hat. Der Besucher wird ver-

letzt und hat Krankenhauskosten, die er beim Veranstalter geltend macht. Hier muss der Veranstalter zwar bezahlen, kann den Schaden aber bei seiner Haftpflichtversiche-rung gelten machen.

wer ist versichert?Als versichert gilt in der Veranstalter-haftpflichtversicherung

■ die gesetzliche Haftpflicht des Ver-sicherungsnehmers sowie

■ die persönliche gesetzliche Haft-pflich der gesetzlichen Vertrete

■ der Repräsentanten aus der Vorbe-reitung und Durchführung der Ver-anstaltung

■ der vom Versicherungsnehmer mit der Durchführung, Beaufsichti-gung, Leitung und Überwachung der Veranstaltung betrauten Per-sonen.

Prüfen Sie in diesem Zusammenhang auch Ihre Veranstaltereigenschaft wenn Sie „nur“ auf den Werbemitteln mit Ih-rem Firmensignet werben.

was ist versichert?Versichert wird jeweils die gesetzliche Haftpflicht aus der Planung, Vorberei-tung, Durchführung und Abwicklung von Veranstaltungen, desweiteren:

■ Betrieb sowie Auf-/Abbau von Bühnen, Tribünen, Dekorationen und Zelten

■ Besitz oder Betrieb von festen Einrichtungen, wie Kultur- oder Jugendzentren etc.

■ Bewirtung von Teilnehmern und Besuchern in eigener Regie

■ Vertraglich übernommene gesetz-liche Haftpflicht Dritter zur Vorbe-reitung und

■ Durchführung der Veranstaltung

Die Leistungen des VersicherersDie Versicherung kommt für finanzielle Verluste durch Schäden an Personen oder Sachen auf.

Personenschäden entstehen durch den Eingriff in die körperliche Unver-sehrtheit oder einer Gesundheitsverlet-zung, bis zum Tod. Die Versicherung re-gelt Haftpflichtansprüche mitversicher-ter Personen untereinander bei denen

Die Montageversicherung gibt es bereits seit 1925 und zählt damit

zu den ältesten technischen Versiche-rungen überhaupt. Sie bietet Schutz bei unvorhergesehenen Schäden durch Montagevorgänge an Maschinen. Ver-sicherungsnehmer sind Hersteller, Lie-feranten oder Montageunternehmen von technischen Anlagen und Maschi-nen aller Art.

Aus diesem Grund ist eine Monta-geversicherung sehr individuell auf die bestimmten Montagevorgänge konzi-piert. So kann die Versicherungsdauer zwischen wenigen Tagen bis zu meh-reren Jahren – beispielsweise beim Brü-ckenbau – liegen. Umfangreiche und große Versicherungsvorhaben werden dabei (in der Regel) zur Risikoverteilung von mehreren Versicherern getragen.

warum eine montageversicherung?Für den Zeitraum vom Einrichten der Baustelle bis zur Fertigstellung und Über-gabe an den Auftraggeber bietet die

Montageversicherung einen nahezu lückenlosen Versicherungsschutz und nimmt dem Unternehmer das Risiko von seiner Schulter. Versichert sind auch die beteiligten Haupt- und Subunternehmer.

Neben der wirtschaftlichen Absiche-rung im Schadenfall kann das Monta-geunternehmen in der Kalkulation feste Beträge verwenden und muss nicht mit unsicheren Risikozuschläge hantieren.

was wird versichert?Folgende Montageleistungen können Bestandteil der Police sein:

■ Montage- und Demontage ■ Demontage zum Verkauf einer Anlage sowie

■ Remontage inklusive Probeläufe der Anlage.

Montageobjekte sind ■ Konstruktionen aller Art ■ Maschinen, maschinelle- und elektrische Einrichtungen, Apparate

montageversicherung

■ zugehörige Reserveteile sowie ■ damit verbundene technische An-lagen.

Als Montageausrüstung ■ Geräte, Werkzeuge, Gerüste, Krane etc.

Als fremde Sachen ■ Alle Gegenstände, die unter die Ausschlussbestimmungen der Haftpflichtversicherung - „Bearbeitungsschaden“ - fallen.

Montageausrüstung und fremde Sachen können nur zusammen mit dem Monta-geobjekt versichert werden.

welche Schäden und Gefahren sind versichert?Unvorhergesehen eintretende Schäden an und Verluste von versicherten Sa-chen, die während der Versicherungs-dauer entstehen und zurückzuführen sind beispielsweise auf

■ Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit

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■ Bedienungsfehler oder unsach- gemäße Handhabung oder Montagefehler

■ Konstruktions-, Guß- oder Materialfehler, Berechnungs- und Werkstattfehler

■ Betriebsunfälle oder sonstige un-glückliche Zufälle

■ Beschädigung oder Zerstörung des Objektes durch Brand, Blitzschlag oder Explosion

■ höhere Gewalt ■ Verlust oder Diebstahl von Material.

was ist nicht versichert?Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, Krieg, kriegs-ähnliche Ereignisse, hoheitliche Eingriffe, normale Witterungseinflüsse, Kernener-gie und Verluste, die bei Bestandkontrol-len festgestellt werden, sowie Schäden als Folge von Betriebseinflüssen während der Erprobung.

was wird im Schadenfall ersetzt?Bei der Montageversicherung wird in der Regel eine Selbstbeteiligung vereinbart. Dies hält die Kosten für den Unterneh-mer in Grenzen und nicht jeder (kleinere) Schaden muss dem Versicherer ange-zeigt werden. Es gibt im Schadenfall zwei Leistungsmöglichkeiten:

■ Beim Totalschaden wird bis zur Versicherungssumme geleistet; da-bei wird der Materialwert und der aller erforderlichen Leistungen be-rücksichtigt.

■ Bei einer Teilbeschädigung wird das Gerät bzw. Material wieder instandgesetzt; die Kosten dafür werden übernommen.

■ Aufräumungs- und Bergungs- kosten sind bis zu einer Höhe von 2% der Versicherungssumme mitversichert.

(Mehrkosten für Änderungen und Ko-sten für die Beseitigung eines Mangels an der versicherten Sache werden nicht ersetzt.)

wie hoch ist die Versicherungs-summe?Da Versicherer oft nicht in der Lage sind, vorab eine genaue Versicherungs-summe für das Vorhaben festzulegen, wird zunächst eine vorläufige Versiche-rungssumme festgelegt. Die endgültige Summe ergibt sich erst nach Abschluss der Arbeiten. Erst dann steht auch die genaue Prämienhöhe fest.

Sollten sich Montageabschnitte we-sentlich verzögern, so kann die Versiche-rung für einen bestimmten Zeitraum aus-gesetzt werden; in dieser Zeit besteht al-lerdings auch kein Versicherungsschutz.

Die Versicherungssummen setzen sich wie folgt zusammen:

■ Für das Montageobjekt: Voller Kontraktpreis, mindestens jedoch die Selbstkosten.

■ Für die Montageausrüstung: Neuwert aller versicherten Sachen.

■ Für fremde Sachen: Summe gemäß Vereinbarung auf erstes Risiko.

was ist sonst noch wichtig?Die Montageversicherung kann durch weitere Teilversicherungen auf die Be-dürfnisse der Montageleistung ange-passt werden, z.B.

■ schwimmende Sachen aller Art (beispielsweise Pontons)

■ Eigentum des Montagepersonals außerhalb Deutschlands

■ zusätzliche Aufräumungs- und Bergungskosten, wenn die Ver-sicherungssumme von 2 % nicht ausreicht.

vorsorgeversicherungenprivat

glversicherungen 2009_12

Im November 2007 ist in Deutschland das Umweltschadensgesetz und die

damit einhergehende verschärfte Haf-tungssituation für Unternehmen und Betriebe in Kraft getreten. Vom selbst-ständigen Handwerker bis zum Che-miekonzern haften Verursacher von Umweltschäden künftig nicht nur für Schäden an Einzelpersonen, sondern grundsätzlich für Schäden an Flora, Fauna, Gewässern und Böden und sind zur Sanierung verpflichtet.

Neue Haftungsrisiken für unternehmen und BetriebeFür sie bringt die neue Haftungssitu-ation eine Vielzahl noch nicht kalku-lierbarer Risiken mit sich. Unterneh-men und Betriebe haften für Schä-den die aus einem Störfall wie auch aus dem genehmigten Normalbetrieb resultieren. Bei besonders umweltge-fährdenden Tätigkeiten haftet der Ver-ursacher auch ohne Verschulden, also selbst dann, wenn ihm keine Sorgfalts-pflichtverletzung unterlaufen ist.

Neu ist auch, dass Umweltverbände bei Anzeichen von Schäden eine Un-tätigkeitsklage gegen die zuständige Fachbehörde, die bei drohendem Scha-den eigentlich gegen den Verursacher aktiv werden muss, einreichen können.

Bei der Suche nach dem Verursa-cher von Umweltschäden kann auch die so genannte Durchgriffshaftung angewendet werden um Geschäfts-führer und Vorstände persönlich für die Sanierung verursachter Umwelt-schäden haftbar zu machen.

Benötigen sie überhaupt eine umweltschadensversicherung?Wie hoch das Risiko ist, einen Umwelt-schaden zu verursachen und zur Über-nahme der Sanierungskosten herange-zogen zu werden, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich. Letztlich kann hiervon jedoch jeder Betrieb oder jedes Unternehmen betroffen sein.

Ihr individuelles Schadensrisiko wird bestimmt durch Ihre Betriebsstätte und die Art der dort vorhandenen Anlagen,

umweltschadensversicherung

die Nähe Ihrer Betriebsstätte zu Na-turschutzgebieten oder Gewässern, die Ausführung bestimmter Tätigkeiten auf Grundstücken Ihrer Auftraggeber, die Herstellung und Lieferung von Pro-dukten oder den regelmäßigen Umgang mit gefährlichen Stoffen wie z.B. Farben oder Lacken (orangefarbener Aufkleber).

ein Beispiel aus der praxisEine Reinigungs- oder Desinfektionsflüs-sigkeit gelangt durch die genehmigte Ableitung von Oberflächenwasser in die Kanalisation, die in einem Bach endet. Durch die Verunreinigung kommt es dort zu einem Fischsterben und zur Ver-schmutzung des Bachbettes. Das Bach-bett wird durch örtliche Einsatzkräfte gereinigt.

Wenig später stellt die zuständige Behörde fest, dass der Bachlauf, der zu einem Naturschutzgebiet gehört, als geschützte Arten die Kleine Flussmu-schel, den Steinkrebs und die Fischart Groppe beherbergt. Da durch die Wir-kung der Chemikalie auf das Gewässer

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glversicherungen 2009_13

vorsorgeversicherungenprivat

eine erhebliche Beeinträchtigung nicht auszuschließen ist, fordert die Behörde eine Zustandserhebung. Falls der Gut-achter zu dem Schluss kommen sollte, dass eine nachhaltige und gravierende Schädigung vorliegt, sollen weitere Maßnahmen gefordert werden.

Eine mögliche Maßnahme wäre zum Beispiel die Wiederbesiedelung mit der Flussmuschel. Dazu müssten die Kiemen geeigneter Wirtsfische mit Muschellarven geimpft werden.

Ist durch Ihr Unternehmen ein Um-weltschadensfall eingetreten, sind Sie als Verursacher verpflichtet, die er-forderlichen Sanierungsmaßnahmen selbst zu ermitteln und der zustän-digen Behörde zur Zustimmung vor-zulegen. Anschließend müssen Sie die Sanierung mit den entsprechenden ab-gestimmten Maßnahmen durchführen oder die Sanierung ordnungsgemäß beauftragen.

Neue Deckungskonzepte erforderlichDie sich aus dieser neuen Haftungssi-tuation ergebenen Risiken sind nicht durch die am Markt angebotenen Um-welthaftpflichtversicherungen abge-deckt. Die Umwelthaftpflichtversiche-rung bietet lediglich Deckung auf Er-satzansprüche bei Sachschäden oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Personen – ökologische Schäden sind jedoch nicht Bestandteil des Ver-sicherungsschutzes.

Die neuen Konzepte zu Umwelt-schadensversicherungen basieren auf den Empfehlungen des Gesamtver-band der deutschen Versicherungs-wirtschaft, GdV.

Die Praxis, nur Störfall bedingte Schäden zu versichern, wie dies bei zivilrechtlichen Ersatzansprüchen nach dem Umwelthaftungsgesetz der Fall ist, wurde auch in diesen Allgemeinen Bedingungen angewendet.

Schäden aus dem sogenannten ge-nehmigten Normalbetrieb sind dage-gen auch nicht in der neuen Umwelt-schadensversicherung versichert.

Die Musterbedingungen der Um-weltschadensversicherungen sehen eine Grunddeckung für Schäden außer-halb des eigenen Betriebsgrundstücks vor und sind auf Schäden an eigenen Grundstücken erweiterbar – sogar für Bodenkontaminationen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes, auch be-kannt als „Bodenkasko“.

Die Erweiterung der Grunddeckung gilt jedoch nur, wenn die Parteien dies ausdrücklich – gegen ein entsprechend höheres Entgelt – vereinbart haben.

Die Versicherungsleistungen ■ die Prüfung der gesetzlichen Pflichten des Versicherungs- nehmers

■ die Abwehr einer unberechtigten Inanspruchnahme

■ die Übernahme berechtigter Sanierungs- und Kostentragungs-pflichten

■ die Erstattung anfallender Gutach-ter- und Sachverständigenkosten

■ die Übernahme der Kosten des Verwaltungsverfahrens und eines eventuellen Gerichtsverfahrens

Hausbesitzer und Wohnungseigen-tümer, welche ihr Haus über eine

Ölheizung heizen, sollten sich gegen Schäden, die die Umwelt belasten und die Gesundheit von Menschen gefähr-den, absichern.

Wenn beispielsweise der im Boden liegende Öltank für die Heizung Ihres Hauses undicht wird und das Öl im Erd-reich versickert, kann das sehr teuer werden.

Das kontaminierte Erdreich muss auf behördliche Anordnung abgetragen und auf einer Sondermülldeponie ge-lagert werden. Die Höhe der Schaden-ersatzkosten für Grundwasser-, oder Gewässerverunreinigung, Erdaushub, Errichtung von Sperren, usw. ist nicht vorhersehbar.

Sie haften in unbegrenzter HöheNach dem Wasserhaushaltsgesetz muss jeder Besitzer eines Öltanks verschul-densunabhängig und in unbegrenzter Höhe für Schäden, die durch eine solche Anlage entstehen, haften.

Dabei ist es egal, ob Sie die Immobi-lie mit dem Tank selbst nutzen oder ver-mieten. Aber auch Mieter können für Ge-wässerschäden verantwortlich gemacht werden, wenn Ihnen die Nutzung eines Öltanks zusammen mit einem gemie-teten Haus überlassen wurde.

Deshalb sollte eine Haftpflichtversi-cherung zur Abdeckung dieser Risiken selbstverständlich sein.

was ist versichert?Bei der Gewässerschadenhaftpflicht sind folgende Gefahren versichert:

■ Personenschäden ■ Sachschäden ■ Vermögensschäden infolge von Personen- oder Sachschäden

■ Auch reine Vermögensschäden sind bei der Gewässerschadenhaft-pflicht (Öltankhaftpflicht) mitver-sichert.

■ Eigenschäden, also zum Beispiel Schäden an Ihrem Haus oder Grundstück

■ Kosten für behördlich angeordnete Rettungsmaßnahmen

Die Leistungen des VersicherersDie Gewässerschadenhaftpflichtversi-cherung trägt für Sie die finanziellen Fol-gen von Schäden, die durch Ihren Heiz-öltank entstehen, bis zur vereinbarten Versicherungssumme.

Tipp zum Thema Gewässerschaden-haftpflichtversicherungUm es erst gar nicht zu solchen Verunrei-nigungen des Grundwassers kommen zu lassen, sollten regelmäßige Wartungsar-beiten des Öltanks für den Betreiber oder Besitzer oberste Priorität sein.

Ein sicherer Schutz mit der richtigen Haftpflichtversicherung kann es Ihnen ermöglichen, im Schadensfall möglichst den Zustand vor Schadenseintritt wieder herzustellen.

Informieren Sie sich und vergleichen Sie Preise und Leistungen der Versiche-rungsgesellschaften. Nur so können Sie sich vor einem finanziellen Fiasko schüt-zen!

Gewässerschadenhaftpflichtversicherung

Versicherter personenkreisDazu zählen:

■ der Versicherungsnehmer selbst ■ sowie seine Repräsentanten ■ und die übrigen Angehörigen des Unternehmens oder des Betriebes.

Somit ist es im Schadensfall unerheblich, ob die zuständige Behörde im Ausnah-mefall einen Geschäftsführer oder Mit-arbeiter anstelle des Firmeninhabers in Anspruch nimmt.

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glversicherungen 2009_14

versicherungenberuf

E inbrüche, Diebstahl, Unterschla-gung, Veruntreuung, Betrug, Com-

puterkriminalität, Fälschungen - krimi-nelle Handlungen dieser Art stellen eine wachsende Gefahr für die finanzielle Stabilität und die Zukunft eines Unter-nehmens dar. Sie verursachen Verluste in Milliardenhöhe und können katastro-phale Folgen für die finanzielle Situation einer Firma haben.

wachsende wirtschaftskriminalität in unternehmenIn Deutschland wurde fast jedes zweite Unternehmen in den letzten Jahren Op-fer von Wirtschaftskriminalität. Laut der Polizeilichen Kriminalstatistik kam es im Jahre 2006 in Deutschland zu insgesamt mehr als 1 Mio. Schadensfällen mit einer Gesamtschadenssumme von 4 Milliar-den Euro. In drei Viertel aller Fälle wa-ren Mitarbeiter des Unternehmens direkt beteiligt, aber auch Kunden, Lieferanten und sogar das eigene Management.

Nach Einschätzungen der Versicherer sind größer werdende materielle Eng-pässe, ein voranschreitender Wertever-lust mit sinkender Loyalität gegenüber dem Unternehmen Ursachen für diese Entwicklung.

Zugleich führen Umstrukturierun-gen, zunehmende Anonymisierung oder schlankes Management (lean manage-ment) vermehrt zu Sicherheitslücken, die die unerlaubten Handlungen erst möglich machen.

Die Dunkelziffer ist hochViele Unternehmen befürchten durch das Bekanntwerden solcher Veruntreu-ungen Imageschäden und machen ei-nen Großteil der Fälle gar nicht publik. Die deutschen Versicherungsgesell-schaften und Unternehmensberatungs-institute schätzen die Dunkelziffer auf etwa 50 Prozent.

Keine Haftpflicht - sondern eine VorsatzversicherungWährend eine Warenkreditversicherung die außerbetrieblichen Verluste absi-chert, schützt die Vertrauensschaden-versicherung ein Unternehmen vor in-nerbetrieblichen Verlusten durch un-treue Mitarbeiter.

■ Schadenbeispiel 1 In einer größeren Dienstleistungs-unternehmen besserte die Perso-nal-Sachbearbeiterin durch Mani-pulationen ihr eigenes Gehalt auf. Durch Buchungstricks und unter

Ausnutzung ihrer Vertrauensstel-lung verbuchte sie Sonderzah-lungen für die Mitarbeiter stets auf ihr eigenes Konto. In kurzer Zeit entstand ein Schaden von 25.000 EUR.

■ Schadenbeispiel 2 Ein Mitarbeiter einer Senioren- residenz beklaute seine zu pfle-gende Personen. Nachdem seine Handlungen entdeckt worden wa-ren, machten die Verwandten der Geschädigten die Seniorenresi-denz für die entstandenen Schä-den haftbar.

Sicherheit für Ihr unternehmenEine Vertrauensschadenversicherung (VSV) schützt vor Vermögensschäden aus unerlaubten Handlungen von Be-triebsangehörigen oder sonstigen Ver-trauenspersonen des Unternehmens wie Betrug, Unterschlagung, Diebstahl, Untreue, Sachbeschädigung, Sabotage, Computerbetrug oder andere vorsätz-liche unerlaubte Handlungen.

Ersetzt werden in der Regel sowohl Schäden, die dem Unternehmen selbst entstehen, als auch Schäden, die Dritten zugefügt werden.Nicht erstattungsfähige Schäden:

■ Schäden durch Vertrauensper-sonen, soweit der Versicherungs-nehmer von bereits vorsätzlich

Vertrauensschadenversicherung

begangenen unerlaubten Hand-lungen wusste.

■ Schäden, die mehr als 2 Jahre nach Vertragsbeendigung gemeldet werden.

■ entgangener Gewinn ■ Vertrags- und Ordnungsstrafen, sonstige mittelbare Schäden

■ Personenschäden

Sorgen Sie vorDie Begrenzung dieser Vertrauensschä-den erfordert ständige Aufmerksamkeit, wie eine sorgfältige Mitarbeiterauswahl und eine gute Unternehmensorganisa-tion. Vollständig ausgeschlossen wer-den kann das Risiko von kriminalitäts-bedingten Schäden jedoch nicht.

Deshalb bieten wir unseren Versi-cherungsnehmern mit der Vertrauens-schadenversicherung eine Deckung, die den Bedürfnissen von Unternehmen jeder Branche mit einer maßgeschnei-derten Lösung gerecht wird.

Die D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ist eine

spezielle Berufshaftpflichtversicherung, die ein Unternehmen für seine Organe (Geschäftsführer, Beiräte, Vorstände und Aufsichtsräte) abschließt.

Es handelt sich um eine Vermögens-schadenhaftpflichtversicherung zur Ab-sicherung von Ansprüchen von Dritten im Außenverhältnis, als auch vom eige-nen Unternehmen im Innenverhältnis gestellt werden.

In der Vergangenheit wurde ein Ver-mögensschaden meistens noch vom Betrieb übernommen, die Verantwort-lichen hatten schlimmstenfalls mit der Entlassung zu rechnen.

Heute werden immer öfter leitende Manager und Aufsichtsräte für einge-tretene Fehlentwicklungen in ihren Un-

ternehmen zur Rechenschaft gezogen und nicht selten mit Millionenklagen überzogen.entscheidungen mit FolgenBereits leichteste Fahrlässigkeit und der Verstoß gegen die allgemeine Pflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsausübung können zu einem haftungsbegründeten Verschulden führen. Aus diesen Tatbeständen verur-sachte Beeinträchtigungen des Gesell-schaftsvermögens kann ein anspruchs-berechtigter Schadenfall hergeleitet werden.

■ Eine Forderung verjährt, weil ein Termin versäumt wurde

■ Rechnungen werden ohne ausrei-chende Kontrolle abgezeichnet

■ Ein Geschäftsführer soll für erheb-liche, nicht vorausgesehene Steu-

D&O Versicherung

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glversicherungen 2009_15

versicherungenberuf

■ Ein Aufsichtsratsmitglied wird zu Schadensersatzleistungen heran-gezogen, weil es einem Vorstands-mitglied der Gesellschaft nahe gelegt hatte, einen für die Ge-sellschaft nachteiligen Vertrag zu schließen.

■ Ein Firmengrundstück wird vom Geschäftsführer deutlich unter Marktpreis verkauft. Die Gesell-schafter streben Schadenersatz-ansprüche an den Geschäftsfüh-rer an.

■ Einem Unternehmensleiter wird angelastet, dass er sich beim Er-werb einer Firmenbeteiligung kein weitgehendes Mitspracherecht in dem erworbenen Betrieb hat ein-räumen lassen.

■ Ein Vorstandsmitglied einer AG un-terzeichnet ohne genaue Prüfung ein Festangebot, dessen Kalkula-tion fehlerhaft war; durch die Ver-pflichtung zur Vertragserfüllung erleidet das Unternehmen einen fi-nanziellen Schaden.

entlastung der entscheidungsträgerJeder Unternehmensführer oder Auf-sichtsrat haftet, falls die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge-schäftsleiters verletzt wurde, gesamt-schuldnerisch und in voller Höhe mit seinem Privatvermögen.

Hinzu kommt, dass er aufgrund der speziellen gesetzlichen Vorschriften selbst nachzuweisen hat, dass er nicht gegen diese Sorgfalt verstoßen hat. Di-ese Beweislastumkehr zu seinen Lasten ist oftmals sehr schwierig. Ist der Unter-nehmensführer zudem bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden, wird es noch schwerer für ihn, nachzuweisen, dass er sein Geschäft mit der gebotenen Sorgfalt ausgeübt hat. Und zu diesem Ri-siko kommt noch hinzu, dass der Trend in der Rechtsprechung zu einer Verschär-fung zu Lasten des Betroffenen führt.

wer profitiert von einer D&O VersicherungSinnvoll ist der Abschluss einer solchen Versicherung aber nicht nur für die Ge-schäftsleiter und Vorstände, sondern auch für das Unternehmen selbst. Ver-ängstigte Geschäftsleiter und Vorstände sind gehemmt und werden vielfach ge-botene Entscheidungen unterlassen. Nichts ist für ein Unternehmen schäd-licher als ein zögerndes Management.

Leistungen des VersicherersDie Versicherung bietet Unternehmens-leitern qualifizierten juristischen Bei-stand. Sie übernimmt die Prüfung der

Sach- und Rechtslage, befriedigt be-gründete Ansprüche und wehrt unbe-gründete ab. Dies umfasst auch die Füh-rung und Übernahme der Kosten eines Rechtsstreits (passiver Rechtsschutz).

Damit schützt sie das persönliche Vermögen und fördert den Mut zu un-ternehmerischen Entscheidungen.Der Versicherer ersetzt alle Vermögens-schäden (keine Sach-/Personenfolge-schäden) die durch Sorgfaltspflichtver-letzungen (ohne Vorsatz) im Innen- oder Außenverhältnis entstehen.

wer ist versichert?Versichert ist die Unternehmensleitung in Ihrer Eigenschaft als

■ Vorstand einer AG oder eines Ver-eins,

■ Geschäftsführer einer GmbH, ■ geschäftsführender Gesellschafter einer oHG oder KG,

■ Beirat oder Aufsichtsratsmitglie ■ Optional können leitende Ange-stellte (Prokuristen u.ä.) versichert werden.

Beiträge können als Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt werden.

ernachzahlungen verantwortlich sein, weil er die Arbeit des zustän-digen Abteilungsleiters nicht aus-reichend beaufsichtigt hat.

■ Bei der Einstellung von neuen Mit-arbeitern erfolgt eine unzurei-chende Überprüfung der Persona-lien. Ein bereits vorbestrafter Mit-arbeiter unterschlägt dann Firmengelder.

■ Durch die verspätete Abführung von Lohn-/Kirchensteuer an das Finanzamt entstehen der GmbH erhebliche Kosten.

■ Ein Geschäftsführer fällt durch Sorglosigkeit auf einen betrüge-rischen Geldanleger herein, wo-durch dem Unternehmen Vermö-gensverluste durch Spekulations-geschäfte entstehen

■ Die Geschäftsführung soll durch die Gewährung von Spenden oder Sponsorengeldern Untreue be-gangen und das Unternehmen geschädigt haben.

■ Der Erwerb einer ungeeigneten EDV-Anlage erfordert kostspie-lige Nachbesserungen für die der ausgeschiedene Geschäftsführer haftbar gemacht werden soll.

■ Infolge unzureichender Marktana-lysen wird die Herstellung schwer absetzbarer Produkte veranlasst.

■ Das Vorstandsmitglied einer Genossenschaft wird von den Ge-nossen und Gläubigem wegen Schäden in Anspruch genommen, die durch die Verschmelzung mit einer anderen, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Ge-nossenschaft entstanden sind.

■ Der Geschäftsführer soll bei Abschluss eines risikoreichen Ver-trages gegenüber dem Vertrags-partner nicht zum Ausdruck gebracht haben, dass er nicht für sich, sondern für die von ihm vertretene GmbH tätig wird; der Vertragspartner verlangt von ihm Schadensersatz wegen Ver-schuldens bei Vertragsabschluss.

■ Den Unternehmensleitern wird zur Last gelegt, Arbeitsverträge abgeschlossen und sonstige Ver-pflichtungen eingegangen zu sein, obwohl sich die Überschul-dung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bereits deutlich abzeichnete.

■ Es erfolgt regelmäßig Kreditver-kauf von Waren ohne die wirt-schaftlichen Verhältnisse des Käufers ausreichend zu prüfen. Der Kreditversicherer kommt da-her für den Schaden nicht auf.

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glversicherungen 2009_16

versicherungenberuf

Dienstreisekaskoversicherung

Nicht selten verwenden Arbeitneh-mer ihr privates Auto mit Billigung

bzw. im Auftrag des Arbeitgebers zu Fahrten mit dienstlicher Veranlassung. Kommt es während einer solchen Fahrt zu einem Unfall, so ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die auf Grund dieses Schadenereignisses entstandenen Aufwendungen dem Arbeitnehmer zu ersetzen. Dabei ist die Schuldfrage ohne Bedeutung.

Zur Absicherung dieses Haftungs-risikos können Arbeitgeber für die Pri-vatfahrzeuge der Mitarbeiter eine Voll-kaskoversicherung für Dienstreisen ab-schließen und sich somit von eventuellen Ersatzansprüchen befreien.

Haftungsrechtliche GrundlagenIn der ständigen Rechtsprechung zum Arbeitsrecht ist seit langer Zeit aner-kannt, dass der Arbeitgeber seinem Ar-beitnehmer sämtliche Schäden am Fahr-zeug zu ersetzen hat, die während einer betrieblich veranlassten Fahrt eingetre-ten sind.

Analog § 670 BGB entstehen aber Ansprüche nur, wenn das Fahrzeug im Betätigungsbereich des Arbeitgebers benutzt worden ist. Dabei ist es nicht unbedingt notwendig, dass dem Mit-arbeiter eine ausdrückliche Anweisung zur Nutzung seines Privatfahrzeuges für die Firma erteilt wurde. Es genügt die Übertragung einer Aufgabe, die ohne Kfz nicht zu erfüllen wäre. Steht für diese Aufgabe kein Firmenfahrzeug zur Verfü-gung, ist in jedem Fall von betrieblicher Veranlassung zu sprechen.

Nach geltendem Recht handelt es sich bei Schäden am Fahrzeug oder beim Verlust eines Schadenfreiheitsrabattes aus der eigenen Kfz-Versicherung der Arbeitnehmer um so genannte überob-ligatorische Aufwendungen, die im Rah-men der Kilometerpauschalen nicht ab-gegolten sind. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Fällen festgestellt, dass eine haftungsbefreiende Zusatzvergü-tung eine adäquate Gegenleistung zur Abdeckung des Unfallrisikos darstellen muss. Was adäquat bedeutet, ist vom Einzelfall abhängig. Ein zusätzliches Ent-gelt in Höhe von 20,- EUR pro Stunde wurde jedenfalls noch nicht als ausrei-chend anerkannt.

Der oben beschriebene Aufwen-dungsersatzanspruch ist juristisch ge-sehen kein Schadenersatzanspruch. Dennoch hat sich in der Rechtspraxis herauskristallisiert, dass im Grundsatz

die gleichen Entschädigungsleistungen wie z. B. Erstattung des Sachschadens, Wertminderung, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, usw. zu erbringen sind.

Eine eventuelle Mithaftung des Arbeitnehmers richtet sich nach den „Grundsätzen der beschränkten Arbeit-nehmerhaftung“. Danach trägt der Ar-beitgeber den vollen Aufwendungser-satz bei leichter Fahrlässigkeit seitens des Arbeitnehmers, einen anteiligen Ersatz bei einfacher Fahrlässigkeit und keinen Ersatz bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

■ Schadenbeispiel 1 Eine betreute Person ist gehunfä-hig und soll zu Hause besucht wer-den. Die Betreuerin fährt mit Ihrem privaten PKW zum Hausbesuch. Auf dem Rückweg läuft ein Reh vor das Auto. Der Sachschaden be-trägt 3.000 EUR. Hinzu kommen Mietwagenkosten und Wertminde-rung in Höhe von 1.500 EUR. Diese Kosten muss komplett der Arbeit-geber bezahlen.

■ Schadenbeispiel 2 Ein Angestellter wird mit seinem PKW zur Post geschickt. Auf dem Weg dorthin wird das Auto von einem Betrunkenen angefahren. Dieser begeht Fahrerflucht und kann nicht ermittelt werden. Auch hier muss der Arbeitgeber die Ko-sten tragen.

Versicherte FahrzeugeDie Versicherung bezieht sich mit Aus-nahme von Selbstfahrervermietfahr-zeugen auf alle Personenkraftwagen, die von Arbeitnehmern des Versiche-rungsnehmers mit deren Einwilligung zu Dienstfahrten benutzt werden, so-weit es sich um Fahrzeuge handelt, die sich nicht im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden.

Konkret handelt es sich in diesem Zu-sammenhang um Personen- und Kom-binationskraftfahrzeuge, die

■ im Eigentum des Arbeitnehmers stehen

■ vom Arbeitnehmer geleast sind ■ dem Arbeitnehmer leihweise, d.h. ohne Einkommenserzielung von Personen, die mit ihm in ehelicher oder nichtehelich Lebensgemein-schaft zusammenleben, oder von Verwandten ersten oder zweiten Grades überlassen worden sind.

Versicherte Person ist der Eigentü-mer oder Halter des genutzten Kraftfahr-zeuges. Mitarbeiter des Außendienstes sind vom Versicherungsschutz ausge-schlossen.

Geltungsbereich des Versicherungs-schutzesFür die in Ziffer 1 bezeichneten Fahr-zeuge besteht Versicherungsschutz wäh-rend der Dienstfahrten.

Als Dienstfahrten in diesem Sinne gelten Fahrten, die der Arbeitnehmer in Ausübung seines Dienstes auf Anord-nung des Versicherungsnehmers unter-nimmt, einschließlich der Standzeiten am Ziel der Dienstfahrt, nämlich

■ die Fahrten von der regelmäßigen Arbeitsstätte zum Ziel der Dienst-fahrt und zurück

■ die Fahrten von der Wohnung des Arbeitnehmers zum Ziel der Dienstfahrt und zurück bzw. zu-rück zur regelmäßigen Arbeits-stätte

Ausgenommen sind Fahrten von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeits-stätte und zurück.

Fahrten zu Fortbildungsveranstal-tungen gelten als Dienstfahrten; sofern sie vom Arbeitgeber genehmigt oder an-geordnet werden und die Kosten durch den Arbeitgeber getragen werden.

Der Versicherungsschutz beginnt mit der Inbetriebnahme des Fahrzeugs bei Antritt der Dienstfahrt und endet bei der Rückkehr zur regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. seinem Wohnsitz mit dem Abstel-len des Fahrzeugs.

Vermeidbare Aufenthalte, Unterbre-chungen oder Umwege, die nicht dienst-lichen Zwecken dienen, gelten nicht als Dienstfahrten.

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Ihre Fragen beantworten wir Ihnen gerne auch am Telefon: (040) 85 40 28-50

glversicherungen 2009_17

versicherungenberuf

Betriebsgebäudeversicherung

Die Betriebsgebäude sind ein wich-tiger Teil des Kapitals und Basis Ih-

rer wirtschaftlichen Leistungskraft, den es zu schützen gilt.

Ein beschädigtes und nicht nutz-bares Betriebsgebäude kann wochenlan-gen, möglicherweise sogar dauerhaften Betriebsausfall mit sich bringen und nachhaltig Ihre finanzielle Ausgangssi-tuation und Ihre Position beim Kunden schaden. Daher ist der Schutz des Be-triebsgebäudes von höchster Priorität.

Schließlich kann ein zerstörtes Ge-bäude das Unternehmen in die Insol-venz treiben, wenn es nicht speziell ver-sichert ist.

was ist versichert?Versichert ist grundsätzlich der gesamte Gebäudekomplex einschließlich der Grund- und Kellermauern sowie dessen Gebäudebestandteile wie Aufzüge, Kli-maanlagen, Bodenbelägen und Wand-verkleidungen. Sämtliches Gebäudezu-behör das zur Instandhaltung dient ist ebenfalls abgesichert. Hierzu gehören Brennstoffvorräte, Bewässerungsanla-gen und vieles mehr.

Die Versicherungssumme ist jeweils der Gebäudeneuwert.

welche risiken sind versichert?Versichert wird ein Gebäude gegen die Gefahren:

■ Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel

Die Wetterveränderungen durch den Kli-mawandel führen zu einem gestiegenen Gefahrenpotential für Ihre Gebäude und Lagerhallen. Immer öfter wird aus einem Gewitter ein Unwetter mit Hagelschau-ern und orkanartigen Windstärken.

Hat ein Sturm erst einmal das Dach der Lagerhalle beschädigt, vergrößert sich der Schaden durch eindringendes Regenwasser. Es entstehen Kosten durch den Einsatz der Feuerwehr und Notsi-cherungsmaßnahmen.

Falls Sie Objekte vermietet haben, sind Sie dann auch Ihrem Mieter gegen-über verpflichtet die Schäden schnellst-möglich beheben zu lassen. Ihrem Mie-ter steht natürlich das Recht wegen ein-geschränkter Nutzbarkeit die Miete zu kürzen oder gar ganz einzubehalten.

Auch dieser Schaden, der Ihnen durch eine der oben genannten Ge-fahren entstehen kann ist mit abgesi-chert. Hier greift Ihnen die Mietverlust-versicherung unter die Arme und leistet die Miete für die Dauer des Schadens

Die Versicherung sollte außerdem enthalten:

■ Aufräumungs-, Abbruch-, Bewe-gungs- und Schutzkosten, Kosten für Verkehrssicherungs-maßnahmen, ferner auch Feuer-löschkosten

■ Mehrkosten durch Preissteige-rungen zwischen Eintritt des Ver- sicherungsfalles und der Wieder-herstellung oder Wiederbeschaf-fung (Preisdifferenz-Versicherung)

■ Mehrkosten durch Technologie-fortschritt

■ Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-kungen (ohne Restwerte)

■ Sachverständigenkosten, soweit der entschädigungspflichtige Schaden eine bestimmte Summe übersteigt

■ Abbruch-, Aufräumungs-, Abfuhr- und Isolierungskosten für radio- aktiv verseuchte Sachen

■ Kosten für die Dekontamination von Erdreich

■ Gebäudezubehör und sonstige Grundstücksbestandteile

■ Überspannung durch Blitz ■ Brandschäden durch Feuer-nutzwärme

■ Schäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf dem Ver-sicherungsgrundstück verlegt sind, jedoch nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen

■ Schäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstückes verlegt sind, der Versorgung versicherter Gebäude/Anlagen dienen und so-weit der Versicherungsnehmer zu deren Unterhalt verpflichtet ist

■ An der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen

■ Aufräumungskosten für das Ent-fernen umgestürzter Bäume

■ Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte durch Einbruch oder Einbruchversuch

■ Mietverlust für alle versicherten Gefahren

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maschinenversicherung

Für optimierte Produktionsabläufe wird zunehmend komplizierte und

empfindliche Technologie eingesetzt. Auch bei ausgereifter Technik, sorgfäl-tiger Wartung und fachmännischer Be-dienung sind Maschinenschäden nicht immer vermeidbar. Kommt es zu solchen Schäden, entstehen dem Unternehmen zum Teil erhebliche Kosten.

Die Maschinenversicherung schützt vor den finanziellen Folgen solcher Schä-den und macht das Risiko unvorherge-sehen eintretender Maschinenschäden für Unternehmen kalkulierbar.

welche maschinen sind versicherbar? Versicherbar sind Maschinen und ma-schinelle Einrichtungen aller Anwen-dungsbereiche. Das können Kraftma-schinen wie Wasser-, Dampf-, Gastur-binen, Windkraftanlagen, Generatoren, Transformatoren usw. oder Arbeitsma-

schinen der Holz- und Metallbearbei-tung, der Druck- und Verlagsindustrie, der Genussmittel- und Textilindustrie sowie Recyclingmaschinen und Ähn-liches sein.

Der Versicherungsschutz gilt au-ßerdem auch für Öle und Gase als Kon-struktionsbestandteile, Röhren, Daten-träger nicht auswechselbarer Art sowie Systemdateien.

Für fahrbare und transportable Ge-räte gelten aufgrund ihrer spezifischen Einsatzmöglichkeiten besondere und zusätzliche Risiken. Es betrifft Bauge-räte und sonstige Sachen, beispiels-weise für Erdbewegungsgeräte, Hebe-geräte, landwirtschaftliche Geräte usw.

welche risiken und Gefahren sind abgedeckt?Abgesichert sind Schäden durch mensch-liches Versagen, technische Gefahren und höhere Gewalt, insbesondere durch:

glversicherungen 2009_18

versicherungenberuf

■ Bedienungsfehler, Ungeschicklich-keit, Fahrlässigkeit, Böswilligkei

■ Konstruktions-, Material- oder Aus-führungsfehler

■ Wassermangel in Dampfkesseln und Dampfgefäßen

■ Wasser-, Öl- oder Schmiermittel-mangel

■ Zerreißen infolge Fliehkraft ■ Überdruck oder Unterdruck ■ Kurzschluss, Überstrom oder Über-spannung

■ Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen

■ Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben, Überschwemmung oder Hoch-wasser

■ Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Flug-körpers, seiner Teile oder Ladung

welche Schäden sind nicht versichert?Nicht versicherbar sind allerdings Schä-den, die durch normalen Verschleiß entstehen. Ausgeschlossen sind auch Leistungen bei Schäden durch sonstige Ereignisse höherer Gewalt und Gefahren, die durch eine Feuerversicherung ge-deckt werden können.

was wird im Schadenfall ersetzt?Die Maschinenversicherung übernimmt die Entschädigung bei unvorhergese-

henen Sachschäden an Maschinen, die sich auf den im Versicherungsvertrag be-zeichneten Betriebsgrundstücken oder in Einsatzgebieten befinden. Dies gilt selbst dann, wenn die Schadenursache mit dem Betrieb zusammenhängt, bei-spielsweise wenn ein Mitarbeiter mut-willig eine Maschine zerstört oder der Schaden aufgrund des Versagens der Si-cherungseinrichtungen oder eines Kurz-schlusses eintritt.

Ersetzt werden sämtliche Kosten, die zur Wiederherstellung des früheren betriebsfähigen Zustandes notwendig sind (Wiederherstellungskosten). Wenn die Wiederherstellungskosten den Zeit-wert der versicherten Sache überstei-gen, wird der Zeitwert ersetzt. Dieser errechnet sich aus dem Neuwert abzüg-lich eines Betrages für Alter, Abnutzung und Gebrauch.

was ist zu beachten?Die Maschinenversicherung kann als Pauschalversicherung für alle stationären und maschinellen Geräte des Betriebes abgeschlossen werden. Dies lohnt vor allem für kleinere Unternehmen oder für Unternehmen mit häufig wechselnden Anlagen. Ansonsten ist für stationäre wie für fahrbare Geräte die Einzelversi-cherung üblich. Die Höhe der Versiche-rungssumme ergibt sich aus dem Neu-wert der versicherten Maschinen.

Zusätzliche VereinbarungenIn der Maschinenversicherung ist es ob-ligatorisch, für verwaltungskosteninten-sive Kleinschäden einen bestimmten Selbstbehalt zu vereinbaren.

Im Schadensfall erstattet die Ver-sicherungsgesellschaft dann nur die über den Selbstbehalt hinausgehende Summe. Das Unternehmen kann die Selbstbeteiligung beliebig erhöhen, was den Vorteil mit sich bringt, dass eine ge-ringere Versicherungsprämie fällig wird.

Die Maschinenversicherung kann er-gänzt werden um die Maschinen-Mehr-kostenversicherung und die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie, zuge-schnitten auf Ihre speziellen Anforde-rungen, eine Maschinenversicherung mit zusätzlichen Erweiterungen abschließen wollen. Wir beraten Sie ausführlich zu diesem Thema.

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Geschäftsinhaltsversicherung

Die Geschäftsinhaltsversicherung ist die Hausratversicherung für Ihren

Betrieb. Sie ersetzt finanzielle Verluste, die Ihnen infolge Beschädigung oder Abhandenkommen der versicherten Sa-chen entstehen.

Die technische und kaufmännische Einrichtung Ihrer Geschäftsräume bildet eine wichtige Basis Ihres wirtschaftlichen Erfolges. Einrichtungsgegenstände und Waren eines Betriebes stellen gewöhn-lich einen erheblichen Wert dar, den es zu sichern gilt. Ein Verlust oder eine Be-schädigung dieser Gegenstände kann sich existenzbedrohend für Ihren Be-trieb auswirken

Die größten Gefahren gehen von Feuer, Einbruchdiebstahl/Vandalis-mus, Leitungswasser und Sturm/Ha-gel aus. Trotz besonderer Sicherungs-maßnahmen ist man nicht immer vor Leichtsinn, Kurzschluss, Überspannung oder Brandstiftung geschützt. Zusätz-lich bedrohen organisierte Einbrecher,

die immer skrupelloser vorgehen, Ihr Eigentum. Austretendes Leitungswasser führt mitunter zu erheblichen Schäden an Einrichtungen und Waren, Rohrbrü-che können durch Rost oder defekte Verbindungen, Frost oder Materialfeh-ler entstehen.

Die klimatischen Wetterverände-rungen führen zu einem gestiegenen Gefahrenpotential für Ihre Beetriebsein-richtungen. Immer öfter wird aus einem Gewitter ein Unwetter mit Hagelschau-ern und orkanartigen Windstärken.

welche Gefahren sind versichert? ■ Brand, Blitzschlag, Explosion ■ Einbruchdiebstahl und Vandalismus

■ Rohrbruch, Frostschäden ■ Sturm und Hagelschäden ■ Diebstahl von Dienstfahrrädern ■ Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folge-schäden

Wichtig: Es wird generell der Neuwert entschädigt.

Nicht versicherte Gefahren ■ Fahrlässigkeit, unsachgemäße Handhabung

■ Kurzschluss, Induktion ■ Implosion ■ Feuchtigkeit, Überschwemmungen ■ Höhere Gewalt, Konstruktions- fehler, Material- oder Ausfüh-rungsfehler

■ Abnutzung ■ Software/Datenverlust ■ Vorsatz des Versicherungsnehmers ■ Erdbeben, Kernenergie ■ Kriegsereignisse, innere Unruhen ■ Betriebsbedingte Wasser- und Säuredämpfe

■ Fenster- und Glasflächen; sie sind in einer zusätzlichen Glasver- sicherung zu versichern

■ Betriebsunterbrechung; kann aber optional eingeschossen werden.

glversicherungen 2009_19

versicherungenberuf

wie vermeiden Sie eine unter- versicherung?Da die Geschäftsinhaltsversicherung eine Neuwertversicherung ist, bedeu-tet Unterversicherung, dass der Neuwert aller Waren und aller Gegenstände in den Betriebsräumen die abgeschlossene Ver-sicherungssumme übersteigt.

Ist dies der Fall, ersetzt der Versi-cherer nur einen Teil des Schadens (also auch bei kleineren Schäden), weil Sie nicht alle Einrichtungsgegenstände und Waren bei der Bemessung der Versiche-rungssumme berücksichtigt haben. Um die Versicherungssumme richtig zu be-

werten ist es notwendig eine detaillierte Aufstellung des Inventars und der Wa-ren zu machen.

Setzen Sie für die technische und kaufmännische Einrichtung den Neu-wert an den Sie aufbringen müssen um einen Gegenstand nach einem Schaden-fall wieder neu zu kaufen, bzw. den Preis für die Wiederherstellung.

Unter technischen Einrichtungen ver-stehen die Versicherer z.B. Ihr Faxgerät, den PC oder das Telefon, bzw. die Tele-fonanlage. Der Schreibtisch, der Stuhl oder die Aktenordner sind kaufmän-nische Einrichtungen.

Die Geschäftsinhaltsversicherung er-setzt im Schadensfall die entstan-

denen Sachschäden am Betriebsinven-tar. Häufig kommt es aber nach einem Schadensfall zu einem Betriebsstillstand und es kann nicht gearbeitet werden!

Eine teilweise oder vollständige Un-terbrechung des Betriebsablaufes kann weitreichende Folgen haben, denn viele Betriebskosten fallen auch dann an, wenn Sie keinen Umsatz machen. So laufen, z.B. Löhne und Gehälter, Leasin-graten, Mieten und Zinsen weiter.

Mit der Betriebsunterbrechungsver-sicherung (BU) können Sie die richtige Vorsorge treffen.

Die Versicherer unterscheiden in der Regel drei Formen:

Die „Klein-Bu-Versicherung“ bis zu 500.000 eur VersicherungssummeSie kann immer nur zusammen mit einer Geschäftsinhaltsversicherung (Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-, Sturmversicherung) abgeschlossen wer-den. Der Einfachheit halber wird die Versicherungssumme der Geschäftsin-haltsversicherung auch für die Klein-BU verwendet.

Durch hohe Umsätze bzw. Gewinne oder Betriebskosten kann sie aber zu niedrig bemessen sein. Dann ist eine eigenständige Betriebsunterbrechungs-versicherung notwendig.

Die „mittlere-Bu-Versicherung“ wird in der regel für Versicherungssum-men bis 2,5 mio. eur angebotenSie kann unabhängig von einer Inhalts-versicherung abgeschlossen werden.

Die „Groß-Bu-Versicherung“ für Industrierisiken

Betriebsunterbrechungsversicherung

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Kleine und mittlere Unternehmen nut-zen häufig gebündelte Policen (Inhalts-versicherung und Klein-BU) auf Grund der einfachen Vertragsgestaltung.

Die Leistungen der VersichererDie BU-Versicherung deckt bei einem Versicherungsschaden den entgangenen Betriebsgewinn den der Versicherungs-nehmer infolge der Betriebsunterbre-chung nicht erwirtschaften konnte, so-wie die fortlaufenden Kosten (z. B. Löhne und Gehälter, Unterbrechungsschaden).

Voraussetzungen: Die Betriebsunter-brechung muss durch einen Sachscha-den auf dem Versicherungsgrundstück aufgrund einer der nachfolgenden Ge-fahren verursacht worden sein:

■ Feuer ■ Einbruchdiebstahl Raub und Vandalismus nach einem Einbruch

■ Leitungswasser ■ Sturm und Hagel

Damit Ihr Betrieb so schnell wie mög-lich wieder einsatzbereit ist, übernimmt die Versicherung im Rahmen der Versi-cherungssumme auch Mehrkosten zum Beispiel für Schichtarbeit und Überstun-denzuschläge.

Und für die Zeit bis zur Wiederher-stellung übernimmt sie gegebenenfalls sogar den Aufwand für die Anmietung von Produktions-, Lager- und Geschäfts-räumen. Die Vorteile:

■ Wirtschaftliche Existenzsicherung durch wirkungsvollen Schutz ge-gen laufende Betriebskosten bei teilweiser oder vollständiger Un-terbrechung des Betriebsablaufes nach einem Schadenfall.

■ Versichert sind auch Gewinne aus hergestellten und gehandelten Waren und Dienstleistungen.

■ Übernahme von Mehrkosten (im Rahmen der Versicherungssumme) zum Beispiel für Schichtarbeit und Überstundenzuschläge

■ Ggf. sogar Übernahme von Kosten für die Anmietung von Produktions-, Lager- und Geschäftsräumen.

■ Beiträge zur Betriebsunterbre-chungsversicherung sind Betriebs-ausgaben.

Schadenbeispiele ■ Nach einem Feuerschaden ist der Betrieb für 5 Monate, wegen der Wiederaufbauzeit, geschlossen. Zu ersetzen sind durch den Versiche-rer die Löhne für 5 Mitarbeiter, die Grundkosten für Telefon, Strom usw., der entgangene Gewinn

■ Nach einem Kurzschluss im AVID fällt dieser wegen Reparaturar-beiten für zwei Wochen aus. Auch hier sind die nachgewiesenen Ko-sten für die Dauer der Unterbre-chung durch den Versicherer zu er-setzen.

einschluss von Überspannungs- schäden durch Blitz inklusive FolgeschädenDer Versicherer ersetzt auch die Betriebs-unterbrechungsschäden infolge Über-spannungsschäden durch Blitz sowie daraus resultierende Folgeschäden an versicherten Sachen.

Die Entschädigung ist je Versiche-rungsfall auf eine Versicherungssumme von maximal 5.000 EUR begrenzt, kann aber erhöht werden. Der Versicherungs-nehmer trägt je Versicherungsfall den vereinbarten Selbstbehalt.

Versicherungsschutz besteht nicht, soweit dafür aus einer anderen Versi-cherung Entschädigung beansprucht werden kann.

glversicherungen 2009_20

versicherungenberuf

Glasversicherung

elektronik Sach- und Datenversicherung

Auch in Betrieben und Büros geht hin und wieder eine Verglasung zu

Bruch. Das ist lästig und meist mit erheb-lichen Kosten verbunden. Die gewerb-liche Glasversicherung kann Existenzen sichern, wenn es an den Ersatz von den teuren Schaufenstern und ähnlichem geht. Die Kosten dafür sind nämlich immens.

Wenn Sie über große Fensterflächen verfügen, aufwendige Innen- und Au-ßenverglasungen, Glastüren oder -ele-mente haben, sollten Sie sich mit einer Glasversicherung vor ungeplanten Ko-sten schützen.

Die möglichen Ursachen für Glas-schäden sind vielfältig: Unvorsichtig-keit, Fahrlässigkeit, Mutwille, spielende Kinder, Unwetter, Sturm und Hagel, Ein-bruch oder auch ein Fehler beim Einbau. Werbeanlagen gehen häufig aufgrund von Steinwürfen, Materialfehlern oder Schmutzablagerungen kaputt.

was ist versichert?Die Glasversicherung versichert mit dem Gebäude fest verbundene Außen- und Innenscheiben (ausgenommen Werbe-anlagen und die Verglasung von Räu-men oder Gebäudeteilen, die dem allge-meinen Gebrauch dienen, zum Beispiel

Die für Verwaltungsarbeiten einge-setzten Geräte, insbesondere die-

jenigen der elektronischen Datenverar-beitung sind vielen Gefahren ausgesetzt, die über eine übliche Betriebsversiche-rung nicht abgedeckt sind. Denken Sie nur an Überspannungsschäden oder Schäden durch Kurzschluss.

Die Versicherer haben daher mit der Elektronik-Sachversicherung ein Spezi-alprodukt geschaffen, um diesen Versi-cherungsbedarf abzudecken.

wann ist eine elektronik-Sachver- sicherung sinnvoll?Die Elektronikversicherung bietet im Ge-gensatz zur Geschäftsversicherung ei-nen bedeutend umfangreicheren Ver-sicherungsschutz und – so eigenartig das auch klingt – manchmal sogar für weniger Geld. Vorwiegend bietet sich diese Versicherung bei EDV-Anlagen an. Versicherbar sind aber fast alle stromge-

in Treppenhäusern, Gemeinschaftsräu-men und Wetterschutzvorbauten).

Zur Außenverglasung zählen:Schaufenster, Stabilisierungsstreifen, Fenster, Türen, Oberlichter, Lichtbän-der, Windfanganlagen, Außenvitrinen, Schaukästen, Überdachungen, Wetter-schutzvorbauten.

Zur Innenverglasung zählen:Vitrinen, Theken, Schränke, Tisch- und Dekorationsplatten, Stand- und ab-nehmbare Wandspiegel, Innentüren und -fenster, Trennwände, Schaufensterab-schlüsse, Decken- und Säulenverklei-dungen, Brüstungen.

erweiterungenBesondere Scheiben, beispielsweise mit künstlerischer Bearbeitung, Abde-ckungen von Sonnenkollektoren oder auch Kunststoffe wie Scheiben, Platten, Lichtkuppeln

Werbeanlagen, mit den folgenden Ver-glasungen:

■ Leuchtröhrenanlagen ■ Firmenschilder ■ Transparente mit und ohne Aus-leuchtung (Leuchtkörper)

bundenen stationär und beweglich ein-gesetzten Anlagen und Geräte.

Versicherte Sachen/Gefahren ■ Anlagen und Geräte der Büro-, Kommunikation-, Informations-, Sicherungs- und Meldetechnikund sonstige elektrotechnische oderelektronische Anlagen und Geräte

Gegen unvorhergesehen eintretende Schäden, insbesondere durch:

■ Brand, Blitzschlag, Explosion ■ Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruchdiebstahl

■ Leitungswasserschäden (Rohr-bruch-, Frostschäden )

■ Sturm, Hagel ■ Bedienungsfehler, Ungeschicklich-keit, Fahrlässigkeit

■ Böswilligkeit, Sabotage, Vandalis-mus, Diebstahl, Plünderung

Leistungen des Versicherers ■ Unabhängig von der Schadenursa-che werden die Kosten von Bruch-schäden an Verglasungen und Lie-ferung und Einsetzen von Ersatz-material gleicher Art und Qualität ersetzt.

■ Mitversichert sind Sonderkosten für Gerüste, Kräne und Beseitigung von Hindernissen

■ Entschädigung für Umrahmungen, Beschläge, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen

■ Entschädigung für Anstriche, Ma-lereien, Schriften, Verzierungen und Folien Die Entschädigungsgrenzen kön-nen erhöht werden.

■ Konstruktions-, Material- oder Aus-führungsfehler

■ Überspannung, Induktion oder Kurzschluss, Explosion, Feuchtig-keit, Wasser, Überschwemmung, Höhere Gewalt

SchadenbeispieleDie EDV-Anlage (oder ein anderes Gerät) wurde auf einem Regal, das mit Dübeln an der Wand befestigt ist, aufgestellt. Die Dübel halten nicht, und eines Tages fällt alles in die Tiefe.

Das versicherte Gerät ist nach der Mit-tagspause verschwunden. An der Tür sind keine Einbruchmerkmale zu erken-nen. Jemand hatte vergessen, das Si-cherheitsschloss zu betätigen und der Dieb ist wahrscheinlich mit einem Diet-rich eingedrungen.

Da keine Einbruchspuren zu sehen sind, ist über die Einbruchdiebstahlver-

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glversicherungen 2009_21

versicherungenberuf

sicherung der Geschäftsversicherung kein Versicherungsschutz gegeben, da-gegen aber über die Elektronikversi-cherung, die einfachen Diebstahl mit-versichert.

Jemand stolpert über ein Kabel und reißt ein Gerät vom Schreibtisch.

welche Leistungen erbringt der Versicherer im Schadenfall?Er leistet Entschädigung für versicherte Sachen wenn diese zerstört, beschädigt oder entwendet worden sind, und über-nimmt Kosten, die der Versicherungs-nehmer zur Abwendung oder Minde-rung des Schadens aufgewendet hat.

Die Elektronikversicherung ist eine Neuwert-Versicherung, bei einem Total- schaden zahlt Ihnen der Versicherer deshalb die Kosten für die Wiederbe-schaffung.

Aber Achtung: Falls ein Gerät zu einem Sonderpreis erworben wurde, dürfen Sie diesen nicht ansetzen. Es ist vielmehr der normale und aktuelle Listenpreis zugrunde zu legen, da an-sonsten eine Unterversicherung ange-rechnet wird (Dem Listenpreis sind die Kosten für die Fracht und die Montage hinzuzurechnen).

■ Beispiel Listenpreis Sie haben vor zwei Jahren einen PC ganz normal für 2.000 Euro angeschafft. Der gleiche PC, mit gleicher Ausstattung, kostet aber heute nur noch 500 Euro. Dieser Wert gilt als aktueller Listenpreis und muss bei der Ermittlung der Versicherungssumme angesetzt werden.

Bei einem Teilschaden werden die scha-denbedingten Wiederherstellungsko-sten, wie Ersatzteil- und Reparatur-kosten (auch Arbeitszeit-, Fracht- und Fahrtkosten) ersetzt, und zwar ohne Abzüge.

wann benötigen Sie eine Datenver-sicherung?Über die Elektronik-Sachversicherung ist nur der reine Hardwareschaden am Gerät versichert. Was ist aber, wenn die Hardware beschädigt oder gestohlen wird und auf die gespeicherten Daten nicht mehr zugegriffen werden kann? Außerdem beinhaltet der Deckungsum-fang der Elektronik-Sachversicherung nicht die Kostenerstattung für das Wie-deraufspielen der Programme auf den neuen bzw. reparierten Rechner.

Diese Risiken können Sie über eine sogenannte Datenversicherung

(nur als Erweiterung der Elektronik- Sachversicherung möglich) absichern.

Versicherte Sachen/Gefahren in der Datenversicherung Nachteilige Veränderung oder Verlust versicherter Daten oder Programme durch einen in der Elektronik-Sachver-sicherung versicherten Schaden (auch nachweislich infolge Blitzeinwirkung)an dem Datenträger, auf dem sie ge-speichert waren oder an der Datenver-arbeitungsanlage, durch die sie verar-beitet wurden.

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Fotoapparateversicherung

I n unseren Fotoapparate-Versiche-rungen ist das gesamte fotografische

Gerät von der Kamera bis zum Fotoruck-sack weltweit versichert. Dabei han-delt es sich um eine sog. Allgefahrende-ckung. D. h., dass grundsätzlich, bis auf wenige Ausnahmen, alles versichert ist, was den Geräten zustößt.

Diese Ausnahmen werden vom Ver-sicherer einzeln aufgeführt. Im Wesent-lichen handelt es sich dabei um die be-kannten Generalausnahmen wie z. B. Kernenergie, Kriegsereignisse, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, natürliche Abnut-zung, etc.

Alles andere ist versichert wie z.B. Fallenlassen, vermisstes Fluggepäck, Diebstahl, Beraubung und Beschädi-gung, Leitungswasser, Brand, etc.

was ist versichert?Versichert sind die im Versicherungsver-trag genannten fototechnischen Anla-gen Geräte und Zubehör für die Foto-herstellung wie Fotoapparate und Zube-hör sowie Objektive, Apparatetaschen, Belichtungsmesser, Stative usw.

Der Fotograf hat aber die Möglich-keit in der einzureichenden Wertauf-stellung nur die Geräte aufzuführen die er auch wirklich versichern will. Er wird nicht gezwungen sein gesamtes Equipement anzugeben und spart so auch noch Prämien.

Versicherungsschutz besteht, so-lange die versicherten Sachen vom Versicherungsnehmer oder einem Be-rechtigten persönlich mitgeführt oder genutzt werden, sich in einem ver-schlossenen Raum eines festen Gebäu-des befinden.

Der Geltungsbereich ist, je nach Ver-einbarung, Deutschland, Europa oder Weltweit.

was leistet der Versicherer?Der Versicherer haftet insbesondere für Beschädigungen sowie gänzlichen oder teilweisen Verlust durch:

■ Bedienungsfehler, Ungeschicklich-keit, Fahrlässigkeit

■ Überspannung, Induktion, Kurz-schluss

■ Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion (einschließlich der Schä-den durch Löschen, Niederreißen, Ausräumen oder Abhandenkom-men bei diesen Ereignissen)

■ Wasser, Feuchtigkeit, Über-schwemmung

■ Vorsatz Dritter, Sabotage, Vanda-lismus

Ausgeschlossen sind die Gefahren: ■ Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse oder innere Unruhen

■ Kernenergie ■ Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von Hoher Hand

■ Witterungseinflüsse ■ mut- oder böswillige Beschädi-gung sowie

■ Unterschlagung durch denjeni-gen, an den der Versicherungs-nehmer die versicherten Sachen unter Eigentumsvorbehalt veräußert hat oder durch denjeni-gen, dem sie zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurden.

Keinen ersatz wird für Schäden geleistet:

■ die verursacht wurden durch na-türliche oder mangelhafte Beschaf-fenheit der versicherten Sachen, Abnutzung, Verschleiß

■ mangelhafte Verpackung bei Transport oder Versand

Nicht versichert in der elektronik-Sach- und DatenversicherungAbnutzung, Aufwendungen für die War-tung, Vorsatz des VN, Krieg, Innere Un-ruhen, Kernenergie, Erdbeben.

glversicherungen 2009_22

versicherungenberuf

■ Konstruktions-, Fabrikations- und Materialfehler

■ Flugsand und Verschmutzung, Rost, Oxydation

■ Verschrammen und Verkratze ■ Glasbruch jeglicher Art bei Lampen und Scheinwerfern, es sei denn, dass diese Schäden als unmittel-bare Folge von höherer Gewalt, Brand, Blitzschlag, Explosion oder eines dem Transportmittel oder einem Versicherten zugestoßenen Unfalles von dem Versicherungs-nehmer nachgewiesen werden, jedoch bleiben auch hier bei Lam-pen und Scheinwerfern Schäden von Fadenbruch oder Nichtfunktio-nieren ohne Bruch des Glaskörpers ausgeschlossen

■ Verlieren, Liegen-, Hängen- und Stehenlassen

■ höhere Gewalt

VersicherungssummeAls Versicherungswert gilt derjenige Be-trag, der allgemein erforderlich ist, um

im Zeitpunkt des Schadenfalles neue Sa-chen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Versicherungsnehmers an-zuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen entsprechenden Betrages (Zeitwert).

SchadenbeispieleBei Fotoaufnahmen fällt die Kamera samt Stativ um und wird beschädigt.

Die Kameraausrüstung wird nach einem Einbruch in das Hotelzimmer gestohlen.

Beim Transport der Kameraausrüstung fällt diese von dem Transportwagen und wird beschädigt.

Die Produktion eines Films mit Pro-fiequipment und Schauspielern be-

deutet immer einen hohen finanziellen Mitteleinsatz, der die Einhaltung von Dreh- und Fertigstellungsterminen not-wendig macht.

Wenn bei den Dreharbeiten oder der Postproduction hochtechnisiertes Equip-ment durch Beschädigung oder Verlust ausfällt, bedeutet das eine Störung des Produktionsablaufs die meist einen ho-hen finanziellen Schaden nach sich zieht.

Wenn z.B bei Dreharbeiten die Ka-mera samt Stativ umfällt und beschä-digt wird, oder die Ungeschicklichkeit der Cutterin der Schneidetisch beschä-digt wird. Oft verschwindet auch am Set befindliches Gerät spurlos.

Gegenstand der VersicherungVersichert sind die im Versicherungsver-trag genannten Anlagen und Geräte der Medientechnik wie Film- und Videoge-räte, Filmtongeräte usw., einschließlich, Zubehör und Transportbehältnissen

umfang der VersicherungVersichert gelten alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Insbesondere sind Schäden durch Dieb-stahl von Sachen aus Kraft-, Luft- oder

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Filmapparate und equipment-Versicherung

Wasserfahrzeugen auch während der Nachtzeit, sofern das benutzte Fahr-zeug ordnungsgemäß verschlossen war, mitversichert. Die Höchstentschädigung je Fahrzeug ist von Fall zu mit dem Ri-sikoträger verhandelbar. Gefahrerhö-hungen (Reiten, Leistungssport, Berg-steigen, Hochseeaufnahmen etc.) müs-sen angezeigt werden

welche Leistungen erbringt der Versicherer?Entschädigung wird geleistet für un-vorhergesehen eingetretene Beschädi-gungen, Zerstörung oder Abhanden-kommen der versicherten Sachen.

Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vor-hergesehen haben, noch mit dem für die ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen ohne grobe Fahrlässigkeit hätten vorhergesehen werden können.

Entschädigung wird insbesondere geleistet für Beschädigungen oder Zer-störungen durch:

■ Bedienungsfehler, Ungeschicklich-keit, Fahrlässigkeit

■ Überspannung, Kurzschluss, etc. ■ Brand, Blitzschlag, Explosion oder sonstige Elementarereignisse

■ Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung

■ Abhandenkommen ■ mut- oder böswillige Handlungen Dritter.

GeltungsbereichVersicherungsschutz besteht innerhalb des im Versicherungsvertrag genannten Geltungsbereichs, bis weltweit.

Nicht versicherte risiken ■ Bild-, Ton - und Datenträger ■ Wertpapiere und Zahlungsmittel ■ zulassungs- oder versicherungs-pflichtige Kraft-, Luft- und Wasser-fahrzeuge

■ Gebäude oder deren Bestandteile.

Nicht versichert sind Schäden: ■ aufgrund von Witterungseinflüs-sen (Rost, Flugsand, Schimmel)

■ durch Bruch oder Durchbrennen von Röhren, Lampen und son-stigen Leuchtkörpern sowie Faden-bruch oder allgemeine Funktions-tüchtigkeit (versichert sind jedoch Schäden infolge eines Transport-mittelunfalls)

■ die vom Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten vor-sätzlich oder grobfahrlässig her-beigeführt wurden

■ durch Kriegsereignisse jeder Art oder innere Unruhen

■ durch Kernenergie ■ durch betriebsbedingte oder vor-zeitige Abnutzung oder Alterung

■ Aufwendungen durch nicht scha-denbedingte Änderungen oder Verbesserungen

■ höhere Gewalt

VersicherungssummeDie im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme hat dem Versi-cherungswert zu entsprechen und ist nachzuweisen. Versicherungswert ist der Neuwert der versicherten Sachen und des Zubehörs gleicher Art und Güte inklusive Zoll-, Fracht-, und Transportko-sten. Ist der Wiederbeschaffungswert nicht zu ermitteln, sind die Aufwen-dungen maßgebend, die notwendig waren, die Sache herzustellen oder zu beschaffen.

glversicherungen 2009_23

versicherungenberuf

messe- und Ausstellungsversicherung

Transportversicherung

E ine Messe- und Ausstellungsversi-cherung sichert Sie gegen den Ver-

lust oder Beschädigung Ihrer Exponate ab. Der Versicherungsschutz beginnt in der Regel sobald die Güter die Ge-schäftsräume verlassen und endet mit ihrer Rückkehr.

Wertvolle Stücke sind in dieser Zeit einem erhöhten Diebstahlrisiko ausge-setzt und die Wahrscheinlichkeit von Beschädigungen ist hoch. Gegen diese Risiken können Sie sich finanziell mit ei-ner speziellen Versicherung absichern. Messen und Ausstellungen sind durch die Geschäftsinhaltsversicherung nicht versichert, da sich die Exponate nicht mehr auf dem Betriebsgelände befinden.

was ist versichert?Bei der Messe- und Ausstellungsver-sicherung handelt es sich um ein All-gefahrendeckungskonzept. Der Versi-cherer leistet grundsätzlich bei allen Schäden, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.

Bei Verlust oder Beschädigung wird die Versicherungssumme fällig, bei Re-paratur des Exponates werden die Ko-sten dafür übernommen. Standardmä-ßig ist versichert

■ Beschädigung/Verlust durch Elementarschäden (hauptsächlich Feuer oder Überschwemmungen)

■ Blitzschlag und Explosion ■ Beschädigung/Verlust durch Um- oder Beladen

■ Diebstahl der Exponate ■ Bruch der Exponate ■ Vandalismus ■ Teilweise sind auch die persön-lichen Gegenstände des Standper-sonals Bestandteil des Versiche-rungspaketes.

was ist zusätzlich versicherbar? ■ Kunstgegenstände oder Schmuck-Exponate müssen zusätzlich versi-chert werden

■ ebenso gelten besondere Bedin-gungen für Prototypen und Mo-delle.

■ Optional kann die Versicherung gegen Prämie auch mit einer Au-ßenversicherung erweitert werden, beispielsweise wenn die Güter au-ßerhalb der Messehallen stehen

■ oder wenn Beschädigungen und Verlust bei Vorführungen versi-chert werden sollen.

GeltungsbereichVersicherungsschutz besteht innerhalb des im Versicherungsvertrag genannten Geltungsbereichs. Zu beachten ist auch, dass bei einigen Versicherern der Trans-port nicht mitversichert ist, sondern nur der Messe- oder Ausstellungsort.

was ist nicht versicherbar? ■ Nichteinhaltung von Lieferfristen, Reiseverzögerung

■ Fehler bei der Bearbeitung, Mon-tage und Demontage sowie Be-schädigung durch unzureichende Verpackung.

■ Beschlagnahmung der Güter durch staatliche Stellen sowie die Folgen von Streiks und Aussperrung, inne-ren Unruhen oder Krieg.

■ Diebstahl und die Veruntreuung durch eigene Mitarbeiter, das gilt auch für Verbrauchsmaterial (VKF-Material wie z.B. Prospekte und Ähnliches).

KonditionenDie Versicherungsbedingungen werden zum einen durch Gesetze bestimmt, zum anderen durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Ausstel-lungs- und Messeversicherungen (AVB) 2004 oder 2001. Für Kunstausstellungen gelten Sonderbedingungen im Rahmen der AVB.

prämieDie Versicherungssumme wird durch den Wiederbeschaffungswert (Preis) des Exponates ermittelt. Ausnahmsweise ist auch eine Überversicherung bei beson-deren Gütern möglich.

Modelle oder Prototypen werden ge-sondert bewertet und versichert. Wei-tere Kriterien, die sich auf die Versiche-rungsprämie auswirken, sind die bau-lichen Gegebenheiten der Ausstellung, die zu erwartenden Besucherzahlen und die Sicherungsmaßnahmen, die durch den Aussteller oder das Unternehmen getroffen werden.

messen sind keine museenMesse- und Ausstellungsversicherungen sind ein Sonderzweig der Transportver-sicherung und der Güterversicherung. Abzugrenzen sind Messen allerdings von Dauerausstellungen und Museen, bei denen die Exponate nicht zeitlich befri-stet ausgestellt werden. Hierfür gibt es eigene Versicherungen.

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Nicht nur auf dem Weg in die weite Welt – schon auf dem Weg in die

nächste Stadt sind Gütertransporte ge-fährdet. Bereits beim Verladen kann die Ware vom Gabelstapler fallen. Auch Schiff, Flugzeug, Bahn oder Lkw sind keine hundertprozentig sicheren Trans-portmittel. Zudem verführen nicht nur hochwertige Güter wie etwa Unterhal-tungselektronik, Computer oder Texti-lien zum Diebstahl. Je nach Transport-weg muss das Gut mehrmals umgela-den oder zwischengelagert werden, was die Gefahr einer Beschädigung oder gar eines Verlustes deutlich erhöht.

Oft ist die Haftung der befördernden Verkehrsträger zu gering, um von ihnen Schadenersatz zu erhalten. Schützen Sie sich und Ihr Unternehmen gegen der-artige Risiken und die Folgen mit einer Waren-Transportversicherung.

Für wen ist sie geeignet?Für alle Handels- und Produktionsbe-triebe, die national oder international Güter versenden oder beziehen und ein Interesse daran haben, dass diese Güter die Gefahren der Beförderung sowie die damit verbundenen Lagerungen über-stehen. Denn je nach Kaufvertrag tragen Verkäufer und Käufer für jeweils andere Transportabschnitte das Risiko.

wie wird die Versicherungssumme ermittelt?Versicherungswert ist der gemeine Han-delswert oder in dessen Ermangelung der gemeine Wert der Güter am Absen-dungsort bei Beginn der Versicherung zuzüglich der Versicherungskosten sowie der Kosten, die bis zur Annahme der Gü-ter durch den Beförderer entstehen, und der endgültig bezahlten Fracht.

glversicherungen 2009_24

versicherungenberuf

praxisausfallversicherung

Betriebsschließungsversicherung

Wer trägt die Kosten Ihres Betriebes, wenn Sie nicht arbeiten können?

Die Praxisausfallversicherung bedeutet für Sie als Selbständige(r) zusätzlichen Schutz, wenn Sie selbst durch Krankheit oder Unfall über einen längeren Zeitraum nicht arbeiten können.

Wenn Sie ausfallen laufen die Kosten Ihres Büros weiter. Die Miete wird weiter abgebucht, genauso wie die Kosten für das Telefon, Heizung und Strom. Mög-licherweise haben Sie Mitarbeiter, die natürlich auch Ihr Gehalt bekommen möchten wenn Sie krank sind.

Auch die Leasingraten für Ihre Büro-technik oder Ihr Auto, nicht zu vergessen etwaige Finanzierungsraten und -zinsen, müssen trotz des fehlenden Einkommens weiter beglichen werden.

Mit einer Praxisausfallversicherung verlagern Sie dieses Risiko auf die Schul-tern eines Versicherers. Dieser über-nimmt nach einer gewissen Andauer (20, bzw. 30 Tage) der Krankheit Ihre Kosten durch die Zahlung eines vorher festgelegten Tagessatzes. Der Beitrag steht fest – unabhängig von Ihrem Ge-

Unternehmen aus der Lebensmittel-branche sollten auf eine Betriebs-

schließungsversicherung nicht verzich-ten. Egal ob Sie Lebensmittel produ-zieren, verarbeiten, verpacken oder verteilen, sie müssen immer mit dem Schlimmsten rechnen: einer behördlich angeordneten Betriebsschließung zur Abwendung einer Seuchengefahr. Für viele Betriebe bedeutet ein längerer Still-stand das Aus.

Grundlage dieser Versicherung sind die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schä-den infolge Seuchengefahr. Unter Seu-chen werden alle nach dem Bundes-seuchengesetz meldepflichtigen Krank-heiten verstanden.

VersicherungsleistungenGrundsätzlich leistet der Versicherer für alle anfallenden Kosten einer Be-triebsschließung, vorausgesetzt es flie-ßen keine staatlichen Entschädigungen. Dann entfallen die Versicherungslei-stungen oder sie werden entsprechend reduziert.

Erfahrungsgemäß zahlt der Staat aber nur Entschädigungen wenn auch die Seuchengefahr auf verspätetem Handeln der Behörden beruht. In den meisten Fällen greift die Betriebsschlie-ßungsversicherung. Sie übernimmt die Kosten bzw. leistet den Gewinnausfall; das gilt für:

■ Kosten einer behördlich angeord-neten Desinfektion

■ Ersatz des Warenwertes bei Wa-renschäden, deren Vernichtung sowie die Kosten der Entseuchung derjenigen Waren, die im Verdacht stehen, mit Erregern befallen zu sein

■ Schließungsschäden (Beschädi-gung von Maschinen oder Einrich-tungsgegenständen)

■ Kosten für Miete oder Pachten, ■ Teilzahlungsraten für Maschinen, Steuern, Leasing, Gehälter

■ entgangene Gewinne ■ zusätzliche Aufwendungen zur Wiedereröffnung

■ Bruttolohn- und Gehaltsaufwen-dungen, um kranke Mitarbeiter durch gesunde Mitarbeiter zeit-weise zu ersetzen

■ Erhalten sämtliche Beschäftigte des versicherten Betriebes Arbeits-verbot ist auch dies als Betriebs-schließung anzusehen und somit versichert, sowie für

schlecht und unabhängig von Ihrem Alter (bis zum Höchsteintrittsalter von 55 Jahren).

Die Höhe der Versicherungssumme legen Sie festBei Abschluss der Versicherung legen Sie als Versicherungsnehmer eine Ver-sicherungssumme fest. Eine Praxisaus-fallversicherung kann schon mit einer relativ niedrigen Versicherungssumme von 15.000 EUR abgeschlossen werden.

Sind Ihre jährlichen Fixkosten aber deutlich höher, können Sie die Versi-cherungssumme individuell anpassen. Sie richtet sich nach den fortlaufenden Betriebskosten des Vorjahres und kann selbstverständlich Jahr für Jahr neu fest-gelegt werden - damit Sie immer einen aktuell angemessenen Schutz genießen.

wahl der KarenzzeitDie Karenzzeit ist die Spanne, die zwi-schen dem Ausfall des Versicherten und dem Leistungsbeginn der Versicherung liegt. Sie können sich – ganz nach Ih-rem persönlichen Ermessen – zwischen

■ Ermittlungs- und Beobachtungs-kosten gemäß § 31 bzw. § 36 des Bundesseuchengesetzes.

Die Tageshöchstentschädigungs-summen werden dabei für die Dauer der Schließung, maximal jedoch für 30 Tage übernommen.

Allerdings kann der Betriebsinhaber freiwillig im Vertrag auf 60 Tage erhö-hen – gegen eine zusätzliche Prämie, versteht sich.

Nicht versicherte risikenNicht versichert sind folgende Risiken:

■ Schäden, für die der Versiche-rungsnehmer Anspruch auf eine Entschädigungsleistung des Staates hat

■ Warenschäden an Waren, die dem Versicherungsnehmer nicht gehö-ren oder die er unter Eigentums-vorbehalt erworben hat

■ Schäden an Waren, die bereits beim Zeitpunkt der Übergabe bzw. der Lieferung an den Betrieb des Versicherungsnehmers verseucht waren

■ Schäden an Schlachttieren, die nach der Einfuhr von der amtlichen Fleischbeschauung für untauglich oder nur für bedingt tauglich er-klärt wurden

■ Schäden, die durch Naturereig-nisse wie Hochwasser oder Über-schwemmung, durch Grundwasser oder durch die Ableitung von Be-triebsabwässern entstehen

prämienZur Berechnung der Prämie wird meist der Wochenumsatz zugrunde gelegt und ein Tageshöchstsatz ermittelt. Dieser darf – in der Regel – höchstens 110% aus fortlaufendem Gewinn und Betriebsko-sten, umgerechnet auf einen Tagesum-satz, betragen.

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glversicherungen 2009_25

versicherungenberuf

einer kürzeren (20 Tage) und längeren Karenzzeit (30 Tage) entscheiden, wo-bei ein längerer Zeitraum natürlich den Vorteil eines geringeren Beitrages mit sich bringt.

einfache SchadenregulierungEntschädigt werden die nachgewiesenen Kosten die Sie aufgrund der Betriebsun-terbrechung nicht erwirtschaften konn-ten. Die Höchstentschädigung beträgt 1/250 der vereinbarten Versicherungs-summe pro Werktag (außer Samstag) der Unterbrechung (ohne Karenzzeit).

Zusätzliche AbsicherungFür die Zahlung Ihres Gehalts ist die Pra-xisausfallversicherung keine Versorgung. Möglicherweise haben Sie aus diesem

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Kredit-, Forderungsausfallversicherung

Grund bereits eine Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen die das Net-toeinkommen abdeckt.

Die nachfolgende Aufstellung hilft Ihnen zu beurteilen, welche Versor-gungsart für Sie die Richtige ist, welche Sie benötigen oder welche Ihnen Vorteile bringt. Dazu ist es wichtig zu wissen, wann und wie lange die unterschied-lichen Versorgungen leisten.

Immer mehr Betriebsinhaber und Ge-schäftsführer klagen über die man-

gelnde Zahlungsmoral ihrer Geschäfts-kunden im In- und Ausland. Das In-kassounternehmen D&B in Darmstadt ermittelte, dass nur gut zwei Drittel aller Forderungen rechtzeitig einge-hen. In etwa drei bis sieben Prozent der Fälle – je nach Branche – gibt es erhebliche Störungen bei der Bezah-lung von Rechnungen oder gar einen kompletten Ausfall.

Der volkswirtschaftliche Schaden durch Forderungsausfall oder Zahlungs-störung beläuft sich nach Schätzungen von D&B auf etwa 50 Milliarden Euro pro Jahr.

Für das Jahr 2009 wird mit einem deutlichen Anstieg der Firmeninsol-venzen in Deutschland gerechnet. Da-mit werden auch die Forderungsaus-fälle dramatisch ansteigen. Jedes Un-ternehmen, das Waren liefert oder eine Dienstleistung erbringt, muss sich gegenüber dem Risiko einer un-bezahlt bleibenden Forderung absi-chern. Denn zahlt der Kunde nicht, kann das Unternehmen in finanzielle Probleme geraten und seinerseits oft seine Rechnungen nicht mehr pünkt-lich begleichen.

Auch wenn es nicht zum Schlimm-sten kommt, verschlechtern unvor-hergesehene Forderungsausfälle die Bonität des Unternehmens. Nicht sel-ten führen Liquiditätsengpässe in der Folge dann bis zur Insolvenz des Unter-nehmens. Mit einer Kreditversicherng,

bzw. Forderungsausfall-Versicherung schützt sich der Kreditgeber, also Ihr Unternehmen, vor diesem Risiko.

was leistet der Versicherer?Die Kreditversicherung gleicht finanzi-elle Verluste aus, die einem Unterneh-men bei der Gewährung von Lieferan-tenkrediten entstehen, wenn ein Kunde nicht zahlt. Versichert sind die Ausfälle von Forderungen im In- und Ausland einschließlich Mehrwertsteuer aus Wa-renlieferungen, Werk- oder Dienstlei-stungen bei Zahlungsverzug oder Zah-lungsunfähigkeit gegenüber Privat- und Firmenkunden.

Hat Ihr Inlandskunde zwei Monate nach Fälligkeit Ihre Rechnung noch nicht bezahlt (Nichtzahlungstatbestand), er-hält der Versicherungsnehmer eine Ent-schädigung und sichert so seine Liqui-dität. Er muss nicht die Insolvenz des Kunden abwarten.

Bei ausländischen Kunden über-nimmt die Kreditversicherung auch das Inkassoverfahren. Fruchtet auch das nicht bei diesen Kunden, wird der Versicherer ebenfalls eine Entschädi-gung auszahlen.

prävention zur Schadensverhütung!Die Kreditversicherung übernimmt nicht nur die Entschädigung bei einem For-derungsverlust. Ein Schwerpunkt liegt auch in der Schadensverhütung durch ständige intensive Überwachung der Zahlungsfähigkeit von bestehenden und neuen Kunden.

Die Versicherungs-Experten über-prüfen vor der ersten Lieferung des Ver-sicherungsnehmers die Bonität seiner Kunden und legen ein Limit für den Ver-sicherungsschutz fest. Diese Prüfung ist kein Einmalschutz, sondern wird perma-nent wiederholt. Bei auffälligen Boni-tätsveränderungen wird der Versicherte darüber in Kenntnis gesetzt. Eine Kre-ditversicherung schützt so in dreifacher Weise:

■ Schaden verhindern durch Über-nahme von Kreditprüfungs- und Überwachungsaufgaben

■ Schaden reduzieren durch Über-nahme des Inkasso und des Mahn-verfahrens

■ den trotzdem entstandenen Scha-den ersetzen.

Versicherung mit Gestaltungsmög-lichkeitenDie Vertragsinhalte können individuell auf unterschiedliche Strukturen, Risiken und Absicherungswünsche abgestimmt werden.

Sie als Kunde entscheiden z.B., ob Sie Ihre Kleinkunden aus der Versicherung herausnehmen oder bis zu einer Grenze pauschal versichern wollen.

Alle Abnehmer, die Forderungen oberhalb dieses Betrages haben, wer-den vom Lieferanten dem Versicherer mit den gewünschten Absicherungssum-men benannt. Dieser prüft die Bonität eingehend und setzt ein angemessenes Kreditlimit fest.

risiken und prämien Die Prämie wird in der Regel nach der Höhe der offenen Forderungen berech-net, die der Versicherungsnehmer am Monatsende gegenüber seinen Kunden hat. Hinzu kommen die Gebühren für die jeweilige Kreditprüfung.

In die Prämie fließen natürlich auch Faktoren ein wie Branchenzugehörig-keit und Vorschäden. Wer beispiels-weise viele öffentliche Auftraggeber als Kunden hat, für den ist das Risiko erfahrungsgemäß geringer.

Die Kredit- oder Forderungsaus-fallversicherung lohnt sich ab einem Jahresumsatz von 500.000 Euro und 20.000 Euro Außenständen.

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glversicherungen 2009_26

versicherungenberuf

Kautionsversicherung

Heutzutage ist es in bestimmten Branchen oftmals Voraussetzung,

dass exakt definierte Verpflichtungen eines Vertrages durch die Sicherheits-leistung eines Dritten verbürgt bzw. garantiert werden.

Die Kautionsversicherung ist ein Versicherungsvertrag für die Über-nahme von Bürgschaften/Garantien für bestimmte vertragliche Verpflich-tungen durch den jeweiligen Versiche-rer. Der Versicherer/ Bürgschaftsgeber ist gleichbedeutend mit Avalgeber, Ava-list, Bürge.

Der Bürgschaftsnehmer ist in den meisten Fällen der Auftraggeber, es kann aber auch ein drittes Unterneh-men/staatliche Institution sein. So ent-spricht die Kautionsversicherung dem traditionellen Bürgschaftsgeschäft der Banken/Kreditinstitute, das von den führenden Kreditversicherungsgesell-schaften angeboten wird.

In der Regel werden die Avale der Kredit- und Kautionsversicherer sowohl national als auch international von den Auftraggebern/Bürgschaftsnehmern akzeptiert und sind somit Bankbürg-schaften gleichgestellt.

Bankbürgschaften engen Ihren Finanzierungsspielraum einEin wachsendes Sicherheitsbedürfnis - sowohl der öffentlichen als auch der privaten Auftraggeber - ist maßgeblich dafür verantwortlich, dass Aufträge ohne Vereinbarung eines Sicherheits-einbehaltes kaum noch vergeben wer-den. Der daraus resultierende Bürg-schaftsbedarf führt zwangsläufig zu einer Einengung des Finanzierungs-spielraumes, weil jede Bankbürgschaft (Avalkreditlinie) i.d.R. auf die Gesamt-kreditlinie angerechnet wird und so-mit den Kreditspielraum einschränkt.

Vorteile einer Kautionsversicherung: ■ Liquiditätsverbesserung ■ Durch Ablösung von Sicherheits-einbehalten oder bestehenden Bürgschaften verbessern Sie Ihre Liquidität

■ erweiterter Finanzierungsspiel-raum

man unterscheidet folgende Bürgschaften:

BietungsbürgschaftWird benötigt bei Ausschreibungen für Bauvorhaben etc. insbesondere bei öf-

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fentlich/rechtlichen Auftraggebern. Die Höhe des Bürgschaftsbetrages liegt zwi-schen 1% und 5% der Auftragssumme. Laufzeit 3-6 Monate je nach Ausschrei-bungsdauer.

VertragserfüllungsbürgschaftDiese wird als Sicherheit für die ord-nungsgemäße Ausführung der vertrag-lich zu erbringenden Leistung benötigt. Die Bürgschaftssumme beträgt 5% - 20 % des Auftragwertes. Zeitdauer in der Regel 1 - 2 Jahre

mängelgewährleistungsbürgschaftFür die erbrachten Lieferungen/Leistungen ist nach deren Abnahme diese Art der Bürgschaft als Sicherheit zu hinterlegen. Sie wandelt die nach VOB und BGB möglichen Sicherheits-einbehalte in Höhe von 2% - 5% in Li-quidität um.

Vorauszahlungs-/Anzahlungs- bürgschaftFür Vorlaufkosten (Materialbeschaf-fung etc.) werden oftmals vertraglich Anzahlungen bzw. während der Ab-wicklung des Auftrages Abschlags-zahlungen vereinbart. Als Sicherheit verlangt im Gegenzug dazu der Auf-traggeber Anzahlungsbürgschaften, deren Höhe auftragsspezifisch festge-legt werden.

ZollbürgschaftSinnvoll und notwendig z. B. bei Zah-lungsaufschub für Einfuhrabgaben, bei Praktizierung des Zolllagerverfah-rens, im Veredlungsverkehr, Umwand-lungsverkehr, vorübergehenden Ver-wendung oder im gemeinschaftlichen Versandverfahren. Bei Einsatz dieser Bürgschaftsart entstehen Vergünsti-gungen und Vorteile gegenüber den Behörden in der EU.

SpezialbürgschaftenFür Hersteller und Händler von Agrar-produkten sog. BLE- (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung)-Bürgschaften für den Einkauf von Ei-sen u. Stahl (Delkrederestelle), Kauf von Branntwein (Bundesmonopol-stelle) usw.

Auslandsbürgschaften (Guarantees, Bonds, Fianzas)Die Kautionsversicherer übernehmen ihre Avale direkt gegenüber den aus-ländischen Auftraggebern (Direktes

Aval). Oft werden jedoch lokale Bür-gen vorgeschrieben und akzeptiert. In diesem Falle wird eine Versicherungs-gesellschaft oder Bank vorgeschaltet (Indirektes Aval)

Versicherungen für spezielle Bürg-schaftenDas Bauhaupt- und Nebengewerbe so-wie der Maschinen- und Anlagenbau sind die Hauptzielgruppen der Kauti-onsversicherer. Sie haben sich vor allen Dingen auch auf Bürgschaften für Arge-Partner spezialisiert sind.

Unternehmen in den Geschäfts-feldern landwirtschaftliche Erzeugnisse, Spirituosen, Stahlhandel und Transport sind weitere Nutzer. Daneben gibt es aber auch individuelle Angebote für spe-zielle Garantien wie z.B.:

Insolvenzabsicherung für reiseveranstalterAnbieter von Pauschalreisen müssen seit 1994 (gemäß § 651k BGB) ihren Kunden gegenüber die Absicherung des gezahl-ten Reisepreises, für den Fall ihrer Zah-lungsunfähigkeit oder Insolvenz, nach-weisen. Als Nachweis einer Insolven-zabsicherung dient die Ausgabe von Sicherungsscheinen an die Reisenden.

Absicherung von Zeitguthaben Nach vielen tariflichen und betrieblichen Vereinbarungen sowie nach dem Sozial-gesetzbuch sind Arbeitgeber verpflich-tet, im Rahmen flexibler Arbeitszeit-regelungen auf Ausgleichskonten ent-stehende Zeitguthaben der Mitarbeiter abzusichern.

Bürgschaft für Altersteilzeit Seit dem 1. Juli 2004 verlangt das Alters-teilzeitgesetz von Arbeitgebern die Absi-cherung der Wertguthaben ihrer Arbeit-nehmer mit einer Altersteilzeitregelung.

glversicherungen 2009_27

versicherungenberuf

Firmenrechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung versi-chert das finanzielle Risiko im Falle

eines Rechtsstreits. Der Rechtsschutz ist das Recht je-

den Bürgers, sein Recht vor unabhän-gigen Gerichten geltend zu machen und eine Entscheidung zu einem bestimmten Sachverhalt zu erhalten.

Die risiken wachsen mit Ihrer FirmaDurch harte Arbeit, Fleiß und Engage-ment wird aus einem Kleinunterneh-mer schnell ein Unternehmer mit einer florierenden Firma – die Risiken ändern sich und eine Firmenrechtsschutzversi-cherung wird notwendig.

Selbst in einer kleinen Firma läuft man als Inhaber Gefahr, in einen Rechts-streit verwickelt zu werden. Man hat mit Lieferanten zu tun, mit Mitarbei-tern, mit Kunden, mit Anwohnern, mit der Konkurrenz, mit anderen Gewer-betreibenden. Es werden Firmenautos gefahren, häufig nicht nur vom Inhaber selbst, sondern auch von Mitarbeitern. Angestellte werden auf Kundenbesuche geschickt und zerstören vielleicht unab-sichtlich etwas Wertvolles beim Kun-den. Dieses würde zwar eher die Haft-pflicht betreffen, doch für eventuell daraus folgende Rechtsstreitigkeiten wäre die Rechtsschutzversicherung zu-ständig.

Würde man anfangen, sich die ganzen Szenarien auszudenken, die the-oretisch eintreffen könnten, sobald man eine Firma besitzt und als Inhaber so-mit stets und überall in der Haftung ist, könnte man kaum noch ruhig schlafen. Schon aus diesem Grund wird jeder Fir-meninhaber bestrebt sein, das eigene Unternehmen so gut wie möglich und nach allen Seiten abzusichern.

Eine Firmenrechtsschutzversiche-rung ist für eine Firma oder Unterneh-men, auch wenn es noch recht klein ist, unerlässlich.

Gründe für eine Firmenrechts-schutzversicherung:

■ Eine Rechtsschutz-Versicherung sorgt für Chancengleichheit!

■ die Kosten je Rechtsschutzfall sind nach der Einführung des Rechts-anwaltsvergütungsgesetzes (2004) um mehr als 20% gestiegen

■ es gibt bereits ca. 80.000 Gesetze und Verordnungen – täglich wer-den es mehr.

■ weitere Einschnitte in unsere Sozialsysteme werden kommen.

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■ die Haftpflicht-Versicherung schützt den Schädiger und den Täter – Rechtsschutz hilft den Geschädigten und den Opfern!

■ jährlich gehen über 2 Mio. Zivil- klagen bei Gericht ein

■ jährlich nehmen die Rechtsstrei-tigkeiten aus Versicherungs- verträgen zu

■ jährlich gibt es ca. 2,3 Mio. Verkehrsunfälle

■ jährlich gehen über 500.000 Klagen vor deutschen Arbeitsge-richten ein

■ es gibt rund 35 Mio. Mietverhältnisse.

■ die Streitigkeiten vor Gericht neh-men von Jahr zu Jahr stetig zu

■ Streitwerte steigen (und damit auch die Anwalts- und Gerichts-kosten) wegen der steigenden Le-benshaltungskosten.

■ bei einer arbeitsrechtlichen Strei-tigkeit zahlt jede Partei bis zur I. Instanz die eigenen Kosten selbst – und zwar völlig unabhängig da-von, wie das Verfahren ausgeht

welche risiken werden abgesichert?Pauschal ist hierzu zu sagen: Es gibt in jeder Firmenrechtsschutzversicherung eine Grundabsicherung, welche die not-wendigsten Risiken absichert. Alle da-rüber hinausgehenden Leistungen kann man in den Vertrag einschließen – oder auch nicht, je nach individuellem Be-darf. Im Grundpaket sind in der Regel enthalten:

■ Straf-Rechtsschutz ■ Ordnungswidrigkeiten ■ Rechtsschutz bei Schadensersatz ■ Datenrechtsschutz ■ Arbeitsrechtsschutz für Arbeitgeber

■ Forderungsmanagement ■ Verwaltungsrechtsschutz und ■ Steuer-Rechtsschutz.

In diesen Basisleistungen sind bereits die Risiken abgesichert, die grundsätz-lich jeder Unternehmer zu tragen hat.

weitere Leistungen können mit eingeschlossen werdenWer beispielsweise keine Firmenfahr-zeuge unterhält, benötigt auch hierfür keinen Rechtsschutz.

Auch kann der private Rechtsschutz des Unternehmers und dessen Familie mit eingeschlossen werden sowie der

Verkehrsrechtsschutz für das eigene Fahrzeug.

Eine Firmenrechtsschutzversiche-rung gibt es mit Selbstbeteiligung wie auch ohne – je höher der gewählte Betrag der Selbstbeteiligung im Scha-densfall, umso geringer ist der Jah-resbeitrag.

rechtzeitig abschließen – wartezeiten beachtenEine Rechtsschutz-Versicherung gibt Ihnen die finanzielle Sicherheit in Rechtsfragen, auf die Sie nicht ver-zichten sollten! Und warten Sie mit einem Abschluß nicht bis zum Eintritt eines Schadenfalls, sondern sorgen Sie rechtzeitig vor! Denn bei den mei-sten Versicherungsunternehmen gilt im Rechtsschutz-Bereich eine Wartefrist von drei Monaten. D.h., erst nach drei Monate gewährt Ihnen Ihre Versiche-rung die Kostenübernahme in einem Rechtsschutzfall!

was übernimmt die rechtsschutz-versicherung?Eine Rechtsschutz-Versicherung über-nimmt die Kosten

■ für den eigenen und gegne-rischen Anwalt gemäß der gesetz-lichen Gebührenordnung,

■ die Kosten für das Gericht und möglicher angehörter Zeugen und Sachverständigen

■ sowie die Kosten einer Kaution bei Strafsachen.

Die Kostenerstattung ist dabei limitiert durch die im Vertrag geregelte De-ckungssumme. Geldstrafen und Geld-bußen sind immer von Ihnen zu ent-richten und werden grundsätzlich nicht von einer Rechtsschutz-Versicherung getragen.

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glversicherungen 2009_28

Bau-Forderungsausfallversicherung

Baugewährleistungsversicherung

Fällige aber unbezahlte Rechnungen können gerade für Unternehmen der

Baubranche ein existenz bedrohendes Risiko darstellen. Außenstände wirken sich negativ auf die wirtschaftliche Lage aus und belasten in starkem Maße die Bonität der Unternehmen.

Zur Stärkung der Liquidität und da-mit der Wettbewerbsfähigkeit der Bau-betriebe wurde in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Deutschen Bauwirt-schaft eine neue Forderungsausfallver-sicherung für Verbandsmitglieder ge-schaffen. Sie sieht die Ersatzpflicht für Forderungsausfälle an Werkleistungen vor, die nach Vertragsbeginn erbracht wurden.

Wichtige Elemente, wie die Absi-cherung auch von Forderungen wegen erbrachter halbfertiger Leistungen am Bau sowie die vorläufige Entschädigung des unbestrittenen Teils einer Forderung, haben Eingang in dieses Verbandskon-zept gefunden.

Die starken Leistungen für Verbandsmitglieder:

■ Ersatz von Forderungsausfällen von Werkleistungen

■ Versicherungsschutz für halbfer-tige Leistungen am Bau

■ Teilweise bestrittene Forderungen erfahren eine vorläufige Entschä-digung des unbestrittenen Forde-rungsanteils

■ Mitversicherung des Fabrikations-risikos

■ Erleichterung beim Nachweis der ursprünglichen Fälligkeit

■ Verlängerung der ursprünglichen Fälligkeit um bis zu 60 Tage mög-lich (zzgl. einer maximalenAnzeigefrist von 30 Tagen)

■ Erweiterung um Vertrags-Rechts-schutzversicherung gegen Prämi-enzuschlag von 10% (Deckungssumme 50.000 EUR, Selbstbehalt 5.000 EUR)

■ Mitversicherung von Forderungen an Privatpersonen

■ Unbürokratische Schadens- abwicklung

■ Attraktive Mindestprämie von 1.200 EUR netto jährlich bzw. 0,30 % vom Nettoumsatz

■ Schadenfreiheitsrabatt / Rückvergütung 10 %

■ Abtretung der Versicherungsan-sprüche an die Hausbank möglich

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■ Verbesserung der eigenen Bonität durch einen abgesicherten Debito-renbestand

■ Auf Antrag Erhöhung der Jahres-höchstentschädigung möglich

■ Mitversicherung von offenen Forderungen bei Vertragsbeginn (3 Monate)

■ Kosten und Entschädigungslei-stung

■ Forderungsausfallversicherung mit Mindestprämie 1.200 EUR zzgl. Versicherungssteuer, Prämie 0,3% auf den Umsatz p. a. (ohne Barum-sätze und Umsätze mit der öffent-lichen Hand)

■ Zielgruppe sind grundsätzlich Ge-werbebetriebe der Baubranche bis ca. 10 Millionen EUR Umsatz p. a.

■ Umsatz mit Privatpersonen mitver-sichert

■ Prüfungsgebühr bis 25.000 EUR Entscheidung ja/nein 5 EUR für Limits über 25.000 EUR Inland 25 EUR über 25.000 EUR Ausland 45 EUR

■ Ausfalldeckung 90% der Nettoforderung

■ Forderungsfranchise 500 EUR Forderungsausfälle bis 500 EU brutto werden nicht entschädigt. bei Forderungsausfällen ab 501 EUR beträgt die Erstattung 90%

■ Inkasso-Mindestbetrag 500 EUR ■ Maximales Zahlungsziel 120 Tage ■ Maximaler Verlängerungszeitraum 60 Tage

■ Jahreshöchstentschädigung 25-fache der Jahresnetto-Prämie

Nicht versicherbar sind: ■ Forderungen gegenüber verbun-denen Unternehmen

■ Forderungen gegenüber öffent-lichen Unternehmen

Mit Abnahme der Bauleistung be-steht für den Bauunternehmer

eine Gewährleistungsverpflichtung ge-genüber dem Bauherren. Die Bauge-währleistungsversicherung bietet dem Bauunternehmer hierfür Versicherungs-schutz und damit letztlich für Ansprü-che auf Nachbesserung bzw. auch An-sprüche auf Minderung.

Nach § 633 BGB bzw. § 13 VOB Teil B ist jeder Unternehmer verpflichtet, seine Bauleistung mangelfrei herzustellen. Treten nach Abnahme Mängel an der Bauleistung auf, ist der Auftragnehmer über einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren zur Mängelbeseitigung verpflichtet.

Die Folge: Der Auftraggeber sichert bislang seine Ansprüche durch Einbe-halte und Bürgschaften.

Der Auftragnehmer bildet hohe Rückstellungen, um im Gewährlei-stungsfall die Kosten tragen zu kön-nen. Die Baugewährleistungsversiche-rung nimmt den zur Werksvertragslei-stung verpflichteten Bauausführenden dieses Risiko ab.

Der Versicherungsschutz umfasst ■ Erstattung der Mängelbeseiti-gungskosten für Mängel an der Bauleistung, die erstmals nach der Abnahme auftreten

■ Erstattung des angemessenen Minderungsbetrages soweit die Mängelbeseitigung unmöglich bzw. unverhältnismäßig ist

■ vertraglich vereinbarte Gewährlei-stungszeiten bis zu max. 5 Jahren

Hinzu kommt die Abwehr unbe-gründeter Gewährleistungsansprüche und, was besonders wichtig ist, im In-solvenzfall des Bauunternehmers hat der Bauherr einen direkten Anspruch gegen den Versicherer auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten im Rah-men des Versicherungsvertrages.

Damit garantiert der Versicherer die Erfüllung von Gewährleistungsan-sprüchen.

versicherungenberuf

glversicherungen 2009_29

Altersvorsorge für minijobs

Die Zahl der Minijobber wächst. Derzeit sind etwa 3,5 Millionen

400-Euro-Kräfte in langfristigen Ar-beitsverhältnissen beschäftigt, die Ge-samtzahl aller „Minijobber“, wie sie auch genannt werden, liegt bei fast sieben Millionen, Tendenz steigend.

Die meisten dieser meist weib-lichen Arbeitnehmer haben häufig ein schlechtes Versorgungsniveau, obwohl sie, verglichen mit Vollzeitkräften, über-durchschnittlich effizient arbeiten.

Diese sogenannten geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse sind eine viel genutzte Möglichkeit, Per-sonal flexibel einzusetzen und die sonst üblichen Lohnnebenkosten zu reduzie-ren. Darüber hinaus können Arbeitge-ber die Ausgaben als Betriebskosten steuerlich geltend machen.

400-Euro-Minijobs sind für die Ar-beitnehmer sozialversicherungs- und steuerfrei, d.h. sie müssen keine Sozial-versicherungsbeiträge zahlen, sondern erhalten das Arbeitsentgelt in der Regel brutto für netto. Die pauschalen Abga-ben und Beiträge zur Sozialversicherung übernimmt der Arbeitgeber.

Gehaltserhöhung mit unange-nehmen FolgenViele dieser 400-Euro-Kräfte würden gerne länger arbeiten, genauso wie viele Arbeitgeber ihre Minijobber gerne ent-sprechend effizienter einsetzen würden.

Übersteigt aber eine Lohn- oder Ge-haltserhöhung die 400-Euro-Grenze, gerät das Arbeitsverhältnis in die soge-nannte „Gleitzone“ der Sozialversiche-rungspflicht. Der Unternehmer muss in diesem Fall den vollen Sozialversi-cherungsbetrag zahlen und für den Ar-beitnehmer entfällt die Sozialversiche-rungsfreiheit. Eine Tatsache die keinen Arbeitnehmer motiviert mehr Stunden zu arbeiten.

mehrarbeit ohne Verlust des Status „minijobber“Eine sinnvolle Alternative bietet ein be-triebliches Altersvorsorgekonzept für Minijobber. Ziel dieses Vorsorgekon-zeptes ist es, eine sehr effiziente und attraktive Altersvorsorge für gering-fügig Beschäftigte aufzubauen und dem Minijobber eine sozialversiche-rungsfreie Möglichkeit zur Mehrarbeit zu bieten.

Der Arbeitgeber vereinbart mit sei-nem Minijobber eine Erhöhung der Mo-natsarbeitszeit. Im Gegenzug wird der

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Mehrwert (bis zur Obergrenze von zu-sätzlich 216 Euro) sozialabgaben- und steuerfrei als Versorgungsbeitrag in eine betriebliche Altersversorgung für Mini-jobber eingezahlt.

Der sozialversicherungsrechtliche Status des Minijobbers bleibt so unan-getastet und der Arbeitgeber kann wei-terhin die Abgabenpauschale an die Mi-nijob-Zentrale abführen - ohne dass der Minijobber selbst Beiträge zahlen muss! Das Nettoeinkommen des Minijobbers bleibt unverändert - und die Gehaltser-höhung für die vereinbarte Erhöhung der Monatsarbeitszeit fließt ohne Abzüge zu 100% in die betriebliche Altersver-sorgung für Minijobber.

Das betriebliche Altersvorsorgekon-zept für 400-euro-KräfteDieses spezielle Versorgungskonzept bie-tet Minijobbern die Möglichkeit, im Rah-men der betrieblichen Altersversorgung eine zusätzliche Vorsorge aufzubauen - und das ganz ohne direkten finanziellen Mehraufwand durch Entgeltumwand-lung von entlohnter Mehrarbeit.

Vorteile für den Arbeitnehmer ■ Aufbau einer attraktiven Altersvor-sorge mit garantierten Leistungen

■ Status als Minijobber bleibt unan-getastet, die Beiträge zur betrieb-lichen Altersvorsorge sind steuer- und sozialabgabenfrei

■ Es entsteht kein finanzieller Mehr-aufwand für den Minijobber

■ Auf Wunsch können auch die An-gehörigen abgesichert werden

■ Auf Wunsch kann auch die eigene Berufsunfähigkeit abgesichert wer-den

■ Keine Anrechnung der Versorgung auf Arbeitslosengeld und Hartz I

■ Die Ansprüche aus der Versorgung sind von Anfang an unverfallbar und auch bei Insolvenz des Arbeit-gebers sicher

■ Bei Arbeitgeberwechsel oder Sta-tusveränderung (z. B. wegen Auf-

nahme eines Vollzeitjobs) kann die Versorgung problemlos fortge-führt werden (Direktversicherung)

Vorteile für den Arbeitgeber ■ Beiträge sind Betriebsausgaben ■ Beiträge an die Minijob-Zentrale werden nicht erhöht!

■ Durch die verlängerten Arbeits-zeiten können Arbeitsplätze einge-spart werden und damit auch die Fixkosten für Einarbeitung, Schu-lung, Arbeitsplatz, Verwaltungs-aufwand etc. für neue Arbeits-kräfte.

■ Die verlängerten Arbeitszeiten tra-gen zu einer erhöhten Produktivi-tät und Arbeitskapazität bei

■ Auf Grund der Erfüllung der sozi-alen Verantwortung und der be-sonderen Förderung der Mitarbei-ter wird auch eine Erhöhung der Mitarbeiterbindung erreicht.

glversicherungen 2009_30

Faxantwort an: 040-85 40 28-55

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