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Gemeinde Dorfchemnitz
Landkreis Mittelsachsen
KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG
„Am Berg“
STAND: Entwurf 02/2018
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz
Leipziger Straße 207
09114 Chemnitz
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Lage der Satzungsgebiete
KLARSTELLUNGS- UND ERGÄNZUNGSSATZUNG DER GEMEINDE
DORFCHEMNITZ „AM BERG“
Satzung über die Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils
gemäß §34 Abs.4 Satz 1 Nr.1 BauGB und über die Einbeziehung einzelner
Außenbereichsflächen gemäß §34 Abs.4 Satz 1 Nr.3 BauGB
Stand: Entwurf 02/2018
Gemeinde : Dorfchemnitz Ortsteil Dorfchemnitz Landkreis: Landkreis Mittelsachsen Landesdirektion: Chemnitz Land: Freistaat Sachsen
Die Satzung besteht aus: - Planzeichnung im Maßstab 1:2.000 - textliche Festsetzungen Der Satzung ist eine Begründung beigefügt.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz Leipziger Straße 207 09114 Chemnitz
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Geschäftsführer: Architekt Dipl.-Ing. Thomas Lohse
Stadtplaner Dipl.-Geogr. Thomas Naumann
Leiterin Stadtplanung: Architektin für Stadtplanung
Dipl.-Ing. Christina Heinrich
Verantwortl. Bearbeiter: Janina Hein, M.Sc.
Geschäftsleitung
Chemnitz, Februar 2018
Urheberrecht
Das vorliegende Dokument (Städtebauliche Planung) ist urheberrechtlich geschützt
gemäß §2 Abs.2 sowie §31 Abs.2 des Gesetzes zum Schutz der Urheberrechte. Eine
(auch auszugsweise) Vervielfältigung, Weitergabe oder Veröffentlichung ist nur nach
vorheriger schriftlicher Genehmigung der Büro für Städtebau GmbH Chemnitz sowie
der planungstragenden Kommune unter Angabe der Quelle zulässig.
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INHALTSVERZEICHNIS
1. Rechtsgrundlagen 3
2. Plangrundlage 4
3. Anlass und Ziel der Satzung 4
4. Verfahren 4
5. Satzungsgebiet und örtliche Situation 6
6. Erschließung 12
7. Übergeordnete Planungen 15
8. Städtebauliche Begründung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung 21
9. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß §§1a und 9 Abs.1a BauGB 22
10. Artenlisten 26
11. Wesentliche Auswirkungen der Planung 27
12. Hinweise 29
13. Verzeichnisse 30
ANLAGEN
Anlage 1: Liste ausgewählter einheimischer Gehölzarten mit Hinweisen zur Gehölzauswahl,
LRA Mittelsachsen, 02/2015
Anlage 2: Liste alter Obstsorten für den Streuobstanbau, LRA Mittelsachsen, 02/2015
Anlage 3: Merkblatt zur Anlage einer Streuobstwiese, LRA Mittelsachsen, 02/2015
Anlage 4: Merkblatt zur Verwendung von Gehölzen in Natur und Landschaft, LRA
Mittelsachsen, 02/2015
Anlage 5: Merkblatt zu rechtlichen Vorgaben, die bei der Bestimmung der Zulässigkeit von
Gehölzbeseitigungen zu beachten sind, LRA Mittelsachsen, 06.03.2015
Anlage 6: Allgemeine Hinweise zum Abfallrecht, LRA Mittelsachsen, 12/2016
Anlage 7: Allgemeine Hinweise zum Bodenschutz, LRA Mittelsachsen, 07/2015
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1. Rechtsgrundlagen
Bundesrecht
- Baugesetzbuch (BauGB) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S.3634)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S.3786)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Gesetz zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche
Vorgänge in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S.1274), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S.2771)
- Planzeichenverordnung 1990 (PlanZV 90) - Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und
die Darstellung des Planinhalts vom 18.12.1990 (BGBl. I S.58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S.1063)
- Raumordnungsgesetz (ROG) - vom 22.12.2008 (BGBl. I S.2986), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs.14b des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S.2808)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom
29.07.2009 (BGBl. I S.2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I
S.3434)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 31.07.2009 (BGBl. I
S.2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S.2771)
Landesrecht
- Sächsische Bauordnung (SächsBO) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.05.2016
(SächsGVBl. S.186), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.10.2017 (SächsGVBl. S.588)
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) - in der Fassung der Bekanntmachung
vom 03.03.2014 (SächsGVBl. S.146), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2017
(SächsGVBl. S.626)
- Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) - vom 03.03.1993 (SächsGVBl. S.229), zuletzt
geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15.12.2016 (SächsGVBl. S.630)
- Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) - vom 06.06.2013 (SächsGVBl. S.415), zuletzt
geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29.04.2015 (SächsGVBl. S.349)
- Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - vom 12.07.2013 (SächsGVBl. S.503), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 08.07.2016 (SächsGVBl. S.287)
- Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) - vom 10.04.1992 (SächsGVBl. S.137), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29.04.2015 (SächsGVBl. S.349)
- Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) - vom 11.06.2010 (SächsGVBl. S.174), zuletzt geändert durch
Artikel 3 Abs.4 des Gesetzes vom 13.12.2016 (SächsGVBl. S.652)
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2013)
vom 14.08.2013 (SächsGVBl. S.582)
Auf die Beachtlichkeit weiterer Gesetzlichkeiten wird hingewiesen.
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2. Plangrundlage
Die Plangrundlage der Satzung bildet ein Auszug aus dem amtlichen
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) des Freistaates Sachsen – Landkreis
Mittelsachsen, Gemeinde Dorfchemnitz – Gemarkung Dorfchemnitz. Die Satzung ist im
Maßstab 1 : 2.000 ausgefertigt. Die Plangrundlage wurde bezüglich des
Gebäudebestandes in der für die Satzung maßgeblichen Umgebung des
Planbereiches nach Kartierung und Übernahme aus dem vorliegenden Luftbild durch
die Büro für Städtebau GmbH Chemnitz ergänzt.
3. Anlass und Ziel der Satzung
Der Gemeinderat der Gemeinde Dorfchemnitz hat am 21.08.2017 in öffentlicher
Sitzung die Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gemäß
§34 Abs.4 Satz 1 Nr.1 und 3 BauGB „Am Berg“ beschlossen.
Die Gemeinde Dorfchemnitz beabsichtigt, unter Berücksichtigung konkreter
Bauinteressen im Ortsteil Dorfchemnitz, mit der vorliegenden Satzung langfristig
Bauflächen für 8 - 12 Gebäude in randerschlossener Lage bereitzustellen und
vorhandene Potenziale zur Nachverdichtung in Form von Einzel- oder Doppelhäusern
zur Deckung des gemeindlichen Eigenbedarfs im Ortsteil Dorfchemnitz zu nutzen. Die
Erschließung des Geltungsbereiches und der räumliche Zusammenhang im Ortsteil
Dorfchemnitz wird durch die Einbeziehung der Ergänzungsflächen I – IV auch weiterhin
vollständig gewährleistet. Standortalternativen in Form von verfügbaren Bauflächen
sind im Ortsteil Dorfchemnitz, aufgrund der topographischen Situation nicht gegeben.
4. Verfahren
Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung besteht aus zwei Satzungen, mit
unterschiedlichen Funktionen, die miteinander verbunden sind.
4.1. Klarstellungssatzung nach §34 Abs.4 Satz 1 Nr.1 BauGB
Mit der Klarstellungssatzung legt die Gemeinde Dorfchemnitz die Grenze des im
Zusammenhang bebauten Ortsteils nach §34 BauGB im entsprechenden
Planausschnitt fest (Klarstellung).
4.2. Ergänzungssatzung nach §34 Abs.4 Satz 1 Nr.3 BauGB
Mit der Ergänzungssatzung werden die vier ausgewiesenen Einzelflächen I – IV in den
im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen. Dadurch richtet sich die Zulässigkeit
von Vorhaben im Anschluss nach §34 Abs.1 bis 3a BauGB i.V.m. einzelnen
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Festsetzungen nach §9 Abs.1, 3 Satz 1 und Abs.4 BauGB. Gemäß
§34 Abs.4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann „die Gemeinde (…) durch Satzung (…) 3. einzelne
Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen,
wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden
Bereichs entsprechend geprägt sind.“ Das ist in der vorliegenden Satzung gegeben.
Die Prägung erfolgt aufgrund der vorhandenen Ein- und Zweifamilienhausstruktur in
der unmittelbaren Umgebung, in die sich die Einzelflächen einfügen. Die §9 Abs.6 und
§31 sowie ergänzend §1a Abs.2 und 3 und §9 Abs.1a BauGB sind entsprechend
anzuwenden. Aus der Planzeichnung (zeichnerische Festsetzungen) und den
textlichen Festsetzungen sind die Festsetzungen für den Geltungsbereich zu
entnehmen. Der Ergänzungssatzung wird die vorliegende Begründung mit Angaben
über die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Satzung entsprechend §2a
Satz 2 Nr. 1 BauGB beigefügt. Darin ist die gemeindliche Auswahl der Festsetzungen
maßvoll und dem Vorhaben angemessen zu erläutern.
Nach §34 Abs.5 BauGB ist es „Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach
Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (…), dass
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, 2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in §1 Abs.6 Nr.7b BauGB genannten Schutzgüter bestehen.“
Nach §34 Abs.6 BauGB sind bei der Aufstellung Ergänzungssatzung die Vorschriften
über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3
sowie Satz 2 und §10 Abs.3 BauGB anzuwenden. Für die Ergänzungssatzung besteht
keine Pflicht zur Umweltprüfung nach §2 Abs.4 BauGB. Die Umweltprüfung ist, wie
auch der Umweltbericht gemäß §2a Satz 2 Nr.2 BauGB und die Angaben zu
umweltbezogenen Informationen nach §3 Abs.2 Satz 2 BauGB entbehrlich;
§4c BauGB ist nicht anzuwenden. In der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
nach §13 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass von einer
Umweltprüfung abgesehen wurde. Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erfüllt die
o.g. Voraussetzungen. Von der Durchführung einer Umweltprüfung wird insofern
abgesehen. Klarstellungs- und Ergänzungssatzungen nach §34 Abs.4 Satz 1 Nr.1 und 3
BauGB sind genehmigungsfrei. Die Satzung wird durch die Gemeinde Dorfchemnitz
beschlossen, durch die Bekanntmachung in Kraft gesetzt und anschließend der
zuständigen Rechtsaufsichtbehörde angezeigt.
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5. Satzungsgebiet und örtliche Situation
5.1. Lage
Die Gemeinde Dorfchemnitz befindet sich im südöstlichen Teil des Landkreises
Mittelsachsen. Die angrenzenden Gemeinden sind:
Landkreis Mittelsachsen Erzgebirgskreis Gemeinde/Stadt Sayda Frauenstein Olbernhau OT Pfaffroda
Mulda/Sa. Rechenberg-Bienenmühle
Abb. 1: Lage des Plangebietes in der Gemeinde Dorfchemnitz Ortsteil Dorfchemnitz
Das Gemeindegebiet der Gemeinde Dorfchemnitz umfasst insgesamt eine Fläche von
29,58 km², unterteilt in die Gemarkungen Dorfchemnitz (Lage des Plangebietes) und
Voigtsdorf. Die Gemeinde verfügt über keine zentralörtliche Einstufung, so dass der
Bedarf der baulichen Weiterentwicklung sich nach den Bedürfnissen der
gemeindlichen Eigenentwicklung richtet. Die Gemeinde liegt im ländlichen Raum
zwischen den Oberzentren (OZ) Dresden (30 km) und Chemnitz (30 km) sowie südlich
des nächstgelegenen Mittelzentrums (MZ) Freiberg (15 km).
5.2. Ziel der gemeindlichen Eigenentwicklung
Die Gemeinde Dorfchemnitz hat derzeit 1.653 Einwohner (Stand: 31.12.2016).
Bevölkerungsentwicklung der Gemeinde Dorfchemnitz ist, wie im gesamten Freistaat
Sachsen, negativ. Insbesondere der Anteil der Jugendlichen unter 20 Jahren und der
Anteil der bis 65-Jährigen hat in den Jahren 2000 – 2014 abgenommen. Der Anteil an
Senioren und Hochbetagten ist im gleichen Zeitraum gestiegen. Aus diesem Grund ist
es der Gemeinde Dorfchemnitz wichtig, jungen Familien in den Ortsteilen die
Möglichkeit zu geben, sich anzusiedeln.
Plangebiet
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Es erfolgten in den vergangenen Jahren insgesamt 2 Baufertigstellungen, was
insbesondere in der fehlenden Verfügbarkeit von Bauflächen begründet liegt.
Im gesamten Gemeindegebiet wurden seit über 20 Jahren keine neuen Bauflächen
zur wohnbaulichen Nutzung rechtskräftig ausgewiesen. Die Nachfrage nach freien
Bauflächen in der Gemeinde liegt bei durchschnittlich 2 - 3 pro Jahr. Unter
Berücksichtigung der konkreten Bauinteressen im Ortsteil Dorfchemnitz, möchte die
Gemeinde Dorfchemnitz mit der vorliegenden Satzung langfristig Bauflächen für 8 - 12
Einzel- oder Doppelhäuser zur Deckung des gemeindlichen Eigenbedarfs sowie zur
Sicherung der Daseinsvorsarge bereitstellen. Die Einbindung des Plangebietes in den
Ortsteil Dorfchemnitz und die Erschließung sind gegeben.
Die in der Satzung ausgewiesenen 12 Baugrundstücke entsprechen somit realistisch
dem Bedarf für ca. 6 - 8 Jahre.
Nach Aussage der Gemeinde Dorfchemnitz befinden sich im Ortsteil Dorfchemnitz
keine verfügbaren Standortalternativen, da die innerörtliche Lage im Talbereich
aufgrund der hohen Bodenfeuchtigkeit nicht nachhaltig bebaut werden kann.
Baulücken innerhalb des Siedlungsbestandes, gehören privaten Grundstücken an, die
für die Gemeinde nur im Einzelfall zur Verfügung stehen. Im Jahr 2011 standen während
der Erhebung des ZENSUS 2011 im Gemeindegebiet 37 Wohnungen, davon 68 % mit
einem Baujahr vor 1948 (25/37) und einer unzureichenden Ausstattung, leer. Der
überwiegende Teil (30/37) befindet sich in privater Hand sowie innerhalb von Ein- und
Zweifamilienhäusern (30/37). Entsprechend des Baualters der vorhandenen Gebäude,
der Ausstattung, des Zustands und der privatrechtlichen Beschränkungen stellen die
Leerstände in der Gemeinde Dorfchemnitz und den Ortsteilen gegenwärtig keine
geeigneten Potentiale zur gemeindlichen Eigenentwicklung dar.
5.3. Geltungsbereich
Das Satzungsgebiet befindet sich im östlichen Teil des Ortsteils Dorfchemnitz. Es
befindet sich auf einer Höhe von rd. 515 – 525 m über Normalhöhennull (NHN) und
damit rd. 15 - 25 m höher als die zentrale Ortslage entlang des Chemnitzbaches und
der Hauptstraße. Die Geltungsbereiche der Ergänzungssatzung grenzen im Westen
und Süden an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Dorfchemnitz, entlang der
Straße „Am Berg“ an. Der Ortsteil Dorfchemnitz entspricht überwiegend der
Charakteristik eines dörflichen Mischgebiets (MD). Die an die Ergänzungsflächen
angrenzenden Grundstücke entsprechen der Charakteristik eines Wohngebietes in
Form eines Kleinsiedlungsgebietes (WS) mit Nutzgärten und Nebengelass. Der
Siedlungsbereich des Ortsteils Dorfchemnitz stellt einen maßgeblichen
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Bebauungszusammenhang mit einigem städtebaulichem Gewicht dar (vgl. Abb. 3).
Die Ergänzungsgebiete fügen sich in die bauliche Struktur der angrenzenden
Bebauung ein. Die ortstypische Bebauung in der maßgeblichen Umgebung aus Wohn-
und Funktionsgebäuden besitzt i.d.R. ein bis zwei Vollgeschosse. Üblich sind zur
Gebäudelängsachse symmetrische Dächer. Das Satteldach ist die bestimmende
Dachform, vereinzelt kommen auch Krüppelwalmdächer vor. Als
Dachdeckungsmaterial der Hauptgebäude wurden i.d.R. Schiefer, Teerpappe oder
rotbraune Ziegel verwendet. Die Geltungsbereiche I – IV der Ergänzungssatzung
umfassen insgesamt eine Fläche von 16.675,14 m², anteilig auf folgenden Flurstücken
der Gemarkung Dorfchemnitz:
Fläche I: Flst.-Nr. 690, 691 und 886/5
Fläche II: Nr. 689/1
Fläche III: Nr. 68
Fläche IV: Nr. 59/1, 680/1, 680/2, 683, 685 und 886/5.
Abb. 2: Satzungsgebiet
Die Ergänzungsflächen werden folgendermaßen begrenzt:
Fläche I: im Norden: durch eine Hofanlage im Osten: durch Landwirtschaftsflächen/ Grünland und ein Heckenbiotop im Süden: durch Wohnbebauung im Westen : durch Wiesen (unbebaubare Hanglage) und eine Hofanlage
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Fläche II: im Norden: durch Wohnbebauung im Osten: durch Landwirtschaftsflächen/ Grünland im Süden: durch Garagen und den Kindergarten im Westen : durch Wohnbebauung Fläche III: im Norden: durch Wohnbebauung im Osten: durch die Straße „Am Berg“ und Ergänzungsfläche IV im Süden: durch Wohnbebauung im Westen : durch Wiesen (unbebaubare Hanglage) Fläche IV: im Norden: durch Garagen im Osten: durch Landwirtschaftsflächen/ Grünland im Süden: durch Landwirtschaftsflächen/ Grünland im Westen : durch Wohnbebauung und die Ergänzungsfläche III
Die Flächen der Geltungsbereiche befinden sich anteilig auf Weiden und Grünland
sowie auf Flächen die bereits durch Garagen und Nebengelasse geprägt sind.
5.4. Bilder vom Plangebiet
Ergänzungsfläche I Ergänzungsfläche I
Ergänzungsfläche II Ergänzungsfläche III
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Ergänzungsfläche IV Angrenzende Bebauung
Straße „Am Berg“ und Erg.Fläche IV (rechts) Angrenzende Siedlung
Abb. 3: Bilder des Plangebietes
5.5. Naturräumliche Situation und Schutzgüter
Naturraum: Naturräumlich gehört die Gemeinde Dorfchemnitz und damit das
Plangebiet zum Unteren Erzgebirge in der Mikrogeochore Muldeland bei Lichtenberg.
Oberhalb von Lichtenberg bilden die aus Richtung Nassau kommende Freiberger
Mulde und die nordöstlich davon fließende Gimmlitz eine markante Tallandschaft. Am
Westrand fließt der Mulde aus südwestlicher Richtung der Chemnitzbach, der durch
die Ortslage Dorfchemnitz fließt, zu. Das Plangebiet liegt auf einer Hochfläche auf
einer Höhe von rd. 515 m - 525 m über Normalhöhennull (NHN). Im Plangebiet liegt die
Potentiell natürliche Vegetation eines submontanen Eichen-Buchenwaldes vor.
Boden: Während auf den Talböden Auenlehmsand-Gley, häufig auch noch
Pseudogley-Gley dominiert, werden die Talhänge von Bergsandlehm-Braunerde, aber
auch Braunerde-Pseudogley bestimmt. Die schwach sauren bis sauren Böden haben
landwirtschaftlich einen mittleren Ertragswert mit einem mittleren bis geringen
Nährstoffpotenzial. Sie werden überwiegend als Grünland genutzt. Die Gemeinde
Dorfchemnitz befindet sich in keiner Erdbebenzone. Ein Altlastenverdacht besteht
nicht.
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Wasser: Innerhalb des Geltungsbereiches der Ergänzungsflächen befinden sich keine
Gewässer oder Trinkwasserschutzgebiete. Aufgrund der Hangneigung haben die
Bauherren, je nach Bedarf, im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren die
schadlose Ableitung von Niederschlagswasser nachzuweisen.
Klima: Der Geltungsbereich zählt zum Klimatyp des Feuchten Unteren Berglandes mit
einem durchschnittlichen Niederschlag von 750-900mm und einer durchschnittlichen
Temperatur von T 6,5-7,2°.
Landschaftsbild: Das Landschaftsbild ist überwiegend durch Agrarstrukturen in Form
von Grünlandnutzung mit einzelnen Gehölzverbünden, traditionellen Mehrseithöfen
und Fachwerkhäusern sowie einzelnen jüngeren Siedlungsgebieten seit den 1970er
Jahren geprägt. Aufgrund der textlichen Festsetzungen z.B. zur Ausbildung des Zweiten
Vollgeschosses als Dachgeschoss findet eine Anpassung an die Umgebung statt und
die Bebauung des Plangebietes fügt sich in die bauliche Umgebung ein. Erhebliche
Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind durch die Umsetzung der Planung nicht zu
erwarten.
Immissionsschutz: Nördlich des Geltungsbereiches der Ergänzungsfläche I befindet
sich ein Rinderstall, der nach den Bestimmungen des BImSchG als
genehmigungsbedürftig anzusehen ist. Die geplante Bebauung bleibt erkennbar
hinter der bereits bestehenden Bebauung zurück, so dass nicht mehr Immissionen als
auf die Bestandsgebäude zu erwarten sind. Es sind keine Auswirkungen durch die
Planung zu erwarten.
Schutzgebiete: Die Vorhaben befinden sich in keinem Schutzgebiet i. S. d. §§22 bis 29
BNatSchG i.V.m. §§16 bis 22a SächsNatSchG; gesetzlich geschützte Biotope (vgl. §30
BNatSchG i.V.m. §26 SächsNatSchG) befinden sich nicht in den geplanten
Geltungsbereichen der o.g. Satzung. In die östlich an den Geltungsbereich I
angrenzende geschützte Hecke §26 SächsNatSchG wird durch die Planung nicht
eingegriffen. Es werden keine besonderen naturschutzrechtlichen Werte oder
Funktionen beeinträchtigt. Es sind keine erheblichen Auswirkungen durch die Planung
zu erwarten.
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Nutzung: Gegenwärtig befinden sich die für die Nutzung vorgesehenen Flächen
teilweise in landwirtschaftlicher Nutzung oder liegen brach. Agrarstrukturelle Belange
stehen der Planung dennoch nicht entgegen. Aufgrund der Nutzungsaufgabe der
Weiden und des Grünlands im Siedlungsrandbereich kommt es zu keinen existentiellen
Einschränkungen. Es sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
6. Erschließung
Vom Gesetzgeber ist die abschließende Prüfung der Erschließung in die
Genehmigungsphase des Vorhabens verlagert worden, um das Aufstellungsverfahren
der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach §34 Abs.4 Satz 1 Nr.1 und 3 BauGB zu
verkürzen. Die Anschlüsse der einzelnen Medien sind im nachgeordneten Verfahren
der Baugenehmigung, in Abstimmung mit den zuständigen Ver- und
Entsorgungsunternehmen und Verbänden verbindlich zu regeln. Die vollständige
Erschließung ist im Baugenehmigungsverfahren durch den Bauherren nachzuweisen.
6.1. Verkehrserschließung
Die Verkehrserschließung zum Geltungsbereich der Klarstellungs- und
Ergänzungssatzung „Am Berg“ erfolgt über die öffentlich gewidmete
Erschließungsstraße „Am Berg“, die im Ortsbereich in die K 7733 „Hauptstraße“
eingebunden ist. Die Hauptstraße ist in das ÖPNV-Netz des Verkehrsverbundes
Mittelsachsen (VMS) eingebunden. Die nächstgelegene Haltestelle des regionalen
Busverkehrs befindet sich in rund 200 m westlich des Geltungsbereiches an der
Haltestelle Gasthof Palme. Die Haltestelle wird regelmäßig durch die Buslinie 738
(Mulda/Sa./ Rechenberg-Bienenmühle - Sayda) bedient.
Aufgrund der geplanten abschließenden Bebauung mit Ein- bzw. Zweifamilienhäusern
ist zu erwarten, dass sich die Verkehrsbelastung auf der Straße „Am Berg“ und auf der
Hauptstraße geringfügig erhöht. Während der Bauphase ist die Gewährleistung eines
angemessenen Bauablaufes einschließlich der Verkehrssicherung in den
nachgeordneten Verfahren der Genehmigungsplanung und der Bauausführung
durch den jeweiligen Bauherren sicherzustellen. Die Zufahrt für Ver- und
Entsorgungsträger sowie für Feuerwehr- und Rettungsdienstfahrzeuge ist über den
angrenzenden öffentlichen Straßenraum der Hauptstraße und der Straße „Am Berg“
zu den Ergänzungsflächen gewährleistet.
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6.2. Stadttechnische Erschließung
Wasser und Abwasser
Die Wasserver- und Entsorgung in der Gemeinde Dorfchemnitz Ortsteil Dorfchemnitz
erfolgt durch den Wasserzweckverband Freiberg (WZV Freiberg). Aufgrund der
Inanspruchnahme bereits teilweise bebauter Flächen auf der gegenüberliegenden
Seite einer einseitig bebauten Straße, in Angrenzung an den bestehenden
Siedlungsbereich, werden die Grundsätze des flächensparenden Bauens
berücksichtigt. In der Satzung ist unter §4 (3) festgesetzt, dass Bodenversiegelungen
auf das notwendige Maß zu begrenzen sind und dass Zufahrten und Wege
wasserdurchlässig zu gestalten sind. Konkrete Aussagen zur Wasserver- und Entsorgung
werden in der förmlichen Beteiligung erhoben.
Trink- und Löschwasserversorgung
Trinkwasser liegt in der Straße „Am Berg“ an. Für die Ergänzungsflächen ist die
erforderliche Löschwassermenge im Umkreis bis 300 m sicherzustellen. Konkrete
Aussagen zur Trink- und Löschwasserversorgung werden in der förmlichen Beteiligung
erhoben und in die vorliegende Satzung aufgenommen.
Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung
Die schmutz- und niederschlagswasserseitige Entsorgung der Plangebiete ist im
nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren durch den Bauherrn nachzuweisen.
Konkrete Aussagen zur anliegenden Abwasserentsorgung werden in der förmlichen
Beteiligung erhoben und in die vorliegende Satzung aufgenommen.
Energieversorgung
Die Energieversorgung erfolgt durch die Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH
(MITNETZ STROM), Standort Freiberg. Konkrete Aussagen zur anliegenden
Energieversorgung werden in der förmlichen Beteiligung erhoben und in die
vorliegende Satzung aufgenommen.
Gas
Aussagen zur Gasversorgung in Dorfchemnitz werden in der Beteiligung erhoben und
in die Begründung aufgenommen.
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Abfallentsorgung
Die Abfallentsorgung der Gemeinde Dorfchemnitz, Ortsteil Dorfchemnitz erfolgt über
den Abfallwirtschaftsverband Chemnitz (AWWC). Aussagen zur Abfallentsorgung in
Dorfchemnitz werden in der Beteiligung erhoben und in die Begründung
aufgenommen.
Telekommunikation
Die Telekommunikationsversorgung obliegt der Deutsche Telekom Technik GmbH.
Aussagen zur Telekommunikation in Dorfchemnitz werden in der Beteiligung erhoben
und in die Begründung aufgenommen.
Vom Gesetzgeber ist die abschließende Prüfung der Erschließung in die
Genehmigungsphase des Vorhabens verlagert worden, um das Aufstellungsverfahren
der Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB zu verkürzen.
Die Sicherung der Erschließung einschließlich der Anforderungen des Brand- und
Katastrophenschutzes ist jeweils durch den Antragsteller im Bauantrag nachzuweisen.
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7. Übergeordnete Planungen
7.1. Flächennutzungsplan der Gemeinde Dorfchemnitz
Das Gebiet der Gemeinde Dorfchemnitz ist Teil des Gemeinsamen
Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft (VG) Sayda, Rechenberg-
Bienenmühle, Neuhausen und der VG Seiffen, rechtswirksam seit dem 30.04.2009.
Darin sind die Ergänzungsflächen anteilig als geplantes Mischgebiet (MI), als geplantes
Allgemeines Wohngebiet (WA) sowie als Wohnbaufläche (W) und Fläche für die
Landwirtschaft dargestellt. Die Ausweisungen des Flächennutzungsplans
widersprechen der geplanten Nutzung nicht und stehen einer baulichen Entwicklung
der Ergänzungsflächen nicht entgegen.
Abb. 4: Flächennutzungsplan der Gemeinde Dorfchemnitz,
Es ist gemäß §34 Abs.5 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine wichtige Voraussetzung zur Aufstellung
der Ergänzungssatzung (§34 Abs.4 Satz 1 Nr.3 BauGB), dass sie mit einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass die
Satzung aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan heraus entwickelt wird.
Wichtig ist, dass der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung durch die bauliche
Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt und eine vollständige
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Erschließung möglich ist. Das ist bei den geplanten Ergänzungsflächen gegeben, da
sie vollständig erschlossen bzw. erschließbar sind. Eine abschließende Ausweisung von
nachgefragten Bauflächen für den Ortsteil Dorfchemnitz und die Nachverdichtung
einer baulich vorgeprägten Fläche, die aufgrund der Topographie nur an der Straße
„Am Berg“ abschließend gewährleistet werden kann, entspricht der städtebaulichen
Ordnung und dem örtlichen Bedarf in der Gemeinde Dorfchemnitz.
7.2. Landes- und Regionalplanung
Die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind gemäß §1 Abs.4 BauGB an
die Ziele der Raumordnung und Landes- bzw. Regionalplanung anzupassen und die
jeweiligen Grundsätze. zu berücksichtigen. Die vorliegende Ergänzungssatzung
beachtet und berücksichtigt die zur Beschlussfassung der Satzung geltenden Ziele und
Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung. Im Zuge einer Änderung der
rechtswirksamen Satzung wird die Planung an die aktuellen Ziele und Grundsätze der
Raumordnung und Landesplanung angepasst. Die für das Plangebiet maßgeblichen
Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Regionalplanung sind
- im Landesentwicklungsplan Sachsen der Sächsischen Staatsregierung vom
14.08.2013 (LEP 2013) und
- im Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge rechtskräftig seit dem 31.07.2008 (RPCE
2008) des Regionalen Planungsverbandes Chemnitz-Erzgebirge (seit 2008 -
Planungsverband Region Chemnitz) dargestellt.
Die Ziele des sich in Aufstellung befindlichen Regionalplan Region Chemnitz sind als
sonstige Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen.
Landesentwicklungsplan Sachsen (2013)
Die Gemeinde Dorfchemnitz zählt laut Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2013) zu
den Gemeinden im ländlichen Raum (Karte 1 – Raumstruktur) ohne zentralörtliche
Einstufung. Weitere Aussagen zum Plangebiet sind in den Karten des LEP 2013 nicht
enthalten.
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Abb. 5: Karte 1 – Raumstruktur des Landesentwicklungsplan Sachsen, 2013 (Quelle: Geoportal, 2016)
Nachfolgende Ziele des LEP 2013 wurden beachtet:
Ziele und Grundsätze LEP 2013 Begründung
Z 2.2.1.5 Durch die Träger der Regionalplanung ist zur Steuerung einer flächensparenden Siedlungsentwicklung auf ein regionales Flächenmanagement unter Einbeziehung der kommunalen Ebene hinzuwirken.
Aufgrund der Ausweisung bereits baulich vorgeprägter Flächen in unmittelbarer Randlage zum bestehenden Siedlungsbereich, auf der gegenüberliegenden Seite bereits einseitig bebauter Straßen werden die Grundsätze des flächensparenden Bauens durch die Gemeinde Dorfchemnitz berücksichtigt.
Die Aussagen des Landesentwicklungsplans Sachsen (2013) stehen einer baulichen
Entwicklung an dieser Stelle nicht entgegen.
Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge (2008)
Der raumordnungsrechtliche Rahmen des Landesentwicklungsplanes wird in den
Regionalplänen näher ausgestaltet und konkretisiert. Die Gemeinde Dorfchemnitz
gehört zur Planungsregion Chemnitz, organisiert im „Planungsverband Region
Chemnitz“, als Rechtsnachfolger der Regionalen Planungsverbände Chemnitz-
Erzgebirge und Südwestsachsen. Bis zur Rechtskraft der Gesamtfortschreibung des sich
in Aufstellung befindlichen Regionalplans Region Chemnitz gelten die Ziele und
Grundsätze des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge (in Kraft getreten am 31.07.2008)
weiter fort.
Gemeinde Dorfchemnitz
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Abb. 6: Karte 2 RP Chemnitz-Erzgebirge 2008
In der Karte 2 - Raumnutzung des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge sind für den
Ortsteil Dorfchemnitz und für das Plangebiet keine Darstellungen vorgenommen
worden. Die Gemeinde Dorfchemnitz zählt die Gemeinde Dorfchemnitz zu den
grenznahen Gebieten und zu den Gemeinden mit besonderen Belastungen (Karte 6).
Abb. 7: Karte 5.1 RP Chemnitz-Erzgebirge 2008
Aus der Karte 5.1 des Regionalplans geht hervor, dass der Ortsteil Dorfchemnitz in
einem Gebiet mit mittlerer bis hoher Wassererosionsgefahr und einer hohen
geologisch bedingten Grundwassergefährdung liegt. Besondere
Handlungserfordernisse für die vorliegende Planung ergeben sich aus den
Darstellungen des Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge (2008) nicht. Konkrete
Darstellungen liegen erst in einiger Entfernung zum Plangebiet und werden durch die
Planung nicht berührt.
Plangebiet
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Nachfolgende Ziele und Grundsätze des RP Chemnitz-Erzgebirge (2008)wurden
beachtet bzw. berücksichtigt:
Ziele und Grundsätze RPCE 2008 Begründung
G 2.6.11 Die Weiterentwicklung der Siedlungen soll bei der kommunalen Planung verstärkt nach kinder- und familienfreundlichen Kriterien erfolgen, aber auch den wachsenden Anteil alter Menschen hinreichend berücksichtigen.
Die Ausweisung von Wohnbauflächen erfolgt unter Berücksichtigung der demographischen Voraussetzungen. Die Nachfrage nach Bauflächen ist in der Gemeinde Dorfchemnitz durch junge Familien gegeben.
G 2.6.20 Der ländliche Raum - im Speziellen die Dörfer - ist unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung infrastrukturell, sozial und ökonomisch so zu entwickeln, dass die in weiten Teilen der Planungsregion kulturlandschaftsprägende Siedlungsstruktur und insbesondere die historischen Dorfkerne erhalten bleiben.
Durch die vorliegende Planung wird aufgrund der abschließenden Bebauung das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt. Die zulässige Art der Bebauung orientiert sich am baulichen Bestand in der Umgebung des Plangebietes. Dadurch ist das Einfügen in die Umgebung gegeben.
Die Aussagen des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge (2008) stehen einer baulichen
Entwicklung an dieser Stelle nicht entgegen.
Regionalplan Region Chemnitz (RPC)
Die Gesamtfortschreibung des Regionalplans der Region Chemnitz befindet sich
gegenwärtig in Aufstellung. Nach §3 Abs.1 Nr.4 ROG sind: „in Aufstellung befindliche
Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des
Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen“ sonstige
Erfordernisse der Raumordnung. Diese sind gemäß §4 Abs.1 ROG „in Abwägungs-
oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.“ Neben den Zielen und
Grundsätzen des Regionalplanes der Region Chemnitz-Erzgebirge (2008), finden
daher auch die Ziele des Regionalplanes Region Chemnitz, der am 15.12.2015 von der
Verbandsversammlung des Planungsverbandes für die öffentliche Auslage
beschlossen wurde, mit seinen Zielen Eingang in die vorliegende Planung.
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Abb. 8: Karte 1.1 Raumnutzung Regionalplan Chemnitz (in Aufstellung)
Die raumordnerischen Ausweisungen zur Freiraumstruktur Karte 1.1 – Raumnutzung
entsprechen den Ausweisungen des Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge (2008). Die
dargestellten Vorranggebiete bzw. Vorbehaltsgebiete Natur und Landschaft
(Landschaftsbild/ Landschaftserleben), Arten- und Biotopschutz sowie Trinkwasser
grenzen auch zukünftig nicht direkt an das Plangebiet an. Aufgrund der
Siedlungsrandlage, der bestehenden einseitigen Bebauung der Straße „Am Berg“
sowie der vollständigen Erschließung berücksichtigt die vorliegende Planung
insbesondere das Ziel Z 1.2.3 des Regionalplans Region Chemnitz.
Nachfolgende Ziele des RP Chemnitz wurden berücksichtigt:
Ziele und Grundsätze des RPC Begründung
Z 1.2.7 Die Entwicklung der Baugebiete durch die Kommunen ist hinsichtlich Größenordnung und Schwerpunktsetzung darauf zu richten, - die Flächeninanspruchnahme im Außenbereich auf das unabdingbar notwendige Maß zu minimieren, (…)
In der Satzung ist innerhalb der Textlichen Festsetzungen unter §4(2) festgesetzt, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sowie Zufahrten und Wege wasserdurchlässig zu gestalten sind.
In den vergangenen Jahren wurde keine Neuausweisung in Dorfchemnitz vorgenommen. Im Rahmen des gemeindlichen Eigenbedarfs entsprechen 8 - 12 Bauplätze dem langfristigen Bedarf.
Unter raumordnerischen Gesichtspunkten wird der Entwicklungsgedanke von innen
nach außen, ausgehend von der Straße „Am Berg“ konsequent umgesetzt.
Insgesamt stehen die raumordnerischen und regionalplanerischen Ziele und
Grundsätze der Landes- und Regionalplanung dem Vorhaben nicht entgegen.
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7.3. Schutzgebiete nach Naturschutzrecht und schutzbedürftige Nutzungen
Es werden keine Schutzgebiete (NSG/ LSG) bzw. FFH- oder Europäische
Vogelschutzgebiete durch die Planung berührt. In den Ergänzungsflächen werden
keine Schutzgebiete und Schutzobjekte des Naturschutzrechtes beeinträchtigt. Der
Geltungsbereich befindet sich außerhalb des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland".
8. Städtebauliche Begründung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung
Mit der Klarstellung nach §34 Abs.4 Satz 1 Nr.1 BauGB werden Grenzen des
bestehenden im Zusammenhang bebauten Ortsteil definiert, in den vier Teilflächen
unter Anwendung der Ergänzungssatzung einbezogen werden. Innerhalb der
Ergänzungsflächen richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben anschließend nach
§34 BauGB. Die bauliche Strukturierung der angrenzenden Grundstücke verleiht den
Ergänzungsflächen die notwendige Bebauungsakzessorietät und begründet die
hinreichende Prägung der „maßstabsbildenden Bebauung“. Die angrenzenden
Wohnhäuser sind überwiegend zweigeschossig. Das Zweite Obergeschoss ist als
Dachgeschoss ausgebildet. Um den Übergang zu freien Feldmark nicht aufzubrechen
und die Bebauung in den Kontext ihrer gebauten Umwelt durch kleinteilige
Siedlungshäuser einzuordnen, wurde ergänzend zum zweiten Vollgeschoss festgesetzt,
dass dieses als Dachgeschoss auszubilden ist. Aufgrund der vorhandenen Nachfrage
nach verfügbaren Bauplätzen innerhalb des Ortsteils und der besonderen
topographischen Situation wurde von der Gemeinde Dorfchemnitz die Einbeziehung
der einzigen geeigneten, an den Siedlungsbereich angrenzenden Flächen entlang
der Straße „Am Berg“, in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil beschlossen. Mit
der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Am Berg“ sollen mit langfristiger Perspektive
abschließend Bauflächen für insgesamt 8 bis 12 Wohngebäude im Sinne der
gemeindlichen Eigenentwicklung bereitgestellt, die anliegende Infrastruktur
ausgelastet und Möglichkeiten im Sinne der Daseinsvorsorge geschaffen werden.
Durch die vorgefundene Prägung in der näheren Umgebung sind die gestalterischen
Vorgaben für zulässige Vorhaben innerhalb der Ergänzungsfläche definiert, so dass
bauordnungsrechtliche Festsetzungen nach §89 SächsBO nicht erforderlich sind. Die
gestalterische Ausbildung der Baukörper richtet sich nach § 34 BauGB und muss sich
in die nähere Umgebung sowie in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. Von
weiteren standortkonkreten Festsetzungen wurde aufgrund der vorliegenden
Rechtslage und des geringzuhaltenden Umfangs der Ergänzungssatzung abgesehen.
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9. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß §§1a und 9 Abs.1a BauGB
Durch die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang
bebauten Ortsteil, sind Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten. Diese Eingriffe
sind entsprechend §§1a und §9 Abs.1a BauGB auszugleichen. Die erforderlichen
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen innerhalb der räumlichen Geltungsbereiche
I - IV der Ergänzungssatzung umgesetzt werden. Der Eingriff kann ausgeglichen
werden, wenn in Höhe der versiegelten Fläche eine Aufwertung von Flächen innerhalb
der Grundstücke erfolgt. Am Ort des Eingriffs (im Baugrundstück) wird durch die
Pflanzung und den dauerhaften Erhalt von einheimischen, standortgerechten laub-
und Obstgehölzen gemäß der vorgeschlagenen Artenlisten eine ökologische
Aufwertung des vormals siedlungsnahen Grünlands erreicht. Die Höhe des Ausgleichs
richtet sich nach der tatsächlichen Versiegelung. Folgende Festsetzungen wurden
getroffen:
Naturschutzrechtliche Regelungen
(1) Zur Durchführung der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne
des §1a und §9 Abs.1a BauGB sind durch den Eingriffsverursacher auf eigenem
Grundstück je angefangene 40 m2 versiegelte Grundfläche:
− ein standortgerechter, heimischer Laubbaum oder
− ein standortgerechter Obstbaum (Vollstamm) oder
− 4 lfd. m einer geschlossenen zweireihigen Hecke aus standortgerechten
Sträuchern (zwei Sträucher pro lfd. m) zu pflanzen oder zu erhalten.
− Abgängige Gehölze sind gleichwertig zu ersetzen.
Begründung:
Bezüglich der räumlichen Zuordnung erfolgte eine Konkretisierung. Dadurch ist die
Festsetzung abschließend ausreichend bestimmt und lässt den Bauherren einen
gewissen Gestaltungsspielraum offen. Durch die Bepflanzung werden gleichzeitig
Lebensräume neu geschaffen und der Biotopverbund zu benachbarten
Vegetationsbeständen verbessert. Die Integration bestehender Gehölze in die
Grundstücksgestaltung oder der gleichwertige Ersatz sichert die Erhaltung und
Weiterentwicklung bestehender Lebensräume. Sollten Fällungen unvermeidbar sein,
sind der Hinweis Nr. 9 und die Anlage 5 zu beachten.
Die ausgleichsrelevanten Baum- und Heckenpflanzungen sind in den zum
Außenbereich orientierten Grundstücksteilen unter Berücksichtigung der folgenden
Maßgaben einzuordnen.
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− Laubbäume gemäß Artenliste A - Baumschulware mit Wurzelballen, dreimal
verpflanzt mit 12/14 cm Mindeststammumfang in 1 m Höhe.
− Obstbäume – Wahl von stammbildenden Hochstammsorten gemäß
Artenliste B - Baumschulware mit Wurzelballen, Stammlänge 1,60 – 1,80 m
und einem Mindeststammumfang von 7 cm in 1 m Höhe.
− Für Hecken: Sträucher und Kleingehölze gemäß Artenliste A – leichte und
verpflanzte Sträucher, mindestens 60 - 100 cm Wuchshöhe, wurzelnackt oder
im Container.
− Solitärsträucher gemäß Artenliste A – mindestens dreimal verpflanzt,
Wuchshöhe mindestens 100 – 125 cm, Breite mindestens 60 – 100 cm, mit
Ballen, Drahtballen oder Container.
− Die Pflanzungen sind unter Beachtung des Sächsischen
Nachbarschaftsgesetzes (SächsNRG) vorzunehmen.
Begründung: Mit der Festsetzung werden die Außenbereichsflächen optisch und
funktional von den Siedlungsflächen abgegrenzt. Die Auswahl an Gehölzen bietet die
Möglichkeit eigene Vorstellungen der Grundstücksgestaltung mit der Verwendung
gebietsheimischer Laubgehölze zu verbinden, und so einen gestalterischen und
ökologisch relevanten Ausgleich zu schaffen. Eine Beeinträchtigung
nachbarschaftlicher Verhältnisse und angrenzender Nutzungen soll vermieden
werden.
(2) Die festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen sind durch den Verursacher bis
spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Gebäudes auf eigenem Grundstück zu
realisieren, nach guter fachlicher Praxis zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
Abgängige Gehölze sind gleichwertig gemäß der Artenlisten A und B zu ersetzen. Die
Fertigstellung der Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen ist der Gemeinde Dorfchemnitz
anzuzeigen.
Begründung: Damit ist ein klarer Zeitrahmen für die Umsetzung der
Ausgleichsmaßnahmen gegeben und schafft so Planungssicherheit.
(3) Bodenversiegelungen sind auf das unabdingbar notwendige Maß zu begrenzen.
Stellplätze und Zufahrten sind in wasserdurchlässiger Bauweise herzustellen.
Begründung: Damit soll der Eingriff in den Boden und seine Funktionen minimiert
werden.
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Durch die Ergänzungssatzung werden vier Flächen mit einer Größe von insgesamt
16.675,14 m² dem Innenbereich nach §34 BauGB zugeordnet.
Flächenbilanz Vor der Satzung Nach der Satzung
Außenbereich nach §35 BauGB 16.675,14 m² -
Innenbereich nach §34 BauGB - 16.675,14 m²
Gesamt 16.675,14 m² 16.675,14 m² Tabelle 1: Flächenbilanz zur Ergänzungssatzung “Am Berg“ der Gemeinde Dorfchemnitz OT Dorfchemnitz
Innerhalb der einzelnen Ergänzungsflächen sieht die Gemeinde Dorfchemnitz die
Errichtung von Wohnhäusern vor, die allgemein eine Grundflächenzahl von 0,4 nicht
überschreiten. Dementsprechend wird in der Planung von einer max. Vollversiegelung
von 25 % und einer Teilversiegelung von 15 % des Plangebietes ausgegangen. Die
verbleibenden Flächen (60 %) sind grünordnerisch als Gartenflächen zu gestalten.
Insbesondere die Neuversiegelungen stellen einen Eingriff in den Naturhaushalt dar,
der innerhalb der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß §§1a und 9 Abs.1a
BauGB vollständig zu kompensieren ist. Aufgrund der Festsetzung, dass
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen und Stellplätze und
Zufahrten wasserdurchlässig zu gestalten sind, wird der Eingriff minimiert. Dennoch sind
Auswirkungen auf den Boden durch die Durchführung der Planung zu erwarten. Im
Entsiegelungserlass des SMUL vom 30.07.2009 heißt es daher: „Der nach wie vor
anhaltend hohe Flächenverbrauch für Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung sowie
die damit verbundenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gehen vorrangig zu
Lasten, landwirtschaftlich genutzter Böden. lm Sinne einer nachhaltigen Entwicklung
ist es daher zunächst erforderlich, alle Möglichkeiten der Vermeidung unnötiger
Beeinträchtigungen und damit unnötigen Flächenverbrauches zu nutzen, (…). Aus
diesem Grunde ist stets prioritär die Möglichkeit von Entsiegelungs- und
Abrissmaßnahmen zur Umsetzung der Kompensationsverpflichtung zu prüfen.“
Die in der Satzung festgesetzten Pflanzmaßnahmen dienen der Umsetzung der
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen am Ort des Eingriffs. Da die Kompensation
vollständig innerhalb des Plangebietes umgesetzt werden kann, sind eine Entsiegelung
oder Maßnahmen außerhalb des Plangebietes nicht vorgesehen.
Die Maßnahmen zum Ausgleich sind als private Maßnahmen bestimmt, da der Eingriff
durch den Eingriffsverursacher auf eigenem Grundstück innerhalb des Plangebietes
auszugleichen ist. Damit bleibt einen gewissen Handlungsspielraum in der Gestaltung
der einzelnen Grundstücke.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 25
Die Gegenüberstellung des Vor- und Nacheingriffszustands kann aufgrund der
vereinfachten Handhabung nach den Vorgaben der „Handlungsempfehlung zur
Bewertung und Bilanzierung im Freistaat Sachsen“ erfolgen. Eine rechtliche
Verpflichtung zur Anwendung der „Handlungsempfehlung zur Bewertung und
Bilanzierung im Freistaat Sachsen“ besteht im Rahmen der Bauleitplanung und für die
Aufstellung von Ergänzungssatzungen nicht. Eine verbal-argumentative Eingriffs-
Ausgleichsbeurteilung ist ebenfalls zulässig.
Zur Prüfung des Eingriffs nach der "Handlungsempfehlung zur Bewertung und
Bilanzierung im Freistaat Sachsen" wird der Bestand der Planung gegenübergestellt.
Die Flächen der Ergänzungsflächen sind anthropogen vorgenutzt und stehen auch
gegenwärtig der Landwirtschaft nicht vollständig zur Verfügung. Im Bestand sind zwei
Nutzungen zu unterscheiden, die nicht besonders hochwertig einzustufen sind:
1. Weide/ Grünland: ein artenarmes Grünland mit anteiliger Weidenutzung. Das Grünland
liegt jeweils auf der gegenüberliegenden Seite einer einseitig bebauten Straße, so dass es
in den Innenbereich einbezogen wird. Damit wird eine abschließende, geordnete
städtebauliche Entwicklung an dieser Stelle im Ortsteil Dorfchemnitz gewährleistet. Der
straßenbegleitende Flächenentzug im unmittelbaren Siedlungsbereich ist nicht
existenzgefährdend.
2. Garagen, Nebengelasse sowie Wege und Zufahrten: Anteilig werden Straßen und mit
Nebengelassen bestandene Flächen in den Siedlungsbereich einbezogen.
Unter Anwendung der "Handlungsempfehlung“ ist der Eingriff bei einer vollständigen
Umwidmung der Ergänzungsflächen in ein ländlich geprägtes Wohngebiet im Zuge
der Planung durch Pflanzmaßnahmen von ca. 2.400 m² vollständig innerhalb des
Plangebietes ausgleichbar.
Zusammengefasst werden den Bestandsflächen 9 Werteinheiten zugeordnet. Geplant
wird ein ländlich geprägtes Wohngebiet, welches einen Planungswert von 7 besitzt.
Fläche in m² BW Wertverlust Fläche in m² PW Wertgewinn
Bestand 16.675,14 9 - 150.076,26 14.275,14 7 99.925,98 Planung 2.400 21 50.400,00 Ausgleich
Summe
- 150.076,26
150.325,98
BW = Biotopwert PW = Planungswert Rest 249,72
Tabelle 2: Gegenüberstellung des Bestands mit der geplanten Nutzung und Ausgleich im Plangebiet
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 26
Verbal-argumentative Eingriffs-Ausgleichsbeurteilung:
Um den Ausgleich konkret auf die jeweilige Bebauung anpassen zu können, wurde in
der Ergänzungssatzung ein Flächenbezug gewählt. Dabei ist pro 40 m² versiegelter
Fläche ein einheimischer, standortgerechter Laubbaum bzw. Obsthochstamm oder 4
lfm einer zweireihigen Hecke zu pflanzen. Durch die festgesetzten Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen richtet sich das Ausgleichsvolumen nach der tatsächlichen
Flächeninanspruchnahme:
Beispiel: Für ein Eigenheim werden ca. 120 m² (Haus und Garage) vollversiegelt und ca.
40 m² teilversiegelt (für Zufahrten und Wege). Somit ergibt sich eine versiegelte Fläche
von ca. 160 m² pro Grundstück. Das entspricht 4 Laub- oder Obstbäumen oder 16 lfm
einer zweireihigen Hecke.
Das jeweils standortkonkrete Defizit kann durch die festgesetzten Baum- und
Heckenpflanzungen in den einzelnen Grundstücken ausgeglichen werden. Die
geplanten Maßnahmen sind geeignet, eine Neuversiegelung im Plangebiet
vollständig biotop- und funktionsbezogen auszugleichen. Außerhalb der Plangebiete
sind keine weiteren Kompensationsmaßnahmen erforderlich.
10. Artenlisten
Die Pflanzungen erfolgen anhand der Artenlisten gebietsheimischer Gehölze:
Artenliste A – Bäume, Sträucher und Kleingehölze
Bäume Sträucher und Kleingehölze
Acer platanoides Spitz-Ahorn Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn Corylus avellana Haselnuss Alnus glutinosa Schwarz-Erle Cytisus scoparius Besen-Ginster Betula pubescens Moor-Birke Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Betula pendula Sand-Birke Genista germanica Dt. Ginster Fagus sylvatica Rot-Buche Ligustrum vulgare Liguster Fraxinus excelsior Gemeine Esche Lonicera nigra Heckenkirsche Populus tremula Zitter-Pappel Prunus padus Gew. Traubenkirsche Prunus avium Vogel-Kirsche Prunus spinosa Schlehe Quercus petraea Trauben-Eiche Pyrus pyraster Wildbirne Quercus robur Stiel-Eiche Rosa spec Wild-Rosen Salix caprea Sal-Weide Rubus fruticosus/iaeus Brom-/ Himbeere Salix x rubens Hohe Weide Salix spec. Strauchweiden Sorbus aucuparia Gem. Eberesche Sambucus spec. Holunder Ulmus glabra Berg-Ulme Viburnum opulus Gemeiner Schneeball
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Die Gehölzauswahl soll sich an der Liste ausgewählter einheimischer Gehölzarten
(s. Anlage 1) und dem Merkblatt zur Verwendung von Gehölzen im Landkreis
Mittelsachsen orientieren (s. Anlage 4).
Artenliste B – Obstsorten
Apfel, Birne, Pflaume, Kirsche
Die Obstsortenwahl soll sich an der Liste alter Obstsorten (s. Anlage 2) und dem
Merkblatt zur Anlage von Streuobstwiesen im Landkreis Mittelsachsen orientieren
(s. Anlage 3).
Artennegativliste:
Cotoneaster spec. Zwergmispeln Picea spec. Fichten Chamaecyparis spec. Scheinzypressen Thuja spec. Lebensbäume Juniperus spec. Zypressengewächse
Die Arten der Artennegativliste sollen keine Verwendung finden.
11. Wesentliche Auswirkungen der Planung
Auswirkungen auf die Planbetroffenen
Durch die kombinierte Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Am Berg“ wird mit Hilfe
der Klarstellungssatzung im maßgeblichen Planausschnitt die Grenze des im
Zusammenhang bebauten Ortsteils festgelegt. Die Einbeziehung einzelner,
angrenzender Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil
durch die Ergänzungssatzung, hat für die von ihr erfassten Flächen eine konstitutive,
rechtsbegründende Wirkung. Die vormaligen Außenbereichsflächen mit prinzipiellem
Bauverbot werden zu Innenbereichsflächen mit prinzipiellem Baurecht erhoben.
Unabhängig von diesem prinzipiellen Baurecht regelt sich die Zulässigkeit von
Vorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach
§34 Abs.1 BauGB und nach einzelnen Festsetzungen gemäß §9 Abs.1 BauGB. Die
Zulässigkeit ist im Einzelnen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Die
textlichen Hinweise sowie ortstypische Bauweisen und Gestaltungsmerkmale sind in
der nachfolgenden Genehmigungsplanung zu beachten. Entsprechend der
allgemeinen Begrünungspflicht sind die nicht überbauten Teile der bebaubaren
Grundstücke, sofern sie nicht mit Nebenanlagen, Carports, Garagen belegt sind,
dauerhaft zu begrünen. Die Zuwegung und Erschließung der Ergänzungsbereiche I - IV
erfolgt ausgehend vom öffentlichen Straßenraum der Straße „Am Berg“. Im Zuge der
Herstellungspflicht der Erschließungsanlagen sind die Bauflächen an die öffentlichen
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 28
Versorgungsnetze anzuschließen. Zur Absicherung der Erschließung sind zwischen den
Bauherren und den zuständigen Ver- und Entsorgern die erforderlichen Regelungen
vertraglich zu binden. Das anfallende Regenwasser soll vorzugsweise erfasst und
rückgehalten werden (z.B. Zisterne zur Gartenbewässerung). Abschließende
Regelungen erfolgen im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren.
Mit der Satzung wird der im Zusammenhang bebaute Ortsteil um 1,67 ha erweitert.
Von der Durchführung einer Umweltprüfung wurde im Aufstellungsverfahren der
städtebaulichen Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Am Berg“ im Ortsteil
Dorfchemnitz abgesehen.
Verkehr
Durch den potentiellen Neubau von 8 - 12 Wohngebäuden kommt es zu keiner
erheblichen Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs auf der Hauptstraße/ K 7733 als
Hauptverkehrsachse. Eine wesentliche Erhöhung der Verkehrsströme ist
vorhabenbedingt nicht zu erwarten. In der Erschließungsstraße „Am Berg“ kann es im
Zuge der Baumaßnahmen zu einer mittleren Beeinträchtigung kommen.
Immissionsschutz
Die Vorhaben werden sich in die umgebende Nachbarschaft als „nicht störende
Vorhaben“ einordnen. Störwirkungen sind unter Einhaltung der baubedingten
Immissionsschutzmaßnahmen weder von den Ergänzungsflächen auf benachbarte
Gebiete ausgehend noch auf die geplante Nutzung selbst aus der Umgebung zu
erwarten.
Naturschutz und Landschaftspflege
Durch die festgesetzten Ausgleichmaßnahmen kann der Eingriff in Natur und
Landschaft ausgeglichen werden.
Zusammenfassend wird mit der Ergänzungssatzung:
- vier einzelne Außenbereichsflächen städtebaulich angemessen in den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen;
- eine abschließende, bauliche Entwicklung im Geltungsbereich, im Sinne der
der gemeindlichen Eigenentwicklung, die Bereitstellung von vollständig
erschließbaren Bauflächen zum Bau von Wohnhäusern ermöglicht;
- die Darstellungen und die Ziele bzw. die Grundsätze der Landes- und
Regionalplanung berücksichtigt,
- den Belangen des Naturschutzes durch die Integration einer angemessenen
Eingriffsausgleichsregelung in die Planung entsprochen.
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12. Hinweise
Folgende Hinweise sind im nachgeordneten Baugenehmigungs- und
Bauausführungsverfahren zu berücksichtigen:
1. Beeinträchtigungen des Bodens, seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archivgeschichte der Natur- und Kulturgeschichte sollen so weit wie möglich vermieden werden.
2. Grundsätzlich gilt: Mit Grund und Boden ist sparsam und schonend umzugehen. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Stellplätze und Wege sind deshalb in wasserdurchlässiger Bauweise herzustellen.
3. Mutterboden ist gemäß §202 BauGB und §1 BBodSchG separat zu gewinnen und funktionsgerecht zu verwerten. Anfallendes Bodenmaterial ist vorrangig im Baubereich wiederzuverwerten. Schädliche Bodenveränderungen des Untergrundes und des Erdaushubs sind gemäß BBodSchG und SächsABG zu vermeiden. Ein Altlastenverdacht besteht im Satzungsgebiet und in der Umgebung nicht. Zeigen sich im Rahmen der geplanten Tief-/Baumaßnahmen dennoch organoleptische (Sicht, Geruch) Auffälligkeiten im Boden, sind diese gemäß §10 Abs. 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) unverzüglich dem LRA Mittelsachsen (Umweltamt) Referat Abfallrecht und Bodenschutz unverzüglich zu anzuzeigen.
4. Bei geplanter Versickerung von Oberflächenwasser über die Bodenzone ist sicherzustellen, dass dies schadlos erfolgt. Vernässungserscheinungen, Bodenerosion und Beeinträchtigungen Dritter sind auszuschließen. Die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist bei Bedarf unter Beachtung des Arbeitsblattes DWA-A 138 nachzuweisen.
5. Es liegen keine Anhaltspunkte über geologisch oder radiologisch relevante Hinterlassenschaften für dieses Plangebiet vor. Im Rahmen nachgeordneter Verfahren (Baugenehmigung/ Bauausführung) wird dennoch empfohlen, die fachlichen Hinweise zum vorsorgenden Radonschutz zu beachten. Die Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates, vom 05.12.2013 nennt als maximalen Referenzwert 300 Bq/m³, oberhalb dessen Radonkonzentrationen in Innenräumen als unangemessen betrachtet werden. Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in Aufenthaltsräume, wird empfohlen, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück und den Bedarf an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen.
6. Der erdverlegte Leitungsbestand darf auch im Rahmen von Baumaßnahmen in seiner Lage nicht verändert, überbaut bzw. durch Baumaßnahmen geschädigt werden. Weitergehende Hinweise zum Umgang mit Leitungen und notwendige Mindestabstände sind in der nachfolgenden Genehmigungsplanung und im Vollzug zu berücksichtigen. Im Rahmen der Erschließungsplanung im nachgeordneten Genehmigungsverfahren ist gemäß DGUV Vorschrift 38, §16 vor Baubeginn ein Antrag auf Auskunft über den Verlauf unterirdischer Energieversorgungsanlagen der MITNETZ STROM GmbH zu stellen.
7. Sollten Spuren bisher unbekannten alten Bergbaus angetroffen werden, so ist gemäß §5 Sächsische Hohlraumverordnung das Sächsische Oberbergamt davon in Kenntnis zu setzen.
8. Zur Klärung der lokalen Untergrundverhältnisse im Satzungsgebiet werden Baugrunduntersuchungen in Anlehnung an die DIN 4020/ DIN EN 1997-2 empfohlen. Sofern Bohrungen niedergebracht werden, besteht Bohranzeige- und Bohrergebnismitteilungspflicht bei der Abt. 10 Geologie des LfULG.
9. Bei erforderlichen Gehölzbeseitigungen ist es gem. §39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG verboten, Bäume außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind zulässig. Ausnahmen sind in §39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG formuliert.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 30
10. Bodenfunde gemäß §20 SächsDSchG sind bei der Denkmalschutzbehörde meldepflichtig. Die bauausführenden Firmen sind durch den Bauherren auf die Meldepflicht hinzuweisen.
11. Die Pflanzung von Ziergehölzen und fremdländischen Arten ist als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme generell nicht zulässig. Auf den sonstigen Grundstücksflächen können Ziergehölze nicht prinzipiell ausgeschlossen werden. Eine Häufung (vgl. Artennegativliste) ist jedoch aus ökologischen und gestalterischen Gründen zu vermeiden. Flächenhafte Anpflanzungen mit Nadelbäumen sollen ebenfalls nicht vorgenommen werden. Insgesamt wird v.a. aus ökologischen Gründen die bevorzugte Verwendung von heimischen Laubbaum-, Obstbaum- und Straucharten empfohlen.
12. Gemäß §90 Abs.2 SächsBO gelten Geschosse, deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragen und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben, als Vollgeschosse.
13. Auf Grund der dörflichen Prägung des Gebietes und der im Außenbereich vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe ist mit ländlichen Geruchsimmissionen zu rechnen.
13. Verzeichnisse
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abb. 1: Lage des Plangebietes in der Gemeinde Dorfchemnitz Ortsteil Dorfchemnitz 6
Abb. 2: Satzungsgebiet ........................................................................................................... 8
Abb. 3: Bilder des Plangebietes ........................................................................................... 10
Abb. 4: Flächennutzungsplan der Gemeinde Dorfchemnitz, ......................................... 15
Abb. 5: Karte 1 – Raumstruktur des Landesentwicklungsplan Sachsen, 2013 (Quelle:
Geoportal, 2016) .................................................................................................................... 17
Abb. 6: Karte 2 RP Chemnitz-Erzgebirge 2008 ................................................................... 18
Abb. 7: Karte 5.1 RP Chemnitz-Erzgebirge 2008 ................................................................ 18
Abb. 8: Karte 1.1 Raumnutzung Regionalplan Chemnitz (in Aufstellung) ..................... 20
TABELLENVERZEICHNIS
Tabelle 1: Flächenbilanz zur Ergänzungssatzung “Am Berg“ der Gemeinde
Dorfchemnitz OT Dorfchemnitz ............................................................................................ 24
Tabelle 2: Gegenüberstellung des Bestands mit der geplanten Nutzung und Ausgleich
im Plangebiet ......................................................................................................................... 25
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz
Anlage 1
Liste ausgewählter einheimischer Gehölzarten mit Hinweisen zur Gehölzauswahl
Autor: Landratsamt Mittelsachsen, Abt. 23 Umwelt, Forst und
Landwirtschaft, Ref. 23.7 Umweltfachaufgaben, Fachbereich
23.7.2 Naturschutz
Stand: Februar 2015
Landratsamt Mittelsachsen Stand: Februar 2015
Abt. 23 Umwelt, Forst und Landwirtschaft
Ref. 23.7 Umweltfachaufgaben
Fachbereich 23.7.2 Naturschutz
Liste ausgewählter einheimischer Gehölzarten mit Hinweisen zur Gehölzauswahl
-geordnet nach Wuchshöhe-
Nährstoffe: a = arm, m = mittel, r = reich; Bodenfeuchte: t = trocken, f = frisch, n = nass; Licht: so = sonnig, hs = halbschattig, sch = schattig; alle Angaben in Klammern ( ): mit Einschränkungen
Vorkommens-
gebiete
Standort-
ansprüche Höhenlagen
Geeignet zur
Pflanzung in
Art wissenschaftlich Art deutsch
3 S
O-d
eu
tsch
. H
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un
d
Be
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2 M
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. 5
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50
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. 2
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m)
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lze
n
Anmerkungen
Wuchshöhe <5 m
Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel X X
m-r so-
hs t-f (X) X X X X X
die heimische C. sanguinea subsp. sanguinea ist zu
verwenden, für sommerwarme Gebiete; nur bedingt für
Heide- und Sandgebiete geeignet/ kalkliebend,
tausalzempfindlich, Rohbodenpionier mit Stockausschlag
Cytisus scoparius Besen-Ginster X X a-m so t-f X X X X
weite Verbreitung, gebietsweise nur zerstreut oder fehlend
(z.B. nicht in Teilen des Lösshügellands vorkommend)/ giftig
(nicht für Spielplätze!) schnellwachsend, Bodenverbesserung
durch Stickstoffanreicherung, für Rohböden
Genista tinctoria Färber-Ginster X
m so f (X) X X X
die heimische G. tinctoria subsp. tinctoria ist zu verwenden,
wärmeliebend/ frost-und düngerempfindlich, für Hänge,
Waldsäume bis lichte Eichenwälder und Magerrasen
Lonicera nigra Schwarze Heckenkirsche X
a-m hs-
sch f X X hitze- und trockenheitsempfindlich
Prunus spinosa Schlehe X X
m-r so-
hs t (X) X X X
Ausbreitung durch Wurzelbrut häufig, nur bedingt für Heide- und
Sandgebiete geeignet/ hitzeresistent, Ausbreitung durch
Wurzelsprosse, zur Böschungssicherung, Vogelschutzgehölz
Rosa canina agg. Gruppe Hunds-Rosen X X m-r t-f X X X X X Artenkomplex mit zahlreichen Arten mit z.T. abweichenden
Standortansprüchen
Salix aurita Ohr-Weide X X a-m so- (f)-n X X (X) X X Moorgebüsche und Bruchwälder; für moorige Standorte und
Vorkommens-
gebiete
Standort-
ansprüche Höhenlagen
Geeignet zur
Pflanzung in
Art wissenschaftlich Art deutsch
3 S
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. 8
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. 2
00
m)
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lze
n
Anmerkungen
hs Kammlagen, nicht für Lösshügelland geeignet/
überschwemmungstolerant, auf Naßböden, Uferfestiger
Salix cinerea Grau-Weide X X a-
m-r so (f)-n (X) X X X
vorrangig Feuchtgebüsche, Bruchwälder, Stillgewässer,
Moorgebüsche, nur unterhalb 600 m/ ausschlagfähig,
staunässeverträglich, lichtbedürftig, für Flußauen, zur
Uferbefestigung
Salix purpurea Purpur-Weide X X a-
m-r so f-n X X X X
Überflutungsbereich Bach- und Flussauen, auch
wechselfeuchte Kies- und Sandstandorte, Gewässer außerhalb
der Auen/ steckholzwüchsig, resistent gegen Einpflastern und
Einschütten, wichtigstes Ufersicherungsgehölz
Salix triandra Mandel-Weide X X m-r so f-n (X) X X
Überflutungsbereich Bach- und Flussauen, in den Höhenlagen
Sachsens meist nur synanthrop/ regenerationsfähig,
überschwemmungs- und abwasser-verträglich, zur
Uferbefestigung
Salix viminalis Korb-Weide X X
m-r so (f)-n (X) X X X
natürliche Verbreitung schwer rekonstruierbar, da als
Korbweide angebaut; periodisch überschwemmte Fluss- und
Bachufer/ steckholzwüchsig, hohe Wuchsleistung,
überschwemmungsresistent, Uferbefestigung, Windschutz-
pflanzungen
Sambucus racemosa Roter Holunder X
m-r so-
hs f X X (X) (X) X X
Wurzelausschlagsvermögen, Bodenverbesserer, Pioniergehölz
in Waldlichtungen und -rändern, Hangsicherung
Viburnum opulus Gewöhnlicher Schneeball X X
m-r
so-
hs-
sch
f X X X X X X
nur bedingt für Heide- und Sandgebiete geeignet/
schnellwachsend, rauchhart, durch Samen und Steckhölzer
vermehrbar, Ufer- und Waldrandgehölz
Wuchshöhe 5-10 m
Corylus avellana Hasel X X
m-r so-
hs (t)-f X X X X X X
nicht für Heide- und Sandgebiete geeignet/ frühblühend,
schnittfest, Stockausschlagvermögen, abgasresistent, für
Waldränder, Hecken, Bachufer
Crataegus agg.
Artengruppe Weißdorn
X X
m-r so-
hs t-f X X X X X X
nicht in Obstbaugebieten pflanzen (Apfel, Birne), da
Wirtspflanze für Feuerbrand/anspruchslos, Vogelschutzgehölz,
Insektenwirtspflanze
Vorkommens-
gebiete
Standort-
ansprüche Höhenlagen
Geeignet zur
Pflanzung in
Art wissenschaftlich Art deutsch
3 S
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m)
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m)
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0 -
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ca
. 2
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m)
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lze
n
Anmerkungen
Euonymus europaea Europäisches
Pfaffenhütchen X X
m-r
so-
hs-
sch
t-f (X) X X X X X
nur bedingt für Heide- und Sandgebiete geeignet/ giftig (nicht für
Spielplätze!), ausschlagfähig, kalkliebend, Rohbodenbesiedler, zur
Böschungssicherung
Frangula alnus Faulbaum X X
a-m so-
hs
(t)-f-
n (X) X X X X X
besonders geeignet für feuchte bis anmoorige Böden/ giftig (nicht
für Spielplätze!), schnellwachsend, staunässeverträglich,
Stockausschlag und Wurzelbrut, Forstpionier, Gewässerränder,
Feuchtgebüsche, Insektennahrungspflanze
Prunus padus Gewöhnliche
Traubenkirsche X X
m-r hs f-n X X X X X X
die heimische P. padus subsp. padus ist zu verwenden, nur
bedingt für Heide- und Sandgebiete geeignet/ schnellwüchsig,
steckholzwüchsig, Stockausschlag und Wurzelbrut, für Flußauen,
Gewässerränder, Gehölzsäume
Pyrus pyraster Wild-Birne, Holz-Birne X X
m-r hs (t)-f (X) X X X X bevorzugte Standorte sind wärmebegünstigte Lagen/
trägwüchsig, Einzelpflanzungen in Hecken und Feldgehölzen
Rhamnus cathartica Purgier-Kreuzdorn (X) X
m-r so-
hs t-f (X) X X X X
bis ins untere Bergland auf nährstoff- und basenreichen
Standorten, nicht in Obstbaugebieten (Apfel, Birne), da
Wirtspflanze für Feuerbrand/giftig (nicht für Spielplätze!),
trägwüchsig, bildet Wurzelsprosse und Absenker, für steinige,
kalkhaltige Böden
Salix caprea Sal-Weide X X
m-r so-
hs f X X X X X X
raschwüchsig, frühblühend, anspruchslos,
Samenvermehrung, Pioniergehölz, Ödland, Waldrand/-
lichtung
Sambucus nigra Schwarzer Holunder X X
m-r
so-
hs-
sch
f X X X X X X raschwüchsig, ausschlagfähig, Bodenverbesserer,
Bodendecker, Pioniergehölz, Hecken, Waldränder, Gärten
Wuchshöhe 10-20 m
Acer platanoides Spitz-Ahorn X X X m-r hs-
sch t-f (X) X X X X
raschwüchsig, abgas- und nässeverträglich, intensive
Samenausbreitung, Schlucht- u. Auwälder, Alleen
Acer campestre Feld-Ahorn X m-r
so-
hs-
sch
t-f X X X X X
besonders für wärmebegünstigtes Hügelland, Flussauen/
wärmebedürftig, windfest, schnittverträglich, Stockausschlag
und Wurzelschößlinge, zur Böschungsbegrünung, für
Feldgehölze, Waldränder, Straßenbegleitgrün, Hecken
Vorkommens-
gebiete
Standort-
ansprüche Höhenlagen
Geeignet zur
Pflanzung in
Art wissenschaftlich Art deutsch
3 S
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ca
. 5
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m)
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0 -
50
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lze
n
Anmerkungen
Betula pubescens Moor-Birke X X X a-m so f-n X X (X) X X
Moorstandorte, feuchte bis nasse Böden,
B. pubescens subsp. pubescens im ganzen Gebiet, B.
pubescens subsp. carpatica nur in den oberen Berglagen/
widerstandsfähig
Carpinus betulus Hainbuche X X X m-r
so-
hs-
sch
t-f-
(n) X X X X X
sommerwarme Lagen, in Flusstälern auch im Mittelgebirge,
nur bedingt für Heide- und Sandgebiete geeignet/
schnittverträglich, Stockausschlagsvermögen,für
Hartholzauwälder, Unterwuchs in Eichenwäldern,
Schnitthecken
Prunus avium Vogel-Kirsche X X X m-r hs f (X) X X X X
die heimische P. avium subsp. avium ist zu verwenden/
raschwüchsig, Stockausschlag, Pioniergehölz in Waldschlägen,
Feldgehölzen, Waldrändern, Vogelschutzgehölz
Salix fragilis Bruch-Weide X X m-r hs f-n X (X) X
Überschwemmungsbereich Fließgewässer, v.a. Erlen-/
Weiden-Ufergehölze/ steckholzwüchsig, häufigste Ufer-
Weidenart, für Kopfweiden, zur Ufersicherung, auch für
Faschinen
Salix pentandra Lorbeer-Weide X m-r f-n X X X Überschwemmungsbereich Fließgewässer, v.a. Erlen-/
Weiden-Ufergehölze
Salix x rubens Hohe Weide X X m-r f-n X X X Verwechslung mit Salix alba und S. fragilis ausschließen
Sorbus aucuparia Eberesche X X a-m so-
hs t-f X X X X X X
als frostharte und immissionstolerante Art große
landespflegerische Bedeutung in den höheren Berglagen und
Kammlagen des Erzgebirges/ anspruchslos, Stockausschlag
und Wurzelbrut, Pionierart im Wald, für Flurgehölze,
Waldsäume, Alleen
Wuchshöhe >20 m
Abies alba Weiß-Tanne X (X) X m-r hs-
sch f X (X) (X) X
Im mittel- und ostdeutschen Tief- und Hügelland
Altvorkommensgebiete beachten, nährstoffreichere
Standorte in den Altvorkommensgebieten/ empfindlich
gegenüber Frost und Luftverschmutzung
Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn X X X m-r so-
hs-f X X X X X X langsamwüchsig, nässe- und streusalzempfindlich
Vorkommens-
gebiete
Standort-
ansprüche Höhenlagen
Geeignet zur
Pflanzung in
Art wissenschaftlich Art deutsch
3 S
O-d
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m)
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lze
n
Anmerkungen
sch
Alnus glutinosa Schwarz-Erle (Rot-Erle) X X X m-r
so-
hs-
sch
f-n X X X X X X raschwüchsig, staunässeresistent, Stockausschlag,
Bodenverbesserer, zur Ufersicherung und Rekultivierung
Betula pendula Sand-Birke X X X a-m so t-f X X X X X in ganz Sachsen verbreitet/ raschwüchsig, anspruchslos,
Rohbodenpionier
Fagus sylvatica Rotbuche X X X m-r hs-
sch (t)-f X (X) X (X) X
in ganz Sachsen verbreitet, meidet reine Sandgebiete/
langsamwachsend, frost-, hitze-, dürreempfindlich, Boden
verbesserer, bestandsbildend, Wald- und Parkbaum
Fraxinus excelsior Gewöhnliche Esche X X X m-r So-
hs t-n (X) X X X X
raschwüchsig, als Stabilisator für rutschgefährdete Hänge
oder zur Uferbefestigung, auch als Pioniergehölz auf
trockenen Standorten, in Schlucht- Schatthang- und
Blockwälder, Quell- und Auenwälder
Picea abies Gewöhnliche Fichte X X X a-m hs-
sch (t)-f X X X (X)
in Tieflagen nur in den "Tiefland-Fichtengebieten"/ hitze-,
dürre-, abgas-,windempfindlich, nicht für Südhänge und
Gewässerufer, Nadelstreu bewirkt Bodenversauerung,
in Fichten-Bergwäldern, Moorwäldern und Buchen-
Bergmischwäldern der Mittelgebirge, aber auch in kühl-
feuchten Lagen
Pinus sylvestris Gewöhnliche Kiefer X X X a-m so t-f-n X X X X raschwüchsig, hitzeresistent, anpassungsfähig
Populus tremula Zitter-Pappel X X X a-m so t-f X X X X X raschwüchsig, Stockausschläge und Wurzelbrut,
Bodenverbesserer, Pioniergehölz in Waldrändern
Quercus petraea Trauben-Eiche X X X a-
m-r
so-
hs t-f (X) X X X
wärmeliebend, Verbreitungsschwerpunkt im Hügelland/
grundwassermeidend, abgasfest, Stockausschlag, für Alleen
Quercus robur Stiel-Eiche X X a-
m-r
so-
hs
(t)-f-
n (X) X X X X
trägwüchsig, sturmfest, Stockausschlag, bestandsbildend, in
Hartholzauen, landschaftsprägender Einzelbaum
Salix alba Silber-Weide X X m-r so-
hs f-n X X X X
Überschwemmungsbereich von Fluss- und Bachauen/ sehr
schnellwachsend, überflutungsverträglich, steckholzwüchsig,
in Flußtälern, Gewässerufer, für Kopfweiden
Tilia cordata Winter-Linde X X X m-r hs-
sch t-f (X) X X X langsamwüchsig, ausschlagfähig, schnittverträglich
Vorkommens-
gebiete
Standort-
ansprüche Höhenlagen
Geeignet zur
Pflanzung in
Art wissenschaftlich Art deutsch
3 S
O-d
eu
tsch
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üg
el-
un
d
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(ab
ca
. 5
00
m)
Ka
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(ab
ca
. 8
00
m)
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(20
0 -
50
0 m
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(bis
ca
. 2
00
m)
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lze
n
Anmerkungen
Tilia platyphyllos Sommer-Linde (X) X X m-r hs f (X) X X
nur für geeignete Standorte im Hügelland (Verbreitungs-
schwerpunkt)/ abgasempfindlich, Bodenverbesserer,
landschaftsprägend
Ulmus glabra Berg-Ulme X X m-r hs-
sch f-(n) X (X) X
nur für geeignete Standorte im Hügelland (Verbreitungs-
schwerpunkt)/ Stockausschlag, pilzanfällig, in Bachtälern,
Uferfestiger
Ulmus laevis Flatter-Ulme X
m-r so-
hs f-n X X X X
überschwemmungstolerant, Stock- und Stammausschlag,
weniger durch Ulmensterben gefährdet, Flußtäler, Alleen
Ulmus minor Feld-Ulme (X) X
m-r so-
hs f-(n) X X X X
Elbtalgebiet, Elster-Luppe-Aue, untere Mulde, an
wärmebegünstigten Standorten Pflanzungen bis ins untere
Bergland (sonst nur zerstreut bis selten im Tief- und
Hügelland)/schnittfest, pilzanfällig, Uferbefestiger,
Heckengehölz
Quellen:
BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT (Hrsg.) (2012): Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze. Berlin
SÄCHSISCHEN STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT (2011): Investive Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt – Anlage von Hecken, Feldgehölzen und Ufergehölzen A.2 mit Hinweisen zur Gehölzwahl (Informationsblatt zur Richtlinie NE/2007)
SCHMIDT, P.A.; KLAUSNITZER, U. (2002): Die Baum- und Straucharten Sachsen – Charakterisierung und Verbreitung als Grundlagen der Generhaltung. Schriftenreihe
Sächsische Landesanstalt für Forsten Heft 24
Gehölzliste (2008) von Werner Petzold auf Grundlage einer Liste von Frau Dr. ENDE (Landesamt für Umwelt und Geologie): Heimische Gehölze für Pflanzungen im
Agrarraum sowie Überprüfung natürlicher Vorkommen nach BENKERT/FUKAREK/KORSCH: Verbreitungsatlas der Farn- und Blütenpflanzen Ostdeutschlands, Gustav
Fischer Verlag Jena, 1996
Bearbeitung:
Jeanice Krüger
Sachbearbeiter
Für Rückfragen 03731-799-4048
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz
Anlage 2
Liste alter Obstsorten für den Streuobstanbau
Autor: Landratsamt Mittelsachsen, Abt. 23 Umwelt, Forst und
Landwirtschaft, Ref. 23.7 Umweltfachaufgaben, Fachbereich
23.7.2 Naturschutz
Stand: Februar 2015
Landratsamt Mittelsachsen Stand: Februar 2015
Abt. 23 Umwelt, Forst und Landwirtschaft
Ref. 23.7 Umweltfachaufgaben
Fachbereich 23.7.2 Naturschutz
Liste alter Obstsorten für den Streuobstanbau
1. Apfelsorten
- für das Tief- und Hügelland bis 300 m -
Sortenbezeichnung Standortansprüche Herkunft/ Jahr der Entstehung
Adersleber Calvill bindige, nährstoffreiche, frische Böden Adersleben bei Oschersleben/Sa., ca.1830
Altländer Pfann-
kuchenapfel feuchte, nährstoffreiche Böden wahrscheinlich Nähe Hamburg, vor 1840
Boskoop nährstoffreicher, feuchter Boden Boskoop/Holland, 1856, seit 1863 in Dt.
Gelber Richard geschützte Lagen, hohe Bodenansprüche Mecklenburg, um 1800
Gelbe Sächsische
Renette frische, mittlere Böden alte sächs. Lokalsorte, erst 1885 beschrieben
Gewürzluiken warme Standorte nähstoffreicher Böden Herkunft ungewiss, alte Lokalsorte Württembergs
Goldparmäne warme Lagen, nässe- und frostempfindlich alte Sorte, Frankreich vor 1700, in Dt. 1800
Gravensteiner nährstoffr., tiefgründige, feuchte Böden Herkunft unklar, vor 1850 Apenrade/Nordschleswig
Kaiser Wilhelm frische, möglichst warme Standorte bei Solingen gefunden (1864), seit 1877 verbreitet
Kanadarenette nährstoffr., mäßig feuchter, lockerer Boden 1771 in Frankreich beschrieben
Kasseler Renette nähstoffreiche Böden warmer Standorte wahrscheinlich dt. Herkunft, 1801 beschrieb.
Rheinischer Krummstiel nährstoffr. feuchte Böden sonniger Lagen alte dt. Sorte (16.Jh.), zw. Köln und Bonn,1828
Roter Astrachan lockere, feuchte Böden kühler Lagen Schweden, Erstbeschreibung 1780, ab 1800
Roter Eiserapfel anspruchslos, schwere, feuchte Böden sehr alte Sorte, 16. Jh.
Winterrambur robust, anspruchslos wahrscheinlich Deutschland, alte Sorte
- für Mittelgebirgslagen 300 – 600 m -
Antonowka anspruchslos, auch feuchte Standorte Osteuropa, ca. 1800 nach Dt., 1826 beschrieben
Baumanns Renette feuchte Böden, sonst anspruchslos Herkunft Belgien, um 1800 gezüchtet
Bischofshut frische Böden alte Lokalsorte Ostsachsen/Lausitz
Bohnapfel anspruchslos, anpassungsfähig am Niederrhein seit Ende 18. Jh. angebaut
Boikenapfel feuchte, nährstoffreiche Böden wahrscheinlich Bremen, 1828 beschrieben
Danziger Kantapfel anspruchslos, kühle und feuchte Lagen unbek. Herkunft, 1760 in der Literatur erwähnt
Dülmener Rosenapfel nährstoffreiche, durchlässige Böden Dülmen/Westfalen, um 1870
Gelber Edelapfel frische, windgeschützte Lagen Downham/England, um 1800 gefunden
Harberts Renette schwere, nährstoffreiche Böden Herkunft unbek., seit 1830 Arnsberg/Westf.
Herrnhut frische, nährstoffreiche Böden Herrnhut bei Zittau/Sa., um 1880
Jakob Lebel windgeschützte Lagen um 1825 Frankreich, ab 1849 im Handel
Kaiser Alexander keine besonderen Bodenansprüche Herkunft Ukraine, seit 1820 weit verbreitet
Krügers Dickstiel leichtere Böden Mecklenburg vor 1850, erst 1852 beschrieben
Nordhausen anspruchslos Nordhausen vor 1850, ab 1892 im Handel
Prinzenapfel feuchte, nährstoffreiche Böden alte Sorte Norddeutschlands, 1788 beschrieben
Purpurroter Cousinrot anspruchslos alte Sorte unbek. Herkunft, 1760 Erstbeschreib.
Roter Herbstkalvill nährstoffr., feuchte, auch moorige Böden alte Sorte, wahrscheinl. Frankreich, 1670 beschr.
Rote Sternrenette feuchte Böden offener Lagen Herkunft vermutl. Niederlande, 1830 Erstbeschr.
Weißer Wintertaffet-
apfel anspruchslos, bevorzugt freie Lagen sehr alte Sorte in Dt. und Österreich, 1797 beschr.
2. Birnensorten
- für alle Höhenlagen bis 500 m -
Gute Graue tiefgründige, ausreichend feuchte Böden alte Sorte, Frankreich oder Holland, seit dem 17. Jh.
Gute Luise lockere, feuchte, nicht zu kühle Böden Avranches in der Normandie/Frankreich, 1778
Marianne anspruchslos, für freie Lagen in Belgien gezüchtet, um 1800
Pastorenbirne ausreichend feuchte Böden bei Chatillon-sur-Indre/Frankreich 1760 gefunden
Petersbirne anspruchslos, ausreichende Bodenfeuchte Altenburg seit 1750, beschrieben 1799, in Sa. verbreitet
Phillipsbirne auch für schwerere, feuchte Böden Belgien, um 1800 entstanden
Poiteau nährstoffr. feuchte Böden freier Lagen in Frankreich 1827 gezüchtet
- für Tief- und Hügelland bis 300 m -
Köstliche von Charneu feuchte Böden, sonst anspruchslos in Charneux/Belgien entdeckt, um 1800
Lucius nur für feuchte Böden Gruna bei Leipzig, 1885 in den Handel gebracht
Nordhäuser
Winterforelle nährstoffreicher, warmer Humusboden Nordhausen/Harz, seit 1864 verbreitet
Gellerts Butterbirne anspruchslos 1820 in Frankreich entstanden
3. Süßkirschsorten
- für Höhenlagen bis 400 m -
Altenburger Melonen-
kirsche anpassungsfähig, auch auf leichten Böden gezogen in Halle/Saale, 1807
Badeborner leichte bis mittlere nährstoffreiche Böden in Badeborn bei Quedlinburg/Harz Ende 19.Jh.
Große Schwarze Knorpel lockere, fruchtbare Böden warmer Lagen alte Sorte, wahrscheinl. Frankreich, 1540 beschrieben
Hedelfinger durchlässige Böden ohne Staunässe Hedelfingen bei Stuttgart, um 1850
Schneiders Späte Knorpel lockere, nährstoffreiche Böden um 1850 in Guben gefunden und von da an verbreitet
4. Pflaumensorten
- für Höhenlagen bis 600 m -
Althann nährstoffreicher, feuchter Boden in Böhmen um 1850 gezogen
Hauspflaume nährstoffr., feuchter Boden warmer Lage im 2. Jh. nachgewiesen, um 1600 in Dt. weit verbreitet
Große Grüne Reneklode nährstoffreiche, mäßig feuchte Böden alte Sorte, wahrsch. aus Südeuropa, seit 1670
verbreitet
Italienische Zwetsche nährstoffreiche, feuchte Böden Herkunft Italien, seit 1823 in Dt.
Kirkes Pflaume auch für höhere und kalte Lagen um 1810 in Brompton /England, 1840 nach Dt.
Victoriapflaume keine besonderen Ansprüche Herkunft unbek., um 1840 England, um 1856 nach Dt.
Wangenheims
Frühzwetsche nährstoffreicher, feuchter Boden, Brüheim bei Gotha/Thür., 1837
windverträglich, auch für raue Lagen
Literaturquellen
BISCHOF, H. (1998): Großvaters alte Obstsorten, Franckh-Kosmos Verlags GmbH & Co, Stuttgart.
BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR LANDESENTWICKLUNG UND UMWELTFRAGEN (HRSG.): DIETMANN (1989):
Lebensraum Streuobstbestand, München.
NATURSCHUTZZENTRUM ANNABERG GGMBH (HRSG.): JENTSCH, A, MÜLLER, W., RIETHER, W., SCHEFFLER, M. (1999):
Streuobst im Erzgebirge, Annaberg.
KOLOC, R. (1965): Wir zeigen weitere Apfelsorten, Neumann-Verlag, Radebeul.
KOLOC, R. (1976): Wir zeigen Steinobstsorten, Neumann-Verlag Leipzig, Radebeul.
MÜLLER, A. (1996): Alte Obstsorten, Franckh-Kosmos Verlags GmbH & Co, Stuttgart.
PETZOLD, H. (1979): Apfelsorten, Neumann-Verlag, Radebeul.
PETZOLD, H. (1984): Birnensorten, Neumann-Verlag, Radebeul.
SCHURICHT, R. (1993): Förderung des Streuobstbaues in Sachsen, Sächsische Landesanstalt für
Landwirtschaft, Dresden.
Bearbeitung: Werner Petzold
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz
Anlage 3
Merkblatt zur Anlage einer Streuobstwiese
Autor: Landratsamt Mittelsachsen, Abt. 23 Umwelt, Forst und
Landwirtschaft, Ref. 23.7 Umweltfachaufgaben, Fachbereich
23.7.2 Naturschutz
Stand: Februar 2015
Landratsamt Mittelsachsen Stand: Februar 2015
Abt. 23 Umwelt, Forst und Landwirtschaft
Ref. 23.7 Umweltfachaufgaben
Fachbereich 23.7.2 Naturschutz
Merkblatt zur Anlage einer Streuobstwiese
Streuobstwiesen sind zu einem wertvollen Bestandteil unserer Kulturlandschaft geworden. Ihre
Historie geht bis ins 18. Jahrhundert zurück. In dieser Zeit begann sich der Obstbau auch außerhalb
von Siedlungen in die freie Landschaft auszubreiten und es entstanden die typischen
Streuobstwiesen, die bis heute unsere mitteleuropäische Landschaft prägen.
Streuobstwiesen sind nicht nur ästhetisch reizvoll, wenn sie im Frühjahr in ganzer Pracht erblühen,
sie leisten auch einen wesentlichen Beitrag zur ökologischen Vielfalt in landwirtschaftlich genutzten
Gebieten, da zahlreiche Säugetiere, Vögel und Kleinlebewesen in ihnen einen Lebensraum finden
können. Ab einer Größe von etwa 500 m2 oder bei einer Fläche mit 10 Obstbäumen gelten
Streuobstwiesen als gesetzlich geschützte Biotope nach § 21 SächsNatSchG und § 30 BNatSchG.
Dieses Merkblatt soll Hinweise zur Neuanlage und Pflege von Streuobstwiesen in der freien
Landschaft sowie eine Empfehlung zur Auswahl von alten Obstsorten geben.
Grundsätzliches
- Bei Neuanlagen von Streuobstwiesen sind wärmebegünstigte Lagen zu bevorzugen. Eine
Neuanlage auf staunassen, früh- und spätfrostgefährdeten Standorten (Senken, beschattete
Lagen, am Hangfuß) wirkt sich ungünstig auf das Wachstum und den Ertrag aus.
- Sofern die Neuanlage auf vegetationslosem Boden erfolgt, sollte nach der Baumpflanzung
eine standortgerechte arten- und kräuterreiche Grünlandmischung aufgebracht werden.
- Es sollten vorzugsweise Hochstämme starkwüchsiger Arten und Sorten verwendet werden,
um die spätere Bewirtschaftung zu erleichtern. Bei einer Beweidung kommt es so zu weniger
Verbissschäden im Kronenbereich.
Pflanzung
- Pflanzzeitraum von November bis März in frostfreier Zeit
- Pflanzabstände möglichst variabel gestalten, mindestens 10 – 12 m
- Pflanzgrube mindestens 75 cm im Durchmesser und 40-50 cm Tiefe
- Vor der Pflanzung ist ein gegen die Hauptwindrichtung gesetzter Pfahl einzuschlagen an
diesen später der Baum angebunden wird (gleiche Länge, wie der Stamm; darf nicht in den
Kronenbereich hineinreichen)
- Zur Vorbeugung gegen Wühlmäuse hilft engmaschiges Drahtgeflecht, mit dem bis in 30 cm
Tiefe die Pflanzgrube ausgekleidet wird
- Bei der Pflanzung kann gut verrottete Komposterde beigemischt werden
- Veredlungsstelle sollte sich eine gute Handbreit über dem Erdboden befinden
- Pflanzschnitt:
� den Konkurrenztrieb - Seitentrieb unmittelbar unter dem Mitteltrieb - entfernen
� 3 bis 4 gut verteilte Seitentriebe als künftige Leitäste bestimmen (günstig sind Triebe,
die im Winkel von 45-50° zur Stammverlängerung stehen) und auf eine Länge
zurückschneiden mit Endknospe nach außen
� alle weiteren unnötigen Seitentriebe am Stamm entfernen
- Schutz gegen Wildverbiss von Hasen, Kaninchen, Rehwild oder Biber durch Drahthose im
Stammbereich
- ggf. Verbisschutz gegen Weidevieh durch Maschendraht, der um 3 Pfähle um den Baum
gespannt wird
Baumpflege
- Erziehungsschnitt bis 5-8 Jahre nach der Pflanzung, danach sporadisches Auslichten der
Krone
- Stämme und Äste mit Spechthöhlen, kleinen Aushölungen oder starken Vermorschungen
erhalten
- Alte und abgestorbene Bäume im Bestand belassen
- Bei Beweidung Bäume entsprechend vor Verbiss- und Fegeschäden schützen
Qualität der Pflanzenware
- Es sind vorzugsweise Hochstämme mit einer Stammlänge von 1,60 m bis 1,80 m und einem
Stammumfang von mindestens 7 cm zu verwenden.
- Eine Auswahl an geeigneten Sorten bietet die beigefügte Liste „Alte Obstsorten für den
Streuobstanbau“ mit entsprechenden Standortansprüchen, Herkunft und Entstehungsjahr
der jeweiligen Sorte.
Literaturquellen
SÄCHSISCHEN STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT (HRSG.) (2012): Streuobst in Sachsen.
Leitfaden zum Anlegen, Pflegen und Nutzen von Streuobstpflanzungen, Dresden.
JEDICKE, DR. E; FREY, W.; HUNDSDORFER, DR. M.; STEINBACH, E. (1996): Praktische Landschaftspflege-
Grundlagen und Maßnahmen, Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart (Hohenheim).
LUCKE R.; SILBEREISEN R.; HERZBERGER E. (1992): Obstbäume in der Landschaft (Ulmer Fachbuch: Obstbau
und Landschaftspflege), Verlag Eugen Ulmer, Stuttgart.
Bearbeitung:
Jeanice Krüger
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz
Anlage 4
Merkblatt zur Verwendung von Gehölzen in Natur und Landschaft
Autor: Landratsamt Mittelsachsen, Abt. 23 Umwelt, Forst und
Landwirtschaft, Ref. 23.7 Umweltfachaufgaben, Fachbereich
23.7.2 Naturschutz
Stand: Februar 2015
Landratsamt Mittelsachsen Stand: Februar 2015
Abt. 23 Umwelt, Forst und Landwirtschaft
Ref. 23.7 Umweltfachaufgaben
Fachbereich 23.7.2 Naturschutz
Merkblatt zur Verwendung von Gehölzen in Natur und Landschaft
Gehölzstrukturen sind wertvolle Biotope in unserer landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft.
Sie bieten zahlreichen Tier- und Pflanzenarten Lebensraum und tragen zum Wind- und
Erosionsschutz sowie zur Aufwertung des Landschaftsbildes bei.
Ziel ist es, durch den fachgerechten Umgang mit Gehölzen deren ökologische Funktion sowie die
Artenvielfalt zu fördern und dauerhaft zu erhalten. Dieses Merkblatt gibt Hinweise zur Anlage und
Pflege von Hecken, Feldgehölzen und von Allen und Baumreihen sowie zur Auswahl des geeigneten
Pflanzmaterials.
A - Hinweise zur Anlage einer Hecke
Die Gestaltung einer Hecke sollte sich an der jeweiligen Landschaftstypik orientieren. Infolgedessen
wird die Anlage einer Nieder- oder Strauchhecke, Hochhecke oder Baumhecke favorisiert.
Für die Ausführung der Pflanzarbeiten gelten die Vorgaben der DIN 18916 „Vegetationstechnik im
Landschaftsbau - Pflanzen und Pflanzarbeiten“. Zudem werden folgende Behandlungsgrundsätze
empfohlen.
- Breite der ausgewachsenen Hecke 5-6 m, an die sich ein 1-2 m breiter Krautsaum anschließt
- Abstand zu Straßen mindestens 7,5 Meter (Kollisionsschutz für Hecken bewohnende Vögel)
- mindestens 3 Pflanzreihen
- bei Hoch- und Baumhecken: Anordnung der Bäume in den Mittelreihen, Bäume 2. Ordnung
können auch an der windzugewandten Heckenseite stehen, Baumanteil 5 -10 %
- Pflanzabstand nach der Wuchsgröße auswählen. Bei schwachwüchsigen Sträuchern, wie
Rosen, genügt zwischen den Pflanzreihen und in der Reihe ein Abstand von 1x1 m, bei
stärker wachsenden Gehölzen, wie z.B. Hasel 2 bis 3 m
- Pflanzung in Gruppen zu 2-5 Stck. pro Art, insbesondere bei konkurrenzschwachen Arten
- Empfehlenswert ist die Verwendung von Obstbäumen (Gefahr von Feuerbrand
berücksichtigen) und ein hoher Anteil an Dornensträuchern
- Bodenvorbereitung: auf verfestigten Böden Lockern des Bodens ohne die Schichten
umzuwerfen; Gräser- und Krautbewuchs durch Mahd zurückdrängen
- Pflanzzeit: in der Zeit der Vegetationsruhe (Anfang November bis Ende April); optimale
Anwuchschancen bei Spätherbstpflanzung ; bei frostempfindlichen Gehölzen empfiehlt sich
eine Pflanzung im Frühjahr
Fertigstellungspflege
Die Fertigstellungspflege umfasst alle Leistungen nach der Pflanzarbeit, die für einen abnahme-
fähigen Zustand der Pflanzung notwendig sind. Für die Ausführung der Pflegearbeiten gelten
neben den Vorgaben der DIN 18916 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Pflanzen und
Pflanzarbeiten folgende Grundsätze.
- bei Verlusten größer 10 % der Gesamtstückzahl sind Nachpflanzungen vorzunehmen; bei
kleineren Ausfällen keine Nachpflanzung , da sich Lücken von allein ausfüllen
- Einzäunung gegen Wildverbiss für die ersten Jahre (Rehwild mind. 1,60m, Rotwild mind.
1,80m)
Entwicklungspflege
Die Entwicklungspflege dient der Erzielung eines funktionsfähigen Zustandes und soll die
Weiterentwicklung der Pflanzung sicherstellen. Für die Ausführung der Pflegearbeiten gelten die
Vorgaben der DIN 18919 „Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Grünflächen“.
Der Zeitraum für die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege umfasst 5 Jahre. Bis zur vollständigen
Entwicklung einer Heckenstruktur und der damit verbundenen annähernd erfüllten ökologischen
Funktion vergehen mindestens 10 bis 15 Jahre.
Bestandspflege
- alle 10 Jahre, maximal in 25jährigen Abständen einzelne Heckenabschnitte auf den Stock
setzen, um die Entwicklung kräftiger Heckenpflanzen zu fördern (in ca. 20-50 cm über dem
Boden abschlagen oder umknicken); langsam wachsende Gehölze mit geringem
Ausschlagvermögen schonen und behutsam pflegen durch Rückschnitt der Außenäste
- Verjüngung sollte grundsätzlich abschnittsweise erfolgen (jeweils 20-30 % der Hecke)
- kein Gehölzschnitt im Zeitraum 1. März bis 30. September (BNatSchG § 39 Abs. 5 Nr. 2)
- Schnitt möglichst spät im Winter, da Vögel und Säugetiere Früchte einzelner Gehölze als
Nahrungsquelle nutzen
- Säume sporadisch mähen, im Abstand von 3-4 Jahren, um Verbuschung zu verhindern,
Schnittzeitpunkt Ende September, nicht mulchen, sondern Mähgut abtransportieren
Qualität der Pflanzenware
Es sind standortgerechte und nach Möglichkeit gebietseigene Gehölze der entsprechenden
Vorkommensgebiete (siehe Karte und Artenliste) zu verwenden (Hinweise Abschnitt D Forderungen
zur Gebietseigenheit beachten!). Folgende Qualitätsstufen sind zu empfehlen.
- dreijährig verpflanzte Sämlinge
- einmal verpflanzte leichte Sträucher
- einmal verpflanzte leichte Heister
B - Hinweise zur Anlage eines flächigen Feldgehölzes
Für die Ausführung der Pflanzarbeiten gelten neben den Vorgaben der DIN 18916
„Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Pflanzen und Pflanzarbeiten“ folgende Grundsätze.
- Größe zwischen ca. 500 m2 und 5000 m2 (ab ca. 2000 m2 muss geprüft werden, ob eine
Erstaufforstungsgenehmigung erforderlich ist)
- Abstand zu Siedlungen und stark befahrenen Straßen mindestens 150 m, um Funktion als
Unterstand für das Wild zu erfüllen
- Um Beeinträchtigungen durch den heranwachsenden Bestand auf die angrenzenden Kulturen
zu vermeiden, ist ein Mindestabstand von 6 m von den äußeren Forstpflanzen zur Grenze des
landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstück einzuhalten
- Lockerer stufenartiger Aufbau: Krautsaum 2-3 m breit, Vormantelsaum aus niedrig
wachsenden Sträuchern (Brombeeren, Himbeere, Wildrosen), Mantelsaum aus
Großsträuchern und Kleinbäumen, Zentrum Bäume 1. Und 2. Ordnung
- Baumanteil 10 – 30 %
- Größere Feldgehölze sollten eine zentrale gehölzfreie Fläche (Waldwiese) aufweisen
Fertigstellungspflege
Die Fertigstellungspflege umfasst alle Leistungen nach der Pflanzarbeit, die für einen abnahme-
fähigen Zustand der Pflanzung notwendig sind. Für die Ausführung der Pflegearbeiten gelten
neben den Vorgaben der DIN 18916 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Pflanzen und
Pflanzarbeiten folgende Grundsätze.
- Bei Verlusten größer 10 % der Gesamtstückzahl sind Nachpflanzungen vorzunehmen; bei
kleineren Ausfällen keine Nachpflanzung , da sich Lücken von allein ausfüllen
- Einzäunung gegen Wildverbiss für die ersten Jahre (Rehwild mind. 1,60m, Rotwild mind.
1,80m)
Entwicklungspflege
Die Entwicklungspflege dient der Erzielung eines funktionsfähigen Zustandes und soll die
Weiterentwicklung der Pflanzung sicherstellen. Für die Ausführung der Pflegearbeiten gelten die
Vorgaben der DIN 18919 „Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Grünflächen“.
Der Zeitraum für die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege umfasst 5 Jahre. Bis zur vollständigen
Entwicklung eines Feldgehölzes und der damit verbundenen annähernd erfüllten ökologischen
Funktion vergehen 10 bis 30 Jahre.
Bestandspflege
- Verjüngung durch „Auf den Stock setzen“, jedoch nicht abschnittsweise, sondern
plenterwaldartig (Entnahme einzelner Altbäume), so dass ein stufiger Aufbau mit allen
Altersklassen vorhanden ist
- langsam wachsende Gehölze mit geringem Ausschlagvermögen schonen und behutsam
pflegen durch Rückschnitt der Außenäste
- kein Gehölzschnitt im Zeitraum 1. März bis 30. September (BNatSchG § 39 Abs. 5 Nr. 2)
- Schnitt möglichst spät im Winter, da Vögel und Säugetiere Früchte einzelner Gehölze als
Nahrungsquelle nutzen
- Zur Förderung von Totholz-Bewohnern einzelne Stämme stehend zerfallen lassen
- Säume sporadisch mähen, im Abstand von 3-4 Jahren, um Verbuschung zu verhindern,
Schnittzeitpunkt Ende September, nicht mulchen, sondern Mähgut abtransportieren
Qualität der Pflanzenware
Es sind standortgerechte und nach Möglichkeit gebietseigene Gehölze der entsprechenden
Vorkommensgebiete (siehe Karte und Artenliste) zu verwenden (Hinweise Abschnitt D Forderungen
zur Gebietseigenheit beachten!). Folgende Qualitätsstufen sind zu empfehlen.
- dreijährig verpflanzte Sämlinge
- einmal verpflanzte leichte Sträucher
- einmal verpflanzte leichte Heister
C - Hinweise zur Anlage von Alleen und Baumreihen
Für die Ausführung der Pflanzarbeiten gelten neben den Vorgaben der DIN 18916
„Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Pflanzen und Pflanzarbeiten“ folgende Grundsätze:
- vorzugsweise standortgerechte Laubbaumarten, wie Sommer- und Winterlinde, Spitz- und
Bergahorn, Trauben- und Stieleiche, Wildobst und Ebereschen verwenden
- i.d.R. Abstand vom Fahrbahnrand mindestens 4,50 m
- Pflanzabstand in der Reihe ist abhängig von der Baumart 7-15 m
- Pflanzgrube mind. 30 cm breiter und 20 cm tiefer als der Ballen/bei Wurzelware muss die
Grube mindestens dem Wurzelumfang entsprechen
- Grubensohle 20 cm tief lockern
- Anbindung mittels Kokosstrick oder Band an Baumpfähle (1-3), bei Heistern Schrägpfahl
- eine Herbstpflanzung ist einer Frühjahrsbepflanzung vorzuziehen
Der Zeitraum für die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege umfasst 5 Jahre. Bis zur vollständigen
Entwicklung einer Allee/ Baumreihe und der damit verbundenen annähernd erfüllten ökologischen
Funktion vergehen mindestens 10 Jahre.
Qualität der Pflanzenware
Es sind standortgerechte und nach Möglichkeit gebietseigene Gehölze der entsprechenden
Vorkommensgebiete (siehe Karte und Artenliste) zu verwenden (Hinweise Abschnitt D Forderungen
zur Gebietseigenheit beachten!). Folgende Qualitätsstufen sind zu empfehlen.
- Heister, 2 x verpflanzt, aus weitem Stand, Höhe 150 – 200 cm
- Hochstamm, 2 x verpflanzt, Stammumfang 10 - 12 cm
D - Forderungen zur Gebietseigenheit (gilt nicht für Kulturobstgehölze!)
1. Grundsätzliche Regelung
Zur Gebietseigenheit von Gehölzen sind die rechtlichen Vorgaben des § 40 Absatz 4 S. 4 BNatSchG zu
beachten. Danach gilt:
Bis einschließlich 01.03.2020 ist das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer
Vorkommensgebiete genehmigungsfrei. Bis zum Ende der Übergangsfrist sollen vorzugsweise
gebietseigene Gehölze verwendet werden.
In der nachfolgenden Karte ist die Einteilung der Vorkommensgebiete in Sachsen bzw. im Landkreis
Mittelsachsen (orange) dargestellt.
Eine Auswahl an gebietseigenen Gehölzen mit der entsprechenden Kennzeichnung des
Vorkommensgebietes ist der anhängenden „Liste ausgewählter einheimischer Gehölzarten mit
Hinweisen zur Gehölzauswahl“ zu entnehmen.
2. Ausnahmegenehmigungen
Ab dem 01.03.2020 dürfen Gehölze außerhalb ihrer Vorkommensgebiete nur noch gepflanzt werden,
wenn die Pflanzung vorher behördlich genehmigt wurde. Der diesbezügliche Antrag ist zu richten an:
Landratsamt Mittelsachsen
Referat 23.4 Naturschutz und Landwirtschaft
Frauensteiner Str. 43
09599 Freiberg
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Beschreibung des Vorhabens
- Lageplan mit eingetragener Pflanzfläche
- für den Einsatz geplante Arten (deutscher und lateinischer Name)
- Begründung, warum kein gebietseigenes Pflanzmaterial zum Einsatz gelangen kann
Bei Rückfragen bezüglich der Zugehörigkeit bestimmter Flächen zu einem Vorkommensgebiet oder
zur Antragstellung auf Genehmigung des Ausbringens von nichtautochthonen Pflanzmaterial wenden
Sie sich bitte an das Landratsamt Mittelsachsen, Referat 23.4 Naturschutz und Landwirtschaft.
3. Zertifizierung für gebietseigenes Pflanzgut
Bei Pflanzungen nach dem 01.03.2020 ist die gebietseigene Herkunft des Pflanzmaterials durch ein
entsprechendes Zertifikat nachzuweisen. Bei Arten, die dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)
unterliegen sind die Herkunftsempfehlungen für forstliches Saat- und Pflanzgut im Freistaat Sachsen
zu berücksichtigen.
Bei Arten, die nicht dem FoVG unterliegen muss die Pflanzware, der Lieferschein oder die liefernde
Baumschule ein entsprechendes Zertifikat aufweisen, das die Rückverfolgung bis zum Erntebestand
gewährleistet.
Für die Zertifizierung gebietseigener Gehölze existieren in Deutschland derzeit mehrere
Qualitätsprogramme, die durch folgende Organisationen vertreten werden.
pro agro - Verband zur Förderung des ländlichen Raumes in der Region Brandenburg-Berlin e.V.
"Qualitätserzeugnis - pro agro geprüft - gebietsheimisches Gehölz"
Verband deutscher Wildsamen- und Wildpflanzenproduzenten e.V. „VWW-Regiogehölze“
Erzeugergemeinschaft für autochthone Baumschulerzeugnisse (EAB) - Bayern
Erzeugergemeinschaft für gebietsheimische Gehölze Baden-Württemberg w.V. (EZG)
Erzeugergemeinschaft für standortheimische Baumschulerzeugnisse w.V. (EsB) - Schleswig-Holstein
Zertifizierungsgemeinschaft gebietseigener Gehölze(ZgG) des Bundes deutscher Baumschulen e.V.
RAL-Gütegemeinschaft Wald- und Landschaftspflege e.V. „RAL-Gütezeichen 244/7 Anzucht
gebietsheimischer Gehölze“
Literaturquellen
BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT (September 2011): Leitfaden zur
Verwendung gebietseigener Gehölze- Empfehlungen der Arbeitsgruppe Gebietseigene Gehölze.
DEUTSCHER VERBAND FÜR LANDSCHAFTSPFLEGE (DVL) e. V. (2006): Landschaftselemente in der Agrarstruktur.
Entstehung, Neuanlage und Erhalt-DVL-Schriftenreihe „Landschaft als Lebensraum“, Heft 9.
DER BUNDESMINISTER FÜR VERKEHR (1992): Verkehrsblatt. Merkblatt Alleen.
FORSCHUNGSGESELLSCHAFT FÜR STRASSEN-UND VERKEHRSWESEN (Arbeitsgruppe Straßenentwurf)(1993):
Richtlinien für die Anlage von Straßen. Teil: Landschaftspflege. Abschnitt 2: Landschaftspflegerische
Ausführung, Köln.
KESSLER, J. (1992): Der Gärtner, Garten- Landschafts- und Sportplatzbau, Stuttgart (Hohenheim).
LANDESANSTALT FÜR ENTWICKLUNG DER LANDWIRTSCHAFT UND DER LÄNDLICHEN RÄUME (1995):
Arbeitsunterlagen Fachschulunterricht UÖL (Umweltschutz, Ökologie, Landschaftspflege) zur
Heckenpflanzung. - Stehmappen-System.
MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHEN RAUM, ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN BADEN-WÜRTTEMBERG (1987):
Landschaft als Lebensraum - Biotopvernetzung in der Flur: 95 S.
MÜHLHOFER, DR. G., BAYRISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT (HRSG.) (2007): Entwicklungszeiträume von
Entwicklungs- und Ersatzmaßnahmen. Arbeitshilfen zur Entwicklung und Erhaltung von Ökoflächen,
Augsburg.
PETZOLD, W. LANDKREIS MITTELSACHSEN/UMWELTFACHAUFGABEN (2008): Hinweise zur Landschaftsgestaltung.
Liste einheimischer Gehölzarten für Feldhecken, flächige Feldgehölze und Ufergehölze und Hinweise
zu ihrer Anlage, Freiberg.
SÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR UMWELT UND GEOLOGIE (2005): Hinweise zur Landschaftspflege, Materialien
zu Naturschutz und Landschaftspflege, Dresden.
SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT (August 2010): Maßnahmenplan zur
Biologischen Vielfalt im Freistaat Sachsen, Dresden.
SÄCHSISCHEN STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT (2011): Investive Maßnahmen zur
Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt – Anlage von Hecken, Feldgehölzen und Ufergehölzen
A.2 mit Hinweisen zur Gehölzwahl (Informationsblatt zur Richtlinie NE/2007)
SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND ARBEIT (2001): Alleen und Straßenbau. Sächsische
Alleen zwischen Landschaftsschutz und Verkehrsplanung, Dresden.
Internetquellen der Zertifizierungssysteme
ERZEUGERGEMEINSCHAFT FÜR AUTOCHTHONE BAUMSCHULERZEUGNISSE (EAB)
URL: http://www.autochthon.de/organisation.php [Stand: 27.02.2015]
ERZEUGERGEMEINSCHAFT FÜR GEBIETSHEIMISCHE GEHÖLZE BADEN-WÜRTTEMBERG W.V (EZG)
URL: http://ezg-bw.de/index.htm [Stand: 27.02.2015]
ERZEUGERGEMEINSCHAFT FÜR STANDORTHEIMISCHE BAUMSCHULERZEUGNISSE W.V. (ESB)
URL: http://www.standortheimischegehoelze.de/derverein_naturschutz.php [Stand: 27.02.2015]
PRO AGRO – VERBAND ZUR FÖRDERUNG DES LÄNDLICHEN RAUMES IN DER REGION BRANDENBURG-BERLIN E.V.
URL: http://www.proagro.de/fileadmin/dateien/QP-Gebietstheimische-Gehoelze-Rev.3-2010.pdf
[Stand: 27.02.2015]
RAL- GÜTEGEMEINSCHAFT WALD- UND LANDSCHAFTSPFLEGE E.V.
URL: http://www.wald-und-landschaftspflege.de/ [Stand: 27.02.2015]
VERBAND DEUTSCHER WILDSAMEN- UND WILDPFLANZENPRODUZENTEN E.V. (VWW)
URL: http://www.natur-im-vww.de/wildpflanzen/vww-regiogehoelze/zertifikat-vww-regiogehoelze/
[Stand: 27.02.2015]
ZERTIFIZIERUNGSGEMEINSCHAFT GEBIETSEIGENE GEHÖLZE (ZGG)
URL: http://www.zgg-service.de/index.php/zgg-startseite.html [Stand: 27.02.2015]
Bearbeitung:
Jeanice Krüger
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz
Anlage 5
Merkblatt zu rechtlichen Vorgaben, die bei der Bestimmung der Zulässigkeit von
Gehölzbeseitigungen zu beachten sind
Autor: Landratsamt Mittelsachsen, Abt. 23 Umwelt, Forst und
Landwirtschaft, Ref. 23.4 Naturschutz und Landwirtschaft
Stand: 06.03.2015
Landratsamt Mittelsachsen Stand: 06.03.2015
Abt. 23 Umwelt, Forst und Landwirtschaft
Ref. 23.4 Naturschutz und Landwirtschaft
Merkblatt zu rechtlichen Vorgaben, die bei der Bestimmung der Zulässigkeit von
Gehölzbeseitigungen zu beachten sind
Alle Gehölze (hierzu zählen Baume und Sträucher) haben als elementarer Bestandteil im
Naturhaushalt und als Lebensraum enorme Bedeutung. Aber auch für unser Wohlbefinden sind
Gehölze sehr wichtig. Sie beleben das Orts- und Landschaftsbild, verbessern das örtliche Kleinklima
und können schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere Luftverunreinigungen und Lärm
abwehren bzw. deren Wirkung minimieren. Umso wichtiger sind der Schutz, die Pflege und der Erhalt
von Gehölzen in unseren Ortschaften und der freien Landschaft.
Zum Schutz von Gehölzen bestehen sowohl europarechtliche als auch bundes- und landesrechtliche
Vorgaben, welche wiederum durch kommunale Satzungen ergänzt sein können. Bei der Anwendung
der Summe an rechtlichen Vorgaben ist dabei die Normenhierarchie zu beachten, d.h.: höheres
Recht verdrängt niederes Recht – z.B. Bundesrecht verdrängt Landesrecht.
Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen sind nur Gehölze, die nicht Bestandteil von Wäldern
i.S. des § 2 SächsWaldG sind und die sich innerhalb des Landkreises Mittelsachsen befinden.
A. Zur Frage, ob eine Beseitigung erfolgen kann
Die nachfolgende Übersicht soll eine Unterstützung bei der Berücksichtigung der zu beachtenden
rechtlichen Vorgaben für das zur Beseitigung vorgesehene Gehölz sein. Sie ist ergänzt durch die
Angabe der für den Vollzug der jeweiligen rechtlichen Vorgabe zuständigen Stelle.
Normgeber Inhalt Rechtsgrundlage Antragstellung wo?
Bund Erhalt von Landschaftselementen, die im Flächenelementekataster der Landwirtschaftsverwaltung erfasst sind
§ 2 Direktzahlungen-Verpflichtungsgesetz i.V.m. § 5 Abs. 2 Direktzahlungen-Verpflichtungsverordnung
LfLUG, Abt. 3, Außenstelle DL mit Fachschule für Landwirtschaft Klostergärten 4 04720 Döbeln
Eingriffe in Natur und Landschaft: z.B. Landschaftsprägende Hecken, Baumreihen und sonstige Flurgehölze
§ 14 Abs. 1 BNatSchG i.V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 10 SächsNatSchG
Landratsamt Mittelsachsen, Referat 23.4 Naturschutz und Landwirtschaft
Gesetzlich geschützte Biotope z.B. höhlenreiche Einzelbäume/Altholzinseln, Bäume von Streuobstwiesen, Gehölze an Ufern von Gewässern
§ 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 SächsNatSchG
Landratsamt Mittelsachsen, Referat 23.4 Naturschutz und Landwirtschaft
Landkreis Rechtsvorschriften zum Schutz von bestimmten Teilen von Natur und Landschaft, hier: - Naturschutzgebiete - Landschaftsschutzgebiete - Naturparke - Naturdenkmäler
§§ 23, 26, 27 und 28 BNatSchG i.V.m. §§ 14, 17 und 18 SächsNatSchG
Landratsamt Mittelsachsen, Referat 23.4 Naturschutz und Landwirtschaft
Stadt/Gemeinde Rechtsvorschriften zum Schutz von bestimmten Teilen von Natur und Landschaft, hier: - geschützte Landschaftsbestandteile; hierzu zählen auch die sogen. Baumschutzsatzungen *)
§ 29 BNatSchG i.V.m. § 19 SächsNatSchG
die aus den Gehölzstandort bezogene örtlich zuständige Stadt/Gemeinde
*) Nach dem Gesetz zur Vereinfachung des Landesumweltrechts in Sachsen vom 23. September 2010
sind vom Schutz der Baumschutzsatzung ausgenommen:
1. Bäume und Sträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, an Talsperren, Wasserspeichern und
Hochwasserrückhaltebecken sowie Bäumen im Wald,
2. Bäume, Sträucher und Hecken in Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Bundeskleingartengesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
3. Bäume mit einem Stammumfang von bis zu einem Meter, gemessen in einer Stammhöhe von
einem Meter, sowie Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln (Populus spec.), Birken (Betula
spec.), Baumweiden (Salix sepc.) und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten
Grundstücken, vorbehaltlich der Regelungen zu gesetzlich geschützten Biotopen (§ 30
BNatSchG i.V.m. § 21 SächsNatSchG).
ACHTUNG: Sollte das Gehölz nicht unter eine der o.g. Vorschriften fallen, so stehen der Beseitigung
nur dann keine öffentlich-rechtlichen Vorgaben entgegen, wenn die Frage B ebenfalls begünstigend
beantwortet wird.
B. Zur Frage, wann eine Beseitigung erfolgen kann
Bei der Beseitigung von Gehölzen sind artenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. Nach den
Vorgaben des § 39 Abs. 5 Ziffer 2 BNatSchG ist es verboten:
„ … Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch
genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in
der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen;
zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der
Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, … .“
Von diesem Verbot gelten Ausnahmen, die folgender Übersicht zu entnehmen sind:
Ausnahme Beispiel
Die Maßnahme ist behördlich angeordnet. Verpflichtung zur Verkehrssicherung
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse* nicht auf andere Weise** oder zu anderer Zeit*** durchgeführt werden können, wenn sie: a) behördlich durchgeführt werden, b) behördlich zugelassen sind oder c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen****.
Ausführung durch Kommune Vom Straßenbaulastträger gegenüber einem Dritten beauftragte Maßnahme. Fehlende Standsicherheit eines Gehölzes am Spielplatz (sollte im Regelfall durch einen Baumsachverständigen begutachtet und dokumentiert sein).
Maßnahme ist ein nach § 15 zulässiger Eingriff in Natur und Landschaft.
Hier muss eine Gestattung der UNB Landkreis Mittelsachsen vorliegen.
Maßnahme betrifft nur geringfügiger Gehölzbewuchs, der zur Verwirklichung eines zulässigen Bauvorhabens beseitigt werden muss.
Hier muss eine den Naturschutz konzentrierende öffentlich-rechtliche Gestattung vorliegen, welche die Beseitigung zulässt.
Dabei sind folgende Auslegungen zu beachten:
* d.h., es müssen z.B. Individualgüter (Leben, Gesundheit), staatliche Einrichtungen, oder erhebliche Sachwerte betroffen sein;
** d.h., wenn die Beeinträchtigung zum Beispiel n i c h t durch Absperrung, Einzelsicherung oder Teilentnahme von Ästen behoben werden kann;
*** d.h., vom Bekanntwerden des Erfordernisses zur Beseitigung bis zur tatsächlichen Durchführung kann nicht der nächstliegende Fällzeitraum abgewartet werden (ca. 4 Wochen sind dabei akzeptabel);
**** besteht Gefahr im Verzug, so ist die Maßnahme sofort durchzuführen.
Alle Maßnahmen, die nicht unter diese Ausnahmen vom Verbotszeitraum fallen, erfordern eine Prüfung durch das Landratsamt Mittelsachsen, Referat 23.4 Naturschutz und Landwirtschaft. Zur Einleitung diese Prüfung ist eine Antragstellung auf Befreiung von den Vorgaben des § 39 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG erforderlich – das diesbezügliche Formular kann über die folgende Internetseite heruntergeladen werden: http://www.landkreis-mittelsachsen.de/download/Buergerservice/Befreiungsformular_07_03_2013_.pdf
Bei der Begründung der Antragstellung ist auf die Vorgaben des § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, wann eine Befreiung erteilt werden darf, ausdrücklich einzugehen. Es ist somit aus Sicht des Antragstellers darzustellen, warum die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. die Maßnahme aus Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses, einschließlich des sozialen und wirtschaftlichen, notwendig ist,
oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu unzumutbaren Belastungen führen würde
und die Abweichungen mit den Belange von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar sind.
Folgende Hinweise sind zusätzlich zu beachten:
1. Die Befreiung ist kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand, welcher nach den dazu geltenden rechtlichen Vorgaben ermittelt wird.
2. Die Befreiung ersetzt nicht eine ggf. erforderliche Entscheidung, die sich aus der Beantwortung der Frage, ob eine Beseitigung erfolgen kann, ergibt (vgl. hierzu Abschnitt A).
3. Die Befreiung kann je nach Regelungsinhalt der Baumschutzsatzung einer Stadt/Gemeinde auch durch diese konzentriert werden – hierzu sollten Sie sich bei der zuständigen Stadt/Gemeinde oder im Referat 23.4 erkundigen.
Landratsamt Mittelsachsen Abt. 23 Umwelt, Forst und Landwirtschaft Ref. 23.4 Naturschutz und Landwirtschaft Frauensteiner Str. 43 09599 Freiberg Fax-Nummer: 03731 799-4086 Tel.-Nummer: 03731 799-4144
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz
Anlage 6
Allgemeine Hinweise zum Abfallrecht
Autor: Landratsamt Mittelsachsen, Abt. 23 Umwelt, Forst und
Landwirtschaft, Referat Abfallrecht und Bodenschutz
Stand: 12/2016
Landratsamt Mittelsachsen Anlage Ar
Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft Stand 12/2016
Referat Abfallrecht und Bodenschutz
Allgemeine Hinweise zum Abfallrecht
1. Bei der Entsorgung der im Rahmen der Realisierung und des Betriebes des Vorhabens
anfallenden Abfälle sind die Vorgaben des KrWG und insbesondere der Verordnung über die
Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und
Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)1 zu beachten. Auf folgende
Pflichten für Erzeuger und Besitzer derartiger Abfälle wird besonders hingewiesen:
• Getrennthaltung der Abfallfraktionen Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe, Metalle,
biologisch abbaubare Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 GewAbfV
• Getrennthaltung der Abfallfraktionen Glas, Kunststoff, Metalle, Beton, Ziegel, Fliesen und
Keramik gemäß § 8 Abs. 1 GewAbfV
• Pflicht zur Zuführung von nicht getrennt gehaltenen Abfallfraktionen zu
Vorbehandlungsanlagen nach Maßgabe des § 4 GewAbfV oder zur energetischen Verwertung
nach Maßgabe des § 6 GewAbfV
• Pflicht zur Zuführung von nicht getrennt gehaltenen Abfallfraktionen zu Vorbehandlungs-
anlagen oder einer energetischen Verwertung gemäß § 8 Abs. 3 GewAbfV
• Überlassungspflicht von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, an den
Landkreis Mittelsachsen als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 7 GewAbfV.
Dazu sind Abfallbehälter in angemessenem Umfang zu bestellen und zu nutzen.
• Verbot der Vermischung von in Nummer 7 des Anhanges der Gewerbe-Abfallverordnung genannten Abfällen mit sonstigen Abfällen gemäß § 8 Abs. 4 GewAbfV
• Gemischt angefallene Bau- und Abbruchabfälle sind zur Gewährleistung einer ordnungs-
gemäßen, schadlosen sowie hochwertigen Verwertung einer geeigneten Anlage zur
Aufbereitung zuzuführen gemäß § 8 Abs. 6 GewAbfV
• Gefährliche Abfälle im Sinne der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis
(Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)2 sind gemäß § 3 Abs. 8 GewAbfV von anderen
Abfällen getrennt zu halten, zu lagern und einer ordnungsgemäßen Entsorgung
(Verwertung/Beseitigung) zuzuführen.
2. Grundlage für die Zuordnung der Abfälle zu den gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen
ist die AVV.
3. Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle entsprechend § 48 Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrWG)3, für die nach § 50 Abs. 1 KrWG eine Nachweispflicht besteht, ist ein Nachweis gemäß Teil Zwei der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von
Abfällen (Nachweisverordnung - NachweisV)4 zu führen.
2
4. Für den Umgang mit asbesthaltigen Abfällen gelten die Festlegungen nach LAGA Merkblatt
„Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“5 sowie der Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519
(TRGS 519)6. Diese Unterlagen sind in unserer Behörde einsehbar. Grundsätzlich ist
sicherzustellen, dass bei jeglichem Umgang mit asbesthaltigen Abfällen und Stoffen die
Freisetzung von Asbestfasern verhindert oder auf das unvermeidbare Ausmaß reduziert wird,
um Gesundheitsgefährdungen auszuschließen. Auf die strafrechtliche Relevanz bei
Missachtung dieser Vorschriften wird hingewiesen.
5. Bei der Entsorgung der im Rahmen der Bau- und Abbrucharbeiten anfallenden Holzabfälle sind die Vorgaben der Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung
von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV)7 zu beachten. Auf folgende Pflichten für Erzeuger
und Besitzer von Holzabfällen wird besonders hingewiesen:
• getrennte Erfassung, Sammlung, Bereitstellung, Überlassung, Beförderung und Lagerung von
Altholz gemäß der im Anhang III der Altholzverordnung genannten gängigen
Altholzsortimente (§ 10 AltholzV)
• Altholz darf zum Zwecke der stofflichen und energetischen Verwertung nur in Verkehr gebracht werden, um es einer Altholzbehandlungsanlage, in der die Anforderungen der
Altholzverordnung eingehalten werden, zuzuführen (§ 8 AltholzV).
• Bei Zuführung von Altholz zu einer Altholzbehandlungsanlage ist das Altholz vom Anlieferer
nach Altholzkategorie und Menge zu deklarieren. Dazu ist der Anlieferungsschein gemäß
Anhang IV der Altholzverordnung zu verwenden.
• In Kleinfeuerungsanlagen ist der Einsatz von Altholz als Brennstoff grundsätzlich unzulässig.
6. Im Rahmen der Verwertung mineralischer Abfälle, die bei der Baumaßnahme anfallen oder
bei der Baumaßnahme als Fremdmaterial eingesetzt werden sollen , sind zur Beurteilung der
Schadlosigkeit der Verwertung folgende Merkblätter/Erlasse zu beachten:
/1/ Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20: Anforderungen an die stoffliche
Verwertung von mineralischen Abfällen-Technische Regeln- Allgemeiner Teil vom
06.11.2003
/2/ Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20: Anforderungen an die stoffliche
Verwertung von mineralischen Abfällen: Teil II-Technische Regeln für die Verwertung von
Bodenmaterial (TR Boden) vom 05.11.2004
/3/ Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20:Anforderungen an die stoffliche
Verwertung von mineralischen Abfällen: Teil III-Probenahme und Analytik vom 05.11.2004
/4/ Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft: Vorläufige Hinweise zum
Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial (Recyclingerlass) mit Erläuterungen vom 15.10.2010, Gültigkeit verlängert bis 31.12.2016)
7. Für die ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung der anfallenden Materialien ist der
Bauherr bzw. Betreiber der Anlage verantwortlich.
8. Verstöße gegen die abfallrechtlichen Auflagen stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 69
Abs. 1 und 2 KrWG dar. Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu
100.000,00 EURO, die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00
Euro geahndet werden.
3
9. Gemäß § 6 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Mittelsachsen8 (AWS) sind
Eigentümer, Berechtigte oder Besitzer von Grundstücken im Landkreis, auf denen nach
Maßgabe des § 17 KrWG überlassungspflichtige Abfälle aus privaten Haushaltungen
und/oder aus anderen Herkunftsbereichen anfallen bzw. anfallen können, berechtigt und
verpflichtet, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung des Landkreises entsprechend dieser
Satzung anzuschließen.
10. Gemäß § 26 AWS sind der erstmalige Anfall von dem Landkreis zu überlassenden Abfällen
bzw. der notwendige Erstanschluss des Grundstückes an die Abfallentsorgung vier Wochen
vor Nutzung/Bezug des Grundstückes dem Landkreis Mittelsachsen schriftlich zu melden und die benötigten Abfallbehälter anzufordern.
11. Für die Abfallentsorgung sind gemäß § 13 AWS entsprechende Standortplätze für
Abfallbehälter auszuweisen.
Dabei ist weiterhin zu beachten, dass die Abfallbehälter u. a. zur Entsorgung an eine für die
Sammelfahrzeuge befahrbare Straße bereitzustellen sind. Kann ein anschlussberechtigtes
Grundstück mit dem im jeweiligen Sammelbereich verwendeten Fahrzeug nicht oder nur mit
erheblichen Schwierigkeiten, deren Überwindung unzumutbare Aufwendungen erfordern,
angefahren werden, haben die Anschlussverpflichteten die Abfallbehälter zum nächsten vom
Sammelfahrzeug erreichbaren Entsorgungsstandort zu bringen. Diese Entsorgungsstandorte
werden von der EKM, in Abstimmung mit dem zuständigen Entsorgungsunternehmen bestimmt und dem Anschlusspflichtigen mitgeteilt. Gleiches gilt auch für vorübergehende
Situationen wie Straßensperrungen, Schnee- und Eisglätte und so weiter.
1) Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau-
und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) vom 19.06.2002 (BGBl. 2002, Seite
1938 ff, zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 23 des Gesetzes vom 24.02.2012, BGBl. I S.212)
2) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379, zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 22 des Gesetzes vom. 24.02.2012,
BGBl. I S. 212)
3) Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212, zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom 04. April 2016, BGBl. I S. 569)
4) Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung -
NachweisV) vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298, die durch Art. 97 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wurden ist)
5) LAGA Merkblatt „Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“ vom 06.09.1995 in der Fassung vom
10.12.2001, Überarbeitung Stand September 2009, letzte Korrektur März 2012
6) Technische Regeln für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin, Ausgabe Januar 2014
7) Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz
(Altholzverordnung - AltholzV) vom 15.08.2002 (BGBl. I S. 3302, zuletzt geändert durch Art. 5
Abs. 26 des Gesetzes vom 24.02.2012, BGBl. I S. 212)
8) Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 26.09.2013
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz
Anlage 7
Allgemeine Hinweise zum Bodenschutz
Autor: Landratsamt Mittelsachsen, Abt. 23 Umwelt, Forst und
Landwirtschaft, Referat Abfallrecht und Bodenschutz
Stand: 07/2015
Landratsamt Mittelsachsen Anlage Bo
Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft Stand 07/2015
Referat Abfallrecht und Bodenschutz
Allgemeine Hinweise zum Bodenschutz
1. Im Hinblick auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden (vgl. § 7 Bundes-
Bodenschutzgesetz - BBodSchG)1 sind folgende Hinweise zu beachten:
• Nach § 202 Baugesetzbuch (BauGB)2 ist infolge der Baumaßnahmen abzutragender
Oberboden (Mutterboden) zu Beginn der Bauarbeiten getrennt zu sichern, im nutzbaren
Zustand zu erhalten und vor Vergeudung bzw. Vernichtung zu schützen.
• Unterboden ist nach Bodenarten (Körnungsklassen) getrennt zu erfassen.
• Eine Vermischung verschiedener Bodenarten bzw. von Ober- und Unterboden muss
vermieden werden.
• Der Verbleib bzw. Wiederverwendung des Bodens auf dem Baugrundstück ist unter
Vermeidung einer Vergeudung dem Abtransport vorzuziehen.
• Soweit nach §§ 60 bis 62, 76 und 77 Sächsischer Bauordnung (SächsBO)3 nichts anderes
bestimmt ist, bedarf die Verwendung von Aushubmaterial zu Geländeregulierungen bzw.
Aufschüttungen außerhalb des Vorhabens nach § 59 Abs. 1 SächsBO einer baurechtlichen
Genehmigung. Bei baurechtlich genehmigungsfreien Vorhaben sind andere öffentlich-
rechtliche Belange zu beachten. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass keine Beseitigung von
Abfällen außerhalb zugelassener Anlagen erfolgt.
• Anschüttungen im Zuge einer Wiederverwertung von Boden an Ort und Stelle bzw. einer
Rekultivierung haben auf die lokalen Bodenverhältnisse (Horizontierung, Körnung) abgestimmt
zu erfolgen.
• Weiterhin sind die Vorgaben des § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV)4 zu beachten. Danach ist das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine
durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht nur
zulässig, wenn dabei die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen nicht
hervorgerufen wird. Deshalb hat gemäß § 12 Abs. 3 BBodSchV der Antragsteller vor dem Auf-
und Einbringen die notwendigen Untersuchungen nach den Vorgaben in Anhang 1 BBodSchV
durchzuführen oder zu veranlassen.
• Gegen das Entstehen von schädlichen Bodenveränderungen (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG:
Beeinträchtigung der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder
erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen) durch
Lagerung von Bauabfällen und Betriebsstoffen sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.
Vorhandene nicht zu überbauende Vegetationsflächen sind freizuhalten.
• Alle baubetrieblich verursachten Bodenveränderungen müssen auf das den Umständen
entsprechende unabdingbar Maß (vgl. § 7 Abs. 1 Sächsisches Abfallwirtschafts- und
Bodenschutzgesetz - SächsABG)5 beschränkt bleiben und sind nach Abschluss der Bauarbeiten
zu beseitigen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die DIN 189206 zu verweisen.
• Dauerhaft nicht mehr genutzte Flächen sind gemäß § 5 BBodSchG zu entsiegeln, wenn die
Versiegelung im Widerspruch zu planungsrechtlichen Festlegungen steht.
2. Aufgrund des nicht vollständigen Überblickes über die mehr als 800 Jahre währende
Industriegeschichte der Region kann das Vorhandensein bisher noch nicht bekannter Altlasten
nicht ausgeschlossen werden. Es liegt im Ermessen des Antragstellers, diesbezüglich
ingenieurtechnische Baugrunduntersuchungen zu veranlassen.
1) Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998, BGBl. I S. 502, zuletzt geändert durch
Art. 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 24.02.2012, BGBl. I S. 212
2) Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.06.1960, neugefasst durch Bekanntmachung vom 23.09.2004,
BGBl. I S. 2414, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2014, BGBl. I S. 1748
3) Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 28.05.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom
04.10.2011, SächsGVBl. S. 377, rechtsbereinigt mit Stand vom 01.05.2014
4) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999, BGBl. I S. 1554,
zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 31 des Gesetzes vom 24.02.2012, BGBl. I S. 212
5) Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.05.1999 (SächsGVBl. S. 261, zuletzt geändert durch Art. 56 des Gesetzes
vom 27.01.2012, SächsGVBl. S. 130, 148; rechtsbereinigt mit Stand vom 22.07.2013)
6) DIN 18920 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen