kollision zwischen auto und velo: wer haftet? - häfliger · schnee 600-800 m 0 gr ad 1200 m da s...

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D er Motorfahrzeughalter (bzw. seine Haftpflichtversicherung) haftet verschuldensunabhän- gig für den Schaden, welchen sein Fahrzeug verursacht. Grund für diese strenge Haftung ist die von Motor- fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr: Es handelt sich um besonders gefähr- liches Verkehrsmittel, weil von ihnen äusserst starke Kräfte ausgehen. Einzig höhere Gewalt (etwa Steinschlag) oder ein grobes Verschulden des Geschädig- ten oder eines Dritten können die Haf- tung ausschliessen. Dies aber nur, soweit weder den Halter ein Verschulden trifft noch ein schlechter Zustand des Autos zum Unfall beigetragen haben. Die Scha- denersatzpflicht des Halters kann jedoch bei Selbstverschulden des Geschädigten reduziert werden. Reduktion durch Selbstverschulden In Ihrem Fall haftet grundsätzlich der Motorfahrzeughalter (dessen Haftpflicht- versicherung) für den entstandenen Schaden. Der Fahrzeuglenker war mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs, womit ihn ein Verschulden trifft. Daher erfolgt kein Ausschluss der Halterhaf- tung. Weil aber auch Sie ein Verschulden tragen (Missachtung Stop-Schild), wird die Haftung des Halters hier praxisge- mäss um zirka 20 Prozent reduziert. Schadenersatz für Kosten Die finanziellen Nachteile, welche Ihnen durch den Unfall entstanden sind, werden durch eine Schadenersatzzah- lung abgegolten. Für die Heilungskosten (Rettungs-, Spital- und Arztkosten) kommt vorerst Ihr obligatorischer Un- fallversicherer auf. Der Sachschaden (Velo), der Erwerbsausfall, der Haus- haltsschaden (Beeinträchtigung in der Haushaltsführung) sowie allfällige An- waltskosten sind beim Haftpflichtver- sicherer des Halters geltend zu machen. Als Geschädigter haben Sie ein direk- tes Forderungsrecht gegen die Versiche- rung des Halters. Sie müssen Ihre Scha- denersatzansprüche innert zweier Jahre ab dem Tag, seit dem Sie Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatz- pflichtigen haben, einklagen oder die Betreibung einleiten, andernfalls die Verjährung droht. Beizug eines Anwalts? Bleibt es mit Sicherheit bei einer kurz- fristigen gesundheitlichen Beeinträchti- gung und muss einzig der Sachschaden reguliert werden, ist der Beizug eines Anwalts nicht erforderlich. Sie klagen aber weiterhin über Unfallbeschwerden, weshalb dringend zum Anwaltsbeizug geraten wird. Auch wenn Sie wieder beschwerdefrei werden, erleiden Sie allenfalls wirtschaftliche Nachteile durch den Unfall wie Vorbehalte bei Zusatz- versicherungsabschluss, Haftungsreduk- tionen bei Erleiden eines weiteren Un- falls zufolge eines Vorzustandes aus dem ersten Unfall usw. LIC. IUR. CHRISTIAN HAAG [email protected] Rechtsanwalt, Häfliger Haag Häfliger, Anwälte & Notare, www.anwaltluzern.ch, Luzern/Sursee Kollision zwischen Auto und Velo: Wer haftet? Kurzantwort Ein Motorfahrzeughalter haftet unab- hängig von seinem Verschulden für den von seinem Fahrzeug verursachten Schaden. Ein Ausschluss oder eine Re- duktion der Halterhaftpflicht kommen nur unter besonderen Voraussetzungen zum Tragen. Für die finanziellen Nach- teile, welche durch den Unfall entstan- den sind (Heilungskosten, Erwerbsaus- fall, Sachschaden, Anwaltskosten), gilt ein direktes Forderungsrecht gegen die Haftpflichtversicherung des Halters. Die- se Ansprüche müssen innert zweier Jahre geltend gemacht werden. HAFTPFLICHT Ich (25, 100 Prozent erwerbstätig) bin mit dem Velo unter Missachtung eines Stop-Schildes in eine Strasse ein- gebogen. Gleichzeitig kam ein Auto mit stark überhöhter Ge- schwindigkeit angefahren. Zwar konnte der Autofahrer noch abbremsen, es kam aber trotzdem zu einer Kollision. Dabei zog ich mir unter anderem eine Hirnerschütterung zu. Ich war fünf Tage arbeitsunfähig und leide noch heute unter Kopfschmerzen, weshalb ich regelmässig zum Arzt muss. Wer hat für die mir entstandenen Kosten aufzukommen? Wie lange habe ich Zeit, meine Ansprüche geltend zu machen? G. L. in L. RATGEBER Gesundheit Stil Beziehungen Geld Daheim Erziehung Recht Heute zum Thema: Neue Luzerner Zeitung, 19. Dezember 2012

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Neue LuzerNer zeituNg Neue urNer zeituNg Neue Schwyzer zeituNg Neue ObwaLdNer zeituNg Neue NidwaLdNer zeituNg Neue zuger zeituNg

Mittwoch, 19. Dezember 2012 / Nr. 293

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D er Motorfahrzeughalter (bzw. seine Haftpflichtversicherung) haftet verschuldensunabhän-gig für den Schaden, welchen

sein Fahrzeug verursacht. Grund für diese strenge Haftung ist die von Motor-fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr: Es handelt sich um besonders gefähr-liches Verkehrsmittel, weil von ihnen äusserst starke Kräfte ausgehen. Einzig höhere Gewalt (etwa Steinschlag) oder ein grobes Verschulden des Geschädig-ten oder eines Dritten können die Haf-

tung ausschliessen. Dies aber nur, soweit weder den Halter ein Verschulden trifft noch ein schlechter Zustand des Autos zum Unfall beigetragen haben. Die Scha-denersatzpflicht des Halters kann jedoch bei Selbstverschulden des Geschädigten reduziert werden.

Reduktion durch SelbstverschuldenIn Ihrem Fall haftet grundsätzlich der

Motorfahrzeughalter (dessen Haftpflicht-versicherung) für den entstandenen Schaden. Der Fahrzeuglenker war mit

übersetzter Geschwindigkeit unterwegs, womit ihn ein Verschulden trifft. Daher erfolgt kein Ausschluss der Halterhaf-tung. Weil aber auch Sie ein Verschulden tragen (Missachtung Stop-Schild), wird die Haftung des Halters hier praxisge-mäss um zirka 20 Prozent reduziert.

Schadenersatz für KostenDie finanziellen Nachteile, welche

Ihnen durch den Unfall entstanden sind, werden durch eine Schadenersatzzah-lung abgegolten. Für die Heilungskosten

(Rettungs-, Spital- und Arztkosten) kommt vorerst Ihr obligatorischer Un-fallversicherer auf. Der Sachschaden (Velo), der Erwerbsausfall, der Haus-haltsschaden (Beeinträchtigung in der Haushaltsführung) sowie allfällige An-waltskosten sind beim Haftpflichtver-sicherer des Halters geltend zu machen.

Als Geschädigter haben Sie ein direk-tes Forderungsrecht gegen die Versiche-rung des Halters. Sie müssen Ihre Scha-denersatzansprüche innert zweier Jahre ab dem Tag, seit dem Sie Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatz-pflichtigen haben, einklagen oder die Betreibung einleiten, andernfalls die Verjährung droht.

Beizug eines Anwalts? Bleibt es mit Sicherheit bei einer kurz-

fristigen gesundheitlichen Beeinträchti-gung und muss einzig der Sachschaden reguliert werden, ist der Beizug eines Anwalts nicht erforderlich. Sie klagen aber weiterhin über Unfallbeschwerden, weshalb dringend zum Anwaltsbeizug geraten wird. Auch wenn Sie wieder beschwerdefrei werden, erleiden Sie allenfalls wirtschaftliche Nachteile durch den Unfall wie Vorbehalte bei Zusatz-

versicherungsabschluss, Haftungsreduk-tionen bei Erleiden eines weiteren Un-falls zufolge eines Vorzustandes aus dem ersten Unfall usw.

lic. iur. christian haag [email protected] Rechtsanwalt, Häfliger Haag Häfliger, Anwälte & Notare, www.anwaltluzern.ch, Luzern/Sursee

Kollision zwischen Auto und Velo: Wer haftet?

KurzantwortEin Motorfahrzeughalter haftet unab-hängig von seinem Verschulden für den von seinem Fahrzeug verursachten Schaden. Ein Ausschluss oder eine Re-duktion der Halterhaftpflicht kommen nur unter besonderen Voraussetzungen zum Tragen. Für die finanziellen Nach-teile, welche durch den Unfall entstan-den sind (Heilungskosten, Erwerbsaus-fall, Sachschaden, Anwaltskosten), gilt ein direktes Forderungsrecht gegen die Haftpflichtversicherung des Halters. Die-se Ansprüche müssen innert zweier Jahre geltend gemacht werden.

HAftpflicHt ich (25, 100 Prozent erwerbstätig) bin mit dem Velo unter Missachtung eines stop-schildes in eine strasse ein-gebogen. gleichzeitig kam ein auto mit stark überhöhter ge-schwindigkeit angefahren. Zwar konnte der autofahrer noch abbremsen, es kam aber trotzdem zu einer Kollision. Dabei zog ich mir unter anderem eine hirnerschütterung zu. ich war fünf tage arbeitsunfähig und leide noch heute unter Kopfschmerzen, weshalb ich regelmässig zum arzt muss. Wer hat für die mir entstandenen Kosten aufzukommen? Wie lange habe ich Zeit,

meine ansprüche geltend zu machen? g. l. in l.

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Werte Werte

Max. Temp. 13,6° 1986 5,5° 1996

Min. Temp. -18,5° 1927 -17,7° 1981

Niederschlag 29,9 1979 42,2 1988

Allgemeine Lage: Ein Zwischenhoch baut sich über dem Alpenraum auf und trocknet die Luftmassen oberhalb von rund 2000 Metern deutlich ab. In den Niederungen verbleibt feuchtkühle Luft.Zentralschweiz: Am Alpenrand zu Be-ginn letzte Tropfen oder Flocken mög-lich. Inneralpin Übergang zu recht sonnigem Wetter, im Flachland mit hochnebelartiger Bewölkung nur teil-weise sonnig. In den Bergen nur noch schwacher bis mässiger Westwind, im Flachland allgemein schwachwindig.Aussichten: Am Donnerstag bei hoher

Bewölkung noch letzte sonnige Ab-schnitte. Gegen Mittag stark bewölktund allmählich aus Westen aufkommen-de Niederschläge. Schneefallgrenze vonrund 1600 gegen 1200 Meter sinkend. Inden Alpentälern anfangs möglicherwei-se deutlich tiefere Schneefallgrenze. VonFreitag bis Sonntag mehrheitlich starkbewölkt und wiederholt Niederschläge.Schnee oberhalb 1000 bis 1600 Meter.

Vorübergehende Wetterberuhigung

5° 3° 6° 2° 5° 3° 6° 2°

3° -1° 4° -1° 4° -1° 4° 0°

4° 1° 4° 1° 6° 3° 9° 3°

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Paris 8°

London 8°

Madrid 13°Lissabon 17°

Warschau -2°

Kiew -9°

Wien 4°

Bukarest --°

Ankara 8°

Moskau -16°

Berlin 2°

Stockholm -2°

Helsinki -10°

Oslo -3°

Tromsø -2°Reykjavik 6°

Athen 13°

Rom 14°

Nizza 14°

Palma 18°

gestern morgen gestern morgenBasel Regen 5° Regen 6° Lissabon Nebel 15° Regenschauer 17°Chur Regenschauer 4° bewölkt 7° London bewölkt 7° bedeckt 9°

Jungfraujoch Schneeschauer -15° Schneefall -7° Madrid bewölkt 5° Regenschauer 13°Locarno ziemlich sonnig 6° teilw. sonnig 4° Mailand Nebel 0° bewölkt 0°

Sitten Regenschauer 4° Regen 4° Moskau sonnig -17° sonnig -15°Zürich Regenschauer 5° Regen 5° München Regen 5° Schneeregen 4°

Nizza sonnig 16° bedeckt 11°Amsterdam bewölkt 6° regnerisch 7° Oslo Schneefall -2° bedeckt -4°

Athen bewölkt 13° sonnig 11° Palermo ziemlich sonnig 15° sonnig 15°Belgrad ziemlich sonnig 3° bedeckt 5° Paris Regenschauer 8° Regenschauer 11°

Berlin bewölkt 2° bewölkt 2° Prag bedeckt 3° bewölkt 3°Brüssel teilw. sonnig 7° regnerisch 10° Reykjavik sonnig -5° bewölkt 5°

Dubrovnik Regen 9° sonnig 10° Rom sonnig 13° bewölkt 8°Frankfurt bewölkt 4° regnerisch 9° Tel Aviv sonnig 20° gewitterhaft 17°Istanbul bewölkt 11° regnerisch 8° Tunis teilw. sonnig 17° sonnig 17°

Las Palmas ziemlich sonnig 21° bewölkt 24° Wien bewölkt 2° bewölkt 3°

Messstation Luzern Pilatus 17.12. 18.12. 17.12. 18.12.

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* Tagessummen ** Tageshöchstwerte Pegelstand Quelle: BAFU

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Neue Luzerner Zeitung, 19. Dezember 2012