kein patentschutz für arzneimittel-herstellungsverfahren in italien

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Bearbeitet von Dip1.-Chem. Dr. jur. WALTER BEIL, Rcchtranwalt in Frankfurt a. M. Kein Patentschutz fur Arznei mi ttel-H erstel I ungsverfahren in Italien Von Dr. W. BEIL, Frankfurt(Main)-Hochst In der Vorkriegszeit war es mit Riicksicht auf die Bestim- mungen des italienischen Patentgesetzes von 1859 zwar nicht moglich, Patente rnit Stoffanspriichen fur Arzneimittel zu erhal- ten; da jedoch in diesem Gesetz ein ausdriickliches Verbot, Arzneimittel-Herstellungsverfahren zu schiitzen, nicht ausgespro- chen war, sind auf Grund der allgemeinen PatentiemrMoglichkeit von Verfahren Verfahrensanspriiche auch fur Arzneimittel in gro- Der Zahl erteilt worden. 1934 wurde ein neues italienisches Patentgesetz erlassen, nach dessen Artikel 16 die Patentierung von Arzneimittel-Herstellungsverfahren ausdriicklich vorgesehen war. Dieses Gesetz ist jedoch niemals in Kraft getreten, da keine Durchfiihrungsverordnung veroffentlicht wurde, von deren ErlaD das Inkrafttreten dieses Gesetzes abhangig gemacht wor- den war. Am 29. Juni 1939 wurde seitens der italienischen Re- gierung auf Grund eines Ermachtigungsgesetzes vom 24. Februar 1939 das Dekret Nr. 1127 erlassen, nach dessen Artikel 14 die Patentierung von Verfahren zur Herstellung von Arzneimitteln ausgeschlossen ist. Im Rahmen des Priifungsverfahrens ihrer vom Patentamt zu- riickgewiesenen Patentanmeldungen fur Arzneimittel-Herstellungs- verfahren vor der Beschwerdekommission hatten nun auslandi- sche pharmazeutische Firmen geltend gemacht, Art. 14 des Dekrets Nr. 1127 sei wegen Uberschreitung des Parlamentsauf- trages vom 24. Februar 1939 verfassungswidrig. Diese Auffas- sung ist auch in zahlreichen Fallen von der Beschwerdekommis- sion und in einigen Fallen au& vom Kassationsgericht geteilt worden. Trotzdem hat sich das italienische Patentamt, das dem Iiidustrieministerium untersteht, in der Folgezeit nicht bereitge- funden, Patente fur Arzneimittel-Herstellungsverfahren zu ertei- len. Das Patentamt hat dabei die Meinung vertreten, daB die Entscheidung des Kassationsgerichts nur fur den bestimmten der Entscheidung zugrundeliegenden Einzelfall Geltung besitze, aber nicht als allgemeine Regel beriidcsichtigt werden konne. Auch in neuerer Zeit hatte die Beschwerdekommission fur die Anmelder von Arzneimittel-Herstellungsverfahren giinstige Entscheidungen getroffen, gegen die seitens italienischer Firmen und auch seitens des italienischen Industrieministeriums und des Kommissars fur Gesundheit Berufung beim Kassationsgericht eingelegt worden ist. Da inzwismen der Verfassungsgerichtshof seine Tatigkeit aufgenommen hatte, hat das Kassationsgericht durch BeschluD vom 25. Juni 1956 die Frage der Giiltigkeit von Artikel 14 des Dekrets Nr. 1127 diesem Gerihtshof vorgelegt. Dieses Vorgehen wurde seitens der auslandischen Patentanmel- der begriiBt, da erwartet wurde, daD der Verfassungsgerichtshof, dessen Entscheidung allgemeine Giiltigkeit besitzt, die gleiche Haltung einnehmen werde wie das Kassationsgericht Wider Er- warten hat aber der Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 26. Juni 1957 (GRUR 1957, S. 291 ff.) entschieden, daO Artikel 14 des Dekrets Nr. 1127 keine Verletzung der Verfassung darstellt, so daB also nunmehr feststeht, daD die Erteilung von Patenten fur Verfahren zur Herstellung von Arzneimitteln in Italien zur Zeit unzulassig ist. Wahrend des Schwebens der Verfahren vor dem Kassations- gericht und spater vor dem Verfassungsgerichtshof mu5ten die- jenigen italienischen Kreise, die die Nichtpatentierbarkeit von Arzneimittel-Herstellungsverfahren befiirworteten, damit rech- nen, daO die Ungiiltigkeit von Artikel 14 des Dekrets Nr. 1127 endgiiltig festgelegt wiirde. Dann hatte das italienische Patent- amt unter den Bestimmungen des Patentgesetzes von 1859 Arzneimittel-Herstellungsverfahren ohne jegliche Einschrankung patentieren miissen, wie es auch in Deutschland und anderen Landern geschieht. In Italien wurde nun in den letzten Jahren der Entwurf eines neuen Gesetzes iiber die Patentierbarkeit von Arzneimittel-Herstellungsverfahren ausgearbeitet, der im Sep- tember 1955 vom Ministerrat gebilligt und dem Parlament vor- gelegt wurde. Dieser Gesetzentwurf sah zwar grundsatzlich die Patentierbarkeit von Arzneimittel-Herstellungsverfahren vor, bestimmte aber in Artikel 4, daD fur die Formulierung der Pa- tentanspriiclle chemische Formeln mit veranderlichen Gruppen nicht gebraucht werden diirfen. Die Patentanmeldung sollte viel- mehr. so wie dies auch in der Smweiz unter dem Patentgesetz von 1907 der Fall war, auf ein einziges Verfahren beschrankt werden, welches, von klar umschriebenen Grundstoffen ausge- hend. zu einem bestimmten Arzneimittel fiihrt. Es hatten daher so viele Patentanmeldungen eingereicht werden miissen, wie Stoffe unter Patentschutz gestellt werden sollen. Weiterhin waren nach Artikel 7 dieses Gesetzentwurfes im Interesse der Volksgesundheit erleichterte Zwangslizenzen fur jeden Inter- essenten vorgesehen. So ungiinstig die Bestimmungen dieses Gesetzentwurfes fur den Anmelder auch sein mogen, sie hatten gegeniiber der augen- blicklichen Rechtslage einen Fortschritt bedeutet. Nach der Ent- scheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Januar 1957 ist jedoch der Gesetzentwurf am 12. Marz 1957 zuriickgezogen wor- den, weil sich die Voraussetzungen geandert hatten. Dabei ist die Meinung vertreten worden, es sei verfriiht, die Schiitzbarkeit von Arzneimittel-Herstellungsverfahren in Italien anzuerkennen angesichts der Aufbauphase, in der sich die italienische pharma- zeutische Industrie befinde. Jedoch finden sich auch in Italien Befiirworter der Ansicht, Italien miisse sich hinsichtlich der Fatentierbarkeit von Arzneimitteln der Gesetzgebung der ande- ren Lander anpassen. Die italienischen Regierungsstellen sind wiederholt auf die Dringlichkeit des Erlasses neuer gesetzlicher Bestimmungen hingewiesen worden. Zur Zeit liegen aber no& keine Anhaltspunkte vor, ob und wann mit der Vorlage eines neuen Gesetzentwurfes gerechnet werden kann. Es 1aDt sich daher no& nicht iibersehen, wann ein neues ita- lienisches Gesetz, das die Patentierung von Arzneimittel-Herstel- lungsverfahren vorsieht, erlassen werden wird. Insbesondere laDt sich nicht voraussehen, ob ein neues Gesetz Bestimmungen enthalten wird, wonach Anmeldungsprioritaten aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses kiinftigen Gesetzes anerkannt werden. Es muD daher heute jedem Anmelder selbst iiberlassen bleiben, eine Entscheidung hinsichtlich der weiteren Behandlung seiner schwebenden italienishen Patentanmeldungen zu treffen; er muO weiterhin selbst beurteilen, ob es zwedcmaDig ist, schon vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes neue italienische Patent- anmeldungen fur Arzneimittel-Herstellungsverfahren, gegebe- nenfalls beschrankt auf besonders wichtige Falle, einzureichen. - 1557 - Nurnerierung der deutschen Patentschriften Seit 1. Januar 1957 tragen die deutschen bekanntgemachten Patentanmeldungen (.Auslegeschriften') die gleiche Nummer, die fur das auf die Anmeldung zu erteilende Patent vorgesehen ist. Diese einheitliche Numerierung der Auslege- und Patent- schriften bedeutet fur die Ablage und, Registrierung sowie fur das Vergleichen von Auslegeschrift und spaterer Patentschrift eine wesentliche Erleichterung. Die neue Numerierung beginnt mit Nr. 1000 001. Patent- schriften, fur die eine Auslegeschrift iiberhaupt nicht (Bekannt- machungsdaten bis Herbst 1955) oder vor dem 1. Jan. 1953 ausgegeben worden ist (seit Herbst 1955), erhalten weiterhin Nummern unter 1000 000 und erscheinen in der iiblichen Form. Die neuen Auslege- und Patentschriften zeigen in der rechten oberen Edce die Nummer, Klassenangabe, Aktenzeichen, An- meldetag und Bekanntmachungstag, Datum der Ausgabe der Patentschrift. Bei Patentschriften wird dort auch angegeben, ob die Patentschrift mit der zugehorigen Auslegescfirift uberein- stimmt oder von ihr abweicht. Titel, Anmelder, Erfinder, Ver- treter und Prioritatsdatum sind in der rechten Halfte der Vor- derseite untergebracht, so daO beim Durchblattern mehrerer oder vieler Auslege- bzw. Patentschriften alle Angaben leicht erfa5- bar sind. In denjenigen Fallen, in denen einer Auslegeschrift keine Patentschrift nahfolgt, d. h. bei Zuriidcnahme oder Zuriidc- weisung der Anmeldung, werden statt einer Patentschrift Fehl- blatter ausgegeben, um bei Patentschriftensammlungen, die nach Nummern geordnet sind, nicht den Eindrudc der Unvollstandig- keit entstehen zu lassen. Die beim Patentamt gefiihrte Patentrolle, in die bisher lediglich die erteilten Patente eingetragen werden (g 24 PG), wird durch ein Bekanntmachungsregister erganzt. Dieses wird mit der Patentrolle kombiniert, indem jeweils auf der linken Seite eines Blattes die auf die Anmeldung und ihr? Bekannt- machung bezuglichen Daten, auf der rechten Seite die Angaben iiber die Patenterteilung und das weitere Schidcsal des Patentes eingetragen werden. - 1549 - W. Bell Chemie-1ng.-TeQn. 30. Jahrg. 1958 / Hi. 1 53

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Page 1: Kein Patentschutz für Arzneimittel-Herstellungsverfahren in Italien

Bearbeitet von Dip1.-Chem. Dr. jur. WALTER BEIL, Rcchtranwalt in Frankfurt a. M.

Kein Patentschutz fur Arznei mi ttel-H erstel I ungsverfahren in Italien Von Dr. W. BEIL, Frankfurt(Main)-Hochst

In der Vorkriegszeit war es mit Riicksicht auf die Bestim- mungen des italienischen Patentgesetzes von 1859 zwar nicht moglich, Patente rnit Stoffanspriichen fur Arzneimittel zu erhal- ten; da jedoch in diesem Gesetz ein ausdriickliches Verbot, Arzneimittel-Herstellungsverfahren zu schiitzen, nicht ausgespro- chen war, sind auf Grund der allgemeinen PatentiemrMoglichkeit von Verfahren Verfahrensanspriiche auch fur Arzneimittel in gro- Der Zahl erteilt worden. 1934 wurde ein neues italienisches Patentgesetz erlassen, nach dessen Artikel 16 die Patentierung von Arzneimittel-Herstellungsverfahren ausdriicklich vorgesehen war. Dieses Gesetz ist jedoch niemals in Kraft getreten, da keine Durchfiihrungsverordnung veroffentlicht wurde, von deren ErlaD das Inkrafttreten dieses Gesetzes abhangig gemacht wor- den war. Am 29. Juni 1939 wurde seitens der italienischen Re- gierung auf Grund eines Ermachtigungsgesetzes vom 24. Februar 1939 das Dekret Nr. 1127 erlassen, nach dessen Artikel 14 die Patentierung von Verfahren zur Herstellung von Arzneimitteln ausgeschlossen ist.

Im Rahmen des Priifungsverfahrens ihrer vom Patentamt zu- riickgewiesenen Patentanmeldungen fur Arzneimittel-Herstellungs- verfahren vor der Beschwerdekommission hatten nun auslandi- sche pharmazeutische Firmen geltend gemacht, Art. 14 des Dekrets Nr. 1127 sei wegen Uberschreitung des Parlamentsauf- trages vom 24. Februar 1939 verfassungswidrig. Diese Auffas- sung ist auch in zahlreichen Fallen von der Beschwerdekommis- sion und in einigen Fallen au& vom Kassationsgericht geteilt worden. Trotzdem hat sich das italienische Patentamt, das dem Iiidustrieministerium untersteht, in der Folgezeit nicht bereitge- funden, Patente fur Arzneimittel-Herstellungsverfahren zu ertei- len. Das Patentamt hat dabei die Meinung vertreten, daB die Entscheidung des Kassationsgerichts nur fur den bestimmten der Entscheidung zugrundeliegenden Einzelfall Geltung besitze, aber nicht als allgemeine Regel beriidcsichtigt werden konne.

Auch in neuerer Zeit hatte die Beschwerdekommission fur die Anmelder von Arzneimittel-Herstellungsverfahren giinstige Entscheidungen getroffen, gegen die seitens italienischer Firmen und auch seitens des italienischen Industrieministeriums und des Kommissars fur Gesundheit Berufung beim Kassationsgericht eingelegt worden ist. Da inzwismen der Verfassungsgerichtshof seine Tatigkeit aufgenommen hatte, hat das Kassationsgericht durch BeschluD vom 25. Juni 1956 die Frage der Giiltigkeit von Artikel 14 des Dekrets Nr. 1127 diesem Gerihtshof vorgelegt. Dieses Vorgehen wurde seitens der auslandischen Patentanmel- der begriiBt, da erwartet wurde, daD der Verfassungsgerichtshof, dessen Entscheidung allgemeine Giiltigkeit besitzt, die gleiche Haltung einnehmen werde wie das Kassationsgericht Wider Er- warten hat aber der Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 26. Juni 1957 (GRUR 1957, S. 291 ff .) entschieden, daO Artikel 14 des Dekrets Nr. 1127 keine Verletzung der Verfassung darstellt, so daB also nunmehr feststeht, daD die Erteilung von Patenten fur Verfahren zur Herstellung von Arzneimitteln in Italien zur Zeit unzulassig ist.

Wahrend des Schwebens der Verfahren vor dem Kassations- gericht und spater vor dem Verfassungsgerichtshof mu5ten die- jenigen italienischen Kreise, die die Nichtpatentierbarkeit von Arzneimittel-Herstellungsverfahren befiirworteten, damit rech- nen, daO die Ungiiltigkeit von Artikel 14 des Dekrets Nr. 1127 endgiiltig festgelegt wiirde. Dann hatte das italienische Patent- amt unter den Bestimmungen des Patentgesetzes von 1859 Arzneimittel-Herstellungsverfahren ohne jegliche Einschrankung patentieren miissen, wie es auch in Deutschland und anderen Landern geschieht. In Italien wurde nun in den letzten Jahren der Entwurf eines neuen Gesetzes iiber die Patentierbarkeit von Arzneimittel-Herstellungsverfahren ausgearbeitet, der im Sep- tember 1955 vom Ministerrat gebilligt und dem Parlament vor- gelegt wurde. Dieser Gesetzentwurf sah zwar grundsatzlich die Patentierbarkeit von Arzneimittel-Herstellungsverfahren vor, bestimmte aber in Artikel 4, daD fur die Formulierung der Pa- tentanspriiclle chemische Formeln mit veranderlichen Gruppen nicht gebraucht werden diirfen. Die Patentanmeldung sollte viel- mehr. so wie dies auch in der Smweiz unter dem Patentgesetz von 1907 der Fall war, auf ein einziges Verfahren beschrankt werden, welches, von klar umschriebenen Grundstoffen ausge- hend. zu einem bestimmten Arzneimittel fiihrt. Es hatten daher

so viele Patentanmeldungen eingereicht werden miissen, wie Stoffe unter Patentschutz gestellt werden sollen. Weiterhin waren nach Artikel 7 dieses Gesetzentwurfes im Interesse der Volksgesundheit erleichterte Zwangslizenzen fur jeden Inter- essenten vorgesehen.

So ungiinstig die Bestimmungen dieses Gesetzentwurfes fur den Anmelder auch sein mogen, sie hatten gegeniiber der augen- blicklichen Rechtslage einen Fortschritt bedeutet. Nach der Ent- scheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Januar 1957 ist jedoch der Gesetzentwurf am 12. Marz 1957 zuriickgezogen wor- den, weil sich die Voraussetzungen geandert hatten. Dabei ist die Meinung vertreten worden, es sei verfriiht, die Schiitzbarkeit von Arzneimittel-Herstellungsverfahren in Italien anzuerkennen angesichts der Aufbauphase, in der sich die italienische pharma- zeutische Industrie befinde. Jedoch finden sich auch in Italien Befiirworter der Ansicht, Italien miisse sich hinsichtlich der Fatentierbarkeit von Arzneimitteln der Gesetzgebung der ande- ren Lander anpassen. Die italienischen Regierungsstellen sind wiederholt auf die Dringlichkeit des Erlasses neuer gesetzlicher Bestimmungen hingewiesen worden. Zur Zeit liegen aber no& keine Anhaltspunkte vor, ob und wann mit der Vorlage eines neuen Gesetzentwurfes gerechnet werden kann.

Es 1aDt sich daher no& nicht iibersehen, wann ein neues ita- lienisches Gesetz, das die Patentierung von Arzneimittel-Herstel- lungsverfahren vorsieht, erlassen werden wird. Insbesondere laDt sich nicht voraussehen, ob ein neues Gesetz Bestimmungen enthalten wird, wonach Anmeldungsprioritaten aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses kiinftigen Gesetzes anerkannt werden. Es muD daher heute jedem Anmelder selbst iiberlassen bleiben, eine Entscheidung hinsichtlich der weiteren Behandlung seiner schwebenden italienishen Patentanmeldungen zu treffen; er muO weiterhin selbst beurteilen, ob es zwedcmaDig ist, schon vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes neue italienische Patent- anmeldungen fur Arzneimittel-Herstellungsverfahren, gegebe- nenfalls beschrankt auf besonders wichtige Falle, einzureichen.

- 1557 - Nurnerierung der deutschen Patentschriften

Seit 1. Januar 1957 tragen die deutschen bekanntgemachten Patentanmeldungen (.Auslegeschriften') die gleiche Nummer, die fur das auf die Anmeldung zu erteilende Patent vorgesehen ist. Diese einheitliche Numerierung der Auslege- und Patent- schriften bedeutet fur die Ablage und, Registrierung sowie fur das Vergleichen von Auslegeschrift und spaterer Patentschrift eine wesentliche Erleichterung.

Die neue Numerierung beginnt mit Nr. 1000 001. Patent- schriften, fur die eine Auslegeschrift iiberhaupt nicht (Bekannt- machungsdaten bis Herbst 1955) oder vor dem 1. Jan. 1953 ausgegeben worden ist (seit Herbst 1955), erhalten weiterhin Nummern unter 1000 000 und erscheinen in der iiblichen Form.

Die neuen Auslege- und Patentschriften zeigen in der rechten oberen Edce die Nummer, Klassenangabe, Aktenzeichen, An- meldetag und Bekanntmachungstag, Datum der Ausgabe der Patentschrift. Bei Patentschriften wird dort auch angegeben, ob die Patentschrift mit der zugehorigen Auslegescfirift uberein- stimmt oder von ihr abweicht. Titel, Anmelder, Erfinder, Ver- treter und Prioritatsdatum sind in der rechten Halfte der Vor- derseite untergebracht, so daO beim Durchblattern mehrerer oder vieler Auslege- bzw. Patentschriften alle Angaben leicht erfa5- bar sind.

In denjenigen Fallen, in denen einer Auslegeschrift keine Patentschrift nahfolgt, d. h. bei Zuriidcnahme oder Zuriidc- weisung der Anmeldung, werden statt einer Patentschrift Fehl- blatter ausgegeben, um bei Patentschriftensammlungen, die nach Nummern geordnet sind, nicht den Eindrudc der Unvollstandig- keit entstehen zu lassen.

Die beim Patentamt gefiihrte Patentrolle, in die bisher lediglich die erteilten Patente eingetragen werden (g 24 PG), wird durch ein Bekanntmachungsregister erganzt. Dieses wird mit der Patentrolle kombiniert, indem jeweils auf der linken Seite eines Blattes die auf die Anmeldung und ihr? Bekannt- machung bezuglichen Daten, auf der rechten Seite die Angaben iiber die Patenterteilung und das weitere Schidcsal des Patentes eingetragen werden. - 1549 - W. Bell

Chemie-1ng.-TeQn. 30. Jahrg. 1958 / Hi. 1 53