k:bauenhagenb-plantrebbinlidl2. entwurfberatung … · 2019. 11. 4. · dm in m lfd.nr baumart...

59
Stadt Trebbin Bebauungsplan „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhauswegder Stadt Trebbin Begründung 2.Entwurf 25. Oktober 2019

Upload: others

Post on 25-Jan-2021

0 views

Category:

Documents


0 download

TRANSCRIPT

  • Stadt Trebbin

    Bebauungsplan

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“

    der Stadt Trebbin

    Begründung

    2.Entwurf

    25. Oktober 2019

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    2

    Inhaltsverzeichnis

    A. Begründung ................................................................................................................. 5

    I. Planungsgegenstand .................................................................................................... 5

    1. Veranlassung, Erforderlichkeit und Ziel ..................................................................... 5

    2. Plangebiet ..................................................................................................................... 6

    2.1 Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse ............................................................ 6

    2.2 Bestand und Umgebung ........................................................................................... 6

    2.2.1 Bestandssituation des Plangebietes................................................................... 6

    2.2.2 Umgebungssituation des Plangebietes .............................................................12

    2.3 Verkehrserschließung ..............................................................................................13

    2.4 Eigentumsverhältnisse .............................................................................................14

    2.5 Technische Infrastruktur / Leitungen ........................................................................14

    3. Planerische Ausgangssituation..................................................................................16

    3.1 Landes- und Regionalplanung .................................................................................18

    3.2 Landschaftsrahmenplan...........................................................................................20

    3.3 Flächennutzungsplan (FNP) ....................................................................................21

    3.4 Landschaftsplan ......................................................................................................22

    3.5 Benachbarte Bauleitpläne ........................................................................................23

    3.5.1 Rechtskräftige Bebauungspläne .......................................................................23

    3.5.2 In aufstellungsbefindlicher Bebauungsplan .......................................................24

    3.5.3 Klarstellungssatzung .........................................................................................24

    3.6 Betroffene Satzungen der Stadt Trebbin ..................................................................24

    3.6.1 Baumschutzsatzung ..........................................................................................24

    3.6.2 Stellplatzsatzung ...............................................................................................26

    3.6.3 Werbesatzung ...................................................................................................27

    3.7 Schutzgebiete ..........................................................................................................27

    3.8 Trinkwasserschutzgebiet .........................................................................................27

    3.9 Überschwemmungsgebiet .......................................................................................27

    3.10 Waldflächen ...........................................................................................................27

    3.11 Bodendenkmale .....................................................................................................27

    3.12 Altlasten .................................................................................................................28

    3.13 Kampfmittelverdacht ..............................................................................................29

    3.14 Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben .........29

    4. Umweltbelange ............................................................................................................30

    4.1 Umweltprüfung ........................................................................................................30

    4.2 Detaillierungsgrad ....................................................................................................30

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    3

    4.3 Prüfung gemäß § 1a Abs. 2 BauGB .........................................................................30

    4.4 Eingriffs- und Ausgleichregelung .............................................................................30

    4.5 Artenschutz ..............................................................................................................31

    4.6 Entsorgung von Abfällen ..........................................................................................34

    4.7 Immissionsschutz ....................................................................................................35

    4.8 Luftfahrtrechtliche Belange ......................................................................................35

    II. Planinhalte und Planfestsetzungen ............................................................................37

    5. Planinhalt .....................................................................................................................37

    5.1 Intention der Planung ...............................................................................................37

    5.2 Grundsätzliche Überlegungen zur Abwägung der Grundzüge der Planung...............38

    6. Wesentlicher Planinhalt ..............................................................................................38

    6.1 Festsetzungsumfang des Bebauungsplanes ............................................................38

    6.1.1 Art der baulichen Nutzung .................................................................................39

    6.1.2 Maß der baulichen Nutzung ..............................................................................42

    6.1.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ................................................44

    6.1.4 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen ..45

    6.1.5 Verkehrsfläche ..................................................................................................45

    6.1.6 Erhalt und Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern oder sonstigen ......................... Bepflanzungen ..................................................................................................45

    6.2 Textliche Hinweise ...................................................................................................46

    6.2.1 Maßnahmen der dezentralen Niederschlagswasserbewirtschaftung .................46

    6.2.2 Bauzeitenregelung ............................................................................................46

    6.2.3 Baumschutzsatzung der Stadt Trebbin .............................................................47

    6.2.4 Artenschutz .......................................................................................................47

    6.2.5 Artenliste ...........................................................................................................47

    6.3 Flächenbilanz ..........................................................................................................47

    7. wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes ..................................................47

    7.1 Stadtplanerische Auswirkung ...................................................................................48

    7.2 Auswirkungen auf die Umwelt ..................................................................................48

    7.3 Soziale Auswirkungen .............................................................................................49

    7.4 Ökonomische, finanzielle und fiskalische Auswirkungen ..........................................49

    7.5 Auswirkungen auf die Infrastruktur ...........................................................................49

    III. Verfahren .....................................................................................................................50

    B. Rechtsgrundlage / Quellenverzeichnis ......................................................................51

    C Anhang .........................................................................................................................53

    D Anlage ...........................................................................................................................59

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    4

    Tabellen

    Tab 1.: Zusammenfassende Darstellung der Biotoptypen................................................... 7

    Tab 2.: Feldgehölze und Baumgruppen des Flurstückes 237 ............................................. 7

    Tab 3.: Feldgehölze und Baumgruppen des Flurstückes 823 ............................................. 9

    Tab 4.: Bestandsdarstellung des Plangebietes ..................................................................12

    Tab 5.: Baumliste der zur Fällung beantragten Bäume im Flurstück 237 ...........................25

    Tab 6.: Baumliste der zur Fällung beantragten Bäume im Flurstück 823 ...........................25

    Tab 7.: Sortimentsliste für den Bebauungsplan nach der Tabelle 1 des LEP HR ...............41

    Tab 8.: Begrenzungen bei den zentrenrelevanten Sortimenten .........................................42

    Tab 9.: Flächenbilanz des Bebauungsplanes „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ ...47

    Abbildungen

    Abb. 1: Lage des Plangebietes in der Stadt Trebbin © OpenStreetMap............................. 6

    Abb. 2: Ausschnitt aus dem Landschaftsrahmenplan Karte 1 Teilblatt Nord

    Entwicklungsziele ..................................................................................................21

    Abb. 3: Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Trebbin ..............22

    Abb. 4: Ausschnitt aus dem Entwurf des Landschaftsplans der Stadt Trebbin ...................23

    Abb. 5: Nutzungskonzept Stand 04.Juli 2018 ....................................................................37

    Abb. 6: Nutzungskonzept Stand November 2018 ..............................................................38

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    5

    A. Begründung

    I. Planungsgegenstand

    1. Veranlassung, Erforderlichkeit und Ziel

    Mit Beschluss vom 04.07.2018 wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes „LIDL-Markt Treb-

    bin, Am Kulturhausweg“ der Stadt Trebbin für den Bereich der Straße „Am Kulturhaus“ nördlich

    des Ortsrandes beschlossen.

    Die Stadt Trebbin beabsichtigt einen Bebauungsplan mit dem Schwerpunkt „Großflächiger

    Einzelhandel“ aufzustellen. Dabei sollen die textlichen Festsetzungen klarstellen, unter wel-

    chen Voraussetzungen ein Betrieb grundsätzlich der Grund- und Nahversorgung dient und für

    den gewählten Bereich zulässig sein soll. Entscheidend ist, dass sogenannte nahversorgungs-

    relevante Sortimente das Kern- bzw. Hauptsortiment darstellen sollen.

    Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist im Besonderen erforderlich, um das geplante Vor-

    haben bauplanungsrechtlich zu gewährleisten. Durch das Bebauungsplanverfahren wird die

    Verlagerung des aktuellen Standortes (Flurstücke 427 - 429, 868 der Flur 2, Gemarkung Treb-

    bin) der Lidl-Filiale vorbereitet. Auf Grund von Konflikten zu benachbarten Wohnbebauungen

    kann der jetzige Standort in Zukunft für den Betrieb nicht erweitert bzw. weiter genutzt werden.

    Folglich ist der Bebauungsplan auch erforderlich um Konflikte mit anderen Nutzungen weitest-

    gehend auszuschließen. Ziel des Bebauungsplanes ist es daher, unter Berücksichtigung einer

    guten Warenzugänglichkeit und der Barrierefreiheit, einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb

    sowie einen ergänzenden Einzelhandel festzusetzen.

    Die Verkaufsfläche des großflächigen Einzelhandelsbetriebes wird 800 m2 überschreiten.

    Nach dem Bundesverwaltungsgericht sind Einzelhandelsbetriebe, die eine Verkaufsfläche von

    800 m2 überschreiten, als großflächige Einzelhandelsbetriebe anzusehen (BVerG

    24.11.2005).

    Es ist die Errichtung des Lidl-Lebensmittelmarktes mit einer maximalen Verkaufsfläche von ca.

    1.450 m² sowie eines ergänzenden Einzelhandelsbetriebes mit einer Verkaufsfläche von max.

    800 m2 vorgesehen.

    Für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes wird ein Sonstiges Sondergebiet „Ein-

    zelhandel“ gem. § 11 BauNVO festgesetzt.

    Das Plangebiet des Bebauungsplanes ist ca. 1 ha groß und umfasst die Flurstücke 237 und

    823 der Flur 2 in der Gemarkung Trebbin.

    Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind gegenwärtig gem. § 34 BauGB

    zu beurteilen. Vor dem Hintergrund des aktuellen Bauvorhabens besteht ein Planungserfor-

    dernis zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

    Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die unmittelbar angrenzende Straße „Am Kultur-

    hausweg“. Darüber hinaus soll die Erschließung über eine zusätzliche Ein- und Ausfahrt an

    die L 70 weiter verbessert werden. Dabei ist auch die Anbindung des Fußgänger- und Rad-

    verkehrs zu berücksichtigen.

    Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB (Bebauungsplan

    der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB auf-

    gestellt.

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    6

    Bebauungspläne der Innenentwicklung sind u. a. Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung,

    Fortentwicklung, Anpassung, Umbau und insbesondere einer Überplanung vorhandener Ort-

    steile und Innenbereichsflächen dienen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Fläche,

    welche jetzt als Gewerbefläche genutzt wird.

    2. Plangebiet

    2.1 Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse

    Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 237 und 823 der Flur 2 der Gemarkung Trebbin

    mit einer Fläche von ca. 1 ha.

    Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:

    - im Norden durch eine Ackerfläche,

    - im Süden durch die Straße „Am Kulturhaus“,

    - im Westen durch die Straße „Berliner Straße“ (L 70) und einem Kreisverkehr.

    Die Flurstücke befinden sich im privaten Eigentum.

    Abb. 1: Lage des Plangebietes in der Stadt Trebbin © OpenStreetMap

    2.2 Bestand und Umgebung

    2.2.1 Bestandssituation des Plangebietes

    Gegenwärtig wird die Fläche des Plangebietes mit Ausnahme des Kieferbestandes im Nord-

    westen des Plangebietes noch gewerblich genutzt. Der gewerbliche Vertrieb handelt und liefert

    vor allem mit Schmierstoffe, Filter, Autozubehör, Batterien, Ölbindemittel für Feuerwehren oder

    auch Stoffe für die Wasseraufbereitung.

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    7

    Am 16.08.2018 erfolgte eine Bestandsaufnahme der Biotoptypen- und Landnutzung. Die Klas-

    sifizierung der Biotoptypen richtete sich nach den Vorgaben der Biotopkartierung Branden-

    burg1 und liegt als Bestandsplan „Biotoptypen“ in einem Maßstab von 1:1.000 vor (s. Anlage)

    Eine Übersicht der vorkommenden Biotoptypen gibt die folgende Tabelle:

    Tab 1.: Zusammenfassende Darstellung der Biotoptypen

    *Biotopkartierung Brandenburg, Kartierungsanleitung 1995, überarbeitet 2004, Stand 03/2011

    Nachfolgend werden für die Flurstücke 237 und 823 der Flur 2 in der Gemarkung Trebbin die

    Feldgehölze und Baumgruppen einzeln dargestellt. In den Tabellen 2 und 3 werden alle

    Bäume hervorgehoben die nach der Baumschutzsatzung der Stadt Trebbin für den Geltungs-

    bereich des Bebauungsplanes unter Schutz stehen:

    Tab 2.: Feldgehölze und Baumgruppen des Flurstückes 237

    FLURSTÜCK 237

    lfd.Nr BAUMART

    STAMM-UM-

    FANG in cm

    STAMM-

    DM in m

    lfd.Nr BAUMART

    STAMM-UM-

    FANG in cm

    STAMM-DM

    in m

    1 Kiefer 93 0,30 64 Kiefer 45 0,14

    2 Kiefer 72 0,23 65 Kiefer 45 0,14

    3 Kiefer 93 0,30 66 Kiefer 60 0,19

    4 Kiefer 105 0,33 67 Kiefer 42 0,13

    5 Kiefer 84 0,27 68 Kiefer 49 0,16

    1 Biotopkartierung Brandenburg, Liste der Biotoptypen, bearbeitet durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbrau-

    cherschutz 2011

    Legende Biotopkartierung

    Biotopcode* Biotopbezeichnung* Schutz Gesamtbewertung

    Gras- und StaudenflurenGMRP 051131 Ruderale Wiesen

    artenreicher Ausprägungmittel

    Feldgehölze mittlerer Standorte, überwiegend heimischer Gehölzarten (Nr. 1 - 126)

    BFMH 071131 hoch

    Feldgehölze und BaumgruppenBKR 0715011 mittelSolitärbäume und

    Baumgruppen (Nr. 127 - 141)

    Industrie-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsflächen OGGV 12312 Industrie-, Gewerbe-, Handels-

    und Dienstleistungsflächen mit geringen Grünflächenanteil(in Betrieb)

    gering

    -

    -

    -

    -

    *Biotopkartierung Brandenburg, Kartierungsanleitung 1995, überarbeitet 2004, Stand 03/2011

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    8

    FLURSTÜCK 237

    lfd.Nr BAUMART

    STAMM-UM-

    FANG in cm

    STAMM-

    DM in m

    lfd.Nr BAUMART

    STAMM-UM-

    FANG in cm

    STAMM-DM

    in m

    6 Kiefer 84 0,27 69 Kiefer 58 0,18

    7 Kiefer 57 0,18 70 Kiefer 70 0,22

    8 Kiefer 87 0,28 71 Kiefer 68 0,22

    9 Kiefer 82 0,26 72 Kiefer 72 0,23

    10 Kiefer 123 0,39 73 Kiefer 66 0,21

    11 Kiefer 75 0,24 74 Kiefer 115 0,37

    12 Kiefer 105 0,33 75 Kiefer 72 0,23

    13 Kiefer 79 0,25 76 Kiefer 44 0,14

    14 Kiefer 107 0,34 77 Kiefer 62 0,20

    15 Kiefer 109 0,35 78 Kiefer 66 0,21

    16 Kiefer 89 0,28 79 Kiefer 72 0,23

    17 Kiefer 60 0,19 80 Kiefer 74 0,24

    18 Kiefer 82 0,26 81 Kiefer 79 0,25

    19 Kiefer 60 0,19 82 Kiefer 65 0,21

    20 Kiefer 60 0,19 83 Kiefer 61 0,19

    21 Kiefer 113 0,36 84 Kiefer 60 0,19

    22 Kiefer 41 0,13 85 Kiefer 55 0,18

    23 Kiefer 71 0,23 86 Kiefer 78 0,25

    24 Kiefer 52 0,17 87 Spitzahorn 48 0,15

    25 Kiefer 69 0,22 88 Spitzahorn 53 0,17

    26 Kiefer 49 0,16 89 Kiefer 80 0,25

    27 Kiefer 93 0,30 90 Kiefer 53 0,17

    28 Kiefer 81 0,26 91 Kiefer 108 0,34

    29 Kiefer 103 0,33 92 Kiefer 108 0,34

    30 Kiefer 50 0,16 93 Kiefer 87 0,28

    31 Kiefer 57 0,18 94 Spitzahorn 79 0,25

    32 Kiefer 70 0,22 95 Spitzahorn 52 0,17

    33 Kiefer 59 0,19 96 Kiefer 80 0,25

    34 Kiefer 102 0,32 97 Kiefer 172 0,55

    35 Kiefer 70 0,22 98 Kiefer 120 0,38

    36 Kiefer 60 0,19 99 Kiefer 88 0,28

    37 Kiefer 59 0,19 100 Kiefer 65 0,21

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    9

    FLURSTÜCK 237

    lfd.Nr BAUMART

    STAMM-UM-

    FANG in cm

    STAMM-

    DM in m

    lfd.Nr BAUMART

    STAMM-UM-

    FANG in cm

    STAMM-DM

    in m

    38 Kiefer 71 0,23 101 Kiefer 53 0,17

    39 Kiefer 40 0,13 102 Kiefer 74 0,24

    40 Kiefer 45 0,14 103 Kiefer 66 0,21

    41 Kiefer 53 0,17 104 Spitzahorn 83 0,26

    42 Kiefer 112 0,36 105 Spitzahorn 41 0,13

    43 Eiche 57 0,18 106 Kiefer 82 0,26

    44 Kiefer 101 0,32 107 Kiefer 56 0,18

    45 Kiefer 85 0,27 108 Kiefer 52 0,17

    46 Kiefer 90 0,29 109 Kiefer 138 0,44

    47 Kiefer 60 0,19 110 Kiefer 92 0,29

    48 Kiefer 70 0,22 111 Kiefer 51 0,16

    49 Kiefer 46 0,15 112 Kiefer 73 0,23

    50 Kiefer 58 0,18 113 Kiefer 47 0,15

    51 Kiefer 89 0,28 114 Kiefer 98 0,31

    52 Kiefer 67 0,21 115 Kiefer 86 0,27

    53 Kiefer 69 0,22 116 Kiefer 103 0,33

    54 Kiefer 62 0,20 117 Kiefer 60 0,19

    55 Kiefer 58 0,18 118 Kiefer 147 0,47

    56 Kiefer 47 0,15 119 Kiefer 40 0,13

    57 Kiefer 65 0,21 120 Kiefer 94 0,30

    58 Kiefer 120 0,38 121 Kiefer 107 0,34

    59 Kiefer 84 0,27 122 Kiefer 91 0,29

    60 Kiefer 35 0,11 123 Kiefer 75 0,24

    61 Kiefer 94 0,30 124 Kiefer 75 0,24

    62 Kiefer 44 0,14 125 Spitzahorn 47 0,15

    63 Kiefer 64 0,20 126 Kiefer 57 0,18

    Tab 3.: Feldgehölze und Baumgruppen des Flurstückes 823

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    10

    Insgesamt sind 90 Bäume auf dem Flurstück 237 und 7 Bäume auf dem Flurstück 823 nach

    der Baumschutzsatzung der Stadt Trebbin geschützt.

    Fotodokumentation des Plangebietes:

    Flurstück 823, Flur 2, Gemarkung Trebbin

    versiegelte Zufahrt und Lagerfläche (zentral

    gelegen)

    versiegelte Lagerflächen (nördlich des Plan-

    gebietes)

    FLURSTÜCK 823

    lfd.Nr BAUMART STAMM-UMFANG in

    cm STAMM-DM in m

    127 Birke 80 0,25

    128 Platane 95 0,30

    129 Platane 120 0,38

    130 Pappel (Außerhalb des Geltungsbe-

    reichs) 100 0,32

    131 Pappel (Außerhalb des Geltungsbe-

    reichs) 105 0,33

    132 Eiche 120 0,38

    133 Pappel 70 0,22

    134 Pappel 90 0,29

    135 Eiche 175 0,55

    136 Fichte 55 0,17

    137 Fichte 50 0,16

    138 Eiche (Außerhalb des Geltungsbereichs) 3 x 80 3x 0,25

    139 Eiche 310 0,98

    140 Eiche 195 0,62

    141 Eiche (Außerhalb des Geltungsbereichs) 75 0,24

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    11

    Flurstück 823, Flur 2, Gemarkung Trebbin

    versiegelte Zufahrt, Stell- und Lagerflächen

    (zentral gelegen)

    teil- und vollversiegelte Lagerflächen (östlich

    des Plangebietes)

    teil- und vollversiegelte Lagerflächen

    (östlich des Plangebietes)

    teil- und vollversiegelte Lagerflächen (östlich

    des Plangebietes)

    überdachte Lagerfläche, versiegelt (nördlich

    des Plangebietes)

    versiegelte Lager- und Stellfläche (zentralge-

    legen, Richtung Flurstück 237)

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    12

    Flurstück 237, Flur 2, Gemarkung Trebbin

    Bürogebäude, teil- und vollversiegelt sowie

    ruderale Wiesen, artenreicher Ausprägung

    (westlich des Plangebietes)

    ruderale Wiesen, artenreicher Ausprägung

    (westlich des Plangebietes)

    Feldgehölze und Baumgruppen (nordwest-

    lich des Plangebietes)

    Feldgehölze und Baumgruppen (nordwestlich

    des Plangebietes)

    Tab 4.: Bestandsdarstellung des Plangebietes

    2.2.2 Umgebungssituation des Plangebietes

    Das Plangebiet selbst grenzt an weiteren Einzelhandelsbetrieben an. Westlich des Kreisver-

    kehres befinden sich weitere Einzelhandel, die der Grund- und Nahversorgung der anliegen-

    den Bewohner dienen. Der aktuelle Standort der Lidl-Filiale liegt südlich des Kreisverkehres

    und dient ebenfalls der Grund- und Nahversorgung.

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    13

    2.3 Verkehrserschließung

    Die straßenseitige Erschließung des Plangebietes kann über Straße „Am Kulturhaus“ sowie

    der L 70 erfolgen. Südwestlich des Geltungsbereiches befindet sich ein Kreisverkehr.

    Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird der Umbau der Straße „Am Kulturhaus“

    geplant. Dabei soll die gesamte Straße um ein Fuß- und Radweg erweitert werden. Geplant

    ist, einen ca. 3 m breiten Fuß- und Radweg nördlich der Straße zu errichten. Demnach befin-

    det sich der Fuß- und Radweg zwischen der Straße „Am Kulturhaus“ und der südlichen Gel-

    tungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhaus“.

    In der nachfolgenden Planungsebene (Baugenehmigungsverfahren) ist darauf zu achten,

    dass eine Abstimmung zur möglichen Zufahrt des Bebauungsplanes und des geplanten Fuß-

    und Radweges in der Straße „Am Kulturhaus“ aller Vorhabenträger im Rahmen von städte-

    baulichen Verträgen erfolgt.

    Zusätzlich wurde eine verkehrliche Betrachtung zum Neubau eines Lidl-Marktes Am Kultur-

    haus in Trebbin durch das Ingenieurbüro „Hoffmann Leichter Ingenieurgesellschaft“ durchge-

    führt.

    Das durchschnittliche werktägliche Verkehrsaufkommen (Kfz/24h) der einzelnen Straßenab-

    schnitte wurde wie folgt ermittelt:

    - Kreisverkehr & L 70 (nach Norden Richtung Berlin führend) = 8.900 / 10%*

    - Kreisverkehr & Zufahrt zur Tankstelle (Straße Am Kulturhaus) = 2.500 / 7%*

    - Zufahrt zur Tankstelle (Straße Am Kulturhaus) & Am Kulturhaus = 1.500 / 5%*

    - Kreisverkehr § L 70 (nach Süden Richtung Zentrum Trebbin) = 7.800 / 8%*

    - Kreisverkehr & Straße Am Mühlengraben = 3.000 / 3%*

    *Prozentangabe = Schwerverkehrsanteil

    Das zusätzliche Verkehrsaufkommen für den geplanten LIDL-Markt wurde nach der verkehr-

    lichen Betrachtung auf 1.496 Kfz-Fahrten/Tag ermittelt. Die räumliche Verteilung des zusätz-

    lich erzeugten Verkehrsaufkommens in Prozent wurde wie folgt dargestellt:

    - Kreisverkehr & L 70 (nach Norden Richtung Berlin) = 30 % (450 Kfz / 24 h)

    - Kreisverkehr & Zufahrt zur Tankstelle (Am Kulturhaus) = 60 % (900 Kfz / 24 h)

    - Zufahrt zur Tankstelle (Am Kulturhaus) & Am Kulturhaus = 10 % (150 Kfz / 24 h)

    Die Bewertung der Prognose des Verkehrsaufkommens bezüglich der geplanten Zu- und

    Ausfahrten des LIDL-Marktes wurden für alle Verkehrsströme mit der Qualitätsstufe A beur-

    teilt. Demnach kann die Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer nahezu ungehindert die Knoten-

    punkte passieren. Die Wartezeiten sind sehr gering.

    Zur weiteren Verbesserung des Verkehrsablaufes wurde in der Verkehrsbetrachtung empfoh-

    len, eine durchgezogene Linie an der geplanten Zufahrt auf der Straße L70 zu markieren,

    damit kann ein unerlaubtes Linksabbiegen verhindert werden.

    Die verkehrliche Betrachtung ist der Begründung als Anlage beigefügt.

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    14

    Bezüglich der geplanten Anbindungen des Standortes an das öffentliche Straßennetz (hier die

    Landesstraße 70 und die kommunale Straße „Am Kulturhaus“) wurde von Seiten des Landes-

    amtes für Bauen und Verkehr (LBV) an dieser Stelle vorsorglich darauf hin, dass diese mit

    dem jeweils zuständigen Straßenbaulastträger, dem Landesbetrieb Straßenwesen, Niederlas-

    sung Süd (für die L70) und der Stadt Trebbin/dem Verkehrsamt der Stadt Trebbin für die

    Straße „Am Kulturhaus“ abzustimmen sind.

    Haltestellen des übrigen ÖPNV befinden sich nach Aussagen des LBV vorliegenden Unterla-

    gen des VBB in einer Entfernung von 500 bis 600 m.

    Zur besseren Anbindung des Standortes an den ÖPNV wird empfohlen, die Möglichkeit der

    Einrichtung einer Haltestelle im unmittelbaren Nahbereich (z.B. Haltestelle im Anschluss an

    eine der geplanten Zufahrten) im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger für den übrigen

    ÖPNV, dem Landkreis Teltow-Fläming zu prüfen.

    Mit dem Schreiben vom 10.04.2019 an die Stadt Trebbin hat der Landesbetrieb Straßenwesen

    Brandenburg, Dienststätte Cottbus die Errichtung von 2 Bushaltestellen an der L 70 im Abs.

    340 bei km 0,05 links und an der L 70 im Abs. 330 bei km 0,47 rechts mit Auflagen zugestimmt.

    2.4 Eigentumsverhältnisse

    Das Plangebiet befindet sich im Privateigentum.

    2.5 Technische Infrastruktur / Leitungen

    Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung

    Das Plangebiet liegt im Betriebsführungsgebiet der Dahme-Nuthe-Wasser Abwasserbetriebs-

    gesellschaft mbh (DNWAB). Für das Gebiet in Trebbin ist der Wasserver- und Abwasserent-

    sorgungszweckverband Region Ludwigsfelde (WARL) zuständig. Das Plangebiet ist über vor-

    handene zentrale öffentliche Trink- und Schmutzwasseranlagen erschlossen.

    Löschwasser

    Die nächst gelegenen Löschwasserbrunnen befinden sich am Kreisverkehr an der Straße „Am

    Kulturhaus“ südwestlich (2 Brunnen, Entfernung ca. 80 m) sowie östlich entlang der Straße

    „Am Kulturhaus“ in ca. 300 m Entfernung außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungs-

    planes. Der Nachweis der Löschwasserversorgung mit Berücksichtigung des Löschwasserbe-

    darfs von 96 m3/h über einen Zeitraum von 2 Stunden ist zum Baugenehmigungsverfahren zu

    erbringen.

    Gasversorgung, Elektroenergieversorgung

    Das Plangebiet ist an das Versorgungsnetz angeschlossen. Im Plangebiet befinden sich Lei-

    tungen und Anlagen des Netzbetreibers.

    Gasversorgung:

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    15

    Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich Anlagen mit einem Betriebsdruck von

    > 4 bar.

    Eine Versorgung des Planungsgebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Er-

    schließungsflächen in Anlehnung an die DIN 1998 herzustellen.

    Hinweis

    Bei Baumpflanzungen ist ohne Sicherungsmaßnahmen ein Abstand zu Leitungen von mindes-

    tens 2,5 m von der Rohraußenkante und Stromkabel zu den Stammachsen einzuhalten. Bei

    Unterschreitung dieses Abstandes sind in Abstimmung mit der NBB Schutzmaßnahmen fest-

    zulegen. Ein Mindestabstand von 1,5 m sollte jedoch in allen Fällen angestrebt werden. Bei

    Unterschreitung dieses Abstandes sind nur flach wurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei ge-

    sichert werden muss, dass beim Herstellen der Pflanzgrube der senkrechte Abstand zwischen

    Sohle Pflanzgrube und Oberkante unserer Leitungen und Kabel mindestens 0,3 m beträgt.

    Weiter ist zwischen Rohrleitung/Kabel und zu dem pflanzenden Baum eine PVC-Baumschutz-

    platte einzbringen. Der Umfang dieser Einbauten ist im Vorfeld protokollarisch festzuhalten.

    Beim Ausheben der Pflanzgrube ist darauf zu achten, dass unsere Leitungen/Kabel nicht be-

    schädigt werden. Wir weisen darauf hin, dass bei notwendigen Reperaturen an der Leitung/Ka-

    bel der jeweilige Baum zu Lasten des Verursachers der Pflanzung entfernt werden muss.

    Elektroenergieversorgung:

    Bei Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen im Niederspannungsnetz werden innerhalb

    geschlossener Bebauungen grundsätzlich Kabel verlegt.

    Für den Anschluss von Neukunden werden die Nieder- und Mittelspannungsnetze entspre-

    chend der angemeldeten Leistung und der jeweils geforderten Versorgungssicherheit ausge-

    baut bzw. erweitert und gegebenenfalls neue Transformatorenstationen errichtet.

    Vorzugsweise werden dafür vorhandene bzw. im öffentlichen Bauraum befindliche Leitungs-

    trassen genutzt und Möglichkeiten der koordinierten Leitungsverlegung mit anderen Versor-

    gungsleitungen geprüft.

    Für neu zu errichtende Transformatorenstationen werden grundsätzlich Grundstücke, die sich

    im Eigentum der Gemeinde befinden, genutzt. Im konkreten Fall ist die Mittelspannungs-

    schaltstation auf dem Grundstück der geplanten Feuerwehr gegen eine Trafostation zu wech-

    seln und in Richtung Kreisverkehr bis zum Standort Lidl-Markt die Kabel entsprechend der

    Anmeldung zu verlegen. Diese technische Lösung ist von der Anmeldung abhängig.

    Die Belange und die Hinweise sind in der nachfolgenden Planungsebene (Baugenehmigungs-

    verfahren) zu berücksichtigen und abzustimmen.

    Telekommunikation

    Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien (TK-Linien) der Telekom.

    Die TK-Linien zur Versorgung des Hauses Nr. 2 in der Straße Am Kulturhaus können nach

    Kündigung des Anschlusses im Zuge der Abrissarbeiten bis zur Straßenkante zurückgebaut

    werden.

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    16

    Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit den

    Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der

    Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH

    unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Bau-

    beginn, schriftlich angezeigt werden.

    3. Planerische Ausgangssituation

    Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb der Klarstellungssatzung der Stadt Trebbin. Die Klar-

    stellungssatzung legt die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile fest. Damit wird

    ein Innenbereich bestimmt, der grundsätzlich unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben auch

    ohne Aufstellung eines Bebauungsplanes bebaubar ist. Die Zulässigkeit von Vorhaben ist so-

    mit gegenwärtig auf Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen.

    Zusätzlich neben der Klarstellungssatzung ist der Außenbereich des Gebietes durch die nördli-

    chen Gehölzstrukturen sowie die östlichen Gehölzstrukturen entlang der Tankstelle (südlich des

    Plangebiets) klar definiert, so dass die bebauten Flächen des Geltungsbereiches und auch das

    Grundstück der Tankstelle dem Innenbereich des westlichen Bereiches der Straße „Berliner

    Tor“ zuzuordnen sind.

    Des Weiteren wird das Baufeld östlich des Geltungsbereiches, zwischen REWE und dem zu-

    künftigen LIDL-Standort, zurzeit bebaut, so dass hier ein „Lückenschluss“ gegeben ist. Auch

    ohne den eben genannten „Lückenschluss“ ist ein Bebauungszusammenhang eindeutig defi-

    niert. Die Straße „Berliner Tor“ bildet demnach keine Zäsur.

    Insgesamt bildet das westliche Wohngebiet bis hin zum geplanten LIDL-Standort und der Tank-

    stelle den Innenbereich, der nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Der Außenbereich beginnt nörd-

    lich des Geltungsbereiches nach den Gehölzstrukturen (klare Abgrenzung zur Landschaft hin)

    sowie nach östlich gelegenen Gehölzstrukturen des Baugebietes der Tankstelle.

    Die Voraussetzungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung sind demnach gegeben.

    „Zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil können allerdings auch Grundstücke

    gehören, auf denen sich nur bauliche Anlagen ohne maßstabbildende Kraft befinden;

    denn selbst unbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang zuzurech-

    nen sein. Maßgeblich ist, wie weit eine aufeinander folgende Bebauung trotz etwa

    vorhandener Baulücken nach der Verkehrssauffassung den Eindruck der Geschlos-

    senheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Flä-

    che selbst diesem Zusammen angehört (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968

    - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20; vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84

    - BVerwGE 75, 34 und vom 14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - Buchholz 310

    § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 336).

    Das ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden. Viel-

    mehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegeben-

    heiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE

    28, 268; Beschlüsse vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz 406.11

    § 34 BBauG/BauGB Nr. 127 und vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 11.97 - Buchholz

    406.11 § 35 BauGB Nr. 328). Ein Bebauungszusammenhang scheidet z.B. auch bei

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    17

    einer Grundstückslage am Ortsrand nicht von vornherein aus. Zwar endet er in aller

    Regel am letzten Baukörper; örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen,

    ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze (z.B. Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere

    Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind und trotz des Vorhandenseins von Bau-

    lichkeiten sonst nicht zu Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, Urteil

    vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138;

    Beschlüsse vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 B 238.96 - und vom 20. August 1998 -

    BVerwG 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1998, 157 und 1999, 105 = Buchholz 406.11

    § 34 BauGB Nrn. 186 und 191).“ (Quelle: BVerwG Beschl. V. 02.08.2001 4B 26.01).

    Dies trifft für die Aufstellung des Bebauungsplanes „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhaus-

    weg“ der Stadt Trebbin zu.

    Das Bebauungsplanverfahren wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a

    BauGB durchgeführt. Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die

    Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innen-

    entwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

    Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm

    eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung oder eine

    Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 Quadratmetern festgesetzt wird,

    wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumli-

    chen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Der Bebauungs-

    plan hat eine Grundfläche von weniger als 20.000 qm, damit ist dieses Kriterium erfüllt.

    Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist nach § 13a Abs. 1 Satz 4 und Satz 5

    BauGB auch ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan

    a) die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Um-

    weltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

    oder nach Landesrecht unterliegen

    und

    b) wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten

    Schutzgüter bestehen.

    zu a) keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben

    Dies bedeutet, dass durch den Bebauungsplan keine Vorhaben zugelassen werden, die einer

    Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-

    prüfung oder nach dem Landesrecht unterliegen.

    zu b) keine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b genannten Schutzgüter

    https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1990-12-12/bverwg-4-c-4087/?from=1%3A489721%2C0https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1990-12-12/bverwg-4-c-4087/?from=1%3A489721%2C0

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    18

    Hiermit sind die nach Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) geschützten Gebiete ge-

    meinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000: FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete) gemeint (§

    32 BNatSchG).

    Mit dem Bebauungsplan werden keine Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete von

    gemeinschaftlicher Bedeutung beeinträchtigt.

    Ausschlussgründe für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a Abs. 1 S. 4 und

    5 BauGB liegen nicht vor.

    3.1 Landes- und Regionalplanung

    Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP HR)

    Am ersten 1. Juli 2019 ist der LEP HR in Kraft getreten.

    Der LEP HR löst somit den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) ab.

    Rechtliche Grundlagen zur Bewertung der Planungsabsicht:

    Für die Planungen und Maßnahmen der Stadt Trebbin ergeben sich die Erfordernisse der

    Raumordnung insbesondere aus

    - dem Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007) vom 18.12.2007 (GVBI. I S.

    235),

    - der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Branden-

    burg (LEP HR) vom 01.07.2019 (GVBI. II, Nr. 35)

    Für die Bewertung der vorliegenden Planung sind insbesondere folgende Ziele und Grunds-

    ätze der Raumordnung relevant:

    - Z. 2.12 Abs. 1 LEP HR: Errichtung oder Erweiterung großflächiger Einzelhandelsein-

    richtungen außerhalb Zentraler Orte zulässig, wenn das Vorhaben überwiegend der

    Nahversorgung dient und sich der Standort in einem zentralen Versorgungsbereich be-

    findet. Ein Vorhaben dient überwiegend der Nahversorgung, wenn die gesamte vorha-

    benbezogene Verkaufsfläche 1.500 m2 nicht überschreitet und auf mindestens 75 %

    der Verkaufsfläche nahversorgungsrelevante Sortimente nach Tabelle 1 Nummer 1.1

    angeboten werden. Soweit die Kaufkraft in einer Gemeinde eine Nachfrage für größere

    Verkaufsflächen im Bereich der Nahversorgung schafft, sind diese unter Beachtung des

    Kaufkraftpotenzials in der Gemeinde mit der oben genannten Sortimentsbeschränkung

    entwickelbar.

    - Z. 2.13 Abs. 2 LEP HR: Großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit nicht-zentrenre-

    levantem Kernsortiment gem. Tabelle 1 Nr. 2 sind auch außerhalb der zentralen Ver-

    sorgungsbereiche zulässig, sofern die vorhabenbezogene Verkaufsfläche für zentren-

    relevante Randsortimente 10 Prozent nicht überschreitet. Großflächige Einzelhandels-

    einrichtungen mit zentrenrelevanten Sortiment für die Nahversorgung gem. Tabelle 1

    Nr. 1.1 sind auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche zulässig.

    - Z. 2.14 LEP HR: Die Bildung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandels-

    betriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche

    ist entgegenzuwirken (Agglomerationsverbot).

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    19

    - Grundsätze aus § 5 Abs. 1-4 LEPro 2007: Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf

    raumordnerisch festgelegte Siedlungsbereiche; Vorrang der Innenentwicklung, dabei

    Priorität der Erhaltung und Umgestaltung des baulichen Bestandes in vorhandenen

    Siedlungsbereichen bzw. der Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen; Anstreben

    verkehrssparender Siedlungsstrukturen; Stärkung des innerstädtischen Einzelhan-

    dels und Sicherung der verbrauchernahen Grundversorgung;

    - Grundsätze aus § 6 Abs. 1-3 LEPro 2007: Sicherung der Naturgüter Boden, Wasser,

    Luft, Pflanzen- und Tierwelt; Vermeidung der Freirauminanspruchnahme; Sicherung

    und Entwicklung siedlungsbezogener Freiräume für die Erholung;

    - G.3.2 LEP HR: Grundversorgung, die Funktionen der Grundversorgung sollen in allen

    Gemeinden abgesichert werden.

    - G.5.1 LEP HR: Innenentwicklung und Funktionsmischung, die Siedlungsentwicklung

    soll unter Nutzung von Nachverdichtungspotenzialen innerhalb vorhandener Sied-

    lungsgebiete sowie unter Inanspruchnahme vorhandener Infrastruktur auf die Innen-

    entwicklung konzentriert werden. Dabei sollen die Anforderungen, die sich durch die

    klimabedingte Erwärmung insbesondere der Innenstädte ergeben, berücksichtigt

    werden. Die Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung und Erholung sollen

    einander räumlich zugeordnet und ausgewogen entwickelt werden.

    - G 6.1 Abs. 1 LEP HR: Freiraumentwicklung, der bestehende Freiraum soll in seiner

    Multifunktionalität erhalten und entwickelt werden. Bei Planungen und Maßnahmen,

    die Freiraum in Anspruch nehmen oder neu zerschneiden, ist den Belangen des Frei-

    raumschutzes besonderes Gewicht beizumessen.

    Bewertung:

    Nach dem LEP HR sind die Ziele 2.12, 2.13 und 2.14 von Bedeutung.

    Nach dem Ziel 2.12. Abs .1 Satz 1 LEP HR ist die Errichtung großflächiger Einzelhandelsein-

    richtungen außerhalb der Zentralen Orte und damit auch in der Stadt Trebbin zulässig, wenn

    das Vorhaben überwiegend der Nahversorgung dient und sich der Standort in einem zentralen

    Versorgungsbereich befindet. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

    So dient ein Vorhaben überwiegend der Nahversorgung, wenn die gesamte vorhabenbezogene

    Verkaufsfläche 1.500 m2 nicht überschreitet und auf mind. 75 % der Verkaufsfläche nahversor-

    gungsrelevante Sortimente nach Tabelle 1 Nr. 1.1 angeboten werden. Im vorliegenden Fall be-

    trägt die Verkaufsfläche entsprechend der Textlichen Festsetzung Nr. 1 max. 1.450 m2.

    Diese Festsetzung regelt zudem, dass die im Einzelhandelsbetrieb angebotenen Sortimente auf

    mind. 75 % der Verkaufsfläche aus zentrenrelevanten Sortimenten für die Nahversorgung gem.

    Textliche Festsetzung Nr. 6 aufgenommenen Sortimentsliste bestehen. Zudem wird bestimmt,

    dass der Einzelhandelsbetrieb auf weiteren max. 10 % der Verkaufsfläche auch sonstige zen-

    trenrelevante Sortimente gem. der festgesetzten Sortimentsliste als Randsortiment anbieten

    können. Dies steht im Einklang mit dem Ziel 2.13 Abs. 2 Satz 1 LEP HR.

    Auch befindet sich der Standort in einem zentralen Versorgungsbereich. Dabei sind zentrale

    Versorgungsbereiche nach dem LEP HR räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde mit

    einer integrierten Lage, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versor-

    gungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt.

    Dies ist hier der Fall. So befinden sich in der Nähe des geplanten Lidl-Standortes mit dem

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    20

    REWE-Markt, dem Kik-Markt und dem TEDi-Markt mehrere Einzelhandelsnutzungen. Dies steht

    im Einklang mit dem Ziel 2.14 des LEP HR. Zudem befinden sich in Nachbarschaft des Bebau-

    ungsplangebietes mehrere Wohngebiete, die versorgt werden müssen.

    Grundsatz 3.2 LEP HR in erster Linie die Versorgung der eigenen Bevölkerung mit Gütern und

    Dienstleistungen des Grundbedarfes sichern, möglichst durch räumliche Bündelung von Funk-

    tionen der Grundversorgung in ausgewählter Funktionsschwerpunkten.

    Auch den Grundsätzen 5.1 und 6.1 des LEP HR werden Rechnung getragen.

    Regionalplan Havelland-Fläming

    Der von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg mit Bescheid vom

    18. Juni 2015 genehmigte Regionalplan Havelland-Fläming 2020 wurde im Amtsblatt für Bran-

    denburg Nummer 43 vom 30. Oktober 2015 bekannt gemacht und war mit seiner Bekanntma-

    chung in Kraft getreten. Rechtswirksame Ziele und Grundsätze entfalteten gem. § 3 Abs. 1

    ROG entsprechende Steuerwirkung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Region.

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte mit acht Urteilen vom 5. Juli 2018 den

    Regionalplan „Havelland-Fläming 2020“ für unwirksam erklärt. In allen acht Fällen wurde durch

    die Regionale Planungsgemeinschaft Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision er-

    hoben. Durch das Einlegen der Beschwerde wurde die Rechtskraft der Urteile zu nächst ge-

    hemmt (§ 133 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung).

    Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 21.03.2019, der Regio-

    nalen Planungsgemeinschaft zugegangen am 02.05.2019, die Nichtzulassungsbeschwerde

    im Normenkontrollverfahren gegen den Regionalplan Havelland-Fläming 2020 in einem Fall

    zurückgewiesen. Das Urteil im Normenkontrollverfahren vom 05. Juli 2018 ist damit rechts-

    kräftig geworden.

    Demnach ist der Regionalplan „Havelland-Fläming 2020“ unwirksam und wird für die Be-

    urteilung des Bebauungsplans zu den regionalplanerischen Belangen nicht berücksichtigt.

    Hinweis:

    Aktuell befindet sich der Regionalplan Havelland-Fläming 3.0 in Aufstellung.

    Ziele und Grundsätze des in Aufstellung befindlichen Regionalplan Havelland-Fläming 3.0 sind

    noch nicht bekannt.

    3.2 Landschaftsrahmenplan

    Der Landschaftsrahmenplan Teltow-Fläming in der Fassung des Jahres 2010 stellt als Fach-

    plan auf der Grundlage des Landschaftsprogramms Brandenburg die überörtlichen Erforder-

    nisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landkreis Teltow-

    Fläming dar. Das Entwicklungskonzept des Landschaftsrahmenplans stellt Entwicklungsziele

    und Vorranggebiete für den Arten- und Biotopschutz, den Boden- und Wasserschutz sowie für

    Landschaftsbild und Erholung dar und bildet damit die unmittelbaren Vorgaben für die kom-

    munale Landschaftsplanung.

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    21

    Der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Teltow-Fläming stellt für den Geltungsbereich

    folgende Entwicklungsziele dar:

    - Aufwertung sonstiger Siedlungsbereiche

    Abb. 2:Ausschnitt aus dem Landschaftsrahmenplan Karte 1 Teilblatt Nord Entwicklungsziele

    (Quelle: Landschaftsrahmenplan des Landkreises Teltow-Fläming – Entwicklungskarte)

    Ein Widerspruch zum Landschaftsrahmenplan ist nicht zu erkennen.

    3.3 Flächennutzungsplan (FNP)

    Die Stadt Trebbin verfügt über einen Flächennutzungsplan. Mit Bescheid vom 04. August

    2017, Az. 80.06.17, hat die höhere Verwaltungsbehörde des Landkreises Teltow-Fläming den

    von der Stadtverordnetenversammlung Trebbin am 19.07.2017 festgestellten Flächennut-

    zungsplan der Stadt Trebbin in der Fassung vom Mai 2017 gem. § 6 Abs. 1 BauGB i. V. m. §

    6 Abs. 3 BauGB unter Ausnehmen von Lagesymbolen und unter zwei Auflagen genehmigt.

    Die Erfüllung der Nebenbestimmungen wurde mit Schreiben der höheren Verwaltungsbehörde

    des Landkreises Teltow-Fläming vom 16. August 2017 bestätigt. Mit der Bekanntmachung der

    Genehmigung des Flächennutzungsplanes im Amtsblatt (Nr. 9/2017, 15. Jahrgang) für die

    Stadt Trebbin am 20. September 2017 ist dieser Flächennutzungsplan wirksam.

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    22

    Abb. 3: Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Trebbin

    Gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB besteht für die Gemeinden und Städte die

    Pflicht, Bebauungspläne bei Bedarf aus den aufgestellten Flächennutzungsplänen zu entwi-

    ckeln.

    Die zu beplanende Fläche ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Trebbin als

    Gewerbefläche ausgewiesen. Mit der beabsichtigten Art der baulichen Nutzung als Sonstiges

    Sondergebiet „Einzelhandel“ nach § 11 BauNVO ist die Voraussetzung zur Entwicklung des

    Bau-Planungsrechts über einen Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs.

    2 Satz 1 BauGB nicht gegeben.

    § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ermöglicht den Städten und Gemeinden „im beschleunigten Ver-

    fahren durch einen den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB entsprechenden Bebau-

    ungsplan der Innenentwicklung von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abzuwei-

    chen, ohne den FNP in einem gesonderten Verfahren ändern oder ergänzen zu müssen.“

    Der Flächennutzungsplan kann somit im Wege der nachrichtlichen Berichtigung angepasst

    werden.

    3.4 Landschaftsplan

    Der Landschaftsplan der Stadt Trebbin sieht für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhaus“ folgende Entwicklung vor:

    Siedlung:

    Wohnbauflächen, Gewerbeflächen, Sonderflächen, Bahnanlagen, Ver- und Entsorgung.

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    23

    Abb. 4: Ausschnitt aus dem Entwurf des Landschaftsplans der Stadt Trebbin

    Ein Widerspruch zum Landschaftsplan der Stadt Trebbin ist nicht zu erkennen.

    3.5 Benachbarte Bauleitpläne

    Aktuell befinden sich drei rechtskräftige und ein in aufstellungsbefindlicher Bebauungsplan in

    der räumlichen Nähe dieses Vorhabens (westlich und nordwestlich des Plangebiets).

    3.5.1 Rechtskräftige Bebauungspläne

    Westlich auf der gegenüberliegende Seite der L 70 erstreckt sich auf einer Fläche von ca. 2,4

    ha der Bebauungsplan „Am Mühlgraben – westlich der B101“ vom Oktober 1994. Der Bebau-

    ungsplan setzt Allgemeine Wohngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete sowie Gewerbe- und

    Sondergebiete fest.

    Eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben des Bebauungsplanes „LIDL-Markt, Am Kultur-

    hausweg“ ist nicht zu erwarten. Das Vorhaben dient unter anderem der Grund- und Nahver-

    sorgung der anliegenden Bewohner im rechtskräftigen Bebauungsplan „Am Mühlengraben –

    westlich der B101“.

    Seit dem 16.01.2019 ist für das Grundstück der Feuerwehr der Bebauungsplan „Feuerwehr

    Trebbin“ in Kraft getreten. Dabei überplant der Bebauungsplan einen Teilbereich des Bebau-

    ungsplans „Am Mühlgraben“.

    Eine Beeinträchtigung durch den Bebauungsplan „LIDL-Markt, Am Kulturhausweg“ kann aus-

    geschlossen werden, da wie bereits oben genannt, das Vorhaben der Grund- Nahversorgung

    der anliegenden Bewohner dient.

    Nordwestlich, ebenfalls auf der gegenüberliegenden Seite der L 70, grenzt der Bebauungsplan

    „Logistikzentrum Trebbin“ an. Der Bebauungsplan setzt einen Gewerbestandort fest. Zielstel-

    lung ist das Plangebiet als Logistikzentrum des Möbelhandels zu entwickeln. Auf Teilflächen

    des Bebauungsplanes wurden bereits gewerbliche Anlagen errichtet.

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    24

    Eine Beeinträchtigung bzw. ein Konflikt zum großflächigen Gewerbestandort ist durch das Vor-

    haben des Bebauungsplanes „LIDL-Markt, Am Kulturhausweg“ nicht zu erwarten. Das Vorha-

    ben dient der Grund- und Nahversorgung der anliegenden Bewohner.

    3.5.2 In aufstellungsbefindlicher Bebauungsplan

    Neben den rechtskräftigen Bebauungsplänen befindet sich der Bebauungsplan „Versorgungs-

    zentrum Trebbin“, westlich auf der gegenüberliegenden Seite der L 70, in Neuaufstellung. Der

    räumliche Geltungsbereich der Neuaufstellung überlagert und überplant einen Teilbereich des

    Bebauungsplanes „Am Mühlgraben“ (vgl. Kapitel 3.5.1). Es wird beabsichtigt, ein Versor-

    gungszentrum mit zwei Lebensmittelmärkten, Lagerflächen und einen Feuerwehrgerätehaus

    zu entwickeln. Ziel des Bebauungsplans „Versorgungszentrum Trebbin“ ist die Versorgung der

    ortsansässigen Bevölkerung.

    Eine gegenseitige Beeinträchtigung beider Bebauungspläne („LIDL-Markt, Am Kulturhaus-

    weg“ und „Versorgungszentrum Trebbin“) besteht nicht. Einerseits dienen beide Bebauungs-

    pläne der Grund- und Nahversorgung der anliegenden Bewohner. Anderseits befinden sich

    beide Bebauungspläne in einem vom Einzelhandel geprägten Gebiet und zusätzlich bereitet

    der Bebauungsplan „LIDL-Markt, Am Kulturhausweg“ eine Standortverschiebung des beste-

    henden LIDL-Marktes vor.

    3.5.3 Klarstellungssatzung

    Zu dem befindet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „LIDL-Markt, Am Kulturhaus“

    innerhalb der Klarstellungssatzung der Stadt Trebbin (siehe Kapitel 3).

    3.6 Betroffene Satzungen der Stadt Trebbin

    3.6.1 Baumschutzsatzung

    Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt, auf Grund des Innenbereiches (vgl. Ka-

    pitel 3), im Geltungsbereich der Satzung der Stadt Trebbin zum Schutz von Bäumen als ge-

    schützte Landschaftsteile (Baumschutzsatzung der Stadt Trebbin), in Kraft getreten am

    19.01.2017. Die Baumschutzsatzung der Stadt Trebbin ist zu beachten.

    Die im Kapitel 2.2 „Bestand und Umgebung“ aufgelisteten Feldgehölze und Baumgruppen der

    Flurstücke 237 und 823 der Flur 2 Gemarkung Trebbin sind dahingehend zu prüfen, ob die

    Bäume nach der Baumschutzsatzung der Stadt Trebbin geschützt sind.

    Von den insgesamt im Rahmen der Bestandsaufnahmen für den B-Plan-Entwurf ermittelten

    Bäumen erfüllen 97 Bäume die Kriterien des § 2 der Baumschutzsatzung (Stammumfang grö-

    ßer als 60 cm).

    Flurstück 237:

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    25

    Zur Fällung vorgesehen ist der gesamte Baumbestand mit Ausnahme eines ca. fünf Meter

    breiten Streifens am Nordrand des Flurstückes 237. In diesem Areal wurden 28 Bäume fest-

    gestellt, die erhalten bleiben und im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt werden. Somit

    verbleibt eine Anzahl von 62 Bäumen, die zur Fällung vorgesehen sind.

    Tab 5.: Baumliste der zur Fällung beantragten Bäume im Flurstück 237

    FLURSTÜCK 237

    ANZAHL BAUMART STAMM-UMFANG in cm

    STAMM-DURCHMES-

    SER in m

    60 Kiefer 84 (Mittelwert) 0,27 (Mittelwert)

    1 Spitzahorn 79 0,25

    1 Spitzahorn 83 0,26

    Summe 62 Stück

    Flurstück 823:

    Zur Fällung vorgesehen ist der Baumbestand an der südlichen Grenze des Flurstückes 823.

    Tab 6.: Baumliste der zur Fällung beantragten Bäume im Flurstück 823

    FLURSTÜCK 823

    lfd. Nr. aus Lage-

    plan BAUMART STAMM-UMFANG in cm STAMM-DM in m

    127 Birke 80 0,25

    128 Platane 95 0,30

    129 Platane 120 0,38

    Summe 3 Stück

    Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Verbot § 4 der Baumschutzsatzung der Stadt

    Trebbin (Baum-Fällantrag) wurde vom Antragsteller gestellt.

    Die erforderlichen Ersatzpflanzungen gemäß § 7 Abs. 1 der Baumschutzsatzung der Stadt

    Trebbin sind wie folgt vorgesehen. In den bisherigen Absprachen zwischen Vorhabenträger

    und Stadt Trebbin wurde ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 1 abgestimmt.

    Der Bebauungsplan „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ bereitet mit der Festlegung

    „Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen“ eine Ersatzpflanzung teilweise vor.

    Insgesamt sollen auf der dafür vorgesehenen Fläche im Südosten des Bebauungsplangebie-

    tes 32 Bäume in der Qualität Hochstamm, StU 10/12 cm angepflanzt werden. Dabei sind die

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    26

    folgenden Arten zu verwenden: Feldahorn, Spitzahorn, Wildapfel, Wildbirne, Eberesche, Els-

    beere, Schwedische Mehlbeere, Winterlinde.

    Die weiteren erforderlichen Ersatzpflanzungen in Höhe von 33 Bäumen sind als Ergänzungs-

    pflanzung der Allee an der ehemaligen B 101 am südlichen Ortsausgang Wiesenhagen, das

    heißt außerhalb des Bebauungsplangebietes, vorgesehen. Da dort ein Potential von mehr als

    den erforderlichen Ersatzpflanzungen vorhanden ist, soll die Pflanzung möglichst gleichmäßig

    auf beiden Straßenseiten angeordnet werden. Vorgeschlagen wird die Verwendung von Re-

    sista-Ulme, Sommer-Linde, Gemeine Esche in der Qualität Hochstamm, StU 14/16 cm.

    Die Ersatzpflanzungen sind demnach sowohl innerhalb der Grenzen des B-Planes als auch

    im Stadtgebiet von Trebbin vorgesehen.

    Die Durchführung der Ersatzpflanzungen sind in einem städtebaulichen Vertag zu sichern

    (Stadt Trebbin und dem Vorhabenträger).

    Die Ersatzpflanzungen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes wird als

    Maßnahmenblatt „E“ der Begründung beigefügt.

    3.6.2 Stellplatzsatzung

    Die Stadt Trebbin verfügt über eine Satzung zur Herstellung notwendiger Stellplätze (Stell-

    platzsatzung). Der Geltungsbereich dieser Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Treb-

    bin sowie deren Ortsteile und Gemeindeteile. Die Satzung ist bei der Errichtung oder Nut-

    zungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Ab-

    gangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen bzw. Fahrrädern zu erwarten ist, zu beachten.

    Die Stellplatzsatzung gibt Richtzahlen für den Stellplatzbedarf je nach Nutzungsart vor.

    Auf Grund des Zieles des Bebauungsplanes „LIDL-Markt, Am Kulturhausweg“ die planungs-

    rechtliche Voraussetzung für einen großflächigen Einzelhandel und einem ergänzenden Ein-

    zelhandel zu schaffen, sind folgende Richtzahlen der Stellplatzsatzung zu berücksichtigen:

    Für den Einzelhandel, deren Verkaufsfläche weniger als 800 m2 beträgt, ist nach der Anlage

    1 der Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Stadt Treb-

    bin 1 Stellplatz je 40 m2 Nutzfläche zu berücksichtigen.

    Der Einzelhandel, deren Verkaufsfläche größer als 800 m2 beträgt und nach der Rechtspre-

    chung zu großflächigen Einzelhandelsbetrieben zu zuordnen ist, hat 1 Stellplatz je 20 m2

    Brutto-Grundfläche zu berücksichtigen.

    Aufgrund des Nutzungskonzeptes und der Zielstellung des Bebauungsplanes können die Stell-

    platzanforderungen ermittelt werden. Für den großflächigen Einzelhandel mit einer Verkaufs-

    fläche von max. 1.450 m2 sind insgesamt 111 Stellplätze erforderlich.

    Für den ergänzenden Einzelhandel sind zusätzlich nochmal ca. 20 Stellplätze notwendig.

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    27

    Nichts desto trotz sind in der nachfolgenden Planungsebene (Baugenehmigungsverfahren) die

    genauen Stellplatzanforderungen zu ermitteln und mit der Stadt Trebbin abzustimmen, da der

    Bebauungsplan in diesem Fall eine Angebotsplanung widerspiegelt.

    3.6.3 Werbesatzung

    Auch die Satzung über die Regelung der Außenwerbung (Werbesatzung) der Stadt Trebbin

    ist für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „LIDL-Markt, Am Kulturhausweg“ zu beach-

    ten. Werbeanlagen gelten im Sinne der BauNVO als Nebenanlagen und sind in dem Baugebiet

    Sonstiges Sondergebiet „Einzelhandel“ allgemein zulässig.

    Im Baugenehmigungsverfahren ist mit der Stadt Trebbin zu prüfen, welche Werbeanlagen

    nach der Satzung über die Regelung der Außenwerbung zulässig sind.

    3.7 Schutzgebiete

    Schutzgebiete nach Naturschutzrecht werden vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes

    nicht berührt.

    Auch die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bun-

    desnaturschutzgesetz werden nicht beeinträchtigt.

    3.8 Trinkwasserschutzgebiet

    Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet.

    3.9 Überschwemmungsgebiet

    Nach Überprüfung der Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, des Landesamtes

    für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, ist nach geltendem Recht das Gebiet gemäß

    § 76 WHG, § 100 BbgWG oder § 150 BbgWG i. V. m. § 26 WG der DDR in keinem rechtlich

    festgesetzten Überschwemmungsgebiet.

    3.10 Waldflächen

    Nach Auskunft des Landesbetriebes Forst sind keine Waldflächen im Sinne des Landeswald-

    gesetzes (LWaldG) betroffen.

    3.11 Bodendenkmale

    Im Bereich der genannten Planung sind bisher keine Bodendenkmale bekannt. Es wird darauf

    hingewiesen, dass nach dem „Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bo-

    dendenkmale im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004“ (GVBI Land Brandenburg Nr. 9 vom

    24. Mai 2004, S.215 ff.) folgende Verpflichtungen bestehen:

    1. Sollten bei Erdarbeiten Bodendenkmale, z.B. Steinsetzungen, Mauerwerk, Erdverfär-

    bungen, Holzpfähle oder –bohlen, Scherben, Stein- und Metallgegenstände, Knochen

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    28

    o.ä., entdeckt werden, sind diese unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde

    und dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Lan-

    desmuseum anzuzeigen (§ 11 Abs. 1u. 2 BbgDSchG). Die aufgefundenen Bodendenk-

    male und die Entdeckungsstätte sind mindestens bis zum Ablauf einer Woche nach

    der Anzeige, auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde ggf. auch darüber hinaus, in

    unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Er-

    haltung zu schützen (§ 11 Abs. 3 BbgDSchG).

    2. Funde sind dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologi-

    schen Landesmuseum zu übergeben (§ 11 Abs. 4 und § 12 BbgDSchG)

    3.12 Altlasten

    Durch den Vorhabenträger wurde ein Baugrundgutachten inkl. orientierender Altlastenbewer-

    tung für das Flurstück 823 der Flur 2, Gemarkung Trebbin an die Firma AnalyTech - Ingeni-

    eurgesellschaft für Umweltsanierung, Baugrund und Consulting mbH beauftragt.

    Die beauftragte Firma hat in ihrem Gutachten (Stand 15.12.2016, Berichts-Nr. 9986/12/16)

    festgehalten, dass die angetroffenen Aufschüttungsmaterialien unter Beachtung der stoffli-

    chen Zusammensetzung als arttypisch für urban beeinflusste Gebiete zu beurteilen ist und

    keine altlastenspezifischen Verdachtsmomente bestehen (bis 0,6 m u. GOK). 2

    Das Gutachten ist der Begründung als Anlage beigefügt.

    Das Grundstück Gemarkung Trebbin, Flur 2, Flurstück 823 ist zusammen mit dem angrenzen-

    den Flurstück 1070 im Altlastenkataster unter der ALKAT-Nr. 0333720328 als Altstandort er-

    fasst. Die Flurstücke 823 und 1070 gehörten zum Betriebsgelände des ehemaligen VEB Me-

    liorationskombinat Potsdam. Im Rahmen einer Altlastenerfassung im Jahr 1994 wurden eine

    Werkstatt sowie eine Diesel-Tankstelle und Garage als relevant eingeschätzt. Konkrete Anga-

    ben über die Lage der Werkstatt und der Tankstelle liegen der Unteren Abfall- und Boden-

    schutzbehörde (UABB) derzeit nicht vor. Das beiliegende Baugrundgutachten gibt darüber

    auch keine Auskunft. Da die Errichtung eines LIDL-Marktes bzw. eines weiteren Marktes ge-

    plant ist, sind die Bauherren zu informieren, dass trotz Gutachten doch noch kontaminierte

    Bereiche während der Bauphase vorgefunden werden können. Konkrete Forderungen zum

    Umgang mit den vorgefundenen Altlasten werden erst im Baugenehmigungsverfahren erho-

    ben. Diese können z.B. den Rückbau der kontaminierten Bereiche als auch Forderungen zur

    Reinigung des gehobenen Grundwassers vor Wiedereinleitung/Versickerung, also bei Grund-

    wasserhaltungsmaßnahmen, beinhalten. Insofern muss. Mit erhöhtem finanziellem und zeitli-

    chem Aufwand während der Bauphase gerechnet werden.

    2 AnalyTech-Ingenieurgesellschaft für Umweltsanierung, Baugrund und Consulting mbH, 2016: Baugrundgutachten inkl. orien-

    tierender Altlastenbewertung. Darstellung und Bewertung der aktuelle Altlastsituation, S. 11.

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    29

    3.13 Kampfmittelverdacht

    Bei konkreten Bauvorhaben ist bei Notwendigkeit eine Munitionsfreigabebescheinigung beizu-

    bringen. Darüber entscheidet die für das Baugenehmigungsverfahren zuständige Behörde auf

    der Grundlage einer vom Kampfmittelbeseitigungsdienst erarbeiteten Kampfmittelverdachts-

    flächenkarte.

    3.14 Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben

    Für die Aufstellung des Bebauungsplanes „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ wurde

    eine Auswirkungsanalyse bezüglich der geplanten Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen in

    Trebbin durchgeführt (21.10.2019).

    Im Ergebnis der Auswirkungsanalyse wurde festgestellt, dass

    „durch das Planvorhaben ausgelösten Umsatzumverteilungseffekte zu keinen städte-

    baulichen relevanten Auswirkungen führen. Vielmehr wird das Vorhaben zu einer Stär-

    kung der Grundversorgung in Trebbin selbst führen. Schädliche Auswirkungen auf

    zentrale Versorgungsbereiche in Ludwigsfelde oder in anderen umliegenden Gemein-

    den können ausgeschlossen werden. Auch die verbrauchernahe Versorgung der Be-

    völkerung im Untersuchungsraum des Planvorhabens oder die Entwicklung zentraler

    Versorgungsbereiche in umliegenden Städten und Gemeinden i. S. des § 11 Abs. 3

    BauNVO nicht gefährdet.“

    Zusätzlich empfiehlt die Auswirkungsanalyse für den Bebauungsplan folgende Zulässigkeiten:

    - Zulässig ist ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit max. 1.450 m2 Verkaufsfläche

    (VK), davon müssen 75 % der Verkaufsfläche auf nahversorgungsrelevante Sorti-

    mente (LEP HR: Gruppe 1.1) entfallen bzw.

    - Zulässig ist ein Getränkefachmarkt mit dem Sortimentsschwerpunkt Nahrungs- und

    Genussmittel (LEP HR / WZ 2003: 52.11, 52.2) max. 800 m2 VK

    - Zulässig ist ein Bekleidungsfachmarkt mit dem Sortimentsschwerpunkt Beklei-

    dung/Schuhe/Lederwaren (LEP HR / WZ 2003: 52.41-52.43) mit max. 800 m2 VK

    - Zulässig ist ein Nonfood-Discounter mit folgenden Begrenzungen bei den zentrenre-

    levanten Sortimenten:

    Warengruppe Sortimentszuordnung gem.

    LEP HR (WZ 2003)

    max. Verkaufsflächen-

    anteil in %

    Nahrungs- und Genussmittel 52.11, 52.2 15

    Drogeriewaren (Kosmetik, Reini-

    gungsmittel 52.49.9 15

    Zoologischer Bedarf 52.49.2 10

    Papier-/ Büro-/ Schreib-/ Spielwaren 52.47, 52.48.6 20

    Bekleidung / Schuhe / Lederwaren 52.41–52.43 25

    Elektrowaren / Multimedia 52.45, 52.49.5/6 5

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    30

    Warengruppe Sortimentszuordnung gem.

    LEP HR (WZ 2003)

    max. Verkaufsflächen-

    anteil in %

    Hausrat / Heimtextilien 52.44.3/4/6/7, 52.48.2 35

    Die Verkaufsfläche des Nonfood-Discounters inkl. sonstige nicht zentrenrelevante

    Sortimente ist insgesamt auf max. 800 m2 begrenzt.

    Die Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben für die Aufstel-

    lung des Bebauungsplanes „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ ist der Begründung als

    Anlage beigefügt.

    4. Umweltbelange

    4.1 Umweltprüfung

    Nach § 13a i. V. mit § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung

    nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach

    § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, ab-

    gesehen. Der § 4c BauGB (Monitoring) ist nicht anzuwenden. Der für die Anwendung dieser

    Regelung maßgebliche Grenzwert von 20.000 m² zulässiger Grundfläche im Sinne des § 19

    Abs. 2 BauNVO wird nicht überschritten.

    4.2 Detaillierungsgrad

    Eine formelle Umweltprüfung ist für Bebauungspläne der Innenentwicklung nicht erforderlich.

    Nichtsdestotrotz ist eine Abschätzung erforderlich, welche für die Abwägung wichtigen um-

    weltrelevanten Belange vorliegen.

    4.3 Prüfung gemäß § 1a Abs. 2 BauGB

    Mit Grund und Boden wird sparsam und schonend umgegangen. Die vorhandene Fläche ist

    bereits durch die aktuelle gewerbliche Struktur genutzt und bereits teil- und vollversiegelt. Ins-

    gesamt sind ca. 7.745 m2 Fläche innerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes

    anthropogen genutzt.

    4.4 Eingriffs- und Ausgleichregelung

    Nach § 13 a (2) BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans

    zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entschei-

    dung erfolgt oder zulässig, wenn entsprechend § 13 a (1) Satz 2 Nr. 1 BauGB die zulässige

    Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) weniger als

    20.000 m² beträgt.

    lexsoft://document/FILENAME?xid=139664,21#jurabs_2lexsoft://document/FILENAME?xid=139664,21#jurabs_2lexsoft://document/FILENAME?xid=139663,3#jurabs_3

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    31

    4.5 Artenschutz

    Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Men-

    schen sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vorschriften er-

    lassen worden. Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12, 13 und 16 der Richtlinie

    92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden

    Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 – FFH-Richtlinie- (ABI. EG Nr. L 206/7) sowie in den Arti-

    keln 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden

    Vogelarten vom 02.04.1979 – Vogelschutzrichtlinie – (ABI. EG Nr. L 103) verankert.

    Der Bundesgesetzgeber hat durch die Fassung der §§ 44 und 45 BNatSchG die europarecht-

    lichen Regelungen zum Artenschutz, die sich aus der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzricht-

    linie ergeben, umgesetzt. Dabei hat er die Spielräume, die die Europäische Kommission bei

    der Interpretation der artenschutzrechtlichen Vorschriften zulässt, rechtlich abgesichert.

    Die generellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 sind folgenderma-

    ßen gefasst:

    „Es ist verboten,

    1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,

    zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen,

    zu beschädigen oder zu zerstören,

    2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten

    während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs-

    zeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Stö-

    rung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

    3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten

    Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

    4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen

    aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

    (Zugriffsverbote).“

    Durch den Absatz 5 des § 44 BNatSchG für Eingriffsvorhaben wird eine akzeptable und im

    Vollzug praktikable Lösung bei der Anwendung der Verbotsbestimmungen des Absatzes 1

    erzielt.

    (1) „Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne

    des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind,

    gelten die Zugriffs- , Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe von Satz 2 bis 5.

    (2) Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäi-

    sche Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz

    1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im

    Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch

    gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von

    dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zu-

    sammenhang weiterhin erfüllt wird.

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    32

    (3) Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt wer-

    den.

    (4) Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie

    92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

    (5) Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung

    eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungs-

    verbote vor.

    Entsprechend § 44 Abs. 5 Satz 5 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote für nach § 15

    zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz

    1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, nur für die in Anhang IV der

    FFH-Richtlinie aufgeführte Tier- und Pflanzenarten sowie die heimischen europäischen Vogel-

    arten gem. Art. 1 Vogelschutzrichtlinie.

    Unter Berücksichtigung des Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie bedeutet dies bei Arten des An-

    hangs IV der FFH-Richtlinie:

    - das Vorhaben darf zu keiner Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustandes

    führen und

    - das Vorhaben darf bei Arten, die sich derzeit in einem ungünstigen Erhaltungszustand

    befinden, diesen nicht weiter verschlechtern und eine Wiederherstellung eines günsti-

    gen Erhaltungszustandes nicht behindern.

    Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ werden

    größtenteils bebaute Bereiche im Plangebiet beansprucht. Lediglich die Flächen westlich des

    Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes sind unbebaut. Betroffen sind die Biotope

    051131 „Ruderale Wiesen, artenreicher Ausprägung“ sowie „Feldgehölze mittlerer Standorte,

    überwiegend heimischer Gehölzarten“ (071131).

    Da das Vorhaben Habitatstrukturen beeinträchtigt, ist gem. den gesetzlichen Vorgaben des §

    44 BNatSchG eine Abschätzung der Auswirkung der Planung auf die lokalen Populationen der

    potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten (heimische europäische Vogelarten gem.

    Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie und Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie) auszuar-

    beiten.

    Die vorliegende Einschätzung soll in Form einer Vorprüfung zur Feststellung dienen, ob durch

    das Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1 bis

    4 verursacht werden und ggf. weitergehende Betrachtungen erforderlich sind.

    Am 16.08.2018 wurde neben der Bestandsaufnahme der Biotopfläche auch eine Potenzialab-

    schätzung zum Artenschutz durchgeführt. Die Potenzialabschätzung ist nachfolgend in die

    Begründung des Bebauungsplanes „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ der Stadt Treb-

    bin integriert worden:

    Im Fokus der faunistischen Potenzialabschätzung standen die bei Bebauungsplanvorhaben

    relevanten Arten (Scharmer & Blessing 2009). Dazu zählen alle national geschützten sowie

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    33

    die europäisch geschützten Tierarten (Artenschutzrecht gem. § 44 Abs. 1 bis Nr. 3 BNatSchG),

    also die in Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie in der Vogelschutzrichtlinie gelisteten Arten.

    Die Begutachtung am 16.08.2018 zielte darauf ab, mögliche Vorkommen planungsrelevanter

    und potenziell vorkommender Tierarten einschätzen zu können. Grundlage hierfür ist das Vor-

    kommen oder Fehlen von Habitaten und Habitatstrukturen. Im Umkehrschluss lässt sich – in-

    sofern spezielle Habitate oder Habitatstrukturen fehlen – das Vorkommen anderer Tierarten

    auf den genutzten Flächen von vornherein ausschließen. Vor diesem Hintergrund erfolgte die

    Begutachtung des Untersuchungsgebietes auch mit dem Ziel, Sicht-/Fundnachweise pla-

    nungsrelevanter Tierarten mit zu dokumentieren. Der Augenmerk galt dabei der Erfassung

    möglicher Brutvögel und Fledermäuse an geeigneten baulichen Anlagen, wie Carports, Dach-

    aufbauten und möglichen „Dachlücken“.

    Das Plangebiet befindet sich in einem anthropogen geprägten Bereich der Stadt Trebbin und

    weist Vorbelastungen in Form von Störungen durch Lärm, menschliche Aktivitäten, optische

    Reize und Verkehr auf, welche sich auf die Habitatqualität des Plangebietes auswirken. Auf

    den Flächen, die bereits teil- und vollversiegelt sind, können keine Rückschlüsse auf das po-

    tenzielle Vorkommen von Vogelarten gezogen werden.

    Im Rahmen der Begehung am 16.08.2018 wurden neben den ruderalen Wiesen, artenreicher

    Ausprägung, auch der Baumbestand innerhalb der Feldgehölze mittlerer Standorte, überwie-

    gend heimischer Gehölzarten, erfasst.

    Aufgrund der vorhandenen Gehölze sowie Standortgegebenheiten sind störungsempfindliche

    und ubiquitäre Vogelarten in diesen Bereichen zu erwarten. Auch innerhalb der Feldgehölze

    sind Quartiersstrukturen (Baumhöhlen) nicht auszuschließen.

    Um die ökologischen Funktionen weiterhin zu erfüllen sind Vermeidungs- und Minderungs-

    maßnahmen durchzuführen.

    Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme V/M1:

    Die Baufeldfreimachung ist nicht im Zeitraum zwischen dem 01. März bis 30. September

    durchzuführen.

    In etwa 200 m östlicher Entfernung des Plangebietes erstrecken sich Waldflächen, die einen

    räumlichen Zusammenhang zu den kartierten Feldgehölzen darstellen. Zusätzlich bilden vor-

    handene Baumreihen bzw. –linien einen Übergang zur Natur und Landschaft sowie zu den

    jeweiligen Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

    Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme V/M2:

    Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes “LIDL-Markt, Am Kulturhausweg“

    sind die Baumreihen bzw. -linien (nördlich des Plangebietes) zu erhalten.

    Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme V/M3:

    Um weiter den möglichen Eingriff der Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffener Vogelarten

    zu mindern sind in diesem Bebauungsplan Bäume zu pflanzen.

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    34

    Auf Grund der Planungsabsicht und das Nutzungskonzept dieses Vorhabens ergibt sich eine

    Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.

    Durch die Flächengröße und unter Berücksichtigung einer Standortfläche von 25 m2 je Baum

    können 32 Bäume angepflanzt werden.

    Durch die genannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen V/M1 bis V/M3 werden die

    Fortpflanzungs- und Ruhestätten bei einem Eingriff gewahrt.

    Bei der Begehung am 16.08.2018 wurden auch die Gebäude auf mögliche Fledermaushabi-

    tate kontrolliert. Dabei wurden keine Fledermäuse und keine geeigneten Habitatstrukturen, wie

    Verstecke bzw. Nischen, angetroffen. Die gewerblichen Flächen zeigen keine geeigneten

    Quartierstandorte für Fledermäuse auf.

    Die vorhandenen Feldgehölze mittlerer Standorte, überwiegend heimsicher Gehölzarten kön-

    nen, wie bei Höhlenbrüter (Vogelarten), Quartierstandorte für Fledermäuse möglich sein. Auf

    Grund des geringen Stammdurchmessers (weniger als 26 cm) der einzelnen Bäume und der

    dichten Astverzweigungen im Kronenbereich konnten während der Begehung potenzielle

    Quartierstandorte für Fledermäuse in den Feldgehölzen nicht erkannt werden.

    Daher ist eine ökologische Baubegleitung vor den Baumaßnahmen durchzuführen. Nur so

    können die artenschutzrechtlichen Schädigungs- und Störungsverbote für alle europäischen

    geschützten Tier- und Pflanzenarten gem. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG eingehalten

    werden.

    Folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme ist durchzuführen:

    Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme V/M4:

    Es ist vor Beginn der Baumaßnahmen eine Artenschutzkontrolle auf Vorkommen von Brutvö-

    gel und Fledermäusen sowie entsprechende Vermeidungsmaßnahmen durchzuführen (ökolo-

    gische Baubegleitung).

    Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises

    Teltow-Fläming vorzulegen.

    Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen V/M2 und V/M3 sind als Festsetzungen in den

    Bebauungsplan aufzunehmen.

    Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen V/M1 und V/M4 sind als textliche Hinweise in

    den Bebauungsplan aufzunehmen.

    4.6 Entsorgung von Abfällen

    Abfälle die im Rahmen von Baumaßnahmen anfallen, sind gem. §§ 7 ff. des Kreislaufwirt-

    schaftsgesetzes (KrWG), getrennt zu halten und einer stofflichen oder energetischen Verwer-

    tung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Auch anfallen-

    der Bodenaushub, der nicht vor Ort wiederverwendet wird, ist Abfall im Sinne dieses Gesetzes

    und zu entsorgen.

  • Bebauungsplan Stadt Trebbin

    „LIDL-Markt Trebbin, Am Kulturhausweg“ Begründung – 2.Entwurf

    IDAS Planungsgesellschaft mbH Luckenwalde

    35

    Nicht verwertbare Abfälle sind gem. §15 KrWG gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Für die

    Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) sind ausschließlich dafür zugelassene und geeig-

    nete Unternehmen heranzuziehen. Die Verantwortung obliegt dem Bauherrn.

    4.7 Immissionsschutz